20240911_080144_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 58 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 26. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, gegen B.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, betreffend Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. September 2024)
Seite 2/7 Rechtsbegehren Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (sinngemäss) Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. September 2024 sei aufzuheben und das Gesuch des Gesuchstellers vom 15. Juli 2024 sei abzuweisen. Sachverhalt 1.1 Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 beantragte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sinngemäss, seine Ehefrau B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sei zu verpflichten, die Zustimmung für den Teilbezug [50 %] seines Alterskapitals der beruflichen Vorsorge gestützt auf Art. 30c BVG zu erteilen (Vi act. 1). 1.2 In ihrer Stellungnahme (überbracht am 5. August 2024) erklärte die Gesuchsgegnerin, sie sei nicht einverstanden mit der Barauszahlung und "der Fall sei abzuweisen" (Vi act. 7). 1.3 Mit Entscheid vom 4. September 2024 ermächtigte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Gesuchsteller, nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids den Bezug seines Altersguthabens bei der C.________ zu 50 % als Kapital zu verlangen. Die Gerichtskosten von CHF 900.00 auferlegte er der Gesuchsgegnerin (Vi act. 10). 2. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin am 6. September 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Der Gesuchsteller reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein. Erwägungen 1. Bevor auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und die von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobenen Rügen eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün-
Seite 3/7 dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.). 1.3 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufung ermöglicht demnach eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids. Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; 4A_186/2022 vom 22. August 2022 E. 4.4.1). 1.4 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 143 III 42 E. 4.1; 138 III 625 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.3). Von diesen Grundsätzen ausgenommen sind Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegen, d.h. wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021 E. 7.1.1). Im vorliegenden Verfahren gilt nicht die uneingeschränkte, aber immerhin die eingeschränkte (soziale) Untersuchungsmaxime (dazu hinten E. 5.2 und 5.2.1).
Seite 4/7 2. Die Vorinstanz hiess das Gesuch mit folgender Begründung gut: Gemäss Art. 37a Abs. 1 BVG sei die Zustimmung des Ehegatten bei einer Kapitalabfindung nach Art. 37 BVG vorausgesetzt und der Versicherte könne bei Verweigerung der Zustimmung das Zivilgericht anrufen. Vorliegend handle es sich im weiteren Sinne um eine Eheschutzmassnahme gemäss Art. 172 ff. ZGB. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sei für die Beurteilung der Streitigkeit unbestrittenermassen örtlich, sachlich und funktional zuständig. Eine Verweigerung der Zustimmung des Ehegatten gemäss Art. 37a Abs. 1 BVG müsse aus triftigen Gründen erfolgen. Die Gesuchsgegnerin führe einzig aus, sie sei nicht mit der Barauszahlung der Austrittsleistung BVG einverstanden. Sie bringe keinerlei Gründe für die Verweigerung ihrer Zustimmung vor. Die Verweigerung der Zustimmung sei demnach nicht aus triftigen Gründen erfolgt. Es gelte anzumerken, dass der Gesuchsteller lediglich die Auszahlung von 50 % seines Alterskapitals bei der C.________ begehre. Damit sei der allfällige Anspruch der Gesuchsgegnerin auf Ausgleichung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge im Scheidungsfalle nach Art. 122 ZGB grundsätzlich nicht betroffen (Vi act. 10 S. 2). 3. Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Berufungsschrift im Wesentlichen vor, sie lebe seit 2005 nicht mehr getrennt von ihrem Ehemann. Während des vorliegenden Verfahrens sei sie für ein paar Wochen ausser Haus gewesen. Der Gesuchsteller habe zuhause an ihre Zimmertüre geschrien und sie gezwungen, etwas zu unterschreiben. Sie habe gar nicht gewusst, worum es gegangen sei. Sie habe ihm gesagt, etwas, das sie nicht wisse, unterschreibe sie nicht. Sie habe ein Recht, Nein zu sagen. Der Gesuchsteller sei am tt.mm.1959 geboren. Er brauche gar keine Frühpensionierung, er werde schon bald 65 Jahre alt. Er möchte Geld rausnehmen, das ihr auch gehöre (act. 1). 4. Diese Ausführungen in der Berufung gehen an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Die Gesuchsgegnerin legt nicht dar, dass es beispielsweise keine triftigen Gründe für die Verweigerung der Zustimmung brauche (falsche Rechtsanwendung) oder dass triftige Gründe vorlägen (falsche Sachverhaltsfeststellung). Insofern wäre auf die Berufung grundsätzlich nicht einzutreten. 5. Vorliegend leidet der angefochtene Entscheid jedoch an offensichtlichen Mängeln (vgl. vorne E. 1.3), sodass er auch ohne entsprechende Rügen aufzuheben ist. Im Einzelnen: 5.1 Zunächst stützt sich der Entscheid auf Art. 37a BVG. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 37 BVG und hält unter anderem fest, dass – falls der Versicherte verheiratet ist – die Auszahlung einer Kapitalabfindung nach Art. 37 Abs. 2 und 4 BVG nur zulässig ist, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Art. 37 Abs. 2 BVG wiederum sieht vor, dass die versicherte Person verlangen kann, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Der Gesuchsteller bezog sich in seinem Gesuch jedoch auf Art. 30c BVG. Diese Bestimmung gehört zum Abschnitt "Wohneigentumsförderung" und regelt gemäss deren Marginalie die Voraussetzungen für den Vorbezug. Die Vorinstanz lässt eine Begründung vermissen, weshalb sie Art. 37a Abs. 1 BVG (und nicht Art. 30c Abs. 5 BVG) anwendet, zumal Art. 37a BVG die Auszahlung bloss im Umfang eines Viertels und nicht – wie vom Gesuchsteller beantragt – der Hälfte des Altersguthabens vorsieht. Ob das Reglement der betreffenden Pensionskasse weitergehende Kapitaloptionen vorsieht (zu dieser Möglichkeit vgl.
Seite 5/7 Saner/Tuor, Basler Kommentar, 2020, Art. 37 BVG N 3, 5 und 12 f.), wird von der Vorinstanz nicht dargelegt. Das Reglement ist denn auch nicht aktenkundig. 5.2 Die Vorinstanz führt zwar zutreffend aus, dass es sich bei der gerichtlichen Einholung einer verweigerten Zustimmung durch einen Ehegatten gemäss Art. 37a BVG um eine Eheschutzmassnahme nach Art. 172 ff. ZGB im weiteren Sinne handelt (vgl. Saner/Tuor, a.a.O., Art. 37a BVG N 15; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4887, 4938). Nichts anderes gilt diesbezüglich bei einer Verweigerung der Zustimmung bei geplantem Bezug für Wohneigentum nach Art. 30c Abs. 5 BVG. 5.2.1 In Eheschutzverfahren gilt allerdings die eingeschränkte (soziale) Untersuchungsmaxime oder – falls Kinderbelange zu regeln sind – die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 272 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO sowie Art. 296 Abs. 1 ZPO). Bei der – hier geltenden – eingeschränkten Untersuchungsmaxime hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272 ZPO). Das Gericht hat demnach alles zu tun, um festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Massnahme oder Entscheidung zu treffen ist (Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 272 ZPO N 4). Die eingeschränkte Untersuchungsmaxime im Eheschutzverfahren umfasst vor allem eine gesteigerte Fragepflicht (vgl. Art. 56 ZPO). Diese Pflicht bezweckt, einen Ausgleich zwischen zwei ungleich mächtigen oder unterschiedlich gut informierten Parteien zu schaffen. Das Eheschutzverfahren ist grundsätzlich laienfreundlich ausgestaltet, sodass Missverständnisse und allfällige Fehlvorstellungen der Ehegatten vom Gericht thematisiert und ausgeräumt werden sollten. Die Notwendigkeit richterlicher Hilfeleistung orientiert sich am jeweils vorhandenen Bedürfnis der Ehegatten nach Unterstützung bei der Prozessführung. Das Ausmass wird bestimmt durch die Schwierigkeit der Materie, die soziale und intellektuelle Disposition der Ehegatten sowie eine allfällige anwaltliche Vertretung (Maier/Vetterli, FamKomm, 4. A. 2022, Art. 272 Anh. ZPO N 2 und 2a). In Eheschutzverfahren hat das Gericht sodann eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist (Art. 273 Abs. 1 ZPO). Die Parteien müssen persönlich zur Verhandlung erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert (Art. 273 Abs. 2 ZPO). Das Gericht versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen (Art. 273 Abs. 3 ZPO). Einer unbeholfenen oder schwächeren Partei ist in der Praxis an der mündlichen Verhandlung (oder vorgängig) mittels verstärkter richterlicher Fragepflicht und Aufforderung zur Einreichung fehlender Beweisunterlagen zu helfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 272 Anh. ZPO N 2a). 5.2.2 Die Vorinstanz hat vorliegend keine Verhandlung durchgeführt, obwohl der Sachverhalt weder klar noch unbestritten ist. Die Gesuchsgegnerin widersetzte sich der Barauszahlung ausdrücklich. Dies war aufgrund ihrer – wenn auch kurzen – Eingabe im erstinstanzlichen Verfahren offenkundig (Vi act. 7). Die Gesuchsgegnerin ist juristisch offensichtlich unbeholfen. Sie ist nicht anwaltlich vertreten und es liegen auch keine Hinweise vor, dass sie von einer rechtskundigen Person unterstützt wurde. Die Vorinstanz nahm die gerichtliche Fragepflicht zudem nicht wahr. Sie nahm die Eingabe der Gesuchsgegnerin zu den Akten und fällte als Nächstes den Endentscheid. Aus der Eingabe war die Unbeholfenheit der Gesuchsgegnerin
Seite 6/7 in den sich stellenden Fragen offenkundig. Ihre Vorbringen waren offensichtlich unvollständig (vgl. Art. 56 ZPO). Die Vorinstanz hätte vorliegend zwingend eine Verhandlung durchführen und – vor oder an dieser Verhandlung – ihre Fragepflicht ausüben müssen. 5.2.3 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz aufgrund der Behauptungen des Gesuchstellers und des von diesem eingereichten Belegs keine Kenntnis von der Höhe des vorhandenen Altersguthabens des Gesuchstellers hatte. Ebenso wenig hatte sie Kenntnis vom Anteil, den der Gesuchsteller während der Ehe erworben, mithin angespart oder freiwillig einbezahlt, hatte (vgl. Art. 122 ZGB). In seinem Gesuch schrieb der Gesuchsteller nichts dazu (Vi act. 1). Dem Gesuch beigelegt war einzig ein Formular "Pensionierungsmeldung Arbeitgeber", bei dem die Option "Ich wünsche einen Teilbezug meines Altersguthabens als Kapital […]" angekreuzt war (Vi act. 1/1). Die Vorinstanz hätte den Sachverhalt auch deshalb abklären müssen, weil die Zivilprozessordnung klar zum Ausdruck bringt, dass selbst dort, wo sich die Ehegatten bei der Scheidung über die Teilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge einig sind, das Gericht sich von Amtes wegen davon überzeugen muss, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht und die Durchführbarkeit gegeben ist (Art. 280 Abs. 1 ZPO). Entsprechend konnte die Vorinstanz auch nicht zuverlässig beurteilen, ob der Anspruch der Gesuchsgegnerin auf hälftige Teilung "grundsätzlich" nicht betroffen ist (vgl. Vi act. 10 S. 2). 5.3 Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz auch nicht ausführte, was sie unter "triftigen Gründen" versteht. Abgesehen davon, dass es der Gesuchsgegnerin deshalb ohnehin nur schwer möglich gewesen wäre, den Entscheid in diesem Punkt anzufechten, ist auch für das Berufungsgericht nicht klar, welche Anforderungen die Vorinstanz diesbezüglich stellt. In der Lehre wird zu Art. 5 Abs. 3 FZG, bei welcher Bestimmung ebenfalls triftige Gründe für die Verweigerung der Zustimmung sprechen müssen, namentlich ausgeführt, dass ein bevorstehendes Scheidungsverfahren, ein besonderer Bedarf an der Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes der Familie, notorische Schwierigkeiten im Umgang mit Geld oder hohe Schulden solche Gründe sein können, wobei stets die Umstände des Einzelfalls massgebend seien (Zihlmann, Basler Kommentar, 2020, Art. 5 FZG N 61). Dies ist insofern erwähnenswert, als die Parteien offensichtlich zerstritten sind. Bei dieser Ausgangslage wäre es umso mehr erforderlich gewesen, dass die Vorinstanz begründet, was ein triftiger Grund ist und wieso dieser hier nicht vorliegt. Die Vorinstanz hat mithin ihre Begründungspflicht und folglich den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1). 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid offensichtlich fehlerhaft und deshalb aufzuheben ist. Angesichts der gravierenden Mängel und des Umstands, dass der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist, ist die Angelegenheit – trotz des summarischen Verfahrens – an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Diese hat die Parteien zügig zu einer Verhandlung vorzuladen, ihre Fragepflicht auszuüben und gestützt auf die neuen Erkenntnisse einen neuen Entscheid zu fällen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist ausnahmsweise davon abzusehen, Gerichtskosten zu erheben (§ 5 Abs. 3 KoV OG). Eine Parteientschädigung ist ebenfalls nicht geschuldet, zumal die Parteien eine solche im Berufungsverfahren nicht beantragt haben und ihnen ohnehin kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, für den sie zu entschädigen wären.
Seite 7/7 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. September 2024 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.1 Sofern das Alterskapital, das der Gesuchsteller ausbezahlen lassen will, mindestens CHF 30'000.00 beträgt, ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 3.2 Sofern das Alterskapital, das der Gesuchsteller ausbezahlen lassen will, weniger als CHF 30'000.00 beträgt, ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 615) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: