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Zug Obergericht Zivilabteilung 29.06.2023 Z2 2023 28

29 juin 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·11,094 mots·~55 min·5

Résumé

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. Januar 2023) | vors Massn Dauer Scheidungspro

Texte intégral

20230412_095855_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2023 28 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiberin K. Fotsch Urteil vom 29. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. Januar 2023)

Seite 2/26 Rechtsbegehren Gesuchstellerin und Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 20. Januar 2023 Verfahren ES 2022 269 vollständig aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: 1.1 Die gesamte Liegenschaft (die drei verbundenen Appartement Nr. aa, bb, cc) an der ________ (Adresse) St. Tropez/Frankreich wird für die Zeit während des Scheidungsverfahrens bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils der Gesuchstellerin zur alleinigen, ungeteilten Benutzung zugewiesen. 1.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem Monat Februar 2022 sowie während der weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 72'416.00 jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. 1.3 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB im Hinblick auf die finanzielle Auseinandersetzung umfassend und vollständig die erforderlichen Auskünfte über seine gesamten Einkünfte und sein Vermögen im In- und Ausland zu erteilen, alles für die Zeit vom 18.03.2017 bis zum Stichtag bzw. bis Entscheiddatum, insbesondere – aber nicht nur – durch Edition a) lückenloser, detaillierter Auszüge zu sämtlichen auf den Namen des Gesuchsgegners lautenden Konti und Depots im In- und Ausland, jeweils mit Vollständigkeitserklärung des entsprechenden Finanzinstituts, insbesondere (aber nicht nur) bezüglich seiner Lohnkonti sowie seiner sonstigen Konti und der Konti seiner Gesellschaften insbesondere der G.________ AG mit der Kontoverbindung bei der H.________ AG (Bank) mit der IBAN ________, sowie seiner sonstigen der Gesuchstellerin bisher unbekannten Konti seiner Firmen in der Schweiz und Deutschland; b) vollständiger Belege wie Steuererklärungen etc. zu sämtlichen erzielten Einkünften aus Selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit (inkl. solche zu den jeweiligen Zahlungsflüssen), insbesondere sämtliche Einkünfte aus seinen Firmenbeteiligungen oder Verwaltungsmandaten ab dem 18.3.2017; c) vollständiger und detaillierter Abrechnungen ab dem 18.3.2017 bis zum Stichtag zu allen von dem Gesuchsgegner im In- und Ausland benutzten Kreditkarten, mit den jeweiligen Vollständigkeitserklärungen der betroffenen Kreditkartenfirmen, insbesondere (aber nicht nur) zu den folgenden Kreditkarten: - Centurium Karte mit der Nr.: ________ und der schwarzen - American Express der Jahre 2017-2020 1.4 Der Gesuchgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 10'421.45 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 1.5 Die Gerichtskosten werden wie folgt festgelegt: CHF 10'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Gesuchgegner auferlegt und von ihm angefordert. Der bereits von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 wird dieser zurückerstattet. 1.6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchgegners. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 20. Januar 2023 im Verfahren ES 2022 269 vollständig aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung

Seite 3/26 des Sachverhalts zurückzuweisen. Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen, einen Entscheid mit folgendem Dispositiv zu fällen: 2.1 Die gesamte Liegenschaft (die drei verbundenen Appartements Nr. aa, bb, cc) an der ________ (Adresse) St. Tropez/Frankreich wird für die Zeit während des Scheidungsverfahrens bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils der Gesuchstellerin zur alleinigen, ungeteilten Benutzung zugewiesen. 2.2 Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem Monat Februar 2022 sowie während der weiteren Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 72'416.00 für sich persönlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. 2.3 Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB im Hinblick auf die finanzielle Auseinandersetzung umfassend und vollständig die erforderlichen Auskünfte über seine gesamten Einkünfte und sein Vermögen im In- und Ausland zu erteilen, alles für die Zeit vom 18.03.2017 bis zum Stichtag bzw. bis Entscheiddatum, insbesondere – aber nicht nur – durch Edition a) lückenloser, detaillierter Auszüge zu sämtlichen auf den Namen des Gesuchgegners lautenden Konti und Depots im In- und Ausland, jeweils mit Vollständigkeitserklärung des entsprechenden Finanzinstituts, insbesondere (aber nicht nur) bezüglich seiner Lohnkonti sowie seiner sonstigen Konti und der Konti seiner Gesellschaften insbesondere der G.________ AG mit der Kontoverbindung bei der H.________ AG(Bank) mit der IBAN ________, sowie seiner sonstigen der Gesuchstellerin bisher unbekannten Konti seiner Firmen in der Schweiz und Deutschland; b) vollständiger Belege wie Steuererklärungen etc. zu sämtlichen erzielten Einkünften aus Selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit (inkl. solche zu den jeweiligen Zahlungsflüssen), insbesondere sämtliche Einkünfte aus seinen Firmenbeteiligungen oder Verwaltungsmandaten ab dem 18.3.2017; c) vollständiger und detaillierter Abrechnungen ab dem 18.3.2017 bis (zum Stichtag zu allen von dem Gesuchsgegner im In- und Ausland benutzten Kreditkarten, mit den jeweiligen Vollständigkeitserklärungen der betroffenen Kreditkartenfirmen, insbesondere (aber nicht nur) zu den folgenden Kreditkarten: - Centurium Karte mit der Nr.: ________ und der schwarzen - American Express der Jahre 2017-2020 2.4 Der Gesuchgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 10'421.45 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 2.5 Die Gerichtskosten werden wie folgt festgelegt: CHF 10'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Gesuchgegner auferlegt und von ihm angefordert. Der bereits von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 wird dieser zurückerstattet. 2.6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchgegners. 3. Die Vollstreckbarkeit der Ziffer 1.1. des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 20. Januar 2023 im Verfahren ES 2022 269 sei im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO sofort aufzuschieben. 4. Anderslautende Anträge des Gesuchgegners und Berufungsbeklagten seien abzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchgegners und Berufungsbeklagten.

Seite 4/26 Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter 1. Es sei insgesamt nicht auf die Berufung vom 31. März 2023 einzutreten. 2. Eventualiter, für den Fall, dass Antrag 1 abgewiesen und auf die Berufung eingetreten wird, sei 2.1 der Berufungsantrag Ziff. 1 mit Unteranträgen 1.1 bis 1.6 vollumfänglich abzuweisen; 2.2 auf den Berufungs-Eventualantrag Ziff. 2 mit Unteranträgen 1 bis 6 nicht einzutreten, eventualiter sei der Eventual-Antrag Ziff. 2 mit Unteranträgen 1 bis 6 vollumfänglich abzuweisen. 2.3 festzustellen, dass der Berufungsantrag Ziff. 3 bereits mit Verfügung vom 21. April 2023 abgewiesen wurde; 2.4 seien die Berufungsanträge Ziff. 4 und 5 vollumfänglich abzuweisen. 2.5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Berufungsklägerin und Gesuchstellerin. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) heirateten am tt.mm.2017 vor dem Zivilstandsamt E.________ (act. 1/2 im Verfahren A1 2022 19). Sie trennten sich im Dezember 2019 (Vi act. 30 S. 4 und 8). Die Parteien haben keine gemeinsamen Kinder. 2. Mit Eingabe vom 24. März 2022 reichte die Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner beim Kantonsgericht des Kantons Zug die Scheidungsklage ein (Verfahren A1 2022 19). 3.1 Mit Eingabe vom 1. April 2022 reichte die Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein (unbegründetes) Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens ein. Darin forderte sie unter anderem angemessene (aber nicht bezifferte) monatliche Unterhaltsbeiträge sowie einen Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren von einstweilen CHF 14'000.00 (Vi act. 1; Verfahren ES 2022 269). 3.2 Mit Schreiben des Einzelrichters vom 5. April 2022 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, ihr Gesuch zu begründen (Vi act. 3). 3.3 Am 10. Mai 2022 reichte die Gesuchstellerin ein begründetes Gesuch ein. Darin forderte sie einen Unterhaltsbeitrag von monatlich mindestens CHF 40'000.00, einen Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren von einstweilen CHF 20'000.00 sowie die Herausgabe von Dokumenten (Vi act. 9). 3.4 Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 1. Juni 2022 passte die Gesuchstellerin ihr Rechtsbegehren erneut an, indem sie neu Unterhaltsbeiträge "rückwirkend" ab dem Monat Februar 2022 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % [gemeint wohl auf den seither geschulde-

Seite 5/26 ten Unterhaltsbeiträgen mit Zinsenlauf ab dem Ersten des jeweiligen Monats] forderte (Vi act. 15). 3.5 In der Gesuchsantwort vom 7. Juli 2022 schloss der Gesuchsgegner im Wesentlichen auf Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Zudem beantragte er, die Gesuchstellerin sei zur Herausgabe eines vollständigen Satzes Schlüssel für die Liegenschaft in St. Tropez zu verpflichten und es sei die Benutzung dieser Liegenschaft entsprechend seinen Anträgen zu regeln. Er ersuchte darum, dass die Anträge auf Herausgabe der Schlüssel und auf Regelung der Benützung für die Zeit bis Ende Dezember 2022 superprovisorisch gutzuheissen seien (vgl. Vi act. 18/1-2). 3.6 Mit Entscheid vom 12. Juli 2022 wies der Einzelrichter die Anträge auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab. Zudem setzte er der Gesuchstellerin eine Frist an, um zu den Anträgen des Gesuchsgegners betreffend Schlüsselherausgabe und Benützungsregelung Stellung zu nehmen (Vi act. 19). 3.7 Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 schloss die Gesuchstellerin auf Abweisung dieser Anträge. Zudem beantragte sie, ihr sei für die Zeit des Scheidungsverfahrens die Liegenschaft in St. Tropez zur alleinigen Benutzung zuzuweisen (Vi act. 20). 3.8 Mit Eingabe vom 25. August 2022 verlangte der Gesuchsgegner, der Antrag der Gesuchstellerin auf Zuweisung der Liegenschaft zur alleinigen Benutzung sei abzuweisen (Vi act. 22). 3.9 Am 5. Oktober 2022 wurden die Parteien zur Parteibefragung und Instruktionsverhandlung für den 28. November 2022 vorgeladen (Vi act. 24). Aufgrund einer Erkrankung der Gesuchstellerin wurde die Verhandlung auf den 13. Januar 2023 verschoben (Vi act. 27-28). 3.10 Am 11. November 2022 (Vi act. 25) und 9. Januar 2023 (Vi act. 29) reichte die Gesuchstellerin abermals unaufgefordert weitere Eingaben mit geänderten Rechtsbegehren ein. In der Eingabe vom 9. Januar 2023 machte sie einen Unterhaltsbeitrag von monatlich neu CHF 72'416.00 geltend. 3.11 Am 13. Januar 2023 fand die Einigungsverhandlung im Verfahren A1 2022 19 sowie die Parteibefragung und Instruktionsverhandlung im Verfahren ES 2022 269 statt (Vi act. 30). 3.12 Am 20. Januar 2023 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht im Verfahren ES 2022 269 einen Entscheid ohne schriftliche Begründung (Vi act. 32). 3.13 Nachdem die Gesuchstellerin am 31. Januar 2023 eine schriftliche Begründung verlangt hatte (Vi act. 33), wurde am 15. März 2023 der schriftlich begründete Entscheid mit folgendem Dispositiv versandt (Vi act. 34): " 1.1 Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Liegenschaft ________(Adresse) St. Tropez/Frankreich jeweils vom 1. (24.00 Uhr) bis zum 15. (23.59 Uhr) eines jeden Monats, alleine zu benutzen. Sofern der 15. des jeweiligen Monats auf einen Samstag fällt, dauert das Benutzungsrecht bis am darauffolgenden Sonntagabend (23.59 Uhr) des entsprechenden Wochenendes fort.

Seite 6/26 In der übrigen Zeit wird die Liegenschaft ________(Adresse) St. Tropez/Frankreich der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Andere, im Einvernehmen getroffene Vereinbarungen der Parteien gehen dieser Benutzungsregelung vor. 1.2 Die Gesuchstellerin wird unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB verpflichtet, innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids einen vollständigen Satz Schlüssel für die gesamte Liegenschaft an der ________(Adresse) St. Tropez/Frankreich zuhanden des Gesuchsgegners in den Geschäftsräumlichkeiten der G.________ AG, zu hinterlegen. 2. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird oder die Anträge nicht gegenstandslos geworden sind. 3. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 10'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 4'000.00 wird von der Gesuchstellerin nachgefordert. 4. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 10'421.45 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung] " 4.1 Mit Eingabe vom 31. März 2023 reichte die Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 4.2 Nachdem die Gesuchstellerin den Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens bezahlt hatte, wies der Präsident der II. Zivilabteilung mit Verfügung vom 21. April 2023 den Antrag der Gesuchstellerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte die Berufung dem Gesuchsgegner zur Beantwortung zu (act. 5). 4.3 In der Berufungsantwort vom 8. Mai 2023 stellte der Gesuchsgegner seinerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 6). 4.4 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Seite 7/26 Erwägungen 1. Die Gesuchstellerin hat Wohnsitz in F.________ (Deutschland), der Gesuchsgegner in I.________ (Schweiz). Es liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Die internationale, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Zuger Gerichte wird von den Parteien – zu Recht – nicht bestritten. Es kann hierzu ohne Weiteres auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verweisen werden (Vi act. 34 E. 1.1). 2. Weiter ist zwischen den Parteien – wiederum zu Recht – unbestritten, dass vorliegend auf die Frage des Unterhalts deutsches Recht und im Übrigen Schweizer Recht anwendbar ist (vgl. die zutreffende Erwägung der Vorinstanz [Vi act. 34 E. 1.2]; so auch der Gesuchsgegner [act. 6 Rz 167]). 3. In prozessualer Hinsicht ist sodann vorab Folgendes anzumerken: 3.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann. Dies gilt auch, wenn die eingeschränkte Untersuchungsmaxime anwendbar ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 und 4A_476/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3 mit Hinweisen). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3). 3.2 Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie

Seite 8/26 eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3.3 Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch, wenn die eingeschränkte Untersuchungsmaxime anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_476/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3). 3.4 Vorliegend gilt die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. a und Art. 272 ZPO; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2021 51 vom 25. Februar 2022 E. 5; offengelassen in Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2) und das Beweismass ist auf das Glaubhaftmachen beschränkt (Art. 248 lit. d ZPO; Stalder/van de Graaf, Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 276 ZPO N 3; Leuenberger, FamKomm Scheidung, 3. A. 2017, Art. 276 ZPO N 21). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien nicht von ihrer aktiven Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substanziierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegatten, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2). 3.5 Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin in der Berufungsschrift über weite Strecken die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie beanstandet, nicht bezeichnet und die Aktenstücke oder Fundstellen, auf denen ihre Kritik beruht, nicht nennt. Ausserdem setzt sich die Gesuchstellerin in der Berufung zuweilen gar nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern erhebt pauschale Einwände oder wiederholt schlicht ihren eigenen Standpunkt (vgl. etwa act. 1 S. 24 Rz 10d: "hier liegen auch weit überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vor […], was bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts […] zu berücksichtigen ist"). Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. Auf die betreffenden Passagen wird nachfolgend noch im Einzelnen eingegangen. 4. Die Gesuchstellerin stört sich daran, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages vollumfänglich abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist. 4.1 Die Vorinstanz führte zum Unterhaltsanspruch zusammengefasst aus, nach dem anwendbaren deutschen Unterhaltsrecht müsse der Berechtigte sowohl die Bedürftigkeit als auch die ehelichen Lebensverhältnisse darlegen und beweisen. Es obliege dem Unterhaltsberechtigten, vorzutragen und zu beweisen, dass, warum und in welchem Umfang er bedürftig sei. Die Gesuchstellerin führe in ihren Eingaben sowie an der mündlichen Verhandlung zunächst pauschal aus, dass sie über kein Einkommen verfüge bzw. ihr im Rahmen der Bemessung der Bedürftigkeit kein Einkommen anzurechnen sei. Dies sei aus mehreren Gründen unglaubhaft (Vi act. 34 E. 2.5):

Seite 9/26 4.1.1 Die Parteien seien lediglich 33 Monate verheiratet gewesen, bis sie sich getrennt hätten. Folglich handle es sich um eine Ehedauer, die gerade noch als kurz zu betrachten sei, weshalb die Gesuchstellerin nicht auf die (unbeschränkte) Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensverhältnisse habe vertrauen dürfen, dies umso weniger, als der Gesuchsgegner ihr nach der Trennung keinen freiwilligen Unterhalt bezahlt habe. Ferner habe sich die Gesuchstellerin nicht derart stark um ihre volljährige voreheliche Tochter zu kümmern, dass sie deswegen nicht arbeiten könnte. Spätestens seit Dezember 2020 treffe die Gesuchstellerin eine Erwerbsobliegenheit. Den Rechtsschriften der Gesuchstellerin würden jedoch weder Nachweise über Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch hinreichende Angaben zur Bestimmung eines fiktiven Einkommens nach deutschem Recht bzw. deutschen Verhältnissen beiliegen. Eine bestehende, andauernde Arbeitsunfähigkeit sei zwar behauptet, aber nicht substanziiert vorgetragen und deshalb auch nicht glaubhaft gemacht worden. In prozessualer Hinsicht komme hinzu, dass die Gesuchstellerin lediglich auf ein ärztliches Gutachten verweise, ohne auf einzelne, relevante und konkret bezeichnete Belegstellen zur Untermauerung des eigenen Vorbringens abzustellen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sämtliche eingereichten Beilagen der Parteien von sich aus zu durchforsten und nach möglichen Übereinstimmungen mit den Parteidarstellungen zu suchen. Zusammenfassend sei somit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise glaubhaft gemacht. Deshalb müsste der Gesuchstellerin im Rahmen der Darlegung ihrer Bedürftigkeit ein (zumindest fiktives) Einkommen angerechnet werden (Vi act. 34 E. 2.5.1). 4.1.2 Sodann besitze die Gesuchstellerin gemäss den eingereichten Steuererklärungen mindestens fünf Liegenschaften, die sie vermiete. Gemäss der Versicherungsvertragsübersicht vom 29. Oktober 2019 würden der Gesuchstellerin aber sechs Liegenschaften gehören, die sie vermiete. Der Widerspruch zwischen den von der Gesuchstellerin eingereichten Belegen sei bis zuletzt ungeklärt geblieben. So oder anders seien aber Mieteinnahmen im Rahmen der Bedürftigkeit der Berechtigten als Einkommen anzurechnen. Deshalb wären die entsprechenden Einkünfte in der Bedürftigkeitsberechnung der Gesuchstellerin aufzuführen gewesen. Stattdessen führe die Gesuchstellerin nur aus, dass sie aus der Vermietung der Wohnungen keine Einnahmen erziele, weil diese direkt mit der jeweiligen Finanzierung gegengerechnet würden. Ausführungen und substanziierte Behauptungen, aus welchen Belegen die hypothekarische Belastung der Wohnungen und/oder die weiteren Finanzierungskosten hervorgingen, welche die gesamten Mieteinnahmen verschlingen würden, würden gänzlich fehlen und auch nicht selbsterklärend aus den eingereichten Sammelbeilagen hervorgehen. Auf Nachfrage des Gerichts, wie sich die Finanzierung bzw. die in der Steuerrechnung enthaltenen Werbungskosten zusammensetzen, habe die Gesuchstellerin einzig festgehalten, dass es sich dabei vorwiegend um steuerbedingte Pauschalabzüge handle. Steuerbedingte Pauschalabzüge seien für die familienrechtliche Bedürftigkeit aber gerade nicht von Relevanz. Die Gesuchstellerin habe es unterlassen, das familienrechtlich relevante Einkommen aus der Vermietung ihrer fünf oder sechs Liegenschaften darzulegen. Es sei demnach nicht glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin keine Einnahmen aus der Vermietung ihrer Liegenschaften erziele bzw. erzielen könne (Vi act. 34 E. 2.5.2). 4.1.3 Zum für die Bedürftigkeit relevanten Einkommen sei ferner der Ertrag aus selbstbewohnten Liegenschaften hinzuzurechnen. Die Gesuchstellerin wohne alleine in einer grossen Immobilie in F.________ mit Schwimmbad. Deshalb wäre ihr hierfür ein Vermögensertrag anzurech-

Seite 10/26 nen gewesen, um ihre Bedürftigkeit berechnen zu können. Es sei in keiner Weise glaubhaft, dass kein Vermögensertrag für den genannten Wohnwert anfalle, dies umso weniger, als behauptet und nicht bestritten worden sei, dass sich in der von der Gesuchstellerin selbstbewohnten Liegenschaft auch noch eine Einliegerwohnung befinde. Ferner behaupte die Gesuchstellerin, eine mehrere Wohneinheiten umfassende Immobilie in St. Tropez zu besitzen (die eigentumsrechtlichen Verhältnisse an der Immobilie seien zwischen den Ehegatten umstritten). So oder anders wäre der Gesuchstellerin auch für das Grundeigentum in St. Tropez (zumindest anteilig nach Köpfen, abhängig von der Berechtigung an der Liegenschaft) ein Wohnwert bzw. ein Vermögensertragswert anzurechnen gewesen. Deshalb sei es auch vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin über gar keine Einnahmen verfügen solle (Vi act. 34 E. 2.5.3). 4.1.4 Die Gesuchstellerin habe es gänzlich unterlassen, ihre Vermögensverhältnisse darzulegen. Zudem habe sie geltend gemacht, dass sie die Vermögenserträge nicht zur Deckung des Unterhalts zu verwenden habe. Dies möge zwar dem Grundsatz nach zutreffen, setze jedoch zunächst eine Darstellung des eigenen Vermögens voraus, damit das Gericht die relevante Beurteilung und einzelfallgerechte Würdigung vornehmen könne. Zudem gehe das Vermögen nicht aus den eingereichten Steuererklärungen der Gesuchstellerin hervor, weil in Deutschland keine Vermögenssteuer erhoben werde. Anlässlich der Parteibefragung habe die Gesuchstellerin ausgeführt, dass sie über ein Vermögen von rund CHF 800'000.00 verfüge, daraus jedoch keine Vermögenserträge erziele. Es sei nicht näher substanziiert behauptet worden, weshalb die Gesuchstellerin mit einem Vermögen von CHF 800'000.00 keine Vermögenserträge wie Zinsen, Dividenden und/oder Kapitalgewinne erzielen könnte (Vi act. 34 E. 2.5.4). 4.1.5 Aus den vorstehenden Erwägungen gehe zusammenfassend hervor, dass die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin aus mehreren Gründen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ferner bestehe keine Möglichkeit, gestützt auf die vorliegenden Akten die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin selbständig durch das Gericht zu berechnen. Daher misslinge der Gesuchstellerin der ihr obliegende Hauptbeweis für die Darlegung der Bedürftigkeit. Dementsprechend habe sie die Folgen der sie treffenden Beweislast zu tragen und das Gesuch auf Zusprechung von Trennungsunterhalt sei folglich abzuweisen. Vor diesem Hintergrund müsse die zweite Voraussetzung für die Zusprechung von ehelichem Unterhalt, die ehelichen Lebensverhältnisse, nicht weiter beurteilt werden (Vi act. 34 E. 2.5.5). 4.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, die "willkürliche Nichtprüfung von wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 1361 BGB unter Ausserachtlassung eines grossen Teils des vorgetragenen Sachverhalts und die Abweisung des Trennungsunterhalts aufgrund dieser unrichtigen Rechtsprüfung und Sachverhaltsfeststellung [sei] klarerweise falsch, willkürlich und [verstosse] gegen die Rechtsanwendung des § 1361 BGB und das Recht auf einen fairen Prozess". Gemäss dem Wortlaut von § 1361 BGB seien zunächst die Lebensverhältnisse der Ehegatten zu prüfen und sodann die Bedürftigkeit, d.h. die eigenen Einkünfte des unterhaltsbegehrenden Ehegatten hiervon abzuziehen (act. 1 Rz 5.5). Dieser Einwand ist unbegründet. Solange nämlich über die Bedürftigkeit – mithin über die Einkünfte – überhaupt keine Angaben gemacht werden können, spielt die Prüfreihenfolge keine Rolle. Entsprechend ist auch nicht weiter auf die Ausführungen der Gesuchstellerin

Seite 11/26 einzugehen, wonach das Unterhaltsrecht kein Maximum kenne, ihr Bedarf glaubhaft auf CHF 72'416.00 pro Monat beziffert worden sei und dergleichen (vgl. act. 1 Rz 5.5-5.7, 6.1- 6.2). 4.3 Die Gesuchstellerin führt aus, sie habe durch "umfangreiche Ausführungen und zahlreiche Urkunden, wie die Steuererklärung über mehrere Jahre, Berechnungen der Einkommenssteuer mit den Einkünften über mehrere Jahre" sehr wohl auch ihre Bedürftigkeit aufgezeigt. Zum Beweis verweist sie einerseits auf die "Stellungnahmen der Gesuchstellerin vom 1. April 2022, 10. Mai 2022, 09. Januar 2022 [recte: 2023], bei den Akten" sowie auf die "Vorakten" (act. 1 Rz 5.6 S. 12). Mit diesem pauschalen Vorbringen genügt die Gesuchstellerin den Anforderungen an die Begründung einer Berufung offensichtlich nicht. So unterlässt sie es insbesondere, auf bestimmte Stellen in den Akten zu verweisen. Trotz der Hinweise der Vorinstanz, wonach es grundsätzlich nicht genüge, pauschal auf eingereichte, nicht selbsterklärende Akten zu verweisen, ohne die Belegstellen konkret zu bezeichnen (vgl. Vi act. 34 E. 2.5.1 und E. 2.5.2), begnügt sie sich auch in der Berufung mit pauschalen Verweisen. Ausserdem setzt sie sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht argumentativ auseinander, etwa mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Steuererklärungen für den Nachweis des Vermögens untauglich seien. Mithin ist in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten (E. 3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4, wonach der bloss pauschale Verweis auf Beilagen in der Regel nicht genügt, sofern eine Beilage nicht selbsterklärend ist). 4.4 Ebenso wenig genügt die Gesuchstellerin den Begründungsanforderungen, wenn sie wiedergibt, sie habe die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass selbst bei kurzen Ehen nach deutschem Recht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1361 BGB der Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben sei (act. 1 Rz 5.6 S. 12 unten). Denn damit wiederholt sie bloss – allerdings wiederum ohne Bezeichnung der betreffenden Aktenstelle oder Erwägung – ihre vor erster Instanz angeblich aufgestellten Behauptungen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. dazu auch E. 4.7). 4.5 Weiter nimmt die Gesuchstellerin Bezug auf ihre eigenen Ausführungen vor erster Instanz zur Erwerbstätigkeit. Dazu merkt sie an, der Gesuchsgegner habe nicht bestritten, dass die Gesuchstellerin "vor, während und nach der Ehe [sic]" nicht als Accountmanagerin im Marketing gearbeitet habe. Es folgen Ausführungen zur angeblichen (nicht lukrativen) Tätigkeit der Gesuchstellerin als Schmuckdesignerin und dazu, dass die Gesuchstellerin nie in einem "richtigen" Anstellungsverhältnis gearbeitet habe (act. 1 Rz 6.3-6.5). Inwiefern diese Vorbringen mit dem angefochtenen Entscheid zusammenhängen, ist nicht ersichtlich und legt die Gesuchstellerin auch nicht dar. Denn die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin kein (hypothetisches oder fiktives) Erwerbseinkommen aus Account-Managing oder Schmuckdesign an. Darauf ist folglich mangels Relevanz nicht weiter einzugehen.

Seite 12/26 4.6 Mit Bezug auf ihre gesundheitliche Verfassung macht die Gesuchstellerin geltend, ihre Arbeitsunfähigkeit seit der Trennung sei durch ihren Arzt bestätigt worden (act. 1 Rz 6.6). Auch damit genügt sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Die Vorinstanz setzte sich detailliert mit der Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin auseinander. Sie würdigte einen "Entlassungsbrief vom 23. Februar 2022" und ein ärztliches Attest vom 28. April 2022 und kam zum Schluss, aus keinem dieser Belege gehe hervor, ob die Gesuchstellerin zum derzeitigen Zeitpunkt noch arbeitsunfähig sei. Zudem gehe aus dem sehr kurzen Attest, der von einer Fachärztin aus dem hier nicht einschlägigen Fachbereich "Allgemein- und Ästhetische-Medizin" verfasst worden sei, nicht hervor, wie die Ärztin überhaupt zu ihrem Befund gekommen sei (vgl. Vi act. 34 E. 2.5.1). Mit diesen und weiteren Erwägungen zur Arbeitsfähigkeit setzt sich die Gesuchstellerin in der Berufung nicht auseinander. Folglich ist auch in dieser Hinsicht auf die Berufung nicht einzutreten. Abgesehen davon spielte die Arbeitsunfähigkeit aber im vorinstanzlichen Entscheid gar keine Rolle, wurde der Gesuchstellerin doch – wie bereits erwähnt – gar kein Erwerbseinkommen angerechnet. 4.7 Ferner wendet die Gesuchstellerin ein, obwohl von ihr vorgetragen, sei die Vorinstanz "grob fahrlässig" gar nicht darauf eingegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei günstigen finanziellen Verhältnissen, wie den vorliegenden, eine grosszügigere Betrachtung anzunehmen sei, ab wann eine Erwerbsobliegenheit angebracht sei (act. 1 Rz 6.8). Auch diese Rüge ist ungenügend. Die Vorinstanz erwähnte zwar in den entsprechenden Erwägungen (E. 2.4.1 und 2.5.1) nicht ausdrücklich, dass die Parteien in günstigen finanziellen Verhältnissen leben. Allerdings erwähnte die Vorinstanz die kurze Ehedauer (33 Monate) sowie den Umstand, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin nach der Trennung [ab Dezember 2019] "keinen freiwilligen Unterhalt" bezahlt hat (Vi act. 34 E. 2.5.1). Die Gesuchstellerin setzt sich in der Berufung mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern die finanziell günstigen Verhältnisse aufwiegen könnten, dass die Ehe nur kurz gedauert hat und kein Unterhalt bezahlt worden ist. Im Weiteren legt sie auch nicht dar, weshalb wegen der finanziell günstigen Verhältnisse die Obliegenheit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, auch zwei Jahre nach der Trennung noch nicht entstanden sein soll, reichte sie doch die Scheidungsklage erst im März 2022 und damit fast 2,5 Jahre nach der Trennung ein. Insofern genügt sie damit den Begründungsanforderungen erneut nicht. Bloss der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass in dem von ihr zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15. November 1989 (FamRZ 90, 283; abrufbar unter < www.prinz.law/ urteile/bgh/IVb_ZR___3-89> [besucht am 24. Mai 2023]) die Ehefrau drei gemeinsame minderjährige Kinder zu betreuen hatte. Mithin ist dieses Urteil für den vorliegenden Fall bereits aus diesem Grund nicht einschlägig. Zudem gilt auch mit Bezug auf diesen Einwand, dass die Erwerbsobliegenheit vorliegend nicht relevant war, da die Vorinstanz der Gesuchstellerin kein Erwerbseinkommen angerechnet hat. 4.8 Schliesslich moniert die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe unrichtig ausgeführt, dass in ihren Rechtsschriften hinreichende Angaben zur Bestimmung eines fiktiven Einkommens nach deutschen Verhältnissen fehlen würden. Diese Aussage sei falsch. Wie bereits dargelegt, habe die Gesuchstellerin sehr wohl ihre Ausbildung und ihren beruflichen Werdegang aufgezeigt, sogar mit Gehaltsschätzungen ihres Berufszweiges in Deutschland aus "Daten

Seite 13/26 der Internetbanken" dargelegt. Im "schlimmsten Fall" hätte die Vorinstanz der Gesuchstellerin ein fiktives Einkommen anrechnen müssen und nicht die gesamte Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit verneinen sollen. Denn wenn ein Vortrag betreffend ausreichender Erwerbsbemühungen fehle, sei ein fiktives Einkommen anzurechnen (vgl. act. 1 Rz 6.9-6.11). 4.8.1 Der Gesuchstellerin ist zuzustimmen, dass ihr die Vorinstanz mit Bezug auf das Erwerbseinkommen grundsätzlich ein fiktives (oder hypothetisches) Einkommen hätte anrechnen können und müssen. Ein fiktives (oder hypothetisches) Einkommen ist aber nur dort relevant, wo tatsächlich kein Einkommen erzielt wird. Wo tatsächlich ein Einkommen erzielt wird, dieses aber unbekannt ist, ist nicht von einem fiktiven (oder hypothetischen) Einkommen auszugehen, sondern es wäre vielmehr das Einkommen – wenn nicht ermittelbar – unter Umständen nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Die Vorinstanz legte jedoch nachvollziehbar dar, es sei nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin keinen Vermögensertrag erziele. Die Vorinstanz kam nach einer Würdigung der Beweise zum Ergebnis, dass die Gesuchstellerin tatsächlich ein Einkommen (zwar nicht aus Erwerb, dafür aus Vermögenserträgen) erziele. Insoweit bestand deshalb vorliegend für die Annahme eines fiktiven Einkommens aus Vermögenserträgen kein Anlass bzw. keine Notwendigkeit. 4.8.2 Die Behauptungs- und Beweislast für die Höhe des tatsächlichen Einkommens aus Vermögenserträgen obliegt – gemäss der zutreffenden, unwidersprochen gebliebenen Erwägung der Vorinstanz zum deutschen Unterhaltsrecht (Vi act. 34 E. 2.5.5) – der Gesuchstellerin, die ehelichen Unterhalt fordert. Nach deutschem Recht hat die Partei, die Unterhalt fordert, vorzutragen und zu beweisen, dass, warum und in welchem Umfang sie bedürftig ist. Diese Rechtslage betreffend Bedürftigkeit beim nachehelichen Unterhalt (§ 1577 BGB) gilt auch für den ehelichen Unterhalt (§ 1361 BGB). Trotz des nicht eindeutigen Wortlautes des § 1577 BGB hat die Berechtigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wegen des Grundsatzes der wirtschaftlichen Eigenverantwortung die Darlegungs- und Beweislast für ihre Bedürftigkeit. Sofern die Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte hat, muss sie deren Höhe sowie die Berechtigung und den Umfang der von ihr geltend gemachten Abzugspositionen im Einzelnen darlegen und beweisen. Dazu gehört insbesondere auch der Umfang des Vermögens und der daraus erzielten Erträge (vgl. von Göler, BGB.Kommentar.de, Stand: 1. Dezember 2021, § 1577 BGB N 11 m.H., abrufbar unter <https://bgb.kommentar.de/Buch- 4/Abschnitt-1/Titel-7/Untertitel-2/Kapitel-2/Beduerftigkeit/ Definitionen#fnref:46>). 4.8.3 Dass die Gesuchstellerin, wie sie behauptet, keinen Vermögensertrag erzielt, hat sie weder substanziiert behauptet noch bewiesen. Es bestand unter den vorliegenden Umständen keine Möglichkeit, ihr Einkommen zu berechnen bzw. zuverlässig zu schätzen oder die Angaben der Gesuchstellerin irgendwie zu plausibilisieren (darauf ist in E. 4.9 zurückzukommen). Dass die Vorinstanz diesbezüglich ihren Untersuchungspflichten im Rahmen der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime nicht nachgekommen ist, behauptet die Gesuchstellerin in der Berufung nicht. Der Gesuchsgegner hat im Übrigen – soweit ersichtlich – auch keine Möglichkeit, diesen Beweis zu erbringen. Ist es nun aber dem Gericht nicht möglich, die Unterhaltsbeiträge zu berechnen (oder zu schätzen), weil die anspruchsberechtigte Partei hierzu keine substanziierten Behauptungen aufstellt und keine geeigneten Beweise liefert, darf das Gericht davon ausgehen, die anspruchsberechtigte Person sei zur Bezahlung ihres Unterhalts selbst in der Lage, insbesondere dann, wenn sie – wie hier die Gesuchstellerin – eine anwaltlich vertretene Millionärin ist. Weigert sich eine anwaltlich vertretene Partei, ihre finanziellen Ver-

Seite 14/26 hältnisse offenzulegen oder nachvollziehbar darzulegen, so bringt sie zum Ausdruck, dass sie bereit und in der Lage ist, die Differenz zum effektiven Bedarf selbst zu decken (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2018.2-K2 vom 13. November 2018). 4.8.4 Wenn die Gesuchstellerin in der Berufung nun pauschal vorträgt, sie habe ihre Bedürftigkeit "durch umfangreiche Ausführungen und zahlreiche Urkunden, wie die Steuererklärungen über mehrere Jahre, Berechnungen der Einkommensteuer mit den Einkünften über mehrere Jahre" sehr wohl aufgezeigt (act. 1 Rz 5.6), kommt sie ihrer Begründungspflicht erneut nicht nach, unterlässt sie es doch, präzise anzugeben, wo sie dies "sehr wohl aufgezeigt" haben will. In der Berufung legt sie auch nicht dar, inwiefern eine Berechnung oder eine Schätzung aufgrund der von ihr vor erster Instanz eingereichten Unterlagen und gemachten Behauptungen möglich gewesen sein soll. Weder aus den Rechtsschriften im erstinstanzlichen Verfahren noch aus der Berufungsschrift gehen die Einkommensverhältnisse der Gesuchstellerin ansatzweise hervor. Beispielsweise über die tatsächlichen (nicht nur der gegenüber den Steuerbehörden deklarierten) Einkünfte und Auslagen im Zusammenhang mit der Vermietung ihrer Liegenschaften hätte sie mittels Vorlage von Bankauszügen, Mietverträgen und entsprechender substanziierter Behauptungen ohne Weiteres Klarheit schaffen können. Dies tat sie weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren, wobei offengelassen werden kann, inwieweit das Einbringen solcher Noven im Berufungsverfahren überhaupt noch zulässig gewesen wäre. Selbst wenn aber die Behauptungen der Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren und die von ihr offerierten Beweise ausreichend gewesen wären, um ein Einkommen zu schätzen oder zu fingieren, ändert dies noch nichts daran, dass die Gesuchstellerin in der Berufung substanziiert hätte aufzeigen müssen, inwiefern ihre Vorbringen vor der Vorinstanz ausreichend gewesen sein sollen. Mit ihren unsubstanziierten Behauptungen und pauschalen Verweisen auf Rechtschriften oder Belege im vorinstanzlichen Verfahren kommt sie den Anforderungen an die Begründung der Berufung, wie erwähnt, nicht nach, weshalb insofern auf die Berufung nicht einzutreten ist. 4.8.5 Hinzu kommt, dass die Parteien mittlerweile bereits seit über zwei Jahren getrennt leben und die Gesuchstellerin seither keinen Unterhalt vom Gesuchsgegner erhalten hat. Ab wann sie erstmals einen solchen Unterhalt verlangt hat, legt sie nicht dar. Aktenkundig ist zwar ein Schreiben eines deutschen Rechtsanwaltes der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner vom 8. Februar 2022. Darin liess die Gesuchstellerin aber erst einmal Unterlagen zur Berechnung des ihr angeblich zustehenden Trennungsunterhalts anfordern (Vi act. 15/24). Die Vorinstanz hob hervor, dass "kein freiwilliger Unterhalt" bezahlt worden sei. Die Gesuchstellerin geht darauf in der Berufung nicht ein. Dass sie seit dem Getrenntleben ihr Vermögen anzehrt, behauptete sie zwar an der Parteibefragung (Vi act. 30 Ziff. 15 und 19), dies aber bloss pauschal und ohne darzulegen, in welchem Umfang, sowie insbesondere ohne auch nur einen (geeigneten) Beweis hierzu anzubieten, etwa Auszüge von Bankkonten. Hinzu kommt, dass die Aussagen der Gesuchstellerin an der Parteibefragung widersprüchlich waren. Nach ihrem Vermögen gefragt, antwortete sie: "Es waren ursprünglich ca. CHF 1'200'000.00, aber nun lebe ich bereits seit knapp zwei Jahren davon. Die Börse ist auch runtergegangen, weshalb ich ca. 35 % verloren habe. Der derzeitige Wert meines Vermögens liegt wahrscheinlich bei CHF 800'000.00" (Vi act. 30 Ziff. 19). Wenn berücksichtigt wird, dass 65 % von CHF 1,2 Mio. einem Betrag von CHF 780'000.00 entsprechen, dann wäre der (behauptete) Vermögens-

Seite 15/26 rückgang einzig auf die Börsenkurse und nicht auf Vermögensverzehr zurückzuführen. Ein Vermögensverzehr ist daher nicht glaubhaft, was dafür spricht, dass die Gesuchstellerin ihren Bedarf aus eigenen Einkommensquellen decken konnte und kann. 4.9 Hinsichtlich der Mieteinkünfte macht die Gesuchstellerin geltend, dargelegt zu haben, dass sie zwar über monatliche Mieteinkünfte verfüge, diese jedoch gänzlich von den Ausgaben verzehrt würden. Zudem habe sie jeweils eine einseitige Übersicht zur Berechnung der Steuer mit einer Auflistung ihrer Einkünfte über den Zeitraum von vier Jahren ins Recht gelegt, welche bestätige, dass sie im Durchschnitt vor Abzug der Steuern und sonstigen Abgaben immer monatliche Einkünfte aus Mieteinnahmen von EUR 2'000.00 generiert habe. Die Mieteinnahmen und sonstigen Einkünfte würden aus der jeweils nur eine Seite umfassenden Berechnung mit der Übersicht der Einkünfte zur Einkommenssteuer der Steuerberaterin durchaus selbsterklärend klar hervorgehen. Man sehe auf einen Blick, dass sie seit Jahren immer gleichbleibend seien (act. 1 Rz 6.12-6.13). Zunächst einmal legt die Gesuchstellerin erneut nicht dar, wann und wo sie dies im erstinstanzlichen Verfahren genau dargelegt haben will. Folglich ist auf diese Rüge nicht einzutreten. Überdies geht der Einwand aber auch weitestgehend an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Nach Auffassung der Vorinstanz würden Ausführungen oder substanziierte Behauptungen, aus welchen Belegen die hypothekarische Belastung oder die weiteren Finanzierungskosten hervorgingen, welche die gesamten Mieteinnahmen verschlingen sollten, gänzlich fehlen. Wo nun aber aus der von der Gesuchstellerin angesprochenen, jeweils eine Seite umfassenden Berechnung mit der Übersicht (vgl. namentlich act. 29/38 erste Seite der Sammelbeilage ["Berechnung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer" für das Jahr 2016) die hypothekarische Belastung oder weitere Finanzierungskosten hervorgehen sollen, legt die Gesuchstellerin nicht dar. Aus diesen Blättern sind solche Daten nicht ersichtlich. Von den Einkünften abgezogen werden dort bloss "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende", "Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen" und "sonstige abzugsfähige Sonderausgaben". Wie sich die einzelnen Positionen zusammensetzen, ist nicht ersichtlich. Die Belege sind in dieser Hinsicht alles andere als selbsterklärend. Wie die Gesuchstellerin an der Parteibefragung auf Nachfragen des Gerichts sogar ausführte, soll es sich vorwiegend um "steuerbedingte Pauschalabzüge" handeln (vgl. Vi act. 30 S. 6 Antwort auf Frage 7), was die Vorinstanz ebenfalls festhielt, von der Gesuchstellerin in der Berufung aber nicht moniert wurde. Selbst in der Berufung legte die Gesuchstellerin nicht dar (ob dies prozessual noch zulässig gewesen wäre, kann hier offenbleiben), wie hoch die hypothekarische Belastung oder weitere Finanzierungskosten sind und wo sich diese aus dem Beleg herauslesen liessen. Wie hoch die Einkünfte aus der Vermietung ihrer Liegenschaften sind, legte die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren nirgends substanziiert dar. Jedenfalls behauptet sie in der Berufungsschrift nichts Gegenteiliges. Zwar reichte sie im erstinstanzlichen Verfahren einige "Kontoauszüge mit Mieteinnahmen" sowie eine selbst erstellte "Übersicht Mieteinnahmen / Ausgaben" ein (Vi act. 1/22). Auch diese Beilagen sind jedoch alles andere als selbsterklärend. Aus den Kontoauszügen ergeben sich einzelne Zahlungen für gewisse – soweit ersichtlich aber nicht für alle – Wohnungen. Diese Kontoauszüge decken aber nicht einmal einen ganzen Monat ab, weshalb auch nicht erkennbar ist, wie viele solcher Zahlungen pro Monat erfolgt sind. Ausserdem sind auch auf diesen "Kontoauszügen" keine Ausgaben er-

Seite 16/26 sichtlich. Rückschlüsse auf die Art und Grösse der Wohnungen, welche eine Plausibilisierung der gesuchstellerischen Behauptungen oder eine Schätzung der Nettoeinnahmen erlaubt hätten, lassen sich aus diesen Kontoauszügen ebenfalls nicht ziehen. Auch die Steuerbelege ermöglichen keinerlei solcher Rückschlüsse. Mietverträge legte die Gesuchstellerin nicht ins Recht. Dass sie zur Einreichung weiterer Belege oder von Mietverträgen nicht aufgefordert wurde, rügt sie in der Berufung nicht. Nach dem Gesagten können die von der Gesuchstellerin in ihrer Berufungsschrift erneut bloss pauschal behaupteten Einkünfte von CHF 25'271.00 im Jahr 2018 oder EUR 24'144.00 im Jahr 2019 nicht ansatzweise validiert werden. Der Gesuchstellerin gelingt es in ihrer Berufung – soweit überhaupt darauf einzutreten ist – somit nicht, die Erwägung der Vorinstanz unrichtig erscheinen zu lassen, wonach die Ermittlung der Einkünfte aufgrund der Angaben der Gesuchstellerin nicht möglich gewesen sei. 4.10 Weiter merkt die Gesuchstellerin an, es sei richtig, dass sie in einem Reihenhaus in F.________ mit Schwimmbad lebe. Bei mietfreiem Wohnen sei die objektive Marktmiete anzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei nach § 287 ZPO durch das Gericht eine Schätzung vorzunehmen gemäss den Internetdatenbanken. Gebe man im Internet ein "Haus in L.________ mit Pool Mietpreis" ein, würden sich auf einen Blick Häuser zur monatlichen Miete zwischen EUR 10'000.00 und EUR 5'000.00 finden lassen. Auch hier habe es die Vorinstanz willkürlich unterlassen, zumindest einen Schätzwert als fiktive Miete für den mietfreien Wohnvorteil zwischen EUR 5'000.00 und EUR 10'000.00 als Einkommen bei der Gesuchstellerin anzusetzen (act. 1 Rz 6.14). Die Gesuchstellerin übersieht, dass sich nur das materielle Unterhaltsrecht nach deutschem Recht richtet, die Bestimmungen der deutschen ZPO indes nicht anwendbar sind. Es obliegt nicht dem Gericht, Internetrecherchen über mögliche Liegenschaftserträge anzustellen. Vielmehr wäre es die Aufgabe der – anwaltlich vertretenen – Gesuchstellerin gewesen, entsprechende Angaben in ihren Rechtsschriften zu machen und diese mit den von ihr angestellten Recherchen zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2). Diesen Anforderungen ist die Gesuchstellerin nicht nachgekommen. Jedenfalls legt sie in der Berufung nicht dar, wo und wie sie dies vor erster Instanz geltend gemacht hat. Selbst in der Berufung behauptet sie bloss pauschal ein mögliches Einkommensband von EUR 5'000.00 bis EUR 10'000.00, ohne dabei (substanziiert) darzulegen, inwiefern diese Annahmen auf Häuser in der Grössenordnung des Hauses der Gesuchstellerin (Wohnfläche, Kaufpreis, Zimmer, Lage usw.) passen, ohne entsprechende Belege einzureichen und ohne zu begründen, weshalb sie mit dieser neuen Tatsache im Berufungsverfahren überhaupt noch zu hören ist. Mithin ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.11 Ferner wendet die Gesuchstellerin ein, die Vorinstanz sei von einem ausgewiesenen Vermögen in Höhe von CHF 800'000.00 ausgegangen. Auch hier wäre eine fiktive Anrechnung von monatlichen Zinseinkünften bei einem guten Zinssatz von 3 %, mithin CHF 2'000.00 im Monat, möglich gewesen. Eine "Verwertung des Vermögensstamms" könne im Rahmen des Trennungsunterhaltes nicht verlangt werden (act. 1 Rz 6.15). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz nicht von einem Vermögen in der Höhe von CHF 800'000.00 ausgegangen ist. Sie führte aus, es fehle an einer Darstellung des eigenen Vermögens und zudem gehe das Vermögen aus den eingereichten Steuererklärungen nicht hervor. Diese Schlussfolgerung trifft zu und wurde im Übrigen von der Gesuchstel-

Seite 17/26 lerin in der Berufung nirgends gerügt. Die Vorinstanz hatte mithin keine verlässlichen Anhaltspunkte zur Höhe des Vermögens. Die erwähnten CHF 800'000.00 beruhen allein auf der Parteiaussage der Beklagten, welche aber – wie bereits vorne in E. 4.8.5 dargelegt – widersprüchlich war. Die Zahl ist denn auch insgesamt unplausibel angesichts dessen, dass die Gesuchstellerin mehrere Immobilien in J.________ und in F.________ sowie – nach eigenen Angaben – eine mehrere Wohneinheiten umfassende Immobilie in St. Tropez besitzt. Abgesehen davon bezeichnet sich die Gesuchstellerin auf ihrem LinkedIn-Profil unter anderem als "Investorin" (Vi act. 31/2). Allein anhand der Aussage der Gesuchstellerin an der Parteibefragung kann in der vorliegenden Konstellation die Höhe des Vermögens somit nicht als glaubhaft gemacht taxiert werden. Es wäre der anwaltlich vertretenen und gemäss deutschem Unterhaltsrecht beweispflichtigen Gesuchstellerin denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, Auszüge über den Saldo ihrer Bankkonten einzureichen. Der Gesuchsgegner wies bereits in der Gesuchsantwort darauf hin, dass die Gesuchstellerin ihre finanziellen Verhältnisse, insbesondere ihr Einkommen und ihr Vermögen, nachweisen müsse (Vi act. 18/1 Rz 24). Die Gesuchstellerin behauptet nicht, die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime verletzt, indem sie die Vorlage weiterer Belege nicht verlangt habe. Der Umfang des Vermögens der Gesuchstellerin war und bleibt gänzlich unklar. Ist aber die Höhe des Vermögens ungeklärt, war es der Vorinstanz mangels Berechnungsbasis entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin auch nicht möglich, einen hypothetischen Vermögensertrag festzulegen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich am Ergebnis selbst dann nichts geändert hätte, wenn die Vorinstanz der Gesuchstellerin einen hypothetischen oder fiktiven Vermögensertrag von monatlich CHF 2'000.00 angerechnet hätte. Wie vorne in E. 4.8-4.11 dargelegt, unterliess es nämlich die Gesuchstellerin, ihre anderen Einkommensquellen substanziiert zu behaupten und zu belegen, sodass ihre Bedürftigkeit auch bei Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags nicht glaubhaft gemacht gewesen wäre. Soweit sich die Gesuchstellerin sodann zur "Verwertung des Vermögensstamms" äussert, geht ihre Berufung ohnehin an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat nämlich einen Vermögensverzehr nirgends erwogen. Mithin ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.12 In ihrer Berufung verweist die Gesuchstellerin zur Untermauerung ihrer Darstellung zudem auf eine WhatsApp-Nachricht des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin vom 6. April 2020, die sie wie folgt zitiert: "(..) Unser Leben kostet jedes Jahr 1.5 Mio. ohne Polo notabene, dazu kommen noch Steuern. Das muss alles zuerst einmal (durch mich) verdient werden. (..) Du gibst im Jahr ca. 300'000 aus nur für Dich, d.h. für Mode, Essen etc. D.h. 25K pro Monat im Schnitt. (…)" (act. 1 Rz 6.2). Dieses Zitat nützt der Gesuchstellerin nichts. Zuerst einmal hat sie das Zitat eigens um die Wörter "(durch mich)" ergänzt und das Wort "ungefähr" weggelassen. Wortwörtlich lautete die Nachricht nämlich wie folgt: "Unter Leben kostet jedes Jahr ungefähr 1.5 Mio., ohne Polo notabene, dazu kommen noch Steuern. Das muss alles zuerst einmal verdient werden. Dann vergisst Du immer, was Du alles hast. Du gibst im Jahr ca. 300'000 aus nur für Dich […]" (Vi act. 29/37). Der Gesuchsgegner schrieb nicht, dass er das alles verdienen oder bezahlen müsse. Schliesslich erwähnte er bezeichnenderweise sogar noch, die Gesuchstellerin vergesse, was sie alles habe. Gleichzeitig brachte er mit dieser Nachricht auch zum Ausdruck, dass dieses Ausgabeverhalten nicht einem von den Ehegatten gemeinsam festgelegten Lebensstandard entsprochen habe. Sodann stammt diese

Seite 18/26 WhatsApp-Nachricht aus einer Zeit, zu der die Parteien unbestrittenermassen bereits getrennt lebten. Inwiefern daraus ein Rückschluss auf die Ausgaben bzw. den gemeinsam festgelegten Lebensstandard während des Zusammenlebens gezogen werden kann, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar und wird von der Gesuchstellerin nicht dargelegt. Dasselbe gilt im Übrigen auch für eine Vielzahl von Belegen (oder Stellen davon), welche die Gesuchstellerin vor erster Instanz eingereicht hat, um ihre Ausgaben zu dokumentieren (s. etwa Vi act. 9/6-9, Vi act. 9/13 oder Vi act. 9/15). Denn massgebend können nur die Ausgaben während des Zusammenlebens sein, über die sich die Parteien zumindest konkludent geeinigt haben. 4.13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung der Gesuchstellerin betreffend Unterhalt abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid, wonach der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin keinen Unterhalt schuldet, ist demnach zu bestätigen. 5. Die Berufung der Gesuchstellerin richtet sich ferner gegen den Entscheid der Vorinstanz, die Herausgabe- bzw. Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1 In ihrem Gesuch vom 10. Mai 2022 führte die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Auskunftsanspruchs Folgendes an: "Die Erteilung der Auskünfte ist im Hinblick auf die weitere Begründung dieser Klage sowie die Vervollständigung der Beweismittel notwendig. Die Gesuchstellerin ist in vielen Bereichen unvollständig dokumentiert, so dass sie im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung auf die Vorlegung der im alleinigen Herrschaftsbereich des Beklagten sich befindlichen Dokumente und Informationen angewiesen ist" (Vi act. 9 Rz 20). Der Gesuchsgegner wendete im Wesentlichen ein, wenn der Auskunftsanspruch – wie vorliegend – auf Art. 170 ZGB gestützt werde (materiellrechtlich), dann werde darüber erst mit dem Entscheid in der Sache geurteilt, sodass die allenfalls herauszugebenden Unterlagen für den Entscheid, mit dem gleichzeitig über die Unterhaltspflicht geurteilt werde, gar keine Bedeutung mehr habe. Ausserdem lege die Gesuchstellerin nicht dar, inwiefern die Unterlagen für eine güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sein sollten. Da die Parteien vorliegend nie gleichzeitig Wohnsitz im gleichen Staat gehabt hätten und auch keine gemeinsame Staatsangehörigkeit hätten, gelte gemäss Art. 54 Abs. 3 IPRG die Gütertrennung nach Schweizerischem Recht. Bei der Gütertrennung beschränke sich die güterrechtliche Auseinandersetzung auf die Rücknahme der Vermögenswerte und die Regelung der Schulden. Die Gesuchstellerin habe nicht behauptet, dass etwaige Schulden zwischen den Parteien zu regeln wären (Vi act. 18/1 Rz 297 ff.). Daraufhin erwiderte die Gesuchstellerin, sie sei zur "Substantiierung ihrer Behauptungen, und zur Glaubhaftmachung ihres Trennungsanspruchs darauf angewiesen, sich anhand vollständiger Urkunden ein umfassendes Bild einerseits zu den Vermögensverhältnissen des Gesuchsgegners (dies auch bzgl. der Immobilie in Saint Tropez) und andererseits – mit Blick auf die Unterhaltsbeiträge – zu seiner Leistungsfähigkeit und zum Nachweis der Lebenshaltungskosten zu machen" (Vi act. 25 Rz 2). 5.2 Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass die Gutheissung eines materiell-rechtlichen Auskunftsbegehrens ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse voraussetze. Der Umfang der Auskunftspflicht differiere entsprechend dem Kontext und den in Frage stehenden Ansprüchen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht komme es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche der eine Ehe-

Seite 19/26 gatte vom anderen Auskunft verlange. Ausgeschlossen sei damit ein Auskunftsbegehren aus blosser Neugier oder Schikane, z.B. um den anderen Ehegatten in ein schlechtes Licht zu stellen oder um weitere, für die zu prüfenden oder geltend gemachten Ansprüche nicht unbedingt erforderlichen Informationen zu erhalten. Die Gesuchstellerin habe in keiner Weise ausgeführt, inwiefern nach deutschem Unterhaltsrecht ein Auskunftsanspruch analog zu Art. 170 ZGB bestehe. Darüber hinaus fehle der Gesuchstellerin ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse am gestellten Auskunftsbegehren, weil das Gesuch lediglich dazu dienen solle, die ehelichen Lebensverhältnisse substanziiert darzustellen. Da das Gesuch um Erhalt ehelicher Unterhaltsbeiträge jedoch bereits infolge nicht glaubhaft gemachter Bedürftigkeit abzuweisen sei, bestehe im vorliegenden Verfahren kein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der von ihr verlangten Unterlagen. Denn zur Darlegung der Bedürftigkeit seien die verlangten Informationen in keiner Weise erforderlich. Aus denselben Überlegungen seien auch die verschiedenen von den Parteien gestellten Editionsanträge abzuweisen, da sie nur darauf abzielen würden, die ehelichen Lebensverhältnisse präziser zu umschreiben resp. detaillierter zu bestreiten und nicht darauf ausgerichtet seien, die entscheidrelevante Bedürftigkeit der Gesuchstellerin darzulegen bzw. substanziiert ins Recht zu führen. Folglich seien die Editionsanträge nicht durch das Beweiserfordernis gerechtfertigt, weil das Gesuch unabhängig davon abzuweisen sei. Deshalb seien auch die gestellten Editionsanträge abzuweisen (Vi act. 34 E. 3). 5.3 Die Gesuchstellerin macht in der Berufung geltend, die Vorinstanz habe Art. 170 ZGB nicht richtig angewendet und damit das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzt. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 habe die Gesuchstellerin ein Auskunftsbegehren gestellt. Weil die Vorinstanz trotz eingereichter Scheidungsklage sowie der Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin keinerlei Editionsverfügungen im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZPO erlassen habe, habe die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. November 2022 erneut ein Auskunftsbegehren gestellt. Der Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB sei eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren, sodass darauf das schweizerische Recht anwendbar sei. Aus diesem Grund seien hierzu auch die Ausführungen der Vorinstanz falsch, dass die Gesuchstellerin eine zu Art. 170 ZGB analoge deutsche Rechtsnorm hätte anführen sollen (act. 1 Rz 7-7.5). Was die Vorinstanz mit dem Verweis auf einen Auskunftsanspruch nach deutschem Unterhaltsrecht analog Art. 170 ZGB (Vi act. 34 E. 3.3) gemeint hat, ist unklar. Richtigerweise ist oder wäre das Auskunftsbegehren vorliegend gestützt auf Art. 170 ZGB zu prüfen. Soweit ersichtlich ist dies zwischen den Parteien auch nicht strittig und entspricht auch den einleitenden Feststellungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht (vgl. Vi act. 34 E. 1.2). Die Frage nach der Auskunftspflicht unter Ehegatten beurteilt sich nach Art. 170 ZGB (Art. 62 Abs. 2 IPRG). Unter diesem Aspekt hat die Gesuchstellerin ihre Berufung auch begründet, weshalb zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Art. 170 ZGB verletzt hat. 5.4 Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. 5.4.1 Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeutet, dass der um Auskunft ersuchte Ehegatte gerichtlich nur zur Erteilung von Aus-

Seite 20/26 künften verpflichtet werden kann, wenn sie zur Begründung eines materiell-rechtlichen Anspruchs benötigt werden, für welchen ein Rechtsschutzinteresse besteht (Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, 2012, N 75). Ausgeschlossen ist ein Auskunftsbegehren aus blosser Neugier oder Schikane, z.B. um den anderen Ehegatten in ein schlechtes Licht zu stellen oder um weitere, für die zu prüfenden oder geltend gemachten Ansprüche nicht unbedingt erforderlichen Informationen zu erhalten. Insbesondere ist Art. 170 ZGB nicht dazu da, mögliche Begründungen für eine Scheidungsklage auszuforschen. Unter mehreren möglichen Auskunftserhebungen soll der schonendste Weg begangen werden. Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche der eine Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt (Schwander, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 170 ZGB N 15 m.w.H.). 5.4.2 Die Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB ist eine der Massnahmen, die das Gericht gestützt auf Art. 172 Abs. 3 ZGB treffen kann, wenn ein Ehegatte seinen ehelichen Pflichten nicht nachkommt. Nach dem Wortlaut von Art. 172 Abs. 3 ZGB sind diese Massnahmen nur "wenn nötig" anzuordnen. Damit normiert das Gesetz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Auch der Wortlaut von Art. 170 Abs. 2 ZGB trägt mit den Ausdrücken "erforderliche Auskünfte" und "notwendige Urkunden" den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in sich. Nach diesem Grundsatz soll mit der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB nicht weiter als notwendig in die Persönlichkeitsrechte des auskunftsersuchten Ehegatten eingegriffen werden (Kokotek, a.a.O., N 254 f. m.w.H.; Bräm, Zürcher Kommentar, 1997, Art. 170 ZGB N 22). Macht ein Ehegatte im Zusammenhang mit der Herausgabe von Bankbelegen und Kreditkartenabrechnungen die Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend, hat eine Interessenabwägung stattzufinden. Betreffen die Auskünfte den gemeinschaftlichen Lebensbereich und auch die Zeit des ehelichen Zusammenlebens, haben die Ehegatten Eingriffe in ihre Persönlichkeit zwar weitgehend zu dulden. Auch Verheiratete müssen indessen gestützt auf ihr Recht auf Privatsphäre Details nur offenbaren und Vorgänge aus der Vergangenheit aufdecken, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Der anfragende Ehegatte hat möglichst konkret anzugeben, über welche Tatsachen er informiert sein will und welche Belege er einsehen möchte (Arndt, Die Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Der Familienprozess. Beweis – Strategien – Durchsetzung, 10. Symposium zum Familienrecht 2019, 2020, S. 72 f.; Maier/Vetterli, FamKomm Scheidung, 4. A. 2022, Vorbem. zu Art. 175-179 ZGB N 4c; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen RF.2004.28 vom 27. Juli 2004, in: FamPra.ch 2004 S. 968, 970). 5.5 Umfassende Auskunftsbegehren, die – wie das vorliegende – auf lückenlose Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen inklusive Detailpositionen für die gesamte Dauer des Güterstands lauten, bedeuten für den auskunftspflichtigen Ehegatten nicht nur einen erheblichen Aufwand, sondern vor allem auch einen schwerwiegenden Eingriff in seine Privatsphäre. Es handelt sich um sehr persönliche Daten, aus denen hervorgeht, wann er sich wo aufgehalten und wofür er Geld ausgegeben hat. Sie sind darüber hinaus auch geeignet, seine Verhaltensmuster sichtbar zu machen. Ein solcher Eingriff ist zwar zugunsten des um Auskunft ersuchenden Ehegatten in Kauf zu nehmen, sofern dies erforderlich ist, damit dieser seine eherechtlichen Ansprüche geltend machen kann. Das Gericht muss sich aber vergewissern können, dass das Interesse des auskunftsersuchenden Ehegatten den Eingriff in die Persönlich-

Seite 21/26 keitsrechte beim anderen Ehegatten im konkreten Einzelfall rechtfertigt und tatsächlich auch in diesem Umfang notwendig ist. 5.6 Aus alledem folgt, dass beispielsweise ein pauschaler Hinweis auf "güterrechtliche Ansprüche" nicht genügt, um den anderen Ehegatten zur Herausgabe einer vollständigen Dokumentation aller seiner finanziellen Belange verpflichten zu lassen. Vielmehr ist vom auskunftsersuchenden Ehegatten zu verlangen, dass er – anhand derjenigen Informationen oder Unterlagen, die ihm bereits vorliegen oder die er eigenständig erhältlich machen kann – im Rahmen des ihm Möglichen darlegt, weshalb er beispielsweise davon ausgeht, es könnte zu unentgeltlichen Zuwendungen oder Vermögensentäusserungen im Sinne von Art. 208 ZGB gekommen sein. Nur so ist eine Abwägung der im Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen überhaupt möglich. Auf dieser Grundlage kann überdies sichergestellt werden, dass sich die zu erteilenden Auskünfte auf die konkret betroffenen Zeitperioden und/oder Vermögensgegenstände beschränken, sodass der Eingriff in die Privatsphäre des auskunftspflichtigen Ehegatten so schonend wie möglich erfolgen kann. 5.7 Die Gesuchstellerin begründete ihr Auskunftsbegehren in ihrem Gesuch damit, die Auskünfte seien im Hinblick auf die weitere Begründung der Klage [hier gemeint wohl: Scheidungsklage] und die Vervollständigung der Beweismittel notwendig. Die Gesuchstellerin sei in vielen Bereichen unvollständig dokumentiert, sodass sie im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung auf die Vorlegung der im alleinigen Herrschaftsbereich des Gesuchsgegners sich befindlichen Dokumente und Informationen angewiesen sei (Vi act. 9 Rz 20). In einer Eingabe vom 11. November 2022 führte sie aus, sie sei zur Substanziierung ihrer Behauptungen und zur Glaubhaftmachung des Trennungsunterhaltsanspruchs darauf angewiesen, sich anhand vollständiger Urkunden ein umfassendes Bild einerseits zu den Vermögensverhältnissen des Gesuchsgegners (dies auch bezüglich der Immobilie in St. Tropez) und andererseits mit Blick auf die Unterhaltsbeiträge zu seiner Leistungsfähigkeit und zum Nachweis der Lebenshaltungskosten zu machen (Vi act. 25 Rz 2). 5.7.1 Wie erwähnt, ist ein pauschaler Hinweis auf "güterrechtliche Ansprüche" ungenügend. Falls zudem davon auszugehen ist, dass – wie vom Gesuchsgegner vor erster Instanz ausführlich dargelegt (Vi act. 18/1 Rz 312 ff.) und von der Gesuchstellerin im Massnahmeverfahren nirgends bestritten – gestützt auf Art. 54 Abs. 3 IPRG der Güterstand der Gütertrennung gilt, dann ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung auf diese Informationen angewiesen sein soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.114/2003 vom 4. Dezember 2003 E. 3.2.3). 5.7.2 Wenn die Gesuchstellerin sodann angibt, auf Unterlagen angewiesen zu sein, um ihren ehelichen Unterhalt ("Trennungsunterhalt") geltend zu machen, dann nützt ihr der materiellrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB nichts. Trotz entsprechender Einwendungen des Gesuchsgegners hinsichtlich der Unterscheidung von materiellrechtlichen und prozessrechtlichen Auskunftsansprüchen (Art. 170 ZGB und Art. 160 ZPO) hielt die – anwaltlich vertretene – Gesuchstellerin daran fest, dass sie ihren Auskunftsanspruch auf Art. 170 ZGB, verbunden mit dem Antrag auf Strafandrohung nach Art. 292 StGB, stütze (vgl. Vi act. 25 S. 1: "Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB im Hinblick auf die finanzielle Auseinandersetzung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen […]"; Vi act. 25 S. 2: "Es sei der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflich-

Seite 22/26 ten, innert einer kurzen, vom Gericht anzuberaumenden Frist und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB umfassend und vollständig […]"). Da es im summarischen Verfahren eine Stufenklage grundsätzlich nicht gibt (Gut, Die unbezifferte Forderungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N 257 f. m.H.), war der Antrag der Gesuchstellerin, über das Auskunftsbegehren sei vorab zu entscheiden, ohnehin unbegründet. Denn mit dem Entscheid über die materiellrechtliche Auskunftspflicht wird gleichzeitig auch über die Unterhaltspflicht entschieden. Ausserdem beabsichtigte die Gesuchstellerin offensichtlich auch nicht, zu einem späteren Zeitpunkt ein separates Gesuch um Unterhalt einzureichen, machte sie den Unterhalt doch im selben Gesuch wie den Auskunftsanspruch geltend. Somit gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass für die Unterhaltsberechnung im vorliegenden Verfahren kein Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB besteht. Es fehlt nämlich am (glaubhaft gemachten) Rechtsschutzinteresse in Bezug auf den ehelichen Unterhalt. 5.7.3 Dass die Klägerin zur Berechnung eines allfälligen nachehelichen Unterhalts auf diese Unterlagen angewiesen ist, hat sie nicht behauptet. Diesbezüglich hat die Gesuchstellerin daher kein Rechtsschutzinteresse an einer Auskunft oder Herausgabe geltend gemacht. Bloss der Ordnung halber ist anzufügen, dass sie durch die Abweisung des Auskunftsantrags keinen vollständigen Rechtsverlust erleidet, kann sie doch im Scheidungsverfahren entsprechende Editionsbegehren vor Aktenschluss noch stellen. 5.8 Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher die Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin zu Recht abgewiesen. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Schliesslich stört sich die Gesuchstellerin an der von der Vorinstanz festgelegten Benutzungsordnung für die Ferienwohnung in St. Tropez. 6.1 Die Vorinstanz erklärte den Gesuchsgegner für berechtigt, die Liegenschaft ________(Adresse) St. Tropez/Frankreich, jeweils vom 1. (24.00 Uhr) bis zum 15. (23.59 Uhr) eines jeden Monats, alleine zu benutzen. Sofern der 15. des jeweiligen Monats auf einen Samstag falle, dauere das Benutzungsrecht bis am darauffolgenden Sonntagabend (23.59 Uhr) des entsprechenden Wochenendes fort. Für die übrigen Zeit wies die Vorinstanz die Liegenschaft der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zu (Dispositiv-Ziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus (Vi act. 34 E. 4.4): Bei den Immobilien in St. Tropez handle es sich um eheliche (Ferien-)Wohnungen gemäss Art. 162 ZGB. Deshalb sei unabhängig von der güterrechtlichen Qualifikation dieser Grundstücke eine Benutzungsordnung für die Dauer während des Scheidungsverfahrens festzulegen. Auf die sich stellenden eigentums- resp. obligationenrechtlichen Fragen sei erst im Zusammenhang mit der Beurteilung der (Gültigkeit der) Treuhandverträge im Rahmen der anstehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren einzugehen. Die Parteien hätten sowohl am 25. August 2018 als auch am 18. März 2019 eine schriftliche Übereinkunft betreffend die französische Gesellschaft abgeschlossen. In Ziffer 1.4 dieser Vereinbarung hätten die Parteien festgehalten, dass ihnen ein gleichwertiges Wohnrecht bezüglich beider Apartments zustehe. Es erscheine glaubhaft, dass dem Gesuchsgegner mindestens ein gleichwertiges Wohnrecht wie der Gesuchstellerin an den Liegenschaften in

Seite 23/26 St. Tropez zuzugestehen sei. Weil die ehelichen Wohnungen in St. Tropez von den Parteien vorwiegend, wenn nicht sogar ausschliesslich, als Ferienwohnungen genutzt worden seien und die Parteien den Willen bekundet hätten, sich ein gleichwertiges Wohnrecht einzuräumen, dränge sich eine Benützungsordnung auf, welche beiden Ehegatten ein gleichwertiges Wohn- bzw. Nutzungsrecht zugestehe. Beide Parteien hätten anlässlich der Parteibefragung ausgeführt, dass sie die Liegenschaften vorzugsweise zu den beinahe gleichen Jahreszeiten benützen möchten. Deshalb sei eine Benutzungsordnung festzulegen, die beiden Parteien die Möglichkeit gebe, die Liegenschaften zu den bevorzugten Zeiten zu nutzen, um möglichst verhältnismässig und schonend in die Rechtssphären der Parteien einzugreifen. 6.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, wie sie der Vorinstanz unter Ausführungen zum französischen Recht und unter Bezugnahme auf entsprechende Urkunden und unter Hinweis auf ihren Irrtum dargelegt habe, seien die vom Gesuchsgegner ins Recht gelegten Treuhandvereinbarungen unwirksam bzw. nichtig. Die französische Immobilie stehe im Eigentum ihrer Gesellschaft. Allein aus diesem Grund seien die durch die Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen falsch und willkürlich (act. 1 Rz 8). Mit dieser pauschalen Kritik ist die Gesuchstellerin nicht zu hören. Vielmehr hätte sie darlegen müssen, weshalb die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll, indem sie auf das in dieser Treuhandvereinbarung festgelegte gleichwertige Wohnrecht abstellte. Im Übrigen geht die Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Diese liess nämlich die Gültigkeit der Vereinbarungen ausdrücklich offen. Sie folgerte aus Ziffer 1.4 dieser Vereinbarung bloss, dass beide Parteien den Willen bekundet hätten, sich ein gleichwertiges Wohnrecht einzuräumen. Zudem hielt die Vorinstanz auch ausdrücklich fest, dass die Eigentumsverhältnisse nicht zu klären sind. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz falsch liegt, wenn sie auf einen (damaligen) Willen zum gleichwertigen Wohnrecht schloss. Dass die Gesuchstellerin einem Irrtum über das Wohnrecht unterlegen sein soll, behauptet sie in der Berufung (und auch erstinstanzlich) nirgends. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen die Eigentumsverhältnisse relevant sein sollen, um die Benutzungsordnung festzulegen. 6.3 Weiter wendet die Gesuchstellerin ein, willkürlich sei auch die Ermessensausübung der Vorinstanz bei der hälftigen Nutzungsanordnung aufgrund der bisherigen tatsächlich gelebten Nutzung und den Interessen der Parteien an der Ferienwohnung. Sie habe der Vorinstanz glaubhaft aufgezeigt, dass der Gesuchsgegner vor Einreichung der Scheidung nie Interesse an der Immobilie in St. Tropez bekundet habe und er die Immobilie nur sporadisch an den Polo-Wochenenden im Sommer genutzt habe. Auch wegen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und seiner Anwaltskanzlei in K.________ sei es dem Gesuchsgegner gar nicht möglich (gewesen), zwei Wochen eines jeden Monats in St. Tropez zu verbringen. Hinzu komme, dass der Gesuchsgegner aufgrund seines Hobbys (Polo) ganzjährig an den Wochenenden weltweit unterwegs sei und von Turnier zu Turnier reise. Die Gesuchstellerin habe unter Einreichung von Belegen ausgeführt, dass St. Tropez seit Jahren für sie und ihre Tochter M.________ wie eine zweite Heimat sei und sie und ihre Tochter einen grossen Teil des Jahres in St. Tropez in dieser Liegenschaft verbringen würden. Die genauen Zeiträume, in welchen sie sich jährlich in St. Tropez aufhalte, habe sie der Vorinstanz ebenfalls mit zahlreichen Belegen glaubhaft gemacht. Auch habe die Gesuchstellerin glaubhaft gemacht, dass nur sie die für diese Liegenschaft anfallenden Kosten sowie die Steuern bezahle. Der Ge-

Seite 24/26 suchsgegner habe in seiner Eingabe weder ein berechtigtes Interesse an der Liegenschaft glaubhaft nachgewiesen noch dargelegt, dass, wann und in welchem Ausmass er die Liegenschaft in St. Tropez seit deren Erwerb während bestehender Ehe und nach der Trennung genutzt habe. Um über die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft entscheiden zu können, sei es Aufgabe des Gerichts, alle bestehenden Interessen der Parteien nach freiem Ermessen gegeneinander abzuwägen und die Liegenschaft demjenigen Ehegatten zuzuweisen, dem sie besser diene. Indem die Vorinstanz bei ihrer Ermessensausübung hauptsächlich auf die unwirksamen Treuhandverträge abgestellt habe und bestehende Interessen der Parteien, die bisherige Nutzung, den Affektionswert und "wem die Liegenschaft besser diene" berücksichtigt [gemeint wohl: nicht berücksichtigt] habe, habe sie ihr Ermessen willkürlich ausgeübt (act. 1 Rz 8.2). 6.3.1 Beim vorinstanzlichen Entscheid fällt zwar auf, dass von einer vorzunehmenden Interessenabwägung gesprochen wird (Vi act. 34 E. 4.4.1 einleitend), dann aber keine Interessen abgewogen werden, sondern einzig auf zwei Vereinbarungen abgestellt wird, welche die Parteien bereits vor deren Getrenntleben abgeschlossen haben. Ob der in diesen Vereinbarungen festgehaltene Wille für ein "gleichwertiges Wohnrecht" noch aktuell ist und der tatsächlichen bisherigen Nutzung entsprochen hat, er mithin auch gelebt wurde, thematisiert die Vorinstanz beispielsweise nicht. Das hilft der Gesuchstellerin nicht. Denn sie legt in der Berufung nicht dar, wo und gestützt auf welche Belege sie die tatsächliche bisherige Nutzung oder ihr überwiegendes Interesse im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nachgewiesen haben will. Sie verweist in der Berufung bloss pauschal auf ihre "Stellungnahme vom 29. Juli 2022, insbesondere Seiten 4, 5" (vgl. act. 1 Rz 8.2). Dies ist zu unbestimmt und genügt den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht. Folglich ist darauf nicht einzutreten. 6.3.2 Hinzu kommt, dass auf den Seiten 4 und 5 der erwähnten Stellungnahme lediglich Ausführungen zum französischen Recht betreffend die Gültigkeit der Treuhandverträge zu finden sind (vgl. Vi act. 20 S. 4 f.), nicht aber Ausführungen beispielsweise zu den Interessen der Parteien. Zudem lässt sich dieser Stellungnahme vom 29. Juli 2022 ohnehin nicht entnehmen, an welchen Daten bzw. an wie vielen Tagen oder Wochen die Gesuchstellerin die Ferienwohnung in St. Tropez jeweils genutzt hat oder dass sie die Ferienwohnung von "Mai-September/Oktober" (vgl. Vi act. 20 S. 12) beispielsweise durchgehend und ohne gleichzeitige Anwesenheit des Gesuchsgegners genutzt hat. Auch aus den dazu eingereichten Belegen (WhatsApp-Korrespondenz und Bestätigungen durch "enge Freundin aus St. Tropez und Haushälterin" [Vi act. 20/18-30]) geht dies nicht hervor. 6.4 Folglich ist die Berufung auch mit Bezug auf die Regelung der Benützung der Ferienwohnung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Nach dem Gesagten ist die Berufung in allen Punkten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid – samt Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten – ist daher zu bestätigen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eherechtliche Verfahren sind – selbst wenn es nur um Unterhalt ginge – nicht vermögensrechtlich im Sinne des KoV OG und des

Seite 25/26 AnwT (Urteile des Obergerichts des Kantons Zug Z2 2017 30 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1 und Z1 2021 4 vom 1. Juli 2022 E. 13.2.1). Für die Gerichtskosten finden im Rechtsmittelverfahren die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Gestützt auf §§ 4, 13 und 15 Abs. 1 KoV OG sind die Gerichtskosten, insbesondere aufgrund der Höhe des geforderten Unterhaltsbeitrages, aber auch angesichts des Zeitaufwandes und der Anwendbarkeit ausländischen Rechts, auf CHF 7'500.00 festzusetzen. Aus denselben Gründen ist sodann das Grundhonorar der Rechtsvertreterinnen wie schon im erstinstanzlichen Verfahren ermessensweise auf CHF 12'500.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 AnwT). Zu beachten ist, dass keine Kinderbelange zu regeln waren und keine Unterhaltsberechnung vorzunehmen war. In summarischen Verfahren ist das Grundhonorar in der Regel auf die Hälfte, in besonderen eherechtlichen Verfahren und bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten und bei eingetragener Partnerschaft auf drei Viertel bis einen Viertel herabzusetzen (§ 6 Abs. 1 AnwT). Hier rechtfertigt es sich, das Honorar um einen Viertel auf CHF 9'375.00 zu reduzieren. Da es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, ist das Honorar sodann – entgegen den Vorbringen der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners zu ihrer Honorarnote – um einen Drittel herabzusetzen (§ 8 Abs. 1 AnwT), ergebend CHF 6'250.00. Der Aufwand der Rechtsvertreterin für das Rechtsmittelverfahren war weniger gross als im vorinstanzlichen Verfahren. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (§ 25a AnwT) beträgt das angemessene Honorar gerundet CHF 6'935.00. Das von der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners geltend gemachte Honorar von CHF 12'479.75 (inkl. Auslagen und MWST) ist nach dem Gesagten offensichtlich zu hoch. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 20. Januar 2023 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 7'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 2'500.00 wird ihr von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren mit CHF 6'935.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

Seite 26/26 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig, sofern der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2022 269) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

Z2 2023 28 — Zug Obergericht Zivilabteilung 29.06.2023 Z2 2023 28 — Swissrulings