Skip to content

Zug Obergericht Strafabteilung 22.09.2023 S 2023 13

22 septembre 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Strafabteilung·PDF·8,755 mots·~44 min·3

Résumé

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Texte intégral

20230526_111351_ANOM.docx Strafabteilung S 2023 13 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 22. September 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch die Leitende Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm.2003 in C.________, kosovarischer Staatsangehöriger, wohnhaft in C.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 4. Mai 2023; SE 2022 46)

Seite 2/21 Prozessgeschichte 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 15. Juni 2022 vor, zwischen dem 20. August 2021 und dem 30. September 2021 insgesamt 50 Gramm Kokaingemisch zum gesamtpreis von CHF 3'850.00 gekauft und davon 28,4 Gramm an verschiedene Abnehmer in Portionen zu 0,4 Gramm zum Preis von CHF 50.00 oder zu 0,7 Gramm zum Preis von CHF 100.00 weiterverkauft und hierbei einen Gewinn von CHF 1'620.00 erzielt zu haben. Die restlichen 21,6 Gramm Kokaingemisch habe er an seiner Wohnadresse an der E.________strasse in C.________ gelagert. Das vom Beschuldigten zwecks Weiterverkauf an Dritte erworbene Kokaingemisch habe einen Reinheitsgrad von 70 % aufgewiesen, weshalb die verkaufte Rein-Menge mindestens 20 Gramm betrage und die gelagerte Rein- Menge 16,5 Gramm (total 36,5 Gramm reines Kokain, vgl. SE GD 1). 2. Der zuständige Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) ergänzte die Akten, indem er das Dossier über den Beschuldigten des Amtes für Migration sowie die Akten des von der Staatsanwaltschaft geführten Verfahrens 4A 2019 147 gegen den Beschuldigten beizog. 3. Am 4. Mai 2023 fand die Hauptverhandlung der Vorinstanz in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers und der zuständigen Leitenden Staatsanwältin statt. Der Einzelrichter befragte den Beschuldigten zur Person und zur Sache. Nach den Plädoyers der Parteien hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Das Urteil wurde den Parteien am 4. Mai 2023 mündlich eröffnet und das Urteilsdispositiv ausgehändigt (SE GD 15). Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 meldete der amtliche Verteidiger Berufung gegen das Urteil vom 4. Mai 2023 an (SE GD 16). 4. Das am 17. Mai 2023 versandte, schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 22. Mai 2023 zugestellt (SE GD 17 S. 27; SE GD 17/2). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von zwei Tagen sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren. 3. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 11. Dezember 2019 gewährte bedingte Vollzug des Freiheitsentzugs von 58 Tagen wird nicht widerrufen, hingegen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. 4.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen. 4.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

Seite 3/21 5. Mit Bezug auf die Gegenstände gemäss Beschlagnahmeverzeichnis der Staatsanwaltschaft (GD 1/1) wird auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils hin Folgendes angeordnet und die Zuger Polizei mit dem Vollzug beauftragt: 5.1 Die folgenden als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet: 21,6 Gramm Kokain, zwei Pack Minigrips, Plastiksack mit zwei Digitalwaagen und Quittungen. 5.2 Die Beschlagnahme des Mobiltelefons iPhone 11 pro wird aufgehoben und dieses wird dem Beschuldigten herausgegeben. Falls dieser Gegenstand nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung abgeholt worden ist, kann er vernichtet werden. 6. Die Verfahrenskosten betragen CHF 2'465.60 Kosten des Vorverfahrens CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 245.00 Auslagen CHF 4'710.60 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.1 Der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.iur. G.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 710.80 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 7.2 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. D.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 3'681.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 7.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigungen zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. [Rechtsmittel]" 4. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 reichte der amtliche Verteidiger bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung für den Beschuldigten ein (OG GD 2). Der amtliche Verteidiger stellte folgende Anträge: "1. Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 des Urteilsspruchs des Strafgerichts Zug vom 4. Mai 2023 seien aufzuheben. 2. Auf die Ausfällung einer Landesverweisung sei zu verzichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz (für das Berufungsverfahren) bzw. nach Massgabe des Obsiegens." 5. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2023 übermittelte die Verfahrensleitung des Gerichts die Berufungserklärung des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft und setzte Fristen für Anschlussberufung und Beweisanträge (OG GD 3). Mit Schreiben vom gleichen Tag zog die Verfahrensleitung Datenträger bei der Zuger Polizei bei und ersuchte um Erstellung eines kurzen Leumundsberichts über den Beschuldigten. Ebenfalls wurden Betreibungsregisterauszüge des Beschuldigten beigezogen (OG GD 4, 5).

Seite 4/21 6. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2023 wurde nach Rücksprache mit den Parteien der Termin für die Berufungsverhandlung festgesetzt. Der Beschuldigte erschien auf Vorladung hin am 14. September 2023 in Begleitung seines amtlichen Verteidigers D.________ zur Berufungsverhandlung. Die fallzuständige Leitende Staatsanwältin A.________ nahm ebenfalls an der Berufungsverhandlung teil. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf und stellten keine Beweisanträge. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Nach den Plädoyers der Parteien hielt der Beschuldigte ein Schlusswort (OG GD 14). 7. Die Parteien erklärten sich mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden. Erwägungen I. Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der amtlichen Verteidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten ist einzutreten. 2. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 3. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Dispositivziffern 4.1 und 4.2, mithin gegen die Landesverweisung und die damit verbundene Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Der Prozessgegenstand ist folglich auf die Frage der Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung begrenzt. Über die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Urteils ist überdies von Amtes wegen zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ansonsten gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist im Urteil deklaratorisch die Rechtskraft der nicht angefochtenen Punkte festzustellen.

Seite 5/21 4. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Die Verfahrensleitung zog die am 30. September 2021 sichergestellten Mobiltelefondaten des Beschuldigten von der Zuger Polizei bei und liess von der Polizei einen Leumundsbericht über den Beschuldigten erstellen. Ferner erhob die Verfahrensleitung die Betreibungsregisterakten des Beschuldigten. Die von der Verfahrensleitung erhobenen Akten wurden den Parteien zugestellt und ihnen wurde die Möglichkeit offeriert, in die beigezogenen Daten Einsicht zu nehmen. An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte überdies vom Gericht zur Sache und zur Person befragt. 5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Landesverweisung 1. Sachverhalt 1.1 Der Beschuldigte wurde am tt.mm.2003 in C.________ geboren. Seine Eltern waren in den Jahren zuvor unter einem nicht aktenkundigen Einreise- oder Aufenthaltstitel aus der Bundesrepublik Jugoslawien in die Schweiz zugezogen. Der Beschuldigte ist in der Schweiz aufgewachsen und besuchte Kindergarten, Primarschule und anschliessend die Realschule im Schulhaus H.________ in C.________ (act. 10/4 S. 22 f. [4A 2019 147]). 1.2 Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2019 wurde der damals 16-jährige Beschuldigte vom Jugendanwalt des Kantons Zug (1.) der mehrfachen, teilweise qualifizierten und teilweise versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB, (2.) der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, (3.) der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Por-

Seite 6/21 nographie gemäss Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB schuldig gesprochen. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass der Beschuldigte damals ab Anfangs Januar 2019 bis am 2. März 2019 bei seinen Mitschülern im Schulhaus H.________ zusammen mit anderen Personen Schutzgelder erpresste. Demnach hat der Beschuldigte in insgesamt drei Fällen andere Schüler angesprochen und diese aufgefordert, ihm Geld zu zahlen, damit er sie beschütze. Vor diesem Kontext bedrängte der Beschuldigte seine Opfer und drohte, dass er sie zusammenschlagen oder umbringen würde. Im Dezember 2018 umzingelte der Beschuldigte zusammen mit seinen Kollegen ein weiteres Opfer und drohte diesem aggressiv, er würde es kaputtschlagen, bis es tot sei. In einem weiteren Fall im Januar 2019 schlug der Beschuldigte einen anderen Schüler mit der Hand gegen den Kopf. Im Rahmen der Untersuchung konnte ferner festgestellt werden, dass der Beschuldigte verbotene Gewaltdarstellungen (konkret: [1.] Schwein wird mit einer Latte erschlagen; [2.] ein Huhn wird mit einer Steinschleuder getötet; [3.] Schlägereien mit eindringlicher Gewaltdarstellung; [4.] lebende Schweine werden angezündet; [5.] Frau wird mit Machete geköpft; [6.] Mann stürzt sich von Turm und schlägt am Boden auf) und verbotene Pornographie (konkret: [1.] Penetration von fünfjährigem Mädchen; [2.] Penetration von Frau durch Hund; [3.] Penetration von Esel durch Mann; [4.] Penetration von Mann durch Eber; [5.] Junge onaniert auf schlafenden Mann) auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte (SE GD 5/2). 1.3 Im Rahmen des vom Jugendanwalt geführten Verfahrens gegen mehrere Realschüler des Schulhauses H.________ wegen Schutzgelderpressung wurde der Beschuldigte vom 2. März 2019 bis am 2. April 2019 in Untersuchungshaft versetzt. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurde am 30. September 2019 ein forensisch-psychologisches Gutachten über den Beschuldigten erstellt. Dieses hielt fest, dass der Beschuldigte in wesentlichen Lebensbereichen wie Schule und Familie eine unauffällige Entwicklung gezeigt habe. Er sei leistungsbewusst, gut beziehungsfähig und habe eine angemessene Vorstellung über seine berufliche Entwicklung und Zukunft. Der Beschuldigte habe indessen ein verstärktes Geltungsbedürfnis, wobei er in der Freizeit aggressive, dominante und gewaltaffine Einstellungen an den Tag gelegt habe. Daraus lasse sich auf Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung schliessen. Es würden in der Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten Anzeichen von (1.) Geltungsstreben, (2.) aggressiver Reaktionsbereitschaft, (3.) punktueller Reizbarkeit, (4.) Mängeln im Emotionserleben, (5.) passiv-reaktiver Dissozialität und (6.) Gewaltaffinität als kriminogene Risikoeigenschaften vorliegen. Prosoziale Lebenskonzepte seien vorhanden, indessen ungenügend verankert; es bestehe eine gesteigerte passive Empfänglichkeit für deliktsrelevante Auslöser. Es sei sodann eine Gewaltaffinität erkennbar. Die psychische Gesundheit des Beschuldigten sei indessen intakt. Beim Beschuldigten würde sodann die Gefahr neuerlicher Straftaten bestehen, dies wegen des Reifedefizits und den vorliegenden Risikoeigenschaften. Die legalprognostischen Risiken für Erpressungen, Drohungen, Besitz von Gewaltdarstellungen und Tätlichkeiten seien moderat, das Risiko für den Besitz von illegaler Pornographie hingegen gering (act. 10/4 S. 48, 57-59 [4A 2019 147]). 1.4 Aus dem Gutachten vom 30. September 2019 ergibt sich weiter, dass die Familie des Beschuldigten jeden Sommer im Kosovo ihre Ferien verbringen würde, wo seine Grossmutter und sein Onkel leben würden (act. 10/4 S. 22 [4A 2019 147]). Der Beschuldigte erläuterte dem Gutachter, dass er in seinen Sommerferien 2018 im Kosovo eine junge Frau kennengelernt habe und sie zusammengekommen seien. Aufgrund des Widerstands der Familie und

Seite 7/21 der Distanz zwischen den beiden nach den Ferien sei die Beziehung dann aufgelöst worden (act. 10/4 S. 24 [4A 2019 147]). 1.5 Der Beschuldigte wurde am 2. April 2019 aus der Untersuchungshaft entlassen und besuchte weiterhin die Realschule im Schulhaus H.________, wo er die Oberstufe abschloss. Im Anschluss begann er am 15. August 2019 die Lehre als Automobilfachmann bei der I.________, welche er im Jahr 2022 abschloss. Zurzeit bildet sich der Beschuldigte als Automobilmechatroniker weiter (SE GD 15/3/3). 1.6 Am 30. September 2021 wurde der Beschuldigte von der Zuger Polizei wegen Verdachts auf Drogenhandel verhaftet und nach zwei Tagen vorläufiger Festnahme am 1. Oktober 2021 wieder aus der Haft entlassen (vgl. OG GD 1, Abschnitt Überblick über das Verfahren, S. 2). Mit Urteil vom 4. Mai 2023 wurde der Beschuldigte rechtskräftig von der Vorinstanz der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. 1.7 Nach den rechtskräftigen Feststellungen der Vorinstanz kaufte der Beschuldigte im Restaurant Podium 41 in Zug zwischen dem 20. August 2021 und dem 30. September 2021 von einer nicht näher bestimmbaren Person total drei Lieferungen von 50 Gramm Kokaingemisch (reines Kokain: 36,5 Gramm) zum Gesamtpreis von CHF 3'850.00 zum alleinigen Zweck des Weiterverkaufs. Der Beschuldigte verkaufte im genannten Zeitraum 28,4 Gramm des Kokaingemisches (reines Kokain: 20 Gramm) an verschiedene Abnehmer zum Preis von CHF 50.00 für 0,4 Gramm und CHF 100.00 für 0,7 Gramm. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung am 30. September 2021 besass der Beschuldigte überdies total 21,6 Gramm Kokaingemisch (reines Kokain: 16,5 Gramm) mit der Absicht des Weiterverkaufs (vgl. OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.1 ff. S. 10 f.). 1.8 Gemäss Leumundsbericht der Zuger Polizei vom 28. Juni 2023 wurde der Beschuldigte vom 16. Juni 2017 bis am 30. September 2021 14-mal in polizeilichen Berichten erwähnt, v.a. im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren und Personenkontrollen. Ferner wurde die Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder des Beschuldigten ermittelt (OG GD 8). 1.9 Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft (act. 13/6), von der Vorinstanz (SE GD 15/1) wie auch an der Berufungsverhandlung zum Antrag eines Landesverweises befragt (OG GD 14). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass er in seiner Jugend Schutzgelderpressungen begangen habe, was ihm sehr leid tue. Dass er danach innert der Probezeit als Kokainhändler aufgetreten sei, liege seiner Ansicht nach daran, dass die Jugendstrafe keinen Eindruck hinterlassen habe und er die Konsequenzen nicht erkannt habe. Das Kokain habe er im Restaurant Podium 41 gekauft, das sei ein "kleines Drogenloch" dort, wo man alles, was man wolle, kriege. Das Geld für den Kokainkauf habe er erspart, bzw. sich teilweise geliehen, vom Dealer selber. Die Autoprüfung habe nichts mit dem Kokainhandel zu tun, die habe ihm der Betrieb (I.________) finanziert. Trotz Vorhalt, dass harte Drogen menschliche Existenzen zerstören können, teilte der Beschuldigte erneut mit, dass er es nicht für nötig finde, den Lieferanten der Drogen zu nennen. Er habe nicht lange mit Drogen handeln wollen, er habe von sich aus aufhören wollen, dann sei aber die Verhaftung gekommen. Das Geld aus dem Drogenhandel habe er für seinen Lebensunterhalt gebraucht, teilweise auch für den Ausgang. Er wohne zurzeit noch bei seinen

Seite 8/21 Eltern, weil er ein Familienmensch sei. Sein Kollegenkreis sei gemischt, seine stärkste Bezugsperson sei sein Vater. In der Moschee, die er besuche, sei es "multikulti". Der Beschuldigte stamme aus F.________ in der Republik Kosovo und sein Onkel und seine Grossmutter würden ebenfalls dort leben. Sein Onkel wolle zwar wegziehen, verfüge aber über keine Aufenthaltsbewilligung im Ausland. Der Rest seiner Verwandten wohne in Belgien oder in der Schweiz. Er sei in den Jahren 2022 und 2023 im Kosovo in den Ferien gewesen. Wenn sie in F.________ seien, würden sie bei entfernteren Verwandten wohnen. Diese verfügten über eine Wohnung, die im Sommer jeweils frei sei und die einmal ihrem Urgrossvater gehört habe. Er achte die Schweizer Gesetze und die Schweizer Bundesverfassung, wisse aber nicht genau, was die Bundesverfassung sei. Er verdiene zurzeit CHF 2'750.00 pro Monat, den VW Golf habe er verkauft. Er mache zurzeit die Lehre als Mechatroniker bei der I.________ AG, wobei er nicht beurteilen könne, ob er sein fachliches Wissen im Kosovo auch einsetzen könnte (OG GD 14). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen wurde, unabhängig von der Höhe der Strafe für die Zeitdauer von 5-15 Jahren aus der Schweiz. Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann vom Landesverweis nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn er einen persönlichen schweren Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 2.2 Die sog. Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und soll augenfällig stossende Ergebnisse abwenden. Sie ist restriktiv anzuwenden. Dabei ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den schwerwiegenden persönlichen Härtefall in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Ferner sind die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zu würdigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2, 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). 3. Subsumption betreffend persönlicher schwerer Härtefall 3.1 Der Beschuldigte wurde der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und damit einer sog. Katalogstraftat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gesprochen. 3.2 Der Beschuldigte hat zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung sein 20. Altersjahr vollendet. Er wohnt zurzeit aus finanziellen Gründen noch bei seinen Eltern. Unter das Recht auf Ach-

Seite 9/21 tung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt primär die sog. Kernfamilie, d.h. eine intakte und gelebte Gemeinschaft aus Ehegatten mit den minderjährigen Kindern. Darüber hinaus könnte allenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere emotionale Bindung gegenüber den Eltern oder Geschwistern einen Anspruch einer erwachsenen Person nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.4.3). Solche besonderen Verhältnisse werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte primär aus finanziellen Gründen noch bei seinen Eltern wohnt. Beim erwachsenen, kinderlosen und unverheirateten Beschuldigten liegen keine Gründe vor, welche ein Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK rechtfertigen könnten. Der Beschuldigte kann sich vorliegend als Staatsangehöriger der Republik Kosovo mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz nicht auf ein völkerrechtlich verankertes Bleiberecht berufen (bspw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Genfer Flüchtlingskonvention, Freizügigkeitsabkommen [FZA], UN-Kinderrechtskonvention etc.). 3.3 Gesamthaft gewürdigt muss einleitend festgehalten werden, dass dem Umstand, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, bei der Würdigung eines schweren persönlichen Härtefalls zwar eine hohe, nicht aber eine alleinentscheidende Bedeutung zukommt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.4). Bereits aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB ergibt sich, dass nicht bei jeder Person, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, automatisch ein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen wäre. 3.3.1 Betreffend die wirtschaftliche Integration, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung kann dem Beschuldigten attestiert werden, dass sein Berufsleben bislang erfolgreich verläuft und er sich mit Abschluss einer Lehre als Automechaniker (Automobilfachmann) positiv entwickelte. Die Chancen für eine längerdauernde, erfolgreiche wirtschaftliche Integration sind beim Beschuldigten intakt, zumal er sich, soweit ersichtlich, für seine Arbeit interessiert und in der Lage ist, ausreichende Bemühungen zu unternehmen, um sein erwünschtes Ziel zu verfolgen. Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus den Zeugnissen bzw. Schreiben, welche der amtliche Verteidiger an der Berufungsverhandlung einreichte (OG GD 14/2; 14/2/1). 3.3.2 Auch die persönliche Integration und die Sprachkompetenzen des Beschuldigten sind grundsätzlich positiv zu werten. So spricht er Schweizerdeutsch und hat sich mit einem Abschluss der Realschule schulisch integriert. Darüber hinaus ist indessen beim Beschuldigten keine herausragende Integration zu beobachten, zumal der Bekanntenkreis des Beschuldigten soweit ersichtlich weitgehend aus Personen besteht, die ebenfalls aus dem Balkan stammen oder einen entsprechenden Migrationshintergrund haben (OG GD 8 S. 2 f.; OG GD 14). Seine Familienangehörigen sind ebenfalls allesamt kosovarische Staatsangehörige (OG GD 8 S. 2). Der Beschuldigte, der seine Freizeit mit Training im Fitnesscenter, Thaiboxen und Moscheebesuchen verbringt, nimmt auch nicht aktiv oder passiv am Schweizer Vereinsleben teil und zeigt auch kein erkennbares Interesse an der Schweizer Kultur, der Politik oder dem Brauchtum. Eine vertiefte Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zum Thema, inwiefern er die Werte der Bundesverfassung achtete, war nur erschwert möglich, da er die Bundesverfassung nicht kannte. Verbindungen zur Kultur im Kosovo bestehen demgegenüber aufgrund seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Religion, seiner Kontakte

Seite 10/21 innerhalb der Familie, seines Freundeskreises sowie seiner Besuche in der Region. Sie sind indessen aufgrund seines in zeitlicher Hinsicht schwergewichtigen Aufenthalts in der Schweiz ebenfalls als nicht besonders stark zu werten. 3.3.3 Bei der Gesetzesnachachtung und mithin beim Themenbereich Ordnung und Sicherheit hinterlässt der Beschuldigte offensichtlich ein negatives Bild. Kurz vor seinem 16. Geburtstag beging er eine qualifizierte Erpressung (mehrere Schutzgelderpressungen) zum Nachteil seiner Mitschüler im Schulhaus H.________ und damit eine Straftat, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB als Katalogstraftat bei einem Erwachsenen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Landesverweisung geführt hätte. Darüber hinaus beging der Beschuldigte weitere Vergehen, wie der Besitz von illegalen Dateien mit Bild- oder Videodarstellungen der Enthauptung einer Frau, dem Verbrennen von Schweinen, der Penetration eines Menschen durch einen Eber oder der Penetration eines ca. fünfjährigen Mädchens, welche nicht mehr leicht wiegen können. Dabei ist auch zu würdigen, dass der Beschuldigte vom Jugendanwalt für 32 Tage in Untersuchungshaft versetzt und eine ambulante Massnahme nach Art. 14 JStG angeordnet werden musste. Die entsprechenden Massnahmen hinterliessen keine Wirkung, wurde der Beschuldigte doch erneut während seiner Freizeit – und zusätzlich während der laufenden Probezeit der bedingt ausgesprochenen Strafe des Jugendanwalts vom 11. Dezember 2019 – straffällig. Diesbezüglich ist wesentlich, dass der Beschuldigte nicht nur mit einer qualifizierten Menge an Kokain handelte, sondern dass er sich überdies professionell einrichtete, um diese deliktische Tätigkeit für längere Zeit mit der Absicht einer regelmässigen Erzielung von Einnahmen auszuüben. So verfügte der Beschuldigte über Lieferanten, Abnehmer, Waagen und Verpackungsmaterial und kommunizierte mittels Snapchat (d.h. eine Chat-Applikation, welche automatisiert Nachrichten löscht), um elektronische Spuren seiner Tätigkeit zu verwischen. Die Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, dass er aus eigenem Antrieb mit dem Kokainhandel aufhören wollte, sind ferner unglaubhaft, zumal er in flagranti bei einer Kokainübergabe an J.________ verhaftet wurde. Einziges Motiv des Beschuldigten beim Kokainhandel war dabei sein Wunsch, möglichst viel Geld zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts zu erlangen, zumal er nicht selber Betäubungsmittel konsumierte. Mögliche Folgen seines Handelns für konkrete Individuen wie auch die Schweizer Gesellschaft interessierten ihn nicht. Entsprechend bestätigte der Beschuldigte mit seinen Drogenhandelsaktivitäten eine nicht unerhebliche Geltungssucht sowie eine Dissozialität hinsichtlich der Bedürfnisse der Gesellschaft und anderer Menschen. Er unterstrich damit letztlich erneut mehrere bereits im Gutachten vom 30. September 2019 festgestellte Risikofaktoren. Die Beachtung von Sicherheit und Ordnung durch den Beschuldigten in seiner Freizeit steht insgesamt in klarem Kontrast zu seiner guten beruflichen Integration am Arbeitsplatz. Diese Umstände sprechen mithin gegen einen persönlichen schweren Härtefall. 3.3.4 An diesen Feststellungen ändert auch die Argumentation der amtlichen Verteidigung nichts. Es trifft zu, dass der Beschuldigte, bei dem insgesamt 16,5 Gramm reinen Kokains aufgefunden wurden, nach seiner Verhaftung den Verkauf von weiteren 20 Gramm reinen Kokains zugestand. Ob dieses Geständnis die akkurate Menge an verkauftem Kokain umfasste, steht nicht mit Sicherheit fest; mangels anderer Angaben stellte die Vorinstanz auf dieses Geständnis ab. Weitere Ermittlungen bei den Lieferanten des Kokains waren nicht möglich, da der Beschuldigte deren Namen nicht nannte. Die trotzdem erstellte, grundsätzliche Kooperation des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz auch korrekterweise im Umfang von einem Viertel der Einsatzstrafe strafsenkend gewürdigt. Dass nun der Beschuldigte wegen des Ge-

Seite 11/21 ständnisses mit einem Landesverweis "bestraft" worden wäre und seine "Ehrlichkeit" gegen ihn verwendet würde, ist nicht zutreffend. Insbesondere die Annahme, dass dem Beschuldigten die zu Beginn des Verfahrens zugestandenen Drogenhandelsaktivitäten ansonsten nicht nachgewiesen worden wären, ist spekulativ. Aufgrund der Sicherstellungen an der Hausdurchsuchung konnte dem Beschuldigten bereits der Besitz von 16,5 Gramm reinen Kokains nachgewiesen werden. Dies liegt nur unweit von der 18-Gramm-Grenze gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfernt. Hätte der Beschuldigte nicht kooperiert, wäre Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr möglich geworden. Die Polizei hätte sich aufgrund des Drogenfunds zudem zu umfangreichen Ermittlungen bei den Abnehmern veranlasst gesehen. Der Ausgang dieser Ermittlungen wäre offen gewesen. Entsprechende Hypothesen sind letztlich vorliegend nicht nötig. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, wegen eines Geständnisses von einer Landesverweisung abzusehen. Das Geständnis und die Kooperation sind im Rahmen der Härtefallprüfung bei der Legalprognose zu würdigen, wobei diesbezüglich aber andere Faktoren, insbesondere die nicht unerhebliche Jugendstrafe und die Delinquenz während der Probezeit, als bedeutsamer erscheinen. 3.3.5 Ebenfalls ist der amtlichen Verteidigung nicht zu folgen, wenn sie sich darauf beruft, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährte, was dafür spreche, dass der Beschuldigte nicht mehr straffällig werde. Denn dies basierte auf der gesetzlichen Konzeption von Art. 42 Abs. 1 StGB, wonach eine günstige Prognose vermutet wird (BGE 134 IV 1). Bei der Prüfung einer Landesverweisung fällt es hingegen grundsätzlich nicht ins Gewicht, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1). Bei einer Härtefallprüfung hinsichtlich eines Landesverweises sind andere, strengere Kriterien massgeblich als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2). 3.4 Ferner sind die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zu würdigen. Diesbezüglich trifft es zu, dass ein grosser Teil der Verwandtschaft des Beschuldigten in der Schweiz wohnt, was recht stark zugunsten eines schweren persönlichen Härtefalls zu gewichten ist. Allerdings wohnen zurzeit noch ein Onkel und eine Grossmutter in der Republik Kosovo. Ferner geht die Familie des Beschuldigten praktisch jeden Sommer in den Kosovo in die Ferien, wo sie in der Stadt F.________ über eine Unterkunft der Familie verfügen kann. 3.5 Gesamthaft gewürdigt kann dem Beschuldigten, insbesondere wegen seinen Bemühungen zu einer beruflichen Integration und seiner Geburt in der Schweiz, mit der Vorinstanz noch ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB attestiert werden. 4. Interessenabwägung 4.1 Bei einem schweren persönlichen Härtefall hat die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB trotzdem zu erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Gemäss Bundesgericht ist insbesondere bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz ein hohes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung zu sehen und im

Seite 12/21 Rahmen der Interessenabwägung rigoros vorzugehen (BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1). Dies gilt umso mehr, wenn weitere Vorstrafen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). 4.2 Bei den privaten Interessen, welche der Beschuldigte gegen eine Landesverweisung vorbringen kann, ist vorab zu würdigen, dass er in der Schweiz geboren wurde und bis auf Ferienaufenthalte im Sommer in der Republik Kosovo sein Leben mehrheitlich in der Schweiz verbrachte. Auch ein grosser Teil seiner Verwandtschaft ist in der Schweiz. Diese Umstände sind naturgemäss gewichtig. Dies relativiert sich andererseits dadurch, dass der 20-jährige Beschuldigte ein vollumfänglich arbeitsfähiger, unverheirateter, ungebundener und erwachsener Mann ist, der weder von seiner Verwandtschaft abhängig ist, noch diese auf ihn angewiesen ist. Der Beschuldigte will auch gar nicht von anderen Personen abhängig sein (SE GD 15/1 S. 4). Der Beschuldigte ist mithin in einem Alter, wo neue Bindungen leicht fallen, wobei es in einer globalisierten Welt auch nicht unüblich ist, dass eine langfristige Trennung von Bekannten über Landesgrenzen hinweg erfolgt. Zwar mögen die familiären Bindungen des Beschuldigten zu seiner Familie eng sein. Ein aussergewöhnlich enges Verhältnis ist aber nicht festzustellen. In rechtlicher Hinsicht reichen übliche familiäre und emotionale Beziehungen eines erwachsenen Mannes zu Freunden und Verwandten nicht aus, um trotz einschlägiger Delinquenz einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.5). So ist es vorliegend ohne weiteres möglich, dass verwandtschaftliche Beziehungen weiterhin – zwar eingeschränkt, aber immer noch angemessen ausführbar – über soziale Medien, Internet und Besuche in der Republik Kosovo oder anderswo gepflegt werden können. Dabei kann auch gewürdigt werden, dass die Familienangehörigen des Beschuldigten kosovarische Staatsangehörige sind, welche das Land regelmässig besuchen und allenfalls auch wieder dorthin zurückkehren könnten. 4.3 Weiter spricht für das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, dass er bei der I.________ eine Lehre als Automobilfachmann abschloss und zurzeit eine Zusatzausbildung als Automobilmechatroniker absolviert. Der Verlust dieser selber erarbeiteten Zusatzausbildungsstelle ist gewichtig. Allerdings ist auch dies zu relativieren, da der Beschuldigte im Automobilbereich eine Schweizer Lehre absolviert und eine entsprechende Fachkunde erworben hat, welche in der Republik Kosovo von erheblichem Vorteil sein wird. Auch wenn den Beschuldigten der Verlust der Stelle privat zumindest kurzfristig hart trifft, wären aufgrund seiner absolvierten Ausbildung seine beruflichen Aussichten in einer Autogarage oder -werkstatt in der Republik Kosovo keineswegs aussichtslos. So ist die Ausübung des Berufs als Automechanikers nicht an einen bestimmten Ort gebunden. Zwar trifft es zu, dass in der Republik Kosovo zurzeit in ökonomischer Hinsicht nicht derart prosperierende Verhältnisse herrschen wie in der Schweiz. Solche Unterschiede bei den makroökonomischen Verhältnissen bestehen jedoch zwischen der Schweiz und den meisten anderen Volkswirtschaften. Die Unterschiede sind dynamisch und verändern sich mittel- und langfristig. Das unterschiedliche wirtschaftliche Niveau von der Schweiz zu Drittländern ist damit grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 6.4.4). Sodann sind die Behauptungen des Beschuldigten, im Kosovo würden kriegsähnliche Zustände herrschen, nicht zu hören. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte dort praktisch je-

Seite 13/21 des Jahr die Ferien verbringt, ist dieses Argument trölerisch, zumal der Kosovo migrationsrechtlich seit langem als "safe country" gilt, wo weder Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrschen (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-910/2021 vom 4. Mai 2021 E. 9.5). 4.4 Ferner muss an dieser Stelle auch gewürdigt werden, dass seitens der Justiz durchaus auch die Erwartung aufgestellt werden darf, dass sich ein Einwohner der Schweiz im Rahmen seiner Möglichkeiten für seinen Unterhalt selber aufkommt und auch entsprechende Weiterbildungen absolviert, weswegen der positiven beruflichen Entwicklung des Beschuldigten keine alles andere überragende Gewichtung zukommen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.4.2). 4.5 Weitere erheblich zu gewichtende private Interessen (ausser den in Ziff. 4.2 und 4.3 genannten), insbesondere kultureller Art oder betreffend besondere Bindungen zur Schweiz, bestehen beim Beschuldigten nicht. Vielmehr bestehen in dieser Hinsicht ausgeprägte Verbindungen des Beschuldigten zur Republik Kosovo. So spricht der Beschuldigte den in der Republik Kosovo verbreiteten gegischen Dialekt der albanischen Sprache, stammt aus einer (kosovo-) albanischen Familie, kennt das Land von zahlreichen Ferienaufenthalten, praktiziert aktiv die Mehrheitsreligion des Landes und ist damit insgesamt mit der Kultur der Republik Kosovo bestens vertraut. Die Lage des Beschuldigten ist nicht ansatzweise vergleichbar mit der Lage einer Person aus einer im Heimatland marginalen und auch marginalisierten religiösen oder ethnischen Minderheit, welche sich in ihrem Heimatland kaum Hoffnungen auf ein prosperierendes Leben machen kann (bspw. Hazara, Aramäer oder Jesiden). Darüber hinaus verfügt der Beschuldigte auch insbesondere mit seinem als Maler arbeitstätigen Onkel sowie der bei seiner entfernten Familie verfügbaren Unterkunft in F.________ über einen zumindest rudimentären Empfangsraum in der Republik Kosovo (vgl. SE GD 15/1 S. 4), was im Rahmen der Abwägung regelmässig eher für eine Landesverweisung spricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.5.4). In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte bei der Vorinstanz betont, wie eng seine Familie zusammenhalte und sie sich gegenseitig helfen würden (SE GD 15/1 S. 2), weswegen zu erwarten ist, dass der entsprechende Empfangsraum zumindest für die initiale Umgewöhnungsphase ausreichend sein wird. So war der Beschuldigte letztlich auch bei seinem Aufenthalt in den Sommerferien im Kosovo im Jahr 2018 in der Lage, eine romantische Beziehung zu einer Einwohnerin der Republik Kosovo einzugehen, was seine Vertrautheit mit und sein einfacher Zugang zur lokalen Bevölkerung untermauert. 4.5 Beim öffentlichen Interesse gilt zu würdigen, dass der Handel mit sog. harten Drogen ein gesellschaftliches Übel darstellt. 4.5.1 Sofern die amtliche Verteidigung ausführt, Kokain sei eine sog. Yuppie-Droge, welche als Statusmerkmal der Reichen gelte, so widerspricht dies den Erfahrungen des Gerichts und auch den Akten. So war einer der Abnehmer des Beschuldigten ein junger Kroate, der als Logistiker soweit ersichtlich nicht als reiche Person bezeichnet werden kann (act. 1/2/2). Der andere Abnehmer war ein italienischer Detailhandelsassistent, der bei seinem Vater lebt und gemäss seinen finanziellen Auskünften auch nicht in die Kategorie einer besonders reichen Person fallen dürfte (act. 1/2/4). Ferner ist allgemein bekannt, dass Kokain – unabhängig vom finanziellen Status des Konsumenten – sehr schnell süchtig macht und sich eine physi-

Seite 14/21 sche und psychische Abhängigkeit vom Stoff entwickelt, welche häufig eine Vielzahl von persönlichen Problemen verursacht oder mitverursacht. Dass Kokain in der allgemeinen Wahrnehmung nicht wie bspw. Heroin mit offenem Suchtelend ("Platzspitz") assoziiert wird, ändert nichts an der hohen Gefährlichkeit von Kokain, welche in diversen Urteilen des Bundesgerichts in den letzten Jahrzehnten bestätigt wurde (vgl. dazu BGE 109 IV 143 E. 3b.; BGE 120 IV 334 E. 2a und BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). 4.5.2 Es mag sein, dass es neben Gelegenheitskonsumenten von Kokain auch Personen gibt, die trotz Drogensucht gesellschaftlich und beruflich zumindest eine gewisse Zeit lang funktional leben können. Es ist aber auch bekannt, dass der regelmässige Konsum von harten Drogen statistisch mit schweren (Gewalt-)Straftaten sehr stark korreliert und zwar auf der Täterseite wie auch auf der Opferseite (vgl. dazu Walser/Biberstein/Kilias, Alkohol und Gewalt, Studie für das Bundesamt für Gesundheit, 24.06.2014. S. 4 und S. 35 f. sowie S. 40 Ziff. 4 und 5; abrufbar unter: www.bag.admin.ch /bag/de/home/gesund-leben/sucht-undgesundheit/alkohol/soziale-folgen/gewalt.html; Dokument "Bericht Sekundäranalyse von Daten aus Opfer- und Täterbefragungen"; besucht am: 14.09.2023). Ebenfalls ist allgemein bekannt, dass Suchtbetroffene (insb. bei Kokain und Opioiden) einen sozialen Zerfall erfahren, welcher sich negativ auf Erwerbsfähigkeit, Leistungsfähigkeit, stabile Wohnsituation und psychische Gesundheit auswirkt (vgl. Labhart/Maffli/Notari, La situation sociale des personnes touchées par une problématique d’addiction, 2021, S. 47 [abrufbar unter www.bag.admin.ch]). Drogensucht ist mithin potentiell geeignet, Menschen in der Schweiz und anderswo zu ruinieren und ins Elend zu treiben. Von diesen negativen Effekten werden naturgemäss auch Freunde, Verwandte und Familie der betroffenen Personen tangiert. Darüber hinaus fördert auch der Drogenhandel auf der untersten Hierarchiestufe letztlich indirekt die organisierte Kriminalität. 4.5.3 Der Bekämpfung des Drogenhandels kommt folglich eine wesentliche gesellschaftliche Bedeutung zu, was auch in gesetzlicher Hinsicht in den vergleichsweise hohen Sanktionen des Betäubungsmittelgesetzes Niederschlag gefunden hat und zu einem erheblichen öffentlichen Wegweisungsinteresse führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2: "En l'espèce, les intérêts présidant à l'expulsion du recourant sont importants, dès lors que celui-ci s'est livré à un trafic de stupéfiants. A cet égard, on rappellera que la Cour européenne des droits de l'Homme estime que, compte tenu des ravages de la drogue dans la population, les autorités sont fondées à faire preuve d'une grande fermeté à l'encontre de ceux qui contribuent à la propagation de ce fléau […]"). Ferner sollen Drogenhändler gemäss dem unzweideutigen Wortlaut von Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung, welcher am 28. November 2010 von der Mehrheit von Volk und Ständen beschlossen wurde, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, bei Fällen von schweren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung erheblich zu gewichten, basiert auf einem breiten gesellschaftlichen Konsens (wobei sogar der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung bestätige, dass er die Ausschaffung von Drogenhändlern richtig fände, vgl. OG GD 14 S. 14, Ziff. 73 f.) und ist insgesamt nachvollziehbar und überzeugend. 4.5.4 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte ca. das Doppelte des Grenzwerts von 18 Gramm reinen Kokains gehandelt und/oder besessen. Diese Menge reinen Kokains liegt in einem

Seite 15/21 Bereich, wo Landesverweisungen jeweils ausgesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.2 und E. 6.5.2 mit ca. 31,9 Gramm reinem Kokain oder Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.4.1 mit ca. 33 Gramm reines Kokain). Vergleichsweise handelt es sich dabei nicht um eine besonders grosse Menge. Die Menge reinen Kokains ist indessen nicht alleine ausschlaggebend. Der entsprechende Handel mit Kokain des Beschuldigten entstand nicht aus einer entschuldbaren Notlage heraus und hatte auch keinen Gelegenheitscharakter. Der Beschuldigte hatte einen Lehrlingslohn, konnte bei seinen Eltern wohnen und ihm wurde Fahrzeugprüfung und das erste Auto von den Eltern und dem Arbeitgeber finanziert. So sagte der Beschuldigte denn auch aus, dass er mit den Erlösen aus dem Drogenhandel seinen Lebensunterhalt, mitsamt dem Ausgang, finanzierte. Der Beschuldigte, der selber keine Drogen konsumiert, handelte mithin aus Profitgier und wohl letztlich aus Geltungssucht. Darüber hinaus ist ebenfalls wesentlich, dass die Betäubungsmitteldelinquenz des Beschuldigten nicht ein isoliertes, aus verminderter Schuldfähigkeit oder einer sonstigen Kurzschlussreaktion heraus entstandenes Ereignis darstellt, sondern die Tätigkeit war sowohl langandauernd wie auch organisatorisch vorbereitet und gezielt geplant. Das Mass der Freiheit des Beschuldigten, sich gegen die Betäubungsmitteldelinquenz zu entscheiden, war vorliegend während der gesamten Deliktsdauer sehr hoch. Auf mitigierende Umstände, bspw. ein eigenes Suchtverhalten, eine eingeschränkte Schuldfähigkeit, eine schwere persönliche Notlage oder dergleichen, kann sich der Beschuldigte wie dargelegt nicht berufen. Die Art der Tatausführung untermauert mithin das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung weiter. 4.6 Beim Beschuldigten spricht qualifizierend für das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung, dass er bereits mit 16 Jahren wegen einer fortgesetzten Erpressung und mithin wegen einer Katalogstraftat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verurteilt wurde. 4.6.1 Da der Beschuldigte in der Probezeit zu dieser Jugendstrafe erneut wegen qualifiziertem Betäubungsmittelhandel verurteilt wurde, kann ihm diese Jugendstrafe durchaus entgegen gehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 6.3). Der Beschuldigte machte entsprechend auch nicht geltend, dass er damals aufgrund seines jugendlichen Alters nicht verstand, dass er mit seinen Handlungen ein Unrecht gegenüber seinen Mitschülern ausübte, was angesichts der Todesdrohung im Zusammenhang mit den Erpressungen auch nur schwer vorstellbar wäre. 4.6.2 Das damalige Verhalten des Beschuldigten bei den Schutzgelderpressungen im Schulhaus H.________ war wie bereits dargelegt von einer starken Geltungssucht (bzw. einem Wunsch, die anderen Mitschüler zu dominieren und zu seinen abhängigen Vasallen zu machen) und mithin einer hohen Asozialität gegenüber seinen Mitschülern geprägt. Auch die weiteren Straftaten, insbesondere die Todesdrohung, die Gewaltvideos (welche ihm teilweise von seinem ebenfalls an der Berufungsverhandlung anwesenden Vater zugesendet wurden) und der Besitz eines Bildes, welches die Penetration eines ca. fünfjährigen Mädchens zeigt, untermauern ein öffentliches Interesse an einer Landesverweisung weiter. Die entsprechenden Straftaten erfolgten direktvorsätzlich, fortgesetzt und konnten nicht mit einer Notlage oder sonstigen mitigierenden Umständen in ein besseres Licht gerückt werden. Die damalige Delinquenz war polymorpher Natur und beinhaltete auch Drohungs- und Gewaltaspekte (bspw. Todesdrohung, Schlag ins Gesicht, etc.), was bei einer Interessenabwägung jeweils besonderes Gewicht findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019

Seite 16/21 E. 6.5.2). Obwohl es sich um eine Jugendstrafe handelte, wiegt sie mithin im Rahmen der Interessenabwägung nicht mehr leicht. Vor diesem Hintergrund ist weiter wesentlich, dass die Massnahmen der Jugendanwaltschaft, insbesondere auch die 32 Tage Untersuchungshaft, ergebnislos verliefen und beim Beschuldigten keine Kehrtwende herbeigeführt haben. Während die berufliche Integration des Beschuldigten wegen seines natürlichen Interesses an Autos und am Automechanikerberuf anstandslos verlief, führte erneut sein Freizeitverhalten zu schwerer Delinquenz im Herbst 2021 während der laufenden Probezeit zur Freiheitsstrafe, welche der Jugendanwalt mit Strafbefehl vom 30. September 2019 verfügte. 4.6.3 Eine "biografische Kehrtwende", an welche im Übrigen hohe Nachweisanforderungen zu stellen wären (Urteil des Bundesgerichts 2C_832/2018 vom 29. August 2019 E. 3.7), kann vorliegend nicht angenommen werden, zumal nicht das Arbeitsverhalten des Beschuldigten problematisch ist, sondern sein deliktisches Freizeitverhalten. Es gibt darüber hinaus aufgrund des Rückfalls des Beschuldigten keine valablen Anhaltspunkte, dass die im forensischpsychologischen Gutachten vom 30. September 2019 genannten, primär charakterlichen Defizite mit kriminogener Wirkung (d.h. insb. die Aspekte Geltungsstreben, Mängel im Emotionserleben, passiv-reaktive Dissozialität) mittlerweile ausgeräumt sein könnten. So trifft es zwar zu, dass der Beschuldigte geständig war und Reue für seine Taten bekundete, allerdings war dies auch schon vorher bei den Schutzgelderpressungen der Fall (act. 2/36 Ziff. 28 [4A 2019 147]). Dies hielt den Beschuldigten nicht davon ab, in der Probezeit zu diesen Straftaten erneut erheblich im Sinne einer Katalogstraftat deliktisch tätig zu werden. Die Beteuerungen des Beschuldigten betreffend Besserung seines Verhaltens sind nicht überzeugend. 4.7 Gesamthaft gewürdigt überwiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung vorliegend die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Diese Abwägung wird dabei wie dargelegt wesentlich vom Gedanken geprägt, dass zwei Katalogstraftaten innert knapp drei Jahren – wobei es sich bei beiden Katalogstraftaten um mehrfache und gezielt geplante, direktvorsätzliche Tatausführungen handelte – nicht mehr den Ausnahmecharakter eines Absehens von einer Landesverweisung rechtfertigen können. An dieser Stelle muss in Erinnerung gerufen werden, dass die entsprechende Norm in Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB von der vom Volk und Ständen am 28. November 2010 gutgeheissenen Ausschaffungsinitiative herrührte und der extensiven Beratung durch den National- und Ständerat unterlag (vgl. Art. 121 Abs. 3-6 BV, insb. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ["Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht […], wenn sie […] wegen […] Drogenhandels […] rechtskräftig verurteilt worden sind"). Der entsprechende Beschluss des National- und Ständerats wurde ferner zumindest indirekt zusätzlich durch die Ablehnung der sog. Durchsetzungsinitiative vom Schweizer Volk am 28. Februar 2016 in einer Abstimmung bestätigt. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Ausnahmecharakter des Absehens von einem Landesverweis, verfügen mithin über eine hohe demokratische Legitimation. Diese ist durch die Justizorgane eines demokratischen Rechtsstaats als Gesetzesanwender in besonderem Masse zu beachten. 4.8 Der Beschuldigte ist des Landes zu verwiesen. Es gilt bezüglich die Dauer der Landesverweisung das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 3.7). Die Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist somit zu bestätigen.

Seite 17/21 5. Ausschreibung im Schengen-Informationssystem 5.1 Der Beschuldigte hat in seiner Berufungserklärung zudem die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengen-Informationssystem angefochten (OG GD 3/1). 5.2 Eine schengenweite Durchsetzung von Einreiseverboten kann nur dann wie völkerrechtlich vereinbart ihre Geltung entfalten, wenn sie sich mittels SIS-Ausschreibung auf den gesamten Schengen-Raum bezieht. Entsprechend ist die Schweiz als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des sog. gemeinsamen "Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Römer Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25. März 1957; AEUV), auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48, E. 6.1; vgl. bspw. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1007/2021 vom 3. November 2021 E. 8.1). Eine Ausschreibung eines Landesverweises im SIS ist mithin zwingend zu veranlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 5.3 Gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Europäischen Union 2018/1861 (SIS-II- Verordnung) tragen die Schengen-Mitgliedsstaaten eine Landesverweisung im Schengen- Informationssystem ein, wenn ein Mitgliedsstaat zum Schluss kommt, dass die Anwesenheit eines Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS die abstrakte Strafrahmenhöhe relevant und nicht die konkret ausgefällte Strafe (BGE 146 IV 172 E 3.2.2). 5.4 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und mithin – aus der Perspektive der Mitgliedsstaaten des Schengen-Übereinkommens – eines Drittstaats. Die Strafandrohung für qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz beträgt gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte hat ferner die öffentliche Ordnung in der Schweiz über längere Zeit erheblich gestört. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung des Landesverweises im Schengen-Informationssystem sind mithin erfüllt. Die Massnahme erweist sich dabei auch als verhältnismässig nach Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung. So hat der Beschuldigte nach der Verweisung aus der Schweiz kein darüber hinausgehendes Niederlassungsrecht im Schengen-Raum und damit auch keine Berechtigung, sich dort über längere Zeit aufzuhalten. Die Massnahme trifft ihn damit nicht übermässig stark. Der Beschuldigte macht nicht geltend, dass er mit Verwandten im Schengen-Raum eine enge Beziehung pflegt, wobei eine SIS-Ausschreibung eine solche auch nicht ausschliesst, zumal Treffen in der Republik Kosovo oder Kontaktaufnahmen mittels sozialen Medien davon nicht tangiert werden. Ferner gilt zu erwägen, dass die entsprechende Ausschreibung keine zwingende bindende Wirkung für die Schengen- Mitgliedsstaaten hat. Sollte ein Schengen-Mitgliedsstaat dem Beschuldigten aus welchen Gründen auch immer die Einreise erlauben wollen, kann er dies nach seinem nationalen Recht tun (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengen-Grenzkodex [Verordnung 2016/399 des europäischen Parlaments vom 9. März 2016]). Da keine besonders schwere Intensität des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten mittels der Ausschreibung

Seite 18/21 der Landesverweisung im Schengen-Informationssystem gegeben ist, erweist sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig und damit auch als verfassungskonform. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VIII Ziff. 1 und 2 S. 23 f.). Der Kostenspruch der Vorinstanz wurde von der Verteidigung nicht beanstandet und kann vollumfänglich bestätigt werden. Der Beschuldigte trägt mithin die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Da der Beschuldigte zurzeit als Lehrling CHF 2'750.00 pro Monat verdient und zudem die Kosten der Gerichtsverfahren tragen muss, ist er zurzeit wirtschaftlich zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht in der Lage. Er ist deswegen gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO unter dem Vorbehalt von angemessenen wirtschaftlichen Verhältnisse zur Rückzahlung zu verpflichten. 3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich und trägt mithin die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO des Berufungsverfahrens. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) aufgrund des begrenzten Umfangs des Verfahrensgegenstands auf CHF 1'000.00 festzulegen. 4. Die amtliche Verteidigung reichte an der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über CHF 3'152.25 ein und beantragte die Ausrichtung eines amtlichen Honorars in der genannten Höhe. Die Honorarnote ist nicht zu beanstanden und die amtliche Verteidigung kann antragsgemäss mit CHF 3'152.25 entschädigt werden. 5. Der Beschuldigte trägt die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren vollumfänglich. Wie dargelegt, wird er aufgrund seines Lehrlingslohns wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zusammen mit den Verfahrenskosten etc. innert nützlicher Frist zu begleichen. Mithin ist er gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO unter dem Vorbehalt von angemessenen wirtschaftlichen Verhältnissen zur Rückzahlung zur verpflichten.

Seite 19/21 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 4. Mai 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von zwei Tagen sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren. 3. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 11. Dezember 2019 gewährte bedingte Vollzug des Freiheitsentzugs von 58 Tagen wird nicht widerrufen, hingegen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. […] 5. Mit Bezug auf die Gegenstände gemäss Beschlagnahmeverzeichnis der Staatsanwaltschaft (GD 1/1) wird auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils hin Folgendes angeordnet und die Zuger Polizei mit dem Vollzug beauftragt: 5.1 Die folgenden als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet: 21,6 Gramm Kokain, zwei Pack Minigrips, Plastiksack mit zwei Digitalwaagen und Quittungen. 5.2 Die Beschlagnahme des Mobiltelefons iPhone 11 pro wird aufgehoben und dieses wird dem Beschuldigten herausgegeben. Falls dieser Gegenstand nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung abgeholt worden ist, kann er vernichtet werden. […] 7.1 Der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.iur. G.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 710.80 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 7.2 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. D.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 3'681.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […] 2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. 3.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen. 3.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

Seite 20/21 4.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 4'710.60 und werden in Bestätigung des vorinstanzlichen Kostenspruchs dem Beschuldigten auferlegt. 4.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 1'000.00Entscheidgebühr CHF 60.00 Auslagen CHF 1'060.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt D.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 3'152.25 (inkl. MWST und Spesen) entschädigt. 5.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6.2 Der amtliche Verteidiger kann gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 7. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Staatsanwältin A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt D.________ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten) - vormalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (auszugweise, Dispositivziffer 1, Unterziffer 7.1) - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (zur Kenntnis gemäss Art. 82 VZAE)

Seite 21/21 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung [Dispositivziffer 3.1] und SIS-Ausschreibung [Dispositivziffer 3.2] gemäss § 1 Abs. 3 JVV) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

S 2023 13 — Zug Obergericht Strafabteilung 22.09.2023 S 2023 13 — Swissrulings