20250610_094347_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2024 18 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber J. Merz Urteil vom 29. Mai 2026 [rechtskräftig] in Sachen 1. E.________, 2. D.________, beide gesetzlich vertreten durch die Mutter F.________, 3. F.________, alle vertreten durch Rechtsanwältin A.________, Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Anschlussberufungsbeklagte, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, betreffend Obhut und Unterhalt (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 8. Mai 2024)
Seite 2/105 Rechtsbegehren Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Anschlussberufungsbeklagte Noveneingabe vom 4. Oktober 2024 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5, 4, 5 und 6 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 08. Mai 2024 aufzuheben und wie folgt zu ändern: "1.1 Die Kinder E.________, geb. tt.mm.2016, und D.________, geb. tt.mm.2019, werden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. 1.2 Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, E.________ und D.________ wie folgt zu betreuen: Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides für die Dauer von 6 Monaten: - jeden Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr; - sowie jede zweite Woche samstags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und sonntags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr; Ab 6 Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides: - jeden zweiten Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr; - alternierend dazu jede zweite Woche von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr; Ab 12 Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides: - jeden zweiten Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr; - alternierend dazu jede zweite Woche von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr; - während 3 Schulferienwochen, wobei jeweils maximal 1 Woche am Stück zu beziehen und das Ferienrecht 3 Monate im Voraus anzukündigen ist. In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ von der Klägerin 3 betreut. Die Klägerin 3 ist berechtigt, mindestens 6 Wochen Ferien mit E.________ und D.________ zu verbringen, wobei dieses Ferienrecht dem Besuchsrecht des Vaters vorgeht. Die Klägerin 3 hat das Ferienrecht 3 Monate im Voraus anzukündigen. 2. Für die Kinder E.________ und D.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird darum ersucht, den Beistand zu bestellen und diesem insbesondere die folgenden Aufgaben zu übertragen: - die Sicherstellung der Ausübung des Besuchsrechts gemäss Ziff. 1.2; - die Feststellung der Art und Weise der Kinderübergabe; - Sicherstellung und Überwachung, dass die Kinder keinen Kontakt zum verurteilten Bekannten (Herr G.________) des Beklagten haben; - die Vermittlung bei Konflikten bei der Ausübung des Besuchsrechts; - die Installation einer wöchentlichen Sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Dauer von 6 Monaten; - die Überwachung der Durchführung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung.
Seite 3/105 Die Kosten für die Sozialpädagogische Familienbegleitung werden dem Beklagten auferlegt. Allfällige übrige Kosten der Beistandschaft [werden] den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte werden verpflichtet, die notwendigen Kinderkosten von E.________ und D.________ wie folgt zu bezahlen: - die Krankenkassenprämien (KVG + VVG) sowie die ungedeckten Gesundheitskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Fremdbetreuungskosten, Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Ferien, Freizeit etc.) werden von demjenigen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage) betreut. 3.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 für den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge – jeweils zuzüglich allfälliger vom Beklagten bezogener Familienzulagen – zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, sofern es sich um zukünftige Beiträge handelt: - für Dezember 2020 CHF 1'197.00 für E.________ und CHF 1'135.00 für D.________; - ab 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 CHF 301.00 für E.________ und CHF 764.00 für D.________; - ab 01. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 CHF 749.00 für E.________ und CHF 780.00 für D.________; - ab 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 CHF 1'547.00 für E.________ und CHF 1'665.00 für D.________; - ab 01. Januar 2024 bis 31. Juli 2024 CHF 1'675.00 für E.________ und CHF 1'891.00 für D.________; - ab 01. August 2024 bis 30. September 2024 für E.________ und D.________ je CHF 2'896.00; - ab 01. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 für E.________ und D.________ je CHF 2'996.00; - ab 01. Januar 2025 bis 31. Oktober 2026 für E.________ und D.________ je CHF 3'015.00; - ab 01. November 2026 bis 31. März 2029 für E.________ CHF 3'215.00 und für D.________ CHF 3'015.00; - ab 01. April 2029 bis 31. Juli 2031 für E.________ und D.________ je CHF 3'215.00; - ab 01. August 2031 bis 31. Oktober 2034 für E.________ und D.________ je CHF 3'139.00; - ab 01. November 2034 bis 31. März 2035 für E.________ CHF 1'103.00 und für D.________ CHF 3'114.00; - ab 01. April 2035 bis 31. März 2037 für E.________ CHF 1'103.00 und für D.________ CHF 1'906.00; - ab 01. April 2037 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes für E.________ und D.________ je CHF 417.00." 3.3 (Ersatzlos zu streichen.)
Seite 4/105 3.5 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Klägerin 3 angerechnet. Die Parteien haben im Rentenfall der zuständigen Ausgleichskasse den vorliegenden Entscheid mit Rechtskraftvermerk vorzulegen. 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5, 4, 5 und 6 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 08. Mai 2024 aufzuheben und wie folgt zu ändern: "1.1 Die Kinder E.________, geb. tt.mm.2016, und D.________, geb. tt.mm.2019, werden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. 1.2 Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, E.________ und D.________ wie folgt zu betreuen: Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides für die Dauer von 6 Monaten: - jeden Donnerstag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr; - jeden Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr; - sowie jede zweite Woche samstags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und sonntags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr; Ab 6 Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides: - jeden zweiten Donnerstag nach Schulschluss bis Freitag, 18.00 Uhr; - alternierend dazu jede zweite Woche von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr; Ab 12 Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides: - jeden zweiten Donnerstag nach Schulschluss bis Freitag, 18.00 Uhr; - alternierend dazu jede zweite Woche von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr; - während 3 Schulferienwochen, wobei jeweils maximal 1 Woche am Stück zu beziehen und das Ferienrecht 3 Monate im Voraus anzukündigen ist. In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ von der Klägerin 3 betreut. Die Klägerin 3 ist berechtigt, mindestens 6 Wochen Ferien mit E.________ und D.________ zu verbringen, wobei dieses Ferienrecht dem Besuchsrecht des Vaters vorgeht. Die Klägerin 3 hat das Ferienrecht 3 Monate im Voraus anzukündigen. [...] 2. Für die Kinder E.________ und D.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird darum ersucht, den Beistand zu bestellen und diesem insbesondere die folgenden Aufgaben zu übertragen: - die Sicherstellung der Ausübung des Besuchsrechts gemäss Ziff. 1.2; - die Feststellung der Art und Weise der Kinderübergabe; - Sicherstellung und Überwachung, dass die Kinder keinen Kontakt zum verurteilten Bekannten (Herr G.________) des Beklagten haben;
Seite 5/105 - die Vermittlung bei Konflikten bei der Ausübung des Besuchsrechts; - die Installation einer wöchentlichen Sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Dauer von 6 Monaten; - die Überwachung der Durchführung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung. Die Kosten für die Sozialpädagogische Familienbegleitung werden dem Beklagten auferlegt. Allfällige übrige Kosten der Beistandschaft sind von den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte werden verpflichtet, die notwendigen Kinderkosten von E.________ und D.________ wie folgt zu bezahlen: - die Krankenkassenprämien (KVG + VVG) sowie die ungedeckten Gesundheitskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Fremdbetreuungskosten, Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Ferien, Freizeit etc.) werden von demjenigen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage) betreut. 3.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 für den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge – jeweils zuzüglich allfälliger vom Beklagten bezogener Familienzulagen – zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, sofern es sich um zukünftige Beiträge handelt: - für Dezember 2020 CHF 1'197.00 für E.________ und CHF 1'135.00 für D.________; - ab 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 CHF 301.00 für E.________ und CHF 764.00 für D.________; - ab 01. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 CHF 749.00 für E.________ und CHF 780.00 für D.________; - ab 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 CHF 1'547.00 für E.________ und CHF 1'665.00 für D.________; - ab 01. Januar 2024 bis 31. Juli 2024 CHF 1'675.00 für E.________ und CHF 1'891.00 für D.________; - ab 01. August 2024 bis 30. September 2024 für E.________ und D.________ je CHF 2'896.00; - ab 01. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 für E.________ und D.________ je CHF 2'996.00; - ab 01. Januar 2025 bis 31. Oktober 2026 für E.________ und D.________ je CHF 1'656.00; - ab 01. November 2026 bis 31. März 2029 für E.________ CHF 1'671.00 für E.________ und CHF 1'539.00 für D.________; - ab 01. April 2029 bis 31. Juli 2031 für E.________ und D.________ je CHF 1'745.00; - ab 01. August 2031 bis 31. Oktober 2034 für E.________ und D.________ je CHF 1'784.00; - ab 01. November 2034 bis 31. März 2035 für E.________ CHF 815.00 und für D.________ CHF 1'757.00; - ab 01. April 2035 bis 31. März 2037 für E.________ CHF 402.00 und für D.________ CHF 1'060.00; - ab 01. April 2037 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes für E.________ und D.________ je CHF 417.00."
Seite 6/105 3.3 (Ersatzlos zu streichen.) 3.5 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Klägerin 3 angerechnet. Die Parteien haben im Rentenfall der zuständigen Ausgleichskasse den vorliegenden Entscheid mit Rechtskraftvermerk vorzulegen." 3. Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5, 4, 5 und 6 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 08. Mai 2024 aufzuheben und in diesen Punkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subsubeventualiter, d.h. für den Fall, dass die Berufung abgewiesen wird, sei Dispositiv Ziffer 3.1 und 3.3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 08. Mai 2024 aufzuheben und wie folgt zu ändern: "3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte werden verpflichtet, die notwendigen Kinderkosten von E.________ und D.________ wie folgt zu bezahlen: - die Krankenkassenprämien (KVG + VVG) sowie die ungedeckten Gesundheitskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Fremdbetreuungskosten, Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Ferien, Freizeit etc.) werden von demjenigen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage) betreut. 3.3 Die Klägerin 3 wird verpflichtet, dem Beklagten für den Unterhalt von E.________ und D.________ ab 1. Januar bis 31. Dezember 2021 einen Barunterhaltsbeitrag von je CHF 140.00 pro Monat zu bezahlen." 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) inklusive Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zulasten des Berufungsbeklagten. Anschlussberufungsduplik und Stellungnahme zur Noveneingabe vom 27. Februar 2025 1. Die Anschlussberufung vom 9. Oktober 2024 bzw. die Anschlussberufungsreplik vom 5. Februar 2025 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten des Anschlussberufungsklägers. Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger Anschlussberufungsreplik vom 5. Februar 2025 1. Es sei die Berufung der Klägerinnen abzuweisen.
Seite 7/105 2. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1.2, 3.1, 3.2, 3.3, 4, 5 und 6 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 8. Mai 2024 aufzuheben und wie folgt zu ändern: "1.2 Im Sinne der alternierenden Obhut sind E.________ und D.________ wie folgt zu betreuen: Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides: - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Wochen mit ungerader Zahl von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr, sowie jeweils von Mittwoch, Schulschluss bzw. 11:30 Uhr, bis Freitag, 18:00 Uhr. - In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ durch die Klägerin 3 betreut. - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Auffahrt von Mittwoch vor Auffahrt, 18:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr. Die Betreuungsanteile der Klägerin 3 für diese Feiertage sind genau umgekehrt. - Beide Parteien betreuen E.________ und D.________ während der Hälfte der Schulferien, wobei dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils die erste Ferienwoche bzw. die ersten drei Sommerferienwochen zustehen. In Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen dem Beklagten jeweils die zweite Ferienwoche bzw. die letzten drei Sommerferienwochen zu. In den übrigen Schulferienwochen werden E.________ und D.________ von der Klägerin 3 betreut. Die Ferien beginnen in geraden Jahren jeweils am Freitag um 18:00 Uhr und enden am Samstag um 18:00 Uhr und in ungeraden Jahren beginnen sie jeweils am Samstag um 18:00 Uhr und enden am Montag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr, mit Ausnahme der Weihnachts-/Neujahrsferien, welche sich nach dem Schulkalender richten. Das Ferienrecht geht den übrigen Betreuungszeiten (inkl. Feiertagsbetreuung) der Eltern vor. 3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte werden verpflichtet, die notwendigen Kinderkosten von E.________ und D.________ wie folgt zu bezahlen: - die Krankenkassenprämien (KVG + VVG) sowie die ungedeckten Gesundheitskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Fremdbetreuungskosten, Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Ferien, Freizeit etc.) werden von demjenigen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage) betreut. 3.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 für den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge – jeweils zuzüglich allfälliger vom Beklagten bezogener Familienzulagen – zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, sofern es sich um zukünftige Beiträge handelt: - für Dezember 2020 CHF 440.00 (je CHF 220.00); - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2022 CHF 20.00 für D.________; - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2023 CHF 370.00 (CHF 150.00 für E.________ und CHF 220.00 für D.________); - ab 1. Januar bis 31. Juli 2024 CHF 700.00 (CHF 270.00 für E.________ und CHF 430.00 für D.________); - ab 1. August 2024 bis Rechtskraft des vorliegenden Entscheides CHF 800.00 (CHF 400.00 für E.________ und CHF 400.00 für D.________);
Seite 8/105 - ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bis 31. Oktober 2026 CHF 720.00 (CHF 360.00 für E.________ und CHF 360.00 für D.________); - ab 1. November 2026 bis 31. März 2029 CHF 760.00 (CHF 410.00 für E.________ und CHF 350.00 für D.________); - ab 1. April 2029 bis 31. Juli 2031 CHF 800.00 (CHF 400.00 für E.________ und CHF 400.00 für D.________); - ab 1. August 2031 bis 31. Oktober 2034 CHF 340.00 (CHF 170.00 für E.________ und CHF 170.00 für D.________); - ab 1. November 2034 bis 31. März 2035 CHF 130.00 (CHF 70.00 für E.________ und CHF 60.00 für D.________); 3.3 Die Klägerin 3 wird verpflichtet, dem Beklagten für den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2021 CHF 580.00 (CHF 290.00 für E.________ und CHF 290.00 für D.________); - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2022 CHF 40.00 für E.________; - ab 1. April 2035 bis 31. März 2037 CHF 230.00 (CHF 90.00 für E.________ und CHF 140.00 für D.________); - ab 1. April 2037 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes CHF 40.00 (CHF 20.00 für E.________ und CHF 20.00 für D.________)." 3. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1.2, 3.1, 3.2, 3.3, 4, 5 und 6 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 8. Mai 2024 aufzuheben und wie folgt zu ändern: "1.2 Im Sinne der alternierenden Obhut sind E.________ und D.________ wie folgt zu betreuen: Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides: - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Wochen mit ungerader Zahl von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr, sowie jeweils von Mittwoch, Schulschluss bzw. 11:30 Uhr, bis Freitag, 18:00 Uhr. - In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ durch die Klägerin 3 betreut. - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Auffahrt von Mittwoch vor Auffahrt, 18:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr. Die Betreuungsanteile der Klägerin 3 für diese Feiertage sind genau umgekehrt. - Beide Parteien betreuen E.________ und D.________ während der Hälfte der Schulferien, wobei dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils die erste Ferienwoche bzw. die ersten drei Sommerferienwochen zustehen. In Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen dem Beklagten jeweils die zweite Ferienwoche bzw. die letzten drei Sommerferienwochen zu. In den übrigen Schulferienwochen werden E.________ und D.________ von der Klägerin 3 betreut. Die Ferien beginnen in geraden Jahren jeweils am Freitag um 18:00 Uhr und enden am Samstag um 18:00 Uhr und in ungeraden Jahren beginnen sie jeweils am Samstag um 18:00 Uhr und enden am Montag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr, mit Ausnahme der Weihnachts-/Neujahrsferien, welche sich nach dem Schulkalender richten. Das Ferienrecht geht den übrigen Betreuungszeiten (inkl. Feiertagsbetreuung) der Eltern vor.
Seite 9/105 3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte werden verpflichtet, die notwendigen Kinderkosten von E.________ und D.________ wie folgt zu bezahlen: - die Krankenkassenprämien (KVG + VVG) sowie die ungedeckten Gesundheitskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Fremdbetreuungskosten, Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Ferien, Freizeit etc.) werden von demjenigen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage) betreut. 3.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 für den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge – jeweils zuzüglich allfälliger vom Beklagten bezogener Familienzulagen – zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, sofern es sich um zukünftige Beiträge handelt: - für Dezember 2020 CHF 440.00 (je CHF 220.00); - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2022 CHF 20.00 für D.________; - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2023 CHF 1'160.00 (CHF 520.00 für E.________ und CHF 640.00 für D.________); - ab 1. Januar bis 31. Juli 2024 CHF 950.00 (CHF 370.00 für E.________ und CHF 580.00 für D.________); - ab 1. August 2024 bis Rechtskraft des vorliegenden Entscheides CHF 1'420.00 (CHF 710.00 für E.________ und CHF 710.00 für D.________); - ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bis 31. Oktober 2026 CHF 720.00 (CHF 360.00 für E.________ und CHF 360.00 für D.________); - ab 1. November 2026 bis 31. März 2029 CHF 760.00 (CHF 410.00 für E.________ und CHF 350.00 für D.________); - ab 1. April 2029 bis 31. Juli 2031 CHF 800.00 (CHF 400.00 für E.________ und CHF 400.00 für D.________); - ab 1. August 2031 bis 31. Oktober 2034 CHF 620.00 (CHF 310.00 für E.________ und CHF 310.00 für D.________); - ab 1. November 2034 bis 31. März 2035 CHF 550.00 (CHF 240.00 für E.________ und CHF 310.00 für D.________). 3.3 Die Klägerin 3 wird verpflichtet, dem Beklagten für den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2021 CHF 580.00 (CHF 290.00 für E.________ und CHF 290.00 für D.________); - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2022 CHF 40.00 für E.________; - ab 1. April 2035 bis 31. März 2037 CHF 230.00 (CHF 90.00 für E.________ und CHF 140.00 für D.________); - ab 1. April 2037 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes CHF 40.00 (CHF 20.00 für E.________ und CHF 20.00 für D.________)."
Seite 10/105 4. Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1.2, 3.1, 3.2, 3.3, 4, 5 und 6 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 8. Mai 2024 aufzuheben und in diesen Punkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Subsubeventualiter, d.h. für den Fall, dass die Berufung und Anschlussberufung abgewiesen werden, seien die Dispositiv-Ziffern 3.1 und 3.3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 8. Mai 2024 aufzuheben und wie folgt zu ändern: "3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte werden verpflichtet, die notwendigen Kinderkosten von E.________ und D.________ wie folgt zu bezahlen: - die Krankenkassenprämien (KVG + VVG) sowie die ungedeckten Gesundheitskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Fremdbetreuungskosten, Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Ferien, Freizeit etc.) werden von demjenigen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage) betreut. 3.3 Die Klägerin 3 wird verpflichtet, dem Beklagten für den Unterhalt von E.________ und D.________ ab 1. Januar bis 31. Dezember 2021 einen Barunterhaltsbeitrag von je CHF 140.00 pro Monat zu bezahlen." 6. Im Übrigen sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. Mai 2024 zu bestätigen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST inklusive Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zulasten der Klägerin 3. Sachverhalt 1. F.________ (nachfolgend: Klägerin 3 oder Mutter) und C.________ (nachfolgend: Beklagter oder Vater) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von E.________, geb. tt.mm.2016 (nachfolgend auch: Klägerin 1), und D.________, geb. tt.mm.2019 (nachfolgend auch: Klägerin 2; alle Klägerinnen zusammen nachfolgend: Klägerinnen). Der Beklagte hat eine weitere Tochter aus einer früheren Beziehung, I.________, geb. tt.mm.2008. I.________ lebt in Deutschland. 2. Die Klägerin 3 und der Beklagte schlossen am 29. Januar 2020 eine Elternvereinbarung ab (act. 1/3), in welcher unter anderem die Unterhaltspflicht des Beklagten und die Betreuung der gemeinsamen Kinder bis zum 31. August 2020 geregelt wurden. Die Vereinbarung sollte einen Monat vor Ablauf überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Dazu kam es nicht. 3.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren (vgl. act. 1/2) reichten die Klägerinnen am 25. März 2022 beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, Klage gegen den Beklagten ein und beantragten im Wesentlichen, es seien die Klägerinnen 1 und 2 unter die alternierende Obhut der Klägerin 3 und des Beklagten zu stellen. Zudem seien die Betreuungsanteile und die vom Beklagten für die Zeit ab Dezember 2020 an den Unterhalt der Klägerinnen 1 und 2 zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge zu regeln (act. 1).
Seite 11/105 3.2 In der Klageantwort vom 2. Juni 2022 beantragte der Beklagte (ebenfalls) die alternierende Obhut. Zudem stellte er Anträge bezüglich der Betreuungsanteile und hinsichtlich des Kindesunterhalts (act. 8). 3.3 Am 10. November 2022 wurden die Klägerin 3 und der Beklagte von der Einzelrichterin persönlich befragt (act. 15A). Im Anschluss an diese Befragung schlossen die Klägerin 3 und der Beklagte für den weiteren Verlauf des Verfahrens (ohne präjudizielle Wirkung für den Endentscheid) folgende Vereinbarung ab (act. 15B): "1. Die Parteien verpflichten sich, sich für den Kurs 'Kinder im Blick', bei punkto Eltern, Kinder & Jugendliche, Kursstart 25. Januar 2023, umgehend anzumelden. 2. Die Parteien verpflichten sich weiter, umgehend bei punkto Eltern, Kinder & Jugendliche, zwecks Verbesserung der Kommunikation und eine dem Kindeswohl entsprechende Gestaltung der Kinderbetreuung, ein Elterncoaching in Anspruch zu nehmen. 3.1 Die Parteien vereinbaren für den weiteren Verlauf des Verfahrens, dass die Kinder E.________, geb. tt.mm.2016, und D.________, geb. tt.mm.2019, jeweils jedes zweite Wochenende, Samstag (erstmals am 12. November 2022) von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, bei/mit den Grosseltern väterlicherseits verbringen und der Vater, die Kinder dort jederzeit sehen kann. 3.2 Statt Samstag, 24. Dezember 2022, verbringen die Kinder, Sonntag, 25. Dezember, 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr, bei/mit den Grosseltern väterlicherseits. 4. Die Parteien vereinbaren weiter, dass die Kinder weiterhin jeden Montag mit den Grosseltern väterlicherseits verbringen. 5. Die Parteien einigen sich darauf, dass ein gerichtliches Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend den Beklagten erstellt wird und das Kantonsgericht die notwendigen Schritte unternimmt. Den Kostenvorschuss für das Gutachten übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Die definitive Verteilung der Gutachterkosten wird im Endentscheid festgelegt." 3.4 Anschliessend wurden diverse Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse der Parteien ediert (act. 9, 10, 45, 49) und ein gerichtliches Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Beklagten bei Dr. med. J.________ eingeholt (act. 31; nachfolgend: Gutachten). 3.5 An der Hauptverhandlung vom 7. November 2023 beantragten die Klägerinnen neu, die Klägerinnen 1 und 2 seien unter die alleinige Obhut der Klägerin 3 zu stellen (vgl. act. 51–52). Der Beklagte hielt am Antrag auf Anordnung von alternierender Obhut fest (act. 51 und 53). 3.6 Nach der Hauptverhandlung wurden die Parteien zur Edition weiterer Unterlagen aufgefordert und die Kinderanhörung von E.________ angeordnet (act. 56, 61 und 68). Die Kinderanhörung vom 28. Februar 2024 konnte allerdings nicht durchgeführt werden, da E.________ nicht von der Klägerin 3 abliess (act. 65).
Seite 12/105 3.7 Am 8. Mai 2024 fällte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug folgenden Endentscheid (act. 72; Verfahren EV 2022 38): "1.1 Die Kinder E.________, geb. tt.mm.2016, und D.________, geb. tt.mm.2019, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter. 1.2 Im Sinne der alternierenden Obhut sind E.________ und D.________ wie folgt zu betreuen: Ab 1. Mai bis 30. Juni 2024: - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Wochen mit ungerader Zahl von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. - In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ durch die Klägerin 3 betreut. Ab 1. Juli 2024 bis zum Ende der Schulsommerferien am 18. August 2024: - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Wochen mit ungerader Zahl von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie jeweils von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Donnerstag, 18.00 Uhr. - In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ durch die Klägerin 3 betreut. - Das Ferienbetreuungsrecht der Klägerin 3 (drei Wochen während den Sommerferien) geht der übrigen Betreuung vor. Ab 19. August 2024: - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Wochen mit ungerader Zahl von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie jeweils von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr. - In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ durch die Klägerin 3 betreut. - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Auffahrt von Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Betreuungsanteile der Klägerin 3 für diese Feiertage ist genau umgekehrt. - Beide Parteien betreuen E.________ und D.________ während der Hälfte der Schulferien, wobei dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils die erste Ferienwoche bzw. die ersten drei Sommerferienwochen zustehen. In Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen dem Beklagten jeweils die zweite Ferienwoche bzw. die letzten drei Sommerferienwochen zu. In den übrigen Schulferienwochen werden E.________ und D.________ von der Klägerin 3 betreut. Das Ferienrecht geht den übrigen Betreuungszeiten (inkl. Feiertagsbetreuung) der Eltern vor. 1.3 Die Parteien werden verpflichtet, sich bei Bedarf gegenseitig die notwendigen Reisedokumente der Kinder auszuhändigen und die notwendigen Vollmachten zu unterzeichnen. 2. Für die Kinder E.________ und D.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird darum ersucht, den Beistand zu bestellen und diesem insbesondere die folgenden Aufgaben zu übertragen:
Seite 13/105 - die Sicherstellung der Ausübung des Betreuungsrechts gemäss Ziff. 1.2; - die Festlegung der Art und Weise der Kinderübergabe; - die Vermittlung bei Konflikten bei der Ausübung der Kinderbetreuung. Allfällige Kosten der Beistandschaft sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. 3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte werden verpflichtet, die notwendigen Kinderkosten von E.________ und D.________ wie folgt zu bezahlen: - die Krankenkassenprämien (KVG + VVG) sowie die ungedeckten Gesundheitskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - die Fremdbetreuungskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - der Steueranteil wird von der Klägerin 3 bezahlt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Ferien, Freizeit etc.) werden von demjenigen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage), betreut. 3.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 für den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge – jeweils zuzüglich allfälliger vom Beklagten bezogener Familienzulagen – zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, sofern es sich um zukünftige Beiträge handelt: - für Dezember 2020 CHF 440.00 (je CHF 220.00); - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2022 CHF 470.00 (CHF 200.00 für E.________ und CHF 270.00 für D.________); - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2023 CHF 1'410.00 (CHF 650.00 für E.________ und CHF 760.00 für D.________); - ab 1. Januar bis 31. Juli 2024 CHF 1'660.00 (CHF 720.00 für E.________ und CHF 940.00 für D.________); - ab 1. August 2024 bis 31. Oktober 2026 CHF 960.00 (je CHF 480.00); - ab 1. November 2026 bis 31. März 2029 CHF 1'030.00 (CHF 560.00 für E.________ und CHF 470.00); - ab 1. April 2029 bis 31. Juli 2031 CHF 1'080.00 (je CHF 540.00); - ab 1. August 2031 bis 31. Oktober 2034 CHF 1'280.00 (je CHF 640.00); - ab 1. November 2034 bis 31. März 2035 CHF 1'890.00 (CHF 1'260.00 für E.________ und CHF 630.00 für D.________); - ab 1. April 2035 bis 31. März 2037 CHF 840.00 (CHF 810.00 für E.________ und CHF 30.00 für D.________); - ab 1. April 2037 längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des jeweiligen Kindes CHF 1'800.00 (je CHF 900.00 für E.________ und D.________). 3.3 Die Klägerin 3 wird verpflichtet, dem Beklagten für den Unterhalt von E.________ und D.________ ab 1. Januar bis 31. Dezember 2021 einen Barunterhaltsbeitrag von je CHF 280.00 pro Monat zu bezahlen.
Seite 14/105 3.4 Der Beklagte wird berechtigt, die von ihm seit 1. Dezember 2020 bis 31. Mai 2022 an den Unterhalt von E.________ und D.________ geleisteten Zahlungen in der Höhe von total CHF 7'900.00 von den in Ziffer 3.2 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 3.5 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Die Parteien haben im Rentenfall der zuständigen Ausgleichskasse den vorliegenden Entscheid mit Rechtskraftsvermerk vorzulegen. 4. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 17'640.00Entscheidgebühr CHF 9'675.00Kosten der Beweisführung CHF 27'315.00Total Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte (= CHF 13'657.50) auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 2'500.00 und CHF 4'500.00 und dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'500.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 15'815.00 wird im Umfang von CHF 6'657.50 von der Klägerin 3 und im Umfang von CHF 9'157.50 vom Beklagten nachgefordert. Der Beklagte hat der Klägerin 3 die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 185.00 zu ersetzen. 6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 7. Dr. med. J.________ wird für seine Aufwände gemäss Rechnung vom 8. August 2023 mit einem Betrag von CHF 9'675.00 (MWST inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilungen]" 4.1 Gegen diesen Entscheid reichten die Klägerinnen mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (act. 78) beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein. 4.2 Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 beantragte der Beklagte, es sei der Berufung der Klägerinnen in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1.2 und 2 des angefochtenen Entscheids vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. 83). 4.3 Am 28. Juni 2024 reichten die Klägerinnen eine Noveneingabe ein. Darin modifizierten sie ihr Rechtsbegehren im Unterhaltspunkt, nachdem die Schweizerischen Nationalbank den Leitzins im Juni 2024 gesenkt hatte (act. 85). 4.4 Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 nahmen die Klägerinnen zum Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung Stellung und beantragten dessen vollumfängliche Abweisung (act. 89). Dazu reichte der Beklagte am 22. Juli 2024 unaufgefordert eine Stellungnahme ein (act. 91).
Seite 15/105 4.5 Am 13. September 2024 erliess der Abteilungspräsident folgende Präsidialverfügung (act. 93): "1. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird der Beklagte für die Dauer des Berufungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, die Kinder E.________ und D.________ wie folgt zu betreuen: Ab 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024: - jeden Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr sowie zusätzlich jede zweite Woche samstags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und sonntags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Ab 1. Januar 2025 bis 31. März 2025: - jeden zweiten Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr sowie alternierend dazu jede zweite Woche von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ab 1. April 2025: - jeden zweiten Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr sowie alternierend dazu jede zweite Woche von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr; - während 3 Schulferienwochen, wobei jeweils maximal 1 Woche am Stück zu beziehen und das Ferienrecht 3 Monate im Voraus anzukündigen ist. In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ von der Klägerin 3 betreut. 3. Für die Kinder E.________ und D.________ wird für die Dauer des Berufungsverfahrens eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird darum ersucht, den Beistand zu bestellen und diesem insbesondere die folgenden Aufgaben zu übertragen: - die Sicherstellung der Ausübung des Besuchsrechts gemäss Dispositiv-Ziff. 2; - die Festlegung der Art und Weise der Kinderübergabe; - die Vermittlung bei Konflikten bei der Ausübung der Kinderbetreuung. Allfällige Kosten der Beistandschaft sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. 4. Über die Prozesskosten des vorliegenden Entscheids wird im Endentscheid befunden. […]" 4.6 Am 4. Oktober 2024 reichten die Klägerinnen eine weitere Noveneingabe ein, nachdem die Schweizerische Nationalbank den Leitzins im September 2024 erneut gesenkt hatte (act. 94). 4.7 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 reichte der Beklagte die Berufungsantwort und Anschlussberufung ein (act. 96). Am 3. Januar 2025 erstatteten die Klägerinnen die Anschlussberufungsantwort (act. 104).
Seite 16/105 4.8 In der Anschlussberufungsreplik vom 5. Februar 2025 stellte der Beklagte das eingangs erwähnte Rechtsbegehren. Zugleich verwies er auf die im Dezember 2024 abermals erfolgte Senkung des Leitzinses (act. 106). 4.9 Am 27. Februar 2025 reichte der Beklagte eine Noveneingabe ein (act. 108). 4.10 Mit Eingabe vom 5. März 2025 beantragten die Klägerinnen die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung. Zudem erklärten sie den Verzicht auf eine Anschlussberufungsduplik und nahmen zur Noveneingabe des Beklagten vom 27. Februar 2025 Stellung (act. 110). Hierzu äusserte sich wiederum der Beklagte mit Eingabe vom 20. März 2025 (act. 113). 4.11 Am 26. Mai 2025 reichte die Beiständin der Klägerinnen 1 und 2 unaufgefordert ein Schreiben ein, worin sie Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Betreuungsregelung schilderte und um eine "klare Festlegung der Betreuungszeiten" ersuchte (act. 119). Der Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 10. Juni 2025 Stellung (act. 122). Die Klägerinnen verzichteten auf eine Stellungnahme (act. 121 und 124). 4.12 Am 23. Juli 2025 reichten die Klägerinnen eine Noveneingabe ein (act. 125), wozu sich der Beklagte am 21. August 2025 äusserte (act. 129). 4.13 Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2025 wurde die Klägerin 3 zur Edition verschiedener Unterlagen in Zusammenhang mit dem Nachlass ihres Vaters, K.________ sel., aufgefordert (act. 134). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2025 teilte die Klägerin 3 mit, die verlangten Unterlagen nicht einreichen zu können, weil sich diese nicht in ihrem Besitz befänden (act. 138). In der Folge reichten die Parteien weitere Eingabe ein (act. 140 [Beklagter], 143 [Klägerin 3] und 145 [Beklagter]). 4.14 Eine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Bevor auf den vorinstanzlichen Entscheid und die dagegen erhobenen Rügen einzugehen ist, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei müssen die Berufungsklägerinnen aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachten bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerinnen lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisieren. Vielmehr
Seite 17/105 müssen sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstanden, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.1; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.). 1.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt und insbesondere auch über volle Ermessensfreiheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung, Berufungsantwort und gegebenenfalls Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen (und hinreichend begründeten) Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2). Nach der Praxis der zivilrechtlichen Abteilungen des Obergerichts des Kantons Zug greift das Obergericht ausserdem in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz nur mit einer gewissen Zurückhaltung ein (Urteile Z1 2018 18 vom 20. Dezember 2018 E. 3.1.2 und Z2 2021 50 vom 29. März 2022 E. 4.6; Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 310 ZPO N 36; je m.H.). 1.4 Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Daraus folgt, dass die Parteien (auch) im Berufungsverfahren Noven unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung vorbringen können (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO; vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 1.5 Der Untersuchungsgrundsatz ändert allerdings nichts daran, dass die Parteien ihre Beanstandungen hinreichend begründet vorzutragen haben (vgl. E. 1.1 vorne; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2025 16 vom 22. September 2025 E. 3.1, unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). Ausserdem entbindet der Untersuchungsgrundsatz die Parteien nicht von ihrer akti-
Seite 18/105 ven Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substanziierungslast. Es bleibt deren Aufgabe, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_503/2024 vom 11. August 2025 E. 3.2.2; 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1; 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.1; 5A_947/2021 vom 24. März 2022 E. 4; je m.H.). 1.6 Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben (Art. 313 Art. 1 ZPO). Für diese gelten dieselben, vorstehend wiedergegebenen Grundsätze und (inhaltlichen) Anforderungen wie für die die Berufung (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 313 ZPO N 1 und 5; Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 313 ZPO N 33–37; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 1464 ff.). 2. Die Vorinstanz befasste sich im ersten Schritt mit der elterlichen Sorge (vgl. Art. 298b Abs. 3 ZGB). Ihr Entscheid, E.________ und D.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen (act. 72 Dispositiv-Ziffer 1.1 Satz 1), blieb (zu Recht) unangefochten. Damit ist der Entscheid in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 3. Anschliessend wandte sich die Vorinstanz der Zuteilung der Obhut zu. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass das Kindeswohl von E.________ und D.________ am besten verwirklicht werden könne, wenn sie unter die alternierende Obhut gestellt würden (vgl. act. 72 E. 3.3.10). Die Klägerinnen sind mit diesem Ergebnis nicht einverstanden und halten am Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klägerin 3 fest. Sie rügen sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (vgl. act. 78 Rz 9 f., 15). 3.1 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 3ter ZGB). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft einzig nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Das Bundesgericht hat verschiedene Kriterien herausgearbeitet, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt. Es sind dies namentlich die Erziehungsfähigkeit sowie die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, die geographische Situation, die Stabilität der Weiterführung der bisherigen Regelung, die Möglichkeit der persönlichen Betreuung, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld sowie der Wunsch des Kindes. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.1.1 und 3.1.3; 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.1; 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 5.1; 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.1 und 3.1.2; 5A_192/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 3.1.2; 5A_429/2024 vom 3. März
Seite 19/105 2025 E. 3.1; BGE 142 III 612 E. 4.2 f.; 142 III 617 E. 3.2.3 [= Pra 2018 Nr. 26]; je m.H.). Bei der Beurteilung dieser Kriterien bzw. beim Entscheid über die Zuteilung der Obhut steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu (Urteile des Bundesgerichts 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2 und 5A_429/2024 vom 3. März 2025 E. 3.1; BGE 142 III 612 E. 4.5.; 142 III 617 E. 3.2.5 [= Pra 2018 Nr. 26]; je m.H.). Bei gegebenen Voraussetzungen kann die alternierende Obhut auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.1.1 und 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.4.3). Im Übrigen kann auf die zutreffende Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im vorinstanzlichen Entscheid (vgl. act. 72 E. 3.2) verwiesen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2). 3.2 Die Vorinstanz setzte sich mit den Beurteilungskriterien im Einzelnen auseinander. Zur Erziehungsfähigkeit der Eltern erwog sie Folgendes: 3.2.1 Über die Erziehungsfähigkeit sei ein gerichtliches Gutachten eingeholt worden. Dr.med. J.________ habe sich darin zur Erziehungsfähigkeit des Beklagten wie folgt geäussert: Der Kindsvater verfüge über die Kompetenzen, sich angemessen um jedes Kind entsprechend dessen Bedürfnissen zu kümmern. Leicht vermindert wirke die Fähigkeit, rasch zwischen den Kindern hin und her zu wechseln. Eine Beeinträchtigung oder Einschränkung der Erziehungsfähigkeit durch die diagnostizierten und (auch medikamentös) behandelten und remittierten psychischen Störungen sei nicht ersichtlich. Die Stimmung des Kindsvaters sei überwiegend positiv, den Kindern zugewandt und eine etwaige Impulsivität sei allenfalls ansatzweise erkennbar, wenn es sich um herausfordernde Situationen handle, wobei der Kindsvater dies erkannt habe, und sich rasch selbst wieder regulieren könne. Die Feinfühligkeit gegenüber den Kindern sei vorhanden und seine Reaktionen würden situationsangemessen wirken. Der Kindsvater wirke hingegen etwas bagatellisierend, wenn er meine, die Kinder könnten einfach wie früher, als die Kindseltern trotz getrennter Wohnsitze überwiegend noch in einer positiven Beziehung gestanden hätten, erneut einen annähernd gleich aufgeteilten Umgang mit beiden Kindseltern pflegen. Die Verhältnisse hätten sich grundlegend geändert und würden einer neuen Einschätzung und Ausrichtung bedürfen. Insbesondere die Kommunikation sei sehr eingeschränkt. Zudem gebe es durch seine neue Partnerin und deren Kind einen neuen wesentlichen Faktor, der die familiären Beziehungen beeinflusse. Auch hier scheine der Kindsvater die Situation etwas bagatellisierend zu übergehen, anstatt ernst zu nehmende Energie und Zeit in die spezielle erzieherische Situation mit den drei Kindern zu investieren oder die Besuche so zu planen, dass er vollumfänglich nur für seine beiden Kinder verfügbar sei. Somit verfüge der Kindsvater über etwas unrealistische Vorstellungen bezüglich des Umgangs. Dies verunsichere die Kindsmutter und die Kinder zusätzlich und trage zu den Beziehungsschwierigkeiten bei. Insgesamt schätze auch der Kindsvater den Entwicklungsstand der Kinder weitgehend adäquat ein und er scheine zu wissen, was es für eine gute Entwicklung der Kinder in Zukunft brauche. Seine Erziehungsfähigkeit werde als hinreichend gut beurteilt (act. 31 S. 32 f.). Auch die Erziehungsfähigkeit der Klägerin 3 sei von Dr.med. J.________ als hinreichend beurteilt worden. Insbesondere würden sich keine Hinweise auf Impulsivität ergeben. Die leichte Überbehütung der beiden Kinder halte sich noch im Rahmen (act. 31 S. 32). Somit sei festzuhalten, dass aufgrund der Feststellungen von Dr.med. J.________ sowohl der Beklagte als auch die Klägerin 3 erziehungsfähig seien (act. 72 E. 3.3.1).
Seite 20/105 3.2.2 Der Schluss der Vorinstanz, dass beide Elternteile erziehungsfähig sind, ist nicht zu beanstanden. Was die Klägerinnen dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Sie beschränken sich darauf, die vom Gutachter festgestellten "Defizite" des Beklagten aufzuführen und zu behaupten, die Vorinstanz habe diese übergangen und nicht gewürdigt (act. 78 Rz 16-21). Die Klägerinnen übersehen, dass die Vorinstanz die Einschätzung des Gutachters zur Erziehungsfähigkeit des Beklagten praktisch wörtlich und nahezu umfassend wiedergegeben hat. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Gutachter unter Einbezug und Würdigung der von ihm festgestellten "Defizite" zum Schluss gelangte, dass die Erziehungsfähigkeit des Beklagten "hinreichend gut" (act. 31 S. 33) bzw. "grundsätzlich gegeben" ist (act. 31 S. 36 Frage 2). Auch hinsichtlich der Klägerin 3 kam der Gutachter zum Schluss, dass sie "hinreichend erziehungsfähig" ist; dies unter Berücksichtigung der festgestellten "leichte[n] Überbehütung" (act. 31 S. 32 und 38). Es ist weder ersichtlich noch legen die Klägerinnen substanziiert dar, weshalb die Vorinstanz unter diesen Umständen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen und namentlich die Erziehungsfähigkeit des Beklagten hätte verneinen müssen. 3.3 Zum Vorwurf der Klägerin 3, der Beklagte gefährde das Wohl von E.________ und D.________, indem er zulasse, dass L.________ (die Tochter der damaligen Partnerin des Beklagten) den Kindern körperliche Schäden zufüge und sie misshandle, erwog die Vorinstanz im Wesentlichen was folgt: 3.3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte bestritten je die gegenseitig erhobenen Beschuldigungen (vgl. act. 15A Ziff. 8[3] und 98). Es stehe Aussage gegen Aussage, ohne dass die eine oder andere Sachverhaltsversion mehr überzeuge. Die von der Klägerin 3 eingereichten Arztberichte und Bilder änderten daran nichts, liessen sich doch die darauf ersichtlichen Verletzungen (kleines Hämatom an der Wange sowie vereinzelte Kratzspuren [vgl. Arztbericht vom 3. Oktober 2022]; blaues Auge bzw. Kratzspuren am Auge [vgl. Arztbericht vom 16. Oktober 2022]) nicht einer durch L.________ begangenen Tätlichkeit zuordnen. Die Darstellung der Klägerin 3 vermöge von daher nicht zu überzeugen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Beklagte nicht mit seiner neuen Partnerin und L.________ zusammenwohne, weshalb sich der Kontakt zwischen den Kindern in geringem Rahmen bewegen dürfte (act. 72 E. 3.3.3). 3.3.2 Was die Klägerinnen dagegen vorbringen, ist teilweise bloss appellatorischer Natur. So wiederholen sie den Vorwurf, der Kontakt mit L.________ (bzw. dessen Ausgestaltung) gefährde das Wohl von E.________ und D.________ (vgl. act. 78 Rz 39-40 und 45), ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach nicht erstellt sei, dass L.________ für die Verletzungen verantwortlich sei, auseinanderzusetzen. Davon abgesehen blieb im Berufungsverfahren unbestritten, dass die Beziehung zwischen dem Beklagten und der Mutter von L.________ seit Dezember 2023 beendet ist (act. 96 Rz 51; vgl. act. 104). Entsprechend kann der Umgang mit L.________ keinen Einfluss (mehr) auf die Ausgestaltung der Obhut sowie der Betreuungsanteile haben. Auf den Einwand, dass L.________ und deren Mutter – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – praktisch immer zugegen gewesen seien, wenn der Beklagte E.________ und D.________ betreut habe (vgl. act. 78 Rz 43), braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Seite 21/105 3.3.3 Für die Regelung der Obhut ist lediglich der Einwand der Klägerinnen relevant, die Vorinstanz habe verkannt, dass es nicht um die Frage gehe, ob das Kind nun geschlagen worden sei oder nicht, sondern um den Umgang mit dessen Behauptung, geschlagen worden zu sein (act. 78 Rz 41). Der Beklagte bagatellisiere die Situation, anstatt die Energie und Zeit in das neue Geflecht [mit der neuen Partnerin und deren Tochter] zu investieren (act. 78 Rz 45). Die Klägerinnen erkennen also eine Kindswohlgefährdung im Umgang des Beklagten mit sich aus Patchwork-Beziehungskonstellationen ergebenden Herausforderungen. Der Gutachter hielt dazu Folgendes fest: "Zudem gibt es durch seine neue Partnerin und deren Kind einen neuen wesentlichen Faktor, der die familiären Beziehungen beeinflusst, und auch hier scheint der Kindsvater die Situation etwas bagatellisierend zu übergehen, anstatt ernst zu nehmende Energie und Zeit in die spezielle erzieherische Situation mit den drei Kindern zu investieren oder die Besuche so zu planen, dass er vollumfänglich nur für seine beiden Kinder verfügbar ist" (act. 31 S. 33; Hervorhebung hinzugefügt). Gemäss dem Gutachter "wirkt sich dies dahingehend aus, dass […] in der Beziehung mit den neuen Familienmitgliedern für eine gewisse Zeit Unterstützung eingebaut werden sollte" (act. 31 S. 36 Ziff. 2). Die Ausführungen des Gutachters sprechen dafür, dass der Beklagte entweder den Umgang zwischen den drei Kindern besser hätte gestalten bzw. moderieren oder aber die Besuche so hätte planen können, dass E.________ und D.________ gar nicht erst in Kontakt mit L.________ kamen. Dass aber das Kindswohl von E.________ und D.________ deswegen gefährdet (gewesen) wäre, ergibt sich aus dem Gutachten nicht (vgl. nur schon die vom Gutachter gewählte Formulierung: "Insofern scheint es für die Weiterführung der komplizierten Familiensituation beim Kindsvater für eine begrenzte Zeit sinnvoll, […]"; act. 31 S. 35 Ziff. 3; Hervorhebungen hinzugefügt). Der Vorinstanz kann entsprechend nicht vorgeworfen werden, in Zusammenhang mit der Patchwork-Konstellation eine Kindsgefährdung verkannt zu haben. Dasselbe gilt für den Beklagten. 3.4 Bei der Prüfung der Möglichkeit einer alternierenden Obhut ist auch die Stabilität zu berücksichtigen, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2; BGE 142 III 617 E. 3.2.3). 3.4.1 Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen (act. 72 E. 3.3.4): 3.4.1.1 Aufgrund der Ausführungen der Parteien sei davon auszugehen, dass sich beide Elternteile in der Vergangenheit an der Betreuung ihrer Kinder beteiligt hätten, wobei sich die Klägerin 3 wohl mehr um die Kinder gekümmert haben dürfte. Die Klägerin 3 und der Beklagte hätten lediglich in den Jahren 2016 und 2017 zusammengewohnt. Danach hätten sie bis zur Klageeinreichung eine On-/Off-Beziehung geführt. Der Beklagte habe die Kinder in dieser Zeit unbestrittenermassen jeweils von Mittwoch, 17.30 Uhr, bis Freitag, 08.00 Uhr, und an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr, betreut. Am Montag seien die Kinder jeweils von den Grosseltern väterlicherseits und am Freitag von den Grosseltern mütterlicherseits betreut worden. In der übrigen Zeit habe die Klägerin 3 die Kinder betreut. 3.4.1.2 Zwischen den Parteien sei umstritten, ob die Betreuung der Kinder am Montag durch die Grosseltern väterlicherseits dem Beklagten als Betreuungszeit anzurechnen sei oder nicht.
Seite 22/105 Die Frage, welchem Elternteil jene Tage anzurechnen seien, an welchen das Kind fremdbetreut werde, sei nicht restlos geklärt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten die Betreuungsanteile der Eltern von Schulkindern ermittelt werden, indem der Tag in drei Perioden (Morgen / Beginn bis Ende der Schule / Abend) unterteilt und über 14 Tage berechnet werde, für wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten verantwortlich gewesen sei (3 Perioden x 14 Tage). Dafür sprächen Praktikabilitätsüberlegungen, aber auch der Umstand, dass der Elternteil, dem die Betreuung in der Schulzeit obliege, die Verantwortung für das Kind trage und entsprechende Dispositionen treffen müsse (persönliche Aufsicht, Kinderhütedienst bei Abwesenheit, Erreichbarkeit bei Notfällen etc.). Die Fremdbetreuungszeit sei daher demjenigen Elternteil anzurechnen, der während dieser Zeit die Betreuungsverantwortung trage. Dies müsse aufgrund der Gleichwertigkeit von Betreuung in der Kita/Schule und Betreuung durch die Grosseltern auch für Letzteres gelten. 3.4.1.3 Bis zum Kontaktabbruch im Oktober 2022 habe der Betreuungsanteil der Klägerin 3 (inkl. Grosseltern mütterlicherseits) rund 55 % (23 Anteile) und derjenige des Beklagten (inkl. Grosseltern väterlicherseits) rund 45% (19 Anteile) betragen: Gerade KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Morgen Vater Mutter Mutter Vater Vater Vater Vater Schule/Tag Vater Mutter Mutter Vater Mutter Vater Vater Abends Mutter Mutter Vater Vater Mutter Vater Mutter Ungerade KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Morgen Vater Mutter Mutter Vater Vater Mutter Mutter Schule/Tag Vater Mutter Mutter Vater Mutter Mutter Mutter Abend Mutter Mutter Vater Vater Mutter Mutter Mutter Demzufolge seien bis im Oktober 2022 beide Elternteile massgeblich an der Kinderbetreuung beteiligt gewesen, auch wenn sie nicht genau gleich viel Betreuungszeit wahrgenommen hätten. Die alternierende Obhut entspreche somit grundsätzlich der bisherigen gelebten Rollenverteilung. Auch die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für die Kinder mit sich bringe, spreche somit für die alternierende Obhut. 3.4.1.4 In der Zeit zwischen dem 16. Oktober und dem 10. November 2022 habe der Beklagte die Kinder nicht mehr gesehen, da die Klägerin 3 die Betreuung durch den Beklagten eigenmächtig untersagt habe. An der Instruktionsverhandlung vom 10. November 2022 hätten die Parteien eine Vereinbarung über die Betreuung der Kinder für die Dauer des laufenden Verfahrens geschlossen, wonach E.________ und D.________ jeweils jedes zweite Wochenende, Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, bei/mit den Grosseltern väterlicherseits verbringen würden und der Vater sie dort jederzeit sehen könne. Die Parteien hätten weiter vereinbart, dass die Kinder weiterhin jeden Montag von den Grosseltern väterlicherseits betreut würden. Dieser kurze Unterbruch der Betreuung von weniger als einem Monat sowie die eingeschränkte Betreuung für die Zeit des laufenden Verfahrens änderten nichts daran, dass die Eltern die Kinder vor der Einleitung des vorliegenden Verfahrens alternierend betreut hätten.
Seite 23/105 3.4.2 Die Klägerinnen wenden sich im ersten Schritt gegen die vorinstanzliche Berechnung der Betreuungsanteile, wie sie bis zum Kontaktunterbruch im Oktober 2022 bestanden. 3.4.2.1 Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt (so die Klägerinnen), dass die Klägerin 3 die Kinder auch während der Betreuungszeit des Beklagten jeweils mitbetreut bzw. den Beklagten dabei unterstützt habe. So habe die Klägerin 3 an Aktivitäten teilgenommen oder gar zuhause dem Beklagten bei der Kinderbetreuung und Haushaltsführung geholfen. Zudem habe die Klägerin die Betreuung übernommen oder Fremdbetreuung organisiert, wenn der Beklagte die Kinder nicht habe betreuen können oder wollen. Auch habe sie jeweils mit dem Beklagten sowie den Kindern im telefonischen Austausch gestanden, wenn die Kinder beim Beklagten gewesen seien und sie nicht zugegen gewesen sei. Ferien mit den Kindern hätten die Parteien gemeinsam gemacht. Die ersten Ferien ohne die Klägerin 3 hätten erst im Februar 2022 stattgefunden. Deshalb gehe es nicht an, die Zeit der Kinder beim Beklagten einzig dem Beklagten anzurechnen, da die Klägerin 3 aktiv dabei mitgewirkt habe, während im umgekehrten Fall, d.h. wenn die Kinder bei der Klägerin 3 gewesen seien, der Beklagte sich nicht revanchiert bzw. engagiert habe (act. 78 Rz 46). Ausserdem habe die Klägerin 3 die Montagsbetreuung durch die Eltern des Beklagten organisiert. Sie (die Klägerin 3) habe für diese Zeit jeweils auch die Betreuungsverantwortung innegehabt. Hätten die Eltern des Beklagten die Betreuung nicht übernehmen können oder habe die Betreuung abgebrochen werden müssen, habe sie die Kinder betreut. Die Klägerin 3 habe die Kinder zu den Grosseltern väterlicherseits gebracht und dort wieder abgeholt. Der Beklagte habe an der Parteibefragung selbst ausgeführt, dass er die Kinder jeweils von Mittwochabend bis Freitagmorgen betreut habe; den Montag habe er somit auch nicht als seinen Betreuungstag betrachtet. Die Montage seien der Klägerin 3 anzurechnen (act. 78 Rz 47 f.). Die Vorinstanz habe die Betreuungsanteile überdies falsch berechnet, weil sie es unterlassen habe, die Samstagmorgen der Klägerin 3 anzurechnen, obschon die Kinder die Nächte von Freitag auf Samstag jeweils bei ihr verbracht hätten. Dies ergebe (korrigierte) Betreuungsanteile von 33 % des Beklagten und von 67 % der Klägerin 3. Die vorinstanzliche Feststellung, beide Parteien hätten sich massgeblich an der Kinderbetreuung beteiligt, sei demzufolge falsch (act. 78 Rz 50-52). 3.4.2.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Klägerinnen in der Klage vom 25. März 2022 vorbrachten, "aktuell [habe] der Beklagte die Betreuungsverantwortung von Mittwochabend, 17.30 Uhr bis Freitagmorgen, 08.00 Uhr, und an jedem zweiten Wochenende vom Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntag, 17.30 Uhr" (act. 1 Rz 11). Es ist entsprechend nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Zeiträume bei der Berechnung der Betreuungsanteile dem Beklagten anrechnete. Das Vorbringen der Klägerinnen, die Klägerin 3 habe den Beklagten jeweils unterstützt, weshalb es nicht angehe, ihm die Zeiträume voll anzurechnen, überzeugt nicht. Dies widerspricht nicht nur der Klagebegründung. Auch in ihren Berechnungen zu den Betreuungsanteilen in der Berufung weisen die Klägerinnen die vorgenannten, in der Klage festgehaltenen Zeiträume vollumfänglich dem Beklagten zu (vgl. E. 3.4.2.1 vorne und act. 78 Rz 50 und 52). Ausserdem bestreiten die Klägerinnen nicht, dass sich die Eltern bis zur Klageeinreichung in einer On-/Off-Beziehung befanden (vgl. act. 15A Frage 19). Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, wenn die Klägerin 3 an Aktivitäten – bis hin zu Ferien – des Beklagten mit den Kindern teilnahm (vgl. act. 15A Frage 29). Das ändert aber nichts daran, dass der
Seite 24/105 Beklagte in dieser Zeit (zugestandenermassen) die Betreuungsverantwortung hatte. Davon abgesehen bestreitet der Beklagte, dass die Unterstützung bloss einseitig gewesen sei (vgl. act. 96 Rz 55). 3.4.2.3 Die Vorinstanz rechnete den Montag dem Beklagten und den Freitag der Klägerin 3 an, weil sie davon ausging, der betreffende Elternteil trage am jeweiligen Tag die Betreuungsverantwortung (vgl. E. 3.4.1.2 vorne). Die Einwände der Klägerinnen (vgl. act. 96 Rz 56) sind unbegründet. Die Frage, wer die montägliche Betreuung durch die Eltern des Beklagten organisiert hat, lässt keinen Schluss darauf zu, wer die Betreuungsverantwortung trug. Weiter verfängt nicht, was die Klägerinnen aus der Antwort des Beklagten an der Parteibefragung vom 10. November 2022 abzuleiten versuchen: Der Beklagte wurde nach der Betreuung unter der Woche gefragt und nicht nach der Betreuungsverantwortung (vgl. act. 15A Frage 21; act. 96 Rz 56). Schliesslich haben die Parteien verschiedene E-Mails eingereicht, welche die Frage betreffen, wer die Kinder betreut hat, als die Eltern des Beklagten in den Ferien weilten. Gemäss der schlussendlich unbestritten gebliebenen E-Mail des Beklagten vom 18. Januar 2022 an die Klägerin 3 hat der Beklagte die Betreuung der Kinder übernommen (vgl. act. 106 Rz 32; act. 110 Rz 1). Die Vorinstanz hat die Montage demnach zu Recht dem Beklagten angerechnet. 3.4.2.4 Die Klägerinnen haben die von der Vorinstanz gewählte, auf bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2) abgestützte Methode zur Ermittlung der Betreuungsanteile zwar kritisiert, sich dieser im Ergebnis aber angeschlossen (act. 78 Rz 9). Auch der Beklagte bringt dagegen nichts vor (act. 96 Rz 58). An dieser Methode ist deshalb festzuhalten, obschon nicht ausgeschlossen ist, dass auch andere Methoden zu angemessenen Ergebnissen führten (vgl. Furler, Betreuungsanteile bei der alternierenden Obhut: Überlegungen zur Berechnung, legalis brief Fachdienst Familienrecht 3/2023 m.H.; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis [Unterhaltsfestsetzung], 2023, N 607). Wird der Tag in "Morgen", "Schule/Tag" und "Abend" geteilt, fällt der "Morgen" grundsätzlich jenem Elternteil zu, bei dem die Kinder die Nacht verbracht haben. Die Klägerinnen rügen deshalb zu Recht, dass die Vorinstanz die Montagmorgen (gerade und ungerade KW) und den Samstagmorgen (gerade KW) dem Beklagten zugerechnet hat. Die in E. 3.4.1.3 wiedergegebene Tabelle ist insofern zu korrigieren, als von 42 Einheiten deren 16 auf den Beklagten entfallen (= 38 %) und 26 auf die Klägerin 3 (= 62 %). Auch in Anbetracht dessen, dass die Tagbetreuung bei nicht schulpflichtigen Kindern tendenziell stärker ins Gewicht fällt als die Abend- und Nachtbetreuung (vgl. act. 78 Rz 49 und act. 96 Rz 59), ist es gerechtfertigt, von Betreuungsanteilen von gerundet 40 % bzw. 60 % auszugehen (von 14 Tagen entfiel die "Tagbetreuungsverantwortung" an sechs Tagen auf den Beklagten [= 43 %] und an acht Tagen auf die Klägerin 3 [= 57 %]). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach bis im Oktober 2022 beide Elternteile massgeblich an der Kinderbetreuung beteiligt waren, auch wenn sie nicht genau gleich viel Betreuungszeit wahrnahmen, trifft trotz korrigierter Betreuungsanteile zu; E.________ und D.________ standen offenkundig unter alternierender Obhut (vgl. zu den "Grenzwerten" Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 594). Auch die Feststellung der Vorinstanz, die Anordnung von alternierender Obhut entspreche der bis im Oktober 2022 gelebten Rollenteilung, ist demnach – und entgegen der Ansicht der Klägerinnen (vgl. act. 78 Rz 53-54) – nicht zu beanstanden.
Seite 25/105 3.4.3 Im zweiten Schritt rügen die Klägerinnen, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, weil sie das Kontinuitätsprinzip ausser Acht gelassen habe. Stattdessen habe sie die Klägerin 3 für den vorgenommenen Kontaktunterbruch im Oktober 2022 abgestraft (act. 78 Rz 55). 3.4.3.1 Entscheidungen über die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht haben sich ausschliesslich am Kindeswohl zu orientieren und dürfen nicht dazu dienen, einen Elternteil für sein Verhalten zu belohnen oder zu bestrafen. So darf beispielsweise bei Wegzugsentscheiden, wenn der eine Elternteil bereits eigenmächtig den Aufenthaltsort des Kindes verlegt hat, nicht dieser durch Obhutszuteilung an den anderen bestraft werden, sondern es ist vielmehr von der Situation auszugehen, wie sie nach dem erfolgten Wegzug besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4 m.H. auf BGE 144 III 10 E. 5 f.). Entgegen dem, was die Klägerinnen anzunehmen scheinen (vgl. act. 78 Rz 55-56), kann daraus nicht geschlossen werden, ein Elternteil könne durch eigenmächtiges Gebaren Fakten schaffen, an welche das Gericht in der Folge in jedem Fall gebunden sei. Selbst im Rahmen eines Wegzugsentscheids ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Obhutsumteilung anzuordnen ist, wenn der Wegzug des hauptbetreuenden Elternteils auf missbräuchlichen Motiven beruht. Eine Obhutsumteilung setzt allerdings voraus, dass das Kind angesichts der gesamten Umstände beim anderen Elternteil besser aufgehoben wäre. Das Bundesgericht bezeichnet dies ausdrücklich als "indirekte" Sanktionierung (vgl. BGE 144 III 10 E. 5). Ausserdem hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass es willkürlich sein kann, wenn bei der Beurteilung der Stabilität der Verhältnisse im Rahmen der Obhutszuteilung eine vor der Trennung der Eltern gelebte alternierende Kinderbetreuung nicht berücksichtigt und stattdessen auf die Situation nach der Trennung abgestellt wird, als ein Elternteil den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil unterband (Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.4.3, in: FamPra.ch 2021 S. 185; bestätigt in 5A_240/2022 vom 1. September 2022 E. 3.5.2; 5A_533/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.4; 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.3). Anders zu urteilen hiesse, so das Bundesgericht, missbräuchliches Verhalten eines Elternteils, welcher sich nach der Trennung der Fortsetzung einer bis anhin gelebten alternierenden Obhut widersetzt, zu billigen und nicht etwa das Kindeswohl, sondern die Interessen dieses Elternteils an erste Stelle zu heben (Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.4.3). 3.4.3.2 An diese Grundsätze hat sich die Vorinstanz gehalten. Dem angefochtenen Entscheid können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die alternierende Obhut angeordnet worden wäre, um die Klägerin 3 für den eigenmächtig vorgenommenen Kontaktabbruch zu bestrafen. Die Klägerinnen haben in ihrer Berufung denn auch keine entsprechenden Fundstellen angegeben (vgl. act. 78 Rz 55-56). Die Vorinstanz hat vielmehr im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt, dass die Parteien vor dem Kontaktunterbruch und dem anschliessenden (sehr) eingeschränkten Besuchsrecht des Beklagten eine alternierende Obhut gelebt hatten (vgl. act. 72 E. 3.3.4 und 3.3.10). Dass sie dem Kontaktunterbruch wie auch dem für die Verfahrensdauer vereinbarten Umgangsrecht kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat, ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden, wie hiernach darzulegen ist. 3.4.3.3 So ist erstellt, dass die Klägerin 3 die Betreuung durch den Beklagten zwischen dem 16. Oktober und dem 10. November 2022 eigenmächtig unterbrochen hat (act. 15A Fragen 4 und 7). Wie der Beklagte zu Recht geltend macht (vgl. act. 96 Rz 64), bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Kontaktunterbruch aus prozesstaktischen Überlegungen erfolgte.
Seite 26/105 An der Parteibefragung führte die Klägerin 3 zum Grund für den Kontaktunterbruch aus (act. 15A Frage 8): "Als die Kinder am 16. Oktober 2022 nach Hause kamen, hatte D.________ ein blaues Auge und Schrammen im Gesicht. Ich habe vom Beklagten vor der Übergabe eine E-Mail erhalten, in welchem er die Situation erklärt hat. Ich habe die Kinder zuhause gefragt, was passiert sei und sie haben mir eine andere Version erzählt. Zuerst haben sie mir gesagt, D.________ sei von einem, zuerst echten, anschliessend doch unechten Pony runtergefallen. Irgendwann kam heraus, dass die Tochter der neuen Partnerin D.________ angegriffen hatte. […]." Gemäss den Kindern, so die Klägerin 3 weiter, habe der Beklagte zu diesen gesagt, sie dürften davon nichts erzählen (act. 15A Frage 9). Der Beklagte hingegen gab zu Protokoll, E.________ habe ihm gesagt, sie habe sich nicht getraut, der Klägerin 3 zu sagen, dass L.________ "es" nicht gewesen sei (act. 15A Frage 98). Weder kann der Klägerin 3 eine gegenüber dem Beklagten erhöhte Glaubwürdigkeit attestiert werden noch erweist sich ihre Darstellung als (erheblich) glaubhafter als jene des Beklagten (und umgekehrt; vgl. zu den Begrifflichkeiten: Guyan, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 172 ZPO N 4). Es bleibt mithin offen, ob L.________ für das blaue Auge von D.________ verantwortlich ist (vgl. bereits E. 3.3.2 vorne). Ebenso wenig ist erstellt, dass der Beklagte die Kinder angehalten hat, gegenüber der Klägerin 3 zu lügen. Hingegen blieb unbestritten, dass der Beklagte der Klägerin 3 in der Folge vorschlug, die Kinder bis zur Instruktionsverhandlung vom 10. November 2022 ohne die Anwesenheit von L.________ (und deren Mutter) zu betreuen, die Klägerin 3 darauf aber nicht eingegangen ist (vgl. act. 15A Frage 14). Selbst wenn die Klägerin 3 also berechtigterweise davon ausgegangen sein sollte, dass sie ihre Kinder vor L.________ schützen musste (vgl. act. 15A Frage 10-11), hätten offenkundig mildere Mittel bestanden, als den Kontakt zwischen dem Beklagten und den Kindern vollständig zu unterbinden. Der offenbar fehlende Wille zur Kontaktbeibehaltung spricht für die Behauptung des Beklagten, dass die Klägerin 3 Fakten schaffen und so ihre Position im vorliegenden Prozess verbessern wollte. In dieselbe Richtung bzw. auf ein planmässiges Vorgehen deutet die Tatsache, dass die Klägerin 3 das Gericht anschliessend mit einer 120-seitigen Eingabe (inkl. Beilagen) über den Kontaktunterbruch "informieren" wollte (vgl. act. 78 Rz 55; act. 78/4). 3.4.3.4 Die Vereinbarung vom 10. November 2022, auf welche sich die Klägerinnen wiederholt berufen (vgl. act. 78 Rz 35 f., 56; act. 104 Rz 9), wurde ausdrücklich für das laufende Verfahren und "ohne präjudizielle Wirkung" für den Endentscheid abgeschlossen (vgl. act. 15B S. 1). Gemäss der Vereinbarung verbrachten die Kinder jeden zweiten Samstag (von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr) bei den Grosseltern väterlicherseits, wobei der Beklagte die Kinder dort jederzeit sehen konnte (act. 15B Ziff. 3.1). Zudem wurden die Kinder jeden Montag von den Grosseltern väterlicherseits betreut (act. 15B Ziff. 4). Dass eine solche "Minimalstlösung" (vgl. act. 96 Rz 67) über die Dauer des Verfahrens hinaus nicht von Bedeutung sein kann, scheint auch den Klägerinnen klar zu sein, haben sie in ihrer Berufung doch ein gegenüber der Vereinbarung vom 10. November 2022 ausgebautes Betreuungsrecht des Beklagten beantragt (vgl. act. 78 S. 3). Bei Schulkindern stellt (selbst) ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr ein rechtfertigungsbedürftiges Minimum dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2 m.H.). Dafür, dass der Beklagte der Vereinbarung nur zugestimmt hat, um seine Kinder möglichst schnell wieder zu sehen, wie er behauptet (vgl. act. 96 Rz 43), bestehen mehrere Anhaltspunkte: So attestierte der Gutachter dem Beklagten, dieser habe "endlich wieder einen geregelten Kontakt zu seinen beiden Töchtern pflegen wollen" und alle seine Angaben und Handlungen dar-
Seite 27/105 auf ausgerichtet, die Situation für ihn und die Kinder zu normalisieren (vgl. act. 31 S. 27 Ziff. 3). Ausserdem hat der Beklagte während des gesamten Verfahrens an seinem Antrag auf alternierende Obhut festgehalten. 3.4.4 Dass D.________ sich im Kindergarten gut eingelebt, sich positiv verändert und entwickelt hat und E.________ gut in der Schule gestartet ist, so die Klägerinnen (act. 78 Rz 56), ist erfreulich. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, inwiefern dies für die Beibehaltung der Alleinobhut der Klägerin 3 und gegen die Wiedereinführung der alternierenden Obhut sprechen sollte. Für die implizite Behauptung, es würde sich negativ auf das Wohlergeben und die Entwicklung der Kinder auswirken, würden sie die Schule bzw. den Kindergarten teilweise vom Beklagten aus besuchen (vgl. act. 78 Rz 56), offerieren die Klägerinnen keinen Beweis. Der eingereichten Standortbeurteilung vom 23. Mai 2024 der Kindergartenlehrerin von D.________ lässt sich jedenfalls nichts dergleichen entnehmen (vgl. act. 78/5). Demgegenüber liegen Bestätigungen von (ehemaligen) Lehrpersonen der beiden Kinder im Recht, welche dem Beklagten attestieren, dass er E.________ "regelmässig" und "stets" pünktlich" in den Kindergarten gebracht und wieder abgeholt (act. 53/104) und er D.________ "jeweils am Montagmittag" abgeholt hat, ohne dass bei ihr ein verändertes Verhalten hätte beobachtet werden können (vgl. act. 53/107). Die beiden Beilagen (wie auch act. 53/106) sprechen dafür, dass ein Wechsel der Betreuungsverantwortung unter der Woche, wie er mit der von der Vorinstanz angeordneten Betreuungsregelung verbunden ist (vgl. E. 4.1 hinten), mit dem Wohl von E.________ und D.________ bereits in der Vergangenheit gut zu vereinbaren war. Schliesslich argumentieren die Klägerinnen, dadurch, dass E.________ unter der Woche (mit aktuell einziger Ausnahme am Montag, wo sie bei den Grosseltern väterlicherseits sei) nicht zwischen den beiden Eltern pendeln müsse, könne sie die von ihr favorisierten Freizeitaktivitäten wahrnehmen (Chor, mit Freundinnen abmachen, an Geburtstagsfeiern gehen etc.), ohne dass der Beklagte dies verunmögliche, was in der Vergangenheit regelmässig der Fall gewesen sei, wenn Kinderaktivitäten in seine Betreuungszeit gefallen seien (act. 78 Rz 56). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Freizeitaktivitäten der Kinder nicht auch vom Beklagten aus wahrgenommen werden könnten (vgl. act. 96 Rz 67 sowie E. 3.6 hinten zur geografischen Situation). Davon abgesehen, sieht die vorinstanzlich angeordnete Betreuungsregelung vor, dass der Wechsel der Betreuungsverantwortung jeweils erst am Mittwochabend erfolgt; die Kinder können ihren mittwochnachmittaglichen Freizeitaktivitäten somit stets von der Klägerin 3 aus nachgehen (vgl. act. 104 Rz 22). Der Vorwurf sodann, der Beklagte habe Freizeitaktivitäten der Kinder verunmöglicht, ist unsubstanziiert. 3.4.5 Am 13. September 2024 regelte der Abteilungspräsident die Kinderbetreuung durch den Beklagten für die Dauer des Berufungsverfahrens. Er ordnete ein aufbauendes Betreuungsrecht an: Ab Oktober 2024 betreute der Beklagte die Kinder jeden Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr sowie zusätzlich jede zweite Woche samstags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und sonntags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Ab Januar 2025 umfasste die Betreuung jeden zweiten Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr sowie alternierend dazu jede zweite Woche von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr. Seit April 2025 betreut der Beklagte die Kinder zusätzlich während 3 Schulferienwochen (vgl. act. 93). 3.4.6 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse (Kontinuitätsprinzip) nicht gegen die Anordnung der alternierenden Obhut spricht, zumal vor der Trennung eine solche bereits gelebt wurde und keine Anhaltspunkte
Seite 28/105 vorgetragen wurden, welche die Aufrechterhaltung der Alleinobhut der Klägerin 3 gebieten würden. 3.5 Anschliessend äusserte sich die Vorinstanz zur Möglichkeit der persönlichen Betreuung und kam zum Schluss, dass E.________ und D.________ auch bei alternierender Obhut nicht mehr fremdbetreut würden, als dies bereits in der Vergangenheit der Fall gewesen sei, weshalb unter diesem Aspekt nichts gegen alternierende Obhut spreche (vgl. act. 72 E. 3.3.5). Diese (zutreffende) Erwägung blieb unangefochten, weshalb sich Weiterungen erübrigen. 3.6 Zum Kriterium der geografischen Situation erwog die Vorinstanz im Wesentlichen: 3.6.1 Die Wohnorte der Parteien in M.________ und N.________ lägen rund 4,5 km voneinander entfernt. Die Distanz könne mit dem Auto in acht Minuten zurückgelegt werden. Mit dem Fahrrad betrage die Distanz lediglich 3 km, was in zehn Minuten zu absolvieren sei. Die Kinder könnten daher in relativ kurzer Zeit mit dem Velo, dem Bus oder dem Auto von einem Elternteil zum anderen wechseln. Auch die geographische Situation erlaube mithin die alternierende Obhut (act. 72 E. 3.3.6). 3.6.2 Der Einwand der Klägerinnen, E.________ und D.________ seien noch zu jung, um den Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Velo allein zu absolvieren (act. 78 Rz 60-64), geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat nirgends ausgeführt, dass die Kinder die Strecke bereits heute allein zurücklegen könnten oder müssten. Sie hat lediglich festgehalten, dass die Strecke mit dem Velo in 10 Minuten absolviert werden könne. Daran ist nichts zu bemängeln, zumal auch die Klägerinnen nicht in Abrede stellen, dass die Kinder dereinst alt genug sein werden, um den Weg mit dem Velo allein zu bewältigen. Was die gegenwärtige Situation angeht, hat der Beklagte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren (act. 8 Rz 53) als auch im Berufungsverfahren wiederholt geltend gemacht, die Kinder zu begleiten bzw. mit dem Auto zu fahren (act. 96 Rz 71-77). Damit ist (auch) irrelevant, wie lange und regelmässig die öffentlichen Verkehrsmittel verkehren und ob die Kinder den Schulweg damit bereits allein bewältigen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.5). Dass der Weg mit dem Auto in acht Minuten zurückgelegt werden kann, blieb unbestritten (vgl. act. 78 Rz 58-60). Gründe, weshalb eine Autofahrt in dieser Grössenordnung den Kindern nicht zumutbar sein sollte, nennen die Klägerinnen keine (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.5, wo eine zwanzigminütige Autofahrt als nicht grundsätzlich unzumutbar bezeichnet wurde). Unbehelflich, weil irrelevant, ist der Einwand der Klägerinnen, der Beklagte könne ja seinen Wohnsitz nach M.________ verlegen, denn er besitze dort Wohneigentum (act. 78 Rz 68). Die Vorinstanz hat entsprechend zu Recht festgestellt, dass die geografische Situation die alternierende Obhut erlaubt. 3.7 Im nächsten Schritt erwog die Vorinstanz zusammengefasst, gesundheitliche Einschränkungen, welche gegen eine alternierende Obhut sprächen, bestünden keine. Insbesondere genüge die unsubstanziierte Hypothese, dass der Beklagte seine Medikamente nicht (regelmässig) einnehmen könnte, nicht (act. 72 E. 3.3.7). Die Klägerinnen wenden sich lediglich gegen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich aus dem Gutachten jedenfalls nicht erschliesse, dass der Beklagte nicht fähig sein solle, die Kinder – auch über längere Zeit – allein zu betreuen (vgl. act. 78 Rz 69). Diesbezüglich kann auf E. 3.10.7 f. hinten verwiesen werden.
Seite 29/105 3.8 Danach ging die Vorinstanz auf das Kriterium der Wünsche der Kinder ein. 3.8.1 Aus dem Gutachten, so die Vorinstanz, liessen sich keine Schlüsse auf die Wünsche von E.________ und D.________ ziehen. Der Gutachter habe zwar mit beiden Kindern Kontakt gehabt und sie befragt; er habe deren Äusserungen aber – aus Persönlichkeitsschutz der Kinder – nicht im Erziehungsfähigkeitsgutachten aufgeführt. Aufgrund des Alters sei lediglich E.________ zur Kinderanhörung von der Einzelrichterin vorgeladen worden. Trotz verschiedenster Auflockerungsversuchen seitens des Gerichts habe E.________ nicht von ihrer Mutter abgelassen, weshalb keine Anhörung habe stattfinden können. Die Einzelrichterin habe sich aber einen Eindruck davon verschaffen können, wie das Verhältnis von E.________ zu ihren Eltern in für sie stressigen Situationen sei. Auffallend gewesen sei, dass sich E.________ zwar immer an ihre Mutter geklammert habe, sie sich aber auch von ihrem Vater habe umarmen und trösten lassen. Das Verhältnis zu ihrem Vater scheine innig zu sein, dies, obwohl der Vater die beiden Kinder seit November 2022 lediglich noch einmal pro Woche bei den Grosseltern väterlicherseits betreut habe (act. 72 E. 3.3.8). 3.8.2 Die Klägerinnen bestreiten, dass sich aus dem Gutachten keine Schlüsse auf die Wünsche der Kinder ziehen liessen. Der Gutachter habe festgehalten, dass die Ergebnisse der Befragungen der Kinder in die Entscheidfindung miteinbezogen worden seien. Daraus sei zu folgern, dass die Kinder zur Hauptsache von der Mutter betreut werden möchten. Davon abgesehen, habe es der Vorinstanz oblegen, beim Gutachter nachzufassen und/oder ergänzende Beweise zu erheben (act. 78 Rz 71 f.). Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Eindruck von E.________ Verhältnis zu ihren Eltern in Stresssituationen seien eine Anmassung; im Gegensatz zum Gutachter habe die Einzelrichterin mit keinem der Kinder sprechen können (act. 78 Rz 76). Die Vorinstanz habe es unterlassen, auch D.________ zur Kinderanhörung einzuladen, denn es sei durchaus möglich, dass E.________ in Anwesenheit von D.________ mit der Richterin gesprochen hätte (act. 78 Rz 73 f.). Auch habe die Vorinstanz von der Möglichkeit abgesehen, eine Kindsvertretung einzusetzen. Stattdessen habe sie es in Kauf genommen, dass die Wünsche der Kinder übergangen würden (act. 78 Rz 75). Schliesslich sei es falsch, dass der Beklagte die Kinder seit November 2022 lediglich einmal pro Woche bei seinen Eltern habe betreuen können (act. 78 Rz 77). 3.8.3 Im Gutachten heisst es, die "nicht urteilsfähigen" Kinder seien während der Begutachtung mehrmals befragt und die Ergebnisse "in die Entscheidfindung miteinbezogen" worden. Zum Schutz der Kinder würden die Inhalte der Aussagen nicht im Gutachten mitgeteilt (act. 31 S. 33 Ziff. 6). Damit bleibt offen, wie der Gutachter die Aussagen der Kinder würdigte und in seine Empfehlungen einbezog. Eine Überprüfung ist nicht möglich. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Gutachten keine Schlüsse auf den Kindswillen zuliessen, ist demnach nicht zu beanstanden. Der Einwand, die Vorinstanz hätte beim Gutachter nachfassen und/oder weitere Beweise erheben müssen, geht an der Sache vorbei. Denn selbst, wenn die Aussagen der Kinder bekannt wären, könnte diesen für die Frage der Obhutsregelung von Vornherein nur eine (sehr) beschränkte Bedeutung zukommen (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.2): Der Gutachter führte zwei Hausbesuche (einen beim Vater und einen bei der Mutter) sowie eine Befragung der Kinder (beide Kinder zusammen und je allein) durch, wobei alle drei Kontakte im März 2023 stattfanden (vgl. act. 31 S. 5 f.). Im März 2023 war E.________ 6,5-jährig und D.________ feierte eben ihren vierten Geburtstag. Rechtspre-
Seite 30/105 chungsgemäss gelten Kinder, die jünger als acht Jahre alt sind, hinsichtlich der Frage der Obhutszuteilung als urteilsunfähig (Urteil des Bundesgerichts 5A_976/2014 vom 30. Juli 20215 E. 2.6; BGE 131 III 553 E. 1.2.2; je m.H.). Kleinere Kinder können sich über konkrete Zuteilungswünsche nicht losgelöst von zufälligen gegenwärtigen Einflussfaktoren äussern und in diesem Sinn eine stabile Absichtserklärung abgeben (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.2). Vielmehr ist zu erwarten, dass sie sich zu beiden Eltern hingezogen fühlen, oft in einem Loyalitätskonflikt stehen und in aller Regel zu beiden Elternteilen Kontakt pflegen möchten (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Die Klägerinnen legen nicht substanziiert dar, inwiefern eine Kindsvertretung gemäss Art. 299 ZPO an dieser Ausgangslage etwas geändert hätte (vgl. dazu auch E. 3.8.4 hiernach). 3.8.4 Am 28. Februar 2024 wollte die Einzelrichterin die Kinderanhörung gemäss Art. 298 ZPO durchführen (vgl. act. 65). Das Bundesgericht geht im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist. Indes ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich je nach den konkreten Umständen auch die Anhörung eines etwas jüngeren Kindes aufdrängen könnte, etwa wenn von mehreren Geschwistern das jüngste kurz vor dem genannten Schwellenalter steht (BGE 131 III 553 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_501/2024 vom 3. September 2024 E. 4; je m.H.). E.________ war Ende Februar 2024 7 Jahre und 4 Monate alt, D.________ stand kurz vor der Vollendung des fünften Lebensjahres. Angesichts des Alters der Kinder lud die Vorinstanz zu Recht nur E.________ zur Kinderanhörung vor. Die Anhörung konnte schliesslich nicht durchgeführt werden, weil E.________ nicht von der Klägerin 3 abliess (vgl. act. 65). Das Vorbringen der Klägerinnen, E.________ hätte bei Anwesenheit von D.________ möglicherweise mit der Einzelrichterin gesprochen, ist rein hypothetisch und deshalb unbeachtlich. Hingegen relevant und unbestritten ist, dass sich E.________ zwar immer an ihre Mutter klammerte, sich aber auch von ihrem Vater umarmen und trösten liess. Wenn die Vorinstanz daraus schloss, das Verhältnis zwischen E.________ und dem Beklagten "scheine" innig zu sein, obwohl der Umgang zwischen Vater und Tochter seit November 2022 (sehr) eingeschränkt sei, ist das weder anmassend noch zu beanstanden. Bei der Anhörung eines urteilsunfähigen Kindes geht es in erster Linie darum, dass sich das Gericht ein persönliches Bild machen kann und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfügt (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.2). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz deckt sich im Übrigen mit der Feststellung des Gutachters, wonach die Beziehung zwischen dem Vater und den beiden Kindern "ebenso [wie die Beziehung zwischen Mutter und Töchter] vertraut, innig und herzlich" wirke, "mit einer guten, engen Bindung und einem liebevollen fürsorglichen Umgang" (act. 31 S. 31 Ziff. 2). Die Klägerinnen legen nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll (vgl. act. 78 Rz 76; vgl. zum Willkürbegriff: Urteil des Bundesgerichts 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.2). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Klägerinnen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Berufungsverfahren die Anhörung der beiden Kinder beantragt haben. Dasselbe gilt im Übrigen für die Anordnung eine Kindsvertretung gemäss Art. 299 ZPO. 3.9 Alternierende Obhut ist praktisch nur umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich, beispielsweise per E-Mail, erfolgen. Auch steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kin-
Seite 31/105 derbelange auf die Vermittlung einer Drittperson (bspw. einer Beiständin) angewiesen sind. Ferner kann allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2; 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.1; 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.1; 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 4.1; 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.4; BGE 142 III 612 E. 4.3). 3.9.1 Vorliegend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit im Ergebnis nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut spreche. Denn sowohl die Klägerin 3 als auch der Beklagte hätten bestätigt, dass die Betreuung der Kinder und die Kommunikation nach der Trennung gut funktioniert habe. Die Eltern hätten bei der Betreuung auch spontan einspringen und Betreuungstage abtauschen können. Die Parteien seien im Oktober 2021 – nach der Trennung – noch zusammen mit E.________ und D.________ in die Ferien gefahren, was zeige, dass die Eltern auch nach der Trennung in Kinderbelangen miteinander hätten kommunizieren können. Dies werde auch durch den Umstand bestätigt, dass die Klägerin 3 ursprünglich in ihrer Klage die alternierende Obhut beantragt habe. Dass sich die Kommunikation seit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens laut der Klägerin 3 erheblich verschlechtert habe, liege in der Natur eines strittigen Gerichtsverfahrens. Feststehe lediglich, dass sich die Parteien über die künftige Betreuung ihrer Kinder nicht einig seien. Es sei davon auszugehen, dass sich dieser Konflikt mit dem rechtskräftigen Entscheid über die Obhut und der Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft abschwächen werde. Eine Beistandschaft stehe der alternierenden Obhut nicht entgegen. Es sei nicht erstellt, dass die Parteien darüber hinaus in wesentlichen Kinderbelangen grundsätzlich anderer Meinung seien und in solchen Punkten eine eigentliche Feindschaft bestehe. Sofern die E-Mails tatsächlich gelesen und beantwortet würden, stehe die ausschliessliche Kommunikation per E-Mail der alternierenden Obhut nicht entgegen (act. 72 E. 3.3.9). 3.9.2 Die Klägerinnen rügen, die Vorinstanz verkenne, dass das Verhältnis der Eltern derart schlecht sei, dass die alternierende Obhut den Interessen der Kinder zuwiderlaufe (act. 78 Rz 79). Nach Vorliegen des angefochtenen Entscheids sei es zu folgendem [zusammengefassten] Vorfall gekommen: Die Klägerin 3 habe die Kinder abgeholt. Dabei habe der Beklagte wissen wollen, wann die Kinder zur Übernachtung bei ihm kämen. Die Klägerin 3 habe auf das Urteil und dessen fehlende Rechtskraft verwiesen, worauf der Beklagte äusserst ungehalten reagiert habe. Er habe die Klägerin 3 mitunter angeschrien, sie beleidigt und die Autotüren mit aller Wucht geschlossen, wobei die Kinder im Auto gesessen seien (act. 78 Rz 80). Auch die Kommunikation per E-Mail funktioniere nicht. Der Beklagte bediene sich der E-Mail-Korrespondenz, wenn es ihm passe, und nutze sie, um die Klägerin 3 mit Unwahrheiten, Vorwürfen und Drohungen einzudecken. Wichtige E-Mails der Klägerin 3 ignoriere er, wenn sie ihm nicht zusagten. So habe er auch die E-Mails betreffend Zustimmung zur Ausweisverlängerung der Tochter nicht beantwortet. Er habe seine Zustimmung erst erteilt, als die Klägerin 3 bei der Vorinstanz "eine Eingabe veranlasst" habe. Der Beklagte strebe eine
Seite 32/105 "Parallelelternschaft" an. Damit spreche er sich klar gegen jegliche Kommunikation und Kooperation aus. Weder der Kurs "Kinder im Blick" noch das (vom Beklagten abgebrochene) Elterncoaching habe die Kommunikation verbessert. Im Gegenteil: Die Kommunikation sei so schlecht "wie seit jeher nicht mehr" und sie werde sich auch mit Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsentscheides nicht verbessern (act. 78 Rz 83). 3.9.3 Bevor auf die Rügen der Klägerinnen einzugehen ist, ist einleitend die Interessenlage der Klägerin 3 und des Beklagten zu rekapitulieren. Während der Beklagte seit Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens am Antrag auf alternierende Obhut festhält (vgl. act. 8 S. 2), haben die Klägerinnen bzw. die Klägerin 3 zuerst ebenfalls die Anordnung der alternierenden Obhut beantragt (vgl. act. 1 S. 1), um dann im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens die Alleinobhut zu verlangen (vgl. act. 52 Rz 2 ff.). Wie dargelegt, ist die Kommunikationsfähigkeit der Eltern eine zentrale Voraussetzung dafür, dass alternierende Obhut in Betracht kommt (vgl. E. 3.9 vorne). Die Interessenlage des Beklagten und der Klägerin 3 unterscheidet sich entsprechend diametral. Während der Beklagte darauf angewiesen ist, dass die Kommunikationsfähigkeit zumindest als hinreichend beurteilt wird, profitiert die Klägerin 3 – seit sie die Alleinobhut über die Kinder beantragt hat – vom Gegenteil. Die Klägerin 3 hat mithin ein Interesse daran, dass die Kommunikation und Kooperation zwischen ihr und dem Beklagten als so schlecht wie möglich wahrgenommen werden. Diese Interessenlage begünstigt Konflikte und Reibereien zwischen den Eltern und hat das Potential, vom Wesentlichen abzulenken: Dem Wohl ihrer Kinder zuliebe gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Diese Problematik ist indes weder neu noch im vorliegenden Fall besonders ausgeprägt. Sie ist vielmehr verfahrens- bzw. systembedingt. Entsprechend lässt das Bundesgericht eine alternierende Obhut selbst dann zu, wenn sich ein Elternteil dagegen sträubt und die Kommunikation zwischen den Eltern nur (noch) eingeschränkt funktioniert. Erst wenn das Verhältnis der Eltern untereinander von einer "Feindseligkeit" geprägt ist, aufgrund welcher angenommen werden muss, dass die Kinder durch die alternierende Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt würden, der ihrem Interesse "offensichtlich" zuwiderliefe, scheidet die alternierende Obhut aus (vgl. E. 3.9 vorne). 3.9.4 Wie die Vorinstanz ausführte, gab die Klägerin 3 an der Parteibefragung zu Protokoll, dass die Betreuungssituation und das Verhältnis zwischen ihr und dem Beklagten bis zur Verfahrensei