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Zug Obergericht Zivilabteilung 20.02.2024 Z2 2024 3

20 février 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·892 mots·~4 min·3

Résumé

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 29. Dezember 2023) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Texte intégral

20240219_153824_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 3 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiberin K. Heidelberger Urteil vom 20. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Zustelladresse: B.________, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 29. Dezember 2023)

Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin (sinngemäss) Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 29. Dezember 2023 sei aufzuheben. Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein korrektes Rechtsdomizil mehr. Damit wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 24. März 2023 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den Mangel innert 30 Tagen zu beheben. Diese Aufforderung konnte nicht zugestellt werden, weshalb die Zustellung an die Privatadresse des einzigen Verwaltungsrates der Berufungsklägerin, B.________, erfolgte. Trotz grosszügiger Fristerstreckung wurde der Organisationsmangel innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben (Vi act. 1/1-2). In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 6. Oktober 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf. Nachdem eine Zustellung an die eingetragene Domiziladresse erneut nicht erfolgreich war, wurde diese Aufforderung wiederum an die Privatadresse von B.________ zugestellt (Vi act. 4-6). Nachdem die Berufungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, forderte der Einzelrichter die Berufungsklägerin am 10. November 2023 nochmals auf, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 13. Dezember 2023 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen (Vi act. 7). Auch dieser letztmaligen Aufforderung kam die Berufungsklägerin innert Frist nicht nach. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 29. Dezember 2023 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 auferlegte er der Berufungsklägerin (Vi act. 8; Verfahren ES 2023 772). 3. Am 12. Januar 2024 richtete B.________ namens der Berufungsklägerin ein Schreiben mit dem Betreff "Einsprache zum Entscheid vom 29.12.2023" an das Kantonsgericht, worin er sinngemäss das eingangs genannte Rechtsbegehren stellte und um einen Aufschub von sieben Tagen zur Beseitigung des Organisationsmangels ersuchte. Dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zug weitergeleitet und als Berufung entgegengenommen (act. 1-2). 4. Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2024 wurde der Berufungsklägerin eine Nachfrist bis zum 9. Februar 2024 angesetzt, um den Nachweis der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ihrer Gesellschaft zu erbringen unter der Androhung, dass nach Ablauf dieser Frist ohne Weiteres auf Grundlage der Akten entschieden werde (act. 3). Die Berufungsklägerin liess sich innert dieser Frist jedoch nicht mehr vernehmen, sodass androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist. 5. Eine Aktiengesellschaft ist am Ort ihres statutarischen Sitzes ins Handelsregister einzutragen (Art. 640 OR). Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eintragen (Art. 117 Abs. 1

Seite 3/4 HRegV). Ebenfalls ist das Rechtsdomizil der Gesellschaft gemäss Art. 2 lit. b HRegV einzutragen (Art. 117 Abs. 2 HRegV). Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Verfügt eine Gesellschaft an ihrem Sitz über kein Rechtsdomizil mehr, weist sie einen Organisationsmangel nach Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR auf. 6. Die Berufungsklägerin ist nachweislich seit Februar 2023 an ihrem eingetragenen Rechtsdomizil an der ________ (Adresse) postalisch nicht erreichbar. Postsendungen werden von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (vgl. Vi act. 1/1-2 und Vi act. 4). Dass die Berufungsklägerin insofern einen Organisationsmangel aufweist, bestreitet sie zu Recht denn auch selbst nicht. Stattdessen bat sie zunächst das Handelsregisteramt und später auch das Obergericht um mehr Zeit, um den Mangel zu beseitigen. Dennoch blieb sie – soweit ersichtlich – nach wie vor untätig bzw. blieben ihre allfälligen Bemühungen zumindest fruchtlos. Im Handelsregister ist nach wie vor dieselbe Domiziladresse eingetragen und die Berufungsklägerin hat auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass sie dort mittlerweile (wieder) erreichbar wäre. Im Gegenteil wird auf ihrem Schreiben vom 12. Januar 2024 als Adresse "c/o C.________" genannt (act. 1). Diese Adresse korrespondiert nicht mit der eingetragenen Domiziladresse. Ein neuerliches Fristerstreckungsgesuch hat die Berufungsklägerin auch nicht eingereicht. 7. Damit steht fest, dass die Berufungsklägerin auch nach Ablauf der angesetzten Frist – wie schon während des vorinstanzlichen Verfahrens – unverändert einen Organisationsmangel aufweist (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR). Sämtliche Fristansetzungen zur Behebung des Organisationsmangels blieben erfolglos (vgl. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR). Die Auflösung der Berufungsklägerin erweist sich unter diesen Umständen als sachgerecht (vgl. BGE 138 III 294 E. 3.1.4). Folglich ist die Berufung abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 29. Dezember 2023 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 772) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub K. Heidelberger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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