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Zug Obergericht Zivilabteilung 11.04.2025 Z2 2025 6

11 avril 2025·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·840 mots·~4 min·5

Résumé

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 31. Januar 2025) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Texte intégral

20250408_131113_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2025 6 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber I. Cathry Verfügung und Urteil vom 11. April 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Revisionsklägerin und Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 31. Januar 2025 / Revision)

Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin (sinngemäss) Die Präsidialverfügung des Obergerichts Zug vom 19. März 2025 sei aufzuheben und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 17. Januar 2025 sei aufzuheben. Sachverhalt und Erwägungen 1. Dem Handelsregisteramt des Kantons Zug wurde mitgeteilt, dass die an die A.________ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin), ________ (Adresse), adressierte Post mit der Meldung, der Empfänger habe nicht ermittelt werden können, retourniert werde. Nachdem sich die Berufungsklägerin gegenüber dem Handelsregisteramt nicht zu diesem Organisationsmangel hat vernehmen lassen, überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit am 7. November 2024 an das Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1 und Vi act. 1/1-2). 2. Mit Entscheid vom 17. Januar 2025 löste die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug die Berufungsklägerin wegen eines Organisationsmangels (kein korrektes Rechtsdomizil) gestützt auf Art. 731b OR [i.V.m. Art. 939 OR] auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem auferlegte sie ihr die Entscheidgebühr von CHF 800.00 (Dispositiv-Ziff. 2; Verfahren ES 2024 947). 3. Gegen diesen Entscheid (die schriftlich begründete Ausfertigung datiert vom 31. Januar 2025) reichte die Berufungsklägerin am 6. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Entscheid vom 19. März 2025 trat der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug auf die Berufung nicht ein, weil die Berufungsklägerin den Kostenvorschuss für die Gerichtskosten auch innert Nachfrist nicht bezahlt hatte (act. 7). 4. Mit Schreiben vom 7. April 2025 wandte sich die Berufungsklägerin an das Obergericht und machte geltend, nach ihrem Kenntnisstand sei die Zahlung fristgerecht eingegangen. Es sei im relevanten Zeitraum wiederholt zu Problemen mit der Zustellung durch die Post gekommen. Sie hätten nun feststellen können, dass die Verzögerungen tatsächlich auf ein Zustellungsproblem bei der Post zurückzuführen gewesen seien (act. 8). Dieses Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Berufungsklägerin ist als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 328 ff. ZPO zu verstehen und entgegenzunehmen. 5. Die Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses lief am Montag, 17. März 2025, ab. Zum Zeitpunkt des Entscheids des Abteilungspräsidenten (Mittwoch, 19. März 2025) war der Zahlungseingang in der Geschäftskontrolle des Obergerichts noch nicht ersichtlich. Wie sich nun aber herausgestellt hat, erfolgte die Gutschrift tatsächlich bereits am 17. März 2025. Der Abteilungspräsident trat deshalb zu Unrecht nicht auf die Berufung ein. Wie sich weiter gezeigt hat, konnte der Entscheid vom 19. März 2025 der Berufungsklägerin mit eingeschriebener Sendung problemlos zugestellt werden. Mithin ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid vom 19. März 2025 aufzuheben (vgl. Art. 328 ZPO; Herzog,

Seite 3/4 Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 328 ZPO N 29, wonach nicht nur Sach-, sondern auch Prozessentscheide revidiert werden können). Da der Organisationsmangel behoben wurde, ist Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 17. Januar 2025 zufolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben. 6. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Fristen behoben hätte bzw. sie sich zur Behebung rechtzeitig hätte vernehmen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Für das Revisionsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben. Präsidialverfügung 1. In Gutheissung des Revisionsgesuchs vom 7. April 2025 wird die Präsidialverfügung des Obergerichts Zug vom 19. März 2025 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 17. Januar 2025 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Konkursamt Zug (unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 2) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Amt für Grundbuch und Geoinformation Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt Cham (zur Kenntnisnahme) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2024 947) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Berufungsklägerin - Konkursamt Zug (unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 2) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Amt für Grundbuch und Geoinformation Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2024 947) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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