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Zug Obergericht Strafabteilung 13.12.2023 S 2023 15

13 décembre 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Strafabteilung·PDF·12,937 mots·~1h 5min·3

Résumé

mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Texte intégral

20231204_105100_ANOM.docx Strafabteilung S 2023 15 a.o. Ersatzrichter O. Fosco, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter A. Staub Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 13. Dezember 2023 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt A.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, gegen B.________, geb. tt.mm.1965 in C.________, von D.________, wohnhaft in E.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, betreffend mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und Urkundenfälschung (Berufung der Beschuldigten sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 5. Mai 2023; SE 2022 7)

Seite 2/46 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) in der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vor (SE GD 1/1, 1/2/1): Die Beschuldigte habe am 3. Januar 2018 als Vertreterin der N.________ Foundation gegenüber dem Notar P.________ vorgegeben, dass die N.________ Foundation alleinige Aktionärin der Q.________ AG (nachfolgend: Q.________ AG) sei. Sie sei in dieser Funktion als Vorsitzende einer ersten von zwei, am 3. Januar 2018 abgehaltenen, Universalversammlungen der Q.________ AG aufgetreten und habe erklärt, dass sämtliche Aktien der Gesellschaft vertreten seien, obwohl sie um die mögliche rechtliche Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Schenkung der Aktien der Q.________ AG (nachfolgend: Q.________-Aktien) gewusst habe und ihr bekannt gewesen sei, dass deren Eigentumsübergang von der Zustimmung des Verwaltungsrates abhängig gewesen sei. Sie habe den Notar durch ihre unwahren Erklärungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Universalversammlung nach Art. 701 OR und die Gültigkeit der an der ersten Versammlung gefällten Beschlüsse getäuscht. Zudem habe sie zumindest in Kauf genommen, dass über ihre unwahren Erklärungen betreffend das Eigentum an den Q.________-Aktien sowie über die Beschlüsse der Versammlung eine unwahre öffentliche Urkunde erstellt bzw. in der öffentlichen Urkunde vom 3. Januar 2018 zu Unrecht beurkundet werde, dass die Voraussetzungen für eine Universalversammlung nach Art. 701 OR gegeben seien. 1.2 Weiter wird der Beschuldigten zur Last gelegt, am 3. Januar 2018 in Anwesenheit von Notar P.________ eine zweite a.o. Generalversammlung der Q.________ AG abgehalten zu haben, wobei sie als Vorsitzende und P.________ als Protokollführer und Stimmenzähler geamtet hätten. Die Beschuldigte habe wahrheitswidrig festgestellt, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft anwesend oder vertreten und die Generalversammlung als Universalversammlung gemäss Art. 701 OR konstituiert und beschlussfähig sei. Sie sei sich bewusst gewesen, dass aufgrund der möglichen Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Schenkung und der fehlenden Zustimmung des Verwaltungsrates der Q.________ AG zur Eigentumsübertragung kein rechtsgültiger Übergang der Q.________-Aktien auf die N.________ Foundation habe stattfinden und sie demnach keine gültige Universalversammlung der Q.________ AG habe abhalten können, sie mithin keine Stimmrechte habe ausüben und nicht gültig als Vorsitzende der Generalversammlung habe zeichnen dürfen. Tatsächliche Ausstellerin des Protokolls der a.o. Generalversammlung sei sie selbst bzw. allenfalls die durch sie vertretene N.________ Foundation gewesen, während das Protokoll den Anschein erweckt habe, von der Generalversammlung der Q.________ AG zu stammen. Mit dem Protokoll über die ausserordentliche Generalversammlung vom 3. Januar 2018 habe die Beschuldigte eine gefälschte Urkunde geschaffen und dabei in der Absicht gehandelt, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 1.3 Schliesslich habe die Beschuldigte am 3. Januar 2018 eine Anmeldung an das Handelsregisteramt Zürich erstellt bzw. erstellen lassen und unterzeichnet. Sie habe um Eintragung der unrechtmässig erlangten bzw. gefälschten und tatsächlich ungültigen und somit nicht eintragungsfähigen Beschlüsse der Universalversammlungen der Q.________ AG vom 3. Januar 2018 in das Handelsregister des Kantons Zürich ersucht und dabei den zuständigen Handelsregisterführer über die Gültigkeit und Eintragungsfähigkeit der Beschlüsse der General-

Seite 3/46 versammlungen der Q.________ AG getäuscht und zur Eintragung der Beschlüsse veranlasst. 1.4 Die Staatsanwaltschaft erhebt die drei Anklagevorwürfe vor dem Hintergrund, dass der Vater der Beschuldigten, R.________, im Dezember 2017 drei Dokumente unterzeichnet habe, mit welchen er die Aktien der Q.________ AG der von der Beschuldigten beherrschten N.________ Foundation übertragen habe. R.________ sei zu diesem Zeitpunkt urteilsunfähig gewesen, was die Beschuldigte gewusst habe. 2. Am 10. und 15. November 2022 führte das Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) eine Vorverhandlung durch, bei welcher der amtliche Gutachter Dr.med. S.________ betreffend die Urteilsunfähigkeit von R.________ befragt wurde (SE GD 8/1-3). Die Hauptverhandlung fand sodann am 13. April 2023 statt. Die Beschuldigte wurde dabei zur Person und zur Sache befragt, wobei sie zur Sache keine Aussagen machte (SE GD 8/4/1). Die Verteidigung erneuerte ihre Beweisanträge und reichte diverse Urkunden ein. Die Vorinstanz wies die Beweisanträge ab und nahm die Urkunden praxisgemäss zu den Akten (SE GD 8/4 S. 2-3; 8/4/2). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort der Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine öffentliche Urteilseröffnung (SE GD 8/4 S. 10). 3. Die Vorinstanz fällte am 5. Mai 2023 ihr Urteil und versandte es am 8. Mai 2023 im Dispositiv an die Parteien (SE GD 9/2). Die Parteien nahmen es am 9. Mai 2023 in Empfang (SE GD 9/2/1). Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 liess die Beschuldigte durch ihre Verteidigung Berufung anmelden (SE GD 4/18). Die anderen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Am 24. Mai 2023 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil, welches den Parteien am 25. Mai 2023 zugestellt wurde (SE GD 9/3/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Die Beschuldigte B.________ wird vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB (Anklageziffer 1.2 a) freigesprochen. 2. Die Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen 2.1 der versuchten Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 2.2 der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Sie wird dafür bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 26'659.10Untersuchungskosten CHF 6'000.00Entscheidgebühr CHF 2'400.00Auslagen gerichtliche Befragung des Sachverständigen CHF 660.00 weitere gerichtliche Auslagen CHF 35'719.10Total und werden der Beschuldigten auferlegt. 5. Die Beschuldigte wird für die Aufwendungen in Zusammenhang mit ihrer erbetenen Verteidigung nicht entschädigt. 6. Die unbeziffert gebliebene Zivilforderung der Privatkläger wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatkläger für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit CHF 16'641.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. Im Übrigen wird der Antrag der Privat-

Seite 4/46 kläger, die Beschuldigte zu verpflichten, sie für ihre prozessualen Aufwendungen zu entschädigen, abgewiesen. 8. [Rechtsmittel]" 4. Am 13. Juni 2023 reichte die Verteidigung bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) namens und im Auftrag der Beschuldigten die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 2): "1. Es seien Ziff. 2, 3, 4, 5 und 7 des Urteils des Strafgerichts Zug vom 5. Mai 2023 (SE 2022 7) vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Berufungsklägerin sei vollumfänglich freizusprechen. 3. Die gesamten Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren seien der Staatskasse zu überbinden. 4. Der Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für ihre Anwaltskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren zuzusprechen. 5. Den Privatklägern sei keine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zuzusprechen." 5. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2023 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärung der Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zu und setzte diesen Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist gesetzt, um Beweisanträge zu stellen sowie zu erklären, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden sind. Sie wurden darauf hingewiesen, dass Stillschweigen als Zustimmung gewertet würde (OG GD 5). 6. Mit Vollmacht vom 28. Juni 2023 legitimierte sich Rechtsanwalt F.________ als neuer erbetener Verteidiger der Beschuldigten. Namens und im Auftrag der Beschuldigten erklärte er, die Beschuldigte verzichte auf Beweisanträge und wünsche eine mündliche Berufungsverhandlung. Zudem ersuchte er um Akteneinsicht (OG GD 6). 7. Die Staatsanwaltschaft erhob am 10. Juli 2023 Anschlussberufung und stellte folgende Anträge: "1. Die Berufung der Beschuldigten B.________ vom 13. Juni 2023 sei abzuweisen. 2. Ziffern 1-3 des Dispositivs gemäss Urteil des Strafgerichts vom 5. Mai 2023 i.S. SE 2022 7 seien aufzuheben. 3. B.________ sei der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Anklageziffern 1.2a und 1.3 sowie der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 1.2b schuldig zu sprechen. 4. B.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und bei einer Probezeit von zwei Jahren. 5. B.________ seien die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen." Im Übrigen erklärte die Staatsanwaltschaft, keine Beweisanträge und keinen Nichteintretensantrag auf die Berufung der Beschuldigten zu stellen. Sie stimmte dem schriftlichen Berufungsverfahren zu (OG GD 7).

Seite 5/46 8. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 erhoben auch die Privatkläger Anschlussberufung. Sie stellten folgende Anträge: "1. Es seien die Ziff. 1, 2, 3 und 7 des Urteils des Strafgerichts Zug vom 5. Mai 2023 (SE 2022 7) aufzuheben. 2. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin, B.________, sei der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin, B.________, sei zu verurteilen, der Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung in Höhe von CHF 48'753.10 für ihre notwendigen Auslagen für anwaltliche Vertretung im Strafverfahren 2A 2018 140 und im Verfahren vor Strafgericht (SE 2022 7) zu bezahlen. 4. Eventualiter, für den Fall der Gutheissung ihrer Berufung (Freispruch), sei die Beschuldigte und Berufungsklägerin, B.________, in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zu verurteilen, der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung in Höhe von CHF 48'753.10 für ihre notwendigen Auslagen für anwaltliche Vertretung im Strafverfahren 2A 2018 140 und im Verfahren vor Strafgericht (SE 2022 7) zu bezahlen. 5. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin, B.________, sei zu verurteilen, der Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren zu bezahlen." Im Übrigen erklärten die Privatkläger, keine Beweisanträge zu stellen und dem schriftlichen Berufungsverfahren zuzustimmen (OG GD 8). 9. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2023 wurden die Anschlussberufung den jeweils anderen Parteien eröffnet und ihnen Frist gesetzt, um Nichteintreten zu beantragen. Gleichzeitig wurden sie informiert, dass kein schriftliches Berufungsverfahren durchgeführt wird, sondern eine Verhandlung stattfindet. Dem neuen erbetenen Verteidiger wurden die gewünschten Akten in Kopie zugestellt (OG GD 9-10). 10. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 25. Juli 2023, dass sie keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatkläger stelle (OG GD 11). Die anderen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 11. Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 9. November 2023 vorgeladen (OG GD 12). Die Beschuldigte wurde mit einem separaten Schreiben vorgeladen (OG GD 13). 12. Mit Schreiben vom 1. November 2023 teilte der Rechtsvertreter der Privatkläger dem Gericht mit, dass er namens und im Auftrag seiner Mandantschaft die Anschlussberufung vom 12. Juli 2023 vollumfänglich und unwiderruflich zurückziehe. Dieser Rückzug erfolge aufgrund einer ausseramtlichen Vereinbarung zwischen seiner Mandantschaft und der Beschuldigten. Weiter erklärte er das Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung bzw. Bestrafung der Beschuldigten (OG GD 14). 13. Am 9. November 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Beschuldigte, ihr erbetener Verteidiger sowie der fallführende Staatsanwalt teilnahmen. Der Rechtsvertreter der Privatkläger blieb der Berufungsverhandlung, wie im Schreiben vom 1. November 2023 angekündigt, fern (OG GD 17).

Seite 6/46 14.1 An der Berufungsverhandlung stellte der erbetene Verteidiger die folgenden Anträge: "1. Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 7 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Berufungsklägerin sei vollumfänglich freizusprechen von allen Vorwürfen gemäss Anklageschrift und angefochtenem Urteil aufgrund dieser Berufung und Abweisung der Anschlussberufung. 2. Sämtliche Verfahrenskosten gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Urteils und die Verfahrenskosten dieses Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Berufungsklägerin sei eine angemessene Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Honorarnote T.________ AG und für das zweitinstanzliche Verfahren für meine Bemühungen aus der Staatskasse im Betrag von CHF 16'000.00 zu zahlen. 4. Es sei vorzumerken, dass die Privatklägerin ihre Berufung zurückgezogen haben, und damit auch ihre Zivilforderungen zurückgezogen bzw. auf die Geltendmachung ihrer Zivilforderungen verzichtet haben und ihre Entschädigungsforderungen für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren und ihre Anwaltsaufwendungen zurückgezogen haben bzw. auf die Geltendmachung ihrer Forderungen verzichtet haben, mithin auch bezüglich der ihnen zugesprochenen Entschädigung gemäss Ziffer 7 des angefochtenen Urteils in der Höhe von CHF 16'641 inkl. MWST, was ich auch mit Kollege O.________ vorgängig des Berufungsrückzuges so abgesprochen habe. Schliesslich seien den Privatkläger durch den Berufungsrückzug maximal ein Drittel der zweitinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen. 5. Eventualiter beantragt die Berufungsklägerin aufgrund der Desinteresseerklärung der Privatkläger und des Abschlusses eines umfassenden Erbteilungsvertrags und damit dem Vorliegen des Rechtsfriedens gestützt auf Art. 53 StGB von einer Bestrafung der Berufungsklägerin abzusehen, da die vermeintlich Geschädigten ausdrücklich eine Desinteresseerklärung abgegeben haben, das öffentliche Interesse nach Abschluss der Erbteilung und dem Ausgleich allfällig bewirkten Unrechts mitunter durch Rückzug aller Ungültigkeitsklagen der Testamente und Schenkungen sowie der Rückgabe der Q.________ Aktien an die U.________ Stiftung gering ist, die Frage der Urteilsfähigkeit des verstorbenen Vaters der Berufungskläger zivilrechtlich bezüglich aller erbrechtlichen und schenkungsrechtlichen Verfügungen übereinstimmend zwischen allen Erben bewusst offengelassen worden ist und die Voraussetzungen für die bedingte Strafe unbestritten von Gerichts- und Staatsanwalts-Seite gegeben sind. 6. Subeventualiter sei in Berücksichtigung der Desinteresseerklärung im Falle der Schuldigsprechung, egal ob vollendetes Delikt oder versuchtes Delikt, ob Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB oder der Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe auszusprechen, beding vollziehbar mit maximal 180 Tagessätzen zu CHF 250.00 unter Kostenauflage zulasten der Berufungsklägerin." 14.2 Die Staatsanwaltschaft hielt an der Berufungsverhandlung an ihren bereits in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. 15. Nach der Befragung der Beschuldigten, den Parteivorträgen und dem Schlusswort der Beschuldigten erklärten die Parteien ihre Zustimmung zur schriftlichen Eröffnung des Urteils (OG GD 17 S. 49).

Seite 7/46 Erwägungen und Begründung des Urteils I. Formelles und Prozessuales 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten fristgerecht. Die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger erfolgten ebenfalls fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden weder von den Parteien vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Disp.-Ziff. 2, 3, 4, 5 und 7 des vorinstanzlichen Urteils. Der Freispruch betreffend Anklageziffer 1.2a (Disp.-Ziff. 1) sowie die Verweisung der Zivilforderung der Privatkläger auf den Zivilweg (Disp.-Ziff. 6) focht die Beschuldigte nicht an. Die Staatsanwaltschaft hat Disp.-Ziff. 1, 2 und 3 angefochten. Über den Kostenspruch ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Folglich ist einzig Disp.-Ziff. 6 (Verweisung Zivilklage auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen, was im Urteilsspruch vorab festzuhalten ist. 3.1 Die (ehemaligen) Privatkläger haben ihre Berufung mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 1. November 2023 vollumfänglich und unwiderruflich zurückgezogen und ihr Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung bzw. Bestrafung der Beschuldigten erklärt (OG GD 14). Die Anschlussberufung der Privatkläger wird somit zufolge Rückzugs abgeschrieben. 3.2 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Erfolgt der Verzicht auf die Privatklägerstellung nach der Konstituierung, wird in der Praxis der Begriff der Desinteressementserklärung verwendet (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 120 StPO N 1). Durch die Erklärung ihres Desinteresses an der Strafverfolgung bzw. Bestrafung der Beschuldigten haben die Privatkläger unwiderruflich auf ihre Stellung als

Seite 8/46 Privatklägerschaft verzichtet. Sie sind mithin nicht mehr Partei des vorliegenden Verfahrens und somit auch nicht im Rubrum aufzuführen. 4. Da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärte – und diese nicht zurückzog –, darf das vorinstanzliche Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO greift somit nicht. Allerdings beseitigen die Anschlussberufungen das Verschlechterungsverbot nicht über die zulasten der Beschuldigten gestellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur Anschlussberufung bzw. Berufung berechtigten Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). 5.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 5.2 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise von Amtes wegen zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit der Befragung der Beschuldigten sowie den Parteivorträgen an der Berufungsverhandlung, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 6. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.

Seite 9/46 II. Anklagegrundsatz / Zulässigkeit der "geänderten" Anklage 1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn der Beschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2). Die Anklageschrift muss hinreichend präzise formuliert sein, damit sowohl die Parteien wie auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welches Verhalten und welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden (Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 9 StPO N 44). Ungenauigkeiten hinsichtlich Zeit-, Orts- oder Personenangaben sowie hinsichtlich des Deliktsbetrags verletzen das Anklageprinzip nicht zwingend, weshalb eine derartige Anklage unter Umständen gleichwohl zu einer Verurteilung führen kann (Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 9 StPO N 46). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 2.1). Je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto höhere Anforderungen sind an die Umschreibungsdichte der Anklage zu stellen (Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 9 StPO N 49). 1.2 Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2). 2.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung [des erstinstanzlichen Gerichts], ob (a) die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, (b) die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und (c) Verfahrenshindernisse bestehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO).

Seite 10/46 2.2 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern. Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung (Art. 333 StPO). 3. Die Vorinstanz gab der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO (im Sinne einer Rückweisung) und Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit, die ursprüngliche Anklageschrift zu ergänzen und/oder zu berichtigen bzw. zu ändern (SE GD 3/4). Die Staatsanwaltschaft reichte in der Folge eine "geänderte" Anklageschrift ein (SE GD 1/2/1). In dieser beschrieb sie neu die Durchführung von zwei Universalversammlungen am 3. Januar 2018 (in der ursprünglichen Anklageschrift war nur von einer die Rede) und bezüglich dieser zweiten Universalversammlung erhob sie neu den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Verteidigung äusserte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit Verweis auf einen Artikel von Niklaus Ruckstuhl (Ruckstuhl, Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO: Kombination vom (verbindlicher) Rückweisung der Anklage und Einladung zur (fakultativen) Änderung?, forumpoenale 1/2019, S. 65-72) Zweifel an der Zulässigkeit der Kombination einer Rückweisung der Anklage nach Art. 329 Abs. 2 StPO mit einer Änderung oder Erweiterung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO (SE GD 8/4/5 N 301). 4. Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit der "geänderten" Anklage ausführlich begründet. Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen, weshalb darauf verwiesen wird (OG GD 1 E. I.3). Ergänzend ist anzuführen, dass sich die vorliegende Konstellation wesentlich von jener im von Ruckstuhl besprochenen Urteil unterscheidet. Die Verfahrensleitung verblieb vorliegend bei der Vorinstanz und die "geänderte" Anklage basierte nicht auf neuen Beweiserhebungen. Zudem hatte die Vorinstanz in ihrer Rückweisung bzw. "Einladung zur Anklageänderung" keine spezifischen "Anweisungen" erteilt. Sie verwies lediglich allgemein auf die "Beilagen zu Strafanzeigen" und das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 14. März 2018. Aus dem Wortlaut des Schreibens der Vorinstanz ergibt sich auch, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Ergänzung und/oder Berichtigung verpflichtet wurde, auch wenn Art. 329 Abs. 2 StPO genannt wurde. Es bestand mithin keine Kombination von (verbindlicher) Rückweisung der Anklage und Einladung zur (fakultativen) Änderung. 5.1 Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung geltend, das Anklageprinzip sei verletzt, da die Einleitung der Anklageschrift irrelevant sei. Die Verteidigung führte sinngemäss aus, die Tatvorwürfe würden auf Seite 2 der Anklageschrift ausgeführt, so dass die Einleitung auf der ersten Seite nicht Teil des Anklagevorwurfs sei und somit zur Begründung eines Schuldspruches nicht beigezogen werden könne. Eine mögliche rechtliche Nichtigkeit der Schenkung sei somit nicht Teil der Tatvorwürfe, so dass diesbezüglich kein Schuldspruch ergehen könne (OG GD 17 S. 31). 5.2 Wie gezeigt, muss die Anklageschrift hinreichend präzise formuliert sein, damit sowohl die Parteien wie auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welches Verhalten und welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden. Über die Art und Weise, mit welcher

Seite 11/46 Strukturierung dies erreicht werden kann, bestehen keine gesetzlichen Vorschriften. Es liegt an der Staatsanwaltschaft, eine Gliederung zu wählen, die im Einzelfall den Anklagesachverhalt möglichst präzise und übersichtlich wiedergibt. Stilistisch enthält die StPO keine Vorgabe, auf welche Weise die Sachverhaltsdarstellung zu formulieren ist (Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 325 StPO N 24). Im vorliegenden Fall ist die Strukturierung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Da sämtlichen drei Tatvorwürfen die Vorgänge im Dezember 2017 zugrunde lagen, war es angemessen, diese vorab für alle drei Tatvorwürfe darzustellen. Es ist nicht ersichtlich inwiefern die Anklageschrift an Klarheit gewonnen hätte, wenn die Vorgänge im Dezember 2017 jeweils einzeln unter jeder der Anklageziffern 1.2a, 1.2b und 1.3 aufgeführt worden wären, im Gegenteil: durch eine derartige Ausgestaltung der Anklageschrift würde der gesetzlichen Erfordernis, nach welcher die Umschreibung des Sachverhaltes "möglichst kurz" (aber genau) zu sein hat, nicht nachgelebt (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Überschrift "1. Zur Last gelegte strafbare Handlungen", dass der unter der vorgenannten Ziffer dargestellte Sachverhalt Teil des Anklagevorwurfs ist. Es verstiesse somit nicht gegen das Anklageprinzip, die Beschuldigte u.a. unter Berücksichtigung des unter Anklageziffer 1.1 dargestellten Sachverhaltes schuldig zu sprechen. 6. Die Auswirkungen des Anklageprinzips auf die einzelnen Tatvorwürfe erfolgt nach durchgeführter Beweiswürdigung im Rahmen der Prüfung dieser Tatvorwürfe, so dass darauf verwiesen werden kann (E. VII. und VIII.). Soweit die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips rügt, da der angebliche unrechtmässige Vorteil, den die Berufungsklägerin aus den beiden Generalversammlungen gezogen habe, nicht aufgeführt sei (OG GD 17 S. 32), erübrigt sich folglich an dieser Stelle eine Beurteilung. III. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der "angeklagten Tat" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel be-

Seite 12/46 stehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts

Seite 13/46 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. 5. Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die Gesetzgebung stellt keine besonderen Anforderungen an die Methode, wie und durch wen die Urteilsfähigkeit abzuklären ist. Für die Feststellung der Urteilsfähigkeit kommen in erster Linie medizinische Experten, namentlich Psychiater, in Frage. Die Gesetzgebung gebietet jedoch nicht, dass die Urteilsfähigkeit einzig durch Ärzte festgestellt werden könnte. Eine medizinische Expertise kann nötig sein, wenn der Richter sonst nicht in der Lage ist, die Frage zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 6.4). IV. Anklage, vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte 1. Die Staatsanwaltschaft warf der Beschuldigten in ihrer Anklageschrift folgenden Sachverhalt vor (SE GD 1/2/1 [der seitens der Staatsanwaltschaft kursiv gedruckte Text betrifft die Anklageergänzung/-berichtigung]): "1.1 Vorgänge im Dezember 2017 Am 18. Dezember 2017 überschrieb R.________ in D.________ mit handschriftlich verfasstem Schreiben und im Beisein von seiner Tochter, B.________, 100 % der Aktien der Q.________ AG an die durch B.________ vertretene Stiftung N.________ Foundation. Am 19. Dezember 2017 unterzeichnete R.________ in D.________ sodann einen Schenkungsvertrag, wonach er 100 % der Aktien der Q.________ AG der N.________ Foundation, wiederum vertreten durch die den Vertrag ebenfalls unterzeichnende B.________, schenkte. Am 28. Dezember 2017 trat R.________ schliesslich sämtliche Aktien der Q.________ AG (100 Namenaktien à CHF 1'000.00) an die N.________ Foundation (vertreten durch B.________) ab. B.________ wusste dabei aufgrund des ihr bekannten Wertes der Q.________ AG, dass es sich bei der Schenkung ihres Vaters um eine erhebliche Transaktion mit einem dreistelligen Millionenvolumen (CHF) handelte und ihr Vater im Alter fortgeschritten, gesundheitlich angeschlagen und kognitiv eingeschränkt war. Abklärungen in Bezug auf die Auswirkungen der erwähnten Einschränkungen ihres Vaters auf dessen Geschäftsfähigkeit nahm B.________ im Vorfeld bzw. im Zeitpunkt der genannten Rechtsgeschäfte nicht vor. B.________ nahm deshalb bewusst in Kauf, https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=gjrv6nbrgaxtembrgq

Seite 14/46 dass R.________ die genannten Rechtsgeschäfte zu den genannten Daten in urteilsunfähigem Zustand unterzeichnete und dass R.________ zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen nicht mehr in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln sowie die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts weder kannte noch erkennen konnte. B.________ nahm auf diese Weise ebenfalls in Kauf, dass die Schenkungen rechtlich nichtig bzw. ungültig waren und die von ihr als Stiftungsrätin vertretene N.________ Foundation dadurch nicht Eigentümerin von 100 % der Aktien der Q.________ AG wurde. Zudem wusste B.________, dass die Aktien der Q.________ AG vinkuliert waren und eine Eigentumsübertragung ohne Zustimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG rechtlich gar nicht möglich war, die N.________ Foundation vor dem Vorliegen einer solchen Zustimmung kein unbelastetes Eigentum an den genannten Q.________- Aktien erworben haben konnte und B.________ insbesondere gesellschaftsrechtlich keine Stimmrechte im Zusammenhang mit diesen Q.________-Aktien ausüben durfte. Es war B.________ bekannt, dass die vorerwähnte Zustimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG nicht vorlag und sie nicht befugt war, die genannten Q.________-Aktien zu vertreten. 1.2 Vorgänge vom 3. Januar 2018 bei Notar P.________ a) Erschleichung einer falschen Beurkundung bei Notar P.________ Obwohl B.________ um die mögliche rechtliche Nichtigkeit / Ungültigkeit der Schenkung und damit der Übertragung der Aktien auf die N.________ Foundation gemäss Ziff. 1.1. hiervor wusste und ihr bekannt war, dass der Eigentumsübergang der Q.________-Aktien von der Zustimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG abhing, erschien sie am 3. Januar 2018 in der Stadt Zug vor dem Notar P.________. Sie wurde dabei als Vertreterin der N.________ Foundation vorstellig, gab vor, dass die N.________ Foundation alleinige Eigentümerin der Q.________-Aktien sei und trat in dieser Funktion als Vorsitzende einer ersten von zwei am 3. Januar 2018 abgehaltenen ausserordentlichen Generalversammlungen der Q.________ AG auf. Sie erklärte dabei als Vorsitzende dieser ersten a.o. Generalversammlung der Q.________ AG vor dem Notar P.________, dass sämtliche Aktien der Q.________ AG vertreten seien, obwohl sie wusste, dass dies aufgrund der möglichen Nichtigkeit / Ungültigkeit der Schenkung der Q.________-Aktien durch R.________ an die N.________ Foundation und der fehlenden Zustimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG zur Eigentumsübertragung nicht der Fall war. B.________ täuschte durch diese unwahren Erklärungen den zuständigen Notar P.________ darüber, dass die Voraussetzungen für eine Universalversammlung nach Art. 701 OR gegeben waren sowie über die Gültigkeit der an der ersten Versammlung gefällten Beschlüsse. Notar P.________ beurkundete in der Folge aufgrund der durch B.________ verursachten Täuschung am besagten 3. Januar 2018 die erste a.o. Generalversammlung der Q.________ AG als eine Universalversammlung, obwohl in Tat und Wahrheit gar kein Aktienkapital der Q.________ AG vertreten war und er das Geschäft in Kenntnis dieser tatsächlichen Ausgangslage nicht hätte beurkunden dürfen. Aufgrund der genannten Umstände (Gesundheitszustand von R.________ und Vinkulierung der Aktien der Q.________ AG) wusste B.________ ferner oder nahm mindestens bewusst in Kauf, dass über ihre unwahren Erklärungen betreffend das Eigentum an den Q.________-Aktien sowie über die Beschlüsse der Versammlung (Löschung der Vinkulierungsbestimmung, generelle Statutenrevision) durch den Notar P.________ eine unwahre öffentliche Urkunde erstellt wird bzw. in der öffentlichen Urkunde vom 3. Januar 2018 durch Notar P.________ zu Unrecht beurkundet wird, dass die Voraussetzungen für eine Universalversammlung nach Art. 701 OR gegeben waren. Konkret ist insbesondere folgender Passus der von Notar P.________ erstellten, öffentlichen Urkunde über die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Q.________ AG vom 3. Januar 2018 inhaltlich unwahr:

Seite 15/46 «Die Vorsitzende stellt fest, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft anwesend oder vertreten ist, weder Organvertreter noch andere abhängige Stimmrechtsvertreter im Sinne von Art. 689c OR vorgeschlagen sind, noch Depotvertreter im Sinne von Art. 689d OR Mitwirkungsrechte ausüben, so dass die heutige Generalversammlung als Universalversammlung konstituiert und beschlussfähig ist.» b) Urkundenfälschung B.________ hielt sodann gleichentags am 3. Januar 2018 in Zug, in Anwesenheit von Notar P.________ eine zweite ausserordentliche Generalversammlung der Q.________ AG ab, wobei sie als Vorsitzende und Notar P.________ als Protokollführer und Stimmenzähler amteten und unterzeichneten. B.________ stellte als Vorsitzende wahrheitswidrig fest, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft anwesend oder vertreten sei und die Generalversammlung als Universalversammlung gemäss Art. 701 OR konstituiert und beschlussfähig sei. B.________ war sich dabei jedoch bewusst, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen, möglichen Nichtigkeit / Ungültigkeit der Schenkung der Q.________-Aktien durch R.________ an die N.________ Foundation und der fehlenden Zustimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG zur Eigentumsübertragung, kein rechtsgültiger Übergang des Eigentums auf die N.________ Foundation stattgefunden haben konnte und sie demnach keine gültige Generalversammlung / Universalversammlung der Q.________ AG abhalten konnte bzw. für die Q.________ AG keine Stimmrechte ausüben und nicht gültig als Vorsitzende der Generalversammlung zeichnen durfte. Dennoch führte sie die a.o. Generalversammlung in der Folge wider besseres Wissen durch. Die tatsächliche Ausstellerin des Protokolls der a.o. Generalversammlung war dabei sie selbst bzw. allenfalls die durch sie vertretene N.________ Foundation, während das Protokoll den Anschein erweckt, von der Generalversammlung der Q.________ AG zu stammen, die jedoch in Tat und Wahrheit aufgrund der fehlenden Stimmrechte / Stimmrechtsvertretungen nie richtig konstituiert war, was B.________ bewusst war. Unter Traktandum 1 wählte die a.o. Generalversammlung der Q.________ AG sämtliche bisherigen Verwaltungsräte ab und wählte neu B.________ als einziges Verwaltungsratsmitglied. B.________ schuf durch ihre oben beschriebene Vorgehensweise mit dem Protokoll über die ausserordentliche Generalversammlung vom 3. Januar 2018 eine gefälschte Urkunde. Sie handelte dabei in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Konkret beabsichtigte sie insbesondere, mit dem Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung, zu deren Abhaltung sie in Wirklichkeit nicht berechtigt war, die Löschung der bestehenden Verwaltungsräte der Q.________ AG und von deren Zeichnungsberechtigung im Handelsregister herbeizuführen und sich selbst als einzige Verwaltungsrätin der Q.________ AG eintragen zu lassen. Dabei handelte sie ferner in der Absicht, eine unbestimmte Anzahl von Drittpersonen, mindestens jedoch den zuständigen Registerführer bzw. die zuständige Registerführerin des Handelsregisteramts des Kantons Zürich über die Berechtigung, die a.o. Generalversammlung der Q.________ AG durchzuführen und über die Gültigkeit der dort gefällten Beschlüsse zu täuschen. Die Täuschung des zuständigen Registerführers bzw. der zuständigen Registerführerin des Handelsregisteramts des Kantons Zürich trat in der Folge auch tatsächlich ein, indem B.________ wie unter Ziff. 1.3. hiernach beschrieben vorging. 1.3 Erschleichung einer falschen Beurkundung beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich B.________ erstellte am 3. Januar 2018 in Zug schliesslich eine Anmeldung an das Handelsregister des Kantons Zürich bzw. liess eine solche Anmeldung erstellen, unterzeichnete diese und liess ihre Unterschrift von Notar P.________ beglaubigen. In der Anmeldung ersuchte B.________ um Eintragung der wie in Ziff. 1.2. hiervor beschriebenen, unrechtmässig erlangten bzw. gefälschten, in Tat und Wahrheit ungültigen und nicht eintragungsfähigen Beschlüsse der Universalversammlungen der Q.________ AG vom 3. Januar 2018 (Erste a.o. GV: Löschung der Vinkulierungsbestimmung, generelle Statutenrevision; zweite a.o. GV: Abwahl sämtlicher Verwaltungsräte und Neuwahl B.________ als Verwaltungsrätin) ins Handelsregister des Kantons Zürich. Die durch die hiervor in

Seite 16/46 Ziff. 1.2. beschriebene Täuschung von Notar P.________ erlangte öffentliche Urkunde über die erste ausserordentliche Generalversammlung der Q.________ AG inkl. den neuen, aufgrund der Täuschungshandlungen erlangten, beurkundeten Statuten der Q.________ AG sowie das Protokoll über die zweite ausserordentliche Generalversammlung der Q.________ AG legte sie der Anmeldung bei […]. B.________ täuschte durch die Anmeldung den zuständigen Registerführer des Handelsregisters des Kantons Zürich über die Gültigkeit und Eintragungsfähigkeit der […] Beschlüsse der Generalversammlungen der Q.________ AG und veranlasste diesen zur Eintragung der […] Beschlüsse ins Handelsregister des Kantons Zürich. Der zuständige Registerführer des Handelsregisters des Kantons Zürich wusste insbesondere nicht, dass die zugrundeliegenden Universalversammlungen der Q.________ AG auf einer nichtigen / ungültigen Übertragung sämtlicher Q.________-Aktien basierten und damit unrechtmässig zustande gekommen waren und die Voraussetzungen für die am 3. Januar 2018 abgehaltenen Universalversammlungen damit nicht gegeben waren. Unter dem Eindruck dieser Täuschung trug er die beantragten Änderungen im Handelsregister ein, obwohl er die Eintragung dieser Tatsachen im Wissen um die tatsächliche Ausgangslage nicht hätte vornehmen dürfen und die Eintragung inhaltlich unwahr war. Die von B.________ durch die beschriebene Täuschung veranlasste, inhaltlich unwahre Eintragung wurde mit Datum vom .________. Januar 2018 durch den zuständigen Registerführer ins Tagesregister eingetragen und am .________. Januar 2018 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. 2. Die Vorinstanz führte eine umfassende Beweiswürdigung durch und kam zum Schluss, die Urteilsunfähigkeit von R.________ bei dem in Frage stehenden Schenkungsvorgang im Dezember 2017 sei nicht zweifelsfrei erstellt (OG GD 1 E. IV.4). Die Beschuldigte habe allerdings in Kauf genommen, dass R.________ beim Abschluss der der Schenkung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte urteilsunfähig gewesen sei (OG GD 1 E. IV.5.2.2.2). Folglich verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte wegen versuchter Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3.1 Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung sinngemäss aus, es sei strafrechtlich sehr wichtig, dass die Privatkläger ihre Anschlussberufung zurückgezogen und ihr Desinteresse an der Strafverfolgung der Beschuldigten erklärt hätten. Es bestehe kein privates Interesse an der Verurteilung der Beschuldigten mehr (OG GD 17 S. 24). Im Weiteren begründete die Verteidigung ihre Berufung wie nachfolgend zusammengefasst und sinngemäss dargestellt wird. 3.2 Es sei wichtig – als erste Vorbemerkung –, zwischen der Beschuldigten und der N.________ Foundation zu unterscheiden. Wenn Gelder übertragen worden wären, dann wäre das nicht in das Privatvermögen der Beschuldigten gegangen, sondern in das Vermögen der N.________ Foundation. Es handle sich dabei um getrenntes Vermögen und es sei entsprechend gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Stiftungsrechts zu verfahren. 3.3 Die zweite Vorbemerkung sei, dass sich das Strafgericht vorfrageweise mit zivilrechtlichen Fragen zu befassen habe, in welchen es vielleicht keine Alltagspraxis habe. Deshalb seien vorab zwei zivilrechtliche Punkte hervorzuheben, die bisher nirgends aufscheinen würden. Das erste sei, dass das Zivilrecht davon ausgehe, dass eine Schenkung bis zur rechtsgültigen Anfechtung gültig sei und es liege kein anderweitiger Entscheid eines Zivilgerichts vor. Das zweite sei, dass die Urteilsfähigkeit im Zivilrecht vermutet werde. Zivilrechtlich gehe man davon aus, dass die Schenkung gültig sei, solange kein Anfechtungs- oder Ungültigkeitsentscheid vorliege. Das dritte sei, dass es nicht darum gehe, ob die Aktien übertragen worden

Seite 17/46 seien. Es gehe darum, ob das Aktienkapital vertreten gewesen sei. Dafür habe die Beschuldigte eine Vollmacht gebraucht und eine solche liege vor und sei nicht widerrufen worden (OG GD 17 S. 25). 3.4 Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz davon ausgehe, die Beschuldigte habe an der ersten a.o. Generalversammlung als Bevollmächtigte ihres Vaters teilgenommen und an der zweiten Generalversammlung als Aktionärin oder Vertreterin der N.________ Foundation. Der Unterschied zwischen den beiden Generalversammlungen sei nur, dass das eine eine Beurkundung von P.________ sei und das andere einfach eine Protokollierung von P.________ als normaler Protokollführer. Es gebe viele Notare, die das so machen würden, weil das eine werde beurkundet, das andere sei ein normales GV-Protokoll; das mache Sinn. Die Beschuldigte habe als Bevollmächtigte ihres Vaters an diesen Generalversammlungen teilgenommen (OG GD 17 S. 26). 3.5 Der Versuch sei ein Prozedere und dann breche der Täter ab und komme nicht zum Schluss oder nicht zum Erfolg. Hier werde die Situation kreiert, in der alles bereits über die Bühne sei. Das schliesse einen Versuchstatbestand aus (OG GD 17 S. 27). 3.6 Die Hürden, damit jemand als urteilsunfähig qualifiziert würde, lägen hoch. Nur gesundheitliche Probleme, Spitalaufenthalte würden noch nicht genügen, damit die Juristen einer Person die Urteilsfähigkeit absprechen könnten. Die Gutachten hätten das nicht gekonnt. Einerseits sei es schwierig, Monate oder Jahre später eine Urteilsunfähigkeit für eine Periode von gut zwei Wochen wissenschaftlich zu begründen. Und andererseits hätten die Gutachter damals keinen persönlichen Kontakt zum Vater der Berufungsklägerin gehabt. Es sei unmöglich, das zu beurteilen. Dies sei ein untauglicher Versuch einer Beweisbeschaffung. Der Beschuldigten werde unterstellt, sie hätte Zweifel an der Urteilsfähigkeit ihres Vaters gehabt und hätte die von Rechtsanwalt P.________ vorfabrizierten Protokolle nicht unterschreiben dürfen. Dies sei weltfremd. Die Beschuldigte sei Laiin, sie sei Ärztin und keine Spezialistin für Urteilsunfähigkeit (OG GD 17 S. 28). 3.7 Der Vorsatz, selbst konstruierter Eventualvorsatz, müsse sich auf die Falschbeurkundung beziehen und nach der Anklage allein gehe es um diesen lapidaren Satz, nach welchem die Vorsitzende feststelle, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft vertreten sei. Es gehe eigentlich nur darum, ob das wahr sei oder nicht. Der Vorsatz der Berufungsklägerin müsse sich auf das beziehen, nicht auf alle Vorgeschichten. Voraussetzungen für eine gültige Generalversammlung könnten nie, auch wenn sie nicht gegeben seien, eine Urkundenfälschung und Falschbeurkundung "darstellen". Die Eigentumsübertragung könne gar kein Thema sein, da die Beschuldigte als Bevollmächtigte ihres Vaters an den Generalversammlungen teilgenommen habe (OG GD 17 S. 29). 3.8 Die Erschleichung einer falschen Beurkundung mit derselben Urkunde betreffe das Handelsregisteramt, welches gar nicht getäuscht sein könne, da die Kognitionsbefugnis nicht auf den Wahrheitsgehalt der Urkunde gerichtet sei. Wichtig sei, dass die Papiere vollständig seien, dass die richtigen Unterschriften, Beglaubigung, Beurkundung richtig gemacht worden seien. Dann werde es eingetragen. Es könne keine Täuschung sein. Die Beschuldigte habe mit Rechtsanwalt P.________ die Beurkundung gemacht und dann das Protokoll und die Anmeldung unterzeichnet. Rechtsanwalt P.________ habe alles ans Handelsregisteramt geschickt. Das stelle eine Tateinheit dar. Es sei unverständlich, dass man das so aufsplitte in diesem

Seite 18/46 Fall. Bei den bundesgerichtlichen Entscheiden gehe es um Notare, Anwälte, die eben gewusst hätten, dass nicht alle Aktien vertreten gewesen seien, und die trotzdem beurkundet hätten. Die Täuschung des Handelsregisters, wenn eine überhaupt vorliegen würde, wäre eine straflose Nachtat bzw. der Eventualvorsatz hätte sich nur auf den Generalversammlungsbeschluss bezogen, das zeige ja auch die Begründung der Vorinstanz von einer halben Seite (OG GD 17 S. 30). 3.9 Die Berufungsklägerin sei freizusprechen, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass die Bevollmächtigung des Vaters ungültig oder nichtig gewesen sei. Das sei nicht der Fall. Also könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie als Vorsitzende tätig gewesen sei. Mit der Vollmacht sei das kein Problem, weil sie die Aktien des Vaters vertreten habe (OG GD 17 S. 31). 3.10 Urteilsunfähigkeit sei relativ. Wenn das Gericht über 30 Seiten dazu ausführe, dann sei die logische Folge, dass es für eine Laiin und Tochter noch viel komplizierter sei, ob R.________ urteilsunfähig gewesen sei oder nicht. Rechtsanwalt P.________ sei überzeugt gewesen, dass die Voraussetzungen für die Beurkundung und die Protokollierung gegeben gewesen seien. Und deshalb könne man auch nicht sagen, das Risiko sei so gross gewesen. Beim Risiko spiele es keine Rolle, ob es jetzt CHF 5 oder CHF 50 Mio. oder CHF 500 Mio. seien. Die Risikobewertung sei genau gleich. Es könne nicht gesagt werden, die Beschuldigte hätte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass alles richtig ablaufe. Deshalb habe sie Anwalt und Notar P.________ beigezogen. Rechtsanwalt P.________ sei der einzige gewesen, der gewusst habe, in welcher Funktion die Beschuldigte unterzeichnet habe. Wenn man auf einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertraue, könne man keinen Eventualvorsatz haben. Die inhaltliche Unwahrheit müsse sich direkt aus der Urkunde ergeben, sonst gäbe es eine Ausweitung. Es gelte das Prinzip "ohne Gesetz keinen Schuldspruch" und es sei nicht zulässig, das aus zivilrechtlich möglichen Theorien, Gesetzesinterpretationen, Vermutungen von Urteilsfähigkeit, Gegenvermutung, aktienrechtlichen Bestimmungen abzuleiten. Dieser Grundsatz zeige, dass sich die inhaltliche Unwahrheit nicht aus den zwei Urkunden, den Generalversammlungsprotokollen, ergeben könne (OG GD 17 S. 34). 3.11 Dann habe R.________ in derselben Zeit [am 23. Dezember 2017] einen Anhang zu einem Testament mit Hilfe des Rechtsanwalts G.________ gemacht (OG GD 17/2). Dieses Testament sei eröffnet worden und dort sei klar: R.________ sei urteilsfähig gewesen. Er könne ja nicht ein paar Tage später urteilsfähig sein und vorher bei der Schenkung soll er urteilsunfähig gewesen sein. Schliesslich sei nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigte Rechtsanwalt P.________ über die Urteilsunfähigkeit ihres Vaters, über die Eintragung im Aktienregister oder über die Stimmrechtsvertretung getäuscht habe. Gemäss Basler Kommentar könne die Urkunde nur für den in ihr bezeugten Sachverhalt, niemals für dessen tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen Beweis erbringen, auf welche bloss mittelbar aus den beurkundeten Tatsachen geschlossen werden könne (OG GD 17 S. 35). 4.1 Die Staatsanwaltschaft hielt an der Berufungsverhandlung vorab fest, dass der äussere Sachverhalt, d.h. die rechtsgeschäftlichen Handlungen sowie die Vinkulierung der Q.________-Aktien, unbestritten sei. Die Staatsanwaltschaft führte weiter zusammengefasst und sinngemäss aus, das zentrale Beweisthema umfasse zwei Aspekte: in objektiver Hinsicht einerseits, ob R.________ beim Abschluss der Rechtsgeschäfte urteilsfähig gewesen

Seite 19/46 sei und in subjektiver Hinsicht andererseits, ob dies für die Beschuldigte erkennbar gewesen sei, so dass sie davon habe ausgehen müssen, dass die fraglichen Rechtsgeschäfte letztlich ungültig oder gar nichtig seien. In objektiver Hinsicht läge eine Vielzahl von Beweismitteln vor, so unter anderem das geriatrische Gutachten von Dr.med. S.________. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass das Gutachten einen klaren und verständlichen Aufbau habe, der Gutachter habe die Fragen nachvollziehbar beantwortet und sich intensiv mit den Akten auseinandergesetzt. Und das sei auch genau der Auftrag der Staatsanwaltschaft gewesen, nämlich primär ein Aktengutachten zu erstellen. Die Exploration von R.________ sei fakultativ gewesen. Dr.med. S.________ sei innerhalb des skizzierten Rasters zum Schluss gekommen, dass die geforderte Fähigkeit der Denkweise in Bezug auf die fraglichen Rechtsgeschäfte bei R.________ nicht gegeben gewesen sei. Zu diesem Schluss sei der Gutachter vornehmlich aufgrund der Akten gekommen, wie er dies auch anlässlich seiner Befragung dargelegt habe (OG GD 17/5 S. 4). 4.2 Für die Staatsanwaltschaft sei nicht schlüssig, wie die Vorinstanz zum Schluss kommen könne, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, nachdem sie das von Dr.med. S.________ erstellte Gutachten anfänglich noch lobe. Die Vorinstanz begründe dies mit den Äusserungen von H.________, welche am Explorationsgespräch von R.________ teilgenommen und Angaben gemacht habe. Diese Angaben seien gemäss Vorinstanz mutmasslich in massgebender Weise in das Gutachten eingeflossen. Die Vorinstanz führe aber nicht aus, wo sie die Einflüsse von H.________ vermute, was kaum den Anforderungen an eine lege artis durchgeführte Beweiswürdigung entsprechen könne. Aus der Aussage des Gutachters, die Angaben von H.________ hätten teilweise bestätigt, was in den Akten gestanden habe, gehe klar hervor, dass der Gutachter seinem Auftrag zur Erstellung eines Aktengutachtens Genüge getan und die Informationen von H.________ lediglich zur Bestätigung eines bereits aufgrund der Akten gewonnen Bildes benutzt habe. Für die Staatsanwaltschaft gehe auch die Kritik der Vorinstanz fehl, nach welcher der Gutachter seine Einschätzung anhand des von ihm angewandten Kriterienkatalogs teilweise zu pauschal vorgenommen habe. Der Gutachter habe lediglich die überwältigende Anzahl von Beweismitteln in den Kontext der allgemeinen Lebenserfahrung, seiner Erfahrung und selbstredend des konkreten Falls gestellt. Es ergebe sich unzweifelhaft aus den Akten, dass R.________ all seine Kinder zu gleichen Teilen habe erben lassen wollen. Doch selbst wenn das Gericht in Bezug auf die Verwertbarkeit des Gutachtens zum gleichen Schluss gelangen sollte wie die Vorinstanz, so müsse nach Ansicht der Staatsanwaltschaft aufgrund der bestehenden Akten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Urteilsunfähigkeit von R.________ im Zeitpunkt der in der Anklageschrift dargestellten Rechtsgeschäfte ausgegangen werden (OG GD 17/5 S. 5 und 6). 4.3 Der Staatsanwalt führte weiter aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz lägen keine isolierten Testbefunde vor, sondern eine komplette Krankengeschichte. Es möge sein, dass eine Einzelbetrachtung aus geriatrischer Sicht keine Längsschnittbetrachtung im Rahmen eines geriatrischen Gutachtens zu ersetzen vermöge. Wohl aber könne die verlangte Einordnung der Testbefunde im Zuge des Beweisverfahrens aus juristischer Sicht vorgenommen werden (OG GD 17/5 S. 8). 4.4 Die Staatsanwaltschaft machte weiter geltend, die Vorinstanz würdige die Beweise auch in Bezug auf die Anklageziffer 1.2a nicht korrekt, da sie davon ausgehe, es sei nicht erstellt,

Seite 20/46 dass die Beschuldigte am 3. Januar 2018 als Vertreterin der N.________ Foundation aufgetreten sei. Denn die Beschuldigte habe an ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft – wenn auch nicht explizit so doch sinngemäss – geltend gemacht, davon ausgegangen zu sein, dass spätestens mit dem Dokument "Vollmacht und Abtretungsvertrag" die Übertragung rechtlich vollzogen gewesen sei. Das decke sich mit dem einzigen diesbezüglichen schriftlichen Beweismitteln, da das Handelsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil festgehalten habe, die Beschuldigte habe in ihrem entsprechenden Gesuch ausgeführt, sie habe die Universalversammlung als "Inhaberin sämtlicher Aktien" durchgeführt. Es erscheine bei genauerer Betrachtung ohnehin lebensfremd, dass die Beschuldigte an der ersten a.o. Generalversammlung als Vertreterin von R.________ auf der Basis der Vollmacht vom 28. Dezember 2017 gewirkt haben soll und Sekunden später soll das Eigentum an den Aktien auf die N.________ Foundation übergegangen sein (OG GD 17/5 S. 10). 4.5 Zur rechtlichen Würdigung legte der Staatsanwalt dar, dass die Vorgänge unter Anklageziffer 1.2a und 1.3 unter Art. 253 StGB zu subsumieren seien. Gemäss dem Sachverhalt von Anklageziffer 1.2a habe die Beschuldigte am 3. Januar 2018 eine Generalversammlung abgehalten und als deren Vorsitzende wahrheitswidrig festgehalten, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft anwesend sei. Damit habe sie den Notar P.________ getäuscht, der aufgrund dieser Täuschung die unwahre Urkunde erstellt habe. Genauso erfülle der Sachverhalt von Anklageziffer 1.3 den Tatbestand von Art. 253 StGB. Indem die Beschuldigte das inhaltlich unwahre und durch Rechtsanwalt P.________ öffentlich beurkundete Protokoll zusammen mit den unrechtmässig geänderten Statuten und dem Protokoll der zweiten, inhaltlich unwahren Generalversammlung übermittelt habe, habe sie den zuständigen Registerführer des Kantons Zürich darüber getäuscht, dass diese Beschlüsse rechtmässig und gültig erfolgt seien. Eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht sei im Gegensatz zu Art. 251 StGB nicht erforderlich. Die Vorgänge gemäss Anklageziffer 1.2b seien unter dem Tatbestand der Urkundenfälschung zu subsumieren. Diesbezüglich könne auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, ohne natürlich die Tathandlungen der Beschuldigten nur als Versuch zu qualifizieren (OG GD 17/5 S. 13 und 14). 5.1 Die Verteidigung erwiderte in ihrem zweiten Parteivortrag zusammengefasst und sinngemäss, die Staatsanwaltschaft gehe von etwas völlig Falschem aus, wenn sie annehme, dass es eine Täuschung über die Eigentumsverhältnisse gegeben habe bzw. dass das Eigentum auf die N.________ Foundation übergegangen sei. Die Verteidigung verweise auf Art. 4 und 10 der Statuten der Q.________ AG, diese seien auch bei der Änderung der Statuten beigelegt. Und dort würde vom Prinzip ausgegangen, gegenüber der Gesellschaft sei gemäss Art. 4 Abs. 2 jeweils nur derjenige Aktionär, der im Aktienbuch eingetragen sei. Und da sei der Vater der Berufungsklägerin eingetragen gewesen. Darum seien die Fragen betreffend die Zustimmung des Verwaltungsrates sowie die Eigentumssituation irrelevant (OG GD 17 S. 41). 5.2 Das geriatrische Gutachten von Dr.med. S.________ sei nicht genügend als Grundlage für die Bestätigung einer allfälligen Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Schenkung und im Zeitpunkt der Unterschriften von R.________. Der Staatsanwalt gebe es selber zu, dass es extrem schwierig sei, eine solche Urteilsunfähigkeit nachzuweisen. Das sei auch der Sinn des ZGB, dass die Hürde so hoch sei. R.________ habe in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2017 erklärt, dass er alle Kinder gleichmässig vertreten haben wolle, und das habe er ja genau durch die Situation 2:2, zwei in der U.________ Stiftung, zwei in der N.________ Foun-

Seite 21/46 dation, erreicht. Es sei eigentlich egal und R.________ sei es sowieso egal gewesen, ob es zwei Stiftungen gebe oder ob alle Kinder zu viert in einer Stiftung seien. Darum entspreche diese Schenkung dem Wunsch und der Intention des verstorbenen R.________ (OG GD 17 S. 42). 6.1 Der Staatsanwalt duplizierte daraufhin sinngemäss und zusammengefasst, das Beweisverfahren zeige eben, dass das Eigentum bereits vor den durchgeführten inkriminierten Generalversammlungen auf die N.________ Foundation übergegangen sei. Die Staatsanwaltschaft nehme zur Kenntnis, dass offenbar auch die Verteidigung mit der Verwertbarkeit des Gutachtens leben könne (OG GD 17 S. 42). 6.2 In Bezug auf die medizinischen Dokumente sei die Arbeitsunfähigkeit als Verwaltungsrat und Führungsperson, wie es R.________ gewesen sei, sehr wohl relevant. Der Quervergleich könne gezogen werden. Wenn jemand eine Verwaltungsratssitzung nicht mehr leiten könne, wie soll es dann sein können, dass er eine halbe Milliarde Schweizer Franken transferiere. Das sei einfach lebensfremd (OG GD 17 S. 45). V. Rechtliche Grundlagen 1. Urkundenfälschung 1.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). 1.2 Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt bzw. wenn die Urkunde den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.1). 1.3 Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (Urteil des Bundesgerichts 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2). 1.4 Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst

Seite 22/46 die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Damit eine Schrift eine Urkunde darstellen kann, muss sie eine Gedankenerklärung verkörpern, d.h. einen menschlichen Gedanken ausdrücken (BGE 116 IV 343 E. 5c). Sodann bedarf es einer Beweiseignung. Damit ist die objektive Beweistauglichkeit gemeint, d.h. die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache (Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 110 Abs. 4 StGB N 29). Die Schrift muss ferner zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sein, also eine Beweisbestimmung aufweisen. Wesentlich ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden. Die Beweisbestimmung kann sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Die Beweisbestimmung der falschen Urkunde steht in der Regel nicht in Frage, da wohl nur gefälscht wird, um mit der falschen Urkunde zu beweisen (Boog, a.a.O., Art. 110 Abs. 4 StGB N 32). Zum Urkundenbegriff gehört sodann die Erkennbarkeit des Ausstellers (Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 251 StGB N 12; BGE 145 IV 194 E. 1.4.1). 1.5 Das Bundesgericht hat unter anderem bei der im Wissen um deren Unwahrheit erfolgten Protokollierung der unrichtigen Erklärung des Vorsitzenden an einer Universalversammlung, es seien sämtliche Aktien vertreten, eine Falschbeurkundung angenommen (BGE 120 IV 199, 204; Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 133). 1.6 Fälschen i. e. S. ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Unecht ist eine Urkunde, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 9). 1.7 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E.1.3.4). Der Täter muss zudem alternativ in Schädigungs- oder in Vorteilsabsicht handeln. Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten. Das Handeln in Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten; nach der Rechtsprechung genügt jede Besserstellung sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 185). 2. Erschleichung einer falschen Beurkundung 2.1 Der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet. 2.2 Die Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2.1).

Seite 23/46 2.3 Ein Notar ist eine Person öffentlichen Glaubens (Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 253 StGB N 2). Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden (Art. 110 Abs. 5 StGB). 2.4 Die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Aktiengesellschaft beglaubigt nicht nur die Abgabe der Erklärungen durch die Gründer, sondern leistet auch Gewähr für deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die einbezahlten Beträge der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen, kommt erhöhte Beweiskraft somit auch hinsichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu. Die Rechtsprechung bejaht daher in Fällen der blossen Scheinliberierung von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden war, eine Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 StGB. Dasselbe gilt hinsichtlich der Anmeldung und Eintragung der Gründung im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst (Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2023 vom 7. August 2023 E. 3.2). 2.5 Subjektiv ist Täuschungsabsicht erforderlich, aber weder Vorteils- noch Schädigungsabsicht (Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 253 StGB N 5). VI. Allgemein relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Der folgende in der Strafanzeige dargelegte Sachverhalt wird von der Verteidigung nicht bestritten: 1.1 Die Beschuldigte ist eines von fünf Kindern von R.________ und H.________ und hatte die N.________ Foundation gegründet. R.________ erwirtschaftete in seinem Leben ein beachtliches Vermögen. 1997 gründete er die U.________ Stiftung (nachfolgend: U.________) und übertrug dieser einen Teil seines Vermögens. Einen weiteren Teil seines Vermögens übertrug er der Q.________ AG, an welcher er 100 % der Aktien hielt. Die Beschuldigte war seit August 2009 Mitglied des Stiftungsrates der U.________; am 5. Dezember 2017 trat sie aus dem Stiftungsrat zurück. 1.2 Am 13. Dezember 2017 hatte R.________ während einer Physiotherapiestunde einen Kollaps und musste notfallmässig im Universitätsspital Zürich (nachfolgend: USZ) hospitalisiert werden. Am 15. Dezember 2017 wurde R.________ nach Hause entlassen. Gleichentags wurde ein Schreiben erstellt, gemäss welchem R.________ den Rücktritt der Beschuldigten aus dem Stiftungsrat der U.________ nicht akzeptiere. Am 18. Dezember 2017 überschrieb R.________ in D.________ mit handschriftlich verfasstem Schreiben und im Beisein der Beschuldigten 100 % der Aktien der Q.________ AG an die durch die Beschuldigte vertretene Stiftung N.________ Foundation. Am 19. Dezember 2017 unterzeichnete R.________ in D.________ sodann einen Schenkungsvertrag, wonach er 100 % der Aktien der Q.________ AG der N.________ Foundation, wiederum vertreten durch die den Vertrag ebenfalls unterzeichnende Beschuldigte, schenkte. Am 25. Dezember 2017 rutschte R.________ beim Aussteigen aus dem Auto auf einem Parkplatz auf einer Eisplatte aus und wurde erneut hospitalisiert. Am 28. Dezember 2017 trat R.________ mit "Vollmacht und Abtretungsvertrag"

Seite 24/46 schliesslich sämtliche Aktien der Q.________ AG (100 Namenaktien à CHF 1'000.00) an die N.________ Foundation (vertreten durch die Beschuldigte) ab. 1.3 Unbestritten ist weiter, dass am 3. Januar 2018 zwei a.o. Generalversammlungen der Q.________ AG abgehalten wurden, an welcher die Beschuldigte und Notar P.________ anwesend waren. An der ersten a.o. Generalversammlung erfolgte eine Statutenrevision, bei welcher die Vinkulierungsbestimmung gelöscht wurde. An der zweiten a.o. Generalversammlung wurden die damals amtierenden Verwaltungsräte der Q.________ AG abgewählt und die Beschuldigte als neue alleinige Verwaltungsrätin gewählt. 2. Sämtliche Vorwürfe der Staatsanwaltschaft erfolgen vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte bewusst in Kauf genommen haben soll, dass R.________ die fraglichen Rechtsgeschäfte zu den genannten Daten in urteilsunfähigem Zustand unterzeichnet habe. R.________ sei zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen nicht mehr in der Lage gewesen, vernunftgemäss zu handeln, und habe die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts weder gekannt noch erkennen können. Die Beschuldigte habe auf diese Weise ebenfalls in Kauf genommen, dass die Schenkungen rechtlich nichtig bzw. ungültig gewesen seien und die von ihr als Stiftungsrätin vertretene N.________ Foundation dadurch nicht Eigentümerin von 100 % der Aktien der Q.________ AG geworden sei (SE GD 1 Ziff. 1.1). Zur Beurteilung des Anklagevorwurfs ist es folglich vorab unerlässlich, festzustellen, ob R.________ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der fraglichen Dokumente, d.h. am 18., 19. und 28. Dezember 2017, urteilsfähig war oder nicht. 3. Die Urteilsfähigkeit ist relativ zu verstehen; auch wenn jemand trotz einer allgemeinen Beeinträchtigung gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und daher in Bezug auf diese urteilsfähig ist, kann die gleiche Person aufgrund des Grades der Beeinträchtigung für andere, anspruchsvollere Geschäfte urteilsunfähig sein (BGE 124 III 5 E. 4c/bb). Bei der Urteilsfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2014 vom 30. April 2014 E. 4.2.1). 4.1 Im Vorverfahren beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr.med. S.________ mit der Erstellung eines Gutachtens über die Urteilsfähigkeit von R.________. Der (damalige) erbetene Verteidiger machte in seiner Stellungnahme zum Gutachten dessen Unverwertbarkeit geltend. Er begründete dies zusammengefasst wie folgt: Das Gutachten stütze sich in verschiedener Hinsicht auf die Erkenntnisse der Exploration von R.________, an der auch dessen Ehefrau und Vertreterin im vorliegenden Verfahren (und damit faktisch die Gegenpartei der Beschuldigten) anwesend gewesen sei. Die Exploration sei unnötig und daher von vornherein unzulässig gewesen. Darüber hinaus seien die Teilnahme- und Verteidigungsrechte der Beschuldigten verletzt worden. Der einseitige Einbezug einer Partei (H.________) sei unzulässig und verletze das Recht auf ein faires Verfahren. Die Befragung von H.________ durch den Gutachter sei unzulässig gewesen, da Letzterer daraus wesentliche Anknüpfungstatsachen ableite, die er nicht selbst hätte erheben dürfen. Der einseitige Einbezug der Standpunkte der Ehefrau (und damit faktisch der Gegenpartei) führe zu einer einseitigen und stark von der Gegenpartei beeinflussten Darstellung und Bewertung des Sachverhalts durch den Gutachter. Das Gutachten erscheine deshalb insgesamt nicht mehr als unabhängig, weshalb der Gutachter in den Ausstand zu treten habe. Das beeinflusste und nicht mehr unabhängige Gutachten sei damit unverwertbar und aus den Akten zu entfernen. Überdies habe der Gut-

Seite 25/46 achter seine Protokollierungspflichten verletzt (act. 12/214 ff.). Die Staatsanwaltschaft verneinte die Unverwertbarkeit und lehnte es ab, das Gutachten aus den Akten zu entfernen (act. 12/217 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Verteidigung an diesen Ausführungen fest (SE GD 8/4/5 Ziff. 107 ff., 215 ff., 298 ff.). 4.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Gutachter habe anlässlich seiner Einvernahme bekräftigt, dass er die Aussagen von H.________ bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt habe. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass bei der Befragung von H.________ die strafprozessualen Formvorschriften (u.a. die fehlende Protokollierung) nicht eingehalten worden seien, sodass ihre Angaben weder direkt im Strafverfahren noch mittelbar im Gutachten verwertbar seien (OG GD 1 E. I.4.1.5.2). Im Rahmen der Beweiswürdigung erwog die Vorinstanz sodann, das Gutachten von Dr.med. S.________ habe einen klaren und verständlichen Aufbau und die von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen seien vollständig beantwortet worden (OG GD 1 E. III.3.5.1). Im Ergebnis sei das Gutachten jedoch nicht vollends nachvollziehbar, sodass darauf nicht vollumfänglich abgestellt werden könne (OG GD 1 E. III.3.5.1). An der Berufungsverhandlung legte die Verteidigung dar, die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz seien zutreffend. Gleichzeitig sagte die Verteidigung aber auch, dass sie nichts gegen die Verwertung des Gutachtens habe (OG GD 17 S. 28 und 41). 5.1 Gerichtlich eingeholte Gutachten unterliegen grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3, 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGE 136 II 539 E. 3.2 f.; BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien dessen Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.1). 5.2.1 In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist die Durchführung eines Explorationsgesprächs mit R.________ nicht zu beanstanden. Es wird hierzu auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (OG GD 1 E. II.4.1.4). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 28. April 2021 zutreffend ausführte, wurden die Teilnahmerechte der Beschuldigten nicht verletzt. Die Verteidigung kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Begutachtung des Beschuldigten nicht teilnehmen (BGE 144 I 253 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3 f.). Entsprechend gilt dies auch bei der Begutachtung einer anderen Person. 5.2.2 In Bezug auf die Anwesenheit von H.________ am Explorationsgespräch von R.________ ist mit der Vorinstanz vorab festzuhalten, dass weder protokolliert worden ist, welche Aussagen https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-369%3Ade&number_of_ranks=0#page369 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-II-539%3Ade&number_of_ranks=0#page539 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-369%3Ade&number_of_ranks=0#page369

Seite 26/46 H.________ gemacht hat, noch inwiefern diese Aussagen das Ergebnis des Gutachtens beeinflusst haben. Um jegliche mögliche Einflussnahme auf die gutachterlichen Feststellungen durch H.________ zu vermeiden, wäre es sicherlich angezeigt gewesen, das Explorationsgespräch ohne die Anwesenheit von H.________ durchzuführen oder ganz darauf zu verzichten. Gleichzeitig kann die bloss mögliche Beeinflussung durch H.________ nicht unbesehen der übrigen Umstände dazu führen, dass das Gutachten im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen wäre. Denn ob die Aussagen von H.________ tatsächlich in das Gutachten eingeflossen sind bzw. dieses wesentlich beeinflusst haben, ist nicht erstellt. Die Staatsanwaltschaft wies an der Berufungsverhandlung zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz nicht darlege, an welchen Stellen eine Beeinflussung des Gutachtens durch H.________ vermutet werde (OG GD 17/5 S. 5). Auch überzeugen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft, nach welchen der Gutachter primär mit der Erstellung eines Aktengutachtens beauftragt worden sei und die Aussagen von H.________ lediglich zur Bestätigung eines bereits aufgrund der Akten gewonnenen Bildes benutzt habe (OG GD 17/5 S. 5). Dies bestätigte auch der Gutachter an seiner Einvernahme (SE GD 8/3 S. 12). Für das Gericht sind keine Anzeichen einer Beeinflussung des Gutachtens durch H.________ erkennbar, im Gegenteil: das Gutachten stützt sich nachvollziehbar auf die Verfahrensakten und ist insgesamt schlüssig. Die bloss theoretische Möglichkeit einer Beeinflussung, für welche keine tatsächlichen Hinweise vorliegen, vermag die Glaubwürdigkeit eines Gutachtens nicht in einer Art und Weise zu erschüttern, als dass deswegen nicht darauf abgestellt werden könnte. 5.2.3 Der Umstand, dass Dr.med. S.________ seine abschliessende Einschätzung aufgrund der "dargelegten und diskutierten Fakten (act. 12/162)" trifft, ist ferner ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist aufgrund dieser Formulierung nicht direkt nachvollziehbar, wieviel Gewicht einem einzelnen im Gutachten behandelten Aspekt in der abschliessenden Würdigung beigemessen wurde. Allerdings kann von einem Gutachter nicht verlangt werden, dass er die Faktoren, die zu seiner abschliessenden Einschätzung geführt haben, in Prozentzahlen angibt oder exakt quantifiziert. Mit der Anforderung einer solchen Scheingenauigkeit würde der Komplexität der vom Gutachter zu beantwortenden Fragestellung nicht angemessen Rechnung getragen. Andererseits hätte das Gutachten in Bezug auf seine Klarheit und Aussagekraft nichts gewonnen, wenn der Gutachter die dargelegten und diskutierten Fakten erneut aufgelistet hätte. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr.med. S.________ um einen ausgewiesenen Fachmann mit jahrzehntelanger geriatrischer Berufserfahrung handelt, was seiner Einschätzung zusätzliches Gewicht verleiht. 5.2.4 Die Beschuldigte stellte an der Berufungsverhandlung die rhetorische Frage, warum ein Staatsanwalt dem Gutachter eine bereits negativ gefärbte Ausgangslage über die Beschuldigte unterbreiten dürfe und weshalb er medizinische Unterlagen, die erst nach der Schenkung erarbeitet wurden, berücksichtigen dürfe (OG GD 17 S. 16). Diese Beanstandungen der Beschuldigten sind unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat dem Gutachter im Gutachterauftrag vom 19. Oktober 2020 lediglich den Gegenstand des Strafverfahrens zusammengefasst (act. 12/55). In der Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass es bei komplexen Fällen sinnvoll sein kann, den Fragen eine Zusammenfassung des relevanten Sachverhaltes voranzustellen. In solchen Angaben ist keine unzulässige Beeinflussung der sachverständigen Person zu sehen (Heer, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 184 StPO N 17). Zudem hat die Staatsanwaltschaft klargestellt, dass lediglich ein Verdacht bestehe und somit in Bezug auf das Verhalten der Beschuldigten nicht von einem erstellten Sachverhalt ausgegangen wer-

Seite 27/46 den könne. Ebenfalls unbedenklich ist, dass die Staatsanwaltschaft dem Gutachter das von der (ehemaligen) Privatklägerschaft in Auftrag gegebene Gutachten zukommen liess. Denn einerseits wurde dieses Dokument von der Staatsanwaltschaft klar als Privatgutachten bezeichnet, so dass der Gutachter diesen Umstand berücksichtigen konnte. Andererseits überliess die Staatsanwaltschaft dem Gutachter auch das von der Verteidigung bei Dr.med. V.________ eingeholte Privatgutachten, in welchem dieser das erstgenannte Privatgutachten der Privatkläger kritisierte (act. 12/56). Der Gutachter verfügte somit über eine ausgewogene Grundlage für die Erstellung seines Gutachtens. Es gibt keine Gründe daran zu zweifeln, dass der Gutachter nicht in der Lage gewesen wäre, die Aussagekraft der ihm zur Verfügung stehenden Akten richtig zu würdigen. Auch kann der Beschuldigten nicht gefolgt werden, soweit sie beanstandet, der Gutachter habe bisher noch nie in einem Strafverfahren ein Gutachten erstellt. Denn ein Gutachter wird immer nur zur Beurteilung eines Sachverhaltes beigezogen (Art. 182 StPO). Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes bleibt dem Gericht vorbehalten. Mithin ist es unerheblich, ob der Gutachter seine bisherigen Gutachten zur Urteilsfähigkeit von älteren Personen in zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Verfahren erstellte. 5.2.5 Die Vorinstanz hob sodann zutreffend hervor, dass es die Staatsanwaltschaft in Bezug auf das Kriterium der Beeinflussbarkeit versäumt hatte, den Gutachter darauf hinzuweisen, dass R.________ zusätzlich zur am 18. Dezember 2017 unterzeichneten Schenkung am 19. und 28. Dezember 2017 einen Schenkungsvertrag bzw. eine Vollmacht und eine Abtretung unterzeichnet hatte. Als die Vorinstanz den Gutachter anlässlich dessen Befragung damit konfrontierte, dass sich der Schenkungsprozess knapp über zwei Wochen erstreckt hatte, stellte der Gutachter unmissverständlich klar, dass diese veränderte Ausgangslage nichts an seiner gutachterlichen Einschätzung ändere, wobei er diese Klarstellung umfassend und nachvollziehbar begründete (SE GD 8/3 S. 37). Für das Gericht sind keine Gründe ersichtlich, an dieser Aussage des Gutachters zu zweifeln, so dass seine Feststellungen auch hinsichtlich der am 19. und 28. Dezember 2017 unterzeichneten Dokumente Gültigkeit haben. 5.3 Zusammenfassend sind keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien erkennbar, welche die Überzeugungskraft des amtlichen Gutachtens ernstlich zu erschüttern vermögen. Folglich ist im Rahmen der weiteren Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass R.________ gemäss der gutachterlichen Einschätzung "insbesondere zwischen dem 15. Dezember 2017 und 31. Dezember 2017 mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht urteilsfähig war, das wirtschaftlich, juristisch und familienpolitisch relevante Dokument der Schenkung zu verstehen und als handlungsfähige Person zu unterschreiben" (act. 12/162). Damit ist der Beweis für die Urteilsunfähigkeit von R.________ im genannten Zeitraum zwar noch nicht erbracht, zumal der Gutachter an seiner Befragung klarstellte, dass die genannte grosse Wahrscheinlichkeit, einer Richtigkeit von mehr als 90 % entspreche (SE GD 8/3 S. 6). Die gutachterliche Einschätzung stellt allerdings ein sehr gewichtiges Indiz für die Urteilsunfähigkeit von R.________ im genannten Zeitraum und in Bezug auf die fragliche Schenkung dar und ist entsprechend – in Kombination mit den nachfolgenden Sachverhaltsaspekten – zu würdigen. 6.1 Neben dem amtlichen Gutachten finden sich in den Akten zahlreiche weitere Indizien, die für eine Urteilsunfähigkeit von R.________ im fraglichen Zeitraum sprechen. Diese gilt es nach-

Seite 28/46 folgend zu würdigen. Vorab sind dabei insbesondere die medizinischen Unterlagen einer Würdigung zu unterziehen. 6.2.1 Erstmalige Hinweise auf kognitive Einschränkungen von R.________ können dem Bericht zur Verlaufskontrolle des USZ, Klinik für Neurologie, vom 2. Juli 2015 entnommen werden. Darin wurde in Bezug auf den Neurostatus eine Störung des Kurzzeitgedächtnisses vermerkt (act. 23/20). Im Abschlussbericht der Memory-Klinik (Sanatorium Kilchberg) vom 5. November 2015 stellte Dr. W.________ die Diagnose einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung aufgrund von Auffassungsstörungen, verminderter kognitiver Flexibilität, Perseverationstendenz und eingeschränkter Handlungsplanung. Die Störungen würden sich einerseits auf das Familienleben, andererseits aber auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Wichtige Fähigkeiten, die in einer Führungsposition essentiell seien, wie die Fähigkeiten zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Urteilsfähigkeit, aber auch die Kontakt- und Gruppenfähigkeit, seien durch das dysexekutive Syndrom stark eingeschränkt. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe deshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (act. 23/38). Beim Mini Mental Status erreichte R.________ immer noch eine Punktzahl von 26/30 (act. 23/37). Am 7. Januar 2016 vermerkte der Ergotherapeut X.________, die Konzentrationsdauer von R.________ habe sich verbessert. Es bestünden aber Defizite bei der Aufmerksamkeit und eine verminderte Gedächtnisleistung sowie Einschränkungen bei der Informationsbearbeitungsgeschwindigkeit, der Umstellfähigkeit, dem logischen Denken und dem Abstraktionsvermögen (act. 23/158). In Bezug auf die Funktion von R.________ als Vorsitzender einer Stiftung wurde seine Handlungsfähigkeit am 6. Juli 2016 vom USZ, Klinik für Neurologie, geprüft. Der Befund lautete auf eine mittelschwere bis schwere Einschränkung im exekutiven Funktionsbereich sowie auf eine mittelgradige Einschränkung in der Wiedererkennungsleistung. Es bestehe kein dementieller Abbauprozess. Beim Mini Mental State Bericht erreichte R.________ eine Punktzahl von 26/30 (act. 23/31). Am 15. November 2016 konstatierte der Ergotherapeut X.________, die kognitiven Leistungen von R.________ unterlägen starken Tagesformschwankungen, er habe eine limitierte Konzentrationsspanne und das Arbeitsgedächtnis sei stark beeinflusst (act. 23/74). Am 4. August 2017 bestätigte er diesen Befund (act. 23/73). Im Rahmen einer neuropsychologischen Verlaufskontrolle diagnostizierte Dr. W.________ am 1. November 2017 (erneut) eine mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung; die kognitiven Leistungen von R.________ seien gleich wie im Oktober 2015. Aus klinischer Sicht habe sich keine Verbesserung ergeben. Es bestehe nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (act. 23/60). 6.2.2 Die voranstehend aufgeführten medizinischen Unterlagen vermögen aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit isoliert betrachtet zwar keinen Beweis für die Urteilsunfähigkeit von R.________ im Dezember 2017 in Bezug auf die fraglichen Dokumente zu erbringen. In einer Gesamtwürdigung ergibt sich allerdings daraus sehr wohl ein Bild von der gesundheitlichen Entwicklung von R.________ in den zwei Jahren, bevor es zur Unterzeichnung der verfahrensgegenständlichen Dokumente kam, welches ein Indiz für eine Urteilsunfähigkeit ist. Denn es zeigt sich, dass R.________ mindestens seit dem 5. November 2015 an einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung litt sowie dass sich sein diesbezüglicher Zustand in den zwei Jahren, d.h. bis zum 1. November 2017, nicht verbessert hatte. Vor dem Hintergrund dieses während zwei Jahren fortbestehenden, unveränderten Krankheitsbildes

Seite 29/46 ist es naheliegend, dass auch im darauffolgenden Monat Dezember 2017 keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist. 6.2.3 Die Verteidig

S 2023 15 — Zug Obergericht Strafabteilung 13.12.2023 S 2023 15 — Swissrulings