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Zug Obergericht Zivilabteilung 05.03.2025 Z1 2024 1

5 mars 2025·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·6,430 mots·~32 min·4

Résumé

elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr und Unterhalt | übriges Famil-/Vmschaftsrecht

Texte intégral

20241230_113701_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2024 1 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 5. März 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Kläger und Berufungskläger, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr und Unterhalt (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 14. November 2023)

Seite 2/15 Rechtsbegehren Kläger und Berufungskläger 1. Der Entscheid vom 14. November 2023 der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug sei aufzuheben, und es sei auf die Klage einzutreten. 2. Das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren sei vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: 1. Es seien die Kinderbelange in der Scheidung zu regeln. 2. Es seien die gemeinsamen Kinder E.________, geb. tt.mm.2011, und F.________, geb. tt.mm.2014, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Es seien die gemeinsamen Kinder, E.________ und F.________, unter die Obhut der Beklagten zu stellen. 4. Es sei der Kläger wie folgt zu berechtigen und zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder, E.________ und F.________ zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 09.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr. Grenzt das Betreuungswochenende des Klägers an einen Feiertag, so verlängert sich das Betreuungswochenende vom Vorabend des Feiertages, 18:00 Uhr, bis zum Ende des Feiertages, 18:00 Uhr; - in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Donnerstagabend vor Ostern, 08:00 Uhr, bis Ostermontagabend, 18:00 Uhr); - in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontagabend, 18:00 Uhr). 5. Der Kläger sei zudem zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder E.________ und F.________ jährlich während fünf Wochen zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Jede Partei wird berechtigt und verpflichtet, die Hälfte der zur Verfügung stehenden Sommerferientage (abzüglich allfällige Sommerlager der Kinder etc.) am Stück mit den Kindern zu verbringen. Der Bezug der verbleibenden Ferientage sei von den Parteien einvernehmlich mit dem Beistand zu regeln. Bei Uneinigkeit der Parteien entscheide der Beistand. 6. Es sei der Kindesunterhalt für die Kinder F.________ und E.________ festzulegen; der Kläger wird konkrete Anträge nach Einsicht in die finanzielle Lage der Beklagten stellen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MWST zulasten der Beklagten. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 3'000.00 seien vom Kläger und Berufungskläger zu beziehen, seien ihm aber von der Beklagten und Berufungsbeklagten zu ersetzen. 4. Die Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Kläger und Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'668.35 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Berufungsbeklagten.

Seite 3/15 Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung des Klägers sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen MWST zu Lasten des Klägers. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagte) heirateten am tt.mm.2011. Aus ihrer Ehe sind die Kinder E.________, geb. tt.mm.2011, und F.________, geb. tt.mm.2014, hervorgegangen. Der Kläger hat Wohnsitz in G.________ (Tschechische Republik [nachfolgend auch: Tschechien]), während die Beklagte und die zwei Kinder Wohnsitz in H.________ (Schweiz) haben. 2. Am 1. November 2021 machte der Kläger beim Amtsgericht G.________ in Tschechien ein Scheidungsverfahren gegen die Beklagte anhängig (Verfahren x.________; nachfolgend: CZ-Scheidungsverfahren). 3. Am 14. Dezember 2021 reichte die Beklagte (als Klägerin) beim Kantonsgericht Zug eine Scheidungsklage gegen den Kläger (als Beklagten) ein (Verfahren A1 2021 77; nachfolgend: CH-Scheidungsverfahren). Auf "gegenseitigen Antrag der Parteien" wurde dieses Verfahren am 24. Februar 2022 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Amtsgerichts G.________ sistiert (act. 1/3). 4.1 Am 19. Dezember 2022 machte der Kläger beim Friedensrichteramt H.________ gegen die Beklagte ein Schlichtungsgesuch betreffend Regelung der Kinderbelange in der Scheidung anhängig. Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren reichte der Kläger am 2. Mai 2023 beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beklagte ein, mit welcher er die in Ziffer 2 des Rechtsmittelbegehrens wiedergegebenen Anträge stellte (Verfahren EV 2023 82; nachfolgend: CH-EV-Verfahren; act. 1). In der Klageantwort vom 14. Juni 2023 beantragte die Beklagte unter anderem, auf die Klage sei nicht einzutreten und das Verfahren sei auf die Frage zu beschränken, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien (act. 7). 4.2 Am 2. August 2023 sistierte das Amtsgericht G.________ das CZ-Scheidungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des CH-EV-Verfahrens und hielt zur Begründung fest, dass in diesem Verfahren "die Frage der elterlichen Sorge, des Sorgerechts, des Umgangs und Unterhalts der minderjährigen für die Zeit nach der Auflösung der Ehe" entschieden werde, was "für die Entscheidung in der vorliegenden [beim Amtsgericht G.________ hängigen] Rechtssache von Bedeutung sein wird" (act. 22/14a). 4.3 Am 22. September 2023 beschränkte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das CH-EV- Verfahren auf die Fragen der Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug und des Bestehens einer anderweitigen Rechtshängigkeit (act. 18). 4.4 Mit Entscheid vom 14. November 2023 trat die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf die Klage im CH-EV-Verfahren nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte die Gerichtskosten von

Seite 4/15 CHF 3'000.00 dem Kläger (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete diesen, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'668.35 (inkl. MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3; act. 26). 5.1 Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger mit Eingabe vom 3. Januar 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 27). 5.2 In der Folge kam es zu einem mehrfachen Schriftenwechsel bezüglich der vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Anträge, wonach die Beklagte ihm einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen habe oder eventualiter ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei (act. 28-51). Mit Entscheid vom 21. August 2024 wies der Präsident der I. Zivilabteilung des Obergerichts Zug das Gesuch des Klägers um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beklagte sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Weiter hielt er fest, dass über die Prozesskosten für den Entscheid über das Gesuch um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses im Endentscheid befunden wird. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erhob er keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. Schliesslich forderte er den Kläger auf, für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu leisten (act. 52). Nachdem der Kläger diesen Kostenvorschuss geleistet hatte, liess der Präsident der I. Zivilabteilung der Beklagten die vollständige Berufungsschrift zur Einreichung einer Berufungsantwort zukommen (act. 55). 5.3 In der Berufungsantwort vom 25. Oktober 2024 stellte die Beklagte das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 56). 5.4 Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt (vgl. act. 57-59). Allerdings reichten der Kläger am 18. November 2024 (act. 60), die Beklagte am 12. Dezember 2024 (act. 64) und der Kläger wiederum am 13. Januar 2025 (act. 68) in Ausübung des unbedingten Replikrechts unaufgefordert weitere Eingaben ein. Erwägungen 1. Vorab ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die

Seite 5/15 vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.). 1.2 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4). 1.3 Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Art. 296 ZPO statuiert jedoch für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht, sofern und soweit Kinderbelange zu beurteilen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 5.1 und 5.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 144 III 349 E. 4.2.1 [= Pra 2019 Nr. 88]). Dementsprechend sieht der im Rahmen der ZPO-Revision neu eingeführte Art. 317 Abs. 1bis ZPO vor, dass die Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt, wenn sie den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. Diese Bestimmung findet auch auf rechtshängige Verfahren Anwendung (Art. 407f ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht von ihrer aktiven Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substanziierungslast. Es bleibt Aufgabe der Ehegatten, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise

Seite 6/15 im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1 m.w.H.). 2. Die Vorinstanz bejahte ihre internationale und örtliche Zuständigkeit. Sie stützte sich dabei auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (SR 0.275.12; LugÜ) sowie auf das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (SR 0.211.231.011; HKsÜ; act. 26 E. 3). 2.1 In der Berufungsantwort macht die Beklagte geltend, das LugÜ begründe keine Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug. Dazu verweist sie auf ihre Ausführungen vor erster Instanz (act. 56 Rz 8 f.). 2.2 Der (Berufungs-)Beklagten ist es zwar erlaubt, in ihrer Berufungsantwort nach Art. 312 ZPO jene erstinstanzlichen Erwägungen zu kritisieren, die ihr im Falle einer abweichenden Beurteilung durch das Berufungsgericht nachteilig sein könnten, um damit aufzuzeigen, dass der erstinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist. Dabei gelten jedoch die gleichen formellen Begründungsanforderungen wie für die Berufungsschrift (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2). 2.3 Diesen Begründungsanforderungen (vgl. vorne E. 1.1) genügt die Beklagte mit ihrem pauschalen Hinweis auf ihre (nicht näher bezeichneten) Ausführungen in den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Eingaben nicht. Ebenso ungenügend ist die pauschale Behauptung, das LugÜ begründe keine Zuständigkeit. Hätte die Beklagte die Zuständigkeit der Zuger Gerichte begründet bestreiten wollen, hätte sie aufzeigen müssen, weshalb bei Nichtanwendbarkeit des LugÜ die Zuständigkeit der Zuger Gerichte entfallen würde. Dies tut sie nicht und kann sie mangels einschlägiger Gesetzesbestimmungen auch nicht. Mithin ist auf ihren Einwand bezüglich Zuständigkeit nicht einzutreten. Im Ergebnis schadet ihr dies nicht, da die Vorinstanz – wie zu zeigen ist – auf die vorliegende Klage aus einem anderen Grund zu Recht nicht eingetreten ist. 3. Die Vorinstanz trat nicht auf die vorliegende Klage im CH-EV-Verfahren ein, weil die Streitsache aufgrund der zuvor eingereichten CH-Scheidungsklage bereits rechtshängig sei (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Dies begründete die Vorinstanz wie folgt: 3.1 Gemäss tschechischem Recht erfolge eine Scheidung in drei Stufen bzw. Verfahren: Im ersten Schritt sei das Verfahren über die Kindesangelegenheiten (elterliche Sorge, Umgangsund Besuchsrecht sowie Kindesunterhalt für die Zeit nach der Scheidung) durchzuführen. Dabei handle es sich um ein eigenständiges, dem eigentlichen Scheidungsverfahren vorgelagertes gerichtliches Verfahren. Erst nachdem die Regelung der Rechtsverhältnisse der minderjährigen Kinder für die Zeit nach der Scheidung rechtskräftig geworden sei, könne die Ehe – im zweiten Schritt und eigentlichen Scheidungsverfahren – geschieden werden. Mit Ausnahme der Rechtsverhältnisse zu minderjährigen Kindern würden grundsätzlich alle übrigen Scheidungsfolgen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils (in einem dritten Schritt) geregelt. Eine Verbindung dieser Klagen mit dem Scheidungsverfahren sei nicht möglich. Das Amtsgericht G.________ habe des CZ-Scheidungsverfahren sistiert, weil die im vorliegenden

Seite 7/15 Verfahren zu treffende Regelung der Kinderbelange für das tschechische Scheidungsverfahren von Bedeutung sei. Damit sowie aufgrund der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Regelung der Kinderbelange sei eine bereits bestehende Rechtshängigkeit der Kinderbelange im CZ-Scheidungsverfahren zu verneinen (act. 26 E. 4.2). 3.2 Die Kinderbelange seien Gegenstand des vorliegenden CH-EV-Verfahrens. Als solche seien diese Belange bereits Gegenstand des sistierten CH-Scheidungsverfahrens. Das Bundesgericht habe im Entscheid 5A_599/2011 vom 15. März 2012 einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen gehabt. Die Ehefrau mit Wohnsitz in der Schweiz habe im Mai 2009 gegen ihren Ehemann mit Domizil in Prag beim Bezirksgericht Zürich eine Scheidungsklage eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits die Scheidungsklage in Prag hängig gewesen, weshalb das Bezirksgericht Zürich das Scheidungsverfahren im August 2010 sistiert habe. Im April 2011 habe die Ehefrau beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingereicht. Auf diese sei das Bezirksgericht mit Verfügung vom Mai 2011 nicht eingetreten. Das Obergericht Zürich habe diesen Entscheid geschützt. Das Bundesgericht habe die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: Da in Prag bereits die Klage auf Scheidung und beim Bezirksgericht Zürich eine weitere Scheidungsklage hängig seien, bestehe kein Zweifel, dass die von der Ehefrau im April 2011 durch Klage verlangte güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Scheidung der Parteien stehe. Die für die Klage auf Scheidung zuständigen schweizerischen Gerichte seien auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig, was gestützt auf Art. 63 Abs. 1 IPRG auch in internationalen Verhältnissen gelte. Die im Mai 2009 beim Bezirksgericht Zürich eingereichte Scheidungsklage enthalte damit bereits eine konnexe Klage (Nebensache) auf Regelung der güterrechtlichen Folgen der Scheidung. Dies schliesse die beim gleichen Gericht später (im April 2011) eingereichte Klage aus, denn es sei anerkannt, dass ein Anspruch trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten bzw. bereits rechtshängigen nicht verschieden sei, wenn er in diesem bereits enthalten sei. Der Umstand, dass nun die güterrechtliche Auseinandersetzung zur Hauptsache gemacht werde, ändere nichts daran, dass sie im Zusammenhang mit der Scheidung stehe. Die am Bezirksgericht Zürich hängige (sistierte) Scheidungsklage sei im Scheidungspunkt abzuschreiben, sobald ein anerkennbares Urteil über den Scheidungspunkt aus Prag vorgelegt werde. Die Scheidungsklage sei dann gestützt auf Art. 64 IPRG als Ergänzungsbegehren betreffend Nebenfolgen im selbstständigen Nachverfahren zu prüfen. Mit der Ergänzungsklage würde die Nebensache zur Hauptsache. Auch unter diesem Blickwinkel sei die erneute – genau diese güterrechtliche Auseinandersetzung als Hauptsache anbegehrende – Klage vom April 2011 ausgeschlossen. Diese Erwägungen des Bundesgerichts, so die Vorinstanz, liessen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Auch hier bestehe offensichtlich und unbestrittenermassen ein Zusammenhang mit der Scheidung der Parteien. Dem Kläger gehe es darum, "die Kinderbelange in der Scheidung zu regeln". Dass die Kinderbelange im vorliegenden CH-EV-Verfahren zur Hauptsache gemacht würden, ändere nichts daran (act. 26 E. 4.3). 3.3 Zum selben Schluss würden, so die Vorinstanz weiter, auch folgende Überlegungen führen: Das Kantonsgericht Zug wende sein eigenes Prozessrecht (die schweizerische ZPO) an. Das tschechische (Scheidungs-)Verfahrensrecht habe darauf keinen Einfluss. Gemäss Art. 295 ZPO gelte das vereinfachte Verfahren nur für selbstständige Klagen im Zusammenhang mit Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten. Liege keine selbstständige Klage vor, sondern seien Kinderbelange Gegenstand von eherechtlichen Klagen (sei es im Ehe-

Seite 8/15 schutzverfahren, im Scheidungsverfahren, im Scheidungsabänderungsverfahren oder bei Ungültigkeits- oder Ehetrennungsklagen), würden die besonderen Verfahrensbestimmungen gelten. Art. 295 ZPO sei nicht anwendbar. Dies gelte selbst dann, wenn es in diesem Verfahren nur um Kinderbelange gehe. Mit anderen Worten sehe die schweizerische ZPO kein vom Scheidungsverfahren (oder von den übrigen obgenannten eherechtlichen Verfahren) abweichendes Verfahren vor, wenn die Eltern der Kinder, deren Belange zu regeln seien, verheiratet seien. Dies gelte auch für den Fall, dass ein ausländischer Scheidungsentscheid der Ergänzung bedürfe, weil das ausländische Gericht die Scheidungsnebenfolgen bezüglich der Kinder gar nicht oder unvollständig geregelt habe. Art. 284 Abs. 3 ZPO, der analog angewendet werde, verweise diesfalls auf das Scheidungsverfahren (act. 26 E. 4.3). 4. Der Kläger erhebt verschiedene Rügen gegen diese Erwägungen. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 4.1 Zunächst macht er geltend, die Kinderbelange würden nach schweizerischem Recht zwingend zum Scheidungsverfahren gehören. Das ergebe sich aus dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Wenn eine ausländische Rechtsordnung für die Kinderbelange ein separates Verfahren vorsehe (und die internationalen Abkommen eine schweizerische Zuständigkeit vorsähen), so seien "diese im Ausland getrennt einzureichenden Klagen als Einheit zu betrachten, ansonsten die Sistierungen der Verfahren (in der Schweiz und in Tschechien) blockieren und die Ausschlusswirkung ausländischer Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens unterlaufen" würden. Die "Einheit der Klagen in der Tschechei" ergebe sich vorliegend schon daraus, dass die Scheidung nicht ausgesprochen werden könne, bevor die Kinderbelange (in einem separaten Verfahren) geregelt worden seien (act. 27 Rz 11). Diese Vorbringen sind schwer verständlich. Insbesondere ist unklar, was der Kläger mit "im Ausland getrennt einzureichenden Klagen" meint bzw. ob es sich beim "Ausland" in diesem Zusammenhang um die Schweiz oder die Tschechische Republik handelt. Unklar ist ferner, was der Kläger mit "Einheit der Klagen in der Tschechei" meint. Im Übrigen schloss die Vorinstanz nirgends aus, dass im CH-Scheidungsverfahren die Sistierung (insgesamt oder bezüglich der Kinderbelange) aufgehoben und ein (Teil-)Entscheid getroffen wird; vielmehr wies sie darauf hin, dass die Aufhebung der Sistierung zu prüfen sei (act. 26 E. 5). Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern irgendeine zurzeit bestehende Sistierung den Fortgang eines anderen Verfahrens blockieren könnte. Jedenfalls zeigt der Kläger dies in der Berufung nicht auf. Mithin ist auf diese Rügen mangels (hinreichender) Begründung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1). 4.2 Weiter macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO falsch und Art. 9 Abs. 1 IPRG nicht bzw. falsch angewandt. Die Vorinstanz, so der Kläger, habe ihren Entscheid im Wesentlichen auf einen angeblich ähnlichen Fall gestützt, den das Bundesgericht zu beurteilen gehabt habe. Sie berufe sich zu Unrecht auf diesen Entscheid. Die beiden Fälle seien nicht vergleichbar. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall sei es um eine in Tschechien durchzuführende güterrechtliche Auseinandersetzung gegangen, welche die tschechischen Gerichte ohne Weiteres hätten behandeln können. Das Bezirksgericht Zürich sei deshalb auf die später separat eingereichte Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Recht nicht eingetreten. Vorliegend gehe es um die Regelung der

Seite 9/15 Kinderbelange, wobei diese Frage in Tschechien, d.h. nach tschechischem Recht, geregelt sein müsse, bevor die Scheidung ausgesprochen werden könne. Dabei sei entscheidend, dass die tschechischen Gerichte für die Beurteilung der Kinderbelange aufgrund der internationalen Übereinkommen nicht zuständig seien. Einem Eintreten auf die Klage betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung sei im Zürcher Entscheid sowohl die Ausschlusswirkung ausländischer Rechtshängigkeit (Art. 9 Abs. 1 IPRG) als auch die Rechtshängigkeit des von der [dortigen] Klägerin initiierten und vom Gericht sistierten Scheidungsverfahrens in Zürich (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO) entgegengestanden. Im vorliegenden Verfahren gehe es um eine Klage betreffend Kinderbelange. Diese habe in der Schweiz (gewöhnlicher Aufenthaltsort der Kinder) zu erfolgen und die Schweiz müsse ein entsprechendes Verfahren zur Verfügung stellen (act. 27 Rz 15-18). Diese Einwände des Klägers sind für sich genommen bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger nicht darlegt, dass das CH-Scheidungsverfahren kein "entsprechendes Verfahren" ist. Im Übrigen überzeugen die Einwände auch nicht, da die Konstellation im Bundesgerichtsentscheid durchaus mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar ist. Im erwähnten Fall in Zürich war ein Scheidungsverfahren hängig, das unter anderem die güterrechtliche Auseinandersetzung zum Gegenstand hatte; einer späteren Klage, die sich (nur) auf die güterrechtliche Auseinandersetzung bezog, stand die Sperrwirkung des bereits in der Schweiz hängigen Scheidungsverfahrens entgegen. Die Ausgangslage ist hier ähnlich: Gegenstand des von der Beklagten eingeleiteten CH-Scheidungsverfahrens bilden (unter anderem) Kinderbelange. Der vorliegenden, später eingereichten Klage (CH-EV-Verfahren) steht somit die Sperrwirkung der CH-Scheidungsklage entgegen. Ob die tschechischen Gerichte für die Beurteilung der Kinderbelange (oder des Güterrechts) zuständig sind oder nicht, ist für den Vergleich dieser zwei Fälle unerheblich. In beiden Fällen waren die entsprechenden Scheidungsnebenfolgen (Kinderbelange bzw. Güterrecht) bereits in einem anderen, früher eingeleiteten Verfahren in der Schweiz pendent. Ob hingegen der CH-Scheidungsklage die Sperrwirkung der CZ-Scheidungsklage entgegensteht, ist eine andere Frage; auf diese ist zurückzukommen (dazu sogleich E. 4.3). 4.3 Unter dem Titel der falschen bzw. unterbliebenen Anwendung von Art. 9 Abs. 1 IPRG (bzw. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO) erhebt der Kläger weitere Einwände. 4.3.1 Er macht geltend, auch wenn es sich nach tschechischem Recht um eine separate Klage handle, sei diese Klage Teil der in Tschechien durchzuführenden dreistufigen Scheidung. Die Vorinstanz, so der Kläger, habe in diesem Zusammenhang nicht geprüft, ob die Ausschlusswirkung ausländischer Rechtshängigkeit greife. Identität der Sache sei unabhängig von einer allfällig abweichenden Umschreibung des Rechtsbegehrens gegeben, wenn die im Erstverfahren zu beurteilende Rechtsfrage für Vorfragen des Zweitverfahrens präjudizierend sei. Dies müsse indessen auch gelten, wenn es um den Umfang der Ausschlusswirkung ausländischer Rechtshängigkeit gehe. Mit anderen Worten erstrecke sich die "Ausschlusswirkung des tschechischen Rechts" auch auf die Regelung der Kinderbelange, weshalb es keine Rolle spiele, dass die Kinderbelange auch Gegenstand des Scheidungsverfahrens in Zug seien. Art. 9 Abs. 1 IPRG schränke insoweit den Anwendungsbereich von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO ein; mit anderen Worten habe eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung zu erfolgen (act. 27 Rz 19). Würde man anders, d.h. wie das Kantonsgericht Zug, entscheiden, würden "die schweizerische Rechtsordnung und die Gerichte die Anwendung von Art. 9 Abs. 1 IPRG

Seite 10/15 aushebeln und die Durchsetzung des tschechischen Rechts verweigern". Soweit die internationalen Abkommen für die Regelung der Kinderbelange eine Zuständigkeit in der Schweiz vorsähen, so müssten "die schweizerische Rechtsordnung und die angerufenen Gerichte eine Zuständigkeit und insbesondere ein entsprechendes Verfahren zur Verfügung stellen". Mithin dränge sich für eine solche Klage eine analoge Anwendung von Art. 295 ZPO auf. Entgegen der Annahme der Vorinstanz könne es nicht das Scheidungsgericht [recte: Scheidungsverfahren] in Zug sein, "weil dem die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens in G.________" entgegenstehe (act. 27 Rz 20). 4.3.2 Erneut ist nur schwer verständlich, was der Kläger mit diesen Einwänden meint und inwiefern er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Soweit er behauptet, die "Ausschlusswirkung des tschechischen Rechts" (gemeint ist wohl die Ausschlusswirkung des in G.________ eingeleiteten CZ-Scheidungsverfahrens) erstrecke sich auch auf die Regelung der Kinderbelange, widerspricht er sich selbst, fordert doch er mit Einleitung des CH- EV-Verfahrens genauso, dass die Kinderbelange geregelt werden. Offensichtlich ist auch er – und dies zu Recht – der Meinung, dass trotz des bereits in G.________ hängigen CZ- Scheidungsverfahrens die Kinderbelange in der Schweiz in einem später anhängig gemachten Verfahren zu regeln sind, ohne dass das CZ-Scheidungsverfahren diesbezüglich eine Ausschlusswirkung entfaltet. Strittig und entscheidend ist, welches Verfahren in der Schweiz durchzuführen bzw. welche Klageart – allenfalls ausschliesslich – zur Verfügung steht: die Scheidungsklage nach Art. 290 ff. ZPO, die selbstständige Klage über den Unterhalt von Kindern und weitere Kinderbelange nach Art. 295 ff. ZPO oder gar eine in der ZPO nicht geregelte Klage. Auf diese Frage geht der Kläger in der erwähnten Passage der Berufung nicht ein. Insbesondere begründet er nicht näher, weshalb sich ausschliesslich eine "analoge Anwendung von Art. 295 ZPO" aufdrängen und beispielsweise nicht (auch) eine analoge Anwendung von Art. 290 ZPO möglich sein soll. 4.3.3 Den einzigen Grund, weshalb eine Scheidungsklage in der Schweiz unmöglich sein soll, erblickt der Kläger darin, dass in der Tschechischen Republik zuerst ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht wurde. Dabei übersieht er, dass die Scheidungsklage prinzipiell nichts anderes ist als eine objektive Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO. Die klagende Partei vereint in der Scheidungsklage mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei. So werden im Scheidungsverfahren der Scheidungspunkt, die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen (nachehelicher Unterhalt, Güterrecht und berufliche Vorsorge) und – falls aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind – die Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr und Kindesunterhalt) beurteilt (vgl. Art. 290 Abs. 1 lit. b-d ZPO). Die Ausschlusswirkung des ausländischen Rechts bezieht sich nun aber nicht auf eine Klage (oder eine Klageschrift) als Ganzes, sondern auf die betreffenden Gegenstände einer Klage (Streitgegenstand; vgl. Art. 9 Abs. 1 IPRG). Vorausgesetzt ist allemal, dass eine separate Beurteilung der betreffenden Gegenstände einer Klage nicht gegen den Ordre public verstösst. Ein solcher Verstoss könnte vorliegen, wenn über die Kinderbelange nicht gesamthaft entschieden würde (vgl. BGE 126 III 298 E 2a/bb). Vorliegend sollen jedoch alle Kinderbelange in der Schweiz in einem einzigen Entscheid beurteilt werden. Werden also in einer Klage mehrere Streitgegenstände (oder Ansprüche) gehäuft geltend gemacht, kann sich folglich die Ausschlusswirkung auch nur auf einzelne dieser Gegenstände (oder Ansprüche) beziehen. Denkbar ist daher, dass das Gericht einzelne in einer Klage geltend gemachte Ansprüche beurteilt, es aber

Seite 11/15 auf andere in derselben Klage erhobenen Ansprüche aufgrund der Ausschlusswirkung von Art. 9 IPRG nicht eintritt. Vorliegend bedeutet dies, dass ein allfälliger Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG nicht zwingend bezüglich aller im CH-Scheidungsverfahren geltend gemachten Ansprüche (Scheidungspunkt und Nebenfolgen) zu fällen wäre, sondern namentlich auf die Anträge betreffend Kinderbelange durchaus eingetreten und diesbezüglich ein (Teil-)Entscheid gefällt werden kann. Entsprechend verfängt der Einwand des Klägers, wonach das Scheidungsgericht [recte: Scheidungsverfahren] in Zug der "Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens in G.________" entgegenstehe, mit Bezug auf die vorliegend relevanten Kinderbelange nicht. Hinzu kommt, dass im CH-EV-Verfahren mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit nicht über die Eintretensfrage im CH-Scheidungsverfahren entschieden werden kann. Solange im CH-Scheidungsverfahren kein Nichteintretensentscheid mit Bezug auf die Kinderbelange (oder die ganze Klage) ergangen ist, darf nicht davon ausgegangen werden, dass das CZ-Scheidungsverfahren einem Eintreten auf die Kinderbelange im CH- Scheidungsverfahren entgegensteht. Mithin erweist sich auch die Rüge des Klägers, wonach wegen des CZ-Scheidungsverfahrens auf die (gesamte) Klage im CH-Scheidungsverfahren nicht eingetreten werden könne, als unbegründet. 4.4 Ferner rügt der Kläger die analoge Anwendung von Art. 284 Abs. 3 ZPO anstelle von Art. 295 ZPO als unzutreffend. 4.4.1 Er macht geltend, es treffe zu, dass bei verheirateten Eltern Verfahren über die elterliche Sorge, die Obhut oder den persönlichen Verkehr, wenn die Eltern uneinig seien, stets im Verbund mit einem anderen Verfahren (insbesondere Eheschutz oder Scheidung) zu klären seien, sodass es sich nicht um selbstständige Klagen im Sinne von Art. 295 ZPO handle. Soweit es sich um einen Binnensachverhalt handle, sei dies unumstritten (act. 27 Rz 23). Situation und Ausgangslage seien hier aber ganz anders. Die internationalen Abkommen und gestützt darauf das tschechische Verfahrensrecht würden verlangen, dass die Verfahren betreffend Kinderbelange beim Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder stattfänden (Art. 3 lit. a und b HKsÜ i.V.m. Art. 5 Ziff. 1 HKsÜ). In der ZPO seien diese Verfahren nicht ausdrücklich geregelt. Die schweizerische Rechtsordnung müsse den betroffenen Personen ein Verfahren zur Verfügung stellen, das diese Prozesse behandle. Wie die Schweiz das Verfahren ausgestalte, sei eine Frage der lex fori. Da eine explizite Regelung fehle und die "verbundenen Verfahren" in der Tschechischen Republik durchzuführen seien, dränge sich für diese Fälle eine analoge Anwendung von Art. 295 ZPO auch für Fälle auf, in welchen ausschliesslich über die Kinderbelange entschieden werde, und dies auch dann, wenn es um die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs gehe, und dies unabhängig davon, ob auch der Unterhalt Gegenstand des Prozesses sei. Dieses Ergebnis überzeuge umso mehr, als diese Klage nach tschechischem Recht eine selbstständige Klage sei (act. 27 Rz 24). 4.4.2 Diese Rügen sind unbegründet. Der Kläger legt nicht dar, inwiefern internationale Abkommen oder das tschechische Verfahrensrecht vorschreiben, dass über Kinderbelange wie die elterliche Sorge, die Obhut oder den persönlichen Verkehr stets am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder entschieden werden muss. Im Grundsatz trifft dies zwar zu, doch gibt es Ausnahmen (vgl. Art. 63 IPRG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HKsÜ). Abgesehen davon stellt sich diese Frage

Seite 12/15 vorliegend gar nicht. Die Beklagte, die im CH-Scheidungsverfahren als Klägerin auftritt und ihren Wohnsitz im Kanton Zug hat, hält sich bereits seit über einem Jahr in der Schweiz auf und die Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Kanton Zug. Deshalb sind die Zuger Gerichte sowohl für die Scheidung (Art. 59 lit. b IPRG) als auch für die Regelung der erwähnten Kinderbelange (Art. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sowie Art. 2 LugÜ; BGE 126 III 298 E 2a/bb) international und örtlich zuständig. Die Schweizer Rechtsordnung stellt mit der Scheidungsklage (Art. 290 ff. ZPO) ein entsprechendes Verfahren zur Verfügung. Inwiefern diese Klage bzw. dieses Verfahren dem behaupteten, vom tschechischen Recht aufgestellten Erfordernis der Selbstständigkeit nicht genügen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargelegt. Wie zu verfahren wäre, wenn das Scheidungsverfahren in Zug nicht anhängig gemacht werden könnte, muss vorliegend nicht geklärt werden. Diese Frage wäre ohnehin eher dogmatischer Natur. Es ist nämlich kaum denkbar, dass in der vorliegenden Konstellation der Kläger eine Klage nach Art. 295 ZPO in der Schweiz anhängig gemacht hätte, wenn die Kinder bei ihm in der Tschechischen Republik wohnen würden. Denkbar ist höchstens, dass die Zuständigkeit für die Scheidungsklage wegen des Wohnsitzes der Beklagten in Zug läge, die Kinder jedoch in der Schweiz in einem anderen Kanton als Zug ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hätten (beispielsweise wegen einer Fremdplatzierung). Dass in einer solchen Konstellation Art. 295 ZPO analog auf verheiratete Eltern angewandt würde, ist – mangels Alternativen – vorstellbar. Dies muss aber, wie erwähnt, hier nicht geklärt werden, nachdem das Scheidungsverfahren zur Verfügung steht. 4.4.3 In internationalen Sachverhalten ist es denkbar, dass ein Schweizer Scheidungsgericht ausschliesslich über die Kinderbelange und nicht auch zeitgleich über den Scheidungspunkt oder die übrigen Scheidungsnebenfolgen urteilt. Mit dieser Vorgehensweise wird zwar der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 ZPO) durchbrochen. Dies ist aber hinzunehmen. Denn im internationalen Verhältnis (Art. 1 IPRG) hindert der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils die schweizerischen Scheidungsgerichte nicht, ein ausländisches Scheidungsurteil zu ergänzen (vgl. Frankhauser/Bleichenbacher, FamKomm Scheidung, 4. A. 2022, Anh. ZPO Art. 283 N 21). Vorliegend geht es zwar nicht um eine Ergänzung eines ausländischen Scheidungsentscheids, doch ist die Konstellation vergleichbar (vgl. hinten E. 4.5). Der Kläger erwähnt in der Berufung den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils. Allerdings begründet er nicht, inwiefern dessen Durchbrechung hier unzulässig wäre (beispielsweise falls im CH-Scheidungsverfahren die Sistierung betreffend Kinderbelange aufgehoben und diesbezüglich ein Entscheid gefällt würde) bzw. inwiefern dessen Durchbrechung für das Scheidungsgericht in der Tschechischen Republik relevant wäre (beispielsweise falls ein Teilentscheid eines Schweizerischen Scheidungsgerichts im CZ-Scheidungsverfahren nicht anerkannt würde). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb er diesen Grundsatz anruft, zumal auch er die Kinderbelange mit Wirkung über die Scheidung hinaus von einem Schweizer Gericht geregelt haben will, um das CZ-Scheidungsverfahren fortsetzen zu können. 4.4.4 In internationalen Sachverhalten kann zuweilen eine Unsicherheit darüber bestehen, ob das angerufene ausländische Scheidungsgericht über alle Scheidungsnebenfolgen urteilt, über die auch ein Schweizer Scheidungsgericht urteilen würde. Die meisten ausländischen Staaten kennen den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils nicht (Schwander, Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Scheidungsurteile, FamPra.ch 2009 S. 832 ff.,

Seite 13/15 844). Ausländische Scheidungsgerichte urteilen zudem selten über die Teilung der in der Schweiz geäufneten Ansprüche aus beruflicher Vorsorge (vgl. Schwander, a.a.O., S. 854). Insofern ist es grundsätzlich auch nachvollziehbar, wenn ein Ehegatte in der Schweiz trotz eines bereits im Ausland hängigen Scheidungsverfahrens eine Scheidungsklage einreicht, beispielsweise um den Zeitpunkt der Teilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge zu fixieren (vgl. Art. 122 ZGB). Aufgrund dessen und mangels anderer Anhaltspunkte kann der Beklagten vorliegend auch kein treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie trotz des bereits im Ausland pendenten Scheidungsverfahrens in der Schweiz eine Scheidungsklage anhängig machte. 4.4.5 Aus Sicht von Schweizer Gerichten mag es zwar ungewohnt erscheinen, dass vor der Scheidung über die nach der Scheidung geltenden Kinderbelange entschieden werden muss. So muss das Gericht namentlich über Kindesunterhalt nach der Scheidung entscheiden, ohne dass es weiss, wie sich die finanziellen Verhältnisse der Eltern nach der Scheidung (namentlich nach güterrechtlicher Auseinandersetzung) gestalten. Ob nun aber das Scheidungsgericht oder aber das für selbstständige Klagen nach Art. 295 ZPO zuständige Gericht diesen Entscheid trifft, ist in der Sache irrelevant. 4.5 Im Weiteren macht der Kläger geltend, dass der Hinweis der Vorinstanz, wonach Art. 295 ZPO ebenfalls nicht anwendbar sei, wenn ein ausländisches Gericht die Scheidungsnebenfolgen bezüglich der Kinder nicht oder unvollständig geregelt habe, nichts am [von ihm verlangten] Ergebnis zu ändern vermöchte. Bei ihrem Argument, wonach Art. 284 Abs. 3 ZPO analog anwendbar sei und auf das Scheidungsrecht verweise, übersehe die Vorinstanz, dass Art. 284 ZPO von der Änderung "rechtskräftig entschiedener Rechtsfolgen" handle. Ein Teil der Lehre wolle "auf die Ergänzung eines lückenhaften Scheidungsurteils, das weder von der ZPO noch dem ZGB explizit geregelt" werde, Art. 284 ZPO analog anwenden. Dabei gehe es "namentlich um ausländische Scheidungsurteile, welche die Ansprüche gegenüber schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen nicht behandeln" würden. Dies möge für solche Ergänzungen des Scheidungsurteils durchaus angehen. Vorliegend existiere gerade noch kein Scheidungsurteil. Demzufolge könne es in diesem Verfahren auch weder um eine Änderung noch eine Ergänzung eines bestehenden (ausländischen) Scheidungsurteils gehen. Der Verweis der Vorinstanz auf die analoge Anwendbarkeit von Art. 284 Abs. 3 ZPO sei schlicht falsch, da diese Norm hier offenkundig nicht und von "ihrer Interessenlage" auch nicht analog anwendbar sei. Die Vorinstanz habe Art. 284 Abs. 3 ZPO fälschlicherweise angewendet (act. 27 Rz 25). Auch diese Rügen überzeugen nicht. Die Vorinstanz ging weder von der Änderung noch von der Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils aus. Vielmehr verglich sie die vorliegende Konstellation mit der Ergänzung eines lückenhaften ausländischen Scheidungsurteils. Für eine solche Ergänzung findet sich in der ZPO kein besonderes Verfahren. Art. 284 Abs. 3 ZPO sieht indessen vor, dass für streitige Abänderungsverfahren die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss gelten. In der Lehre besteht – soweit ersichtlich – Einigkeit darüber, dass ein Verfahren betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils in analoger Anwendung von Art. 284 Abs. 3 ZPO ebenfalls nach den prozessualen Bestimmungen über das Scheidungsverfahren abläuft (vgl. Dolge/Bengtsson, in: Brunner/Schwander/ Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 284 ZPO N 13 f.; Stein, FamKomm Scheidung, 4. A. 2022, Anh. ZPO Art. 284 N 7). Inwiefern der Vergleich oder Analogieschluss der Vorinstanz unpassend sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger

Seite 14/15 auch nicht dargelegt. Die Besonderheit besteht sowohl bei der Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils (vgl. hierzu BGE 124 III 176 E. 4) als auch in der vorliegenden Konstellation (bei der noch kein ausländisches Scheidungsurteil vorliegt) darin, dass bloss über einen Teil der Scheidungsnebenfolgen zu urteilen ist, über die in der Schweiz normalerweise in einem einzigen Verfahren – dem Scheidungsverfahren – entschieden wird. Ob es sich bei diesem Teil um Ansprüche gegenüber schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen, um Kinderbelange oder um andere Scheidungsnebenfolgen handelt, ist unerheblich. In analoger Anwendung von Art. 284 Abs. 3 ZPO steht das Scheidungsverfahren zur Verfügung. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das zuerst anhängig gemachte CZ-Scheidungsverfahren nicht zwingend zu einem Nichteintreten auf die Kinderbelange im später eingeleiteten CH-Scheidungsverfahren führt. Davon muss zumindest ausgegangen werden, solange im CH-Scheidungsverfahren noch kein anderslautender Entscheid (namentlich ein Entscheid über das Nichteintreten auf die Kinderbelange) ergangen ist und mithin die Kinderbelange (im CH-Scheidungsverfahren) noch rechtshängig sind. Diese Rechtshängigkeit der Kinderbelange steht der später anhängig gemachten Klage nach Art. 295 ZPO (CH-EV-Verfahren) allerdings entgegen (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Deshalb trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die vorliegende, später eingereichte Klage (CH-EV-Verfahren) ein. Es ist zudem nicht ersichtlich (und wird auch nicht behauptet), dass ein im CH-Scheidungsverfahren gefällter Teilentscheid über die Kinderbelange im CZ-Scheidungsverfahren nicht anerkannt würde. Mithin ist die Berufung des Klägers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist vollumfänglich zu bestätigen. Anzumerken bleibt, dass es dem Kläger grundsätzlich offensteht, die (teilweise) Aufhebung der Sistierung des CH-Scheidungsverfahrens zu verlangen. 6. Abschliessend ist über die Prozesskosten zu entscheiden. Dazu zählen vorliegend auch die Prozesskosten betreffend das Gesuch um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses (Dispositiv-Ziff. 3 der Präsidialverfügung vom 21. August 2024 [act. 52]). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hingegen wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 4 der Präsidialverfügung vom 21. August 2024), weshalb vorliegend darüber nicht mehr zu befinden ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten sowohl des Berufungsverfahrens (Hauptsache) als auch des Verfahrens betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses dem Kläger aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Hauptsache betrifft eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne der Kostenverordnung (KoV OG) und der Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT). Im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren beträgt daher die Entscheidgebühr CHF 150.00 bis CHF 12'000.00 (§ 11 Abs. 2 KoV OG) und das Grundhonorar der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte CHF 1'000.00 bis CHF 15'000.00 (§ 4 Abs. 1 AnwT). Bei der Festsetzung der Entscheidgebühr (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c und § 15 Abs. 1 KoV OG) und des Grundhonorars (vgl. § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AnwT) ist – wie erwähnt – der Aufwand für das Gesuch um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses (act. 52) mitzuberücksichtigen. Ausserdem fällt ins Gewicht, dass beide Parteien (auch zur Hauptsache) eine Vielzahl von Eingaben eingereicht haben. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf CHF 5'000.00 und das Grundhonorar auf CHF 7'500.00 festzuset-

Seite 15/15 zen. Gründe für eine Erhöhung oder für Zuschläge liegen keine vor. Vom Grundhonorar sind im Rechtsmittelverfahren zwei Drittel zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT), ergebend CHF 5'000.00. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von CHF 237.40 (§ 25 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25a Abs. 1 AnwT) resultiert eine angemessene Entschädigung von gerundet CHF 5'660.00. Die vom Rechtsvertreter der Beklagten geltend gemachte Entschädigung von CHF 22'083.30 ist offensichtlich zu hoch. 7. Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, ist die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht ohne Streitwerterfordernis zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 14. November 2023 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 5'000.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 2'000.00 wird vom Kläger nachgefordert. 3. Der Kläger hat der Beklagten für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'660.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EV 2023 82) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2024 1 — Zug Obergericht Zivilabteilung 05.03.2025 Z1 2024 1 — Swissrulings