Urteil Entwurf final_ANOM.docx I. Strafabteilung S1 2023 21 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher a.o. Ersatzrichter O. Fosco Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 16. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt A.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, gegen B.________, geb. tt.mm.1990 in C.________, serbischer Staatsangehöriger, wohnhaft in D.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache, teilweise qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz usw. (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 6. Juli 2023; SG 2022 4)
Seite 2/92 Sachverhalt 1. Verfahren S 2023 21 1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 15. Februar 2022 vor, er habe am 21. Oktober 2020 in I.________ zweimal mit einer Faustfeuerwaffe ungezielt und aus der Hüfte ca. einen halben bis einen Meter vor oder neben die Füsse von J.________ in den asphaltierten Boden geschossen. Dabei sei weder dieser noch eine andere Person getroffen worden. Der Beschuldigte habe aber bewusst und gewollt eine in rücksichtsloser Weise hervorgerufene Gefahr für Leib und Leben der sich in der Nähe befindlichen Personen verursacht. Der Beschuldigte habe zudem zwischen Juli 2016 und dem 8. Mai 2018 mindestens 21 Mal jeweils ein Gramm Kokaingemisch an K.________ übergeben. Am 28. April 2018 soll er zudem von L.________ in M.________ über 200 Gramm Kokaingemisch mit dem Auftrag übernommen haben, dieses aufzubewahren und am 9. oder 10. Mai 2018 an eine ihm noch nicht bekannte Drittperson zu übergeben. Er soll davon 98,9 Gramm (Reinheitsgehalt: 98 %; Reinsubstanz: 87,7 Gramm) und 99,4 Gramm (Reinheitsgehalt: 95 %; Reinsubstanz: 94,3 Gramm) bis zu seiner Verhaftung am 8. Mai 2018 versteckt in seinem Geschäftsauto aufbewahrt haben. Der Beschuldigte soll ferner 1,55 Kilogramm Marihuana im Oktober 2019 erworben und bis am 22. Oktober 2020 im Umfang von 1'496,8 Gramm nebst weiteren 14,2 Gramm Haschisch gelagert haben. Sodann soll der Beschuldigte seit Sommer 2017 ein- bis zweimal pro Jahr Kokain und insbesondere im Jahr 2019 Marihuana konsumiert haben. Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe (1.) zwischen dem 22. April 2019 und dem 22. Oktober 2019 bei den .________ in N.________ eine Faustfeuerwaffe inkl. Munition gefunden und in der Folge dauerhaft für sich behalten, (2.) diese Faustfeuerwaffe und die Munition zwischen dem 22. April 2019 und dem 22. Oktober 2020 unsorgfältig, insbesondere nicht gegen den Zugriff von Dritten geschützt, in einem Gebüsch aufbewahrt, (3.) diese Faustfeuerwaffe in seinem Geschäftsfahrzeug von D.________ nach I.________ transportiert, ohne die Waffe und Munition zu trennen, (4.) sich die Faustfeuerwaffe in I.________ in die Hose gesteckt und später ohne Berechtigung damit geschossen. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den entsprechenden Fund der Faustfeuerwaffe nicht angezeigt. Schliesslich sei er am 7. Februar 2021 mit mindestens 125 km/h auf der Autobahn Richtung Affoltern gefahren, wobei er auf dem Überholstreifen gefahren sei, beim Spurwechsel auf die rechte Fahrspur nicht auf den Verkehr geachtet habe und dabei in einen anderen Personenwagen geprallt sei (SG GD 1/1). 1.2 Nachdem die Verfahrensleitung des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Kollegialgericht), mit Verfügung vom 21. Juni 2022 die Ordnungsmässigkeit der Anklage feststellte (SG GD 2/2), lud es die Parteien auf den 12. April 2023 und den 14. April 2023 zur Hauptverhandlung vor (SG GD 2/6). Da es der erbetene Verteidiger versäumte, den Termin in seiner Agenda einzutragen, musste der Hauptverhandlungstermin verschoben werden (SG GD 2/7; SG GD 4/4). Zur neu angesetzten Hauptverhandlung am 4. Juli 2023 und am 6. Juli 2023 erschienen der Beschuldigte, zusammen mit seinem erbetenen Verteidiger, und der fallzuständige Staatsanwalt. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Nach eröffnetem Beweisverfahren wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Im Verlauf des Beweisverfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft, dass neu eingereichte Unterlagen zu den Akten zu nehmen seien und dass eventualiter bestimmte Personen als Zeugen be-
Seite 3/92 treffend die Kenntnisse der deutschen Sprache des Beschuldigten zu befragen seien. Nach Beratung sistierte das Kollegialgericht den Eventualbeweisantrag der Staatsanwaltschaft bis zur Urteilsberatung und nahm die eingereichten Dokumente zu den Akten. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Am zweiten Hauptverhandlungstag eröffnete das Kollegialgericht das Urteil mündlich und die Parteien erhielten das Urteilsdispositiv ausgehändigt (SG GD 7/1). Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 meldete die erbetene Verteidigung Berufung gegen das Urteil vom 6. Juli 2023 an (SG GD 4/11). 1.3 Am 24. Juli 2023 versandte das Kollegialgericht das 103-seitige, schriftlich begründete Urteil vom 6. Juli 2023 an die Parteien. Das Urteil konnte dem erbetenen Verteidiger am 25. Juli 2023 zugestellt werden (SG GD 8/2/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.________ wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung hinsichtlich folgender Tatvorwürfe eingestellt: 1.1. Nichtanzeigen eines Fundes gemäss Art. 332 aStGB (Anklageziffer 1.C); 1.2. mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 1.B.4). 2. Der Beschuldigte B.________ wird von den folgenden Vorwürfen freigesprochen: 2.1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 1.B.3); 2.2. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen durch Missachtung von Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffer 1.E 1. Teil). 3. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen: 3.1. der mehrfachen Gefährdung des Lebens in Putativnotwehrexzess gemäss Art. 129 StGB i.V.m. Art. 21 Satz 2 StGB; 3.2. der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB; 3.3. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; 3.4. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; 3.5. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; 3.6. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG; 3.7. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG; 3.8. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG; 3.9. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen durch Missachtung von Art. 44 Abs. 1 SVG. 4. Er wird dafür bestraft mit: 4.1. einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben und im Umfang von 12 Monaten vollzogen wird, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 32 Tagen; 4.2. einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. Juni 2022;
Seite 4/92 4.3. einer Busse in der Höhe von CHF 600.00 und im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. Juni 2022. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. o StGB für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz verwiesen. 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. Die Verfahrenskosten betragen CHF 9'899.90 Kosten des Vorverfahrens (inkl. Kosten Zwangsmassnahmengericht) CHF 7'500.00 Entscheidgebühr CHF 745.00 Auslagen CHF 18'144.90 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. 8.1. Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. O.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 4'673.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8.2. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Dem Beschuldigten wird für seine erbetene Verteidigung keine Aufwandentschädigung ausgerichtet. 9. 9.1. Die folgenden mit Verfügung vom 27. September 2021 beschlagnahmten Gegenstände sind gestützt auf Art. 69 StGB nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten: - 1 Sack Minigrip mit weissem Pulver, 99.31 Gramm (Position 1, Lagernummer: 122/2018, Zuger Polizei KTD); - 1 Sack (Cellophan) mit weissem Pulver, 99.73 Gramm (Position 2, Lagernummer: 122/2018, Zuger Polizei KTD); - 1 weisser Sack (Cellophan) leer (Position 3, Lagernummer: ZG 2018/5/99/3 Zuger Polizei KTD); - Digitalwaage (Position 4, Lagernummer: ZG 2018/5/99/4 Zuger Polizei KTD); - 1 Säcklein (Cellophan) mit weissem Pulver, 2.39 Gramm (Position 5, Lagernummer: ZG 2018/5/99/5, Zuger Polizei KTD); - Simkartenfassung ohne SIM Karte (Position 6); - 1'496.8 Gramm Marihuana (Position 13, Lagernummer: ZG 2020/246, Zuger Polizei KTD) - 14.2 Gramm Haschisch und der kleine Kunststoffbehälter schwarz/gelb (Position 14, Lagernummer: ZG 2020/10/382, Zuger Polizei KTD). 9.2. Die folgenden mit Verfügung vom 27. September 2021 beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auszuhändigen: - Mobiltelefon iPhone 11 pro, schwarz (Position 7, Lagerung bei der Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik);
Seite 5/92 - Mobiltelefon Google Pixel, schwarz (Position 8, Lagerung bei der Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik). Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung abgeholt, können sie vernichtet werden. 9.3. Folgende mit Verfügung vom 27. September 2021 (act. 5/1/9 ff.) beschlagnahmten Daten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch den Kriminaltechnischen Dienst der Zuger Polizei zu löschen: - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung von B.________, Bericht vom 13.06.2018, Fall- Nr. 2018/5/99 (Position 29, lagernd beim KTD, Labor IT-Forensik, Zuger Polizei); - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung (Google Pixel 3a und Apple iPhone 11 Pro) von B.________, Bericht vom 10.02.2021, Fall-Nr. 2020/10/382 (Position 30, lagernd beim KTD, Labor IT- Forensik, Zuger Polizei); - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung von J.________, Bericht vom 10.02.2021, Fall- Nr. 2020/10/382 (Position 31, lagernd beim KTD, Labor IT-Forensik, Zuger Polizei); - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung von T.________, Bericht vom 10.02.2021, Fall- Nr. 2020/10/382 (Position 32, lagernd beim KTD, Labor IT-Forensik, Zuger Polizei). 9.4. Die mit Verfügung vom 27. September 2021 (act. 5/1/9 ff.) beschlagnahmte Patronenhülse 7.65 Geco Browning (Position 25) sowie die zwei Projektilteile mit sichtbaren Zügen (Position 26) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen. 10. Die mit Verfügung vom 27. September 2021 (act. 5/1/9 ff.) aus dem Vermögen des Beschuldigten beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse einbezahlten CHF 3'950.00 (Position 12) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur anteilsmässigen Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet. [Rechtsmittel]" 1.4 Mit Schreiben vom 14. August 2023 reichte der erbetene Verteidiger namens des Beschuldigten bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein. Er führte aus, dass vollumfängliche Berufung erklärt und die Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 4.1, 4.2, 4.3, 5., 6., 7., 8.2 und 8.3 des erstinstanzlichen Urteils angefochten würden (OG GD 2 [S 2023 21]). 1.5 Die Verfahrensleitung stellte mit Präsidialverfügung vom 16. August 2023 der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zu und setzte ihr Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintretensanträge zu stellen. Die Verteidigung wurde gestützt auf Art. 400 Abs. 1 StPO aufgefordert, die Berufungserklärung zu verdeutlichen. Den Parteien wurde überdies Frist für Beweisanträge gesetzt (OG GD 3 [S 2023 21]). 1.6 Mit Eingabe vom 28. August 2023 präzisierte die Verteidigung, dass nur eine teilweise Berufung erhoben werde. Angefochten würden Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 4.1, 4.2, 4.3, 5., 6., 7., 8.2 und 8.3 (OG GD 4 [S 2023 21]).
Seite 6/92 1.7 Die Staatsanwaltschaft erhob am 5. September 2023 Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (OG GD 5 [S 2023 21]): "1. Es seien Ziff. 2.1, 2.2, 4.1, 4.2 und 4.3 aufzuheben und es sei der Beschuldigte angemessen zu bestrafen. 2. Kostenfolge zulasten des Beschuldigten." Sie erklärte überdies, keine Beweisanträge zu stellen. 1.8 Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2023 wurde die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Verteidigung eröffnet und ihr Frist gesetzt, um Nichteintretensanträge zu stellen. Die Parteien wurden zudem informiert, dass die Kanzlei des Gerichts sich in den nächsten Tagen zwecks Festlegung eines Verhandlungstermins melden werde (OG GD 6 [S 2023 21]). 1.9 Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2023 setzte die Verfahrensleitung die Berufungsverhandlung auf den 16. November 2023 an und lud die Parteien vor (OG GD 11 [S 2023 21]). 1.10 Die auf den 16. November 2023 angesetzte Berufungsverhandlung musste abgesagt werden, da der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, dem Gericht am 9. November 2023 mitteilte, dass ihm der Beschuldigte das Mandat entzogen habe. Der Beschuldigte wurde daraufhin aufgefordert, innert zehn Tagen eine neue erbetene Verteidigung zu bezeichnen oder einen Wahlvorschlag für eine amtliche Verteidigung abzugeben (OG GD 14-15 [S 2023 21]). Nach einmaliger Fristerstreckung erklärte der Beschuldigte, dass er sich mit Rechtsanwalt E.________ ausgesprochen habe und wieder von ihm verteidigt werde (OG GD 18 [S 2023 21]). 2. Verfahren S 2023 40 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 19. Dezember 2022 vor, am 7. Februar 2021 im Anschluss an einen Auffahrunfall auf der Autobahn A4 zwischen Blegi und Affoltern a.A. Abfallsäcke mit zerlegten Fahrrädern (ein Rennrad und ein Mountain-Bike) aus einem Vermögensdelikt über den Plexiglasschutz der Fahrbahnbegrenzung geworfen zu haben. Dadurch habe er das Auffinden dieser Gegenstände erschweren oder verunmöglichen wollen. Alternativ wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, sich zwischen dem 4. Januar und dem 4. Februar 2021 unbefugt Zugang zum Fahrradkeller der Liegenschaft an der Hochwachtstrasse 26 in Steinhausen verschafft und die vorgenannten Fahrräder entwendet zu haben. Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 12. und 19. März 2022 an seinem nicht immatrikulierten Personenwagen der Marke Citroën C4 ein nicht auf dieses Fahrzeug zugelassenes Kontrollschild montiert zu haben und damit mindestens zwei Mal, letztmals am 19. März 2022, ohne Versicherungsschutz gefahren zu sein (SE GD 1). 2.2 Nachdem das Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Einzelgericht), mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Januar 2023 die Ordnungsmässigkeit der Anklage feststellte (SE GD 7), lud es die Parteien auf den 4. Oktober 2023 zur Hauptverhandlung vor
Seite 7/92 (SE GD 10-12). Am 4. Oktober 2023 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seines erbetenen Verteidigers, des zuständigen Staatsanwalts und des Privatklägers statt (SE GD 23). Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt, wobei er bei den Fragen zur Sache die Aussage verweigerte (SE GD 23/1). Die Parteien stellten keine Beweisanträge. Nach den Parteivorträgen erklärte der Beschuldigte in seinem Schlusswort einzig, dass er nichts zu sagen habe. Das Einzelgericht unterbrach danach die Verhandlung zwecks Urteilsberatung. Anschliessend eröffnete und begründete es das Urteil mündlich. Den Parteien wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Die Staatsanwaltschaft gab zu Protokoll, auf eine Berufung zu verzichten. Die weiteren Parteien gaben keine Erklärung ab (SE GD 23). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 meldete die Verteidigung namens des Beschuldigten Berufung an (SE GD 24). 2.3 Am 19. Oktober 2023 versandte das Einzelgericht das begründete Urteil (SE GD 25). Dieses wurde den Parteien am 20. Oktober 2023 zugestellt (SE GD 27). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte B.________ wird von folgenden Tatvorwürfen freigesprochen: 1.1 Fahren ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 aSVG in einem Fall (Handlung, welche nicht die Fahrt von 19. März 2022 betrifft); 1.2 Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG in einem Fall (Handlung, welche nicht die Fahrt von 19. März 2022 betrifft). 2. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen: 2.1 der versuchten Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; 2.2 des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 aSVG; 2.3 des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. 3. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 77 Tagessätzen zu je CHF 160.00 unter Anrechnung der strafprozessualen Haft von zwei Tagen sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmatthal/Albis A-7/2022/19767 vom 24. Juni 2022. 4. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und der Zuger Polizei nach Eintritt der Rechtskraft zur gutscheinenden Verwendung überlassen: 4.1 Rennrad der Marke Specialized, Typ Roubaix Comp, Rahmennummer WSBC6044269733M (zerlegt; lagernd bei der Zuger Polizei unter den Asservate-Nummern 32, 35, 37, 38, 40, 41); 4.2 Mountain-Bike der Marke Specialized, Typ Camber Comp Carbon, Rahmennummer WSBC604212767M (zerlegt; lagernd bei der Zuger Polizei unter den Asservate-Nummern 32, 35, 37, 38, 40, 41). 5. Folgende beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben; sie fallen an den Kanton Zug, wenn innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch darauf erhebt: 5.1 iPhone 6s, IMEI 355766074902542 (lagernd bei der Zuger Polizei unter der Asservate-Nummer 9); 5.2 CHF 10'000.00 Bargeld (einbezahlt bei der Gerichtskasse Zug; Einzahlung K0403794).
Seite 8/92 6. Die unbezifferte Zivilforderung des Privatklägers F.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird für die Aufwendungen in Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung nicht entschädigt. 8. Die Verfahrenskosten betragen CHF 6'643.20 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 290.00 gerichtliche Auslagen CHF 8'933.20 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Auf den Antrag des Beschuldigten, das bereits erfasste DNA-Profil zu vernichten, wird nicht eingetreten. 10. [Rechtsmittel]" 2.4 Mit Schreiben vom 8. November 2023 reichte die erbetene Verteidigung namens des Beschuldigten beim Gericht die Berufungserklärung ein. Sie erklärte, dass vollumfängliche Berufung erhoben werde. Es würden die Dispositiv-Ziffern 2., 2.1, 2.2, 2.3, 3., 7. und 8. des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Der erbetene Verteidiger erklärte im genannten Schreiben sodann, dass ihm der Beschuldigte das Mandat entzogen habe (OG GD 2 [S 2023 40]). Wie bereits oben ausgeführt, ernannte der Beschuldigte auf Aufforderung hin erneut Rechtsanwalt E.________ als erbetener Verteidiger (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.10). 2.5 Die Verfahrensleitung stellte mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2023 der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger die Berufungserklärung des Beschuldigten zu und setzte Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen. Den Parteien wurde zudem Frist für Beweisanträge sowie für eine Stellungnahme zur Frage der Vereinigung der Berufungsverfahren S 2023 40 und S 2023 21 gesetzt (OG GD 4 [S 2023 40]). 2.6 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 erklärte der Privatkläger, er stelle keine Beweisanträge und verzichte auf eine Stellungnahme (OG GD 5 [S 2023 40]). Die Verteidigung erklärte mit Schreiben vom 18. Dezember 2023, keine Einwände gegen die Verfahrensvereinigung zu haben (OG GD 6 [S 2023 40]). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 2.7 Die Verfahrensleitung stellte mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2024 fest, dass bezüglich der Berufung gegen das Urteil vom 4. Oktober 2023 keine Anschlussberufung erhoben und keine Nichteintretensanträge sowie keine Beweisanträge gestellt wurden (OG GD 7 [S 2023 40]). 3. Die beiden Berufungsverfahren S 2023 21 und S 2023 40 wurden mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2024 vereint (OG GD 19 [S 2023 21]; OG GD 7 [S 2023 40]).
Seite 9/92 4. Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2024 setzte die Verfahrensleitung den Termin für die Berufungsverhandlung auf den 10. April 2024 fest und lud die Parteien vor (OG GD 20-21 [S 2023 21]). 5. Die erbetene Verteidigung machte am 9. April 2024 eine Eingabe per E-Mail (ohne anerkannte elektronische Signatur). Sie erklärte darin den vollumfänglichen Rückzug der Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts vom 4. Oktober 202. Weiter stellte sie den Antrag, es seien die Ehefrau und die Kinder des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zur Frage der Landesverweisung einzuvernehmen. Diese seien dazu förmlich vorzuladen (OG GD 27 [S 2023 21]). Die Verfahrensleitung entschied gleichentags, dass über den Beweisantrag das Gesamtgericht an der Berufungsverhandlung am 10. April 2024 befinden werde, zumal eine förmliche Vorladung nicht mehr möglich war. Die Ehefrau des Beschuldigten, P.________, wurde telefonisch über den Beweisantrag informiert und es wurde ihr freigestellt, mit ihren Kindern zur Berufungsverhandlung zu erscheinen. Die erbetene Verteidigung und die Staatsanwaltschaft wurden darüber in Kenntnis gesetzt (OG GD 28-30 [S 2023 21]). 6. Am 10. April 2024 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seines erbetenen Verteidigers, des zuständigen Staatsanwalts und des Privatklägers (im Fall S 2023 40) statt. Die Verteidigung gab zu Protokoll, dass sie namens des Beschuldigten die Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts vom 4. Oktober 2023 zurückziehe. Weiter beantragte sie die Befragung der Ehefrau und der Kinder des Beschuldigten bzw. hielt an diesem Antrag fest. Das Gericht hiess den Antrag auf Befragung der Ehefrau, P.________, gut und wies jenen auf Befragung der Kinder einstweilen, d.h. unter Vorbehalt nach Art. 349 StPO, ab. P.________, welche zur Verhandlung erschienen war, wurde befragt. Anschliessend wurde auch der Beschuldigte zur Person und zur Sache einvernommen. Die Verteidigung hielt sodann am Antrag auf Befragung der Kinder fest. Das Gericht befand nicht nochmals über diesen Antrag, zumal die Verteidigung keine neuen Gründe für die Notwendigkeit deren Befragung vorbrachte. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein kurzes Schlusswort. Die Parteien erklärten sich schliesslich mit der schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (OG GD 32 [S 2023 21]). 6.1 Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Hauptanträge (OG GD 32/5 S. 1-2 [S 2023 21]): "1. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffern 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des Urteils vom 6. Juli 2023 von der mehrfachen Gefährdung des Lebens in Putativnotwehrexzess iSv Art. 129 iVm Art. 21 StGB (Anklageziffer 1.A Teil 1), der Gefährdung des Lebens iSv Art. 129 StGB (Anklageziffer 1.A Teil 2), der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz iSv Art. 19 Abs. 1 lit. b und d iVm Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1.B.2) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz iSv Art. 19. Abs. 1 lit. c BetmG (Anklageziffer 1.B.1) freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz iSv Art. 33 Abs. 1 lit. a, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz iSv Art. 34 Abs. 1 lit. e und n WG, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz iSv Art. 34 Abs. 1 lit. b WG sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln iSv Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffern 4.1, 4.2 und 4.3 des Urteils mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 50 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. Juni 2022 zu bestrafen sowie mit
Seite 10/92 einer Busse von CHF 600, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft von 32 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Es sei in Abänderung der Dispositivziffern 5 und 6 des Urteils keine Landesverweisung auszusprechen und keine Ausschreibung im SIS vorzunehmen. 5. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten in Abänderung der Dispositivziffern 7 und 8 des Urteils zu maximal 1/5 aufzuerlegen. Im Restumfang von 4/5 seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, wozu auch die Zusprechung einer Prozessentschädigung für die erbetene Verteidigung gehört." Eventualiter beantragte sie (OG GD 32/5 S. 3 [S 2023 21]): "1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Gefährdung des Lebens in Putativnotwehrexzess iSv Art. 129 iVm Art. 21 StGB (Anklage ziffer 1.A Teil 1), der Gefährdung des Lebens iSv Art. 129 StGB (Anklageziffer 1.A Teil 2), der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz iSv Art. 19 Abs. 1 lit. b und d iVm Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1.B.2), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz iSv Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklageziffer 1.B.1), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz iSv Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 34 Abs. 1 lit. b, e und n WG iVm Art. 12 WV (Anklageziffer 1.D) sowie der der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 1.E, Teil 2) schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffern 4.1, 4.2 und 4.3 des Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 50 sowie einer Busse von CHF 600 zu bestrafen, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft von 32 Tagen. Der Vollzug sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe sei aufzuschieben, dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Es sei in Abänderung der Dispositivziffern 5 und 6 des Urteils von einer Landesverweisung und von einer Ausschreibung im SIS abzusehen. 4. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten in Abänderung der Dispositivziffern 7 und 8 des Urteils zu maximal 3/5 aufzuerlegen. Im Restumfang von 2/5 seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, wozu auch die Zusprechung einer Prozessentschädigung für die erbetene Verteidigung gehört." 6.2 Die Staatsanwaltschaft zog an der Berufungsverhandlung ihre Anschlussberufung teilweise, d.h. betreffend die Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 4.2 und 4.3 des Urteils vom 6. Juli 2023, zurück. Sie erklärte, nur noch Dispositiv-Ziffer 4.1 des vorinstanzlichen Urteils anzufechten und beantragte diesbezüglich die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft (OG GD 32/9 S. 2 [S 2023 21]). 7. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2024 wurde das Berufungsverfahren S 2023 40 betreffend das Urteil des Einzelgerichts vom 4. Oktober 2023 zufolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben. Erwägungen I. Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der erbetenen
Seite 11/92 Verteidigung fristgerecht. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfolgte ebenfalls innert Frist. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Berufung des Beschuldigten betreffend das Urteil vom 6. Juli 2023 richtet sich gemäss der Berufungserklärung gegen die Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 4.1, 4.2, 4.3, 5., 6., 7., 8.2 und 8.3 des erstinstanzlichen Urteils. Die Staatsanwaltschaft ficht (nur noch) die Dispositiv-Ziffer 4.1 an. Die übrigen Dispositiv-Ziffern wurden nicht angefochten. Über die Kostenfolgen ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte von CHF 3'950.00 zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 10) betrifft die Frage der Kostenfolge, da ohne Kostenauferlegung auch keine Verwendung zur Deckung dieser Kosten erfolgen kann. In Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 3.9, 8.1, 9.1-9.4. Dies ist im Urteilsspruch festzuhalten. 3. Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung sowohl im Haupt- als auch im Eventualstandpunkt einen Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG betreffend den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.E Teil 2. In ihrer Berufungserklärung focht sie diesen Schuldspruch durch das Kollegialgericht nicht an, sodass er in Rechtskraft erwuchs. Der Beschuldigte kann daher nicht erneut schuldig gesprochen werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. Auch auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten (soweit sie nicht zurückgezogen wurde). 4. Das Kollegialgericht hat das Strafverfahren bezüglich einzelner Vorwürfe wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Diese Verfahrenseinstellungen blieben unangefochten. Weitere Prozesshindernisse sind nicht ersichtlich. 5. Nachdem die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO greift somit nicht. Allerdings beseitigt die Anschlussberufung das Verschlechterungsverbot nicht über die zulasten des Beschuldigten gestellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur Anschlussberufung bzw. Berufung berechtigten
Seite 12/92 Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den Verfahrensbzw. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). 6. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat. Die beiden Berufungsverfahren S 2023 21 und S 2023 40 wurden vereint, da dem Beschuldigten verschiedene Straftaten vorgeworfen werden und es in beiden Verfahren u.a. um Handlungen des Beschuldigten am 7. Februar 2021 ging. Es bestanden keine sachlichen Gründe, die gegen die Vereinigung sprechen. Die Verteidigung erhob sodann keine Einwände gegen die Verfahrensvereinigung. Nachdem die Berufung gegen das Urteil vom 4. Oktober 2023 zurückgezogen wurde, wurde das diesbezügliche Verfahren wieder abgetrennt und mit separatem Entscheid abgeschrieben. 7. 7.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 7.2 Die Verfahrensleitung zog von Amtes wegen aktuelle Auszüge aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister bei und erkundigte sich beim Amt für Migration nach neuen Akten. Weiter wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zur Person und zur Sache befragt. Wie erwähnt, beantragte die Verteidigung die Befragung der Ehefrau und der Kinder des Beschuldigten. Die Ehefrau, P.________, wurde antragsgemäss befragt. Den Antrag auf Befragung der Kinder wies das Gericht an der Berufungsverhandlung einstweilen ab. Auch anlässlich der Urteilsberatung bestand keine Notwendigkeit die Kinder des Beschuldigten zusätzlich zu befragen. 7.2.1 Die Verteidigung begründete ihren Antrag auf Befragung der Kinder zusammengefasst damit, dass eine Landesverweisung des Beschuldigten auch die Kinder betreffen würde und ihnen nicht zugemutet werden könne, dem Beschuldigten nach Serbien zu folgen. Das Bundesgericht lege besonderes Gewicht auf das Kindeswohl. Zur Klärung des Sachverhalts sei die Befragung der Kinder erforderlich. Zudem ergebe sich aus Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention die Pflicht, Kinder in den sie berührenden Angelegenheiten anzuhören, wenn sie fähig seien, sich eine eigene Meinung zu bilden. Dies sei bei den bald 5- und 9-jährigen Kindern des Beschuldigten der Fall (OG GD 32 S. 3-4, 35 [S 2023 21]). 7.2.2 Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_729/2023 vom 20. November 2023 E. 2.1.3 m.H.).
Seite 13/92 Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich. Wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Ist Letzteres der Fall, liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 3.2.1 m.w.H.). 7.2.3 Vorliegend wurden mit dem Beschuldigten und P.________ beide Elternteile der Kinder befragt. Beide haben sich zu den Auswirkungen einer Landesverweisung auf die beiden Kinder geäussert und konnten zu den Folgen der Massnahme auf das Kindeswohl Stellung nehmen (OG GD 32 S. 14 Ziff. 47-50, S. 22-23 Ziff. 93-96). Weitere Abklärungen dazu sind nicht erforderlich. Die Interessen des Beschuldigten, seiner Ehefrau und seiner Kinder sind sodann gleichgerichtet. Eine Befragung der 5- und 9-jährigen Kinder war zur Sachverhaltsfeststellung somit nicht notwendig. 8. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Beweisverwertbarkeit 1. Sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten sind vollumfänglich verwertbar. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Kollegialgerichts verwiesen werden (OG GD 1 E. I.2 und I.4 [S 2023 21]), zumal die Verteidigung im Berufungsverfahren nichts gegen die vorinstanzlichen Ausführungen vorbrachte. Die Einvernahmen von Q.________, R.________, S.________, T.________ und J.________ sind ebenfalls vollumfänglich verwertbar. Auch hier wird auf die zutreffenden, von der Verteidigung nicht beanstandeten Ausführungen des Kollegialgerichts verwiesen (OG GD 1 E. I.3.1, 3.3-3.6 [S 2023 21]).
Seite 14/92 2. Fraglich ist jedoch zunächst die Verwertbarkeit der Einvernahme von P.________, der Ehefrau des Beschuldigten. Diese wurde am 22. Oktober 2020 um 09:00 Uhr von der Zuger Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als Auskunftsperson befragt (act. 1/2/10 f.; 2/2/56 ff. [1A 2018 713]). Es handelte sich somit um eine delegierte Einvernahme, womit die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO galten (Art. 312 Abs. 2 StPO), worauf die Staatsanwaltschaft in ihrem Auftrag an die Polizei auch ausdrücklich hingewiesen hatte (act. 1/2/10 [1A 2018 713]). Weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger waren bei der Einvernahme von P.________ anwesend. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass der Beschuldigte und/oder die Verteidigung vorgängig über diese Beweiserhebung orientiert wurden. Entsprechend ist ein (vorgängiger) Verzicht auf die Teilnahme ausgeschlossen. Die Einvernahme ist daher grundsätzlich nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Es fragt sich, ob die Einvernahme dennoch ausnahmsweise zulasten des Beschuldigten verwertbar ist, weil er keine Wiederholung der Einvernahme verlangt und damit auf die Teilnahme nachträglich verzichtet hat, wie es das Kollegialgericht annahm. 2.1 Gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO können die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Wird keine Wiederholung verlangt, ist die Beweiserhebung verwertbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend auf die Teilnahme bzw. Konfrontation verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft – soweit ersichtlich – Fälle, in denen Zeugen (bzw. Auskunftspersonen) im polizeilichen Ermittlungsverfahren befragt wurden, wo die Teilnahmerechte nicht gelten und damit StPO-konform durchgeführt wurden. Der nachträgliche Verzicht bezieht sich dabei lediglich auf das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, d.h. der Beschuldigte kann (nachträglich) darauf verzichten, dass eine parteiöffentliche Einvernahme der Zeugen durchgeführt wird, damit er diesen Ergänzungsfragen stellen kann. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Verwertbarkeit der Beweise von Amtes wegen zu prüfen ist, weshalb Beweise nicht nur dann unverwertbar sind, wenn eine Partei dies vorbringt. 2.2 Vorliegend handelt es sich weder um einen Verzicht auf Wiederholung i.S.v. Art. 147 Abs. 3 StPO noch um einen Verzicht auf das Konfrontationsrecht i.S. der zitierten Rechtsprechung. Da der Beschuldigte und sein Verteidiger gemäss den Akten nicht vorgängig über die Einvernahme von P.________ orientiert wurden, kann auch keine zwingende Verhinderung an der Teilnahme i.S.v. Art. 147 Abs. 3 StPO bestanden haben, welche einen Anspruch auf Wiederholung gegeben hätte, auf den verzichtet werden kann. Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte zwar eine Befragung seiner Ehefrau beantragt. Dieser Antrag erfolgte aber nicht aus dem Grund der Konfrontation mit ihren früheren Aussagen, sondern bezüglich der Landesverweisung. Insofern verzichtete er auf sein Konfrontationsrecht bezüglich der früheren Aussagen. Daraus folgt aber nicht, dass die unverwertbare Einvernahme verwertbar wird. Denn dies würde darauf hinauslaufen, dass die Unverwertbarkeit nur anzunehmen ist, wenn sie von einer Partei geltend gemacht wird. Eine zeitliche Dringlichkeit bei der Befragung von P.________, welche allenfalls eine Einschränkung der Teilnahmerechte erlaubt hätte, be-
Seite 15/92 stand überdies nicht (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Hinzu kommt, dass unklar ist, ob zu Beginn der Einvernahme eine rechtsgenügliche Rechtsbelehrung erfolgt ist. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass P.________ über den Gegenstand des Strafverfahrens, wie in Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO vorgesehen, orientiert wurde. Der entsprechende Abschnitt im Protokoll ist leer. Ob dieser Mangel zur Unverwertbarkeit der Einvernahme führen würde, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Denn nach dem Gesagten darf die Einvernahme ohnehin wegen der Verletzung der Teilnahmerechte nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. 3. Die Verteidigung macht die Unverwertbarkeit der Beweise betreffend die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1.B.1 (Kokainveräusserungen an K.________) und 1.B.2 (Kokain im Dachhimmel) geltend. Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass die Aussagen von K.________ [bei der polizeilichen Anhaltung] mangels Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 StPO nicht verwertbar seien. Ohne diese Aussagen wäre der Beschuldigte – so die Verteidigung – nicht angehalten und festgenommen worden. Sämtliche nachfolgenden Beweiserhebungen seien daher auch unverwertbar. Auch die Aussagen des Beschuldigten bei der Festnahme seien mangels Rechtsbelehrung unverwertbar. Weiter sei die Durchsuchung des Fahrzeugs ZG .________ unzulässig gewesen, da weder eine gültige bzw. verwertbare Einwilligung des Beschuldigten noch ein Durchsuchungsbefehl vorgelegen habe (OG GD 32/5 S. 4-8 [S 2023 21]). 3.1 Die Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweisen ist in Art. 141 StPO geregelt. Nach Abs. 1 sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Art. 158 Abs. 2 StPO bestimmt, dass Einvernahmen ohne Hinweise gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO nicht verwertbar sind. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind hingegen verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm. Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6). Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 oder 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). 3.2 Polizeirapporte sind grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel (Urteile des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3, 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E. 3.3.2). Allerdings kommt einem Polizeirapport nicht ohne weiteres Beweisqualität im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zu. Es ist danach zu differenzieren, ob die im Rapport gemachten Feststellungen auf eigenen Wahrnehmungen des rapportierenden Polizeibeamten oder auf Angaben von Drittpersonen beruhen. Soweit der Rapport eigene Wahrnehmungen des Polizeibeamten festhält, qualifiziert er sich als Wahrnehmungsbericht nach Art. 195 StPO und somit als Beweismittel gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich des Beweiswertes des entsprechenden Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange nachvollziehbar, begründet und für das
Seite 16/92 Gericht überzeugend ist. Basieren die Ausführungen im Polizeirapport hingegen nicht auf eigenen Wahrnehmungen des Polizeibeamten, sondern auf Angaben Dritter, handelt es sich nicht um einen amtlichen Bericht gemäss Art. 195 StPO. Vielmehr hält der Polizeibeamte in einem solchen Fall Informationen eines von ihm informell geführten Gesprächs fest. Bei formlosen polizeilichen Befragungen zum Beispiel im Rahmen einer Anhaltung oder an einem Unfallort ohne konkreten Tatverdacht, bei der es in erster Linie darum geht, die Rollen der Anwesenden im Geschehen abzuklären, ist keine vorgängige Rechtsbelehrung nach Art. 158 Abs. 1 StPO notwendig resp. führt eine fehlende Rechtsbelehrung nicht zu einer Unverwertbarkeit nach Art. 158 Abs. 2 StPO (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 859 Fn. 187 [nachfolgend: Schmid/Jositsch, Handbuch]; Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 158 StPO N 39). Die formlosen Befragungen dürfen jedoch nicht gezielt zur Umgehung der Belehrungspflicht genutzt werden (Schmid/Jositsch, Handbuch, N 859 Fn. 187). Die Abgrenzung, bis zu welchem Punkt die Polizei eine informelle Befragung ohne Rechtsbelehrung und ohne förmliche Protokollierung durchführen darf, kann im Einzelfall schwierig sein. Umstritten ist überdies die Zulässigkeit, ob die Polizei die Aussagen im Rahmen der informellen Befragung im Polizeirapport sinngemäss und zusammengefasst wiedergeben darf (bejahend: Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Strafprozessordnung, 4. A. 2023, Art. 142 StPO N 7 [nachfolgend: Schmid/Jositsch, PK]; Häring, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 142 StPO N 6; verneinend: Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 142 StPO N 2). Solche informellen Gespräche sind zusammengefasst im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens und jedenfalls vor Eröffnung der Strafuntersuchung zur Klärung eines allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalts zwar möglich (Häring, a.a.O., Art. 142 StPO N 6), können eine förmliche Beweisabnahme jedoch nicht ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2016 vom 30. März 2017 E. 1.3.3). 3.3 Gemäss dem Polizeirapport vom 8. Mai 2018 gab K.________ bei der Personenkontrolle auf Vorhalt an, sie habe soeben ca. 1 Gramm Kokain bei der Person, welche sich mit dem Fahrzeug ZG .________ entfernt habe, erworben. Ferner ergibt sich aus dem Rapport, dass bei K.________ eine Portion Kokain sichergestellt wurde (act. 15/2-3; act. 1/1/15 [1A 2018 713]). Entgegen der Argumentation der Verteidigung handelt es sich hierbei nicht um von der Polizei provozierte Aussagen. Unter dem im Rapport erwähnten "Vorhalt" ist nicht ein solcher zu verstehen, wie er regelmässig in Einvernahmen erfolgt (d.h. als Schilderung des vorgeworfenen Sachverhalts oder Konfrontation mit Dokumenten oder Aussagen), sondern eine Information über den Grund für die Personenkontrolle. Denn die Polizei hat die betroffene Person mindestens summarisch über den Grund der Anhaltung zu informieren (Schmid/Jositsch, PK, Art. 215 StPO N 9). So ist lebensnah davon auszugehen, dass K.________ über die mögliche Betäubungsmittelübergabe als Grund der Personenkontrolle unterrichtet wurde, woraufhin sie diese zugestand und das erworbene Kokain aushändigte. Wenn die Polizei die angehaltene Person in diesem Sinne entsprechend informiert und diese daraufhin Aussagen macht, kann nicht gesagt werden, die Polizei habe die Aussage provoziert, sodass sie nicht verwertbar sind. Die von K.________, nachdem sie über den Grund ihrer Anhaltung informiert wurde, gemachten spontanen Aussagen sind demnach beweisrechtlich verwertbar. 3.4 Der Verteidigung kann weiter nicht gefolgt werden, dass der Beschuldigte ohne die Aussagen von K.________ nicht angehalten oder festgenommen worden wäre. Denn unabhängig von den Aussagen von K.________ bestand aufgrund der von der Polizei gemachten Beob-
Seite 17/92 achtungen (komische Fahrmanöver, zweimal kurzes Anhalten, bei denen der Beschuldigte jeweils zu K.________ ging, aufgefundene Portion Kokain bei K.________ [act. 1/1/4; act. 1/1/15; act. 15/2 [1A 2018 713]) ein Verdacht auf eine mögliche Straftat, in casu auf eine Drogenübergabe. Dies war auch der Grund, um K.________ zu kontrollieren. Dieser Verdacht erlaubte ebenfalls die Anhaltung des Beschuldigten gestützt auf Art. 215 StPO. Für die Anhaltung des Beschuldigten war somit nicht vorausgesetzt, dass K.________ bei ihrer Anhaltung aussagte, vom Beschuldigten Kokain erhalten zu haben. 3.5 Zu den fraglichen Aussagen des Beschuldigten ergibt sich Folgendes aus den Akten: Im Rapport von U.________ vom 18. Juni 2018 steht, der Beschuldigte habe sich vor Ort spontan geäussert, dass er ca. 100 Gramm Kokain im Fahrzeug mitführe und sich weitere ca. 100 Gramm im Privatfahrzeug befinden würden. Es wird dabei auf die Aktennotiz von Wachtmeister V.________ verwiesen (act. 1/1/4 [1A 2018 713]). In der angesprochenen Aktennotiz vom 9. Mai 2018 schrieb Wachtmeister V.________, der Beschuldigte habe während der Festnahme bzw. auf Vorhalt, wo er seine Betäubungsmittel habe, "spontan" geäussert, das Versteck sei beifahrerseitig unter dem Dachhimmel. Auf Nachfrage, wie viel er dort deponiert habe, habe er gesagt, es seien ca. 100 Gramm Kokain in Steinform (act. 1/1/15 [1A 2018 713]). Es ist auch hier nicht protokolliert, dass der Beschuldigte gemäss Art. 158 StPO belehrt wurde, bevor er Aussagen machte. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass keine vorgängige Belehrung erfolgte. Diese Aussagen des Beschuldigten sind somit nur verwertbar, wenn es sich um sogenannte Spontanaussagen bzw. eine zulässige informelle Befragung handelte. Auch hier kann – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht von Aussagen ausgegangen werden, die von der Polizei provoziert wurden. Im Rapport und in der Aktennotiz wurde der "Vorhalt" offensichtlich verkürzt wiedergegeben. Auch hier ging es um die Information des Beschuldigten über den Grund für die Anhaltung und wonach gesucht wird. Daraufhin hat der Beschuldigte offenbar geantwortet, die Betäubungsmittel seien im Dachhimmel versteckt. Die spontane Aussage des Beschuldigten, wo sich das "Drogenversteck" befindet, ist daher verwertbar. Ob dies auch für die Aussage gilt, dass es ca. 100 Gramm Kokain in Steinform seien, kann offen gelassen werden, da diese für die weitere Beurteilung nicht relevant ist. 3.6 Nach der Anhaltung und der Festnahme des Beschuldigten durchsuchte die Zuger Polizei das Fahrzeug ZG .________ und stellte verschiedene Gegenstände sicher, welche mit Befehl der Staatsanwaltschaft vom 27. September 2021 beschlagnahmt wurden (act. 1/1/1 ff.; 5/1/1 f.; 5/1/9 ff. [1A 2018 713]). Wie das Kollegialgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Verteidigung zu Recht vorbrachte, liegt kein (schriftlicher) Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft für dieses Fahrzeug vor. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung mündlich angeordnet hatte. Es stellt sich daher die Frage, ob die Durchsuchung zulässig war und die dabei erhobenen Beweismittel verwertbar sind. 3.6.1 Da der Beschuldigte unmittelbar nach einer beobachteten mutmasslichen Betäubungsmittelübergabe die eingesetzten Beamten selber auf die im Fahrzeug gelagerten Betäubungsmittel aufmerksam machte, ist die Durchsuchung – mit dem Kollegialgericht – als zulässig zu beurteilen und die erhobenen Beweise sind entsprechend verwertbar. Denn mit seiner Angabe, wo sich die Betäubungsmittel befinden, stimmte der Beschuldigte zumindest konkludent der Durchsuchung des Fahrzeugs ZG .________ zu. Auch wenn es sich nicht um sein eigenes, sondern um das von ihm benutzte Geschäftsfahrzeug seines Arbeitgebers handelte,
Seite 18/92 konnte der Beschuldigte rechtsgültig in die Durchsuchung des Fahrzeugs ZG .________ einwilligen. Denn der Beschuldigte ist als faktischer (Mit-)Inhaber des Fahrzeugs zu qualifizieren. Da sich die Ermittlungen nie gegen den Arbeitgeber richteten, lief die Einwilligung durch den Beschuldigten auch nicht offensichtlich gegen die Interessen des Arbeitgebers, weshalb die Einwilligung des Beschuldigten als Mitinhaber genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.4.2). Da der Beschuldigte seine Zustimmung erteilte, bedurfte es keines Durchsuchungsbefehls der Staatsanwaltschaft (Urteile des Bundesgerichts 6B_900/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.4.3; 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 3.2). 3.6.2 Selbst wenn eine Einwilligung des Beschuldigten verneint würde, wären die durch die Durchsuchung erhobenen Beweise, im Sinne einer Eventualerwägung, vorliegend verwertbar. Mangels Gefahr in Verzug i.S.v. Art. 241 Abs. 3 StPO hätte die Durchsuchung zwar von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung waren aber zweifellos erfüllt. Aufgrund der Beobachtungen der Polizei und des bei K.________ festgestellten Kokains bestand – unabhängig von den initialen Aussagen von K.________ und des Beschuldigten – der Verdacht auf Betäubungsmittelhandel. Entgegen der Verteidigung bestand somit nicht nur ein vager Verdacht. Da der Beschuldigte unmittelbar nach der Übergabe angehalten wurde, war zu vermuten, dass er weitere Betäubungsmittel mit sich führt. Er hatte keine Gelegenheit und keinen Grund, diese allenfalls zwischenzeitlich zu beseitigen. Die Durchsuchung war auch klar verhältnismässig. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beamten vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich über die gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Sinne von Art. 198 StPO hinwegsetzten bzw. den staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehl bewusst nicht einholten, bestehen – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich aus der Formulierung der Aktennotiz (act. 1/1/15) ergeben soll, dass die Polizei den Durchsuchungsbefehl absichtlich und prozessrechtswidrig nicht eingeholt habe. Es sind auch keine Abweichungen zwischen der Aktennotiz und dem Polizeirapport betreffend K.________ (act. 15/1) ersichtlich, wie es die Verteidigung behauptet. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände stellt das Erfordernis des staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls im vorliegenden Fall eine blosse Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO dar (BGE 139 IV 128 E. 1.7). Demnach sind die bei der Durchsuchung des Fahrzeugs ZG .________ erhobenen Beweise verwertbar. 3.6.3 Schliesslich wären, im Sinne einer zweiten Eventualerwägung, die bei der Durchsuchung erhobenen Beweise auch verwertbar, wenn von der Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift ausgegangen würde. Es geht vorliegend um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG. Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren. Konkret geht es sodann um eine erhebliche Menge (ca. 198,3 Gramm Kokaingemisch bzw. ca. 172 Gramm reines Kokain), die weit über der mengenmässigen Grenze von 18 Gramm reinem Kokain für das qualifizierte Delikt liegt. Es ist somit eine schwere Straftat zu beurteilen. Die bei der Durchsuchung des Fahrzeugs ZG .________ erhobenen Beweismittel sind für die Aufklärung dieser Straftat unerlässlich. Folglich sind sie gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar. 3.7 Die Einvernahmen von K.________ vom 8. Mai 2018 (ab 18.10 Uhr) und vom 11. Mai 2018 sind sodann uneingeschränkt verwertbar. Es kann dazu auf die zutreffenden und unbestritten
Seite 19/92 gebliebenen Erwägungen des Kollegialgerichts verwiesen werden (OG GD 1 E. I.3.2 [S 2023 21]). 4. Weiter ist die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung vom 21. Oktober 2020 zu prüfen. Die Videoaufzeichnung wurde von der W.________ AG gestützt auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2020 herausgegeben (act. 5/3/1 [1A 2018 713]). Sie wurde somit in korrekter Weise zu den Akten genommen. Zu prüfen ist jedoch, ob die Videoaufzeichnung von der W.________ AG rechtmässig erstellt wurde. In Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht ist die Datenbearbeitung durch die W.________ AG als rechtmässig zu beurteilen. Entsprechend ist die Videoaufzeichnung verwertbar. Auch hier kann auf die zutreffenden, von der Verteidigung nicht gerügten Ausführungen des Kollegialgerichts verwiesen werden (OG GD 1 E. I.6 [S 2023 21]). Anzufügen ist, dass am 1. September 2023 das neue Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft getreten ist. Inhaltlich haben sich für die hier interessierende Frage keine Änderungen ergeben. Überdies ist die Datenbearbeitung nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt der Bearbeitung zu beurteilen. Es gibt keine Rückwirkung des neuen Rechts (vgl. die Übergangsbestimmungen Art. 69 ff. DSG). III. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Naturund Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der "angeklagten Tat" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).
Seite 20/92 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 2.3 Sogenannte "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, führen nach dem Gesagten weder zwingend noch höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch; erst wenn keine Aussage überzeugender als die andere erscheint und auch in Würdigung der übrigen Beweise und Indizien keine Überzeugung für die eine oder andere Darstellung gewonnen werden kann, wirkt sich dies nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten einer beschuldigten Person aus (BGE 137 IV 122 E. 3.3). 3. 3.1 Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht. Dabei kommt der allgemeinen beziehungsweise persönlichen Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person gegenüber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage eine vergleichsweise untergeordnete Rolle zu. Damit Aussagen als zuverlässig gewürdigt werden können, sind sie auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2009 vom 4. Mai 2009 E. 3.6; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997 S. 32 f.). Verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen zur Partei, die Abhängigkeit von ihr, Feindschaft, eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses, Angst, Scham, Beeinflussung oder Einschüchterungen sind geeignet, die Aussage in eine bestimmte Richtung zu lenken und können ggf. als Indizien für die Unglaubwürdigkeit angesehen werden. 3.2 Mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit sind als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen zu werten: innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes; konkrete und anschauliche Wiedergabe der Erlebnisse; Schilderung des Vorfalles in so cha-
Seite 21/92 rakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat; Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen; Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge; Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle; Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten sowie Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Indizien für falsche Aussagen sind: Unstimmigkeit, grobe Widersprüche oder Strukturbrüche in den eigenen Aussagen; Zurücknahme oder erhebliche Abschwächung in den ursprünglichen Anschuldigungen; Über- oder Untertreibungen; unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985 S. 53 ff.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 313 ff.; zu den Realkennzeichen, welche nach Steller/Köhnken eine Aussage glaubhaft erscheinen lassen, vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1425). 3.3 Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. Entsprechend hat auch die Aussage eines Zeugen oder einer Auskunftsperson nicht ohne weiteres grösseres Gewicht als die Aussage des Beschuldigten. Indessen gilt es bei formell und unter Wahrheitspflicht als Zeugen einvernommenen Personen zu beachten, dass sie sich im Falle einer Falschaussage der Gefahr eines Strafverfahrens nach Art. 307 StGB aussetzten; ihre Aussagen dürfen daher nicht leichthin in Zweifel gezogen werden. Gleiches gilt für die Aussagen von Auskunftspersonen, welche vorgängig u.a. auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB hingewiesen wurden, drohte dieser Tatbestand doch bis zur Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 immerhin eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren an. 4. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts
Seite 22/92 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. IV. Tatvorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1.A) 1. Tatvorwurf gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vom 15. Februar 2022 unter der Anklageziffer 1.A den folgenden Sachverhalt zur Last (SG GD 1/1): "B.________ und J.________ verabredeten sich zu einem Treffen am 21.10.2020 nach 20:15 Uhr beim X.________ an der Y.________-Strasse 14 in I.________. B.________ lenkte den Geschäftslieferwagen der Marke Renault Kangoo, Kontrollschilder ZG .________, zu den Autowaschboxen, unmittelbar dahinter folgten ihm J.________ und T.________ im Alfa Romeo, Kontrollschilder AG .________. B.________ parkierte den Lieferwagen rückwärts in die erste Waschbox (die Nächste beim X.________), der Waschanlage «Carwash». T.________ parkierte den Alfa Romeo vor den Lieferwagen von B.________, womit er diesem die Wegfahrt versperrte und stellte den Motor ab. Um 20:26:18 Uhr (Videozeit) verliess J.________ auf der Beifahrerseite den Alfa Romeo und begab sich direkt zu B.________ in die Waschbox. Zirka 25 Sekunden später stieg T.________ aus dem Alfa Romeo und positionierte sich bei der Fahrertüre mit Blickrichtung Waschbox. Um 20:27:05 Uhr (Videozeit) kam J.________ aus der Waschbox und kehrte zum Alfa Romeo zurück, wo er auf der Motorhaube einen Gegenstand und seine Jacke deponierte. Daraufhin lief er wieder zu B.________ in die Waschbox. B.________ lief aus der Waschbox, zog um 20:28:23 (Videozeit) mit der rechten Hand eine geladene und schussbereite bzw. ungesicherte Faustfeuerwaffe (Pistole) aus dem Hosenbund, drehte sich zu J.________ um, der sich noch bei der Waschbox befand und schoss in einer Distanz von zirka 2.5 Metern, aus der Hüfte und ungezielt, zirka 0.5 bis 1 Meter vor oder neben die Füsse von J.________, in den asphaltierten Boden, wobei das Projektil (mutmasslich 7.65 Geco Browning) oder Teile davon weder J.________ noch eine andere Person trafen. Dabei befand sich T.________ in nur zirka 4 Metern Entfernung, zwischen B.________ und J.________, seitlich zur Schussrichtung, bei der Fahrertüre des Alfa Romeo’s. J.________ verliess um 20:28:28 Uhr (Videozeit) die Waschbox und lief einige Schritte auf B.________ zu. Die schussbereite bzw. ungesicherte Faustfeuerwaffe in den Händen haltend lief, B.________ einige Schritte rückwärts, worauf B.________ und J.________ die Positionen wechselten. J.________ lief allgemein in Richtung Heck des Alfa Romeo's und B.________ in Richtung Waschbox. Um 20:28:36 Uhr (Videozeit) hob B.________ kurz den rechten Arm und schoss mit der geladenen Faustfeuerwaffe aus einer Distanz von zirka 2 Metern, auf Hüfthöhe und ungezielt zirka 0.5 bis 1 Meter vor, respektive leicht seitlich der Füsse von J.________ und in einer Distanz von weniger als 5 Metern, seitlich an T.________, in den asphaltierten Boden, wobei das Projektil (mutmasslich 7.65 Geco
Seite 23/92 Browning) oder Teile davon weder J.________ noch eine andere Person trafen. Bei mindestens einer der beiden Schussabgaben kam es zu einer Zerlegung des Projektils, wobei die Splitterteile über eine derart grosse Distanz vom Tatort weggeschleudert wurden, dass diese im Rahmen der polizeilichen Spurensicherung nicht mehr aufgefunden werden konnten. Dabei brachte der Beschuldigte B.________ J.________ und T.________ in unmittelbare Lebensgefahr, da nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts bestand. B.________ lief zurück in die Waschbox und J.________ sowie T.________ stiegen in den Alfa Romeo ein. Um 20:28:44 Uhr (Videozeit) verliessen T.________ und J.________ im Alfa Romeo in rasantem Tempo den Tatort, unmittelbar gefolgt von B.________, der um 20:28:51 Uhr (Videozeit) deren Verfolgung mit dem Geschäftslieferwagen aufnahm. Durch dieses Handeln hat der Beschuldigte bewusst und gewollt eine in rücksichtsloser Weise hervorgerufene, unmittelbare und sittlich zu missbilligende, ohne jeden vernünftigen Grund bewirkte und durch nichts zu rechtfertigende Gefahr für Leib und Leben der sich in der Nähe aufhaltenden Personen, insbesondere von J.________ geschaffen. Insbesondere J.________ und T.________ hätten durch Abpraller oder wegfliegende Projektilteile getroffen werden können, weshalb durch das Verhalten des Beschuldigten die nahe Möglichkeit des Todeseintritts für die sich dort aufhaltenden Personen, insbesondere J.________ bestand. Dies hat B.________ gewusst und gewollt. B.________ handelte äusserst hemmungs- und rücksichtslos und liess jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen. Dadurch hat sich B.________ der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB strafbar gemacht, wofür er zu bestrafen ist." 2. Beweislage Das Kollegialgericht hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen bzw. Zeugen sowie die weiteren Beweismittel korrekt dargelegt. Es kann daher darauf verwiesen werden (OG GD 1 E. III.2 [S 2023 21]). Allfällige weitere bzw. detailliertere Darlegungen der Aussagen der verschiedenen Personen sowie die Darlegung der Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung erfolgen direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. 3. Beweiswürdigung / Sachverhaltsfeststellung 3.1 Wie das Kollegialgericht zutreffend ausführte, ist der in der Anklageschrift unter Ziff. 1.A ("mehrfache Gefährdung des Lebens") dargelegte äussere Sachverhalt in weiten Teilen durch die Aufzeichnung der Überwachungskamera des Restaurants X.________ sowie die im Kern übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von T.________, J.________ und S.________ erstellt. So ist unbestritten, dass es am 21. Oktober 2020 in I.________ beim X.________ und der Waschanlage an der Y.________-Strasse 14 zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, bei welcher der Beschuldigte, J.________ sowie T.________ anwesend waren. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte mit seinem weissen Lieferfahrzeug rückwärts in die Waschbox fuhr und T.________ sowie J.________ mit ihrem schwarzen Personenwagen seine Wegfahrt blockierten, da die Waschbox hinten geschlossen ist. Nicht bestritten ist weiter, dass der Beschuldigte im Verlauf der Auseinandersetzung
Seite 24/92 zwei Schüsse in den Boden abgab, ohne dass Personen getroffen wurden. Im Kern letztlich unbestritten und auch auf den Videoaufnahmen ersichtlich ist schliesslich, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall mit seinem Fahrzeug dem Fahrzeug von T.________ und J.________ folgte. Nachfolgend ist auf die umstrittenen sowie auf die zentralen Punkte einzugehen. 3.2 "Vorgeschichte" / Grund für das Treffen und die Mitnahme der Waffe 3.2.1 Der Beschuldigte sagte von Beginn an aus, er und J.________ hätten sich zu diesem Treffen vom 21. Oktober 2020 in I.________ verabredet (act. 2/1/23 Ziff. 15 f. [1A 2018 713]). Dies stimmt mit den Aussagen von T.________ überein (act. 2/2/39 Ziff. 19, 21; 2/3/5 Ziff. 23 [1A 2018 713]). J.________ bestritt dies jedoch sowohl in der polizeilichen Einvernahme als auch zunächst in der Konfrontationseinvernahme (act. 2/2/48 Ziff. 21; act. 2/3/23 Ziff. 30 ff. [1A 2018 713]). Er behauptete, er sei zufällig auf den Beschuldigten getroffen, dieser habe ihn provoziert, worauf es zur Auseinandersetzung gekommen sei (act. 2/2/47 ff. Ziff. 14, 38 ff. [1A 2018 713]). In der Konfrontationseinvernahme gab J.________ schliesslich zu, dass sie sich verabredet hatten (act. 2/3/24 f. Ziff. 44, 46 [1A 2018 713]). Als Grund für das Treffen vom 21. Oktober 2020 gaben der Beschuldigte (act. 2/1/25 Ziff. 39 f.; act. 2/1/49 Ziff. 52 ff. [1A 2018 713]; SG GD 7/2 S. 8; OG GD 32 S. 26-27 Ziff. 111, 117-118 [S 2023 21]) und J.________ (act. 2/3/24 Ziff. 44 [1A 2018 713]) übereinstimmend ein Aufeinandertreffen vom Vortag in N.________ an. Sie hätten dies klären wollen. Die Aussagen über das Geschehen anlässlich dieses Aufeinandertreffens in N.________ gehen jedoch auseinander, weshalb dies nachfolgend zu beleuchten ist. 3.2.2 Der Beschuldigte gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2020 zusammengefasst an, es sei in N.________ zu einer Prügelei zwischen ihm und J.________ gekommen. Dabei habe er [der Beschuldigte] Kratzer auf der linken Gesichtsseite erlitten. J.________ sei der Aggressor gewesen. Dieser habe ihm auch mit dem Tode gedroht (act. 2/1/23-24 Ziff. 16 ff.; act. 2/1/30-31 Ziff. 89 ff. [1A 2018 713]). Diese Drohung erwähnte der Beschuldigte jedoch nicht bei der ersten Schilderung, sondern erst später bei der Frage, weshalb er am 21. Oktober 2020 eine Waffe mitgenommen habe. Der Grund für die Auseinandersetzung sei gewesen, dass er [der Beschuldigte] von J.________ CHF 50'000.00 geliehen habe, um Schulden zu bezahlen, und J.________ befürchtet habe, dass er [der Beschuldigte] dies nicht zurückzahle (act. 2/1/23-24 Ziff. 16; act. 2/1/26 Ziff. 41 ff. [1A 2018 713]). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. November 2021 gab der Beschuldigte an, es sei am 20. Oktober 2020 in N.________ zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der er von J.________ mit Fäusten geschlagen worden sei (act. 2/1/49 Ziff. 52 ff. [1A 2018 713]). Indirekt gab er auch an, J.________ habe ihm dabei gedroht, die ganze Familie zu "zerhacken", weshalb er Angst gehabt habe und die Waffe zum Treffen vom 21. Oktober 2020 mitgenommen habe (act. 2/1/51 Ziff. 77 [1A 2018 713]). Als Grund für die Auseinandersetzung führte er aus, J.________ habe ihn beschuldigt, Geld aus dessen Haus gestohlen zu haben. Er soll J.________ daher CHF 15'000.00 schulden (act. 2/1/49-51 Ziff. 61 ff.; act. 2/1/57 Ziff. 134 [1A 2018 713]). Auf den Vorhalt, er habe bei der Polizei ausgesagt, von J.________ CHF 50'000.00 geliehen zu haben, um Schulden zu bezahlen, bestritt dies der Beschuldigte. Das sei von der Polizei falsch protokolliert oder verstanden worden. Er habe kein Geld genommen, um Schulden zu bezahlen, da er keine Schulden habe (act. 2/1/52 Ziff. 83-87 [1A 2018 713]). Er bestritt auch, dass er J.________ CHF 50'000.00 aus einem Drogengeschäft schulde (act. 2/1/57-59 Ziff. 132-144 [1A 2018 713]).
Seite 25/92 3.2.3 J.________ schilderte das Aufeinandertreffen vom 20. Oktober 2020 in N.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 11. November 2021 zusammengefasst wie folgt: Der Beschuldigte habe ihn nach N.________ bestellt, damit sie sprechen könnten. Es seien drei bis vier Leute vor Ort gewesen und Autos mit italienischen Kontrollschildern. Es seien "2- Meter Typen" gewesen, die zum Beschuldigten gehört hätten. Er [J.________] sei mit einer Kollegin vor Ort gewesen, an deren Namen erinnere er sich jedoch nicht. Einer der "2-Meter Typen" habe den Pullover hochgezogen und ihm [J.________] eine Waffe gezeigt. Er [J.________] habe geglaubt, dass sie ihn ausrauben wollten, da er damals mit viel Geld zu tun gehabt habe. Ein weisses Auto mit italienischen Kontrollschildern habe ihm die Wegfahrt versperrt, weshalb er bei seiner Flucht über den Rasen zwischen einer Schranke und einem Stein hindurch habe fahren müssen und dabei am Stein sein Auto seitlich zerkratzt habe (act. 2/3/24 Ziff. 38 ff. [1A 2018 713]). Seine Kollegin habe aufgrund des Vorfalls die ganze Nacht geweint (act. 2/3/56 Ziff. 56 [1A 2018 713]). Weiter bestritt J.________, dass der Beschuldigte ihm Geld schulde. Der Beschuldigte habe das erfunden, um die Schüsse auf ihn zu erklären (act. 2/3/25 Ziff. 49 ff. [1A 2018 713]). 3.2.4 Der Beschuldigte bekräftigte an der Konfrontationseinvernahme, dass er J.________ Geld schulde und dies der Grund des Streits gewesen sei. Am Treffen vom 20. Oktober 2020 sei er [der Beschuldigte] allein gewesen (act. 2/3/25-26 Ziff. 52-54 [1A 2018 713]). An der Hauptverhandlung vor dem Kollegialgericht am 4. Juli 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, J.________ habe behauptet, er [der Beschuldigte] schulde ihm CHF 50'000.00, die er gestohlen habe. Beim Streit am 20. Oktober 2020 habe ihn J.________ angegriffen und ihm gedroht, er werde seine [des Beschuldigten] ganze Familie "zerhacken". Er habe deswegen Angst/Todesangst gehabt und die ganze Nacht nicht geschlafen. Deshalb habe er auch die Waffe zur Verteidigung zum Treffen vom 21. Oktober 2020 mitgenommen bzw. um J.________ zu erschrecken. Er habe niemanden töten oder verletzen wollen. Es sei nicht geplant gewesen, diese auch einzusetzen (SG GD 7/2 S. 6 ff.). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zur Auseinandersetzung vom 20. Oktober 2020 zusammengefasst aus, J.________ habe ihn beschuldigt, Geld aus der Schublade in dessen Wohnung gestohlen zu haben, was aber nicht stimme. Er habe dies J.________ gesagt. Danach sei J.________ nach Hause gegangen und sie hätten ein zweites Treffen vereinbart (OG GD 32 S. 26 f. Ziff. 111-117 [S 2023 21]). 3.2.5 Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall vom 20. Oktober 2020 in N.________ sind wenig detailliert. Auffallend ist, dass er bei seinen Schilderungen nie direkt erklärte, von J.________ mit dem Tode bedroht worden zu sein bzw. dass dieser gedroht habe, seine Familie zu "zerhacken". Die Drohung erwähnte er jeweils erst bei den Fragen, weshalb er am 21. Oktober 2020 eine Waffe mitgenommen habe. Es wäre grundsätzlich zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte die Drohungen von J.________ direkt und klar geschildert hätte, zumal diese gemäss seinen Aussagen massiv gewesen, ihn in Todesangst versetzt und letztlich zum Treffen vom 21. Oktober 2020 geführt haben sollen. Zu seinen (angeblichen) Schulden gegenüber J.________ äusserte sich der Beschuldigte – wie aufgezeigt – widersprüchlich. Nachdem er zunächst (sinngemäss) von einem Darlehen über CHF 50'000.00 sprach, gab er dann an, J.________ beschuldige ihn, CHF 15'000.00 gestohlen zu haben, bevor er schliesslich von CHF 50'000.00 sprach, die er gestohlen haben soll. In Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht erscheint es nicht glaubhaft, dass seine erste Aussage vom 22. Oktober
Seite 26/92 2020 im Protokoll falsch vermerkt worden ist. Denn mehrere Fragen betrafen das Darlehen und der Beschuldigte bestätigte auch auf Vorhalt, dass er die CHF 50'000.00 geliehen habe (act. 2/1/26 Ziff. 41-45 [1A 2018 713]). Weiter hat der Beschuldigte das Protokoll selbst gelesen und unterzeichnet. Auch der anwesende Verteidiger intervenierte nicht. Sodann können auch die Sprachkenntnisse des Beschuldigten hierbei keine Rolle gespielt haben. Das Gericht konnte sich an der Berufungsverhandlung überzeugen, dass er Schweizerdeutsch spricht. Schliesslich ist auch seine Aussage, wonach er kein Geld von J.________ genommen habe, um Schulden abzuzahlen, weil er keine Schulden gehabt habe (act. 2/1/52 Ziff. 87 [1A 2018 713]), nicht glaubhaft. Denn im März 2019 gab der Beschuldigte noch an, CHF 12'000.00 Schulden zu haben (act. 2/1/14 Ziff. 8 [1A 2018 713]). Im Mai 2019 bezifferte er seine Schulden auf CHF 7'000.00 bis CHF 8'000.00 (act. 2/1/18 Ziff. 9 [1A 2018 713]). Und im November 2021 beliefen sich seine Schulden auf insgesamt CHF 70'000.00 bis CHF 80'000.00 (act. 2/1/67-68 Ziff. 219-222 [1A 2018 713]). Diese Schulden dürften sich angesichts der Höhe kaum erst nach dem Oktober 2020 angehäuft haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt beträchtliche Schulden hatte, weshalb die Aufnahme eines Darlehens, um Schulden abzuzahlen, plausibel erscheint. Die Erklärung der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte habe betreffend die Summe widersprüchlich ausgesagt, um zu verhindern, dass J.________ eine Schuldanerkennung erhalte (OG GD 32/5 S. 10 [S 2023 21]), überzeugt nicht. Denn der Beschuldigte sagte nicht nur bezüglich des Betrags widersprüchlich aus, sondern auch über den Grund für diese angebliche Schuld (Darlehen oder Diebstahl). Für die Richtigkeit seiner Schilderung der Auseinandersetzung in N.________ spricht hingegen, dass er leichte Kratzer im Gesicht aufwies, wie die Fotos der erkennungsdienstlichen Erfassung zeigen (act. 13/39 ff. [1A 2018 713]). Die Kratzer hatte er in der polizeilichen Einvernahme erwähnt (act. 2/1/24 Ziff. 18 [1A 2018 713]). 3.2.6 Die Angaben von J.________ über den Vorfall vom 20. Oktober 2020 in N.________ sind demgegenüber sehr detailliert. So beschrieb er die Örtlichkeit des Treffens genau, nannte die Farbe des Autos, das ihm die Wegfahrt versperrte, und äusserte mit dem Zerkratzen seines Autos bei seiner Flucht ein nebensächliches Detail. Zu berücksichtigen ist, dass J.________ diese Aussagen spontan machte, da er zunächst das Treffen vom 20. Oktober 2020 bestritt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er seine Aussage lange im Voraus zurechtlegen konnte. Auf der anderen Seite spricht aber gerade der Umstand, dass J.________ zuerst sowohl bestritten hatte, sich mit dem Beschuldigten am 21. Oktober 2020 verabredet zu haben, als auch, dass es am 20. Oktober 2020 bereits zu einem Aufeinandertreffen gekommen war, gegen die Richtigkeit seiner Aussagen. Für J.________ spricht hingegen wieder eine Aussage der Auskunftsperson S.________. Diese sagte aus, sie habe bei der Auseinandersetzung bei der Waschbox gehört, wie ein Mann gesagt habe "du hesch mini Frau zum brüelle brocht" (act. 2/2/31 Ziff. 12 [1A 2018 713]). Diese Äusserung passt zur Schilderung von J.________, wonach seine Kollegin, welche in N.________ dabei gewesen sei, danach die ganze Nacht geweint habe (act. 2/3/56 Ziff. 56 [1A 2018 713]). 3.2.7 Gegen die Version des Beschuldigten, wonach er aufgrund der Auseinandersetzung vom Vortag Todesangst gehabt habe, spricht zunächst das vereinbarte Treffen vom 21. Oktober 2020. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass er sich trotz Todesangst mit J.________ treffen wollte (SG GD 7/2 S. 8 f.; vgl. OG GD 32 S. 28 Ziff. 120 [S 2023 21]). Auch der Umstand, dass er in die Waschbox fuhr und dadurch ermöglichte, dass ihm der Fluchtweg ver-
Seite 27/92 sperrt wird, spricht gegen eine vorgängige Todesangst. Wenn er tatsächlich Todesangst gehabt hätte, wäre zu erwarten gewesen, (1.) dass er sich nicht persönlich bei Dunkelheit vor Ort begibt, (2.) dass er – wenn schon – einen von anderen Menschen mehr frequentierten bzw. besser überblickbaren Ort für ein Treffen wählt, (3.) allenfalls einen Begleiter mitnimmt und (4.) dass er sein Fahrzeug so abstellt, dass er jederzeit wegfahren bzw. dass ihn niemand zuparken kann. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. November 2021 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er nicht auf dem Parkplatz geblieben sei, wenn er doch gewusst habe, dass es gefährlich werde, er sei in die Waschbox gefahren, um das Auto zu waschen, da er nicht genau gewusst habe, wann sie kommen würden. Auf die Frage, weshalb er auf dem Parkplatz des X.________ gewartet habe, erklärte er, er sei dorthin gegangen, um auf sie zu warten und weil sie nicht gekommen seien, sei er in die Waschbox gegangen (act. 2/1/60 Ziff. 158, 160 [1A 2018 713]). An der Konfrontationseinvernahme mit T.________ antwortete der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er in die Waschbox gefahren sei, dass er gedacht habe, er sei zu früh dort und könne die Zeit nutzen, um das Auto zu waschen (act. 2/3/5 Ziff. 28 [1A 2018 713]). Diese Aussagen entkräften den erwähnten Widerspruch nicht. Denn auch wenn er zu früh dort gewesen sein sollte, musste der Beschuldigte jederzeit damit rechnen, dass J.________ auftaucht, da er gemäss eigenen Aussagen nicht genau gewusst habe, wann dieser eintreffe. Die Videoaufnahme zeigt zudem, dass der Beschuldigte relativ direkt in die Waschbox gefahren ist. Sein Fahrzeug ist ab 08:24:53 (Videozeit) auf der Videoaufnahme zu sehen. Er fährt auf den Parkplatz und hält dort am Rand für ca. 15 Sekunden an, bevor er in die Waschbox fährt. Entgegen seiner Aussage vom 2. November 2021 wartete er somit nicht zunächst auf dem Parkplatz auf J.________ und er hatte auch nie die Absicht, sein Auto zu waschen. Auf der Aufnahme ist auch erkennbar, dass unmittelbar nachdem der Beschuldigte anhielt, die Scheinwerfer des Fahrzeugs von T.________ aufleuchteten, welches einige Meter dahinter parkiert war, und dieser losfährt. Dies spricht dafür, dass alle Beteiligten wussten, dass sie jetzt alle am vereinbarten Ort bei den Waschboxen eingetroffen sind. 3.2.8 Auch wenn J.________, ein rechtskräftig verurteilter Drogenhändler (d.h. Kokainhandel im Kilobereich, vgl. act. 14/2/12 ff. [1A 2018 713]), zunächst abstritt, sich mit dem Beschuldigten verabredet zu haben und dass es am Vortag bereits zu einem Treffen gekommen war, sind seine späteren Aussagen zum Geschehen vom 20. Oktober 2020 in N.________ glaubhaft. Deshalb und weil die Aussagen des Beschuldigten in zahlreichen Punkten – wie gezeigt und wie betreffend weitere Sachverhaltsteile noch aufzuzeigen ist – widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 20. Oktober 2020 nicht mit dem Tode bedroht wurde bzw. J.________ nicht drohte, die ganze Familie des Beschuldigten zu "zerhacken". Denn gerade diesen Ausdruck verwendete der Beschuldigte auf stereotype Art und Weise bei mehreren verschiedenen Situationen, bei denen er eine Bedrohung geltend machte (u.a. auch beim Vorfall vom 21. Oktober 2020, vgl. nachfolgend, E. IV.3.4.2). Folglich ist die Aussage des Beschuldigten, er habe Todesangst gehabt und deshalb die Waffe zum Treffen vom 21. Oktober 2020 mitgenommen, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ihm ist jedoch nicht nachzuweisen, dass er die Waffe bereits in der Absicht mitnahm, sie auch effektiv einzusetzen. Entsprechendes wird auch nicht in der Anklageschrift umschrieben.
Seite 28/92 3.3 Waffenkenntnisse des Beschuldigten 3.3.1 Der Beschuldigte sagte konstant und widerspruchsfrei aus, dass er die Waffe im Wald in der Nähe der .________ in N.________ gefunden habe (act. 2/1/31 Ziff. 94 ff.; act. 2/1/45 Ziff. 10 ff. [1A 2018 713]; SG GD 7/2 S. 10, 20). Auch gab er konstant an, sich mit Waffen und dem Umgang mit diesen nicht auszukennen (act. 2/1/45 Ziff. 8-9 [1A 2018 713]; SG GD 7/2 S. 10 f.). Widersprüchlich sind jedoch seine Aussagen zur Frage, ob er wusste, dass die Waffe funktioniert und wie viel Munition eingelegt war. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2020 sagte der Beschuldigte aus, dass die Waffe funktioniert habe. Er habe das Magazin rausgenommen und sie "leer" ausprobiert. Im Magazin habe es zwei Patronen gehabt (act. 2/1/31 Ziff. 101-103 [1A 2018 713]). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. November 2021 gab er hingegen an, er habe nicht gewusst, ob die Waffe funktioniere. Auch habe er nicht gewusst, wie viel Munition in der Waffe gewesen sei, weil er die Pistole nicht habe aufmachen können; er kenne sich zu wenig aus (act. 2/1/45 f. Ziff. 17, 25 ff. [1A 2018 713]). Auf Vorhalt seiner anderslautenden Aussagen bei der Polizei, gab er an, es stimme nicht, dass er die Waffe leer ohne Magazin ausprobiert habe. Er habe die Waffe nicht öffnen können. Auf die Frage, wie er bei der Polizei habe aussagen können, es seien zwei Schuss Munition in der Waffe gewesen, wenn er die Waffe doch gar nicht habe öffnen können, erklärte der Beschuldigte, er habe direkt nach den ersten beiden Schüssen ein drittes Mal abgedrückt, es sei aber nicht mehr gegangen [d.h. es kam kein Schuss] (act. 2/1/48 Ziff. 48-50 [1A 2018 713]). Vor dem Kollegialgericht gab der Beschuldigte ebenfalls zu Protokoll, nicht gewusst zu haben, ob die Waffe überhaupt funktioniere und ob sie Munition drin habe. Er habe die Waffe nicht aufgemacht (SG GD 7/2 S. 8, 10 f.). Auf die Frage, wie oft er abgedrückt habe, antwortete er, er habe nur zwei Mal abgedrückt. Die Frage, warum er nur zwei Mal abgedrückt habe, wenn er nicht gewusst habe, wie viele Patronen drin gewesen seien, beantwortete er wie folgt: "Ich habe einfach zwei Mal abgedrückt und zwei Mal kam es" (SG GD 7/2 S. 11). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, es seien zwei Patronen in der Waffe gewesen. Auf die Frage, woher er das wisse, gab er an, er habe zweimal geschossen und das dritte Mal sei es nicht mehr gegangen. Auf direkte Nachfrage bestritt er jedoch ein drittes Mal den Abzug gedrückt zu haben (OG GD 32 S. 28 f Ziff. 123- 128 [S 2023 21]). Auch auf die späteren Ergänzungsfragen des Staatsanwalts hin verneinte der Beschuldigte, ein drittes Mal abgedrückt zu haben. Er konnte aber nicht erklären, wie er gemerkt habe, dass die Waffe nach den zwei Schüssen nicht mehr funktioniert habe (OG GD 32 S. 30 Ziff. 132-134 [S 2023 21]). 3.3.2 Die späteren Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, ob die Waffe funktioniere sowie ob und wie viel Munition drin sei, sind nicht glaubhaft bzw. sind klar unwahr. In der ersten Einvernahme, welche kurz nach der Tat stattfand, sagte er klar und unmissverständlich aus, er habe die Waffe ausprobiert und es seien zwei Patronen im Magazin gewesen. Dass er ein drittes Mal abgedrückt habe, bestätigte er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf ausdrückliche Nachfrage nicht (SG GD 7/2 S. 11). An der Berufungsverhandlung sagte er zunächst aus, er habe ein drittes Mal abgedrückt, bestritt dies dann aber vehement (OG GD 32 S. 28-30 [S 2023 21]). Eine versuchte dritte Schussabgabe ist aufgrund dieses Aussageverhaltens nicht glaubhaft. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte hier die Unwahrheit sagte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er eine Waffe zu einem Treffen mitnimmt, ohne zu wissen, ob sie funktioniert und geladen ist. Der Beschuldigte wusste somit zweifellos, dass die Waffe funktioniert und geladen ist.
Seite 29/92 3.4 Vorgänge in der Waschbox 3.4.1 Umstritten ist, was in der Waschbox, d.h. vor den beiden Schüssen, vorgefallen ist. Das Geschehen in der Waschbox ist auf der Videoaufzeichnung nicht ersichtlich. 3.4.2 Der Beschuldigte sagte an der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2020 aus, J.________ habe ihn wieder angegriffen und zugeparkt. J.________ sei wütend zu ihm gekommen und habe ihn mit der Hand im Gesicht gepackt. Dieser sei voller Wut und Hass gewesen. J.________ habe gedroht, dass er ihn [den Beschuldigten] und die Familie umbringen werde (act. 2/1/25 Ziff. 37-38 [1A 2018 713]). Chronologisch beschrieb er den Ablauf wie folgt: "Ich fuhr hin. Sie fuhren vor mir. Ich fuhr retour in die Waschanlage und sie parkierten mich retour zu und verschlossen meinen Ausgang. J.________ stieg aus und öffnete meine Türe. Der Andere [T.________] stieg auch aus und kam zu mir. J.________ fasste mir in die Augen und biss sich auf die Zähne. Er war voller Hass. Ich ging auf die Seite und wollte die Situation schildern. Er wollte nicht hören, weil er wütend war. Er drohte mir, dass er meine Familie zerhacken würde. Ich wollte einen Schlussstrich ziehen und sagen, dass nun fertig sei" (act. 2/1/26 Ziff. 49 [1A 2018 713]). Auf die Ergänzungsfrage seines Verteidigers, was in der Box passiert sei, nachdem J.________ die Jacke ausgezogen habe, antwortete der Beschuldigte, dieser sei auf ihn voller Wut und Hass zugekommen und habe mit den Fingern in seine Augenhöhle gegriffen. Er [J.________] sei nochmals gekommen und habe gedroht und gedroht. Der zweite sei auch nochmals gekommen (act. 2/1/36 Ziff. 152 [1A 2018 713]). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 2. November 2021 schilderte der Beschuldigte die Ereignisse in der Waschbox zusammengefasst wie folgt: Er sei in die Waschbox gegangen und J.________ sei zum Fenster der Fahrerseite gekommen und habe ihn aufgefordert auszusteigen. Dann habe ihn J.________ aus dem Auto gezerrt, begonnen ihn [den Beschuldigten] mit einer Hand neben den Augenhöhlen zu fixieren und ihn gegen die Ecke zu drücken/stossen. In dem Moment sei sein Kollege [T.________] aus dem Fahrzeug gekommen und in seine [des Beschuldigten] Nähe gekommen. Er [der Beschuldigte] habe nicht gewusst, was passieren werde, weil J.________ gedroht habe, ihn und seine Familie zu "zerhacken" (act. 2/1/60 Ziff. 154, 164 f. [1A 2018 713]). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, J.________ habe ihn aus dem Auto gezerrt und mit beiden Fingern in seine Augenhöhle gedrückt und ihn an die Wand gedrückt. J.________ habe ihn aggressiv angegriffen (SG GD 7/2 S. 8, 10). Auf die Ergänzungsfrage des Staatsanwalts gab der Beschuldigte an, J.________ habe gedroht, dass er seine [des Beschuldigten] Familie "zerhacken" werde. Er [der Beschuldigte] habe sich gewehrt und J.________ mit den Händen weggestossen (SG GD 7/2 S. 13 f.). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zusammengefasst au