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Zug Obergericht Zivilabteilung 08.05.2024 Z1 2023 33

8 mai 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·7,218 mots·~36 min·6

Résumé

Forderung | Kauf/Tausch/Schenkung

Texte intégral

20240411_151019_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2023 33 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Ersatzrichter Th. Hubatka Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 8. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________, Beklagter und Berufungsbeklagter, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 20. Juli 2023)

Seite 2/18 Rechtsbegehren Klägerin und Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 20. Juli 2023 (Geschäfts-Nr.: A3 2023 5) vollumfänglich aufzuheben und 1.1. der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin EUR 531'673.55 zzgl. Zins zu 7,75 % seit dem 30. April 2021 zu bezahlen und; 1.2. es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Zug zu beseitigen und es sei der Berufungsklägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Eventualiter: Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 20. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. A3 2023 5) vollumfänglich aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. und Schlichtungsverhandlungskosten von CHF 1'000.00) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Berufungsbeklagten. Beklagter und Berufungsbeklagter 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 20. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. A3 2023 5) sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Die A.________ (nachfolgend: Klägerin) ist eine in G.________ domizilierte Investmentfondsgesellschaft. D.________ (nachfolgend: Beklagter) hat Wohnsitz in Zug. 2. Am 28. Oktober 2020 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über von der H.________ B.V. mit einem jährlichen Coupon von 7,75 % ausgegebene Anleihen (ISIN ________). Die Klägerin verpflichtete sich zur Übertragung von ihr gehaltener Anleihen im Umfang von EUR 4 Mio. auf den Beklagten. Dieser sollte dafür den Kaufpreis bezahlen. Im Kaufvertrag regelten die Parteien diesbezüglich was folgt (act. 1/4): " […] 1. Purchase and Transfer 1.1 The Seller herewith sells the Bonds to the Purchaser and the Purchaser hereby purchases the Bonds from the Seller (the 'Bond Transaction'). 1.2 As aggregate consideration for the Bonds, the Purchaser shall pay a purchase price of EUR 4,000,000 (the 'Purchase Price') to the Seller, plus any accrued and outstanding interest on any of the Bonds.

Seite 3/18 1.3 On the Closing Date (as defined below), the Purchase Price shall be credited to the following account of the Seller free and clear of costs and charges and without any deduction or set-off: […] 1.4 On the Closing Date (as defined below), promptly following the fulfilment of the Purchaser's obligations under clause 1.3 above, the Seller shall deliver an instruction, by means of a MT542 message (delivery free of payment), to its custodian, through which the Seller holds the Bonds instructing the Bonds to be transferred to the depository bank of the Purchaser ([…]) in the relevant clearing system and promptly provide the Purchaser with confirmation of such delivery. This instruction shall identify the Bonds by reference to ISIN and principal amount. 1.5 The purchase and transfer of the Bonds shall take place on 31st January 2021 (the 'Closing Date'). The seller will allow a 30day grace period before issuing the purchaser with a cancelation of transaction notice. Both Parties may separately agree to settle the Bond Transaction earlier or later than the Closing Date. 1.6. The Purchaser agrees to vote in line with the decision of the Seller on the upcoming H.________ B.V. Bondholder meeting on tt.mm.2020 and any future bondholder meeting up until the date of this transaction is complete. […] " 3.1 Nachdem der Beklagte den von ihm zu leistenden Kaufpreis nicht bezahlt hatte, setzte die Klägerin am 20. Mai 2021 einen EUR 4 Mio. entsprechenden Betrag von CHF 4'393'374.00 nebst Zins zu 7,75 % seit 30. April 2021 in Betreibung (act. 1/10). Der Beklagte bezahlte die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zins am 21. März 2022 (act. 1/16). 3.2 Bereits mit E-Mail vom 9. März 2022 hatte die Klägerin den Beklagten aufgefordert, zusätzlich zum in Betreibung gesetzten Betrag die auf den Anleihen bis am 30. April 2021 aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von EUR 531'673.55 zu bezahlen (act. 1/15). 3.3 Mit E-Mail vom 14. April 2022 verlangte der Beklagte die Übertragung der Anleihen und stellte sich auf den Standpunkt, er schulde keine zusätzlichen Zinsen (act. 1/17). Die Klägerin erwiderte gleichentags, sie werde die Anleihen erst auf den Beklagten übertragen, wenn der gesamte Kaufpreis einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen geleistet worden sei (act. 1/18). 4.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren reichte die Klägerin am 30. Januar 2023 Klage beim Kantonsgericht Zug ein. Die Klägerin beantragte, der Beklagte sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu verpflichten, ihr EUR 531'673.55 nebst Zins zu 7,75 % seit 30. April 2021 zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug sei zu beseitigen (act. 1). 4.2 Das Kantonsgericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, in dessen Rahmen der Beklagte um kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage ersuchte und die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren festhielt (act. 7; act. 9; act. 11). Die Parteien verzichteten in der Folge auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 13 und 14).

Seite 4/18 4.3 Am 20. Juli 2023 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 19; Verfahren A3 2023 5): " 1. Die Klage wird zurzeit abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 18'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 18'000.00 verrechnet. 3. Die Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'145.90 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] " 5. Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin am 13. September 2023 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 21). In seiner Berufungsantwort vom 22. November 2023 stellte der Beklagte seinerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 25). Am 23. November 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Klägerin reichte ihre Berufungsreplik am 9. Januar 2024 ein (act. 27); der Beklagte seine Berufungsduplik am 12. Februar 2024 (act. 29). Beide Parteien hielten an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest. Am 1. März 2024 reichte die Klägerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (act. 31). Der Beklagte liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Gerichte ist unbestrittenermassen gegeben. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verweisen werden (act. 19 E. 1). 2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient indessen nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Der Berufungskläger muss aufzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen

Seite 5/18 Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6 und 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2, je m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). 2.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 2.3 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, insbesondere auch über volle Ermessensfreiheit. Es kontrolliert die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts frei (Art. 157 i.V.m. Art. 310 lit. b ZPO) und prüft, ob dieses die Tatsachen, die es feststellte, auch als erwiesen betrachten konnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: 3.1 Die Parteien hätten am 28. Oktober 2020 einen Kaufvertrag über von der Klägerin gehaltene Anleihen geschlossen. Gemäss Kaufvertrag habe der Beklagte einen Kaufpreis von EUR 4 Mio. sowie auf den Anleihen aufgelaufene Zinsen zu bezahlen. Die Klägerin habe die Anleihen auf den Beklagten zu übertragen (act. 19 S. 2). Die auf den Anleihen aufgelaufenen (und von der Klägerin eingeklagten) Zinsen würden unbestrittenermassen EUR 531'673.55 betragen. Der Beklagte habe bislang nur EUR 4 Mio. an die Klägerin bezahlt. Strittig sei, ob der Beklagte der Klägerin noch vor Übertragung der Anleihen auch die aufgelaufenen Zinsen zu bezahlen habe (act. 19 E. 2). 3.2 Nach allgemeinen Ausführungen zur Vertragsauslegung, zur Beweislast, zur Beweiswürdigung und zur Ordnung in der Erfüllung gemäss Art. 82 OR (act. 19 E. 3) kam die Vorinstanz zum Schluss, die Klägerin habe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beklagte hinsichtlich der eingeklagten Zinsen von EUR 531'673.55 vorleistungspflichtig sei (act. 19 E. 4). 3.3 Ziff. 1.2 des Kaufvertrags enthalte eine Definition des "Purchase Price" in Klammern. Eine in Klammern angebrachte Definition beziehe sich nur auf den Text vor der Klammer. Vorliegend befinde sich die Klammer mit der Definition des "Purchase Price" nach dem Betrag von EUR 4 Mio. und vor den zusätzlich geschuldeten Zinsen. Hätten die Parteien vereinbaren wollen, dass auch die zusätzlich geschuldeten Zinsen zum "Purchase Price" gehörten,

Seite 6/18 hätten sie die Klammer anders positioniert. Folglich sei mit "Purchase Price" nur der Betrag von EUR 4 Mio. ohne die zusätzlich geschuldeten Zinsen gemeint (act. 19 E. 4.1). 3.4 Gemäss Ziff. 1.3 des Kaufvertrags sei der "Purchase Price" auf das Konto der Klägerin zu überweisen. Ziff. 1.4 des Kaufvertrags sehe vor, dass die Klägerin die Anleihen unverzüglich auf die Depotbank des Beklagten zu übertragen habe, wenn der Beklagte seinen Verpflichtungen gemäss Ziff. 1.3 des Kaufvertrags nachgekommen sei. Die Parteien hätten mithin eine gestaffelte Abfolge in dem Sinne vereinbart, dass der Beklagte der Klägerin zuerst den Kaufpreis von EUR 4 Mio. bezahle, die Klägerin in der Folge unverzüglich die Anleihen auf den Beklagten übertrage und der Beklagte anschliessend noch die Zinsen bezahle. Eine solche Regelung sei entgegen der Ansicht der Klägerin weder sinnlos noch grotesk, zumal sie beiden Parteien Sicherheiten verschaffe. Der Wortlaut des Kaufvertrags sei demnach insofern klar, als in Bezug auf die Zinsforderung – im Gegensatz zum Kaufpreis von EUR 4 Mio. – keine Vorleistungspflicht des Beklagten vereinbart worden sei. Die Klägerin habe zu der von ihr geltend gemachten und vom Wortlaut abweichenden Vertragsauslegung keine Beweise offeriert. Damit habe sie den ihr obliegenden Beweis für eine Vorleistungspflicht des Beklagten nicht erbracht (act. 19 E. 4.2). Da der Beklagte seinen Verpflichtungen gemäss Ziff. 1.3 des Kaufvertrags nachgekommen sei, werde die von der Klägerin verlangte Zinszahlung erst fällig, wenn die Klägerin die Anleihen auf die Depotbank des Beklagten übertragen habe. Damit befinde sich die Klägerin in Verzug und ihre Klage sei mangels Fälligkeit zurzeit abzuweisen (act. 19 E. 4.3). 3.5 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend auferlegte die Vorinstanz der Klägerin eine Entscheidgebühr von CHF 18'000.00 sowie eine Parteientschädigung zugunsten des Beklagten von CHF 7'145.90 (inkl. MWST; act. 19 E. 5). 4. Im Berufungsverfahren bringt die Klägerin Folgendes vor: 4.1 Aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe nicht hervor, ob es sich beim von ihr festgestellten Parteiwillen um einen tatsächlichen oder um einen mutmasslichen handle. Unabhängig von ihrem Vorgehen hätte die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen (act. 21 [Berufung] Rz 13 ff.). Aufgrund der Parteivorbringen hätte die Vorinstanz nicht auf einen tatsächlichen Konsens schliessen dürfen. Stattdessen hätte sie den mutmasslichen Parteiwillen durch objektive Auslegung ermitteln müssen (act. 19 Rz 23). 4.2 Mit E-Mail vom 14. April 2022 (act. 1/17) habe der Beklagte mitgeteilt, dass er sich nur bereit erklärt habe, die Anleihen ohne Zinsen zum Nennwert zu kaufen. Erst im vorinstanzlichen Verfahren habe der Beklagte nur noch die Fälligkeit der Zinsforderung bestritten. Dieses widersprüchliche Verhalten des Beklagten hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen. Da der Beklagte die Zinsen auf den Anleihen nach eigenen Aussagen nie als Teil der von ihm zu erbringenden Leistung angesehen habe, könne auch kein tatsächlicher Konsens über die Abfolge der Zinszahlungen bestanden haben. Die Vorinstanz hätte somit bei der Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens nicht allein auf den Vertragswortlaut abstellen dürfen. Im Weiteren habe keine Partei vorgetragen, dass die angebliche Staffelung der Leistungen die gegenseitige Vertragserfüllung absichern solle. Auf diesen Umstand hätte die Vorinstanz nicht abstellen dürfen. Bei dieser Ausgangslage habe die Vorinstanz nicht auf einen tatsächlichen Kon-

Seite 7/18 sens schliessen dürfen, sondern sie hätte einen normativen Konsens prüfen müssen (act. 21 Rz 17 ff., 26 ff. und 29 ff.). 4.3 Einen normativen Konsens habe die Vorinstanz indes nicht bzw. falsch ermittelt. Sie sei allein aufgrund der Position der Klammer mit der Definition des "Purchase Price" zum Schluss gekommen, dass die Parteien eine in drei Stufen gestaffelte Abfolge der Erfüllung vereinbart hätten. Eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip führe jedoch zu einem anderen Ergebnis. Die aufgelaufenen Zinsen müssten zusammen mit dem Nennwert der Anleihen von EUR 4 Mio. und nicht erst nach Übertragung der Anleihen auf den Beklagten bezahlt werden (act. 21 Rz 34 ff.). 4.3.1 Hätten die Parteien gewollt, dass die Zinsen im Gegensatz zu den EUR 4 Mio. erst nach Übertragung der Anleihen zu bezahlen seien, hätten sie dies ausdrücklich festgehalten. Stattdessen hätten die Parteien in Ziff. 1.2 des Kaufvertrags die Begriffe "aggregate consideration" (d.h. Summe der Gegenleistung) und "plus" verwendet. Die Zinsen seien somit dem Kaufpreis hinzuzurechnen und würden mit diesem eine Einheit bilden. Andernfalls wäre von vernünftig und redlich handelnden Parteien zu erwarten gewesen, dass sie einen Zahlungstermin für die Zinsforderung von mehr als einer halben Million EUR vorgesehen hätten. Es sei ungewöhnlich, die Zinsen bei einem Millionengeschäft mit detaillierter Regelung der Erfüllungshandlungen allein aufgrund der Position der Klammer als gesonderten, später zu zahlenden Teil des Kaufvertrags zu behandeln. Es dürfte als notorisch gelten, dass Verträge über den Kauf von Wertpapieren in der Regel keine Staffelung der Zahlungen des Nominalbetrags und der darauf aufgelaufenen Zinsen vorsähen (act. 21 Rz 40 ff. und 48 f.). 4.3.2 Ziff. 1.5 des Kaufvertrags sehe sodann vor, dass die gesamte Transaktion ("purchase and transfer of the Bonds") am 31. Januar 2021 hätte erfolgen sollen. Das habe auch die Vorinstanz erkannt, aber nicht gewürdigt. Die Parteien hätten diesen Tag als "Closing Date" festgelegt. "Closing" heisse Vollzug. Ziff. 1.4 des Kaufvertrags regle alle Vollzugshandlungen. Von Verpflichtungen nach dem "Closing" sei im Vertrag keine Rede. Eine vernünftige und redliche Partei habe deshalb davon ausgehen müssen, dass die Übertragung der Anleihen die letzte Vollzugshandlung sei und keine spätere gesonderte Zinszahlung erfolge (act. 21 Rz 50 ff.). 4.3.3 Sodann dürfe der Position der Klammer auch deshalb keine unverhältnismässig grosse Bedeutung beigemessen werden, weil die Parteien die Klammer auch in lit. A der Präambel des Kaufvertrags nicht präzise gesetzt hätten. So befinde sich die Klammer mit der Definition der "I.________ Bonds" nicht hinter der ISIN-Nummer, obwohl sich die ISIN-Nummer auf die "I.________ Bonds" beziehe (act. 21 Rz 56 f.). 4.3.4 Ausserdem hätten die Parteien den Begriff "Purchase Price" verwendet, was Kaufpreis bedeute. Unter Kaufpreis sei allgemeinnotorisch die (gesamte) Gegenleistung in einem Kaufvertrag gemäss Art. 184 Abs. 1 OR zu verstehen. Es sei nicht plausibel, dass die Parteien die aufgelaufenen Zinsen nicht als Teil dieses Kaufpreises verstanden hätten (act. 21 Rz 58 f.). 4.3.5 Schliesslich hätten die Parteien differenzierte Begriffe für den Nennwert und für den Kaufpreis verwendet. In Ziff. 1.4 des Kaufvertrags hätten sie mit dem Begriff "principal amount"

Seite 8/18 auf den Nennwert der Anleihen Bezug genommen, den es bei der Bankanweisung anzugeben gelte. Hätten die Parteien nur den Nennwert von EUR 4 Mio. als "Purchase Price" verstanden, hätten sie in Ziff. 1.2 des Kaufvertrags vor der Definition des "Purchase Price" ebenfalls den Begriff "principal amount" anstelle des Begriffs "purchase price" verwendet (act. 21 Rz 60 ff.). 4.3.6 Im Ergebnis habe die Vorinstanz Art. 18 OR verletzt. Die Parteien hätten nicht vereinbart, dass die auf den Anleihen aufgelaufenen Zinsen erst nach Übertragung der Anleihen auf den Beklagten fällig würden. Bei richtiger Auslegung des Kaufvertrags hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Kaufpreis von EUR 4 Mio. zzgl. aufgelaufener Zinsen als Ganzes geschuldet und der Beklagte auch für die eingeklagten Zinsen vorleistungspflichtig sei. Die Klage hätte daher gutgeheissen werden müssen. Die Prozesskosten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren seien demnach dem Beklagten aufzuerlegen (act. 21 Rz 66 ff.). 4.4 In der Berufungsreplik (act. 27) und in ihrer unaufgeforderten Stellungnahme vom 1. März 2024 (act. 31) macht die Klägerin weitere Ausführungen zur prozessualen Zulässigkeit der von ihr vorgetragenen Argumente. 5. Demgegenüber bringt der Beklagte Folgendes vor: 5.1 Die Parteien hätten in Ziff. 1.2 bis 1.4 des Kaufvertrags eine gestaffelte Abfolge vereinbart. Die Klägerin müsse die Anleihen übertragen, sobald der Beklagte den mit EUR 4 Mio. definierten Kaufpreis bezahlt habe. Die Klägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch belegt, inwiefern eine von diesem Wortlaut abweichende Regelung getroffen worden sei. Die Vorinstanz habe die Klage auf Bezahlung aufgelaufener Zinsen folgerichtig abgewiesen, da diese Bezahlung mangels vorgängiger Übertragung der Anleihen nicht fällig sei (act. 25 [Berufungsantwort] Rz 3 ff.). 5.2 Mit ihrer Berufung versuche die Klägerin in unzulässiger Weise Versäumtes nachzuholen. Praktisch alle Behauptungen in der Berufungsschrift bringe die Klägerin in der Berufung zum ersten Mal vor. Diese neuen Tatsachenbehauptungen hätten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können und stellten deshalb unechte Noven dar, die im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen seien (act. 25 Rz 8 f.; vgl. im Einzelnen act. 25 Rz 22 ff., 31 f., 35 f., 39 f., 43 f. 47 f., 51 f. und 55 f.). 5.3 Selbst wenn die Noven berücksichtigt würden, wären sie grösstenteils irrelevant. Aufgrund der richtigen Feststellungen der Vorinstanz zum tatsächlichen Konsens erübrige sich eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip. So oder anders seien die Noven weder substanziert noch bewiesen und in der Sache unzutreffend (act. 25 Rz 11 f.). 5.4 In der Berufungsduplik (act. 29) hält der Beklagte an seinem Standpunkt fest, wonach die Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren prozessual unzulässig seien.

Seite 9/18 6. In rechtlicher Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 6.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmen sich das Zustandekommen und der Inhalt eines Vertrages nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Im Konsens- wie im Auslegungsstreit hat das Gericht daher vorab zu prüfen, ob sich die Parteien tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Ist dies zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor (Urteil des Bundesgerichts 4A_267/2022 vom 1. November 2022 E. 4.1 m.w.H.). Haben die Parteien sich in den Vertragsverhandlungen zwar übereinstimmend verstanden, aber nicht geeinigt, besteht ein offener Dissens und damit kein Vertragsschluss. Haben sie sich übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden, liegt ein versteckter Dissens vor. Dieser führt zum Vertragsschluss, wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen und damit die andere auf ihrer Äusserung in deren objektiven Sinn zu behaften ist. Diesfalls liegt ein normativer Konsens vor (Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2019 vom 1. September 2019 E. 4 m.w.H.). 6.2 Für die Auslegung einer Vereinbarung ist somit zunächst der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien massgebend, d.h. das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien zu den ausgetauschten Erklärungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2019 vom 1. September 2019 E. 5.1). Diese subjektive Auslegung beruht auf einer Beweiswürdigung; sie ist also eine Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2022 vom 24. April 2023 E. 3.1.2; BGE 144 III 43 E. 3.3). Weil es sich beim wirklichen Willen um eine innere Tatsache handelt, kann er nicht direkt bewiesen werden. Daher ist der Wille anhand von Indizien zu ergründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2019 vom 1. September 2019 E. 5.1). Dabei ist nicht allein der Wortlaut einer Erklärung massgebend. Als weitere Indizien kommen die Begleitumstände, die Beweggründe und das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss infrage (Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.2; 4A_535/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.2; BGE 144 III 93 E. 5.2.2 [= Pra 2019 Nr. 40]). 6.3 Lässt sich kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen, sind die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_517/2020 vom 27. April 2021 E. 5.1). Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_955/2022 vom 26. Mai 2023 E. 3.3.3; BGE 133 III 406 E. 2.2). Die objektive Auslegung berücksichtigt auch die Umstände der Vertragsentstehung und -schliessung (Urteil des Bundesgerichts 4A_535/2019 vom 27. April 2018 E. 4.2.2). Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hingegen nicht von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 4A_603/2018 vom 28. Juni 2019 E. 2.1; BGE 132 III 626 E. 3.1). Das Gericht hat weiter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1 m.w.H.).

Seite 10/18 7. Nachfolgend ist auf die Rügen der Klägerin einzugehen. 7.1 Die Berufung ist zunächst insoweit begründet, als die Klägerin der Vorinstanz ein unklares Vorgehen bei der Vertragsauslegung vorwirft (vgl. vorne E. 4.1). Die Vorinstanz stellte die Grundsätze der Vertragsauslegung zwar zutreffend dar. Sie hielt namentlich fest, dass es zunächst den übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen zu ermitteln gelte. Sei ein solcher nicht feststellbar, habe das Gericht den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (act. 19 E. 3 ff.). In der Folge kam die Vorinstanz zum Schluss, die Parteien hätten "eine gestaffelte Abfolge vereinbart in dem Sinne, dass der Beklagte der Klägerin zuerst den Kaufpreis von EUR 4 Mio. bezahlt, die Klägerin in der Folge unverzüglich die Anleihen auf den Beklagten überträgt und der Beklagte anschliessend noch die aufgelaufenen Zinsen bezahlt" (act. 19 E. 4.2). Die Vorinstanz stellte dabei auf den ihrer Ansicht nach klaren Vertragswortlaut ab und bemerkte, die Klägerin habe keine Beweise für eine von diesem Wortlaut abweichende Auslegung offeriert (act. 19 E. 4.2). Unklar bleibt jedoch, ob die von der Vorinstanz angenommene Vereinbarung dem tatsächlichen Parteiwillen entsprechen oder das Ergebnis einer Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip darstellen soll. Wie nachfolgend zu zeigen ist, führt aber weder eine subjektive noch eine objektive Auslegung des Kaufvertrags zu dem von der Vorinstanz angenommenen Ergebnis. 7.2 Festzuhalten ist zunächst, dass keine Partei die vorinstanzliche Feststellung beanstandet, wonach die Parteien vereinbart haben, dass der Beklagte den Kaufpreis von EUR 4 Mio. zu leisten hat, bevor die Klägerin die Anleihen auf den Beklagten überträgt (vgl. act. 19 E. 4.2). Strittig ist einzig, ob die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen von EUR 531'673.55 zusammen mit dem Kaufpreis von EUR 4 Mio. oder erst nach Übertragung der Anleihen auf den Beklagten zu leisten sind. 7.3 Zur zunächst vorzunehmenden subjektiven Auslegung ist Folgendes festzuhalten: 7.3.1 Die Vorinstanz nahm aufgrund der Position der Klammer mit der Definition des "Purchase Price" in Ziff. 1.2 des Kaufvertrags an, der Beklagte habe die Zinsen separat vom restlichen Kaufpreis und erst nach Übertragung der Anleihen zu bezahlen. Die Definition des "Purchase Price" beziehe sich nur auf den Kaufpreis von EUR 4 Mio., nicht aber auf die zusätzlich geschuldeten Zinsen. Die Zinsen würden somit nicht zum "Purchase Price" gehören, den der Beklagte der Klägerin gemäss Ziff. 1.3 und 1.4 des Kaufvertrags vor Übertragung der Anleihen zu bezahlen habe (vgl. vorne E. 3.3 f.). 7.3.2 Ziff. 1.2 des Kaufvertrags lautet: "As aggregate consideration for the Bonds, the Purchaser shall pay a purchase price of EUR 4,000,000 (the 'Purchase Price') to the Seller, plus any accrued and outstanding interest on any of the Bonds" (act. 1/4). Diese Klausel äussert sich nicht dazu, ob die zusätzlich geschuldeten Zinsen zusammen mit dem "Purchase Price" zu bezahlen sind. Die Klausel spricht auch nicht von einer gestaffelten Zahlung. In Ziff. 1.3 und 1.4 des Kaufvertrags ist von einer solchen ebenfalls keine Rede. Diese Bestimmungen stellen lediglich klar, dass der Beklagte zuerst den "Purchase Price" zu bezahlen hat, worauf die Klägerin unverzüglich die Anleihen zu übertragen hat. Eine weitere Zahlung der Zinsen ist bei der vertraglichen Regelung der Erfüllungshandlungen nicht vorgesehen.

Seite 11/18 7.3.3 Gleichwohl ist denkbar, dass die Parteien mit der Positionierung der Definition des "Purchase Price" eine gestaffelte Abfolge vereinbaren wollten. Allein anhand dieser Positionierung auf einen dahingehenden tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen zu schliessen, geht jedoch zu weit. Der Vertragswortlaut ist jedenfalls nicht eindeutig und vermag einen tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen vorliegend nicht zu beweisen. Die Vorinstanz hätte deshalb prüfen müssen, ob es weitere Indizien gibt, die für das eine oder das andere von den Parteien geltend gemachte Vertragsverständnis sprechen. Soweit die Vorinstanz ohne eine solche Prüfung angenommen hat, die Parteien hätten tatsächlich übereinstimmend eine gestaffelte Zahlung von Kaufpreis und Zinsen gewollt, hat sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Rüge der Klägerin ist somit begründet. 7.3.4 Offenbleiben kann, ob die Vorinstanz bei ihrer weiteren Prüfung des tatsächlichen Konsenses konkret die E-Mail des Beklagten vom 14. April 2022 (act. 1/17) hätte berücksichtigen müssen (vgl. vorne E. 4.2 und die Einwände des Beklagten in act. 25 Rz 22 ff.). Anzumerken bleibt lediglich, dass die Vorinstanz selbst festgestellt hat, der Beklagte habe der Klägerin mit dieser E-Mail mitgeteilt, es seien keine zusätzlichen Zinsen geschuldet (act. 19 S. 3). Diese Mitteilung weckt Zweifel daran, dass der Beklagte bei Vertragsschluss den tatsächlichen Willen hatte, die Zinsen (erst) nach Übertragung der Anleihen zu bezahlen. Sie lässt sich jedenfalls nur schwer mit einem angeblichen tatsächlichen Konsens über eine gestaffelte Zahlung von Kaufpreis und Zinsen vereinbaren. 7.3.5 Die Vorinstanz führte weiter aus, die Klägerin habe keine Beweise für das von ihr behauptete Vertragsverständnis (d.h. die Vorleistungspflicht des Beklagten auch in Bezug auf die Zinszahlung) offeriert (act. 19 E. 4.2). Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz nach dem Gesagten korrekterweise zum Schluss kommen müssen, dass sich aufgrund der Parteivorbringen kein tatsächlicher Konsens über die Abfolge der Erfüllung ermitteln lässt. Fehlt ein tatsächlicher Konsens, entbindet dies allerdings nicht davon, den Vertrag objektiv nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. vorne E. 6.3). 7.4 Zur objektiven Auslegung ist Folgendes festzuhalten: 7.4.1 Ob die Vorinstanz den Vertrag (auch) objektiv ausgelegt hat, ist wie erwähnt unklar (vgl. vorne E. 7.1). Die – vorliegend angezeigte – objektive Auslegung von Willenserklärung stellt eine Rechtsfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 4A_517/2020 vom 27. April 2021 E. 5.1; 4A_535/2019 vom 27. April 2018 E. 4.2.2; BGE 144 III 43 E. 3.3). Sie kann vom Berufungsgericht somit frei überprüft werden (vgl. vorne E. 2.2). 7.4.2 Der Beklagte wendet ein, praktisch alle Behauptungen in der Berufungsschrift zur objektiven Auslegung stellten unzulässige Noven dar und seien deshalb nicht zu hören (vgl. vorne E. 5.2). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Erstinstanz vorgebracht werden konnten. Diese Bestimmung beschlägt die Tatsachenebene. Die rechtliche Argumentation wird davon nicht erfasst. Rechtliche Argumente sind unbeschränkt zulässig, da das Berufungsgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Vorausgesetzt ist jedoch, dass die rechtlichen Argumente auf zulässi-

Seite 12/18 gen Tatsachenbehauptungen beruhen (Urteil des Bundesgerichts 4A_532/2020 vom 26. November 2020 E. 5.2.1). 7.4.3 Die rechtlichen Argumente der Klägerin zur Frage, wie der strittige Vertrag objektiv auszulegen ist, sind somit zulässig, solange diese Argumente auf dem vorinstanzlich erstellten Tatsachenfundament fussen. Die Klägerin argumentiert in der Berufungsschrift im Wesentlichen mit dem Wortlaut und der Systematik des Vertrags. Der vorliegend strittige und relevante Teil des Kaufvertrags umfasst weniger als eine Seite (act. 1/4 Ziff. 1) und wurde schon von der Vorinstanz in seinen wesentlichen Zügen zitiert (act. 19 S. 2 f.). Weitere Umstände des Vertragsschlusses sind nicht bekannt. Die objektive Auslegung des Vertrags muss sich deshalb vorliegend auf eine Würdigung des schriftlichen Vertragswerks beschränken. Soweit die Klägerin ihre rechtliche Argumentation darauf aufbaut, ist sie damit zu hören. Die Rechtsfrage, wie der Vertrag objektiv auszulegen ist, ist vom Berufungsgericht ohnehin zu prüfen (vgl. vorne E. 7.4.1). 7.4.4 Der Vertrag äussert sich, wie erwähnt (vgl. vorne E. 7.3.2 f.), nicht ausdrücklich zur Frage, ob die auf den Anleihen aufgelaufenen Zinsen zusammen mit dem Kaufpreis von EUR 4 Mio. oder erst nach Übertragung der Anleihen auf den Beklagten zu leisten sind. Die Klägerin weist indes zutreffend darauf hin (vgl. vorne E. 4.3.1; ferner act. 1 Rz 40), dass in Ziff. 1.2 des Kaufvertrags von einer Gesamtentschädigung ("aggregate consideration") die Rede ist, die aus einem Kaufpreis von EUR 4 Mio. plus auf den Anleihen aufgelaufenen Zinsen besteht ("a purchase price of EUR 4,000,000 (the 'Purchase Price') […] plus any accrued and outstanding interest on any of the Bonds"). Diese Formulierung deutet bei objektiver Betrachtung darauf hin, dass der Kaufpreis von EUR 4 Mio. und die zusätzlich zu entrichtenden Zinsen eine Einheit bilden. 7.4.5 Soweit die Vorinstanz annahm, eine in Klammern angebrachte Definition beziehe sich üblicherweise auf den Text vor der Klammer (vgl. act. 19 E. 4.1), mag dies zutreffen. Die Tragweite einer Definition ist indessen mit Blick auf den Gesamtzusammenhang, in dem sie im Vertrag steht, zu ermitteln (vgl. vorne E. 6.3), zumal Vertragsparteien einzelne Klauseln zuweilen auch ungenau redigieren. Vorliegend folgt die Definition des "Purchase Price" in Ziff. 1.2 des Kaufvertrags nicht nur auf den "purchase price of EUR 4,000,000", sondern auch auf die "aggregate consideration", die sich wie gesehen aus dem Kaufpreis von EUR 4 Mio. "plus" Zinsen zusammensetzt. Es ist deshalb möglich, dass die Parteien mit der Definition des "Purchase Price" nicht nur den Kaufpreis von EUR 4 Mio., sondern die Gesamtentschädigung im Auge hatten. 7.4.6 Ziff. 1.3 und Ziff. 1.4 des Kaufvertrags regeln sodann, welche Handlungen die Parteien am Tag des Vollzugs ("Closing Date") vorzunehmen haben. Zuerst hat der Beklagte den Kaufpreis zu bezahlen (Ziff. 1.3), worauf die Klägerin die Anleihen zu übertragen hat (Ziff. 1.4). Hingegen haben die Parteien bei den Vollzugshandlungen nicht festgehalten, der Beklagte solle (erst) im Anschluss an die Übertragung der Anleihen eine weitere Zinszahlung tätigen (vgl. vorne E. 7.3.2). Darauf weist die Klägerin richtigerweise hin (vgl. vorne E. 4.3.1 f.). Für die Parteien war jedoch absehbar, dass bis zum Tag des Vollzugs Zinsen auflaufen würden, zumal sie den Kaufvertrag am 28. Oktober 2020 abschlossen und den Vollzug auf den 31. Januar 2021 terminierten (vgl. Ziff. 1.5 des Kaufvertrags). Hätten sie beabsichtigt, dass der Beklagte diese absehbar anfallenden Zinsen separat bezahlt, wäre eine entsprechende Regelung bei den Vollzugshandlungen zu erwarten gewesen. Das Fehlen einer solchen Re-

Seite 13/18 gelung ist daher bei objektiver Betrachtung als weiteres Indiz dafür zu werten, dass die Parteien den Kaufpreis samt Zinsen als Einheit verstanden haben, die als Ganzes zu leisten ist. 7.4.7 Die Klägerin weist weiter darauf hin, dass die Parteien die Klammer mit der Definition der "I.________ Bonds" in der Präambel unpräzise gesetzt hätten. Zudem hätten die Parteien terminologisch zwischen den Begriffen für den Kaufpreis ("purchase price") und für den Nennwert der Anleihen ("principal amount") unterschieden (vgl. vorne E. 4.3.3 und 4.3.5). Diese Umstände fallen vorliegend nicht massgeblich ins Gewicht. Sie unterstreichen aber, dass mit "Purchase Price" nicht zwingend allein der Nennwert der Anleihen von EUR 4 Mio. gemeint war. 7.4.8 Zutreffend ist die Bemerkung der Vorinstanz, wonach eine separate Zahlung der aufgelaufenen Zinsen nach Übertragung der Anleihen beiden Parteien Sicherheiten verschaffen würde (act. 19 E. 4.2). Eine Partei kann sich jedoch zur (vollständigen) Vorleistung verpflichten. Es erscheint jedenfalls nicht weniger sachgerecht, wenn der Beklagte den Kaufpreis samt Zinsen vor Übertragung der Anleihen bezahlt, als wenn er die Zinsen separat nach Übertragung bezahlt. Daher kann nichts Entscheidendes daraus abgeleitet werden, dass letztere Lösung dem Beklagten entgegengekommen wäre. Im Übrigen ist soweit ersichtlich nicht dokumentiert, dass die von der Vorinstanz angenommene gegenseitige Absicherung der Parteien im Rahmen der Vertragsverhandlungen überhaupt thematisiert worden wäre. 7.4.9 Insgesamt führt eine objektive Auslegung des Kaufvertrags zum Ergebnis, dass die Parteien den Kaufpreis von EUR 4 Mio. und die zusätzlich zu entrichtenden Zinsen als einheitliche Leistung verstanden haben. Zum einen spricht Ziff. 1.2 des Kaufvertrags von einer Gesamtentschädigung, bestehend aus Kaufpreis plus Zinsen (vgl. vorne E. 7.4.4). Zum anderen sieht der Kaufvertrag bei den Vollzugshandlungen keine separate Zahlung der Zinsen (erst) nach Übertragung der Anleihen vor, obwohl für die Parteien absehbar war, dass bis zum Tag des Vollzugs Zinsen auflaufen würden (vgl. vorne E. 7.4.6). Die Vorinstanz hätte bei objektiver Auslegung des Kaufvertrags nach dem Vertrauensprinzip folglich zum Schluss kommen müssen, dass der Beklagte der Klägerin nicht nur den Kaufpreis von EUR 4 Mio., sondern auch die aufgelaufenen Zinsen noch vor Übertragung der Anleihen bezahlen muss. Die diesbezügliche Rüge der Klägerin ist demnach begründet. 7.5 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Strittig war, ob die von der Klägerin eingeklagten Zinsen von EUR 531'673.55 zusammen mit dem Kaufpreis von EUR 4 Mio. oder erst nach Übertragung der Anleihen auf den Beklagten zu leisten sind (vgl. vorne E. 7.2). Ein tatsächlicher Konsens über diese Frage war aufgrund der Parteivorbringen nicht zu ermitteln (vgl. vorne E. 7.3). Eine objektive Auslegung des Kaufvertrags nach dem Vertrauensprinzip hat jedoch ergeben, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Zinsen zusammen mit dem restlichen Kaufpreis vor Übertragung der Anleihen zu bezahlen hat (vgl. vorne E. 7.4). 7.6 Bei diesem Ergebnis hätte die Vorinstanz die Klage nicht mit der Begründung abweisen dürfen, die von der Klägerin verlangten Zinsen seien mangels vorgängiger Übertragung der Anleihen auf den Beklagten noch nicht zur Zahlung fällig (vgl. act. 19 E. 4.3). Die in der Höhe unbestrittene Zinsforderung der Klägerin ist vielmehr fällig.

Seite 14/18 7.7 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin EUR 531'673.55 zu bezahlen. 8. Zu prüfen bleibt, inwieweit auf der Forderung von EUR 531'673.55 ein Zins geschuldet ist. 8.1 Die Klägerin macht im Berufungsverfahren keine Ausführungen zur von ihr geltend gemachten Zinsforderung. Gemäss Rechtsbegehren verlangt sie einen Zins von 7,75 % seit 30. April 2021. 8.2 Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Sind durch den Vertrag höhere Zinsen vereinbart, so können sie auch während des Verzugs gefordert werden (Art. 104 Abs. 2 OR). 8.3 Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass es sich beim eingeklagten Betrag von EUR 531'673.55 um die auf den verkauften Anleihen bis am 30. April 2021 aufgelaufenen Zinsen handelt, die der Beklagte zusätzlich zum Kaufpreis von EUR 4 Mio. zu leisten hat (vgl. act. 19 S. 3 [Ziff. 1.2 f. und 3 m.H. auf act. 1/15] und E. 4). Da die Parteien den 31. Januar 2021 als Tag des Vollzugs vereinbart hatten, geriet der Beklagte mit Ablauf dieses Tages mit der Bezahlung der Zinsen in Verzug. Wenn die Klägerin die Zinsen bis am 30. April 2021 aufrechnet, kann ihr der verlangte Verzugszins indes erst ab dem Folgetag, d.h. ab dem 1. Mai 2021, zugesprochen werden. 8.4 Hinsichtlich der Zinshöhe erschliesst sich nicht, weshalb vorliegend der von der Klägerin verlangte Zinssatz von 7,75 % zur Anwendung gelangen sollte. Den vorinstanzlichen Feststellungen ist nur zu entnehmen, dass die streitgegenständlichen Anleihen mit einem jährlichen Coupon von 7,75 % ausgegeben wurden (act. 19 S. 1). Die gemäss Vertrag zu entrichtenden Zinsen bilden aber, wie gesehen (vgl. vorne E. 7.4.8), Teil der vom Beklagten zu leistenden Gesamtentschädigung. Dass die Parteien einen darauf zu entrichtenden vertraglichen Zins von 7,75 % vereinbart hätten, ist weder behauptet noch ersichtlich. Entsprechend beschränkt sich die Höhe des Verzugszinses vorliegend auf den gesetzlichen Zinssatz von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). 8.5 Zusammengefasst ist der Klägerin neben ihrer Hauptforderung von EUR 531'673.55 ein Verzugszins von 5 % seit 1. Mai 2021 zuzusprechen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 9. Im Weiteren beantragt die Klägerin (wie bereits vorinstanzlich), der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug sei zu beseitigen und der Klägerin sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 9.1 Hierzu ist anzumerken, dass das Rechtsbegehren der Klägerin missverständlich formuliert ist. Die "Beseitigung des Rechtsvorschlags" und die "Rechtsöffnung" sind keine Synonyme. Die Rechtsöffnung ist vielmehr eine der Formen, in welcher der Rechtsvorschlag beseitigt werden kann (BGE 148 III 30 E. 2.2). Vorliegend hat die Klägerin kein Rechtsöffnungsgesuch, sondern eine Anerkennungsklage gemäss Art. 79 SchKG eingereicht. Im Anerkennungsprozess wird keine Rechtsöffnung erteilt, sondern bei entsprechendem Antrag und ge-

Seite 15/18 gebenen Voraussetzungen der Rechtsvorschlag in einer bestimmten Betreibung beseitigt (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 79 SchKG N 1 und 24). Es wäre jedoch überspitzt formalistisch, die Klägerin auf einer unglücklichen Formulierung ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn ohne Weiteres ermitteln lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3). Ist klar, was die Klägerin in der Sache verlangt, ist das Rechtsbegehren entsprechend zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_539/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 4.1.3). Vorliegend ist klar, dass die Klägerin in der Sache um Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug ersucht. Ihr Rechtsbegehren ist deshalb in diesem Sinne zu beurteilen. 9.2 Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin EUR 531'673.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2021 zu bezahlen (vgl. vorne E. 7.7 und 8.5). In diesem Umfang kann der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug, Zahlungsbefehl vom 21. April 2022 (act. 1/20), beseitigt werden. Gemäss schweizerischem Vollstreckungsrecht ist die Betreibungssumme indessen in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Wird der Klägerin eine Fremdwährungsforderung zugesprochen und soll zugleich der Rechtsvorschlag in einer Betreibung beseitigt werden, so hat das Gericht deshalb neben der Fremdwährungsschuld auch die Betreibungssumme in Schweizer Franken zu nennen (Urteil des Bundesgerichts 4A_152/2013 vom 20. September 2013 E. 3.2; BGE 134 III 151 E. 2.4; vgl. auch BGE 149 III 54 E. 6.2.2 [= Pra 2023 Nr. 52]). Die Umrechnung erfolgt per Tag des Betreibungsbegehrens. Der Wechselkurs ist offenkundig und muss weder behauptet noch bewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_1004/2021 vom 7. März 2023 E. 2.7 m.w.H.). Die Klägerin stellte ihr Betreibungsbegehren vorliegend am 20. April 2022 (act. 1/19). An diesem Tag entsprachen die geforderten EUR 531'673.55 – wie von der Klägerin in ihrem Betreibungsbegehren angegeben (vgl. act. 1/19 und 1/20) – jedenfalls einem Betrag von CHF 543'519.00 (vgl. www.fxtop.com; vgl. BGE 138 III 628 E. 5.5). 9.3 Im Ergebnis ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug (Zahlungsbefehl vom 21. April 2022) im Umfang von CHF 543'519.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2021 zu beseitigen. 10. Abschliessend sind die Prozesskosten zu regeln: 10.1 Trifft das Berufungsgericht einen neuen Entscheid, so entscheidet es auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend unterliegt der Beklagte, da die Berufung und die Klage weitgehend gutzuheissen sind (vgl. vorne E. 7.7 und 8.5). Das geringfügige Unterliegen der Klägerin in Bezug auf die – ohnehin nicht streitwertrelevante (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO) – Verzugszinsforderung (vgl. vorne E. 8.3 f.) rechtfertigt es nicht, der Klägerin einen Teil der Prozesskosten aufzuerlegen. Folglich hat der Beklagte die gesamten Prozesskosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. 10.2.1 Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von CHF 18'000.00 haben die Parteien nicht beanstandet. Diese Gebühr ist somit dem Beklagten aufzuerlegen. Darüber hinaus hat er, wie von der Klägerin beantragt, die Kosten für das Schlichtungsverfahren (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO) zu tragen, die bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden (Art. 207 http://www.fxtop.com

Seite 16/18 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens betragen vorliegend CHF 1'000.00 (vgl. act. 1/C [Klagebewilligung]). 10.2.2 Will eine Partei die Bemessung der Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren beanstanden, ist ihr ohne Weiteres zuzumuten, diesbezüglich einen bezifferten und begründeten Antrag zu stellen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LZ180025 vom 5. Dezember 2019 E. III.J.3 f.). Die Parteien haben auch die von der Vorinstanz mit CHF 7'415.90 (inkl. MWST) bemessene Parteientschädigung nicht beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung enthält jedoch einen Mehrwertsteuerzuschlag (zum damals anwendbaren Satz von 7,7 %) in der Höhe von CHF 510.90 (vgl. act. 17 [Kostennote des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren]). Dieser Mehrwertsteuerzuschlag kann der in G.________ domizilierten Klägerin nicht zugesprochen werden: Dienstleistungen von Empfängern mit Geschäftssitz im Ausland sind von der Mehrwertsteuer befreit (Art. 1 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG e contrario; vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 20 vom 1. Juli 2022 E. 12.2). Hat eine Partei Sitz im Ausland, ist deshalb grundsätzlich keine Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung hinzuzurechnen (Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts des Kantons Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015). Demnach hat der Beklagte der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteienschädigung von CHF 6'635.00 (inkl. Auslagen; ohne MWST) zu bezahlen. 10.3.1 Ausgehend vom von der Vorinstanz ermittelten und unbeanstandet gebliebenen Streitwert von (rund) CHF 537'250.00 (act. 19 E. 5) ist auch die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 18'000.00 festzusetzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 3 KoV OG) und dem Beklagten aufzuerlegen. 10.3.2 Die Höhe der Parteientschädigung für das Berufungsverfahrens richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT). Bei einem Streitwert von CHF 537'250.00 beträgt das Grundhonorar CHF 24'145.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Wegen des doppelten Schriftenwechsels kann dieses Honorar um 50 % (= CHF 12'072.50) auf CHF 36'217.50 erhöht werden (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 und § 8 Abs. 2 AnwT). Vorliegend sind von diesem Honorar zwei Drittel zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT), womit wieder ein Honorar von CHF 24'145.00 resultiert. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT), die vorliegend CHF 724.35 beträgt. Ein Mehrwertsteuerzuschlag kann der Klägerin hingegen aus den bereits genannten Gründen nicht gewährt werden (vgl. vorne E. 10.2.2). Insgesamt hat der Beklagte der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteienschädigung von gerundet CHF 24'870.00 (inkl. Auslagen; ohne MWST) zu bezahlen.

Seite 17/18 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 20. Juli 2023 (A3 2023 5) aufgehoben und wie folgt geändert: " 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 531'673.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2021 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug, Zahlungsbefehl vom 21. April 2022, wird im Umfang von CHF 543'519.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2021 beseitigt. 3. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 18'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 18'000.00 verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss von CHF 18'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'000.00 zu ersetzen. 4. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'635.00 zu bezahlen. […] " 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 18'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 18'000.00 verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss in dieser Höhe zu ersetzen. 3. Der Beklagte hat der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 24'870.00 zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2023 5) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Seite 18/18 Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2023 33 — Zug Obergericht Zivilabteilung 08.05.2024 Z1 2023 33 — Swissrulings