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Zug Obergericht Zivilabteilung 03.10.2023 Z2 2023 64

3 octobre 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·840 mots·~4 min·3

Résumé

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. August 2023) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Texte intégral

20230915_155203_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2023 64 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin K. Heidelberger Urteil vom 3. Oktober 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. August 2023)

Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin Das Verfahren respektive die Liquidation der A.________ AG sei zu stoppen. Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein Rechtsdomizil mehr. Sie wies einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 4. August 2022 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, diesen Mangel innert 30 Tagen zu beheben (Vi act. 1/1-2). Diese Aufforderung konnte nicht zugestellt werden. Trotz Nachforschungen im Internet konnte kein neues Rechtsdomizil ermittelt werden. Das Handelsregisteramt publizierte am tt.mm.2022 die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 7. März 2023 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 9. März 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Nachdem diese Aufforderung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert wurde (Vi act. 4), wurde sie am 14. April 2023 an die Wohnadresse von B.________, einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Berufungsklägerin, gesandt. Diese Sendung wurde von der Post ebenfalls mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (Vi act. 5). In der Folge ersuchte der Einzelrichter mit Schreiben vom 22. Mai 2023 die Kantonspolizei Schwyz um polizeiliche Zustellung (Vi act. 6). Diese konnte die Aufforderung am 17. Juni 2023 zustellen (Vi act. 7). Nachdem die Berufungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde sie vom Einzelrichter am 6. Juli 2023 letztmals aufgefordert, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 7. August 2023 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen (Vi act. 8). Auch dieser letztmaligen Aufforderung kam die Berufungsklägerin innert Frist nicht nach. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 16. August 2023 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 10). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 28. August 2023 sinngemäss Berufung ein und stellte das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 1). 4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (fehlendes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt mit Schreiben vom 4. August 2022 angesetzten Frist behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Berufungsklägerin jedoch einen Mietvertrag vom 30. Dezember 2015 über die Nutzung von Büroräumlichkeiten an der bereits im Handelsregister eingetragenen Adresse "A.________ AG" sowie eine Bestätigung der Vermieterin vom 13. September 2023, wonach dieser Mietvertrag "nach wie vor seine Gültigkeit" habe, eingereicht (act. 4/1-2). Da der Berufungsklägerin zudem die Präsidialverfü-

Seite 3/4 gung vom 29. August 2023 zugestellt werden konnte (act. 2) und sie sich daraufhin auch vernehmen liess (act. 4), ist belegt, dass sie wieder erreichbar ist und über ein gültiges Rechtsdomizil verfügt. Der Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Bestätigung der Vermieterin) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Gegen die Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin keine Berufung erhoben. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ebenfalls der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Auch das zweitinstanzliche Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Demnach hat die Berufungsklägerin für die Kosten beider Verfahren einzustehen. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. August 2023 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (________) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt C.________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub K. Heidelberger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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