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Zug Obergericht Zivilabteilung 29.05.2024 Z1 2023 40

29 mai 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·8,461 mots·~42 min·6

Résumé

Widerspruch gemäss Art. 108 SchKG | betreibungsrechtl Streitigkeit

Texte intégral

20240502_123707_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2023 40 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 29. Mai 2024 in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ und/oder Rechtsanwalt E.________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Widerspruch gemäss Art. 108 SchKG (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 4. September 2023)

Seite 2/20 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Eigentumsanspruch der Berufungsklägerin an dem in der Pfändung Nr. ________ des Betreibungsamts Zug gegen den Schuldner F.________ gepfändeten Gegenstand Nr. ________ im Schätzungswert von CHF 3'600'000.00 anzuerkennen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf CHF 15'000.00 festzusetzen. 4. Unter o/e-Kostenfolge (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MWST) für das vorliegende Verfahren sowie für das vorinstanzliche Verfahren zulasten des Berufungsbeklagten. Klägerin und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vom 6. Oktober 2023 vollumfänglich abzuweisen und der Eigentumsanspruch der Berufungsklägerin an dem in der Pfändung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug gegen den Schuldner F.________ gepfändeten Gegenstand Nr. ________ im Schätzwert von CHF 3'600'000.- für eine Forderung von CHF 24'904'572.51 (zzgl. Zinsen und Kosten) abzuerkennen und das Pfändungsverfahren ohne Rücksicht auf diesen Eigentumsanspruch fortzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Die A.________ (nachfolgend: Klägerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in G.________. C.________ (nachfolgend: Beklagte) wohnt in H.________. Sie ist die Ehefrau von F.________. 2.1 Die in G.________ ansässige I.________ reichte am 30. September 2019 ein Betreibungsbegehren gegen F.________ (nachfolgend: Schuldner) ein. Sie machte eine Forderung von (umgerechnet) CHF 24'903'572.41 nebst Zins gestützt auf eine öffentliche Garantieurkunde vom 1. Februar 2019 (act. 1/2) geltend. 2.2 Mit Vereinbarung vom 27. August 2020 trat die I.________ sämtliche Ansprüche aus der öffentlichen Garantieurkunde vom 1. Februar 2019 an die Klägerin ab (act. 1/3). 2.3 Mit Entscheid vom 19. Oktober 2020 erteilte das Kantonsgericht Zug der Klägerin in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 24'903'572.41 nebst Zins zu 5 % seit 28. September 2019 (act. 1/21). Die vom Schuldner dagegen erhobenen Beschwerden blieben erfolglos (act. 1/22; act. 1/23).

Seite 3/20 3. In der Folge stellte die Klägerin das Fortsetzungsbegehren und nahm zusammen mit einem weiteren Gläubiger an der Pfändung Nr. ________ des Betreibungsamts Zug teil. Im Rahmen dieser Pfändung wurden am 22. Januar 2021 unter anderem sämtliche 1'100 Inhaberaktien der J.________ AG (nachfolgend als "J.________ AG" oder "Gesellschaft" bezeichnet) mit einem Schätzwert von CHF 3,6 Mio. gepfändet (act. 1/1; Gegenstand Nr. ________). 4.1 Die Aktien waren bei Gründung der Gesellschaft im Jahr 2010 in einem Aktienzertifikat verbrieft und anschliessend im Auftrag des Schuldners treuhänderisch von K.________ verwahrt worden. K.________ war damals das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft. 4.2 Mit Vereinbarung vom 30. Oktober 2018 gewährte der Schuldner der Beklagten eine Kaufoption an den Aktien (act. 1/6). Die Beklagte übte diese Kaufoption am 8. Juli 2019 aus (act. 1/9), worauf der Schuldner die Aktien gleichentags mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten per sofort schriftlich an die Beklagte abtrat (act. 39/46 bzw. act. 64/4). Ebenfalls am 8. Juli 2019 informierte der Schuldner K.________ über die Veräusserung der Aktien und bat diesen, die Beklagte als neue Alleinaktionärin im Aktionärsverzeichnis der Gesellschaft einzutragen (act. 39/46 bzw. act. 64/5). Dieser Aufforderung kam K.________ nach (act. 39/47 bzw. act. 64/6). 4.3 Nachdem die Aktien am 22. Januar 2021 gepfändet worden waren, erkundigten sich der Schuldner und die Beklagte bei K.________ über die Existenz eines Aktienzertifikats. Am 25. Januar 2021 händigte K.________ das Aktienzertifikat der Beklagten aus. 4.4 Die 1'100 Inhaberaktien der J.________ AG wurden Anfang Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke vom 21. Juni 2019 [AS 2019 3161]). 5.1 Nachdem die Beklagte das Eigentum an den gepfändeten Aktien beansprucht hatte, setzte das Betreibungsamt Zug den Gläubigern Frist zur Erhebung der Widerspruchsklage. 5.2 Mit Klage vom 28. September 2021 gelangte die Klägerin an das Kantonsgericht Zug. Sie beantragte, der Eigentumsanspruch der Beklagten an den streitgegenständlichen Aktien sei abzuerkennen und diese seien in der Pfändung Nr. ________ zu belassen (act. 1). Das Kantonsgericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, in dessen Rahmen die Beklagte um kostenfällige Abweisung der Klage ersuchte und die Klägerin an ihren Rechtsbegehren festhielt (act. 12; act. 15; act. 39). Beide Parteien reichten unaufgefordert diverse weitere Stellungnahmen ein (act. 40; act. 43; act. 44; act. 46; act. 49; act. 50; act. 53; act. 54) und verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 56 und 57). Mit Entscheid vom 5. Juli 2022 hatte das Kantonsgericht die Klägerin überdies dazu verpflichtet, eine Sicherheit in der Höhe von CHF 95'000.00 für eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten zu leisten (act. 32). 5.3 Die Klägerin brachte im Verfahren vor dem Kantonsgericht im Wesentlichen vor, es liege kein gültiges Verpflichtungsgeschäft vor, da der Schuldner die Aktien nur zum Schein auf die Beklagte übertragen habe. Es fehle auch an einem gültigen Verfügungsgeschäft. Zudem erfülle

Seite 4/20 die Aktienübertragung diverse Tatbestände der paulianischen Anfechtung. Die Beklagte entgegnete, die Aktienübertragung beruhe auf einem gültigen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft und sei nicht anfechtbar. 5.4 Am 4. September 2023 erliess das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 62, Verfahren A2 2021 37): 1. Der Eigentumsanspruch der Beklagten an dem in der Pfändung Nr. ________ des Betreibungsamts Zug gegen den Schuldner F.________ gepfändeten Gegenstand Nr. ________ im Schätzungswert von CHF 3'600'000.00 wird aberkannt, und es wird festgehalten, dass das Pfändungsverfahren ohne Rücksicht auf diesen Eigentumsanspruch fortgeführt werden kann. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 30'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 60'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 30'000.00 wird der Klägerin von der Gerichtskasse zurückerstattet. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 30'000.00 zu ersetzen. 3.1 Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 87'100.00 zu bezahlen. 3.2 Es wird festgehalten, dass die Gerichtskasse den von der Klägerin bei ihr hinterlegten Betrag von CHF 95'000.00 der Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten hat. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] 6. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte am 6. Oktober 2023 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 64). In der Berufungsantwort vom 22. November 2023 stellte die Klägerin ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 68). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Gerichte ist unbestrittenermassen gegeben. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 62 E. 1.1; zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4). 2. In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten:

Seite 5/20 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dabei muss der Berufungskläger in seiner Begründung aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). 2.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 m.w.H.). Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Bei der hinreichenden Begründung handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3 m.w.H.). 2.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; BGE 144 III 394 E. 4.1.4). 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: 3.1 Im vorliegenden Widerspruchsverfahren sei zu klären, wem das Eigentum an den gepfändeten Aktien zustehe und ob diese in der Pfändung zu belassen oder daraus zu entlassen seien. Die Übertragung verbriefter Inhaberaktien richte sich nach den Grundsätzen des Mobiliarsachenrechts und setze demnach ein gültiges Verpflichtungsgeschäft sowie ein Verfügungsgeschäft in der Form der Übertragung des Besitzes an den Aktien voraus. Die Besitzübertragung folge den allgemeinen sachenrechtlichen Regeln gemäss Art. 922 ff. ZGB. Sie könne auch durch Traditionssurrogate, namentlich durch Besitzanweisung gemäss Art. 924 ZGB, erfolgen. Bei der Besitzanweisung werde der Besitz ohne Übergabe einer Sache übertragen, wenn der Veräusserer und der Erwerber vereinbaren würden, dass ein

Seite 6/20 Dritter neu dem Erwerber anstatt dem Veräusserer den Besitz vermitteln solle. Dieses zweiseitige Rechtsgeschäft unterstehe den Bestimmungen von Art. 1 ff. OR (act. 62 E. 2.1, 2.4 und 4.2). 3.2 Vorliegend sei unstreitig, dass die Inhaberaktien der J.________ AG in verbriefter Form ausgegeben, der Beklagten aber erst nach dem Pfändungsvollzug physisch übergeben worden seien. Eine Übertragung des Besitzes an den Aktien habe somit vor dem Pfändungsvollzug nur mittels Besitzanweisung erfolgen können (act. 62 E. 4.3). 3.3 Den Abschluss eines Besitzanweisungsvertrags habe die Beklagte nicht behauptet (act. 62 E. 4.4). Vielmehr habe sie sich damit begnügt zu behaupten, der Schuldner sei seinen aus dem Optionsvertrag fliessenden Pflichten nachgekommen, indem er K.________ über den Verkauf der Aktien informiert und diesen angewiesen habe, die Aktien fortan für die Beklagte zu halten. Hingegen habe die Beklagte nicht hinreichend behauptet, inwiefern sie und der Schuldner vereinbart hätten, dass K.________ das Aktienzertifikat neu für die Beklagte anstatt wie bisher für den Schuldner verwahren solle. Wenn lediglich eine Vertragspartei den unmittelbaren Besitzer über den Abschluss eines Verfügungsgeschäfts informiere, indiziere dies keinen Besitzanweisungsvertrag (act. 62 E. 4.4.2). 3.4 So oder anders könne ein Besitzanweisungsvertrag gar nicht zustande gekommen sein (act. 62 E. 4.5). Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 habe der Schuldner K.________ die Ausübung der Kaufoption durch die Beklagte angezeigt und darum gebeten, die Beklagte entsprechend ins Aktienbuch einzutragen (act. 39/46). Weder aus diesem Schreiben noch aus anderen ins Recht gelegten Urkunden ergebe sich, dass der Schuldner K.________ auch angewiesen habe, die verwahrten Aktien fortan für die Beklagte zu halten. Sodann habe der Schuldner die Aktien mit beidseitig unterzeichneter Erklärung vom 8. Juli 2019 an die Beklagte abgetreten. Ferner gehe aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter des Schuldners und dem Betreibungsamt Zug vom 27. und 28. Januar 2021 hervor, dass sich der Schuldner und die Beklagte erst nach dem Pfändungsvollzug bei K.________ nach der Existenz eines Aktienzertifikats erkundigt hätten. Der Schuldner habe zuvor nicht mehr um das Aktienzertifikat gewusst, weil dieses schon seit der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2010 von K.________ verwahrt worden sei. Bis zum Pfändungsvollzug seien sich demnach augenscheinlich weder der Schuldner noch die Beklagte bewusst gewesen, dass die Aktien verbrieft worden seien. Seien sich die Parteien der physischen Existenz der zu übertragenden Sache nicht bewusst gewesen, hätten sie auch keinen Konsens über die Übertragung des Besitzes an der Sache bilden können. Weitere Beweisabnahmen würden sich bei dieser Ausgangslage erübrigen (act. 62 E. 4.5.1 ff.). 3.5 Im Übrigen stelle auch die physische Übertragung des Aktienzertifikats auf die Beklagte am 25. Januar 2021 keine gültige Verfügungshandlung dar, zumal die Aktien zu diesem Zeitpunkt bereits gepfändet gewesen seien (act. 62 E. 4.6). Sodann hätten weder die Eintragung der Beklagten in das Verzeichnis der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Personen (act. 39/47) noch die im Jahr 2021 von Gesetzes wegen erfolgte Umwandung der Inhaberaktien in Namenaktien Eigentum der Beklagten an den Aktien der Gesellschaft begründet (act. 62 E. 4.7).

Seite 7/20 3.6 Die Aktien der J.________ AG seien somit nie rechtsgültig auf die Beklagte übertragen worden. Vielmehr sei der Schuldner nach wie vor als Eigentümer der gepfändeten Aktien zu betrachten. Mangels eines wirksamen Verfügungsgeschäfts könne offenbleiben, ob die Übertragung der Aktien auf die Beklagte auf einem simulierten Vertrag beruhe oder einen Tatbestand der paulianischen Anfechtung erfülle (act. 62 E. 5). 3.7 Im Ergebnis hiess die Vorinstanz die Klage gut und auferlegte der Beklagten eine Entscheidgebühr von CHF 30'000.00 sowie eine Parteientschädigung zugunsten der Klägerin von CHF 87'100.00 (act. 62 E. 6). 4. Dagegen bringt die Beklagte in der Berufungsschrift (act. 64) Folgendes vor: 4.1 Entgegen der falschen Feststellung der Vorinstanz habe die Beklagte die Vereinbarung einer Besitzanweisung sehr wohl behauptet. In Rz 35 f. der Duplik habe sie ausgeführt, dass in casu eine Besitzanweisung vorliege; die Vertragsparteien hätten den Übergang des Eigentums vereinbart, wozu der mittelbar besitzende Eigentümer (der Schuldner) den Besitzmittler (K.________) angewiesen habe, den Besitz fortan für die neue Eigentümerin (die Beklagte) zu halten, womit das Eigentum an den Aktien auf die Beklagte übergegangen sei. Dazu habe die Beklagte diverse Beweisanträge gestellt (act. 64 Rz 16 ff.). Indem die Vorinstanz von diesen Beweisabnahmen abgesehen habe, habe sie das der Beklagten gemäss Art. 152 ZPO zustehende Recht auf Beweis verletzt (act. 64 Rz 52 f.). 4.2 Falsch liege die Vorinstanz auch, wenn sie meine, eine Besitzanweisung könne gar nicht zustande gekommen sein, weil der Schuldner nicht von der Existenz des Aktienzertifikats gewusst habe (act. 64 Rz 21 f.). 4.2.1 Die Vorinstanz ziehe aus der E-Mail vom 27. Januar 2021 den Schluss, der Beklagte habe nicht gewusst, dass ein Aktienzertifikat existiere. Aus dieser E-Mail gehe aber mitnichten hervor, dass der Schuldner im Juli 2019 nicht gewusst habe, dass ein Aktienzertifikat bestehe. Zudem werde in der E-Mail festgehalten, dass K.________ das Aktienzertifikat schon seit 2019 für die Beklagte verwahre (act. 64 Rz 22). 4.2.2 Ohnehin sei es unschädlich, wenn der Schuldner im fraglichen Zeitpunkt nicht um das Aktienzertifikat gewusst haben sollte. Die Vorinstanz überdehne die Anforderungen an den Besitz. Dieser setze gemäss Art. 919 ZGB nur die tatsächliche Gewalt über eine Sache voraus, nicht aber einen Besitzwillen. Die tatsächliche Gewalt sei stets aus der sozialen Ordnung zu begreifen. Vorliegend habe K.________ das Aktienzertifikat im Auftrag des Schuldners treuhänderisch verwahrt. Der Schuldner habe nach der sozialen Ordnung bis zum Verkauf der Aktien die tatsächliche Gewalt über das Aktienzertifikat innegehabt und sei dessen Besitzer gewesen. Die faktische Herrschaft und eine Besitzanweisung seien somit auch ohne konkrete Kenntnis der Existenz des Aktienzertifikats möglich. Dass der Besitzwille keine Voraussetzung für den Besitz sein könne, zeige auch Art. 560 Abs. 2 ZGB, wonach der Besitz mit dem Tod des Erblassers eo ipso auf die Erben übergehe. Nicht notwendig sei, dass der Erbe bereits wisse, dass er Besitzer sei (act. 64 Rz 23 ff.). 4.2.3 Selbst wenn das Gesetz einen Besitzwillen verlangen würde, läge dieser vor. Wenn sich eine Sache im Einflussbereich einer Person befinde, ohne dass diese etwas davon wisse, wäre

Seite 8/20 auf den hypothetischen Besitzwillen abzustellen. Der Schuldner habe am 8. Juli 2019 über seine Aktien verfügt und seinen zuvor bestehenden Willen zum Ausdruck gebracht, Eigentümer der Aktien zu sein. Die Aktien hätten sich in seinem Einflussbereich befunden, womit ein hypothetischer Besitzwille vorliege. Die gegenteiligen Erwägungen der Vorinstanz würden Art. 919 ZGB und Art. 924 ZGB verletzen, da gültiger Besitz vorgelegen habe und eine Besitzanweisung somit möglich gewesen sei (act. 64 Rz 26 f.). 4.3 Im Weiteren sei unbestritten, dass der Schuldner und die Beklagte den Willen gehabt hätten, die Aktien der J.________ AG auf die Beklagte zu übertragen. Ob sie dazu die allenfalls unrichtige Bezeichnung "Zession" verwendet hätten, spiele keine Rolle, denn massgeblich sei gemäss Art. 18 OR der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (act. 64 Rz 28 f.). 4.3.1 Der Besitzanweisungsvertrag sei ein Vertrag, der anders als die Zession nicht einmal formbedürftig sei. Die Vertragsparteien hätten mit ihrer gegenseitigen Erklärung klarerweise das Eigentum an den Aktien übertragen wollen. Sie seien ausländische Personen russischer Muttersprache, weshalb den von ihnen verwendeten juristischen Ausdrücken keine entscheidende Bedeutung zukomme. Hätte es sich bei den Aktien um verbriefte Namenaktien gehandelt und hätten die Vertragsparteien anstatt einer Zession fälschlicherweise einen "Besitzanweisungsvertrag" unterzeichnet, würde nach Art. 18 OR gleichwohl eine gültige Abtretung vorliegen. Im umgekehrten Fall müsse dasselbe gelten (act. 64 Rz 29 f.). 4.3.2 Der gesamten Argumentation der Vorinstanz liege zudem ein Denkfehler in Bezug auf das Verfügungsgeschäft zugrunde. Ein Verfügungsgeschäft sei ein Rechtsgeschäft, durch welches unmittelbar ein Recht übertragen, abgeändert oder aufgehoben werde. Die im Verfügungsgeschäft enthaltenen Willenserklärungen lauteten einzig auf die unmittelbare Übertragung des Rechts und keinesfalls auf den Abschluss eines gesonderten Vertrags. Die Vorinstanz liege falsch, wenn sie sinngemäss ausführe, es müssten die "essentialia negotii" der Besitzanweisung behauptet und bewiesen werden. Auch bei der Besitzanweisung sei der gemeinsame Wille einzig derjenige des "animus dominii transferendi". Diesen habe die Beklagte vorinstanzlich behauptet und bewiesen. Wäre die Rechtsauffassung der Vorinstanz zutreffend, würde eine gültige Verfügung Kenntnis der angeblichen restlichen Voraussetzungen des entsprechenden Verfügungsgeschäfts voraussetzen. Für das Zustandekommen des Verfügungsgeschäfts sei jedoch einzig der übereinstimmende Wille zur Übertragung des Eigentums notwendig. Die Vertragsparteien hätten diesen Willen gehabt und konkludent nach aussen getragen, indem sie K.________ über die Verfügung informiert und angewiesen hätten, die Beklagte als Aktionärin im Aktionärsverzeichnis einzutragen (act. 64 Rz 31 f.). 4.3.3 Damit stehe fest, dass eine gültige Besitzanweisung zustande gekommen und die Beklagte am 8. Juli 2019 Eigentümerin des Aktienzertifikats geworden sei. Die gegenteiligen Erwägungen der Vorinstanz würden Art. 18 OR verletzen (act. 64 Rz 33 f.). 4.4 Selbst wenn keine Besitzanweisung vorläge, seien die Aktien rechtsgültig durch Zession übertragen worden. Eine Übertragung von Inhaberaktien durch Abtretung sei nach herrschender Lehre möglich. Da gemäss Vorinstanz eine Zession vorliege, seien die Aktien rechtsgültig übertragen worden. Die Vorinstanz verkenne dies und verletze damit Art. 57 ZPO (act. 64 Rz 36 ff.).

Seite 9/20 4.5 Wenn man die Möglichkeit einer Übertragung von Inhaberaktien durch Zession verneine, stelle sich die Frage, was die Vertragsparteien diesfalls am 8. Juli 2019 vereinbart hätten. Angenommen, der Schuldner hätte mangels Kenntnis des Aktienzertifikats nicht dessen Besitzer sein können, hätte er auch niemals Eigentum daran erwerben können. In diesem Fall hätte der Schuldner gegenüber K.________ einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe des Aktienzertifikats, den er der Beklagten mit Vereinbarung vom 8. Juli 2019 und damit vor der Pfändung abgetreten hätte. Nach dieser Logik wäre die Beklagte am 25. Januar 2021 Eigentümerin des Aktienzertifikats geworden, als ihr das Inhaberpapier ausgehändigt worden sei. Die Vorinstanz verletze auch in diesem Zusammenhang Art. 57 ZPO (act. 64 Rz 39 ff.). 4.6 Der angefochtene Entscheid verletze zudem die Regeln der Beweislastverteilung. Die Beklagte könne sich als Besitzerin des Aktienzertifikats auf die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 ZGB berufen. Die Vorinstanz meine jedoch, die Beklagte könne sich mangels unzweideutigen Besitzes nicht auf diese Rechtsvermutung stützen. Dabei stelle die Vorinstanz darauf ab, dass das Verpflichtungsgeschäft simuliert gewesen sein solle, ohne jedoch zu prüfen, ob ein simulierter Vertrag vorliege. Sie hätte indessen auch das Verpflichtungsgeschäft prüfen müssen, wenn sie daraus Folgen für die Beweislastverteilung ableiten wollte. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz Art. 930 ZGB und Art. 8 ZGB verletzt (act. 64 Rz 46 ff.). 4.7 Schliesslich verletze die Festsetzung der Entscheidgebühr auf CHF 30'000.00 das verwaltungsrechtliche Äquivalenzprinzip. Bei einem Streitwert von CHF 3,6 Mio. reiche der tarifliche Rahmen für die Entscheidgebühr von CHF 25'000.00 bis CHF 60'000.00. Vorliegend seien zwei Parallelverfahren ohne Hauptverhandlung geführt worden, in denen sich dieselben Fragen gestellt hätten, wovon nur die Hälfte beantwortet worden sei. Vor diesem Hintergrund erschliesse sich nicht, wieso diese Parallelverfahren in der Summe Gerichtskosten von CHF 60'000.00 hätten auslösen sollen. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf maximal CHF 15'000.00 festzusetzen, sodass für beide Parallelverfahren insgesamt Gerichtskosten von CHF 30'000.00 resultierten (act. 64 Rz 54 ff.). 5. In Berufungsantwort (act. 68) bringt die Klägerin – soweit mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Rügen der Beklagten relevant – demgegenüber Folgendes vor: 5.1 Die physisch ausgegebenen Aktien der J.________ AG seien seit der Gründung der Gesellschaft von K.________ treuhändisch für den Schuldner verwahrt worden. Die Übertragung der Aktien [auf die Beklagte] sei erst nach der Pfändung erfolgt. Weder der Schuldner noch die Beklagte seien sich der physischen Existenz des Aktienzertifikats bewusst gewesen, was die Beklagte nicht bestritten und die Vorinstanz richtigerweise festgestellt habe. Trotzdem argumentiere die Beklagte mit einem vorgeblichen Besitzanweisungsvertrag, ohne jedoch einen solchen ins Recht zu legen. Stattdessen versuche sie, das Schreiben vom 8. Juli 2019, bei dem eine Rückdatierung nicht ausgeschlossen werden könne, in ein vermeintliches Traditionssurrogat umzudeuten. Ein Besitzanweisungsvertrag sei aber ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und könne nicht mit einer Notifizierung über eine Abtretung begründet werden. Es sei kein Besitzanweisungsvertrag zustande gekommen, zumal der Schuldner und die Beklagte nichts vom Aktienzertifikat gewusst und widersprüchlicherweise von "Abtretung" gesprochen hätten. Durch die Abtretung würden Rechte und Forderungen, nicht aber Sachen übertragen. Die Ausübung der Kaufoption stehe ebenfalls im Widerspruch zur Abtretung (act. 68 Rz 35 ff., 43 ff., 50 ff., 55 ff. und 66 ff.).

Seite 10/20 5.2 Die Beklagte habe einen Besitzanweisungsvertrag nirgends behauptet, insbesondere auch nicht in Rz 35 der Duplik. An diesem Ergebnis könnten auch die Beweisofferten der Beklagten nichts ändern. Die Vorinstanz habe in antizipierter Beweiswürdigung zu Recht auf weitere Beweisabnahmen verzichtet (act. 68 Rz 51 ff.). 5.3 Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus der E-Mail des Rechtsvertreters des Schuldners an das Betreibungsamt Zug vom 27. Januar 2021 den Schluss gezogen habe, dass bis Ende Januar 2021 weder der Schuldner noch die Beklagte Kenntnis von der Existenz des Aktienzertifikats gehabt hätten. Die Behauptung, K.________ habe das Aktienzertifikat für die Beklagte verwahrt, sei völlig unsubstanziiert (act. 68 Rz 55 ff.). 5.4 Das Nichtwissen um das fragliche Aktienzertifikat spiele entgegen den Ausführungen der Beklagten eine Rolle. Es sei unklar, wie die Beklagte mit einer "sozialen Ordnung" einen Besitz begründen wolle. Weiter hinke der Vergleich mit dem Erbschaftsrecht; die dortige Regelung der Rechtsnachfolge sei vorliegend nicht relevant. Die Vorinstanz habe dem Schuldner und der Beklagten auch nicht den Besitzwillen abgesprochen, sondern festgehalten, dass mangels Kenntnis des Vertragsgegenstands die wesentlichen Bestandteile des Besitzanweisungsvertrags nicht hätten vorliegen können. Die Vorinstanz habe damit weder Art. 919 Abs. 1 noch Art. 924 ZGB verletzt (act. 68 Rz 62 ff.). 5.5 Wenn die Beklagte ausführe, beide Vertragsparteien hätten die Abtretungserklärung fälschlicherweise als Zession statt als Besitzanweisungsvertrag bezeichnet, ändere dies nichts daran, dass der Schuldner und die Beklagte nichts von der Existenz des Aktienzertifikats gewusst hätten. Unbegründet sei auch das Argument, die Vertragsparteien seien ausländische Personen russischer Muttersprache. Die Beklagte gebe selbst an, sie und ihr Ehemann seien erfahrene Geschäftsleute. Zudem seien der Schuldner und die Beklagte damals wie heute anwaltlich vertreten gewesen. Eine Verletzung von Art. 18 Abs. 1 OR liege nicht vor (act. 68 Rz 66 ff.). 5.6 Unzutreffend sei weiter, dass verbriefte Inhaberaktien auch mittels Zession übertragen werden könnten. Erforderlich sei eine Übertragung des Wertpapiers nach den sachenrechtlichen Regeln (act. 86 Rz 78 ff.). Abwegig sei sodann, dass der Schuldner lediglich einen obligatorischen Anspruch [auf Herausgabe] der Aktien an die Beklagte abgetreten habe. Der Schuldner habe klar von einer Abtretung der Aktien gesprochen und darauf sei er zu behaften (act. 68 Rz 90 ff.). 5.7 Auch die Rügen der Beklagten zur Verletzung der Beweislastverteilung seien unbegründet. Die Vorinstanz habe in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Beweisabnahmen absehen dürfen, zumal das Gericht zu einer Überzeugung gelangt sei, an der die angebotenen Beweismittel nichts hätten ändern können (act. 68 Rz 96 ff. und 99 f.). 5.8 Schliesslich werde darum ersucht, den Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Auch die Kosten des Berufungsverfahrens seien nach Massgabe des Unterliegens der Beklagten aufzuerlegen (act. 68 Rz 101).

Seite 11/20 6. In rechtlicher Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 6.1 Aktien können als Wertpapiere im Sinne von Art. 965 OR verbrieft und damit mobilisiert werden (Häusermann, Basler Kommentar, 6. A. 2023, Art. 622 OR N 46). Eine einzelne Aktie wird in einem Aktientitel verbrieft. Mehrere Aktien desselben Aktionärs können auch in einem Aktienzertifikat verbrieft werden (Lieberherr/Vischer, Due diligence bezüglich Eigentum an den Aktien beim Aktienkauf, AJP 2016 S. 293 ff., 294 und 296). Das Gesetz lässt eine Ausgestaltung der Aktie als Inhaber- oder als Namenaktie zu (Art. 622 Abs. 1 OR; vgl. auch Abs. 1bis). Die Inhaberaktie ist ein Inhaberpapier (Meier-Hayoz/von der Crone, Wertpapierrecht, 3. A. 2018, Rz 1016). Dies bedeutet, dass der jeweilige Inhaber der Aktienurkunde als an der Aktie Berechtigter anerkannt wird (Rudin, in: Theus Simoni/Hauser/Bärtschi [Hrsg.], Handbuch Schweizer Aktienrecht, 2. A. 2022, Rz 55.05). Die Namenaktie ist ein Ordrepapier, bei dem der durch ordnungsgemässe Indossamentskette ausgewiesene Papierinhaber als Berechtigter anerkannt wird (Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., Rz 211 und 1025). 6.2 Ein rechtsgültiger Erwerb von Fahrniseigentum durch Rechtsgeschäft setzt kumulativ ein gültiges Grundgeschäft als Erwerbstitel (sog. Kausalitätsprinzip; vgl. Art. 714 Abs. 1 ZGB) und die Übertragung des Besitzes auf den Erwerber (sog. Traditionsprinzip) voraus. In der Übertragung des Besitzes manifestiert sich zugleich das Einigsein der Parteien über den Eigentumsübergang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021, 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.8.1; 5C.182/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 3, nicht publiziert in: BGE 132 III 155; Ernst/Zogg, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Art. 922 ZGB N 13). 6.3 Gemäss Art. 967 OR bedarf es zur Übertragung von Wertpapieren zu Eigentum in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde. Anwendbar sind die allgemeinen sachenrechtlichen Regeln der Besitzübertragung gemäss Art. 922 ff. ZGB (Urteil des Bundesgerichts 4A_25/2023 vom 22. Juni 2023 E. 8.1.1 m.w.H.). 6.4 Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen (Art. 922 Abs. 1 ZGB). Die Übertragung äussert sich also in der Regel in einem körperlichen Vorgang. Bei gegebenen Voraussetzungen kann die Übertragung indes auch ohne Übergabe durch ein Traditionssurrogat erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 4A_25/2023 vom 22. Juni 2023 E. 8.1.1), nämlich bei offener Besitzlage (Art. 922 Abs. 2 ZGB), bei der Besitzwandlung (brevi manu traditio), beim Besitzeskonstitut und bei der Besitzanweisung (Art. 924 ZGB; vgl. BGE 98 IV 241 E. a). 6.5 Die Besitzanweisung ist in Art. 924 Abs. 1 ZGB geregelt. Dieser Bestimmung zufolge kann der Besitz an einer Sache ohne Übergabe erworben werden, wenn ein Dritter aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt (BGE 132 III 155 E. 4.1). Die Besitzanweisung erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber. Es handelt sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem der mittelbare Besitz durch Vereinbarung übertragen wird (Ernst/Zogg, a.a.O., Art. 924 ZGB N 7; Stark/Lindenmann, Berner Kommentar, 4. A. 2016, Art. 924 ZGB N 15; BGE 112 II 406 E. 5c). Vorausgesetzt wird somit ein gestufter Besitz: Ein selbstständiger mittelbarer Besitzer (z.B. Vermieter) hat die Sache dem Gewahrsam eines Dritten (z.B. Mieter) überlassen, der unselbstständigen unmittelbaren Besitz daran hat. Der Besitz an der Sache geht über, sobald

Seite 12/20 dies zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber vereinbart worden ist. Die Benachrichtigung des Dritten ist für den Übergang der Sache auf den Erwerber als neuen selbstständigen mittelbaren Besitzer nicht nötig. Hingegen ist erforderlich, dass der Dritte die Herrschaft des Veräusserers anerkennt (BGE 132 III 155 E. 4.1; 112 II 406 E. 5c). 6.6 Soll ein Wertpapier mittels Besitzanweisung übertragen werden, bildet der Besitzanweisungsvertrag Bestandteil des Gesamtwillens, der auf die Übertragung des verurkundeten Rechts, des Eigentums an der Urkunde und des Besitzes an dieser gerichtet ist. Diese drei Elemente werden im Bewusstsein der Parteien regelmässig nicht unterschieden. Wird der Übertragungswille zunächst nur als Verpflichtungsgeschäft geäussert, so ist der Besitzanweisungsvertrag erst im zur Erfüllung der Verpflichtung vorgenommenen Verfügungsgeschäft – d.h. in der Einigung, dass der mittelbare Besitz auf den Erwerber übergehen soll – enthalten. Der Wille, das verurkundete Recht und das Eigentum an der Urkunde zu übertragen, schliesst dann notwendigerweise auch den Willen zur Übertragung des Besitzes in sich. Dieser Erfüllungswille mit seinen drei Elementen kann auch durch konkludentes Handeln geäussert werden (Jäggi, Zürcher Kommentar, 1978, Art. 967 OR N 38 und 43; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.3). 7. Nachfolgend ist auf die Rügen der Beklagten einzugehen. 7.1 Die Beklagte moniert zunächst zu Recht den Vorwurf der Vorinstanz, einen Besitzanweisungsvertrag nicht einmal behauptet zu haben (vgl. vorne E. 4.1). Die Beklagte brachte in der Duplik vor, die Vertragsparteien hätten den Übergang des Eigentums vereinbart, wozu der Schuldner als mittelbar besitzender Eigentümer K.________ als Besitzmittler angewiesen habe, den Besitz fortan für die Beklagte als neue Eigentümerin zu halten. Mit der entsprechenden Mitteilung an K.________ sei der Schuldner seiner Pflicht gemäss Ziff. 2.3 des Optionsvertrages vom 30. Oktober 2018 nachgekommen, sämtliche zur rechtsgültigen Übertragung der Aktien notwendigen Handlungen vorzunehmen (act. 39 Rz 35 f.). In dieser Parteibehauptung enthalten war auch die Behauptung, der Schuldner und die Beklagte hätten vereinbart, dass K.________ die Aktien fortan für die Beklagte besitzen würde (zu sog. mitbehaupteten Tatsachen vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_283/2023 vom 12. März 2024 E. 3.1.1; 4A_478/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.3.1 und 3.3.5). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich indessen aus folgendem Grund: Die Vorinstanz erwog, der Schuldner und die Beklagte hätten so oder anders keinen Besitzanweisungsvertrag schliessen können, weil sie nicht von der Existenz des Aktienzertifikats gewusst hätten (vgl. vorne E. 3.4). Der Schuldner und die Beklagte hätten versucht, die Aktien mittels einer Abtretungserklärung zu übertragen, was bei physisch ausgegebenen Aktien nicht genüge (vgl. act. 62 E. 4.5.3 f.). Wie sich nachfolgend zeigen wird, hätte die Vorinstanz indes selbst diesen von ihr festgestellten Sachverhalt rechtlich anders würdigen und auf eine gültige Besitzanweisung schliessen müssen. Es kann deshalb offenbleiben, ob sie (auch) einen anderen Sachverhalt hätte feststellen müssen. 7.2 Es ist unbestritten, dass der Schuldner und die Beklagte am 8. Juli 2019 eine Abtretungserklärung unterzeichneten, in welcher festgehalten wurde, dass der Schuldner die von ihm gehaltenen 1'100 Inhaberaktien der J.________ AG mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten an die Beklagte abtritt (vgl. act. 62 E. 4.5.1; act. 39/46 bzw. act. 64/4;

Seite 13/20 act. 68 Rz 38 ff.). Ebenso unbestritten ist, dass der Schuldner mit Schreiben vom 8. Juli 2019 K.________ über die Veräusserung der Aktien informierte und darum bat, die Beklagte als neue Alleinaktionärin im Aktionärsverzeichnis einzutragen (vgl. act. 62 E. 4.5.1; act. 39/46 bzw. act. 64/5; act. 68 Rz 40). K.________ kam dieser Aufforderung nach (vgl. act. 62 E. 4.7; act. 39/47 bzw. act. 64/6). Schliesslich ist unbestritten, dass K.________ das Aktienzertifikat seit der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2010 treuhänderisch für den Schuldner verwahrt hatte (vgl. act. 62 E. 4.3.1). Zu erwähnen bleibt, dass die Klägerin in der Berufungsantwort anmerkt, beim Schreiben [des Schuldners an K.________] vom 8. Juli 2019 könne "eine Rückdatierung leider nicht ausgeschlossen werden" (act. 64 Rz 37; vgl. vorne E. 5.1). Hierbei handelt es sich um eine blosse Mutmassung und keine rechtsgenügliche Tatsachenbehauptung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_667/2014 vom 12. März 2015 E. 3.2.2). Dessen ungeachtet ist die berufungsbeklagte Partei, die in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, gehalten, in der Berufungsantwort allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren zu erneuern, Anträge im Beweispunkt zu stellen, nach Massgabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und neue Beweismittel vorzutragen, ihr nachteilige Sachverhaltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Eventualstandpunkte hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2). Diesen Anforderungen kommt die Klägerin nicht nach, wenn sie eine mögliche Rückdatierung des Schreibens vom 8. Juli 2019 in der Berufungsantwort lediglich in den Raum stellt. So führt sie nicht näher aus, aufgrund welcher Umstände und Beweismittel die Vorinstanz auf eine Rückdatierung des Schreibens hätte schliessen müssen. Unzureichend ist namentlich der Hinweis auf einen angeblichen "modus operandi" des Schuldners, der sich aus zwei zahlreiche Seiten umfassenden Beilagen ergeben soll (act. 64 Rz 37 m.H. auf act. 41/3 und act. 46/56; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4). Die Vorinstanz stellte keine Rückdatierung des Schreibens des Schuldners an K.________ vom 8. Juli 2019 fest und eine solche ist auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht erstellt. 7.2.1 Einem Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 1967 lag ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde (BGE 93 II 461). Auch in jenem Fall war strittig, ob eine gültige Besitzanweisung hinsichtlich eines bei einem Dritten verwahrten Aktienzertifikats vorlag. Die Aktionärin hatte eine Abtretungserklärung abgegeben, worin sie alle Titel, Forderungen und vergleichbaren Rechte abtrat, die sie an einer Gesellschaft hielt oder hätte beanspruchen können ("[J]e vous cède et transfère avec effet immédiat tous droits, titres, créances et autres assimilables que la Société Fonds immobiliers SA détient ou pourrait revendiquer dans […] la Société civile immobilière Dauphine […]"; BGE 93 II 461 E. 5b). Das Bundesgericht erwog, so bezeichnet umfasse die Abtretungserklärung auch das Zertifikat über die Aktien der Gesellschaft ("Ainsi désigné, l'objet de la cession comprenait évidemment le certificat d'actions de la Société foncière immobilière Dauphine"; BGE 93 II 461 E. 5b). Nähere Angaben dazu seien nicht notwendig gewesen. Die Abtretungserklärung sei dahingehend auszulegen, dass der Dritte das Aktienzertifikat fortan für die Abtretungsempfängerin besitzen würde. Damit sei der Besitz gültig durch Besitzanweisung übertragen worden, ohne dass es einer Benachrichtigung des Dritten bedurft hätte (BGE 93 II 461 E. 5c). 7.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt somit eine Abtretungserklärung hinsichtlich bestimmter Aktien eine gültige Besitzanweisung in Bezug auf ein Aktienzertifikat dar,

Seite 14/20 selbst wenn dieses nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn sich die an der Abtretung beteiligten Parteien der Existenz des Aktienzertifikats bewusst sind. Fraglich ist nur, ob es sich anders verhält, wenn die Parteien – wie die Vorinstanz annahm (vgl. vorne E. 3.4) – nichts von der Existenz des Aktienzertifikats wissen. 7.2.3 Der Besitz setzt die tatsächliche Gewalt über eine Sache voraus (Art. 919 Abs. 1 ZGB). Zuweilen wird auch der Wille, die Sache zu besitzen, als Voraussetzung des Besitzes genannt (vgl. BGE 144 III 145 E. 3.2.1 [= Pra 2019 Nr. 31]). Der Besitzwille ist jedoch grundsätzlich im Begriff der tatsächlichen Gewalt enthalten (Stark/Lindenmann, a.a.O., Art. 919 ZGB N 27; vgl. auch Ernst/Zogg, a.a.O., Art. 919 ZGB N 15). Jedenfalls dürfen die Anforderungen an den Besitzwillen nicht überspannt werden. Es genügt die allgemeine Absicht, das in Besitz zu nehmen, was in dieser oder jener Art erworben wird (Tuor/Schnyder/Hürlimann-Kaup, ZGB – Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. A. 2023, § 90 Rz 10). Besitz ist auch gegeben, wenn eine Person den Willen hat, Sachen in ihrer Einflusssphäre zu besitzen (Stark/Lindenmann, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB N 10), und es der Person möglich ist, sich vom Vorhandensein dieser Sachen zu vergewissern (Pichonnaz, Commentaire romand, 2016, Art. 919 ZGB N 31). Der Besitz umfasst diesfalls auch Sachen im Einflussbereich der Person, ohne dass diese etwas von einer bestimmten Sache weiss (Domej/Schmidt, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 919 ZGB N 20; Ernst/Zogg, a.a.O., Art. 919 ZGB N 20). 7.2.4 Auch die Übertragung des Besitzes an einer Sache setzt nicht in jedem Fall positive Kenntnis von deren Existenz voraus. Werden etwa alle Aktiven eines Unternehmens übertragen, geht der Besitz auch hinsichtlich jener Aktiven über, die sich im unmittelbaren Besitz eines Dritten befinden und von denen der Veräusserer nichts weiss (Stark/Lindenmann, a.a.O., Art. 924 ZGB N 10 m.H. auf BGE 48 II 38 E. 2a). Mit der Übertragung aller Aktiven soll dem Erwerber die damit verbundene Rechtsposition eingeräumt werden, die zuvor der Veräusserer innehatte. Dazu gehört auch der Besitz an unbekannten Aktiven (vgl. BGE 48 II 38 E. 2a). 7.2.5 Vorliegend unterzeichnete der Schuldner am 8. Juli 2019 eine "ABTRETUNGSERKLÄRUNG (Zession)". Gemäss dieser Erklärung trat er die Aktien der J.________ AG mit allen sich daraus ergebenden Rechten per sofort an die Beklagte ab (act. 39/46 bzw. act. 64/4). Gleichentags informierte er K.________ über die Veräusserung der Aktien und bat diesen, die Beklagte als neue Alleinaktionärin im Aktionärsverzeichnis einzutragen. K.________ kam dieser Bitte nach. Die Aktien waren bei Gründung der Gesellschaft in einem Aktienzertifikat verbrieft und seither von K.________ treuhänderisch für den Schuldner verwahrt worden (vgl. vorne E. 7.2). Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel, dass sich das Aktienzertifikat bis zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung im Einflussbereich des Schuldners befand. Dem Schuldner war es auch jederzeit möglich, sich durch eine einfache Rückfrage bei K.________ zu vergewissern, ob ein Aktienzertifikat besteht. Zudem darf ohne Weiteres angenommen werden, dass der Schuldner den Willen hatte, ein allfälliges Aktienzertifikat zu besitzen, sofern es denn existierte. Das Aktienzertifikat befand sich demnach stets im Besitz des Schuldners, und zwar ungeachtet dessen, ob er von der Existenz des Aktienzertifikats wusste.

Seite 15/20 7.2.6 Mit der Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 brachte der Schuldner sodann unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck, die Aktien definitiv auf die Beklagte zu übertragen und ihr jene Rechtsposition einzuräumen, die er zuvor innegehabt hatte. Diesen Willen bekräftigte er zusätzlich, indem er K.________ anwies, die Beklagte als neue Alleineigentümerin der Aktien einzutragen. In diesen Erklärungen notwendigerweise enthalten und vom Parteiwillen getragen war auch die Übertragung eines allfälligen Aktienzertifikats vom Einflussbereich des Schuldners in jenen der Beklagten (vgl. vorne E. 6.6). Als gegenüber der Gesellschaft deklarierte Alleineigentümerin war es neu der Beklagten möglich, sich jederzeit über die Existenz eines Aktienzertifikats zu vergewissern. Wie beim Schuldner ist auch bei der Beklagten ohne Weiteres anzunehmen, dass sie mit dem Empfang der (von ihr gegengezeichneten) Abtretungserklärung den Willen hatte, ein allfälliges, sich neu in ihrem Einflussbereich befindendes Aktienzertifikat zu besitzen. Mehr – insbesondere positive Kenntnis der Existenz des Aktienzertifikats – bedarf es zur Begründung von Besitz nicht. 7.2.7 Mit der Abtretungserklärung wurde das Aktienzertifikat somit – unabhängig davon, ob die Vertragsparteien von dessen Existenz wussten – vom Einflussbereich des Schuldners in den Einflussbereich der Beklagten übertragen. Bis zur Abtretungserklärung wollte der Schuldner und ab dem Zeitpunkt der Abtretungserklärung wollte die Beklagte das Aktienzertifikat besitzen. Mehr ist für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Besitzes nicht erforderlich. 7.3 Nach dem Gesagten ist in der Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 eine gültige Besitzanweisung im Sinne von Art. 924 Abs. 1 ZGB in Bezug das Aktienzertifikat über die 1'100 Aktien der J.________ AG zu erblicken. Die Vorinstanz hätte den Eigentumsanspruch der Beklagten an den Aktien deshalb nicht mit der Begründung verneinen dürfen, die Aktien seien mangels eines wirksamen Verfügungsgeschäfts nicht gültig übertragen worden. Die Berufung der Beklagten ist insofern begründet. 8. Abgesehen davon wäre im Ergebnis auch dann auf ein gültiges Verfügungsgeschäft zu schliessen, wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen die Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 mangels Kenntnis der Existenz des Aktienzertifikats nicht (direkt) als Besitzanweisung zu betrachten wäre. 8.1 Im Grundsatz kann offenbleiben, ob eine Übertragung von Inhaberaktien auch (allein) durch Abtretung möglich ist, wie es die Beklagte in ihrer Berufung vorbringt (vgl. vorne E. 4.4). Würde diese Möglichkeit bejaht, wäre die Übertragung der Aktien auf die Beklagte vorliegend ohne Weiteres als gültig zu qualifizieren. Nachfolgend wird indes davon ausgegangen, dass eine Übertragung von Inhaberaktien durch Abtretung unwirksam ist, wenn nicht auch der Besitz am Papier übertragen wird. Im Übrigen wird in der Lehre neben der Übergabe des Inhaberpapiers meist nur die Abtretung von Inhaberpapieren durch Indossierung des Papiers oder durch Übergabe desselben mit einer schriftlichen Abtretungserklärung als Übertragungsmöglichkeit erwähnt (vgl. Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Kommentar, 2. A. 1977, Art. 714 ZGB N 7; Trigo Trindade, Zürcher Kommentar, 2. A. 2021, Art. 684 OR N 78 m.w.H.; Vischer, Die Sicherstellung der Lieferung von Aktien im Unternehmenskaufvertrag, in: Tschäni [Hrsg.], Mergers & Acquisitions XIII, 2010, S. 142 ff., 151; eingehend dazu Jäggi, a.a.O., Art. 967 OR N 130; auch Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., die eine Übertragung von Inhaberpapieren durch Abtretung in N 435 für möglich halten, führen in N 183 aus, das in einem Inhaberpapier verkörperte Recht werde nicht durch Zession, sondern durch Tradition des Papiers übertragen).

Seite 16/20 8.2 Wird angenommen, es handle sich bei der Erklärung vom 8. Juli 2019 nicht um einen Besitzanweisungsvertrag (vgl. vorne E. 8), sondern um eine "Abtretungserklärung" bzw. "Zessionserklärung" (so die Vorinstanz in act. 62 E. 4.5.1 und 4.5.3), so gilt es diese Abtretung rechtlich zu würdigen. 8.3 Die Abtretung einer Forderung gemäss Art. 164 OR ist ein Verfügungsvertrag zwischen dem Gläubiger und einem Dritten, der einen unmittelbaren Wechsel der Gläubigerstellung bewirkt. Es handelt sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem der Gläubiger mit dem Dritten vereinbart, dass der Dritte neuer Gläubiger wird. Für die Gültigkeit des Verfügungsvertrags gelten die allgemeinen vertraglichen Gültigkeitsvoraussetzungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_604/2011 vom 22. Mai 2012 E. 4.2.2; 4C.84/2004 vom 9. Juni 2004 E. 2.2; BGE 130 III 248 E. 3.2 [= Pra 2004 Nr. 83]; Gauch/Schluep/Emmenegger, OR AT Band II, 11. A. 2020, Rn 3407 f.). 8.4 Auch die Besitzanweisung erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber (Ernst/Zogg, a.a.O., Art. 924 ZGB N 7; vgl. auch BGE 132 III 155 E. 4.1; Domej/ Schmidt, a.a.O., Art. 924 ZGB N 5; vgl. vorne E. 6.5). Es handelt sich ebenfalls um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das den allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln untersteht (Ernst/ Zogg, a.a.O., Art. 924 N 7 f.; Stark/Lindenmann, a.a.O., Art. 924 ZGB N 15 f.). 8.5 Haben die Parteien ein nichtiges oder unwirksames Rechtsgeschäft abgeschlossen, so kann es nach einem ungeschriebenen Grundsatz in ein anderes, gültiges Rechtsgeschäft umgedeutet werden, wenn anzunehmen ist, die Parteien hätten bei Kenntnis der Unwirksamkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts das andere, gültige Rechtsgeschäft gewählt (sog. Konversion; BGE 135 III 441 E. 3.3 [= Pra 2010 Nr. 30]; 93 II 439 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 6.1). Sinn und Zweck der Umdeutung liegen darin, den mit einem Rechtsgeschäft erstrebten Erfolg auch dann zu verwirklichen, wenn das von den Parteien gewählte Mittel unzulässig ist, jedoch ein anderer rechtlicher Weg zur Verfügung steht, um zum annähernd gleichen Ergebnis zu gelangen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass zwischen dem ungültigen Rechtsgeschäft und dem an dessen Stelle tretenden Geschäft Kongruenz besteht, indem das nichtige Geschäft den Erfordernissen des Ersatzgeschäfts genügt (BGE 126 III 182 E. 3b; 124 III 112 E. 2b/bb). 8.5.1 Vorliegend gewährte der Schuldner der Beklagten am 30. Oktober 2018 eine Kaufoption an den Aktien der J.________ AG, welche die Beklagte am 8. Juli 2019 ausübte. Vor diesem Hintergrund zielten die Vertragsparteien mit der beidseits unterzeichneten Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 offenkundig darauf ab, die Aktien auf die Beklagte zu übertragen (vgl. vorne E. 6.6). Davon ausgehend, dass eine blosse Abtretungserklärung zur Übertragung verbriefter Inhaberaktien nicht genügt (vgl. vorne E. 8.1), erweist sich diese Abtretungserklärung jedoch als unwirksam. Sie war mit anderen Worten nicht geeignet, die von den Vertragsparteien angestrebte Übertragung der Aktien auf die Beklagte zu bewirken. 8.5.2 Es ist indessen ohne Weiteres anzunehmen, dass der Schuldner und die Beklagte in Kenntnis der Unwirksamkeit ihres Abtretungsvertrags (vgl. vorne E. 7.2.5 f.) einen Besitzanweisungsvertrag (vgl. vorne E. 8.4) abgeschlossen hätten. Mit einem Besitzanweisungsvertrag hätten der Schuldner und die Beklagte den von ihnen angestrebten Erfolg, nämlich die Übertragung des Eigentums an den Aktien, verwirklicht (vgl. vorne E. 6.2 ff.). Weder bei der Ab-

Seite 17/20 tretung noch bei der Besitzanweisung kommt es zu einer physischen Übergabe des zu übertragenden Objekts. Namentlich die Besitzanweisung setzt nur eine Vereinbarung zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber voraus (vgl. vorne E. 6.5 und 8.4). Im Gegensatz zur Abtretung (vgl. Art. 165 Abs. 1 OR) bedarf die Besitzanweisung zu ihrer Gültigkeit nicht einmal der schriftlichen Form (Ernst/Zogg, a.a.O., Art. 924 ZGB N 8; Stark/Lindenmann, a.a.O., Art. 924 ZGB N 16). Insofern besteht zwischen der Abtretung und der Besitzanweisung Kongruenz, zumal die Abtretung den Erfordernissen der Besitzanweisung ohne Weiteres genügt. 8.6 Vor diesem Hintergrund kann der vom Schuldner und von der Beklagten abgeschlossene Abtretungsvertrag in eine gültige Besitzanweisung umgedeutet werden (vgl. vorne E. 8.5). Die Vorinstanz hätte demnach auch dann auf eine gültige Besitzübertragung schliessen müssen, soweit sie die Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 rechtlich als Abtretung gemäss Art. 164 OR und nicht (direkt) als Besitzanweisung würdigte. 9. Im Ergebnis erweist sich die Begründung der Vorinstanz, die Beklagte habe mangels wirksamer Übertragung der Aktien der J.________ AG kein Eigentum an den Aktien begründen können, als bundesrechtswidrig. Die Aktien wurden vielmehr mittels Besitzanweisung im Sinne von Art. 924 Abs. 1 ZGB übertragen, zumal die Abtretungserklärung vom 8. Juli 2019 einen Besitzanweisungsvertrag darstellt (vgl. vorne E. 7.2) oder aber in einen solchen umgedeutet werden muss (vgl. vorne E. 8). Die Berufung ist insofern begründet. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beklagten einzugehen. Damit ist freilich nicht über die Fragen entschieden, ob die Übertragung der Aktien auf einem gültigen Grundgeschäft beruht oder Tatbestände der paulianischen Anfechtung erfüllt. Vielmehr bleibt offen, ob die gepfändeten Aktien in der Pfändung verbleiben oder daraus zu entlassen sind. 10. Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. 10.1 Hebt das Berufungsgericht einen erstinstanzlichen Entscheid auf, kann es neu entscheiden. Es kann die Sache auch an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.1; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 6 vom 7. November 2023 E. 7). Ob das Berufungsgericht einen reformatorischen oder kassatorischen Entscheid fällt, entscheidet es nach seinem Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 4A_497/2023 vom 16. Januar 2024 E. 6.1 m.w.H.). 10.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Beklagte habe mangels gültiger Übertragung kein Eigentum an den nunmehr gepfändeten Aktien der J.________ AG erwerben können. Aufgrund dieser unzutreffenden Annahme liess die Vorinstanz ausdrücklich offen, ob die Übertragung der Aktien auf die Beklagte auf einem simulierten Vertrag beruht oder einen Tatbestand der paulianischen Anfechtung erfüllt (vgl. vorne E. 3.6). Folglich wurde ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt. Überdies ist der Sachverhalt diesbezüglich in wesentlichen Teilen zu vervollständigen. Vor diesem Hintergrund ist die Sache – entsprechend dem Eventualbegehren der Beklagten – zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Seite 18/20 10.3 Nachdem die Vorinstanz die Sache neu zu beurteilen hat, wird sie auch einen neuen Entscheid über die Prozesskosten zu fällen haben (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids umfasst somit neben dem Entscheid in der Sache (Ziff. 1 des Dispositivs) auch die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Ziff. 2 und 3 des Dispositivs). 11. Abschliessend sind die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu regeln. 11.1 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten (Art. 104 Abs. 1 ZPO). In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens indessen der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Dies erscheint namentlich dann sinnvoll, wenn noch offen ist, welche Partei am Schluss in der Sache obsiegen wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.3.2 m.w.H.). Die Festsetzung der Kostenhöhe bleibt aber in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 6 vom 7. November 2023 E. 8.1; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013 Rz 1566). Vorliegend ist der Prozessausgang nach wie vor ungewiss (vgl. vorne E. 9), da die Vorinstanz die Klage unter Berücksichtigung zuvor offengelassener Fragen neu zu beurteilen haben wird. Entsprechend sind die Prozesskosten für das Berufungsverfahren festzusetzen, deren Verteilung jedoch der Vorinstanz zu überlassen. 11.2 Die Bemessung der Gerichtskosten erfolgt gemäss der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG). Die Parteien haben nicht beanstandet, dass die Vorinstanz den Streitwert mit CHF 3,6 Mio. bemessen hat (act. 62 E. 6.1). Dieser ist somit auch für das Berufungsverfahren massgeblich. Im Rechtsmittelverfahren finden sodann die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Bei einem Streitwert von CHF 3,6 Mio. beträgt die Entscheidgebühr CHF 25'000.00 bis CHF 60'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Neben dem Streitwert bilden die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls sowie der Zeitaufwand Grundlage für die Bemessung der Gebühr (§ 3 KoV OG). Dem Berufungsverfahren liegen einfache tatsächliche Verhältnisse zugrunde. Es weist aber in rechtlicher Hinsicht eine überdurchschnittliche Komplexität auf. Vor diesem Hintergrund würde es sich rechtfertigen, die Gebühr im mittleren Bereich des tariflichen Rahmens festzusetzen. Allerdings hat die Beklagte ein weiteres Berufungsverfahren gegen einen anderen Gläubiger angestrengt, in dem weitgehend dieselben Fragen zu beurteilen waren. Mithin ist es angemessen, den Mindestansatz zu unterschreiten und die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren auf CHF 20'000.00 zu ermässigen (vgl. § 5 Abs. 1 KoV OG). 11.3 Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT). Bei einem Streitwert von CHF 3,6 Mio. beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 57'400.00. Davon sind im vorliegenden Berufungsverfahren zwei Drittel zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Das Honorar beträgt somit (gerundet) CHF 38'265.00. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2

Seite 19/20 AnwT), was ein Total von CHF 39'265.00 ergibt. Für die Berechnung von Zuschlägen – wie sie der Rechtsvertreter der Klägerin geltend macht (vgl. act. 71) – besteht kein Anlass. Zum einen wurde im vorliegenden Verfahren weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Berufungsverhandlung durchgeführt. Zum anderen war lediglich zu prüfen, ob die Übertragung der Aktien der J.________ AG auf einem gültigen Verfügungsgeschäft beruht. Von einer "ausserordentlichen Komplexität" kann daher nicht die Rede sein. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern für das das vorliegende Verfahren zwingend eine "Koordination mit zahlreichen anderen Straf- und Zivilverfahren" erforderlich gewesen und wegen der Fremdsprachigkeit der "Klientschaft resp. zahlreicher Beilage und Aktenstücke" ein erhöhter Arbeitsaufwand entstanden sein soll (vgl. act. 71). Soweit die Parteientschädigung der im Ausland domizilierten Klägerin zugesprochen wird, bleibt es somit bei einem Betrag von CHF 39'265.00 (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG). Bezüglich der Parteientschädigung der Beklagten ist noch der von ihr beantragte Zuschlag für die Mehrwertsteuer auf dem Honorar und den Auslagen zu berücksichtigen (§ 25a AnwT). Da der Aufwand der Rechtsvertreter der Beklagten fast ausschliesslich im Jahr 2023 angefallen ist, findet der damals geltende Steuersatz von 7,7 % Anwendung, sodass für die Mehrwertsteuer ein Zuschlag von CHF 3'023.50 resultiert. Eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten für das Berufungsverfahren beträgt somit (gerundet) CHF 42'290.00 (inkl. MWST).

Seite 20/20 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 4. September 2023 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 20'000.00 festgesetzt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 20'000.00 verrechnet. Die Verteilung dieser Entscheidgebühr wird dem Kantonsgericht in seinem Endentscheid überlassen. 3. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird für die Klägerin auf CHF 39'265.00 und für die Beklagte auf CHF 42'290.00 (inkl. MWST) festgesetzt. Die Verteilung der Parteientschädigung wird dem Kantonsgericht in seinem Endentscheid überlassen. 4. Gegen diesen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2021 37) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2023 40 — Zug Obergericht Zivilabteilung 29.05.2024 Z1 2023 40 — Swissrulings