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Zug Obergericht Zivilabteilung 06.08.2024 Z2 2024 39

6 août 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·706 mots·~4 min·5

Résumé

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juli 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Texte intégral

20240802_085806_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 39 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 6. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juli 2024)

Seite 2/3 Rechtsbegehren Berufungsklägerin (sinngemäss) Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juli 2024 sei aufzuheben. Sachverhalt und Erwägungen 1. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 trat die Revisionsstelle der A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) zurück und meldete mit Schreiben vom gleichen Tag ihre Löschung im Handelsregister Zug an (Vi act. 1/1). Der entsprechende Handelsregistereintrag wurde am 23. Mai 2023 (Eintrag Tagesregister) gelöscht, sodass die Berufungsklägerin einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR (fehlende Revisionsstelle) aufwies. Am 20. Oktober 2023 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin letztmals auf, den Mangel innert 30 Tagen zu beheben. Trotz Fristerstreckung wurde der Organisationsmangel innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben (Vi act. 1/2-3). In der Folge überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit mit Eingabe vom 19. April 2024 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 25. April 2024 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Nachdem die Berufungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, forderte der Einzelrichter die Berufungsklägerin am 23. Mai 2024 nochmals auf, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 24. Juni 2024 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen (Vi act. 5). Auch dieser letztmaligen Aufforderung kam die Berufungsklägerin innert Frist nicht nach. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 8. Juli 2024 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 auferlegte er der Berufungsklägerin (Vi act. 6; Verfahren ES 2024 389). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 13. Juli 2024 Berufung beim Obergericht Zug mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (fehlende Revisionsstelle) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Fristen durch Einreichung der notwendigen Belege im Original behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat die Berufungsklägerin jedoch auf die eingeschränkte Revision verzichtet (Opting-out) und diesen Verzicht im Handelsregister eintragen lassen. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im SHAB vom tt. August 2024) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.).

Seite 3/3 Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn sie den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten beider Verfahren einzustehen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. Juli 2024 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 389) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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