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Zug Obergericht Zivilabteilung 31.03.2025 Z1 2023 44

31 mars 2025·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·13,690 mots·~1h 8min·6

Résumé

Forderung | Werkvertrag/Verlagsvertrag

Texte intégral

20250221_100305_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2023 44 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 31. März 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________ AG, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 21. September 2023)

Seite 2/46 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 21. September 2023 (A3 2021 6) sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 21. September 2023 (A3 2021 6) zwecks Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Klägerin und Berufungsbeklagte 1. Die Berufungsanträge der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Die in D.________ (ZH) domizilierte A.________ AG (nachfolgend: Klägerin) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister "________" (Zweckumschreibung). Der Verwaltungsrat besteht aus E.________ (Präsident mit Kollektivunterschrift zu zweien), F.________ (Mitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien) und G.________ (Mitglied mit Einzelunterschrift). H.________ war von Anfang Juli 2019 bis Ende Oktober 2021 Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift. 2. Die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) hat ihren Sitz in I.________ (ZG) und bezweckt die Führung eines Ingenieurbüros [...]. J.________ ist einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift. 3. Zwischen den Parteien bestand eine mehrjährige Geschäftsbeziehung. Die im vorliegenden Verfahren strittigen Forderungen betreffen hauptsächlich die gemeinsame Zusammenarbeit im Rahmen des K.________-Rollouts des L.________ (Energiedienstleister) (nachfolgend: L.________ bzw. das K.________-Rollout oder L.________-Projekt). Das L.________ zog die Beklagte als Generalunternehmerin bei, für welche unter anderen die Klägerin als Subunternehmerin tätig war. Diese war für die Installation der K.________-anschlüsse – insbesondere für die Arbeiten vom ________-kasten ("[...]") im Keller bis zur K.________-steckdose ("M.________") in den einzelnen Wohnungen/Zimmern sowie für die "M.________- Installationen" (inkl. [...]) – zuständig (act. 19 Rz 7; act. 46 Rz 17 f.; act. 48 Rz 4, 40, 64 und 66; act. 76 Rz 10; act. 86 Rz 9). Zwischen den Parteien bestand kein schriftlicher Vertrag. 3.1 Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren zum einen geltend, die Beklagte habe Rechnungen der Klägerin über Jahre hinweg verspätet bezahlt und dennoch einen Skonto von 2 % abgezogen. Die ungerechtfertigten Skonto-Abzüge in den Jahren 2016-2020 beliefen sich auf insgesamt CHF 282'679.04. Zum anderen habe die Beklagte drei Rechnungen für

Seite 3/46 erbrachte Werkarbeiten im Umfang von CHF 243'127.75 und eine Rechnung für Material im Umfang von CHF 15'789.70 nicht beglichen. 3.2 Die Beklagte bestreitet eine Schuld gegenüber der Klägerin. Die in Rechnung gestellten Forderungen seien im Zeitpunkt der Geltendmachung nicht fällig gewesen, da die Fälligkeit erst mit der Ablieferung des gesamten L.________-Projekts eingetreten sei, zumal die Parteien weder Teillieferungen noch Teilvergütungen vereinbart hätten. Vielmehr hätten sie eine sog. "Pay-When-Paid"-Klausel vereinbart, wonach die Beklagte die Werkarbeiten der Klägerin erst dann zu vergüten habe, nachdem sie vom L.________ bezahlt worden sei. Eventualiter macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin diverse Materialrechnungen nicht bezahlt habe. Zudem habe sie zahlreiche von ihr verursachte Mängel anerkannt und sich vereinbarungsgemäss bereit erklärt, für die entstandenen Nachbesserungskosten aufzukommen. Trotzdem habe die Klägerin 23 Rechnungen über insgesamt CHF 212'081.70 nicht beglichen. Diese Forderungen will die Beklagte zur Verrechnung bringen, falls der Klägerin ein Teil des eingeklagten Betrags wider Erwarten zugesprochen werde. 4.1 Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichteramt N.________ (ZG) (act. 1/4) reichte die Klägerin mit Eingabe vom 21. Februar 2021 beim Kantonsgericht Zug Klage ein und beantragte, die Beklagte habe ihr CHF 541'596.49 nebst Zins zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST; act. 1). 4.2 In der Klageantwort vom 25. Mai 2021 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (act. 11). Zum Antrag auf Nichteintreten brachte sie vor, dass die Parteien einerseits eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Zürcher Gerichte abgeschlossen hätten und die Klägerin andererseits nicht persönlich an der Schlichtungsverhandlung erschienen sei, weshalb die Klagebewilligung nicht gültig sei. 4.3 In der Replik vom 29. Oktober 2021 (act. 19) und der Duplik vom 19. Mai 2022 (act. 31) sowie in weiteren Eingaben der Klägerin vom 27. Juni 2022 (act. 37) und der Beklagten vom 14. Juli 2022 (act. 39) bekräftigten die Parteien ihre Standpunkte und hielten an ihren Anträgen fest. 4.4 Am 13. Dezember 2022 wurden O.________ (Fachspezialist "[...]" beim L.________; act. 46), P.________ (Verwaltungsrat der Q.________ AG [vormals R.________ AG], die für das L.________-Projekt ebenfalls als Subunternehmerin für die Beklagte tätig war; act. 48) sowie S.________ (damaliger Gesamtprojektleiter bei der Beklagten; act. 49) als Zeugen befragt. Die Einvernahme der Parteien fand am 14. Dezember 2022 statt, wobei für die Klägerin G.________ sowie H.________ und für die Beklagte J.________ befragt wurden (act. 51 und 68). 4.5 Mit Editionsentscheid vom 3. Februar 2023 forderte das Kantonsgericht das L.________ auf, die mit Eingabe vom 18. Juli 2022 übermittelten (teilweise geschwärzten) Mängellisten aus den Jahren 2016-2022 ungeschwärzt einzureichen (act. 36, 40 und 47). Dieser Aufforderung kam das L.________ am 17. März 2023 nach (act. 64; nachfolgend auch: L.________- Mängellisten). 4.6 An der Hauptverhandlung vom 12. September 2023 hielten die die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen fest (act. 75-80).

Seite 4/46 4.7 Am 21. September 2023 erliess das Kantonsgericht, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 83; Verfahren A3 2021 6): 1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 531'489.70 nebst Zins zu 5 % auf CHF 277'432.00 seit 30. April 2018 und auf CHF 254'057.70 seit 18. August 2020 zu bezahlen. 1.2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 37'712.00 Entscheidgebühr CHF 200.00 Kosten der Beweisführung CHF 37'912.00 Total Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 37'912.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 70'671.10 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammengefasst aus, die Beklagte habe keine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Zürcher Gerichte nachgewiesen. Ausserdem sei die Klägerin mit ausserkantonalem Sitz an der Schlichtungsverhandlung durch Rechtsanwalt B.________ ordnungsgemäss vertreten worden. Demnach sei auf die Klage einzutreten (act. 83 E. 1). Die im vorliegenden Verfahren strittigen Skonto-Abzüge der Beklagten erachtete das Kantonsgericht sodann als ungerechtfertigt und sprach der Klägerin diesbezüglich den Betrag von CHF 277'432.00 nebst Zins zu (wobei es in diesem Zusammenhang auch die mit den noch nicht beglichenen vier Rechnungen für Werkarbeiten und Material verlangten Skonto- Beträge von CHF 5'247.04 im Umfang von CHF 4'607.05 berücksichtigte und implizit abwies; act. 83 E. 4 und 5.5.3 f.). Für nicht bezahlte Werkarbeiten sprach das Kantonsgericht der Klägerin vom eingeklagten Betrag von CHF 243'127.75 letztlich CHF 238'268.00 und für nicht bezahltes Material den vollen eingeklagten Betrag von CHF 15'789.70 (insgesamt CHF 254'057.70) nebst Zins zu (act. 83 E. 5). Die von der Beklagten eventualiter vorgebrachten Verrechnungsforderungen liess das Kantonsgericht nicht zu (act. 83 E. 6). 5.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 86). In der Berufungsantwort vom 1. Februar 2024 stellte die Klägerin ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 92). Das ebenfalls am 1. Februar 2024 eingereichte Gesuch der Klägerin um Leistung von Sicherheit für die Parteientschädigung (act. 93) wies der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 1. Mai 2024 ab (act. 103).

Seite 5/46 5.2 Die Beklagte reichte innert zweimalig erstreckter Frist keine Berufungsreplik ein (act. 104-107). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die Erwägungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 83 E. 1; zur Zulässigkeit eines solchen Verweises s. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2 m.w.H.). Das Eintreten auf die Klage ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 2. In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). Ob die Berufung in sämtlichen Punkten hinreichend begründet wurde, wird nachfolgend im Einzelnen zu prüfen sein (vgl. hinten E. 4.5, 5.6.2, 7.3.2, 7.5.2, 10.2.1 f., 11.2, 13.3.2 und 14).

Seite 6/46 2.2 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; 4A_186/2022 vom 22. August 2022 E. 4.4.1). 2.3 Der Prozess muss grundsätzlich vollständig vor der ersten Instanz geführt werden. Folglich müssen Tatsachen bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend detailliert behauptet und dargelegt werden, um den Rahmen des Verfahrens abzustecken, eine gewisse Transparenz zu gewährleisten und insbesondere eine wirksame Anfechtung durch die Gegenpartei zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.4.2). 2.3.1 Entsprechend werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat derjenige, der sie im Berufungsverfahren einbringen will, namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGE 143 III 42 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1 m.w.H.). Neu ist eine Tatsache auch dann, wenn die novenwillige Partei eine bereits vor erster Instanz vorgetragene Behauptung (nachträglich) substanziiert bzw. substanziiert behauptet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_698/2017 vom 7. März 2018 E. 6, nicht publiziert in: BGE 144 III 88). 2.3.2 Im erstinstanzlichen Verfahren werden gemäss Art. 229 aAbs. 1 ZPO (vgl. Art. 407f ZPO) in der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven; lit. a) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven; lit. b). Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 aAbs. 2 ZPO). Neu sind auch Vorbringen, die dem Nachsubstanziieren dienen (Willisegger, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 229 ZPO

Seite 7/46 N 23; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.2; vorne E. 2.3.1). 2.3.3 Nach dem Aktenschluss haben die Parteien zwar nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 aAbs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Das gilt insbesondere auch für die Entgegnung auf sog. Dupliknoven, d.h. neue Tatsachen oder Beweismittel, die von der beklagten Partei (erst) in der Duplik vorgetragen werden. Ist aber die klagende Partei zur Entgegnung der in der Duplik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützenden Behauptungen auf echte Noven angewiesen, dürfen diese gemäss Art. 229 aAbs. 1 lit. a ZPO ohne Weiteres vorgebracht werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 aAbs. 1 lit. b ZPO hingegen erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Unter welchen Voraussetzungen unechte Noven im Anschluss an die Duplik vorgebracht werden können, ist in der Lehre im Einzelnen umstritten. Grundsätzlich ist indes davon auszugehen, dass der klagenden Partei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat in ihrer Replik sämtliche denkbaren Noven zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausgedehnt werden kann. Wenn daher in der Duplik Noven vorgebracht werden, welche die klagende Partei ihrerseits mit unechten Noven entkräften will, so ist insofern die Voraussetzung von Art. 229 aAbs. 1 lit. b ZPO erfüllt, dass diese Noven vor Aktenschluss trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist immerhin unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind. Für die Prüfung dieses Kausalzusammenhangs ist folglich eine genaue Betrachtung der zur Diskussion stehenden neuen Tatsachen und Beweismittel unumgänglich (BGE 146 III 55 E. 2.5.2). 2.3.4 Nachdem die Beklagte in der Duplik Noven (konkret: die Behauptung, dass die Klägerin Forderungen der Beklagten anerkannt habe [act. 31 Rz 414]) vorgetragen hatte, war es der Klägerin erlaubt, auf diese Dupliknoven in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2022 (act. 37) mit unechten Noven (konkret: der Behauptung, dass die Parteien Vergleichsverhandlungen geführt hätten und die Klägerin in diesem Rahmen keine Forderungen der Beklagten anerkannt habe [act. 37 Rz 3-5]) zu reagieren. Die Stellungnahme ging beim Gericht innert 10 Tagen nach der Zustellung der Duplik – und damit ohne Verzug im Sinne von Art. 229 aAbs. 1 ZPO – ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.2). Ausserdem sind die von der Klägerin vorgebrachten (unechten) Noven in thematischer Hinsicht klarerweise als Reaktion auf die erwähnten Dupliknoven aufzufassen, sodass der Kausalzusammenhang ohne Weiteres zu bejahen ist. In der darauffolgenden Eingabe vom 14. Juli 2022 bestritt die Beklagte die Ausführungen der Klägerin und machte geltend, es habe sich "nicht nur um Vergleichsbemühungen, sondern um eine Forderungsanerkennung" gehandelt (act. 39 Rz 2). Die weiteren mit der Eingabe vorgetragenen unechten Noven sowie Beweismittel und Beweisofferten sind hingegen nicht mehr zu berücksichtigen, hat doch die Beklagte nicht ansatzweise dargelegt, weshalb sie trotz zumutbarer Sorgfalt diese neuen Tatsachen sowie Beweismittel und Beweisofferten nicht bereits im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hätte vorbringen können (vgl. vorne E. 2.3.2).

Seite 8/46 2.4 In formeller Hinsicht moniert die Beklagte, die "Akturierung" der vorinstanzlichen Akten sei mangelhaft (vgl. § 87 GOG; act. 86 Rz 11-14), was so nicht zutrifft, hat doch die Vorinstanz ein korrektes Aktenverzeichnis erstellt (vgl. Ausdruck im Dossier). Der Beklagten ist aber insofern beizupflichten, als nicht nachvollziehbar ist, auf welche Aktoren die Vorinstanz in E. 2.4 a.E. ihres Entscheids verweist. Dort hält sie fest, dass die im Zusammenhang mit dem Replikrecht unaufgefordert eingereichten Eingaben der Parteien vom 12. Dezember 2022 (act. 20), 9. Januar 2023 (act. 25), 23. Januar 2023 (act. 26) und 6. Februar 2023 (act. 29) nach dem Aktenschluss erfolgt seien, weshalb die darin enthaltenen Behauptungen und Beweisofferten unbeachtlich zu bleiben hätten. Der Vorinstanz unterlief hier offensichtlich ein Fehler, indem sie verschiedene, nicht mit dem Aktenverzeichnis korrelierende Aktoren (mit unzutreffenden Datumsangaben) wiedergab. Aus diesem offensichtlichen Versehen kann die Beklagte allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere kann daraus nicht auf ein mangelhaftes Aktenverzeichnis geschlossen werden. 2.5 Im Weiteren wirft die Beklagte der Vorinstanz vor, am 26. Mai 2021 eine Beweisverfügung erlassen zu haben, in der sie im Wesentlichen lediglich theoretische Grundlagen bezüglich der Beweislastverteilung wiedergegeben, jedoch nicht konkret festgelegt habe, welcher Partei für welche Behauptungen der Haupt- bzw. der Gegenbeweis obliege und welche Beweismittel sie als zulässig erachte. Infolge der lückenhaften Beweisverfügung sei es der Beklagten nur unzureichend möglich gewesen, ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen. Sie habe von den aus Sicht der Vorinstanz rechtserheblichen, streitigen Tatsachen sowie zulässigen Beweismitteln nicht Kenntnis nehmen können (act. 86 Rz 18 und 23). Dazu ist Folgendes festzuhalten: 2.5.1 Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und es wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden (Art. 154 ZPO). In der Lehre werden unterschiedliche Meinungen vertreten, was zum zwingenden Bestandteil einer Beweisverfügung gehören soll. Das Bundesgericht hat sich bislang zu dieser Frage – soweit ersichtlich – nicht in allgemeiner Form geäussert. Die Mehrheit der Lehrmeinungen hält dafür, dass die Gerichte im konkreten Einzelfall zu bestimmen haben, was notwendiger Bestandteil der Beweisverfügung bildet. Je komplexer sich die Verhältnisse darstellen, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an die Beweisverfügung zu stellen. Besonders bei komplexen Fällen kann es aufgrund der Ordnungs-, Informations- und Programmfunktion der Beweisverfügung sinnvoll sein, die Beweisthemen, die Zuordnung der Beweismittel zu den Beweisthemen und die Beweislastverteilung aufzunehmen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 17 48 vom 29. November 2021 E. 3.2.4). Im Weiteren ist zu beachten, dass die Beweisverfügung eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO ist und daher jederzeit abgeändert oder ergänzt werden kann, weshalb auch ein stufenweises Vorgehen möglich ist. Sie muss nicht begründet werden (vgl. Guyan, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 154 ZPO N 7 ff.; Hasenböhler/Yañez, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 154 ZPO N 29 ff.).

Seite 9/46 2.5.2 Die von der Vorinstanz am 26. Mai 2021 und 5. August 2022 erlassenen Beweisverfügungen (act. 12 und 41) entsprechen weitestgehend den hinsichtlich komplexeren Fällen vorgesehenen Anforderungen, zumal Beweisthemen zusammengefasst werden dürfen (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt BEZ.2021.22 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5 m.w.H.). Entgegen ihrer Auffassung (act. 86 Rz 20 f.) musste der anwaltlich vertretenen Beklagten daher nicht nur klar sein, dass das von ihr nachzuweisende Recht, einen Skonto-Abzug vorzunehmen, auch den Beweis für den Beginn des Fristenlaufs und die fristgerechte Zahlung umfasste (vgl. hinten E. 5.1). Vielmehr musste sich die Beklagte auch darüber im Klaren sein, dass die von ihr geltend gemachten Nachbesserungskosten eine Abänderung des werkvertraglichen Nachbesserungsrechts voraussetzen (vgl. act. 83 E. 2.3; hinten E. 9.4.1 f). Beides gilt umso mehr, als der vorinstanzliche Referent in seinem "unpräjudiziellen Vorschlag für eine gütliche Einigung" vom 14. Juni 2022 "in Ergänzung der Beweisverfügung vom 26. Mai 2021" explizit auf die diesbezügliche Beweislast der Beklagten hingewiesen hatte (vgl. act. 32 S. 1, 4 f. und 12). Ferner kann die Beklagte aus der fehlenden Bezeichnung der zulässigen Beweismittel in der Beweisverfügung vom 26. Mai 2021 nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 86 Rz 22), müssen doch in der Beweisverfügung die bereits eingereichten Beweismittel nicht separat bezeichnet werden (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt BEZ.2021.22 vom 27. Oktober 2021 E. 3.4 m.w.H.). Die abzunehmenden Zeugen- und Parteibefragungen wurden sodann in der Beweisverfügung vom 5. August 2022 hinreichend bezeichnet. Hinzu kommt, dass die Beklagte – entgegen ihrer Ansicht (act. 86 Rz 23) – an den Befragungen ohne Weiteres Ergänzungsfragen stellen konnte (vgl. hinten E. 10.3). Richtig ist hingegen ihr Hinweis (act. 86 Rz 19), dass die Vorinstanz in den Beweisverfügungen die Beweislast hinsichtlich der (fehlenden) Fälligkeit der Werklohnforderungen infolge der Vereinbarung einer "Pay-When-Paid"-Klausel nicht explizit verteilt hat. Im Zusammenhang mit den (fälligen) Werklohnforderungen verwies sie die anwaltlich vertretene Beklagte allerdings auf den Gegenbeweis, weshalb ihr klar sein musste, dass sie die Vereinbarung einer die Fälligkeit aufschiebenden "Pay-When-Paid"-Klausel zu beweisen hat (vgl. hinten E. 3.2 a.E.). Schliesslich hat sich die Vorinstanz auch nicht zur Frage geäussert, wem die Beweislast für eine Vereinbarung betreffend Kostentragung des Werkstoffs obliegt (vgl. Art. 365 Abs. 2 OR). Diesbezüglich gilt allerdings die Gesetzesvermutung (bzw. "Gesetzesregel") von Art. 365 Abs. 2 OR, wonach der Besteller den Werkstoff zu liefern und zu bezahlen hat, welche die Klägerin weder behaupten noch beweisen musste. Vielmehr oblag es der Beklagten, das Gegenteil der gesetzlichen Vermutungsfolge zu beweisen (vgl. hinten E. 7.5; vgl. Hurni, Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 32; Brönnimann, Berner Kommentar, 2012, Art. 152 ZPO N 13; Lardelli/Vetter, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 8 ZGB N 35). Dies musste der anwaltlich vertretenen Beklagten bewusst sein. 2.5.3 Im Übrigen wäre der Beklagten selbst dann nicht geholfen, wenn die Beweisverfügung mangelhaft wäre. Prozessuale Vorschriften (insbesondere auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs) stellen nämlich keinen Selbstzweck dar. Das Zivilprozessrecht ist vielmehr darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (sog. dienende Funktion des Zivilprozessrechts). Das Berufungsgericht hat dementsprechend nicht abstrakt zu prüfen, ob eine Beweisverfügung in diesem oder jenem Punkt lege artis erlassen wurde. Entscheidend ist letztlich, ob und inwieweit eine Partei allenfalls beschwert ist, d.h. ob dieser aus dem Fehlen einer (korrekten) Beweisverfügung ein erheblicher Nachteil entsteht und damit ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Die Partei, die sich auf eine Verletzung des rechtli-

Seite 10/46 chen Gehörs beruft, muss daher nicht nur darlegen, weshalb es ihr nicht oder nur schwer möglich war, ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen. Vielmehr hat sei auch aufzuzeigen, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs ins Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 20 vom 12. September 2023 E. 3.4 m.w.H; Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2022 vom 7. Juni 2022 E. 6.3; Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt BEZ.2021.22 vom 27. Oktober 2021 E. 3.7 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich – und wird von der anwaltlich vertretenen Beklagten auch nicht dargetan –, weshalb es ihr wegen angeblich mangelhafter Beweisverfügungen nicht oder nur schwer möglich gewesen sein soll, ihren Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen. Vielmehr konnte sie diesen in ausführlicher Weise darlegen. In der Berufung finden sich denn auch keine Ausführungen dazu, welche Nachteile die Beklagte aufgrund der Beweisverfügungen erlitten und welche Auswirkungen dies auf den angefochtenen Entscheid gehabt haben soll. 2.6 Schliesslich rügt die Beklagte bezüglich der Hauptverhandlung vom 12. September 2023 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. 2.6.1 An dieser Verhandlung habe die Klägerin über zwei Stunden zum Beweisergebnis Stellung genommen und plädiert (Stellungnahme zum Beweisergebnis [75 Seiten] und Plädoyernotizen [13 Seiten]). Daraufhin habe die Beklagte – zur Wahrung ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht angesichts des umfangreichen Vortrags der Gegenpartei – den Antrag gestellt, die Hauptverhandlung zu vertagen oder eventualiter die Parteivorträge schriftlich einzureichen. Diesen Antrag habe die Vorinstanz im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin keine Noven vorgetragen habe und die Beklagte vorab auf einer mündlichen Verhandlung bestanden habe (act. 75 S. 2). Mit diesem Entscheid habe die Vorinstanz sowohl gegen Art. 29 BV bzw. Art. 6 EMRK als auch gegen Art. 52 und Art. 53 Abs. 1 ZPO verstossen. Das unbedingte Replikrecht bestehe nämlich unabhängig davon, ob die Vorbringen der Gegenpartei neu oder wesentlich gewesen seien. Zudem sei der Beklagten nicht ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt worden, um sich auf den umfangreichen Parteivortrag der Klägerin vorzubereiten [bzw. um darauf zu reagieren]. Es gehe auch nicht an, der Beklagten ihre Rechte alleine deswegen zu verweigern, weil sie eine mündliche Verhandlung einem Schriftenwechsel vorgezogen habe. Die Beklagte habe vorab nicht damit rechnen können und müssen, dass die Klägerin einen fast hundertseitigen Parteivortrag halten und sie selber nicht im Ansatz genügend Zeit erhalten werde, um sich auf die Antwort angemessen vorzubereiten (act. 86 Rz 36-39). 2.6.2 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass einer Partei zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme auf einen längeren mündlichen Parteivortrag der Gegenpartei eine angemessen lange Verhandlungspause einzuräumen ist (vgl. Gehri, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 53 ZPO N 12). Vorliegend war es – entgegen der Auffassung der Beklagten – jedoch nicht geboten, ihr dafür mehr als zehn Minuten (act. 75 S. 2) zu gewähren. Der Parteivortrag der Klägerin beschränkte sich nämlich auf die Stellungnahme zum Beweisergebnis und das Plädoyer. Nachdem der zweite Schriftenwechsel abgeschlossen war, konnten Noven nur noch eingeschränkt vorgebracht werden (vgl. vorne E. 2.3.2). In ihrem Parteivortrag brachte die Klägerin denn auch weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vor. Abgesehen davon war der Rechtsvertreter der Beklagten offenbar ohne Weiteres in der Lage, zu den einzel-

Seite 11/46 nen Vorbringen der Klägerin konkret Stellung zu nehmen. Demnach war die der Beklagten eingeräumte Verhandlungspause von zehn Minuten zwar knapp bemessen; angesichts der konkreten Umstände kann sie aber noch als angemessen betrachtet werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten ist daher zu verneinen. Im Übrigen erläutert die Beklagte auch in diesem Zusammenhang nicht näher, inwiefern sie die angebliche Gehörsverletzung an der wirksamen Geltendmachung ihres Standpunkts hinderte (vgl. vorne E. 2.5.3). 3. Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien über Jahre hinweg zusammengearbeitet und insbesondere K.________-anschlüsse installiert hätten. Die jeweiligen Arbeiten der Klägerin [als Subunternehmerin] hätten typische werkvertragliche Leistungen dargestellt, die von der Beklagten [als Hauptunternehmerin] vergütet worden seien. Die vorliegend relevanten Vertragsverhältnisse seien daher als Werkverträge gemäss Art. 363 ff. OR zu qualifizieren (vgl. act. 83 E. 4.1.3). Diese Erwägung ist zu Recht unbestritten geblieben. Nach wie vor strittig ist hingegen, ob die Parteien vereinbart haben, dass das Werk in Teilen zu liefern ist und die Vergütung nach Teilen bestimmt wird, sodass die Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen hat (Art. 372 Abs. 2). Zu dieser Frage ist vorab Folgendes festzuhalten: 3.1 Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Gemäss Art. 372 OR hat der Besteller die Vergütung bei der Ablieferung des Werks zu zahlen (Abs. 1). Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen (Abs. 2). Als Ablieferung ist die Übergabe des vollendeten Werks (bzw. eines vollendeten Werkteils) mit der Absicht der Vertragserfüllung zu verstehen. Das Werk ist vollendet, sobald sämtliche vereinbarten Arbeiten ausgeführt sind, die der Unternehmer zur Herstellung seines Werks schuldet, sodass das Werk nach dem Inhalt des infrage stehenden Werkvertrags als "fertig" anzusehen ist. Bei Bauarbeiten auf Grund und Boden des Bestellers ersetzt die Mitteilung der Vollendung des Werks die Ablieferung. Die Vollendung kann dem Besteller ausdrücklich oder stillschweigend mitgeteilt werden, indem zum Beispiel eine schriftliche Vollendungsanzeige erstattet oder das Werk (bzw. ein Werkteil) für den Besteller ersichtlich als vollendet und verfügbar hingestellt wird. Der Unternehmer kann dem Besteller die Vollendung auch dadurch mitteilen, dass er ihm eine Rechnung übermittelt, aus der sich implizit bzw. als mitverstandener Inhalt ergibt, dass er die gesamte geschuldete Leistung ausgeführt hat. Dasselbe gilt für die Ablieferung des Werks (bzw. eines Werkteils) durch einen Subunternehmer, der Arbeiten auf dem Grundstück eines von seinem eigenen Besteller (dem Hauptunternehmer) verschiedenen Bauherrn ausführt (vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 6. A. 2019, Nr. 87, 92, 96, 101 und 108; BGE 129 III 738 E. 7.2). 3.2 Gemäss Art. 372 OR wird mit der Ablieferung des Werks bzw. mit jeder Teilablieferung die entsprechende (Teil-)Vergütung fällig (BGE 110 II 178 E. 2a; Zindel/Schott, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 372 OR N 2 und 8; König, Berner Kommentar, 2024, Art. 372 OR N 47 und 49). Demzufolge haben die ordnungsgemässe Prüfung und/oder die Genehmigung des abgelieferten Werks (bzw. Werkteils) oder dessen Mangelhaftigkeit keinen Einfluss auf die Fälligkeit des Werklohns (vgl. Zindel/Schott, a.a.O., Art. 372 OR N 2 und 4 f.; König, a.a.O., Art. 372 OR N 18; Gauch, a.a.O., Nr. 106, 1153 und 1155; BGE 129 III 738 E. 7.2). Hinsichtlich der Fälligkeit der Vergütung, die der Unternehmer seinem Subunternehmer für das ganze Subunternehmerwerk oder einen separat abzuliefernden und zu vergütenden Werkteil

Seite 12/46 schuldet, kommt es sodann von Gesetzes wegen einzig darauf an, wann der Subunternehmer sein Werk oder den Werkteil dem Unternehmer abliefert. Dementsprechend hängt die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, der dem Subunternehmer gegenüber dem Unternehmer zusteht, von Gesetzes wegen auch nicht davon ab, ob und wann der Unternehmer sein Werk oder einen Werkteil dem Erst-Besteller abliefert oder gar vom Erst-Besteller bezahlt wird (vgl. Gauch, a.a.O., Nr. 1158a). Art. 372 OR stellt dispositives Recht dar, weshalb abweichende Vereinbarungen über die Fälligkeit der Vergütung zulässig sind. Der Eintritt der Fälligkeit kann demnach auch vor oder nach der Ablieferung des Werks bzw. eines Werkteils vereinbart werden. Eine solche Fälligkeitsabrede ist z.B. die sog. "Pay-When-Paid"-Klausel, gemäss welcher der Subunternehmer nur in der Weise vergütet wird, als der Hauptunternehmer (vom Erst-Besteller) selber Vergütung erlangt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_305/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.3; 4A_18/2012 vom 2. Mai 2012 E. 5.2; Zindel/Schott, a.a.O., Art. 372 OR N 15-17; Gauch, a.a.O., Nr. 156 und 1162-1165a). 3.3 Der Unternehmer, der den Werklohn fordert, muss die rechtsbegründende Tatsache der Ablieferung beweisen. Verlangt der Unternehmer Zahlung für die Ablieferung eines Werkteils, so hat er zu beweisen, dass neben der Lieferung in Teilen auch eine Vergütung nach Teilen vereinbart worden ist. Wer sich darauf beruft, dass eine von Art. 372 OR abweichende Fälligkeit der Vergütung vereinbart worden ist, trägt dafür die Beweislast (vgl. Zindel/Schott, a.a.O., Art. 372 OR N 21; Gauch, a.a.O., Nr. 1166). 4. Die Vorinstanz gelangte im Wesentlichen zum Schluss, dass die Parteien mehrere Verträge über die Herstellung verschiedener Teilwerke abgeschlossen hätten und die Beklagte somit ausschliesslich fällige Werklöhne bezahlt habe. 4.1 Ihre diesbezüglichen Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 4.1.1 Die Klägerin habe – entsprechend der über Jahre hinweg gelebten Praxis und Übung – ihre Arbeiten periodisch nach Vollendung eines oder mehrerer "Teil-Werke" in Rechnung gestellt, worauf diese von der Beklagten bezahlt worden seien. An den Befragungen hätten die Parteien wie auch der Zeuge S.________ bestätigt, dass die Klägerin ihre Arbeiten nach der Fertigstellung einzelner "Teil-Werke" habe in Rechnung stellen können. P.________ habe ebenfalls festgehalten, dass die Subunternehmer nach Abschluss der Arbeiten hätten Rechnung stellen können. Klarstellend habe die Beklagte ausgeführt, dass sie mit den Subunternehmern (teilweise wöchentlich) Einzelverträge abgeschlossen und sich die Vertragsparteien über die jeweiligen Leistungen sowie über die Preise geeinigt hätten. Ein Beispiel für den Abschluss eines solchen Einzelwerkvertrags gehe aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 4.-6. Dezember 2018 hervor, in der die Klägerin eine Werkarbeit ausgeschlagen habe, nachdem sie den offerierten Werklohn als zu tief empfunden habe. Demnach habe die Klägerin rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die Parteien "immer wieder aufs Neue" – abhängig von den Projektfortschritten – "Teil-Werkverträge" abgeschlossen hätten. Es deute nichts darauf hin, dass die Parteien – wie die Beklagte behaupte – [nur] einen Werkvertrag bezüglich der "Herstellung des gesamten L.________-Projekts" abgeschlossen hätten. Andernfalls wären 272 Rechnungen über fünf Jahre hinweg verfrüht gestellt und ohne hinreichende vertragliche Grundlage bezahlt worden. Das Vorbringen der Beklagten, sie ha-

Seite 13/46 be einzelne Rechnungen aus Kulanz bezahlt, überzeuge nicht. Ausserdem finde sich keine einzige Urkunde in den eingereichten Unterlagen, worin die Beklagte die Klägerin darauf aufmerksam gemacht hätte, dass sie verfrüht Rechnung gestellt habe. Sodann sei mit der Klägerin davon auszugehen, dass sie nie eine Vereinbarung abgeschlossen hätte, wonach ihre Leistungen erst nach Fertigstellung des Gesamtwerks vergütet worden wären, weil sie dann schlicht nicht gewusst hätte, wann sie für ihre Arbeiten entschädigt würde und sie sich dadurch einem enormen Liquiditätsrisiko ausgesetzt hätte (vgl. act. 83 E. 4.2.5 f.). 4.1.2 Die Bezahlung des Werklohns werde mit der Ablieferung und nicht mit der Abnahme [recte: Genehmigung] des einzelnen [Teil-]Werks fällig (und damit auch nicht erst mit der Abnahme [recte: Genehmigung] des Gesamtwerks [vgl. Gauch, a.a.O., Nr. 99 f.]). Vorliegend habe die Klägerin der Beklagten die Vollendungen der einzelnen [Teil-]Werke spätestens mit der Übermittlung der einzelnen Rechnungen angezeigt, weshalb die jeweiligen [Teil-]Werklöhne fällig geworden seien. Insbesondere habe die Fälligkeit der in Rechnung gestellten Arbeiten nicht von der Vollendung des Gesamtwerks abgehangen. Schliesslich habe die Beklagte eine die Fälligkeit aufschiebende Vereinbarung, wonach die Werkarbeiten der Subunternehmer von der Beklagten erst vergütet würden, nachdem das L.________ die fraglichen Leistungen der Subunternehmer "abgenommen", diese als mangelfrei befunden und der Beklagten vollständig bezahlt habe, nicht zu beweisen vermocht (vgl. act. 83 E. 4.3.1 und 4.3.3 f.). 4.1.3 Selbst wenn der Auffassung der Beklagten gefolgt würde, wonach die Parteien eine die Fälligkeit aufschiebende Vereinbarung ["Pay-When-Paid"-Klausel] abgeschlossen hätten, hätte dies keine Auswirkungen auf die vorliegend zu beurteilende Frage der Fälligkeit der Werklöhne. Dabei gehe es nämlich ausschliesslich um bereits geleistete Zahlungen, welche die Beklagte ihren eigenen Angaben zufolge nur geleistet habe, nachdem sie zuvor vom L.________ bezahlt worden sei. Da spätestens die Zahlungen des L.________ die Fälligkeit der klägerischen Werklohnforderung ausgelöst hätten, sei so oder anders zum Schluss zu gelangen, dass die Beklagte ausschliesslich fällige Werklöhne bezahlt habe (vgl. act. 83 E. 4.3.4 a.E.). 4.2 In der Berufung bringt die Beklagte demgegenüber vor, die Vorinstanz habe den Verhandlungsgrundsatz verletzt, indem sie – ohne entsprechende Behauptungen der Parteien – festgehalten habe, dass die Parteien "immer wieder aufs Neue" "Teil-Werkverträge" abgeschlossen hätten (act. 86 Rz 26 f.). Die Klägerin habe nirgends behauptet (und im Übrigen auch nicht bewiesen), dass vor jeder in Rechnung gestellten Leistung jeweils ein mündlicher Werkvertrag geschlossen worden sei. Sowohl die Beklagte als auch die Klägerin seien davon ausgegangen, dass nur ein Werkvertrag über diverse Werkarbeiten vereinbart worden sei und lediglich die Frage umstritten sei, ob die Klägerin berechtigt sei, Teilleistungen zu erbringen und separat in Rechnung zu stellen. Die Vorinstanz sei mithin von einem Sachverhalt ausgegangen, der von keiner Partei behauptet, geschweige denn bewiesen worden sei (act. 86 Rz 44-48). Dass einzelne Werkverträge vorlägen, habe die Vorinstanz einzig damit begründet, dass die Beklagte gemäss ihren Ausführungen mit der Klägerin jeweils die Preise der jeweiligen Leistungen vereinbart habe. Dabei solle eine einzige E-Mail-Korrespondenz den Abschluss eines solchen einzelnen Werkvertrags belegen. Dieser Sachverhalt sei aber wiederum von keiner Partei vorgebracht worden; auch fehle ein Verweis in den Rechtsschriften auf die entsprechende E-Mail-Korrespondenz. Ausserdem könne die Vorinstanz nicht von einem Fall auf alle anderen Fälle schliessen. Entgegen der Erkenntnis der Vorinstanz sei vorliegend

Seite 14/46 davon auszugehen (und im Übrigen unbestritten), dass die Parteien im Zusammenhang mit dem L.________-Projekt nur einen Werkvertrag geschlossen hätten. Dass die Parteien Teillieferungen und -vergütungen vereinbart hätten, habe die Klägerin zu beweisen. Diesen Beweis habe sie jedoch nicht erbracht bzw. nicht einmal Beweis für diese Behauptung offeriert (act. 86 Rz 50-53). Ausserdem sei die Ablieferung "grundsätzlich verschieden von der Rechnungsstellung des Unternehmers". Vorliegend hätte die Vorinstanz aufgrund der konkreten Umstände richtigerweise zum Schluss kommen müssen, dass die Rechnungen keine Mitteilungen betreffend die Vollendung eines (Teil-)Werks gewesen seien. Da gemäss den Protokollen bei den Ausführungssitzungen jeweils über den "Baufortschritt der Arbeiten" gesprochen worden sei, hätten sich die Rechnungen nicht auf ein fertiggestelltes (Teil-)Werk bezogen. Mangels Vollendung habe daher keine Ablieferung stattfinden können. Die Beweislast für die rechtsbegründende Tatsache der Ablieferung des (Teil-)Werks trage die Klägerin (act. 86 Rz 34 und 80 f.). 4.3 Der Beklagten ist vorab insoweit zuzustimmen, als die Klägerin – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung – im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend behauptet hat, "dass die Parteien immer wieder aufs Neue, abhängig von den Projektfortschritten, 'Teil-Werkverträge' abgeschlossen haben" (act. 83 E. 4.2.5 a.E.). Die Klägerin behauptete jedoch hinreichend substanziiert, dass die Parteien Teillieferungen und -vergütungen vereinbart haben, und offerierte hierzu auch entsprechende Beweismittel (u.a. Befragungen und Rechnungen; act. 19 Rz 13, 40 ff., 50 ff., 60 ff. und 408 ff.). Die Vorinstanz erwog zutreffend, es habe der von den Parteien über Jahre hinweg gelebten Praxis und Übung entsprochen, dass die Klägerin ihre Arbeiten periodisch nach Vollendung eines oder mehrerer "Teil-Werke" [im Sinne von Teillieferungen] in Rechnung stellte und dafür von der Beklagten [im Sinne von Teilvergütungen] bezahlt wurde (vgl. act. 83 E. 4.2.3-4.2.5 mit Verweis auf die Aussagen an der Parteibefragung in act. 51 Ziff. 7, 18, 25 und 26; act. 83 E. 4.3.1 mit Verweis auf Zindel/ Schott, a.a.O., Art. 372 OR N 8). Dem vermag die Beklagte in der Berufung denn auch nichts Wesentliches entgegenzusetzen (act. 86 Rz 32-34 und 53-65). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn der Auffassung der Beklagten gefolgt wird, wonach die Parteien eine sog. "Pay-When-Paid"-Klausel vereinbart haben (act. 86 Rz 66-71). Diesfalls müsste die Beklagte die Werkarbeiten der Klägerin erst vergüten, nachdem sie selbst vom L.________ entsprechende Zahlungen erhalten hat. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 86 Rz 75-79), haben die Zeugen P.________ und S.________ bestätigt, dass die Subunternehmer der Beklagten eine solche Klausel mit der Beklagten vereinbart hatten (act. 48 Rz 20 f. und 62 f.; act. 49 Rz 15 f. und 62-64), weshalb zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich auch die Parteien darauf geeinigt haben. Ob zwischen den Parteien tatsächlich eine "Pay-When-Paid"-Klausel vereinbart wurde, kann indessen offenbleiben, da diese Klausel bzw. deren Anwendung zu keinem anderen Ergebnis führt (vgl. hinten E. 4.5, 5.5.1 und 7.3.3). Festzuhalten ist hingegen, dass die Beklagte die Rechnungen der Klägerin jedenfalls dann bezahlte, nachdem jeweils die entsprechenden (Teil-)Vergütungen des L.________ bei ihr eingegangen waren (act. 51 Ziff. 22, 25 und 54-58), weshalb sie die Vereinbarung von Teillieferungen und -vergütungen nicht mehr in Abrede stellen kann (act. 86 Rz 72). Die Vereinbarung von Teillieferungen und -vergütungen ist damit erstellt, weshalb sich – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 86 Rz 74 und 87) – die Fälligkeit der Vergütungen nicht nach der Ablieferung des Gesamtwerks, sondern nach der Ablieferung der einzelnen Werkteile richtet (Art. 372 OR; vorne E. 3.1 und hinten E. 4.3).

Seite 15/46 4.4 Die Frage, ob eine Rechnung auch die (stillschweigende) Mitteilung der Vollendung des Werks bzw. Werkteils enthält, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_55/2009 vom 1. Juli 2009 E. 2.3; Gauch, a.a.O., Nr. 96; Grünig, Berner Kommentar, 2024, Art. 367 OR N 29 f. m.w.H.). Vorliegend sind allerdings keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Rechnungen nicht auf vollendete (Teil-) Werke bezogen haben sollten. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, was die Beklagte mit dem unsubstanziierten Hinweis auf die Protokolle der Ausführungssitzungen nachweisen will. Dass an der Ausführungssitzung vom 25. Mai 2016 ein bestimmtes Projekt besprochen wurde [die Formulierung "Baufortschritt der Arbeiten" lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen], für dessen Ausführung danach am 21. März 2017 Rechnung gestellt wurde (act. 86 Rz 81 i.V.m. act. 19 Rz 147 i.V.m. act. 19/254-256), erscheint vielmehr plausibel. Eine fehlende Vollendung dieses (Teil-)Werks lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Klägerin der Beklagten die Vollendung des (Teil-)Werks spätestens mit der Übermittlung der einzelnen Rechnungen anzeigte und damit die Fälligkeit der entsprechenden (Teil-)Vergütung eintrat (act. 83 E. 4.3.3 a.E.), ist mithin nicht zu beanstanden (s. auch Gauch, a.a.O., Nr. 1161). 4.5 Abgesehen davon wären die von der Beklagten bezahlten (Teil-)Vergütungen im Zeitpunkt der Bezahlung auch dann fällig gewesen, wenn die Parteien eine "Pay-When-Paid"-Klausel vereinbart hätten. Wie die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung zutreffend ausführte, richtete die Beklagte diese (Teil-)Vergütungen gemäss ihren eigenen Angaben nämlich erst dann an die Klägerin aus, nachdem sie zuvor die Zahlungen vom L.________ erhalten hatte (vgl. vorne E. 4.1.3). Ebendiese Zahlungen des L.________ lösten aber die Fälligkeit der (Teil-) Vergütungen aus (vgl. vorne E. 3.2). Der Auffassung der Beklagten, wonach sie einzelne Rechnungen der Klägerin aus Kulanz bereits vor deren Fälligkeit bezahlt habe (act. 86 Rz 89), kann demnach nicht gefolgt werden. Mit der Eventualbegründung der Vorinstanz setzt sich die Beklagte sodann überhaupt nicht auseinander, weshalb in diesem Punkt auf die Berufung ohnehin nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 2.1). Dass die (Teil- )Vergütungen in Anwendung der "Pay-When-Paid"-Klausel – im Unterschied zum Eintritt der Fälligkeit bei der Rechnungsstellung – zu einem späteren Zeitpunkt fällig wurden, hätte im Übrigen keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens (vgl. dazu hinten E. 5.5.1-5.5.3 und 7.3.3). 5. Nach wie vor streitig ist auch die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, bei ihren Zahlungen jeweils 2 % der von den Klägerin in Rechnung gestellten Beträge in Abzug zu bringen. 5.1 Sofern sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrags oder aus den Umständen eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt, kann der Schuldner gemäss Art. 81 OR schon vor dem Verfalltag erfüllen (Abs. 1). Er ist jedoch nicht berechtigt, einen Diskonto abzuziehen, es sei denn, dass Übereinkunft oder Übung einen solchen gestatten (Abs. 2). 5.1.1 Der Diskonto (oder Zwischenzins) ist der Zins, der auf den gezahlten Betrag vom Zeitpunkt der vorzeitigen Erfüllung bis zur Fälligkeit der Forderung entfällt. Wie erwähnt, darf der vorzeitig Leistende nach dem in Art. 81 Abs. 2 OR statuierten Grundsatz keinen Diskonto abziehen, doch kann sich die Zulässigkeit eines solchen Abzugs aus Gesetz, Vertrag oder Übung ergeben. Eine Verkehrssitte, wonach der Diskonto bei vorzeitiger Erfüllung abgezogen werden

Seite 16/46 kann, wird allerdings nicht vermutet, weshalb der Schuldner zu beweisen hat, dass er zum Abzug eines Diskontos berechtigt ist (vgl. Schroeter, Basler Kommentar, 7. 2020, Art. 81 OR N 22; Gross, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, Art. 81 OR N 5 und 7; Wullschleger, in: Atamer/Furrer [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. A. 2023, Art. 81 OR N 4 f.). 5.1.2 Vom Diskonto zu unterscheiden sind der Skonto und der Rabatt. Skonto und Rabatt beruhen immer auf einer Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner (bzw. einer entsprechenden Offerte des Gläubigers, welche der Schuldner stillschweigend bzw. konkludent durch Zahlung annimmt). Während der Rabatt einen generellen, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung gewährten Preisnachlass darstellt, wird als Skonto ein prozentualer Abzug vom Rechnungsbetrag bei Bezahlung innerhalb einer bestimmten Frist bezeichnet. Der in Aussicht gestellte Skonto-Abzug soll den Schuldner zur raschen Bezahlung veranlassen, um dadurch die Liquidität des Gläubigers zu erhöhen und dessen Kreditrisiko zu mindern. Dementsprechend ist der Skonto-Abzug an die aufschiebende Bedingung geknüpft, dass der Schuldner die Zahlung innerhalb der bestimmten Frist leistet. Der Skonto bezieht sich – im Unterschied zum Diskonto – nicht auf Zahlungen vor, sondern auf Zahlungen nach der Fälligkeit einer Forderung. Gleich wie beim Diskonto hat der Schuldner auch beim Skonto und Rabatt zu beweisen, dass die Voraussetzungen für einen entsprechenden Abzug erfüllt sind; beim Skonto somit insbesondere auch die fristgerechte Zahlung und den Beginn des Fristenlaufs (vgl. act. 83 E. 2.1 und 4.4.1 f.; Schroeter, a.a.O., Art. 81 OR N 19; Gross, a.a.O., Art. 81 OR N 5; Wullschleger, a.a.O., Art. 81 OR N 7; Gauch, a.a.O., Nr. 1233 und 1239; BGE 118 II 63 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2011 vom 9. November 2011 E. 3.4). 5.2 Der Unternehmer kann den verspäteten Abzug "genehmigen" und auf den abgezogenen Betrag verzichten. Ein solcher Erlassvertrag gemäss Art. 115 OR kann auch stillschweigend oder konkludent zustande kommen, was allerdings den hinreichend klar zum Ausdruck gebrachten Willen auf endgültigen Verzicht voraussetzt. Aus dem Verhalten des Gläubigers darf daher nur äusserst zurückhaltend auf ein stillschweigendes bzw. konkludentes Angebot zu einem (Teil-)Erlass geschlossen werden. Das blosse Schweigen des Gläubigers auf einen ungerechtfertigten Abzug genügt hierfür regelmässig nicht, verzichtet doch grundsätzlich niemand auf einen Anspruch, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Sodann begründet die mehr oder weniger lange Zeit, die der Gläubiger verstreichen lässt, bevor er seine Forderung geltend macht, für sich allein noch keinen Erlass, sondern stellt höchstens ein Indiz dar. Die Beweislast für den Forderungserlass liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft (Art. 8 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 5.2; Gauch, a.a.O., Nr. 1239; Bittel, Die Rechnungsstellung im schweizerischen Obligationenrecht, 2020, N 47; Loacker, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 115 OR N 13 und 23). Vom stillschweigenden bzw. konkludenten Erlassverhalten aus Untätigbleiben ist die Frage der Verwirkung der Forderungen zufolge Rechtsmissbrauchs wegen verzögerter Geltendmachung zu unterscheiden (vgl. Loacker, a.a.O., Art. 115 OR N 14). Diesbezüglich ist als Grundsatz festzuhalten, dass das blosse Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruchs nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Rechtsmissbrauch begründet, weil ein Gebot zügiger Rechtsausübung grundsätzlich nicht besteht. In der Regel liegt also kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn eine vertragliche oder gesetzliche Frist ausgenützt wird, da es nicht angeht, solche Fristen auf dem Umweg über Art. 2 ZGB generell zu

Seite 17/46 verkürzen. Innerhalb einer Verjährungsfrist darf daher eine Verwirkung des Anspruchs wegen verzögerter Rechtsausübung nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Zum Zeitablauf müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen. Es müssen mit anderen Worten Umstände hinzutreten, die das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben qualifizieren. Solche Umstände sind etwa anzunehmen, wenn aus dem Stillschweigen mit Sicherheit auf einen Verzicht geschlossen werden darf oder dem Partner aus der Verzögerung Nachteile erwachsen sollen. Wer Rechtsmissbrauch behauptet, hat das Vorliegen der besonderen Umstände, die den Rechtsmissbrauch begründen, zu beweisen (vgl. Lehmann/Honsell, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 34 und 49, je m.w.H.; BGE 131 III 439 E. 5.1). 5.3 Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, die Parteien hätten "immer wieder aufs Neue" Skonto-Vereinbarungen abgeschlossen, welche der Beklagten gestattet hätten, 2 % von der Rechnungssumme abzuziehen, wenn sie die jeweilige Rechnung innert 30 Tagen seit Zustellung bezahle. Da es sich bei den Rechnungen um fällige Forderungen gehandelt habe, liege kein Diskonto vor. Die Beklagte habe in den Jahren 2016-2020 Skonto-Beträge im Umfang von CHF 277'432.00 von den Zahlungen abgezogen. Aus den eingereichten Urkunden lasse sich jedoch nicht entnehmen, wann die Beklagte die jeweiligen Rechnungen zugestellt erhalten habe (oder wann das L.________ die allenfalls die Fälligkeit auslösenden Vergütungen geleistet habe). Deshalb sei der Beginn des Fristenlaufs bis zuletzt unbewiesen geblieben. Da die Beklagte die Beweislast für die Rechtmässigkeit der Skonto-Abzüge und damit die Folgen der Beweislosigkeit trage, habe sie der Klägerin CHF 277'432.00 für zu viel abgezogene Skonto-Beträge zu bezahlen (vgl. act. 83 E. 4.4.3-4.4.7). Aus den eingereichten Unterlagen sei weiter ersichtlich, dass die Klägerin die Skonto-Abzüge nicht (nachträglich) genehmigt habe. So habe sie bereits mit E-Mail vom 17. November 2016 (act. 19/31) auf die Bezahlung der Rechnungsbeträge ohne die Gewährung eines Skonto- Abzugs bestanden und die Beklagte in der E-Mail vom 9. April 2018 (act. 1/20) erneut aufgefordert, die offenen Skonto-Beträge vollständig zu begleichen. Hinzu komme, dass die Klägerin in jeder einzelnen Rechnung den Zusatz "Skonto zahlbar innert 30 Tagen" aufgeführt habe. Damit habe sie die Skonto-Abzüge gerade nicht nachträglich genehmigt, sondern "immer wieder aufs Neue" zum Ausdruck gebracht, dass sie den Skonto-Abzug an die Einhaltung der 30-tägigen Frist knüpfe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass aus dem Stillschweigen auf einen nicht berechtigten Skonto-Abzug nicht auf dessen Genehmigung geschlossen werden dürfe (vgl. act. 83 E. 4.4.1 a.E. und E. 4.4.4 S. 22). 5.4 Die Beklagte bringt demgegenüber vor, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Diskontos verneint, weil die Forderungen der Klägerin fällig gewesen seien, was nicht zutreffe. Vielmehr hätten die Parteien gemäss ihrem übereinstimmenden wirklichen Willen einen Diskonto vereinbart; die unrichtige Bezeichnung des Skontos auf den klägerischen Rechnungen sei gemäss Art. 18 Abs. 1 OR unbeachtlich. Ab dem 15. Dezember 2016 habe die Klägerin von sich aus einen eigenständigen und von der Zahlungsgeschwindigkeit unabhängigen Rechnungsposten im Sinne eines Diskontos von den Rechnungen abgezogen (act. 19/215 und 19/218 [auf den Rechnungen als Skonto bezeichnet]). Selbst wenn nicht ein Diskonto, sondern ein Skonto vereinbart worden wäre, hätte die Vorinstanz aus diesem Grund zum

Seite 18/46 Schluss kommen müssen, dass es sich um einen "fristungebundenen Skonto-Abzug" gehandelt habe. Die Vorinstanz habe der Beklagten – gestützt auf einen nicht [in der amtlichen Sammlung] veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts (Urteil 4A_390/2011 vom 9. November 2011) – die Beweislast für den Beginn des Fristenlaufs auferlegt. Dieser Entscheid des Bundesgerichts beruhe jedoch auf einem vollkommen anderen Sachverhalt, habe doch im dort zu behandelnden Fall – im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt – der Schuldner die Rechnung überhaupt nicht bezahlt, weil er gewisse Mehrleistungen bestritten habe. Da die Klägerin das Skontierungsrecht unbestrittenermassen anerkannt habe, sei rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des Skonto-Abzugs grundsätzlich erfüllt seien. Aus der Behauptung, dass die Beklagte das Skontierungsrecht nicht richtig ausgeübt habe, leite die Klägerin Rechte ab, weshalb sie für diese rechtserzeugende Tatsache die Beweislast trage. Einen entsprechenden Beweis habe sie indessen nicht erbracht, weshalb als unbewiesen gelten müsse, dass die Beklagte das Skontierungsrecht "in einer unrichtigen Art und Weise" ausgeübt habe. Zudem gehe aus der Formulierung "Zahlung innerhalb 30 Tage 2 % Skonto" nicht hervor, ob die 30-tägige Frist ab Rechnungsstellung, ab Zustellung der Rechnung, ab Zulässigkeit der Rechnungsstellung oder ab Fälligkeit gelten solle. Entsprechende Tatsachenbehauptungen seien gar nicht erst vorgebracht, geschweige denn bewiesen worden. Insbesondere sei ohnehin nicht nachgewiesen worden, wann die Rechnungen überhaupt zugestellt worden seien. Auch habe die Klägerin nicht behauptet, dass die Frist [– wie dies von der Vorinstanz beim Verzugszins festgestellt worden sei –] spätestens am Tag der Zahlung durch die Beklagte zu laufen begonnen habe [vgl. hinten E. 6]). Die Klägerin habe die Folgen dieser mangelnden Tatsachenbehauptungen und der Beweislosigkeit zu tragen (act. 86 Rz 34 und 90-104). 5.5 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat – mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2011 vom 9. November 2011 E. 3.4 – die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für einen entsprechenden Skonto-Abzug (inklusive der fristgerechten Zahlung und des Beginns des Fristenlaufs) zu Recht der Beklagten auferlegt, die sich auf einen solchen Abzug beruft (vgl. vorne E. 5.1.2; act. 92 Rz 51 und 116; Gauch, a.a.O., Nr. 1239; s. für das deutsche Recht auch Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. A. 2015, Rdn. 1686). Das Bundesgericht machte in der erwähnten Urteilserwägung generelle Ausführungen zur Beweislast, welche losgelöst vom zu beurteilenden Sachverhalt Geltung haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten vermögen somit unterschiedliche Sachverhalte daran nichts zu ändern. 5.5.1 Bezüglich der Zahlungskonditionen wurde in den Rechnungen der Klägerin ganz am Schluss jeweils Folgendes festgehalten: "Zahlung innerhalb 30 Tage 2 % Skonto" (act. 83 E. 4.2.3; act. 19/46 ff.). Ab dem 2. Mai 2016 wurde zusätzlich der nach dem Skonto-Abzug zu bezahlende Rechnungsbetrag angegeben (act. 19/74 ff.), ehe ab dem 15. Dezember 2016 – unter Beibehaltung der erwähnten Zahlungskonditionen – der Skonto von 2 % von der Rechnungssumme direkt abgezogen wurde (act. 19/215 ff., mit Ausnahmen [act. 19/235, 19/237, 19/263]; act. 31 Rz 31). Somit vereinbarten die Parteien (spätestens mit den Rechnungsstellungen der Klägerin) einen Skonto-Abzug, sofern die jeweilige Rechnung von der Beklagten innert 30 Tagen

Seite 19/46 beglichen wird (Art. 6 OR; vgl. Gauch, a.a.O., Nr. 1234a; Bittel, a.a.O., N 348). Dies ist zwischen den Parteien (zumindest mit Bezug auf den von der Beklagten eventualiter eingenommenen Standpunkt) denn auch unbestritten (act. 86 Rz 99). Dass der Skonto-Abzug ab dem 15. Dezember 2016 in den Rechnungen als eigener Rechnungsposten aufgeführt war, lässt – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht darauf schliessen, dass ein "fristungebundener Skonto-Abzug" vereinbart war. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwog, spricht die Tatsache, dass der Skonto bei der Rechnungsstellung bereits von der Werklohnforderung abgezogen wurde, nicht für die Vereinbarung eines (unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung) gewährten Rabatts (bzw. eines "fristungebundenen Skonto-Abzugs"), wenn – wie vorliegend – der Skonto-Abzug in der Abrechnung ausdrücklich von der Bezahlung der Rechnung "innert 30 Tagen" abhängig gemacht wurde (vgl. act. 83 E. 4.4.1 i.V.m. E. 4.4.4; BGE 118 II 63 E. 4b). 5.5.2 Selbst wenn die Parteien einen Diskonto-Abzug vereinbart hätten, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Auch ein vertraglich vereinbarter Diskonto-Abzug kann nämlich an Bedingungen geknüpft werden (vgl. vorne E. 5.1.2). Vorliegend wurde offenkundig vereinbart, dass – unabhängig von der Vereinbarung eines Skonto- oder Diskonto-Abzugs sowie der Fälligkeit der Forderungen – die Beklagte zum Abzug nur berechtigt ist, wenn sie die von der Klägerin gestellten Rechnungen innert 30 Tagen bezahlt ("Zahlung innerhalb 30 Tage 2 % Skonto"). Diese Vereinbarung gälte somit auch dann, wenn sich die Parteien auf eine "Pay-When- Paid"-Klausel geeinigt hätten und die Fälligkeit der Forderungen erst nach den entsprechenden Rechnungsstellungen (mit der Bezahlung der Beklagten durch das L.________) eingetreten wäre. Ein Diskonto-Abzug nach der in den Rechnungen aufgeführten 30-tägigen Zahlungsfrist wäre somit auch in diesem Fall unberechtigt. 5.5.3 Die Vorinstanz ging im Weiteren davon aus, dass die für den Abzug massgebende Zahlungsfrist mit der Zustellung bzw. dem Zugang der jeweiligen Rechnung bei der Beklagten zu laufen begann (vgl. act. 83 E. 4.4.7; so auch die Beklagte in act. 31 Rz 42). Dies lässt sich ohne Weiteres vertreten, zumal damit zugunsten der Beklagten nicht auf das (frühere) Rechnungsdatum, sondern auf den effektiven (späteren) Zugang der Rechnungen abgestellt wird (vgl. Bittel, a.a.O., N 346 i.V.m. N 278, der bei einer schriftlichen Rechnung jedoch auf das Rechnungsdatum abstellen will; Vetter/Buff, Verzugszinsen bei "zahlbar innert 30 Tagen", SJZ 2019, 150 ff., 152; Gauch, a.a.O., Nr. 1234 und 1239). Die Beklagte hat das Zustellungsbzw. Zugangsdatum der jeweiligen Rechnungen – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – nicht bewiesen (und im Übrigen auch nicht behauptet) und damit auch den Beginn und die Wahrung der Zahlungsfrist (und mithin die Rechtmässigkeit der vorgenommenen Abzüge) nicht nachgewiesen. Da die Beklagte die Folgen der Beweislosigkeit trägt, ist zu ihren Ungunsten anzunehmen, dass sie zu den Skonto-Abzügen nicht berechtigt war und die abgezogenen Beträge weiterhin geschuldet sind (vgl. Gauch, a.a.O., Nr. 1237 und 1239). Anzumerken bleibt, dass sich die Beklagte in der Berufung nicht (mehr) zum Beginn des Fristenlaufs äussert, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen (vgl. vorne E. 2.1). 5.6 Die Beklagte bringt sodann weitere Gründe vor, die nach ihrer Auffassung einer Nachforderung der von ihr abgezogenen Beträge entgegenstehen.

Seite 20/46 5.6.1 Sie macht zusammengefasst geltend, die Klägerin habe die (angeblich) ungerechtfertigten Abzüge bezüglich 167 Rechnungen mehr als 28 Monate lang (vom 2. Dezember 2015 bis zum 8. April 2018) gebilligt und genehmigt. Ein Teil der Lehre werte einen ungerechtfertigten Skonto-Abzug als Angebot, "die Skontoklausel [recte: die Frist für den Skonto-Abzug] durch einen impliziten Vorschlag zu verlängern und die Skontovereinbarung formlos in einen Rabatt zu ändern [recte: den Skonto-Abzug als Rabatt aufzufassen]". Bestreite der Unternehmer den Skonto-Abzug nicht oder "liefere" er objektive Anhaltspunkte dafür, dass er dieses Angebot annehme, werde die Skontoklausel wirksam geändert und der Skonto-Abzug gerechtfertigt (vgl. act. 86 Rz 106 mit Verweis auf Pichonnaz, Rabais, escompte et compte pro rata, Zeitschrift für Baurecht und Vergabewesen [BR] 2007 S. 100 ff., 103 [Ziff. 15]). Der Hinweis auf den Rechnungen "Skonto zahlbar innert 30 Tagen" stehe – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – einer nachträglichen Änderung der Skonto-Vereinbarung und nachträglichen Genehmigung nicht entgegen. Vorliegend habe die Klägerin einen angeblich ungerechtfertigten Skonto-Abzug der Beklagten über zwei Jahre hinweg nicht gerügt, was sich einzig dadurch erklären lasse, dass das Vorgehen der Beklagten vereinbarungsgemäss erfolgt sei oder zumindest einer von den Parteien konsensual gelebten Praxis entsprochen habe. Mit dem "Schweigen auf 167 Rechnungen" habe die Klägerin "immer wieder aufs Neue" zum Ausdruck gebracht, dass sie die entsprechenden Abzüge von den Rechnungen genehmige (vgl. act. 86 Rz 105-114). Ausserdem habe die Klägerin auf die abgezogenen Beträge verzichtet. Die Beklagte habe der Klägerin einen Antrag "zu einem Forderungsverzicht durch Skonto-Abzug nach Ablauf der Zahlungsfrist" unterbreitet und die Klägerin habe diesen Antrag "stillschweigend durch Untätigbleiben" angenommen. Die Beklagte habe das Untätigbleiben der Klägerin nach Treu und Glauben als Annahme verstehen dürfen. Zwar werde bei einem Forderungsverzicht der Gläubigerin eine gewisse Zurückhaltung geübt, wenn die Annahme des Angebots der Schuldnerin aus dem Untätigbleiben der Gläubigerin abgeleitet werden solle. Das Bundesgericht habe jedoch richtigerweise festgehalten, dass ein passives Verhalten der Gläubigerin während längerer Zeit als Akzept qualifiziert werden könne, wenn besondere Umstände hinzuträten. In die gleiche Richtung gehe die kantonale Rechtsprechung, wonach in der widerspruchslosen Entgegennahme eines verminderten Mietzinses während 21 Monaten ein Grenzfall gesehen werden könne. Die Praxis, den Skonto-Abzug auch nach Ablauf der Zahlungsfrist zuzulassen, sei vorliegend ununterbrochen während 28 Monaten befolgt worden. Gestützt auf diese besonderen Umstände müsse das passive Verhalten der Klägerin als Forderungsverzicht aufgefasst werden (vgl. act. 86 Rz 115-119). Im Weiteren habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob die Skontonachforderung der Klägerin gestützt auf Art. 2 ZGB als rechtsmissbräuchlich zu erachten sei. Innerhalb der Verjährungsfrist dürfe zwar die Verwirkung eines Rechts nur mit Zurückhaltung angenommen werden, weshalb – neben dem Zeitablauf – weitere Umstände hinzutreten müssten, die das Zuwarten der Rechtsausübung als Verstoss gegen Treu und Glauben qualifizieren würden. Nachdem die Klägerin während mindestens 28 Monaten widerspruchslos 167 Zahlungen mit einem Skonto-Abzug entgegengenommen habe, habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass sie zu den Skonto-Abzügen berechtigt gewesen sei. Angesichts des Stillschweigens der Klägerin habe die Beklagte ihre Zahlungspraxis nicht ändern müssen (vgl. act. 86 Rz 120-123). 5.6.2 Auch diese Ausführungen der Beklagten erweisen sich als unbegründet.

Seite 21/46 5.6.2.1 Wie die Klägerin zu Recht einwendet (act. 92 Rz 119), dürfen die in der Berufung hinsichtlich der Genehmigung nachsubstanziierten Behauptungen der Beklagten nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 2.3.1). Ausserdem beruht die gesamte Argumentation der Beklagten darauf, dass die Klägerin während 28 Monaten den Skonto-Abzug auch bei einer Bezahlung nach Ablauf der Zahlungsfrist zugelassen habe. Dies trifft indessen nicht zu. Die Beklagte übergeht, dass – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – die Klägerin bereits am 17. November 2016 auf die Bezahlung der Rechnungsbeträge ohne die Gewährung eines Skonto-Abzugs bestand (vgl. act. 19 Rz 61 [Positionen 22, 35-37 und 39-59] i.V.m. act. 19/31; Betrag jeweils ohne Skonto). Mit dieser zutreffenden Begründung der Vorinstanz setzt sich die Beklagte nicht argumentativ auseinander, weshalb in diesem Punkt auf die Berufung nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 2.1). 5.6.2.2 Selbst wenn aber darauf eingetreten werden könnte, wäre die Begründung der Vorinstanz ohne Weiteres zu bestätigen. Der Klägerin kann nämlich nicht vorgeworfen werden, mit der Geltendmachung der ungerechtfertigten Skonto-Abzüge zu lange zugewartet zu haben. Vielmehr zeigt die E-Mail vom 17. November 2016, dass sie zeitnah auf die vollständige Begleichung der Rechnungsbeträge bestand und einen Skonto-Abzug nach abgelaufener Frist nicht akzeptierte. Die Beklagte durfte mithin nicht von einer "Genehmigung" der verspäteten Skonto-Abzüge ausgehen. Ebenso wenig kann auf einen Verzicht der abgezogenen Skonto- Beträge geschlossen werden, zumal die Beklagte solches im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht behauptet hat (vgl. act. 92 Rz 122). Dass die Skonto-Abrede – gestützt auf die Lehrmeinung von Pichonnaz – stillschweigend abgeändert worden sei, macht die Beklagte in der Berufung sodann nicht mehr geltend. Für eine solche Abänderung finden sich denn auch keine Anhaltspunkte. Deshalb ist nicht näher darauf einzugehen. Schliesslich ist das Verhalten der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB, sind doch keine Umstände ersichtlich, die als treuwidriges Zuwarten hinsichtlich der Geltendmachung der Forderungen qualifiziert werden könnten. Infolge der E-Mail vom 17. November 2016 durfte die Beklagte aus dem übrigen Stillschweigen der Klägerin nicht auf einen entsprechenden Verzicht der Forderungen schliessen. 6. Zum Verzugszins erwog die Vorinstanz, dass es sich beim in einer Rechnung aufgeführten Vermerk "Saldo netto zu bezahlen innert 30 Tagen" nach der herrschenden Lehre um eine (befristete) Mahnung handle. Die Zahlungsfrist beginne ab der Zustellung der Rechnung zu laufen. Zwar habe die Klägerin den Zustellungsnachweis der einzelnen Rechnungen nicht erbracht. Aus der Bezahlung der einzelnen Rechnungen sei jedoch zu folgern, dass diese der Beklagten spätestens am Tag der Vergütung zugegangen seien. Daher sei vorliegend das Vergütungsdatum mit dem Zustelldatum gleichzusetzen, weshalb die Beklagte 30 Tage nach der Zahlung hinsichtlich des unberechtigterweise abgezogenen Skonto-Betrags in Verzug geraten sei. Die Forderung von CHF 277'432.00 sei daher mit 5 % seit dem 30. April 2018 (mittlerer Verfall) zu verzinsen (Art. 102 OR; act. 83 E. 4.5.1-4.5.3). 6.1 Die Beklagte hält dem entgegen, die in Rechnung gestellten Forderungen seien nicht fällig gewesen, weshalb kein Verzug habe eintreten können, setze doch der Verzug gemäss Art. 102 Abs. 1 OR die Fälligkeit der Verbindlichkeit voraus. Ohnehin habe die Vorinstanz die Vermerke "zahlbar innert 30 Tagen" auf den Rechnungen zu Unrecht als befristete Mahnungen aufgefasst, würden sich doch Zusatzerklärungen zum Skonto nicht auf den Verzug auswirken. Ausserdem sei die Vorinstanz bezüglich der Zustellungen von einem weder be-

Seite 22/46 haupteten noch bewiesenen Sachverhalt ausgegangen, womit sie den Verhandlungsgrundsatz verletzt habe (vgl. act. 86 Rz 124-135). 6.2 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner gemäss Art. 102 OR durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Abs. 1). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Abs. 2). Zusatzerklärungen des Rechnungsstellers, wonach dem Schuldner ein Skonto gewährt wird, wirken sich allerdings nicht auf den Schuldnerverzug aus, da der Skonto den Umfang der Forderung und nicht den Moment betrifft, bis zu dem der Schuldner leisten muss. Zwar enthalten Skontoklauseln eine Zeitangabe (z.B. "2% Skonto bei Zahlung innert zehn Tagen"), doch legt der Gläubiger damit gerade nicht fest, bis wann er die Leistung begehrt, sondern offeriert dem Schuldner eine Ermässigung, falls ihn die Zahlung bis dann erreicht. Nach der überzeugenden Auffassung von Bittel kann nur dann eine befristete Mahnung vorliegen, wenn die Skontoklausel mit einer Zahlungsfrist oder einem Zahlungstermin kombiniert wird (z.B. "2% Skonto bei Zahlung innert zehn Tagen, rein netto innert 30 Tagen"; vgl. Bittel, a.a.O., N 350 f.). 6.3 Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 86 Rz 128), betrifft der in den Rechnungen aufgeführte Vermerk "Zahlung innerhalb 30 Tage 2 % Skonto" nur den möglichen Skonto-Abzug, weshalb dieser Vermerk auf den Rechnungen keinen Einfluss auf den Verzug haben kann (vgl. vorne E. 6.2). Als Mahnung gilt allerdings der Zugang eines Schlichtungsgesuchs oder einer Klage bei der Gegenpartei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_78/2023, 4A_80/2023 vom 12. Juli 2023 E. 3; 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013 E. 5; Lüchinger/Wiegand, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 102 OR N 9). Der Zugang des Schlichtungsgesuchs bei der Beklagten ist nicht erstellt, doch ist gerichtsnotorisch, dass die Klage der Beklagten am 17. Februar 2021 zugegangen ist (act. 4 und 6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_78/2023, 4A_80/2023 vom 12. Juli 2023 E. 3.1.4). Damit geriet die Beklagte in Verzug, weshalb sie seit diesem Tag einen Verzugszins schuldet (Urteil des Bundesgerichts 4C.426/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.7 m.w.H.; vgl. auch Weber/Emmenegger, Berner Kommentar, 2. A. 2020, unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013 E. 5). Demnach ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, auf dem Betrag von CHF 277'432.00 einen Verzugszins von 5 % seit dem 17. Februar 2021 [statt dem 30. April 2018] zu bezahlen (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR). 7. Nach wie vor strittig sind sodann drei Rechnungen der Klägerin für Werkarbeiten im Umfang von CHF 243'127.75 und eine weitere Rechnung für Material im Umfang von CHF 15'789.70. 7.1 In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz zusammengefasst was folgt: 7.1.1 Bezüglich der Vertragsqualifikation, der Vereinbarung separater "Teil-Werkverträge" sowie der Fälligkeit der Werklöhne könne auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. act. 83 E. 5.4 i.V.m. E. 4.1-4.3). Demnach seien die Vergütungen mit der Vollendung der jeweiligen "Teil-Werke" fällig geworden und deren Vollendung der Beklagten jeweils spätestens mit der entsprechenden Rechnungsstellung angezeigt worden (act. 83 E. 5.4).

Seite 23/46 7.1.2 Die drei für Werkarbeiten gestellten Rechnungen vom 29. Januar, 6. März und 31. März 2020 mit Beträgen von CHF 160'777.35, CHF 51'596.50 und CHF 30'753.90 (= CHF 243'127.75; act. 19/646, 19/666 und 19/671) gäben darüber Aufschluss, wo die Klägerin gearbeitet habe und welchen Werklohn sie hierfür fordere (vgl. die Spalten "Position", "Bezeichnung", "Menge", "Einzelpreis" sowie "Netto"). Zudem fänden sich neben den jeweiligen Rechnungen die dazugehörigen Abnahmeprotokolle, worin die Beklagte jeweils bestätigt habe, das Ausmass der geleisteten Werkarbeiten an den bezeichneten Adressen kontrolliert zu haben. S.________ habe in der Zeugenbefragung ausgeführt, mit dem Kürzel "Ausmass kontrolliert" habe er auf den Abnahmeprotokollen bestätigt, dass die Subunternehmer die Leistungen korrekt erbracht hätten und diese zur "Verrechnung" freigegeben worden seien. G.________ habe ausgesagt, die Klägerin habe für jede Arbeit ein unterzeichnetes Ausmass von S.________ erhalten, womit dieser bestätigt habe, dass alle Arbeiten kontrolliert worden seien und die Leistungen nun in Rechnung gestellt werden könnten. Auch J.________ habe bestätigt, dass die Beklagte dem L.________ Rechnung habe stellen können, nachdem S.________ das Ausmass kontrolliert habe. Sowohl aus den Unterschriften der Beklagten auf den einzelnen Arbeitsprotokollen als auch aus den Zeugen- und Parteiaussagen sei somit darauf zu schliessen, dass die Werkarbeiten von der Klägerin spätestens vollendet worden seien, sobald das Kürzel "Ausmass kontrolliert" auf den Protokollen angebracht worden sei. Dieses Verständnis teile im Übrigen auch der Zeuge P.________, nach dessen Aussage die Kontrolle des Ausmasses die Fälligkeit des Werklohns ausgelöst habe. Aus diesem Grund habe die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung der in Rechnung gestellten Werklöhne. Da allerdings zwei Positionen in den Rechnungen vom 29. Januar und 31. März 2020 nicht näher belegt seien, schulde die Beklagte der Klägerin lediglich Werklöhne im Betrag von insgesamt CHF 238'268.00 (vgl. act. 83 E. 5.5.1-5.5.5). 7.1.3 Hinsichtlich der Rechnung vom 9. Juni 2020 für Material betreffend "Zelle 071" über einen Betrag von CHF 15'789.70 (inkl. 7,7 % MWST; act. 19/682) halte die Beklagte in der E-Mail vom 23. Juni 2020 fest, sie komme auf eine "Zwischensumme von CHF 14'960.00" (act. 19/683). Damit habe die Beklagte – im Sinne einer Schuldanerkennung [bzw. eines Schuldbekenntnisses] gemäss Art. 17 OR – anerkannt, der Klägerin den Betrag von CHF 14'960.00 zu schulden. Aus den eingereichten Urkunden gehe zudem hervor, dass die Klägerin an der "Zelle 071" gearbeitet und hierfür von der Beklagten am 8. August 2018 eine erste Zahlung für die erbrachten Werkarbeiten im Umfang von CHF 69'094.63 erhalten habe (act. 19/477-479). Die Schuldanerkennung "stehe im Einklang mit den dispositiven Bestimmungen des Werkvertragsrechts, dass der Besteller (d.h. die Beklagte) für den Werkstoff aufzukommen habe" (Art. 365 OR). Der Einwand der Beklagten, wonach sie die genannte Summe nicht anerkannt habe, weil der E-Mail die Bemerkung, "die unterschiedliche Verteilung bei 3 L.________-Schadensrechnungen werde ich bis Morgen prüfen", angefügt gewesen sei (act. 31 Rz 406; act. 51 Ziff. 144 f.), überzeuge nicht. Dieser Zusatz habe sich auf die zwischen den Parteien geführten Vergleichsgespräche betreffend Differenzen bei der Schadensberechnung (hinsichtlich "nicht erfolgreicher Inbetriebnahmen"; vgl. hinten E. 12) und nicht auf die Materialrechnung bezogen, was sich aus der vorgelagerten E-Mail vom 23. Juni 2020 ergebe (act. 19/683 [das dort erwähnte "Verschulden A.________ und Verschulden ausserhalb Gebäude" betrifft nicht die Materialrechnungen, sondern die "nicht erfolgreichen Inbetriebnahmen"; vgl. act. 32/2]). Da die Klägerin "lediglich" eine Zwischensumme von CHF 14'660.80 fordere, sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin diese Summe zuzüglich 7,7 % MWST im Gesamtbetrag von CHF 15'789.70 (= CHF 14'660.80 + 7,7 % [CHF 1'128.88]) zu bezahlen (vgl. act. 83 E. 5.5.6).

Seite 24/46 7.1.4 Die Klägerin habe die Beklagte für die fälligen Forderungen mit Schreiben vom 11. August 2020 unter Ansetzung einer Zahlungsfrist bis zum 17. August 2020 gemahnt (act. 19/646a). Es sei anzunehmen, dass der Beklagten diese Mahnung am 12. August 2020 zugegangen und sie demnach nach Ablauf der Mahnfrist [bzw. Zahlungsfrist], d.h. am 18. August 2020, in Verzug geraten sei. Folglich schulde die Beklagte der Klägerin einen Verzugszins von 5 % auf den Forderungen von CHF 238'268.00 und CHF 15'789.70 seit dem 18. August 2020 (vgl. act. 83 E. 5.6). 7.2 Hinsichtlich der drei Rechnungen für Werkarbeiten wendet die Beklagte erneut ein, es seien nicht "Teil-Werkverträge", sondern ein Werkvertrag über das gesamte L.________-Projekt abgeschlossen worden. Das Stellen einer Rechnung über eine Teilleistung begründe demnach nicht die Fälligkeit der Teilvergütung, zumal diese ohnehin erst mit der Bezahlung durch das L.________ fällig werde ("Pay-When-Paid"-Klausel). Ausserdem folge aus der Bestätigung eines Ausmasses weder die Fälligkeit einer Forderung oder eine Beweislastumkehr noch stelle die Bestätigung eine Schuldanerkennung dar. Vielmehr handle es sich dabei um eine Wissensäusserung der Parteien über den Umfang der ausgeführten Leistungen, welche als Grundlage für die Berechnung der geschuldeten Vergütung diene. Die Klägerin habe weder vorgebracht noch Beweise dazu offeriert, weshalb ein bestätigtes Ausmass eine Abnahme darstellen solle. Neben der unrichtigen Subsumtion der Vorinstanz, wonach ein bestätigtes Ausmass die Fälligkeit einer Forderung begründe, habe die Vorinstanz auch die Aussagen der einvernommenen Personen unzutreffend gewürdigt. Entgegen ihrer Auffassung hätten die Aussagen nicht die "Kontrolle eines Ausmasses" bestätigt, sondern gezeigt, dass die Forderungen eben gerade nicht fällig geworden seien. Der Vermerk "Ausmass kontrolliert" habe demnach nicht die Fälligkeit der Forderungen zur Folge gehabt, womit die Werklohnforderungen – mangels Fälligkeit – nicht geschuldet seien. Selbst wenn die Forderungen fällig und geschuldet wären, hätte die Vorinstanz richtigerweise den (Di-)Skonto von 2 % abziehen müssen, was sie jedoch nicht getan habe (vgl. act. 86 Rz 84 f. und 136-159). 7.3 Diesen Einwendungen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. 7.3.1 Richtet sich die Werkausführung nach Einheitspreisen, wird im Werkvertrag ein Einheitspreis pro Masseinheit vereinbart. Die massgebliche Menge wird – je nach dem Inhalt des Vertrags – entweder nach dem tatsächlichen Ausmass (durch Messen, Wägen oder Zählen) oder nach dem plangemässen theoretischen Ausmass (gemäss den in den Ausführungsplänen eingetragenen Massen [d.h. unabhängig von der tatsächlichen Leistungsmenge]) ermittelt. Die Beweislast für die Menge der zu einem Einheitspreis geleisteten Masseinheiten (von z.B. Metern, Kilos, Stückzahl usw.) liegt beim Unternehmer, der die nach dem vereinbarten Einheitspreis berechnete Vergütung verlangt. Kommt es – wie vorliegend – mangels anderer Abrede auf das tatsächliche Ausmass an, so sind die geleisteten Mengeneinheiten am Objekt festzustellen. Unternehmer und Besteller (oder deren Vertreter) pflegen das betreffende Ausmass – entweder fortlaufend nach Arbeitsschritten oder am Ende – gemeinsam zu ermitteln und das jeweils gemeinsam ermittelte Ausmass in einer Urkunde gegenseitig anzuerkennen. Die gegenseitige Anerkennung des Ausmasses ist eine übereinstimmende Vorstellungserklärung (Wissenserklärung) der Parteien über den Umfang der tatsächlich ausgeführten Leistungen. Sie enthält insbesondere keine Schuldanerkennung des Bestellers, da sie nur das ermittelte Ausmass und damit eine Tatsachengrundlage für die Berechnung der geschuldeten Vergütung – nicht aber die Vergütungsschuld selbst – zum Gegenstand hat. Auch

Seite 25/46 hat sie keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Vergütung. Von erheblicher Bedeutung ist die gegenseitige Anerkennung jedoch für den späteren Nachweis der tatsächlich geleisteten Mengeneinheiten. Zwar hat sie keine Umkehr der Beweislast zur Folge, doch begründet sie eine tatsächliche (natürliche) Vermutung für die Richtigkeit des in der gemeinsamen Urkunde anerkannten Ausmasses (vgl. Gauch, a.a.O., Nr. 915-917, 920 f., 924-927 und 1159, je m.w.H.; Zindel/Schott, a.a.O., Art. 373 OR N 7 und 38; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG150248 vom 26. Juni 2018 E. 4.1.2). 7.3.2 Nach dem Gesagten ist der Beklagten zwar insoweit zuzustimmen, als die Kontrolle bzw. Anerkennung des Ausmasses als solche grundsätzlich keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Forderungen hat. Damit ist der Beklagten allerdings nicht geholfen. Sie verkennt nämlich, dass die Vorinstanz mit dem kontrollierten Ausmass nicht direkt auf die Fälligkeit der Forderungen schloss, sondern die Werkarbeiten dadurch als vollendet [und der Beklagten abgeliefert] betrachtete, was die Fälligkeit der Forderungen zur Folge hatte (vgl. vorne E. 3.1 f.). Dem kann ohne Weiteres zugestimmt werden. Ausserdem verkennt die Beklagte, dass die Vorinstanz einleitend auf ihre bereits gemachten Ausführungen, wonach die Fälligkeit der Werklöhne spätestens mit der Übermittlung der einzelnen Rechnungen eingetreten sei, verwiesen hat (vgl. vorne E. 7.1.1 i.V.m. E. 4.4; act. 83 E. 5.4 i.V.m. E. 4.3.3 a.E.). Damit setzt sich die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang nicht auseinander, weshalb in diesem Punkt auf die Berufung nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 2.1). Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre die vorinstanzliche Begründung ohne Weiteres zu bestätigen (vgl. dazu vorne E. 4.3 f.). 7.3.3 Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die Werklohnforderungen auch fällig wären, wenn die Parteien eine "Pay-When-Paid"-Klausel vereinbart hätten. Ist nämlich erstellt, dass die Parteien Teillieferungen und -vergütungen abgemacht haben und damit nach Art. 372 Abs. 2 OR die Fälligkeit der jeweiligen Vergütung bei der entsprechenden Teilablieferung eintritt (vgl. vorne E. 4.3 f.), obliegt es demjenigen, der sich auf eine hiervon abweichende Fälligkeit beruft, diese anderweitige Fälligkeitsabrede zu behaupten und zu beweisen (vgl. vorne E. 3.3). Hierzu gehört bei einer "Pay-When-Paid"-Klausel auch die substanziierte Darlegung, dass die Erst- Bestellerin (d.h. das L.________) die Hauptunternehmerin (d.h. die Beklagte) "bezogen auf genau die von der Klägerin erbrachten Leistungen" nicht bezahlt hat (vgl. Gauch, a.a.O., Nr. 1166; Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 1413 f.; Urteil des Oberlandesgerichts München 9 U 1953/10 vom 25. Januar 2011 E. III.1.c). Solches hat die Beklagte weder behauptet noch bewiesen, weshalb eine von Art. 372 Abs. 2 OR abweichende Fälligkeit nicht erstellt ist (vgl. zur diesbezüglich zutreffenden Erwägung der Vorinstanz vorne E. 5.3). Auch kann ein entsprechender "(Di-)Skonto-Abzug" nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht mehr gewährt werden (vgl. vorne E. 5.3.1-5.3.3). 7.4 Im Zusammenhang mit der Rechnung vom 9. Juni 2020 für Material wendet die Beklagte ein, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Art. 365 OR eine dispositive Bestimmung enthalte, wonach der Besteller für den Werkstoff aufzukommen habe. Es bestehe auch keine Vermutung, dass der Besteller den Werkstoff zu liefern habe, wenn die Parteien diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen hätten. Welche Partei den Werkstoff zu liefern habe, sei mittels Vertragsauslegung zu ermitteln, weshalb die Klägerin zu beweisen habe, dass die Beklagte vereinbarungsgemäss für den Werkstoff aufzukommen habe. Sodann

Seite 26/46 habe die Beklagte – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht eine Zwischensumme von CHF 14'960.00 anerkannt. Die Vorinstanz habe gestützt auf dieselbe E-Mail-Korrespondenz die Äusserungen der Beklagten als Schuldanerkennung und die Äusserungen der Klägerin als unverbindliche Aussagen im Rahmen von Vergleichsgesprächen qualifiziert [vgl. hinten E. 12]. Die Äusserungen der Beklagten seien jedoch ebenfalls im Rahmen der Vergleichsgespräche erfolgt. Die Vorinstanz versuche die Verhandlungen der Parteien "überformalistisch" in zwei voneinander unabhängige "Stränge" aufzuteilen und die Aussagen der Beklagten "herauszulösen", um ihnen den Charakter einer Schuldanerkennung gemäss Art. 17 OR zuzuerkennen. Anstatt die Aussagen der Parteien in den Gesamtkontext der Vergleichsverhandlungen einzubetten, prüfe sie den Sachverhalt begriffsjuristisch unter Abstützung auf einzelne Wörter. Damit habe sie rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend festgestellt und einseitig zu Lasten der Beklagten gewürdigt (vgl. act. 86 Rz 160-166). 7.5 Auch diese Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. 7.5.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass gemäss herrschender Lehre der Besteller – mangels anderer Abreden bzw. Auslegungsregeln – zur Beschaffung und Bezahlung des Werkstoffs verpflichtet ist (vgl. act. 83 E. 5.2.1). Gemäss Art. 365 OR haftet der Unternehmer, soweit er die Lieferung des [Werk-]Stoffs übernommen hat, dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer (Abs. 1). Den vom Besteller gelieferten [Werk-]Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben (Abs. 2). Nach Art. 364 Abs. 3 OR hat der Unternehmer in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werks nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen. Aus dem Vergleich der Formulierungen von Abs. 1 und 2 des Art. 365 OR (sowie e contrario aus Art. 364 Abs. 3 OR) kann ohne Weiteres auf die "Gesetzesregel" geschlossen werden, dass – vorbehältlich einer anderen Vereinbarung – der Besteller den Werkstoff zu liefern und zu bezahlen hat (vgl. Gauch, a.a.O., Nr. 74-76 und 606; Zindel/ Schott, a.a.O., Art. 365 OR N 1-3 m.w.H.; Koller, Berner Kommentar, 1998, Art. 365 OR N 27 m.w.H.; Peer, Berner Kommentar, 2024, Art. 365 OR N 9). Die Vorinstanz hat mithin zu Recht auf diese "Gesetzesregel" abgestellt. 7.5.2 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Schuldanerkennung im Sinne von Art. 17 OR behauptet die Beklagte zwar, dass ihre Äusserungen [zur "Materialrechnung"] ebenfalls im Rahmen der Vergleichsgespräche erfolgt seien. Sie versäumt es aber, sich mit der anderslautenden Begründung der Vorinstanz argumentativ auseinanderzusetzen. Sie bringt lediglich vor, die Vorinstanz habe die "Verhandlungen der Parteien in zwei voneinander unabhängige Stränge" aufgeteilt. Auf die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen der "Materialrechnung" und der "Schadensberechnung (hinsichtlich nicht erfolgreicher Inbetriebnahmen)" und der vorgelagerten E-Mail vom 23. Juni 2020 (vgl. vorne E. 7.1.3) geht sie hingegen nicht näher ein. Folglich ist in diesem Punkt auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1). 7.5.3 Selbst wenn im Übrigen darauf einzutreten wäre, könnte ohne Weiteres auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorne E. 1; s. auch act. 86 Rz 187). Die Schuldanerkennung (bzw. das Schuldbekenntnis) gemäss Art. 17 OR bewirkt eine Umkehr der Beweislast. Nachdem die Beklagte den Nichtbestand der Forderung aus der "Material-

Seite 27/46 rechnung" nicht zu beweisen vermochte, sprach die Vorinstanz der Klägerin den entsprechenden Betrag zu Recht zu (vgl. BGE 131 III 268 E. 3.2 [= Pra 2006 Nr. 19]; Urteil des Bundesgerichts 4A_8/2020 vom 9. April 2020 E. 4.7.3; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG110122 vom 12. Juli 2013 E. 4.1.3). 7.6 Schliesslich macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte hinsichtlich der Forderungen gemahnt worden sei. Die Klägerin habe weder in der Klage noch in der Replik behauptet, dass die Mahnung der Beklagten am 12. August 2020 zugegangen und die Beklagte ab dem 18. August 2020 in Verzug geraten sei (act. 86 Rz 167-171). Dieser Einwand ist berechtigt. Die Klägerin führte in der Klage zwar aus, dass sie die Beklagte gemahnt habe (act. 1 Rz 21 i.V.m. act. 1/26). Nachdem die Beklagte in der Klageantwort den Erhalt der Mahnung bestritten hatte (act. 11 Rz 33 und 36), unterliess sie es jedoch, den Zugang der Mahnung bei der Beklagten in der Replik zu behaupten und beweisen (act. 19 Rz 352 und 416). Wie die Beklagte zutreffend anmerkt (act. 86 Rz 170), greift bei "gewöhnlicher A- und B-Post" keine Zugangsvermutung. Vielmehr bleibt bei einer Zustellung mit "gewöhnlicher Post" der Absender vollumfänglich beweispflichtig für die erfolgreiche Zustellung und das Datum des Zugangs beim Empfänger (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2022 vom 1. November 2023 E. 4.4.3). Dasselbe hat für den Eingang einer E-Mail beim Empfänger zu gelten (vgl. BGE 145 V 90 E. 6.2.2 und 6.3 [= Pra 2019 Nr. 93]). Der Zugang der Mahnung bei der Beklagten ist mithin nicht belegt. Mangels Zugangsnachweises kann daher der Klägerin auf den Forderungen kein Verzugszins ab dem 18. August 2020 zugesprochen werden. Hingegen ist gerichtsnotoisch, dass die Klage der Beklagten am 17. Februar 2021 der Beklagten zugegangen ist, weshalb sie seit diesem Tag einen Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von CHF 254'057.70 schuldet. Demnach ist die Berufung auch in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid entsprechend zu ändern (vgl. vorne E. 6.3). 8. Für den Fall, dass die Klage ganz oder teilweise gutgeheissen wird, will die Beklagte Forderungen von insgesamt CHF 212'081.70 zur Verrechnung bringen. Diese Forderungen würden sich aus Kosten für die Nachbesserung von mangelhaften Werkarbeiten der Klägerin und von dieser nicht beglichenen Materialrechnungen zusammensetzen. Davon habe die Klägerin Forderungen im Umfang von CHF 111'655.44 [oder CHF 111'625.44; recte: CHF 111'988.24; act. 31 Rz 414 und 459; act. 92 Rz 153; act. 31/2] mit der Forderungszusammenstellung vom 23. Juni 2020 anerkannt (act. 31/2; vgl. hinten E. 9.6). Die Klägerin bestreitet sowohl den Bestand der Forderungen wie auch deren (teilweise) Anerkennung. Die Vorinstanz verwarf die Eventualverrechnungseinrede der Beklagten und hielt einleitend fest, die Beklagte habe zum Nachweis der Verrechnungsforderungen 23 an die Klägerin adressierte Rechnungen mit Datum zwischen dem 7. Juli [recte: Juni] 2018 und dem 16. April [recte: März] 2021 eingereicht (vgl. act. 11 Rz 45; act. 11/8-30). Jeder dieser Rechnungen könne wiederum eine Rechnung zugeordnet werden, welche die Beklagte zuvor von der T.________ AG, der U.________ AG, der V.________ AG [sowie der W.________ AG] oder vom L.________ erhalten und bezahlt habe (vgl. act. 31 Rz 430 ff.; act. 31/8-34). Dabei sei zwischen den "nicht erfolgreichen [...] Inbetriebnahmen" (act. 31/18-21, 31/24 f., 31/27,

Seite 28/46 31/29, 31/31 f. und 31/34; vgl. hinten E. 9.), den unbeglichenen Materialrechnungen (act. 31/8-17, 31/22 f. und 31/26), dem verlorenen Material (act. 31/28), den zu viel verrechneten "M.________-Installationen" (act. 31/30; vgl. hinten E. 10) und der "Mängelbehebung X.________" (act. 31/33; vgl. hinten E. 11) zu unterscheiden (vgl. act. 83 E. 6.5 f.). 9. Hinsichtlich der "nicht erfolgreichen [...] Inbetriebnahmen" [act. 11/14-18, 11/20 f., 11/23, 11/25, 11/27 f. und 11/30; act. 31/18-21, 31/24 f., 31/27, 31/29, 31/31 f. und 31/34] ist zwischen den Parteien unbestritten, dass jeweils das L.________ der Beklagten festgestellte Mängel mit sog. Mängellisten (nachfolgend: L.________-Mängelliste[n]) meldete. Daraufhin stellte die Beklagte die L.________-Mängellisten den für sie tätigen Subunternehmern (d.h. auch der Klägerin) zu, die sich zu den aufgeführten Mängeln äussern und insbesondere erklären konnten, ob sie diese bestreiten oder als von ihnen verursacht anerkennen. Strittig ist hingegen, ob die Parteien eine vom (dispositiven) Nachbesserungsrecht gemäss Art. 368 Abs. 2 OR abweichende Vereinbarung getroffen haben: Während die Klägerin das gesetzliche Nachbesserungsrecht für anwendbar hält, behauptet die Beklagte, die Parteien hätten vereinbart, dass mit der Behebung der Mängel "spezialisierte Drittpartner" beauftragt würden und die hieraus entstandenen Kosten von der Verursacherin (d.h. unter anderem von der Klägerin) zu tragen seien (vgl. act. 83 E. 6.3.1 und 6.4.1). Hinsichtlich dieser Vereinbarung ist die Beklagte beweisbelastet (vgl. act. 83 E. 2.3 mit Verweis auf Zindel/Schott, a.a.O., Art. 368 OR N 82 und Lardelli/Vetter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 35; s. auch Gauch, a.a.O., Nr. 2463, sowie Schwery, Berner Kommentar, 2024, Art. 368 OR N 590 und 594). Die Frage, ob die Parteien eine derartige Vereinbarung getroffen haben, kann vorliegend allerdings offenbleiben, und zwar aus folgenden Gründen: 9.1 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrag minder erheblich, so kann der Besteller gemäss Art. 368 Abs. 2 OR einen dem Minderwert des Werks entsprechenden Abzug am Lohn machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werks und bei Verschulden Schadenersatz verlangen. Bestünde im vorliegenden Fall das werkvertragliche Nachbesserungsrecht gemäss Art. 368 Abs. 2 OR, hätte die Beklagte – nebst dem möglichen (von ihr nicht geltend gemachten) Abzug vom Lohn – der Klägerin auf deren Kosten die Möglichkeit zur Nachbesserung geben können (und hätte sie nötigenfalls in Schuldnerverzug setzen oder für die Vornahme der Leistung auf Kosten der Klägerin eine richterliche Ermächtigung nach Art. 98 Abs. 1 OR einholen müssen; vgl. hierzu act. 83 E. 6.2 mit Verweis auf Zindel/Schott, a.a.O., Art. 368 OR N 59; s. auch Schwery, a.a.O., Art. 368 OR N 304, 371, 386 ff. und 445 ff.). Dies hat die Beklagte offensichtlich nicht getan, womit es an einer Grundlage für die Rückforderung der geltend gemachten Nachbesserungskosten von Drittunternehmen fehlt. Abgesehen davon ist auch nicht nachgewiesen, dass die Mängel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung bestanden hatten und von der Beklagten rechtzeitig und gehörig gerügt wurden (vgl. Art. 367 Abs. 1 OR; act. 76 Rz 125 ff. und 170 ff.). 9.2 Im Weiteren kam die Vorinstanz zu folgenden Schlüssen: 9.2.1 Weder aus den Rechnungen noch aus den L.________-Mängellisten gehe hervor, ob die Klägerin die in den Rechnungen aufgeführten Beträge bzw. die Mängel tatsächlich anerkannt und/oder wer diese Mängel verursacht habe. Auch aus einem allfällig vereinbarten "Nachbesserungsverzicht" könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Klägerin sämtliche ihr

Seite 29/46 in Rechnung gestellten Beträge verursacht und/oder konkret oder pauschal anerkannt habe. Aus den L.________-Mängellisten gehe zwar hervor, welche Mängel an welcher Adresse entstanden seien. Jedoch habe letztlich das L.________ alleine entschieden, ob und worüber es Rechnung stellen werde (act. 46 Ziff. 36). Dabei sei ohne weitere Ausführungen nicht nachvollziehbar, weshalb das L.________ gewisse Bemerkungen [der Klägerin] zu den fraglichen Mängeln anerkannt und andere Mängelpositionen trotz eines Kommentars [der Klägerin] in Rechnung gestellt habe. So gehe aus der Spalte "Bemerkungen" hervor, dass die Klägerin verschiedene Mängel nicht anerkannt habe, indem sie bei diesen etwa "Messung vorhanden" oder "Fehler behoben" vermerkt und das L.________ dann dennoch auf "Verrechnung" entschieden habe (vgl. als Beispiel die Liste "Juli und August 2018" in a

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