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Zug Obergericht Zivilabteilung 28.10.2022 Z2 2022 51

28 octobre 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·697 mots·~3 min·4

Résumé

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 21. September 2022) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Texte intégral

20221027_110618_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2022 51 Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiber MLaw I. Cathry Urteil vom 28. Oktober 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 21. September 2022)

Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin Das Urteil [des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 21. September 2022 im Verfahren ES 2022 434] sei zu widerrufen. Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss den Informationen des Handelsregisteramtes des Kantons Zug verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein Rechtsdomizil mehr und wies demnach einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 3. März 2022 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, diesen Mangel innert 30 Tagen zu beheben. Das Einschreiben konnte nicht zugestellt und trotz Nachforschungen konnte kein neues Rechtsdomizil ermittelt werden. Die Aufforderung wurde daraufhin im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 7. Juni 2022 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1; Vi act. 1/1-6). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 9. Juni 2022 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Die Aufforderung wurde auch an die Privatadresse von B.________, dem einzigen Verwaltungsrat der Berufungsklägerin, gesandt und ihm am 6. Juli 2022 zugestellt (Vi act. 3/1-2). Nachdem die Berufungsklägerin sich auch innert angesetzter Nachfrist nicht hatte vernehmen lassen, löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 21. September 2022 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 5). 3. Mit Eingabe vom 28. September 2022 (Postaufgabe: 29. September 2022) reichte die Berufungsklägerin (fristgerecht) Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 21. September 2022 mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (fehlendes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Frist behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat die Berufungsklägerin jedoch eine neue Domiziladresse im Handelsregister eintragen lassen, womit sie über ein Rechtsdomizil verfügt. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Eintrag ins Tagesregister vom tt. Oktober 2022) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid

Seite 3/4 ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten beider Verfahren einzustehen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 21. September 2022 aufgehoben und das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2022 434) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Dr.iur. A. Staub MLaw I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber

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