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Zug Obergericht Zivilabteilung 23.01.2023 Z2 2022 63

23 janvier 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·2,476 mots·~12 min·2

Résumé

Forderung aus Urheberrecht | Urheberrecht

Texte intégral

20230105_133856_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2022 63 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiberin K. Fotsch Urteil vom 23. Januar 2023 [rechtskräftig] in Sachen ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst, Universitätsstrasse 100, 8006 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Klägerin, gegen C.________ GmbH, Beklagte, betreffend Forderung aus Urheberrecht

Seite 2/7 Rechtsbegehren Klägerin 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 252.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 26.08.2022. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2022 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 26.08.2022. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der beklagten Partei. Sachverhalt und Erwägungen 1. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 reichte die ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst (nachfolgend: Klägerin) gegen die C.________ GmbH (nachfolgend: Beklagte) beim Obergericht des Kantons Zug Klage ein und stellte das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren (act. 1). 2. Die Beklagte wurde mit Präsidialverfügung vom 2. November 2022 aufgefordert, binnen 10 Tagen eine schriftliche Klageantwort einzureichen (act. 2). Innert Frist ging dem Obergericht ein Schreiben vom 15. November 2022 zu, worin erklärt wird, dass die Forderungen anerkannt würden. Gezeichnet ist dieses Schreiben mit "C.________ GmbH", wobei eine (handschriftliche) Unterschrift fehlt (act. 4). Die Beklagte wurde daraufhin aufgefordert, ihre Eingabe innert 5 Tagen nachzubessern und mit der Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person zu versehen, andernfalls sie als nicht erfolgt gelte (act. 5). Die Beklagte reichte kein unterzeichnetes Exemplar ihrer Eingabe ein. Die Eingabe gilt somit als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Am 24. November 2022 wurde ihr eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt (act. 6). Am 27. November 2022 liess die Beklagte dem Obergericht kommentarlos eine Zahlungsbestätigung der A.________ AG (Bank) vom 22. November 2022 über die Zahlung von CHF 278.85 an die Klägerin (Referenznummer: ________; Zahlungsvermerk: "QRR ________ Betrag 128.65, 124.05, 26.15 zusammen.") zukommen. Daraufhin wurde die Beklagte mit Schreiben vom 30. November 2022 noch einmal ausführlich über die Formvorschriften im Zivilprozess und namentlich das Erfordernis der (handschriftlichen) Unterzeichnung jeder Eingabe aufgeklärt und sie wurde aufgefordert, eine den Formerfordernissen genügende Klageantwort innert der noch laufenden Nachfrist nachzureichen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass ohne eine unterzeichnete Klageantwort voraussichtlich direkt ein Endentscheid ergehen werde, ohne dass sie noch einmal Gelegenheit erhalten würde, zu den Ausführungen der Klägerin Stellung zu nehmen (act. 8). Daraufhin liess sich die Beklagte nicht mehr vernehmen. 3. Da die Beklagte somit auch innert der Nachfrist keine (gültige) Klageantwort eingereicht hat, kann das Gericht die klägerischen Tatsachenbehauptungen als unbestritten betrachten. Urteilsgrundlage bildet der von der Klägerin geschilderte Sachverhalt. Bei der Anspruchsprüfung hat das Gericht jedoch auch rechtshemmende, rechtshindernde und

Seite 3/7 rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist. Da die Angelegenheit spruchreif ist, kann das Gericht ohne Hauptverhandlung und damit ohne weitere Anhörung der Parteien das Urteil fällen (Art. 223 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 2 ZPO; vgl. Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 223 ZPO N 5; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 223 ZPO N 2). 4. Die Beklagte hat ihren Sitz in ________, weshalb die Gerichte des Kantons Zug zur Beurteilung der Klage örtlich zuständig sind (Art. 10 Abs. 1 ZPO). Sodann liegt eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO vor (vgl. Wey, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 5 ZPO N 9 ff.), weshalb das Obergericht, II. Zivilabteilung, als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig ist (vgl. § 19 lit. a GOG; § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts). 5. Die Klägerin macht als Verwertungsgesellschaft Vergütungsansprüche im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG (Vergütung für den Eigengebrauch) für die Jahre 2021 und 2022 gegen die Beklagte geltend. Die Forderungsbeträge stützen sich auf die Gemeinsamen Tarife 8 VII (Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich; Gültigkeitsdauer des Tarifs: 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021, verlängert bis 31. Dezember 2022; nachfolgend: GT 8 [act. 1/5]) und 9 VII (Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich; Gültigkeitsdauer des Tarifs: 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021, verlängert bis 31. Dezember 2022; nachfolgend: GT 9 [act. 1/5]). Diese Tarife wurden von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt (act. 1 Rz 6). Nach ihrer unbestritten gebliebenen Darstellung hat die Klägerin der Beklagten Erhebungsformulare zur Bekanntgabe der Mitarbeiterzahl und der Branchenzugehörigkeit zukommen lassen, um die Höhe der Vergütung zu eruieren. Da die Beklagte die Erhebungsformulare nicht ausgefüllt retourniert hat, hat die Klägerin den Vergütungsanspruch gestützt auf Ziff. 6 ff. des GT 8 und des GT 9 geschätzt. Für die Einschätzung verrechnete sie der Beklagten gemäss Ziff. 8.3 des GT 8 und des GT 9 pro Tarif einen einmaligen Verwaltungsaufwand von CHF 100.00 (act. 1 Rz 7 f.). Sie ordnete die Beklagte der Kategorie "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Vermögensverwalter, Treuhand, Revision und Inkasso" zu und schätzte die Mitarbeiterzahl auf 1-1 (act. 1/4). Die Beklagte hat es sodann unterlassen, diese Einschätzung zu beanstanden (act. 1 Rz 8). Daraufhin stellte die Klägerin folgende Pauschalgebühren in Rechnung (act. 1 Rz 10; act. 1/4): - Jahr 2021: CHF 25.50 + CHF 100.00 [Verwaltungsaufwand] zzgl. MWST von 2,5 % (= CHF 3.15) und CHF 21.00 + CHF 100.00 [Verwaltungsaufwand] zzgl. MWST von 2,5 % (= CHF 3.05);

Seite 4/7 - Jahr 2022: CHF 25.50 zzgl. MWST von 2,5 % (= CHF 0.65) und CHF 21.00 zzgl. MWST von 2,5 % (= CHF 0.55). 6. Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden (Art. 19 Abs. 1 URG). Erlaubt ist dabei insbesondere auch das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben für die interne Information und Dokumentation (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG). Wer sich dieser Form des Eigengebrauchs bedient, schuldet jedoch dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Dafür sieht das Gesetz zwingend die kollektive Verwertung vor: Der Vergütungsanspruch kann nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff. URG) geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Dafür haben die Verwertungsgesellschaften Tarife aufzustellen und diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 1 und 3 URG; vgl. zum Ganzen: BGE 125 III 141 E. 3). Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). Der GT 8 umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke (u.a.) auf Papier (Ziff. 1.1 und 3.3 des GT 8). Unter dem GT 8 schulden die tarifpflichtigen Nutzer grundsätzlich eine pauschale oder individuelle Vergütung für das betriebsinterne Vervielfältigen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG (Ziff. 6.2.1). Der GT 9 regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 und 20 URG mittels betriebsinterner Netzwerke, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9 bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen (PC, Scanner oder ähnliche Geräte) verfügen (Ziff. 1.1 des GT 9). Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grundsätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen (Anzahl Angestellte und Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer etc.) zu ermitteln (Ziff. 8.2 des GT 8 und des GT 9). Jeder neue Nutzer (z.B. Neugründungen), dessen Tarifpflicht geprüft werden muss, erhält von der Klägerin einen Erhebungsbogen, mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiemenge, Pressespiegel, Branche usw. zu melden hat (Ziff. 8.2 lit. c des GT 8 und des GT 9). Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 des GT 8 und des GT 9). 7. Die Klägerin ist gestützt auf die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 27. September 2017 befugt, als Verwertungsgesellschaft den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch (Art. 20 URG) einzufordern (act. 1/2). Die Aktivlegitimation der Klägerin ist damit ohne weiteres gegeben. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Beklagte die "________" (act. 1/3). Damit fällt sie unbestrittenermassen in die Kategorie "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und

Seite 5/7 Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Vermögensverwalter, Treuhand, Revision und Inkasso" gemäss Ziff. 6.4.3 des GT 8 und des GT 9. Sie ist somit passivlegitimiert. 8. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte Reprografiegeräte besitzt und über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt. Damit ist die Beklagte vergütungspflichtig. Mangels Rücksendung der Erhebungsformulare hat die Klägerin den Vergütungsanspruch im Einklang mit dem im GT 8 und GT 9 beschriebenen Einschätzungsverfahren festgesetzt. Die Klägerin hat somit zu Recht eine eigene Einschätzung vorgenommen. Die von der Klägerin geltend gemachten Forderungsbeträge von CHF 128.65 und CHF 124.05 für das Jahr 2021 sowie CHF 26.15 und CHF 21.55 für das Jahr 2022 entsprechen sodann den in Ziff. 6.4.3 und 8.3 des GT 8 und des GT 9 sowie den in Ziff. 6.6 des GT 8 und Ziff. 6.7 des GT 9 vorgeschriebenen Vergütungen. Der Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der erwähnten Beträge ist daher grundsätzlich zu bejahen. 9.1 Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verlangt ein schutzwürdiges Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt. Erforderlich ist im Regelfall ein persönliches Interesse des Klägers, welches in dem Sinn rechtlicher Natur ist, als die verlangte Leistung, die anbegehrte Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage ihm einen Nutzen eintragen muss. Demgegenüber fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das Urteil dem Kläger auch im Falle des Obsiegens keinen Nutzen bringt. Ein solcher Nutzen fehlt im Allgemeinen, wenn der streitige Anspruch bereits befriedet ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4 m.w.H., insbesondere auf BGE 122 III 279 E. 3a). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, so ist dem Klagerecht die gesetzliche Grundlage entzogen und der Prozess wird gegenstandslos (Urteil des Bundesgerichts 4A_393/2021 vom 4. März 2022 E. 5 m.w.H.). 9.2 Die Beträge, die die Beklagte gemäss Zahlungsbeleg vom 22. November 2022 überwiesen hat, stimmen mit den für das Jahr 2021 geschuldeten Beträgen sowie dem für das Jahr 2022 gemäss GT 8 geschuldeten Betrag überein. Die verwendete Referenznummer ________ ist zudem identisch mit der Referenznummer auf dem Einzahlungsschein, den die Klägerin ihrer Rechnung über CHF 26.15 für das Jahr 2022 beigelegt hat (act. 7 und act. 1/4 [Rechnungs- Nr. 19393426 der Klägerin vom 4. Februar 2022]). Dass noch weitere offene Forderungen bestünden, hat die Klägerin überdies nicht geltend gemacht. Die Möglichkeit, dass mit der fraglichen Zahlung andere Forderungen beglichen worden sind, fällt daher ausser Betracht. Folglich ist es aufgrund des Zahlungsbeleges als erwiesen zu betrachten, dass die Beklagte drei der insgesamt vier Rechnungen der Klägerin am 22. November 2022 bezahlt hat, nämlich die Rechnungen über CHF 128.65 und CHF 124.05 für das Jahr 2021 (Rechnungs- Nrn. 19372666 und 21184215) und die Rechnung über CHF 26.15 für das Jahr 2022 (Rechnungs-Nr. 19393426). Da es sich nach dem Gesagten bei der Frage, ob der geltend gemachte Anspruch bereits befriedigt worden ist oder nicht, um eine Frage des Rechtsschutzinteresses und damit um eine Prozessvoraussetzung handelt, ist der Zahlungsbeleg vom 22. November 2022 von Amtes wegen zu berücksichtigen, auch wenn die Beklagte keine gültige Klageantwort eingereicht hat (vgl. vorne E. 3).

Seite 6/7 9.3 Im Ergebnis ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin während des Verfahrens dahingefallen, soweit sie die Bezahlung von CHF 128.65 und CHF 124.05 für das Jahr 2021 und von CHF 26.15 für das Jahr 2022 fordert. Die Klage ist in diesem Umfang zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Pflicht der Beklagten zur Bezahlung von Verzugszins auf diesem Betrag bis zum 22. November 2022 ist davon jedoch unberührt (dazu sogleich). 10.1 Für den ausstehenden bzw. mittlerweile teilweise bezahlten Betrag von CHF 300.40 für die Jahre 2021 und 2022 verlangt die Klägerin einen Zins von 5 % seit 26. August 2022. Sie stützt sich auf die Mahnung vom 15. August 2022 (act. 1/6), worin die Beklagte aufgefordert wurde, den ausstehenden Betrag für die Jahre 2021 und 2022 von CHF 300.40 bis spätestens 25. August 2022 zu bezahlen. Mit Ablauf der Zahlungsfrist geriet die Beklagte in Verzug und schuldet daher den Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). 10.2 Wie soeben dargelegt wurde, hat die Beklagte die Rechnungen der Klägerin im Umfang von CHF 278.85 am 22. November 2022 beglichen. Auf diesem Betrag hat die Beklagte daher vom 26. August 2022 bis 22. November 2022 Verzugszins von 5 % (= CHF 3.35) zu bezahlen. 11. Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 21.55 zuzüglich 5 % Zins seit 26. August 2022 sowie CHF 3.35 als Verzugszins auf den Betrag von CHF 278.85 von 26. August 2022 bis 22. November 2022 zu bezahlen. Im Umfang von CHF 278.85 ist die Klage zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 12. Trotz dieses Ausgangs hat die Beklagte die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollständig zu tragen, weil die Klägerin in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Zudem hätte das Verfahren vermieden werden können, wenn die Beklagte die Rechnungen der Klägerin fristgerecht und nicht erst während des laufenden Verfahrens bezahlt hätte (vgl. zum vergleichbaren Fall von erst während des laufenden Verfahrens behobenen Organisationsmängeln: Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Bei einem Streitwert von CHF 300.40 beträgt die Spruchgebühr gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG CHF 150.00. Ferner ist die Beklagte zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 220.00 (inkl. MWST) zu verpflichten (§ 3 Abs. 1 AnwT). Urteilsspruch 1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 21.55 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2022 sowie CHF 3.35 zu bezahlen. 1.2 Im Umfang von CHF 278.85 wird die Klage zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Seite 7/7 2. Die Gerichtskosten von CHF 150.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 150.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 220.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen die Ziffern 1.1, 2 und 3 dieses Entscheids ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern (nach Eintritt der Rechtskraft) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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