Skip to content

Zug Obergericht Zivilabteilung 11.12.2024 Z1 2024 19

11 décembre 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·9,257 mots·~46 min·6

Résumé

Forderung | übriges Famil-/Vmschaftsrecht

Texte intégral

20241120_191253_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2024 19 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Chr. Kaufmann Urteil vom 11. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beklagter und Berufungskläger, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 13. Mai 2024)

Seite 2/22 Rechtsbegehren Beklagter und Berufungskläger 1. Der Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom 13. Mai 2024 sei aufzuheben. 2. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dem Beklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin in beiden Instanzen. Klägerin und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung vom 13. Juni 2024 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten einzusetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und Auslagen) zu Lasten des Berufungsklägers. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Klägerin) und C.________ (nachfolgend: Beklagter) heirateten am tt.mm.2009 in Zug. Die Parteien haben vier gemeinsame Kinder: E.________ (geb. tt.mm.2007), F.________ (geb. tt.mm.2009), G.________ (geb. tt.mm.2011) und H.________ (geb. tt.mm.2014). Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom tt.mm.2018 (Verfahren A3 2018 27) wurde die Ehe der Parteien geschieden, wobei das Gericht die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beliess, die (alleinige) Obhut für die Kinder der Klägerin zuteilte und den Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an den Unterhalt der Kinder verpflichtete (act. 1/4 Dispositiv-Ziff. 1, 2.1, 2.2, 2.5 und 2.6; nachfolgend: Scheidungsentscheid). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Seit dem tt.mm.2024 ist das Kind H.________ neu mit dem "Geschlecht M" und dem Vornamen "I.________" im Personenstandsregister eingetragen (vgl. act. 14/69 im Verfahren EO 2023 160 vor dem Kantonsgericht Zug). Der Einfachheit halber wird dieses Kind nachfolgend weiterhin "H.________" genannt, nachdem dieser Vorname bislang in allen relevanten Dokumenten des vorliegenden Verfahrens verwendet worden ist.

Seite 3/22 2. Im Scheidungsverfahren hatten die Parteien an der Einigungsverhandlung vom tt.mm.2018 eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen abgeschlossen (nachfolgend: Scheidungsvereinbarung), die mit dem Scheidungsentscheid vom tt.mm.2018 gerichtlich genehmigt wurde (vgl. act. 1/4). 2.1 Die Dispositiv-Ziff. 2.5-2.10 des Scheidungsentscheids lauten wie folgt (act. 1/4, S. 8-10): 2.5 Der Vater wird verpflichtet, mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids an den Unterhalt der Kinder E.________, F.________, G.________ und H.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: Für das Kind E.________: Barunterhalt: CHF 680.00 zzgl. allfälliger Familienzulage Für das Kind F.________: Barunterhalt: CHF 680.00 zzgl. allfälliger Familienzulage Für das Kind G.________: Barunterhalt: CHF 430.00 zzgl. allfälliger Familienzulage Für das Kind H.________: Barunterhalt: CHF 0.00 zzgl. allfälliger Familienzulage [Indexklausel] 2.6 Im Sinne von Art. 286a ZGB wird festgestellt, dass mit dem Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2.5 der gebührende Unterhalt der Kinder E.________, F.________, G.________ und H.________ nicht gedeckt ist. Monatlich fehlen folgende Beträge: Für das Kind E.________: - ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. März 2024: Betreuungsunterhalt von CHF 280.00; - ab 1. April 2024 bis 31. März 2030: Betreuungsunterhalt von CHF 180.00. Für das Kind F.________: - ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. März 2024: Betreuungsunterhalt von CHF 280.00; - ab 1. April 2024 bis 31. März 2030: Betreuungsunterhalt von CHF 180.00. Für das Kind G.________: - ab 1. April 2021 mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung: Barunterhalt von CHF 200.00; - ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. März 2024: Betreuungsunterhalt von CHF 280.00; - ab 1. April 2024 bis 31. März 2030: Betreuungsunterhalt von CHF 180.00.

Seite 4/22 Für das Kind H.________ [gemäss Berichtigung vom 19. Januar 2023; vgl. act. 1/5]: - ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung: Barunterhalt von CHF 620.00; - ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. März 2024: Betreuungsunterhalt von CHF 280.00; - ab 1. April 2024 bis 31. März 2030: Betreuungsunterhalt von CHF 180.00. 2.7 [Regelung hinsichtlich regelmässiger Kosten der Kinder] 2.8 [Regelung hinsichtlich ausserordentlicher Kosten der Kinder] 2.9 Sollte der Vater eine Individuelle Prämienverbilligung (IPV) erhalten, ist für das Kind H.________ ein Barunterhalt in der Höhe der monatlichen Prämienverbilligung geschuldet, unter entsprechender Reduktion des Mankos gemäss Ziffer 2.6 vorstehend. Wird die IPV rückwirkend zugesprochen, ist der Barunterhalt für H.________ auch rückwirkend geschuldet. Sobald der Vater wieder 100 % des Lohns erhält, ist für das Kind H.________ ein Barunterhalt in der Höhe des monatlichen Mehrverdienstes (in der Höhe von voraussichtlich rund CHF 500.00 netto) geschuldet, unter entsprechender Reduktion des Mankos gemäss Ziff. 2.6 vorstehend. Ist der Barunterhalt von H.________ gedeckt, ist der Mehrverdienst als Barunterhalt von G.________ geschuldet, unter entsprechender Reduktion des Mankos gemäss Ziffer 2.6 vorstehend. Ist der Barunterhalt sämtlicher Kinder gedeckt, ist der Mehrverdienst zu je einem Viertel als Betreuungsunterhalt der Kinder E.________, F.________, G.________ und H.________ geschuldet, unter entsprechender Reduktion des Mankos gemäss Ziffer 2.6 vorstehend [nachfolgend auch Mehrverdienstklausel genannt]. 2.10 Der Vater wird verpflichtet, der Mutter jeweils Ende Januar (erstmals per 31. Januar 2019) einen Beleg der Ausgleichskasse, ob und in welcher Höhe im Vorjahr eine Prämienverbilligung (IPV) ausbezahlt wurde, den Lohnausweis des Vorjahres und die Lohnabrechnung vom Januar zuzustellen. 2.2 Die eben aufgeführten Dispositiv-Ziff. 2.5-2.10 des Scheidungsentscheids entsprechen weitgehend den Ziff. 1.5-1.10 der Scheidungsvereinbarung. In Ziff. 1.9 Abs. 2 der Scheidungsvereinbarung wird vorab lediglich ergänzend bzw. erklärend festgehalten, dass der Vater derzeit [d.h. beim Abschluss der Vereinbarung] wegen einer Weiterbildung nur 90 % des "vereinbarten Lohns" erhält (act. 1/4, S. 6). Zu den finanziellen Verhältnissen des Beklagten wurde in E. 5 des Scheidungsentscheids zudem Folgendes festgehalten (act. 1/4 S. 7): Einkommen: CHF 5'300.00 netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Pauschalspesen), was 90 % vom gemäss Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn von CHF 5'500.00 brutto pro Monat (x 13) entspricht Vermögen: keine nennenswerten Vermögenswerte

Seite 5/22 2.3 Der zwischen dem Beklagten und seiner Arbeitgeberin abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 26./27. Oktober 2016 regelt das Gehalt des Beklagten in Ziff. 5a wie folgt (vgl. act. 14/32 im Verfahren EO 2023 160): Das monatliche Gehalt beträgt CHF 5'500.00 (100 % Pensum) abzüglich der gesetzlichen Beiträge (AHV/ALV/BVG/NBUV etc.). […] Auf das Jahresende wird ein 13. Monatsgehalt ausgerichtet. […] Auf Ausrichtung einer zusätzlichen Gratifikation oder periodische Lohnerhöhungen hat der Arbeitnehmer keinen regelmässigen Anspruch. Auch allfällige andere Sondervergütungen werden von der Arbeitgeberin ohne Rechtspflicht und ohne Präjudiz ausgerichtet. 2.4 Dem der Scheidungsvereinbarung bzw. dem Protokoll der Einigungsverhandlung vom tt.mm.2018 angehängten Ausdruck einer Excel-Tabelle lässt sich entnehmen, wie sich das beim Beklagten berücksichtigte Nettoeinkommen von gerundet CHF 5'300.00 zusammensetzt (act. 4/17; act. 14 im Verfahren A3 2018 27): Monatslohn: CHF 4'506.00 Anteil 13. Monatslohn: CHF 385.00 Pauschalspesen: CHF 400.00 Total Einkommen: CHF 5'291.00 Als Pauschalspesen wurden die Spesen für die "Repräsentation" von CHF 400.00 pro Monat berücksichtigt. Hingegen wurden die Spesen für den "Büro/PP-Mietanteil" von CHF 100.00 pro Monat nicht separat ausgewiesen, sondern sind im Monatslohn von netto CHF 4'506.00 enthalten (vgl. hinten Sachverhalt Ziff. 3.2). 3.1 Nachdem die Alimenteninkassostelle Zug den Beklagten am 29. Januar 2021 und 3. Februar 2022 jeweils aufgefordert hatte, die "Lohnunterlagen" für das Jahr 2020 bzw. das Jahr 2021 einzureichen, übermittelte der Beklagte mit E-Mail vom 15. Februar 2021 den Lohnausweis 2020 und mit E-Mail vom 15. Februar 2022 den Lohnausweis 2021. Gemäss diesen Ausweisen betrug der Jahres-Nettolohn des Beklagten in beiden Jahren CHF 58'445.00 (zuzüglich Spesen von je CHF 6'000.00 [= 12 x CHF 400.00 und 12 x CHF 100.00]; vgl. act. 1/10). 3.2 Wie sich später herausstellte, hatte der Beklagte beide Lohnausweise gefälscht, indem er die in den Originalen aufgeführten Beträge elektronisch abgeändert und je einen zu tiefen Jahres-Nettolohn eingesetzt hatte. Tatsächlich betrugen die Jahres-Nettolöhne des Beklagten im Jahr 2020 CHF 76'982.00 und im Jahr 2021 CHF 64'957.00 (je zuzüglich Spesen von CHF 6'000.00; act. 1/6, 1/8 und 1/10). In den Original-Lohnausweisen 2020 und 2021 waren folgende Zahlen aufgeführt (act. 1/6 und 1/8): Lohnausweise Jahr 2020 Jahr 2021 Lohn: CHF 65'917.00 CHF 71'500.00 Sonderprämie: CHF 16'950.00 CHF 1'000.00 Kurzarbeitsentschädigung: CHF 2'518.00 Bruttolohn: CHF 85'385.00 CHF 72'500.00

Seite 6/22 Sozialversicherungsbeiträge: CHF 5'849.00 CHF 4'966.00 Berufliche Vorsorge: CHF 2'554.00 CHF 2'577.00 Nettolohn: CHF 76'982.00 CHF 64'957.00 Pauschalspesen: Repräsentation: CHF 4'800.00 CHF 4'800.00 Büro/PP-Mietanteil: CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 3.3 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 6. Oktober 2022 wurde der Beklagte der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00 sowie einer unbedingten Busse von CHF 500.00 bestraft. Zur Begründung hielt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst fest, dass der Beklagte die Lohnausweise 2020 und 2021 gefälscht habe, um die aufgrund der Mehrverdienstklausel gemäss Dispositiv-Ziff. 2.9 Abs. 2 des Scheidungsentscheids geschuldeten, höheren Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen zu müssen (act. 1/10). Der Beklagte erhob keine Einsprache gegen den Strafbefehl, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs. 3.4 Im Frühjahr 2022 leitete die Klägerin, vertreten durch die Alimenteninkassostelle, beim Betreibungsamt Kriens gegen den Beklagten hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge für das Jahr 2020 Betreibung ein. Mit dieser Betreibung, die auf dem vom Beklagten erzielten Jahres-Nettolohn 2020 von CHF 81'782.00 [d.h. CHF 76'982.00 zuzüglich CHF 4'800.00 Pauschalspesen] und der vereinbarten Mehrverdienstklausel basierte, beabsichtigte die Klägerin, Kinderunterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von CHF 18'027.50 nebst Zins zu vollstrecken. Nachdem der Beklagte gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Kriens vom 7. März 2022 rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hatte (act. 5/2), stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Kriens ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung. Dieses Gesuch hiess das Bezirksgericht mit Entscheid vom 30. Mai 2022 im Umfang von CHF 5'095.20 nebst 5 % Zins seit 4. März 2022 gut. Die weiteren Begehren wies es ab, soweit es darauf eintrat (act. 1/11). Die vom Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 7. November 2022 gut. Es hob den Entscheid des Bezirksgerichts Kriens auf und wies das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ab. Zur Begründung hielt das Kantonsgericht zusammenfassend fest, dass der Scheidungsentscheid vom tt.mm.2018 hinsichtlich der streitgegenständlichen Unterhaltsbeiträge für H.________ keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle (act. 1/12). Auch dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 4.1 Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch (act. 1/3) reichte die Klägerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 beim Kantonsgericht Zug – neben einer unbegründeten Abänderungsklage (Verfahren EO 2023 160; act. 15 Rz 72) – eine unbegründete Klage gegen den Beklagten ein (act. 1; Verfahren EV 2023 168). Mit dieser Klage verlangte sie die Nachzahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen für die Jahre 2020 und 2021, und zwar je CHF 3'012.50 für E.________ und F.________ (Betreuungsunterhalt 2020), CHF 3'037.50 für G.________ (Betreuungsunterhalt 2020 [CHF 3'012.50] und Barunterhalt 2021 [CHF 25.00]) sowie CHF 17'892.50 für H.________ (Barunterhalt 2020 und 2021 [je CHF 7'440.00] und Betreuungsunterhalt 2020 [CHF 3'012.50]). Der Gesamtbetrag dieser Forderungen von CHF 26'955.00 entspricht dem Mehrverdienst des Beklagten von CHF 19'490.00 im Jahr 2020 (= Nettolohn von CHF 76'982.00 plus Spesen für die "Repräsentation" und den "Büro/PP-

Seite 7/22 Mietanteil" von CHF 6'000.00 = CHF 82'982.00 abzüglich dem bei der Scheidungsvereinbarung berücksichtigten Nettoeinkommen von CHF 63'492.00 [= 12 x CHF 5'291.00]) und dem Mehrverdienst von CHF 7'465.00 im Jahr 2021 (= CHF 64'957.00 + CHF 6'000.00 – CHF 63'492.00). 4.2 Auf entsprechende Anträge wurde beiden Parteien integral die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Verfahren UP 2023 39 und UP 2023 153). 4.3 An der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2024 hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest und führte zusammengefasst aus, der Beklagte habe in den Jahren 2020 und 2021 mehr verdient, weshalb die Mehrverdienstklausel gemäss Scheidungsvereinbarung zur Anwendung gelange und der Beklagte zur Nachzahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu verpflichten sei. Eventualiter stützte sie ihre Forderungen auf Art. 286a ZGB, da sich die Verhältnisse des Beklagten seit der Unterhaltsfestsetzung ausserordentlich verbessert hätten (act. 4). Demgegenüber bestritt der Beklagte die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug und erhob zudem die Einrede der abgeurteilten Sache. In materiellrechtlicher Hinsicht machte er geltend, die Mehrverdienstklausel greife nur unter der Bedingung, dass sich der monatliche Bruttolohn von CHF 4'950.00 (entsprechend einem 90%-Pensum) auf CHF 5'500.00 (entsprechend einem 100%-Pensum) erhöht habe. Dies sei nicht eingetroffen, könne doch die dem Beklagten im Jahr 2020 ausbezahlte einmalige Sonderprämie nicht berücksichtigt werden. Ausserdem wäre jeweils nur der monatliche [d.h. nicht der jährliche] und bei 10 % gedeckelte Mehrverdienst massgebend. Im Übrigen könne die Klägerin ihre Forderung auch nicht auf Art. 286a ZGB stützen (act. 5). 4.4 Am 13. Mai 2024 erliess die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (act. 9; Verfahren EV 2023 168): 1. Der Beklagte wird – gestützt auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug A3 2018 27 vom tt.mm.2018 Dispositiv-Ziff. 2.9 – verpflichtet, für die Jahre 2020 und 2021 folgende Beträge an den Unterhalt der Kinder nachzuzahlen: Für das Kind H.________: Barunterhalt: CHF 13'705.00 Betreuungsunterhalt: CHF 2'712.50 Für das Kind G.________: Betreuungsunterhalt: CHF 2'712.50 Für das Kind F.________: Betreuungsunterhalt: CHF 2'712.50 Für das Kind E.________: Betreuungsunterhalt: CHF 2'712.50 2.1 Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 3'200.00 Entscheidgebühr

Seite 8/22 Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 2.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen. 3.1 Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 4'148.40 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird RA B.________ mit CHF 4'148.40 (CHF 3'736.00 Honorar, CHF 112.10 Auslagen und CHF 299.95 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Umfang der Zahlung geht die Entschädigungsforderung auf den Kanton Zug über. Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 3.2 RA D.________ wird mit CHF 4'292.30 (Honorar CHF 3'916.00, Auslagen CHF 69.40, Mehrwertsteuer CHF 306.90) aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Umfang der Zahlung geht die Entschädigungsforderung auf den Kanton Zug über. Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung] Die Einzelrichterin kam zum Schluss, dass sie zur Behandlung der Klage gestützt auf Art. 23 ZPO örtlich zuständig sei und keine abgeurteilte Sache vorliege. Im Weiteren erwog sie, dass im vorliegenden Fall die Mehrverdienstklausel zur Anwendung gelange und sämtliche Einkünfte des Beklagten zu berücksichtigen seien. Der Beklagte habe mithin Kinderunterhaltsbeiträge für die Jahre 2020 und 2021 im Umfang von CHF 24'555.00 nachzubezahlen [die Differenz von CHF 2'400.00 zum eingeklagten Betrag von CHF 26'955.00 ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz – im Unterschied zur Klägerin – die Spesen für den "Büro-PP-Mietanteil" von jährlich CHF 1'200.00 bei der Berechnung des Mehrverdienstes nicht berücksichtigt hat]. Bei diesem Ergebnis würden sich weitere Ausführungen zu der von der Klägerin auf Art. 286a ZGB gestützten Eventualbegründung erübrigen (act. 9 E. 1, 2.3.2 a.E. und 2.4 a.E.). 5.1 Gegen diesen Entscheid reichte der Beklagte mit Eingabe vom 13. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 11). In der Berufungsantwort vom 3. September 2024 stellte die Klägerin ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 15). 5.2 Auf Antrag wurde beiden Parteien auch für das Berufungsverfahren integral die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. 13 und 16; Verfahren VA 2024 63 und VA 2024 87). 5.3 Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt.

Seite 9/22 Erwägungen 1. In der Berufung beharrt der Beklagte auf seiner Auffassung, dass die Zuger Gerichte zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache örtlich nicht zuständig seien. 1.1 Gemäss Art. 23 ZPO ist für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Die Vorinstanz erachtete sich gestützt auf diese Bestimmung als örtlich zuständig, da es sich bei der strittigen Mehrverdienstklausel um eine Nebenfolge der Scheidung betreffend minderjährige Kinder handle und die Klägerin ihren Wohnsitz im Kanton Zug habe (act. 9 E. 1). 1.2 In der Berufung bringt der Beklagte demgegenüber vor, dass er die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit der Zuger Gerichte bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig vorgebracht habe. Sehe die ZPO nichts anderes vor, so sei für Klagen gegen eine natürliche Person gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO das Gericht an deren Wohnsitz zuständig. Als eherechtlich im Sinne von Art. 23 ZPO würden alle Gesuche und Klagen angesehen, die ihre Grundlage im Eherecht hätten oder die "Nebenfolgen solcher Gesuche und Klagen seien". Prozessparteien seien die Ehegatten. Im Scheidungsentscheid vom tt.mm.2018 seien sämtliche Nebenfolgen der Scheidung rechtskräftig beurteilt worden. Mit der Klage vom 20. Oktober 2023 habe die Klägerin weder die Regelung einer Scheidungsfolge noch die Abänderung einer rechtskräftig entschiedenen Scheidungsfolge beantragt. Vielmehr habe sie vor dem Friedensrichteramt eine gewöhnliche Forderungsklage erhoben bzw. anhängig gemacht. Die Vorinstanz habe denn auch zutreffend erwogen, dass durch Auslegung der Scheidungsvereinbarung bzw. des Scheidungsentscheids zu ermitteln sei, ob der Klägerin eine Forderung zustehe. Bei dieser Auslegungsstreitigkeit handle es sich um eine gewöhnliche Forderungsstreitigkeit, für die das Gericht am Wohnsitz des Beklagten in J.________ örtlich zuständig sei. Die Streitigkeit habe keinen eherechtlichen Bezug. Die notwendige Verbindung mit einer Ehesache, welche für die Anwendung von Art. 23 ZPO Voraussetzung wäre, sei entfallen, da die Parteien seit Jahren rechtskräftig geschieden seien (act. 11 Rz 7.2 f.). 1.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 1.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (act. 9 E. 1.1), ist davon auszugehen, dass die Forderungsklage betreffend höhere Kinderunterhaltsbeiträge im Eherecht begründet ist. Gegenstand der Klage bilden die im Scheidungsverfahren (als Nebenfolge) festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge, deren Höhe – gestützt auf Dispositiv-Ziff. 2.9 Abs. 2 des Scheidungsentscheids – neu zu beurteilen ist. Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich mithin um eine eherechtliche Klage gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO (vgl. Brändli/Siehr, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 23 ZPO N 1a; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 23 ZPO N 3; s. auch BGE 145 III 255 E. 5). Die Klägerin tritt sodann in zulässiger Weise als Prozessstandschafterin auf (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2 f.; Hartmann, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. A. 2023, Art. 279 ZGB N 3) und hat ihren Wohnsitz – gleich wie die minderjährigen Kinder – in K.________ ZG, weshalb die Gerichte des Kantons Zug nach Art. 23 ZPO örtlich zuständig sind.

Seite 10/22 1.3.2 Abgesehen davon wären die Zuger Gerichte selbst dann örtlich zuständig, wenn die Klage nicht als eherechtliche Klage im Sinne von Art. 23 ZPO zu betrachten wäre. Entgegen der Auffassung des Beklagten wäre nämlich nicht (nur) dessen Wohnsitz gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO massgebend. Die Klage wäre vielmehr als selbständige Unterhaltsklage der Kinder (bzw. der Klägerin als Prozessstandschafterin) gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB zu betrachten (vgl. hinten E. 4.1), für die nach Art. 26 ZPO das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien – mithin auch am Wohnsitz der Klägerin – zwingend zuständig ist (vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 26 ZPO N 3). 2. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in allen gerichtlichen Verfahren betreffend Kinderbelange – so auch hinsichtlich strittiger Kinderunterhaltsbeiträge – der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz gelten. Demzufolge erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 296 ZPO N 1-3 und N 8-10). 3. An den Einreden der sachlichen Unzuständigkeit der Vorinstanz und der abgeurteilten Sache hält der Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr fest, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Hingegen stört sich der Beklagte daran, dass den Parteien an der Hauptverhandlung keine Gelegenheit zu Schlussvorträgen gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO gegeben worden sei. Er habe nicht darauf verzichtet und Rechtserörterungen, die er bewusst für den Schlussvortrag vorbehalten habe, nicht vortragen können. Damit habe die Vorinstanz ihm das Recht verwehrt, im Rahmen eines Schlussvortrags zur Sache und zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen (act. 11 Rz 6.1-6.3). Auch diesbezüglich kann dem Beklagten nicht gefolgt werden. 3.1 Bestandteil der Hauptverhandlung sind – nach dem "Beginn der Hauptverhandlung" (vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO) – grundsätzlich die ersten Parteivorträge (Art. 228 ZPO), die Beweisabnahme (Art. 231 ZPO) und die Schlussvorträge (Art. 232 ZPO). Die Schlussvorträge finden nach Abschluss der Beweisabnahme statt und geben den Parteien die Möglichkeit, zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung zu nehmen (Art. 232 Abs. 1 ZPO). Sind im Stadium der Hauptverhandlung keine Beweise abzunehmen, verlangt die Zivilprozessordnung von der Verfahrensleitung allerdings nicht, dass sie den Parteien Gelegenheit zu Schlussvorträgen gibt. Zu allfälligen bereits im Vorbereitungsverfahren abgenommenen Beweisen oder zu als Urkunden eingereichten Beweismitteln haben sich die Parteien mithin im Rahmen der ersten Parteivorträge zu äussern. Die ersten Parteivorträge und die Schlussvorträge fallen insofern zusammen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.2 und 4A_128/2021 vom 28. Mai 2021 E. 4.1, je m.w.H.; Urteil des Obergerichts Zürich LB210049 vom 10. November 2022 E. 2b). 3.2 An der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2024 wurden keine Beweise abgenommen, weshalb die vorinstanzliche Einzelrichterin – nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – den Parteien keine Gelegenheit zu Schlussvorträgen geben musste. In der Lehre wird zwar vereinzelt die gegenteilige Auffassung vertreten und verlangt, dass die Parteien auch dann zu den Schlussvorträgen zuzulassen sind, wenn an der Hauptverhandlung kein Beweisverfahren stattfindet. Dies wird damit begründet, dass das Gericht "die Minimalstruktur der Hauptverhandlung" zu gewährleisten habe und die Schlussvorträge auch der Äusserung "zur Sache" – und nicht nur "zum Beweisergebnis" – dienten. Diese Auffassung lehnte das Bundes-

Seite 11/22 gericht allerdings explizit ab und erwog, es sei nicht sinnvoll, den Parteien Gelegenheit zu Schlussvorträgen zu geben, wenn nach den ersten Parteivorträgen keine Beweise abgenommen würden. Die Zivilprozessordnung verlange vielmehr eine zügige Durchführung des Verfahrens, unter Vermeidung prozessualer Leerläufe, sodass sich ein Abgehen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht rechtfertige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.2 m.w.H.). Demnach kann der Beklagte aus dem Umstand, dass den Parteien keine Gelegenheit zu Schlussvorträgen gegeben wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten; sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde damit nicht verletzt. 4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Kinderunterhaltsbeiträge, die sich gemäss der in Dispositiv-Ziff. 2.9 Abs. 2 des Scheidungsentscheids festgelegten Mehrverdienstklausel bei einer bestimmten Erhöhung des Einkommens des Beklagten ebenfalls erhöhen. 4.1 Gemäss Art. 286 Abs. 1 ZGB kann das Gericht anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert. Die in Dispositiv-Ziff. 2.9 Abs. 2 des Scheidungsentscheids enthaltene Suspensivbedingung ist demnach zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 4.2.1; Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rz. 385 ff. m.w.H.). Ist die Suspensivbedingung eingetreten, führt dies grundsätzlich automatisch zur Änderung des im Ursprungsentscheid festgehaltenen Unterhaltsbeitrags, weshalb ein gerichtliches Abänderungsverfahren nach Art. 286 Abs. 2 ZGB häufig nicht notwendig bzw. mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht möglich ist (vgl. Staub, a.a.O., Rz. 154 f.). Wenn die Parteien darüber streiten, ob die Bedingung eingetreten ist, muss der Unterhaltsanspruch in einem Vollstreckungsverfahren oder mit Klage gerichtlich durchgesetzt werden (vgl. Staub, a.a.O., Rz. 387-389). 4.2 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtliche Entscheide und gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen zur definitiven Rechtsöffnung. Im Einzelfall kann sich die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung aber als schwierig erweisen, enthalten Unterhaltsentscheide doch häufig Bedingungen, die künftige Veränderungen der Verhältnisse bereits im Urteil vorwegnehmen (vgl. vorne E. 4.1). Besteht eine solche Bedingung, hat derjenige, der daraus Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Für die Umstände, welche die Unterhaltsleistungen erhöhen, obliegt der Urkundenbeweis in der Regel dem Gläubiger, während für die Umstände, die die Unterhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben, der Schuldner die Beweislast trägt. Wird der Schuldner im gerichtlichen Entscheid bloss unter einer Suspensivbedingung zu einer [höheren] Zahlung verurteilt, so kann definitive Rechtsöffnung dann erteilt werden, wenn der Eintritt der Bedingung vom Gläubiger durch Urkunden nachgewiesen wird und die zu bezahlende Summe im Entscheid beziffert ist oder sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergibt. Kann der Beweis der eingetretenen Bedingung allerdings nicht liquide erbracht werden oder sind sich die Parteien über neue Sachverhalte (z.B. die Höhe eines Einkommens) nicht einig, bedarf es eines neuen materiellen Entscheids (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 79 SchKG N 6 a.E. und Art. 80 SchKG N 41, 44 und 46; Urteil des

Seite 12/22 Bundesgerichts 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.1 f. und 4.2.3 m.w.H.; s. dazu auch den Präsidialentscheid des Kantonsgerichts Luzern 2C 22 149 vom 7. November 2022 E. 5 [act. 12; vorne Sachverhalt Ziff. 3.4]). 4.3 Vorliegend ist sowohl die Auslegung von Dispositiv-Ziff. 2.9 Abs. 2 des Scheidungsentscheids wie auch der Eintritt der dort vorgesehenen Suspensivbedingung (Erhalt von 100 % des vereinbarten Lohns) sowie die Höhe des Einkommens des Beklagten strittig. Mithin bedarf es – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 9 E. 1.2) – eines neuen materiellen Entscheids. 5. Zur Auslegung von Dispositiv-Ziff. 2.9 Abs. 2 des Scheidungsentscheids (bzw. von Ziff. 1.9 Abs. 2-4 der Scheidungsvereinbarung) führte die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes aus (act. 9 E. 2.3.1 f.): 5.1 Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolge nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung. Somit sei vorab der wirkliche Wille der Ehegatten zu ermitteln, d.h. was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt hätten (subjektive Auslegung). Falls der wirkliche Wille nicht festgestellt werden könne, sei eine objektivierte Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. Dabei sei der mutmassliche Wille der Ehegatten nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln, d.h. die Scheidungsvereinbarung so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen habe verstanden werden dürfen und müssen. 5.2 Werde der Wortlaut von Ziff. 1.9 Abs. 2 der Scheidungsvereinbarung isoliert betrachtet, könnte unter dem Mehrverdienst eine Steigerung des Monatslohns um 10 % (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Pauschalspesen) verstanden werden, womit allfällige Boni oder Sonderprämien ausser Acht blieben. Eine Vertragsauslegung dürfe sich allerdings nicht auf eine reine "Wortlautauslegung" beschränken, zumal die Vereinbarung in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten sei. Eine Mehrverdienstklausel verfolge den Zweck, einem Abänderungsverfahren vorzubeugen und bei gewissen Veränderungen im Einkommen eine automatische Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu bewirken. Vorliegend sei denn auch davon auszugehen, dass die Parteien die Mehrverdienstklausel so verstanden und gewollt hätten, dass sämtliche Einkünfte des Beklagten bis zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder unter den von den Parteien verwendeten Begriff "Lohn" fielen. Dazu zählten auch allfällige Boni oder Sonderprämien sowie Einkünfte, welche die "Differenz zwischen dem 90%-Einkommen und dem 100%-Einkommen des Beklagten" überstiegen, und zwar aus mehreren Gründen. 5.2.1 Erstens deute das Verhalten des Beklagten auf dieses Verständnis hin. Anders sei nicht zu erklären, weshalb er seine Lohnausweise 2020 und 2021 gefälscht und der Alimenteninkassostelle sein verbessertes Nettoeinkommen verheimlicht habe. Offenkundig habe er seine Original-Lohnausweise abgeändert, da er selbst der Ansicht gewesen sei, andernfalls höhere Unterhaltsbeiträge bezahlen zu müssen. Hierfür sei er mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2022 wegen mehrfacher Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden. 5.2.2 Zweitens weise der Wortlaut von Ziff. 1.9 Abs. 3 und 4 der Scheidungsvereinbarung [welche Ziff. 2.9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Scheidungsentscheids entsprechen] darauf hin, dass die Mehrverdienstklausel keine "Begrenzung zwischen dem 90 %- und dem 100 %-Gehalt des Beklagten erfahre". Die Parteien hätten nämlich eine Reihenfolge zur Auffüllung des Mankos

Seite 13/22 festgelegt: Nach der Deckung des Barunterhalts von H.________ sei der Mehrverdienst als Barunterhalt von G.________ geschuldet und wenn der Barunterhalt sämtlicher Kinder gedeckt sei, sei der Mehrverdienst zu je einem Viertel als Betreuungsunterhalt der Kinder E.________, F.________, G.________ und H.________ geschuldet, je unter entsprechender Reduktion der Mankos. Diese festgelegte Reihenfolge zur Auffüllung der Mankos ergebe keinen Sinn, wenn der Mehrverdienst auf 10 % oder CHF 500.00 netto beschränkt wäre. Alleine beim Kind H.________, dessen Unterhalts-Manko mit dem Mehrverdienst zuerst zu decken sei, liege gemäss Ziff. 1.6 der Scheidungsvereinbarung bereits ein Manko beim Barunterhalt von CHF 620.00 vor. Hätten die Parteien den allfälligen Mehrverdienst auf 10 % bzw. rund CHF 500.00 netto beschränken wollen, würden die weiteren Absätze (Ziff. 1.9 Abs. 3 und 4 der Scheidungsvereinbarung) überhaupt keinen Sinn ergeben. Überdies hätten die Parteien den Mehrverdienst nicht fixiert, sondern lediglich festgehalten, dass der Mehrverdienst "voraussichtlich rund CHF 500.00 netto" betragen werde. Aufgrund dieser Formulierung hätten die Parteien zwar wohl nicht eine grössere Lohnsteigerung als 10 % erwartet. Gemäss der offenen Formulierung und der Reihenfolge der Manko-Auffüllung lasse die Klausel aber auch einen höheren Mehrverdienst zu, welcher zu berücksichtigen sei. Nicht von Belang seien schliesslich die einzelnen monatlichen Verdienste des Beklagten. Der Passus "in der Höhe des monatlichen Mehrverdienstes" könne nach dem Gesagten nur so verstanden werden, dass – ausgehend vom Jahres-Nettoverdienst [inkl. Spesen] – der [jährliche] Mehrverdienst "auf den einzelnen Monat heruntergerechnet" werde. Bezeichnenderweise habe der Beklagte denn auch nicht einzelne Monatsabrechnungen, sondern nur den Lohnausweis des jeweiligen Vorjahres sowie die Lohnabrechnung für den Januar des laufenden Jahres aushändigen müssen (vgl. Dispositiv-Ziff. 2.10 des Scheidungsentscheids). 5.2.3 Drittens laufe es dem Sinn und Zweck einer Mehrverdienstklausel in einem Mankofall zuwider und sei es treuwidrig, wenn unter anderen Titeln Erwerbseinkünfte erzielt würden. Die Klausel mache nur Sinn, wenn unter "Lohn" alle geldwerten Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt würden. Wie sich dieses Einkommen genau zusammensetze, dürfe dabei keine Rolle spielen. Ein Ausschluss von Zusatzeinkünften wäre in einem Manko-Fall im Übrigen nicht gesetzeskonform. Abgesehen davon sei anzunehmen, dass der Beklagte in den Jahren 2020 und 2021 sein Arbeitspensum tatsächlich wieder auf 100 % erhöht habe. Entsprechend sei in den Lohnausweisen 2020 und 2021 unter der Rubrik "Bemerkungen" – im Gegensatz zum Lohnausweis 2022 – nicht vermerkt worden, dass der Beschäftigungsgrad 90 % betrage. Es sei einzig festgehalten worden, dass "der Mitarbeiter […] mit Lieferwagen zu 100 % im Aussendienst [arbeitet]" (act. 1/6, 1/8 und 1/14). Es sei daher naheliegend, dass sich der Beklagte im Jahr 2020 die Sonderprämie von CHF 16'950.00 brutto anstatt eines höheren Monatslohns habe auszahlen lassen. Er liefere denn auch keine nachvollziehbare Erklärung für diesen ausserordentlich hohen "Zustupf", welcher mehr als drei Monatslöhnen entspreche. 5.3 Im Ergebnis sei auf den Willen der Parteien zu schliessen, dass die Mehrverdienstklausel zur Anwendung gelange, sobald der Beklagte einen durchschnittlichen Nettomonatslohn von mehr als CHF 5'300.00 verdiene (inkl. Pauschalspesen und 13. Monatslohn), wobei ausgehend vom Jahreslohn des Beklagten sämtliche Einkünfte zu berücksichtigen seien, jedenfalls solange die Mankos der Kinderunterhaltsbeiträge nicht gedeckt seien. Bei diesem Ergebnis würden sich zusätzliche Ausführungen zur Eventualbegründung der Klägerin unter Berufung auf Art. 286a ZGB erübrigen.

Seite 14/22 6. Dem hält der Beklagte in der Berufung im Wesentlichen Folgendes entgegen: 6.1 Er habe in seinem ersten Parteivortrag im Verfahren vor der Vorinstanz ausgeführt, es habe dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprochen, dass einerseits die Mehrverdienstklausel nur dann zur Anwendung gelange, wenn der Beklagte wieder 100 % des Lohns und somit einen monatlichen Bruttolohn von CHF 5'500.00 erhalte, und dass andererseits von dieser Klausel einzig der Mehrverdienst infolge Erhöhung seines Bruttolohns von CHF 4'950.00 (90 %) auf CHF 5'500.00 (100 %) erfasst werde. Diese Ausführungen habe die Klägerin nicht bestritten, weshalb dieser übereinstimmende Wille als bewiesen zu gelten habe. Die Sonderprämie falle demnach nicht unter die Mehrverdienstklausel. Sollte die Rechtsmittelinstanz diesen Sachverhalt als strittig und insofern beweisbedürftig einstufen, werde eine Verletzung des Rechts auf Beweis gerügt (Art. 152 Abs. 1 ZPO), da die Vorinstanz den Beklagten – trotz fristund formgerecht gestelltem Beweisantrag – nicht befragt habe. Der vorinstanzliche Entscheid sei in diesem Fall aufzuheben und die Sache zur Beweiserhebung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter habe die Rechtsmittelinstanz die Beweise abzunehmen, wobei der Beklagte alle vor der Vorinstanz form- und fristgerecht angebotenen Beweismittel erneuere (act. 11 Rz 8.6.2 f. und 8.7.1-8.7.5). 6.2 Den Parteien sei es naheliegenderweise darum gegangen, an der Einigungsverhandlung vom 5. September 2018 eine umfassende Scheidungsvereinbarung abschliessen zu können, obschon der Beklagte damals wegen einer Weiterbildung nur 90 % des Lohns erhalten habe. Mit der Mehrverdienstklausel hätten sie nur den Fall regeln wollen, dass sich die Unterhaltsbeiträge um den Mehrverdienst erhöhten, wenn der Beklagte nach Abschluss der Weiterbildung wieder in einem Pensum von 100 % arbeite und dementsprechend wieder 100 % des Lohns erhalte. Sie hätten nicht eine "offene Mehrverdienstklausel" vereinbart, sei doch mit dem Begriff "vereinbarter Lohn" [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.2] unzweifelhaft auf die drei Lohnkomponenten "Monatslohn, anteiliger 13. Monatslohn und Pauschalspesen gemäss Arbeitsvertrag des Beklagten" Bezug genommen worden. Ausserdem sei für das Kind H.________ ein Barunterhalt "in der Höhe des monatlichen Mehrverdienstes (in der Höhe von voraussichtlich rund CHF 500.00 netto) geschuldet […], sobald der Vater wieder 100 % des Lohns" erhalte. Somit werde von dieser Klausel einzig der Mehrverdienst infolge Erhöhung des Bruttolohns von CHF 4'950.00 (90 %) auf CHF 5'500.00 (100 %) erfasst. Die einmalige Sonderprämie von CHF 16'950.00 gemäss Lohnausweis 2020 falle hingegen nicht unter die Mehrverdienstklausel, sei doch nicht festgelegt worden, dass im Mehrverdienst sämtliche geldwerten Leistungen aus der Erwerbstätigkeit des Beklagten enthalten seien. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach davon auszugehen sei, dass die Parteien die Mehrverdienstklausel so verstanden und gewollt hätten, dass sämtliche Einkünfte des Beklagten bis zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder unter den von den Parteien verwendeten Begriff "Lohn" fallen würden (d.h. auch allfällige Boni oder Sonderprämien sowie Einkünfte, welche die "Differenz zwischen dem 90 %-Einkommen und dem 100 %-Einkommen des Beklagten übersteigen"), sei rechtlich nicht haltbar. Weder der Wortlaut noch die Umstände des Vertragsabschlusses würden für eine solche Auslegung sprechen. Aus den gefälschten Original-Lohnausweisen 2020 und 2021 könnten sodann keine Rückschlüsse auf die Willenslage bei Vertragsabschluss gezogen werden, seien diese Handlungen doch erst Jahre nach dem Vertragsabschluss erfolgt. Der Vorinstanz sei aber insoweit beizupflichten, als die festgelegte Reihenfolge zur Auffüllung der Mankos nur wenig Sinn mache. Gänzlich sinnlos sei sie aber dennoch nicht: Erhalte der Beklagte nämlich eine Lohnerhöhung, so falle auch der diesbezüg-

Seite 15/22 lich erhöhte Mehrverdienst unter die Klausel. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass es Sinn und Zweck einer Mehrverdienstklausel in einem Mankofall zuwiderliefe und/oder es treuwidrig wäre, wenn unter anderen Titeln Erwerbseinkünfte erzielt würden. Die Klausel mache auch nicht nur dann Sinn, wenn unter "Lohn" alle geldwerten Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis zu verstehen seien. Wie bereits ausgeführt, hätten die Parteien den Fall erfassen wollen, dass sich die Unterhaltsbeiträge um den Mehrverdienst erhöhten, wenn der Beklagte nach Abschluss der Weiterbildung wieder zu 100 % arbeite und dementsprechend wieder 100 % des Lohns erhalte. Wenn eine Partei – wie im vorliegenden Fall – vorübergehend nur mit reduziertem Pensum arbeite, mache eine solche Klausel durchaus Sinn. An eine Sonderprämie oder sonstige Zusatzeinkünfte hätten die Parteien bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung wohl nicht gedacht. Dies könne aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht korrigiert werden. Zusatzeinkünfte seien von der Klausel einfach nicht erfasst, aber [deren Berücksichtigung neben der Klausel] "auch nicht […] ausgeschlossen" worden. So gebe es "gesetzliche Möglichkeiten", um an solche, von der Mehrverdienstklausel nicht miterfassten Zusatzeinkünfte "heranzukommen", sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien: Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setze das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebe ihn auf (vgl. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Sei in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt worden, dass kein den gebührenden Unterhalt des Kindes deckender Unterhaltsbeitrag habe festgelegt werden können, und hätten sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, habe das Kind Anspruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge zahle, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet gewesen sei, zur Deckung des gebührenden Unterhalts gefehlt hätten (Art. 286a Abs. 1 ZGB; act. 11 Rz 8.6.8 und 8.8.1-8.12.3). 6.3 Unzutreffend sei auch die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Passus "in der Höhe des monatlichen Mehrverdienstes" nur so verstanden werden könne, dass – ausgehend vom Jahres-Nettoverdienst – der Mehrverdienst auf den Monat heruntergerechnet werde. Im Scheidungsentscheid seien – wie üblich – monatliche Unterhaltsbeiträge (und zusätzlich monatliche Fehlbeträge) festgelegt worden. Auch im Zusammenhang mit der Mehrverdienstklausel sei für das Kind H.________ ein Barunterhalt in der Höhe des monatlichen Mehrverdienstes (und eine analoge Regelung hinsichtlich der monatlichen Fehlbeträge für die anderen Kinder) erwähnt. Beweisgegenstand hätten somit die einzelnen monatlichen Unterhaltsbeiträge bzw. die monatlichen Verdienste sein müssen. Es hätten somit allfällige monatliche Mehrverdienste thematisiert und bewiesen werden müssen, zumal die monatlichen Unterhaltsbeiträge je einem eigenen rechtlichen Schicksal unterlägen. Dass der Beklagte nicht einzelne Monatsabrechnungen, sondern nur den Lohnausweis des Vorjahres sowie die Lohnabrechnung für den Januar des laufenden Jahres aushändigen müsse, ändere nichts daran, dass nach der insoweit völlig klaren Klausel für jeden einzelnen Monat darzulegen und zu beweisen gewesen wäre, ob die Suspensivbedingung eingetreten sei. Die Klausel spreche unmissverständlich von "monatlichen Mehrverdiensten" (act. 11 Rz 8.6.5 f. und 8.11). 6.4 Entgegen dem Auslegungsergebnis der Vorinstanz ergebe sich sowohl aus dem subjektiven Parteiwillen als auch ergänzend aus einer objektivierten Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, dass die Mehrverdienstklausel nur dann zur Anwendung gelange, wenn der Beklagte – ohne Berücksichtigung der Sonderprämie – wieder 100 % des Lohns und somit einen monatlichen Bruttolohn von (mindestens) CHF 5'500.00 erhalte, und dass von dieser Klausel einzig

Seite 16/22 der Mehrverdienst des Beklagten infolge Erhöhung seines Bruttolohns von CHF 4'950.00 (90 %) auf (mindestens) CHF 5'500.00 (100 %; zuzüglich der damit zusammenhängenden Auswirkung auf die Höhe des anteiligen 13. Monatslohns) erfasst werde (act. 11 Rz 8.13.2). 6.5 Mit der Suspensivbedingung "sobald der Vater wieder 100 % des Lohns erhält" sei somit gemeint, dass der Beklagte für H.________ (dann und nur dann) einen Barunterhalt in der Höhe seines monatlichen Mehrverdienstes zu bezahlen habe, wenn er wieder einen monatlichen Bruttolohn von CHF 5'500.00 erhalte. Der Bedingungseintritt sei vom Beklagten bestritten und von der beweisbelasteten Klägerin nicht nachgewiesen worden. Es sei der volle Beweis zu erbringen, weshalb sich die Vorinstanz nicht mit Annahmen hätte begnügen dürfen. Aus den Lohnausweisen 2020 und 2021 ergebe sich nicht, dass die Suspensivbedingung eingetreten sei bzw. der Beklagte wieder 100 % des Lohns erhalte. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung dazu, eine allfällige Teilzeitanstellung (oder unterjährige Veränderung des Arbeitspensums) im Lohnausweis zu vermerken. Da die Lohnausweise 2020 und 2021 keine Bemerkungen betreffend Teilzeitanstellung enthielten, sei deshalb nicht bewiesen, dass der Beklagte in diesen Jahren 100 % gearbeitet habe. Dieser Umstand sei für das vorliegende Verfahren sodann ohnehin nicht von Belang. Massgebend für den Eintritt der Suspensivbedingung sei einzig, ob er wieder 100 % des Lohns bzw. einen monatlichen Bruttolohn von CHF 5'500.00 erhalten habe. Und auch dies sei mit den Lohnausweisen 2020 und 2021 nicht nachgewiesen. Dass sich der Beklagte die Sonderprämie von CHF 16'950.00 brutto im Jahr 2020 anstatt eines höheren Monatslohns habe auszahlen lassen, sei eine willkürliche Annahme der Vorinstanz, die falsch und bestritten sowie durch nichts bewiesen sei. Der Beklagte brauche sodann auch keine Erklärungen zur Sonderprämie abzugeben, treffe doch die Behauptungs- und Beweislast allein die Klägerin. Mit den Jahres-Lohnausweisen 2020 und 2021 lasse sich von vornherein nicht nachweisen, ob bzw. inwiefern monatliche Mehrverdienste vorgelegen hätten. Es sei nicht nachgewiesen, in welchem Monat der Beklagte wieder 100 % des Lohns bzw. einen monatlichen Bruttolohn von CHF 5'500.00 erhalten habe. Demgegenüber sei urkundlich bewiesen, dass der Beklagte im Januar 2020 einen monatlichen Bruttolohn von unverändert CHF 4'950.00 (zuzüglich Pauschalspesen von CHF 400.00) erhalten habe. Damit sei der Gegenbeweis erbracht, dass die Suspensivbedingung nicht eingetreten sei. Gleichwohl habe die Vorinstanz den Beklagten im Ergebnis dazu verpflichtet, auch für den Monat Januar 2020 einen angeblichen Mehrverdienst von CHF 1'524.15 nachzubezahlen. Dies sei "stossend ungerecht" und von der Rechtsmittelinstanz zu korrigieren. Die Klage sei somit vollumfänglich abzuweisen (act. 11 Rz 8.6.4-8.6.9 und 9.1-9.3). 7. Was der Beklagte in der Berufung zur Mehrverdienstklausel vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik und vermag nicht zu überzeugen. 7.1 Eine gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarung ist wie ein Vertrag auszulegen, womit die allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung anwendbar sind. Damit bestimmt sich der Inhalt eines Vertrags in erster Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Als innere Tatsache lässt sich der Wille nicht direkt beweisen. Vielmehr muss aus Indizien auf einen solchen Willen geschlossen werden können. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens sind alle Tatsachen und Faktoren zu berücksichtigen, aus denen auf die Willenslage bei Abgabe der Vertragserklärung geschlossen werden kann. Infolgedessen gibt es keine eigentliche Hierarchie der Auslegungsmittel. Grundlage der Auslegung ist der Wortlaut der von den Parteien abgegebenen Erklärungen

Seite 17/22 oder des aufgrund solcher Erklärungen zustande gekommenen Vertragstextes. Als weitere oder ergänzende Auslegungsmittel gelten alle Umstände, die geeignet sind, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsabschluss beizutragen, namentlich die Entstehungsgeschichte des Vertrags, die Begleitumstände, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss, der Vertragszweck sowie Verkehrssitte und Usanzen. Bleibt der tatsächliche Parteiwille (tatsächliche Konsens) unbewiesen, ist der mutmassliche Parteiwille (normative Konsens) zu ermitteln. Dabei sind die Erklärungen und Verhaltensweisen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (normative oder objektivierte Auslegung). Bei der objektivierten Auslegung ist nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung (vgl. zur Auslegung im Allgemeinen: BGE 144 III 43 E. 3.3; 138 III 659 E. 4.2.1; 132 III 626 E. 3.1; zur Auslegung von Scheidungsvereinbarungen im Speziellen: Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2023 vom 26. Juni 2024 E. 3.1.2; Urteile des Obergerichts Zürich LC220017 vom 22. Dezember 2022 E. 4.3 und RV140014 vom 9. März 2015 E. 2.4.d, je m.w.H.). Lässt sich ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Vertragsparteien ermitteln, bestimmt sich der Vertragsinhalt nach diesem Parteiwillen und es bleibt für eine objektivierte Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip kein Raum mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_24/2024 vom 23. Mai 2024 E. 4.3; Gauch/Schluep/Schmid, OR AT Band I, 11. A. 2020, Rn. 1200; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. A. 2020, N 33.02). 7.2 Wie bereits dargelegt, verfolgt eine Mehrverdienstklausel den Zweck, einem Abänderungsverfahren vorzubeugen und bei gewissen Veränderungen des Einkommens eine automatische Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu bewirken (Art. 286 Abs. 1 ZGB; vgl. vorne E. 4.1 und 5.2; Urteil des Obergerichts Zürich RV140014 vom 9. März 2015 E. 2.4.d). 7.3 Im Lichte der eben dargelegten Grundsätze sind im vorliegenden Fall folgende Schlüsse zu ziehen: 7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Auslegung der Mehrverdienstklausel strittig ist und die Klägerin – entgegen der Auffassung des Beklagten (act. 11 Rz 8.6.3 und 8.7.2) – das von ihm behauptete Verständnis entweder direkt oder indirekt mit der entgegengesetzten Sichtweise hinreichend bestritten hat (vgl. act. 4 Rz 17 ff.; act. 5 S. 12 f.). 7.3.2 Im Weiteren ist dem Beklagten insoweit zuzustimmen, als unter "vereinbarter Lohn" bzw. "100 % des [vereinbarten] Lohns" der im Arbeitsvertrag des Beklagten vereinbarte Bruttolohn von CHF 5'500.00 zu verstehen ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Ziff. 1.9 der Scheidungsvereinbarung ("Der Vater erhält derzeit wegen einer Weiterbildung nur 90 % des vereinbarten Lohns. Sobald der Vater wieder 100 % des Lohns erhält […]") und E. 5 des Scheidungsentscheids ("Einkommen [des Beklagten]: CHF 5'300.00 netto pro Monat […], was 90 % vom gemäss Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn von CHF 5'500.00 brutto pro Monat […] entspricht"). Dass bei einer auf den Wortlaut beschränkten Auslegung allfällige Boni oder Sonderprämien ausser Acht zu bleiben hätten, stellte sodann auch die Vorinstanz fest. Sie hielt aber dafür, dass die Parteien den Begriff "Lohn" – unabhängig vom Wortlaut – im Sinne eines übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens (Art. 18 Abs. 1 OR) tatsächlich anders verstanden und damit sämtliche Einkünfte des Beklagten gemeint haben (vgl. vorne E. 5.2). Dies

Seite 18/22 begründete sie u.a. damit, dass auch das Verhalten des Beklagten auf dieses Verständnis hindeute, sei es doch anders nicht zu erklären, weshalb er die Lohnausweise 2020 und 2021 gefälscht und der Alimenteninkassostelle sein verbessertes Nettoeinkommen verheimlicht habe. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass er die Original-Lohnausweise gefälscht habe, da er offenkundig selber der Ansicht gewesen sei, andernfalls höhere Unterhaltsbeiträge bezahlen zu müssen (vgl. vorne E. 5.2.1), überzeugt; der Beklagte vermag dem in der Berufung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Entgegen seiner Auffassung darf dieses nachträgliche Verhalten des Beklagten bei der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens (Art. 18 Abs. 1 OR) ohne Weiteres berücksichtigt werden, lassen sich doch daraus eben gerade Rückschlüsse auf die Willenslage bei Vertragsabschluss ziehen (vgl. vorne E. 7.1; s. auch act. 15 Rz 60 f.). Dass der Beklagte die ihm ausbezahlten Sonderprämien verheimlichte und mit den in den gefälschten Lohnausweisen 2020 und 2021 aufgeführten Jahres-Nettolöhnen von je CHF 58'445.00 (zuzüglich Spesen von je CHF 6'000.00) vortäuschte, seit der Scheidungsvereinbarung kein höheres Einkommen generiert zu haben, ist sodann eine unbestrittene Tatsache, welche zeigt, dass eben auch er der Meinung war, die Sonderprämien seien als "Lohn" im Sinne der Mehrverdienstklausel zu berücksichtigen. Wäre es anders gewesen, hätte der Beklagte die Lohnausweise 2020 und 2021 nicht fälschen müssen. Damit ist der "Lohn" gemäss dem wirklichen Parteiwillen nicht auf die Komponenten "Monatslohn, anteiliger 13. Monatslohn und Pauschalspesen" beschränkt, sondern erfasst auch andere Einkünfte des Beklagten. 7.3.3 Ferner kann der Mehrverdienstklausel keine Plafonierung bzw. "Deckelung" des für die Unterhaltsbeiträge heranzuziehenden Lohns entnommen werden. Zwar enthält sie die Suspensivbedingung, dass der Beklagte wieder 100 % des Lohns erhalten muss. Damit wird der für die Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigende Lohn aber nicht auf den "vereinbarten Lohn" bzw. "100 % dieses [vereinbarten] Lohns" beschränkt. Vielmehr ist – wie eben dargelegt – sämtlicher Mehrverdienst zu berücksichtigen, was sich – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – denn auch ohne Weiteres aus den Formulierungen zur Deckung der verschiedenen Mankos bei den Kinderunterhaltsbeiträgen ergibt (vgl. vorne E. 5.2.2). Zudem steht diesem Verständnis auch nicht die in der Klausel vorgesehene Erhöhung des Barunterhalts für das Kind H.________ "in der Höhe des monatlichen Mehrverdienstes (in der Höhe von voraussichtlich rund CHF 500.00 netto)" entgegen. Der aufgeführte Mehrverdienst entspricht zwar einer Lohnsteigerung von rund 10 %, ist aber – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog – aufgrund der offenen Formulierung ("voraussichtlich") nicht darauf beschränkt (vgl. vorne E. 5.2.2). 7.3.4 Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass mit Bezug auf den "monatlichen Mehrverdienst" der Netto-Jahresverdienst (inkl. Spesen) massgebend ist, der auf die einzelnen Monate "heruntergerechnet" wird [also für jedes Jahr ein monatlicher Durchschnitt zu ermitteln ist]. Ein solches Vorgehen entspricht nicht nur der bei schwankenden Einkommen üblichen Praxis (vgl. Spycher/Hausheer, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kap. 1 Rz. 48 und 73). Vielmehr ergibt sich dies auch aus dem Umstand, dass der Beklagte der Klägerin nur den Lohnausweis des Vorjahres und die Lohnabrechnung vom Januar des laufenden Jahres aushändigen muss, womit der Klägerin eine Beurteilung der vom Beklagten in den einzelnen Monaten erzielten Einkünfte gar nicht möglich ist (vgl. dazu auch vorne E. 5.2.2). Der Beklagte vermag zudem nicht überzeugend zu erklären, wes-

Seite 19/22 halb die Parteien – abweichend von der üblichen Praxis – eine ausgesprochen komplizierte Methode vereinbart haben sollen, gemäss welcher die Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge vom jeweiligen Monatseinkommen und nicht von den während eines (Kalender-)Jahres tatsächlich erzielten Einkünften abhängen soll. Im Weiteren bringt er zwar vor, dass sich die Sonderprämie von CHF 16'950.00 nur "auf die Arbeitsleistung des Beklagten in einem einzigen Monat" bezogen habe. Er versäumt es jedoch, diese blosse, von der Klägerin bestrittene Behauptung (vgl. act. 11 Rz 8.8.6 und act. 15 Rz 56 i.V.m. act. 5 S. 13 oben) auch nur ansatzweise zu substanziieren. Abgesehen davon ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb bzw. wofür der Beklagte für die Arbeitsleistung in einem einzigen Monat zusätzlich zum üblichen Lohn eine Sondervergütung in der Höhe von mehr als drei Monatslöhnen erhalten haben soll. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beklagte diese Sonderprämie im Jahr 2020 anstatt eines [durchschnittlich] höheren Monatslohns auszahlen liess (vgl. vorne E. 5.2.3 a.E.; s. dazu auch Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 477-480). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Parteien unbestrittenermassen vereinbart haben, den jährlich ausbezahlten 13. Monatslohn anteilsmässig auf die einzelnen Monate zu verteilen. Weshalb bzw. inwiefern mit einer allfälligen Sonderprämie anders zu verfahren wäre, ist nicht ersichtlich. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – gemäss dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien – die Mehrverdienste des Beklagten in den Jahren 2020 und 2021 berücksichtigt und daraus erhöhte Beiträge an den Unterhalt der Kinder abgeleitet hat. Da der tatsächlich übereinstimmende Wille der Parteien feststeht, bleibt für eine andere Interpretation der Mehrverdienstklausel nach der objektivierten Vertragsauslegung kein Raum (vgl. vorne E. 7.1 a.E.). Selbst wenn im Übrigen ein tatsächlich übereinstimmender Wille unbewiesen geblieben wäre, würde eine objektivierte Vertragsauslegung zu keinem anderen Resultat führen: Auch ohne Berücksichtigung des nachvertraglichen Verhaltens des Beklagten könnte die Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck nämlich nicht anders ausgelegt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und auch der Beklagte zugesteht (vgl. vorne E. 5.2.2 und 6.2), ergäbe das in Ziff. 1.9 Abs. 2-4 der Scheidungsvereinbarung (bzw. Ziff. 2.9 Abs. 2 Satz 1-3 des Scheidungsentscheids) beabsichtigte Auffüllen der verschiedenen Mankos der Kinder mit dem Mehrverdienst bei dessen Beschränkung auf 10 % bzw. rund CHF 500.00 netto schlichtweg keinen Sinn. Das Argument des Beklagten, dass diesbezüglich nur eine Lohnerhöhung relevant sein soll (vgl. vorne E. 6.2), überzeugt nicht. Somit erübrigen sich Ausführungen zu anderen "gesetzlichen Möglichkeiten", um an solche Zusatzeinkünfte "heranzukommen" (vgl. vorne E. 6.2). Schliesslich kann auch offengelassen werden, ob der Beklagte in einem Pensum zu 100 % arbeitete (vgl. vorne E. 6.5). Die Klägerin hat aufgrund der Lohnausweise des Beklagten für die Jahre 2020 und 2021 nämlich hinreichend nachgewiesen, dass dieser in beiden Jahren einen relevanten Mehrverdienst erzielt hat und damit die in der entsprechenden Klausel vorgesehene Bedingung eingetreten ist. Die Vorinstanz hat den Beklagten daher zu Recht verpflichtet, die im angefochtenen Entscheid festgelegten Beiträge an den Unterhalt der Kinder nachzuzahlen. 7.3.6 Dass die Vorinstanz beim Mehrverdienst des Beklagten auch die Spesen für den "Büro/PP- Mietanteil" von monatlich CHF 100.00 hätte mitberücksichtigen (bzw. zum monatlichen Nettolohn hätte hinzurechnen) müssen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.4), macht die Klägerin im Be-

Seite 20/22 rufungsverfahren nicht mehr geltend. Eine eigene Berufung bzw. eine Anschlussberufung hat sie nicht eingereicht. Mangels Anfechtung ist daher – auch unter Geltung des Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes – nicht mehr darauf zurückzukommen. Dasselbe hat für eine Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 286a ZGB zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_913/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3; 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 3.3.2; 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3). 8. Zu prüfen bleibt hingegen, ob der Beklagte – wie von ihm beantragt – zur Sache zu befragen ist (vgl. vorne E. 6.1). 8.1 Wird die Berufung damit begründet, dass die Vorinstanz einem erstinstanzlichen Beweisantrag zu Unrecht nicht entsprochen hat, so ist der entsprechende Beweisantrag vor der Berufungsinstanz erneut zu stellen. Ebenso ist in der Berufung näher darzulegen, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme des verweigerten Beweises geführt hätte (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2 f.; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 7). Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht nachgekommen. In der Berufung hat er zwar die "vor der Vorinstanz form- und fristgerecht angebotenen Beweismittel erneuert". Er hat es indessen versäumt, substanziiert darzulegen, inwiefern eine Parteibefragung zu einem abweichenden Beweisergebnis führen könnte. Mithin ist in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten. 8.2 Dem Beklagten wäre indessen auch dann nicht geholfen, wenn darauf einzutreten wäre. Auch wenn er nämlich bei einer Parteibefragung seine Ausführungen in den Rechtsschriften bestätigen würde, würde sich – wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 15 Rz 47) – nichts daran ändern, dass er die Lohnausweise der Jahre 2020 und 2021 fälschte, um sich (zumindest teilweise) seinen Unterhaltspflichten zu entziehen, womit im vorliegenden Fall der übereinstimmende wirkliche Willen der Parteien als erwiesen gelten kann (vgl. vorne E. 7.3.2). Zudem ist nicht ersichtlich – und wird vom Beklagten auch nicht dargelegt –, inwiefern seine Parteiaussagen die weiteren Indizien (und insbesondere auch deren rechtliche Würdigung; s. vorne E. 7.3.3-7.3.5) infrage stellen könnten. Mithin liegt eine zulässige (echte) antizipierte Beweiswürdigung vor, die weder den Beweisanspruch gemäss Art. 152 ZPO noch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_250/2021 vom 3. November 2021 E. 3.1.2; 5A_993/2020 vom 2. November 2021 E. 2.3.2; s. zur [echten und unechten] antizipierten Beweiswürdigung auch BGE 146 III 203 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.1.2;). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz kann demnach verzichtet werden, zumal die Streitsache spruchreif ist und – wie soeben dargelegt – keine weiteren Beweise abzunehmen sind (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO; BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 318 ZPO N 2, 7 und 9). 9. Die Berufung erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beklagte auch die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 21/22 10.1 Die eherechtlichen Verfahren sind im kantonalen Verfahren als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zu behandeln. Gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG beträgt die Entscheidgebühr grundsätzlich CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00. Diese ist für das Berufungsverfahren ermessensweise auf CHF 3'200.00 festzusetzen, was im Übrigen auch der Entscheidgebühr bei einer gewöhnlichen Forderungsklage mit einem Streitwert von CHF 26'955.00 (act. 9 E. 3.1) entspricht (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG). Nachdem dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind diese Kosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10.2 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege integral bewilligt worden ist, womit im gleichen Prozess sowohl die Voraussetzungen von Art. 122 Abs. 1 wie auch von Art. 122 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Da die unterlegene Partei nicht leistungsfähig ist, ist daher gemäss Abs. 2 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der obsiegenden Partei von vornherein vom Kanton zu entschädigen (vgl. Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 122 ZPO N 1). 10.2.1 Wird der unentgeltlich vertretenen Partei eine Parteientschädigung nicht zugesprochen oder ist sie von der Gegenpartei nicht erhältlich, werden dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine nach dem Zeitaufwand zu bemessende Entschädigung für seine notwendigen Bemühungen und eine Auslagenvergütung (zuzüglich MWST) zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen. Der Stundenansatz beträgt in der Regel CHF 220.00 (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; § 14 Abs. 2 AnwT). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn die Entschädigungsforderung der obsiegenden Partei gegenüber der unterliegenden Partei im Umfang der Zahlung auf den Kanton Zug übergeht und der Kanton in erster Linie die auf ihn übertragene Parteientschädigung geltend zu machen hat (vgl. hierzu Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 76 f.; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 662 f.). 10.2.2 Die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Klägerin (act. 18) ist angemessen, sodass Rechtsanwalt B.________ mit CHF 2'878.20 (Honorar CHF 2'585.00; Auslagen CHF 77.55; Mehrwertsteuer CHF 215.65) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 10.2.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten macht in seiner Honorarnote (act. 17) einen Betrag von CHF 3'856.80 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dieser Betrag ist insofern übersetzt, als gemäss § 14 Abs. 2 AnwT ein Stundenansatz von CHF 220.00 anzuwenden ist (vgl. vorne E. 10.2.1). Im Übrigen macht der Rechtsvertreter des Beklagten zwar einen im Vergleich zur Gegenseite um 3,61 höheren Stundenaufwand geltend. Der Gesamtaufwand von 15,36 Stunden erscheint aber immer noch als angemessen, weshalb die Entschädigung auf CHF 3'690.75 (Honorar CHF 3'379.20; Auslagen CHF 35.00; Mehrwertsteuer CHF 276.55) festzusetzen ist. Anzumerken bleibt, dass bei der vorliegenden Konstellation die MWST – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Klägerin (act. 15 Rz 83) – bei der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss zu berücksichtigen ist, wenn der Anspruch aus der Honorarnote ersichtlich ist (vgl. dazu auch Lauer, Das Anwaltshonorar, 2023, N 345 Fn 1077 m.w.H.).

Seite 22/22 Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 13. Mai 2024 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 3'200.00 wird dem Beklagten auferlegt und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte ist zur Nachzahlung dieses Betrags verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 3.1 Der Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 2'878.20 (inkl. MWST) zu entschädigen. Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwalt B.________ mit CHF 2'878.20 (Honorar CHF 2'585.00; Auslagen CHF 77.55; Mehrwertsteuer CHF 215.65) aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Umfang der Zahlung geht die Entschädigungsforderung auf den Kanton Zug über. Soweit die Entschädigung nicht vom Beklagten erhältlich gemacht werden kann, ist die Klägerin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 3.2 Rechtsanwalt D.________ wird mit CHF 3'690.75 (Honorar CHF 3'379.20; Auslagen CHF 35.00; Mehrwertsteuer CHF 276.55) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EV 2023 168) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2024 19 — Zug Obergericht Zivilabteilung 11.12.2024 Z1 2024 19 — Swissrulings