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Zug Obergericht Zivilabteilung 09.11.2023 Z2 2023 74

9 novembre 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·894 mots·~4 min·3

Résumé

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. Oktober 2023) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Texte intégral

20231108_150744_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2023 74 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 9. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. Oktober 2023)

Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin 1. Es sei der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 13. Oktober 2023 betreffend Mängel in der Organisation aufzuheben und demzufolge die Auflösung der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs ebenfalls aufzuheben und alle im Entscheid informierten Stellen in diesem Sinne zu orientieren. 2. Es sei der Berufung, sofern nicht sofort nach Ziffer 1 entschieden werden könne, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei dem Konkursamt Zug zu verbieten, irgendwelche Tätigkeiten aufzunehmen, insbesondere Publikationen zu veranlassen, bis über diese Berufung rechtskräftig entschieden sei. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beschwerdegegnerin [Kanton Zug]. Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein korrektes Rechtsdomizil mehr. Damit wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 23. Dezember 2022 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den Mangel innert 30 Tagen zu beheben. Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. Daraufhin publizierte das Handelsregisteramt die Aufforderung zusätzlich am tt. März 2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und liess gleichentags den Verwaltungsrätinnen B.________ und C.________ eine Kopie dieser Publikation mit A-Post zukommen. Da der Organisationsmangel auch innerhalb der in der Publikation angesetzten Frist nicht behoben wurde, überwies das Handelsregisteramt Zug in der Folge die Angelegenheit mit Eingabe vom 26. Mai 2023 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1; Vi act. 1/1-2). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 2. Juni 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Nachdem diese Aufforderung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert worden war (Vi act. 4), wurde sie am 15. Juni 2023 an die Wohnadresse von B.________ und C.________ gesandt und am 16. Juni 2023 zugestellt (Vi act. 5). Nachdem die Berufungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde sie vom Einzelrichter am 5. Juli 2023 letztmals aufgefordert, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 7. August 2023 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen (Vi act. 6). Auf Ersuchen der Berufungsklägerin vom 12. Juli 2023 wurde ihr vom Einzelrichter am 17. Juli 2023 im Sinne einer nicht erstreckbaren Notfrist eine Fristverlängerung bis 29. September 2023 bewilligt, um den bestehenden Organisationsmangel zu beheben (Vi act. 7-8). Dieser letztmaligen Aufforderung kam die Berufungsklägerin innert Frist nicht nach. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 13. Oktober 2023 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 9).

Seite 3/4 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (kein korrektes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt mit Schreiben vom 23. Dezember 2023 sowie Publikation im SHAB vom tt. März 2023 angesetzten Frist behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Handelsregisterauszug eingereicht, um die Behebung des Organisationsmangels nachzuweisen. Mittlerweile hat die Berufungsklägerin jedoch ihren Sitz von ________ (Ort) nach ________ (Ort) an die im Rubrum erwähnte (neue) Domiziladresse verlegt. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im SHAB am tt. November 2023) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Weil der (vorliegenden) Berufung von Gesetztes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, wird Ziffer 2 des Rechtsbegehrens hinfällig. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. Oktober 2023 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen

Seite 4/4 Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 426) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8022 Zürich (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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