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Zug Obergericht Strafabteilung 25.04.2024 S2 2023 30

25 avril 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Strafabteilung·PDF·12,805 mots·~1h 4min·5

Résumé

ungetreue Geschäftsbesorgung, Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, versuchte Nötigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Texte intégral

20231006_155521_ANOM.docx II. Strafabteilung S2 2023 30-32 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 25. April 2024 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen 1. B.________, geb. tt.mm.1966 in C.________, von D.________ und E.________, wohnhaft in F.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, Beschuldigte und Berufungsklägerin, 2. H.________, geb. tt.mm.1971 in C.________, von C.________, M.________ und N.________, wohnhaft in O.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt I.________, Beschuldigter und Berufungskläger, 3. J.________, geb. tt.mm.1973 in P.________, von Q.________, wohnhaft in R.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt K.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, versuchte Nötigung (Berufung der Beschuldigten B.________, H.________ und J.________ gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 14. August 2023; SE 2022 16-18)

Seite 2/74 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft der Beschuldigten Dr. med. B.________ (nachfolgend: B.________) in der Anklageschrift vom 10. März 2022 (nachfolgend: Anklage) vor, sie habe ihre Pflichten als Geschäftsführerin gegenüber der S.________ AG (vom 1. Oktober 2021 bis 3. Juli 2023: T.________ AG; im Handelsregister gelöscht am 4. Juli 2023; nachfolgend: S.________ AG) verletzt. Sie habe im Zeitraum vom 16. November 2019 bis 7. Juli 2020 (nachfolgend: Tatzeitraum) den Abgang praktisch des gesamten Humankapitals der von der S.________ AG betriebenen Hausarztpraxis T.________ an der .________ in L.________ (nachfolgend: T.________) zur U.________ [Hausarztpraxis], betrieben von der Konkurrentin V.________ AG (nachfolgend: V.________ AG) bzw. der von der V.________ AG zu diesem Zweck gegründeten W.________ AG orchestriert. Dadurch habe B.________ einen Schaden von CHF 429'000.00 verursacht. Die beiden Beschuldigten H.________ und J.________ hätten zu diesen Handlungen von B.________ vorsätzlich Hilfe geleistet. In diesem Zusammenhang hätten die drei Beschuldigten zudem Geschäftsgeheimnisse der S.________ AG verraten (B.________) bzw. dazu angestiftet oder dabei Hilfe geleistet und den Geheimnisverrat ausgenützt (H.________ und J.________), und in gemeinsamem Zusammenwirken versucht, die S.________ AG zu einer Übergabe der vertraglichen Verpflichtungen, der in der Bilanz aktivierten Anlagevermögen und des Inventars der Arztpraxis T.________ an die V.________ AG zu bewegen (SE GD 1/1). 2. Mit Eingabe vom 10. September 2020 reichte die S.________ AG Strafanzeige und Strafantrag gegen B.________, H.________ und Unbekannt ein (HD 2/1/1 ff.). Am 14. Oktober 2020 konstituierte sich die S.________ AG als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt im Strafverfahren gegen B.________, H.________ und Unbekannt (act. 4/1/108). 3. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 stellte der zuständige Einzelrichter des Strafgerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft sowie die Akten ordnungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien sowie zurzeit keine Verfahrenshindernisse bestehen würden. Den Parteien wurden sodann Fristen für Beweisanträge gesetzt (SE GD 2/2). Die Vorinstanz wies die Beweisanträge der S.________ AG mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 ab (SE GD 7/3). 4. Die Beschuldigten erschienen am 4. April 2023 in Begleitung ihrer erbetenen Verteidiger zur Hauptverhandlung bei der Vorinstanz. Ein Rechtsvertreter der Privatklägerin S.________ AG und die zuständige Staatsanwältin nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Nach der Befragung der drei Beschuldigten zur Person und zur Sache erneuerte die Privatklägerin S.________ AG ihre Beweisanträge und beantragte, dass ein neues Dokument zu den Akten genommen werde. Die Vorinstanz nahm die Beilage Nr. 87, welche die S.________ AG einreichen liess, zu den Akten und wies die weiteren Beweisanträge ab. Die Parteien konnten anschliessend ihre Plädoyers und Repliken halten. Die drei Beschuldigten verzichteten auf ein Schlusswort und die Parteien erklärten ihren Verzicht auf eine öffentliche Urteilsverkündung. Die Vorinstanz schloss daraufhin die Hauptverhandlung (SE GD 10/1).

Seite 3/74 5. Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 teilten die Rechtsvertreter der Privatklägerin S.________ AG mit, dass diese mit Datum 4. Juli 2023 mit der X.________ AG fusioniert worden sei. Die S.________ AG habe indessen bereits mit Abtretungsvertrag vom 28.April 2023 / 2. Mai 2023 sämtliche Forderungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren an die Stiftung Y.________ abgetreten. Die Rechtsvertreter der S.________ AG zeigten die Vertretung der Stiftung Y.________ sowie der X.________ AG an und beantragten die Zusprechung der Prozessentschädigung an die Stiftung Y.________ anstelle der gelöschten S.________ AG. Sofern das Gericht zur Auffassung gelangen sollte, dass der Rechtsanspruch nicht rechtswirksam an die Stiftung Y.________ abgetreten worden sei, beantragten die Rechtsvertreter eventualiter die Zusprechung der Prozessentschädigung an die X.________ AG (SE GD 7/11). 6. Das Urteil der Vorinstanz vom 14. August 2023 wurde an die Parteien gleichentags im Dispositiv versandt und konnte der Staatanwaltschaft und den erbetenen Verteidigern der drei Beschuldigten am 16. August 2023 zugestellt werden (SE GD 11/1/1 ff.). Den Rechtsvertretern der S.________ AG sowie den Verfahrensbeteiligten Stiftung Y.________ und X.________ AG konnte das Urteil am 15. August 2023 zugestellt werden (SE GD 11/1/5). Die erbetenen Verteidigungen meldeten mit Eingaben vom 17. August 2023 (B.________, SE GD 4/10), 18. August 2023 (H.________, SE GD 5/12) und 17. August 2023 (J.________, SE GD 6/15) Berufung an. 7. Am 30. August 2023 versandte die Vorinstanz das schriftlich begründete, 74-seitige Urteil an die Parteien (SE GD 11/3). Der Staatsanwaltschaft, den Rechtsvertretern der S.________ AG, der Stiftung Y.________ und der X.________ AG und den erbetenen Verteidigern der drei Beschuldigten konnte das Urteil jeweils am 31. August 2023 zugestellt werden (SE GD 11/3/1 ff.). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (SE GD 11/4): "I. B.________ 1. Die Beschuldigte B.________ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: 1.1 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB (in Bezug auf die Dokumente "Erfolgsrechnung inkl. Budget 2018, S.________ AG / T.________" und "Erfolgsrechnung Budget 2019, S.________ AG / T.________"); 1.2 der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. B.________ wird schuldig gesprochen 2.1 der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; 2.2 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB. 3. Sie wird dafür bestraft 3.1 mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3.2 mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 230.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Seite 4/74 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 3'925.40 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr (1/3 von CHF 6'000.00) CHF 184.00 Auslagen (1/3 von CHF 552.00) CHF 6'109.40 Total und werden B.________ zu 80% auferlegt. Die restlichen 20% werden auf die Staatskasse genommen. 5. B.________ wird für die Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung mit CHF 3'522.10 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den gemäss Ziff. I.4 des Dispositivs von B.________ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet. II. H.________ 1. Der Beschuldigte H.________ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: 1.1 der mehrfachen Anstiftung zur Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB; 1.2 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB (in Bezug auf die Dokumente "Erfolgsrechnung inkl. Budget 2018, S.________ AG / T.________" und "Erfolgsrechnung Budget 2019, S.________ AG / T.________"); 1.3 der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. H.________ wird schuldig gesprochen 2.1 der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; 2.2 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB. 3. Er wird dafür bestraft 3.1 mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3.2 mit einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen à CHF 630.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 3'925.40 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr (1/3 von CHF 6'000.00) CHF 184.00 Auslagen (1/3 von CHF 552.00) CHF 6'109.40 Total und werden H.________ zu 70% auferlegt. Die restlichen 30% werden auf die Staatskasse genommen. 5. H.________ wird für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung mit CHF 5'923.05 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den gemäss Ziff. II.4 des Dispositivs von H.________ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet.

Seite 5/74 III. J.________ 1. Der Beschuldigte J.________ von folgenden Vorwürfen freigesprochen: 1.1 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB (in Bezug auf die Dokumente "Erfolgsrechnung inkl. Budget 2018, S.________ AG / T.________" und "Erfolgsrechnung Budget 2019, S.________ AG / T.________"); 1.2 der Gehilfenschaft zur Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; 1.3 der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. J.________ wird schuldig gesprochen 2.1 der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; 2.2 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB. 3. Er wird dafür bestraft 3.1 mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3.2 mit einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen à CHF 320.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 3'925.30 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr (1/3 von CHF 6'000.00) CHF 184.00 Auslagen (1/3 von CHF 552.00) CHF 6'109.30 Total und werden J.________ zu 80% auferlegt. Die restlichen 20% werden auf die Staatskasse genommen. 5. J.________ wird für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung mit CHF 3'223.14 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den gemäss Ziff. III.4 des Dispositivs von J.________ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet. IV. T.________ AG Es wird festgestellt, dass der T.________ AG seit dem 4. Juli 2023 keine Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO mehr zukommt. V. Stiftung Y.________ Auf den Antrag, die drei Beschuldigten gestützt auf Art. 433 StPO unter solidarischer Haftung zur Zahlung von CHF 181'346.10 an die Stiftung Y.________ zu verurteilen, wird nicht eingetreten. VI. X.________ AG Der Eventualantrag, die in Ziff. V des Dispositivs erwähnte Prozessentschädigung der X.________ AG zuzusprechen, wird abgewiesen.

Seite 6/74 VII. Rechtsmittel […]" 8. Mit Eingabe vom 19. September 2023 reichte die erbetene Verteidigung von B.________ eine Berufungserklärung ein. Diese beantragte (OG GD 3/1): "1. Ziff. I. 2.1, 3.1, 4 und 5 des Urteilsspruchs des Strafgerichts Zug vom 21. August 2023 [recte: 14. August 2023] seien aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien neu zu verlegen, und zwar wie folgt: 80 % seien auf die Staatskasse zu nehmen und 20 % seien der Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Die Beschuldigte sei für die Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'088.40 (inkl. MwSt.; = 80 %) aus der Staatskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung sei mit den von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschuldigte sei für die Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigen." 9. Mit Eingabe vom 19. September 2023 reichte die erbetene Verteidigung von H.________ eine Berufungserklärung ein. Diese beantragte (OG GD 4/1): "1. Die Ziff. II. /2. 2.1, 2.2, II./ 3., 3.1, 3.2, 4. und 5 des Urteilsspruchs des Strafgerichts des Kantons Zug vom 14. August 2023 seien aufzuheben und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung und vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt, zu Lasten der Staatskasse." 10. Mit Eingabe vom 20. September 2023 reichte die erbetene Verteidigung von J.________ eine Berufungserklärung ein. Diese beantragte (OG GD 5/1): "1. Das Urteil des Strafgerichts, Einzelgericht, vom 14. August 2023 (SE 2022 16/17/18) sei aufzuheben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das Strafgericht zurückzuweisen. 2. Eventualiter: J.________ sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter den angeblichen Privatklägerinnen T.________ AG, Stiftung Y.________ und X.________ AG aufzuerlegen.

Seite 7/74 4. J.________ sei für die Aufwendungen seiner Verteidigung aus der Staatskasse zu entschädigen; eventualiter seien die Aufwendungen der Verteidigung anteilsmässig den angeblichen Privatklägerinnen T.________ AG, Stiftung Y.________ und X.________ AG aufzuerlegen." 11. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2023 eröffnete die Verfahrensleitung die drei Berufungserklärungen gemäss Art. 400 Abs. 2 StPO den anderen Parteien und setzte Fristen für Anschlussberufung und Nichteintretensanträge. Ferner wurden den Parteien jeweils Fristen gesetzt, um zu Verfahrens- und Beweisanträgen Stellung zu nehmen und weitere Beweisanträge einzureichen (OG GD 6/1). 12. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung sowie auf Stellungnahmen (OG GD 2/1). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 verzichteten die S.________ AG, die Stiftung Y.________ sowie die X.________ AG auf eine Anschlussberufung (OG GD 7/1). 13. Mit Beschluss und Präsidialverfügung vom 15. November 2023 wies das Gericht den Antrag Nr. 1 der erbetenen Verteidigung von J.________ auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zurzeit ab. Im Rahmen der Präsidialverfügung wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft, die S.________ AG (gelöscht), die Stiftung Y.________ und die X.________ AG keine Anschlussberufung erhoben haben und keine Anträge auf Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten stellten. Der Antrag auf erneute Befragung von H.________ wurde gutgeheissen. Es wurde festgestellt, dass darüber hinaus keine Beweisanträge gestellt wurden (OG GD 6/3). 14. Die Verfahrensleitung gab mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2024 den Spruchkörper bekannt und setzte die Berufungsverhandlung nach vorheriger Absprache mit den Parteien auf den 3. April 2024 an (OG GD 6/5). Am 3. April 2024 erschienen die Beschuldigten B.________, H.________ und J.________ in Begleitung ihrer erbetenen Verteidiger zur Berufungsverhandlung. Die fallzuständige Staatsanwältin nahm ebenfalls an der Berufungsverhandlung teil. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Nach der Befragung der Beschuldigten zur Person und zur Sache ersuchte der erbetene Verteidiger von B.________ um eine Beweisergänzung. Nach Prüfung des Antrags wies das Gericht diesen zurzeit ab. Nachdem das Beweisverfahren geschlossen wurde, plädierten die Parteien (OG GD 9/1). 14.1 Die erbetene Verteidigung von B.________ merkte an, dass B.________ den Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe nicht angefochten habe. Sie sei indessen freizusprechen, sollte das Gericht feststellen, dass kein gültiger Strafantrag vorliege. Entsprechend beantragte B.________ einen Freispruch von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses. Eventualiter sei B.________ der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses schuldig zu sprechen und mit einer Sanktion von 90 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 230.00 unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und B.________ gemäss den Honorarnoten ihres erbetenen Verteidigers zu entschädigen (OG GD 9/1/2 S. 9).

Seite 8/74 14.2 Die erbetene Verteidigung von H.________ beantragte, dass in Gutheissung der Berufung die Dispositivziffern II./2, 2.1, 2.2, II/3., 3.1, 3.2, 4. und 5 des Urteilsspruchs der Vorinstanz aufzuheben seien. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sei einzustellen. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und H.________ sei nach richterlichem Ermessen zu entschädigen (OG GD 9/1/3 S. 9). 14.3 Die erbetene Verteidigung von J.________ beantragte, dass die Rechtskraft der Freisprüche der Vorinstanz festzustellen sei. Das Verfahren gegen J.________ wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sei einzustellen. Er sei von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses freizusprechen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden sei. Ihm seien die Aufwendungen der Verteidigung gemäss Kostennote zu ersetzen. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zunehmen (OG GD 9/1/4 S. 1). 14.4 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufungen und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 9/1/5). 14.5 Nach den Parteivorträgen verzichteten die drei Beschuldigten auf ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden (OG GD 9/1 S. 37). Erwägungen I. Formelles 1. Berufungsfristen, Antrag auf Rückweisung 1.1 Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von den erbetenen Verteidigern der drei Beschuldigten jeweils fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die drei Berufungen der Beschuldigten ist einzutreten. 1.2 Die erbetene Verteidigung von J.________ beantragte die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Sie machte sinngemäss unheilbare, schwerwiegende Mängel des vorinstanzlichen Urteils i.S.v. Art. 409 StPO geltend. Es habe eine "Nicht-Partei" am Strafverfahren teilgenommen, weswegen das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Mit Beschluss vom 15. November 2023 wies das Gericht diesen Antrag zurzeit ab und ordnete die Weiterführung des Berufungsverfahrens an (OG GD 6/4). Die erbetene Verteidigung von J.________ verzichtete an der Berufungsverhandlung darauf, den Antrag erneut zu stellen (OG GD 9/1).

Seite 9/74 1.3 Es bestehen keine schweren, unheilbaren Mängel im vorliegenden Strafverfahren, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO rechtfertigen könnten. 1.3.1 Es trifft nicht zu, dass eine "Nicht-Partei" am Strafverfahren teilnahm. Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz ist die Parteistellung der S.________ AG erst im Zeitpunkt ihrer Fusion mit der X.________ AG am 4. Juli 2023 erloschen. Drei Monate zuvor, am 4. April 2023 nahm die S.________ AG folglich als Privatklägerin an der Hauptverhandlung teil (vgl. im Detail: OG GD 6/4). 1.3.2 Der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten J.________, dass eine Privatklägerstellung für das gesamte Verfahren rückwirkend wegfalle, wenn eine Auflösung der Gesellschaft erfolge, ist nicht überzeugend. Dass eine natürliche oder juristische Person zu existieren aufhört, kann nicht dazu führen, dass sämtliche früheren strafprozessualen Handlungen, d.h. Aussagen als Prozesspartei (Auskunftsperson), Stellungnahmen, Beweisanträge etc., ex tunc ungültig werden. Dies ist weder bei einem Strafantrag, bei einem Strafantragsverzicht noch bei einem späteren Verzicht auf die Privatklägerstellung gesetzlich vorgesehen, gesetzgeberisch gewollt oder sonst wie mit der Systematik und den Zielen des Strafprozessrechts vereinbar. So gilt der Grundsatz, dass persönliche Fähigkeiten, welche zur Prozessführung berechtigen, einzig im Zeitpunkt der relevanten Prozesshandlung gegeben sein müssen (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 106 StPO N. 1). Analog dazu richtet sich auch die strafprozessuale Rolle der einzuvernehmenden Person einzig nach der Sach- und Rechtslage im Einvernahmezeitpunkt, zumal sich diese nachträglich noch ändern kann (BGE 144 IV 97 E. 3.4). Eine Pflicht zur rückwirkenden Umqualifizierung der Prozessverhältnisse der verfahrensbeteiligten Personen bei neu eingetretenen Tatsachen hätte zur Folge, dass zahlreiche Strafverfahren nachträglich mit Mängeln belastet würden, die effektiv zum wesentlichen Zeitpunkt der Prozesshandlung nicht bestanden. 1.3.3 Die Privatklägerstellung der S.________ AG erlosch mithin drei Monate nach der Hauptverhandlung vom 4. April 2023. Die Nachfolgergesellschaft X.________ AG bzw. die Stiftung Y.________ legten gegenüber der Vorinstanz die Gründe dar, warum sie einen Anspruch auf Entschädigung der bei der am 4. Juli 2023 aufgelösten S.________ AG angefallenen Aufwendungen hätten. Die Vorinstanz beurteilte, nach schriftlicher Anhörung der Parteien, diesen Anspruch. Die Verteidigung von J.________ konnte zu den Auswirkungen der Auflösung der S.________ AG Stellung nehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch das Strafverfahren oder die prozessuale Fairness in relevanter Weise tangiert worden wäre. Ein schwerer, unheilbarer Verfahrensfehler im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO liegt damit nicht vor. Es besteht in dieser Hinsicht kein Prozesshindernis. 2. Umfang der Berufungen 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404

Seite 10/74 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 B.________ 2.2.1 Die Beschuldigte B.________ richtete ihre Berufungserklärung gegen die Dispositivziffern I.2.1 (Schuldspruch ungetreue Geschäftsbesorgung), I.3.1 (Freiheitsstrafe), I.4. (Kostenverlegung) und I.5. (Entschädigung). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Teil des Berufungsverfahrens sind mithin grundsätzlich die Dispositivziffern I.1.1 und 1.2 (Freisprüche von bestimmten Vorwürfen betreffend die Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sowie der versuchten Nötigung), I.2.2 (Schuldspruch betreffend mehrfache Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses) und I.3.2 (Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 230.00). 2.2.2 B.________ beantragte an der Berufungsverhandlung u.a. auch einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, der nicht Teil ihrer Berufungserklärung war. Eine Ausweitung der Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist ist ausgeschlossen. Aus den Erläuterungen der erbetenen Verteidigung geht indessen hervor, dass sie diesen Freispruch nur für den Fall beantragt, dass das Gericht bei den anderen Beschuldigten feststellen sollte, dass kein gültiger Strafantrag vorliegt. Diesfalls sei B.________ gestützt auf Art. 392 Abs. 1 StPO auch freizusprechen. Andernfalls sei sie wie von der Vorinstanz festgelegt mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. 2.2.3 Wie noch aufzuzeigen ist, ist der eingereichte Strafantrag der früheren Privatklägerin S.________ AG bis zum Zeitpunkt des Berufungsurteils gültig. Folglich besteht kein Grund, gestützt auf 392 Abs. 1 StPO bzw. Art. 404 Abs. 2 StPO den rechtskräftigen Schuldspruch der Vorinstanz betreffend mehrfache Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und die damit verbundene Geldstrafe aufzuheben. Auf den Antrag, die Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses freizusprechen, kann folglich mangels einer entsprechenden Berufungserklärung nicht eingetreten werden. Auf den Eventualantrag, es sei die Beschuldigte nochmals der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses zu verurteilen, kann auch nicht eingetreten werden. Da die Rechtskraft des Urteilsspruchs der Vorinstanz betreffend die Dispositivziffern I.2.2 und I.3.2 feststeht, kann gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO keine erneute Verurteilung durch die Berufungsinstanz erfolgen. Es ist stattdessen die bereits eingetretene Rechtskraft der Dispositivziffern I.2.2 und I.3.2 des Urteils der Vorinstanz im Urteilsdispositiv zu vermerken. 2.3 H.________ Der Beschuldigte H.________ richtete seine Berufung gegen die Dispositivziffern II.2.1 (Schuldspruch Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung), II.2.2 (mehrfache Verlet-

Seite 11/74 zung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses), II.3.1 (Freiheitsstrafe), II.3.2 (Geldstrafe), II.4. (Kostenverlegung) und II.5. (Entschädigung). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Teil des Berufungsverfahrens sind mithin die Dispositivziffern II.1.1, 1.2 und 1.3 (Freisprüche von bestimmten Vorwürfen der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, der Gehilfenschaft zur Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sowie der versuchten Nötigung). 2.4 J.________ Der Beschuldigte J.________ beantragte die Aufhebung des Urteils vom 14. August 2023 mitsamt Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter einen Freispruch von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses. Der Beschuldigte J.________ erklärte mit Berufungserklärung vom 20. September 2023 die vollumfängliche Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz, obwohl er in den Dispositivziffern III.1.1, 1.2 und 1.3 von den Vorwürfen der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses in bestimmten Punkten, der Gehilfenschaft zur Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und der versuchten Nötigung des freigesprochen worden ist. Darauf wäre mangels Beschwer nicht einzutreten (Art. 382 Abs. 1 StPO). An der Berufungsverhandlung präzisierte J.________ seine Berufungserklärung, dass die Rechtskraft der Freisprüche der Vorinstanz festzustellen sei. Diesem Antrag kann entsprochen werden, da die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung gegen die Freisprüche der Vorinstanz gemäss den Dispositivziffern III.1.1, 1.2 und 1.3 eingereicht hat. 2.5 Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind aufgrund des Verzichtes auf eine Anschlussberufung durch die S.________ AG, die Stiftung Y.________ und die X.________ AG die Dispositivziffern IV. (Feststellung des Erlöschens der Privatklägerstellung der S.________ AG), V. (Nichteintreten auf Entschädigungsantrag Stiftung Y.________), VI. (Abweisung Eventualentschädigungsantrag X.________ AG), was im Urteilsdispositiv festzustellen ist. Mit dem Verzicht auf eine Anschlussberufung sind die genannten Gesellschaften nicht mehr Parteien im Berufungsverfahren. 3. Beweisanträge 3.1 Der Beweisantrag des Beschuldigten H.________, ihn erneut einzuvernehmen, wurde von der Verfahrensleitung gutgeheissen. Sämtliche drei Beschuldigten wurden an der Berufungsverhandlung erneut zur Person und zur Sache befragt. 3.2 Die erbetene Verteidigung von B.________ reichte an der Berufungsverhandlung ein Dokument ein, welches praxisgemäss zu den Akten genommen wurde. Ferner beantragte sie, dass ein Dokument namens Funktionsdiagramm bei der S.________ AG zu edieren sei. Der erbetene Verteidiger und B.________ gaben diesbezüglich zu Protokoll, dass auf dem Dokument die Aufgabenverteilung vermerkt gewesen sei und dass dieses Dokument mehrfach geändert worden sei. Das Gericht hat den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung, unter Vorbehalt einer späteren Gutheissung, abgewiesen (OG GD 9/1 S. 31 ff.).

Seite 12/74 3.3 Auch wenn B.________ und ihr erbetener Verteidiger nur oberflächliche Angaben zum Funktionendiagramm machen konnten, muss es sich beim zu edierenden Dokument um das Funktionendiagramm handeln, welches im Organisations- und Geschäftsführungsreglement der S.________ AG vom 9. Februar 2011 als Anhang I erwähnt wurde (vgl. auch OG GD 9/1/2 S. 5 Ziff. 10). Das Funktionendiagramm wurde, wie von der erbetenen Verteidigung von B.________ richtig festgestellt, durch die damalige Privatklägerin nicht eingereicht (vgl. act. 20/5/18 und Folgeseite). Das Funktionendiagramm bestimmte dabei den Umfang der Aufgaben des Geschäftsführers. Gemäss Ziff. 3.2 des Organisations- und Geschäftsführungsreglements der S.________ AG oblagen dem Geschäftsführer die Aufgaben, die ihm im Funktionendiagramm zugewiesen wurden (act. 20/5/16). 3.4 Der Verwaltungsrat der S.________ AG hat am 27. November 2019 indessen ein neues Organisations- und Geschäftsreglement erlassen, welches auf den 1. Januar 2020 in Kraft trat (act. 20/3/17; nachfolgend: Organisationsreglement). In diesem neuen Organisationsreglement wurden die Pflichten der Geschäftsführung nicht mehr in einem Funktionendiagramm im Anhang aufgeführt, sondern direkt ins Reglement aufgenommen (act. 20/3/14). Damit war das Funktionendiagramm ab dem 1. Januar 2020 ausser Kraft gesetzt. Für die wesentlichen Tathandlungen, welche sich erst ab dem 7. Januar 2020 ausreichend konkretisiert aus der Anklage ergeben, stipulierte das Organisationsreglement vom 27. November 2019 in Ziff. 3.2 die Pflichten des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsleitung. Das Funktionendiagramm, das im Tatzeitraum bereits ausser Kraft war, ist folglich für die Beurteilung der Pflichten des Geschäftsführers der S.________ AG im Tatzeitraum grundsätzlich nicht relevant. 3.5 Ferner wurden, wie noch aufzeigen ist, die T.________-Ärztezentren grundsätzlich eigenständig geführt. So hält das Dokument "Qualitätsmanagement nach ISO 9001:2015" vom März 2019 (act. 20/4/1 ff.; nachfolgend: Qualitätssicherungshandbuch) ausdrücklich fest, dass die T.________-Ärztezentren in der Betriebsführung grundsätzlich eigenständig seien (act. 20/4/6) und deren Führung der jeweiligen Zentrumsleitung obliegen würde (act. 20/4/8). Das Qualitätssicherungshandbuch enthält ferner detaillierte Regelungen, wie die Ärztezentren zu führen sind und in welchen Konstellationen eine Zusammenarbeit mit der Zentrale der S.________ AG in C.________ erfolgt. Folglich ergibt sich der Aufgabenbereich eines Zentrumsleiters und dessen Zusammenarbeit mit der Zentrale in C.________ primär aus dem Qualitätssicherungshandbuch und nicht aus dem Organisationsreglement. Wesentlich ist, dass B.________ das Qualitätssicherungshandbuch kannte und zu Protokoll gab, dass die darin festgelegten Pflichten im Grossen und Ganzen mit dem Praxisalltag übereingestimmt hätten (OG GD 9/1 S. 25 Ziff. 97 ff.). 3.6 Das am 1. Januar 2020 ausser Kraft gesetzte Funktionendiagramm als Anhang zum Organisations- und Geschäftsreglement vom 9. Februar 2011 ist mithin für die Beurteilung der Angelegenheit nicht von Bedeutung. Gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO ist von einem Beizug abzusehen. 4. Strafantrag 4.1 Die S.________ AG stellte im Rahmen der Strafanzeige vom 10. September 2020 Strafantrag gegen B.________, H.________ sowie gegen Unbekannt u.a. wegen des Vorwurfs des

Seite 13/74 Verrats oder der Ausnützung von Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 162 StGB (HD 2/1/1; HD 2/1/16-19; HD 2/1/27 Ziff. 71). 4.2 J.________ wurde in der Strafanzeige vom 10. September 2020 nicht namentlich erwähnt. Es ergibt sich indessen aus der Strafanzeige ausreichend klar, dass die S.________ AG die Bestrafung sämtlicher am Geheimnisverrat von B.________ beteiligten Personen beantragte. So habe gemäss der Strafanzeige B.________ Geschäftsgeheimnisse der S.________ AG von ihrem geschäftlichen E-Mail-Konto auf ihr privates E-Mail-Konto versandt. Es bestehe der Verdacht, dass sie die entsprechenden Geheimnisse an H.________ und unbekannte Dritte verraten habe, welche sie dann zu ihrem eigenen Vorteil einsetzten (HD 2/1/28 Ziff. 76- 78 und Ziff. 41 ff.). Dass in der Strafanzeige noch nicht sämtliche Beschuldigten benannt werden konnten, ändert nichts an der Willenserklärung der S.________ AG, welche die Bestrafung sämtlicher an diesem Vorgang beteiligter Personen beantragte. Der gegen eine unbekannte Täterschaft gestellte Strafantrag der S.________ AG musste somit nicht erneut auf den Namen von J.________ eingereicht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.2, E. 2.4 und E. 3.2). Die Strafanträge gegen die drei Beschuldigten entsprechen damit den gesetzlichen Erfordernissen. 4.3 Die entsprechenden Vorwürfe konnten die verantwortlichen Personen der S.________ AG frühestens ab der Kündigung von 27 ihrer Mitarbeitenden am 7. Juli 2020 sowie der nachfolgenden internen Untersuchung erkennen. Mit der Strafantragsstellung vom 10. September 2020 brachte die S.________ AG innert der gesetzlichen Frist nach Art. 31 StGB unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie die Bestrafung von B.________ und H.________ sowie sämtlicher weiterer unbekannter Tatbeteiligter im Zusammenhang mit der möglichen Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen der S.________ AG durch B.________ wünschte. Die Strafantragsstellung erfolgte innert der gesetzlichen Frist. 4.4 Die erbetenen Verteidigungen der Beschuldigten verweisen darauf, dass die S.________ AG aufgrund einer Fusion aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Mit der Löschung der S.________ AG sei der Strafantrag dahingefallen. Der Verweis der Vorinstanz auf BGE 95 IV 161 sei nicht einschlägig. Es handle sich bei einem solchen Sachverhalt um eine Gesetzeslücke. Mit der Löschung der S.________ AG aus dem Handelsregister bestehe kein privates Interesse an einer Bestrafung mehr und der Strafantrag falle dahin (OG GD 9/1/3 S. 2). 4.4.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zum Strafantrag in Art. 30-33 StGB enthalten keine Bestimmungen, wonach ein gültig gestellter Strafantrag beim Eintreten gewisser äusserer Einflüsse automatisch ungültig wird bzw. dahinfällt. Die gesetzliche Konzeption von Art. 33 StGB legt nahe, dass ein gültig gestellter Strafantrag nur dann rechtsunwirksam wird, wenn er vom Strafantragssteller zurückgezogen wird. Eine ausdrückliche Willenserklärung des Strafantragsstellers wäre somit gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB die Voraussetzung, damit ein Strafantrag unwirksam würde. Ein Strafantragsrückzug ist bei natürlichen Personen aber nur solange möglich, als der Strafantragssteller existiert; stirbt der Strafantragssteller, können seine Angehörigen den Strafantrag nicht zurückziehen (BGE 73 IV 74, vgl. Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 33 StGB N. 26; Stoll, Commentaire romand, 2. A. 2021, Art. 30 StGB N. 45). Gestützt auf diese gesetzliche Konzeption hat das Bundesgericht festgehalten, dass es der Gesetzgeber nicht übersehen habe, was passiere, wenn der Antragssteller sterbe. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich in aArt. 28 Abs. 4 StGB (heute: Art. 30 Abs. 4 StGB)

Seite 14/74 festgehalten, dass der Tod des Antragsberechtigten nicht mit einem Rückzug des Strafantrags gleichzusetzen sei. Es liege mithin keine Lücke im Gesetz vor (BGE 95 IV 161). Ergänzend hat das Bundesgericht bei natürlichen Personen festgehalten, dass in strafrechtlicher Hinsicht durchaus ein privates Verfolgungsinteresse auch noch nach dem Tod bestehen würde und ein solches mithin nicht mit dem Tod ende (BGE 118 IV 319 E. 2). 4.4.2 Wesentlich ist, dass die S.________ AG vorliegend einen gültigen Strafantrag gestellt hat, bevor sie aufgelöst wurde. Ob mit dem späteren Übergang sämtlicher Aktiven und Passiven auf die X.________ AG auch das Strafantragsrecht oder das Strafantragsrückzugsrecht übergeht, ist folglich irrelevant. Denn zu beurteilen ist nicht die Antragsberechtigung, sondern das von den Verteidigungen postulierte, automatische Erlöschen des gültig gestellten Strafantrags bei einer Auflösung einer juristischen Person im Rahmen einer Fusion mittels Übertragung aller Aktiven und Passiven. Wie das Bundesgericht in BGE 95 IV 161 schlüssig festgehalten hat, geht die gesetzliche Konzeption von einem notwendigen Rückzug des gestellten Strafantrags aus. Den Grundgedanken, dass der Gesetzgeber es übersehen habe, in bestimmten Konstellationen ein automatisches Erlöschen bzw. Dahinfallen des Strafantrags anzunehmen, hat das Bundesgericht abgelehnt (BGE 95 IV 161). Dieser Gedanke lässt sich ohne weiteres auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Da es der Gesetzgeber abgelehnt hat, bestimmte Gründe für ein automatisches Dahinfallen eines gültigen Strafantrags anzunehmen, muss dieser zwingend nach Art. 33 StGB zurückgezogen werden, damit er unwirksam wird. Dass es dabei Konstellationen gibt, in denen kein Strafantragssteller mehr existiert und folglich niemand den gültig gestellten Strafantrag mehr zurückziehen kann, ist dabei weder neu noch unbillig. Die gleiche Situation besteht auch bei natürlichen Personen, die versterben (BGE 73 IV 74). 4.4.3 Es ist nicht aktenkundig, dass die S.________ AG vor der Fusion oder die X.________ AG nach der Fusion erklärt hätten, dass sie den Strafantrag zurückziehen würden. Es trifft auch nicht zu, dass die S.________ AG und die X.________ AG mit ihrer Fusion konkludent auf den Strafantrag verzichtet oder diesen konkludent zurückgezogen hätten. Vielmehr wurden die laufenden Verfahren im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt analysiert und es wurde grundsätzlich entschieden, dass die Stiftung Y.________ bzw. die X.________ AG diese weiterführen sollen (vgl. SG GD 7/11). Dieses Festhalten der X.________ AG und der S.________ AG am Strafantrag kann auch nicht als rechtmissbräuchlich bezeichnet werden (vgl. dazu BGE 106 IV 174). So führte die Fusion der S.________ AG und der X.________ AG dazu, dass Letztere mittels Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven die wirtschaftlichen Interessen der S.________ AG nahtlos fortführte. Entsprechend besteht deswegen ein enger Bezug der X.________ AG zum Anklagesachverhalt. Deswegen ist es nicht stossend oder missbräuchlich, dass die beiden Parteien mit der Fusion den Strafantrag nicht zurückgezogen haben. Es gibt mithin keinen Grund, gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot den Willen der S.________ AG bzw. der X.________ AG, die Beschuldigten zu bestrafen, zu korrigieren (vgl. Riedo, a.a.O. Art. 30 StGB N. 70). 4.4.4 Ein gültiger Strafantrag liegt vor. Es besteht somit kein Anlass, die Möglichkeit der Aufhebung der rechtskräftigen Schuldsprüche von B.________ betreffend Verletzung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO oder Art. 392 Abs. 1 lit. b StPO näher zu prüfen.

Seite 15/74 II. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung zutreffend dar (OG GD 1 E. II.1 Ziff. 1.1-1.6 S. 10-13). Sie legte zudem die rechtlichen Grundlagen zur Gehilfenschaft zutreffend dar (OG GD 1 E. III.1 S. 37). Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Soweit erforderlich, erfolgen weitere rechtliche Darlegungen im Rahmen der Subsumption des festgestellten Sachverhalts unter das Recht. 2. Feststellungen zur Stellung von B.________ innerhalb der S.________ AG 2.1 Die S.________ AG betrieb im Tatzeitraum u.a. die T.________-Ärztezentren, darunter das T.________-Ärztezentrum an der .________ in L.________ (nachfolgend: T.________). Zum Verhältnis der Beschuldigten B.________ zur S.________ AG und zum T.________ ergibt sich Folgendes aus den Akten: 2.2 Gemäss Handelsregister verfügte die S.________ AG im Tatzeitraum über vier Verwaltungsräte, darunter den Verwaltungsratspräsidenten Z.________, sowie über mehrere Geschäftsleitungsmitglieder, darunter B.________ und die ab dem 29. Mai 2020 neu ernannte Vorsitzende der Geschäftsleitung, AA.________. Sämtliche Verwaltungsräte und Geschäftsleitungsmitglieder konnten mit Kollektivunterschrift zu zweien für die S.________ AG zeichnen. Die S.________ AG verfügte zudem über eine Revisionsstelle (act. 20/1/7). 2.3 Die S.________ AG hat ihr Organisationsreglement vom 27. November 2019 zu den Akten gereicht, welches das alte Organisationsreglement aus dem Jahr 2011 ersetzte. Das Organisationsreglement ist durch den Verwaltungsratspräsidenten und ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrats der S.________ AG unterzeichnet, weswegen an der Rechtsgültigkeit des Dokuments keine Zweifel bestehen. 2.3.1 Gemäss den Statuten und dem Organisationsreglement der S.________ AG vom 27. November 2019 wurde die ständige operative Führung der Geschäfte vom Verwaltungsrat weitgehend an die Geschäftsleitung übertragen (act. 20/3/11 Ziff. 2.4; act. 20/3/13 Ziff. 3.2). Die Mitglieder der Geschäftsleitung waren für das operative Geschäft der S.________ AG verantwortlich, sofern dies nicht ausdrücklich dem Verwaltungsrat, einem weiteren Organ oder einer anderen Stelle zugewiesen war (act. 20/3/14 Ziff. 3.2 Abs. 2). 2.3.2 Insbesondere fielen gemäss dem Organisationsreglement in den Aufgabenbereich der Geschäftsleitung (1.) die Erarbeitung der langfristigen Ziele und Strategien für die Gesellschaft (zu Handen des Verwaltungsrats), (2.) das Festlegen einer zweckmässigen und effizienten Organisation der untergebenen Stellen,

Seite 16/74 (3.) die Führung der Geschäfte im Sinne der Gesellschaftsziele, insbesondere hinsichtlich eines nachhaltigen Umgangs mit den Finanzen, den Mitarbeitenden, den Kunden und den Stakeholdern, (4.) die Sicherstellung der personellen, sachlichen und finanziellen Mittel sowie deren Organisation für die Erreichung der Unternehmensziele, (5.) die Entwicklung, regelmässige Überprüfung und bei Bedarf Anpassung des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems, (6.) die Sicherstellung eines wirksamen und zielgerichteten Prozess- und Qualitätsmanagements über die Geschäftsprozesse, (7.) zahlreiche Reporting-Obliegenheiten gegenüber dem Verwaltungsrat, (8.) die Vorbereitung von Budget und Jahresrechnung zu Handen des Verwaltungsrats, (9.) die Erstellung und Überwachung der Einhaltung der Ziele, der Mittelfristplanung, des Budgets und das Ergreifen der erforderlichen Massnahmen bei Abweichungen, sowie (10.) weitere Planungs- und Kontrollaufgaben betreffend Geschäftsverlauf, ordnungsgemässe Buchführung und Anlage und Bewirtschaftung von Finanzmitteln (act. 20/3/14). 2.3.3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung waren für diese ihnen gemäss dem Organisationsreglement übertragenen Funktionen verantwortlich, wobei sie diese im Hinblick auf die Gesamtinteressen der Gesellschaft auszuüben hatten (act. 20/3/15 Ziff. 3.4 Abs. 2). Es sind keine Hinweise aktenkundig, wonach diese Funktionen weiter, bspw. mittels eines Geschäftsleitungsreglements, unter den Geschäftsleitungsmitgliedern aufgeteilt wurden. Mithin war die Geschäftsleitung kollektiv im Sinne der genannten Pflichten verantwortlich. Insbesondere war die Zuständigkeit von B.________ als Geschäftsleitungsmitglied im Alltagsgeschäft keineswegs auf medizinische Angelegenheiten begrenzt (vgl. unten, E. II.2. Ziff. 2.7). 2.4 Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 2014 war B.________ bei der S.________ AG als medizinische Leiterin Gesundheitszentren und Mitglied der Geschäftsführung der S.________ AG mit Arbeitsort in L.________ angestellt (act. 20/1/9). Entsprechend war sie auch als Mitglied der Geschäftsleitung mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (act. 10/36/R; act. 20/1/6). Die Funktion als medizinische Leiterin der Gesundheitszentren umfasste die Führung aller anderen Leiter der Ärztezentren, die Mitarbeit beim Strategie-, Planungs- und Budgetprozess, die Etablierung von unternehmensweiten Führungsprozessen, die Zielvereinbarung und -überprüfung sowie fachliche Aspekte des Einkaufs des medizinischen Materials (act. 20/4/11). 2.5 Zusätzlich zur Aufgabe als medizinische Leiterin der Gesundheitszentren und Geschäftsleitungsmitglied der S.________ AG war B.________ Zentrumsleiterin von T.________ (act. 21/25 Ziff. 3).

Seite 17/74 2.5.1 Im Organigramm von T.________ vom 5. Juni 2020 wurde B.________ als Leiterin des Ärztezentrums aufgeführt. Auch in der Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug vom 5. Oktober 2011 wurde B.________ als verantwortliche Person von T.________ vermerkt (act. 20/2/6). Neben der Beschuldigten arbeiteten gemäss dem genannten Organigramm 15 Ärztinnen und Ärzte, eine Fachpsychologin, vier Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, drei Lernende sowie zehn medizinische Praxisassistentinnen (MPA) bei T.________ (act. 20/1/44). 2.5.2 T.________ war nach ISO-Standards organisiert und verfügte deswegen über eine detaillierte Aufstellung der internen Verantwortlichkeiten gemäss dem Qualitätssicherungshandbuch. Demnach sind die T.________-Ärztezentren L.________ und D.________ in der Betriebsführung eigenständig (act. 20/4/6). Die Zentrumsleitung ist für die Führung von T.________ zuständig (act. 20/4/8). Der jeweiligen Zentrumsleitung obliegt die Umsetzung der Visionen und des Leitbildes, insbesondere hinsichtlich (1.) der guten medizinischen Betreuung der Patientinnen und Patienten, (2.) der personellen Führung mittels eines partizipativen Führungsstils mit dem Ziel, motivierte, kompetente, leistungsfähige und zufriedene Teams zu bilden und weiterzuentwickeln, sowie (3.) eines effizienten operativen Betriebs nach Massgabe der Jahresziele, des Budgets und der zentralen Prozesse. Die Zentrumsleitung wird dabei durch die Administration der S.________ AG in der .________ Zentrale unterstützt (act. 20/4/11). 2.5.3 Gemäss dem Qualitätssicherungshandbuch ist die Zentrumsleitung zudem, neben dem vorliegend nicht relevanten medizinischen Qualitätsmanagement, verantwortlich für die fachliche und personelle Führung des Ärztezentrums. Die Zentrumsleitung (1.) führt die Mitarbeitenden mittels Zielvereinbarung- und -überprüfung sowie periodischen Mitarbeitergesprächen, (2.) sorgt für die Teambildung und -entwicklung, (3.) ist für die Personaleinsatzplanung sowie die Weiterbildung verantwortlich, (4.) fällt den Einstellungsentscheid der neuen Mitarbeitenden, (5.) ist zusammen mit der Personalleitung zuständig für Lohnanpassungen und Gratifikationen und (6.) kann zusammen mit dem Geschäftsführer Entlassungen der Mitarbeitenden aussprechen (act. 20/4/12). 2.5.4 Im Abschnitt 2.1 des Qualitätssicherungshandbuchs wurden die Prozesse im Umgang mit den Mitarbeitenden detailliert geregelt. Bei den entsprechenden Schritten bei Einstellung, Führung und Personalberatung wurden die Zentrumsleitung und die leitende medizinische Praxisassistentin als die prozessverantwortlichen Personen (sog. Prozesseigner) genannt. Die Personalabteilung der Zentrale der S.________ AG in C.________ nimmt dabei unterstützende Schritte vor. Einzig bei einer Änderung des Arbeitspensums der Mitarbeitenden (act. 20/4/24) und bei Einstellungen (act. 20/4/22 Ziff. 2.1.01) war bei Personalgeschäften zusätzlich die Zustimmung der Geschäftsleitung der S.________ AG erforderlich.

Seite 18/74 2.6 Neben den Funktionen als Geschäftsleitungsmitglied, medizinische Leiterin der Gesundheitszentren und Zentrumsleiterin von T.________ war B.________ bei T.________ als Hausärztin tätig (act. 21/25 Ziff. 2). 2.7 B.________ war auch effektiv in die Geschäftsleitung der S.________ AG eingebunden, indem sie im Rahmen der verfolgten Geschäftsstrategie wesentliche Verträge mitunterzeichnete. So war die Beschuldigte B.________ organisatorisch in die diversen Übernahmen von Arztpraxen durch die S.________ AG involviert, indem sie die entsprechenden Übernahmeverträge (act. 20/1/63 ff.; act. 20/1/10 ff.; act. 20/2/80 ff.) und – wo notwendig – auch die entsprechenden Mietverträge mitunterzeichnete (act. 20/2/173 ff.). Beispielsweise erwarb die S.________ AG, vertreten durch B.________ und J.________, von der AB.________ AG, vertreten durch H.________ und AC.________, per 1. Juli 2019 die Praxisräumlichkeiten des Ärztezentrums AD.________ (act. 20/1/63). Darüber hinaus leistete sie auch Unterstützungsarbeiten bei ärztlich-fachspezifischen Vertragsarbeiten der S.________ AG (act. 20/2/47 ff.), wobei sie entsprechende Kooperationsvereinbarungen mitunterzeichnete (act. 20/2/53 ff.). Sie erteilte ferner im Rahmen ihrer Kollektivzeichnungsberechtigung für die S.________ AG E-Banking-Zugriffe auf Bankkonten (act. 20/3/57 ff.). B.________ hatte als Geschäftsleitungsmitglied der S.________ AG Zugang zu vertraulichen Geschäftsdaten (act. 20/1/160). Als Zentrumsleiterin von T.________ hatte B.________ überdies Zugang zu vertraulichen Geschäftsunterlagen der Betriebseinheit T.________ wie bspw. Unterlagen betreffend Budget, Erfolgsrechnungen, Umsatzzahlen der angestellten Hausärzte etc. (act. 20/1/72 ff.; act. 20/1/131 ff.). 2.8 Ferner gibt es keine Hinweise, dass B.________ ihre Verantwortung als Leiterin der Betriebseinheit T.________ nicht so wahrgenommen hätte, wie dies im Qualitätssicherungshandbuch detailliert umschrieben war. Im Rahmen ihrer Geschäftsleitungsaufgaben war B.________ für die Prüfung, Auswahl und Rekrutierung von Hausärzten als Personal sowohl für die S.________ AG wie auch das Ärztezentrum T.________ verantwortlich, wobei sie auf die administrative Unterstützung durch die Personalabteilung zurückgreifen konnte (vgl. act. 20/1/67 [Anstellung Facharzt]; act. 20/2/26 ff. [Anstellung Assistenzärztin]; act. 20/3/20 ff. [Mitunterzeichnung Anstellungsverträge]). So ergibt sich zumindest aus dem E-Mail vom 28. September 2019, dass B.________ der Personalleitung den Auftrag gab, einer Assistenzärztin einen befristeten Arbeitsvertrag auszustellen. B.________ führte ferner die Teamsitzungen nach den Vorgaben der Leitung der S.________ AG (act. 20/1/150 f.). B.________ war verantwortlich für die Kontrolle der Arbeitsstunden der Mitarbeitenden (act. 20/3/19; act. 20/3/33), bestimmte deren Arbeitsmodalitäten (act. 20/3/27) und war Entscheidinstanz für die administrativen Belange des Tagesgeschäfts des T.________ (act. 20/3/31). 2.9 B.________ verweigerte an der Einvernahme vom 24. Februar 2021 die Aussage zu ihrer Funktion innerhalb der S.________ AG bzw. dem T.________ (act. 21/1 Ziff. 4). In der Einvernahme vom 28. Mai 2021 führte sie aus, sie sei nie Geschäftsführerin gewesen. Sie sei Filialleiterin gewesen. Die finanziellen Kompetenzen seien definiert gewesen, sie habe etwas beantragen müssen und der Antrag sei an die Entscheidungsträger gegangen (act. 21/25 Ziff. 3). Sie führte zudem aus, dass die Rolle bei allen Filialleitern gleich gewesen sei (act. 21/37 Ziff. 70). An der Berufungsverhandlung führte B.________ aus, dass sie ihre Zeit im Umfang von ca. 10-20 % für die Tätigkeit als Geschäftsleitungsmitglied und medizinische Leitung der Ärztezentren aufwendete. Im Umfang von ca. 20 % sei sie für die Organisation von

Seite 19/74 T.________ tätig gewesen. Im restlichen Umfang habe sie als Hausärztin gearbeitet. Als Geschäftsleitungsmitglied sei von ihr der medizinische Input gefragt gewesen. Als Zentrumsleiterin von T.________ habe sie sich um die Organisation gekümmert, dass die Abläufe klappen, dass das Qualitätsmanagement stimme (OG GD 9/1 Ziff. 89 ff.). Das Qualitätssicherungshandbuch kenne sie, dieses sei in den Praxen verfasst worden. Dieses sei im Grossen und Ganzen so praktiziert worden. Ein Zentrumsleiter habe niemanden alleine entlassen können. Einstellungen seien meistens vordiskutiert worden und dann habe die Personalabteilung in C.________ das Inserat gemacht. Der Geschäftsführer sei im Einstellungsprozess involviert gewesen, bspw. habe sie einen Antrag gemacht und mitgeteilt, sie möchte am liebsten einen bestimmten Bewerber einstellen (OG GG 9/1 Ziff. 97-98). Der Geschäftsführer sei ca. einmal pro Monat in den Zentren vorbeigekommen (OG GD 9/1 Ziff. 100). 2.10 Werden die Beweismittel gesamthaft gewürdigt, verfügte B.________ aufgrund ihrer Vierfachfunktion (d.h. [1.] Geschäftsleitungsmitglied S.________ AG; [2.] medizinische Leiterin aller Gesundheitszentren; [3.] Zentrumsleiterin T.________; und [4.] langjährige Hausärztin beim T.________) über eine besondere Stellung sowohl innerhalb der S.________ AG wie auch innerhalb des Ärztezentrums T.________. Als Mitglied der Geschäftsleitung war B.________ zusammen mit den anderen Geschäftsleitungsmitgliedern für die operativen Geschäfte der S.________ AG, wie im Organisationsreglement dargelegt, verantwortlich. Als medizinische Leiterin beaufsichtigte sie zudem in medizinisch-fachlicher Hinsicht die anderen Leiter der diversen T.________-Ärztezentren. Als Zentrumsleiterin von T.________ war B.________ ausserdem für das operative Tagesgeschäft des Ärztezentrums in administrativer und personeller Hinsicht verantwortlich. Diese Verantwortung musste B.________ als Zentrumsleiterin gemäss dem Qualitätssicherungshandbuch weitgehend eigenständig wahrnehmen (act. 20/4/6). Der Aufgabenbereich von B.________ war in personeller Hinsicht bei (1.) Gratifikationen, (2.) der Auszahlung von Überstunden, (3.) bei Änderungen der Arbeitspensen, (4.) bei Einstellungen und bei (5.) Entlassungen eingeschränkt, da diese Entscheidungen zusammen mit der Personalabteilung in der Zentrale in C.________ gefällt werden mussten oder teilweise der (formellen) Zustimmung des Geschäftsführers unterlagen. Zumindest die Personalabteilung war indessen dem Geschäftsleitungsmitglied B.________ in funktioneller Hinsicht nicht übergeordnet. Ferner leistete die Personalabteilung teilweise administrative Unterstützung bei der Personalgewinnung, der Einführung neuer Mitarbeitenden, der Personalberatung und den Auszahlungen der Löhne. 2.11 B.________ nahm diese Verantwortung im Bereich der Personalführung auch faktisch weitgehend eigenständig war, was sich daraus ergibt, dass sie das Personal mittels Zielvereinbarungen und Zielüberprüfungen führte und das Personal von T.________ nach innen und nach aussen vertrat. Sie hatte mithin sowohl rechtlich (gemäss den Richtlinien im internen Qualitätssicherungshandbuch) wie auch faktisch eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, was die personelle Führung von T.________ vor Ort anbelangte, während ihre Befugnisse in finanziellen und strategischen Angelegenheiten (und damit zusammenhängenden personellen Fragen wie bspw. Entlassungen und Einstellungen) indessen regelmässig von der Zustimmung weiterer Personen bei der S.________ AG abhingen. 2.12 In betrieblicher Hinsicht nehmen die personellen Aspekte bei einem Ärztezentrum eine zentrale Rolle ein. So generierte das T.________ als Teil der S.________ AG seine Erträge weitgehend aus den individuellen Leistungen der dort angestellten Hausärzte und dem ent-

Seite 20/74 sprechenden Unterstützungspersonal (act. 20/6/1 ff.). Der Beruf des Hausarztes ist zudem aufgrund des inhärenten Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient immer noch überwiegend an wiederkehrende Patientinnen und Patienten gebunden, weswegen die Fortdauer der Arbeitsverhältnisse der angestellten Hausärztinnen und Hausärzte beim T.________ unmittelbar einen Einfluss auf die Ertragsfähigkeit betriebenen Gewerbes hatte. Diese betriebswirtschaftliche Besonderheit, wonach die Kunden an die Mitarbeitenden des T.________ gebunden waren und nicht an die Produkte, eine Marke oder an eine Firma, und damit ein direkter Zusammenhang mit den Angestellten und den erwirtschafteten Betriebserträgen bestand, war folgerichtig auch ein Grundpfeiler der Abwerbestrategie der Beschuldigten (vgl. act. 25/230, H.________: "[…] In Anbetracht, dass die Patienten bei ihrem angestammten Hausarzt bleiben wollen, bzw. zu uns mitziehen werden […]", vgl. auch act. 21/36 Ziff. 60). Ohne die Hausärzte und die medizinischen Mitarbeitenden war für das T.________ die Fortführung eines gewinnträchtigen Gewerbes unmöglich. Ohne Mitarbeitende verfügte das T.________ (als Teil der S.________ AG) deswegen über keinen wesentlichen wirtschaftlichen Wert (ausser dem Liquidationswert der Einrichtungsgegenstände und der medizinischen Apparaturen und Arzneien). Die Mitarbeitenden waren mithin wirtschaftlich betrachtet der zentrale Vermögenswert des S.________-Ärztezentrums T.________, für dessen Schutz sowohl die Geschäftsleitung der S.________ AG wie auch die Leitung des entsprechenden Ärztezentrums jeweils eigenständig verantwortlich waren. 3. Rechtliche Würdigung der Stellung von B.________ innerhalb der S.________ AG 3.1 Als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB gilt, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Anhaltspunkte für eine hinreichende Selbstständigkeit ergeben sich etwa aus der Unterschriftsberechtigung mit Bezug auf das zu verwaltende Vermögen, der Verfügungsberechtigung über Guthaben, der Entscheidungsfreiheit über Personal und Sachmittel oder dem Ausmass an Freiheit bei der Organisation der eigenen Tätigkeit (Urteile des Bundesgerichts 6B_766/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.1.1 und 6P.114/2003 vom 7. Januar 2004 E. 8.1). Filialleiter ist dabei eine der Tätigkeitsgruppen, bei der eine Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB grundsätzlich nahe liegt (vgl. Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N. 30). Hingegen nicht als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB erscheint in der Regel, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines anderen unterliegt, wer durch Weisungen derart eingeschränkt ist, dass ihm nur ein sehr begrenzter Handlungsspielraum zur Verfügung steht, oder wer lediglich in untergeordneter Stellung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder als Berater hinzugezogen wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_133/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3). 3.2 Als ein selbstständig zu verwaltender Vermögenskomplex gelten dabei nicht nur Gelder und Konten, auf welche der Verwaltungsrat oder der Geschäftsführer eigenständig Zugriff haben, sondern bspw. auch (1.) gelagerter Käse, verwaltet durch einen für die Lagerung verantwortlichen Käser (BGE 102 IV 90 E. 1b); (2.) potenziell gewinnbringende Projekte, verwaltet durch einen Projektleiter einer Filiale im Bereich Hoch- und Tiefbau, der entsprechende Projekte eingehen konnte und von sei-

Seite 21/74 nem Team als eigentlicher Filialleiter angesehen wurde, obwohl er die Aufträge vorgängig oder nachträglich mit seinem Chef besprach (BGE 105 IV 307 E. 2b); (3.) die Arbeitskraft von Mitarbeitenden, verwaltet durch den Niederlassungsleiter, der die Mitarbeitenden schulte und unterstützte und sie dabei für gesellschaftsfremde Aufgaben einsetzte (Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2 und 4.2); (4.) die Arbeitskraft von Universitätsmitarbeitenden sowie die Infrastruktur der Universität, verwaltet durch einen Universitätsprofessor als Leiter einer universitären Forschungsabteilung, der diese fremden Mittel für die Erledigung von privaten Aufträgen missbrauchte (Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.2.1.1 und E. 2.3); (5.) die Ertragskraft der unterstellten Mitarbeitenden, verwaltet durch den Geschäftsführer, der diese missbräuchlich bei einer anderen Gesellschaft anstellte (Urteil des Bundesgerichts 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.2-2.3.4). 3.3 B.________ war in formeller Hinsicht Mitglied der Geschäftsleitung der S.________ AG. Sie war in dieser Funktion im Handelsregister mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen. Der Geschäftsleitung wurden vom Verwaltungsrat der S.________ AG die operativen Geschäftsführungsaufgaben gemäss Art. 717 Abs. 2 OR weitgehend delegiert. Der Aufgabenbereich der Geschäftsleitung umfasste als übergeordnetes Ziel die Sicherstellung der personellen, sachlichen und finanziellen Mittel sowie deren Organisation für die Erreichung der Unternehmensziele. Die Geschäftsleitung war für das Erreichen dieses Ziels kollektiv und selbstständig verantwortlich. Bei einer kollektiven Geschäftsleitung mit Kollektivunterschrift ist dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 StGB auf jedes einzelne Mitglied der Geschäftsleitung anwendbar (vgl. BGE 105 IV 106 E. 2; kritisch u.a.: Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N. 27). Bereits diese Umstände deuten auf eine Geschäftsführerstellung von B.________ im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB hin. Dass tatsächlich der Verwaltungsratspräsident Z.________ die operativen Geschäfte der S.________ AG in Abweichung vom Organisationsreglement eigenverantwortlich bestimmt hat, wie der Verteidiger von B.________ noch bei der Vorinstanz ausführte (SE GD 10/6 Ziff. 25), ist aufgrund der Grösse der Organisation und den diversen Mitgliedern der Geschäftsleitung nicht plausibel. Gesamthaft gewürdigt kommt B.________ aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung bereits in formeller Hinsicht eine Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu. Denn der Umstand, dass die Geschäftsleitung einem Organ mit mehreren Mitgliedern kollektiv übertragen wurde, bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass deswegen individuell keine selbständigen Verantwortlichkeiten im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB mehr bestehen würden (vgl. BGE 105 IV 106 E. 2: "[…] Il n'y a aucune raison en effet de considérer que seul celui qui jouit individuellement d'un pouvoir de disposition autonome peut tomber sous le coup de l'art. 159 CP, à l'exclusion de ceux qui disposent du même pouvoir collectivement […]"; vgl. bspw. auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.30 vom 29. September 2014 E.2.5.2/bb S. 87). 3.4 Im Sinne einer Eventualerwägung ist bei B.________ zusätzlich auch eine faktische Geschäftsführerstellung zu prüfen. Für eine selbstständige, faktische Geschäftsführerstellung von B.________ im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB sprechen die folgenden Umstände:

Seite 22/74 3.4.1 Neben ihrer Funktion als Geschäftsleitungsmitglied war B.________ auch Zentrumsleiterin des T.________. Gemäss dem Qualitätssicherungshandbuch war dieses ein weitgehend eigenständig arbeitender Betrieb von Hausärzten, Spezialärzten und Unterstützungspersonal. Auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht handelte das Ärztezentrum weitgehend eigenständig. So erstellte es ein eigenes Budget über die jährlichen Ausgaben und es wurde per Ende Jahr eine eigenständige Erfolgsrechnung der Betriebseinheit erstellt, welche mit den Budgetzahlen verglichen wurde (act. 20/6/5-7). Mit anderen Worten handelte es sich beim T.________ nicht um einen Betriebsteil, der eine stützende Funktion hatte (bspw. Marketing, Forschung, Rechts- und Finanzabteilung etc.), sondern um ein betriebswirtschaftlich eigenständiges Profit-Center, welches ein eigenes Budget hatte und selbstständig Buch führte, um Gewinne oder Verluste verlässlich zu erfassen. 3.4.2 B.________ war seit dem Jahr 2002 in der gleichen Arztpraxis, aus der das T.________ hervorging, tätig. Ihr wurde von ihrem Arztkollegen Dr. AE.________ attestiert, dass sie eine "unglaubliche Erfahrung und Intuition für soziale Situationen und Mitarbeiterführung" habe und sie die "wohl wichtigste Person in der Firma" sei (act. 20/2/34). B.________ war mit anderen Worten für die Mitarbeitenden von T.________ eine ausgesprochen wichtige Führungspersönlichkeit. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass B.________ das "Team in L.________" nicht nur intern leitete, sondern auch dessen Interessen gegenüber der S.________ AG und gegenüber Dritten, bspw. bei Beanstandungen von Patienten, eigenständig vertrat (OG GD 9/1 S. 25 Ziff. 95). Auch die Art und Weise, wie B.________ auf die Mitarbeitenden von T.________ zuging und diese sukzessive in den Plan einweihte, zur Konkurrenz zu wechseln, indiziert ausreichend klar, dass sie in hohem Mass das Vertrauen und Ansehen der Mitarbeitenden von T.________ genoss. 3.4.3 B.________ arbeitete als Zentrumsleiterin in der Stadt L.________. Der Hauptsitz und die Verwaltungszentrale der S.________ AG, welche diverse Ärztezentren als Betriebseinheiten besass, war in C.________ (OG GD 9/1 S. 26 Ziff. 99 ff.). Auch die räumliche Distanz suggeriert ein hohes Mass an Selbstständigkeit von der Zentralorganisation, zumal eine dauerhafte und enge Überwachung von C.________ aus insbesondere durch die Personalabteilung nicht möglich gewesen wäre. 3.4.4 B.________ war zusätzlich Geschäftsleitungsmitglied. Sie war in funktionellorganisatorischer Hinsicht ihren Geschäftsleitungskollegen gleichgestellt und hob sich in dieser Stellung deutlich von den weiteren Mitarbeitenden von T.________ ab. Sie stand in organisatorischer Hinsicht über der Leiterin der Personalabteilung, welche sie teilweise bei bestimmten Vorgängen fachlich und administrativ unterstützte. Auch diese gehobene Funktion deutet auf einen hohen Grad an Selbstständigkeit hin. 3.4.5 B.________ hatte gemäss dem Qualitätssicherungshandbuch eine wesentliche Verantwortung betreffend die Führung der Mitarbeitenden, welche sie auch effektiv ausübte. Es oblag ihr, Zielvereinbarungen und -überprüfungen bezüglich der Mitarbeitenden vorzunehmen, Mitarbeitergespräche zu führen, die Personaleinsatzplanung und die Weiterbildungen zu organisieren und neue Mitarbeitende auszuwählen. Dieser Aufgabenbereich deckt eine personelle Verantwortung in weiten Teilen ab. Dass die Personalführung u.a. auch Ärztekollegen betraf, welche gemäss dem Qualitätssicherungshandbuch mittels eines "partizipativen Führungsstils" durch die Zentrumsleitung vorgenommen werden sollte und auch so gelebt wurde (HD

Seite 23/74 4/1/3 Ziff. 9), ändert nichts an der festgelegten Verantwortlichkeit. Denn ein partizipativer Führungsstil beinhaltete die Anhörung des Personals bei der Entscheidfällung und nicht eine Kollektivverantwortung bei der Personalführung. Folglich war B.________ als Zentrumsleiterin eigenständig dafür verantwortlich "[…], motivierte, kompetente, leistungsfähige und zufriedene Teams zu bilden und weiterzuentwickeln" (act. 20/4/6), bzw. musste weitgehend durch eigenständige Führung und in eigenständiger Verantwortung dafür besorgt sein, dass […] die Praxis funktionierte und rentierte […]" (SE GD 10/6 Ziff. 37). Gerade dieser Verantwortungsbereich war hinsichtlich der Pflichtverletzungen im Sinne einer klandestinen und feindlichen Übernahme von innen heraus, welche die Staatsanwaltschaft B.________ vorwirft, zentral. Die in der Anklageschrift erwähnten Tathandlungen setzten keinen Bankkontozugriff, keine Entlassungen von und auch keine Gratifikationen an Mitarbeitende voraus, sondern waren an die führende Stellung von B.________ als Zentrumsleiterin gegenüber dem Personal angeknüpft. Es ist deswegen schlüssig, diesen Aufgabenbereichen bei der Frage der Geschäftsführerstellung eine besondere Gewichtung zukommen zu lassen. 3.5 Gegen eine Geschäftsführerstellung von B.________ spricht, dass sie in organisatorischer Hinsicht als Geschäftsleitungsmitglied nur eine Kollektivzeichnungsberechtigung verfügte und auch in personeller Hinsicht nicht vollumfänglich alleine entscheiden konnte. Der Aufgabenbereich von B.________ war in personeller Hinsicht wie dargelegt bei Gratifikationen, der Auszahlung von Überstunden, bei der Änderung von Arbeitspensen, bei Entlassungen und Einstellungen eingeschränkt, da diese Entscheidungen zusammen mit der Personalleitung oder mit dem Geschäftsführer ausgesprochen werden mussten. Sie erhielt sodann auch teilweise administrative Unterstützung durch die Personalabteilung der S.________ AG. Es stellt sich die Frage, ob diese Einschränkungen bei punktuellen Geschäften in ihrer Gesamtheit eine wesentliche betriebliche Unterordnung bzw. Überwachung bewirken und die Selbstständigkeit derart erheblich einschränken, dass in rechtlicher Hinsicht nicht mehr von einer Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB gesprochen werden kann. Dabei ist wesentlich, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine dauerhafte oder ständige Überwachung und Kontrolle erforderlich ist und der Handlungsspielraum stark eingeschränkt sein muss, damit eine Person trotz leitender Stellung als untergeordnet und damit nicht als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB qualifiziert werden kann. Die genannten punktuellen Einschränkungen berührten insbesondere das Tagesgeschäft der Personalführung bzw. des Personalmanagements, welches B.________ als Zentrumsleiterin ausübte, kaum. Insgesamt sind die genannten Einschränkungen zwar nicht unerheblich, können aber den Umstand, dass B.________ beim T.________ wie auch bei der S.________ AG gesamthaft gewürdigt hinsichtlich des Personals (und folglich auch hinsichtlich der Erträge, welche das Personal erwirtschaftete) eine zentrale Rolle einnahm, nicht aufwiegen. Grundsätzlich wäre B.________ damit als faktische Geschäftsführerin nach Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. 3.6 Die Hinweise der Verteidiger auf Urteile des Bundesgerichts sind nicht geeignet, die Geschäftsführerstellung von B.________ zu verneinen. 3.6.1 Im von der Verteidigung von B.________ zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 95 IV 66 ging es darum, dass der vorgesetzte Direktor im Betrieb des Beschuldigten "alles unterschrieb, was ihm dieser vorlegte" (BGE 95 IV 65 E. 1), weswegen beim Beschuldigten eine selbständige Geschäftsführerstellung verneint wurde und das Bundesgericht stattdessen den

Seite 24/74 Tatbestand des Betrugs als erfüllt erachtete. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, denn die Beschuldigte B.________ handelte heimlich und legte ihre Kooperation mit der Konkurrentin V.________ AG gegenüber der S.________ AG nicht offen, so dass diese nicht genehmigt werden konnte. Es war mithin vorliegend zur Tatbegehung nicht notwendig, aktiv zu täuschen, weswegen sich vorliegend auch keine Abgrenzungsfragen zum Betrugstatbestand stellen. Zudem ist nicht erkennbar, dass B.________ im Personalbereich von der Zentrale in C.________ aus ständig beaufsichtigt worden wäre. So war es im erwähnten Bundesgerichtsentscheid wesentlich, dass der vorgesetzte Direktor zumindest formell sämtlichen Handlungen des Täters zustimmen musste und damit eine Täuschung für etwaige kriminelle Handlungen notwendig wurde. 3.6.2 Dass die organisatorisch an B.________ übertragene Verwaltung eines Vermögenskomplexes nicht auf Geldmittel (bspw. Bankkonten, Budget etc.) ausgerichtet war und die eigenständige Budgetverantwortung bei Anschaffungen begrenzt war (vgl. SE GD 10/2 S. 11), erscheint vorliegend nicht von besonderer Bedeutung. Wesentlich für eine Schädigung der S.________ AG war der Verlust der Angestellten bzw. der damit verbundenen Ertragsquellen. So rechneten die Beschuldigten fest damit, dass der Wechsel der medizinischen Mitarbeitenden von T.________ automatisch auch einen Wechsel der Patienten als Ertragsquellen zur V.________ AG bedeutete (vgl. act. 25/230, H.________: "[…] In Anbetracht, dass die Patienten bei ihrem angestammten Hausarzt bleiben wollen, bzw. zu uns mitziehen werden […]"). Diesbezüglich erscheinen die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.2-2.3.4 als einschlägig. Es ging in diesem Fall um ein Dienstleistungsunternehmen, bei dem Kunden primär die Dienstleistungen eines bestimmten Mitarbeitenden einkauften. Die erbrachte Dienstleistung war stark personengebunden und die entsprechenden Mitarbeitenden waren somit – wie im vorliegenden Fall die Hausärzte – als Humankapital für die Ertragsgenerierung in betrieblicher Hinsicht entscheidend. Der Beschuldigte im Verfahren 6B_644/2018 war Geschäftsführer der Gesellschaft, wobei er aus administrativen Gründen angepasste Arbeitsverträge mit den Angestellten abschliessen musste. Aus diesem Grund vereinbarte er, dass der Verwaltungsrat den Angestellten Kündigungen ausstellen würde und er diese mit abgeänderten Anstellungsbedingungen neu anstellen werde. Der Beschuldigte im genannten Verfahren tat dies nicht, sondern warb die entlassenen Mitarbeitenden während der Neuanstellungsphase ab und stellte diese bei einer von ihm teilweise kontrollierten Konkurrenzgesellschaft an. Wie die Verteidigung von B.________ richtig aufzeigt, war der Täter im Verfahren 6B_644/2018 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Dies war indessen weder für die Basler Vorinstanz noch für das Bundesgericht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal die Frage nach der formellen Geschäftsführerstellung offengelassen wurde. Wesentlich war, dass der Täter im Verfahren 6B_644/2018 als ein faktisches Organ im Personalbereich "über weitgehende Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse verfügte und nicht etwa der ständigen Überwachung seiner Vorgesetzten unterlag" (Urteil des Bundesgerichts 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.4). So war die Einzelunterschrift des Täters im genannten Verfahren nicht von Bedeutung, da der Täter für seine vermögensschädigenden Handlungen zum Nachteil der Gesellschaft keiner Einzelunterschrift bedurfte. Entscheidend war, dass er als

Seite 25/74 Teamleiter seine Angestellten unabhängig führte und diese in dieser Funktion auch beeinflussen konnte. 3.6.3 Auch im Bundesgerichtsurteil 6B_931/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2 wurde ein Niederlassungsleiter als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB qualifiziert. Als Leiter der Zweigniederlassung sei es seine Aufgabe gewesen, die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren. Er habe als Zweigniederlassungsleiter die Macht über die Produktionsmittel und die Mitarbeitenden gehabt, da er diese einstellte, ihnen beistand und sie ausbilden musste. Auch in diesem Fall stand die Führungsverantwortung im Zentrum; die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregister weder für die Tathandlungen noch für die Qualifikation des Täters als faktischer Geschäftsführer von Bedeutung. 3.7 Zusammenfassend war B.________ als Zentrumsleiterin von T.________ die Verantwortung für die Filiale in L.________ auferlegt, d.h. die faktische, weitgehend selbständige operative Verantwortung, dass "[…] die Praxis funktionierte und rentierte […]" (SE GD 10/6 Ziff. 37). Sie war mit anderen Worten im personellen Bereich die "Team- oder Filialleiterin". Da die Praxis ohne Mitarbeitende nicht funktionieren und rentieren konnte, war die Aufgabe als Zentrumsleiterin vor Ort betrieblich zentral für die Profitabilität von T.________ als Betriebseinheit der S.________ AG. Wie festgestellt, war diese betriebliche Verantwortung B.________ als Zentrumsleiterin vor Ort durch das Qualitätssicherungshandbuch übertragen worden und sie übte diese im Alltag auch entsprechend eigenverantwortlich aus, indem sie die Mitarbeitenden auswählte, personell führte, beaufsichtigte und kontrollierte. Es oblag ihr aufgrund der arbeitsrechtlichen Treuepflicht als Team- und Zentrumsleiterin vor Ort, Unzufriedenheit im Team betrieblich zu adressieren, anstatt den Weggang des Teams zusammen mit der Konkurrenz zu planen und zu orchestrieren. Deswegen ist B.________, neben ihrer formellen Geschäftsführerstellung (vgl. E. II.2. Ziff. 3.3), im Sinne einer Eventualerwägung auch als faktische Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. 3.8 Die Verteidigung von H.________ wendete ein, dass der von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz verwendete Begriff "Humankapital" kein Vermögenswert sei, welcher von Art. 158 Ziff. 1 StGB bzw. vom Vermögensstrafrecht generell geschützt werde. Das Humankapital könne folglich einer Geschäftsführerin nicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zur Verwaltung anvertraut werden (OG GD 9/1/3 Ziff. 15 f.). 3.8.1 Als Vermögen muss in wirtschaftlicher Hinsicht alles definiert werden, was Gegenstand des Rechtsgeschäfts "Tausch gegen Geld" sein kann (vgl. Niggli/Maeder, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N. 24). Es besteht mithin aus der Summe aller geldwerten Güter. Strafrechtlich relevant sind im Sinne des juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriffs diejenigen wirtschaftlichen Werte, welche rechtlich geschützt sind. Mithin setzt sich das Vermögen aus der Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Werte zusammen bzw. es muss sich um geldwerte Positionen handeln, deren Realisierung zivilrechtlich geschützt ist (BGE 147 IV 73 E. 6.2). Die Arbeitskraft der Mitarbeitenden ist somit, sofern sie rechtsgültig vereinbart wurde, ein Teil des strafrechtlich geschützten Vermögens (vgl. Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 146 StGB N. 35). 3.8.2 Humankapital (bzw. "Human Capital") wird in der betriebswirtschaftlichen Lehre als das auf Ausbildung und Erziehung beruhende Leistungspotenzial der Arbeitskräfte definiert. Der Be-

Seite 26/74 griff erkläre sich aus den zur Ausbildung dieser Fähigkeiten erforderlichen hohen finanziellen Aufwendungen und der damit geschaffenen Ertragskraft. Das Humankapital hängt damit mit anderen Worten mit der zukünftigen Ertragsfähigkeit eines Betriebs zusammen (vgl. Gabler Online-Wirtschaftslexikon, <https:/wirtschaftslexikon.gabler.de>; Suchbegriff: "Humankapital"; Beitrag von Michael Horvath, Technische Universität München [besucht am: 8. April 2024]). 3.8.3 Wie festgestellt, erbrachten die Hausärzte und die weiteren Mitarbeitenden im Rahmen eines Ärztezentrums personalisierte Dienstleistungen zu Gunsten von Patientinnen und Patienten, deren Zahlungen (inkl. die Zahlungen derer Krankenkassen und Versicherungen) die Betriebserträge der Betriebseinheit T.________ generierten. Die Dienstleistungen zeichneten sich durch eine hohe Bindung der Dienstleistungskonsumenten an die Dienstleistungserbringer aus. Folglich waren die einzelnen Ärztinnen und Ärzte wie auch die Gesamtheit der Angestellten wirtschaftlich betrachtet der zentrale Faktor für die Ertragsfähigkeit von T.________ als Betriebseinheit der S.________ AG. Aufgrund des Einflusses auf zukünftige Erträge verfügte das immaterielle Humankapital von T.________ über einen greifbaren wirtschaftlichen Wert. So ergeben sich auch aus den aktenkundigen Arztpraxen- Verkaufsverträge, dass diese als Betriebseinheit mit oder ohne Personal (vgl. Art. 333 Abs. 1 OR) sowie mit oder ohne Mietvertrag gegen eine Geldleistung übertragen wurden (bspw. act. 20/1/63 ff.). Bei dieser Transaktionsart dürfte wohl der Patientenstamm der Ärztinnen und Ärzte als zukünftige Ertragsquelle bei der Wertbestimmung im Vordergrund stehen (OG GD 9/1 S. 7 Ziff. 27). T.________ konnte mit anderen Worten mitsamt den Angestellten (die im Gegenzug indessen gemäss Art. 333 Abs. 1 OR ein Kündigungsrecht erhielten) rechtmässig als Betriebseinheit von der S.________ AG an Dritte gegen Geld verkauft werden (vgl. dazu insb. auch E. II.6). Darüber hinaus wäre es rechtlich zulässig, auch zukünftige Gewinne durch Abtretung zu verkaufen oder sonstwie wirtschaftlich zu verwerten. Gesamthaft gewürdigt kommt vorliegend den Mitarbeitenden von T.________ bzw. deren Ertragspotenzial ein bedeutender wirtschaftlicher Wert zu. 3.8.4 Dieser wirtschaftliche Wert wird auch von der Schweizer Rechtsordnung geschützt. So geben die unbefristeten Arbeitsverträge der S.________ AG einen zivilrechtlichen Anspruch auf die Arbeitskraft ihrer Mitarbeitenden (Art. 321 OR). Diese Verträge bleiben grundsätzlich auch bei einem Verkauf einer Betriebseinheit weiterhin gültig (Art. 333 Abs. 1 OR). Ferner schützt die arbeitsrechtliche Treuepflicht die S.________ AG davor, dass ihre Mitarbeitenden, wie vorliegend, durch andere Angestellte abgeworben werden (Art. 321a Abs. 1 und 3 OR). Darüber hinaus ist es nach Schweizer Recht auch zulässig, unter bestimmten Umständen Konkurrenz- und Abwerbeverbote und dergleichen zu vereinbaren (Art. 340 Abs. 1 OR). Andererseits hat die S.________ AG als Eigentümerin der Betriebseinheit T.________ einen Anspruch auf die Erträge, welche diese Betriebseinheit mit den personalisierten Dienstleistungen ihrer Mitarbeitenden generiert. 3.8.5 Es bestehen mithin keine sachlichen Gründe, welche gegen eine Qualifikation der Arbeitskraft bzw. des kollektiven Ertragspotenzials der Mitarbeitenden im vorliegenden Fall als wirtschaftlich-juristischen Vermögenswert sprechen. So hat auch das Bundesgericht in mehreren Fällen, jedoch ohne vertiefte Begründung, den geschäftsfremden Missbrauch der Arbeitsund Ertragskraft von Mitarbeitenden als von Art. 158 Ziff. 1 StGB geschützter Vermögenswert der Gesellschaft anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.2.1.1 und

Seite 27/74 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.2-2.3.4). 4. Feststellungen und rechtliche Würdigung zu den Pflichtverletzungen 4.1 Im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um den Abgang des Personals des T.________ kann auf die zutreffende Aufstellung der Beweismittel durch die Vorinstanz, insbesondere die entsprechenden aktenkundigen E-Mails und Dokumente (OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.2.1-3.2.8 S. 15-24), sowie die Aussagen der Beschuldigten B.________ und H.________ (OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.2.9-3.2.10 S. 24-28) verwiesen werden. Insbesondere der äussere Ablauf, wie er sich aus den aktenkundigen Beweismitteln ergibt, wird von den Parteien im Wesentlichen nicht in Abrede gestellt. 4.2 B.________ war wie dargelegt im gesamten Tatzeitraum bei der S.________ AG als Hausärztin wie auch in leitender Stellung tätig. H.________ war im Tatzeitraum als Mitglied des Verwaltungsrats der V.________ AG mit Sitz in AF.________ tätig. Aus dem Gesellschaftszweck wie auch bereits aus der Firmenbezeichnung ergibt sich, dass die V.________ AG diverse Ärztezentren betrieb und mithin in wirtschaftlicher Hinsicht eine direkte Konkurrentin der S.________ AG war. 4.3 Aufgrund der aktenkundigen E-Mails ist erstellt, dass B.________ bereits seit einem unbekannten Zeitpunkt vor November 2019 mit H.________ von der Konkurrentin V.________ AG in Kontakt stand (act. 25/77) und sie gemeinsam planten, einzelne Ärzte und Therapeuten des T.________ zu Gunsten der V.________ AG abzuwerben (act. 25/82; act. 25/86 f.). 4.4 Am 7. Januar 2020 fand im AG.________ Hotel in L.________ ein Treffen der drei Beschuldigten statt (act. 25/87). An diesem Treffen wurde zwischen den drei Beschuldigten ein konkreter Handlungsplan vereinbart, welcher als geheimes Ziel die Übernahme des medizinischen Personals von T.________ vorsah (vgl. act. 21/6 Ziff. 7; act. 25/73: "[…] Alle Ärztinnen und Ärzte, alle Therapeuten und Therapeutinnen und alle MPA werden zu gleichen Konditionen zum 01.02.2021 übernommen […]"; nachfolgend: Handlungsplan). Nach Möglichkeit sollten neben dem Personal von T.________ auch die bestehenden Praxisräume übernommen werden (act. 25/73). 4.5 Der Handlungsplan sah eine Abwerbung des Personals von T.________ in mehreren Phasen vor. - In der ersten Phase sollte zuerst der engste Mitarbeiterkreis von T.________ (Fachärzte AIM [Allgemeine Innere Medizin], Derma [Dermatologie], Gynä [Gynäkologie] und leitende MPA [Medizinische Praxisassistentinnen]) durch B.________ eingeweiht werden. Es sollten bilaterale Gespräche und/oder ein Gruppengespräch der Mitarbeitenden des T.________ mit H.________, evtl. unter Beizug der V.________ AG- Verwaltungsratspräsidentin AC.________ oder J.________ erfolgen. Ferner sollten in der ersten Phase bereits Arbeitsplatzbestätigungen (im Sinne von Zusicherungen hin-

Seite 28/74 sichtlich eines Arbeitsvertrags mit V.________ AG) an die Ärzte und MPA des T.________ ausgestellt werden, welche zusagten (act. 25/74). - In der zweiten Phase war geplant, den durch B.________ informierten Mitarbeiterkreis auszuweiten. Es sollten auch die Fachärzte P+P [Psychiatrie], die Psychologin und die Physiotherapeuten eingeweiht werden, erneut mit definitiven Entscheidungen für einen Stellenwechsel bis am 30. Juni 2020. Erneut sollten bilaterale Gespräche stattfinden mitsamt der Vorstellung von H.________ (als Verantwortlicher der V.________ AG), evtl. unter Beizug von J.________. Ebenfalls waren Arbeitsplatzbestätigungen der V.________ AG vorgesehen (act. 25/74) - In der dritten Phase sollte die genannte Vorgehensweise (d.h. [1.] Gespräche mit B.________, [2.] Vorstellung H.________ und [3.] Ausstellung von Arbeitsplatzbestätigungen der V.________ AG) auf die weiteren medizinischen Praxisassistentinnen ausgeweitet werden. - In der vierten Phase war vorgesehen, dass die Resultate der geheimen Vorbereitungsphasen 1-3 offengelegt werden sollten, indem die Geschäftsleitung der S.________ AG über die Kündigung von B.________ und aller weiteren Ärzte und Mitarbeitenden des T.________ informiert würde. Gleichzeitig sollte ein Angebot zur Übernahme des Mietvertrags sowie des Inventars des T.________ von der V.________ AG an die S.________ AG mit einer "Deadline bis am 21. August 2020 17h00" erfolgen. Falls die S.________ AG das Angebot ablehnen würde, sollten die alternativen Pläne zur Miete von neuen Praxisräumen weiterverfolgt werden (act. 25/73 f.; act. 21/7 Ziff. 12; act. 21/28 Ziff. 16). 4.6 Es ist erstellt, dass der Handlungsplan vom 7. Januar 2020 in der Folgezeit bis am 7. Juli 2020 von den drei Beschuldigten umgesetzt wurde. - Am 16. Januar 2020 versendete B.________ umfangreiche Dokumente mit internen Budget- und Finanzzahlen der S.________ AG auf ihre private E-Mail-Adresse (act. 20/1/71 ff.), um diese über J.________ an die V.________ AG weiterzuleiten (act. 25/99). Am 27. Februar 2020 stellte B.________ an H.________ weitere interne Dokumente der S.________ AG zu, so Personal-, Entschädigungs- und Spesenreglemente (act. 25/134). J.________ und H.________ prüften die Dokumente und erarbeiteten in der Folgezeit die notwendige Dokumentation (Konzeptbeschrieb etc.) über die wirtschaftliche Tragbarkeit, damit der Verwaltungsrat der V.________ AG das Projekt formell genehmigen konnte (vgl. dazu E. III.). - Bis am 18. März 2020 informierte B.________ die Ärzte der ersten Phase (Fachärzte AIM [Allgemeine Innere Medizin], Derma [Dermatologie], Gynä [Gynäkologie] und leitende MPA [Medizinische Praxisassistentinnen]) über den möglichen Wechsel zur V.________ AG. - Am 25. März 2020 erfolgte eine Präsentation von B.________, H.________ und J.________ vor den Ärztinnen und Ärzten des T.________, bei welcher die V.________ AG vorgestellt und die Ausführungsvarianten des Wechsels zur

Seite 29/74 V.________ AG dargelegt wurden. Es wurde in dieser Präsentation erklärt, es sei in Planung, dass das T.________ von der V.________ AG entweder übernommen würde und die Geschäftstätigkeit entweder in neuen Räumen in der Stadt L.________ (wobei "das ganze Personal […] umzieht") oder in der alten Praxis fortgesetzt würde (act. 25/143+146; act. 21/10 Ziff. 26). Den teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten des T.________ wurde in diesem Zusammenhang zugesichert, sie würden von der V.________ AG Unterstützung im Falle einer fristlosen Kündigung durch die S.________ AG in Form von Übernahme von Anwaltskosten und Lohnausfällen erhalten (act. 25/174). - Zwischen dem 27. März 2020 und dem 13. April 2020 teilten alle Ärztinnen und Ärzte der ersten Phase mündlich mit, dass sie sich am Projekt beteiligen würden. B.________ organisierte dabei die Rücksendung der benötigten Unterlagen durch die betroffenen Ärztinnen und Ärzte (act. 25/152 f.). Am 24. April 2020 lagen die mündlichen Zusagen der Mediziner vor (act. 25/70 Ziff. 5.2.1). Spätestens ab anfangs Mai 2020 bestanden konkrete Abmachungen mit den T.________-Ärzten über die zukünftigen Arbeitsverträge mit der V.________ AG (act. 25/174: "[…] Die Hausärzte haben sich bereits im April 2020/anfangs Mai 2020 […] auf rechtsgültige Arbeitsverträge mit den Ärztezentren mit Wirkung ab 01.02.2021 geeinigt […]"]) und die Ärztinnen und Ärzte wurden durch die V.________ AG aufgefordert, ihre Arbeitsvertragsexemplare unterzeichnet zu retournieren (act. 25/175). - Am 4. Mai 2020 stimmte der Verwaltungsrat der V.________ AG dem Investitionsantrag betreffend die Übernahme des T.________, entweder in den bestehenden Räumen oder an einem neuen Standort, zu. Mitanwesend beim entsprechenden Traktandum waren J.________ und H.________. Das Budget für den Investitionsbedarf wurde auf CHF 1,0 Mio. für den Kauf der Praxisinfrastruktur und den Goodwill oder CHF 2,0 Mio. für den Aufbau eines neuen Standorts festgelegt (act. 25/61). Am gleichen Tag unterzeichnete B.________ den neuen Arbeitsvertrag mit der AH.________ AG in Gründung (vertreten durch die V.________ AG). Der Beginn des Arbeitsverhältnisses war darin auf den 1. Februar 2021 vorgesehen (act. 25/180 ff.). - In der folgenden Zeit informierte B.________ noch nicht eingeweihte Mitarbeitende des T.________ über das Projekt und setzte die weiteren Phasen des Handlungsplans vom 7. Januar 2020 um. Sie begleitete und koordinierte die Unterzeichnung der Arbeitsverträge der weiteren Mitarbeitenden des T.________ mit der V.________ AG (vgl. act. 25/196). Die entsprechenden Handlungen von B.________ wurden von J.________ als "super Einsatz" und "gewaltige Leistung" bezeichnet (act. 25/227). - B.________ wickelte dabei den E-Mail-Austausch mit J.________, H.________ und weiteren Personen im Zusammenhang mit dem Projekt über ihre private E-Mail- Adresse ab (act. 25/86 ff.). 4.7 Es ist unbestritten und erstellt, dass als Folge des am 7. Januar 2020 vereinbarten Handlungsplans insgesamt 27 von 33 der im Ärztezentrum T.________ beschäftigten Personen mit gleichlautenden Schreiben vom 1. Juli 2020 ihr Arbeitsverhältnis bei der S.________ AG auf den 31. Januar 2021 kündigten und am 1. Februar 2021 zur U.________-Praxis unter der

Seite 30/74 Kontrolle der V.________ AG wechselten (Verweis auf OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.3 S. 28). Eine der sechs Personen, die nicht zur U.________-Praxis wechselten, war ein Psychiater, dessen Arbeitsergebnisse von B.________ als ungenügend eingestuft wurden (act. 20/3/18). Auch zwei Assistenzärzte mit befristeten Verträgen und ein weiterer Teilzeitpsychiater hatten sich entschieden, der S.________ AG nicht zu kündigen (act. 25/230). Folglich verblieben bei der S.________ AG einzig Personen, welche für die Betriebsführung entweder nicht profitabel, nur temporär angestellt, oder aus anderen Gründen nicht wesentlich waren. Die genannten Kündigungsschreiben wurden von der Personalleitung der V.________ AG formuliert und B.________ zugesendet, damit sie diese an die Mitarbeitenden des T.________ verteilen konnte (act. 21/11 Ziff. 31). 4.8 Die Handlungen von B.________ waren spätestens seit dem 7. Januar 2020 darauf gerichtet, so viele Mitarbeitende des T.________ wie möglich von der S.________ AG abzuwerben und in ein neues Anstellungsverhältnis bei der direkten Konkurrenz zu überführen. Sie wirkte zusammen mit H.________ und J.________ gezielt auf diesen am 7. Januar 2020 bereits im Detail gefassten Handlungsplan hin, indem sie ihre Vertrauensstellung als Filialleiterin des T.________ als Türöffner für die V.________ AG verwendete, um sich mit der Belegschaft auszutauschen und sie über den Handlungsplan zu informieren. 4.9 B.________ war in rechtlicher Hinsicht als Arbeitnehmerin (d.h. betreffend den Aufgabenbereich als Zentrumsleiterin des T.________) und als Mitglied der Geschäftsleitung gemäss Art. 717 Abs. 1 OR und Art. 321a Abs. 1 OR verpflichtet gewesen, die berechtigten Interessen der S.________ AG in guten Treuen zu wahren. Nach dem Qualitätssicherungshandbuch war sie verpflichtet, in personeller und betrieblicher Hinsicht für einen gut geführten und effizienten Betrieb zu sorgen. B.________ war mithin verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um das kollektive Humankapital und damit die Ertragsfähigkeit des Ärztezentrums T.________ für die S.________ AG längerfristig zu erhalten, und es oblag ihr, alles zu unterlassen, was die Ertragsfähigkeit des T.________ beeinträchtigen könnte. Es war ihr aufgrund der Treuepflicht insbesondere untersagt, zusammen mit der Konkurrenz den (entschädigungslosen) Weggang des Personals eines Ärztezentrums zu orchestrieren und zu planen, zumal dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Betriebsschliessung und damit verbundenen Ertragsausfällen führen würde und mithin nicht im Interesse der S.________ AG lag. Sie durfte auch nicht ihre eigenen Vorstellungen und Wünsche als Hausärztin, wie ein Ärztezentrum geführt werden müsste, vor die Interessen der Gesellschaft, welche die Betriebseinheit erworben hatte und rechtmässig besass, stellen. Bei medizinischen Beanstandungen des Betriebs des T.________ hätte B.________ die Problematik S.________ AG-intern diskutieren müssen, wobei danach eine Kontaktaufnahme mit dem Kantonsarzt als Aufsichtsbehörde als ultima ratio ebenfalls zulässig gewesen wäre, wenn sie Anhaltspunkte auf Gesetzesverstösse festgestellt hätte (§ 17 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug; BGS 821.1; GesG-ZG). Einfach stattdessen eine klandestine feindliche Übernahme des T.________ durch die Konkurrenz von innen heraus zu organisieren, lässt sich nicht rechtfertigen und ist letztlich hochgradig pflichtwidrig. Vor diesem Hintergrund ist es erstellt, dass B.________ mit ihrem Plan, während ihrer laufenden Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB das von ihr geleitete Ärztezentrum ohne Wissen und Zustimmung der S.________ AG an die Konkurrenz zu überführen, fortgesetzt pflichtwidrig handelte. In objektiver Hinsicht ist die Pflichtwidrigkeit der Handlungen von B.________ erstellt.

Seite 31/74 5. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Einbussen der S.________ AG 5.1 Im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Kündigungen der Mitarbeitenden von T.________ für die S.________ AG kann ebenfalls auf die zutreffenden Darlegungen der Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. II.4. Ziff. 4.2.2.1, 4.2.2.2, 4.2.2.3). 5.2 Es ist erstellt, dass die S.________ AG als direkte Folge der Kündigungen von 27 der 33 Angestellten von T.________ am 7./8. Juli 2020 nicht in der Lage war, bis am 1. Februar 2021 die 27 verloren gegangenen Arbeitskräfte bei T.________ zu ersetzen und die Betriebseinheit aufgeben musste. 5.2.1 Dies belegt bereits der Umstand, dass die S.________ AG das früher profitable T.________ per 1. Februar 2021 schliessen musste. Die Schliessung kann nur so interpretiert werden, dass eine profitable Weiterführung des Betriebs aufgrund der Personalabgänge per 1. Februar 2021 nicht mehr möglich, weil das Personal nicht im gewünschten Ausmass ersetzt werden konnte. So schrieb auch der Beschuldigte H.________ am 12. August 2020 an verantwortliche Personen der V.________ AG, dass "[…] es aus meiner Sicht ein Ding der Unmöglichkeit ist, 10 Schweizer Hausärzte, 1 Derma [Anm: Dermatologe] und 1 Gynä [Anm: Gynäkologe] in so kurzer Zeit zu ersetzen […]" (act. 25/230). Im Wissen, dass eine Betriebsfortführung des T.________ aufgrund der Personalabgänge unmöglich sein würde, offerierte die V.________ AG am 8. Juli 2020 – einen Tag nach der Übergabe der Kündigungen – entsprechend auch gegenüber der S.________ AG die Übernahme der Praxisräume des T.________ (HD 2/1/9 Ziff. 25; act. 20/1/45 f.). 5.2.2 Sodann verweist die Vorinstanz zurecht darauf, dass es im Kanton Zug aufgrund der angespannten Arbeitsmarktlage nicht realistisch war, innert weniger Monate die personellen Ausfälle beim T.________ im genannten Ausmass zu ersetzen (Verweis auf OG GD 1 E. II.4. Ziff. 4.2.2.1 S. 33). Diesbezüglich ist auch wesentlich, dass der Aufbau des T.________ durch die S.________ AG über Jahre hinweg organisch vorgenommen wurde und das Verhältnis zwischen behandelnden Ärzten, Physiotherapeuten und medizinischen Praxisassistenten sowohl untereinander wie auch hinsichtlich der notwendigen Betriebsmittel (Praxisräume, medizinische Geräte etc.) abgestimmt war. Die Schliessung des T.________ am 1. Februar 2021 und der damit verbundene Ertragsausfall für die S.________ AG kann somit natürlich kausal auf die Handlungen von B.________ zurückgeführt werden. 5.3 Das T.________ erwirtschaftete in den Jahren 2017 bis 2020 folgende Betri

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