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Zug Obergericht Zivilabteilung 23.01.2023 Z2 2022 50

23 janvier 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·5,342 mots·~27 min·3

Résumé

Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. September 2022) | Massn Schutz ehel Gemeinschaft

Texte intégral

20221212_155327_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2022 50 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiberin K. Fotsch Urteil vom 23. Januar 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, gegen C.________, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, betreffend Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. September 2022)

Seite 2/14 Rechtsbegehren Gesuchstellerin und Berufungsklägerin 1. Es sei Ziffer 2.2 des Entscheids des Kantonsgerichtes Zug vom 20. September 2022 aufzuheben, und es sei dem Berufungsbeklagten das folgende Besuchsrecht einzuräumen: - Während der Dauer von vier Monaten: jeden zweiten Samstag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Es sei während dieser Zeit eine Beistandschaft gemäss Art. 308 [ZGB] zwecks Begleitung und Unterstützung des persönlichen Verkehrs zwischen F.________ und dem Berufungsbeklagten zu errichten, insbesondere für die Besorgung der Organisation der Einzelbegleitung sowie für die Festlegung der konkreten Besuchsmodalitäten. - Danach während der Dauer von sechs Monaten: Jeden zweiten Samstag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr. - Danach jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 9.00 Uhr, bis 17.00 Uhr, und von Sonntagmorgen, 9.00 Uhr, bis 17.00 Uhr. Es sei von einem Ferienbesuchsrecht des Berufungsbeklagten abzusehen. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten ein Ferienbesuchsrecht von vier Wochen einzuräumen, wobei nicht mehr als eine Woche am Stück. Das Ferienbesuchsrecht des Berufungsbeklagten sei dabei unter die Auflage zu stellen, dass er das Besuchsrecht während den Wochenenden während einer Dauer von mindestens zehn Monaten regelmässig wahrnimmt. 2. Es sei Ziffer 2.2 des Entscheids des Kantonsgerichtes Zug vom 20. September 2022 aufzuheben, und es sei der Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, die von ihm ab 9. Juli 2020 bis und mit Ende November 2021 an den Unterhalt der Berufungsklägerin und F.________ geleisteten Zahlungen in der Höhe von monatlich CHF 1'000.00 von den in Ziffer 2.5 des Entscheides des Kantonsgerichts Zug festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Zudem sei der Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, den Betrag von insgesamt CHF 3'120.00 von den in Ziffer 5.2 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 3. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Parteien (zuzgl. MWST). Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) haben am tt.mm.2013 geheiratet. Sie sind die Eltern von F.________ (nachfolgend: F.________), geb. tt.mm.2017 (Vi act. 1/2-3). 2.1 Am 8. Juli 2021 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, gegen den Gesuchsgegner ein Eheschutzgesuch ein (Vi act. 1). Der Gesuchsgegner nahm dazu mit Eingabe vom 15. September 2021 Stellung (Vi act. 10). Das Beweisverfahren umfasste die Edition von Unterlagen (Vi act. 11, 12 und 17) und die Befragung der Parteien am 16. Dezember 2021 (Vi act. 24). 2.2 Mit superprovisorischem Entscheid vom 25. November 2021 wurde dem Gesuchsgegner verboten, über sein Grundstück und den Verkaufserlös zu verfügen, sollte dieses bereits veräussert worden sein (Vi act. 22). Mit superprovisorischem Entscheid vom 21. April 2022

Seite 3/14 wurde der Gesuchstellerin verboten, die Schweiz mit F.________ zu verlassen, und die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, sämtliche Ausweise von F.________ beim Gericht zu hinterlegen (Vi act. 54). 2.3 Nachdem die Parteien weitere Stellungnahmen sowie schriftliche Parteivorträge eingereicht hatten, fällte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug am 20. September 2022 folgenden Entscheid (Vi act. 69): " 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer aufzuheben. 2.1 Das Kind F.________, geb. tt.mm.2017, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die Obhut der Mutter gestellt. 2.2 Der Vater wird berechtigt und verpflichtet, das Kind F.________ jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen, alles auf eigene Kosten. Auf die Einräumung eines Ferienrechts wird verzichtet. Abweichende einvernehmliche Regelungen des Besuchs- und Ferienrechts unter den Eltern bleiben vorbehalten. 2.3 Den Parteien wird unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Strafdrohung: Busse) im Widerhandlungsfall untersagt, ohne Zustimmung der Gegenpartei die Schweiz mit der gemeinsamen Tochter F.________, geb.tt.mm.2017, zu verlassen. 2.4 Der dem Gericht am 7. Juni 2022 überbrachte Pass des Kindes F.________ wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens A1 2021 74 am Kantonsgericht Zug aufbewahrt. 2.5 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des gemeinsamen Kindes F.________ folgende Unterhaltsbeiträge inklusive allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt: - rückwirkend ab dem 9. Juli 2020 bis 30. Juni 2021: a) Barunterhalt CHF 2'048.00 b) Betreuungsunterhalt CHF 1'509.00 - ab dem 1. Juli 2021 bis 31. August 2023: a) Barunterhalt CHF 5'119.00 b) Betreuungsunterhalt CHF 3'524.00 - ab dem 1. September 2023: a) Barunterhalt CHF 4'560.00 b) Betreuungsunterhalt CHF 235.00 2.6 Ausserordentliche Kosten von F.________ sind, sofern sie nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, von den Parteien nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen. 2.7 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren Unterhalt folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt:

Seite 4/14 - rückwirkend ab dem 9. Juli 2020 bis 30. Juni 2021: CHF 3'128.00 - ab dem 1. Juli 2021 bis 31. August 2023: CHF 1'628.00 - ab dem 1. September 2023: CHF 3'422.00 2.8 Der Gesuchsgegner wird berechtigt, die von ihm ab 9. Juli 2020 an den Unterhalt der Gesuchstellerin und F.________ geleisteten Zahlungen in der Höhe von monatlich CHF 1'000.00 von den in Ziffer 2.5 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Zudem wird der Gesuchsgegner berechtigt, den Betrag von CHF 3'120.00 von den in Ziffer 2.5 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 3. Das eheliche Mobiliar wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3.1 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner innert einer Frist von 20 Tagen folgende Dokumente zuzustellen: - Unterlagen zum Trading Account ________; - Unterlagen im Zusammenhang mit der Anlage der Abfindung der D.________ Ltd. in Höhe von rund GBP 300'000.00; - Auszüge vom 1. Januar bis 31. Oktober 2021 der Konten bei der ________, ________, ________, ________ sowie der Konten bei der ________ mit den Nummern ________ und ________; - Auszüge vom 1. Januar bis 31. Oktober 2021 der Konten bei ________, ________ und ________, soweit nicht bereits eingereicht; - Unterlagen zum Vermögenswert der Eigentumswohnung in Spanien; - Unterlagen zu den Mieteinnahmen betreffend die Eigentumswohnung in Spanien. 3.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert einer Frist von 20 Tagen folgende Dokumente zuzustellen: - Auszug der Banktransaktionen vom 1. Januar bis 16. Dezember 2021 für alle seine Konten bei der ________, ________, ________ und ________; - Auszüge des Accounts des Gesuchsgegners bei ________ ab 1. Januar 2021 (inkl. Belege, die die Eigentumsverhältnisse der Vermögen auf dem Account seit 2008 belegen); - Informationen zu den Investitionen des Gesuchsgegners (insbesondere betreffend Aktien bei ________ seit Januar 2020); - Beleg für die Überweisung des Erwerbspreises für ________; - Aktueller Handelsregisterauszug der Firma ________; - Urkunden über die Gründung der G.________ AG und H.________ AG inkl. Verkauf der Aktien bzw. Dokumente zur Übernahme der Gesellschaften durch eine Drittperson; - Aktienbücher bzw. Auskunft über die Aktionäre der G.________ AG und H.________ AG; - Vertrag über die Tätigkeit des Gesuchsgegners als Verwaltungsrat bei der G.________ AG und H.________ AG; - Vertrag betreffend das Domizil der G.________ AG und H.________ AG; - Unterlagen zum Einkommen des Gesuchsgegners bei der G.________ AG und H.________ AG; - Erfolgsrechnungen und Bilanzen der G.________ AG und der H.________ AG für das Jahr 2021; - Belege zu allfälligen Tätigkeiten in Spanien und Moldawien (Arbeitsverträge, Dokumente zu Einkünften); - Spanische und Moldawische Steuererklärungen des Gesuchsgegners seit 2013; - Belege zur Rückzahlung des Darlehens von I.________ durch den Gesuchsgegner; - Belege betreffend Erhalt der finanziellen Unterstützung von J.________;

Seite 5/14 - Kostenübersicht der K.________ (Krankenkasse) für die ganze Familie für die Jahre 2017, 2019 und 2020; - Belege über die bezahlten Beträge in die 3. Säule seit 2019; - Mietvertrag der Wohnung an der ________, Zug; - Dokumente zu Mietzinseinnahmen aus den Liegenschaften im Ausland; - Steuerveranlagung und Rechnungen für das Jahr 2020. 4. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung per 24. November 2021 die Gütertrennung im Sinne von Art. 247 ff. ZGB angeordnet. 5. Die mit superprovisorischem Entscheid vom 25. November 2021 angeordnete und im Grundbuch angemerkte Verfügungsbeschränkung über das im Eigentum des Gesuchsgegners stehende Grundstück Nr. E.________, Sonderrecht an der ________, in 6300 Zug, ________, wird beibehalten. 6. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind. 7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 7'650.00Entscheidgebühr CHF 350.00 Kosten für die Übersetzung CHF 8'000.00Total Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt und von ihm nachgefordert. 8. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 19'274.25 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 9. [Rechtsmittelbelehrung] 10. [Mitteilungen] " 3.1 Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 30. September 2022 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): " 1. Es sei mir ein angemessenes und gerichtsübliches Ferienrecht für meine Tochter einzuräumen. 2. Ich sei nicht zu verpflichten, an den Unterhalt meiner Ehefrau Unterhaltsbeiträge zu leisten. 3. Ich sei zu verpflichten, an den Unterhalt meiner Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge von höchstens CHF 3'414.85 zu leisten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. " 3.2 Am 3. Oktober 2022 reichte die Gesuchstellerin ihrerseits Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. September 2022 ein. Sie stellte das eingangs genannte Rechtsbegehren, allerdings noch ohne den Eventualantrag bezüglich des Ferienrechts. Zudem beantragte sie, dass Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (act. 4).

Seite 6/14 3.3 Mit Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 9. November 2022 wurde auf die Berufung des Gesuchsgegners vom 30. September 2020 zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten (act. 12). Diese Verfügung ist rechtskräftig. 3.4 Die dem Gesuchsgegner mit Präsidialverfügung vom 9. November 2022 angesetzte Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort auf die Berufung der Gesuchstellerin liess der Gesuchsgegner ungenützt verstreichen (vgl. act. 13). Ohnehin liess sich der Gesuchsgegner seit seiner Eingabe vom 7. Oktober 2022 nicht mehr vernehmen; die an ihn per Einschreiben adressierten Gerichtssendungen wurden alle mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (act. 10, 11, 12/1, 13/1, act. 15). 3.5 Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2022 wurde der Berufung der Gesuchstellerin vom 3. Oktober 2022 insoweit aufschiebende Wirkung erteilt, als das in Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. September 2022 festgelegte Wochenendbesuchsrecht des Gesuchsgegners einstweilen jeweils für die Zeit von Samstag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 10.00 Uhr, suspendiert wurde. Im Übrigen wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zudem erhielten beide Parteien Gelegenheit, sich schriftlich zum Ferienrecht bzw. Ferienbesuchsrecht zu äussern (act. 13). 3.6 Die Gesuchstellerin reichte am 22. Dezember 2022 eine Stellungnahme zum Ferienbesuchsrecht ein. Sie passte ihr Rechtsbegehren insofern an, als sie den in der Berufung gestellten Antrag "Auf die Einräumung eines Ferienbesuchsrechtes sei zu verzichten" durch die eingangs genannten Anträge (Hauptantrag und Eventualantrag) betreffend Ferienbesuchsrecht ersetzte (act. 14). Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen, auch nicht zur Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 22. Dezember 2022. 3.7 Eine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Im vorliegenden Berufungsverfahren sind noch das Besuchsrecht (Dispositiv-Ziffer 2.2 des angefochtenen Entscheids; dazu E. 3), die Anordnung einer Beistandschaft (im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht verlangt; dazu E. 4) sowie die Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziffer 2.8 des angefochtenen Entscheids; dazu E. 5) strittig. Gesondert einzugehen ist sodann auf das Ferienrecht als Teilaspekt des Besuchsrechts (dazu E. 2). Nicht angefochten sind die Berechtigung zum Getrenntleben und das Datum des Getrenntlebens (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids), die Belassung von F.________ unter gemeinsamer elterlicher Sorge sowie die Zuteilung der Obhut über F.________ an die Gesuchstellerin (Dispositiv-Ziffer 2.1), das an beide Parteien gerichtete Verbot, ohne Zustimmung der Gegenpartei mit F.________ die Schweiz zu verlassen (Dispositiv- Ziffer 2.3), die Aufbewahrung des Passes von F.________ beim Kantonsgericht Zug bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens (Dispositiv-Ziffer 2.4), der Kindesunterhalt (Dispositiv-Ziffer 2.5), die Regelung der ausserordentlichen Kosten

Seite 7/14 (Dispositiv-Ziffer 2.6), der Ehegattenunterhalt (Dispositiv Ziff. 2.7), die Zuweisung des ehelichen Mobiliars an die Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens (Dispositiv- Ziffer 3), die Pflicht der beiden Parteien zur Herausgabe von Dokumenten (Dispositiv-Ziffern 3.1 und 2.3), die Anordnung der Gütertrennung (Dispositiv-Ziffer 4) und die Verfügungsbeschränkung über das im Eigentum des Gesuchsgegners stehende Grundstück (Dispositiv-Ziffer 5). Diese Punkte bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 2. Auf die Einräumung eines Ferienrechts verzichtete die Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 2.2 des angefochtenen Entscheids). Der Gesuchsgegner focht den Entscheid in diesem Punkt ausdrücklich an. Auf seine Berufung wurde jedoch nicht eingetreten. Die Gesuchstellerin stellte den Hauptantrag, es sei [übereinstimmend mit der Vorinstanz] auf die Einräumung eines Ferienbesuchsrechts zu verzichten. 2.1 Beim Ferienrecht oder Ferienbesuchsrecht handelt es sich um Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten. Daher ist das Berufungsgericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Offizialmaxime; vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.5.2). Es kann – trotz Nichteintretens auf die Berufung des Gesuchsgegners – darüber befinden. 2.2 Ob die Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres Entscheids zu Recht darauf verzichtet hat, dem Gesuchsgegner ein Ferienrecht einzuräumen, ist nicht näher zu prüfen. Wie sich nämlich vorliegend herausgestellt hat, dauert der Kontaktunterbruch zu F.________ nach wie vor an. Ausserdem weiss die Gesuchstellerin inzwischen nicht mehr, wo sich der Gesuchsgegner zurzeit aufhält oder wo er beabsichtigt, sich künftig aufzuhalten oder zu wohnen (act. 14 Rz 3). Ob er unter diesen Umständen ernsthaft darum bemüht wäre, ein ihm allenfalls einzuräumendes Ferienrecht auch wahrzunehmen und umzusetzen, bleibt daher sehr fraglich. Da sich der Gesuchsgegner ausserdem auf Aufforderung des Gerichts nicht vernehmen lässt, er in seiner Berufung zum konkreten Umfang des von ihm gewünschten Ferienrechts keine Angaben machte und auch den Akten nichts dazu zu entnehmen ist, liesse sich ein Ferienrecht kaum vernünftig festlegen. Unter diesen Umständen ist ausnahmsweise auf die Einräumung eines Ferienrechts zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_79/2014 vom 15. März 2015 E. 5). 3. Die Gesuchstellerin ist mit dem von der Vorinstanz angeordneten Besuchsrecht im Wesentlichen insofern nicht einverstanden, als Übernachtungen vorgesehen sind und in der ersten Phase das Besuchsrecht unbegleitet stattfinden soll. 3.1 Die Vorinstanz begründete das von ihr angeordnete Besuchsrecht des Vaters (jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr) wie folgt: F.________ sei zwar noch im Kleinkindalter. Dennoch spreche vorliegend nichts dagegen, dem Gesuchsgegner bereits jetzt ein Besuchsrecht mit Übernachtung einzuräumen. Dies rechtfertige sich im vorliegenden Fall deshalb, weil der Gesuchsgegner seine Tochter im Zeitraum von November 2019 bis Juni 2021 nur einmal im März 2022 [recte: März 2020] in Russland habe sehen können, weil die Gesuchstellerin sich damals mit der gemeinsamen Tochter dort aufgehalten habe. Ausserdem lägen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine konkrete Gefährdung von F.________ durch den Gesuchsgegner hindeuten würden. Insbesondere habe die Gesuchstellerin nicht glaubhaft dargelegt, dass der Gesuchsgegner

Seite 8/14 gegenüber F.________ gewaltbereit sei. Der Gesuchsgegner habe diese Behauptung dezidiert bestritten. Die Gesuchstellerin habe an der Parteibefragung auch selber ausgeführt, sie sehe eine gewisse Verbesserung im Verhalten des Gesuchsgegners. Selbst wenn der Gesuchsgegner F.________ einmal angeschrien haben sollte, seien die anfänglichen Bedenken der Gesuchstellerin, dass das Wohl von F.________ durch den persönlichen Verkehr mit dem Gesuchsgegner gefährdet sei, unbegründet. Es erscheine deshalb angemessen, dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht im üblichen Rahmen einzuräumen (Vi act. 69 E. 6.2). 3.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie sei mit dem von der Vorinstanz festgelegten Besuchsrecht grundsätzlich einverstanden. Dieses Besuchsrecht sei jedoch in angemessenen zeitlichen Schritten auf das festgelegte Mass auszudehnen. Eine sofortige Umsetzung sei mit dem Kindeswohl von F.________ nicht zu vereinbaren. Bei F.________ handle es sich um ein bald fünfjähriges Mädchen. Die beiden letzten kurzen Kontakte zwischen ihr und dem Vater hätten im Dezember 2021 und danach letztmals im April 2022 stattgefunden. Seither habe sich der Gesuchsgegner um keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter bemüht. Sein Desinteresse an F.________ habe sich auch darin gezeigt, dass er seit November 2021 sämtliche Zahlungen eingestellt habe. Auch während der Ehe habe sich der Gesuchsgegner zu keinem Zeitpunkt an der Pflege und Betreuung von F.________ beteiligt, sondern diese gänzlich der Gesuchstellerin überlassen. Aufgrund der sehr spärlichen Kontakte habe sich im Laufe der Zeit eine Entfremdung zwischen F.________ und dem Gesuchsgegner eingestellt. Der Gesuchsgegner sei für F.________ noch nie eine nahestehende und vertraute Person gewesen. Nachdem die Gesuchstellerin F.________ nach dem Entscheid der Vorinstanz mitgeteilt habe, dass es vorgesehen sei, dass F.________ ihren Vater jedes zweite Wochenende besuchen werde, habe sie heftig zu weinen angefangen und gedroht, sie werde sich bei seinem Erscheinen vor ihm verstecken, sie wolle den Gesuchsgegner nicht sehen und schon gar nicht bei ihm übernachten. Es scheine, dass insbesondere der letzte Kontakt mit dem Gesuchsgegner im April 2022 unglücklich verlaufen sei und die damalige Begegnung mit ihrem Vater bis zum heutigen Tage eine negative Reaktion bei F.________ auslöse. Tatsächlich sei F.________ damals nach nur kurzer Zeit weinend und verstört vom Gesuchsgegner zur Gesuchstellerin zurückgekehrt. Der Grund für die ablehnende Haltung von F.________ gegenüber ihrem Vater erschliesse sich der Gesuchstellerin nicht gänzlich. Es wäre auf jeden Fall aber äusserst kontraproduktiv für einen künftigen positiven Aufbau des persönlichen Kontaktes, F.________ zu einem Besuchsrecht, wie es die Vorinstanz festgesetzt habe, zu zwingen. Dies würde aufgrund der fehlenden Vertrauensbasis zwischen Vater und Tochter aber auch dann gelten, wenn der besagte Kontakt im April 2022 positiver verlaufen wäre. Für eine Annäherung zwischen den beiden sei das Besuchsrecht daher sukzessive auszudehnen. Von einem Besuchsrecht mit Übernachtung sei indessen bis auf Weiteres abzusehen. Selbst der Gesuchsgegner habe von einem Besuchsrecht mit Übernachtung absehen wollen und habe dementsprechend auch kein solches beantragt (act. 4 Rz 3-6 und 8). 3.3 Ein langer Unterbruch des Kontakts zwischen dem Kind und einem Elternteil ist bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts von Bedeutung. In solchen Situationen kann die Anordnung eines anfänglich eingeschränkten Besuchsrechts (namentlich anfänglich ohne Übernachtungen) angezeigt sein, wenn dadurch eine behutsame Wiederannäherung

Seite 9/14 sichergestellt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3 in fine). 3.4 Mittlerweile dauert der Kontaktunterbruch zwischen F.________ und dem Gesuchsgegner rund neun Monate an. Dies ist eine sehr lange Zeit, insbesondere unter Berücksichtigung, dass einem Kind im Alter von F.________ diese Zeitspanne ohnehin "ewig" vorkommt. Soweit ersichtlich hat zudem der Gesuchsgegner F.________ noch nie alleine über Nacht betreut. F.________s Angst, nicht in der gewohnten Umgebung einschlafen zu können, sollte nicht dazu führen, dass sich F.________ gegenüber dem Gesuchsgegner noch mehr verschliesst. Gerade dies wäre aber mit einer direkten Anordnung von Übernachtungen zu befürchten. Die Beziehung zwischen F.________ und dem Gesuchsgegner ist nicht (mehr) intakt und F.________ ist mit der Wohnumgebung beim Gesuchsgegner nicht vertraut. Daher ist es angezeigt, die Beziehung und das gegenseitige Vertrauen zwischen F.________ und dem Gesuchsgegner behutsam aufzubauen (vgl. auch Büchler/Clausen, Das "gerichtsübliche" Besuchsrecht, FamPra.ch 3/2020 S. 551 m.H.). 3.5 Mit häufigeren Besuchen an vier ganzen Tagen pro Monat – verteilt auf zwei Wochenenden und ohne Übernachtung – kann ein besserer Neuanfang gemacht werden als mit einem gemeinsamen Wochenende, das von Heimweh überschattet sein könnte. Dass F.________ nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen (Samstag und Sonntag) vom Gesuchsgegner betreut werden kann, ist nicht ersichtlich. Schliesslich darf auch nicht übersehen werden, dass eine Unlust gegenüber Kontakten zum Vater – im Gegensatz zu einer kategorischen Verweigerung oder einem starken Widerstand – eine Einschränkung des Besuchsrechts noch nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.4). Die Gesuchstellerin behauptet nicht, dass F.________ den Kontakt kategorisch verweigert. Dass F.________ mit Weinen und abwehrend reagierte, nachdem ihr die Gesuchstellerin die Besuchsmodalitäten des vorinstanzlichen Entscheids mitgeteilt hatte (vgl. act. 4 Rz 5), ist nach einem derart langen Kontaktunterbruch nicht unüblich. Es ist sehr wahrscheinlich, dass ein Kind in ihrem Alter und in dieser Situation von Verlustängsten geplagt wird, weil es noch nie länger vom Vater alleine betreut wurde und daher auch nicht wirklich einschätzen oder einordnen kann, dass es sich nur um vorübergehende, tageweise Kontakte zum anderen Elternteil handelt. 3.6 Nach einer Übergangsphase sind Übernachtungen von F.________ beim Gesuchsgegner hingegen wieder zuzulassen. Eine entwicklungsfördernde Beziehung zum getrennt lebenden Elternteil setzt den Einbezug beider Elternteile in den Alltag des Kindes voraus. Das ist nur möglich, wenn das Kind im Haushalt des nicht obhutsberechtigten Elternteils aufwacht, kocht, isst, den Alltag bespricht und einschläft. Zudem ist erforderlich, dass dieser Elternteil möglichst aktiv an den Hobbys des Kindes teilnehmen oder ein gemeinsames Hobby entwickelt werden kann. Ein längerer Verbleib mit Übernachtung hilft, Nähe und Vertrautheit und damit gegenseitiges Vertrauen von Kind und Elternteil zu fördern, was im Interesse des Kindes ist (Büchler/Clausen, a.a.O., S. 549 f. mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin nennt keine stichhaltigen Gründe, derentwegen auf eine Übernachtung zu verzichten wäre. Die von ihr geäusserten Bedenken wie Desinteresse, fehlende Nähe oder fehlende Vertrauensbasis stehen einer künftigen Übernachtung nicht entgegen (zu weiteren Einwänden wie Unerfahrenheit vgl. E. 4.3.2 f.). Was F.________s Bedenken und ihre (angeblich)

Seite 10/14 ablehnende Haltung anbelangt, so liegt es primär an der Gesuchstellerin, F.________ auf Übernachtungen beim Gesuchsgegner vorzubereiten und ihr allfällige Ängste zu nehmen. 3.7 Aufgrund des langen Kontaktunterbruchs ist eine mehrmonatige Übergangsphase angezeigt. Gleichzeitig aber empfiehlt sich auch, mit den Übernachtungen zu beginnen, bevor F.________ im August 2023 mit dem obligatorischen Kindergartenjahr beginnt. Sinnvoll wäre es deshalb, im Juni 2023 damit zu beginnen. Da aber offenbar zurzeit kein Kontakt zu F.________ besteht und die Wohnverhältnisse des Gesuchsgegners unklar sind, ist die Übergangsphase nicht absolut auf Juni 2023, sondern relativ festzulegen, indem Übernachtungen erst zuzulassen sind, nachdem der Gesuchsgegner während fünf Monaten sein Besuchsrecht (ohne Übernachtungen) ausgeübt hat. 4. Die Gesuchstellerin verlangt sodann, dass in der Übergangsphase eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zu errichten sei zwecks Begleitung und Unterstützung des persönlichen Verkehrs zwischen F.________ und dem Gesuchsgegner, insbesondere für die Organisation der Einzelbegleitung sowie für die Festlegung der konkreten Besuchsmodalitäten. 4.1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Erziehungsbeistandschaft; Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Besuchsrechtsbeistandschaft; Art. 308 Abs. 2 ZGB). Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo es die Verhältnisse erfordern, mithin wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen. Nicht jede Unzulänglichkeit rechtfertigt behördliches Eingreifen. Der Vorrang privater Verantwortung und die Freiheit privater Lebensgestaltung auch bei der Erziehung von Kindern lassen behördliches Eingreifen nur dort als geeignete Massnahme erscheinen, wo sich dadurch zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände erreichen lässt (Breitschmid, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 307 ZGB N 6 m.H.). Eine Besuchsrechtsbeistandschaft ist nur anzuordnen, wo erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind bzw. die Beistandschaft voraussichtlich eine Verbesserung oder Lösung des Problems ermöglicht (Breitschmid, a.a.O., Art. 308 ZGB N 14 m.H.). 4.2 Ein begleitetes Besuchsrecht setzt – wie die Anordnung einer Beistandschaft – konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson hat für die Beteiligten nicht denselben Wert wie ein unbegleiteter Besuch, weshalb die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden darf, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2). 4.3 Die Gesuchstellerin verlangt die Anordnung einer Beistandschaft im Wesentlichen für zwei Belange: für die Organisation eines begleiteten Besuchsrechts sowie für die Festlegung der konkreten Besuchsmodalitäten.

Seite 11/14 4.3.1 Was die Gesuchstellerin unter "konkrete Besuchsmodalitäten" versteht, legt sie nicht dar. Es ist anzunehmen, dass sie im Wesentlichen Folgendes meint: Bestimmung des Ortes der Übergabe von F.________; Bestimmung der Person oder Drittperson, die F.________ bringt, holt oder übergibt; Bestimmung der persönlichen Effekten wie Kleider und dergleichen, die F.________ beim Besuch mitführt; Entscheid über die Frage, ob F.________ verpflegt oder unverpflegt übergeben wird. Inwiefern jedoch diese Modalitäten von einer Beistandsperson festgelegt werden müssen, ist nicht ersichtlich. Dass die Parteien ausserstande sind, die Besuchsmodalitäten selber festzulegen, wird nirgends dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Folglich braucht es hierfür keine Beistandsperson. 4.3.2 Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, die für den Fall unbegleiteter Besuche auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten. Bloss aus einem unglücklich verlaufenen Besuch im April 2022 (vgl. act. 4 Rz 5) ergibt sich noch keine Kindeswohlgefährdung, umso weniger, als sich nicht eruieren lässt, weshalb der Besuch unglücklich verlaufen ist. So ist beispielsweise möglich, dass F.________ schlicht Heimweh hatte. Auch aus der Parteibefragung vor der Vorinstanz ergibt sich nichts, das auf die Notwendigkeit eines begleiteten Besuchsrechts hindeutet. So hat der Gesuchsgegner, was die Gesuchstellerin nicht bestritt, F.________, als sie noch jünger war, mit auf Spaziergänge genommen, hat ihr die Windeln gewechselt und zu essen gegeben (Vi act. 24 Ziff. 15). Als sie älter war, nahm er sie auf dem Hintersitz seines Fahrrads mit und fuhr mit ihr ein paar Stunden um den Zugersee (Vi act. 24 Ziff. 18). Auf die Frage an die Gesuchstellerin, wie sich der Gesuchsgegner als Vater verhalte, antwortete sie: "Seit dem Scheidungsantrag […] ist der Gesuchsgegner involvierter. Der Gesuchsgegner verbringt mehr Zeit mit F.________ via Facetime und interagiert mit F.________, wenn er physisch mit ihr zusammen ist. Das ist etwas, das wir in der Vergangenheit nicht gesehen haben. Dass der Gesuchsgegner schnell die Beherrschung verliert und sehr ungeduldig ist, führte meinerseits zu grosser Besorgnis. Seit der Gesuchsgegner viel Zeit mit einem Freund [verbringt], der sehr familienorientiert ist, hat sich das vielleicht verbessert. Ich sehe eine gewisse Verbesserung, aber das war nicht immer der Fall" (Vi act. 24 Ziff. 22). Auf die Frage, ob die Gesuchstellerin Angst habe, dass der Gesuchsgegner gegenüber F.________ gewaltbereit werde, antwortete sie, dass das früher ihre Befürchtung gewesen sei. Es habe einen Vorfall gegeben, als der Gesuchsgegner F.________ auf einen Spaziergang mitgenommen habe. Im Nachhinein habe sie Hämatome auf dem Hintern von F.________ gesehen. F.________ habe nicht mehr mit dem Gesuchsgegner spazieren gehen wollen. Einmal habe sie (die Gesuchstellerin) gesehen, wie er F.________ angeschrien habe, aber in den letzten zwei, drei Monaten habe sie Verbesserungen beobachten können (Vi act. 24 Ziff. 23). Der Gesuchsgegner beteuerte, dass er F.________ niemals etwas Gewalttätiges antun würde und dies auch nie getan habe. Es sei normal, dass Kinder Hämatome oder blaue Flecken kriegten, wenn sie hinfallen würden (Vi act. 24 Ziff. 24). Auf die Frage, warum die Gesuchstellerin ein begleitetes Besuchsrecht beantrage, antwortete sie im Wesentlichen bloss, sie glaube, dass sie diese Frage bereits durch ihre vorhergehenden Kommentare beantwortet habe. Dann ergänzte sie, dass sie "aufgrund der Interaktionen Angst um die Sicherheit von F.________" habe (Vi act. 24 Ziff. 25). Eine Kindeswohlgefährdung ist mit solchen pauschalen Aussagen nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner F.________ schlägt oder schlagen wird. Zudem gab selbst die Gesuchstellerin zu Protokoll, dass sich der Gesuchsgegner verbessert habe und sie früher Befürchtungen gehabt habe.

Seite 12/14 4.3.3 Auch die von der Gesuchstellerin angesprochene Unerfahrenheit des Gesuchsgegners in der Kinderbetreuung (act. 4 Rz 7) stellt noch keinen Grund dar, eine Besuchsbeistandschaft zu errichten oder Besuche anfänglich nur begleitet zuzulassen. So sind beispielsweise Babysitterinnen oder Babysitter, die noch nicht Eltern und in Kinderbetreuung unerfahren sind, im Grundsatz genauso imstande, Kinder zu betreuen. Inwiefern der Gesuchsgegner nicht in der Lage sein soll, die Bedürfnisse seiner bereits fünfjährigen Tochter zu erkennen und danach zu handeln, ist nicht ersichtlich. F.________ kann aufgrund ihres Alters ihren Willen sprachlich ausdrücken. Die Gesuchstellerin nennt auch sonst keinen stichhaltigen Grund, weshalb der Gesuchsgegner nicht in der Lage sein soll, F.________ persönlich zu betreuen. 4.4 Mithin ist von der Bestellung einer Beistandsperson und von der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts abzusehen. Der dahingehende Antrag der Gesuchstellerin ist abzuweisen. 5. In Dispositiv-Ziffer 2.8 des angefochtenen Entscheids wurde der Gesuchsgegner berechtigt, die von ihm ab dem 9. Juli 2020 an den Unterhalt der Gesuchstellerin und F.________ geleisteten Zahlungen in der Höhe von monatlich CHF 1'000.00 von den in Dispositiv-Ziffer 2.5 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. In der Berufung macht die Gesuchstellerin geltend, die letzte Zahlung von CHF 1'000.00 sei im November 2021 erfolgt. Entsprechend sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, den Betrag von monatlich CHF 1'000.00 nur für die Zeitperiode vom 9. Juli 2020 bis und mit November 2021 von den von ihm für F.________ zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen abzuziehen. Sollte der Gesuchsgegner behaupten, er habe auch nach November 2021 Unterhaltszahlungen geleistet, hätte er den entsprechenden Nachweis zu erbringen (act. 4 Rz 10). Die Gesuchstellerin führte bereits in ihrem Parteivortrag im vorinstanzlichen Verfahren aus, die letzte Zahlung sei am 16. November 2021 erfolgt (Vi act. 35 Rz 102). Der Gesuchsgegner bestritt und bestreitet dies nicht. Es befinden sich in den Akten sodann auch keine Belege über seit dem Dezember 2021 geleistete Unterhaltszahlungen. Entsprechend ist die Berufung der Gesuchstellerin in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid entsprechend abzuändern. 6. Abschliessend ist über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Höhe und Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten blieben unangefochten, dies auch zu Recht, da der vorinstanzliche Entscheid vorliegend nur marginal geändert wird. 6.1 Auf die Berufung des Gesuchsgegners wurde mit Präsidialverfügung vom 9. November 2022 nicht eingetreten. Die Festlegung und Verteilung der Prozesskosten betreffend die Berufung des Gesuchsgegners wurde dem vorliegenden Endentscheid vorbehalten (Dispositiv-Ziffer 3 der Präsidialverfügung [act. 12]). Mit Bezug auf seine Berufung gilt der Gesuchsgegner als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem Gericht und der Gesuchstellerin für diese Berufung praktisch kein Aufwand entstanden ist. Sodann obsiegt die Gesuchstellerin mit ihrer Berufung mehrheitlich (vorerst keine Übernachtungen, Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen). Mit ihren Anträgen auf Bestellung einer Beistandsperson sowie gänzlichen Verzicht auf Übernachtungen unterliegt sie hingegen. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Prozesskosten für beide

Seite 13/14 Berufungsverfahren zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 6.2 Die eherechtlichen Verfahren sind im kantonalen Verfahren als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zu behandeln. Gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG beträgt die Entscheidgebühr grundsätzlich CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00, wobei diese Gebühr im summarischen Verfahren bis zur Hälfte ermässigt werden kann (§ 13 Abs. 2 KoV OG). Aufgrund des beschränkten Umfangs der hier zu beurteilenden Themen ist die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen und den Parteien entsprechend dem Prozessausgang aufzuerlegen. 6.3 Die Parteientschädigung richtet sich nach § 4 Abs. 1 AnwT. Gemäss dieser Bestimmung beträgt das Grundhonorar unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes in der Regel zwischen CHF 1'000.00 und CHF 15'000.00. Im summarischen Verfahren wird das Grundhonorar in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel, in besonderen eherechtlichen Verfahren und bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten auf drei Viertel bis einen Viertel herabgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für das Rechtsmittelverfahren dürfen sodann ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Bei Anwendung dieser Kriterien ist das von der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin geltend gemachte Honorar von CHF 2'635.00 zuzüglich 3 % Pauschalspesen (CHF 79.05) und 7,7 % Mehrwertsteuer (CHF 209.00), ergebend CHF 2'923.00, angemessen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens sind der Gesuchstellerin davon zwei Viertel, das heisst gerundet CHF 1'460.00, zuzusprechen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren – anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren – keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellte (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Urteilsspruch 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin werden die Dispositiv-Ziffern 2.2 und 2.8 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. September 2022 wie folgt geändert (Änderungen kursiv): " 2.2 Der Vater wird berechtigt und verpflichtet, das Kind F.________ wie folgt zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen, alles auf eigene Kosten: - zuerst: jedes zweite Wochenende am Samstag, 09.00 bis 16.00 Uhr, und am Sonntag, 10.00 bis 18.00 Uhr; - nachdem der Gesuchsgegner das Wochenendbesuchsrecht gemäss erstem Lemma fünf Monate lang ausgeübt hat: jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Auf die Einräumung eines Ferienrechts wird verzichtet. Abweichende einvernehmliche Regelungen des Besuchs- und Ferienrechts unter den Eltern bleiben vorbehalten. […]

Seite 14/14 2.8 Der Gesuchsgegner wird berechtigt, die von ihm zwischen 9. Juli 2020 und 30. November 2021 an den Unterhalt der Gesuchstellerin und F.________ geleisteten Zahlungen in der Höhe von monatlich CHF 1'000.00 von den in Ziffer 2.5 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Zudem wird der Gesuchsgegner berechtigt, den Betrag von CHF 3'120.00 von den in Ziffer 2.5 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. " 1.2 Im Übrigen wird die Berufung der Gesuchstellerin abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 wird im Umfang von CHF 500.00 der Gesuchstellerin und im Umfang von CHF 1'500.00 dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'500.00 zu ersetzen. 3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'460.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2021 412) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2021 98) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

Z2 2022 50 — Zug Obergericht Zivilabteilung 23.01.2023 Z2 2022 50 — Swissrulings