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Zug Obergericht Strafabteilung 23.03.2026 S1 2025 8

23 mars 2026·Deutsch·Zoug·Obergericht Strafabteilung·PDF·3,657 mots·~18 min·3

Résumé

Drohung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Schändung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Texte intégral

20260318_111518_ANOM.docx I. Strafabteilung S1 2025 8 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter O. Fosco Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 23. März 2026 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, Berufungskläger, betreffend Drohung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Schändung (Berufung von B.________ gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 7. Mai 2025; SG 2022 18)

Seite 2/10 Prozessgeschichte 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf B.________ in der Anklageschrift vom 12. Dezember 2022 (ergänzt am 24. Januar 2023 und mit Zusatzanklage vom 25. Mai 2023; nachfolgend: Anklage) vor, er habe D.________ (nachfolgend: Privatklägerin) am 28. Mai 2011, 3. Juli 2011 und am 22. Januar 2012 gegen ihren Willen in verschiedene sexuelle Handlungen miteinbezogen resp. sie dazu genötigt. B.________ habe gemäss der Anklage die Privatklägerin zudem am 9. September 2011, 12. Oktober 2011, 23. März 2013 und am 25. April 2014 vergewaltigt. B.________ wurden ebenfalls mehrere Schändungen vorgeworfen. So soll er der schlafenden Privatklägerin am 25./26. Dezember 2012, am 8. Juni 2013, am 10. April 2014, am 14. Juli 2014, am 8. August 2015, am 23. Juni 2016 und am 27. Februar 2016 an die Geschlechtsorgane gefasst haben. Letztlich wurden B.________ auch weitere häusliche Übergriffe vorgeworfen. 2.1 Der erste Teil der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz fand am 23., 30. und 31. Oktober 2023 statt. Im Beweisverfahren erfolgte zuerst die Befragung des Zeugen Dr.med. E.________. Danach wurde die Privatklägerin am 23. Oktober und am 30. Oktober 2023 als Auskunftsperson befragt. Am Nachmittag des 30. Oktober 2023 erfolgte die Befragung von Dr.phil. F.________ sowie der erste Teil der Befragung von B.________. Am 31. Oktober 2023 erfolgte schliesslich der zweite Teil der Befragung der Privatklägerin sowie der zweite Teil der Befragung von B.________. Im Anschluss an die Befragung von B.________ beschloss das Gericht, das Beweisverfahren weiterzuführen und die Notizen der Therapiesitzungen von Dr.med. E.________ mit der Privatklägerin zu edieren und ein aussagepsychologisches Gutachten zu erstellen (SG GD 8/1; SG GD 13). 2.2 Am 8. Februar 2024 wurde Prof. Dr. G.________ mit der Erstellung des aussagepsychologischen Gutachtens beauftragt (SG GD 7/2). Am 31. Mai 2024 beantragte die Gutachterin, es seien die Krankenakten der Privatklägerin bei mehreren Ärzten zu erheben. Ferner sei es notwendig, dass eine Exploration (Befragung) mit der Privatklägerin stattfinde. Letztlich sei der Beizug eines forensischen Psychiaters für ein Zusatzgutachten zu bewilligen (SG GD 7/3). Nach Anhörung der Parteien teilte die Verfahrensleitung der Gutachterin mit, dass die Privatklägerin die erforderlichen Entbindungserklärungen nicht eingereicht habe und die bestehenden Entbindungen widerrufen worden seien. Ihrem Antrag auf Beizug der Patientenakten der Privatklägerin könne mithin nicht entsprochen werden. Der Beizug eines forensischen Psychiaters werde bewilligt. Dieser könne zusammen mit der Gutachterin an einer noch anzusetzenden Befragung der Privatklägerin durch das Gericht teilnehmen und entsprechende Fragen stellen (SG GD 7/5 f.). 2.3 Am 11. November 2024 wurde die Hauptverhandlung weitergeführt. Es erfolgte eine erneute Exploration der Privatklägerin durch die Gutachterin und den beigezogenen forensischen Psychiater Dr.med. H.________. Nach den Ergänzungsfragen der Parteien wurde die Befragung abgeschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass die weiteren Hauptverhandlungstermine nach Erstattung des Gutachtens angesetzt würden (SG GD 8/7). 2.4 Am 9. März 2025 erstattete die Gutachterin sowie der beigezogene Psychiater Dr.med. H.________ ihre Gutachten. Nach Eröffnung der Gutachten an die Parteien wurde das Beweisverfahren am 28. April 2025 fortgesetzt. Nachdem die Parteien keine weiteren Beweis-

Seite 3/10 anträge stellten, schloss die Verfahrensleitung der Vorinstanz das Beweisverfahren. Nach den Parteivorträgen verzichtete B.________ auf ein Schlusswort. Nach der Urteilsberatung vom 7. Mai 2025 setzte die Vorinstanz die Hauptverhandlung am nächsten Tag fort, händigte das Urteilsdispositiv den Parteien aus und begründete den Urteilsspruch mündlich (SG GD 8/10). Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin meldete mündlich die Berufung an (SG GD 8/10 S. 3). Der erbetene Verteidiger meldete die Berufung für B.________ mit Schreiben vom 19. Mai 2025 an (SG GD 4/18). 2.5 Am 21. Mai 2025 versandte die Vorinstanz das schriftlich begründete, 133-seitige Urteil. Dieses konnte den Parteien am 22. Mai 2025 zugestellt werden (SG GD 9/3; SG GD 9/3/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (SG GD 9/1): "1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B.________ wird in Bezug auf Ziffer 1.7 der Anklage vom 12. Dezember 2022 (Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 aStGB, mutmasslich begangen am 8. Juni 2013 auf einer Mittelmeerkreuzfahrt) zufolge Fehlens der Schweizerischen Strafhoheit eingestellt. 2. Der Beschuldigte B.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen der 2.1 mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB; 2.2 mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 aStGB; 2.3 mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 aStGB; 2.4 mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 aStGB. 3. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt C.________, wird für seine Bemühungen mit pauschal CHF 29'530.00 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse entschädigt. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Antrag auf Entschädigung abgewiesen. 4. Der Genugtuungsantrag des Beschuldigten wird abgewiesen. 5. Die Zivilklage der Privatklägerin D.________ (Antrag, den Beschuldigten zu verpflichten, ihr eine angemessene Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 60'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 28. Mai 2011 zu bezahlen) wird abgewiesen. 6. Der Antrag der Privatklägerin D.________, den Beschuldigten zu verpflichten, ihr für ihre Anwaltskosten eine Entschädigung von pauschal CHF 45'000.00 zzgl. 8.1% MwSt. zu bezahlen, wird abgewiesen. 7. Die Verfahrenskosten betragen CHF 2'170.00 Untersuchungskosten CHF 15'000.00 Entscheidgebühr CHF 1'000.00 gerichtliche Zeugenentschädigung Dr. F.________ CHF 485.00 gerichtliche Zeugenentschädigung Dr. E.________ CHF 58.00 weitere Rechnung Dr. E.________ (gerichtliche Edition) CHF 8'134.00 Gutachten Dr. H.________ inkl. Exploration CHF 21'592.60 Gutachten Prof. G.________ inkl. Exploration (CHF 4'302.60 + CHF 17'290.00) CHF 916.50 sonstige gerichtliche Auslagen CHF 49'356.10 Total und werden auf die Staatskasse genommen.

Seite 4/10 […]" 4. Am 11. Juni 2025 reichte die erbetene Verteidigung von B.________ in dessen Auftrag und Namen eine Berufungserklärung ein. Der Beschuldigte beantragte (OG GD 2/1): "1. Ziff. 3 des Urteilsspruchs des Strafgerichts Zug vom 7. Mai 2025 sei teilweise aufzuheben, nämlich insoweit, als der Antrag auf Entschädigung im CHF 29'530.00 (inkl. WMST) übersteigenden Betrag abgewiesen wurde (Satz 2 von Dispositiv Ziff. 3). 2. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten sei für seine Bemühungen zusätzlich zu den CHF 29'530.00 (inkl. MWST) mit CHF 7'245.00, zuzüglich MWST, aus der Staatskasse zu entschädigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigen." 5. Am 11. Juni 2025 reichte die Rechtsbeiständin der Privatklägerin ebenfalls eine Berufungserklärung ein. Die Privatklägerin beantragte (OG GD 3/1): "1. Es seien die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Strafgerichts Zug vom 7. Mai 2025 (SG 2022 18) aufzuheben und es sei der Beschuldigte - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig zu sprechen (Vorfälle vom 29. Juni 2015 und vom 5. September 2015); eventualiter der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (Vorfälle vom 29. Juni 2015 und vom 5. September 2015) - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 aStGB (Vorfälle vom 28. Mai 2011, 3. Juli 2011 und 22. Januar 2012) - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 aStGB (Vorfälle vom 9. September 2011, 12. Oktober 2011, 23. März 2013 und 25. April 2014) - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 aStGB (Vorfälle vom 25./26. Dezember 2012, 8. Juni 2013, 10. April 2014, 14. Juli 2014, 8. August 2015, 23. Januar 2016 und 2. Februar 2016) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es seien [die] Dispositivziffern 3 und 7 des Urteils des Strafgerichts Zug vom 7. Mai 2025 (SG 2022 18) aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, die gesamten Verfahrenskosten zu übernehmen. 3. Es sei Dispositivziffer 5 des Urteils des Strafgerichts Zug vom 7. Mai 2025 (SG 2022 18) aufzuheben und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten [recte: Privatklägerin] eine angemessene Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 60'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 28. Mai 2011 zu bezahlen. 4. Es sei Dispositivziffer 6 des Urteils des Strafgerichts Zug vom 7. Mai 2025 (SG 2022 18) aufzuheben und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten [recte: Privatklägerin] für ihre Anwaltskosten eine Entschädigung von pauschal CHF 45'000.00 zzgl. 8,1 % MWST zu bezahlen." 6. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2025 wurden die Berufungserklärungen von B.________ und der Privatklägerin den Parteien zugestellt und Fristen für Nichteintretensanträge, Beweisanträge und Anschlussberufungen gesetzt (OG GD 5/1). In der Präsidialverfügung vom 31. Juli 2025 wurde festgestellt, dass die Parteien innert Frist keine Anschlussberufungen,

Seite 5/10 keine Nichteintretensanträge und auch keine Beweisanträge eingereicht haben. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass von der Verpflichtung der Privatklägerin zur Zahlung einer Sicherheitsleistung abgesehen werde. Ebenfalls erhielten die Parteien den Hinweis, dass die Verfahrensleitung im Hinblick auf die Berufungsverhandlung zurzeit keine weiteren Beweisabnahmen als angezeigt erachte (OG GD 5/2). 7. Aufgrund der Unabkömmlichkeit der Parteien und/oder ihrer Rechtsvertreter konnte ein avisierter Termin für die Berufungsverhandlung am 22. Oktober 2025 nicht realisiert werden. Aufgrund der längeren Auslandsabwesenheit von B.________ war eine Berufungsverhandlung vor März 2026 ausgeschlossen. B.________ wurde, nach entsprechenden verfahrensleitenden Anordnungen, zur Berufungsverhandlung am 23. März 2026 vorgeladen. 8. Mit Eingabe vom 13. März 2026 zog die Privatklägerin ihre Berufung zurück. Damit wurden die Einstellungen resp. die Freisprüche von B.________ rechtskräftig. Dieses Berufungsverfahren wurde vom vorliegenden Berufungsverfahren getrennt und wird separat im Rahmen der Einzelrichterkompetenz des Verfahrensleiters beurteilt. Die Staatsanwaltschaft und B.________ wurden daraufhin vom Erscheinen an der auf den 23. März 2026 angesetzten Berufungsverhandlung dispensiert. 9. Der erbetene Verteidiger erschien am 23. März 2026 zur Berufungsverhandlung. Er warf keine Vorfragen auf und stellte keine Beweisanträge. Im Parteivortrag änderte er die Anträge von B.________ teilweise ab. Es sei die erbetene Verteidigung zusätzlich mit CHF 5'407.80 (Berufungserklärung: CHF 7'245.00) (inkl. MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen. Nach dem Parteivortrag des Verteidigers unterbrach die Verfahrensleitung das Berufungsverfahren für die Urteilsberatung. Der Gerichtsschreiber händigte das Urteilsdispositiv dem Verteidiger aus und die Verfahrensleitung begründete den Urteilsspruch mündlich. Erwägungen 1. B.________ beantragte im Berufungsverfahren, die seinem erbetenen Verteidiger direkt zugesprochene Entschädigung von CHF 29'530.00 (inkl. MWST) sei um CHF 5'407.80 (inkl. MWST) zu erhöhen. Zur Begründung ihres Berufungsantrags verweist die Verteidigung auf § 15 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (BGS 163.4; die Verordnung in der bis zu 31. Dezember 2025 gültigen Fassung nachfolgend als: aAnwT), wonach der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 betrage und in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden könne. Seiner Auffassung nach liege ein besonders aufwändiges Verfahren vor. Die Auseinandersetzung mit dem aussagepsychologischen Gutachten sei sehr anspruchsvoll gewesen. Der Stundenansatz von CHF 220.00 werde dieser besonderen Schwierigkeit nicht gerecht. Der Stundenansatz sei deswegen auf CHF 260.00 zu erhöhen. 2. Per 1. Januar 2026 ist eine revidierte Fassung des Anwaltstarifs in Kraft getreten. Gemäss § 26 Abs. 2 des revidierten Anwaltstarifs ist für die Anwendbarkeit der geänderten Stundenansätze der Zeitpunkt der Tätigkeit massgebend. Die vorliegend umstrittenen Anwaltstätigkeiten wurden vor dem 1. Januar 2026 erbracht. Folglich haben die teilweise geänderten Stundenansätze des Anwaltstarifs keine Auswirkungen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall.

Seite 6/10 3. 3.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO richtet sich die Höhe der Entschädigung der Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif. Aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 2 aAnwT ergibt sich, dass der Stundenansatz für eine Rechtsvertretung in Strafsachen CHF 220.00 beträgt und in besonderen Fällen auf CHF 300.00 erhöht werden kann. Diese Möglichkeit, das Regelhonorar von CHF 220.00 auf bis zu CHF 300.00 zu erhöhen, besteht seit dem Inkrafttreten des Anwaltstarifs am 1. Januar 1997. In den Materialien zur Einführung des Anwaltstarifs finden sich keine Anhaltspunkte dazu, in welchen Konstellationen besondere Fälle im Sinne von § 15 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 aAnwT vorliegen könnten. Der Rückgriff auf den Willen des historischen Gesetzgebers ist damit nicht möglich. In der Rechtspraxis befasste sich das das Obergericht des Kantons Zug im Urteil JZ 1998 65 vom 20. August 1999 mit dieser Rechtsfrage bei einem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilrecht. Das Obergericht kam zum Schluss, dass es dem betroffenen Anwalt obliege, den besonderen Fall darzutun. Wesentlich zur Bestimmung des Anwaltshonorars sei die allgemeine Anwendungsregel gemäss § 2 AnwT. Für die Festsetzung des Anwaltshonorars seien die Schwierigkeit des Falles, der Umfang und die Art der angemessenen Bemühungen sowie der Streitwert zu berücksichtigen. Bereits damals stellte das Obergericht fest, dass eine Wechselwirkung zwischen dem Stundenansatz und dem verrechneten Stundenaufwand bestehe. So könne ein erfahrener oder spezialisierter Anwalt die Leistung schneller erbringen als ein unerfahrener Berufskollege. In solchen Fällen könne eine Korrektur des Stundenansatzes vorgenommen werden. Im konkreten Fall entschied das Obergericht, dass eine Markenstreitigkeit mit internationalem Bezug es nicht rechtfertige, vom (damaligen) Regelstundenansatz von CHF 180.00 abzuweichen (vgl. JZ 1998/65). 3.2 § 15 Abs. 2 aAnwT ist als sog. Kann-Bestimmung formuliert. Die darin erwähnten besonderen Umstände werden zudem durch die Bestimmung nicht konkretisiert. Gesetzestechnisch sind sowohl die Formulierung der Norm als "Kann-Bestimmung" wie auch die Verwendung von Begriffen wie ein "besonderer Fall" oder "besondere Umstände" als ein Hinweis des Gesetzgebers auf das richterliche Ermessen zu verstehen. Der Gesetzgeber delegiert unter der Verwendung dieser Begriffe die Bestimmung von konkreten Anwendungsfällen an die rechtsanwendenden Behörden (vgl. dazu Fountoulakis/Honsell, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 4 ZGB N 4). So kann der Gesetzestext seiner Natur nach nicht alle möglichen Konstellationen abbilden, weswegen unbestimmte Begriffe verwendet werden müssen (Fountoulakis/ Honsell, a.a.O., Art. 4 ZGB N 8). Die Festlegung von Anwendungskategorien von § 15 Abs. 2 AnwT liegt mithin im richterlichen Ermessen. 3.3 Wo eine Norm auf das Ermessen des Gerichts verweist, kann dieses nicht nach Gutdünken entscheiden. Es hat nach den bundesrechtlichen Vorgaben seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Ein Entscheid nach Recht und Billigkeit bedeutet, dass das Gericht sein Urteil nach sachlichen Kriterien fällt und dabei sämtliche wesentlichen Umstände berücksichtigt (BGE 132 III 97 E. 1). 4. 4.1 Der Anwaltstarif des Kantons Zug regelt die Entschädigung in straf- und zivilrechtlichen Gerichtsverfahren kantonal einheitlich. Der Anwaltstarif soll eine rechtsgleiche, faire und transparente Fakturierung der anwaltschaftlichen Kosten ermöglichen. Nach der Anwendungsregel von § 2 AnwT richtet sich das Anwaltshonorar (d.h. das Gesamthonorar, nicht ausschliesslich der Stundenansatz) nach der Schwierigkeit des Falles sowie nach dem Umfang und

Seite 7/10 der Art der angemessenen Bemühungen. Wie bereits das Obergericht im Jahr 1999 zutreffend festgestellt hat, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Stundenansatz sowie den effektiv gearbeiteten Stunden. Aus deren Gesamtheit (d.h. aus der Ansetzung des Stundenansatzes in Kombination mit der Festlegung der angemessenen Anzahl Stunden) muss sich ein Honorar ergeben, das der Schwierigkeit des Falles sowie dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen gerecht wird. 4.2 Wesentlich ist zudem, dass der Anwaltstarif als Ersatzrecht für das interne Verhältnis zwischen Anwalt und Klientschaft, sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt (§ 1 Abs. 2 AnwT). Im Strafrecht kommt dieses Ersatzrecht regelmässig zur Anwendung. Denn die Höhe des amtlichen Mandats wird ausschliesslich durch den Anwaltstarif bestimmt und abschliessend durch die rechtsanwendenden Behörden festgesetzt. Etwaige weitere Absprachen zwischen der beschuldigten Person und dem amtlichen Verteidiger sind rechtswidrig. Wird die beschuldigte Person verurteilt, bestimmt der Anwaltstarif die Höhe des Rückzahlungsanspruches, der ihr auferlegt wird. Der Anwaltstarif hat unter diesem Aspekt auch den Charakter eines Erlasses, welcher in Abweichung vom Grundsatz der Privatautonomie das Honorarverhältnis zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem Dienstleistungsempfänger regelt. Der Anwaltstarif dreht sich damit nicht einzig um die Besoldung der Anwältinnen und Anwälten gegenüber dem Staat. Es ist deswegen sachgerecht, dass die Anliegen der Klienten resp. der Dienstleistungskonsumenten im Hinblick auf eine wohlfeile Rechtspflege in den Erwägungen zur Anwendung des Anwaltstarifs ebenfalls berücksichtigt werden. 4.3 Das Honorar des Anwalts in Strafsachen ergibt sich gemäss § 15 aAnwT aus der Multiplikation des Stundenansatzes mit der (angemessen) Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden (zzgl. Spesen, MWST etc.). Daraus kann abgeleitet werden, dass die abstrakte Einschätzung der Schwierigkeit eines Falles nicht ausschlaggebend für einen besonderen Fall gemäss § 15 Abs. 2 aAnwT sein kann. So besteht die Möglichkeit, dass sich ein Anwalt in eine bestimmte Materie einliest, was allenfalls durch die zeitliche Komponente vergütet würde. Gleiches gilt für fachlich besonders schwierige Fälle. Besonders schwierige Fälle bedeuten besondere zeitliche Aufwendungen (bspw. erhöhtes Aktenstudium, erhöhter Rechercheaufwand etc.), womit diesem Aspekt durch die zeitliche Komponente des Honorars Rechnung zu tragen ist. 5. Die abstrakte Schwierigkeit eines Falles kann damit kein sachliches Kriterium sein, um einen besonderen Fall zu begründen. Hingegen erscheinen die unterschiedlichen Fachkenntnisse der involvierten Anwälte sowie spezifische Umstände der Fallbearbeitung als entscheidend, um auf einen besonderen Fall gemäss § 15 Abs. 2 aAnwT zu erkennen. Wie das Obergericht bereits im Verfahren JZ 1998 65 mit Urteil vom 20. August 1999 festgehalten hat, soll derjenige mehr verdienen, der seine Arbeit schneller und effizienter erledigen kann. Die fachliche Möglichkeit, einen Fall effizienter und speditiver zu bearbeiten, ist auch im Interesse des Klienten, so dass dieses Kriterium nicht einseitig zu Lasten der Rechtssuchenden wirkt. 6. 6.1 Eine mögliche Konstellation für einen besonderen Fall können damit besondere Fähigkeiten der Rechtsvertretung sein, welche es ihr ermöglichen, die übertragene Arbeit in zeitlicher Hinsicht deutlich schneller oder kostengünstiger zu erledigen als dies sonst üblich erscheint. 6.2 Zu denken wäre an besondere Sprachfähigkeiten, welche den Beizug eines Dolmetschers redundant machen würden. Denkbar wären auch besondere Kenntnisse, welche es dem

Seite 8/10 Rechtsvertreter ermöglichen würde, auf ein Privatgutachten oder dem Beizug von externem Sachverstand zu verzichten (bspw. eines ausländischen Korrespondenzanwalts). Letztlich ist ebenfalls denkbar, dass der Anwalt oder die Anwältin konkret substanziiert, welche Aspekte des konkreten Falles er bzw. sie aufgrund von besonderen Fachkenntnissen speditiver oder effizienter bearbeiten konnte als die anderen Berufungskollegen. 6.3 Theoretisch sind auch weitere Kategorien von besonderen Fällen möglich, bei denen eine ermessenweise Erhöhung des Stundeansatzes ausnahmsweise angebracht wäre. Dies könnte dann der Fall sein, wenn bei der Bearbeitung ungewöhnliche Umstände auftreten, welche sich wiederum direkt auf die Rechtsvertretung auswirken und einen höheren Stundeansatz nahelegen. Denkbar wären beispielsweise, in Anlehnung an die kantonale Personalgesetzgebung, Zulagen für zwingend notwendige und angeordnete Nacht- und Wochenendarbeiten (analog zu § 14, 15 oder 16 der Verordnung über besondere Entschädigungen, BGS 154.221; Entschädigungsverordnung) oder eine Zulage für eine durch die Fallbearbeitung bewirkte, nachvollziehbare emotionale Belastung (analog zu § 17 der Entschädigungsverordnung). Entsprechend wurde bei einem amtlichen Verteidiger, der um 04.30 Uhr morgens zu einem auswärtigen Augenschein im Rahmen des Beweisverfahrens vor der Berufungsinstanz erscheinen musste, ein Zuschlag auf den Stundenansatz zugesichert. 7. 7.1 Zusammenfassend führt mithin nicht der allgemeine, abstrakte Schwierigkeitsgrad eines Verfahrens zu einem besonderen Fall im Sinne von § 15 Abs. 2 aAnwT. Es sind vielmehr persönliche Aspekte, die mit der Rechtsvertretung im konkreten Fall zusammenhängen. Diese Umstände, die mit der Person des Rechtsvertreters zusammenhängen, können regelmässig durch die Gerichte nicht von Amtes wegen festgestellt werden. Sie sind deswegen, wie das Obergericht bereits im Urteil vom 20. August 1999 im Verfahren JZ 1998 65 zutreffend erkannte, substanziiert darzulegen. 7.2 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die besonderen Kenntnisse oder die besondere Erfahrung des erbetenen Verteidigers einen Mehrwert (im Sinne einer deutlich effizienteren Bearbeitung aufgrund von Fachkenntnissen) für die Fallbearbeitung geboten hätten. Dies legte der erbetene Verteidiger auch nicht dar. Einzig der Hinweis, dass das vorliegende Verfahren schwerpunktmässig Aussagepsychologie zum Thema hatte, kann wie dargelegt ein Abweichen vom Regelstundenansatz von CHF 220.00 nicht rechtfertigen. Dieses Argument ist überdies auch inhaltlich aus mehreren Gründen unzutreffend. Im Untersuchungsverfahren war Aussagepsychologie nie ein Thema; das Verfahren erhielt mithin erst im Gerichtsstadium und dem Gutachten von Prof. Dr. G.________ einen aussagepsychologischen Schwerpunkt. Ausserdem befasste sich die Gutachterin mit der aussagepsychologischen Fachthematik. Der Aufgabenbereich der involvierten Juristen bestand einzig in der juristischen Prüfung, d.h. auf offensichtliche Lücken, Widersprüche und dergleichen im Gutachten hinzuweisen. Letztlich ist ebenfalls relevant, dass die Befassung mit dem aussagepsychologischen Gutachten nur einen minimen Teil des Stundenaufwands des Verteidigers betrifft. Der weitaus grösste Teil des Zeitaufwands entstand, wie regelmässig in Strafverfahren, durch die Ausübung der Teilnahmerechte bei den Befragungen. Die Zeit, welche der Verteidiger in den Einvernahmen verbrachte, steht in keinem Zusammenhang mit dem aussagepsychologischen Gutachten. 7.3 Insgesamt kann der abstrakt anmutende Hinweis, dass Teile der rechtlichen Beurteilung auf einer fachfremden Materie beruhen würden oder besonders schwierig gewesen seien, noch

Seite 9/10 keinen besonderen Fall im Sinne von § 15 Abs. 2 aAnwT begründen. Der mit speziellen Fachfragen verbundene, allenfalls erhöhte Bearbeitungsaufwand wird bereits durch die zeitliche Komponente des Anwaltshonorars abgegolten. Selbstredend kann auch der Hinweis des erbetenen Verteidigers, wonach er keine Fälle kenne, bei denen vom Regelstundenansatz von CHF 220.00 abgewichen worden wäre, keinen besonderen Fall gemäss § 15 Abs. 2 aAnwT begründen. Ob die Praxis tatsächlich (zu) restriktiv war oder ist, kann offenbleiben. Denn wie dargelegt liegt es nicht einzig an den rechtsanwendenden Behörden, besondere Fälle im Sinne von § 15 Abs. 2 aAnwT festzulegen, sondern diese müssen durch den Anwalt oder die Anwältin substanziiert dargelegt werden. Diesen Anforderungen ist nicht Genüge getan, wenn einfach ohne weitere Kommentare eine Honorarnote eingereicht wird. 8. Ein besonderer Fall gemäss § 15 Abs. 2 aAnwT liegt nicht vor. Der anwendbare Stundenansatz beträgt CHF 220.00. Die Honorarberufung von B.________ ist abzuweisen. Der von der Vorinstanz festgelegte angemessene Zeitaufwand wurde nicht gerügt. Das angemessene Honorar ist unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz auf CHF 29'530.00 (inkl. MWST und Spesen) festzulegen (OG GD 1 E. XII.3. S. 128 f.). 9. B.________ unterliegt im Berufungsverfahren. Er hat dessen Kosten zu tragen. Eine Entschädigung für dessen anwaltliche Bemühungen im Berufungsverfahren ist nicht auszurichten. Die Spruchgebühr ist in Anwendung von §§ 3 Abs. 1, 24 Abs. 1, 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (BGS 161.7; KoV OG) auf CHF 800.00 festzusetzen.

Seite 10/10 Urteilsspruch 1. Die Berufung von B.________ wird abgewiesen. 2. Der erbetene Verteidiger von B.________, Rechtsanwalt C.________, wird für seine Bemühungen im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren pauschal mit CHF 29'530.00 (inkl. MWST und Spesen) entschädigt. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Spruchgebühr CHF 10.00 Auslagen CHF 810.00 Total und werden B.________ auferlegt. 4. B.________ wird für die Bemühungen seines erbetenen Verteidigers im Berufungsverfahren nicht entschädigt. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt C.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (§ 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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