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Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42

11 avril 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Strafabteilung·PDF·8,460 mots·~42 min·3

Résumé

Missbrauch von Ausweisen und Schildern | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Texte intégral

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2021 42 Oberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw O. Fosco Urteil vom 11. April 2022 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch die Leitende Staatsanwältin lic.iur. A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm.1967 in C.________, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in D.________ erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom 25. Oktober 2021; SE 2021 18)

Seite 2/20 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 26. Mai 2021 vor, der Aufforderung des Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) vom 9. März 2020, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des auf die F.________ AG (nachfolgend: F.________ AG) eingelösten Personenwagens ZG XXXXX innert fünf Tagen abzugeben, aus Unachtsamkeit keine Folge geleistet zu haben. 2. Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) fand am 25. Oktober 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines erbetenen Verteidigers statt. Nach der Befragung des Beschuldigten und dem Parteivortrag des Verteidigers – der Beschuldigte verzichtete auf ein Schlusswort – wurde die Verhandlung unterbrochen. Das Urteil wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (SE GD 13); am 27. Oktober 2021 meldete die Verteidigung Berufung an (SE GD 15). 3. Das von der Vorinstanz am 9. November 2021 versandte, schriftliche begründete 17-seitige Urteil wurde den Parteien am 10. November 2021 zugestellt. Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte B.________ wird des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen. 2. Er wird dafür bestraft mit 2.1 einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 145.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 2.2 einer Busse von CHF 150.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitstrafe von einem Tag. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 680.00 Untersuchungskosten CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 160.00 gerichtliche Auslagen CHF 2'840.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte wird für die Aufwendungen in Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung nicht entschädigt. 5. [Rechtsmittel]" 4. Mit Rechtsschrift vom 11. November 2021 reichte die Verteidigung namens und auftrags des Beschuldigten bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein (OG GD 2). 5. Die Verfahrensleitung übersandte der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 16. November 2021 ein Exemplar der Berufungserklärung und setzte der Staatsanwaltschaft wie auch der Verteidigung verschiedene Fristen (OG GD 3).

Seite 3/20 6. Mit Eingabe vom 25. November 2021 stellte die Verteidigung den Beweisantrag, drei der Eingabe beiliegende Arztzeugnisse der Hausärztin des Beschuldigten, G.________, zu den Akten zu nehmen (OG GD 4). Die Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Eingabe vom 8. Januar 2022 keine Einwände gegen den Beweisantrag der Verteidigung vor, so dass dieser mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2022 gutgeheissen wurde (OG GD 6 und 7). In der gleichen Präsidialverfügung wurden auch die Formalien der Berufungsverhandlung bekanntgegeben (OG GD 7). Der Beschuldigte wurde mittels separater Vorladung vorgeladen (OG GD 8). 7. Einige Tage vor der Berufungsverhandlung wurde praxisgemäss ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten beigezogen (OG GD 9). 8. Am 11. April 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte und sein erbetener Verteidiger teilnahmen (OG GD 10). Der Verteidiger stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (OG GD 10/2): "Ein fahrlässiger Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG liegt nicht vor. B.________ ist vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. Beim beantragten Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung auf die Staatskasse zu nehmen. B.________ steht sodann eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu. Zu entschädigen sind die Kosten der Verteidigung in den beiden gerichtlichen Verfahren. Es wird beantragt, diese Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen, da der Aufwand der Verteidigung vor beiden Instanzen ausschliesslich die Instruktion durch den Klienten sowie die Vorbereitung und die Teilnahme an den beiden Verhandlungen betroffen hat." Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1. Die Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und hernach ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat sodann keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Berufung des Beschuldigten ist somit einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe, etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder

Seite 4/20 inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Berufung der Verteidigung ist darauf ausgerichtet, einen vollständigen Freispruch für den Beschuldigten zu erwirken und richtet sich gegen das gesamte Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 2). Da die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2). 3.2 Im vorliegenden Verfahren hat die Verteidigung mit Eingabe vom 4. Januar 2022 einen Beweisantrag gestellt bzw. Unterlagen eingereicht und beantragt, diese zu den Akten zu nehmen. Dieser Antrag wurde gutgeheissen. Im Übrigen wurden von den Parteien keine weiteren Beweisanträge gestellt. Sodann sind für das Gericht keine Gründe ersichtlich, weshalb neue Beweise abgenommen werden müssten, so dass auf die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweise - sowie auf das Ergebnis der Befragung des Beschuldigten und das Plädoyer der Verteidigung im Berufungsverfahren abzustellen ist. Diese bilden insgesamt ausreichende Entscheidungsgrundlagen. 4. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung "des angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung

Seite 5/20 als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen "der angeklagten Tat" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen

Seite 6/20 und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein - durchaus legitimes - Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts.

Seite 7/20 III. Entscheid der Vorinstanz und Eingabe der Verteidigung vom 25. November 2021 1.1 In ihrer Würdigung der Beweis- und Rechtslage hielt die Vorinstanz vorab fest, dass sich ihr die kaufvertragsrechtliche Struktur rund um den fraglichen Mercedes-AMG C 63 S nicht erschliesse. Sodann erwog die Vorinstanz, dass die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes rechtmässig und auch vollstreckbar gewesen sei. 1.2 Den Schuldspruch begründete die Vorinstanz im Weiteren folgendermassen: "Steht fest, dass der Täter trotz rechtsgültiger Zustellung keine (rechtzeitige) Kenntnis von der entsprechenden Verfügung genommen hat, bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist; dies gilt bspw., wenn die Verfügung in den Herrschaftsbereich des Täters gelangt ist und anschliessend aus unbeachtlichen Gründen nicht zur Kenntnis genommen wurde. Eben diese Konstellation ist - de facto entgegen der Auffassung der Verteidigung (GD 13/2 S. 8 f.) - angesichts der tatsächlich erfolgten Zustellung der Entzugsverfügung, dem vom Beschuldigten selber angeführten “[postalischen] Durcheinander aufgrund des Umzugs“ und seiner Aussage, wonach er diese Verfügung erhalten, das Schreiben jedoch erst ca. Anfang April geöffnet und er aufgrund zu vieler Ablagefächer vermutlich den Überblick verloren habe, der Fall." 1.3 Schliesslich prüfte die Vorinstanz, ob eine entsprechende Verurteilung dem Anklageprinzip standhalte. Sie bejahte dies unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei Bagatelldelikten weniger hohe Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen seien. Die Staatsanwaltschaft habe dem Beschuldigten fahrlässiges Verhalten vorgeworfen, sodass der Anklagevorwurf im Hinblick auf den konkreten Schuldvorwurf konkretisiert sei. Zudem sei der Beschuldigte an der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, dass sich das Gericht vorbehalte, die polizeilichen Aussagen des Beschuldigten mit Hinblick auf einen allfälligen Fahrlässigkeitsvorwurf zu würdigen. 2.1 Die Verteidigung pflichtete der Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 25. November 2021 in theoretischer Hinsicht insofern bei, als dass ein fahrlässiger Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in zwei Konstellationen vorkommen könne: Zum einen, wenn der Verpflichtete Kenntnis von der Entzugsverfügung bzw. Rückgabeaufforderung habe, es aber sorgfaltswidrig unterlasse, Ausweis oder Kontrollschilder fristgerecht zu retournieren. Zum andern, wenn der Verpflichtete keine rechtzeitige Kenntnis von der entsprechenden Verfügung erhalten habe, ihm die fehlende rechtzeitige Kenntnisnahme aber als Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden könne. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Entzugsverfügung "zeitgerecht" gesehen und alsdann nicht "fristgerecht reagiert". Hierfür müsste dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass er die Entzugsverfügung bis zum 17. März 2020 gesehen habe, was aber nicht der Fall sei. 2.2 Die Vorinstanz habe sich sodann über den Anklagegrundsatz und die Bindung des Gerichts an den eingeklagten Sachverhalt mit der Begründung hinweggesetzt, es gehe nur um ein Bagatelldelikt, dem Beschuldigten sei klar gewesen, was ihm vorgeworfen werde, und es sei Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Der Entscheid der Vorinstanz sei schon in formeller Hinsicht klar falsch, weil er zu einer offensichtlichen Missachtung des Anklageprinzips führe.

Seite 8/20 2.3 In materieller Hinsicht sei die Vorinstanz in willkürlicher Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Beschuldigte für das postalische Durcheinander verantwortlich sei, er die Entzugsverfügung erhalten aber mit dem Öffnen bis anfangs April zugewartet habe, weil er aufgrund zu vieler Ablagefächer den Überblick verloren habe. Mit den von der Verteidigung eingereichten Arztzeugnissen könne nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte weder am 12. März 2020, als die Verfügung zugestellt wurde, noch zuvor und in den Folgetagen im Büro gewesen sei. Erst nach Rückfragen bei seiner Ehefrau sei dem Beschuldigten wieder bewusst geworden, dass er Ende Februar 2020 einen Unfall erlitten habe. Ein grosser Aktenbehälter sei ihm auf den Fuss gefallen, was eine Hospitalisation mit Operation zur Folge gehabt habe. Erst anfangs April 2020 sei er ins Büro zurückgekehrt (OG GD 4). IV. Rechtliche Grundlagen 1.1 Des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG macht sich strafbar, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss überdies vollstreckbar sein. Vollstreckbarkeit setzt im Regelfall die ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativverfügung voraus, da nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Als Folge davon fällt eine Bestrafung ausser Betracht, wenn der Adressat von der an ihn gerichteten Entzugsverfügung und der Aufforderung zur Abgabe infolge eines Eröffnungsfehlers keine Kenntnis erhalten hat. Diesfalls fehlt es an einer wirksamen behördlichen Aufforderung, wie sie Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG voraussetzt (Bähler, Basler Kommentar, 2014, Art. 97 SVG N 14. 1.2 Fahrzeugausweise und Kontrollschilder, deren Entzug verfügt wurde, sind beim Halter unter Ansetzung einer kurzen Frist einzufordern (Art. 107 Abs. 3 VZV). Gemäss Art. 78 VZV beurteilt sich die Haltereigenschaft nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen lässt (Abs. 1). Sind mehrere Personen Halter eines Fahrzeugs, haben sie eine gegenüber den Zulassungsbehörden verantwortliche Person zu bezeichnen. Diese Person wird im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen (Abs. 1bis). Die kantonale Behörde klärt die Haltereigenschaft nur in Zweifelsfällen ab, namentlich bei Geschäftsfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (Abs. 2). Nach konstanter Rechtsprechung gilt als Halter im Sinne des SVG nicht der Eigentümer des Fahrzeugs oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE 129 III 102 E. 2.1). 1.3 Der Straftatbestand von Art. 97 SVG kann auch fahrlässig verwirklicht werden (Art. 12 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG; Bähler, a.a.O., Art. 97 SVG N 17). Fahrlässig handelt, wer von der Entzugsverfügung bzw. Rückgabeaufforderung Kenntnis hat, es aber aus nicht weiter zu beachtenden Gründen bzw. sorgfaltswidrig unterlässt, Ausweis oder

Seite 9/20 Kontrollschilder fristgerecht zu retournieren. Steht fest, dass der Täter trotz rechtsgültiger Zustellung keine (rechtzeitige) Kenntnis von der entsprechenden Verfügung genommen hat, bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist; dies gilt bspw., wenn die Verfügung von einer anderen Person entgegengenommen worden, dann aber in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist, ohne dass er sie anschliessend zur Kenntnis genommen hat. Nicht vorwerfbar ist die fehlende Kenntnisnahme, wenn dies aus beachtlichen Gründen passiert ist (Bähler, a.a.O., Art. 97 SVG N 17). 2. Das bereits durch Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK sowie Art. 32 Abs. 2 BV vorgegebene und ausdrücklich in Art. 9 StPO kodifizierte Anklage- bzw. Akkusationsprinzip besagt, dass die Anklageschrift den Verfahrensgegenstand präzise festzulegen hat. Es muss für das Gericht klar ersichtlich sein, durch welches nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten die beschuldigte Person welchen Straftatbestand in welcher Form erfüllt hat. Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist das Verhalten, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit ergeben soll, zu bezeichnen; weiterhin sind alle Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben soll (Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 9 StPO N 13). 3. Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft hat gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe, die Organisation der Unternehmung festzulegen. Dazu gehört die Umschreibung der zentralen Stellen, deren Verhältnis untereinander sowie die Definition der einzelnen Aufgabenbereiche und Pflichten (Watter/Roth Pellanda, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 716a OR N 10). V. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Die F.________ AG bezweckt den Handel, Kauf, Verkauf von Kunstgegenständen und Luxusgütern aller Art, insbesondere aber die Vermietung von Luxus- und Sportwagen an Drittpersonen (act. 1/5). Geschäftsführer und eingetragener Verwaltungsrat ist H.________ (act. 2/3 Frage 6). Der Beschuldigte war während der relevanten Zeitperiode bei der F.________ AG angestellt (act. 2/3 Frage 7). 2. Das Fahrzeug mit den Kontrollschildern ZG XXXXX, ein Mercedes Benz C 63 AMG, war im relevanten Zeitraum auf die F.________ AG eingelöst (act. 1/1). Am 9. März 2020 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, dass der F.________ AG der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder ZG XXXXX entzogen werden und dass diese dem Strassenverkehrsamt innert fünf Tagen abzugeben sind (act. 1/2). Gemäss Sendungsverlauf der Post wurde die Verfügung der F.________ AG am 12. März 2020 zugestellt (act. 1/3). Mit Schreiben vom 20. März 2020 beauftragte das Strassenverkehrsamt die Zuger Polizei mit dem Einzug der erwähnten Kontrollschilder (act. 1/4). 3.1 An seiner Einvernahme durch die Zuger Polizei vom 14. April 2020 führte der Beschuldigte aus, er habe die Entzugsverfügung vom 9. März 2020 erhalten, diese jedoch erst ca. Anfang April geöffnet. Er sei der Fahrzeugverantwortliche des Personenwagens ZG XXXXX

Seite 10/20 gewesen. Er sei sich seiner Schuld bewusst, doch dass die Zahlung ausblieb, sei absolut nicht absichtlich gewesen. Es sei vergessen gegangen; vermutlich habe er aufgrund zu vieler Ablagefächer den Überblick verloren (act 2/1). 3.2 Am 19. Oktober 2020 wurde der Beschuldigte staatsanwaltschaftlich einvernommen. Auf die Frage, weshalb er als verantwortliche Person der F.________ AG der Entzugsverfügung keine Folge geleistet habe, antwortete der Beschuldigte, er sei nicht verantwortlich gewesen; er habe keine Postvollmacht, keine Kontovollmacht gehabt und die Rechnung habe nicht auf seinen Namen gelautet. Auf die Frage, weshalb er sich an der polizeilichen Einvernahme als Fahrzeugverantwortlicher bezeichnet habe, meinte der Beschuldigter sodann, er habe dies gesagt, weil er ein Burn-Out gehabt und alles hinter sich habe bringen wollen. Er habe keine Ahnung, was mit der Post passiert sei; er habe einfach irgendetwas gesagt. Die Post des Strassenverkehrsamtes sei an H.________ gegangen (act. 2/2). 3.3 Anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz verweigerte der Beschuldigte in der Sache die Aussage (SE GD 13). 3.4 Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf Befragung durch die Verfahrensleitung aus, er wisse auch nicht, weshalb er die erwähnten Arztzeugnisse erst im Berufungsverfahren eingereicht habe. Ihm sei damals ein viereckiger Metallkasten auf den Zeh gefallen, aber ob dieser Unfall im Zusammenhang mit seinem Burn-Out gestanden habe, könne er nicht sagen. Er sei erst anfangs April wieder im Büro gewesen. Zwischen dem 12. März 2020 und anfangs April 2020 sei er nicht im Büro gewesen, dies könne er mit Sicherheit sagen. Bei der F.________ AG sei er für den Verkauf von Fahrzeugen verantwortlich gewesen. Als er anfangs April wieder ins Büro gekommen sei, habe der fragliche Brief bereits geöffnet auf seinem Schreibtisch gelegen. Dies sei ein Schock gewesen. Das Fahrzeug mit der Nummer ZG XXXXX habe er gefahren. Er habe sich aber nicht als Fahrzeugverantwortlichen betrachtet. Er sei nur für das Tanken und den Kundendienst verantwortlich gewesen und wenn ein Kunde gekommen wäre, wäre das Fahrzeug verkauft worden. Während der relevanten Zeitperiode sei H.________ dafür verantwortlich gewesen, die an die F.________ AG adressierte Post zu öffnen. Er, der Beschuldigte, habe keinen Briefkastenschlüssel gehabt. Und H.________ sei auch für alles Administrative zuständig gewesen. Es sei absolut nicht sein Verantwortungsbereich gewesen, die Post zu öffnen. Wann genau anfangs April er ins Büro gekommen sei, könne er nicht sagen, aber es sei vor dem 16. April gewesen (OG GD 10). 4.1 H.________ wurde am 1. Dezember 2020 staatsanwaltschaftlich einvernommen. Er führte aus, der Beschuldigte sei Verkaufsleiter bei der F.________ AG gewesen. Die Post sei in der Regel durch ihn, H.________, geöffnet worden. Der Beschuldigte habe die Befugnis gehabt, Post zu öffnen, nicht aber die Befugnis, Rechnungen zu bezahlen. Wenn in der Post eine Rechnung gewesen sei, dann habe der Beschuldigte sie ihm, H.________, in der Regel auf den Tisch gelegt. Aber wenn es eine private Rechnung des Beschuldigten gewesen sei, dann habe er diese privat bezahlt. Auf die konkrete Frage, wer eine Rechnung für eine Versicherung eines Fahrzeuges der F.________ AG bezahlt habe, meinte H.________, da habe es eine Absprache gegeben; er müsste dies nachsehen. Sodann bestätigte H.________ aber, dass er sich um die Versicherungszahlungen betreffend die auf die F.________ AG eingelösten Fahrzeuge kümmerte. In Bezug auf den Entzug der Schilder ZG

Seite 11/20 XXXXX meinte H.________, er habe mitbekommen, dass "uns das angedroht" worden sei. Das Fahrzeug ZG XXXXX sei vom Beschuldigten gefahren worden. Es habe einige Bussen, Rechnungen und Mahnungen bezüglich dieses Fahrzeugs gegeben und er sei immer davon ausgegangen, dass die Schilder eingezogen würden, weil der Beschuldigte diese Bussen nicht bezahlt habe. Er, H.________, habe nicht gewusst, dass es um ausstehende Versicherungszahlungen gegangen sei. Auf Nachfrage meinte H.________ sodann, er könne nicht sagen, wer die Versicherungsprämien hätte zahlen sollen; so wie er es in Erinnerung habe, hätte der Beschuldigte dies zahlen müssen, was von der F.________ AG durch die Pauschalspesen aber entschädigt worden sei. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er den Brief mit der Verfügung des Strassenverkehrsamtes erst ca. Anfang April geöffnet und die Rechnung dann gleichentags beglichen habe, meinte H.________, ja, er könne sich an so etwas erinnern (act. 2/3). 4.2 Am 11. Januar 2021 wendete sich H.________ per E-Mail an die leitende Staatsanwältin und schilderte darin folgenden Sachverhalt: Das besagte Fahrzeug sei bereits im Jahr 2019 an den Beschuldigten verkauft worden. Als er begonnen habe, die Unterlagen zusammenzustellen, habe er auch die Ordner im Büro überprüft, wo alle fahrzeugspezifischen Unterlagen der F.________ AG abgelegt gewesen seien. Das Register des in Frage stehenden Fahrzeuges sei, mit Ausnahme des Originalkaufvertrages zwischen dem Beschuldigten und der F.________ AG, vollständig gewesen. Im Wesentlichen hätten die Unterlagen die Leasingverträge mit der I.________ Bank sowie verschiedene Zertifikate enthalten. Er habe es als merkwürdig empfunden, dass das Original des Kaufvertrages nicht abgelegt gewesen sei. Er habe sich aber keine weiteren Gedanken gemacht, da der Kaufvertrag auch bei der I.________ Bank hinterlegt gewesen sei. Als er das nachbestellte Dokument erhalten und am 24. Dezember 2020 die Unterlagen für die Staatsanwaltschaft habe zusammenstellen wollen, habe er erstaunt festgestellt, dass inzwischen das gesamte Register verschwunden gewesen sei. Interessant sei die Tatsache, dass der Beschuldigte seine Zugangsschlüssel bereits im November vollständig retourniert habe. Somit habe abgesehen von ihm, H.________, niemand Zutritt zum Büro gehabt. Einbruchspuren habe er nicht feststellen können. Der Beschuldigte sei somit für das Fahrzeug sowie die anfallenden Kosten verantwortlich gewesen. Ursprünglich sei geplant gewesen, dass der Beschuldigte sich baldmöglichst an der F.________ AG beteilige und sie die Unternehmung gemeinsam führen. Im Hinblick auf dieses Ereignis sei das Fahrzeug nicht umgemeldet worden (act. 2/4). 4.3 Mit der vorgenannten E-Mail übermittelte H.________ der Staatanwaltschaft einen Leasingvertrag der I.________ Bank vom 22. Mai 2019, der den Beschuldigten als Leasingnehmer und die F.________ AG als "Lieferant" ausweist (act. 2/4/1). Ebenfalls findet sich eine Rechnung für den Verkauf des fraglichen Fahrzeugs von der I.________ Bank an die F.________ AG (act. 2/4/4) sowie ein Auszug des auf die F.________ AG lautenden Fahrzeugausweises mit dem Hinweis 178 "Halterwechsel verboten" (act. 2/4/6). Sodann liegt ein Kaufvertrag zwischen der F.________ AG und dem Beschuldigten vom 22. Mai 2019 betreffend das fragliche Fahrzeug vor (act. 2/4/7). Gemäss einem VIACAR-Auszug fand am 3. April 2020 sodann ein Telefonat zwischen dem Beschuldigten und dem Strassenverkehrsamt betreffend die Verkehrssteuer für das fragliche Fahrzeug statt (act. 2/4/8).

Seite 12/20 5. Mit Eingabe vom 25. November 2021 übermachte die Verteidigung dem Gericht drei Arztzeugnisse vom 28. Februar, 9. März und 23. März 2020, in welchen dem Beschuldigten eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Februar bis zum 16. April 2020 attestiert wird (OG GD 4/1-3). Der Verteidiger führte in der entsprechenden Eingabe aus, die Arztzeugnisse würden belegen, dass der Beschuldigte nicht nur am Tag der Zustellung der Entzugsverfügung am 12. März 2020 nicht im Büro gewesen sei, sondern auch nicht zuvor oder in den Folgetagen. Er habe Ende Februar 2020 einen Unfall erlitten; ein grosser Aktenbehälter mit einer Metallkante sei ihm auf den Fuss gefallen, was eine kurzfristige Hospitalisation mit Operation zur Folge gehabt habe (OG GD 4). 6.1 Vorab ist zu konstatieren, dass sich die beiden vom Beschuldigten im Vorverfahren gemachten Aussagen grösstenteils diametral widersprechen. In einem Punkt stimmen die Aussagen des Beschuldigten aber überein, führte er doch zwei Mal aus, den fraglichen Brief erst im April gesehen zu haben. Angesichts des ansonsten äusserst widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschuldigten ist diese überraschende Übereinstimmung seiner Aussagen als ein starkes Indiz für deren Glaubhaftigkeit zu werten. Zudem hat auch H.________ dieses Sachverhaltselement an seiner Einvernahme bestätigt. Schliesslich hat der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung erneut dargelegt, dass er den Brief erst anfangs April gesehen habe, als er wieder ins Büro gekommen sei. Dabei präzisierte er allerdings, dass der Brief zu diesem Zeitpunkt bereits geöffnet auf seinem Schreibtisch gelegen habe. Entsprechend ist darauf abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte den fraglichen Brief erst im April 2020 zur Kenntnis genommen hatte. 6.2 Zudem gilt es Folgendes festzuhalten: Wenn der F.________ AG am 12. März 2020 ein an die Gesellschaft adressierter Brief zugestellt wurde, war gemäss übereinstimmender Aussage des Beschuldigten und H.________ "in der Regel" Letzterer dafür verantwortlich, diesen zu öffnen. Sofern H.________ die an die F.________ AG adressierte Post nicht selbst hätte öffnen wollen, wäre es seine Pflicht als Geschäftsführer und Verwaltungsrat gewesen, dafür zu sorgen, dass sich jemand anderes darum kümmert. Es gibt keine Erklärung, weshalb der Beschuldigte eine Pflicht gehabt haben sollte, die an die F.________ AG adressierte Post zu öffnen. 7.1 Hinsichtlich der Frage nach der Verantwortlichkeit des Beschuldigten für das fragliche Fahrzeug stellte die Vorinstanz u.a. auf die Aussage des Beschuldigten an seiner Einvernahme vom 14. April 2020 ab. Diese Aussage kommt in Bezug auf den Aspekt der Haltereigenschaft einem Geständnis nahe, bezeichnet sich der Beschuldigte doch einerseits als "Fahrzeugverantwortlicher" des in Frage stehenden Motorfahrzeuges, andererseits gibt er auch unumwunden zu, den Brief des Strassenverkehrsamtes erhalten aber aufgrund des verlorenen Überblicks erst Anfang April geöffnet zu haben. Diese Aussagen hat der Beschuldigte sodann an seiner Einvernahme vom 19. Oktober 2020 – abgesehen vom Zeitpunkt der Öffnung des Briefes – grösstenteils widerrufen. An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte fest, er habe das Fahrzeug zwar gefahren, sei aber nicht der Fahrzeugverantwortliche gewesen. Ob auf ein Geständnis abgestellt werden kann, das später zurückgezogen wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2021 E. 4.3.2). Vorliegend

Seite 13/20 gibt es einige Indizien, welche das "Geständnis" bzw. die Einräumung einer gewissen Schuld des Beschuldigten als glaubhaft erscheinen lassen, während andere Umstände dagegensprechen. Hinsichtlich der Frage nach der Verfügungsgewalt über das Fahrzeug finden sich insbesondere in den von H.________ eingereichten Unterlagen verschiedene diesbezügliche Indizien. So hat die F.________ AG das fragliche Fahrzeug offenbar bereits am 22. Mai 2019 an den Beschuldigten verkauft (act. 2/4/7). Auch der Vermerk im VIACAR- Auszug, gemäss welchem der Beschuldigte am 3. April 2020 die Verkehrssteuer für das Fahrzeug bezahlt hat, deutet auf eine Haltereigenschaft des Beschuldigten hin. Auf der anderen Seite ist unbestritten, dass das fragliche Fahrzeug während der gesamten relevanten Zeitperiode auf die F.________ AG eingelöst war (act. 1/1). Zudem wurde am 23. März 2019 – ein Tag nach dem angeblichen Verkauf des Fahrzeugs an den Beschuldigten – die F.________ AG (erneut) als Lenker/Halterin des Fahrzeugs im Fahrzeugausweis eingetragen. Dies spricht dafür, dass der Vertrag vom 22. Mai 2019 nur simuliert war und der Beschuldigte nie das Eigentum an dem fraglichen Fahrzeug erlangen sollte. Schliesslich zeigt auch die Tatsache, dass das Fahrzeug nach dem Ausscheiden des Beschuldigten in der F.________ AG verblieb, dass es sich bei dem Kaufvertrag wohl um einen simulierten Vertrag handelte. 7.2 Sodann sind die Aussagen von H.________ einer Würdigung zu unterziehen. Dabei ist vorab zu konstatieren, dass die F.________ AG gemäss den Aussagen von H.________ offenbar über keine klare interne Organisation insb. auch betreffend Post verfügte. Der Umstand, dass H.________ die Verantwortungsbereiche des Beschuldigten nicht klar benennen und von den seinigen abgrenzen konnte, zeigt, dass er als Verwaltungsrat der F.________ AG die einzelnen Aufgabenbereiche und Pflichten des Beschuldigten nicht klar definierte und damit seinen Pflichten als Verwaltungsrat nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 OR nur ungenügend nachkam. Die Aussagen von H.________ sind sodann auch äusserst widersprüchlich, führte er doch aus, der Beschuldigte habe keine Befugnis gehabt, Rechnungen für die F.________ AG zu bezahlen, während er zugleich nicht sagen konnte, wer jeweils Rechnungen für Versicherungen eines Fahrzeuges der F.________ AG bezahlt habe. Auch seine explizite Bestätigung, dass er sich um die Versicherungszahlungen betreffend die auf die Gesellschaft lautenden Fahrzeuge gekümmert habe, ist nur schwer mit seiner zuvor geltend gemachten Unwissenheit in Einklang zu bringen (act. 2/3). 7.3 Schliesslich führte H.________ in seiner E-Mail vom 11. Januar 2021 – entgegen seiner vorherigen Aussagen – aus, der Beschuldigte sei für das fragliche Fahrzeug und die anfallenden Kosten verantwortlich gewesen (act. 2/4). Das in besagter E-Mail zum Vorschein kommende Mitteilungsbedürfnis H.________ kontrastiert zudem auffallend mit seinen spärlichen Auskünften anlässlich seiner mündlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2020, an welcher er zwischenzeitlich gar überhaupt nichts mehr sagen wollte. Auch ist zu bedenken, dass H.________ ein handfestes Interesse daran hatte, die ursprüngliche Aussage des Beschuldigten, nach welcher dieser der "Fahrzeugverantwortliche" des Mercedes Benz C 63 AMG gewesen sei, zu bestätigen, da ansonsten nur er selbst als Halter dieses Fahrzeuges in Frage kommen würde und so ggf. ihm eine Nachlässigkeit vorgeworfen werden könnte. 7.4 Vor diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Verfügungsgewalt über das fragliche Fahrzeug nicht rechtsgenügend erstellt ist. Gemäss

Seite 14/20 dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, was bedeutet, dass er – entgegen seiner ersten Aussage – nicht als Fahrzeugverantwortlicher im rechtlichen Sinne gelten kann. 8. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss den im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Arztzeugnissen vom 27. Februar 2020 bis 16. April 2020 arbeitsunfähig gewesen ist. Die Arztzeugnisse stammen von G.________, einer Fachärztin für innere Medizin, Kardiologie und Notfallmedizin, und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb an der Authentizität der Zeugnisse gezweifelt werden sollte. Zwar erstaunt doch sehr, dass der Beschuldigte diese im vorliegenden Fall relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit im gesamten Vorverfahren nicht erwähnte, geschweige denn die diesbezüglichen Arztzeugnisse einreichte, zumal zwischen seiner ersten Einvernahme und der Anklageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen war. Zudem erfolgte seine erste Einvernahme am 14. April 2020 zu einem Zeitpunkt, als er gemäss Arztzeugnis noch krankgeschrieben war (bis zum 16. April 2020). Obwohl es doch sehr verwunderlich ist, dass der Beschuldigte seine Arbeitsunfähigkeit nicht erwähnte, vermögen diese genannten Umstände die Glaubhaftigkeit der erwähnten Arztzeugnisse nicht entscheidend zu erschüttern. Zudem schilderte der Beschuldigte an seiner Einvernahme während der Berufungsverhandlung nachvollziehbar die Umstände dieser Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeitperiode nicht arbeitsfähig und folglich gemäss seinen Ausführungen an der Berufungsverhandlung nicht im Büro anwesend war und die fragliche Entzugsverfügung bzw. den bereits geöffneten Brief erst anfangs April 2020 zur Kenntnis genommen haben kann. VI. Würdigung durch das Gericht 1. Der voranstehend festgestellte relevante Sachverhalt ist nun einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Vorab ist allerdings zu prüfen, ob die Anklageschrift den Anforderungen von Art. 9 StPO genügt. Sofern eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegt, erübrigt sich eine eingehende Prüfung der Tatbestandsmerkmale von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Die Staatsanwaltschaft umschrieb das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten in der Anklageschrift vom 26. Mai 2021 folgendermassen: "B.________ hat fahrlässig, d.h. weil er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht hat oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, entzogene Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgegeben, indem er Folgendes tat: B.________ als Besitzer des auf die F.________ AG eingelösten Fahrzeuges leistete der Aufforderung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zug vom 9. März 2020, den Fahrzeugausweis für den Mercedes AMG D sowie die Kontrollschilder ZG XXXXX innert 5 Tagen abzugeben, keine Folge. B.________ als Fahrzeugverantwortlicher hat die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes bei der F.________ AG zeitgerecht gesehen, hingegen unterliess er es aus Unachtsamkeit, der Verfügung nachzukommen und Fahrzeugausweis sowie Kontrollschilder fristgerecht dem Strassenverkehrsamt abzugeben."

Seite 15/20 3. Es stellt sich sodann die Frage, ob diese Anklageschrift den Verfahrensgegenstand genügend präzise festlegt, d.h. ob für den Beschuldigten erkennbar war, durch welches nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten er welchen Straftatbestand erfüllt haben soll. Die Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten soll gemäss Anklageschrift darin bestanden haben, die fragliche Entzugsverfügung "zeitgerecht" gesehen, es aber es "aus Unachtsamkeit" unterlassen zu haben, der Verfügung nachzukommen. 4.1 Die Verteidigung führte in ihrer Eingabe vom 25. November 2021 zutreffend aus, dass ein fahrlässiger Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG in zwei Konstellationen vorkommen könne: Zum einen, wenn der Verpflichtete Kenntnis von der Entzugsverfügung bzw. Rückgabeaufforderung hat, es aber sorgfaltswidrig unterlässt, Ausweis und Kontrollschild fristgerecht zu retournieren (Variante 1). Zum anderen, wenn der Verpflichtete keine rechtzeitige Kenntnis von der entsprechenden Verfügung erhalten hat, ihm die fehlende rechtzeitige Kenntnisnahme aber als [Verletzung der] Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann (Variante 2). 4.2.1 An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe festgestellt, dass dem Beschuldigten nachgewiesen werden müsse, die Entzugsverfügung bis zum 17. März 2020 gesehen zu haben, da die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorwerfe, die Entzugsverfügung "zeitgerecht" gesehen zu haben. Aufgrund der Beweislage habe die Vorinstanz dies nicht feststellen können. So habe die Verteidigung aufgezeigt, dass der Beschuldigte die Entzugsverfügung erstmals am 3. April 2020 zur Kenntnis genommen habe. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz eine neue Grundlage für ihren Schuldspruch geschaffen und den Schuldspruch damit begründet, dass der Beschuldigte für das Durcheinander bei der F.________ AG verantwortlich gewesen sei, mit dem Öffnen des Couverts zugewartet und vermutlich den Überblick verloren habe. Von diesen Sachverhaltsumständen sei in der Anklageschrift mit keinem Wort die Rede. Solche Behauptungen seien auch sinnwidrig, da der Beschuldigte ein einfacher Angestellter ohne jede förmliche Funktion gewesen sei. Die Post sei immer von H.________, dem allein verantwortlichen Geschäftsführer, entgegengenommen worden. 4.2.2 Die Vorinstanz habe zum Anklagegrundsatz festgehalten, dass die Anklageschrift bei einem Fahrlässigkeitsdelikt die Umstände anzugeben habe, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheine. Trotzdem habe die Vorinstanz das Anklageprinzip mit der Begründung ausgehebelt, es handle sich nur um ein Bagatelldelikt, dem Beschuldigten sei klar gewesen, was ihm vorgeworfen werde und schliesslich sei es die Sache des Gerichts den Sachverhalt verbindlich festzustellen. In der Anklageschrift würden schlicht keine Umstände angegeben, welche die bei einem Fahrlässigkeitsdelikt vorausgesetzte Pflichtwidrigkeit und die Voraussehbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolges umschreiben würden. Vielmehr werde einzig und allein behauptet, der Beschuldigte habe die Entzugsverfügung "zeitgerecht" gesehen. Die Vorinstanz habe sich in willkürlicher Weise ein neues Anklagefundament gezimmert. 4.2.3 In tatsächlicher Hinsicht sei erstellt, dass die Entzugsverfügung vom 9. März 2020 von H.________ entgegengenommen und geöffnet worden sei. Sofern die Vorinstanz festhalte, den Aussagen von H.________ sei nicht zu entnehmen, dass er die Verfügung erhalten und geöffnet habe, sei dies eine willkürliche Feststellung. Der Beschuldigte sei während der

Seite 16/20 relevanten Zeitperiode nicht im Büro gewesen und dort erst wieder anfangs April erschienen. Erst die Ehefrau des Beschuldigten habe diesen daran erinnert, dass er aufgrund eines Unfalls krankgeschrieben gewesen sei. Für das von der Vorinstanz angesprochene postalische Durcheinander sei der Beschuldigte in keiner Weise verantwortlich gewesen (OG GD 10/2). 5. In der Anklageschrift vom 26. Mai 2021 wurde die erste Tatvariante von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG umschrieben, d.h. dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, die fraglichen Nummernschildern trotz zeitgerechter Kenntnisnahme aus Unachtsamkeit nicht retourniert zu haben. 6. Die Vorinstanz stützte ihren Schuldspruch auf die Aussage des Beschuldigten vom 14. April 2020 und hielt fest, dass dem Beschuldigten die fehlende (rechtzeitige) Kenntnisnahme der erwähnten Verfügung vorzuwerfen sei (OG GD 1 S. 12 Ziff. 4.5.2). Damit sprach die Vorinstanz den Beschuldigten wegen eines Verstosses gegen die zweite Tatvariante von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig. Diese Variante der fahrlässigen Tatbegehung wird in der Anklageschrift aber nicht beschrieben, fehlen doch jegliche Ausführungen dazu, inwiefern die fehlende rechtzeitige Kenntnisnahme seitens des Beschuldigten diesem angelastet werden kann bzw. inwiefern dadurch eine Pflichtwidrigkeit seinerseits begründet werden könnte. So fehlen in der Anklageschrift Angaben dazu, weshalb der Beschuldigte eine Pflicht gehabt hätte, den an die F.________ AG adressierten Brief zu öffnen. Entsprechend ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte der Anklageschrift nicht entnehmen konnte, was ihm von der Vorinstanz konkret vorgeworfen wurde bzw. weswegen er von dieser verurteilt wurde. Dies verunmöglichte die Vorbereitung einer effektiven Verteidigung hinsichtlich des ergangenen Schuldspruchs. Denn wenn dem Beschuldigten in der Anklageschrift konkret die fehlende Kenntnisnahme der Entzugsverfügung vorgeworfen worden wäre, dann hätte er sich in der Verteidigung darauf konzentrieren können, darzulegen, dass er keine Pflicht gehabt hat, die an die F.________ AG adressierte Post zu öffnen, und dass die diesbezügliche Unterlassung entsprechend keine Pflichtwidrigkeit seinerseits begründen kann. Den Beschuldigten wegen der zweiten Tatvariante von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen, d.h. weil er keine rechtzeitige Kenntnis von der entsprechenden Verfügung erhalten hat, ihm die fehlende rechtzeitige Kenntnisnahme aber als Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann, fällt deshalb ausser Betracht, da ihm dieses Verhalten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wurde. Der Schuldspruch der Vorinstanz verletzt das Anklageprinzip. 7. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die zweite Tatvariante von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG auch materiell nicht erfüllt ist, da dem Beschuldigten die fehlende Kenntnisnahme der Verfügung nicht vorgeworfen werden könnte. Denn das Öffnen der an die F.________ AG adressierten Post fiel in die Zuständigkeit von H.________. Zudem war das fragliche Fahrzeug auf die F.________ AG eingelöst. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte für dieses Fahrzeug primär verantwortlich gewesen sein soll, war er doch zu keinem Zeitpunkt Organ der F.________ AG. 8. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten ein Verhalten vorgeworfen, welches ggf. unter der ersten Tatvariante von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG subsumiert werden könnte. So wird dem Beschuldigten sinngemäss zu Last gelegt, Kenntnis von der Entzugsverfügung bzw.

Seite 17/20 Rückgabeaufforderung gehabt, es aber sorgfaltswidrig unterlassen zu haben, Ausweis und Kontrollschild fristgerecht zu retournieren. Aus der von der Staatsanwaltschaft gewählten Formulierung geht zwar nicht eindeutig hervor, wann genau der Beschuldigte die Entzugsverfügung gesehen haben soll, sondern nur, dass dies "zeitgerecht" geschehen sein solle. Auch die Pflichtwidrigkeit wird von der Staatsanwaltschaft mit der geltend gemachten "Unachtsamkeit" nur ungenau umschrieben. Angesichts der auch von der Vorinstanz zutreffend zitierten Rechtsprechung, gemäss welcher bei Bagatelldelikten weniger hohe Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen sind, genügt die Anklageschrift aber in Bezug auf die erwähnte erste Tatvariante den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4.1). 9. Angesichts der durchgeführten Beweiswürdigung und der Feststellung des relevanten Sachverhaltes ist allerdings zu konstatieren, dass (auch) diese Tatvariante klarerweise nicht erfüllt ist. Wie gezeigt, hat der Beschuldigte den Brief erst im April 2020 gesehen, so dass von einer zeitgerechneten Kenntnisnahme keine Rede sein kann. Zudem war der Beschuldigte vom 27. Februar 2020 bis 16. April 2020 erwiesenermassen arbeitsunfähig. Er war folglich nicht im Büro und konnte nur schon deswegen die nicht an ihn, sondern an seinen Arbeitgeber adressierte Verfügung gar nicht "zeitgerecht" zur Kenntnis nehmen. 10. Stellt sich heraus, dass der Anklagegrundsatz verletzt wurde, wird die Anklage im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zurückgewiesen. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes führt folglich in der Regel im erstinstanzlichen Hauptverfahren weder zu Nichteintretensbeschlüssen noch zu Freisprüchen (Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 9 StPO N 62). In der Lehre ist allerdings umstritten, wie vorzugehen ist, wenn die Verletzung des Anklagegrundsatzes erst im Berufungsverfahren festgestellt wird. Insbesondere ist unklar, ob das Berufungsgericht die Anklageschrift direkt an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann. Andere Stimmen in der Lehre plädieren denn auch dafür, dass ein Entscheid aufzuheben ist, wenn das Akkusationsprinzip verletzt ist (Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 9 StPO N 23). Im vorliegenden Fall ist auf die letztgenannte Lehrmeinung abzustellen, denn der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ist auch in materieller Hinsicht nach beiden Tatvarianten klar nicht erfüllt. 11. Im Endergebnis ist der Beschuldigte mithin vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG freizusprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kostenverlegung im Strafprozess folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für

Seite 18/20 die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). 2.1 Der beschuldigten Person können nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.3). Dazu gehört auch das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB, wobei dieses Gebot nicht als allgemeine Vermögensschutznorm herangezogen werden kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als Haftungsgrundlage im Sinn von Art. 41 Abs. 1 OR zur Anwendung (BGE 130 II 345 E. 2.2). Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. 2.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte an seinen beiden Einvernahmen zwei sich diametral widersprechende Schilderungen der Ereignisse präsentiert. Während seine Aussagen an der Einvernahme vom 14. April 2020 einer Art Geständnis nahekam, revidierte er diese Äusserungen an seiner zweiten Einvernahme vom 19. Oktober 2020 praktisch vollständig – bis auf die Tatsache, dass er den Brief erst im April 2020 geöffnet hat. Doch obwohl sich die erste Aussage des Beschuldigten als grösstenteils falsch erwiesen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert zu haben. Denn für das Öffnen der an die F.________ AG adressierten Briefe war H.________ zuständig, wie dieser selbst ausführte. Entsprechend kann dem Beschuldigten die Einleitung des Strafverfahrens – welches es bei einer rechtzeitigen Durchsicht der Post wohl nicht gegeben hätte – nicht angelastet werden. Für die speditive Erledigung des Verfahrens waren die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten sodann zwar sicherlich nicht dienlich. Die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt zu haben, kann ihm unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme aber trotzdem nicht angelastet werden. Mithin fällt eine Kostentauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO ausser Betracht. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Urteil+des+Bundesgerichts+6B_287%2F2021+vom+11.+November+2021&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-337%3Ade&number_of_ranks=0#page345

Seite 19/20 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 3.2 Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren, wird seine Berufung doch gutheissen. Bei zutreffender Rechtsauslegung hätte der Freispruch bereits durch die Vorinstanz erfolgen können. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4.1 Der Entschädigungsanspruch folgt dem Kostenspruch. Die Entschädigung der amtlichen (Art. 135 Abs. 1 StPO) wie auch der erbetenen Verteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des Kantons Zug. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.). 4.2 Der erbetene Verteidiger beantragte an der Berufungsverhandlung, den Beschuldigten nach richterlichem Ermessen angemessen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen. Der Beschuldigte ist, nachdem er freigesprochen wird, entsprechend für die Kosten im Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung im vorinstanzlichen Hauptverfahren sowie im Berufungsverfahren mit insgesamt pauschal CHF 2'500.00 zu entschädigen. Dieser durch das Gericht ermessensweise festgesetzte Betrag basiert auf einem geschätzten Aufwand von gut zehn Stunden und einem - der nicht allzu komplexen Fallstruktur entsprechenden - Stundensatz für die Verteidigungsarbeit von CHF 220.00.

Seite 20/20 Urteilsspruch 1. Die Berufung des Beschuldigten wird gutgeheissen. 2. Der Beschuldigte B.________ wird vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG freigesprochen. 3. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 2'840.00 und werden auf die Staatskasse genommen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 2'500.00Entscheidgebühr CHF 40.00 Auslagen CHF 2'540.00Total und werden ebenfalls auf die Staatskasse genommen. 5. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren mit insgesamt pauschal CHF 2'500.00 aus der Staatskasse entschädigt. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft Kanton Zug, Leitende Staatsanwältin lic.iur. A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt E.________ - Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist/Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (§ 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung lic.iur. M. Siegwart MLaw O. Fosco Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: foo

S 2021 42 — Zug Obergericht Strafabteilung 11.04.2022 S 2021 42 — Swissrulings