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Zug Obergericht Zivilabteilung 14.12.2023 Z2 2023 73

14 décembre 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·3,049 mots·~15 min·3

Résumé

Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Oktober 2023) | vors Massn Dauer Scheidungspro

Texte intégral

20231207_070945_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2023 73 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter St. Scherer a.o. Ersatzrichter O. Fosco Gerichtsschreiberin K. Heidelberger Urteil vom 14. Dezember 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, gegen C.________, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Oktober 2023)

Seite 2/9 Rechtsbegehren Gesuchstellerin und Berufungsklägerin 1. Es seien die Dispositivziffern 2.1.2 und 2.2.2 des Entscheides des Einzelrichters vom 10. Oktober 2023 aufzuheben und wie folgt zu ändern: - "2.1.2 Es wird festgestellt, dass der vom Gesuchsgegner vom 15. August 2021 bis 31. Juli 2022 an die Gesuchstellerin noch zu bezahlende Unterhaltsbeitrag an deren Unterhalt sowie denjenigen der Kinder F.________ und G.________ CHF 50'171.30 zuzüglich Familienzulagen von CHF 6'325.00, eventualiter CHF 56'496.30, beträgt." - "2.2.2 Es wird festgestellt, dass der vom Gesuchsgegner vom 1. August 2022 bis 30. April 2023 an die Gesuchstellerin noch zu bezahlende Unterhaltsbeitrag an deren Unterhalt sowie denjenigen der Kinder F.________ und G.________ CHF 8'269.30 zuzüglich Familienzulagen CHF 5'150.00, eventualiter CHF 13'419.30 beträgt." 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) heirateten im Dezember 2003 in England. Aus ihrer Ehe sind die Kinder F.________, geb. tt.mm.2006, und G.________, geb. tt.mm.2009, hervorgegangen. 2. Mit Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 24. Februar 2021 wurden die Kinder unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt und dem Gesuchsgegner wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Zudem wurde der Gesuchsgegner ab 1. März 2021 verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt sowie an denjenigen der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 4'800.00 zzgl. Familienzulagen zu bezahlen. Im Sinne von Art. 286a ZGB wurde festgestellt, dass mit dem Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt der Kinder F.________ und G.________ nicht gedeckt ist und ein Manko von CHF 4'168.00 (Betreuungsunterhalt G.________) besteht (Verfahren ES 2020 623). 3. Am 1. Juli 2021 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage ein (Verfahren A1 2021 41). 4.1 Am 17. November 2021 reichte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheids vom 24. Februar 2021 ein (Vi act. 1). Mit Entscheid des Einzelrichters vom 3. Januar 2022 wurde der Gesuchsgegner mit Wirkung ab 17. November 2021 verpflichtet, für die weitere Dauer des Verfahrens an den Unterhalt der Kinder F.________ und G.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 8'760.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen zu bezahlen (Vi act. 7; Verfahren ES 2021 770). 4.2 Vom 24. Mai 2022 bis 31. Januar 2023 war das Verfahren zwecks Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche sistiert (Vi act. 26, 29 und 32). Die Parteien konnten sich nicht einigen. Am 4. Juli 2023 befragte der Einzelrichter die Parteien (Vi act. 39).

Seite 3/9 4.3 Mit Entscheid vom 10. Oktober 2023 änderte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Eheschutzentscheid vom 24. Februar 2021 ab, indem er unter anderem eine alternierende Obhut anordnete und folgende Unterhaltspflichten festlegte (Vi act. 52): " 2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2.3 und Ziff. 2.4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Februar 2021 (Verfahren ES 2020 623) wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt sowie denjenigen der Kinder F.________ und G.________ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 2.1.1 Vom 15. August 2021 bis 31. Juli 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 12'950.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen. Diese Unterhaltsbeiträge sind wie folgt aufgeschlüsselt: Für das Kind F.________ - Barunterhalt CHF 5'330.00 Für das Kind G.________ - Barunterhalt CHF 2'410.00 - Betreuungsunterhalt CHF 3'650.00 Für die Gesuchstellerin CHF 1'560.00 2.1.2 Es wird festgestellt, dass der vom Gesuchsgegner vom 15. August 2021 bis 31. Juli 2022 an die Gesuchstellerin noch zu bezahlende Unterhaltsbeitrag an deren Unterhalt sowie denjenigen der Kinder F.________ und G.________ CHF 50'171.30 beträgt. 2.2.1 Vom 1. August 2022 bis 30. April 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 7'150.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen. Diese Unterhaltsbeiträge sind wie folgt aufgeschlüsselt: Für das Kind F.________ - Barunterhalt CHF 1'020.00 Für das Kind G.________ - Barunterhalt CHF 1'080.00 Für die Gesuchstellerin CHF 5'050.00 2.2.2 Es wird festgestellt, dass der vom Gesuchsgegner vom 1. August 2022 bis 30. April 2022 [recte: 2023] an die Gesuchstellerin noch zu bezahlende Unterhaltsbeitrag an deren Unterhalt sowie denjenigen der Kinder F.________ und G.________ CHF 8'269.30 beträgt. 2.3.1 Mit Wirkung ab 1. Mai 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 4'490.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um künftige Unterhaltsbeiträge handelt. Diese Unterhaltsbeiträge sind wie folgt aufgeschlüsselt: Für das Kind F.________ - Barunterhalt CHF 900.00 Für das Kind G.________ - Barunterhalt CHF 930.00 Für die Gesuchstellerin CHF 2'660.00

Seite 4/9 2.3.2 Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die von ihm an den Unterhalt der Kinder und der Gesuchstellerin bereits geleisteten Beträge im Umfang von mindestens CHF 11'651.90 von den gemäss Dispositiv-Ziff. 2.3.1 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 2.4 Im Übrigen werden die Eltern mit Wirkung ab 1. Mai 2023 verpflichtet, die notwendigen Kinderkosten von F.________ und G.________ wie folgt zu bezahlen: - die Schulkosten der Kinder werden vom Vater bezahlt; - die Krankenkassenkosten von F.________ werden vom Vater bezahlt; - die obligatorischen Krankenkassenkosten (KVG) von G.________ werden vom Vater bezahlt; - die Krankenkassenkosten für die Zusatzversicherung (VVG) von G.________ werden von der Mutter bezahlt; - die Mobilitätskosten von F.________ werden vom Vater bezahlt; - die ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder werden von den Eltern je hälftig bezahlt; - die Kosten für Hobbys der Kinder werden von den Eltern je hälftig bezahlt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Ferien, Freizeit etc.) werden von demjenigen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage), betreut. 2.5 Ab dem erfüllten 18. Lebensjahr von F.________ reduziert sich der vom Gesuchsgegner an den Barunterhalt von F.________ zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag auf CHF 470.00 zzgl. Familienzulagen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. " 5.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren ein (act.1). 5.2 Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners teilte dem Obergericht mit, sie vertrete diesen nicht mehr. Das Obergericht räumte dem Gesuchsgegner daraufhin die Gelegenheit ein, eine neue Rechtsvertretung zu bezeichnen. Er bezeichnete keine Vertretung, sondern teilte mit, er könne keinen Anwalt bezahlen. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte er nicht. In der Folge wurde ihm am 20. November 2023 die Berufung zugestellt, um innert 10 Tagen eine Berufungsantwort einzureichen. Diese Frist liess er ungenützt verstreichen (act. 4-10). Erwägungen 1. Aufgrund der britischen Staatsangehörigkeit beider Parteien liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die internationale und örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte wird von den Parteien zu Recht nicht bestritten, sodass ohne Weiteres auf die zutreffende E. 1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann. Anwendbar ist gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz Schweizer Recht (Art. 48 Abs. 1 IPRG). 2. Umstritten ist im Berufungsverfahren einzig die Frage, ob zusätzlich zu den vom Gesuchsgegner gemäss Dispositiv-Ziffern 2.1.2 und 2.2.2 des angefochtenen Entscheids für die Zeit vom 15. August 2021 bis 30. April 2023 zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von gesamthaft CHF 58'440.60 (= CHF 50'171.30 + CHF 8'269.30) noch Familienzulagen von gesamthaft CHF 11'475.00 (= CHF 6'325.00 + CHF 5'150.00) geschuldet sind. Bis auf diese Familienzulagen ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen.

Seite 5/9 Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass sich die Familienzulagen für den erwähnten Zeitraum auf den Betrag von CHF 11'475.00 belaufen. Die Gesuchstellerin macht geltend, der Gesuchsgegner hätte zusätzlich zu den von ihm im erwähnten Zeitraum bezahlten Unterhaltsbeiträgen diese Familienzulagen weiterleiten müssen, was er nicht getan habe. 3. Die Vorinstanz hielt fest, der Gesuchsgegner hätte in der ersten Phase (15. August 2021 bis 30. Juli 2022) "Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 148'925.00 zahlen müssen (= [CHF 5'330.00 {Barunterhalt F.________} + CHF 2'410.00 {Barunterhalt G.________} + CHF 3'650.00 {Betreuungsunterhalt G.________} + CHF 1'560.00 {ehelicher Unterhalt}] x 11.5 Monate)". In der zweiten Phase (1. August 2022 bis 30. April 2023) hätte er "Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 64'350.00 (= [CHF 1'020.00 zzgl. Familienzulagen {Barunterhalt F.________} + CHF 1'080.00 zzgl. Familienzulagen {Barunterhalt G.________} + CHF 5'050.00 {ehelicher Unterhalt}] x 9 Monate) zahlen müssen". Davon in Abzug zu bringen seien die vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Unterhaltszahlungen von gesamthaft CHF 96'584.69 für die erste und von gesamthaft CHF 56'080.70 für die zweite Phase. Die noch zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge würden sich daher auf CHF 50'171.30 (= CHF 148'925.00 ./. CHF 98'753.69) für die erste Phase und CHF 8'269.30 (= CHF 64'350.00 ./. CHF 56'080.70) für die zweite Phase belaufen (Vi act. 52 E. 6.5.1 und 7.4). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Familienzulagen in dieser Zeitperiode der Gesuchstellerin "anzurechnen" seien, womit offensichtlich gemeint war, dass diese der Gesuchstellerin zustanden. Die Vorinstanz verwies auf Frage 20 des Parteibefragungsprotokolls (Vi act. 39) und führte dazu aus, gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin seien die Familienzulagen für die Vergangenheit kein Thema mehr zwischen den Parteien. Daher seien sie nicht weiter relevant (Vi act. 52 E. 6.5.2 und 7.4). 4. Die Gesuchstellerin rügt eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Sie macht geltend, es treffe nicht zu, dass der Gesuchsgegner zusätzlich zu den geleisteten Unterhaltszahlungen die von ihm in diesem Zeitraum bezogenen Familienzulagen von CHF 275.00 pro Kind bzw. ab 1. Januar 2023 von CHF 300.00 pro Kind an die Gesuchstellerin weitergeleitet habe. Die Vorinstanz habe für diese Behauptung einzig auf die Aussage der Gesuchstellerin an der Parteibefragung abgestellt. Aus der Antwort zu Frage 20 wolle die Vorinstanz ableiten, dass die Familienzulagen bezahlt worden seien. Diese Darstellung sei in mehrfacher Hinsicht rechts- und aktenwidrig: Beide Parteien hätten übereinstimmend beantragt, dass der Gesuchsgegner sämtliche Unterhaltsbeiträge (für die Vergangenheit wie für die Zukunft) "zuzüglich Familienzulagen" zu bezahlen hätte. Die Parteien seien sich einig gewesen darüber, in welchem Umfang der Gesuchsgegner für die Vergangenheit Beiträge geleistet habe. Gemäss den Parteiausführungen und den eingereichten Unterlagen seien beide Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die vom Gesuchsgegner geltend gemachten bisherigen Zahlungen an die Gesuchstellerin die Familienzulagen beinhaltet hätten. Die von der Vorinstanz an die Gesuchstellerin formulierten Fragen 19 und 20 hätten den Zeitraum März bis Oktober 2021 betroffen. Die Vorinstanz habe die Frage zuerst an den Gesuchsgegner gerichtet und habe wissen wollen, ob er in diesem Zeitraum monatlich insgesamt CHF 5'400.00 inklusive Kinderzulagen bezahlt habe. Der Gesuchsgegner habe geantwortet, dass er in den letzten zwei Jahren ein Total von rund CHF 185'000.00 an die Gesuchstellerin überwiesen habe. Er habe auf seine Ban-

Seite 6/9 kunterlagen verwiesen, aus denen Zahlungen in der Höhe von CHF 184'334.95 hervorgehen würden. Die Vorinstanz habe dann bei der Berechnung auch auf diesen Bankauszug abgestellt. Im Parteivortrag anlässlich der Instruktionsverhandlung habe der Gesuchsgegner beantragt, dass die von ihm geleisteten "Beträge" in der Höhe von CHF 197'178.90 für die Zeit bis 30. Juni 2023 bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen seien. Offenkundig sei es für den Berufungsbeklagten klar, dass in seinen Überweisungen die von ihm bezogenen Familienzulagen inkludiert seien oder, anders gesagt, dass diese sämtliche von ihm geleisteten Zahlungen abgebildet hätten. Das ergebe sich einerseits daraus, dass er das Wort "Beträge" verwendet habe, und andererseits daraus, dass er nicht ausführt, zusätzlich die Familienzulagen weitergeleitet zu haben. Aus den Lohnbelegen gehe im Übrigen hervor, dass der Gesuchsgegner die Familienzulagen von August 2021 bis April 2023 bezogen habe. Die Vorinstanz habe somit gemäss den Akten nicht davon ausgehen können, dass die Gesuchstellerin die Zulagen direkt bezogen oder ausbezahlt erhalten habe. Dass die monatlichen Zahlungen des Gesuchsgegners die Kinderzulagen inkludiert hätten, sei offenkundig auch das Verständnis der Gesuchstellerin, da sie [an der Parteibefragung] geantwortet habe, die Kinderzulagen seien kein Thema mehr. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass sich die Antwort der Gesuchstellerin, entgegen der Interpretation der Vorinstanz, nicht auf die "Vergangenheit" [gemeint ist wohl der Zeitraum vom 15. August 2021 bis 30. April 2023], sondern auf das Jahr 2021 beziehe, zumal die Vorinstanz die Frage 19 auf den Zeitraum März bis Oktober 2021 beschränkt habe (act. 1 Rz 7, 15 f. und 19 f.). 5. Der Gesuchstellerin ist beizupflichten, und zwar aus folgenden Gründen: 5.1 Die Vorinstanz stellte bei der Berechnung der vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge von CHF 96'584.69 für die erste Phase und von CHF 56'080.70 für die zweite Phase auf den von ihm eingereichten Kontoauszug ab (Vi act. 42/45). Dass er darüber hinaus weitere Zahlungen an die Gesuchstellerin geleistet hat (namentlich von einem anderen Konto oder in bar), stellte selbst die Vorinstanz nicht fest und wurde auch von niemandem behauptet. Geschuldet waren nun aber CHF 148'925.00 zuzüglich Familienzulagen für die erste und CHF 64'350.00 zuzüglich Familienzulagen für die zweite Phase, mithin die Differenz zuzüglich Familienzulagen von CHF 11'475.00 (= CHF 6'325.00 für die erste Phase + CHF 5'150.00 für die zweite Phase). Die Erwägung der Vorinstanz, die Familienzulagen in dieser Zeitperiode seien "der Gesuchstellerin anzurechnen", geht an der Sache vorbei. Wesentlich war nicht eine "Anrechnung" an ein Elternteil, sondern einzig, ob der Gesuchsgegner, der die Familienzulagen von CHF 11'475.00 in dieser Zeitperiode unbestrittenermassen bezogen hatte, diese zusätzlich zu seinen Zahlungen von CHF 96'584.69 und CHF 56'080.70 an die Gesuchstellerin bezahlt hat (Ist-Wert). Nur wenn er dies getan hätte, hätte die Differenz zum Soll-Wert (CHF 148'925.00 zuzüglich Familienzulagen plus CHF 64'350.00 zuzüglich Familienzulagen) lediglich noch CHF 50'171.30 ohne Zulagen und CHF 8'269.30 ohne Zulagen, wie in den Dispositiv-Ziffern 2.1.2 und 2.2.2 des angefochtenen Entscheids festgehalten, betragen. 5.2 Bei dieser Ausgangslage dürfen die Antworten der Parteien zu den Fragen 19 und 20 des Einzelrichters an der Parteibefragung vom 4. Juli 2023 nicht überinterpretiert werden. Das Befragungsprotokoll lautet diesbezüglich wie folgt (Vi act. 39 S. 4 f.): " 19. Zu regeln sind auch die finanziellen Verhältnisse der Parteien, namentlich der Unterhalt an die Kinder und an die Ehefrau. Herr C.________, gemäss Eheschutzentscheid vom 24. Februar

Seite 7/9 2021 wurden Sie verpflichtet neben den Unterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 4'800.00 monatlich auch die Familienzulagen weiterzuleiten, d.h. insgesamt CHF 5'400.00 zu bezahlen. Ihre Ehefrau behauptet, dass dies nach dem Entscheid in den Monaten März bis Oktober 2021 nicht passiert sei. Ist das korrekt? C.________: Nein, gemäss meinen Bankunterlagen habe ich in den letzten zwei Jahren ein Total von rund CHF 185'000.00 an Fiona überwiesen. 20. Frau A.________, sind die Familienzulagen in Ordnung oder wollen Sie etwas dazu sagen? A.________: Die Familienzulagen aus der Vergangenheit bzw. dem Jahr 2021 sind kein Thema mehr zwischen den Parteien. " Zunächst einmal wurde nur nach den Monaten März bis Oktober 2021 gefragt. Die Antwort des Gesuchsgegners betraf aber die "letzten zwei Jahre". Die Anschlussfrage, ob die "Familienzulagen in Ordnung" seien, war eher unbestimmt. Die Antwort, die Familienzulagen seien "kein Thema" mehr, darf im Kontext nicht so verstanden werden, als verzichte die Gesuchstellerin auf deren Nachforderung oder als erachte sie diese als bereits bezahlt. Wenn klar ist, dass Familienzulagen vom Vater bezogen werden und von ihm an die Mutter weiterzuleiten sind, kann dies durchaus zur Aussage verleiten, die Zulagen seien "kein Thema" mehr, da alles Wichtige geregelt war. Nach konkreten Zahlen wurde an der Parteibefragung (zu Recht) nicht gefragt. Die Zahlen, aus denen zuverlässig darauf geschlossen werden kann, inwieweit alles so bezahlt wurde (Ist-Wert), wie es geregelt bzw. geschuldet war (Soll-Wert), entnahm die Vorinstanz (und im Übrigen auch der Gesuchsgegner) dem Kontoauszug. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder F.________ und G.________ für die Zeit vom 15. August 2021 bis 30. April 2023 einen Gesamtbetrag von CHF 224'750.00 (Familienzulagen inbegriffen) hätte bezahlen müssen (= CHF 148'925.00 + CHF 64'350.00 + CHF 11'475.00; Soll-Wert), er jedoch bloss einen Gesamtbetrag von CHF 152'665.40 (= CHF 96'584.70 [gerundet] + CHF 56'080.70; Ist-Wert) bezahlt hat. Demnach schuldet er noch CHF 69'915.60 (= CHF 50'171.30 + CHF 6'325.00 + CHF 8'269.30 + CHF 5'150.00). Entsprechend ist die Berufung vollumfänglich gutzuheissen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) des Berufungsverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eherechtliche Verfahren wie das vorliegende sind – selbst wenn es nur um Unterhalt geht – nicht vermögensrechtlich im Sinne des KoV OG und des AnwT (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2023 28 vom 29. Juni 2023 E. 8). Gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 KoV OG sowie aufgrund des verhältnismässig geringen Aufwands ist die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen. Das von der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin geltend gemachte Honorar in Höhe von CHF 1'937.50 ist angemessen (vgl. § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (nicht 4 %; § 25 Abs. 2 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7,7 %, (§ 25a Abs. 1 AnwT) resultiert eine Parteientschädigung von gerundet CHF 2'150.00.

Seite 8/9 7. Vorliegend handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Zivilsache gemäss Art. 72 Abs. 1 BGG in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_996/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 1.1). Der für eine Beschwerde an das Bundesgericht massgebende Streitwert (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) beträgt CHF 11'475.00 (E. 2). Damit ist die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 nicht erreicht (vgl. Art. 74 BGG). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2.1.2 und 2.2.2 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Oktober 2023 wie folgt abgeändert (Änderungen kursiv): " 2.1.2 Es wird festgestellt, dass der vom Gesuchsgegner vom 15. August 2021 bis 31. Juli 2022 an die Gesuchstellerin noch zu bezahlende Beitrag an deren Unterhalt sowie denjenigen der Kinder F.________ und G.________ CHF 56'496.30 beträgt. " " 2.2.2 Es wird festgestellt, dass der vom Gesuchsgegner vom 1. August 2022 bis 30. April 2023 an die Gesuchstellerin noch zu bezahlende Beitrag an deren Unterhalt sowie denjenigen der Kinder F.________ und G.________ CHF 13'419.30 beträgt. " 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1'500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 500.00 wird der Gesuchstellerin von der Gerichtskasse zurückerstattet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'500.00 zu ersetzen. 3. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren mit CHF 2'150.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2021 770) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Seite 9/9 Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub K. Heidelberger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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