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Zug Obergericht Zivilabteilung 26.05.2023 Z2 2023 25

26 mai 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·9,390 mots·~47 min·3

Résumé

unlauteren Wettbewerb, Persönlichkeitsschutz (vorsorgliche Massnahmen) | Unlauterer Wettbewerb

Texte intégral

20230310_143324_ANOM.docx II. Zivilabteilung Einzelrichter Z2 2023 25 Verfügung vom 26. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwälte B.________ und/oder E.________, Gesuchsteller, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Gesuchsgegner, betreffend unlauteren Wettbewerb, Persönlichkeitsschutz (vorsorgliche Massnahmen)

Seite 2/22 Rechtsbegehren Gesuchsteller 1. Dem Gesuchsgegner sei die direkte oder sinngemässe Aussage zu verbieten, wonach der Gesuchsteller zu irgendeinem Zeitpunkt der Rechtsanwalt von Frau F.________ gewesen sei. 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei dem Gesuchsgegner im Zusammenhang mit der direkten oder sinngemässen Aussage, wonach der Gesuchsteller zu irgendeinem Zeitpunkt der Rechtsanwalt von Frau F.________ gewesen sei, zu verbieten, den Gesuchsteller namentlich zu nennen, und der Gesuchsgegner sei anzuweisen, stattdessen eine anonymisierende Umschreibung wie bspw. "ein Zuger Anwalt" zu verwenden. 3. Dem Gesuchsgegner sei die direkte oder sinngemässe Aussage zu verbieten, wonach dem Gesuchsteller bei Vermögenstransaktionen, mit denen vier Liegenschaften in Südfrankreich an F.________ übertragen worden sind, die Rolle als "architecte" oder eine vergleichbare massgebende Funktion zugekommen sei. 4. Eventualiter zu Ziff. 3 sei dem Gesuchsgegner im Zusammenhang mit der direkten oder sinngemässen Aussage, wonach dem Gesuchsteller bei Vermögenstransaktionen, mit denen vier Liegenschaften in Südfrankreich an F.________ übertragen worden sind, die Rolle als "architecte" oder eine vergleichbare Funktion zugekommen sei, zu verbieten, den Gesuchsteller namentlich zu nennen, und der Gesuchsgegner sei anzuweisen, stattdessen eine anonymisierende Umschreibung wie bspw. "ein Zuger Anwalt" zu verwenden. 5. Die Verbote gemäss Ziff. 1 und 3 bzw. allenfalls die Eventualbegehren gemäss Ziff. 2 und 4 seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu erlassen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer an ihn erlassenen behördlichen Verfügung nicht Folge leistet. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % MWST) zulasten des Gesuchsgegners. Gesuchsgegner 1. Die Verfügung vom 1. März 2023 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch vom 28. Februar 2023 sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7,7 % MWST) zulasten des Gesuchstellers. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ist ein im Kanton Zug tätiger Rechtsanwalt. Er ist ausserdem Mitglied des Verwaltungsrates der H.________ AG und der I.________ AG. C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ist ein freischaffender Investigativ-Journalist ("Freelance Investigative Journalist"). Er beschäftigt sich unter anderem mit den Sanktionen, welche die Schweiz, die EU und die USA gegen russische Geschäftsleute, deren Vermögen und deren Geschäftspartner im Westen verhängt haben.

Seite 3/22 2.1 Am tt.mm. 2022 publizierte der Gesuchsgegner zusammen mit J.________ in der Wochenendausgabe und auf dem Online-Portal (act. 1/7) von K.________ (Zeitung) einen Artikel mit dem Titel "________" (nachfolgend: K.________-Artikel). Dort wurde der Gesuchsteller mit dem russischen Oligarchen L.________ bzw. dessen Tochter F.________, welche die M.________ AG (zwischenzeitlich umfirmiert in H.________ AG) gekauft haben soll, in Verbindung gebracht. Ausserdem sollen vier Liegenschaften in Frankreich von der H.________ AG an die I.________ AG übertragen worden sein. Eine für den vorliegenden Fall relevante Passage dieses Artikels lautet wie folgt (Übersetzung gemäss Gesuchsteller [act. 1/8]): " ________ " (Einer der ________, A.________, ist der Architekt dieser Transaktion. Der Anwalt ist nach eigenen Angaben an das Berufsgeheimnis gebunden, weshalb er diese Informationen nicht kommentieren kann. Er erklärt jedoch, dass er sich von den Sanktionen nicht betroffen fühle, da er keine Mandanten vertrete, die auf amerikanischen, europäischen oder schweizerischen Listen stünden. Er fügt hinzu, dass F.________ nicht auf unsere Fragen antworten möchte.) 2.2 Am tt.mm. 2022 wurde der Gesuchsteller von den USA auf die SDN-Liste (Liste der "Specially Designated Nationals and Blocked Persons") des US Office of Foreign Asset Control (OFAC) gesetzt (act. 1/16). 2.3 Am 31. Januar 2023 kontaktierte der Gesuchsgegner den Gesuchsteller per E-Mail und stellte ihm folgende Fragen (act. 1/1; Übersetzung gemäss Gesuchsteller [act. 1 Fn 2 und 3] oder frei): " ________ […]" (Sehr geehrter Herr Ich bin Journalist und arbeite mit meinen Kollegen N.________ und O.________ an einem Buch, worin Ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Affäre betreffend die Liegenschaften von L.________ erwähnt werden, für die Sie von den USA sanktioniert wurden. In diesem Rahmen wäre ich sehr interessiert daran, mich mit Ihnen auszutauschen über die Wirkung der Sanktionen und die Auswirkungen, die diese auf Ihre berufliche Tätigkeit gehabt haben könnten. Sind Sie immer noch der Anwalt von F.________? Bestreiten Sie, der Architekt des Rückkaufs von 4 Villen durch Frau F.________ für 268 Millionen Euro gewesen zu sein? In einem Artikel von K.________(Zeitung) haben Sie per E-Mail erklärt, kein Risiko einzugehen, 'weil Sie keine Mandanten vertreten würden, die auf amerikanischen, europäischen oder schweizerischen Listen stünden ', wie beurteilen Sie die Situation rückblickend? […]) 2.4 Mit E-Mail vom 8. Februar 2023 antwortete der Rechtsanwalt des Gesuchstellers dem Gesuchsgegner auf dessen Fragen vom 31. Januar 2023. Zudem forderte er ihn auf, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen (act. 1/10).

Seite 4/22 2.5 In der Antwort-E-Mail vom 20. Februar 2023 führte der Gesuchsgegner aus, der Gesuchsteller habe auf seine Fragen nicht geantwortet. Die Unterlassungserklärung unterzeichnete er nicht, dies unter Hinweis auf die Grundsätze der Pressefreiheit und das öffentliche Interesse der Leserschaft (act. 1/11). 3.1 Am 28. Februar 2023 reichte der Gesuchsteller gegen den Gesuchsgegner beim Obergericht des Kantons Zug das vorliegende Gesuch mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein. Zudem stellte er den prozessualen Antrag, die Verbote gemäss Ziffer 1 und 3 seines Rechtsbegehrens bzw. allenfalls die Eventualbegehren gemäss Ziffer 2 und 4 und die Strafandrohung gemäss Ziffer 5 seien als superprovisorische Massnahme ohne Anhörung der Gegenpartei zu erlassen (act. 1). 3.2 Mit Verfügung vom 1. März 2023 wurde dem Gesuchsgegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch die direkte oder sinngemässe Aussage verboten, wonach (a) der Gesuchsteller zu irgendeinem Zeitpunkt der Rechtsanwalt von F.________ gewesen sei, und (b) dem Gesuchsteller bei Vermögenstransaktionen, mit denen vier Liegenschaften in Südfrankreich an F.________ übertragen worden sind, die Rolle als "architecte" oder eine vergleichbare massgebende Funktion zugekommen sei. Für den Fall der Missachtung dieser Anordnungen wurde dem Gesuchsgegner die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB angedroht (act. 3). 3.3 In der Gesuchsantwort vom 24. März 2023 stellte der Gesuchsgegner seinerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 6). 3.4 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Stattdessen reichten beide Parteien in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts je eine weitere Eingabe ein (der Gesuchsteller am 24. April 2023 [act. 13], der Gesuchsgegner am 23. Mai 2023 [act. 16]). Erwägungen 1. Der Gesuchsteller hat Wohnsitz im Kanton Zug. Er stützt sein Gesuch primär auf Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (Lauterkeitsrecht) und sekundär auf Art. 28 ZGB (Persönlichkeitsschutz). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.00 (E. 10.1). Da lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten zu den Klagen aus unerlaubter Handlung zählen (Hempel, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 36 ZPO N 6 f.), sind die Zuger Gerichte gestützt auf Art. 36 ZPO (Gerichtsstand am Wohnsitz des Geschädigten für Klagen aus unerlaubter Handlung) unbestrittenermassen örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Obergericht Zug ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO (Streitigkeiten nach dem UWG, sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000.00 beträgt) i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a GOG sowie Art. 5 Abs. 2 ZPO (Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage) i.V.m. § 23 Abs. 3 GOG. Aufgrund des Zusammenhangs zwischen den zwei geltend gemachten Anspruchsgrundlagen (UWG und ZGB) ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung der Ansprüche aus Art. 28 ZGB zuständig (vgl. Art. 15 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2011 vom 30. November 2011 E. 1.2).

Seite 5/22 2. Der Gesuchsgegner wendet ein, er sei nicht prozessfähig. Er plane die Publikation eines Buches mit zwei Berufskollegen. Die drei Berufskollegen würden im Hinblick auf die Buchpublikation eine einfache Gesellschaft bilden. Eine einfache Gesellschaft stelle eine notwendige Streitgenossenschaft dar. Dies gelte auch für die passive notwendige Streitgenossenschaft, sofern es sich um Entscheidungen handle, die den Zweck der Gesellschaft vereiteln oder beeinträchtigen würden. Das Gesuch [um Anordnung] vorsorglicher Massnahmen müsste sich gegen alle drei Buchautoren richten. Ein Entscheid gegen einen der Autoren habe keine Wirkung für die einfache Gesellschaft, zumal der Entscheid den Zweck der Buchpublikation vereiteln oder beeinträchtigen würde (act. 7 Rz 2-4). 2.1 Vorab ist dem Gesuchsgegner entgegenzuhalten, dass sich nicht die Frage nach der Prozessfähigkeit, sondern jene nach der Sachlegitimation stellt, falls nicht alle Streitgenossen einer notwendigen Streitgenossenschaft zugleich ins Recht gefasst werden (vgl. Ruggler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 70 ZPO N 21 und 23 m.H.). Die Prozessfähigkeit des Gesuchsgegners ist ohne Weiteres gegeben. Sonstige Prozesshindernisse sind ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist (vgl. Art. 59 ZPO). 2.2 Wie zu zeigen ist, bilden die drei Mitautoren mit Bezug auf die vorliegende Unterlassungsklage keine notwendige passive Streitgenossenschaft. 2.2.1 Bei einer Streitgenossenschaft handelt es sich um eine Verbindung mehrerer Parteien. Die notwendige Streitgenossenschaft bedeutet, dass mehrere Personen als Kläger oder Gesuchsteller zwingend gemeinsam auftreten oder als Beklagte oder Gesuchsgegner gemeinsam belangt werden müssen. Das streitige Rechtsverhältnis kann allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgelegt werden (vgl. Ruggler, a.a.O., Art. 70 ZPO N 2 m.H.). 2.2.2 Vorliegend wird die Unterlassung einer unlauteren (unerlaubten) Handlung verlangt. Selbst wenn die drei Mitautoren mit Bezug auf ihr gemeinsames Buchprojekt eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR bildeten (was offenbleiben kann), ist es nicht zwingend, dass die Publikation bestimmter Passagen sämtlichen Mitautoren verboten wird. Jeder der Autoren verletzt mit seiner Handlung (Publikation bzw. Mitwirkung an der Publikation unlauterer Passagen) ein absolut geschütztes Recht des Gesuchstellers, namentlich dessen Ehre (vgl. Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 5; s. auch BGE 93 II 192 E. 11b; Ruggler, a.a.O., Art. 70 ZPO N 8). Das Recht, unlautere Passagen zu publizieren, existiert nicht und kann den Mitautoren demnach ohnehin nicht gemeinsam zustehen. Der Gesuchsteller ist daher berechtigt, nur gegen den Gesuchsgegner als einer der drei Mitautoren auf Unterlassung zu klagen. 2.2.3 Davon abgesehen würde ein Unterlassungsurteil aber auch den – vom Gesuchsgegner erwähnten, aber nicht definierten – Zweck der einfachen Gesellschaft (vgl. Art. 536 OR) nicht vereiteln. Denn der Zweck kann unmöglich darin bestehen, ein Buch mit unlauterem Inhalt zu veröffentlichen, darf doch der Zweck einer Gesellschaft nicht widerrechtlich sein (vgl. Art. 20 Abs. 1 OR). 2.3 Der Gesuchsgegner ist somit passivlegitimiert.

Seite 6/22 3. Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen und die angeordneten Massnahmen müssen verhältnismässig sein. Demnach müssen sie geeignet sein, den befürchteten Nachteil zu verhindern, sowie auch erforderlich sein (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 261 ZPO N 18 und 20 ff.; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 262 ZPO N 2 ff.). Die vorsorgliche Massnahme soll den Hauptsachenprozess nicht präjudizieren und keinen Zustand schaffen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Güngerich, a.a.O., Art. 262 ZPO N 4). Die gesuchstellende Partei muss sowohl das Bestehen ihres materiell-rechtlichen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich. Glaubhaftmachen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der Voraussetzungen spricht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist aber nicht gefordert (Sprecher, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 261 ZPO N 51 f.). Auch die Einwendungen der Gegenseite sind von dieser lediglich glaubhaft zu machen (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 58). Die Rechtslage ist vom Richter lediglich summarisch zu prüfen, d.h. der Anspruch muss im Rahmen der glaubhaft gemachten Voraussetzungen aufgrund einer summarischen Prüfung als rechtlich begründet erscheinen (Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 25). Dies führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (BGE 138 III 232 E. 4.1.1). 4. Zunächst ist zu prüfen, ob die Verletzung eines dem Gesuchsteller zustehenden Anspruchs zu befürchten ist (Verfügungsanspruch; Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Gesuchsteller stützt seinen Verfügungsanspruch primär auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. 4.1 Unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Diese Bestimmung bezweckt den Schutz des Wettbewerbs und damit der Marktteilnehmer vor unlauterer Herabsetzung bzw. Anschwärzung (Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 1). Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Unterlassungsklage; Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG). Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden der beklagten Partei voraus. Auf die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 4.2 Zunächst setzt Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG voraus, dass eine Äusserung vorliegt (Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 26).

Seite 7/22 Die Buchpublikation bzw. die einzelnen Passagen, in denen die streitgegenständlichen Behauptungen über den Gesuchsteller – er sei der Rechtsanwalt von F.________ und der Architekt der Vermögenstransaktionen, mit denen vier Liegenschaften in Südfrankreich an F.________ übertragen worden seien (nachfolgend: Vermögenstransaktionen) – aufgestellt werden, stellen unbestrittenermassen eine (schriftliche) Äusserung in diesem Sinne dar. Es handelt sich bei beiden Behauptungen um Tatsachenbehauptungen und nicht um (gemischte) Werturteile. 4.3 Weiter setzt Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG voraus, dass die streitgegenständlichen Äusserungen unrichtig, irreführend oder verletzend sind. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, die Äusserungen seien unrichtig. 4.3.1 Zur Begründung führt er aus, er sei nie der Anwalt von F.________ gewesen, und er sei es auch heute nicht. Ausserdem sei er nicht "Architekt" einer Transaktion gewesen, mit der vier Villen in Südfrankreich an F.________ übertragen worden seien. Mit der Transaktion 1 (Übertragung der vier Liegenschaften von P.________ an F.________ mittels Share-Deal [Verkauf der M.________ AG]) im Jahr 2019 habe er gar nichts zu tun, zumal er in diesem Zeitpunkt noch nicht einmal Verwaltungsrat der M.________ AG (später umbenannt in H.________ AG) und auch sonst in keiner Funktion involviert gewesen sei. Bei der Transaktion 2 (Übertragung der vier Liegenschaften von der H.________ AG auf die I.________ AG) sei er zwar Verwaltungsrat der H.________ AG gewesen, habe aber die Transaktion als Verwaltungsrat nur absegnen und unterzeichnen müssen, da sich diese komplizierten Transaktionen und die damit verbundenen steuerlichen Implikationen nach französischem Recht gerichtet hätten und von französischen Grosskanzleien in Zusammenarbeit mit Q.________ Kanzleien und den französischen Behörden geplant und umgesetzt worden seien (act. 1 Rz 40). Der Gesuchsgegner schildert die Umstände, die seiner Ansicht nach dazu geführt haben, den Gesuchsteller als Rechtsanwalt von F.________ zu bezeichnen (vgl. act. 7 Rz 33 ff.). Zudem führt er aus, wenn die Endbegünstigte all dieser Gesellschaften F.________ sei, so vertrete der Gesuchsteller indirekt auch ihre Interessen (act. 7 Rz 61). Der Gesuchsteller habe im E-Mail-Austausch mit dem Journalisten J.________ Aussagen gemacht, die so verstanden werden könnten, als dass er F.________ vertrete. So habe er mitgeteilt, dass er instruiert worden sei, keine Aussagen vor den Medien zu machen und F.________ keine Aussage machen wolle (act. 7 Rz 62). Zur Bezeichnung als "Architekt" führt der Gesuchsgegner im Wesentlich aus, es sei erwiesen, dass der Gesuchsteller die einzelnen Dokumente [für die Grundstück-Transaktionen] habe unterzeichnen müssen. Er habe diese Transaktionen ermöglicht. Somit sei ihm eine Rolle zugekommen, die bedeutend gewesen sei. Es sei nicht völlig aus der Luft gegriffen, ihn als "Architekt" zu qualifizieren, kannte er doch den Hintergrund der Transaktion, da er im Mai 2020 den besagten Vergleich in Bezug auf die Steuerrückzahlung unterzeichnet habe, die wohl der Auslöser für die Umstrukturierung der Unternehmen und der Transaktion gewesen sei. Tatsache sei, dass er Kenntnis gehabt habe über die Gründe der Umstrukturierung und dass er Dokumente unterzeichnet habe. So könne man sinnbildlich davon sprechen, dass er die Konstruktion entworfen habe, allen Unternehmen eine Rolle zugewiesen habe und überall als stützender Pfeiler dieser Konstruktion aufgetreten sei. Ob er in dem Zusammenhang die einzelnen Vertragsklauseln entworfen habe oder die "komplexen steuer-, gesellschafts- und vertragsrechtlichen Fragestellungen" behandelt

Seite 8/22 habe, wie vom Gesuchsteller suggeriert, bleibe dahingestellt. Es könne auch vorkommen, dass ein Architekt nur Pläne entwerfe, und die einzelnen Statikberechnungen von Ingenieuren ausführen lasse, genau wie er die Konstruktion einem Bauherrn anvertraue. Sinnbildlich könne somit die Rolle des Gesuchstellers als Architekt umschrieben werden oder eine vergleichbar massgebende Funktion (act. 7 Rz 63 ff.). 4.3.2 Unrichtig ist eine Äusserung, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht, was voraussetzt, dass ihr wahrheitswidriger Charakter objektiv bestimmt werden kann (Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 35). Erforderlich ist eine Diskrepanz zwischen dem, was der Adressat der Äusserung versteht, einerseits und der Wirklichkeit andererseits. Abgestellt wird dabei in der Regel auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittsadressaten. Entscheidend für die Beurteilung der Richtigkeit ist mithin, wie dieser Durchschnittsadressat die Äusserung versteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.342/2005 vom 11. Januar 2006 E. 2.2; BGE 134 III 547 E. 3.2; Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 44). Eine Unbestimmtheit oder Unschärfe in der Äusserung muss derjenigen Person angelastet werden, welche die Äusserung tätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.55/2005 vom 13. Oktober 2005 E. 2.6). 4.3.3 Zunächst ist der Kreis der Durchschnittsadressaten zu bestimmen. Der Gesuchsteller spricht von einer Publikation des Buches sowie der damit verbundenen medialen Folgeberichterstattung durch den Gesuchsgegner und Trittbrettfahrer (act. 1 Rz 60). Wer die Leserschaft des Buches sein wird, legt er nicht dar. Der Gesuchsgegner wendet ein, das Buch solle auf dem französischen Markt erscheinen und sei in französischer Sprache. Die potentiellen Kunden oder Geschäftspartner des Gesuchstellers seien nicht die Adressaten des vom Gesuchsgegner geplanten Buches, da es nicht den Markt tangiere, auf dem der Gesuchsteller als Rechtsanwalt und Verwaltungsrat auftrete (act. 7 Rz 58). Der Gesuchsteller bestritt die "gänzlich unbelegte Behauptung", dass das Buch nur in französischer Sprache auf dem französischen Markt erscheinen solle. Zudem würden sich in der heutigen Zeit des Internets keine strikten Sprach- und Landesgrenzen ziehen lassen und das Buch lasse sich sicherlich auch in der Schweiz bestellen. Zu beachten sei auch, dass ein solches Buch immer auch "Inspiration" für andere Journalisten sei und voraussichtlich auch der Gesuchsgegner seine Recherche zweit-, dritt- und viertverwerten werde, indem er Spin-off-Artikel verfasse. Es sei durchaus damit zu rechnen, dass potentielle Klienten für die Anwaltstätigkeit oder Verwaltungsratstätigkeit davon Kenntnis nehmen würden, insbesondere weil einer Mandatierung häufig auch eine Internetrecherche durch potentielle Klienten vorangehe (act. 13 Rz 44). Der Gesuchsgegner bezeichnet es als völlig haltlos, dass er Spin-off-Artikel plane (act. 16 Rz 48). Von wem das französischsprachige Buch, das auf dem französischen Markt erscheinen soll, gelesen wird, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Der Gesuchsteller erwähnte ausdrücklich auch die mediale Folgeberichterstattung durch den Gesuchsgegner und Trittbrettfahrer. Dies bestritt der Gesuchsteller nirgends bzw. höchstens in der unaufgefordert eingereichten Replik (act. 16 Rz 10) und damit ohnehin verspätet (vgl. BGE 146 III 237 E. 3). Mithin gilt diese Behauptung als erstellt. Dass der Gesuchsgegner für die Folgeberichterstattung durch Trittbrettfahrer nicht verantwortlich gemacht werden könne, wie er einwendet (act. 16 Rz 9), überzeugt nicht. Folgebericht bedeutet gerade, dass Dritte dem Gesuchsgegner folgen. Ohne die Berichterstattung des Gesuchsgegners wären solche Folgeberichte nicht zu erwarten. Dass Dritte allein gestützt auf die US-Sanktionsliste einen Bericht verfassen, ist zwar nicht ausgeschlossen, auch wenn es – soweit ersichtlich und geltend gemacht – bisher nicht vor-

Seite 9/22 gekommen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die geplante Publikation des Gesuchsgegners zumindest geeignet ist, Trittbrettfahrer zu Berichten zu inspirieren oder animieren. Unbestritten ist ferner, dass der Gesuchsgegner regelmässig in K.________(Zeitung), R.________ (Zeitung), S.________ (Zeitung) und T.________ (Zeitung) publiziert (act. 1 Rz 7). Es ist folglich glaubhaft, dass eine mediale Folgeberichterstattung durch den Gesuchsgegner (und allenfalls seine Mitautoren) in diesen Medien und durch "Trittbrettfahrer" letztlich auch vom (Deutsch-)Schweizer Publikum und von Personen, die beruflich mit dem Gesuchsteller zu tun haben oder haben könnten, zur Kenntnis genommen wird, namentlich durch Weiterverbreitung durch den Gesuchsgegner, die Lokalpresse oder andere Medien. Dazu ist nicht erforderlich, dass aktuelle und potentielle Geschäftspartner das französischsprachige Buch kaufen oder Abonnenten von K.________(Zeitung) sind. Es ist offenkundig, dass das Thema des geplanten Buches – insbesondere die Zusammenarbeit von Schweizer Rechtsanwälten und Verwaltungsräten mit russischen Oligarchen – ein breites Publikum interessieren wird und dieses Publikum auch von den streitgegenständlichen Passagen aus diesem Buch erfahren wird. Ebenfalls Teil dieses Durchschnittspublikums sind Banken und Behörden im In- und Ausland. So ist durchaus glaubhaft und wird im Übrigen vom Gesuchsgegner auch nicht bestritten, dass das OFAC auf die eine oder andere Art vom Inhalt der Buchpublikation erfahren wird. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die durchschnittliche Leserschaft solcher vorwiegend politischen und gesellschaftlichen Themen über ein politisches, wirtschaftliches und rechtliches Grundverständnis verfügt. 4.3.4 Die Behauptung, jemand sei Rechtsanwalt einer Person, wird von den erwähnten Durchschnittsadressaten nach allgemeiner Lebenserfahrung so verstanden, als dass dieser jemand für diese Person persönlich als Rechtsanwalt tätig ist, er also diese Person in deren persönlichen privaten, beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten berät und vertritt. Mit seinen Einwänden will der Gesuchsgegner suggerieren, als Rechtsanwalt einer Person könne auch der Anwalt verstanden werden, der kein formelles Mandatsverhältnis zu dieser Person habe, sondern Verwaltungsrat von deren Gesellschaft sei. So behauptet der Gesuchsgegner, der Gesuchsteller vertrete die Interessen von F.________ zumindest indirekt. Dieses Argument ist unbegründet. Es liegt zwar auf der Hand, dass die Interessen von Gesellschaften mit jenen der an ihnen wirtschaftlich (massgebend) beteiligten Personen übereinstimmen können. Deswegen setzt jedoch das Durchschnittspublikum ein Mitglied des Verwaltungsrates einer solchen Gesellschaft – selbst wenn dieses Mitglied von Beruf Rechtsanwalt ist – nicht mit dem "persönlichen" Rechtsanwalt der an dieser Gesellschaft wirtschaftlich allein oder massgebend beteiligten Person gleich. Es handelt sich hierbei nicht nur juristisch betrachtet, sondern auch nach allgemeinem Verständnis des Durchschnittsadressaten um zwei verschiedene Funktionen. Doch selbst wenn eine Restunsicherheit verbliebe, was unter "Rechtsanwalt von F.________" zu verstehen ist, wäre diese Unsicherheit auf den Gesuchsgegner zurückzuführen und entsprechend ihm, jedenfalls nicht dem Gesuchsteller, anzulasten. Sodann ist glaubhaft, dass der Gesuchsteller nicht der Rechtsanwalt von F.________ ist und war. Gegen diese Behauptung wendet der Gesuchsgegner denn auch nichts Stichhaltiges ein. Er vermag zudem kein überzeugendes Indiz zu nennen und keinen Beleg beizubringen, aus dem sich ein solches Mandatsverhältnis ergäbe. Selbst aus dem von ihm wiedergegebenen Auszug aus der "Tracfin Kommunikation" geht nicht hervor, dass der Gesuchsteller der Rechtsanwalt von F.________ war oder ist. Die Passage, bei welcher der Name des Ge-

Seite 10/22 suchstellers erwähnt wird, lautet folgendermassen: "________" (act. 7/3 S. 2 oben). Der Gesuchsteller wird nicht als "son représentant légal" (Hervorhebung hinzugefügt), sondern als "représentant légal" bezeichnet. Aus der Satzstellung und der Verbindung mit dem vorhergehenden Satz ergibt sich, dass sich die Änderungen von Ende 2021 ("modifications intervenues fin 2021") auf die Gesellschaft M.________ AG beziehen und folglich auch vom Rechtsvertreter dieser Gesellschaft die Rede ist. Der letzte Satz kann demnach wie folgt übersetzt werden: "Mit den Ende 2021 vorgenommenen Änderungen wurden Letztere [F.________] in ihrer Eigenschaft als wirtschaftliche Eigentümerin [der Gesellschaft] und Herr A.________ als gesetzlicher Vertreter [der Gesellschaft] beibehalten". Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Gesuchsgegner in der Replikeingabe (und damit ohnehin verspätet) eingereichten, teilweise geschwärzten "Auszug Tracfin-Dokument" (act. 16/25). Selbst auf der US-Sanktionsliste bzw. der Pressemitteilung des U.S. Department of the Treasury vom 14. November 2022 wird der Gesuchsgegner nicht als Rechtsanwalt von F.________ bezeichnet, sondern bloss als derjenige (von Rechtsanwalt ist nicht die Rede), der direkt oder indirekt (ein Rechtsanwalt handelt nicht indirekt für seine Klientschaft) für oder im Namen von F.________ gehandelt hatte oder zu handeln vorgegeben hatte (s. act. 1/16 S. 3 f.: "A.________ was designated pursuant to E.O. 14024 for having acted or purported to act for or on behalf of, directly or indirectly, F.________"). Die Behauptung, der Gesuchsteller sei der Rechtsanwalt von F.________ oder er sei dies gewesen, ist offenbar eine Erfindung aus den Kreisen des Gesuchsgegners. Folglich ist diese streitgegenständliche Behauptung als unrichtig zu qualifizieren. 4.3.5 Als Nächstes ist zu prüfen, was der Durchschnittsadressat unter der Äusserung versteht, wonach dem Gesuchsteller bei Vermögenstransaktionen, mit denen vier Liegenschaften in Südfrankreich an F.________ übertragen worden sind, die Rolle als "architecte" oder eine vergleichbare massgebende Funktion zugekommen sei. Das für politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Themen interessierte Durchschnittspublikum versteht unter "Architekt" die prägende Figur eines Bauwerks oder hier der Vermögenstransaktionen. Der "Architekt" ist ein auf dem Gebiet der Baukunst ausgebildeter Fachmann, der Bauwerke entwirft und gestaltet sowie Baupläne ausarbeitet und deren Ausführung einleitet und überwacht (vgl. <duden.de>; ähnlich die Definition auf Wikipedia [act. 1 Fn 13]). Dieses oder ein ähnliches Verständnis haben auch die erwähnten Durchschnittsadressaten. Der Architekt ist nicht nur Ideengeber, sondern derjenige, der die Ideen umsetzt, Pläne entwirft und oftmals auch die Umsetzung koordiniert, kontrolliert und überwacht. Die Schlussfolgerung des Gesuchsgegners, jemand habe eine Konstruktion entworfen, wenn er die Hintergründe gekannt und die Dokumente zur Umsetzung der Konstruktion unterzeichnet habe, greift zu kurz. Das Durchschnittspublikum misst dem Gesuchsteller als Architekten dieser Transaktionen offenkundig eine massgebende, treibende und steuernde Kraft zu. Dass dem Gesuchsteller diese oder eine vergleichbare Rolle bei den Vermögenstransaktionen nicht zugekommen ist, ist glaubhaft. Bereits die gesuchsgegnerische Behauptung, der Gesuchsteller sei auf die Idee mit den Transaktionen gekommen, ist unglaubhaft. Ungeachtet welcher beruflichen Tätigkeit der Gesuchsteller schwerpunktmässig nachgeht (Strafrecht oder andere Rechtsgebiete), ist es unwahrscheinlich und wird vom Gesuchsgegner auch nicht behauptet, dass er mit französischem Recht vertraut ist. Auf eine solche Idee mit den Vermögenstransaktionen kann aber nur kommen, wer das französische Steuer-, Gesell-

Seite 11/22 schafts-, Vertrags- und Sachenrecht zumindest in den Grundzügen beherrscht. Unter "Idee" ist vorliegend selbstverständlich nicht die Idee irgendeiner Transaktion, sondern die konkrete Idee zu den vorliegenden Transaktionen gemeint. Wer auf die Idee kommt, ein Haus zu bauen, ist nämlich noch nicht Architekt. Dass der Gesuchsteller bei den Transaktionen Dokumente unterzeichnete, die Hintergründe dieser Transaktionen kannte und als Verwaltungsratspräsident auch kennen musste, macht ihn längst nicht zum "Architekten". Ob einzelne Transaktionen erfolgt waren, bevor der Gesuchsteller im Verwaltungsrat der H.________ AG (damals firmierend unter M.________ AG) war, kann vorliegend offenbleiben. Genauso offenbleiben kann die Frage, ob die Transaktionen verschleiernd waren oder von den französischen Steuerbehörden gar ausdrücklich verlangt wurden. Wie dem auch war, so ist jedenfalls glaubhaft, dass dem Gesuchsteller dabei nicht die Rolle eines Architekten zugekommen ist. Im Übrigen wird ihm diese Rolle auch in keinem der Dokumente, die der Gesuchsgegner als "öffentlich zugängliche Informationen" bezeichnet (vgl. etwa act. 16 Rz 9 und 24), vorgeworfen. Die Bezeichnung "Architekt dieser Transaktionen" ist offenbar ebenfalls eine Erfindung aus den Kreisen des Gesuchsgegners. Folglich ist auch diese streitgegenständliche Behauptung als unrichtig zu qualifizieren. 4.4 Weiter setzt Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG voraus, dass die Äusserungen geeignet sind, den Gesuchsteller herabzusetzen (Eignung zur Herabsetzung). 4.4.1 Der Gesuchsteller macht geltend, Äusserungen seien nach ihrem Aussagegehalt zu beurteilen, wie er sich aus dem kommunikativen Kontext bzw. im Gesamtzusammenhang einer Publikation ergebe. Entscheidend sei der mit den Aussagen vermittelte Gesamteindruck beim Leser. Da das Buch, das der Gesuchsgegner in Kürze veröffentlichen werde, für den Gesuchsteller bzw. das Gericht noch nicht einsehbar sei, könne der Aussagegehalt bzw. der Gesamteindruck der streitgegenständlichen Äusserungen noch nicht anhand des konkreten kommunikativen Kontexts bzw. Gesamtzusammenhangs des Buches selber beurteilt werden. Wie der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller in seiner Anfrage vom 31. Januar 2023 aber mitgeteilt habe, behandle dieses Buch die angeblichen Aktivitäten des Gesuchstellers im Zusammenhang mit den "Häusern von L.________" und damit also dasselbe Thema wie der vorstehend bereits erwähnte, am tt.mm. 2022 in K.________(Zeitung) veröffentliche Artikel des Gesuchsgegners. Aus der Anfrage gehe zudem hervor, dass der Gesuchsgegner im Buch dieselben Aussagen machen werde wie bereits im besagten K.________-Artikel. Im Buch würden somit dieselben Aussagen im selben Kontext bzw. im selben Gesamtzusammenhang gemacht wie im besagten K.________-Artikel. Dass sich daran nichts ändern werde, ergebe sich nicht nur aus der offensichtlichen, allgemeinen Fixiertheit des Autors auf seine These, sondern vor allem auch aus seiner äusserst merkwürdigen Negierung der erfolgten Antworten auf seine Fragen vom 8. Februar 2023. Seine Wahrnehmung, dass man seine Fragen nicht beantwortet habe, zeige in aller Klarheit auf, dass er an diesen Antworten – jedenfalls soweit sie seine These nicht bestätigen würden – gar nicht interessiert gewesen sei. Er habe den Gesuchsteller offenbar einzig deshalb angefragt, weil er der journalistischen Grundregel des audiatur et altera pars habe gerecht werden wollen. Als er dann habe feststellen müssen, dass die Antworten nicht seinen Erwartungen entsprochen hätten, habe er kurzerhand die Augen verschlossen und so getan, als gäbe es diese Antworten nicht. Der Aussagegehalt der streitgegenständlichen Aussagen könne somit auch mit Blick auf das Buchprojekt ermittelt und erläutert werden (act. 1 Rz 41).

Seite 12/22 Mit der Aussage, der Gesuchsteller sei der Architekt einer scheinbar obskuren Transaktion, werde dem Leser der Eindruck vermittelt, dem Gesuchsteller käme innerhalb des Netzwerkes von L.________, zu dem auch dessen Tochter F.________ gehören solle, eine tragende, federführende Rolle zu. Insbesondere werde er als "Mastermind" von Verschleierungsgeschäften präsentiert, mit denen die Eigentümerschaft an Vermögenswerten – hier Liegenschaften – zur Umgehung staatlicher Sanktionen vertuscht werden solle. Zusammengefasst erhalte der Leser den Eindruck, der Gesuchsteller sei ein klandestiner Hintermann und Strippenzieher im Dienste eines russischen Oligarchen. Bereits der Vorwurf, Strippenzieher von anrüchigen Geschäften zu sein, sei für sich genommen herabsetzend, insbesondere für einen Rechtsanwalt. Erst recht herabsetzend sei dieser Vorwurf, wenn diese Geschäfte angeblich auch noch im Dienste des "________ der Oligarchen" abgewickelt worden seien, zumal russische Oligarchen gerade heute in der westlichen Welt gemeinhin als obszön reiche Mafiosi von Putins Gnaden gesehen und einen extrem schlechten Ruf geniessen würden. In die gleiche Kerbe schlage die Behauptung, wonach der Gesuchsgegner der Anwalt von F.________ sei. Diese Aussage finde sich bereits im besagten K.________-Artikel zumindest indirekt, und im Buch scheine sie nun ganz konkret vorgesehen zu sein. Auch mit dieser undifferenzierten Aussage – und insbesondere in Kombination mit der Aussage, wonach der Gesuchsteller der Architekt der verschleiernden Transaktion gewesen sei – werde suggeriert, der Gesuchsteller sei der Anwalt von F.________ und indirekt auch ihres Vaters (Hervorhebung im Original), womit man den Eindruck erhalte, der Gesuchsteller sei umfassender Berater und rechte Hand der Tochter eines russischen Oligarchen sowie mittelbar des geächteten Oligarchen selber. Wenn ein junger Schweizer Anwalt, der eigentlich seriös arbeitender Allgemeinpraktiker mit breitem Tätigkeitsgebiet sei, als klandestiner Strippenzieher im Hintergrund für die Planung und Umsetzung anrüchiger Geschäfte eines russischen Oligarchen präsentiert werde, erscheine er dadurch in äusserst negativem Licht und werde damit in seinem Ansehen als rechtschaffener Bürger und Berufsmann bzw. Anwalt herabgesetzt (act. 41 Rz 41-43). Der Gesuchsgegner entgegnet, für die Beurteilung der Lauterkeit einer Äusserung sei einzig entscheidend, ob sie aufgrund des Verständnisses der Durchschnittsadressaten die wirtschaftlichen Interessen des Angegriffenen in unzulässiger, unlauterer Weise beeinträchtige. Das Buch tangiere nicht den Markt, auf dem der Gesuchsteller als Rechtsanwalt und Verwaltungsrat auftrete. Zudem sei der Gesuchsteller, ein junger Schweizer Anwalt, nicht genügend bekannt, als dass eine Publikation, die ihn namentlich nenne, Wellen schlagen könnte. Es sei somit zweifelhaft, dass ein Leser des zu publizierenden Buches aufgrund dieser Lektüre eine Entscheidung treffen würde gegen oder für die Mandatierung des Gesuchstellers als sein Rechtsanwalt oder als ein Verwaltungsrat in seinem Unternehmen. Schliesslich werde seine Rolle marginal sein, weshalb auch dies gegen eine Beeinflussung des Wettbewerbs spreche. Zudem bleibe anzumerken, dass die Auswirkungen der Sanktionen – welche nicht auf den K.________-Artikel zurückzuführen seien – auf die Marktposition des Gesuchstellers so gross seien, dass unvorstellbar sei, dass ein Buchkapitel des Gesuchsgegners überhaupt irgendeinen zusätzlichen Einfluss haben könnte. Die Aussage, dass ein Anwalt der Architekt einer komplizierten juristischen Transaktion sei, sei keine Herabsetzung. Als Anwalt vertrete man nicht immer die richtige Seite. Gerade als Strafverteidiger vertrete ein Rechtsanwalt oft Personen, denen man ein unmoralisches oder illegales Verhalten vorwerfe. Dies sage aber über die Person des Rechtsanwaltes oder die Qualität seiner Arbeit nichts aus. Somit sei die

Seite 13/22 Aussage, man sei der Anwalt einer sanktionierten Person, nicht herabsetzend. Dasselbe gelte für die Aussage, der Gesuchsteller sei der Architekt einer Transaktion (act. 7 Rz 10, Rz 57 ff. und 68). 4.4.2 Eine Herabsetzung liegt vor, wenn ein negatives Einwirken auf das Bild eines Marktteilnehmers, welches Bild im Wettbewerb als relevant anzusehen ist, erfolgt (Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 29). Jede Herabsetzung wirkt sich letztlich negativ auf das Bild des betroffenen Wettbewerbsteilnehmers. Deshalb setzt Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG eine qualifizierte Herabsetzung voraus. Erforderlich ist ein eigentliches Schlechtmachen, Heruntermachen, Verächtlichmachen oder Anschwärzen (Berger, Basler Kommentar, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 27; Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 32). Ob eine Aussage eine qualifiziert herabsetzende Wirkung hat, beurteilt sich wiederum nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten (Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 39; Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 33; Urteil des Bundesgerichts 4A.481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.3 und 3.4). Die Äusserung ist im Gesamtzusammenhang zu würdigen (vgl. Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 46). 4.4.3 Wie dargelegt, sind beide streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen unrichtig. Bereits aus diesem Grund liegt in der Äusserung dieser Behauptungen hier eine qualifizierte Herabsetzung (vgl. Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 44). Im Übrigen überzeugt nicht, was der Gesuchsgegner den Argumenten des Gesuchstellers entgegenhält. So ist offensichtlich, dass die streitgegenständlichen Aussagen den Gesuchsteller – bei der aktuellen weltpolitischen Lage – in seinem Ansehen beim Durchschnittsadressaten (vgl. E. 4.3.3) beträchtlich herabsetzen. Der Vergleich mit einem Strafverteidiger ist nicht einschlägig. Die Verteidigung einer – allenfalls zwielichtigen – Person in einem Strafverfahren ist in gewissen Situationen gesetzlich sogar vorgeschrieben (vgl. Art. 130 StPO). Die Vertretung der Interessen einer sanktionierten Person (in anderen Belangen als Strafsachen) ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es versteht sich zwar von selbst, dass auch eine sanktionierte Person Rechte hat, die von Rechtsanwälten verteidigt werden dürfen. Insofern hat objektiv betrachtet die Rechtsvertretung einer solchen Person nichts Anrüchiges. Ob dies allerdings auch auf das Verständnis der Durchschnittsadressen zutrifft, ist fraglich, kann hier aber offenbleiben. Denn sobald eine solche Person in ein zwielichtiges Licht rückt oder gerückt wird, indem ihr verschleiernde Transaktionen vorgeworfen werden, ändert sich die Wahrnehmung des Durchschnittsadressaten. Der Gesuchsgegner beabsichtigt, im Buch unredliche Machenschaften sanktionierter Personen zu beleuchten. Wenn der Gesuchsteller in diesem Kontext als Rechtsanwalt einer sanktionierten Person namentlich genannt wird, setzt ihn dies in seinem beruflichen Ansehen bedeutend herab. Zumindest aber ist eine solche Behauptung geeignet, ihn bedeutend herabzusetzen. Wie der Gesuchsteller richtig ausführt, ist nicht bloss isoliert auf einzelne Behauptungen abzustellen, sondern es sind die Umstände miteinzubeziehen. Den Gesamtzusammenhang bilden die aktuelle politische Lage in der Ukraine und in Russland sowie deren Auswirkungen auf andere Staaten. Die streitgegenständlichen Äusserungen wecken beim Durchschnittspublikum in der jetzigen Zeit negative Assoziationen gegenüber dem Gesuchsteller. Bereits eine nach Beginn des Krieges im Februar 2022 weiterbestehende Geschäftsbeziehung einer hierzulande lebenden Person zu russischen Oligarchen oder deren Familienangehörigen ist grundsätzlich geeignet, den Ruf dieser Person herabzusetzen, zumal

Seite 14/22 wenn in dieser Geschäftsbeziehung jemand als "Architekt" von verschleiernden Vermögenstransaktionen bezeichnet wird. Um auf den Vergleich mit dem Strafverteidiger zurückzukommen: Die Kombination von Rechtsanwalt und Architekt der Vermögenstransaktionen würde im übertragenen Sinne bedeuten, dass der Strafverteidiger an der inkriminierten Straftat gleich noch selbst mitgewirkt hat. Ein solcher Vorwurf ist qualifiziert herabsetzend. 4.5 Damit eine Herabsetzung unlauter ist, muss sich diese sodann auf den Wettbewerb auswirken (Wettbewerbsbezug). 4.5.1 Der Gesuchsteller macht geltend, die Wettbewerbsrelevanz der streitgegenständlichen Aussagen dürfte nicht strittig sein. Es liege auf der Hand, dass kein seriöser Klient und kein seriöser Arbeitgeber, der dies lese, mehr auf die Dienste eines Anwalts setzen werde, der gleichzeitig dunkler Strippenzieher im Hintergrund für die Planung und Umsetzung anrüchiger Geschäfte eines russischen Oligarchen sei. Zum einen, weil so seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich ramponiert sei, zum anderen aber auch schon aus dem naheliegenden Grund, dass sie es vermeiden möchten, aufgrund geschäftlicher Kontakte zu einem solchermassen wichtigen Strippenzieher noch selbst in den Fokus der Behörden zu geraten oder in der Google-Suche eines übereifrigen Compliance-Officers seiner Bank hängen zu bleiben (act. 1 Rz 46). Der Gesuchsgegner entgegnet, die von ihm geplanten Aussagen im geplanten Buch seien keine Handlungen, die als wettbewerbsverfälschend qualifiziert werden könnten. Dies sei keine Handlung, die objektiv auf die Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sei. Vorliegend wären die Wettbewerbsverhältnisse die Stellung des Gesuchstellers auf dem Schweizer "Anwaltsmarkt, und allenfalls auf dem Schweizer Verwaltungs[rats]markt, wenn man von so einem sprechen" könne. Die potentiellen Kunden des Gesuchstellers seien nicht die Adressaten des vom Gesuchsgegner geplanten Buches, weil es nicht den Markt tangiere, auf dem der Gesuchsteller als Rechtsanwalt und Verwaltungsrat auftrete. Es sei zu bezweifeln, dass "Otto Normalverbraucher", damit gemeint sei wohl eine deutschsprachige Person, die in der Schweiz lebe oder mit der Schweiz geschäftlich zu tun habe, von diesen Aussagen Kenntnis erlange. Zudem sei der Gesuchsteller, ein junger Schweizer Anwalt, nicht genügend bekannt, als dass eine Publikation, die ihn namentlich nenne, Wellen schlagen könnte. Schliesslich werde seine Rolle wie bereits im Artikel vom tt.mm. 2022 marginal sein, weshalb auch dies gegen eine Beeinflussung des Wettbewerbs spreche (act. 7 Rz 58 f.). 4.5.2 Das UWG soll den unverfälschten bzw. lauteren Wettbewerb sicherstellen. Entsprechend müssen Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einen Wettbewerbsbezug aufweisen. Sie werden deshalb auch als Wettbewerbshandlungen bezeichnet. Darunter sind Handlungen zu verstehen, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse abzielen, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn sie nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Eine Äusserung hat in diesem Sinne also marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein. Ein Wettbewerbsbezug fehlt namentlich dann, wenn die Herabsetzung gegenüber einer Person erfolgt, die nicht am Wettbewerb teilnimmt (Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 26 m.H.). Die Äusserung muss den Wettbewerb nicht tatsächlich beeinflussen. Vielmehr genügt die objektive Eignung dazu (Urteil des Bundesgerichts 6B_2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.3; Blattmann, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 30). Ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Parteien ist nicht vorausgesetzt (BGE 117 IV 193 E. 1).

Seite 15/22 4.5.3 Die Wettbewerbsrelevanz der streitgegenständlichen Aussagen ist glaubhaft. Es besteht offenkundig die Gefahr, dass bisherige und potentielle Klienten nicht (mehr) die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, wenn diesem die Rolle eines Rechtsanwaltes einer sanktionierten Tochter eines sanktionierten russischen Oligarchen oder gar die Rolle eines Architekten hinter verschleiernden Geschäften russischer Oligarchen nachgesagt wird. Wie der Gesuchsteller richtig ausführt, wird unter solchen Äusserungen seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Mitleidenschaft gezogen. Ausserdem ist glaubhaft, dass gewisse Klienten befürchten oder befürchten könnten, aufgrund geschäftlicher Kontakte mit dem Gesuchsteller auch in den Fokus von Behörden oder von Compliance-Abteilungen von Banken zu geraten. Ob diese Furcht berechtigt ist, ist unerheblich. Dass es glaubhaft ist, dass das geplante Buch oder zumindest die streitgegenständlichen Passagen auch von aktuellen und potentiellen Geschäftspartnern des Gesuchstellers zur Kenntnis genommen werden, wurde bereits dargelegt (E. 4.3.3). Die Sprache spielt dabei im Übrigen, entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners, keine Rolle. Sucht ein interessierter Klient oder Geschäftspartner im Internet nach dem Namen des Gesuchstellers, kann er allfällige fremdsprachige Suchergebnisse ohne Weiteres direkt von der Suchmaschine übersetzen lassen. Der Einwand des Gesuchsgegners, dem Gesuchsteller käme im Buch nur eine "marginale" Rolle zu, ist unbegründet. Immerhin wird er als Rechtsanwalt von F.________ sowie als "Architekt" von verschleiernden Vermögenstransaktionen russischer Oligarchen dargestellt. In diesem Zusammenhang von einer marginalen Rolle zu sprechen, geht fehl. Wenn aber die Rolle derart nebensächlich sein soll, so ist ohnehin fraglich, weshalb dem Gesuchsgegner an diesen Behauptungen so viel gelegen ist. Wie zudem der Gesuchsteller eindrücklich dargelegt hat und vom Gesuchsgegner nicht (substanziiert) bestritten wurde, löste die Veröffentlichung seines Namens in diesem Zusammenhang (unabhängig davon, wer den Gesuchsteller in der Öffentlichkeit zuerst namentlich genannt hat) offensichtlich zahlreiche äusserst nachteilige Folgen für ihn aus (insbesondere die Sperrung praktisch aller Bankkonten). Soweit ersichtlich und geltend gemacht, wurden dem Gesuchsteller abgesehen davon in der Öffentlichkeit nie andere, gewichtigere Rollen unterstellt als die hier streitgegenständliche, was zeigt, dass bereits die Unterstellung dieser – nach Darstellung des Gesuchsgegners "marginalen" – Rolle äusserst einschneidende Folgen zeitigen kann. Gleiches muss gelten für eine erneute Veröffentlichung, noch dazu einer solchen in einem Sachbuch, von dem eine vertiefte vorgängige Recherche erwartet wird. Der Umstand, dass der Gesuchsteller auf der Sanktionsliste der USA steht (act. 16 Rz 9), berechtigt den Gesuchsgegner selbstredend nicht, die geplanten unwahren Behauptungen (nochmals) zu publizieren, umso weniger, als der Gesuchsteller mit US-Anwälten versucht, von dieser Liste entfernt zu werden, was durch die geplante Publikation unbestrittenermassen erschwert würde (vgl. E. 5.3). Ob es der Gesuchsgegner auf die Beeinflussung des Wettbewerbs angelegt hat oder nicht, ist unerheblich. 4.6 Rechtfertigungsgründe bestehen keine, zumal es sich um unrichtige Aussagen handelt (vgl. Spitz, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 64 f.). Ausserdem ist nicht ersichtlich, welche überwiegenden Interessen mit diesen unrichtigen Äusserungen gewahrt werden sollen. 4.7 Die Publikation der streitgegenständlichen Behauptungen im geplanten und offenbar bevorstehenden Buch des Gesuchsgegners ist unlauter. Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG sind

Seite 16/22 dem Gesuchsgegner diese Behauptungen deshalb zu verbieten. Dass der Gesuchsgegner "im Respekt seiner beruflichen Regeln" im Buch die Aussagen des Gesuchstellers berücksichtigen bzw. "einordnen" werde, wonach sich dieser weder als Rechtsanwalt von F.________ noch als Architekt dieser Immobilientransaktion sehe (vgl. act. 7 Rz 75 f.), ändert daran nichts. Die Aussage des Gesuchsgegners bleibt nämlich dieselbe. Eine unrichtige Äusserung lässt sich nicht legitimieren, indem daneben abgedruckt wird, dass jemand (hier der Direktbetroffene) anderer Ansicht ist. Dies umso weniger, als die unrichtige Äusserung in einem Sachbuch erscheint, dem eine fundierte Recherche zugrunde liegt (oder liegen sollte). 5. Zu prüfen bleibt, ob dem Gesuchsteller ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte, falls dem Gesuchsgegner die Äusserung der streitgegenständlichen Behauptungen nicht verboten würde (Verfügungsgrund; Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). 5.1 Der Gesuchsteller führt aus, die drohenden Nachteile einer Publikation der streitgegenständlichen Behauptungen seien mannigfaltig und tiefgreifend. Sie würden den Gesuchsteller sowohl im Privat- als auch im Berufsleben treffen. Um zu veranschaulichen, wie fatal sich die streitgegenständlichen Aussagen auswirken würden, werde erläutert, welche Nachteile er aufgrund dieser Aussage im K.________-Artikel bereits erlitten habe. Sie würden ein zuverlässiges Bild davon vermitteln, mit welchen weiteren Nachteilen in Zukunft zu rechnen sei, weil sich solche Nachteile konsolidieren, ausweiten oder wiederholen könnten (act. 1 Rz 57). 5.1.1 Kurz nach der Veröffentlichung des K.________-Artikels vom tt.mm. 2022 sei der Gesuchsteller am tt.mm. 2022 von den Vereinigten Staaten auf die sogenannte SDN-Liste des US Office of Foreign Asset Control (OFAC) gesetzt worden. Es dürfte notorisch sein, dass sich das OFAC beim Entscheid über die Aufnahme in diese Liste insbesondere auf Medienartikel stütze. Angesichts der zeitlichen Verhältnisse und des Umstands, dass neben dem Gesuchsteller exakt die Personen und Gesellschaften in die US-Sanktionsliste aufgenommen worden seien, die auch im Artikel erwähnt würden, müsse man schliessen, dass der K.________-Artikel der Auslöser für die Sanktionierung des Gesuchstellers gewesen sei. Mit der Aufnahme in diese Liste gehe es in erster Linie darum, jemanden wirtschaftlich zu isolieren und an den Pranger zu stellen. Neben der Annullierung quasi sämtlicher Bankbeziehungen könne der Gesuchsteller beispielsweise keine Kreditkarten mehr benützen, kein Netflix mehr empfangen, keine Ferienwohnung über Airbnb buchen, keine Pakete von DHL ausgeliefert erhalten usw. Der Gesuchsteller kämpfe derzeit unter enormen finanziellen Aufwand mit einem Rechtsanwalt in den USA dafür, dass die US-Sanktionen wieder aufgehoben würden, und dabei wären weitere Publikationen mit den streitgegenständlichen Aussagen verheerend. Eine weitere Publikation im geplanten Buch würden dieses Vorhaben erheblich erschweren, wenn nicht ganz verunmöglichen. Nach der Löschung der beiden problematischen Falschaussagen in den beiden K.________-Artikeln solle nicht die identische Aussage über das geplante Buchprojekt und zu erwartende Folge-Publikationen verbreitet werden. Zudem bestehe bei einer weiteren Verbreitung der streitgegenständlichen Aussagen die Gefahr, dass der Gesuchsteller auch auf die EU- und/oder auf die Schweizer Sanktionsliste gesetzt werden könnte, was für seine private wie auch berufliche Existenz katastrophal wäre. Dies hätte seine vollständige wirtschaftliche Isolation zur Folge (act. 1 Rz 58-62). 5.1.2 Infolge der streitgegenständlichen Aussagen im K.________-Artikel und der damit ausgelösten US-Sanktionen habe der Gesuchsteller bereits diverse Mandatsbeendigungen durch Kli-

Seite 17/22 enten gewärtigen müssen. Das lasse sich aufgrund des Anwaltsgeheimnisses nicht mit Urkunden belegen, aber veranschaulicht werde dieser Umstand damit, dass sein Arbeitgeber das Profil des Gesuchstellers gar von der Kanzlei-Website habe nehmen müssen, um Schaden von der Anwaltskanzlei abzuwenden. Der Verlust von aktuellen und potentiellen Klienten treffe den Gesuchsteller im Übrigen ganz persönlich, auch wenn er Angestellter sei, zumal eine erhebliche Komponente seines Lohnes aus einer Akquisitionsprämie sowie einer Umsatzbeteiligung bestehe. Davon abgesehen käme auch sein Arbeitgeber bei erneuter negativer Berichterstattung nicht umhin, den Gesuchsteller früher oder später zu entlassen, um weiteren Schaden von der Kanzlei abzuwenden. Ausserdem habe der Gesuchsteller seine Verwaltungsratsmandate für U.________ AG und V.________ AG verloren. Die zeitliche Nähe zum K.________-Artikel sowie zur Aufnahme in die Sanktionsliste lasse keinen Zweifel daran, was hier ursächlich gewesen sei. Bei erneuter Publikation der streitgegenständlichen Aussagen durch den Gesuchsgegner in seinem Buch sowie diesfalls vermutlich auch in der zu erwartenden Folgeberichterstattung wäre damit zu rechnen, dass der Gesuchsteller auch noch weitere Verwaltungsratsmandate verlieren würde und keine neuen erhielte. Auch dieser Verlust von aktuellen und potentiellen Verwaltungsratsmandaten würde den Gesuchsteller ganz persönlich treffen, zumal entsprechende Honorare trotz Angestelltenverhältnis ihm selber zustehen würden (act. 1 Rz 72 f.). 5.1.3 Dass der Gesuchsteller bisher noch nicht gegen die bereits publizierten streitgegenständlichen Aussagen vorgegangen sei, erkläre sich damit, dass mit der Publikation der Schaden bereits angerichtet gewesen sei und der Gesuchsteller seither vollauf damit beschäftigt gewesen sei, die dadurch ausgelösten Brände nach Möglichkeit zu löschen. Neben all diesem "problem solving" müsse er weiterhin arbeiten und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Die Bekämpfung der Ursache habe der Gesuchsteller aus zeitlichen Gründen vertagt. Nun, da aber eine erneute Publikation der folgenschweren Aussagen drohe, sei der Gesuchsteller gezwungen, dies zu verhindern, damit die Lage nicht vollends eskaliere. Die erneute Publikation würde den Gesuchsteller wieder in den Fokus von Behörden, Finanzinstituten, aktuellen und potentiellen Klienten und Auftraggebern von Verwaltungsratsmandaten rücken, womit die Konsolidierung, Ausweitung und Wiederholung der genannten Nachteile drohen würde (act. 1 Rz 75 f.). 5.2 Der Gesuchsgegner wendet ein, eine vage Umschreibung, dass Kunden abspringen könnten, genüge nicht. Es bleibe offen, ob der Gesuchsteller überhaupt noch Kunden habe und wie viele Kunden dies sein könnten. Dasselbe gelte für mögliche Verwaltungsratsmandate, Bankkonten, Arbeitsverhältnisse und sonstige zukünftige Nachteile, die ihm entstehen könnten. Er habe nicht substanziiert behauptet, dass er überhaupt über welche verfüge. In dem Sinne sei es dem Gesuchsteller nicht gelungen, substanziiert zu behaupten, dass seine berufliche und private Existenz mit den Aussagen des Gesuchsgegners in Zukunft zerstört werden könnte. Zusätzlich sei nicht substanziiert glaubhaft gemacht, dass diese künftigen Nachteile auf künftige Aussagen des Gesuchsgegners zurückzuführen wären und nicht auf die bereits am tt.mm. 2022 erfolgte Sanktionierung (act. 7 Rz 89 f.). 5.3 Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass dem Gesuchsteller durch das Bekanntwerden von Verbindungen des Gesuchstellers zu F.________ und Vermögenstransaktionen erhebliche Nachteile entstanden sind. Er bestreitet indessen, dass die Nachteile kausal auf seinen Artikel zurückzuführen waren. Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht abschliessend geklärt

Seite 18/22 zu werden. Die Parteien sind sich insoweit einig, als dass die Erwähnung des Gesuchstellers auf der US-Sanktionsliste für den Gesuchsteller nachteilig ist. Wie der Gesuchsteller nachvollziehbar ausführte und vom Gesuchsgegner nicht bestritten wurde, ist es sodann sehr schwierig, wenn nicht unmöglich, dass er von dieser Liste entfernt wird, wenn er in einem Buch weiterhin als Rechtsanwalt von F.________ und Architekt der Vermögenstransaktion bezeichnet wird (vgl. act. 1 Rz 60), umso mehr, wenn es sich um ein "Sachbuch" handelt, dem – zumindest nach allgemeinem Verständnis – eine fundierte und seriöse Recherche zugrunde liegt. Dass ihm dieser Nachteil droht, blieb unbestritten. Dass der Nachteil zudem nicht leicht wieder gutzumachen ist, hat der Gesuchsteller bereits mit seinen Bemühungen um Erhalt eines Bankkontos eindrücklich dokumentiert. Der Gesuchsteller war und ist damit beschäftigt, an allen Ecken und Enden die "ausgelösten Brände nach Möglichkeit zu löschen". Das Vorliegen von direkt auf die Geltung eines Wettbewerbers gerichteten Wettbewerbsverstössen wie Anschwärzungen und Herabsetzungen impliziert ohne Weiteres eine Rufschädigung und eine solche stellt einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (vgl. Verfügung des Einzelrichters am Obergericht Zug Z2 2013 9 vom 17. April 2013 E. 5, in: GVP 2013 S. 182 ff.; Leupold, Die Nachteilsprognose als Voraussetzung des vorsorglichen Rechtsschutzes, in: sic! 2000, 271 f.; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 261 ZPO N 4). 6. Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme muss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit genügen. 6.1 Der Gesuchsteller führt aus, beim Entscheid, ob eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen sei und welcher Inhalt ihr zukommen solle, müsse das Gericht eine Abwägung der einander entgegengesetzten Interessen der Parteien vornehmen. Das Interesse des Gesuchstellers ergebe sich aus den Ausführungen zu den drohenden Nachteilen. Ein öffentliches Interesse an der medialen Verbreitung tatsachenwidriger, unwahrer Nachrichten bestehe demgegenüber nicht. Entsprechend habe auch der Gesuchsgegner kein schützenswertes Interesse daran, diese Falschinterpretation zu verbreiten. Und selbst wenn man das anders sehen wolle, bestünde kein öffentliches Interesse bzw. kein Interesse des Gesuchsgegners an der namentlichen Nennung des Gesuchstellers. Um der Öffentlichkeit ein Bild über die Aktivitäten von L.________ in der Schweiz zu vermitteln, wäre es ausreichend, von einem nicht namentlich genannten Zuger Anwalt zu sprechen. Der Gesuchsteller sei weder eine absolute noch eine relative Person der Zeitgeschichte und habe das Recht, von Medien nicht namentlich genannt zu werden (act. 1 Rz 78-81). Der Gesuchsgegner hält das Verbot für unverhältnismässig. Es sei erwiesen, dass der Gesuchsteller eine zentrale Funktion in der besagten Transaktion gehabt habe und dass die gemachten Aussagen verglichen mit dem erstellten Sachverhalt vertretbar seien. Dem Gesuchsgegner zu verbieten, von einer massgebenden Funktion zu sprechen, sei viel zu weitreichend und stelle einen unverhältnismässigen und unrechtmässigen Einschnitt in seine Rechte dar (act. 7 Rz 91). 6.2 Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip muss eine Massnahme notwendig sowie angemessen sein und es ist unter den notwendigen die mildeste Massnahme zu wählen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen unter Berücksichtigung der Nachteile, die sich bei den Varianten Anordnung oder Nichtanordnung der anbegehrten Massnahmen für die jeweils

Seite 19/22 betroffene Partei ergeben (Zürcher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 33 ff.; Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 23; BGE 131 III 473 E. 3.2). 6.3 Das Verbot, diese zwei streitgegenständlichen Äusserungen zu publizieren, ist ohne Weiteres verhältnismässig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich um unrichtige Äusserungen handelt. Sodann fällt ins Gewicht, dass mit dem beantragten Verbot dem Gesuchsgegner nicht einmal untersagt ist, den Namen des Gesuchstellers zu erwähnen, namentlich als Verwaltungsratspräsident der H.________ AG oder der I.________ AG. Abgesehen davon ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern dem Buch nur dann die – wohl erwünschte – Beachtung zukommen sollte, wenn darin der Gesuchsteller als Rechtsanwalt von F.________ und Architekt der Vermögenstransaktionen namentlich genannt werden kann. Es kann sich dabei bloss um "Effekthascherei" handeln. 7. Die Dringlichkeit (als letzte Voraussetzung für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen) ist offenkundig gegeben (vgl. act. 1 Rz 85). Die Publikation ist unbestrittenermassen geplant. Der Gesuchsgegner selbst führt aus, dass der Text "fertig geschrieben" sei. Die Publikation steht unmittelbar bevor. Daran ändert nichts, dass der Text noch "durch das Lektorat" muss und "frühestens im Juni [2023] erscheinen" wird (act. 7 Rz 54). Dass eine Buchpublikation bzw. deren Verbot nur dann als dringlich erachtet werden kann, wenn die Publikation "innert 3 Tagen droht", wie der Gesuchsgegner behauptet (act. 7 Rz 53), trifft nicht zu. Der Gesuchsgegner stützt sich denn bei dieser Behauptung auch auf eine Lehrmeinung, die erstens auf Art. 265 ZPO gründet und somit superprovisorische (nicht bloss vorsorgliche) Massnahmen betrifft und zweitens dort gar keine Stütze findet, ist doch bloss von "les jours qui viennent" die Rede (vgl. Bohnet, Commentaire Romand, 2. A. 2019, Art. 265 ZPO N 9). Dass ohne die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, sondern auf dem ordentlichen Prozessweg, d.h. in einem kontradiktorischen, im Februar 2023 zu lancierenden Verfahren, bis Ende Juni 2023 die Buchpublikation (oder die Publikation von Passagen aus dem Buch) verboten werden kann, ist unmöglich. 8. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass Ziffer 1 und 3 des Rechtsbegehrens des Gesuchstellers gutzuheissen und die mit Verfügung des Einzelrichters vom 1. März 2023 superprovisorisch angeordneten Massnahmen zu bestätigen sind. Mit Gutheissung der Ziffern 1 und 3 (Hauptanträge) braucht über die Ziffern 2 und 4 (Eventualanträge) nicht mehr entschieden zu werden. Ebenfalls offenbleiben kann, ob dem Gesuchsteller auch ein Unterlassungsanspruch gestützt auf Art. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG oder Art. 28 i.V.m. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zusteht. 9. Da eine Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig ist, ist dem Gesuchsteller eine Frist zur Einreichung der Klage anzusetzen, mit der Androhung, dass die angeordneten Massnahmen bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahinfallen (vgl. Art. 263 ZPO). Da es wenig Sinn macht, eine Frist anzusetzen, die kürzer ist als die Rechtsmittelfrist, ist die Frist auf rund 45 Tage festzulegen. Falls der Gesuchsgegner Beschwerde beim Bundesgericht einreicht, ist die Frist angemessen zu verlängern. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichtskosten zu tragen und dem Gesuchsteller eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 20/22 10.1 Gerichtskosten und Parteientschädigung bemessen sich grundsätzlich nach dem Streitwert (§ 11 Abs. 1 KoV OG; § 3 Abs. 1 AnwT). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Wenn dem Streitgegenstand kein objektiver Wert zugemessen werden kann, ist auf das geldwerte Interesse der Parteien daran, das im Prozess Verlangte zu erhalten, abzustellen (vgl. Kölz, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 91 ZPO N 11; BGE 140 III 571 E. 1.4). Der Gesuchsteller beziffert den Streitwert mit mindestens CHF 100'000.00. Nach Ansicht des Gesuchsgegners beträgt dieser nicht CHF 100'000.00. Denn die Behauptungen des Gesuchstellers über drohende Verluste von aktuellen und potentiellen Klienten, Verwaltungsratsmandaten und der Arbeitsstelle seien nicht bewiesen und würden bestritten (act. 7 Rz 8 f.). Damit verkennt der Gesuchsgegner die Definition des Streitwertes, bemisst sich doch dieser nicht nach dem, was bewiesen oder unbestritten ist, sondern nach dem, was strittig ist. Ein Streitwert von CHF 100'000.00 ist vorliegend durchaus realistisch, vor allem wenn berücksichtigt wird, welche Konsequenzen sich der Gesuchsteller wegen des Erscheinens seines Namens auf der US-Sanktionsliste bereits gewärtigen musste (Kündigung von Konten bei zahlreichen Banken in der Schweiz sowie Verlust von Verwaltungsratsmandaten und Klienten etc.), wie hohe Kosten ihm für US-Anwälte mutmasslich entstehen und welche Folgen eine (erneute) Veröffentlichung mit Bezug auf die US-Sanktionsliste haben könnte. Die US-Anwälte setzen sich dafür ein, dass der Gesuchsteller von der US-Sanktionsliste entfernt wird. Der Kostenvorschuss an die Rechtsanwaltskanzlei in den USA betrug unbestrittenermassen USD 240'000.00 (act. 1 Fn 23). 10.2 Bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 ist die Entscheidgebühr für das vorliegende summarische Verfahren auf CHF 4'500.00 festzusetzen (vgl. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 KoV OG). Das Grundhonorar für Rechtsanwälte beträgt CHF 10'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Gründe für eine Erhöhung oder für Zuschläge bestehen grundsätzlich keine (vgl. § 3 Abs. 5 oder § 5 Abs. 1 AnwT). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt und auf die unaufgefordert eingereichte Replik vom 24. April 2023 wurde nicht abgestellt. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die umfangreiche 20-seitige und kleingedruckte Gesuchsantwort aus anwaltlicher Sorgfalt durchaus Anlass für eine Replikeingabe bilden konnte. Gestützt auf § 3 Abs. 3 AnwT rechtfertigt es sich hier deshalb, das Grundhonorar um einen Viertel zu erhöhen auf CHF 13'625.00. Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt, ist dieses Honorar auf die Hälfte, mithin auf CHF 6'812.50, herabzusetzen (§ 6 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine angemessene Entschädigung von gerundet CHF 7'560.00. 10.3 Da gemäss Art. 263 ZPO nur die angeordneten Massnahmen, nicht aber die Kostenfolgen dahinfallen, falls nicht innert Frist Klage eingereicht wird, sind vorliegend die Kostenfolgen definitiv festzulegen, mithin unabhängig davon, ob eine Klage eingereicht wird und wer mit der Klage obsiegt. Schliesslich wären die vorliegenden vorsorglichen Massnahmen nicht nachträglich als zu Unrecht erlassen zu bezeichnen, bloss weil oder wenn auf eine Prosequierung verzichtet würde (vgl. Bohnet, a.a.O., Art. 263 ZPO N 11 sowie Art. 264 ZPO N 10;

Seite 21/22 Heinzmann/Bacher, Art. 266 ZPO: Alter Wein in neuen Schläuchen?, Medialex 04/2013 S. 165). Verfügung 1.1 Dem Gesuchsgegner wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die direkte oder sinngemässe Aussage verboten, wonach a) der Gesuchsteller zu irgendeinem Zeitpunkt der Rechtsanwalt von F.________ gewesen sei; b) dem Gesuchsteller bei Vermögenstransaktionen, mit denen vier Liegenschaften in Südfrankreich an F.________ übertragen worden sind, die Rolle als "architecte" oder eine vergleichbare massgebende Funktion zugekommen sei. 1.2 Für jeden Fall der Missachtung der Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 wird dem Gesuchsgegner die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse bis zu CHF 10'000.00) angedroht. 2. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 13. Juli 2023 oder – falls der Gesuchsgegner eine Beschwerde beim Bundesgericht einreicht – eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt des begründeten Bundesgerichtsentscheids angesetzt, um eine Klage im ordentlichen Verfahren einzureichen. Im Unterlassungsfall fallen die vorsorglichen Massnahmen gemäss Dispositiv- Ziffern 1.1 und 1.2 dieser Verfügung dahin. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 4'500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 4'500.00 zu ersetzen. 4. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 7'560.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Seite 22/22 Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Einzelrichter A. Staub Oberrichter versandt am:

Z2 2023 25 — Zug Obergericht Zivilabteilung 26.05.2023 Z2 2023 25 — Swissrulings