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Zug Obergericht Zivilabteilung 11.05.2023 Z2 2023 10

11 mai 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·891 mots·~4 min·3

Résumé

Forderung aus Urheberrecht | Urheberrecht

Texte intégral

20230503_172506_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2023 10 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiberin K. Fotsch Beschluss vom 11. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Klägerin, gegen C.________ AG, Beklagte, betreffend Forderung aus Urheberrecht

Seite 2/4 Rechtsbegehren Klägerin 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 300.40 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2022 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 21.11.2022. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der beklagten Partei. Sachverhalt und Erwägungen 1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (elektronisch eingereicht am 16. Februar 2023) reichte die ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft (nachfolgend: Klägerin) gegen die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) beim Obergericht des Kantons Zug als einziger kantonaler Instanz im Sinne von Art. 5 ZPO Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. 2. Am 8. März 2023 reichte die Beklagte einen Zahlungsbeleg über die vollständige Begleichung der Forderung inklusive aufgelaufener Zinsen ein (CHF 304.80, Valuta 8. März 2023 [act. 4 und 4/1]). 3. Mit Eingabe vom 20. März 2023 anerkannte die Klägerin, dass die Forderung samt Zinsen am 8. März 2023 getilgt wurde (act. 6 Rz 4). Bezogen auf die Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten machte sie geltend, die Beklagte habe reichlich Zeit und Gelegenheit gehabt, die eingeklagten Rechnungen vom 4. Januar 2022 sowie 4. Februar 2022 zu begleichen und damit den mit Kosten verbundenen Prozess zu verhindern. So habe die Klägerin im vorliegenden Fall erst nach knapp einem halben Jahr der Fälligkeit der Forderung diese klageweise eingefordert. Ausserdem sei die beklagte Partei vor Einreichung der Klage gar etliche Male auf die noch offene Forderung hingewiesen worden: Der Klage sei eine erste Mahnung vom 26. Juli 2022, eine zweite Mahnung vom 14. Oktober 2022 sowie eine letzte Zahlungsaufforderung vom 8. November 2022 vorausgegangen. Somit könne aufgezeigt werden, dass sich die beklagte Partei lange Zeit nicht um eine Bezahlung der Rechnung bemüht habe. Wie der beigelegten Kostennote entnommen werden könne, sei der zeitliche Aufwand der Klägerin erheblich gewesen. So habe die Klägerin trotz des relativ geringen Streitwerts in der vorliegenden Angelegenheit die Klage im ordentlichen Verfahren führen und damit die Klage substanziiert begründen müssen. Sie habe eine Klage von sieben Seiten mit sechs Beilagen eingereicht. Das Gericht werde darum ersucht, die ausgewiesenen Arbeiten bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen (act. 6 Rz 6-8). Die Beklagte liess sich dazu nicht mehr vernehmen. 4. Nachdem die Beklagte die Forderung in der Gesamthöhe von CHF 300.40, zuzüglich CHF 4.40 entsprechend dem Zins von 5 % seit 21. November 2022, am 8. März 2023 beglichen hat, ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2013 von 10. November 2014 E. 3.3 m.w.H.).

Seite 3/4 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen und diese ist zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.1 Bei einem Streitwert von CHF 300.40 beträgt die Spruchgebühr gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG CHF 100.00 bis 200.00. Nachdem die Beklagte die Forderung samt Zinsen umgehend nach Klageeinreichung getilgt hat, rechtfertigt es sich, die Gebühr auf CHF 100.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. c und § 5 Abs. 1 KoV OG). 5.2 Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT). Bei einem Streitwert von bis zu CHF 5'000.00 beträgt das Grundhonorar 25 % des Streitwertes, mindestens aber CHF 200.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Bei einem Streitwert von CHF 300.40 beträgt das Grundhonorar somit CHF 200.00. Gründe für eine Erhöhung dieses Grundhonorars sind nicht ersichtlich. Zwar reichte die Klägerin nebst der Klage noch eine weitere, eineinhalbseitige Stellungnahme ein. Diese befasst sich jedoch hauptsächlich mit der Höhe der Parteientschädigung. Zudem fand weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Hauptverhandlung statt. Der objektiv erforderliche Aufwand war somit äusserst gering, insbesondere für ein ordentliches Verfahren. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Rechtsanwältin der Klägerin diese in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle vertritt und dabei ihre Rechtsschriften jeweils nur geringfügig in Bezug auf die konkreten Zahlen und die restlichen Daten anpassen muss. Das von der Klägerin geltend gemachte Honorar in der Höhe von CHF 1'805.00 ist deshalb zu hoch und entsprechend herabzusetzen. Zum Grundhonorar hinzuzurechnen sind gemäss §§ 25 und 25a AnwT eine Auslagenpauschale von 3 % sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 %, woraus eine Parteientschädigung von gerundet CHF 220.00 (inkl. MWST) resultiert. Beschluss 1. Das Verfahren Z2 2023 10 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von CHF 100.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 50.00 wird der Klägerin von der Gerichtskasse zurückerstattet. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 100.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 220.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern (nach Eintritt der Rechtskraft) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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