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Zug Obergericht Zivilabteilung 28.07.2023 Z1 2023 9

28 juillet 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·8,941 mots·~45 min·4

Résumé

Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB im Ehescheidungsverfahren (Stufenklage) | Ehescheidung

Texte intégral

20230719_153635_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2023 9 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiberin K. Heidelberger Urteil vom 28. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Kläger und Berufungsbeklagter, gegen C.________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB (Berufung gegen den Teilentscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 18. Januar 2023)

Seite 2/20 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug sei wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen: 1.1 Anstatt A.________ [nachfolgend: Kläger] sei die K.________ AG (Bank) unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zu verpflichten, dem Kantonsgericht Zug detaillierte jährliche Vermögensübersichten sämtlicher Konti des Klägers (inkl. Konto-Nr. D.________ und Konto-Nr. E.________) mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Performance, zu Vermögensentwicklung sowie zu Asset-Allokation einzureichen, und zwar für die Periode vom 1. Januar 2008 bis zum 14. September 2021 und einschliesslich allfälliger Vorsorgekonti 3a. 1.2 Anstatt des Klägers sei die L.________ AG (Bank) unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zu verpflichten, dem Kantonsgericht Zug lückenlose und detaillierte jährliche Auszüge sämtlicher Bank-/________konti des Klägers (inkl. Privatkonto mit IBAN ________, Sparkonto mit IBAN ________ und Geschäftskonto mit IBAN ________) mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Saldovortrag und zu Saldo einzureichen, und zwar für die Periode vom 1. Januar 2008 bis zum 14. September 2021. 1.3 Anstatt des Klägers sei die Steuerverwaltung des Kantons Zug aufzufordern, dem Kantonsgericht Zug vollständige Steuererklärungen des Klägers samt Beilagen, Wertschriften und Guthabenverzeichnis (inkl. Konto- und Depotauszüge) für die Steuerperioden von 2009 bis 2017 und 2021 sowie die definitiven vollständigen Steuererklärungen samt Beilagen, Wertschriften und Guthabenverzeichnis (inkl. Konto- und Depotauszüge) für die Steuerperioden 2018 bis 2020 einzureichen. 1.4 Der Kläger sei unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflichten, dem Kantonsgericht Zug wahrheitsgetreu und vollständig Belege (im Original) betreffend sämtliches Vermögen per 14. September 2021 (Bank- / Postkonten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Guthaben der 3. Säule, Liegenschaften im In- und Ausland usw.) einzureichen. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Kläger aufzuerlegen. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagte) haben am tt.mm.2005 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit dem Jahr 2009 werden die Parteien getrennt besteuert. Spätestens seit dem Jahr 2011 leben sie getrennt in zwei separaten Wohnungen (act. 1 Rz II.1 und act. 22 Rz II.1). 2. Mit Eingabe vom 14. September 2021 machte der Kläger beim Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, eine Scheidungsklage anhängig (act. 1). Am 12. Oktober 2021 und am 9. November 2021 reichten beide Parteien auf Aufforderung des Gerichts hin diverse Urkunden zu ihren finanziellen Verhältnisse ein (act. 10 und 12). Nachdem eine am 7. Dezember 2021 durchgeführte Einigungsverhandlung erfolglos verlaufen war (act. 17), wurde ein erster Schriftenwechsel durchgeführt (act. 18-26).

Seite 3/20 3. Die Beklagte stellte in ihrer Klageantwort vom 16. Mai 2022 folgendes Auskunftsbegehren (act. 26 Ziff. II/2): "Gestützt auf die obigen Begründungen und auf Art. 170 ZGB beantrage ich dem Kantonsgericht Zug, A.________ zu verpflichten, folgende Urkunden einzureichen: a. Vollständige Steuererklärungen vom A.________ für die Steuerperioden von 2009 bis 2017 und für das Steuerjahr 2021 samt Beilagen, Wertschriften und Guthabenverzeichnis (inkl. Konto- und Depotauszüge). b. Definitive vollständige Steuererklärungen vom A.________ für die Steuerperioden von 2018 bis 2020, sobald sie vorhanden sind. c. Detaillierte jährliche K.________ Vermögensübersichten (im Original) mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Performance sowie zu Vermögensentwicklung, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021. d. Detaillierte jährliche Auszüge (im Original) sämtlicher Bank-/Postkonti mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Saldovortrag und zu Saldo, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021." 4. Mit Eingabe vom 26. September 2022 nahm der Kläger zu diesem Auskunftsbegehren Stellung und beantragte dessen kostenfällige Abweisung (act. 31). 5. Am 6. Oktober 2022 beschränkte der Referent der 1. Abteilung am Kantonsgericht das Verfahren einstweilen auf das Auskunftsbegehren der Beklagten (act. 32). Zu diesem eingeschränkten Prozessthema fand am 7. Dezember 2022 eine Hauptverhandlung statt (act. 36), wobei die Beklagte folgendes abgeändertes Rechtsbegehren stellte (act. 37): "1. Herr A.________ sei unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) nochmals zu verpflichten, dem Kantonsgericht Zug wahrheitsgetreu und vollständig Belege (im Original) betreffend sämtliches Vermögen per 14. September 2021 (Bank-/Postkonten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Guthaben der 3. Säule, Liegenschaften im In- und Ausland usw.) einzureichen. 2. Die K.________ AG (Bank) sei unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zu verpflichten, dem Kantonsgericht Zug detaillierte jährliche K.________ Vermögensübersichten sämtlicher Konti vom A.________ mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Performance, zu Vermögensentwicklung sowie zu Asset-Allokation einzureichen, und zwar für die Periode vom 1. Januar 2008 bis zum 14. September 2021 und einschliesslich allfälliger Vorsorgekonti 3a. 3. Die L.________ AG (Bank) sei unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zu verpflichten, dem Kantonsgericht Zug detaillierte jährliche Auszüge sämtlicher Bank-/________konti vom A.________ mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszah-

Seite 4/20 lungszielkonto & -datum & -summe, zu Saldovortrag und zu Saldo einzureichen, und zwar für die Periode vom 1. Januar 2008 bis zum 14. September 2021. 4. Die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Zug sei aufzufordern, dem Kantonsgericht Zug vollständige Steuererklärungen vom A.________ für die Steuerperioden von 2009 bis 2017 und von 2019 bis 2021 samt Beilagen, Wertschriften und Guthabenverzeichnis (inkl. Konto- und Depotauszüge) einzureichen. 5. Der Richter, der sich mit der Liquidation bzw. dem Konkurs der F.________ AG befasst hat, sei zu ersuchen, Kopien der vom A.________ nach Gesetz erstellten Buchführungen der F.________ AG für die Jahre 2020 und 2021 dem Kantonsgericht Zug abzugeben. 6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind dem A.________ aufzuerlegen." Demgegenüber hielt der Kläger an seinem Standpunkt fest und beantragte, das Auskunftsbegehren sei abzuweisen (act. 36 S. 2). 6. Am 18. Januar 2023 fällte das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 41; Verfahren A1 2021 52;): "1.1 Der Kläger wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, der Beklagten innert 20 Tagen ab Rechtskraft folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen in Kopie zu edieren, respektive darzulegen, inwiefern er dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann bzw. inwiefern diese Verpflichtung bereits vollständig erfüllt ist: - detaillierte jährliche Vermögensübersichten sämtlicher Konten bei der K.________ AG (Bank) (insbesondere Konto-Nr. D.________) mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Performance, zu Vermögensentwicklung sowie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. März 2016 bis zum 14. September 2021; - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank-/Postkonti – insbesondere des Privat- (IBAN ________), des Spar- (IBAN ________) und des Geschäftskontos (________) bei L.________ AG (Bank) – mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Saldovortrag und zu Saldo, für die Periode vom 1. März 2016 bis zum 14. September 2021; - die vollständigen Steuererklärungen mit Beilagen, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (inkl. Konto- und Depotauszüge) der Jahre 2016, 2017 und 2021 sowie die definitiven vollständigen Steuererklärungen für die Steuerperioden 2018 bis 2020. 1.2 Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziff. 1.1 vorstehend wird dem Kläger die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Strafe: Busse) angedroht. 1.3 Verweigert der Kläger die Herausgabe von Urkunden unberechtigterweise, so werden die vorstehend in Ziff. 1.1 erwähnten Dritten auf Antrag der Beklagten verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.

Seite 5/20 2. Im Übrigen wird das Auskunftsbegehren der Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid befunden. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]" 7. Gegen diesen Teilentscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 20. Februar 2023 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 42). Der Kläger teilte mit Eingabe vom 19. April 2023 mit, dass er auf die Einreichung einer Berufungsantwort und die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte. Eigene Anträge stellte er keine (act. 46). Eine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Die Vorinstanz begründete ihren Teilentscheid wie folgt (act. 41 E. 3-5): 1.1 Nach Art. 170 Abs. 1 ZGB könne jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Auf sein Begehren könne das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). 1.2 Der um Auskunft ersuchende Ehegatte müsse glaubhaft darlegen, für welche materiellrechtlichen Ansprüche er Auskunft benötige (Frage des Rechtsschutzinteresses). Wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit oder explizit hervorgehe, für welchen materiellrechtlichen Anspruch Auskünfte verlangt würden, sei das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu bejahen. Dieses sei nur dort zu verneinen, wo das Auskunftsbegehren offensichtlich aus blosser Neugier gestellt werde, wenn der auskunftsersuchende Ehegatte selber in der Lage wäre, die Informationen zu beschaffen (z.B. Kontobelege von einem gemeinsamen Konto), oder wenn der zur Auskunft aufgeforderte Ehegatte den materiellrechtlichen Anspruch anerkenne. Ein unzulässiger Ausforschungsversuch liege zudem vor, wenn der Antragsteller keine Anhaltspunkte vortragen könne, die seinen Tatsachenvortrag plausibel machten bzw. wenn kein güterrechtlicher oder unterhaltsrechtlicher Anspruch dargetan werde oder ersichtlich sei oder um weitere, für die zu prüfenden oder geltend gemachten Ansprüche nicht unbedingt erforderliche Informationen zu erhalten. Unter mehreren möglichen Auskunftserhebungen solle der schonendste Weg begangen werden. Das Rechtsschutzinteresse sei eine Prozessvoraussetzung, die als solche von Amtes wegen zu prüfen sei. Fehle das Rechtsschutzinteresse, trete das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Maier, Rechtsbehelfe zur Informationsbeschaffung im Ehegüterrecht bei strittigen Scheidungen, ZZZ 51/2020 S. 193 ff.; Maier/Schwander, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 170 ZGB N 15). 1.3 Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen sei die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht. Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden vorzulegen seien, um ein zutreffendes Bild über das Vermögen (Liegenschaften, Sparhefte, Ge-

Seite 6/20 sellschaftsanteile etc.) und die Schulden (Kredite, Darlehen, Unterhaltsschulden etc.) eines Ehegatten zu erhalten, habe das Gericht im konkreten Einzelfall und je nach eherechtlichem Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend mache, festzulegen (Maier, a.a.O., S. 197 f.; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 2. A. 1999, Art. 170 ZGB N 16; Maier/Schwander, a.a.O., Art. 170 ZGB N 13). 1.4 Im Auskunftsbegehren müsse konkret angegeben werden, über welche Tatsachen Auskunft verlangt werde und in welche Belege Einsicht genommen werden wolle. Die Angaben müssten so genau sein, dass das Gericht konkret verfügen könne; es sei nicht seine Aufgabe, die einzuholenden Informationen selbst zu bestimmen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Informationsbegehrens dürften aber nicht überspannt werden. Da der um Auskunft ersuchende Ehegatte noch gar nicht wisse, was genau der Inhalt der ihm zustehenden Informationen sei, könne von ihm nicht verlangt werden, jeden verlangten Beleg einzeln zu bezeichnen. Vielmehr müsse es genügen, wenn er mit seinem Antrag Klarheit darüber schaffe, zu welchem Zweck er worüber Auskunft oder Rechnungslegung verlange und für welchen Zeitraum und in welcher Form er dies begehre. Sei das Informationsbegehren zu umfassend formuliert, habe es das Gericht in geeigneter Weise einzugrenzen und den Antrag im Übrigen abzuweisen (Maier, a.a.O., S. 198). 1.5 Vorliegend mache die Beklagte im Wesentlichen geltend, der Kläger habe seine Vermögensverhältnisse seit der Trennung im Jahr 2008 verschleiert und möglicherweise Vermögen versteckt, um den güterrechtlichen Anspruch der Beklagten zu beschränken (vgl. act. 26 S. 9). Die – nicht anwaltlich vertretene – Beklagte berufe sich damit zur Begründung ihres Auskunftsbegehrens in Bezug auf die verlangten Unterlagen des Klägers sinngemäss auf Art. 208 ZGB. Gemäss Art. 208 Abs. 1 ZGB könnten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Errungenschaft hinzugerechnet werden: unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke (Ziff. 1), sowie Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des anderen zu schmälern (Ziff. 2). Insbesondere Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB (Vermögensentäusserungen in Schmälerungsabsicht) könne potenziell weitreichende Auskunftsansprüche der Ehegatten untereinander begründen. Im Hinblick auf Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB müsse für die ganze Dauer des Güterstandes über die Verwendung von bestimmten Mitteln, die nicht mehr vorhanden seien, informiert und gegebenenfalls im Einzelnen genau über die Verwendung jedes Betrages Auskunft gegeben werden (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, Art. 170 ZGB N 18). Wer güterrechtliche Ansprüche daraus ableite, dass der andere Ehegatte bestimmte Vermögenswerte besitze und verstecke, müsse das substanziiert behaupten und beweisen (Art. 8 ZGB; Art. 200 Abs. 1 ZGB). Das blosse Verschwinden von Vermögen auf einem Bankkonto eines Ehegatten genüge nicht. Vielmehr sei nicht nur nachzuweisen, dass dem Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört habe, sondern auch, was damit geschehen sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_714/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.2).

Seite 7/20 1.6 Umfassende Auskunftsbegehren, die – wie das vorliegende – auf lückenlose Kontoauszüge inklusive Detailpositionen für die gesamte Dauer des Güterstands lauteten, bedeuteten für den auskunftspflichtigen Ehegatten nicht nur einen erheblichen Aufwand, sondern vor allem auch einen schwerwiegenden Eingriff in seine Privatsphäre. Es handle sich um sehr persönliche Daten, aus denen hervorgehe, wann er sich wo aufgehalten und wofür er Geld ausgegeben habe. Sie seien darüber hinaus auch geeignet, seine Verhaltensmuster sichtbar zu machen. Ein solcher Eingriff sei zwar zugunsten des um Auskunft ersuchenden Ehegatten in Kauf zu nehmen, sofern dies erforderlich sei, damit dieser seine eherechtlichen Ansprüche geltend machen könne. Das Gericht müsse sich aber vergewissern können, dass das Interesse des auskunftsersuchenden Ehegatten den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte beim anderen Ehegatten im konkreten Einzelfall rechtfertige und tatsächlich auch in diesem Umfang notwendig sei (Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 9 vom 28. Oktober 2022 E. 9.5). 1.7 Aus alledem folge, dass ein pauschaler Hinweis auf Art. 208 ZGB nicht genüge, um den anderen Ehegatten zur Herausgabe einer vollständigen Dokumentation aller seiner finanziellen Belange verpflichten zu lassen. Vielmehr sei vom auskunftsersuchenden Ehegatten zu verlangen, dass er – anhand derjenigen Informationen oder Unterlagen, die ihm bereits vorliegen oder die er eigenständig erhältlich machen könne – im Rahmen des ihm Möglichen darlege, weshalb er davon ausgehe, es könnte zu unentgeltlichen Zuwendungen oder Vermögensentäusserungen im Sinne von Art. 208 ZGB gekommen sein. Nur so sei eine Abwägung der im Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen überhaupt möglich. Auf dieser Grundlage könne überdies sichergestellt werden, dass sich die zu erteilenden Auskünfte auf die konkret betroffenen Zeitperioden und/oder Vermögensgegenstände beschränkten, sodass der Eingriff in die Privatsphäre des auskunftspflichtigen Ehegatten so schonend wie möglich erfolgen könne (Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 9 vom 28. Oktober 2022 E. 9.6). 1.8 Es liege in der Natur der Sache, dass stets nur anhand von lückenlosen Kontoauszügen mit Sicherheit gesagt werden könne, dass kein Hinzurechnungstatbestand gemäss Art. 208 ZGB gegeben sei. Dies reiche aber nicht aus, weil dem anderen Ehegatten nicht zuzumuten sei, derart weitreichende Auskünfte zu erteilen, solange dafür nicht ein bestimmter Anlass bestehe. Wenn keinerlei Indizien für einen Hinzurechnungstatbestand nach Art. 208 ZGB bestünden, vermöge das blosse Bedürfnis eines Ehegatten, bezüglich des Nichtvorliegens eines solchen Tatbestands Sicherheit zu erlangen, den schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre des anderen Ehegatten nicht zu begründen (Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 9 vom 28. Oktober 2022 E. 9.8). 1.9 Vorliegend sei unbestritten geblieben, dass der Kläger von Oktober 2014 bis März 2016 arbeitslos gewesen sei. Ab März 2016 habe er sich beruflich selbständig gemacht und eine Einzelfirma gegründet (vgl. act. 31 Rz II.2.1; vgl. act. 37 S. 5). Die von der Beklagten behaupteten Machenschaften des Klägers beträfen denn auch den Zeitraum ab März 2016, in welchem der Kläger als Selbständiger seine damalige Einzelfirma G.________ geführt habe. Der Kläger bestreite die Behauptungen der Beklagten gestützt auf den eingereichten AHV- Kontoauszug (act. 22/45: Zeitraum 1987 bis 2020) nicht, wonach er im Jahr 2016 von März bis Dezember aus selbständiger Erwerbstätigkeit Einkünfte von CHF 30'000.00, CHF 199'200.00 und CHF 30'000.00 erzielt habe. Ebenfalls bestreite er die von der Beklagten errechnete Vermögensentwicklung gestützt auf die behauptete Rendite nicht, wonach er per Ende 2017 über ein Vermögen bei der K.________ von CHF 379'800.00 hätte verfügen

Seite 8/20 müssen, aber gemäss Übersicht der Vermögensentwicklung der K.________ anfangs 2018 nur über ein Vermögen von CHF 140'629.90 verfügt habe (vgl. act. 22/56). Der Kläger habe auch nicht ausgeführt, wie diese Differenz von CHF 239'170.10 zu erklären sei bzw. weshalb die Ausführungen der Beklagten zur Vermögensentwicklung nicht zuträfen. Der Kläger gehe in seiner Stellungnahme vom 26. September 2022 nicht näher auf die detaillierten Ausführungen der Beklagten ein. Die mehrfach wiederholte Behauptung, er habe von seinem Vermögen leben müssen, sei lediglich pauschal, unbelegt und vermöge diese Diskrepanz somit nicht zu erklären. Schliesslich sei der Kläger an der Hauptverhandlung auch nicht auf die Ausführungen der Beklagten zum behaupteten Lombardkredit eingegangen. Weiter bestreite der Kläger auch nicht, die von der Beklagten verlangten Unterlagen der K.________ erhältlich machen zu können. Mithin habe die Beklagte gestützt auf Art. 170 ZGB zur Prüfung allfälliger Hinzurechnungstatbestände ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse, vom Kläger lückenlose und detaillierte jährliche Vermögensübersichten sämtlicher Konten bei der K.________ mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Performance, zu Vermögensentwicklung sowie zu Asset-Allokation für die Periode vom 1. März 2016 bis zum 14. September 2021 zu erhalten. Für eine weitergehende Auskunft für den Zeitraum vor März 2016 – namentlich für den Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit – bestehe vorliegend gestützt auf die Akten kein Anlass, weshalb ein weitergehender Eingriff in die Privatsphäre des Klägers nicht statthaft sei. 1.10 Weiter sei die Behauptung der Beklagten unbestritten geblieben, dass der Kläger in den Steuererklärungen der Jahre 2018 bis 2020 lediglich das Konto bei der K.________ AG (Bank) deklariert habe, obwohl er über weitere Bankkonten verfügt habe. Betreffend die weiteren Bankkonten habe der Kläger namentlich nicht bestritten, dass aus den eingereichten Kontoauszügen der L.________ AG (Bank) nicht hervorgehe, wer auf diese Konten Einzahlungen getätigt habe und auf welche Konten Auszahlungen getätigt worden seien. Weiter sei unbestritten geblieben, dass der Kläger über sein Privatkonto merkwürdige Ein- und Auszahlungen hoher Geldsummen getätigt habe. Ebenfalls sei unbestritten geblieben, dass der Kläger über sein Geschäftskonto der F.________ AG bei der L.________ AG (Bank) mehrmals Bareinzahlungen und -auszahlungen hoher Geldsummen vorgenommen habe. Obwohl die Beklagte dies detailliert beanstandet habe, habe es der Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme unterlassen, näher zu erläutern, warum es sich um "legitime Zahlungen" gehandelt habe. Weder habe der Kläger bestritten, dass es in einem Zeitraum von 19 Monaten auf dem Privatkonto bei der L.________ AG (Bank) zu Kapitalabflüssen von insgesamt CHF 130'178.00 gekommen sei, noch habe er in seiner Stellungnahme hierfür eine nachvollziehbare Erklärung abgegeben. Der Kläger sei in seiner Stellungnahme mit keinem Wort auf die detaillierten Ausführungen der Beklagten eingegangen. Im Übrigen treffe es zu, dass sich aus den Avisierungstexten der eingereichten Kontoauszüge nicht rekonstruieren lasse, wohin diese hohen Geldbeträge geflossen seien (vgl. act. 22/48 und 49). Mithin habe die Beklagte gestützt auf die eingereichten Kontounterlagen und wegen fehlender Erklärungen des Klägers auch diesbezüglich ein schützenswertes Interesse, detaillierte Kontoauszüge zu erhalten, aus welchen sich die Zahlungsflüsse rekonstruieren liessen. Auch bezüglich dieser Unterlagen bestreite der Kläger nicht, dass er diese in der verlangten Detaillierung beschaffen könne. Mithin sei der Kläger gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, der Beklagten lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank-/Postkonti – insbesondere des Privat-, des Spar- und des Geschäftskontos bei L.________ AG (Bank) – mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Saldovortrag

Seite 9/20 und zu Saldo, für die Periode vom 1. März 2016 bis zum 14. September 2021, beizubringen. Für eine weitergehende Auskunft für den Zeitraum vor März 2016 bestehe vorliegend gestützt auf die Akten kein Anlass, weshalb ein weitergehender Eingriff in die Privatsphäre des Klägers nicht statthaft sei. 1.11 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und Art. 170 ZGB sei der Kläger auch antragsgemäss zu verpflichten, der Beklagten für den angegebenen Zeitraum die vollständigen Steuererklärungen samt Beilagen, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (inkl. Konto- und Depotauszüge) der Jahre 2016, 2017 und 2021 sowie die definitiven vollständigen Steuererklärungen für die Steuerperioden von 2018 bis 2020 (sofern vorhanden) herauszugeben. 1.12 Da der Kläger gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu verpflichten sei, der Beklagten sämtliche Unterlagen bis 14. September 2021 [Datum der Scheidungsklage] beizubringen, erübrige sich an dieser Stelle die Prüfung des von der Beklagten an der Hauptverhandlung gestellten Antrags, wonach der Kläger erneut zu verpflichten sei, dem Gericht Belege zu sämtlichem Vermögen per 14. September 2021 einzureichen (vgl. act. 37 S. 2). Weiter verlange die Beklagte die erstellten Buchführungen der F.________ AG für die Jahre 2020 und 2021 (vgl. act. 37 S. 3), führe jedoch nicht näher aus, zu welchen Zwecken sie diese Unterlagen benötige, weshalb das Auskunftsbegehren in diesem Umfang abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei. 1.13 Gemäss dem sinngemässen Antrag der Beklagten an der Hauptverhandlung sei dem Kläger eine Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB anzudrohen, sollte er der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nachkommen (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). 1.14 Aufgrund der Subsidiarität des Anspruchs dürften die entsprechenden Auskünfte erst von Dritten eingeholt werden, wenn sie von einem Ehegatten verweigert worden seien (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LY170017 vom 27. September 2017 E. III.3.3; Maier/Schwander, a.a.O., Art. 170 ZGB N 11). Nur wenn sich ein Ehegatte dem Verfahren entziehe oder sein Aufenthalt unbekannt sei, könnten allenfalls die Informationen auch bei Dritten direkt beschafft werden (Maier/Schwander, a.a.O., Art. 170 ZGB N 11). Mithin sei zunächst der Kläger persönlich unter der von der Beklagten sinngemäss verlangten Strafandrohung von Art. 292 StGB (vgl. act. 37 S. 2) zu verpflichten, die erwähnten Unterlagen herauszugeben. Sollte der Kläger die Herausgabe verweigern, seien die genannten Dritten auf entsprechenden Antrag der Beklagten zuhanden des Gerichts zu verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. 2. Bevor auf die an diesem Teilentscheid geübte Kritik der Beklagten näher eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu-

Seite 10/20 kommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 3. Die Beklagte bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe sich mit diversen Stellen in ihren Rechtsschriften absichtlich und willkürlich nicht auseinandergesetzt bzw. diese unvollständig und/oder unrichtig zusammengefasst. Ihre so von der Vorinstanz übergangenen Ausführungen würden aber zusammen mit entsprechenden Beweismitteln zeigen und beweisen, wie skrupellos der Kläger – im Bewusstsein der steuerstrafrechtlichen Konsequenzen – die kantonale Steuerbehörde immer wieder getäuscht habe, um seine wahren finanziellen Verhältnisse zu verbergen. Aus Ziff. 116 in der Veranlagungsverfügung für Kantons- und Gemeindesteuern 2018 (Beilage 55 des Klägers) sei zu entnehmen, dass die von der kantonalen Steuerbehörde geforderten Unterlagen zur selbständigen Tätigkeit trotz Auflage und Mahnung vom Kläger nicht eingereicht worden seien. Somit habe der Kläger seine Verfahrenspflichten nach Art. 174 DBG bzw. Art. 203 StG verletzt. Selbst die mehrjährigen Androhungen der steuerstrafrechtlichen Konsequenzen durch die kantonale Steuerbehörde (s. Beilagen 54 und 69 des Klägers) hätten den Kläger nicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Deklaration seiner finanziellen Verhältnisse bewegen können. Deshalb habe die Beklagte das Rechtsbegehren gestellt, dass die K.________ AG (Bank) und die L.________ AG (Bank) direkt zu verpflichten seien, jährliche Vermögensübersichten bzw. Auszüge sämtlicher Konten des Klägers zu edieren. Dass die Vorinstanz ausgerechnet auf diese rechtserheblichen und entscheidrelevanten Ausführungen und diesbezüglichen Beweismittel überhaupt nicht eingegangen sei, zeige deutlich, dass sie deren Rechtserheblichkeit und Entscheidrelevanz durchaus eingesehen habe. Dennoch habe sie es absichtlich und willkürlich unterlassen, diese richtig und vollständig festzustellen, wodurch sie den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt habe. Die Vorinstanz habe überdies gegen das verfassungsmässige Grundrecht "Schutz vor Willkür" i.S.v. Art. 9 BV und gegen den Verfahrensgrundsatz "Handeln nach Treu und Glauben" i.S.v. Art. 52 ZPO, Art. 9 BV und Art. 2 Abs. 2 ZGB verstossen. Der Kerngehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör beinhalte u.a. die Verpflichtung des Gerichts, in der Entscheidbegründung zu allen entscheidrelevanten Vorbringen der Parteien Stellung zu nehmen (act. 42 Rz 1.1-1.1.6).

Seite 11/20 3.1 Diese Ausführungen der Beklagten genügen den vorne in E. 2 dargelegten Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht. Sie will mit ihrer Rüge erreichen, dass die zu edierenden Auskünfte und Unterlagen direkt bei der K.________ AG (Bank) und der L.________ AG (Bank) und nicht – wie von der Vorinstanz angeordnet – zunächst beim Kläger eingefordert werden (vgl. act. 42 Rz 1.1.6 letzter Absatz). Die einschlägige E. 5 des angefochtenen Entscheids (vgl. vorne E. 1.14) ignoriert sie dabei aber vollständig. Die Vorinstanz hat dort zutreffend dargelegt, dass Auskünfte von Dritten gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB erst einzuholen sind, wenn sie vom Ehegatten verweigert worden sind, sich dieser dem Verfahren entzieht oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Deshalb sei zuerst der Kläger unter Strafandrohung zur Herausgabe der Unterlagen zu verpflichten und erst im Falle seiner Verweigerung wären die Unterlagen bei Dritten einzuholen (act. 41 E. 5). Diese Erwägung wird von der Beklagten weder erwähnt noch setzt sie sich damit argumentativ auseinander. Beides wäre jedoch zwingend erforderlich gewesen. 3.2 Aber auch sonst gehen ihre Vorbringen fehl. Namentlich verkennt sie den Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1, 145 III 324 E. 6.1, 142 III 433 E. 4.3.2, 141 III 28 E. 3.2.4, 133 III 439 E. 3.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 4A_116/2023 vom 12. April 2023 E. 4.1 und 5A_1049/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.3.4). 3.2.2 Im Lichte der eben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird deutlich, dass die Beklagte noch keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dargetan hat, indem sie sich prinzipiell darüber beschwert, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen gar nicht oder nicht in voller Länge wiedergegeben hat. Entgegen ihrer Auffassung besteht nämlich kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit jeder Behauptung im Einzelnen auseinandersetzt, wenn es diese für nicht relevant erachtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs läge nur dann vor, wenn die Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen zu einem anderslautenden Entscheid hätte führen müssen. Wie bereits erwähnt, wäre dazu eine Auseinandersetzung mit E. 5 des angefochtenen Entscheids nötig gewesen, welche die Beklagte jedoch versäumt hat. 3.3 Die Ausführungen der Beklagten lassen sodann nicht darauf schliessen, inwiefern die Vorinstanz ihren Anspruch auf ein faires Verfahren, das Willkürverbot oder den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben verletzt haben soll. Die Beklagte behauptet pauschal, die Vorinstanz habe die aus ihrer Sicht entscheidrelevanten Passagen aus ihren Rechtsschriften im angefochtenen Entscheid "absichtlich" nicht wiedergegeben und unberücksichtigt gelas-

Seite 12/20 sen. Damit unterstellt sie der Vorinstanz, ihr gegenüber mit Schädigungsabsicht gehandelt zu haben. Diese Unterstellung ist haltlos; insbesondere kann aus dem blossen Umstand, dass gewisse Passagen nicht zitiert wurden, keine Schädigungsabsicht abgeleitet werden. Dass die Vorinstanz nicht näher auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten einging (bzw. diese nicht wiedergab), ist denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar: Für die Vorinstanz war es nicht relevant, ob sich der Kläger gegenüber den Steuerbehörden allenfalls unkooperativ verhalten hat; selbst wenn die Beklagte dies bewiesen hätte, wären die zu edierenden Unterlagen im familienrechtlichen Verfahren in einem ersten Schritt beim Kläger persönlich einzuholen gewesen (vgl. act. 41 E. 5). 3.4 Zusammengefasst ist auf die Berufung der Beklagten in diesem Punkt nicht einzutreten. Im Übrigen kann auf die zutreffende E. 5 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.). 4. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, die Vorinstanz habe auch im Zusammenhang mit der Abweisung ihres Auskunftsbegehrens in Bezug auf den Zeitraum vor dem 1. März 2016 absichtlich und willkürlich Ausführungen von ihr ausser Acht gelassen und sei daher zu einem falschen Ergebnis gelangt. 4.1 Ihren Standpunkt begründet sie zusammengefasst wie folgt (act. 42 Rz 1.2-1.2.7): 4.1.1 Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass der Kläger stets ein gemeinsames Konto verweigert habe. Nachdem sie ihre Stelle bei der H.________ (Switzerland) Ltd. gekündigt habe, habe er ihr sogar noch das gemeinsame Ausfüllen der Steuererklärung verweigert, sodass sie keine andere Wahl gehabt habe, als die getrennte Besteuerung zu beantragen. Seither würden die Parteien getrennt besteuert und die Beklagte habe keinerlei Kenntnis von der finanziellen Situation des Klägers. Dies habe die jahrzehntelangen systematischen Machenschaften des Klägers begünstigt, mit denen er sein Einkommen und Vermögen verborgen habe, um die güterrechtlichen Ansprüche der Beklagten zu beseitigen. Dies sei ihm nun auch gelungen, denn gemäss seinen eingereichten Dokumenten sei er fast mittellos, obwohl er von 2005 bis 2014 erwerbstätig gewesen sei und sehr gut verdient habe, er in dieser Zeit für den familiären Unterhalt nicht habe aufkommen müssen und zusätzlich jahrzehntelang beträchtliche Gewinne durch Aktienhandel erzielt habe. Folglich müsse der Kläger mindestens vor Ende 2016 ein grosses Vermögen angehäuft haben. Die Vorinstanz sei auf diese Ausführungen aber nur zu einem kleinen Teil eingegangen und habe in E. 2.1.6 namentlich unterschlagen, dass die getrennte Besteuerung nicht auf gegenseitigem Einvernehmen beruht habe, sondern vom Kläger erzwungen worden sei, woraus sich ergebe, dass er schon im Jahr 2009 begonnen habe, sein Einkommen und Vermögen zu verbergen. 4.1.2 Die Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren überdies dargelegt, dass der Kläger am 2. November 2008 schon ein Vermögen in der Höhe von CHF 230'000.00 gehabt habe. Da er für keine gemeinsamen Kosten habe aufkommen müssen, sondern sie alles selbst bezahlt habe, habe der Kläger ab Oktober 2008 bis Ende 2017 ein [weiteres] grosses Vermögen anhäufen können. Seine Beilage 56 zeige aber, dass er am 1. Januar 2018 über ein Vermögen von nunmehr lediglich CHF 140'629.90 verfügt haben solle. Angesichts dieser Zahlen liege es auf der Hand, dass der Kläger zumindest schon in diesem Zeitraum Einkommen und Ver-

Seite 13/20 mögen in beträchtlicher Höhe verborgen habe. Die Vorinstanz habe in E. 2.1.2 aber absichtlich die Begründungen der Beklagten für ihre Ansicht, weshalb der Kläger ab Oktober 2008 bis Ende 2017 ein grosses Vermögen angehäuft und dieses verborgen haben solle, weggelassen. 4.1.3 Weiter habe die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass der Kläger schon im Jahr 2008 mehrere Überweisungen auf ein K.________-Konto mit der Nr. E.________ getätigt habe, welches er seit 2005 nie deklariert habe. Er habe somit mindestens noch ein weiteres Konto bei K.________. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang in E. 2.1.2 nicht festgehalten, dass es mehrere Überweisungen auf das K.________-Konto Nr. E.________ gewesen seien, dass somit spätestens seit 2008 mindestens ein weiteres Konto bei K.________ bestehen müsse und dieses zumindest seit 2005 nie deklariert worden sei, was beweise, dass der Kläger mindestens seit Januar 2008 begonnen habe, Einkommen und Vermögen zu verbergen. 4.1.4 Im angefochtenen Entscheid unerwähnt geblieben sei auch die Ausführung der Beklagten, dass der Kläger am 18. März 2016 die Beklagte aufgefordert habe, einen Antrag auf Bezug des Freizügigkeitskapitals zu unterzeichnen. Ferner habe die Beklagte auch vorgebracht, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger das Sparkonto bei der L.________ AG (Bank), das er in den Jahren 2018-2020 nicht deklariert habe, auch in den Jahren 2009-2017 und 2021 nicht deklariert habe. Die Vorinstanz habe in E. 2.1.5 auch diesen Hinweis absichtlich und willkürlich nicht erwähnt. 4.1.5 Schliesslich habe die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass der Kläger sein Konto bei K.________ "als sein einziges Vermögen" deklariert habe, was "einmal mehr" beweise, dass der Kläger "systematisch" und "stets" seine wahren wirtschaftlichen Verhältnisse verborgen habe und "bis heute immer noch verbirgt". Diese [hier direkt zitierten] Begriffe habe die Vorinstanz aber absichtlich weggelassen, wodurch sie einen falschen Eindruck erweckt und somit den Sachverhalt absichtlich unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt habe. 4.1.6 Mit all diesen Ausführungen habe die Beklagte gezeigt und mit den dazugehörenden Beweismitteln belegt, dass der Kläger am 2. November 2008 schon ein Vermögen von über CHF 230'000.00 gehabt habe, im Zeitraum vom Oktober 2008 bis Ende 2017 ein grosses Vermögen angehäuft habe und mindestens schon ab Januar 2008 begonnen habe, sein tatsächliches Einkommen und Vermögen zu verbergen. Aus diesen Gründen und angesichts der jahrzehntelangen alleinigen "Herrschaft" des Klägers über sein Vermögen sowie aufgrund der "absoluten Unglaubwürdigkeit" des Klägers habe die Beklagte um Auskunftserteilung ab 1. Januar 2008 ersucht. Ausgerechnet auf die erwähnten Ausführungen der Beklagten sei die Vorinstanz aber nicht eingegangen, was deutlich zeige, dass die Vorinstanz die Rechtserheblichkeit und Entscheidrelevanz dieser Ausführungen und Beweismittel "durchaus eingesehen" habe. Dennoch habe sie absichtlich und willkürlich unterlassen, den Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen, wodurch sie den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt sowie gegen das Willkürverbot und den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben verstossen habe. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in E. 3.5.1 und 3.5.2, wonach vorliegend gestützt auf die Akten kein Anlass für eine weitergehende Auskunft für den Zeitraum vor März 2016 bestehe und ein weiterge-

Seite 14/20 hender Eingriff in die Privatsphäre des Klägers nicht statthaft sei, seien falsch, unbegründet, willkürlich und stünden im Widerspruch zu den Tatsachen. 4.2 Soweit die Beklagte auch in diesem Zusammenhang behauptet, die Vorinstanz habe absichtlich die für sie relevanten Behauptungen unbeachtet gelassen, kann auf die Ausführungen in E. 3.3 verwiesen werden. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4.3 Ansonsten ist die Kritik der Beklagten indessen berechtigt. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung der Auskunftspflicht des Klägers lediglich fest, dass die von der Beklagten behaupteten "Machenschaften" des Klägers [nur] den Zeitraum ab März 2016 beträfen und für eine weitergehende Auskunft für die Zeit vor März 2016 – namentlich für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit des Klägers – gestützt auf die Akten kein Anlass bestehe (act. 41 E. 3.5.1 und 3.5.2). Diese pauschalen Feststellungen halten einer näheren Betrachtung nicht stand. 4.3.1 Tatsächlich behauptete die Beklagte schon im erstinstanzlichen Verfahren, dass ein dringender Verdacht für solche "Machenschaften" auch bereits für die Jahre ab 2009 bestehe, was die Vorinstanz im Übrigen selbst zutreffend wiedergab (vgl. dazu im Einzelnen act. 41 E. 2.1.2). Überdies führte die Beklagte aus, dass der Kläger in der Zeit von 2008 bis 2014 gut verdient habe, nicht für den familiären Unterhalt habe aufkommen müssen und folglich bis 2017 ein erhebliches Vermögen hätte angehäuft haben müssen, weshalb das von ihm per 1. Januar 2018 ausgewiesene Vermögen von CHF 140'629.90 nicht stimmen könne (act. 26 Ziff. II/1.5, act. 37 Ziff. III/6). 4.3.2 Den Akten lässt sich denn auch ohne Weiteres entnehmen, dass die vom Kläger behauptete Entwicklung seines Vermögens in den Jahren 2009-2017 nicht plausibel ist. Am 2. November 2008 besass er unstrittig ein Vermögen von CHF 230'000.00 (act. 37/9). Wird sodann auf die Einkommenszahlen aus dem Auszug des individuellen Kontos des Klägers bei der AHV abgestellt (act. 22/45) – was zu einer eher konservativen Schätzung führt, zumal dort nur das beitragspflichtige Einkommen geführt wird –, verdiente der Kläger in den Jahren 2009 bis und mit 2017 insgesamt CHF 1'044'120.00 brutto, was einem Netto-Einkommen von ungefähr CHF 939'708.00 (= 90 % des Bruttolohns) entspricht. Mit diesem Einkommen bestritt er gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Beklagten nur seinen eigenen Lebensunterhalt, während sich die Beklagte ihren Unterhalt selbst finanzierte (act. 26 Ziff. II/1.5 und act. 37 Ziff. III/6). Ausgehend von einem monatlichen Bedarf des Klägers von CHF 4'310.00 gemäss seiner Bedarfsberechnung in act. 1 Rz 2.2 (wobei der monatliche Betrag von CHF 750.00 für die Abzahlung der Schulden bei der AHV damals noch nicht anfiel und daher abgezogen wurde, vgl. act. 1/19), müsste der Kläger in den Jahren 2009 bis und mit 2017 einen Überschuss von insgesamt CHF 474'228.00 erzielt haben (CHF 939'708.00 – [CHF 4'310.00 x 12 x 9]). Dabei handelt es sich wiederum um eine vorsichtige Berechnung, da der Bedarf des Klägers zumindest in denjenigen Jahren, in denen er noch mit der Beklagten zusammenlebte und die Parteien sich gewisse Kosten, wie beispielsweise den Mietzins, teilten, niedriger gewesen sein dürfte. Bei dieser Ausgangslage wäre zu erwarten, dass sich sein Vermögen Ende 2017 auf ungefähr CHF 704'228.00 belief. Gemäss den Unterlagen des Klägers soll dieses am 1. Januar 2018 aber lediglich CHF 140'629.90 betragen haben (act. 22/56). Per Ende 2017 besteht mithin eine beachtliche Diskrepanz von mehr als CHF 550'000.00.

Seite 15/20 4.3.3 Obwohl diese (von der Beklagten beanstandeten) Zahlen offenkundig Fragen aufwerfen, hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Bemühungen unternommen, die von ihm behauptete Vermögensentwicklung in nachvollziehbarer Weise zu begründen. So führte er lediglich aus, er habe ab 2014 immer wieder von seinem Vermögen zehren müssen, um seinen täglichen Bedarf zu decken, und im Jahr 2016 den Schritt in die Selbständigkeit aus eigenem Vermögen finanzieren müssen (act. 31 Rz 4.1.2 und 3.2 und act. 36 S. 2). Im Zeitraum 2009 bis 2017 war gemäss dem Auszug aus seinem individuellen Konto bei der AHV der vom Kläger behauptete Bedarf aber nur im Jahr 2017 höher als sein Einkommen. Auch in diesem Jahr betrug das Defizit aber lediglich ca. CHF 13'290.00 ([CHF 42'700.00 Bruttolohn x 0.90] – [CHF 4'310.00 monatlicher Bedarf x 12]), was den angeblichen (massiven) Vermögensrückgang offenkundig nicht zu erklären vermag. Zudem legt der Kläger nicht dar, inwiefern die Gründung seines Einzelunternehmens G.________ (die F.________ AG wurde erst im Jahr 2020 gegründet und ist für den Zeitraum 2009 bis 2017 folglich irrelevant) mit erheblichen Kosten verbunden gewesen sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal der Kläger offenbar in der Anlageberatung tätig war (vgl. act. 37/10), wofür keine aufwändige Infrastruktur nötig ist. Auch damit ist der Vermögensschwund beim Kläger nicht zu erklären. Folglich bleibt völlig unklar, was mit dem eben errechneten Fehlbetrag von mehr als CHF 550'000.00 geschehen ist. 4.3.4 Daraus ergibt sich ein hinreichend konkreter Verdacht, dass der Kläger Vermögen beiseitegeschafft haben könnte, um güterrechtliche Ansprüche der Beklagten zu vereiteln; sei es, dass er sich dieser Vermögenswerte im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB entäussert hat, oder sei es, dass er sie "nur" in geheim gehaltenen Anlagen versteckt hat. Die Beklagte hat folglich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – ein berechtigtes Interesse daran, die Geldflüsse beim Kläger bereits ab dem Jahr 2009 nachvollziehen zu können. Der angefochtene Entscheid ist daher in teilweiser Gutheissung der Berufung dahingehend abzuändern, dass der Kläger die Unterlagen gemäss Dispositiv-Ziff. 1.1 des angefochtenen Entscheids bereits ab dem 1. Januar 2009 der Beklagten auszuhändigen hat. 4.3.5 Nicht gefolgt werden kann der Beklagten hingegen, soweit sie fordert, dass die Unterlagen bereits ab dem 1. Januar 2008 zu edieren seien. Sie hat nicht behauptet, dass die "Machenschaften" des Klägers zur Verschleierung seines Vermögens bis ins Jahr 2008 zurückreichen. Für das Jahr 2008 hat sie nur behauptet, dass der Kläger mehrere Überweisungen auf ein K.________-Konto mit der Nr. E.________ getätigt habe, das er seit 2005 nie deklariert habe, was noch keinen hinreichenden Verdacht begründet. Abgesehen davon hat die Beklagte offensichtlich von diesen Transaktionen Kenntnis erhalten, woraus sich ergibt, dass im Jahr 2008 immerhin noch eine gewisse Transparenz zwischen den Ehegatten über die finanziellen Belange herrschte. Die Vermögensentwicklung des Klägers lässt sich sodann erst ab Ende 2008 eruieren, weshalb nicht feststellbar ist, ob sich das Vermögen des Klägers bereits im Jahr 2008 unerwartet entwickelt hat. Entsprechendes hat die Beklagte denn auch nicht behauptet. 5. Im Weiteren beanstandet die Beklagte, dass die Vorinstanz den Kläger nicht "nochmals" dazu verpflichtet hat, wahrheitsgetreu und vollständig sämtliche Belege betreffend sein Vermögen per 14. September 2021 einzureichen.

Seite 16/20 5.1 Zur Begründung führt sie zusammengefasst Folgendes aus (act. 42 Ziff. 1.3): Wie die Bemerkung zu Ziff. 116 in der klägerischen Beilage 55 [act. 22/55] zeige, habe der Kläger trotz Auflage und Mahnung die Zustellung der geforderten Unterlagen für das Jahr 2018 an die kantonale Steuerbehörde verweigert. Das bedeute, dass der Kläger sicher noch weitere Unterlagen betreffend seine wahren finanziellen Verhältnisse habe. Es sei unbestritten geblieben, dass er in seinen Steuererklärungen Konten verschwiegen habe und nach wie vor verschweige. Mangels weiterer Unterlagen betreffend seine wahren finanziellen Verhältnisse, deren Aushändigung er bis jetzt verweigere, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch noch andere Vermögen, wie z.B. Liegenschaften im In- und Ausland, Konten bei Finanzeinrichtungen, von denen bis jetzt nichts bekannt sei, Wertpapiere, Lebensversicherungen usw. verschweige. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid aber darauf beschränkt, Auskünfte zu den Konten des Klägers bei der K.________ Bank und zu seinen anderen Bank-/Postkonten zu verlangen. Dies führe dazu, dass der Kläger zu anderen von ihm verborgenen Vermögen, wie z.B. Liegenschaften im In- und Ausland, Wertpapieren, Lebensversicherungen usw. keine Auskünfte erteilen und keine entsprechenden Unterlagen edieren müsse. Deshalb sei die E. 3.5.4 des angefochtenen Entscheids, worin festgehalten werde, dass sich eine neuerliche Verpflichtung des Klägers zum Einreichen von Belegen zu sämtlichem Vermögen per 14. September 2021 erübrige, völlig falsch. 5.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, als der Kläger mit dem angefochtenen Entscheid nicht verpflichtet wurde, Urkunden zu Liegenschaften im In- und Ausland (oder Lebensversicherungen etc.) zu edieren. Dazu besteht nach aktuellem Kenntnisstand aber auch kein Anlass. Die Beklagte bringt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass – und wenn ja, wo – der Kläger eine Liegenschaft gekauft haben könnte. Die blosse Tatsache, dass ein solcher Kauf (sowie der Kauf von Wertpapieren etc.) "nicht ausgeschlossen" werden könne, reicht als Begründung für eine Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB nicht aus. Geht es der um Auskunft ersuchenden Partei darum, Irregularitäten festzustellen, hat sie solche vielmehr anhand von Indizien glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 9 vom 28. Oktober 2022 E. 9.8). Hinzu kommt, dass die Beklagte mit dem vorliegenden Urteil Anspruch auf lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank- und Postkonten des Klägers vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2017 erhalten wird. Sollte sich der Kläger in diesem Zeitraum seines Vermögens entäussert oder dieses in versteckte Vermögenswerte investiert haben, müsste das aus den Kontoauszügen ersichtlich sein. Die Beklagte könnte diesfalls gestützt auf die erhaltenen Informationen ein neuerliches (konkretes) Auskunftsersuchen stellen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 6. Die Beklagte moniert weiter, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass die klägerischen Beilagen 21 und 32 bezüglich der Vermögenswerte bei K.________ in gleichem Format gestaltet seien. Beilage 21 habe noch die Angabe zur Performance in der Höhe von CHF 271'667.69 enthalten, während diese Angabe in Beilage 32 fehle. Ganz offensichtlich habe der Kläger diese enorm fallrelevante Information absichtlich verheimlicht, indem er die Urkunde von K.________ verfälscht und somit eine Urkundenfälschung begangen habe. Obwohl diese Ausführungen unbestritten geblieben seien, sei die Vorinstanz darauf nicht eingegangen, sondern habe sie absichtlich ganz weggelassen. Der Kläger habe mit seinen Lügen und Machenschaften, mit unzähligen unwahren, widersprüchlichen und merkwürdigen

Seite 17/20 Dokumenten und Angaben schon bewiesen, dass er "ein absolut unglaubwürdiger Mensch voller Lügen und Intrigen" sei. Die Beklagte könne und wolle ihm nicht mehr glauben und halte an ihrem Begehren um Auskunftserteilung von Dritten sowie der Edition der Urkunden im Original fest (act. 42 Rz 1.4). 6.1 Auch damit vermag die Beklagte nicht zu überzeugen. Gemäss Art. 180 ZPO kann eine Urkunde grundsätzlich in Kopie eingereicht werden. Erst wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen, kann das Gericht oder eine Partei die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen (Art. 180 Abs. 1 ZPO). Verlangt eine Partei die Herausgabe von Originalen, muss sie daher Tatsachen glaubhaft machen, welche Zweifel an der Echtheit der Kopie bzw. der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original zu erwecken vermögen (Dolge, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 180 ZPO N 7). Diese Voraussetzung muss für jedes einzelne Dokument, das im Original eingereicht werden soll, erfüllt sein. 6.2 Soweit die Beklagte argumentiert, der Kläger müsse aufgrund seiner (angeblichen) allgemeinen Unglaubwürdigkeit alle Unterlagen im Original einreichen, geht dies nach dem Gesagten von vornherein fehl. Sodann trifft es zwar zu, dass oben rechts auf act. 1/21 (K.________ Vermögenswerte per 05.08.2021) ein Vermerk "Performance: 271'667.69 CHF" vorhanden ist, während ein solcher Vermerk bei act. 10/32 (K.________ Bank, Kontoauszug per 10.10.2021) – trotz ansonsten praktisch identischem Erscheinungsbild – fehlt. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Auszug vom Kläger manipuliert wurde, zumal nicht ersichtlich ist, was der Kläger mit einer solchen Manipulation erreichen könnte. Die Scheidungsklage wurde unstrittig am 14. September 2021 eingereicht, sodass der Kontostand des Klägers per 10. Oktober 2021 bzw. die "Performance" seines Portfolios für das Stichdatum vom 14. September 2021 nicht relevant ist. Abgesehen davon ist ohnehin unklar, welchen Zeitraum diese "Performance" betrifft, sodass daraus keine Schlüsse gezogen werden können. Ein Bedarf, die Originale dieser Dokumente einsehen zu können, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für alle übrigen Dokumente, die der Kläger zu edieren hat. Demnach ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. 6.3 Soweit sich die Beklagte schliesslich noch einmal gegen den Entscheid der Vorinstanz richtet, die zu edierenden Unterlagen beim Kläger und nicht direkt bei Dritten einzufordern, kann auf E. 3.1 verwiesen werden. Darauf ist mangels einer hinreichenden Auseinandersetzung mit E. 5 des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten. 7. Die Beklagte wirft der Vorinstanz sodann eine willkürliche Rechtsanwendung in Bezug auf Art. 208 ZGB vor. 7.1 Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, der Kläger habe in seinen Eingaben nie behauptet, während der Dauer des Güterstandes unentgeltliche Zuwendungen oder Vermögensentäusserungen getätigt zu haben. Auch die Beklagte habe nie eine solche Vermutung angestellt. Sie sei vielmehr immer davon ausgegangen, dass er seine Einkünfte und sein Vermögen verborgen habe (diese also immer noch habe), sie aber den Steuerbehörden, Ämtern und Gerichten bisher nicht offengelegt habe. Trotzdem sei die Vorinstanz von sich aus in E. 3.4 des angefochtenen Entscheids davon ausgegangen, dass sich die Beklagte zur Begründung ihres Auskunftsbegehrens sinngemäss auf Art. 208 ZGB berufe. Dadurch habe sie das Recht willkürlich unrichtig angewendet und gegen den Verhandlungsgrundsatz

Seite 18/20 gemäss Art. 55 ZPO, gegen das Willkürverbot und gegen den Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben i.S.v. Art. 5 und Art. 9 BV verstossen (act. 42 Ziff. 1.5). 7.2 Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht. Aus ihnen wird nicht ersichtlich, inwiefern sich am Entscheid im Ergebnis etwas ändern würde, wenn die Vorinstanz nicht davon ausgegangen wäre, dass sich die Beklagte sinngemäss auf Art. 208 ZGB berufen habe, zumal die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.1 f. und E. 3.4.2 auch für den Fall gelten, dass ein Ehegatte dem anderen vorwirft, Einkünfte und/oder Vermögen zu verheimlichen. Zudem machte die Vorinstanz in E. 3.4.1 nicht nur rechtliche Ausführungen zu Art. 208 Abs. 1 ZGB, sondern bezog sich gerade auch auf den Fall, in welchem geltend gemacht wird, dass der andere Ehegatte bestimmte Vermögenswerte besitzt und versteckt. Mithin ist diesbezüglich auf die Berufung nicht nur mangels ausreichender Begründung, sondern auch wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 8. Schliesslich wirft die Beklagte der Vorinstanz vor, Art. 200 Abs. 1 ZGB unrichtig angewendet zu haben. Die Vorinstanz habe in E. 3.4.1 des angefochtenen Entscheids gestützt auf Art. 200 Abs. 1 ZGB erwogen, wer güterrechtliche Ansprüche daraus ableite, dass der andere Ehegatte bestimmte Vermögenswerte besitze und verstecke, dies substanziiert behaupten und beweisen müsse. Nach der wörtlichen und systematischen Auslegung komme Art. 200 Abs. 1 ZGB aber erst zur Anwendung, wenn ein Ehegatte behaupte, dass ein bestimmter Vermögenswert sein Eigentum, also sein Eigengut, sei. Könne er das nicht beweisen, so werde gemäss Art. 200 Abs. 2 ZGB Miteigentum beider Ehegatten angenommen. Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gelte zudem alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Vorliegend gehe es aber um Errungenschaft, sodass Art. 200 Abs. 1 ZGB nicht anwendbar sei (act. 42 Ziff. 1.6). Zu diesen Ausführungen kann sinngemäss auf E. 7.2 verwiesen werden. Zwar trifft es zu, dass Art. 200 Abs. 1 ZGB in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig ist, weshalb nicht nachvollziehbar ist, was die Vorinstanz aus dem Verweis auf diesen Artikel ableiten wollte. Inwiefern dies für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Beklagten denn auch nicht dargelegt. 9. Soweit das Rechtsbegehren der Beklagten vom Dispositiv des angefochtenen Entscheids abweicht, ohne dass die Beklagte dazu begründete Rügen erhebt (so etwa die Ergänzung "und einschliesslich allfälliger Vorsorgekonti 3a" in Ziff. 1.1 ihres Berufungsbegehrens), ist auf die Berufung mangels Begründung von vornherein nicht einzutreten. 10. Im Ergebnis ist die Berufung somit insoweit teilweise gutzuheissen, als die Beklagte eine zeitliche Ausdehnung der Editionspflicht des Klägers auf den Zeitraum ab 1. Januar 2009 verlangt. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. 11. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Verfahren zu entscheiden. 11.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver-

Seite 19/20 fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Massgebend für die Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens ist allein das Rechtsbegehren der Berufung führenden Partei. Die Gegenpartei kann sich durch Verzicht auf eine Vernehmlassung ihrer Kostenpflicht nicht entziehen. Die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei kann nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler ("Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteile des Bundesgerichts 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 [nicht publiziert in BGE 149 III 12] mit zahlreichen Hinweisen sowie 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 11.2 Die Beklagte dringt mit ihrem Antrag auf zeitliche Ausweitung der Auskunftspflicht des Klägers überwiegend (für die Jahre ab 2009) durch. Hingegen unterliegt sie, soweit sie beantragt hat, dass der Kläger die fraglichen Unterlagen bereits ab dem Jahr 2008 einzureichen habe, sämtliche Dokumente im Original auszuhändigen und nicht der Kläger, sondern Dritte direkt zur Herausgabe zu verpflichten seien. Dabei handelt es sich aber eher um nebensächliche Aspekte, weshalb es sich rechtfertigt, die Beklagte als zu drei Vierteln obsiegend zu betrachten. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 KoV OG) ist folglich im Umfang von CHF 1'500.00 dem Kläger und im Umfang von CHF 500.00 der Beklagten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, weil die Beklagte nicht anwaltlich vertreten und dem Kläger vorliegend kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, für den er zu entschädigen wäre. Eine Umtriebsentschädigung hat die Beklagte sodann nicht geltend gemacht. 12. Selbständige Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB (wie das vorliegende) sind vermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne des BGG, wobei das Bundesgericht auf präzise Angaben zum Streitwert praxisgemäss verzichtet. Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist nicht nach Art. 98 BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt, sondern richtet sich nach Art. 95 ff. BGG (Urteile des Bundesgerichts 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 1 und E. 3.3 sowie 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 1.1 und 1.3, je m.w.H.). Urteilsspruch 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziff. 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 18. Januar 2023 wie folgt geändert (Änderungen kursiv): "1.1 Der Kläger wird gestützt auf Art. 170 ZGB verpflichtet, der Beklagten innert 20 Tagen ab Rechtskraft folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen in Kopie zu edieren, respektive darzulegen, inwiefern er dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann bzw. inwiefern diese Verpflichtung bereits vollständig erfüllt ist: - detaillierte jährliche Vermögensübersichten sämtlicher Konten bei der K.________ AG (Bank) (insbesondere Konto-Nr. D.________) mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Performance, zu Vermögensentwicklung sowie zu Asset-Allokation, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021;

Seite 20/20 - lückenlose und detaillierte Auszüge sämtlicher Bank-/________konti – insbesondere des Privat- (IBAN ________), des Spar- (IBAN ________) und des Geschäftskontos (________) bei L.________ AG (Bank) – mit Angaben zu Einzahlungsquelle & -datum & -summe, zu Auszahlungszielkonto & -datum & -summe, zu Saldovortrag und zu Saldo, für die Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 14. September 2021; - die vollständigen Steuererklärungen mit Beilagen, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (inkl. Konto- und Depotauszüge) der Jahre 2009 bis 2017 und 2021 sowie die definitiven vollständigen Steuererklärungen für die Steuerperioden 2018 bis 2020." 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt. 2. Die Kosten für das vorliegende Verfahren von CHF 2'000.00 werden im Umfang von CHF 1'500.00 dem Kläger sowie im Umfang von CHF 500.00 der Beklagten auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Kläger hat der Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'500.00 zu ersetzen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2021 52) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber K. Heidelberger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

Z1 2023 9 — Zug Obergericht Zivilabteilung 28.07.2023 Z1 2023 9 — Swissrulings