20260127_145619_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2025 4 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 19. Juni 2026 in Sachen Jolanda Spiess-Hegglin, ________, vertreten durch Rechtsanwältin Rena Zulauf, Zulauf Partner, Wiesenstrasse 17, Postfach 552, 8032 Zürich, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen Ringier AG, Brühlstrasse 5, 4800 Zofingen, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Prazeller und/oder Rechtsanwalt David Hug, Wagner Prazeller Hug AG, Pelikanweg 2, Postfach, 4002 Basel, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Schutz der Persönlichkeit (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 22. Januar 2025)
Seite 2/83 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 vollumfänglich aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten sei abzuweisen, soweit über die Klage nicht bereits mit rechtskräftigem (Teil-)Entscheid vom 22. Juni 2022 entschieden wurde. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Klägerin und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 (Geschäfts-Nr. A1 2020 56) zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MWST auf der Parteientschädigung) zu Lasten der Berufungsklägerin und Beklagten. Sachverhalt 1. Jolanda Spiess-Hegglin (nachfolgend: Klägerin) hat ihren Wohnsitz im Kanton Zug. Die Ringier AG (nachfolgend: Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zofingen (AG). Sie ist Herausgeberin der digitalen und analogen Blick-Medien. 2. In den Blick-Medien sind zahlreiche Artikel über die Klägerin im Zusammenhang mit der Zuger Landammannfeier vom Samstag, 20. Dezember 2014 (nachfolgend: Landammannfeier), erschienen. Dazu gehören die folgenden fünf Artikel: a) "Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der 'MS-Rigi' " vom 27. Dezember 2014 (Blick Print und Blick Online; act. 1/14; nachfolgend: Artikel A); b) "Jolanda 'Heggli' zeigt ihr 'Weggli' " vom 4. Februar 2015 (Blick am Abend Print und Blick Online; act. 1/23; nachfolgend: Artikel B); c) "Neue Fakten in Zuger Polit-Sex-Affäre aufgetaucht: DNA-Analyse belegt 'Kontakt im Intimbereich' " vom 14. August 2015 (Blick Print) und "DNA-Analyse in Zuger Polit- Affäre beweist 'Kontakt im Intimbereich' " vom 14. August 2015 (Blick Online; act. 1/27a-b; nachfolgend: Artikel C); d) "Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden" vom 24. September 2015 (Blick am Abend Print) und "Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: 'Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden' " vom 24. September 2015 (Blick Online; act. 1/33; nachfolgend: Artikel D); e) "Zuger Sex-Skandal: Die sechs Männer um Jolanda Spiess-Hegglin" vom 25. September 2015 (Blick-Print; act. 1/34; nachfolgend: Artikel E).
Seite 3/83 3. Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren reichte die Klägerin am 12. August 2020 beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beklagte ein (act. 1). Darin beantragte sie die Feststellung, dass die Beklagte mit der Publikation der vorgenannten Artikel die Persönlichkeitsrechte der Klägerin verletzt habe (Rechtsbegehren Ziff. 1). Im Weiteren sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Gewinn, den sie mit diesen persönlichkeitsverletzenden Artikeln erzielt habe (zzgl. Zins zu 5 % seit dem jeweiligen Publikationsdatum), herauszugeben (Rechtsbegehren Ziff. 2a [Hauptanspruch]). Zur Feststellung des erzielten Gewinns habe die Beklagte sämtliche Informationen zu dessen Eruierung und Abschätzung offenzulegen (Rechtsbegehren Ziff. 2b [Hilfsanspruch]). Die Höhe des erzielten Gewinns sei anschliessend durch die Klägerin beziffern zu lassen (Rechtsbegehren Ziff. 2c/1) oder eventualiter nach gerichtlichem Ermessen zu schätzen (Rechtsbegehren Ziff. 2c/2). In der Klageantwort vom 30. Oktober 2020 ersuchte die Beklagte um kostenpflichtige Abweisung der Klage (act. 7). 4. Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 beschränkte das Kantonsgericht das Verfahren einstweilen auf Ziff. 1 (Feststellungsbegehren) und Ziff. 2b (Hilfsanspruch für die Gewinnherausgabe) des Rechtsbegehrens der Klägerin und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel dazu an (act. 13). In diesem thematisch beschränkten Verfahren hielten die Parteien mit Replik vom 29. April 2021 (act. 19; nachfolgend: Replik I) bzw. Duplik vom 14. Juli 2021 (act. 23; nachfolgend: Duplik I) sowie an der Hauptverhandlung vom 19. Januar 2022 (act. 28-29) an ihren Anträgen und Standpunkten fest. 5. Am 22. Juni 2022 erliess das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Teilentscheid (act. 31; Verfahren A1 2020 56): 1. Auf den Antrag der Klägerin, es sei festzustellen, dass die Beklagte mit der Publikation der Artikel 1.1 "Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der 'MS Rigi'" vom 27. Dezember 2014 im Medientitel Blick Print und Blick Online; 1.2 "Jolanda 'Heggli' zeigt ihr 'Weggli'" vom 4. Februar 2015 im Medientitel Blick am Abend Print und Blick Online; 1.3 "Neue Fakten in Zuger Polit-Sex-Affäre aufgetaucht: DNA-Analyse belegt 'Kontakt im Intimbereich'" vom 14. August 2015 im Medientitel Blick Print und "DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist 'Kontakt im Intimbereich'" vom 14. August 2015 im Medientitel Blick Online; 1.4 "Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden" im Medientitel Blick am Abend Print vom 24. September 2015 und "Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: 'ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden'" vom 24. September 2015 im Medientitel Blick Online; 1.5 "Zuger Sex-Skandal: Die sechs Männer um Jolanda Spiess-Hegglin" im Medientitel Blick Print vom 25. September 2015, die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich verletzt hat, wird nicht eingetreten. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, innert einer Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids sämtliche Informationen zur Eruierung und Abschätzung des mit der Publikation der Artikel gemäss Dispositiv-Ziffer 1 erzielten Gewinns offenzulegen, insbesondere: 2.1 sämtliche Page-Impressions auf die in Dispositiv-Ziffer 1/1.1–1.4 erwähnten Online- Artikel ab deren jeweiligen Publikationsdatum bis zu deren Löschung (Ende 2018);
Seite 4/83 2.2 sämtliche Unique-Clients-Zahlen (Anzahl Geräte [PC, Tablet, {I}-Phone etc.], die auf Blick Online zugegriffen haben) am 27. Dezember 2014, 4. Februar 2015, 14. August 2015 und 24. September 2015; 2.3 Durchschnittswert der Ad-Impressions auf Blick Online Durchschnittswert der Ad- Impressions (ausgelieferte Werbeeinblendungen pro angeklickter Artikel generell) auf Blick Online ab 24. Dezember 2014 bis Ende 2015; 2.4 Anzahl Einzelverkäufe von Blick und SonntagsBlick am 27. Dezember 2014, 13., 14. und 15. August 2015; 2.5 Anzahl Print-Abonnementverkäufe von Blick und SonntagsBlick am 27. Dezember 2014 und 14. August 2015; 2.6 die beglaubigten Leserzahlen von Blick und SonntagsBlick ab 24. Dezember 2014 bis Ende 2015. 3. Im Übrigen wird der klägerische Antrag Ziffer 2b abgewiesen. 4. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid entschieden. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen] 6. Dieser Teilentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gestützt auf Dispositiv-Ziff. 2 des Teilentscheids lieferte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 diverse Angaben (act. 32). Mit Verfügung vom 15. November 2022 ordnete das Kantonsgericht einen zweiten Schriftenwechsel betreffend den Hauptanspruch (Gewinnherausgabe) an und forderte die Klägerin auf, ihre Forderung zu beziffern (act. 34). In ihrer Replik vom 6. April 2023 stellte die Klägerin neu die folgenden Anträge (act. 44; nachfolgend: Replik II): 3a. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den nachfolgenden Gewinn, den diese mit den persönlichkeitsverletzenden Artikeln gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 a-d erzielt hat, herauszugeben: a) Für den Artikel "Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der 'MS Rigi' " vom 27. Dezember 2014 im Medientitel Blick Print und Blick Online CHF 151'502.80 zzgl. 5 % Zins seit dem 24. Dezember 2014. b) Für den Artikel "Jolanda 'Heggli' zeigt ihr 'Weggli' " vom 4. Februar 2015 im Medientitel Blick am Abend und Blick Online CHF 43'895.40 zzgl. 5 % Zins seit dem 4. Februar 2015. c) Für den Artikel "Neue Fakten in Zuger Polit-Sex-Affäre aufgetaucht: DNA-Analyse belegt 'Kontakt im Intimbereich' " vom 14. August 2015 im Medientitel Blick Print und "DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist 'Kontakt im Intimbereich' " vom 14. August 2015 im Medientitel Blick Online CHF 138'761.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 14. August 2015. d) Für den Artikel "Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden" im Medientitel Blick am Abend Print vom 24. September 2015 und "Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: 'Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden' " vom 24. September 2015 im Medientitel Blick Online CHF 97'367.80 zzgl. 5 % Zins seit dem 24. September 2015. 3b. Eventualiter hat das Gericht den Gewinn, den die Beklagte mit den persönlichkeitsverletzenden Artikeln gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 a-d erzielt hat und der Klägerin herauszugeben hat, nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin zu beziffern.
Seite 5/83 Die Beklagte ersuchte in der Duplik vom 26. Mai 2023 unverändert um kostenpflichtige Abweisung der Klage (act. 48; nachfolgend: Duplik II). Auch an der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2024 hielten die Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten fest (act. 62-64). 7. Am 22. Januar 2025 erliess das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 69; Verfahren A1 2020 56): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgenden Gewinn herauszugeben: - CHF 112'791.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 27. Dezember 2014 für den Artikel "Sex- Skandal in Zug: Alles begann auf der 'MS Rigi'" vom 27. Dezember 2014 im Medientitel Blick Print und Blick Online; - CHF 25'238.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 4. Februar 2015 für den Artikel "Jolanda 'Heggli' zeigt ihr 'Weggli'" vom 4. Februar 2015 im Medientitel Blick am Abend und Blick Online; - CHF 99'154.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 14. August 2015 für den Artikel "Neue Fakten in Zuger Polit-Sex-Affäre aufgetaucht: DNA-Analyse belegt 'Kontakt im Intimbereich'" vom 14. August 2015 im Medientitel Blick Print und "DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist 'Kontakt im Intimbereich'" vom 14. August 2015 im Medientitel Blick Online; und - CHF 72'348.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 24. September 2015 für den Artikel "Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden" im Medientitel Blick am Abend Print vom 24. September 2015 und "Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: 'Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden'" vom 24. September 2015 im Medientitel Blick Online. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 30'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu einem Fünftel (CHF 6'000.00) und der Beklagten zu vier Fünfteln (CHF 24'000.00) auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 17'500.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 12'500.00 wird von der Beklagten nachgefordert. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 11'500.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 560.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 112'495.50 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] 8. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte am 24. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 71). In der Berufungsantwort vom 4. April 2025 stellte die Klägerin ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 76). Am 9. April 2025 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 77). In der Berufungsreplik vom 25. Juni 2025 und in der Berufungsduplik vom 3. Oktober 2025 bekräftigten die Parteien im Wesentlichen ihre Standpunkte (act. 79 und 82). Die Beklagte liess sich am 20. Oktober 2025 ein weiteres Mal vernehmen (act. 84). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.
Seite 6/83 Erwägungen 1. Zum Berufungsverfahren ist vorab Folgendes festzuhalten: 1.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.1; 4A_675/2024 vom 15. August 2025 E. 2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 ff.). 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinn von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.). 1.3 Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei dem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). 1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, insbesondere auch über volle Ermessensfreiheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2024 vom 14. Juli 2025 E. 11.3).
Seite 7/83 2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: 2.1 Die Klägerin habe eine Stufenklage eingereicht, mit der sie den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung mit dem Hauptanspruch auf Gewinnherausgabe verbunden habe. Nachdem auf der ersten Stufe über den Auskunftsanspruch entschieden worden sei, sei auf der zweiten Stufe nunmehr über den Gewinnherausgabeanspruch zu befinden (act. 69 E. 1). 2.2 Die Beklagte habe in der Duplik II erstmals vorgebracht, sie sei nicht passivlegitimiert. Mit diesem Einwand sei die Beklagte nicht zu hören, zumal im Teilentscheid vom 22. Juni 2022 bereits rechtskräftig über die Passivlegitimation der Beklagten entschieden worden sei (act. 69 E. 2.1 und 3.1). 2.3 In der Duplik II habe die Beklagte sodann die Einrede der Verjährung erhoben. Im Teilentscheid sei indessen festgestellt worden, dass die Verjährungseinrede jedenfalls im Umfang von CHF 500'000.00 unerheblich sei. Diese Erwägungen würden – analog zur Frage der Passivlegitimation – auch für die zweite Stufe des Stufenklageverfahrens gelten (act. 69 E. 2.1 und 3.2). 2.4 Die Gewinnherausgabe setze eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, einen Gewinn sowie einen Kausalzusammenhang zwischen der unrechtmässigen Verletzung und dem erzielten Gewinn voraus. Die Klägerin trage die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen (act. 69 E. 4). Die erste Voraussetzung sei erfüllt. Die Beklagte habe die Persönlichkeit der Klägerin durch die Publikation der streitgegenständlichen Artikel widerrechtlich verletzt. Zur Begründung könne auf die entsprechenden Erwägungen im Teilentscheid verwiesen werden, wo diese Rechtsfrage (trotz Beweismassbeschränkung) umfassend geprüft worden sei (act. 69 E. 5 [im Teilentscheid beurteilte die Vorinstanz die Artikel A-D als widerrechtlich, nicht aber den Artikel E {vgl. act. 31 E. 3.4 ff.}; bei der Beurteilung der Gewinnherausgabe ist dieser fünfte Artikel daher nicht mehr Prozessgegenstand]). 2.5 Zum Gewinn und Kausalzusammenhang sei allgemein Folgendes festzuhalten (act. 69 E. 6): 2.5.1 Der Gewinnherausgabeanspruch beziehe sich auf den Nettogewinn, d.h. den Bruttogewinn abzüglich Kosten (act. 69 E. 6.1). Bei Medienerzeugnissen lasse sich der Zusammenhang zwischen einer bestimmten Berichterstattung und der Gewinnerzielung nicht strikt nachweisen. Deshalb habe das Bundesgericht die Anforderungen an den Kausalzusammenhang erheblich gelockert. Handle es sich bei der Verletzerin um ein Boulevardmedium, habe der Verletzte nur nachzuweisen, dass die Berichterstattung zur Absatzförderung geeignet gewesen sei. Verlangt werde somit bloss eine "abstrakte" Kausalität, um Gewinnherausgabeansprüche nicht von vornherein illusorisch zu machen. Dieser Massstab finde vorliegend Anwendung, da es sich bei den Blick-Medien um Boulevardmedien handle und die streitgegenständlichen Artikel von ihrer Aufmachung und Ausrichtung her geeignet gewesen seien, zur Absatzförderung beizutragen. Folglich habe die Klägerin den Nachweis der (abstrakten) Kausalität erbracht und es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass mit den streitgegenständlichen Artikeln ein Gewinn erzielt worden sei (act. 69 E. 6.2).
Seite 8/83 2.5.2 In Bezug auf die Höhe des Gewinns gelte ebenfalls ein reduzierter Kausalitätsmassstab. Die Klägerin habe Anspruch auf Herausgabe des mit den streitgegenständlichen Artikeln erzielten Nettoerlöses und nicht nur auf einen allfälligen Mehrgewinn, um den das Ergebnis der Beklagten aufgrund dieser Artikel gesteigert worden sei. Enthalte ein Medienerzeugnis neben einem persönlichkeitsverletzenden Artikel auch rechtmässige Beiträge, müsse das Gericht den herauszugebenden Gewinn nach Ermessen schätzen (act. 69 E. 6.3). 2.5.3 Zur Herleitung des Gewinns sei zunächst zu eruieren, ob und in welchem Umfang mit den streitgegenständlichen Artikeln ein Umsatz (Bruttogewinn) erzielt worden sei. Ein solcher könne mit dem Einzel- oder Abonnementverkauf der Medienerzeugnisse selbst sowie mit Werbung erwirtschaftet werden. Anschliessend seien die Kosten in Abzug zu bringen. Während der Umsatz grundsätzlich von der Klägerin zu beweisen sei, trage die Beklagte die Beweislast für ihre Gestehungskosten. Der errechnete Gewinn sei schliesslich ermessensweise zu begrenzen und zu bereinigen, was bereits bei der Eruierung des Umsatzes erfolgen könne. So verbiete es sich etwa, sämtlichen Werbeumsatz, den der Blick mit einer Ausgabe erzielt habe, einem einzelnen (streitgegenständlichen) Artikel zuzuweisen. Vielmehr sei eine Abgrenzung vorzunehmen, die zwangsläufig auf Ermessen basiere (act. 69 E. 6.4). 2.6 Als Erstes sei der über Blick Online erzielte Werbeerlös zu eruieren, der anhand folgender Formel zu berechnen sei: Anzahl Artikelaufrufe × Anzahl Werbeeinblendungen (Menge) × Preis pro ausgelieferte Werbung. Gestützt auf die ermittelten Zahlen resultierten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Artikeln folgende Online-Werbeerlöse: CHF 68'542.00 für Artikel A, CHF 23'194 für Artikel B, CHF 58'946.00 für Artikel C und CHF 50'879.00 für Artikel D (act. 69 E. 7.1). 2.7 Als Nächstes sei der Print-Werbeerlös (Blick Print und Blick am Abend) festzusetzen. Diesbezüglich sei dem von der Klägerin vorgeschlagenen gewichteten Berechnungsmodell zu folgen. Dabei werde der mit einer Ausgabe erzielte Werbeerlös auf die einzelnen Artikel verteilt und bei der Gewichtung berücksichtigt, wie die Artikel aufgemacht und positioniert seien. Für die streitgegenständlichen Artikel würden sich daraus folgende Anteile am Print-Werbeerlös ergeben: CHF 33'688.00 für Artikel A, CHF 3'491.00 für Artikel B, CHF 30'251.00 für Artikel C und CHF 26'511.00 für Artikel D (act. 69 E. 7.2). 2.8 Im Weiteren sei der Verkaufserlös zu ermitteln, der sich wie folgt berechne: Anzahl Einzelbzw. Abonnementverkäufe × Preis. Der herauszugebende Verkaufserlös sei indessen ermessensweise zu begrenzen. Dabei sei die zuvor bei der Berechnung der Print-Werbeerlöse angewandte Gewichtung zu übernehmen. Auf die streitgegenständlichen Artikel entfielen somit folgende Anteile aus dem Einzel- und Abonnementverkauf: CHF 19'867.00 auf Artikel A und CHF 20'200.00 auf Artikel C (act. 69 E. 7.3; Zusammenfassung der gesamten Erlöse pro Artikel in act. 69 E. 7.4). 2.9 In einem nächsten Schritt seien die abzugsfähigen Kosten vom ermittelten Umsatz abzuziehen. Hierfür seien die monatlichen Redaktionskosten anhand der Anzahl Blick- bzw. "Blick am Abend"-Ausgaben pro Monat (Print) und der Anzahl Tage pro Monat (Online) zu verteilen. Anhand der so ermittelten Redaktionskosten seien die auf die streitgegenständlichen Artikel entfallenden Anteile ermessensweise zu schätzen. Es sei zweckmässig, die Redaktionskosten entsprechend dem bei den Erlösen aus Werbung und Verkauf (Print) angewand-
Seite 9/83 ten Gewichtungsschema zu verteilen. Auf Artikel A entfielen mithin Redaktionskosten von CHF 9'306.00 (Blick Print und Online), auf Artikel B solche von CHF 1'447.00 (Blick am Abend und Online), auf Artikel C solche von CHF 10'243.00 (Blick Print und Online) und auf Artikel D solche von CHF 5'042.00 (Blick am Abend und Online; act. 69 E. 8). 2.10 Nach dem Gesagten habe die Beklagte der Klägerin die folgenden Gewinne (Umsatz abzüglich Kosten) herauszugeben: CHF 112'791.00 für Artikel A, CHF 25'238.00 für Artikel B, CHF 99'154.00 für Artikel C und CHF 72'348.00 für Artikel D (act. 69 E. 9). Zudem schulde die Beklagte ab dem jeweiligen Publikationsdatum einen Zins von 5 % (act. 69 E. 9.1). Der Einwand der Beklagten, die von der Klägerin geforderten Beträge hielten einer Plausibilisierungsrechnung nicht stand, sei nicht zu hören, zumal die Höhe des herauszugebenden Gewinns massgeblich auf die unsubstanziierten Bestreitungen und Behauptungen der Beklagten zurückzuführen sei (act. 69 E. 9.3). 3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Art. 28a ZGB sieht zu diesem Zweck verschiedene Rechtsbehelfe vor. Dazu gehört die in Art. 28a Abs. 3 ZGB erwähnte Klage auf Herausgabe eines Gewinns gemäss den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Dörr, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurkommentar ZGB, 3. A. 2026, Art. 28a ZGB N 1 und 8). Dieser Verweis bezieht sich auf Art. 423 Abs. 1 OR, wonach der Geschäftsherr berechtigt ist, sich die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile anzueignen, wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf sein Interesse unternommen wurde (BGE 147 III 297 E. 8.2.5.2). Bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Presse bedarf es keiner eigentlichen Geschäftsanmassung. Der Gewinnherausgabeanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn der Verletze selbst nicht tätig geworden wäre (BGE 133 III 153 E. 2.4). Die Voraussetzungen des Gewinnherausgabeanspruchs sind demnach (1) eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit, (2) die Entstehung eines Gewinns sowie (3) der Kausalzusammenhang zwischen der unrechtmässigen Verletzung und dem erzielten Gewinn (BGE 133 III 153 E. 3.3). Massgebend ist der Nettogewinn, d.h. der Bruttogewinn abzüglich der Kosten, die dem Verletzer für die Erzielung dieses Ertrages erwachsen sind (BGE 134 III 306 E. 4.1.1; Dörr, a.a.O., Art. 28a ZGB N 8; Fritschi/Jungo, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, 2016, Art. 423 OR N 26). Diese Grundsätze, von denen auch die Vorinstanz ausging (vgl. vorne E. 2.4 ff.), stellen die Parteien zu Recht nicht infrage. 4. In der Berufung bringt die Beklagte zunächst vor, ihr fehle die Passivlegitimation hinsichtlich des geltend gemachten Gewinnherausgabeanspruchs. Die Klage sei deshalb abzuweisen. 4.1 Bei der Passivlegitimation (passive Legitimation zur Sache) geht es um die Frage, ob sich das eingeklagte Recht gegen die beklagte Partei richtet, unabhängig davon, ob es tatsächlich besteht. Fehlt die Sachlegitimation, ist die Klage abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_499/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.3; 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 4.2; 4A_155/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 3, nicht publiziert in BGE 134 III 27).
Seite 10/83 4.2 Die Vorinstanz bejahte die Passivlegitimation der Beklagten mit folgender Begründung: 4.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei der Stufenklage von einer präjudiziellen Wirkung der auf der ersten Stufe beurteilten Vorfragen für den auf der zweiten Stufe zu beurteilenden Hauptanspruch auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 E. 3.5.2.2 ff.). Folglich seien die Feststellungen der Vorinstanz im Teilentscheid über das Auskunftsbegehren für die Beurteilung des Gewinnherausgabeanspruchs bindend (act. 69 E. 2.1). 4.2.2 Die Beklagte habe in der Duplik II erstmals vorgebracht, sie sei nicht passivlegitimiert: Die streitgegenständlichen Artikel seien von der damaligen Ringier AG veröffentlicht worden, die heute als Ringier Art AG firmiere. Die Beklagte sei indes erst im Oktober 2019 – damals unter der Firma "Ringier Business AG" – gegründet und im Januar 2020 zur heutigen Ringier AG umfirmiert worden. Allfällige Forderungen der Klägerin richteten sich daher gegen die Ringier Art AG, zumal kein Grund ersichtlich sei, weshalb diese Forderungen auf die Beklagte übergegangen sein sollten. Mit diesem Einwand – so die Vorinstanz – sei die Beklagte nicht zu hören, zumal sie ihre Passivlegitimation im Vorfeld des Teilentscheids (auf der ersten Stufe) nie bestritten habe. Dieser Teilentscheid sei unangefochten geblieben, womit auch (für die zweite Stufe) rechtskräftig über die Passivlegitimation der Beklagten entschieden worden sei. Im Weiteren habe die Beklagte die Angaben zur Gewinnberechnung in Nachachtung des Teilentscheids geliefert und dadurch ihre Passivlegitimation im Zusammenhang mit der Publikation der streitgegenständlichen Artikel anerkannt (act. 69 E. 3.1). 4.3 Dagegen wendet die Beklagte in der Berufung zusammengefasst Folgendes ein (act. 71 Rz 20 ff.): 4.3.1 Sie habe die Frage der Passivlegitimation von PD Dr. A.________, LL.M., rechtlich begutachten lassen. Dieser komme in seinem Rechtsgutachten (act. 71/5) zum Schluss, dass die Beklagte für den eingeklagten Gewinnherausgabeanspruch nicht passivlegitimiert sei. 4.3.2 Die von der Vorinstanz mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 angenommene innerprozessuale Bindungswirkung sei rechtlich nicht haltbar. Das Bundesgericht breche im genannten Entscheid mit der anerkannten dogmatischen Unterscheidung zwischen Teil- und Zwischenentscheiden. Während mit einem Zwischenentscheid eine Vorfrage für ein bestimmtes Verfahren verbindlich entschieden werde, werde mit einem Teilentscheid ein bestimmter Streitgegenstand abschliessend erledigt. Der Teilentscheid erwachse in materielle Rechtskraft. Diese sei allerdings auf das Dispositiv begrenzt und erstrecke sich nicht auf die Begründung. Vorliegend habe die Vorinstanz es unterlassen, im Dispositiv des Teilentscheids einen Zwischenentscheid über den Informationsanspruch zu fällen. Die Parteien hätten deshalb davon ausgehen dürfen, dass sie sich im weiteren Verlauf des Verfahrens zur Passivlegitimation äussern könnten. Indem die Vorinstanz diesbezüglich von einer Bindungswirkung ausgehe, verletze sie das rechtliche Gehör der Beklagten. 4.3.3 Die Annahme einer innerprozessualen Bindungswirkung stehe zudem im Widerspruch zur Rechtslage bei Teilklagen. Eine gutgeheissene (echte) Teilklage entfalte nur für den eingeklagten Betrag, nicht aber für die Restforderung Rechtskraftwirkung. In einem Zweitprozess müsse die klagende Partei das zugrunde liegende Rechtsverhältnis erneut nachweisen. Die
Seite 11/83 Rechtskraftwirkung eines Urteils, mit dem eine (echte) Teilklage abgewiesen werde, erstrecke sich hingegen auf den gesamten Anspruch. Auf die Stufenklage übertragen hiesse das, dass eine Gutheissung der Informationsklage keine Bindungswirkung für die Hauptklage hätte, während eine Abweisung auch den Hauptanspruch präkludieren würde. Dies entspreche im Wesentlichen der Rechtslage in Deutschland. Für die Schweiz sei bei richtiger Betrachtung eine Bindungswirkung für den Hauptanspruch indes auch bei einer Abweisung der Informationsklage zu verneinen. 4.3.4 Gegen eine Bindungswirkung spreche ferner, dass deren Umfang unklar sei und zu grossen Unsicherheiten führte. Das Bundesgericht halte im Urteil 4A_696/2015 fest, die Bindungswirkung beziehe sich auf den (gemeinsamen) Rechtsgrund des Informations- und des Hauptanspruchs. Nicht ersichtlich sei, weshalb eine solche Bindung nicht etwa auch für die Ausführungen zur anwendbaren Gewinn- oder Schadenberechnungsmethode gelten sollte. Eine Bindungswirkung würde sodann die "Sorgfaltslast" der Parteien erheblich erweitern und die aus Gründen der Prozessökonomie verfügte Verfahrensbeschränkung ihres Zwecks entleeren. 4.3.5 Das Bundesgericht begründe die Bindungswirkung damit, dass die Informations- und Hauptklage bei der Stufenklage in einem einheitlichen Verfahren beurteilt würden. Die formelle Verfahrenseinheit sei jedoch kein taugliches Kriterium für die Bindungswirkung. Informationsund Hauptklage könnten auch separat eingeklagt werden. In diesem Fall habe ein Urteil über den Informationsanspruch keinerlei Bindungswirkung für den Hauptanspruch. Der blosse Umstand, dass beide Ansprüche im gleichen Verfahren beurteilt würden, sollte keine derart einschneidenden materiellen Folgen haben. 4.3.6 Hinzu komme, dass die Vorinstanz sich im Teilentscheid mit einer summarischen Prüfung des Hauptanspruchs unter dem Beweismass des Glaubhaftmachens begnügt habe. Eine Bindungswirkung dieses Entscheids würde dazu führen, dass den Parteien die Möglichkeit genommen werde, mindestens einmal umfassend und unter Geltung des Regelbeweismasses zum Bestand des Hauptanspruchs gehört zu werden. Richtigerweise habe sich die Vorinstanz hinsichtlich der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung und der Grundsätze der Gewinnberechnungsmethode nicht an ihre Erwägungen im Teilentscheid gebunden erachtet und diese Fragen auf der zweiten Stufe mit uneingeschränkter Kognition und vollem Beweismass geprüft. Demgegenüber erachte die Vorinstanz sich an ihre Beurteilung der Passivlegitimation im Teilentscheid gebunden. Diese Differenzierung sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. 4.3.7 Im Übrigen könne die im Urteil des Bundegerichts 4A_696/2015 angenommene Bindungswirkung vorliegend ohnehin nicht zum Tragen kommen. Anders als im vom Bundesgericht beurteilten Fall sei der erstinstanzliche Entscheid über den Informationsanspruch vorliegend nicht angefochten worden. Die vom Bundesgericht analog herangezogene Bindungswirkung sui generis, die eine untere Instanz an die Rechtsauffassung der oberen Instanz (bzw. eine Rechtmittelinstanz an ihre eigene Auffassung) binde, greife deshalb nicht. 4.3.8 Aus diesen Gründen sei die Frage der Passivlegitimation im Teilentscheid nicht bindend beurteilt worden. Deshalb wäre in der Hauptsache darüber zu befinden gewesen, was die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen habe. Die Beklagte habe in der Duplik II detailliert und mit
Seite 12/83 Verweis auf Handelsregisterauszüge nachgewiesen, dass sie (d.h. die heutige Ringier AG) erst nach der Publikation der streitgegenständlichen Artikel gegründet worden sei. Sie sei somit nicht originär passivlegitimiert. Allfällige Forderungen der Klägerin seien auch nicht auf die Beklagte übergegangen, weshalb es ihr an der Passivlegitimation fehle. Entgegen der Vorinstanz habe die Beklagte ihre Passivlegitimation auf der ersten Stufe nie ausdrücklich anerkannt. Ohnehin könne ein allfälliges Zugeständnis innerhalb der Novenschranke widerrufen werden. Darin, dass die Beklagte in Nachachtung von Dispositiv-Ziff. 2 des Teilentscheids Angaben zur Gewinnberechnung geliefert habe, könne ebenfalls keine Anerkennung der Passivlegitimation erblickt werden. Der Beklagten sei schlicht nichts anders übrig geblieben, als diesem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid nachzukommen. 4.3.9 Die Klägerin habe den Vortrag der Beklagten zur fehlenden Passivlegitimation nicht rechtzeitig bestritten. Die Vorinstanz habe der Klägerin die Duplik II mit Schreiben am 6. September 2023 zugestellt. Erst über ein Jahr später habe die Klägerin sich an der Hauptverhandlung zur Passivlegitimation geäussert. Damit sei sie ihrer Obliegenheit, Noven nach dem Aktenschluss ohne Verzug vorzubringen, nicht nachgekommen. Ihre Ausführungen seien somit nicht zu hören, zumal es sich dabei nicht um notorische Tatsachen handle. Im Ergebnis fehle es der Beklagten an der Passivlegitimation, was die Klageabweisung zur Folge habe. 4.4 Die Klägerin entgegnet in der Berufungsantwort im Wesentlichen Folgendes (act. 76 Rz 55 ff.): 4.4.1 Die Vorinstanz habe die Passivlegitimation der Beklagten zu Recht bejaht. Die Gegenargumente der Beklagten seien formaljuristisch und überzeugten nicht. Das von der Beklagten eingereichte Rechtsgutachten sei ein Gefälligkeitsgutachten, das jegliche wissenschaftliche Objektivität vermissen lasse. Bei der Stufenklage müssten die Parteien von Anfang an zu allen Themen plädieren, die für den behaupteten Anspruch relevant seien. Die Beklagte habe sich mit der Klageantwort und der Duplik I zweimal unbeschränkt zur Frage der Passivlegitimation äussern können. Die hierzu in der Duplik II vorgebrachten Noven seien verspätet und unzulässig. Die Vorinstanz habe im Teilentscheid festgehalten, in tatsächlicher Hinsicht sei unbestritten, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Artikel publiziert habe (act. 31 E. 3.1). Deshalb sei es nicht erforderlich gewesen, die Passivlegitimation im Dispositiv zu erwähnen. Die Beklagte habe diesen Teilentscheid nicht angefochten, weshalb dieser auch hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation in Rechtskraft erwachsen sei. Weitere Male habe die Beklagte ihre Passivlegitimation anerkannt, indem sie sich in den Rechtsschriften auf Geschäftsgeheimnisse berufen sowie die gemäss Teilentscheid zu liefernden Informationen erteilt habe. Die Frage, inwieweit dem Teilentscheid eine Bindungswirkung zukomme, stelle sich somit gar nicht. Das Bundesgericht habe im Urteil 4A_696/2015 allerdings entschieden und im kürzlich ergangenen Urteil 4A_384/2024 vom 3. März 2025 [BGE 151 III 425] bestätigt, dass eine solche Bindungswirkung bestehe. Diese Rechtsprechung sei auch vorliegend anwendbar und überzeuge schon aus prozessökonomischen Überlegungen. Ein Widerspruch zur Rechtslage bei Teilklagen bestehe nicht. Zudem sei die Passivlegitimation auf der ersten Stufe nicht nur summarisch geprüft worden. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, wenn sie die Passivlegitimation erst in der Duplik II bestreite. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und lasse darauf schliessen, dass die Beklagte die Klägerin als Mutter und Privatperson "finanziell ausbluten" lassen wolle.
Seite 13/83 4.4.2 Die Passivlegitimation sei aber auch bei einer materiellrechtlichen Betrachtung zu bejahen, selbst wenn sie im vorliegenden Verfahren noch zu prüfen wäre. Die Umstrukturierungen im Ringier-Konzern hätten ein gezieltes Manöver zur Erschwerung der Rechtsdurchsetzung dargestellt. Die ursprüngliche und die heutige Ringier AG würden in wirtschaftlicher und personeller Hinsicht eine frappierende Identität aufweisen. Deshalb rechtfertige es sich, die beiden Gesellschaften als wirtschaftliche Einheit zu verstehen bzw. die juristische Selbstständigkeit der Beklagten zu ignorieren (Durchgriff). Aufschlussreich sei sodann die im Handelsregister publizierte und bei der Gründung der Beklagten beabsichtigte Sachübernahme eines Teils der Aktiven und Passiven der vormaligen Ringier AG. Diese Sachübernahme sei als partielle Universalsukzession zu qualifizieren, bei der die Beklagte in die ursprüngliche Rechtsposition der vormaligen Ringier AG eingetreten sei. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde die Übernehmerin bei der Übertragung eines Geschäftsbetriebs für damit zusammenhängende Verbindlichkeiten haftbar. Ferner habe die Beklagte gegen das firmenrechtliche Täuschungsverbot verstossen, weshalb sie für den aus der Verwendung der täuschenden Firma erwachsenen Schaden hafte. 4.5 In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: 4.5.1 Nach Art. 85 Abs. 1 ZPO kann die klagende Partei eine unbezifferte Forderungsklage erheben, sofern es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Bei der Stufenklage tritt neben dieses Hauptbegehren auf Geldleistung ein selbstständiges Hilfsbegehren auf vorgängige Auskunftserteilung oder Rechnungslegung durch die beklagte Partei (Markus, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 85 ZPO N 15 f.). Die Stufenklage ist mithin dadurch charakterisiert, dass ein materiellrechtlicher Informationsanspruch (Hilfsanspruch) mit einer unbezifferten Forderungsklage (Hauptanspruch) verbunden wird (BGE 151 III 425 E. 3.4; 142 III 102 E. 5.3.2; Baumann Wey, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, 2013, N 41; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 85 ZPO N 8). Die Stufenklage ist eine Art "sukzessive" Klagenhäufung und gibt dem Gericht ein Verfahrensprogramm vor. Grundsätzlich wird zuerst über den Informationsanspruch (Stufe 1) und erst dann über den Hauptanspruch (Stufe 2) entschieden (Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 6.3.2; Zogg/Angstmann, in: Gehri/Jent-Sørensen/ Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 85 ZPO N 16). Erst nach Durchsetzung des Hilfsanspruchs ist die klagende Partei in der Lage, die geforderte Geldleistung exakt zu quantifizieren (BGE 151 III 425 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_350/2023 vom 21. November 2023 E. 9.1; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7287). 4.5.2 Der Entscheid über den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ist ein selbstständiger Teilentscheid (Urteil des Bundesgerichts 4A_269/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 144 III 43; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2018 33 vom 7. November 2023 E. 7.2.1). Strittig ist vorliegend, inwieweit dem (Teil-)Entscheid über den Hilfsanspruch – namentlich hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation – bindende Wirkung für den Hauptanspruch zukommt. 4.5.3 Ein Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend be-
Seite 14/83 funden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Anspruchs, sondern um verschiedene Rechtsbegehren (BGE 146 III 254 E. 2.1; 135 III 212 E. 1.2.1). Teilentscheide können in materielle Rechtskraft erwachsen (Schmid/Brunner, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 236 ZPO N 19). In Rechtskraft erwächst nur das Dispositiv des Entscheids, auch wenn sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Entscheidbegründung ergibt. Nicht in Rechtskraft erwachsen hingegen Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen und zu sonstigen Neben- und Vorfragen sowie weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Ersturteils mit logischer Notwendigkeit ergeben mögen (BGE 148 III 371 E. 5.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_113/2025 vom 3. Oktober 2025 E. 3.4.3; 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E. 2.3.3). 4.5.4 Anders verhält es sich bei einem Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO). Während End- und Teilentscheide ein oder mehrere hängige Rechtsbegehren vollständig und abschliessend beantworten, regelt der Zwischenentscheid einen Teilaspekt eines Rechtsbegehrens (Sogo/ Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 237 ZPO N 1), namentlich eine formelle oder materielle Vorfrage (Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], a.a.O., Art. 237 ZPO N 1; Schmid/Brunner, a.a.O., Art. 237 ZPO N 6). Einem Zwischenentscheid kommt nur eine innerprozessuale Bindungswirkung zu, indem er gewisse Fragen für das weitere Verfahren verbindlich klärt. Der (unangefochtene) Zwischenentscheid kann zwar nur in jener Form Bindungswirkung entfalten, wie er im Dispositiv zum Ausdruck kommt, denn nur dieses kann angefochten werden. Auch beim Zwischenentscheid ergibt sich die Tragweite des Dispositivs indes vielfach erst aus einem Beizug der Entscheidbegründung. Insofern kann Erwägungen eines Entscheids innerhalb eines Verfahrens eine Bindungswirkung zukommen, die ihnen ausserhalb des Verfahrens abgeht. Es liefe der Prozessökonomie zuwider, wenn der Zwischenentscheid in Punkten, die für das Dispositiv wesentlich sind und in denen er hätte angefochten werden können, im weiteren Verfahren wieder infrage gestellt werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_591/2015 vom 6. Juli 2016 E. 2.2.1 f.; 5C.248/2003 vom 5. Februar 2004 E. 2.1; vgl. auch BGE 134 III 467 E. 3.1; Droese, Res iudicata ius facit, 2015, S. 190 und 269). 4.5.5 Im Urteil 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 hat das Bundesgericht entschieden, dass auch dem Teilentscheid über den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung im Rahmen einer Stufenklage bindende Wirkung für den Hauptanspruch zukommt, zumal beide Ansprüche – wenn auch etappenweise – im gleichen Verfahren beurteilt werden. Bei der Stufenklage werde deshalb nicht zwischen dem Dispositiv (des Teilentscheids) und der Begründung getrennt; vielmehr werde gerade umgekehrt von der präjudiziellen Wirkung der Beurteilung der Vorfrage im Teilentscheid für den noch zu beurteilenden Hauptanspruch ausgegangen. Demnach bestehe bei einer Stufenklage eine Bindung hinsichtlich des bei der Beurteilung des Abrechnungsanspruchs erkannten Rechtsgrunds des Hilfs- und des Hauptanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 E. 3.5.2.1 ff.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Leitentscheid ausdrücklich bestätigt (BGE 151 III 425 E. 3.4.2). Dabei hat es betont, der Sinn der Stufenklage liege darin, dass der Haupt- und der Hilfsanspruch in ein und demselben Prozess erledigt werden können (BGE 151 III 425 E. 5.2.3). Umstände, die sowohl für den Haupt- als auch den Hilfsanspruch relevant seien, müssten demnach unabhängig von einer allfälligen Verfahrensbeschränkung schon im Rahmen der ersten Stufe behandelt werden. Gründeten etwa der Haupt- und der Hilfsanspruch in derselben Vereinbarung, müssten Einwände gegen die Gültigkeit der Vereinbarung auf der
Seite 15/83 ersten Stufe geprüft werden, soweit der Hilfsanspruch entfiele, wenn sie begründet wären. Gegebenenfalls sei die Klage für beide Ansprüche abzuweisen (BGE 151 III 425 E. 5.2.4 f.). 4.6 Die Rügen der Beklagten erweisen sich vor diesem Hintergrund als unbegründet: 4.6.1 Die Klägerin hat vorliegend eine Stufenklage eingereicht und den geltend gemachten Hauptanspruch (auf Gewinnherausgabe) mit einem Hilfsanspruch (auf Auskunftserteilung) verbunden. Den Hauptanspruch leitet die Klägerin aus Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 423 Abs. 1 OR ab. Gemäss der letzteren Bestimmung (aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag) ist der Geschäftsherr berechtigt, sich die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile anzueignen, wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf sein Interesse unternommen wurde (vgl. vorne E. 3). Zur Bezifferung des Gewinns ist der Geschäftsherr indessen oft nur in der Lage, wenn der Geschäftsführer über den von ihm erzielten Gewinn Auskunft gewährt. Aus diesem Grund verfügt der Geschäftsherr gegenüber dem Geschäftsführer über einen Nebenanspruch auf Auskunft, der sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) ableitet (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 m.w.H.; Fritschi/Jungo, a.a.O., Art. 423 OR N 39). 4.6.2 Der Haupt- und der Hilfsanspruch gründen demnach insofern auf derselben Rechtsgrundlage, als der Hilfsanspruch in einem akzessorischen Verhältnis zum Hauptanspruch steht. Sowohl der Hauptanspruch auf Gewinnherausgabe als auch der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung richten sich gegen den Geschäftsführer bzw. denjenigen, der an einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung mitwirkt (vgl. Art. 28 Abs. 1 ZGB). Der von der Beklagten in der Duplik II erhobene Einwand, sie habe die streitgegenständlichen Artikel nicht selbst publiziert und allfällige damit zusammenhängende Ansprüche nicht übernommen, hätte entsprechend – sofern begründet – auch den Hilfsanspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung entfallen lassen. Demzufolge wäre die Beklagte gehalten gewesen, diesen Einwand bereits auf der ersten Stufe (d.h. spätestens in der Duplik I) vorzubringen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Deshalb kam die Vorinstanz in ihrem Teilentscheid vom 22. Juni 2022 zum Schluss, es sei unbestritten, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Artikel publiziert habe, wovon vier die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt hätten. Entsprechend stehe der Klägerin im Grundsatz ein Anspruch auf Auskunft- und Rechenschaftsablage gegen die Beklagte zu (act. 31 E. 3.1 und 5). Damit brachte die Vorinstanz zugleich zum Ausdruck, dass die Beklagte im Grundsatz für die mit den (widerrechtlichen) streitgegenständlichen Artikeln erzielten Gewinne herausgabepflichtig und damit passivlegitimiert ist. Folglich durfte sie auf der zweiten Stufe von einer präjudiziellen Wirkung der bereits auf der ersten Stufe bejahten Vorfrage der Passivlegitimation ausgehen (vgl. vorne E. 4.5.5). Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass die Beklagte mit ihrem erst in der Duplik II erhobenen Einwand der fehlenden Passivlegitimation nicht mehr zu hören war. 4.6.3 Die von der Beklagten dagegen erhobenen Rügen erschöpfen sich im Wesentlichen in Kritik an der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorne E. 4.5.5): Das Bundesgericht breche gestützt auf das untaugliche Kriterium der formellen Verfahrenseinheit von Informations- und Hauptklage bei der Stufenklage mit der dogmatischen Unterscheidung zwischen Teil- und Zwischenentscheiden (vgl. vorne E. 4.3.2 und 4.3.5). Der Umstand, dass Haupt- und Hilfsanspruch bei der Stufenklage im gleichen Prozess behandelt werden, bildet jedoch gerade das entscheidende Element der bundesgerichtlichen Recht-
Seite 16/83 sprechung, wonach auf erster Stufe beurteilten Vorfragen hinsichtlich des Rechtsgrunds präjudizielle Wirkung für den auf zweiter Stufe zu beurteilenden Hauptanspruch zukommt und dabei – ausnahmsweise – nicht zwischen dem Urteilsdispositiv und der Begründung getrennt wird (vgl. vorne E. 4.5.5). 4.6.4 Die formelle Verfahrenseinheit ist entgegen der Auffassung der Beklagten kein untaugliches Kriterium für die vom Bundesgericht angenommene innerprozessuale Bindungswirkung. Letztere soll verhindern, dass ein Zwischenentscheid in Punkten, die für das Dispositiv wesentlich sind und in denen er hätte angefochten werden können, im weiteren Verfahren nicht wieder infrage gestellt werden können (vgl. vorne E. 4.5.4). Diese Überlegung trifft wie gesehen auch auf den Teilentscheid über den Hilfsanspruch bei der Stufenklage zu. Von der beklagten Partei ist zu verlangen, dass sie die ihr bekannten Einwände gegen den Hauptanspruch, die (sofern begründet) auch den Hilfsanspruch entfallen lassen, schon auf der ersten Stufe des Stufenklageverfahrens vorbringt. Es ist denn auch kein schützenswertes Interesse der beklagten Partei ersichtlich, eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über einen noch zu beziffernden Gewinn auf der ersten Stufe hinzunehmen, obwohl sie (angeblich) weiss, dass sich weder der Anspruch auf Auskunftserteilung noch der Anspruch auf Gewinnherausgabe gegen sie richtet (vgl. dazu Baechler, Die Stufenklage, sic! 1/2017 S. 1 ff., 9 f.). 4.6.5 Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Beklagten nicht, wonach die innerprozessuale Bindungswirkung der Rechtslage bei Teilklagen widerspreche (vgl. vorne E. 4.3.3). Eine Teilklage und eine allfällige Folgeklage über die Restforderung werden gerade nicht im gleichen Prozess behandelt, weshalb es von vornherein zu keiner innerprozessualen Bindungswirkung kommen kann. Ohnehin beschlagen die Ausführungen der Beklagten zu den Teilklagen primär die Tragweite der Rechtskraft, die nicht mit der innerprozessualen Bindungswirkung gleichzusetzen ist (vgl. vorne E. 4.5.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 E. 3.5.2.2; Droese, a.a.O., S. 269 f.). 4.6.6 Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand der Beklagten, es sei unklar, ob sich die innerprozessuale Bindungswirkung auf den (gemeinsamen) Rechtsgrund beschränken oder etwa auch für die Erwägungen zur Gewinnberechnungsmethode gelten würde (vgl. vorne E. 4.3.4). Die Bindungswirkung bezieht sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Vorfragen, die dem Rechtsgrund des Hilfs- und des Hauptanspruchs gemein sind. Entsprechend ist die beklagte Partei auf der zweiten Stufe mit Einwänden ausgeschlossen, die bereits auf der ersten Stufe hätten vorgebracht werden können und sowohl den Hilfs- als auch den Hauptanspruch hätten entfallen lassen (vgl. vorne E. 4.5.5). Dies trifft namentlich auf den Einwand der fehlenden Passivlegitimation zu (vgl. vorne E. 4.5.6 und E. 4.6.1 f.). Erwägungen zur Gewinnberechnungsmethode betreffen hingegen nicht den gemeinsamen Rechtsgrund. Kommt das Gericht auf der zweiten Stufe zum Schluss, der herauszugebende Gewinn sei anders zu berechnen als auf der ersten Stufe angenommen, sagt dies nichts über die grundsätzliche Frage aus, ob ein Hilfsanspruch auf Auskunft gegen die beklagte Partei besteht oder nicht. 4.6.7 Im Weiteren bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz habe sich im Teilentscheid mit einer summarischen Prüfung des Hauptanspruchs unter dem Beweismass des Glaubhaftmachens begnügt. Eine innerprozessuale Bindungswirkung würde verhindern, dass die Parteien mindestens einmal umfassend unter dem Regelbeweismass zum Bestand des Hauptanspruchs gehört würden. In Bezug auf die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung und die Gewinn-
Seite 17/83 berechnungsmethode habe sich die Vorinstanz denn auch richtigerweise nicht an ihre Erwägungen im Teilentscheid gebunden erachtet (vgl. vorne E. 4.3.6). Auch diese Vorbringen überzeugen nicht: 4.6.7.1 Soweit die Beklagte vorbringt, die Vorinstanz habe sich hinsichtlich der Gewinnberechnungsmethode nicht an ihre Ausführungen im Teilentscheid gebunden erachtet, kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. In diesem Punkt besteht keine innerprozessuale Bindungswirkung (vgl. vorne E. 4.6.6). Die im Teilentscheid bejahte widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung beschlägt hingegen den gemeinsamen Rechtsgrund des Hilfs- und des Hauptanspruchs (vgl. vorne E. 4.6.1 f.). Hinsichtlich dieser Vorfrage war die Vorinstanz folglich an ihre Erwägungen im Teilentscheid gebunden. Davon scheint indes – jedenfalls im Ergebnis – auch die Vorinstanz ausgegangen zu sein, hielt sie im angefochtenen Entscheid doch fest, ihre diesbezügliche rechtliche Beurteilung im Teilentscheid habe unabhängig vom anwendbaren Beweismass auch für die zweite Stufe zu gelten (act. 69 E. 5). 4.6.7.2 Wenn die Beklagte sodann vorbringt, die Vorinstanz habe auf der ersten Stufe bloss geprüft, ob der Hauptanspruch glaubhaft gemacht sei, übersieht sie, welche Sachverhaltselemente die Klägerin vorliegend auf der ersten Stufe glaubhaft machen musste: Zutreffend ist, dass in der Literatur und Judikatur teilweise festgehalten wird, der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung setze voraus, dass der Geschädigte einen widerrechtlichen Eingriff des Geschäftsführers und die Erzielung eines Verletzergewinns glaubhaft mache (vgl. Fritschi/Jungo, a.a.O., Art. 423 OR N 40; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG170133 vom 25. Februar 2019 E. 8.3; je m.H. auf Jenny, Die Eingriffskondiktion bei Immaterialgüterrechtsverletzungen, 2005, N 290). Weshalb das Beweismass bei der Beurteilung des Hilfsanspruchs auf der ersten Stufe generell auf ein blosses Glaubhaftmachen beschränkt sein soll, ist indessen nicht ersichtlich. Der Hilfsanspruch wird nicht in einem summarischen Verfahren beurteilt, in dem typischerweise eine Beweismassbeschränkung gilt und nur ein vorläufiger Entscheid ergeht (vgl. Lardelli/Vetter, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 8 ZGB N 21; Mazan, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Vor Art. 248-256 ZPO N 6; BGE 138 III 636 E. 4.3.2 [= Pra 2013 Nr. 38]). Vielmehr wird der der Hilfsanspruch – wie der Hauptanspruch – je nach Streitwert im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren beurteilt, wobei den Parteien zwei unbeschränkte Äusserungsmöglichkeiten zustehen (vgl. Zogg/Angstmann, a.a.O., Art. 85 ZPO N 18; BGE 146 III 55 E. 2.3.1). 4.6.7.3 Eine Herabsetzung des Beweismasses rechtfertigt sich im Allgemeinen (und von gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen) nur dann, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können (BGE 144 III 264 E. 5.3; 130 III 321 E. 3.2). Bei der Gewinnherausgabe im Zusammenhang mit Persönlichkeitsverletzungen trifft das regelmässig auf den Bestand und die Höhe des Gewinns zu (BGE 133 III 153 E. 3.3). Hingegen besteht in der Regel keine Unklarheit darüber, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und wer diese zu verantworten hat (vgl. Baechler, a.a.O., S. 6). Dies gilt insbesondere für persönlichkeitsverletzende Medienberichterstattungen. In diesen Fällen besteht folglich kein Grund, das Beweismass hinsichtlich der für die Passivlegitimation relevanten Tatsachen auf ein blosses Glaubhaftmachen herabzusetzen. Zum Wesen des Informationsanspruchs gehört denn auch bloss, dass der Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht (Urteil des Bundesge-
Seite 18/83 richts 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3; 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 5.3). Für Tatsachen, die ohne vorgängige Auskunftserteilung bewiesen werden können, ist eine Beweismassbeschränkung demgegenüber nicht zu rechtfertigen (in diesem Sinn auch BGE 138 III 354 E. 4 [= Pra 2012 Nr. 130]). 4.6.7.4 Hätte die Beklagte ihre Passivlegitimation vorliegend bereits auf der ersten Stufe bestritten, hätte die Vorinstanz die hierfür relevanten Tatsachen somit bereits auf dieser Stufe nach dem Regelbeweismass prüfen müssen. Hätte sie den Auskunftsanspruch gutgeheissen, obwohl die Passivlegitimation der Beklagten bloss glaubhaft gemacht gewesen wäre, hätte die Beklagte dieses Teilurteil anfechten können (vgl. vorne E. 4.5.5 und 4.6.2). Die Beklagte erhob jedoch keinen entsprechenden Einwand. Deshalb kam die Vorinstanz im unangefochtenen Teilentscheid vom 22. Juni 2022 zum Schluss, in tatsächlicher Hinsicht sei unbestritten, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Artikel publiziert habe (act. 31 E. 3.1). Damit verbunden war ein auch für die zweite Stufe des Verfahrens bindender Entscheid über die Vorfrage, dass sich der Gewinnherausgabe- und der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte richten (vgl. vorne E. 4.6.2). 4.6.8 Schliesslich wendet die Beklagte ein, die vom Bundesgericht angenommene Bindungswirkung könne vorliegend nicht zum Tragen kommen, weil der Teilentscheid der Vorinstanz nicht angefochten worden sei (vgl. vorne E. 4.3.7). Dieser Einwand ist ebenfalls unbegründet. Im Urteil 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 (E. 3.5.2.2) verwies das Bundesgericht zwar auf eine "Bindung sui generis" der unteren Instanz an die Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts, die sich aus der Hierarchie der Instanzen im gleichen Prozess ergebe. Gleichzeitig betonte es aber, dass es auch eine Bindung der urteilenden Instanz selbst gebe, die aus dem allgemeinen Prinzip der Unabänderlichkeit und Einmaligkeit des Rechtsschutzes abgeleitet werde (vgl. BGE 140 III 466 E. 4.2.1 [= Pra 2015 Nr. 25]; 139 III 120 E. 2 [= Pra 2013 Nr. 97]). Diese Begründung – so das Bundesgericht weiter – treffe auch auf die Stufenklage zu, die zwar in zwei Etappen, jedoch im gleichen Prozess beurteilt werde (vgl. vorne E. 4.5.5). Dementsprechend macht das Bundesgericht die innerprozessuale Bindungswirkung des Teilentscheids über den Hilfsanspruch nicht davon abhängig, ob der Teilentscheid angefochten wird (vgl. BGE 151 III 425 E. 3.4.2), würde doch andernfalls der Eintritt der innerprozessualen Bindungswirkung in die Disposition der Parteien gestellt. 4.7 Zusammengefasst kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sie mit ihrem unangefochtenen Teilentscheid vom 22. Juni 2022 über den Hilfsanspruch die Passivlegitimation der Beklagten auch für den auf der zweiten Stufe zu beurteilenden Gewinnherausgabeanspruch bindend bejaht hatte. Demnach war die Beklagte mit ihrem erst in der Duplik II erhobenen Einwand der fehlenden Passivlegitimation nicht mehr zu hören. Die von der Beklagten in der Berufung dagegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet. 4.8 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Vorbringen der Klägerin, wonach die Passivlegitimation der Beklagten auch bei einer materiellrechtlichen Betrachtung zu bejahen sei (vgl. vorne E. 4.4.2), prozessual zulässig und begründet sind. Der Vollständigkeit halber ist allerdings auf Folgendes hinzuweisen: 4.8.1 Selbst wenn der von der Beklagten in der Duplik II erhobene Einwand der fehlenden Passivlegitimation noch zu beurteilen wäre und die Erwiderungen der Klägerin darauf verspätet
Seite 19/83 oder unzureichend erfolgt sein sollten, würde daraus nicht ohne Weiteres die Abweisung der Klage auf Gewinnherausgabe folgen. Gemäss dem vorliegend anwendbaren Verhandlungsgrundsatz obliegt es zwar den Parteien, dem Gericht die relevanten Tatsachen rechtzeitig darzulegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 229 ZPO). Nach Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht aber von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_553/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.2.1; 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.3.3). Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Darstellung der Beklagten, wonach sie die streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Blick-Medien nicht übernommen habe: 4.8.2 Wie sich aus den notorischen Eintragungen im Handelsregister ergibt (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.2), ist die Beklagte seit ihrer Gründung im Oktober 2019 im Mediengeschäft tätig. Es war beabsichtigt, dass sie nach ihrer Gründung einen Teil der Aktiven und Passiven der vormaligen Ringier AG gemäss einer noch zu erstellenden Übernahmebilanz übernimmt. Im Januar 2020 (Datum der Eintragungen im Handelsregister) änderte die zuvor ebenfalls im Mediengeschäft tätige vormalige Ringier AG ihre Firma zu Ringier Art & Immobilien AG (heute: Ringier Art AG); ihr Gesellschaftszweck bezog sich fortan nicht mehr auf das Mediengeschäft, sondern namentlich auf Geschäfte im Kunst- und Immobilienbereich. Gleichzeitig wurde die Beklagte von Ringier Business AG zu Ringier AG umfirmiert. Diese Umstände deuten klar darauf hin, dass die heutige Beklagte das gesamte Mediengeschäft mit den dazugehörigen Aktiven und Passiven von der vormaligen Ringier AG übernommen hat (vgl. dazu auch den von der Beklagten mit der Berufungsreplik eingereichten Beitrag auf "persoenlich.com" vom 14. Oktober 2019 [act. 79/9]). 4.8.3 Hätte die Beklagte die streitgegenständlichen Forderungen nicht übernommen, wäre denn auch zu erwarten gewesen, dass sie diesen Einwand bereits auf der ersten Stufe des vorinstanzlichen Verfahrens vorbringt. Eine beklagte Partei, die weiss, dass sie weder verpflichtet ist, einen Gewinn herauszugeben, noch Auskunft darüber zu erteilen, nimmt es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht hin, ein aufwändiges Gerichtsverfahren führen und umfangreiche Rechenschaft über vergangene Geschäfte ablegen zu müssen. Dies gilt umso mehr, wenn an den fraglichen Informationen Geheimhaltungsinteressen bestehen sollen, auf welche die Beklagte sich vorinstanzlich berief (vgl. act. 31 E. 6.5; vorne E. 4.6.4; Baechler, a.a.O., S. 9 f.). Aus diesen Gründen wäre ungeachtet der vorinstanzlichen Entgegnungen der Klägerin von Amtes wegen Beweis zur Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu erheben gewesen, wenn diese Frage im Teilentscheid nicht bereits bindend entschieden worden wäre (vgl. vorne E. 4.7). In diesem Zusammenhang hätten namentlich Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der vormaligen Ringier AG betreffend die Übertragung des – nunmehr allein von der Beklagten geführten – Mediengeschäfts sowie diesbezügliche Pressemitteilungen und Informationsschreiben des Ringier-Konzerns berücksichtigt werden können (vgl. hierzu etwa Rz 108 der Berufungsreplik [act. 79], wo die Beklagte vorbringt, sie habe "breit und transparent über die Umfirmierung informiert"). Daraus hätte sich unter Umständen ergeben, dass die Beklagte gestützt auf Art. 181 Abs. 1 OR für die mit dem übernommenen Mediengeschäft verbundenen Verbindlichkeiten haftet (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_256/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 3.4 und 4.3).
Seite 20/83 5. Die Beklagte macht weiter geltend, ein allfälliger Gewinnherausgabeanspruch der Klägerin sei verjährt. Die Klage sei auch aus diesem Grund abzuweisen. 5.1 Die Vorinstanz verwarf die Verjährungseinrede der Beklagten mit folgender Begründung: Auf der ersten Verfahrensstufe sei unbestritten gewesen, dass die Klägerin die Verjährung hinsichtlich des Gewinnherausgabeanspruchs zumindest im Umfang von CHF 500'000.00 mittels Betreibung unterbrochen habe. Zudem sei belegt, dass die Klägerin die "Ringier AG, Bühlstrasse 5, 4800 Zofingen" im Zusammenhang mit der "Berichterstattung der Blickgruppe vom 24. Dezember 2014 und Folgeberichterstattung" am 16. Dezember 2015 erstmals und anschliessend jährlich über mindestens CHF 500'000.00 betrieben und damit die Verjährung unterbrochen habe. Am 24. Februar 2020 habe die Klägerin sodann ein Schlichtungsgesuch (mit zur Klage analogen Rechtsbegehren) gegen die "Ringier AG, Brühlstrasse 5, 4800 Zofingen" eingereicht. Entsprechend sei im Teilentscheid vom 22. Juni 2022 festgestellt worden, dass die Verjährungseinrede jedenfalls im Umfang von CHF 500'000.00 "unerheblich" sei (act. 31 E. 5). Diese Erwägungen würden auch auf der zweiten Verfahrensstufe gelten. Letztlich gehe es um dieselbe Problematik wie bei der Passivlegitimation. Wer bei der Stufenklage im Rahmen des ersten doppelten Schriftenwechsels anerkenne, dass die Verjährung für CHF 500'000.00 unterbrochen worden sei, könne auf der zweiten Stufe nicht eine "vollständige" Verjährungseinrede erheben. Ein solches Vorgehen wäre höchstens zulässig, wenn es durch echte Noven veranlasst worden wäre. Solche habe die Beklagte indes nicht behauptet. Innert welcher Frist der Gewinnherausgabeanspruch verjähre, könne offenbleiben, da der herauszugebende Gewinn den Betrag von CHF 500'000.00 nicht übersteige (act. 69 E. 3.2). 5.2 Dagegen bringt die Beklagte in der Berufung Folgendes vor (act. 71 Rz 54 ff.): 5.2.1 Die Erwägungen der Vorinstanz seien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend. Die Beklagte, d.h. die heutige Ringier AG, sei erst im Oktober 2019 gegründet worden. Die jährlichen Betreibungen der Klägerin hätten sich stets gegen die vormalige Ringier AG und heutige Ringier Art AG gerichtet. Eine Betreibung, die sich gegen eine andere Person als die Beklagte richte, habe nach Art. 135 Ziff. 2 OR grundsätzlich keine Unterbrechungswirkung. 5.2.2 Im [ersten] doppelten Schriftenwechsels sei sodann nicht unbestritten gewesen, dass die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zumindest im Umfang von CHF 500'000.00 mittels Verjährung unterbrochen habe. Die Beklagte habe in der Klageantwort ausgeführt, die Ansprüche seien verjährt (act. 7 Rz 5). Ihre Ausführungen in der Duplik I (act. 23 Rz 38) würden daran nichts ändern, da sich diese – unter Geltung eines beschränkten Beweismasses – auf den Informationsanspruch bezogen hätten und angesichts der umfassenden Verjährungseinrede in der Klageantwort als Eventualbegründung zu verstehen gewesen seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es der Beklagten in der Duplik II zum Hauptanspruch verwehrt sein solle, eine vollständige Verjährungseinrede zu erheben. Selbst wenn die Beklagte die Verjährungseinrede teilweise anerkannt hätte, hätte die Vorinstanz aufgrund der Notorietät des Handelsregisters die Verjährungsunterbrechung "berücksichtigen" müssen, zumal bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache nach Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweise zu erheben seien. Zudem habe die Beklagte ein allfälliges
Seite 21/83 Zugeständnis hinsichtlich einer teilweisen Verjährungsunterbrechung auf der zweiten Stufe widerrufen dürfen. 5.2.3 Im Weiteren habe sich die Vorinstanz auch hinsichtlich der Frage der Verjährung zu Unrecht an ihre Erwägungen im Teilentscheid vom 22. Juni 2022 gebunden erachtet. Eine innerprozessuale Bindungswirkung sei aus den bereits genannten Gründen abzulehnen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Verjährungseinrede in der Duplik II nur aufgrund echter Noven zulässig sein solle, dürften sich die Parteien doch zweimal unbeschränkt zur Sache äussern. 5.2.4 Gegenüber der Beklagten sei die Klägerin erst mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 24. Februar 2020 tätig geworden, d.h. vier Jahre und fünf Monate nach der Publikation des letzten streitgegenständlichen Artikels. Damit seien allfällige Ansprüche der Klägerin allesamt verjährt, da der Gewinnherausgabeanspruch nach Art. 423 OR der Verjährung nach Art. 60 OR unterliege. Diese deliktsrechtliche Verjährungsfrist habe zum Zeitpunkt der Publikation der streitgegenständlichen Artikel ein Jahr betragen. Das Schlichtungsgesuch der Klägerin sei damit verspätet und ohne verjährungsunterbrechende Wirkung erfolgt. 5.3 Dem hält die Klägerin in der Berufungsantwort zusammengefasst Folgendes entgegen (act. 76 Rz 146 ff.): 5.3.1 Die Vorinstanz habe die Frage der Verjährungsunterbrechung im Teilentscheid ausführlich geprüft und "rechtskräftig" festgestellt, dass die Verjährungseinrede jedenfalls im Umfang von CHF 500'000.00 unerheblich sei. Diese Feststellung gelte auch auf der zweiten Stufe des Stufenklageverfahrens. Im genannten Umfang habe die Beklagte die Verjährungsunterbrechung anerkannt. Die nachträgliche Erhebung der Verjährungseinrede sei widersprüchlich, treuwidrig und in der zweiten Verfahrensstufe als unbeachtliches Novum zu qualifizieren. 5.3.2 Im Übrigen habe die Klägerin die Verjährung bis zur Einleitung des Schlichtungsgesuchs am 24. Februar 2020 durch eine Kette von Betreibungshandlungen wirksam unterbrochen. Die Unterbrechungshandlungen gegen die vormalige Ringier AG würden auch gegen die Beklagte wirken, welche die Aktiven und Passiven der vormaligen Ringier AG mittels partieller Universalsukzession übernommen habe. Nachdem die Beklagte auch die Firma der vormaligen Ringier AG übernommen habe, stelle die Verjährungseinrede zudem einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar. 5.3.3 Ohnehin unterliege der Gewinnherausgabeanspruch der "ordentlichen" zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR. Selbst wenn die kurze Verjährungsfrist gemäss Art. 60 OR Anwendung fände, sei der Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Deliktische Ansprüche verjährten nach Ablauf von drei Jahren ab Kenntnis der Person des Schädigers und des Schadens. Bei andauernden schädigenden Ereignissen sei die Kenntnis des gesamten Schadens nicht möglich und die Verjährungsfrist beginne nicht zu laufen. Bei einer Medienkampagne laufe die Frist nicht, bis das Ende der persönlichkeitsverletzenden Publikationen erkennbar sei. Bis heute werde im Zusammenhang mit der Landammannfeier über die Klägerin berichtet. Die deliktische Verjährungsfrist habe somit noch gar nicht zu laufen begonnen, weil die Verletzung ihrer Persönlichkeit noch immer andauere. Bevor in diesem Verfahren ein rechts-
Seite 22/83 kräftiges Urteil vorliege, bestehe keine Klarheit in Bezug auf den Umfang des Schadens. Vorher beginne die Verjährung demnach nicht zu laufen. 5.4 In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: 5.4.1 Gewinnherausgabeansprüche nach Art. 423 Abs. 1 OR unterliegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den deliktsrechtlichen Verjährungsregeln (Art. 60 OR; BGE 126 III 382 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 4A_305/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3.5.2; 4A_109/2011, 4A_111/2011 vom 21. Juli 2011 E. 9.3.1; kritisch hierzu Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 10. A. 2017, S. 372 f.). Gemäss der bis Ende 2019 geltenden Fassung von Art. 60 Abs. 1 OR verjährten deliktsrechtliche Ansprüche innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen (relative Frist), jedenfalls aber nach zehn Jahren (absolute Frist). Im Zuge der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts wurde die relative Verjährungsfrist auf drei Jahre verlängert (Däppen, Basler Kommentar, 8. A. 2026, Art. 60 OR N 1a und 8a; zum Übergangsrecht vgl. Art. 49 SchlT ZGB). 5.4.2 Die relative Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Geschädigte Kenntnis von der Person des Schädigers sowie der wesentlichen Elemente des Schadens erlangt hat, die es ihm erlauben, den gesamten Schaden grob zu überblicken und sein Haftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen, wobei der Geschädigte nicht zu wissen braucht, wie hoch der Schaden ziffernmässig ist. Wenn der Schaden auf einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang zurückgeht, beginnt die Frist erst mit dessen Abschluss zu laufen. Dasselbe gilt für die Verjährung des Gewinnherausgabeanspruchs nach Art. 423 Abs. 1 OR (Urteil des Bundesgerichts 4A_648/2024 vom 30. Januar 2026 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_622/2024 vom 28. April 2025 E. 5.7.1; 4A_109/2011, 4A_111/2011 vom 21. Juli 2011 E. 9.3.1; BGE 131 III 61 E. 3.1.1 f. [= Pra 2005 Nr. 121]). 5.4.3 Die Verjährung wird gemäss Art. 135 OR zum einen durch die Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners (Ziff. 1) und zum anderen durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Ziff. 2) unterbrochen. Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach der ZPO massgebend (Art. 64 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2019 vom 20. September 2019 E. 2.1; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2024 10 vom 5. März 2025 E. 10.5.3.3). Die Handlung des Gläubigers muss sich gegen den Schuldner richten. Belangt der Gläubiger den falschen Schuldner, wird die Verjährung gegenüber dem richtigen Schuldner grundsätzlich nicht unterbrochen (vgl. Wildhaber/Dede, Berner Kommentar, 2021, Art. 135 OR N 65; BGE 149 III 54 E. 6.2.1.2 [= Pra 2023 Nr. 52]; 136 III 545 E. 3.4.1). 5.5 Vorliegend dringt die Beklagte mit ihrer Verjährungseinrede nicht durch: 5.5.1 Fraglich erscheint zwar, ob die Vorinstanz zu Recht von einer bindenden Wirkung der (von der Beklagten bestrittenen) Anerkennung einer Verjährungsunterbrechung für einen Betrag von CHF 500'000.00 auf der ersten Stufe auch für die zweite Stufe ausging (vgl. vorne E. 5.1). Die innerprozessuale Bindungswirkung bezieht sich auf den gemeinsamen Rechts-
Seite 23/83 grund des Hilfs- und des Hauptanspruchs (vgl. vorne E. 4.5.5). Die Verjährung berücksichtigt das Gericht indes nur auf Einrede hin (vgl. Art. 142 OR). Es ist deshalb möglich, dass die beklagte Partei einen verjährten Hilfsanspruch erfüllt, in Bezug auf den Hauptanspruch aber die Verjährung einwendet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016 E. 3.5.4). Ein logischer Widerspruch entsteht dadurch nicht. Anders verhält es sich bei der Frage, ob überhaupt ein Haupt- und ein Hilfsanspruch gegen die beklagte Partei bestehen (vgl. vorne E. 4.6.2). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich jedoch. Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verjährungseinrede der Beklagten verwarf. 5.5.2 Aus demselben Grund kann auch offenbleiben, ob die Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit der partiellen Universalsukzession und der angeblich bis heute andauernden Medienkampagne prozessual zulässig und begründet sind (vgl. vorne E. 5.3.2 f.). Der Ordnung halber ist hierzu immerhin anzumerken, dass die Klägerin nicht geltend macht, dass die Beklagte mit den streitgegenständlichen Artikeln weiterhin Gewinn erzielt. Offensichtlich nicht gefolgt werden kann sodann der Ansicht, die Verjährungsfrist nehme erst mit Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils ihren Lauf, da erst dann Gewissheit über die Schadenshöhe bestehe (vgl. vorne E. 5.4.2). Damit wäre das Verjährungsrecht obsolet. 5.5.3 Wie vorstehend dargelegt, ist für das vorliegende Verfahren verbindlich entschieden, dass sich der Gewinnherausgabeanspruch der Klägerin gegen die Beklagte richtet (vgl. vorne E. 4.7). Die Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens begründete die Klägerin mit ihrem Schlichtungsgesuch vom 24. Februar 2020 (act. 1/5; Art. 62 Abs. 1 ZPO). Damit hat sie die Verjährung – soweit nicht bereits eingetreten – gegenüber der passivlegitimierten Beklagten unterbrochen (vgl. vorne E. 5.4.3; Art. 138 Abs. 1 OR). Im vorliegenden Verfahren stellt sich daher nur die Frage, ob der Anspruch der Klägerin in diesem Zeitpunkt bereits verjährt war. Dies ist aus den folgenden Gründen zu verneinen: 5.5.4 Vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens betrieb die Klägerin die vormalige Ringier AG am 16. Dezember 2015, am 8. Dezember 2016, am 6. Dezember 2017, am 4. Dezember 2018 und am 2. Dezember 2019 für einen Betrag von jeweils mindestens CHF 500'000.00 (act. 19/55a-e; act. 69 E. 3.2.1). Die ersten vier dieser Betreibungen erfolgten noch vor der Gründung der Beklagten im Oktober 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten sich sowohl der Anspruch der Klägerin als auch ihre verjährungsunterbrechenden Handlungen einzig gegen die vormalige Ringier AG richten, welche die streitgegenständlichen Artikel publiziert hatte. Bis und mit der Betreibung vom 4. Dezember 2018 unterbrach die Klägerin die Verjährungsfrist somit jeweils rechtzeitig innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist (vgl. vorne E. 5.4.3). Zu klären bleibt demnach einzig, ob auch die Betreibung vom 2. Dezember 2019 gegen die vormalige Ringier AG verjährungsunterbrechend wirkte, als die Beklagte (damals noch unter der Firma "Ringier Business AG") bereits existierte. Diese Frage ist zu bejahen: 5.5.5 War zu diesem Zeitpunkt allein die vormalige Ringier AG Schuldnerin des Gewinnherausgabeanspruchs – wie die Beklagte im Hauptstandpunkt geltend macht (vgl. vorne E. 4.3.8) –, richtete sich die Betreibung gegen die richtige Schuldnerin und wirkte damit ebenfalls verjährungsunterbrechend. Dasselbe würde gelten, wenn die vormalige Ringier AG und die Beklagte Solidarschuldnerinnen gewesen wären (vgl. Art. 136 Abs. 1 OR), wie das im Falle einer Geschäftsübernahme nach Art. 181 OR vor dem 2. Dezember 2019 der Fall gewesen wäre
Seite 24/83 (vgl. Art. 181 Abs. 2 OR; vorne E. 4.8.3). Inwiefern die Forderung der Klägerin vor dem 2. Dezember 2019 auf anderem Weg von der vormaligen Ringier AG auf die damals noch als Ringier Business AG firmierende Beklagte hätte übergehen können, ist nicht erkennbar, zumal weder eine (privative) Schuldübernahme gemäss Art. 176 OR noch ein fusionsrechtlicher Tatbestand behauptet oder ersichtlich ist. Nicht beurteilt werden muss deshalb, ob die Klägerin sich aus einem von der Beklagten mitverursachten Irrtum in der Wahl der belangten Konzerngesellschaft vergriff und der Beklagten die Verjährungseinrede aus diesem Grund zu versagen ist (vgl. dazu Bergamin, Unterbrechung der Verjährung durch Klage, 2016, N 141). 5.6 Zusammengefasst verfängt die Verjährungseinrede der Beklagten nicht. Da verbindlich entschieden ist, dass sich der Gewinnherausgabeanspruch der Klägerin gegen die Beklagte richtet, stellte sich nur die Frage, ob dieser Anspruch bereits vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens verjährt war. Diese Frage ist zu verneinen. Die Vorinstanz kam deshalb zu Recht zum Schluss, dass der Gewinnherausgabeanspruch der Klägerin (zumindest im geltend gemachten Umfang) nicht verjährt ist. 6. Im Weiteren macht die Beklagte geltend, eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung sei nicht hinreichend dargelegt. Ein Gewinnherausgabeanspruch bestehe somit nicht. 6.1 Die Vorinstanz erwog zur Frage der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung was folgt: Die Beklagte habe die Persönlichkeit der Klägerin durch die Publikation der streitgegenständlichen Artikel widerrechtlich verletzt. Zur Begründung könne auf die entsprechenden Erwägungen im Teilentscheid vom 22. Juni 2022 verwiesen werden (act. 31 E. 3.4-3.7). Das Beweismass sei dort zwar auf blosses Glaubhaftmachen beschränkt gewesen. Die Frage, ob die Artikel in den Schutzbereich der Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich eingreifen würden, sei indes eine Rechtsfrage, die im Teilentscheid trotz Beweismassbeschränkung umfassend geprüft worden sei. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt entspreche demjenigen, der dem Teilentscheid zugrunde gelegen habe. In tatsächlicher Hinsicht sei unbestritten, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Artikel publiziert habe. Die im Teilentscheid vorgenommene rechtliche Bewertung der streitgegenständlichen Artikel bzw. der relevanten tatsächlichen Umstände habe folglich – unabhängig vom anwendbaren Beweismass – auch für die zweite Stufe zu gelten. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen zur Bindungswirkung im Stufenklageverfahren (act. 69 E. 5). 6.2 Dagegen wendet die Beklagte in der Berufung Folgendes ein (act. 71 Rz 95 ff.): Bei der Beurteilung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung handle es sich nicht um eine reine Rechtsfrage. Insbesondere sei in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe vorlägen. Die Vorinstanz habe die von der Beklagten bewiesenen Rechtfertigungsgründe nicht unter dem "Vollbeweismass" geprüft, sondern die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen lediglich mit Blick auf den Informationsanspruch beurteilt und als glaubhaft gemacht erachtet. Zudem habe die Klägerin nicht substanziiert dargelegt, welche Passagen der streitgegenständlichen Artikel persönlichkeitsverletzend sein sollten, worauf die Beklagte bereits in der Klageantwort und Duplik I hingewiesen habe. Damit habe sich die Vorinstanz weder im Teilentscheid noch im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt und so das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Infolge der mangelhaften Substanziie-
Seite 25/83 rung der persönlichkeitsverletzenden Passagen fehle es an einer Anspruchsvoraussetzung für die Gewinnherausgabe. Sodann sei in tatsächlicher Hinsicht gerade strittig, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Artikel publiziert habe. Somit könne nicht vom selben Sachverhalt ausgegangen werden, wie dies noch im Teilentscheid der Fall gewesen sei. Auch dabei handle es sich nicht um eine reine Rechtsfrage, sondern um eine Tatfrage. Die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt falsch festgestellt. 6.3 Dem hält die Klägerin in der Berufungsantwort entgegen, es hätte der Beklagten freigestanden, den Teilentscheid hinsichtlich der bejahten widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung anzufechten. Ihre Vorbringen im Berufungsverfahren seien verspätet. Die Vorinstanz habe weder auf einen unrichtigen Sachverhalt abgestellt noch das Recht falsch angewendet (act. 76 Rz 192 ff.). 6.4 Die Rügen der Beklagten sind nicht stichhaltig: 6.4.1 Zunächst betrifft die Frage, ob die streitgegenständlichen Artikel die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt haben, den gemeinsamen Rechtsgrund des Gewinnherausgabeund des Auskunftsanspruchs. Diese Frage wurde (hinsichtlich der Artikel A-D) im Teilentscheid vom 22. Juni 2022 bejaht. Dieser Teilentscheid blieb unangefochten, weshalb auf der zweiten Stufe nicht erneut darüber zu befinden ist (vgl. vorne E. 4.5.5 und 4.6.1 f.). Unerheblich ist dabei, ob in tatsächlicher Hinsicht unbestritten ist, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Artikel publiziert hat. Verbindlich entschieden ist jedenfalls, dass die Beklagte der Klägerin den mit den streitgegenständlichen Artikeln (A-D) erzielten Gewinn herauszugeben hat (vgl. vorne E. 4.7). 6.4.2 Im Weiteren war eine umfassende Beurteilung der Frage der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung (anders als die Gewinnberechnung) nicht von einer vorgängigen Auskunftserteilung der Beklagten abhängig. Entsprechend rechtfertigte sich auch in diesem Punkt keine Beschränkung des Beweismasses auf blosses Glaubhaftmachen auf der ersten Stufe des vorinstanzlichen Verfahrens. Hätte die Vorinstanz die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Teilentscheid nur als glaubhaft gemacht erachtet, hätte die Beklagte den Teilentscheid in diesem Punkt anfechten können (vgl. vorne E. 4.6.7.2 ff.). Dies hat sie jedoch unterlassen. Die Vorinstanz prüfte die Frage der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Teilentscheid aber ohnehin "trotz Beweismassbeschränkung umfassend" (vgl. act. 31 E. 3.1). 6.4.3 Nach dem Gesagten war die Frage der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung auf der zweiten Stufe des vorinstanzlichen Verfahrens nicht mehr zu prüfen. Doch selbst wenn diesbezüglich noch keine bindende Beurteilung vorgelegen hätte, hätte es der Vorinstanz freigestanden, auf die einschlägigen Erwägungen im Teilentscheid zu verweisen (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1; 1B_332/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 5.2; 4P.83/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 3.2). Dort legte die Vorinstanz für jeden streitgegenständlichen Artikel über mehrere Seiten hinweg im Einzelnen dar, weshalb diese die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt haben (bzw. weshalb es bei Artikel E an der Widerrechtlichkeit fehlt; act. 31 E. 3.4 ff.). Mit diesen ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen setzt sich die Beklagte in der Berufung nicht auseinander. Mit dem blossen Hinweis, die Klägerin habe nicht dargelegt, welche Passagen jeweils persönlichkeitsverletzend seien, und die Vorinstanz habe die von der
Seite 26/83 Beklagten vorgebrachten Rechtfertigungsgründe unzureichend berücksichtigt, kommt die Beklagte den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren nicht nach. Entsprechend könnte in diesem Punkt ohnehin nicht auf die Berufung eingetreten werden (vgl. vorne E. 1.1 f.). 7. Die Beklagte bringt weiter verschiedene Einwendungen gegen die Erwägungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Gewinnermittlung im Zusammenhang mit widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen durch die Medien vor. 7.1 Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes: 7.1.1 Bei Medienerzeugnissen lasse sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Berichterstattung und der Gewinnerzielung naturgemäss nicht strikt nachweisen. Im Entscheid BGE 133 III 153 habe das Bundesgericht die Anforderungen an den Kausalzusammenhang deshalb erheblich gelockert. Der Verletzte sei vom Nachweis entbunden worden, dass aufgrund der persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung des SonntagsBlicks die Tagesauflage erhöht und Mehreinnahmen erzielt worden seien. Wenn das wirtschaftliche Fortkommen bzw. die Gewinnerzielung eines ökonomisch auf die betreffende Sparte ausgerichteten Mediums nicht in erster Linie mit der einzelnen Berichterstattung, sondern mit der längerfristig angelegten Befriedigung der spezifischen Erwartungen seiner Leserschaft zusammenhänge, und wenn diese dergestalt erfüllt würden, dass eine scharf an der Persönlichkeitsverletzung entlangführende Linie gefahren werde, bei der es zur Überschreitung der Grenze des Zulässigen kommen könne, bejahe das Bundesgericht die Kausalität zwischen einer unrechtmässigen Persönlichkeitsverletzung und einer Gewinnerzielung bereits dann, wenn und soweit die entsprechende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung her geeignet sei, zur Erhaltung der Auflage und damit zur Gewinnerzielung beizutragen. Handle es sich bei der Verletzerin um ein Boulevardmedium, habe der Verletzte lediglich nachzuweisen, dass die verletzende Berichterstattung zur Absatzförderung, d.h. zum Generieren und Halten der Auflage bzw. der Leserzahl, geeignet gewesen sei. Die Anforderungen an den Kausalzusammenhang seien also tief anzusetzen. Verlangt werde nur noch eine "abstrakte" Kausalität, um Ansprüche aus der Verweisung in Art. 28a Abs. 3 ZGB [vgl. vorne E. 3] nicht von vornherein illusorisch zu machen. Im Endeffekt werde der Kausalitätsbegriff bei der Gewinnberechnung von Medienerzeugnissen aus rechtswidrigen Beiträgen durchbrochen (act. 69 E. 6.2.1). 7.1.2 Dass es sich bei den von der Beklagten herausgegebenen Blick-Medien um "Boulevard" im genannten Sinn handle, sei einerseits notorisch und andererseits unbestritten. Damit finde der dargelegte Kausalitätsmassstab Anwendung auf die Beklagte bzw. die streitgegenständlichen Artikel. Im Teilentscheid vom 22. Juni 2022 sei einlässlich erörtert worden, dass die streitgegenständlichen Artikel primär auf die Unterhaltung der Leserschaft ausgerichtet seien (act. 31 E. 3). In den Artikeln werde wiederholt die Frage aufgeworfen, ob es zwischen der Klägerin und ihrem Ratskollegen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die Klägerin werde als mögliches Schändungsopfer dargestellt, wobei jeweils gleichzeitig implizit die Frage aufgeworfen werde, ob sie mit ihren medialen Ausführungen zur Landammannfeier eine aussereheliche Affäre habe kaschieren wollen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine solche Berichterstattung an die Neugier des Publikums appelliere und auf die Bindung einer spezifischen Leserschaft zugeschnitten sei. Aufgrund ihrer Aufmachung und
Seite 27/83 Ausrichtung seien die streitgegenständlichen Artikel mithin geeignet, zur Absatzförderung von Medienerzeugnissen der Beklagten und damit zur Gewinnerzielung beizutragen (act. 31 E. 4.2). Die Klägerin habe demnach den Nachweis der (abstrakten) Kausalität erbracht und es sei grundsätzlich von der Erzielung eines Gewinns im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Artikeln auszugehen (act. 69 E. 6.2.2). 7.1.3 Hinsichtlich der Höhe des erzielten Gewinns stelle sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass in Anwendung der Differenzmethode nur der mit den streitgegenständlichen Artikeln zusätzlich erzielte und über den normalen Geschäftsgang hinausgehende "Mehrgewinn" abgeschöpft werden könne. Dieser Ansatz überzeuge jedoch nicht. Das Bundesgericht habe die Differenztheorie im Leitentscheid BGE 133 III 153 (E. 3.5) zwar erwähnt. Dabei habe es aber nur darauf hinweisen wollen, dass der wirtschaftliche Vorteil auch in einer Verlustminderung bestehen könne und das verletzende Medium nicht zwingend schwarze Zahlen schreiben müsse. Zur Gewinnbestimmung sei massgeblich, inwieweit die verletzende Berichterstattung zur Absatzförderung geeignet gewesen sei. Gemäss Bundesgericht gehe es an der Realität vorbei, wenn eine Gewinnherausgabe nur möglich sei, wenn in direktem Zusammenhang mit einer persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung die Auflage erhöht worden sei. Der Begriff des Gewinns könne also nicht so verstanden werden, dass die Tagesauflage erhöht und gewissermassen Tagesmehreinnahmen erzielt worden sein müssten. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung könne deshalb nicht geschlossen werden, dass bei der Berechnung der Gewinnherausgabe lediglich ein rechnerischer Mehrgewinn massgebend sei. Die "Mehrgewinn-Methode" sei mit den im Leitentscheid des Bundesgerichts definierten (geringen) Anforderungen an die Kausalität nicht zu vereinbaren (act. 69 E. 6.3.1 ff.). 7.1.4 Das Bundesgericht sei zum Schluss gekommen, dass die Höhe des im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung generierten Gewinns ziffernmässig nicht strikt bewiesen werden könne, weshalb der Gewinn in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR nach gerichtlichem Ermessen zu schätzen sei. Dabei könnten "Eckdaten wie Umsatz-, Auflage- und Leserzahlen eine Rolle spielen, insbesondere aber auch Grösse, Aufmachung und Positionierung der Berichterstattung". Massgeblich sei sodann, ob es sich um einen einzelnen Artikel, eine ganze Serie oder sogar um eine eigentliche Kampagne handle. Im Entscheid BGE 143 III 297 habe das Bundesgericht erwogen, die Schätzung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR beruhe auf Tatbestandsermessen und gehöre zur Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung. Im Rahmen der pflichtgemässen Ausübung dieses Ermessens sei es auch Aufgabe des Gerichts, sich Klarheit über die Entscheidungsfaktoren zu verschaffen, die es zu berücksichtigen gedenke bzw. bezüglich derer es weitergehende Informationen benötige. Daraus folge, dass auch betreffend die Höhe eines allfälligen Gewinns nicht ein konkreter Nachweis verlangt werde, welcher Gewinn auf die streitgegenständlichen Artikel zurückzuführen sei. Vielmehr gelte auch in Bezug auf die Höhe des Gewinns ein reduzierter Kausalitätsmassstab. Das sei schlüssig, denn für die Kausalität genüge – wie dargelegt – ebenfalls eine abstrakte Kausalität. Der betreffende Artikel müsse lediglich geeignet sein, den Absatz zu fördern. Würde betreffend die Gewinnhöhe ein konkreter Kausalzusammenhang verlangt, wäre eine Gewinnherausgabe von vornherein illusorisch. Dieses Verständnis werde auch in der Lehre geteilt (act. 69 E. 6.3.4 ff.). 7.1.5 Nach dem Gesagten genüge, dass die streitgegenständlichen Artikel aufgrund ihrer theoretischen Eignung (abstrakt) zur Absatzförderung beigetragen hätten. Die Klägerin habe deshalb
Seite 28/83 Anspruch auf Herausgabe des mit diesen Artikeln erzielten Nettoerlöses und nicht bloss auf einen allfälligen Mehrgewinn, um den das Ergebnis der Beklagten aufgrund der streitgegenständlichen Artikel gesteigert worden sei. Die Beklagte habe allerdings nur jenen Vorteil zu erstatten, der unmittelbar in Zusammenhang mit dem widerrechtlichen Eingriff in die fremde Rechtssphäre gebracht werden könne. Soweit der erzielte Gewinn bloss zum Teil auf der Verletzung des fremden Rechts beruhe, sei er nur in diesem Umfang herauszugeben. Eine Verbindung beider Gewinnarten liege etwa vor, wenn ein Medienerzeugnis publiziert werde, das neben einem persönlichkeitsverletzenden Artikel eine Vielzahl von anderen, rechtmässigen Beiträgen enthalte. Liege eine solche Verbindung vor, müsse die Gewinnherausgabe notgedrungen nach Ermessen bestimmt werden. Abzuwägen sei in diesem Fall, in welchem Mass der Eingriff in das fremde Recht zum erzielten Gewinn beigetragen habe. Unsicherheiten über die Gewichtung der einzelnen Gewinnursachen träfen im Zweifel die Beklagte als Verletzerin. Zu weit gehe jedoch die Ansicht der Beklagten, die Gewinnherausgabe sei gar nur auf die rechtswidrigen Teile des jeweiligen Artikels beschränkt. Die Gewinnherausgabe beziehe sich auf den gesamten Artikel, selbst wenn nur einzelne Bestandteile persönlichkeitsverletzend seien (act. 69 E. 6.3.7). 7.1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR, der analog auf den herauszugebenden Gewinn anzuwenden sei, sei der ziffernmässig nicht nachweisbare Schaden nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Damit solle dem Geschädigten die Beweislast nicht generell abgenommen oder die Möglichkeit eröffnet werden, ohne nähere Angaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr müsse er alle Umstände, die für den Eintritt des Schadens sprächen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern würden, soweit möglich und zumutbar behaupten und beweisen. Die vorgebrachten Umstände müssten geeignet sein, den Bestand des Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung hinreichend fassbar werden zu lassen. Im Streit um die Gewinnherausgabe gelte dasselbe für die Umstände, welche die beweisbelastete Partei für die Erzielung eines Gewinns oder für dessen Verminderung anrufen wolle. Die Schätzung habe möglichst konkret und gestützt auf die Parteivorbringen zu erfolgen. Eine genaue Substanziierung dürfe indes nicht verlangt werden, zumal die Beweiserleichterung, die Art. 42 Abs. 2 OR der beweisbelasteten Partei verschaffe, auch eine Einschränkung der Behauptungs- und Substanziierungslast nach sich ziehe. Um den Substanziierungsanforderungen so weit als möglich nachkommen zu können, bleibe der Ansprecherin – wie vorliegend der Klägerin – regelmässig nichts anderes übrig, als vorab ihren Auskunftsanspruch geltend zu machen. Sollte der Geschäftsführer seine Auskunftspflichten dabei nicht oder nur ungenügend erfüllen, seien die Anforderungen an die Beweisführung der Ansprecherin (weiter) zu reduzieren. Vorliegend ändere die Auskunft der Beklagten zuhanden der Klägerin (act. 32) nichts am Erfordernis einer gerichtlichen Schätzung des Gewinns. Entgegen der Vorbringen der Beklagten treffe es nicht zu, dass die Klägerin zur Bezifferung ihrer Forderung einfach auf die erhaltenen Informationen hätte abstellen können, sie deshalb keine Annahmen hätte treffen müssen und nicht auf einen Ermessensentscheid angewiesen sei. Da namentlich die Aufmachung und Positionierung der persönlichkeitsverletzenden Artikel relevant seien, lasse sich ein Gewinn auch nach der Auskunft der Beklagten nicht durchgängig ziffernmässig nachweisen. Eine Schätzung komme – wie noch darzulegen sein werde – aufgrund der hohen Komplexität der Gewinnerzielungsmechanismen nicht ohne Annahmen und Wertungen aus. Davon abgesehen sei die Beklagte
Seite 29/83 in der Klageantwort (act. 7 Rz 99) selbst noch von der Notwendigkeit eines Ermessensentscheids ausgegangen (act. 69 E. 6.3.8 f.). 7.1.7 Darzulegen bleibe, wie der herauszugebende Gewinn im Allgemeinen herzuleiten sei. In einem ersten Schritt sei zu eruieren, ob und in welchem Umfang mit der Publikation der streitgegenständlichen Artikel ein Umsatz (bzw. Bruttogewinn) erwirtschaftet worden sei. Ein solcher könne mit dem Einzel- und Abonnementverkauf sowie mit Werbung generiert werden. Bei Printmedien entspreche der Werbeerlös grundsätzlich dem Ergebnis der Multiplikation der verkauften Werbefläche mit dem Preis. Bei Onlinemedien werde der Werbeerlös anhand von Seitenaufrufen generiert. Der Wert eines Seitenaufrufs hänge unter anderem von der Anzahl Werbeeinblendungen und dem Preis der zur Verfügung gestellten Werbefläche ab. In einem zweiten Schritt seien die Kosten vom errechneten Umsatz in Abzug zu bringen. Abzugsfähig seien jene Kosten, die der Geschäftsführer im Hinblick auf den fraglichen Gewinn getätigt habe. Der Umsatz sei von der Klägerin zu beweisen, wobei sie von Beweiserleichterungen gemäss Art. 42 Abs. 2 OR profitiere. Der Beweis für die abzuziehenden Kosten obliege hingegen der Beklagten. Diese seien möglichst konkret festzustellen. Allfällige branchenübliche Kosten könnten bei einer Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR berücksichtigt werden, soweit die strengen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Dies gelte nicht für Tatsachen, die ein buchführungspflichtiger Betrieb (wie jener der Beklagten) mit einer gehörigen Buchführung nachweisen könne. Werde nach dem zweiten Berechnungsschritt festgestellt, dass aus der Publikation kein Gewinn, sondern ein Verlust resultiere, müsse geprüft werden, ob (immerhin) eine Verlustersparnis erzielt worden sei. Eine solche bestehe in der Differenz zwischen dem Verlust, der ohne die rechtswidrige Publikation erzielt worden wäre, und demjenigen, der mit der rechtswidrigen Publikation erzielt worden sei (act. 69 E. 6.4.1 ff.). 7.1.8 Schliesslich sei der errechnete Gewinn ermessensweise zu begrenzen und zu bereinigen, was bereits bei der Eruierung des Umsatzes erfolgen könne. Eine ermessensweise Begrenzung des Gewinns sei vorliegend insbesondere hinsichtlich der Einzel- und Abonnementverkäufe erforderlich. Bei Einzelverkäufen ("Kioskverkäufen") könne nicht gemessen werden, was zum Kaufentscheid der Leserschaft beigetragen habe. Das Interesse der Leserschaft könne sich auf eine Vielzahl rechtmässiger Artikel der verkauften Zeitung beziehen, weshalb der errechnete Gewinn begrenzt werden müsse. Dasselbe gelte für Abonnementverkäufe, da der Endverbraucher damit den Zugang zu einer Vielzahl rechtmässiger Artikel erwerbe und sich der Kaufentscheid nicht auf einen einzelnen Artikel beschränke. Dasselbe gelte hinsichtlich des Werbeumsatzes. Bei Blick.ch lasse sich die Kausalität zwischen dem erzielten Gewinn und den persönlichkeitsverletzenden Artikeln zwar eher feststellen, da sich das Interesse der Leserschaft anhand der erzielten Seitenaufrufe konkret messen lasse. Hinsichtlich des erzielten Werbeerlöses stelle sich jedoch die Fra