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Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44

18 octobre 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Strafabteilung·PDF·11,246 mots·~56 min·4

Résumé

Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Texte intégral

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2021 44 Oberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw F. Eller Urteil vom 18. Oktober 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt MLaw A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm.1971 in C.________, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in D.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend Urkundenfälschung (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 11. November 2021; SE 2020 62)

Seite 2/26 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) zusammengefasst vor, er habe am 8. April 2019 ein "Licence Agreement" und eine "Invoice" per E-Mail an H.________ versandt, welche er zuvor namens der I.________Ltd. eigenhändig unterzeichnet habe, obschon nie eine solche Gesellschaft existiert habe. Dadurch habe der Beschuldigte H.________ über den/die tatsächliche/n Aussteller/in der zwei Dokumente getäuscht sowie darüber, dass die genannte Gesellschaft überhaupt existiere und er für sie zeichnungsberechtigt sei. Durch das Einsetzen einer juristischen Person habe der Beschuldigte beabsichtigt, den Vertragsabschluss zu vereinfachen und zu vermeiden, sich selbst oder Dritte als Vertragspartei aufzuführen, einen verstärkten Eindruck von Professionalität zu erreichen und die Durchsetzung allfälliger Ansprüche zu erschweren (OG GD 1 S. 2; SE GD 1/1). 2. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) fand am 11. November 2021 statt (SE GD 23). Dabei wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (SE GD 23/1). Nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten eröffnete die Vorinstanz – nach einer kurzen Unterbrechung – ihr Urteil mündlich, begründete dieses kurz und händigte den Parteien das schriftliche Urteilsdispositiv aus (SE GD 23 S. 5-6; SE GD 23/4). 3. Mit Schreiben vom 19. November 2021 (Postaufgabe: gleichentags) meldete die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten schriftlich bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 24). 4. Die Vorinstanz versandte sodann am 9. Dezember 2021 das begründete Urteil, welches den Parteien am 10. Dezember 2021 zugestellt wurde (SE GD 25/1 und 25/2). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Er wird dafür bestraft mit: 2.1 einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 210.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren; 2.2 einer Verbindungsbusse von CHF 1'050.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 626.00 Kosten des Vorverfahrens CHF 961.90 Nachträgliche gerichtspolizeiliche Kosten (forensische Datensicherung) CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 190.00 Auslagen CHF 3'777.90 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Dem Beschuldigten wird keine Aufwandentschädigung ausgerichtet. 5. [Rechtsmittel]"

Seite 3/26 5. Am 30. Dezember 2021 (Postaufgabe: 29. Dezember 2021) reichte die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten eine Berufungserklärung bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein. Sie erklärte, das Urteil vollumfänglich anzufechten, und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-4. Der Beschuldigte sei stattdessen von Schuld und Strafe freizusprechen, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen. Gleichzeitig stellte sie den Beweisantrag, den sichergestellten Computer des Beschuldigten (Acer Aspire E51-132) hinsichtlich entlastenden Materials überprüfen zu lassen (OG GD 2). 6. Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2022 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zu und setzte den Parteien mehrere Fristen. Die Verteidigung wurde u.a. aufgefordert, ihren Beweisantrag zu präzisieren und zu begründen sowie namentlich anzugeben, zu welchem Beweisthema nach welchem "Material" gesucht werden soll. Gleichzeitig fragte die Verfahrensleitung die Parteien an, ob sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklären könnten (OG GD 3). 7. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und das Stellen von Beweisanträgen. Sie erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden. Gleichzeitig äusserte sie sich bereits zum Beweisantrag der Verteidigung und beantragte dessen Abweisung (OG GD 4). 8. Nachdem der Verteidigung zweimal eine Fristerstreckung gewährt worden war (OG GD 5-8), reichte sie am 17. Februar 2022 die Begründung des Beweisantrags ein. Gleichzeitig ersuchte sie, über die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahren erst nach dem Entscheid über den Beweisantrag zu befinden (OG GD 9). 9. Die Verfahrensleitung setzte der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2022 eine Frist für eine allfällige ergänzende Stellungnahme zum Beweisantrag. Gleichzeitig hielt sie fest, dass über die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens erst nach dem Entscheid über den Beweisantrag entschieden werde (OG GD 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine ergänzende Stellungnahme (OG GD 11). 10. Am 3. März 2022 ersuchte die Verfahrensleitung die Zuger Polizei, den Bericht zur forensischen Datensicherung vom 11. Dezember 2020 (SE GD 4/1) zu erläutern und insbesondere genauer anzugeben, weshalb beim sichergestellten Notebook kein "Speicher" vorhanden bzw. installiert ist (OG GD 12). Mit Nachtragsbericht vom 14. März 2022 erklärte die Zuger Polizei, dass beim Notebook ein Speicherchip vorhanden sei, welcher zuvor übersehen worden sei, und die Daten gesichert, aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden könnten (OG GD 13). 11. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2022 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag des Beschuldigten gut und beauftragte die Zuger Polizei, die Daten des sichergestellten Notebooks zu sichern, auf Dokumente und E-Mails zur "I.________Ltd., Gibraltar" und zur

Seite 4/26 Anwaltskanzlei "Mossack Fonseca" zu durchsuchen, die Daten aufzubereiten und dem Gericht zuzustellen (OG GD 16). 12. Am 13. April 2022 stellte die Zuger Polizei dem Gericht ihren Bericht zur forensischen Datensicherung und Auswertung sowie die gefundenen Dokumente zu (OG GD 17). 13. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2022 stellte die Verfahrensleitung den Bericht und die Dokumente den Parteien zu. Zudem forderte sie den Beschuldigten bzw. die Verteidigung auf, sich zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens zu äussern (OG GD 18). Die Verteidigung erklärte mit Eingabe vom 29. April 2022 namens und im Auftrag des Beschuldigten ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren (OG GD 19). 14. Die Verfahrensleitung ordnete sodann mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2022 das schriftliche Berufungsverfahren an und setzte dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung (OG GD 20). 15. Nach zweimaliger Fristerstreckung (OG GD 21-23) reichte die Verteidigung am 30. Juni 2022 ihre Berufungsbegründung ein (OG GD 24). Diese wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2022 zugestellt und ihr Frist zur Berufungsantwort angesetzt (OG GD 25). Die Staatsanwaltschaft reichte am 28. Juli 2022 ihre Berufungsantwort ein und stellte folgende Anträge (OG GD 26): "1. Es sei das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 11. November 2021 zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Der Beschuldigte sei zu einer Verbindungsbusse ebenfalls in gerichtlich zu bestimmender Höhe und im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens zu einer Ersatzfreiheitsstrafe zu verurteilen. 5. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." 16. Am 5. August 2022 stellte die Verfahrensleitung die Berufungsantwort der Verteidigung zu, informierte sie, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde, und gab die Besetzung des Gerichts bekannt (OG GD 27). Die Verteidigung reichte keine weitere Stellungnahme ein. Erwägungen und Begründung des Urteils I. Prozessuales und Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten fristgerecht. Es wurde

Seite 5/26 kein Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Berufung des Beschuldigten ist folglich einzutreten. 2. 2.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren) zu vereinbaren ist. Im Berufungsverfahren ist folglich in Beachtung des Verfahrens als Ganzes und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Von einer Verhandlung kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 143 IV 483 E. 2.1). 2.2 Im vorliegenden Fall findet das schriftliche Verfahren im Einverständnis der Parteien statt (OG GD 4, 19). Die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu sind erfüllt. Überdies wurde die Sache bereits durch die Vorinstanz öffentlich verhandelt und der Beschuldigte dabei umfassend zur Person und zur Sache befragt. Zudem ist eine reformatio in peius mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen. Nachdem die Anwesenheit des Beschuldigten sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich scheint und die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht aus den Akten beurteilt werden können, kann folglich über seine Berufung auch im Rahmen des schriftlichen Verfahrens zeit- und sachgerecht sowie angemessen entschieden werden. Ein Wechsel ins mündliche Verfahren bzw. die Anordnung einer Verhandlung (Art. 390 Abs. 5 StPO) ist daher nicht notwendig. 3. Das Urteil der Vorinstanz wurde von der Verteidigung vollumfänglich, d.h. in allen Punkten angefochten, so dass der Umfang der Überprüfung durch das Gericht nicht eingeschränkt ist. 4. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO; nachfolgend: Verschlechterungsverbot). 5. 5.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann,

Seite 6/26 wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 5.2 Die Verteidigung beantragte die Auswertung des sichergestellten Notebooks. Die Verfahrensleitung hiess diesen Beweisantrag gut. Die Parteien stellten keine weiteren Beweisanträge. Das Gericht sieht auch von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen, umfassenden Beweise zusätzlich zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit den Eingaben der Parteien und der Beweisergänzungen im Berufungsverfahren, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 6. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Einleitendes zur Beweiswürdigung 1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Gleiches ergibt sich aus Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss theoretische und stets mögliche Zweifel, dass die wirkliche Sachlage anders sein könnte, genügen indessen nicht, solange vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen sind (BGE 127 I 38 E. 2; dazu auch BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2-4). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO); bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der in der Anklage umschriebenen Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das

Seite 7/26 Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich dieser so verwirklicht hat. Relevant sind jedoch nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). 2. Bei der Beurteilung von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit der Person selbst und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Dabei kommt der allgemeinen bzw. persönlichen Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person gegenüber der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussage eine vergleichsweise untergeordnete Rolle zu. Damit Aussagen als zuverlässig gewürdigt werden können, sind sie auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (BGE 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2009 vom 4. Mai 2009 E. 3.6; Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1423 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 32 f.; vgl. zu den einzelnen Glaubhaftigkeitskriterien auch: Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 313 ff.). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. III. Tatvorwurf der Urkundenfälschung 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Bezüglich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.1). 2. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last (OG GD 1 E. II.1.1; SE GD 1/1): "B.________ hat

Seite 8/26 - in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen eine Urkunde gefälscht bzw. eine gefälschte Urkunde zur Täuschung gebraucht (Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), indem er Folgendes tat: 1. B.________ versandte am 8. April 2019 ein als «Licence Agreement» betiteltes Dokument, wonach zwischen H.________ und der I.________Ltd., Gibraltar eine Softwarelizenzvereinbarung geschlossen werde (act. 20-44) um 10.38 Uhr per E-Mail von seiner E-Mail-Adresse «B.________@gmail.com» an H.________, zusammen mit einer mit «Invoice» betitelten Rechnung über EUR 2’000.00 für «Einmalige Setup Fee für automatisierte FX Trading Software» (act. 20-45). Beide Dokumente hatte B.________ im Vorfeld des Versands an H.________ namens der I.________Ltd. eigenhändig unterzeichnet. 2. Entgegen dem, was die von B.________ an H.________ mit E-Mail vom 8. April 2019 versandten, mit «Licence Agreement» bzw. «Invoice» betitelten Dokumente suggerierten, existierte nie eine unter der Firma «I.________Ltd.» inkorporierte und an der F.________ in Gibraltar domizilierte Gesellschaft, für die B.________ als Vertreter gültig hätte zeichnen können. Dieser Umstand war B.________ zum Zeitpunkt der Unterschrift unter die genannten Dokumente bzw. zum Zeitpunkt des elektronischen Versands an H.________ bewusst, mindestens nahm er dies aufgrund der Umstände jedoch in Kauf, da er über keinerlei Belege für die tatsächliche Existenz einer I.________Ltd. in Gibraltar verfügte und deren Existenz auch nicht verifizierte. 3. Indem B.________ das «Licence Agreement» und die «Invoice» für die tatsächlich nicht existierende I.________Ltd. unterzeichnete und diese Dokumente an H.________ versandte, täuschte er H.________ über den tatsächlichen Aussteller der beiden Dokumente und liess es so aussehen, als ob die Ausstellerin die I.________Ltd. sei. Demgegenüber war der tatsächliche Aussteller der Dokumente er selbst. Zudem täuschte B.________ H.________ darüber, dass an der F.________ in Gibraltar eine Gesellschaft unter der Firma I.________Ltd. existiere, diese Vertragspartei der mit ihm abgeschlossenen Softwarelizenzvereinbarung sei und er, B.________, zeichnungsberechtigtes Organ oder mindestens bevollmächtigter Vertreter dieser Gesellschaft sei, was in Wirklichkeit alles nicht der Fall war. Die so verwirklichte Täuschung des H.________ entsprach dabei der mit den Tathandlungen verfolgten Absicht von B.________, mindestens jedoch nahm er diese Täuschung in Kauf, da er über keinerlei Belege für die tatsächliche Existenz einer I.________Ltd. in Gibraltar verfügte und deren Existenz auch nicht verifizierte. 4. Durch die Verwendung einer in Tat und Wahrheit nicht existierenden Gesellschaft (I.________Ltd.) als vermeintlicher Vertragspartnerin des «Licence Agreement» bzw. als Rechnungsstellerin beabsichtigte B.________ namentlich folgende unrechtmässige Vorteile, welche sich mindestens teilweise für ihn auch in dieser Form realisiert haben: - Durch das vermeintliche Einsetzen einer juristischen Person wurde B.________ das Erreichen des Vertragsabschlusses mit H.________ vereinfacht; - B.________ umging auf diese Weise, sich selbst als natürliche Person oder allenfalls Dritte als Partei des mit H.________ eingegangenen Vertrags aufführen zu müssen; - B.________ wollte einen verstärkten Eindruck von Professionalität im Zusammenhang mit dem Trading-Geschäft erreichen; - Durch die Einsetzung der inexistenten Gesellschaft wurde H.________ die Durchsetzung allfälliger vertraglicher Ansprüche gegenüber B.________ als Privatperson erschwert." 3. Beurteilung durch die Vorinstanz 3.1 Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass der äussere Sachverhalt sowie die Nichtexistenz der Gesellschaft aktenmässig belegt und auch seitens der Verteidigung unbestritten sei. Zu prüfen sei, ob der Beschuldigte wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass am 8. April 2019 die I.________Ltd. nicht existierte. Die Vorinstanz bejahte dies, da es genügend Warnsignale gegeben habe, die darauf hätten schliessen lassen müssen, dass die Gründung nicht korrekt erfolgt war (OG GD 1 E. II.3.1 f.). Sie begründete ihren Schluss wie folgt (OG GD 1 E. II.3.2.1 f.):

Seite 9/26 "3.2.1 Der Beschuldigte wusste, dass das Mossack Fonseca, die er mit der Gründung der I.________Ltd. beauftragt hatte, zur gleichen Zeit ("ziemlich parallel und zeitgleich") Probleme bekam und er ging davon aus, dass das Rechtsdienstleistungsunternehmen 2016 seinen Betrieb einstellte ("im 2016 komplett geschlossen"). Bereits diese zeitliche Nähe zur Gründung hätte ihn misstrauisch werden lassen müssen. Dies gilt umso mehr, als dass es von Beginn an handfeste Anzeichen dafür gab, dass es bei der Gründung seiner Gesellschaft tatsächlich Probleme gab. So erhielt er gemäss eigenen Angaben nicht die gesamten Gesellschaftsunterlagen, sondern nur die Gründungsurkunde (Certificate of Incorporation) bzw. den Handelsregisterauszug, der überdies noch einen formellen Fehler aufwies. Und obwohl er das Fehlen der Gesellschaftsverträge und den formellen Fehler per Mail und telefonisch monierte, erhielt er keine (befriedigende) Antwort und auch nie die fehlenden Verträge. Auch hätte mit der Gründung bei Mossack Fonseca ein Direktor eingesetzt werden sollen, wobei der Beschuldigte die entsprechenden Beschlüsse jedoch nie erhielt. All diese Mängel gleich bei der Gründung der I.________Ltd. und die fehlende bzw. nichtssagende Antwort von Mossack Fonseca hätten beim Beschuldigten in Kombination mit den Problemen Mossack Fonsecas im gleichen Jahr die Alarmglocken läuten lassen und ihn zu weiteren Nachforschungen veranlassen sollen. Jedenfalls durfte er nicht einfach davon ausgehen, dass aufgrund des - ihm offenbar von früher bekannten - Handelsregisterauszugs die Gesellschaft schon korrekt gegründet und das Fehlen der erwähnten Unterlagen einfach nur Schlamperei gewesen sei. Denn wenn dem so gewesen wäre, hätte Mossack Fonseca diese Fehler im Nachhinein zum Gründungsauftrag irgendwann einmal bereinigen müssen. Dies geschah jedoch - im Gegensatz zu einem früheren Fall ("damals auch zuerst nur den Handelsregisterauszug und erst Wochen danach die restlichen Verträge erhalten") - nie. Mehr noch forschte der Beschuldigte nach dem erwähnten Telefonat und der erwähnten Mail nicht weiter und liess die Sache auf sich beruhen ("habe ehrlich gesagt nicht mehr daran gedacht"). 3.2.2 Zusammenfassend kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass am 8. April 2019 die I.________Ltd. nicht existierte. Denn er hätte bei jedem einzelnen der vorstehend aufgezeigten klaren Hinweise auf Probleme bei der Gründung der Gesellschaft reagieren und Nachforschungen anstellen müssen, allerspätestens vor Unterzeichnung und Versand der beiden inkriminierten Dokumente. Er durfte nicht einfach davon ausgehen, dass seine Gesellschaft gegründet worden sei." 3.2 Den Sachverhalt würdigte die Vorinstanz anschliessend rechtlich wie folgt (OG GD 1 E. III.2): "2.1 Sowohl das "License Agreement" (act. 20/17; 20/44) wie auch die "Invoice" (act. 20/45) haben Urkundenqualität. Bei beiden ist der Aussteller - I.________Ltd. - erkennbar. Weiter kommen den Schriftstücken Beweiseignung und Beweisbestimmung zu, weil sie eine Erklärung verkörpern, an welche Rechtsfolgen geknüpft sind. Denn im "License Agreement" wird verurkundet, unter welchen Bedingungen die I.________Ltd. die Software Lizenz Vereinbarung mit H.________ geschlossen hat. Und aus der "Invoice" geht hervor, welches Entgelt die I.________Ltd. für welche Leistung verlangt. Diese Erklärungen sind als solche Tatsachen von rechtlicher Bedeutung, für die die Urkunde selbst Beweis erbringt. Denn massgebend ist allein, dass die abgegebenen Erklärungen in einer Schrift enthalten sind, die als Beweismittel zum Nachweis der erklärten Tatsachen taugt. 2.2 Der Beschuldigte unterzeichnete eigenhändig namens der I.________Ltd. das "License Agreement" (act. 20/17; 20/44) und die "Invoice" (act. 20/45) und versandte diese beiden von ihm zuhanden der Gesellschaft unterzeichneten Dokumente per E-Mail vom 8. April 2019, 10.38 Uhr (act. 20/42-43), an den darin genannten Vertragspartner H.________. Die I.________Ltd. existierte nie, weshalb der Beschuldigte auch nie deren rechtlicher Vertreter war und nie für diese gültig zeichnen konnte (vgl. vorstehende E. II.1.2) und weshalb dessen Erklärung der vertretenen, inexistenten Gesellschaft nicht zugerechnet werden konnte (vgl. vorstehende E. III.1.4). Damit stellte der Beschuldigte unechte Urkunden her, deren wirklicher Aussteller (der Beschuldigte als Privatperson) nicht mit dem aus den Urkunden ersichtlichen Urheber (der Beschuldigte als Vertreter einer inexistenten Gesellschaft) identisch ist. Somit erfüllte er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn. 2.3 Der E-Mail-Versand dieser vom Beschuldigten zuhanden der Gesellschaft unterzeichneten beiden Dokumente an H.________, mithin der Gebrauch zweier unechten Urkunden zur Täuschung, stellt vorliegend für den fälschenden Beschuldigten eine mitbestrafte Nachtat der Urkundenfälschung dar, da der spätere Gebrauch schon bei den Fälschungshandlungen vom ursprünglichen Täterplan umfasst war (vgl. E. III.1.4 vorstehend und E. III.2.6 nachstehend).

Seite 10/26 2.4 Der Beschuldigte handelte in Täuschungsabsicht, indem er die beiden Urkunden im Rechtsverkehr mindestens eventualabsichtlich als echt verwendete. Mit der Herstellung und dem Versand der beiden unechten Urkunden täuschte er H.________ im Rahmen eines rechtserheblichen Vertragsabschlusses über den tatsächlichen Aussteller der beiden Dokumente sowie über die Nichtexistenz der I.________Ltd. und seine Zeichnungsbefugnis für diese bzw. ein Vertretungsverhältnis seinerseits (vgl. Strafbefehl Ziffer 3 [GD 1/1] und vorstehende E. III.1.6.1). Dass es für H.________ allenfalls unerheblich war, mit welcher Vertragspartei er den Vertrag schloss, ist irrelevant, da lebensnah davon auszugehen ist, dass H.________ den Vertrag nur mit einer tatsächlich existierenden Vertragspartei schliessen wollte. Es ist lebensfremd, anzunehmen, H.________ hätte den Vertrag mit der I.________Ltd. abgeschlossen, wenn er vorher gewusst hätte, dass diese gar nicht existiert (vgl. vorstehende E. II.3.2.1). Davon geht offenbar auch die Verteidigung aus, wenn sie ausführt, H.________ habe in jedem Fall mit demjenigen kontrahieren wollen, welcher ihm tatsächlich gegenüber gestanden sei (GD 23/3 S. 7 f.). Damit räumt die Verteidigung aber selbst ein, dass H.________ nicht mit einer fiktiven (juristischen) Person den Vertrag schliessen wollte. Somit handelt es sich um eine relevante Täuschungsabsicht. 2.5 Weiter handelte der Beschuldigte auch in unrechtmässiger Vorteilsabsicht, indem er durch die Verwendung einer tatsächlich inexistenten Gesellschaft als vermeintliche Vertragspartnerin des "License Agreement" (act. 20/17; 20/44) und als Ausstellerin der Rechnung "Invoice" (act. 20/45) mindestens eventualiter insbesondere beabsichtigte und auch effektiv realisierte, auf diese Weise zu vermeiden, sich selbst als natürliche Person oder allenfalls Dritte als Partei des mit H.________ eingegangenen Vertrags aufführen zu müssen und durch die Einsetzung der inexistenten Gesellschaft H.________ die Durchsetzung allfälliger vertraglicher Ansprüche gegenüber B.________ als Privatperson zu erschweren. Bei diesen Vorteilen handelt es sich um unrechtmässige Besserstellungen, auf welche der Beschuldigte keinen Anspruch hatte (vgl. E. III.1.6.2 vorstehend). Der Beschuldigte nahm diese Vorteile zumindest in Kauf. 2.6 Schliesslich beging der Beschuldigte die Urkundenfälschung im engeren Sinn bzw. erfüllte er den objektiven Tatbestand zumindest eventualvorsätzlich (vgl. oben E. III. 1.6.3) Er nahm im Zeitpunkt der Unterschrift unter die inkriminierten Urkunden bzw. zum Zeitpunkt deren elektronischen Versands an H.________ mindestens in Kauf, dass nie eine unter der Firma I.________Ltd. inkorporierte und an der F.________ in Gibraltar domizilierte Gesellschaft existierte, für die er als Vertreter gültig hätte zeichnen können. Damit nahm er auch die tatsächliche Möglichkeit der Erfüllung des objektiven Tatbestands der Urkundenfälschung in Kauf. Dies tat er, um die I.________Ltd. als Vertragspartnerin von H.________ und Rechnungsstellerin anstelle von sich persönlich einzusetzen und H.________ so die Durchsetzung von allfälligen (vertraglichen) Ansprüchen zu erschweren (vgl. vorstehende E. III.2.5). Dass es dem Beschuldigten u.a. eben gerade um die Abwendung dieser Ansprüche gegen ihn persönlich ging, erhellt die bereits zitierte E-Mail vom 29. Januar 2020 an J.________ eindrücklich (vgl. E. II.2.2 vorstehend). Darin teilte der Beschuldigte dem Adressaten mit, dass dieser einen Vertrag mit einer juristischen Person geschlossen habe und nicht mit ihm (dem Geschäftsführer), weshalb er sich mit seinen Ansprüchen an diese wenden solle. Dass hierbei der gleiche Vertrag gemeint ist, wie ihn auch H.________ abgeschlossen hat, zeigen die folgenden einleitenden Sätze des Beschuldigten an J.________: "Du hast damals einen Softwarelizenzvertrag für eine Börsenhandelssoftware mit der I.________ in Gibraltar abgeschlossen. Teil dieser Vereinbarung war, dass diese Software auf Deinem Brokerkonto bei XM automatische Handelspositionen setzt (...)" (vgl. act. 7/34). 2.7 Die Staatsanwaltschaft klagt vorliegend eine einfache Tatbegehung an, obwohl der Beschuldigte zwei Urkunden fälschte und deshalb grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung in Betracht fällt. Somit stellt sich die Frage, ob diese mehrere Handlungen - Fälschung von zwei Urkunden - als Einheit zusammengefasst werden können. Das ist der Fall, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtungsweise noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Neben Fällen der tatbestandlichen Handlungseinheit ist insbesondere an das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit zu denken. Eine solche ist gegeben, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhten und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erschienen. Die natürliche Handlungseinheit ist nur mit

Seite 11/26 Zurückhaltung anzunehmen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des Bundesgericht 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4). Der Beschuldigte beging die vorerwähnten Urkundenfälschungen aufgrund eines einmal gefassten Tatentschlusses gleichzeitig miteinander, versandte diese beiden Urkunden zusammen mit der gleichen E-Mail (vgl. oben E. III. 2.3) und zum Nachteil derselben Person. Zu seinen Gunsten kann daher von einer natürlichen Tateinheit ausgegangen werden. Der Beschuldigte ist folglich antragsgemäss der (einfachen) Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen." 4. Standpunkt des Beschuldigten bzw. der Verteidigung 4.1 Gemäss Verteidigung sei die Argumentation der Vorinstanz offensichtlich unzutreffend. Der Beschuldigte habe das "License Agreement" nicht im Wissen um die fehlende Existenz der I.________Ltd. als deren Vertreter abgeschlossen. Er habe diese Gesellschaft im Jahr 2016 über den damaligen Marktführer Mossack Fonseca mit Hauptsitz in Panama und Zweitsitz in Gibraltar gegründet und ein sogenanntes Dreijahrespaket gekauft, mit welchem sämtliche Dienstleistungen abgedeckt gewesen wären. Der Beschuldigte habe auch ein "Certificate of Incorporation" erhalten. In der Folge sei Mossack Fonseca aufgrund der Panama Papers in schlechte Schlagzeilen geraten und die Gesellschaft [Mossack Fonseca] sei geschlossen worden. Massgeblich sei aber, dass der Beschuldigte nach wie vor davon ausgegangen sei, die Gesellschaft [I.________Ltd.] sei gegründet worden. Auch wenn Mossack Fonseca als Treuhänder nicht mehr existiert habe, bestehe eine Gesellschaft weiter, wenn sie einmal eingetragen sei; auch nach Schliessung des Treuhänders. Deshalb sei sich der Beschuldigte bei der Vertragsschliessung der mutmasslich fehlenden Vertretungsmacht nicht bewusst gewesen. H.________ sei entsprechend auch nicht vorsätzlich oder eventualvorsätzlich getäuscht worden. Dieser sei zudem einzig an der Software K.________ interessiert gewesen und hätte den Vertrag auch mit einer anderen Gesellschaft bzw. mit einer Privatperson abgeschlossen. Es sei ihm vollkommen egal gewesen, mit wem der Vertrag geschlossen worden sei. Dies ergebe sich klar daraus, dass H.________ und der Beschuldigte stets über dessen private E-Mail (B.________@gmail.com) korrespondiert hätten. Es sei immer nur die persönliche Telefonnummer kommuniziert worden und die Zahlungen seien auch an ein österreichisches Konto lautend auf den Beschuldigten und die I.________Ltd. gegangen. In der gesamten im Rahmen der Strafanzeige eingereichten Korrespondenz werde der Name I.________Ltd. nirgends erwähnt (OG GD 24 S. 3-4; SE GD 23/3 S. 5). 4.2 Der subjektive Tatbestand verlange ferner die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der unechten Urkunde und der Bezahlung der einmaligen Setup Fee von EUR 2'000.00 sei nicht gegeben, da es H.________ nur um die Installation der Software gegangen und es für ihn unerheblich gewesen sei, mit wem er den "License Agreement" geschlossen habe. Der Beschuldigte habe zudem mit der Anlage eine rein erfolgsabhängige Beteiligung erhalten. Er habe keinen Einfluss auf die Gewinnbeteiligung gehabt. Der Beschuldigte habe sodann keinen unrechtmässigen Vorteil erhalten. Der Vertragsschluss mit H.________ sei nicht vereinfacht worden, da es diesem egal gewesen sei, auf wen der Vertrag laute. Es spiele daher auch keine Rolle, dass der Beschuldigte damit allenfalls umgangen habe, sich selbst als Vertragspartei aufzuführen. Der Beschuldigte hätte auch in dieser Konstellation per Strafantrag (oder über die aktienrechtliche Verantwortlichkeit

Seite 12/26 [gemäss Parteivortrag vor Vorinstanz; SE GD 23/3 S. 6]) belangt werden können. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte durch die Verwendung einer tatsächlich inexistenten Gesellschaft beabsichtigt und auch effektiv realisiert haben soll, auf diese Weise zu vermeiden, sich selbst als natürliche Person oder allenfalls Dritte als Partei des Vertrages aufführen zu müssen und durch die Einsetzung der inexistenten Gesellschaft H.________ die Durchsetzung allfälliger vertraglicher Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten als Privatperson zu erschweren. H.________ sei es vollauf bewusst gewesen, dass er mit einer Firma, welche angeblich in Gibraltar registriert war, einen Vertrag schliesse. Damit sei er sich auch ohne weiteres einer möglichen Erschwerung bei der Durchsetzung allfälliger Ansprüche bewusst gewesen. Er hätte ohne weiteres auf den Beschuldigten mit Sitz in der Schweiz (oder früher Österreich) als Vertragspartner bestehen können. Es sei denn auch aktenkundig, dass H.________ die Möglichkeit gegeben worden sei, erst zu starten, wenn die Firma in der Schweiz gegründet sei, was dann auch geschehen und H.________ davon nachweislich unterrichtet worden sei. Trotzdem habe H.________ sofort starten wollen. Auch dies belege, dass der Beschuldigte keine unrechtmässigen Vorteile zu erlangen beabsichtigt habe. Weiter sei dadurch keinerlei verstärkter Eindruck von Professionalität verschafft worden. Im Gegenteil. Eine Offshore-Gesellschaft verschaffe bei einem seriösen Geschäftsmann wie H.________ mit Bestimmtheit keinen Eindruck auf Seriosität. Es sei jeder durchschnittlichen Person, welche sich im Geschäftsleben befinde, klar, dass bei Offshore-Gesellschaften Vorsicht geboten sei. Ein unrechtmässiger Vorteil sei auch hier nicht zu erblicken (OG GD 24 S. 4-5; SE GD 23/3 S. 6-7). 4.3 Selbst wenn die I.________Ltd. tatsächlich nicht oder nicht mehr existiert hätte und dies dem Beschuldigten bewusst gewesen wäre, falle die Strafbarkeit ausser Betracht. Die Parteien hätten über den zu wählenden Vertragspartner diskutiert und schliesslich die I.________Ltd. gewählt, weil eine Firma bevorzugt worden sei. Es handle sich daher um einen sogenannten "Inkognito-Fall", wo der Aussteller unter falschem Namen handle, dem Vertragspartner der Name des anderen aber gleichgültig sei, weil er mit demjenigen kontrahieren wolle, der ihm gegenüberstehe. Bei dieser Konstellation soll mithin nur über den Namen, nicht aber über die Identität getäuscht werden. Da vorliegend über diese Thematik diskutiert worden sei, falle schon aus diesem Grund eine Täuschung ausser Betracht. Entsprechend spiele es keine Rolle, ob nun der "fiktive" Geschäftsführer der I.________Ltd. oder der Beschuldigte in Person den Vertrag unterzeichnet habe. Auch wenn in dieser Konstellation von einer unechten Urkunde ausgegangen werden müsste, fehle es an der Täuschungsabsicht, da der mutmassliche Täter in diesem Fall stets ohne die weitergehende Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr handle. Dass dies vorliegend der Fall sei, zeige sich eindrücklich daran, dass der Beschuldigte die vertraglich vereinbarte Leistung vollumfänglich erbracht habe. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu einer Täuschung im Rechtsverkehr gekommen. Nach der Täuschungsabsicht müsste sich der Vorteil aber gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben. Der Täter müsste die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. wahr verwenden (lassen) wollen, was hier gerade nicht der Fall sei. Auch bei einem Wissen um die Nichtexistenz der Gesellschaft falle eine Strafbarkeit daher ausser Betracht (OG GD 24 S. 5-6; SE GD 23/3 S. 7-8). 4.4 Zusammenfassend fehle es einerseits am Vorsatz bzw. Eventualvorsatz und der Täuschungsabsicht. Weiter mangle es auch an einem Motiv. Der Beschuldigte habe

Seite 13/26 praktisch nur marginale Gebühren erzielt. Er habe kein direktes oder indirektes finanzielles Interesse daran gehabt, sich dem Risiko einer Urkundenfälschung auszusetzen. Auch nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei der Beschuldigte freizusprechen, da aufgrund des Vorerwähnten erhebliche Zweifel bestünden. Gesamthaft erscheine das Urteil der Vorinstanz rechtsfehlerhaft und willkürlich (OG GD 24 S. 6; SE GD 23/3 S. 9). 5. Standpunkt der Staatsanwaltschaft 5.1 Gemäss Staatsanwaltschaft habe das Beweisverfahren ergeben, dass sich der Beschuldigte durch das im Strafbefehl umschriebene Verhalten der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe (OG GD 26 Ziff. II.1). 5.2 Zum angeblich fehlenden Vorsatz entgegnete die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte zwar ausgesagt habe, sich bei Mossack Fonseca darüber beschwert zu haben, von deren Filiale in Gibraltar nur das "Certificate of Incorporation", nicht jedoch die Gesellschaftsverträge erhalten zu haben. Die vorhandenen objektiven Beweismittel aus der Voruntersuchung belegten jedoch, dass der Beschuldigte die Unwahrheit gesagt habe. Es sei aktenkundig, dass die Gesellschaft I.________Ltd. in Gibraltar nie existiert habe. Demnach könne es auch nicht der Wahrheit entsprechen, dass der Beschuldigte ein "Certificate of Incorporation" erhalten habe. In der E-Mail vom 29. Januar 2020 des Beschuldigten an J.________ habe Ersterer sodann geschrieben, die I.________Ltd. sei 2018 verkauft worden. Diese Nachricht habe offenkundig nicht der Wahrheit entsprochen, weil die I.________Ltd. gar nie existiert habe. Da es in besagter E-Mail darum gegangen sei, Ansprüche abzuwehren, zeige das Vorgehen des Beschuldigten auch in dieser Situation exemplarisch auf, wie er im Zusammenhang mit der angeblichen I.________Ltd. die Tatsachen wahrheitswidrig wiedergebe. Weiter hätten die Beweiserhebungen keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die I.________Ltd. je existiert oder der Beschuldigte entsprechende Anstrengungen zur Inkorporation einer solchen Gesellschaft unternommen hätte. Gemäss Vorinstanz könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte aufgrund äusserer Umstände zumindest in Kauf genommen habe, die I.________Ltd. habe zum Zeitpunkt des Versands des "License Agreements" an H.________ nicht bestanden. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zeigten die vorstehend dargelegten Beweismittel sogar auf, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen gehandelt habe (OG GD 26 Ziff. II.2.1). 5.3 Aufgrund des Gesagten gehe auch das Argument des Beschuldigten fehl, er habe nicht in Täuschungsabsicht gehandelt, da er davon ausgegangen sei, die Gesellschaft gegründet zu haben, und überzeugt gewesen sei, die I.________Ltd. existiere tatsächlich. Das sei nachgewiesenermassen falsch (OG GD 26 Ziff. II.2.2). 5.4 Zur angeblich fehlenden unrechtmässigen Vorteilsabsicht hielt die Staatsanwaltschaft zunächst fest, der Beschuldigte verkenne die Rechtslage, wenn er geltend mache, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der durch H.________ bezahlten Setup Fee von EUR 2'000.00 und der gefälschten Urkunde ("License Agreement"). Bei der Urkundenfälschung handle es sich nicht um ein Erfolgs-, sondern um ein Tätigkeitsdelikt. In subjektiver Hinsicht sei alternativ entweder unrechtmässige Bereicherungs- oder Vorteilsabsicht erforderlich. Dabei reiche bereits die Absicht auf das Erreichen eines der im Strafbefehl vom 13. August 2020 beschriebenen Vorteile für die Strafbarkeit des

Seite 14/26 Beschuldigten aus. Aus der Art und Weise, wie das Geschäft mit H.________ angebahnt worden sei, ergebe sich, dass der Beschuldigte sämtliche der ihm vorgeworfenen Vorteile angestrebt habe. Er und N.________ hätten sich am 5. April 2019 im Zuge der Präsentation als Vertreter eben dieser inexistenten I.________Ltd. ausgegeben und seien gerade nicht in eigenem Namen aufgetreten. Letztlich habe der Beschuldigte mit dem "License Agreement" und der unterzeichneten "Invoice" genau die am 5. April 2019 bereits mündlich wiedergegebene Lüge verbrieft, wonach die Vertragspartnerin von H.________ die angebliche I.________Ltd. sein solle. Um Konsistenz mit seinen drei Tage zuvor abgegebenen Erklärungen zu erreichen, habe er mit I.________Ltd. firmieren müssen und sich damit den Vertragsabschluss erleichtert, indem er so kritische Rückfragen von H.________ vermieden habe. Der Beschuldigte habe auch beabsichtigt, die Durchsetzung von allfälligen Ansprüchen zu erschweren. Das ergebe sich daraus, dass er auch den Vertrag als natürliche Person hätte unterzeichnen oder – wie er selbst ausgesagt habe – eine andere Möglichkeit, z.B. eine österreichische Personengesellschaft, hätte wählen können. Die bereits zitierte E-Mail an J.________, in welcher der Beschuldigte diesen darauf aufmerksam mache, dass er sich an die (angeblich verkaufte) I.________Ltd. und nicht an deren ehemalige Organe wende müsse, zeige anschaulich die vom Beschuldigten noch im 2020 verfolgte Intention, Ansprüche gegen ihn persönlich mit allen Mitteln abzuwehren. Bei der Behauptung, es sei H.________ egal gewesen, mit wem oder welcher Gesellschaft er den Vertrag geschlossen habe (angeblicher "Inkognito-Fall"), handle es sich um eine Schutzbehauptung. Das gewichtigste Argument, welches gegen ein solches "Egal-sein" von H.________ spreche, sei der Umstand, dass dieser am 21. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft Anzeige u.a. wegen Urkundenfälschung eingereicht habe. Abgesehen davon entspreche es auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass einer Person, welche ein Produkt einer angeblich existierenden Gesellschaft präsentiert erhält, egal sei, mit wem sie im Anschluss an diese Produktpräsentation eine Geschäftsbeziehung eingehe (OG GD 26 Ziff. II.2.3). 5.5 Zusammenfassend gingen die Einwände des Beschuldigten gegen das vorinstanzliche Urteil fehl. Dieses sei im Ergebnis nicht zu beanstanden (OG GD 26 Ziff. II.3). 6. Beweislage 6.1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie die übrigen Beweise aus dem bisherigen Verfahren zutreffend dargelegt. Es wird deshalb diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.2). 6.2 Auf dem sichergestellten Notebook Acer Aspire E51-132 (Sich-Nr. A3), welches im Berufungsverfahren ausgewertet wurde, befanden sich folgende Dokumente mit Bezug zur I.________Ltd. (einige davon mehrfach; OG GD 17): - Präsentation der I.________Ltd. für Vermittler mit Anmeldetalon für eine Verkaufsschulung (OG GD 17/1); - Präsentation der I.________Ltd. für die Verkaufsschulung (OG GD 17/2); - Blanko Provisionsvereinbarung der I.________Ltd. für Vermittler (OG GD 17/3);

Seite 15/26 - Nicht unterzeichnete und nicht datierte Provisionsvereinbarung zwischen der I.________Ltd. und L.________ (OG GD 17/4); - Blanko Mediation Agreement der I.________Ltd. (OG GD 17/5); - Flyer E-Bike / Fat Bike (OG GD 17/6); - Blanko Kaufvertrag für E-Bike (OG GD 17/7). 7. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 7.1 Objektiver Tatbestand 7.1.1 Der Beschuldigte hat anerkannt, das "License Agreement" (act. 20/17; 20/44) und die "Invoice" (act. 20/45) namens der I.________Ltd. unterzeichnet zu haben. Ebenfalls hat er anerkannt, diese beiden Dokumente am 8. April 2019, 10.38 Uhr, per E-Mail an H.________ gesandt zu haben (SE GD 23/1 S. 3-4; act. 21/3 Ziff. 6). Dies ergibt sich zudem auch aus den Akten (act. 20/42-45). Weiter ist aufgrund der polizeilichen Nachforschungen erstellt, dass die I.________Ltd., Gibraltar, nie bestanden hat (act. 10/3-8; vgl. act. 20/18-21). Dies alles ist auch seitens der Verteidigung unbestritten (act. 2/1/10-12; act. 17/2 Ziff. C.II.; SE GD 23/3 S. 5; OG GD 24 S. 3-6). 7.1.2 Die Vorinstanz bejahte sowohl beim "License Agreement" wie auch bei der "Invoice" die Urkundeneigenschaft (OG GD 1 E. III.2.1). Das "License Agreement" stellt zweifellos eine Urkunde dar, enthält dieses doch die Erklärungen der Vertragsparteien und ist bestimmt sowie geeignet, den Vertragsschluss sowie die getroffenen Vereinbarungen zu beweisen. Zudem ist der – hier relevante – Aussteller, die I.________Ltd., klar erkennbar. Die Urkundeneigenschaft des "License Agreements" wird denn auch nicht bestritten. Hingegen machte die Verteidigung bezüglich der "Invoice" (Rechnung) sowohl im Vorverfahren als auch im erstinstanzlichen Hauptverfahren geltend, dass dieser kein Urkundencharakter zukomme. Denn Rechnungen seien nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen könne sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben. Die Rechtsprechung bejahe dies etwa, wenn Rechnungen im Zollverkehr als Beleg für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung verwendet werden. Eine Urkunde liege auch vor, wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukomme bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger stehe, wie dies etwa bezüglich eines Arztes gegenüber der Krankenkasse angenommen werde. Vorliegend fehle eine garantenähnliche Stellung. Weiter seien die vorliegenden Rechnungen nicht geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen (SE GD 23/3 S. 8; act. 2/1/11; act. 17/3). Im Berufungsverfahren bestritt die Verteidigung die Urkundenqualität der "Invoice" nicht mehr. Dennoch ist hier kurz auf diesen Einwand einzugehen. Die von der Verteidigung angeführte erhöhte Glaubwürdigkeit ist bei der Falschbeurkundung relevant. Vorliegend wird dem Beschuldigten jedoch eine Urkundenfälschung i.e.S. durch das Herstellen einer unechten Urkunde vorgeworfen. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit ist deshalb nicht erforderlich. Denn Rechnungen können unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig sind, Urkunden für den Beweis der Tatsache darstellen, dass die entsprechende Erklärung durch den Rechnungssteller abgegeben worden ist (BGE 125 IV 273 E. 3a/aa). Die "Invoice" enthält die Erklärung der I.________Ltd. als erkennbare Ausstellerin, dass sie eine "einmalige Setup Fee für automatisierte FX Trading Software" in der Höhe von EUR 2'000.00

Seite 16/26 geltend macht. Somit stellt auch die "Invoice" eine Urkunde dar. Im Übrigen wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.2.1). 7.1.3 Der Beschuldigte unterzeichnete eigenhändig namens der I.________Ltd. das "License Agreement" und die "Invoice" und versandte diese beiden von ihm im Namen der Gesellschaft unterzeichneten Dokumente per E-Mail vom 8. April 2019, 10.38 Uhr, an den darin genannten Vertragspartner H.________. Die I.________Ltd. existierte nie, weshalb der Beschuldigte auch nie deren rechtlicher Vertreter war, nie für diese gültig zeichnen konnte und dessen Erklärung der vertretenen, inexistenten Gesellschaft nicht zugerechnet werden konnte (vgl. OG GD 1 E. III.1.3). Damit stellte der Beschuldigte unechte Urkunden her, deren wirklicher Aussteller (der Beschuldigte als Privatperson) nicht mit dem aus den Urkunden ersichtlichen Urheber (der Beschuldigte als Vertreter einer inexistenten Gesellschaft) identisch ist. Somit erfüllte er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn. 7.2 Subjektiver Tatbestand 7.2.1 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und Täuschungsabsicht sowie Schädigungsoder Vorteilsabsicht. Gemäss Verteidigung seien diese subjektiven Tatbestandsmerkmale allesamt nicht erfüllt. 7.2.2 Zunächst sei der Beschuldigte überzeugt gewesen, dass die I.________Ltd. existiert habe. Er habe nicht im Wissen um die fehlende Existenz der I.________Ltd. als deren Vertreter das "License Agreement" abgeschlossen und sei sich im Zeitpunkt der Vertragsschliessung der fehlenden Vertretungsmacht nicht bewusst gewesen (act. 2/1/10-11; 17/2 Ziff. C.II.; 21/3 Ziff. 5 zweiter Abschnitt; 21/4 Ziff. 8-10; 21/5-6 Ziff. 15, 17, 19-26; SE GD 23/1 S. 3; OG GD 24 S. 4). Der Beschuldigte brachte wiederholt vor, er habe von Mossack Fonseca ein "Certificate of Incorporation" bzw. einen "Handelsregisterauszug" der I.________Ltd. erhalten (act. 21/2-3 Ziff. 5; SE GD 23/1 S. 4-5, 7, 9). Dieses "Certificate of Incorporation" konnte nicht gefunden werden. Der Beschuldigte sagte auch aus, dass es bzw. sämtliche Korrespondenz mit Mossack Fonseca sich auf einem Laptop befunden habe, welchen er im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bereits entsorgt gehabt habe. Die Gründungsurkunde ("Certificate of Incorporation") habe er glaublich an einen Geschäftskontakt gesendet, was er noch abkläre (act. 21/3 Ziff. 5). Der Beschuldigte äusserte sich später jedoch nicht zu diesen Abklärungen. Das Certificate of Incorporation wird ausgestellt, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (<https://www.gibraltar.gov.gi/business/companies-house/companies>, besucht am 18. Oktober 2022; vgl. Art. 15 [Gibraltar] Companies Act 2014). Da die I.________Ltd. nie im Handelsregister eingetragen war (act. 10/3-8), konnte der Beschuldigte nie ein Certificate of Incorporation erhalten haben. Deshalb konnte es im Rahmen des Strafverfahrens auch nicht aufgefunden werden. Die entsprechenden Aussagen sind daher unwahr, wie es die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (OG GD 26 S. 3). Falls er je ein Dokument von Mossack Fonseca erhalten hat, muss es sich um etwas anderes gehandelt haben. Weiter will der Beschuldigte Mossack Fonseca im Jahr 2016, im ersten Quartal oder nach dem Sommer mit der Gründung der I.________Ltd. beauftragt haben (SE GD 23/1 S. 7).

Seite 17/26 Ziemlich parallel oder zeitgleich habe Mossack Fonseca aufgrund der Panama Papers Probleme bekommen. Mossack Fonseca sei im 2016 komplett geschlossen worden bzw. Konkurs gegangen. Das sei ziemlich parallel gelaufen (act. 21/3 Ziff. 5; SE GD 23/1 S. 4, 7, 9). Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, hätte diese zeitliche Nähe der Probleme bzw. der Schliessung von Mossack Fonseca und der Gründung den Beschuldigten misstrauisch werden lassen müssen. Dies gilt umso mehr, als dass von Beginn an handfeste Anzeichen dafür bestanden, dass es bei der Gründung seiner Gesellschaft tatsächlich Probleme gab. So erhielt der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht die gesamten Gesellschaftsunterlagen, sondern nur die Gründungsurkunde ("Certificate of Incorporation") bzw. den "Handelsregisterauszug", der überdies noch einen formellen Fehler aufgewiesen habe. Dass es sich dabei nicht um das Certificate of Incorporation handeln konnte, wurde oben festgestellt. Und obwohl er das Fehlen der Gesellschaftsverträge etc. und den formellen Fehler im erhaltenen Dokument per Mail und telefonisch bei Mossack Fonseca monierte, erhielt er keine (befriedigende) Antwort und auch nie die fehlenden Verträge (act. 21/3 Ziff. 5; SE GD 23/1 S. 4-5, 7-9), bzw. hat er bei Mossack Fonseca gar niemanden erreicht (SE GD 23/1 S. 4). Auch hätte mit der Gründung bei Mossack Fonseca ein Direktor eingesetzt werden sollen, wobei der Beschuldigte die entsprechenden Beschlüsse nie erhielt (act. 21/5 Ziff. 19). All diese Mängel gleich bei der (angeblichen) Gründung der I.________Ltd. und die fehlende bzw. nichtssagende Antwort von Mossack Fonseca hätten beim Beschuldigten in Kombination mit den Problemen Mossack Fonsecas im gleichen Jahr die Alarmglocken läuten lassen und ihn zu weiteren Nachforschungen veranlassen sollen. Da – wie gesagt – die Gesellschaft nie gegründet wurde und daher kein Handelsregisterauszug bzw. Certificate of Incorporation vorlag, ist seine Aussage, er sei aufgrund des ihm von früher bekannten "Handelsregisterauszugs" davon ausgegangen, dass die Gesellschaft schon korrekt gegründet und das Fehlen der erwähnten Unterlagen einfach nur "Schlamperei" gewesen sei (SE GD 23/1 S. 9), als unglaubhaft zu beurteilen. Der Beschuldigte konnte nicht auf eine korrekte Gründung vertrauen. Denn erstens handelte es sich nicht um den Handelsregisterauszug, den er erhalten hatte, und zweitens wenn dem so gewesen wäre, hätte Mossack Fonseca die erwähnten Fehler im Nachhinein zum Gründungsauftrag irgendwann einmal bereinigen müssen. Dies geschah jedoch – im Gegensatz zu einem früheren Fall ("damals auch zuerst diesen Handelsregisterauszug und Wochen danach bekam ich die ganzen anderen Verträge" [SE GD 23/1 S. 9]) – anerkanntermassen nie. Mehr noch forschte der Beschuldigte nach dem erwähnten Telefonat und der erwähnten Mail nicht weiter und liess die Sache auf sich beruhen, da er diese Firma [I.________Ltd.] nicht mehr gebraucht habe (SE GD 23/1 S. 12). Selbst als er im Jahr 2019 für das Geschäft mit H.________ die I.________Ltd. benutzte, unternahm er keine erneuten Abklärungen, obwohl er dachte, nochmals nachhaken zu müssen (SE GD 23/1 S. 12). Der Beschuldigte wusste also, dass die Gründung möglicherweise nicht oder nicht korrekt erfolgt war, verzichtete aber bewusst auf Abklärungen. Bei einer Diskussion mit seinem Geschäftspartner, ob sie die I.________Ltd. im Schweizer Handelsregister eintragen sollten, sagte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zu seinem Geschäftspartner, dass die Gesellschaft, welche die I.________Ltd. gegründet habe, nicht mehr existiere und ihm Unterlagen fehlen würden, die man anfordern müsste, was er nicht möchte (SE GD 23/1 S. 6). Auch hier zeigt sich, dass der Beschuldigte ganz bewusst darauf verzichtete, Nachforschungen zur I.________Ltd. anzustellen. Dem Beschuldigten war weiter bekannt, dass Mossack Fonseca am Schluss ihrer Tätigkeit sehr viel Geld von Kunden nahm, aber nichts mehr tat (SE GD 23/1 S. 7;

Seite 18/26 act. 21/4 Ziff. 7). Dies hätte bei ihm ebenfalls Zweifel aufkommen lassen und ihn zu konkreten Abklärungen anhalten müssen. Zusammengefasst wusste der Beschuldigte am 8. April 2019, dass die Gründung der I.________Ltd. möglicherweise gar nicht oder zumindest nicht korrekt erfolgt war. Aufgrund seines Wissens um die zahlreichen und eindeutigen Alarmzeichen und seines bewussten, mehrfachen Verzichts auf weitere Abklärungen, nahm er es klarerweise in Kauf, dass die I.________Ltd. nicht existierte und er somit einen Vertrag und eine Rechnung im Namen einer nichtexistierenden Gesellschaft erstellte, für welche er entsprechend auch nicht vertretungsberechtigt sein konnte. Selbst wenn der Beschuldigte von einer korrekten Gründung im 2016 ausgegangen wäre, konnte er im Jahr 2019 nicht davon ausgehen, dass die I.________Ltd. weiterhin existierte. Gemäss seinen Aussagen habe er im 2016 ein Dreijahrespaket gekauft, welches alle Gebühren und Gründungskosten abgedeckt habe (SE GD 23/1 S. 7). Das Paket sei bis Oktober 2019 oder bis am 31. Dezember 2019 gültig gewesen (SE GD 23/1 S. 8). Ihm war auch bekannt, dass eine jährliche Fee bezahlt werden musste und auch beim Register of Companies etwas zu zahlen war, damit die Firma weiter aktiv bleibt. Das sei alles vom Paket abgedeckt gewesen (SE GD 23/1 S. 7). Wie der Beschuldigte korrekt ausgesagt hat, muss für jede Gesellschaft ein sogenannter annual return (Jahresausweis) beim Companies House (Handelsregisteramt) eingereicht werden (Art. 189 f. [Gibraltar] Companies Act 2014) und eine Gebühr entrichtet werden (Gibraltar Companies House, Table of Fees, Ziff. 1g, <https://www.companieshouse.gi/publications/C0019.pdf>, besucht am 18. Oktober 2022). Der Beschuldigte nahm weiter an, dass Mossack Fonseca im Jahr 2016 Konkurs ging bzw. geschlossen wurde (SE GD 23/1 S. 7; act. 21/3 Ziff. 5). Mossack Fonseca schloss effektiv im Jahr 2016 das Büro in Gibraltar (<https://www.tagesanzeiger.ch/mossack-fonseca-schliesstbueros-in-steuerparadiesen-984391099413>, besucht am: 18. Oktober 2022) und stellte im März 2018 das gesamte Geschäft ein (<https://www.nzz.ch/wirtschaft/finanzkanzlei-mossackfonseca-in-panama-ist-am-ende-ld.1366174?reduced=true>, besucht am 18. Oktober 2022). Aufgrund der Schliessung von Mossack Fonseca, welche ihm bekannt war, konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die jährlichen Abgaben an das Companies House noch geleistet würden und die I.________Ltd. noch bestand, zumal er – wie oben ausgeführt – sich überhaupt nicht mehr um diese Gesellschaft kümmerte. 7.2.3 Weiter fehle es gemäss Verteidigung an der Täuschungsabsicht, da erstens der Beschuldigte überzeugt gewesen sei, die I.________Ltd. existiere und zweitens es H.________ gleichgültig gewesen sei, mit welcher Vertragspartei er den Vertrag abschliesse (act. 7/19 Ziff. 2; 21/3 Ziff. 5; SE GD 23 S. 4 f.; SE GD 23/1 S. 12; OG GD 24 S. 4-5). Es liege ein sogenannter Inkognito-Fall vor. Dabei gehe es um Fälle, wo der Aussteller unter falschem Namen handle, dem Vertragspartner der Name des anderen aber gleichgültig sei, weil er mit demjenigen kontrahieren wolle, der ihm gegenüberstehe. Bei dieser Konstellation soll mithin nur über den Namen, nicht aber über die Identität getäuscht werden. Da in casu über diese Thematik diskutiert worden sei, falle schon aus diesem Grund eine Täuschung ausser Betracht. Entsprechend spiele es keine Rolle, ob nun der "fiktive" Geschäftsführer der I.________Ltd. oder der Beschuldigte in Person den Vertrag unterzeichnet habe (SE GD 23/3 S. 7; OG GD 24 S. 5-6)

Seite 19/26 Eine Fälschung i.e.S. wird von einem Teil der Lehre verneint, wenn der Aussteller unter falschem Namen handelt, dem Vertragspartner der Name des anderen aber gleichgültig ist, weil er mit dem kontrahieren will, der ihm gegenübersteht (Inkognito-Fall). Als solche Fälle werden beispielsweise das Führen eines Falschnamens zum Zwecke des Untertauchens oder zur Vortäuschung einer in Wahrheit nicht bestehenden Ehe [Hotelgast] oder das Eigengeschäft unter falscher Namensangabe angeführt. Beim Inkognito-Fall soll mithin nur über den Namen (zur ausschliesslichen Wahrung des Inkognitos), nicht aber über die Identität getäuscht werden (blosse Namenstäuschung [Täuschung über den Namen/Namenslüge] bzw. Identitätsleugnung). In diesem Fall wird zwar der objektive Tatbestand erfüllt, nicht jedoch der subjektive, da die Täuschungsabsicht fehlt. Denn der Täter handelt im blossen Bestreben, sein Inkognito zu wahren, ohne die weitergehende Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr (zum Ganzen: Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 251 StGB N 12 m.w.H.) In casu ist die Sachlage anders. Es wurde nicht ein anderer Name verwendet, sondern es geht um verschiedene Personen. Einerseits um die I.________Ltd. und andererseits um den Beschuldigten. Der Beschuldigte wahrte also nicht sein Inkognito, sondern setzte eine andere Person, die nichtexistierende I.________Ltd., als Vertragspartei ein. Die Argumentation mit dem Inkognito-Fall geht deshalb fehl. Dass es H.________ egal gewesen sein soll, mit wem er den Vertrag schliesst, d.h. mit der I.________Ltd., dem Beschuldigten persönlich oder allenfalls später mit der M.________AG, ist hier – wie es die Vorinstanz bereits erkannt hat – überdies nicht relevant. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass H.________ den Vertrag nur mit einer tatsächlich existierenden Vertragspartei schliessen wollte. Es ist lebensfremd, anzunehmen, er hätte den Vertrag mit der I.________Ltd. abgeschlossen, wenn er vorher gewusst hätte, dass diese gar nicht existiert. Davon geht offenbar auch die Verteidigung aus, wenn sie ausführt, H.________ habe in jedem Fall mit demjenigen kontrahieren wollen, welcher ihm tatsächlich gegenüber gestanden sei (SE GD 23/3 S. 7-8; OG GD 24 S. 5-6). Damit räumt die Verteidigung aber selbst ein, dass H.________ nicht mit einer fiktiven (juristischen) Person den Vertrag schliessen wollte. Dies zeigt sich auch – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (OG GD 26 S. 5) – durch die von H.________ eingereichte Strafanzeige. Wie oben ausgeführt, konnte der Beschuldigte zudem nicht überzeugt sein und war es auch nicht, dass die I.________Ltd. existierte. Der Beschuldigte handelte somit – wie es bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte – in Täuschungsabsicht, indem er die beiden Urkunden im Rechtsverkehr mindestens eventualabsichtlich als echt verwendete. Mit der Herstellung und dem Versand der beiden unechten Urkunden täuschte er H.________ im Rahmen eines rechtserheblichen Vertragsabschlusses über den tatsächlichen Aussteller der beiden Dokumente sowie über die Nichtexistenz der I.________Ltd. und seine fehlende Zeichnungsbefugnis für diese bzw. ein Vertretungsverhältnis seinerseits. 7.2.4 Schliesslich fehle, so die Verteidigung weiter, auch die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte, geht die Argumentation mit dem angeblich fehlenden Kausalzusammenhang zwischen der durch H.________ bezahlten Setup Fee von EUR 2'000.00 und der gefälschten Urkunde ("License Agreement") fehl. Da es sich bei der Urkundenfälschung um ein Tätigkeitsdelikt handelt, ist kein Kausalzusammenhang erforderlich. Durch die Verwendung einer tatsächlich inexistenten Gesellschaft als vermeintliche Vertragspartnerin des "License

Seite 20/26 Agreement" (act. 20/17; 20/44) und als Ausstellerin der Rechnung "Invoice" (act. 20/45) beabsichtigte der Beschuldigte – wie es bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte – mindestens eventualiter und realisierte es auch effektiv, auf diese Weise zu vermeiden, sich selbst als natürliche Person oder allenfalls Dritte als Partei des mit H.________ eingegangenen Vertrags aufführen zu müssen und durch die Einsetzung der inexistenten Gesellschaft H.________ die Durchsetzung allfälliger vertraglicher Ansprüche gegenüber ihm als Privatperson zu erschweren. Bei diesen Vorteilen handelt es sich um unrechtmässige Besserstellungen, auf welche der Beschuldigte keinen Anspruch hatte und welche der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm. Daran ändert auch nichts, dass H.________ gemäss der Argumentation der Verteidigung den Beschuldigten per Strafantrag oder – wie es noch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht wurde – über die aktienrechtliche Verantwortlichkeit belangen könne (OG GD 24 S. 5; SE GD 23/3 S. 6). Die Tatsache, dass H.________ nicht direkt gestützt auf den Vertrag seine Ansprüche hatte bzw. hätte geltend machen können, stellt für diesen bereits eine Erschwerung und für den Beschuldigten einen unrechtmässigen Vorteil dar. Es ist nicht verlangt, dass Ansprüche überhaupt nicht geltend gemacht werden können. Fehl geht auch das Argument, H.________ sei sich vollauf bewusst gewesen, dass er mit einer Firma, welche angeblich in Gibraltar registriert gewesen sei, einen Vertrag schloss, und er sich damit auch einer möglichen Erschwerung bei der Durchsetzung allfälliger Ansprüche bewusst gewesen sei (OG GD 24 S. 5; SE GD 23/3 S. 7). Denn unabhängig davon, ob die Firma existiere oder nicht, sei es dann quasi unmöglich, irgendwelche [Ansprüche] in Gibraltar geltend zu machen oder nur mit einem grossen Aufwand (SE GD 23 S. 4 Ziff. 6). Dass die Durchsetzung von Ansprüchen in Gibraltar mit gewissen Erschwerungen verbunden sein dürfte, ist vorliegend irrelevant. Entscheidend ist einzig, dass die direkte vertragliche Durchsetzung von Ansprüchen durch die Einsetzung der nichtexistierenden Gesellschaft, wovon H.________ keine Kenntnis hatte, verunmöglicht wurde und allfällige Ansprüche über andere Wege gegenüber dem Beschuldigten persönlich durchzusetzen waren bzw. gewesen wären. Dass es dem Beschuldigten mit der Verwendung der nichtexistierenden I.________Ltd. gerade um die Abwehr oder zumindest um die Erschwerung irgendwelcher Ansprüche gegen ihn persönlich ging, zeigt – wie es die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (OG GD 26 S. 4) – seine E-Mail an J.________ eindrücklich. Gemäss dieser E-Mail vom 29. November 2020 hatte J.________ einen Softwarelizenzvertrag für eine Börsenhandelssoftware mit der I.________Ltd. in Gibraltar abgeschlossen. Wie die weiteren Ausführungen des Beschuldigten zum Vertragsinhalt zeigen, handelte es sich um eine identische oder zumindest ähnliche Vereinbarung wie mit H.________. Der Beschuldigte machte J.________ klar, dass er seine Fragen und Ansprüche, nachdem dieser – wie H.________ – Verluste erlitten hatte, an die Firma und nicht an ihn als ehemaligen Geschäftsführer richten müsse (act. 7/34). Nach dem Gesagten ist zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigte, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 7.2.5 Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. eventualvorsätzlich, denn er nahm im Zeitpunkt der Unterschrift unter die inkriminierten Urkunden bzw. zum Zeitpunkt deren elektronischen Versands an H.________ mindestens in Kauf, dass nie eine unter der Firma I.________Ltd. inkorporierte und an der F.________ in

Seite 21/26 Gibraltar domizilierte Gesellschaft existierte, für die er als Vertreter gültig hätte zeichnen können. Damit nahm er auch die tatsächliche Möglichkeit der Erfüllung des objektiven Tatbestands der Urkundenfälschung in Kauf. Dies tat er, um die I.________Ltd. als Vertragspartnerin von H.________ und Rechnungsstellerin anstelle von sich persönlich einzusetzen und H.________ so die Durchsetzung von allfälligen (vertraglichen) Ansprüchen zu erschweren und sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. 7.3 Der E-Mail-Versand dieser vom Beschuldigten zuhanden der Gesellschaft unterzeichneten beiden Dokumente an H.________, mithin der Gebrauch zweier unechten Urkunden zur Täuschung, stellt vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – für den fälschenden Beschuldigten eine mitbestrafte Nachtat der Urkundenfälschung dar, da der spätere Gebrauch schon bei den Fälschungshandlungen vom ursprünglichen Täterplan umfasst war. Es wird dazu ergänzend auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.2.3). 7.4 Die Staatsanwaltschaft klagte eine einfache Tatbegehung an, obwohl der Beschuldigte zwei Urkunden fälschte und deshalb – wie es die Vorinstanz zutreffend erkannte – grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung in Betracht fällt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass von einer natürlichen Tateinheit auszugehen sei und fällte entsprechend nur einen Schuldspruch. Der Vorinstanz ist diesbezüglich zuzustimmen, weshalb vollumfänglich auf ihre Ausführungen verwiesen wird (OG GD 1 E. III. 2.7). Ohnehin könnte aufgrund des Verschlechterungsverbots kein zusätzlicher Schuldspruch erfolgen. 7.5 Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der (einfachen) Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 1.2 Als Tatkomponenten werden sämtliche für die Strafzumessung relevanten Elemente bezeichnet, welche sich auf die eigentliche Tat und nicht den Täter beziehen. Dabei wird wiederum unterschieden zwischen der objektiven und der subjektiven Tatschwere. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die so festgesetzte, verschuldensangemessene Strafe ist

Seite 22/26 sodann allenfalls aufgrund der Täterkomponenten – Umstände, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben – zu erhöhen oder herabzusetzen. 1.3 Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Diesfalls bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Eine solche Verbindungsstrafe kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug gewähren, ihm aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.1). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf diese ein Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe grundsätzlich nicht übersteigen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4); zudem müssen die bedingte Strafe und die Verbindungsstrafe in ihrer Summe eine schuldangemessene Sanktion darstellen (BGE 134 IV 60 E. 7.2.3, 7.3.3). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 bis 3 StGB). 2. Strafzumessung 2.1 Der Strafrahmen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Urkundenfälschung für sich alleine steht und keiner weiteren Straftat gedient hat. Die Abwehr von Ansprüchen durch die Einsetzung einer nichtexistierenden Gesellschaft erscheint jedoch dreist und schamlos. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass mit der gefälschten Rechnung EUR 2'000.00 und damit ein eher tiefer Betrag fakturiert wurde. Die Lizenzgebühr gemäss dem gefälschten "License Agreement" betrug 40 % vom wöchentlichen Gewinn, was doch eher beträchtlich ist. Gesamthaft betrachtet erweist sich die objektive Tatschwere noch als leicht. In subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, was weniger schwer wiegt als ein direkter Vorsatz. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus Habgier gehandelt hat, wollte er sich doch finanzielle Vorteile ohne jegliche Geschäftsrisiken einheimsen. Auch in Anbetracht der subjektiven Elemente ist die Tatschwere angesichts der objektiven Geringfügigkeit trotzdem als noch leicht zu werten. 2.2 Aufgrund des noch leichten Gesamtverschuldens ist die Strafe im unteren Rahmen des ersten Drittels anzusiedeln. Schuld- und tatangemessen erscheint mit der Vorinstanz eine Strafe von 30 Strafeinheiten. 2.3 Zur Person wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. IV.4.2). Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren nichts Neues zur Person vorgebracht, namentlich auch nicht zu den finanziellen Verhältnissen. Der Beschuldigte ist im schweizerischen und österreichischen Strafregister nicht verzeichnet (act. 1/1/2-4; SE GD 22;

Seite 23/26 OG GD 29). Aus den persönlichen Verhältnissen geht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nichts hervor, was bei der Strafzumessung straferhöhend oder strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt ebenfalls nicht vor. Zum Nachtatverhalten ist festzustellen, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Delikt nicht eingestanden hat, was neutral zu werten ist. Im Ergebnis wirkt sich die Täterkomponente somit neutral aus. 2.4 Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und eine Geldstrafe voraussichtlich vollzogen werden kann (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB) sowie die Geldstrafe die mildere Sanktion darstellt, ist eine solche auszusprechen. Die Strafe ist somit auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. 2.5 Die Tagessatzhöhe von CHF 210.00 errechnet sich unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wie folgt: Einkommen netto (inkl. anteilig 13. Monatslohn) CHF 9'500.00 abzgl. Pauschalabzug (20 %) CHF 1'900.00 Zwischenresultat CHF 7'600.00 Abzug Lebenspartnerin (15%) CHF 1'140.00 Resultat CHF 6'460.00 1/30 von CHF 6'460.00 CHF 215.35 ergebend (gerundet) CHF 210.00 2.6 Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht bewähren könnte, sodass ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen ist. 2.7 Aufgrund der mangelnden Einsicht ist dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen eine Verbindungsbusse aufzuerlegen, wie es von der Staatsanwaltschaft beantragt und von der Vorinstanz ausgesprochen worden ist. Mit der Vorinstanz ist eine Busse in Höhe von CHF 1'050.00 schuldangemessen. Da die Verbindungsbusse einen Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe nicht überschreiten darf, ist sie in Beachtung der vorerwähnten Tagessatzhöhe von CHF 210.00 mit fünf Tagessätzen anzurechnen und für den Fall eines schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren

Seite 24/26 geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 1.4 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen insgesamt CHF 3'777.90 und sind in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1.5 Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, hat er die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 1.6 Aufgrund des Schuldspruchs und des vollständigen Unterliegens im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte die Kosten seiner erbetenen Verteidigung selber zu tragen. Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. VI. Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände 1. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Januar 2020 in der Wohnung des Beschuldigten wurden folgende Gegenstände beschlagnahmt bzw. folgende Daten gesichert (act. 7/17-18): A1 Gelbe Kartonmappe mit Vermittlungsvertrag I.________Ltd. etc. A2 VR-Beschluss M.________AG (Entwurf) A3 Laptop Acer SN: NXGGLEZ0037511706E7600 + Netzteil schwarz A4 Ausdruck Lebenslauf ab Laptop Medion, Folder Bewerbungen A5 Mobiltelefon iPhone 10 SN: DNPW6MYXJCLH schwarz A6 Daten: B.________@gmail.com A7 Daten: G.________@gmail.com Im Berufungsverfahren wurden zusätzlich die Daten des Laptops Acer SN: NXGGLEZ0037511706E7600 gesichert (OG GD 17). 2. Das iPhone 10 (Sich-Nr. A5) wurde dem Beschuldigten am 31. Januar 2020 ausgehändigt (act. 7/18). Die sichergestellten Dokumente Sich-Nr. A1, A2 und A3 wurden zu den Akten genommen (act. 7/8, 7/21-24, 24/1/1-24). Diese bleiben somit bei den Akten. Über die weiteren Gegenstände und Daten ist hingegen noch zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der Laptop Acer SN: NXGGLEZ0037511706E7600 (Sich-Nr. A6) ist dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Unterschrift zurückgegeben und die ab diesem Gerät gesicherten Daten sind zu löschen. Ebenfalls sind die ab den E-Mail-Konten (Sich-Nr. A6 und A7) gesicherten Daten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel zu löschen.

Seite 25/26 Urteilsspruch 1. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. 2. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3. Er wird dafür bestraft 3.1 mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 210.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren; 3.2 einer Verbindungsbusse von CHF 1'050.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 3'777.90 und werden in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 90.00 Auslagen CHF 3'090.00Total und werden ebenfalls dem Beschuldigten auferlegt. 6. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Strafverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 7.1 Der sichergestellte Laptop Acer Aspire E51-132 SN: NXGGLEZ0037511706E7600 (Sich-Nr. A3) wird dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Unterschrift zurückgegeben. 7.2 Die gesicherten Daten ab dem Laptop Acer Aspire E51-132 SN: NXGGLEZ0037511706- E7600 (Sich-Nr. A3), dem E-Mail-Konto B.________@gmail.com (Sich-Nr. A6) und dem E- Mail-Konto G.________@gmail.com (Sich-Nr. A7) sind nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel zu löschen. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt MLaw A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt lic.iur. E.________

Seite 26/26 - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichter (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE und § 7 Abs. 1 EG AuG) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zum Vollzug der Ziffern 7.1 und 7.2 sowie zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung lic.iur. M. Siegwart MLaw F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: elf

S 2021 44 — Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44 — Swissrulings