Skip to content

Zug Obergericht Zivilabteilung 08.05.2024 Z1 2023 37

8 mai 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·4,638 mots·~23 min·6

Résumé

Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)

Texte intégral

20240417_100236_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2023 37 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Ersatzrichter Th. Hubatka Gerichtsschreiberin F. Wiget Urteil vom 8. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Kläger und Berufungsbeklagter, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 25. August 2023)

Seite 2/12 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 25. August 2023 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei auf die Klage des Berufungsbeklagten nicht einzutreten. 3. Eventualiter zu 2: Es sei die Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt zu vervollständigen und insbesondere E.________ zu befragen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten. Kläger und Berufungsbeklagter 1. Die Berufungsklage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1.1 A.________ (nachfolgend: Kläger) als Arbeitnehmer und die C.________ AG mit Sitz in Cham (nachfolgend: Beklagte) als Arbeitgeberin schlossen am 27. Januar 2022 einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab. Gestützt auf diesen Vertrag war der Kläger ab 1. Februar 2022 in einem 100%-Pensum als Fachmann für digitales Marketing für die Beklagte tätig (act. 1/3). E.________ ist das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten. 1.2 Am 8. Juni 2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Der Kläger bestätigte die Kenntnisnahme seiner fristlosen Entlassung durch handschriftliche Unterzeichnung des Kündigungsschreibens (act. 8/2). 1.3 Nachdem die Beklagte in der Folge die Lohnzahlungen ausgesetzt hatte und ein Mahnschreiben des Klägers vom 19. Juli 2022 unbeantwortet geblieben war, kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis Anfang August 2022 seinerseits fristlos (act. 7/2+3).

2.1 Nach erfolglos durchgeführtem Schlichtungsverfahren (act. 1/4) reichte der Kläger am 18. Februar 2023 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine unbegründete Klage auf Zahlung von CHF 28'000.00 ein (act. 1). 2.2 An der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2023 begründete der Kläger seine Klage und modifizierte sein Rechtsbegehren dahingehend, dass die Beklagte zur Bezahlung eines Betrags von CHF 30'000.00 sowie zur Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses zu verurteilen sei. Zur Begründung führte der Kläger zusammengefasst aus, er habe das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten infolge Zahlungsverzugs berechtigterweise fristlos gekündigt. Ausserdem sei die Beklagte auf der von ihr bereits zuvor ausgesprochenen fristlosen Kündigung zu behaften, für welche kein wichtiger Grund vorgelegen habe (act. 7 und 10).

Seite 3/12 2.3 Die Beklagte stellte an der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2023 im Wesentlichen Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, dass die von ihr am 8. Juni 2022 ausgesprochene fristlose Kündigung aufgrund diverser Verfehlungen des Klägers (auf ADHS zurückzuführendes Fehlverhalten am Arbeitsplatz sowie ungenügende Arbeitsleistung, wiederholtes Schlafen am Arbeitsplatz und zweckwidrige Verwendung der Geschäftskreditkarte) gerechtfertigt gewesen sei. Zudem machte sie geltend, dass man sich aufgrund des modifizierten Rechtsbegehrens des Klägers "eigentlich im falschen Verfahren" befinde (act. 6 und act. 10 S. 3). Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 präzisierte die damalige Rechtsvertreterin der Beklagten ihren Standpunkt und hielt fest, das angepasste Rechtsbegehren des Klägers stelle eine unzulässige Klageänderung dar, weshalb die ursprüngliche Klage nach wie vor im vereinfachten Verfahren zu behandeln sei (act. 9). 2.4 Auf der anderen Seite hatte der Kläger unmittelbar nach der Hauptverhandlung (d.h. noch am 31. Mai 2023) seinen Antrag auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zurückgezogen (act. 8). 2.5 Mit Entscheid vom 7. August 2023 stellte der Einzelrichter fest, dass der Prozess weiterhin im vereinfachten Verfahren zu führen sei und keine Überweisung in das ordentliche Verfahren erfolgen könne. Zudem stellte er den Parteien in Aussicht, dass in einem nächsten Schritt voraussichtlich der Endentscheid ergehen werde, da der Fall nach einer vorläufigen Beurteilung als spruchreif erscheine (act. 11). 2.6 Mit Entscheid vom 25. August 2023 (Verfahren EV 2023 29; act. 14) verpflichtete der Einzelrichter am Kantonsgericht die Beklagte, dem Kläger einen Nettobetrag von CHF 25'200.00 [Nettolohn für vier Monate] sowie einen Betrag von CHF 4'800.00 [Strafzahlung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR] zu bezahlen. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Weiter wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'176.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 3. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte von ihrem neuen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. September 2023 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 16). Dabei machte sie in erster Linie geltend, dass der Streitwert nach der vom Kläger vorgenommenen Klageänderung den Betrag von CHF 30'000.00 überstiegen habe. Der Prozess hätte daher nicht mehr im vereinfachten Verfahren fortgeführt werden dürfen. Vielmehr wäre es richtig gewesen, die Hauptverhandlung vom 31. Mai 2023 abzubrechen und auf die Klage nicht einzutreten (act. 16 Rz 19-28). Im Übrigen äusserte sich die Beklagte im Wesentlichen einzig noch zum Kündigungsgrund der zweckwidrigen Verwendung der Geschäftskreditkarte (vgl. act. 16 Rz 11, 13 und 30). In der Berufungsantwort vom 2. November 2023 schloss der Kläger auf kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 18). Am 8. November 2023 reichte der Einzelrichter am Kantonsgericht eine schriftliche Stellungnahme ein, zu der ihn der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 aufgefordert hatte (act. 17 und 19). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen

Seite 4/12 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der angerufenen Gerichte ist (unbestrittenermassen) gegeben, weshalb diesbezüglich ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen in E. 1 des angefochtenen Entscheids (act. 14) verwiesen werden kann (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.). Uneinigkeit besteht hingegen hinsichtlich der anwendbaren Verfahrensart und damit einhergehend der funktionellen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Einzelrichters (§ 28 Abs. 2 lit. a und b GOG; vgl. dazu sogleich E. 2). 2. Die Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens. Sie beantragt daher, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten (Ziff. 1 und 2 des Rechtsmittelbegehrens). 2.1 Zur Begründung führt die Beklagte aus, die Vorinstanz habe das Verfahren fälschlicherweise weitergeführt, nachdem der Kläger an der Hauptverhandlung den geforderten Betrag von CHF 28'000.00 um CHF 2'000.00 auf CHF 30'000.00 erhöht und neu auch ein Arbeitszeugnis verlangt habe. Damit sei die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, die für das vereinfachte Verfahren gelte, überschritten gewesen. Dem anwaltlich vertretenen Kläger sei bei Klageeinreichung bekannt gewesen, dass er nicht gleichzeitig CHF 28'000.00 und ein Arbeitszeugnis habe fordern können. Daher habe er den geforderten Betrag bewusst reduziert, um eine unbegründete Klage einreichen zu können und somit Gerichts- und Anwaltskosten zu sparen. Ihm sei jedoch bereits bei Klageeinreichung bewusst gewesen, dass er noch kein Arbeitszeugnis habe. Im Moment als das Rechtbegehren den zulässigen Streitwert von CHF 30'000.00 überstiegen habe, sei das vereinfachte Verfahren missbraucht worden. Die an der Hauptverhandlung gestellten neuen Begehren hätten als Einheit mit der Klage betrachtet werden müssen. Richtig wäre daher gewesen, die Hauptverhandlung abzubrechen und auf die Klage nicht einzutreten (act. 16 Rz 7 f., 16 und 24 ff.). 2.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Wenn die Klage die Streitwertgrenze für das vereinfachte Verfahren nach der beantragten Änderung übersteigt, ist die Klageänderung unzulässig und die ursprüngliche Klage im vereinfachten Verfahren zu behandeln (Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017 Art. 227 ZPO N 38; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 227 ZPO N 15; Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 227 ZPO N 7). Ein Rückzug der ursprünglichen Klage aufgrund der Klageänderung lässt sich nur bei der Klageänderung im engeren Sinn, d.h. im Falle eines neuen Anspruchs, nicht aber bei einer nachträglichen Klagenhäufung oder Klageerweiterung annehmen (Willisegger, a.a.O., N 55). 2.3 Beim vorliegenden Begehren auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch, welcher nachträglich im Rahmen einer objektiven Klagenhäufung (vgl. Art. 90 ZPO) geltend gemacht wurde. Wie die Beklagte richtig feststellt, wurde damit die Streitwertgrenze für das vereinfachte Verfahren überschritten. Sie irrt indes über die Rechtsfolgen. Wie eben dargelegt, ist lediglich auf den neuen Anspruch nicht einzutreten und das Verfahren ist – wie die Vorinstanz im Entscheid vom 7. August 2023 und in der Stellungnahme vom 8. November 2023 (act. 11) zutreffend festhielt – weiterhin im vereinfachten

Seite 5/12 Verfahren zu führen. Im Verfahren vor Kantonsgericht teilte die Beklagte im Übrigen diese Auffassung (act. 9). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz hinsichtlich des neuen Antrags keinen Entscheid mehr zu fällen hatte, nachdem der Kläger sein Begehren mit Eingabe vom 31. Mai 2023 zurückgezogen hatte (act. 8). 2.4 Für einen "Missbrauch des vereinfachten Verfahrens" – wie ihn die Beklagte weiter geltend macht – bestehen keine Anhaltspunkte. Der Sachverhalt im von der Beklagten angerufenen Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022 unterscheidet sich denn auch grundlegend vom vorliegenden Sachverhalt: Im dortigen Verfahren hatte die Klägerin kurz hintereinander drei Klagen mit einem Streitwert von je CHF 29'999.00 und eine mit einem Streitwert von CHF 8'587.00 eingereicht, wobei sie in den ersten beiden Klagen Entschädigungen aus missbräuchlicher Kündigung zweier verschiedener Arbeitsverträge verlangte, in einer dritten Klage Lohnausstände aus den beiden Arbeitsverträgen forderte und in der vierten Klage Ferienguthaben, Zeugnisse und Schlussrechnungen geltend machte. Abgesehen davon vereinigte das Arbeitsgericht Zürich die vier Teilklagen und überführte sie ins ordentliche Verfahren. Das Vorgehen der dortigen Klägerin führte mithin nicht zu einem Nichteintretensentscheid, wie ihn die Beklagte vorliegend verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022 Sachverhalt Bst. B.a f.). Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. Eventualiter beantragt die Beklagte, es sei die Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt zu vervollständigen und insbesondere E.________ als Partei zu befragen. 3.1 Die Vorinstanz begründete den Verzicht auf die Parteibefragung zum einen wie folgt: 3.1.1 Die Tatsachen, welche die Beklagte zu einer fristlosen Kündigung berechtigt haben sollten, seien nicht hinreichend substanziiert. Das Beweisverfahren diene nicht dazu, fehlende (substanziierte) Tatsachenbehauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setze solche vielmehr voraus (act. 14 E. 7.3). Die Beklagte schildere die dem Kläger vorgeworfene Veruntreuung von Firmengeldern, die letztlich endgültig zur fristlosen Kündigung geführt haben solle, in keiner Weise detailliert. Vielmehr beschränke sie sich auf das pauschale Vorbringen, der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung nie in einem schriftlichen Bericht oder einer Tabelle aufgezeigt, wofür er die Gelder des Firmenkontos eingesetzt habe. Die Beklagte übersehe damit, dass es nicht am Kläger liege, eine sachgemässe Verwendung der Firmengelder zu behaupten, zu substanziieren und zu beweisen. Die Verwendung der Firmenkreditkarte für unsachgemässe Zwecke sei vielmehr von der Beklagten als kündigender Partei zu beweisen. Ihre pauschale Behauptung, der Kläger habe trotz wiederholter Aufforderungen – deren Zeitpunkte, Form und Inhalt wiederum offenblieben – keinen sachlichen Nachweis über die Verwendung der Gelder vorlegen können, genüge vor diesem Hintergrund nicht. Namentlich zeige die Beklagte nicht auf, mittels welcher vom Kläger konkret getätigter Transaktionen eine sachfremde Verwendung von Firmengelder stattgefunden haben solle. Die Beklagte verweise zwar auf eine "PayPal"-Abrechnung, nenne aber keine einzige konkrete Buchung, welche ihren Verdacht begründen würde. Selbst wenn daher die nicht erfüllte Rechnungslegung des Klägers einen berechtigten Anfangsverdacht für eine Verfehlung begründet haben sollte, habe die Beklagte nicht dargelegt, inwiefern sich dieser Verdacht erhärtet oder bestätigt habe. Daran ändere auch nichts, dass es dem Kläger als Arbeitnehmer von Gesetzes wegen oblegen habe, über seine Spesen Buch zu führen, wie die Beklagte vorbringe. Sie

Seite 6/12 übersehe, dass vorliegend nicht die Auszahlung (oder Rückerstattung) von Spesengeldern als Entschädigung für getätigte Auslagen in Frage stehe, sondern zu beurteilen sei, ob der Kläger Firmengelder unrechtmässig zu seinem oder dem Nutzen eines Dritten verwendet habe. Allein aus einer fehlenden Rechnungslegung lasse sich Letzteres noch nicht ableiten (act. 14 E. 7.2.3). 3.1.2 Hinzu komme, dass die Beklagte nicht näher dargelegt habe, inwieweit sie die fristlose Kündigung umgehend nach Feststellung der vermeintlichen Veruntreuung ausgesprochen habe. Sie beschränke sich auf das pauschale Vorbringen, umgehend reagiert zu haben, als sie die "PayPal"-Abrechnungen gesehen habe. Zu welchem Zeitpunkt sie anhand der Abrechnungen eine sachfremde Verwendung von Firmengeldern festgestellt habe respektive wie viele Tage nach entsprechender Feststellung die fristlose Kündigung dann ausgesprochen worden sei, führe die Beklagte nicht aus. Somit werde nicht nur die dem Kläger vorgeworfene Veruntreuung als solche, sondern auch die umgehende Reaktion, d.h. die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung, nicht ansatzweise substanziiert (act. 14 E. 7.2.3). Nach dem Gesagten bestehe kein Raum für eine Beweisabnahme. 3.1.3 Sodann sei es auch unter der anwendbaren sozialen Untersuchungsmaxime nicht Aufgabe des Gerichts (gewesen), die Beklagte im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht auf die fehlende Substanziierung ihrer Behauptungen hinzuweisen. Die Beklagte sei anwaltlich vertreten, womit der Fragepflicht vorliegend von vornherein eine nur sehr eingeschränkte Tragweite zukomme und sich das Gericht in gleicher Weise wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückzuhalten habe. Mithin sei das Mass der gerichtlichen Mitwirkung bei anwaltlicher Vertretung auf "krasse Fälle" beschränkt, wovon vorliegend – mangels besonders komplizierter Verhältnisse, eines offensichtlichen Versehens oder Irrtums der Beklagten – nicht ausgegangen werden könne. Hinzu komme, dass es sich bei der Beklagten als Arbeitgeberin um die wirtschaftlich stärkere Partei handle, welcher aus sozialpolitischen Überlegungen kein besonderes Schutzbedürfnis zukomme. Folglich sei ihr gegenüber in grundsätzlicher Weise eine (noch) grössere Zurückhaltung bei der Ausübung der Fragepflicht geboten gewesen. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die richterliche Fragepflicht ohnehin nicht zur Anwendung gelange, wenn bereits die Gegenpartei auf eine mangelnde Substanziierung hingewiesen und die beweisbelastete Partei daher ihre Versäumnisse der eigenen prozessualen Nachlässigkeit zuzuschreiben habe. Nachdem der Kläger bereits im Zuge seines zweiten Parteivortrags an der Hauptverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die allgemein gehaltenen Vorbringen der Beklagten nicht substanziiert und nicht mit konkreten Beispielen belegt seien, habe es dem Gericht folglich erst recht nicht mehr oblegen, die Beklagte zusätzlich auf die nicht hinreichende Substanziierung ihrer Behauptungen hinzuweisen. Demnach habe sich die anwaltlich vertretene Beklagte die mangelnde Substanziierung als prozessuale Nachlässigkeit selbst zuzuschreiben und es habe keine Pflicht des Gerichts bestanden, diese Nachlässigkeit über die Fragepflicht auszugleichen (act. 14 E. 7.3). 3.2 Zum anderen wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beklagte die von ihr (unsubstanziiert) behaupteten Kündigungsgründe nahezu ausschliesslich durch eine Parteibefragung ihres Verwaltungsrats, E.________, beweisen wolle. Dies, obwohl es ihr – sollten die geltend gemachten Gründe für die Kündigung tatsächlich existieren – ein Leichtes gewesen wäre, auch entsprechende Urkundenbeweise ins Recht zu legen. Im Einzelnen habe die Beklagte jedoch

Seite 7/12 keinerlei Abmahnungen, Verwarnungen oder anderweitige (interne) Korrespondenz eingereicht, um damit die ungenügenden Arbeitsleistungen und angeblichen Verfehlungen des Klägers unmittelbar oder zumindest mittelbar zu belegen. Dass keine solchen Dokumente vorhanden seien, erscheine geradezu unwahrscheinlich, wenn die den Vorwürfen zugrunde liegenden Ereignisse tatsächlich in der Vielzahl und in der gravierenden Weise vorgefallen sein sollten, wie es die Beklagte mit ihren Ausführungen (unsubstanziiert) impliziere. Gleichermassen beschränke sich die Beklagte auch in Bezug auf den Vorwurf des Schlafens am Arbeitsplatz darauf, die Durchführung einer Parteibefragung zu beantragen, obwohl sie zugleich ausgeführt habe, ihr Geschäftsleiter habe die Vorfälle nicht nur "beobachtet", sondern auch "festgehalten". Hinsichtlich des Vorwurfs der Zweckentfremdung von Firmengelder lege die Beklagte schliesslich keinerlei Abrechnungen der Firmenkreditkarte bzw. von "PayPal" ins Recht, obwohl diese ihr zugänglichen Belege im Detail Aufschluss über die einzelnen vom Kläger gemachten Transaktionen geben würden. Nachdem dem Beweismittel der Parteibefragung aufgrund der Selbstbefangenheit der Partei grundsätzlich ein geringer Beweiswert zukomme und sie in der Regel deshalb mit einem zusätzlichen Beweismittel zu unterlegen sei, sei davon auszugehen, dass die Beklagte die dargelegten Gründe für die Kündigung – auch bei deren hinreichender Substanziierung – nicht hätte beweisen können. Mithin sei der beantragten Parteibefragung für sich allein, d.h. ohne zusätzliche und bei behaupteter Sachlage zweifellos existenten Urkundenbeweisen, antizipierend die Tauglichkeit als Beweismittel abzusprechen. Es bestehe damit auch ungeachtet der mangelnden Substanziierung kein Raum für eine Beweisabnahme (act. 14 E. 7.4). 3.3 Die Beklagte hält dem entgegen, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, dass der Kläger Paypal zweckwidrig verwendet habe. Ganz konkret habe sie moniert, dass der Kläger mit der Firmenkreditkarte via Paypal Auftragnehmer und Werbeaufträge bezahlt habe. Diverse Aufträge habe er gegenüber der Arbeitgeberin nicht erklären können. Der Kläger habe an der Hauptverhandlung nie bestritten, die Kreditkarte zweckwidrig verwendet zu haben. Man habe also davon ausgehen dürfen, dass die Behauptung der Beklagten stimme (act. 16 Rz 30). Die Ausführungen in der Klageantwort seien differenziert genug gewesen, um E.________ zu befragen. Es sei anzunehmen, dass dieser zweckwidrige Buchungen auf der Kreditkarte bestätigt hätte. Ferner hätte er gesagt, dass der Kläger verschiedene Buchungen nicht habe erklären können (act. 16 Rz 32). In dem die Vorinstanz ohne vorgängige Parteibefragung ein Urteil gefällt habe, habe sie die Beklagte um ihre Verfahrensrechte gebracht. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass zunächst die offerierten Beweise abgenommen würden und danach weitere Beweise offeriert werden könnten (z.B. E-Mails, Abmahnungen, Besprechungen und Kreditkartenabrechnungen). Selbst an der Befragung von E.________ hätten weitere Beweise offeriert werden können. Zudem hätte die Rechtsvertretung der Beklagten E.________ zu konkreten Punkten befragen können, wie z.B. zum Thema, ob die Kündigung umgehend nach der Feststellung der Veruntreuung ausgesprochen worden sei. Auch in einer anschliessenden Stellungnahme bzw. im Schlussplädoyer hätte die Beklagte weiter substanziieren können, nachdem das Gericht im vereinfachten Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen habe (act. 16 Rz 34 ff.). Ausserdem sei es nicht zulässig gewesen, der Parteibefragung von vornherein die Tauglichkeit als Beweismittel abzusprechen (act. 16 Rz 38). Die Vorinstanz habe auch nicht mit Hinweis auf die anwaltliche Vertretung der Beklagten auf die Befragung verzichten dürfen. Die Beklagte sei im vorinstanzlichen Verfahren ungenügend vertreten gewesen. Die damalige

Seite 8/12 Rechtsvertretung habe elementarste Regeln der Beweislastverteilung nicht berücksichtigt und nicht einmal nach jedem Absatz in der Rechtsschrift die Befragung von E.________ offeriert. Die Beklagte habe dies nicht erkennen können, das Gericht indessen schon (act. 16 Rz 39 ff.). 3.4 Die Beklagte stellt im Rechtsmittelbegehren den Hauptantrag, der erstinstanzliche Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1) und auf die Klage sei nicht einzutreten (Ziff. 2). Diesem Antrag kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht stattgegeben werden (vgl. vorne E. 2). Gemäss dem in Ziff. 3 gestellten Eventualantrag "zu 2" verlangt die Beklagte, es sei die Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt zu vervollständigen und insbesondere E.________ zu befragen. 3.4.1 Aus dem Eventualbegehren und dessen Begründung ergibt sich, dass die Beklagte mit der Berufung einzig eine Rückweisung an die Vorinstanz bezweckt, damit diese ein Beweisverfahren durchführt. Einen materiellrechtlichen Antrag auf Abweisung der Klage stellt sie nicht. Dabei übersieht die Beklagte, dass die Berufung ein reformatorisches und vollständiges Rechtsmittel ist. Im Berufungsverfahren sind daher in aller Regel bestimmte Rechtsbegehren in der Sache zu stellen, und zwar so, dass diese Anträge zum Dispositiv des zweitinstanzlichen Urteils erhoben werden könnten. Auf Berufung hin bestätigt die Berufungsinstanz das angefochtene Urteil oder entscheidet neu; eine Rückweisung hat die Ausnahme zu bleiben. Ein blosser Rückweisungsantrag vermag insbesondere auch dann nicht zu genügen, wenn ein fehlendes oder unzureichendes Beweisverfahren gerügt wird, denn es hängt vom Ermessen der Berufungsinstanz ab, ob ein solcher Verfahrensmangel zur Rückweisung führt oder nicht. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn ein Entscheid in der Sache von vornherein nicht möglich ist, vermag ein blosser Rückweisungsantrag zu genügen. Das kann zum einen dann der Fall sein, wenn die Vorinstanz einen wesentlichen Teil der Klage nicht behandelt hat (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO [Hervorhebung hinzugefügt]), weil sie bspw. einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, ohne dass zuvor ein ordnungsgemässes Verfahren durchgeführt worden wäre. Zum anderen kann die Sache auch zurückgewiesen werden, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO [Hervorhebung hinzugefügt]). Selbst bei fehlendem oder unvollständigem Beweisverfahren ist die Berufungsinstanz aber keineswegs verpflichtet, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr kann sie ein Beweisverfahren gemäss Art. 316 Abs. 3 ZPO auch selber durchführen (Hervorhebung hinzugefügt). In jedem Fall ist aber zu beachten, dass das Berufungsgericht reformatorische Urteile nur bei gegebener Spruchreife fällen darf. Spruchreif ist das Verfahren dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Stellt die ein Rechtsmittel ergreifende Partei anstelle eines reformatorischen Begehrens ein kassatorisches Begehren, hat sie aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Rechtsmittelinstanz im Fall einer Gutheissung nicht selber in der Sache entscheiden könnte (vgl. zum Ganzen Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 318 ZPO N 14 f. und Art. 316 ZPO N 12; Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.2 und 4.3.2; Urteil des Obergerichts Zürich NP180019 vom 18. Juli 2018 E. 2.c).

Seite 9/12 3.4.2 Wie bereits erwähnt, hat die Beklagte im vorliegenden Fall keinen materiellrechtlichen Antrag gestellt. Sie rügt einzig, dass die Vorinstanz zu Unrecht keine Parteibefragung durchgeführt habe. Dabei versäumt sie es nicht nur, die erstinstanzlich gestellten Beweisanträge, denen im erstinstanzlichen Verfahren nicht entsprochen wurde, zu wiederholen (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2). Vielmehr legt sie auch nicht dar, aus welchen Gründen die Rechtsmittelinstanz nicht in der Lage sein soll, die Spruchreife selber zu erstellen und im Fall einer Gutheissung selber in der Sache zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.2 und 4.3.2). Damit scheint fraglich, ob vorliegend auf den Eventualantrag im Rechtsmittelbegehren der Beklagten überhaupt eingetreten werden kann. 3.5 Diese Frage kann indes offenbleiben, da die Berufung ohnehin abzuweisen ist. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz zu Recht auf die Parteibefragung verzichtet. Auch diesbezüglich kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorne E. 1). 3.5.1 Wie die Vorinstanz richtig bemerkte, ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO) bloss einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien selbst die Tatsachen darzulegen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei anwaltlich vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (Urteil des Bundesgerichts 4A_292/2021 vom 31. August 2021 E. 2.1.2 m.w.H.). Dem Beweisverfahren vorgelagert ist die Obliegenheit zur hinreichenden Substanziierung der Tatsachenbehauptungen. Für diese spielt es keine Rolle, ob die Behauptung zutrifft oder nicht; diese Frage wird im Beweisverfahren geklärt. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Da sich der Gegenstand der Behauptungs- und Substanziierungslast nach der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage richtet, bestimmen für Rechtsverhältnisse des Bundesprivatrechts die anwendbaren Normen des Bundesrechts, welche Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_292/2021 vom 31. August 2021 E. 2.1.3 m.w.H.). 3.5.2 Die Vorinstanz verzichtete auf eine Parteibefragung, da die Beklagte keine hinreichend substanziierten Tatsachenbehauptungen aufgestellt hatte und mithin darüber kein Beweis abgenommen werden konnte. Der Kläger legte – entgegen den Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren – im zweiten Parteivortrag an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dar, wofür er die Firmenkreditkarte eingesetzt hatte, und bestritt somit, dass er die Mittel

Seite 10/12 zweckwidrig verwendet habe (act. 10 S. 8). Folglich hätte es an der Beklagten gelegen, substanziiert aufzuzeigen, bei welchen Transaktionen der Kläger konkret Mittel sachfremd verwendet haben soll. Die Beklagte verkennt in der Berufungsschrift, dass die Obliegenheit zur hinreichenden Substanziierung der Tatsachenbehauptungen dem Beweisverfahren vorgelagert ist. Sie geht offenbar davon aus, dass das Beweisverfahren dazu dient, substanziierte Behauptungen aufzustellen (vgl. act. 16 Rz 36), was gerade nicht der Fall ist (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1 m.w.H.). Weiter trifft es zwar zu, dass im Anwendungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet indes nicht, dass die Parteien darauf vertrauen dürfen, zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ins Verfahren einbringen zu können. Spätestens nachdem der vorinstanzliche Einzelrichter den Parteien mit Verfügung vom 7. August 2023 mitgeteilt hatte, dass das Verfahren spruchreif erscheine und in einem nächsten Schritt voraussichtlich der Endentscheid ergehen werde (act. 11), musste der Beklagten bewusst sein, dass keine Parteibefragung stattfinden wird. Abgesehen davon führt auch das offene Novenrecht nicht dazu, dass das Behauptungsverfahren dem Beweisverfahren nachgelagert wird. 3.5.3 Ferner macht die Beklagte im Berufungsverfahren zwar geltend, sie sei vor Kantonsgericht ungenügend vertreten gewesen, was das Gericht klar habe erkennen können. Aufgrund dessen hätte der vorinstanzliche Einzelrichter von der gerichtlichen Fragepflicht Gebrauch machen müssen. Für die Frage, ob die Beklagte genügend vertreten war, ist indes nicht entscheidend, ob der Parteivortrag der damaligen Rechtsvertreterin der Beklagten objektiv vollständig war, sondern ob ernsthafte Zweifel an der Vollständigkeit aufkommen mussten (Urteil des Bundesgerichts 4A_676/2016 vom 20. April 2017 E. 2.3.1). Die Rechtvertreterin der Beklagten listete in der Klageantwort vom 30. Mai 2023 die Gründe für die fristlose Entlassung auf, offerierte die Parteibefragung als Beweismittel und wies in den rechtlichen Ausführungen auch darauf hin, dass die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden müsse (vgl. act. 6). Im Weiteren wies der Rechtsvertreter des Klägers im Zuge seines zweiten Parteivortrags ausdrücklich darauf hin, dass die allgemein gehaltenen Vorbringen der Beklagten nicht substanziiert und nicht mit konkreten Beispielen belegt seien (vgl. act. 10 S. 7). Daher ist davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin der Beklagten die materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage sowie Substanziierungsanforderungen kannte und ihre Vorbringen als genügend substanziiert erachtete beziehungsweise es ihr schlicht nicht möglich war, substanziierte Behauptungen aufzustellen. Zudem erscheint es als unwahrscheinlich, dass E.________ an der Parteibefragung zu den einzelnen dem Kläger vorgeworfenen Verfehlungen substanziiert hätte Stellung beziehen können, wenn diese bereits in der (vorbereiteten) Rechtsschrift nicht detailliert wiedergegeben werden konnten. Ein "krasser Fall", welcher die gerichtliche Mitwirkung trotz anwaltlicher Vertretung rechtfertigen würde, liegt so oder so nicht vor. Damit ist nicht mehr zu prüfen, ob die Vorinstanz der Parteibefragung die Tauglichkeit als Beweismittel zu Recht in antizipierter Weise abgesprochen hat (vgl. dazu BGE 143 III 297 E. 9.3). 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Seite 11/12 4.1 Bei diesem Ausgang hat die Beklagte die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gerichtskosten sind indessen nicht zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit betrifft jedoch ausschliesslich die Gerichtskosten, nicht aber die Parteientschädigung, die der obsiegenden Partei auf entsprechenden Antrag zuzusprechen ist (Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 114 ZPO N 1 f.). 4.2 Da der Kläger anwaltlich vertreten ist, richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT). Beim Streitwert von CHF 30'000.00 beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 5'000.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Angesichts des geringen Aufwands für die Berufungsantwort ist dieses Honorar im vorliegenden Fall auf die Hälfte, d.h. CHF 2'500.00, zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT). Zum Grundhonorar hinzuzurechnen sind die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 13.50 sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 % (die zu vergütenden Leistungen der klägerischen Rechtsvertretung wurden vor dem 1. Januar 2024 erbracht; § 25 und 25a KoV OG; vgl. auch Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts des Kantons Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juni 2015), woraus eine Parteientschädigung von gerundet CHF 2'705.00 resultiert. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 25. August 2023 wird bestätigt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat den Kläger für das Berufungsverfahren mit CHF 2'705.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2023 29) - Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht (im Doppel; zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Seite 12/12 Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber F. Wiget Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

Z1 2023 37 — Zug Obergericht Zivilabteilung 08.05.2024 Z1 2023 37 — Swissrulings