Skip to content

Zug Obergericht Strafabteilung 01.02.2023 S 2022 20

1 février 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Strafabteilung·PDF·2,309 mots·~12 min·2

Résumé

Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und Beschimpfung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Texte intégral

20230124_150758_ANOM.docx Strafabteilung S 2022 20 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 1. Februar 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________, Privatkläger im Strafpunkt und Berufungsbeklagter, gegen C.________, geb. tt.mm.1982 in D.________, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in E.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und Beschimpfung (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 26. April 2022; SE 2020 61)

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) hat am 1. Oktober 2020 Anklage gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) beim Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), erhoben. Der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 11. August 2021 ist der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung ferngeblieben (SE GD 16). Am 18. Oktober 2021 beantragte der Gesuchsteller die Sistierung des Verfahrens wegen einer hängigen EGMR-Beschwerde, was die Vorinstanz abwies (SE GD 23 ff.). Kurz vor dem zweiten Termin für die Hauptverhandlung am 26. Oktober 2021 machte der Beschuldigte geltend, aufgrund einer Corona-Erkrankung sei seine Teilnahme nicht möglich, worauf ihm die Vorladung abgenommen wurde (SE GD 27/1). Gleichzeitig beantragte der Beschuldigte den Ausstand des zuständigen Einzelrichters. Am 29. November 2021 wies das Obergericht des Kantons Zug das Ausstandsbegehren des Beschuldigten als unbegründet ab (SE GD 41). Der dritte Hauptverhandlungstermin am 5. Januar 2022 wurde ebenfalls abgesagt, weil der Gesuchsteller in den Ferien im Ausland war (SE GD 37-38). Auf vierte Vorladung hin erschien der Gesuchsteller am 26. April 2022 zur Hauptverhandlung. Die Vorinstanz eröffnete gleichentags mündlich ihr Urteil. Sie sprach den Beschuldigten des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn dafür – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 12. März 2020 – mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00. Während der mündlichen Urteilsbegründung unterbrach der Beschuldigte mehrfach den Einzelrichter, stellte erneut ein Ausstandsbegehren und musste schliesslich wegen seinen andauernden Störungen aus dem Gerichtssaal verwiesen werden. Der Beschuldigte zerriss dabei das ihm von der Vorinstanz ausgehändigte Urteilsdispositiv und warf dieses auf den Boden (SE GD 48 S. 5). 2. Am 9. September 2022 erklärte der Gesuchsteller die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 26. April 2022 (OG GD 3/1). Gleichzeitig stellte er mit separatem Schreiben ein Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren unter Einsetzung von Rechtsanwältin G.________ als amtliche Verteidigerin (OG GD 3/2). 3. Die Verfahrensleitung wies mit Präsidialverfügung vom 22. September 2022 das Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung ab (OG GD 8). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Beschuldigten nicht ein (OG GD 16). 4. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 (Posteingang: 7. Oktober 2022) erklärte der Beschuldigte, dass er einem schriftlichen Verfahren nicht zustimme und beantragte, Dr. H.________ zur Frage der Fahreignung zum Zeitpunkt der angeblichen Tat zu befragen. Weiter stellte er ein Ausstandsgesuch gegen den Abteilungspräsidenten und Verfahrensleiter, Oberrichter A. Sidler. Als Begründung führte er an, er habe Kenntnis, "dass der Richter der SVP angehört, sollte dies korrekt sein, stelle ich einen Befangenheitsantrag aufgrund einer parteilichen Zugehörigkeit zu einer rechten Partei. Es liegt auf der Hand, dass ein Richter der einer ausländerfeindlichen Partei angehört nicht sachgerecht urteilen wird" (OG GD 10). Mit Beschluss vom 23. November 2022 trat die Strafabteilung des Obergerichts mit modifizierter Besetzung auf das Ausstandsersuchen des Beschuldigten gegen den Abteilungspräsidenten nicht ein (OG GD 23).

Seite 3/7 5. Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2022 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag des Beschuldigten ab, setzte den Termin für die Berufungsverhandlung auf den 12. Dezember 2022 fest, gab die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und machte diverse Anordnungen für die Verhandlung (OG GD 20). Der Beschuldigte wurde separat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 21). Sowohl in der Verfügung als auch in der Vorladung wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass der Rückzug seiner Berufung angenommen werde, wenn er der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibe und sich auch nicht vertreten lasse. Die Präsidialverfügung und die Vorladung wurden dem Beschuldigten am 14. November 2022 zugestellt (OG GD 21). 6.1 Mit Schreiben vom 28. November 2022 (Postaufgabe: 30. November 2022; Posteingang: 1. Dezember 2022) teilte der Beschuldigte dem Obergericht mit, dass er den Entscheid der Befangenheit weiterziehe (vgl. Ziff. 4), man ihm den Anwalt verweigere und dies alles einen Verstoss gegen die Menschenrechtskonvention darstelle. Der Beschuldigte führte sodann aus: "Weshalb ich gegen alle Richter vorläufig ebenfalls einen Befangenheitsantrag einreiche, solange bis der Kanton Zug aufhört Ausländer zu diskriminieren und mit unlauteren Klagen zu überhäufen. Vielleicht halten Sie die Eidgenossen mal an Ihre Verfügungen, die Sie selbst erlassen haben. Die Doppelmoral ist zum Kotzen […]". Weiter ersuchte der Beschuldigte um Verschiebung der auf den 12. Dezember 2022 angesetzten Berufungsverhandlung. Er begründete jedoch nicht, weshalb ihm ein Erscheinen zur Berufungsverhandlung nicht möglich sei (OG GD 25). 6.2 Die Verfahrensleitung teilte dem Beschuldigten mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 mit, dass seinem Verschiebungsgesuch nicht entsprochen werde, da er keine wichtigen Gründe vorgebracht habe und auch keine ersichtlich seien. An der Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2022 werde festgehalten und die Vorladung bleibe bestehen. Der Beschuldigte wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Rückzug seiner Berufung angenommen werde, wenn er der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibe und sich auch nicht vertreten lasse (OG GD 26). Das Schreiben wurde dem Gericht am 12. Dezember 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (OG GD 26/1). Mit Präsidialverfügung vom 28. Dezember 2022 wurde sodann auf das Ausstandsersuchen des Beschuldigten gegen alle Richter des Obergerichts nicht eingetreten (OG GD 35). 7. Am 12. Dezember 2022 wurde um 09.00 Uhr die Berufungsverhandlung eröffnet und festgestellt, dass keine Partei erschienen ist. Die Verhandlung wurde anschliessend unterbrochen und um 09.26 Uhr wiederaufgenommen. Wiederum wurde festgestellt, dass keine Partei erschienen ist. Um 09.27 Uhr wurde die Verhandlung geschlossen (OG GD 30). 8. Die Verfahrensleitung informierte den Beschuldigten mit Schreiben vom 12. Dezember 2022, dass er zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei und daher der Rückzug seiner Berufung angenommen werde. Sie setzte ihm eine Frist von 10 Tagen, um sich zur Rückzugsfiktion zu äussern (OG GD 31). 9. Am 12. Dezember 2022 um ca. 16.50 Uhr kontaktierte der Beschuldigten den Verfahrensleiter telefonisch und fragte, wie es weiter gehe. Der Verfahrensleiter verwies auf das Schreiben vom 1. Dezember 2022, welches er nicht abgeholt habe. Dem Beschuldigten wurde erläutert, dass eine Vorladung so lange gelte, bis sie widerrufen werde. Für einen Widerruf sei-

Seite 4/7 en wichtige Gründe notwendig, die er belegen müsse. Der Verfahrensleiter teilte dem Beschuldigten sodann mit, dass über die mögliche Rückzugsfiktion noch nicht entschieden worden sei und er schriftlich aufgefordert werde, zum Nichterscheinen und zur Rückzugsfiktion Stellung zu nehmen. Anschliessend wurde ihm erläutert, dass es wichtige Gründe für ein Nichterscheinen auf eine gültige und nicht widerrufene Vorladung brauche, die zu belegen seien. Falls ein anderer Termin der Grund gewesen sei, müsse die Nichtverschiebbarkeit des Termins glaubhaft gemacht werden. Während des Gesprächs nannte der Beschuldigte seinen Grund für das Nichterscheinen nicht (OG GD 32). 10. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 zeigte Rechtsanwalt F.________ dem Gericht an, dass er vom Beschuldigten mandatiert worden ist, und beantragte Akteneinsicht sowie Fristerstreckung für die Stellungnahme zur Rückzugsfiktion (OG GD 33). Am 16. Dezember 2022 wurden dem Verteidiger die Akten zur Einsicht zugestellt und die Frist bis zum 6. Januar 2023 erstreckt (OG GD 34). 11. Nachdem die Frist nochmals erstreckt worden war (OG GD 36), reichte die Verteidigung am 16. Januar 2023 eine Stellungnahme ein (OG GD 37). Auf das Einholen von Vernehmlassungen der anderen Parteien wurde verzichtet. Erwägungen 1. Die Berufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solcher Rückzug kann nur angenommen werden, wenn der Berufungskläger ordnungsgemäss im Sinne von Art. 201 f. StPO vorgeladen und namentlich auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens aufmerksam gemacht wurde und es für seine Abwesenheit keinen triftigen Grund gibt. 2. Dem Beschuldigten wurde am 14. November 2022 die Vorladung zugestellt. Er wurde darin auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Der Beschuldigte wurde somit gültig zur Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2022 vorgeladen, was von der Verteidigung auch nicht bestritten wird. 3. In seinem Verschiebungsgesuch vom 28. November 2022 begründete der Beschuldigte nicht, weshalb ihm ein Erscheinen zur Berufungsverhandlung nicht möglich sei. In der Stellungnahme der Verteidigung vom 16. Januar 2023 lässt der Beschuldigte auch keinen Verhinderungsgrund vorbringen. Stattdessen soll er davon ausgegangen sein, dass die Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2022 nicht stattfinde. Das Schreiben vom 1. Dezember 2022 sei ihm nie zur Abholung angezeigt worden, d.h. er habe keine Abholungseinladung der Post erhalten. 4.1 Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung be-

Seite 5/7 streitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1). 4.2 Der Beschuldigte macht pauschal einen Fehler der Post geltend. Er macht allgemeine Ausführungen zu Fehlern der Post und bringt vor, in seinem Betrieb kämen täglich viele Briefe und Einschreiben an (OG GD 37 Ziff. 10 ff.). Über die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern der Post hinaus macht der Beschuldigte jedoch nichts geltend. So bringt er beispielsweise nicht vor, ihm seien in der Vergangenheit bereits Schreiben nicht oder nicht korrekt zugestellt worden oder an seinem Wohnsitz seien zahlreiche Briefkästen vorhanden, sodass die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die Abholungseinladung in einen falschen Briefkasten gelegt wurde. Weiter wurde das fragliche Einschreiben gemäss der Sendungsverfolgung am 2. Dezember 2022 um 11.35 Uhr zur Abholung gemeldet, d.h. die Abholungseinladung hinterlegt (OG GD 37/1/4). Gemäss seinen Angaben sei das Büro zu dieser Zeit besetzt gewesen (OG GD 37 Ziff. 10). Wenn dies so gewesen wäre, hätte die Post keine Abholungseinladung hinterlassen müssen. Bei dieser Sachlage ist daher fraglich, ob die Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten gelegt hat, widerlegt werden kann. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend aber offenbleiben. 4.3 Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO wird der Widerruf einer Vorladung erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Das bedeutet, dass sich derjenige, der ein Verschiebungsgesuch stellt, erst dann auf den Widerruf berufen kann, wenn ihm dieser von der vorladenden Behörde mitgeteilt worden ist. Im vorliegenden Fall bestanden für den Beschuldigten keine Anhaltspunkte, um anzunehmen, sein Verschiebungsgesuch werde bewilligt, zumal er dieses weder begründete noch belegte. Deshalb musste er davon ausgehen, dass am Termin festgehalten werde, solange ihm nichts Gegenteiliges mitgeteilt wurde. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass der Beschuldigte die eingeschriebenen Postsendungen mit dem ablehnenden Entscheid über sein Verschiebungsgesuch nicht (vor dem Verhandlungstermin) erhalten hat. Nach Treu und Glauben wäre von ihm zudem zu erwarten gewesen, dass er sich beim Gericht telefonisch erkundigt, ob die Verhandlung stattfindet, zumal er wusste, dass seine Berufung als zurückgezogen gilt, wenn er unentschuldigt fernbleibt. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten im Verfahren sowie seines Verweises auf den ihm drohenden Führerausweisentzug und den seiner Darstellung nach damit verbundenen katastrophalen Auswirkungen auf sein Berufs- und Privatleben (OG GD 3/2) muss auch hinsichtlich des Nichterscheinens wie bei den zahlreichen Ausstandsersuchen von einer gezielten Verfahrensobstruktion ausgegangen werden, um den Zeitpunkt des drohenden Führerausweisentzugs nach Abschluss des Strafverfahrens hinauszuschieben. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte im Telefongespräch mit dem Verfahrensleiter am 12. Dezember 2022 den Grund für sein Nichterscheinen nicht genannt hat. 5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte trotz gültiger und nicht widerrufener Vorladung unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Seine Berufung gilt daher als zurückgezogen und das Berufungsverfahren ist abzuschreiben. Bei diesem Verfahrensausgang

Seite 6/7 trägt der Beschuldigte die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des angefallenen Aufwandes namentlich für den Entscheid über den Beweisantrag des Beschuldigten, die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und die Berufungsverhandlung ist die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen (§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 KoV OG). 6. Vorliegend ist die Abteilung für den Abschreibungsentscheid zuständig. Die Einzelrichterkompetenz gemäss § 23 Abs. 2 lit. f GOG kommt nicht zur Anwendung. Diese beschränkt sich auf offensichtliche bzw. klare Fälle (vgl. Bericht und Antrag des Obergerichts an den Kantonsrat vom 15. Dezember 2009, Vorlage Nr. 1886.1, Laufnummer 13278, S. 19).

Seite 7/7 Beschluss 1. Das Berufungsverfahren S 2022 20 wird zufolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil SE 2020 61 des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 26. April 2022 rechtskräftig. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'500.00Entscheidgebühr CHF 120.00 Auslagen CHF 1'620.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ (zusammen mit der Eingabe der Verteidigung vom 16. Januar 2023) - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt F.________ - B.________ (zusammen mit der Eingabe der Verteidigung vom 16. Januar 2023) - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE und § 7 Abs. 1 EG AuG) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (unter Rücksendung der Akten und mit dem höflichen Hinweis auf die noch ausstehenden Abschlussarbeiten/Zustellungen [vgl. Feststellungen Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils]) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

S 2022 20 — Zug Obergericht Strafabteilung 01.02.2023 S 2022 20 — Swissrulings