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Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2024 Z2 2024 8

23 février 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·791 mots·~4 min·3

Résumé

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Februar 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Texte intégral

20240220_140950_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 8 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 23. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Februar 2024)

Seite 2/4 Rechtsbegehren 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 5. Februar 2024 (ES 2023 953) sei aufzuheben und das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt und Erwägungen 1. D.________, kollektivzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin), wohnhaft in ________ schied im September 2023 aus dem Verwaltungsrat der Berufungsklägerin aus. Im Oktober 2023 wurde er als Mitglied des Verwaltungsrats im Handelsregister gelöscht. Da die Berufungsklägerin nach seinem Ausschied lediglich noch über ein einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats mit Wohnsitz in Schweden und ein kollektivzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats mit Wohnsitz in der Schweiz verfügte, wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Das Handelsregisteramt Zug forderte die Berufungsklägerin daher am 24. Oktober 2023 auf, innert 30 Tagen ein neues Mitglied des Verwaltungsrates oder der Direktion mit Wohnsitz in der Schweiz zu wählen und im Handelsregister eintragen zu lassen. Die Berufungsklägerin liess die Frist zur Behebung des Organisationsmangels unbenutzt verstreichen. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 27. November 2023 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 29. November 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Nachdem die Berufungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, forderte der Einzelrichter die Berufungsklägerin am 21. Dezember 2023 letztmals auf, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 22. Januar 2024 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen (Vi act. 5). Auch dieser letztmaligen Aufforderung ist die Berufungsklägerin innert Frist nicht nachgekommen. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 5. Februar 2024 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 6; Verfahren ES 2023 953). 3. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte die Berufungsklägerin Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Februar 2024 mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Frist behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat sie jedoch mit E.________ ein einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats mit Wohnsitz in der Schweiz im Handelsregister eintragen lassen.

Seite 3/4 Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am tt. Februar 2024) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin, die in ihrem Rechtsbegehren die Aufhebung des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Februar 2024 als Ganzes und somit auch von dessen Kostenregelung verlangt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Denn dieses Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr vom Handelsregisteramt Zug angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind sodann antragsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Februar 2024 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 953) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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