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Zug Obergericht Zivilabteilung 14.04.2026 Z2 2026 8

14 avril 2026·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·3,914 mots·~20 min·13

Résumé

Vollstreckung eines ausländischen Urteils | Rechtsbehelf gem. LugÜ 43 und ZPO 327a (Vollstreckbarerklärung)

Texte intégral

20260313_164004_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2026 8 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 14. April 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, betreffend Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils (Rechtsbehelf gemäss Art. 43 LugÜ und Art. 327a ZPO gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 23. September 2025)

Seite 2/10 Rechtsbegehren Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin 1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2 [recte: 3] und 3 [recte: 4] des Entscheids des Kantonsgerichts vom 23. September 2025 (Geschäfts-Nr. ES 2025 70) seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. 3. Es seien dem Beschwerdegegner die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. 4. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zuzusprechen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt 1. Mit Urteil vom 26. Februar 2025 verpflichtete das Arbeits- und Sozialgericht Wien im Verfahren 33 Cga 140/24 k verbunden mit 33 Cga 152/24 z (nachfolgend: ausländisches Urteil) die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) unter anderem, C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) EUR 300'732.00 brutto samt 8,58 % Zinsen seit 1. April 2021 sowie Verfahrenskosten von EUR 60'823.50 zu bezahlen (Vi act. 1/1). 2.1 Mit Eingabe vom 22. September 2025 ersuchte der Gesuchsteller die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug um Verarrestierung von Vermögenswerten der Gesuchsgegnerin bei der H.________ AG (Bankinstitut) zur Deckung seiner Arrestforderung von CHF 277'876.36 zuzüglich Zins zu 8,58 % seit 1. April 2025 und CHF 56'200.91 zuzüglich Zins zu 5 % seit Zustellung des Arrestbefehls, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Vi act. 1). 2.2 Mit Entscheid vom 23. September 2025 erklärte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das ausländische Urteil für vollstreckbar (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem wies sie das Betreibungsamt ________/ZG an, sämtliche auf den Namen der Gesuchsgegnerin lautenden Guthaben bei der H.________ AG, insbesondere die Guthaben auf den Konten IBAN ________ und IBAN ________, in der Höhe der Arrestforderung nebst Zinsen [CHF 281'124.27 nebst Zins zu 8,58 % seit 1. April 2021 sowie CHF 56'857.81 nebst Zins zu 4 % seit Zustellung des Arrestbefehls an die Schuldnerin] und Kosten zu verarrestieren, alles soweit verarrestierbar (Dispositiv-Ziff. 2). Die Kosten des Entscheids von CHF 1'000.00 (exkl. Kosten Arrestbefehl) auferlegte sie der Gesuchsgegnerin (Dispositiv-Ziff. 3). Zudem verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 5'800.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4; Vi act. 3; Verfahren EA 2025 70).

Seite 3/10 3.1 Gegen diesen Entscheid, welcher der Gesuchsgegnerin am 22. Oktober 2025 zugestellt werden konnte, reichte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 21. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, (i) es sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe, und (ii) der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 im Verfahren BZ 2025 194). Das Verfahren wurde in der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts geführt. Im Schreiben vom 26. November 2025 hielt der Präsident dieser Abteilung fest, dass die Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung habe, wobei der Arrest vorbehalten bleibe (act. 2 im Verfahren BZ 2025 194). 3.2 In der Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2025 stellte der Gesuchsteller seinerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren. Im Übrigen beantragte er die Abweisung der prozessualen Anträge (act. 5 im Verfahren BZ 2025 194). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4 im Verfahren BZ 2025 194). 3.3 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die Parteien reichten jedoch unaufgefordert weitere Stellungnahmen in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts ein (die Gesuchsgegnerin am 22. Dezember 2025 und 22. Januar 2026 und der Gesuchsteller am 7. Januar 2026 [act. 7, 11 und 9 im Verfahren BZ 2025 194]). 3.4 Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2026 wurde das Verfahren BZ 2025 194 zuständigkeitshalber an die II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug überwiesen (act. 1 im Verfahren Z2 2026 8). Erwägungen 1.1 Auf das vorliegende Verfahren ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, das revidierte Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12) anwendbar (Art. 63 Ziff. 1 LugÜ). Nach Art. 38 Ziff. 1 LugÜ werden die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Sind die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt, wird die Entscheidung vor erster Instanz unverzüglich – ohne Anhörung der Gegenpartei (Art. 41 LugÜ) – für vollstreckbar erklärt. Eine Prüfung der Anerkennungshindernisse nach Art. 34 und 35 LugÜ findet in diesem Verfahrensstadium nicht statt (vgl. Hofmann/Kunz, Basler Kommentar, 3. A. 2024, Art. 38 LugÜ N 3). 1.2 Gegen die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung kann der Schuldner beim oberen kantonalen Gericht einen Rechtsbehelf einlegen (Art. 43 Ziff. 1, 2 und 5 LugÜ; Anhang III zum LugÜ). Erfolgt eine Vollstreckbarklärung im Verfahren nach Art. 38-52 LugÜ, so gelten für das Rechtsmittelverfahren der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) besondere Regeln (vgl. Art. 327a ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe (Art. 34 und 35 LugÜ) sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit voller Kognition. Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 327a Abs. 2 ZPO) und Noven sind grundsätzlich zulässig. Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht.

Seite 4/10 Es ist daher aufzuzeigen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; das Gericht überprüft den Sachverhalt nicht von sich aus und kann sich grundsätzlich damit begnügen, die vorgetragenen Rügen zu behandeln (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich RV200003 vom 25. Mai 2020 E. II. 2; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und weitere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 327a ZPO N 3 ff.; Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 52). 1.3 Sachlich und funktionell zuständig ist – entgegen der allgemeinen Zuständigkeitsordnung für Beschwerden – nicht die Beschwerdeinstanz des Obergerichts, sondern die II. Zivilabteilung (§ 19 Bst. e GOG i.V.m. § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts). 2. Einleitend ist auf die Formulierung und Bezifferung des Rechtsbegehrens der Gesuchsgegnerin in der Beschwerde sowie auf deren prozessualen Anträge betreffend aufschiebende Wirkung einzugehen. 2.1 Die Gesuchsgegnerin beantragt die Aufhebung der "Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3" des angefochtenen Entscheids. Bei den Ziffern "2 und 3" handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Gemeint waren die Dispositiv-Ziffern 3 und 4. Denn in der materiellen Begründung der Beschwerde beschränkt sich die Gesuchsgegnerin auf Ausführungen zur Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils (Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids) und zur Verteilung und Höhe der Gerichtskosten und Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Die Arrestlegung (Dispositiv-Ziff. 2) hingegen ist nicht Gegenstand der Beschwerde (zur Auslegung unklarer Rechtsbegehren im Lichte der Begründung vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3). 2.2 Mit Bezug auf die gerügte Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Gerichtskosten und Parteientschädigung stellt die Gesuchsgegnerin kein beziffertes Rechtsbegehren. Auch der Begründung der Beschwerde kann nicht entnommen, welche Höhe ihres Erachtens angemessen ist. Bei Geldforderungen sind jedoch Rechtsmittelbegehren zu beziffern, und zwar auch bei Anfechtung der Prozesskosten. Bei fehlender Bezifferung ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2021 vom 1. September 2021 E. 1.3; 5A_467/2023 vom 14. November 2023 E. 2.1 und 4.3.1). Aus diesem Grund ist auf die Anträge auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids – soweit die Gesuchsgegnerin die Höhe dieser Kosten rügt – nicht einzutreten. 2.3 In Bezug auf die prozessualen Anträge der Gesuchsgegnerin ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. vorne E. 1.2), wobei sichernde Massnahmen – wie insbesondere der Arrest im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG – vorbehalten bleiben (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 43 LugÜ N 128). Eine explizite Feststellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde war demnach nicht erforderlich, zeigte die Gesuchsgegnerin doch nicht auf, worin ihr Interesse an einer solchen Feststellung gelegen hätte. Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigen sich aber weitere Ausführungen ohnehin. 3. Strittig ist zunächst, ob die Vorinstanz das ausländische Urteil zu Recht für vollstreckbar erklärt hat.

Seite 5/10 3.1 Die Vorinstanz begründete die Vollstreckbarerklärung im Wesentlichen wie folgt (Vi act. 3 E. 2.4 ff.): 3.1.1 Beim zu vollstreckenden Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26. Februar 2025 handle es sich um eine Entscheidung gemäss Art. 32 LugÜ. Sie stamme von einer gerichtlichen Behörde. Beim zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren handle es sich um ein kontradiktorisches Verfahren, an welchem sich die Gesuchsgegnerin habe beteiligen können. 3.1.2 Nach Art. 53 Ziff. 1 LugÜ habe die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung geltend mache oder eine Vollstreckbarerklärung beantrage, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Der Gesuchsteller erfülle dieses Erfordernis, indem er eine beglaubigte und mit dem Amtsstempel versehene Ausfertigung des Urteils des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26. Februar 2025 (Verfahrensnummer 33 Cga 140/24 k verbunden mit 33 Cga 152/24 z) im Original eingereicht habe. 3.1.3 Weiter habe die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantrage, die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ, d.h. das Formblatt in Anhang V des Übereinkommens, vorzulegen (Art. 53 Ziff. 2 LugÜ). Auch diese Voraussetzung sei erfüllt. Gemäss der im Original eingereichten Bescheinigung vom 8. September 2025 sei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26. Februar 2025 (Verfahrensnummer 33 Cga 140/24 k verbunden mit 33 Cga 152/24 z) im Ursprungsstaat gegen die Gesuchsgegnerin vollstreckbar. Im Ergebnis sei das Urteil daher für vollstreckbar zu erklären. 3.2 Was die Gesuchsgegnerin in der Beschwerde hiergegen vorbringt, ist unbegründet. 3.2.1 Bevor auf die einzelnen Rügen eingegangen wird, ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin nicht bestreitet, dass es sich beim ausländischen Urteil um eine Entscheidung nach Art. 32 LugÜ handelt und sie sich an diesem Verfahren beteiligen konnte. Sodann bestreitet sie nicht, dass die vom Gesuchsteller vorgelegte Ausfertigung dieses Urteils beglaubigt und mit Amtsstempel versehen ist und es sich dabei um ein Original handelt. Schliesslich ist auch unbestritten, dass es sich bei der vom Gesuchsteller eingereichten Bescheinigung nach Anhang V LugÜ um ein Original handelt und der Inhalt dieser Bescheinigung richtig ist. 3.2.2 Die Gesuchsgegnerin wendet jedoch ein, dass die Bescheinigung nach Anhang V LugÜ vom 8. September 2025 nicht die notwendige Form aufweise. Der Gesuchsteller habe eine Bescheinigung im Sinne von Art. 54 LugÜ vorgelegt. Diese sei zwar im Original sowie beglaubigt. Jedoch habe eine Apostille und folglich eine Bestätigung der Echtheit der Unterschrift gefehlt. Anders als die Urkunden nach Art. 53 sowie Art. 55 Abs. 2 LugÜ, die gemäss Art. 56 LugÜ weder einer Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit bedürften, bestehe für die Bescheinigung gemäss Art. 54 LugÜ keine entsprechende Beweiserleichterung. Auf Grundlage des ohne Legalisation vorgelegten Formblatts hätte die Vorinstanz nicht auf Vollstreckbarkeit des Urteils erkennen dürfen (act. 1 im Verfahren BZ 2025 194 Rz 13 ff.). Dieser Einwand verfängt nicht. Nach Art. 56 LugÜ bedürfen die in Art. 53 und in Art. 55 Abs. 2 LugÜ angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozessvollmacht, falls eine solche erteilt wird, gerade keiner Legalisation und keiner ähnlichen Förmlichkeit. Art. 56 bewirkt demnach eine Gleichstellung dieser (ausländischen) Urkunden mit inländischen Urkun-

Seite 6/10 den. Die Echtheitsvermutung umfasst zunächst die in Art. 53 Abs. 1 und 2 LugÜ erwähnten Urkunden, nämlich die Entscheidausfertigung sowie die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ. Diese Urkunden bedürfen für das Verfahren im ersuchten Staat weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit (Fountoulakis/Gelzer, Basler Kommentar, 3. A. 2024, Art. 54 LugÜ N 2; Marro, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, 3. A. 2021, Art. 53 LugÜ N 16). Da die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ nicht mit einer Apostille versehen sein muss, ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – basierend auf den eingereichten Urkunden – das ausländische Urteil für vollstreckbar erklärt hat. 3.2.3 Die Gesuchsgegnerin rügt weiter, der Gesuchsteller "betreibt nicht nur in der Schweiz die Vollstreckung des [ausländischen] Urteils". Er habe in Österreich erfolgreich die Vollstreckung dieses Urteils eingeleitet und eine gerichtliche Anordnung erwirkt, gemäss welcher Kontoguthaben der Gesuchsgegnerin bei der österreichischen E.________ (Bankinstitut) in Wien gesperrt worden seien. Das LugÜ erlaube die gleichzeitige mehrfache Vollstreckung eines auf Geldzahlung lautenden Urteils nicht. Insbesondere sei es nicht zulässig, für die gleiche Geldforderung in mehreren Staaten auf Vollstreckung der mit dem Urteil titulierten Geldforderung sichernde Massnahmen zu erlangen. Dies würde dem Gläubiger erlauben, dieselbe Forderung mehrfach sicherzustellen. Damit würde in unstatthafter und nicht zu tolerierender Weise durch mehrfache Blockierung von Vermögen des präsumtiven Schuldners in dessen Eigentum eingegriffen. Daher sei die für die Dauer des Zwangsvollstreckungsverfahrens in Österreich die Vollstreckbarkeit in der Schweiz zu verweigern (act. 1 im Verfahren BZ 2025 194 Rz 17 ff.). Diese Rügen gehen an der Sache vorbei, macht doch die Gesuchsgegnerin damit keinen Verweigerungsgrund nach Art. 34 und 35 LugÜ geltend. Die Ausführungen beziehen sich ausschliesslich auf die Zwangsvollstreckung bzw. den von der Vorinstanz angeordneten Arrest. Diese Einwände wären jedoch von der Gesuchsgegnerin in einem allfälligen Arresteinspracheverfahren (Art. 278 SchKG) vorzubringen gewesen. Die Arresteinsprache ist an dasjenige Gericht zu richten, das den Arrestbefehl erlassen hat (vgl. Boller, Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache und Beschwerde, ZZZ 2017/2018 S. 44 ff., 45). Mangels sachlicher Zuständigkeit ist auf diese Rügen folglich nicht einzutreten. 3.3 Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz das ausländische Urteil zu Recht für vollstreckbar erklärt hat. 4. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin richtet sich im Weiteren gegen die Verteilung und die Höhe der vorinstanzlichen Prozesskosten. 4.1 Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beachten sei, dass gemäss Art. 52 LugÜ im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden dürften. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sei somit lediglich auf die Aufwendungen für die Ausfällung des Entscheides gemäss kantonalem Recht abzustellen. Nach Art. 48 Abs. 2 GebV SchKG betrage die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Art. 271 Abs. 3 SchKG höchstens CHF 1'000.00 (Vi act. 3 E. 4). Die Kosten würden vorliegend CHF 1'000.00 betragen und der Gesuchsgegnerin auferlegt (Vi act. 3 E. 4.1). Art. 52 LugÜ betreffe lediglich die Gerichtsgebühren. Nicht

Seite 7/10 davon erfasst seien somit insbesondere Gebühren und Honorare von Anwälten bzw. Parteientschädigungen. Mithin sei dem Gesuchsteller antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 3 und 6 AnwT). Zu beachten sei jedoch, dass dem Arrestschuldner für das Arrestbewilligungsverfahren keine Parteientschädigung für den Arrestgläubiger auferlegt werde, da der Arrestschuldner nicht in das Verfahren einbezogen werde. Mithin sei dem Gesuchsteller lediglich eine Entschädigung für das Exequaturverfahren zuzusprechen. Bei einem Streitwert von CHF 337'982.08 sei das Honorar auf CHF 5'633.00 festzusetzen. Zuzüglich Auslagenpauschale von 3 %, d.h. CHF 169.00, ergebe sich eine Parteientschädigung von gerundet CHF 5'800.00 (§§ 3, 6, 7, 25 AnwT; Vi act. 3 E. 4.2). 4.2 Was die Gesuchsgegnerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht. 4.2.1 Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz erwäge zwar korrekt, dass sich Art. 52 LugÜ lediglich auf Gerichtsgebühren beziehe und entsprechend der Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung nicht ipso iure entgegenstehe. Jedoch werde der Anspruch auf eine Parteientschädigung des Gesuchstellers durch die Vorinstanz mit der Zweiseitigkeit des Verfahrens betreffend die Vollstreckbarkeit begründet, wobei eine solche für das Arrestverfahren ausdrücklich verneint werde. Sie (die Gesuchsgegnerin) habe aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen können. Sie sei zwar formal Partei, nehme aber nicht am Verfahren teil, in welchem ohne ihre Anhörung entschieden werde. Die nicht am Verfahren teilnehmende Partei beantrage keinen Rechtsschutz. Es liege kein zweiseitig geführtes Verfahren vor. Es könnten ihr weder Gerichtskosten noch eine Parteientschädigung auferlegt werden. Das Verfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Urteilen nach dem LugÜ werde erst mit dem Beschwerdeverfahren zum zweiseitigen kontradiktorischen Verfahren. Bis dahin erfolge das Verfahren auf einseitiges Parteibegehren ohne Involvierung des präsumtiven Schuldners aus dem zu vollstreckenden Urteil (act. 1 im Verfahren BZ 2025 194 Rz 21 f.). Wenn von einem einseitigen Verfahren auszugehen sei, erübrige sich der Zuspruch einer Parteientschädigung gegenüber der Gesuchsgegnerin, da Prozesskosten, entsprechend auch Parteikosten, nur den Parteien des jeweiligen Verfahrens auferlegt werden könnten (act. 1 im Verfahren BZ 2025 194 Rz 28). Diese Rüge der Gesuchsgegnerin verfängt nicht. Das LugÜ sieht für die Vollstreckbarerklärung ein zweistufiges Verfahren vor: Im ersten Verfahrensabschnitt findet eine bloss formelle Prüfung durch die Erstinstanz statt, in welcher die beklagte Partei sich nicht äussern kann. Eine allfällige Vollstreckbarerklärung kann diese Partei in einem zweiten Verfahrensabschnitt von der Rechtsmittelinstanz gerichtlich überprüfen lassen. In diesem Verfahrensstadium ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge zu tun und sind zusätzlich die Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 34 f. LugÜ zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.1.1; Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 41 LugÜ N 47). Im erstinstanzlichen Endentscheid ist auch eine Entscheidung über die Prozesskosten zu treffen und zu begründen (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO). Diese Kosten bestimmen sich dabei nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO), welcher kraft Art. 52 LugÜ nicht nach dem Streitwert differenzieren darf. In der Regel werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, bei bloss teilweisem Obsiegen nach dem Ausgang des Verfahrens, d. h. verhältnismässig je nach prozessualem Erfolg (Art. 106 ZPO). Abweichungen von diesem Verteilungsgrundsatz sind nach Art. 107 f. ZPO möglich. Im Falle der Gutheissung des Gesuchs kann dem Antragssteller auch eine Parteientschädigung zugesprochen werden

Seite 8/10 (Hofmann/ Kunz, a.a.O., Art. 41 LugÜ N 88 f.; Staehelin/Bopp, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], a.a.O., Art. 41 LugÜ N 8; Sogo, in: Schnyder/Sogo [Hrsg.], Kommentar zum Lugano- Übereinkommen, 2. A. 2022, Art. 41 LugÜ N 6; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz erklärte das ausländische Urteil für vollstreckbar, womit der Gesuchsteller als obsiegende Partei galt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Gesuchsgegnerin für das Exequaturverfahren, in dem sie – wie sie selbst ausführt (act. 1 im Verfahren BZ 2025 194 Rz 22) – formal Partei war, nach dem Unterliegerprinzip die Gerichtskosten auferlegt wurden und sie verpflichtet wurde, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung zu bezahlen. Ob die Höhe und die Verteilung der erstinstanzlich festgelegten Prozesskosten rechtens ist, kann von der Rechtsmittelinstanz überprüft werden. 4.2.2 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass die Gerichtskosten nach dem anwendbaren Tarif maximal CHF 1'000.00 betragen und nicht vom Streitwert abhängig gemacht werden dürften. Indem die Vorinstanz ohne Begründung die Gerichtsgebühr mit dem Maximaltarif festlege, mache sie in gesetzwidriger Weise nicht von ihrem Ermessen gebrauch (act. 1 Rz 30). Abgesehen davon, dass auf diesen Antrag mangels Bezifferung nicht einzutreten ist (vorne E. 2.2), erweist sich dieses Vorbringen auch in der Sache als unbegründet. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb sie die Gerichtskosten auf CHF 1'000.00 festgesetzt hat. So führte sie aus, dass bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr lediglich auf die Aufwendungen für die Ausfällung des Entscheides gemäss kantonalem Recht abzustellen sei und diese vorliegend CHF 1'000.00 betragen würden (act. 1/1 E. 4 f.). Den – wenn auch knappen – Ausführungen der Vorinstanz lässt sich somit entnehmen, dass für das Exequaturverfahren Aufwendungen in entsprechender Höhe angefallen sind. Daher besteht kein Grund, korrigierend in den vorinstanzlichen Entscheid einzugreifen. 4.2.3 Schliesslich wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass das Exequaturverfahren auf einseitiges Parteibegehren und ohne Teilnahme der Gegenpartei am Verfahren erfolgt sei und dass die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung unangemessen sei. Gemäss § 3 AnwT betrage die Parteientschädigung im ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren bei einem Streitwert von CHF 337'982.08 CHF 20'160.00, wobei diese im summarischen Verfahren gemäss § 6 AnwT um die Hälfte bis zu einem Fünftel gekürzt werde. Vorliegend sei dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in Höhe eines Drittels auferlegt worden, was "sehr nahe an der Maximalgrenze" sei. Bei der vorliegenden Angelegenheit handle es sich in keiner Weise um einen komplexen Ausnahmefall, der die Ansetzung der Parteientschädigung über dem Minimum gemäss AnwT als sachgerecht erscheinen lasse. Es bedürfe für die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung konkreter Ausführungen im Entscheid. Ohne solche betätige die entscheidende Instanz das ihr auferlegte Ermessen nicht. Der Entscheid über die Parteientschädigung zulasten der am Verfahren nicht teilnehmenden Gesuchsgegnerin sei im Urteil unbegründet geblieben, womit wiederum eine Ermessensunterschreitung vorliege (act. 1 Rz 31 ff.). Auf diesen Antrag ist mangels Bezifferung ebenfalls nicht einzutreten (vorne E. 2.2). Auch aus der Begründung erhellt nicht, was die Gesuchsgegnerin unter "Minimum" versteht. Doch selbst wenn darauf einzutreten wäre, sind ihre Einwände in der Sache unbegründet. Bei der Festlegung der Parteientschädigung handelt es sich um einen Ermessensentscheid (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5). Beim massgebenden Streitwert von CHF 337'982.08 beträgt die

Seite 9/10 Parteientschädigung im summarischen Verfahren in der Regel zwischen CHF 4'031.95 und CHF 10'079.80 (vgl. § 3 und 4 AnwT). Indem die Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 5'633.00 (ohne Auslagenersatz) zusprach, hat sie das ihr zukommende Ermessen weder über- noch unterschritten, liegt doch der zugesprochene Betrag in der genannten Bandbreite. Falls die Gesuchsgegnerin mit "Maximalgrenze" CHF 10'089.80 meint, liegt der von der Vorinstanz festgelegte Betrag von CHF 5'633.00 nicht "sehr nahe an der Maximalgrenze", sondern bedeutend näher am unteren Rand von CHF 4'031.95. Auch hier besteht kein Grund, korrigierend in den Ermessensentscheid der Vorinstanz einzugreifen. 4.3 Als weiteres Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei Verteilung und der Festlegung der Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung kein Recht verletzt hat. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Gesuchsteller für die prozessualen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.1 Auf den Streitwert darf bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren nicht abgestellt werden (Art. 52 LugÜ). Diese Bestimmung bezieht sich auf das gesamte Vollstreckbarerklärungsverfahren einschliesslich der Rechtsbehelfsverfahren (Sogo, a.a.O., Art. 52 LugÜ N 2). Sofern die Erteilung der Vollstreckbarerklärung im Rahmen eines Arrestverfahrens zur Diskussion steht, bestimmt Art. 48 GebV SchKG die Gerichtsgebühr. In den übrigen Fällen richten sich die Kosten nach den kantonalen Tarifen (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 52 LugÜ N 14). Der Arrest steht im Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr zur Diskussion. Daher bemisst sich die Gerichtsgebühr nicht nach Art. 48 GebV SchKG, sondern nach der Kostenverordnung des Obergerichts (KoV OG). § 11 Abs. 2 KoV OG, der von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten handelt, ist sinngemäss anwendbar (Urteil des Obergerichts Zug Z2 2025 32 vom 28. Oktober 2025 E. 14.1). Angesichts des verhältnismässig geringen Aufwands sind die Gerichtskosten ermessensweise auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Aufgrund des summarischen Verfahrens ist die Gebühr auf zwei Drittel, mithin auf CHF 2'000.00, herabzusetzen (§ 12 Abs. 1 KoV OG). 6.2 Art. 52 LugÜ betrifft lediglich die Gerichtsgebühren. Nicht davon erfasst sind somit insbesondere Gebühren und Honorare von Anwälten bzw. Parteientschädigungen (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 52 LugÜ N 9). Der Streitwert von CHF 337'982.08 blieb unbestritten (vgl. act. 1 Rz 19). In Anwendung von § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 (Herabsetzung auf die Hälfte bis einen Fünftel), § 7 (Grundhonorar in SchKG-Sachen), § 8 (Herabsetzung praxisgemäss auf zwei Drittel) und § 25 AnwT (Auslagenpauschale) ist das vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers geltend gemachte Honorar für das Beschwerdeverfahren von CHF 4'152.90 (inkl. Auslagen; act. 4) angesichts des verhältnismässig geringen Aufwands angemessen. Die Mehrwertsteuer ist bereits mangels eines Antrags nicht zuzusprechen (vgl. Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015 S. 2).

Seite 10/10 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 23. September 2025 werden bestätigt. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'000.000 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 1'000.00 wird von ihr nachgefordert. 3. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'152.90 zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 70) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z2 2026 8 — Zug Obergericht Zivilabteilung 14.04.2026 Z2 2026 8 — Swissrulings