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Zug Obergericht Zivilabteilung 28.03.2024 Z2 2024 17

28 mars 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·1,619 mots·~8 min·5

Résumé

Wiederherstellung der Berufungsfrist (Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 15. Januar 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Texte intégral

20240328_070842_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2024 17 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 28. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Gesuchstellerin, betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist

Seite 2/5 Sachverhalt und Erwägungen 1. Mit Entscheid vom 15. Januar 2024 löste der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) wegen eines Organisationsmangels auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. 2. Mit Eingabe vom 27. März 2024 ersuchte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zug um Wiederherstellung der Berufungsfrist (act. 1). 3. Die Gesuchstellerin adressierte ihr Fristwiederherstellungsgesuch an die "Beschwerdeabteilung" des Obergerichts des Kantons Zug als "kantonale Aufsichtsbehörde". Sie stützte ihr Gesuch auf Art. 33 Abs. 4 SchKG ("Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG"). Die Beschwerdeabteilung ist indes zur Beurteilung des Gesuchs um Fristwiederherstellung offenkundig nicht zuständig. Ihr Gesuch betrifft eine Berufungsfrist. Dieses Gesuch ist bei der Berufungsinstanz, vorliegend der II. Zivilabteilung des Obergerichts, zu stellen (vgl. Art. 148 ZPO; § 9 Abs. 1 lit. b GOG; § 5 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts). Die Auflösung der Gesuchstellerin wurde gerichtlich angeordnet. Dabei handelt es sich nicht um eine Handlung oder Verfügung eines Betreibungsamtes oder Konkursamtes, gegen welche Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 13 SchKG) geführt werden könnte. Folglich ist das Gesuch von der II. Zivilabteilung zu behandeln. Die Fristwiederherstellung ist zudem nach den Voraussetzungen von Art. 148 ZPO (nicht Art. 33 Abs. 4 SchKG) zu prüfen. 4. Nach Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Abs. 3). 4.1 Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch durch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Die säumige Partei darf überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Die Regelung in Art. 148 Abs. 1 ZPO ist somit weniger streng als die entsprechenden Vorschriften in Art. 33 Abs. 4 SchKG. Die Zulassung der Wiederherstellung bei leichtem Verschulden ist sachlich gerechtfertigt, zumal Versagen menschlich ist und nicht zu unverhältnismässig grossen Nachteilen führen sollte. Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen, wobei das Gericht über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, liegt kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Hindernis mehr vor (Gozzi, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 148 ZPO N 9 ff. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 6.1 ff.).

Seite 3/5 4.2 Die säumige Partei trägt die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund. Das Gesuch muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benennen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen. Nach dem Wortlaut von Art. 148 Abs. 1 ZPO genügt Glaubhaftmachung der materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung. Das Beweismass der Glaubhaftmachung lässt sich so umschreiben, dass für die Richtigkeit der vorgetragenen Behauptungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht bzw. objektive Anhaltspunkte vorliegen, die dem Gericht den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit der in Frage kommenden Tatsachen vermitteln, ohne dass es dabei den Vorbehalt preisgeben müsste, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 38 f.; Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 148 ZPO N 27 f.; Guyan, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 157 ZPO N 10 mit Hinweisen). 4.3 Ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung kann eine Wiederherstellung rechtfertigen. Vorausgesetzt ist, dass der Unfall oder die Krankheit die betroffene Person effektiv davon abhalten, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Von Bedeutung sind insbesondere der Zeitpunkt und die Schwere des Unfalls oder der Erkrankung. Die bezüglich Unfall und Krankheit von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten analog auch beim plötzlichen Tod eines Angehörigen einer Partei (Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 20 f. mit Hinweisen). 4.4 Ein nicht oder nicht hinreichend begründetes Wiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Ist das Gesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder eine Pflicht, der gesuchstellenden Partei Gelegenheit zur Behebung dieser Mängel zu geben, noch ist das Gericht verpflichtet, von Amtes wegen Beweise zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 2C_697/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2 und 5A_94/2015 vom 6. August 2015 E. 6.3). 5. Die Gesuchstellerin führte zur Begründung ihres Gesuchs aus, den verantwortlichen Personen (insbesondere C.________, Mitglied des Verwaltungsrates) sei es aufgrund des seelischen und psychischen Schmerzes wegen des Verlustes ihres Schwiegervaters Mitte Februar 2024 nicht möglich gewesen, an den belastenden Verfahren teilzunehmen und die dafür notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen. Ihr Schwiegervater habe vor seinem Tod palliativ betreut werden müssen, was enorm viel Zeit, Energie und Aufwand in Anspruch genommen habe. Aufgrund der aber nun etwas vergangenen Zeit seit dem schmerzvollen Verlust sehe sich C.________ nun imstande, die notwendigen Rechtshandlungen, insbesondere die Schaffung eines Rechtsdomizils für die Gesellschaft, zu veranlassen. Der Gesellschaft sei bewusst, dass zusätzlich zum Gesuch um Fristwiederherstellung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde auch die entsprechende Rechtshandlung vorzunehmen sei (Berufung gegen die Konkurseröffnung beim Obergericht des Kantons Zug). Diese Rechtshandlung werde die Gesellschaft umgehend nachholen (act. 1). 6. Damit sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Berufungsfrist nicht glaubhaft gemacht: 6.1 Gemäss Art. 716a OR gehört es zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates, die Oberleitung der Gesellschaft zu übernehmen und die nötigen Weisungen zu erteilen sowie die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Perso-

Seite 4/5 nen wahrzunehmen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. 6.2 Dass der Verwaltungsrat der Gesuchstellerin, bestehend einzig aus C.________, diesen Aufgaben auch nur ansatzweise nachgekommen ist, wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Das Organisationsmängelverfahren und das vorangehende Aufforderungsverfahren dürften erfahrungsgemäss bereits seit einigen Monaten andauern. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesuch musste die Gesuchstellerin daher mit einem Auflösungsentscheid rechnen. Sie hätte daher rechtzeitig Dispositionen treffen können. Dass sie solcherlei getan hat, behauptet sie nicht. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin offenbar nicht zum ersten Mal einen Organisationsmangel aufweist. Gemäss Eintrag im Handelsregister wurde sie bereits im Jahr 2019 aufgelöst, wobei die Auflösung damals gestützt auf aArt. 153b Abs. 3 HRegV widerrufen wurde, nachdem der gesetzmässige Zustand in Bezug auf das Domizil wiederhergestellt worden war. Damals einzige Verwaltungsrätin war ebenfalls C.________. Sie gilt daher mit Bezug auf Organisationsmängel als erfahren, weshalb ihr Verschulden an der Fristversäumnis umso schwerer wiegt. 6.3 Es trifft zwar zu, dass die Begleitung eines Angehörigen, der palliativ betreut werden muss, in jeglicher Hinsicht belastend ist. Die Gesuchstellerin unterlässt es aber darzulegen, seit wann der Schwiegervater von C.________ palliativ betreut werden musste. Massgebend ist nämlich einzig die Unmöglichkeit der Fristwahrung zum Zeitpunkt, zu dem die Frist läuft und abläuft (vgl. Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 20). Selbst wenn die palliative Betreuung bereits seit Zustellung des Entscheids vom 15. Januar 2024 erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Belastung während der laufenden Berufungsfrist konstant derart (hoch) war, dass C.________ ausserstande war, eine Berufung einzureichen oder zumindest eine Rechtsanwältin zu mandatieren. Die Gesuchstellerin zeigt denn auch nicht auf, dass das Finden und Mandatieren einer Rechtsanwältin in einer – wie vorliegend – nicht komplexen und nicht umfangreichen Angelegenheit unmöglich oder unzumutbar waren. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch von "verantwortlichen Personen" – mithin von einer Mehrzahl von verantwortlichen Personen – spricht. Sie unterlässt es aber aufzuzeigen, wer die anderen verantwortlichen Personen sind und weshalb auch diese allesamt ausserstande waren, entsprechend zu reagieren und die Frist einzuhalten. Schliesslich legt die Gesuchstellerin auch nicht dar, dass der Gesundheitszustand des Schwiegervaters von C.________ sich plötzlich und unvorhergesehen derart verschlechtert hätte, dass nicht (rechtzeitig) entsprechende Dispositionen hätten getroffen werden können. Als Beleg legt die Gesuchstellerin einzig die Todesurkunde des Schwiegervaters von C.________ ins Recht. Weitere Belege über den Verlauf der Krankheit des Schwiegervaters wurden nicht eingereicht, ebenso wenig wie Belege über den seelischen und psychischen Zustand von C.________. 6.4 Schliesslich unterlässt es die Gesuchstellerin auch darzulegen, inwiefern die zehntägige Frist von Art. 148 Abs. 2 ZPO eingehalten wurde. Sie behauptet bloss, C.________ sehe sich "aufgrund der nun etwas vergangenen Zeit" imstande, die notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen. Dass sich C.________ erst seit zehn Tagen dazu imstande sieht, geht aus dem Gesuch nicht hervor. 6.5 Bei der Frage der Fristwiederherstellung kann nicht berücksichtigt werden, dass sich das operative Geschäft der Gesuchstellerin – wie diese ausführt – einer positiven Entwicklung

Seite 5/5 erfreue und es die Intention von C.________ sei, die Gesellschaft nach den aktienrechtlichen Vorschriften zu führen. 7. Nach dem Gesagten hat die Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr bzw. ihren Organen unmöglich oder unzumutbar war, die Berufungsfrist einzuhalten, und dass sie bzw. ihre Organe nur ein leichtes Verschulden trifft. Im Gegenteil, es trifft sie ein erhebliches Verschulden. Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ist deshalb kostenpflichtig abzuweisen. Beschluss 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 15. Januar 2024 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 600.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und in ihrem Konkursverfahren hiermit zur Kollokation angemeldet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Gesuchstellerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 900) - Konkursamt Zug (unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 2) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: