20240619_111517_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2023 27 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 17. Juli 2024 in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, und/oder Rechtsanwalt C.________, Zustellempfänger: Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen D.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Rechenschaftsablegung und Herausgabe (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 31. Mai 2023)
Seite 2/54 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 31. Mai 2023 (Geschäfts-Nr. A1 2020 75) sei aufzuheben. 2. Die Klage der Berufungsbeklagten vom 2. November 2020 sei entsprechend vollumfänglich abzuweisen. 3. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Verfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten. Klägerin und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 31. Mai 2023 (Geschäfts-Nr. A1 2020 75) sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Die F.________ GmbH (heute: F.________ GmbH in Liquidation; nachfolgend: F.________) ist eine im Jahr 2005 gegründete Gesellschaft mit Sitz in ________ (ZG), die ________ bezweckte. Sie verfügte über Niederlassungen in G.________, H.________, I.________ und J.________ (Länder) und hatte zahlreiche Tochtergesellschaften. Sie hielt überdies Beteiligungen an Gesellschaften, die in den verschiedensten Geschäftsbereichen tätig waren. Die D.________ AG (nachfolgend: Beklagte) war seit der Gründung die Revisionsstelle der F.________ und betreute diese von ihrer Zweigniederlassung in ________ (ZG) aus. Daneben erbrachte die Beklagte verschiedene weitere Beratungsdienstleistungen für die F.________, insbesondere in den Bereichen Steuern und internes Kontrollsystem (act. 1 Rz 29; act. 9 Rz 256; act. 1/13). 2. Am tt.mm.2010 reichte die F.________ beim Kantonsgericht Zug eine Überschuldungsanzeige ein. Die deponierte Bilanz wies per Stichtag 5. Juli 2010 Aktiven von rund USD ________ Mia. und Verbindlichkeiten von rund USD ________ Mia. auf. Das Kantonsgericht Zug eröffnete am tt.mm.2010 den Konkurs über die F.________. Als das Konkursamt Zug in der Folge das Inventar aufnahm, konnten nur Aktiven im konkursamtlichen Schätzwert von CHF ________ Mio. aufgefunden werden, während sich die Summe der Gläubigerforderungen im Konkurs auf mehr als CHF ________ Mia. belief (act. 1 Rz 25 f.; act. 1/24, 1/27 und 1/28).
Seite 3/54 3. Die A.________ AG (nachfolgend: Klägerin) ist eine im mm.2019 gegründete Gesellschaft mit Sitz in ________ (ZG). Sie bezweckt ________. Am 10. Januar 2020 trat die Konkursmasse der F.________ ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten gegen Bezahlung von CHF ________ Mio. an die Klägerin ab (act. 1/6; act. 9/11). 4. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 23. April 2020 wurde der Beklagten auf Gesuch der Klägerin unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall vorsorglich verboten, folgende Unterlagen betreffend ihr Amt als Revisionsstelle der F.________ zu vernichten, zu löschen oder beiseitezuschaffen bzw. vernichten, löschen oder beiseiteschaffen zu lassen (act. 1/12; Verfahren ES 2020 44): – sämtliche Verträge zwischen ihr und der F.________, Auftragserteilungen und -bestätigungen; – Revisionsberichte der Jahresrechnungen 2008 und 2009; – sämtliche Prüfnachweise, namentlich Resultate aus Befragungen und interne Unterlagen der F.________ (insbesondere Kopien von Buchführungsunterlagen, Kontoauszügen etc.), externe Bestätigungen Dritter; – sämtlicher Schriftverkehr (inklusive E-Mails und Fax-Verkehr) zwischen ihr und der F.________ sowie Gesprächsprotokolle und Notizen über persönliche und fernmündliche Gespräche mit Organen und Angestellten der F.________. 5.1 Mit Eingabe vom 2. November 2020 erhob die Klägerin beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beklagte und stellte ein umfangreiches Rechenschafts- und Herausgabebegehren (act. 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass über die F.________ zweck- oder gesetzeswidrige Transaktionen erfolgt seien, welche die Beklagte nicht erkannt oder zwar erkannt, aber nicht ausreichend hinterfragt oder erkannt und hinterfragt, alsdann aber verschleiert habe. Um nachvollziehen zu können, ob die Beklagte ihrer Tätigkeit ordnungsgemäss nachgekommen sei und um allfällige Verantwortlichkeitsansprüche zu prüfen, sei sie auf die beantragte Herausgabe von Dokumenten und Informationen angewiesen. Die Beklagte sei der Klägerin aus Vertrag, aus Revisionsrecht sowie aus zumindest analog anwendbarem Auftragsrecht rechenschafts- und herausgabepflichtig. Diese Pflicht erstrecke sich auf alles, was die Beklagte im Zusammenhang mit dem Revisionsmandat erhalten habe, namentlich von den D.________-Gruppengesellschaften in G.________, I.________ und H.________. 5.2 Die Beklagte schloss demgegenüber auf kostenfällige Abweisung der Klage (act. 9). Sie argumentierte, ein Anspruch der Klägerin (als Rechtsnachfolgerin der F.________) auf Rechenschaftsablage und Herausgabe von Dokumenten bestehe unter keinem Titel. Insbesondere sei Art. 400 OR vorliegend weder direkt noch analog anwendbar. Der Grossteil der Geschäftstätigkeiten der F.________ habe sich zudem im Ausland ereignet, sodass auch der überwiegende Teil der Buchhaltung im Ausland, namentlich in ________ (G.________), geführt worden sei. Diese sei nicht von der Beklagten, sondern unter Beizug der unabhängigen und rechtlich selbstständigen D.________-Gesellschaften (nachfolgend: D.________-Gesellschaften oder D.________-Netzwerkgesellschaften) in G.________ und I.________ geprüft worden, was sich unter anderem aus den "F.________ GmbH Interoffice Engagement Instructions" der Beklagten ergebe. Sie (die Beklagte) sei gegenüber den anderen D.________-Gesellschaften nicht weisungsberechtigt. Vielmehr habe die F.________ diese selbst direkt beauftragt und bezahlt. Die
Seite 4/54 Beklagte habe sich bei der statutarischen Prüfung und Berichterstattung zu den Jahresrechnungen 2005/06 und 2007 der F.________ auf deren Arbeiten abgestützt und eigene Prüfungshandlungen nur hinsichtlich spezifisch schweizerischer Rechnungslegungserfordernisse im Rahmen der zusammengeführten Jahresrechnung vorgenommen. Auch dies ergebe sich aus den "Interoffice Engagement Instructions". In die Arbeitspapiere der anderen D.________- Gesellschaften habe die Beklagte dabei nur Einsicht genommen. Die von der Klägerin zur Herausgabe verlangten Unterlagen würden sich hingegen in der Hauptsache nicht in ihrem Besitz befinden. Folglich sei sie nicht passivlegitimiert; die Klägerin müsse sich diesbezüglich an die D.________-Gesellschaften in G.________, I.________, H.________ und J.________ wenden. Im Übrigen sei das Begehren der Klägerin rechtsmissbräuchlich. 5.3 Nachdem die vorinstanzliche Referentin einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hatte (act. 17), beantragte die Klägerin mit Eingabe vom 4. Juni 2021, die Beklagte sei zu verpflichten, die mit der Klageantwort auszugsweise eingereichten "Interoffice Engagement Instructions F.________ GmbH", datiert vom 31. Dezember 2007, vollständig zu edieren (act. 18). Die Beklagte nahm am 21. Juni 2021 zum Antrag der Klägerin Stellung und reichte dem Kantonsgericht Zug eine Kopie der vollständigen Interoffice Engagement Instructions zur vertraulichen Einsichtnahme ein (act. 22). Die Klägerin änderte daraufhin ihren prozessualen Antrag dahingehend, dass ihr die dem Gericht von der Beklagten eingereichte Urkunde "Interoffice Engagement Instructions F.________ GmbH" vollständig und ohne Schwärzungen, eventualiter mit geschwärzten Zahlen, in Kopie zur Einsichtnahme zuzustellen sei (act. 25). In ihren weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (act. 28-30). 5.4 Mit Entscheid der Referentin vom 7. September 2021 wurde die Beklagte aufgefordert, dem Kantonsgericht Zug eine Kopie der vollständigen und ungeschwärzten "Interoffice Engagement Instructions F.________ GmbH" in je einem Exemplar für das Gericht und die Klägerin einzureichen (act. 31). Die Beklagte teilte am 14. September 2021 mit, sie werde das Dokument nicht einreichen (act. 32). 5.5 In der Replik vom 10. November 2021 ergänzte die Klägerin ihr Rechtsbegehren und hielt darüber hinaus an ihrer Auffassung fest (act. 36). Auch die Beklagte bekräftigte in der Duplik vom 25. März 2022 ihren Standpunkt (act. 40). 5.6 Die Parteien reichten am 27. Mai 2022 und 28. Juli 2022 (Klägerin [act. 43 und 47]) sowie am 14. Juli 2022 (Beklagte [act. 46]) unaufgefordert weitere Stellungnahmen ein und verzichteten in der Folge auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 49-51). 5.7 Am 31. Mai 2023 erliess das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 55; Verfahren A1 2020 75): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche bei ihr vorhandenen physischen oder elektronischen Unterlagen, welche die Organstellung der Beklagten als Revisionsstelle der F.________ GmbH in Liquidation, ________(ZG), betreffen, der Klägerin in Kopie Zug um Zug gegen Ersetzung der dafür anfallenden Kosten zu übergeben, insbesondere: [Ziff. 1 bis 24] 2. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche Rechnungen und Leistungsbeschriebe, welche den folgenden Zahlungen der F.________ GmbH in Liquidation zu Grunde liegen, der Klägerin in Kopie
Seite 5/54 Zug um Zug gegen Ersetzung der dafür anfallenden Kosten zu übergeben, sofern es sich dabei um Zahlungen an die Beklagte handelt: Überweisungsdatum Empfänger Betrag (USD) tt.mm.2007 "________" 160'565.00 tt.mm.2007 "________" 150'065.00 tt.mm.2007 "________" 158'135.00 tt.mm.2008 "________" 100'065.00 tt.mm.2009 "________" 10'040.00 tt.mm.2009 "________" 20'040.00 tt.mm.2009 "________" 10'040.00 tt.mm.2009 "________" 20'040.00 tt.mm.2009 "________" 60'065.00 tt.mm.2009 "________" 20'040.00 tt.mm.2009 "________" 30'045.00 tt.mm.2009 "________" 30'045.00 tt.mm.2009 "________" 37'052.00 tt.mm.2009 "________" 10'040.00 tt.mm.2009 "________" 100'065.00 tt.mm.2009 "________" 70'065.00 tt.mm.2009 "________" 10'040.00 3. Es wird der Beklagten bis zur vollständigen Übergabe derjenigen Unterlagen, welche der Klägerin gemäss Dispositiv Ziff. 1 und 2 zu übergeben sind, verboten, sämtliche bei ihr vorhandenen physischen oder elektronischen Unterlagen zu vernichten, zu löschen oder beiseitezuschaffen bzw. vernichten, löschen oder beiseiteschaffen zu lassen. 4. Für den Fall der Missachtung der Anordnungen gemäss Dispositiv Ziffer 1 bis 3 vorstehend wird der Beklagten bzw. deren verantwortlichen Organen die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) angedroht. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 120'000.00Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 20 % (= CHF 24'000.00) und der Beklagten zu 80 % (= CHF 96'000.00) auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 17'500.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 102'500.00 wird im Umfang von CHF 96'000.00 von der Beklagten und im Umfang von CHF 6'500.00 von der Klägerin nachgefordert. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 400.00 zu ersetzen. 7. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 89'724.85 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilung] Zur Begründung hielt das Kantonsgericht zusammengefasst fest, es sei zwar nicht erstellt, dass die Beklagte gegenüber den anderen involvierten D.________-Gesellschaften weisungsbefugt gewesen sei. Gemäss den vorliegenden Urkunden habe aber die Beklagte die
Seite 6/54 anderen D.________-Gesellschaften instruiert. Eine direkte und selbstständige Beauftragung der anderen D.________-Gesellschaften durch die F.________ sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe zudem als Revisionsstelle der F.________ die alleinige Verantwortung für die statutarische und die konsolidierte Jahresrechnung getragen. Ferner wäre es der Klägerin anhand der "Interoffice Engagement Instructions", deren ungeschwärzte Einreichung die Beklagte zu Unrecht verweigert habe, wohl möglich gewesen, darzulegen, welche von anderen D.________-Gesellschaften erstellten Belege bei der Beklagten vorlägen. Die Beklagte sei daher passivlegitimiert. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Vorgehen der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei der Klage um eine verpönte Beweisausforschung handle oder die Klägerin Beweisurkunden verlange, an die sie in einem Zivilprozess nicht gelangen könnte. Aus Vertrag habe die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der F.________ lediglich einen Anspruch auf Herausgabe der Revisionsberichte und der Berichte der Beklagten an die Geschäftsleitung der F.________ sowie – auf gerichtliche Anordnung hin und im Rahmen der Zeugnispflicht – auf Herausgabe der Arbeitspapiere. Gestützt auf Revisionsrecht habe die Klägerin ebenfalls nur Anspruch auf Herausgabe der Revisionsberichte und der Berichte an die geschäftsführenden Gesellschafter. Auf das Rechtsverhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft sei Art. 400 Abs. 1 OR aber analog anwendbar. Daher unterliege die Beklagte als Revisionsstelle einer umfassenden Auskunfts- und Rechenschaftspflicht, die sich insbesondere auch auf Arbeitspapiere erstrecke. Da Letztere im Eigentum des Prüfers stünden, seien sie jedoch nur in Kopie und nicht im Original herauszugeben. Dieser Anspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch Zeitablauf "verwirkt", weil die Klägerin nicht die Rechtsnachfolgerin des ausseramtlichen Konkursverwalters sei und sich daher dessen Handlungen nicht anrechnen lassen müsse. Ausserdem habe die Beklagte seit dem Jahr 2016 bis und mit 2020 jährlich Verjährungseinredeverzichtserklärungen gegenüber der Konkursmasse bzw. gegenüber allfälligen Abtretungsgläubigern nach Art. 260 SchKG abgegeben, sodass ihr bekannt gewesen sei, dass die Konkursmasse der F.________ allfällige Verantwortlichkeitsansprüche ihr gegenüber geprüft habe. Sie habe daher nicht gutgläubig damit rechnen können, dass ihr gegenüber auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen verzichtet werde. 6. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 6. Juli 2023 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 56). In der Berufungsantwort vom 25. September 2023 stellte die Klägerin ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 62). Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt. Erwägungen 1. In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli-
Seite 7/54 chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 1.2 Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; 4A_186/2022 vom 22. August 2022 E. 4.4.1). 2. Wie schon vor Kantonsgericht, bestreitet die Beklagte auch im Berufungsverfahren ihre Passivlegitimation. 2.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Beklagte passivlegitimiert ist, was sie im Einzelnen wie folgt begründete (act. 55 E. 3): 2.1.1 Die Klägerin verlange von der Beklagten die Herausgabe von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Revisionsmandat der Beklagten für die F.________. Dagegen wende die Beklagte ein, die Hauptarbeiten für die Prüfung der F.________ seien nicht von ihr, sondern von den D.________-Netzwerkgesellschaften in G.________, I.________, J.________ und H.________ (D.________-X.________-Gesellschaften [X.________ = ________ (zwischenstaatliche Organisation)]) vorgenommen worden, weshalb die entsprechenden Dokumente
Seite 8/54 auch nicht bei ihr vorlägen. Zwischen den Parteien sei in erster Linie umstritten, ob die Beklagte den beigezogenen D.________-X.________-Gesellschaften in Bezug auf die Revisionstätigkeit bei der F.________ Weisungen habe erteilen können, diese also als "weisungsunterworfene Dritte" anzusehen seien, was bedeuten würde, dass die Klägerin von der Beklagten auch Dokumente der "weisungsunterworfenen Dritten" herausverlangen könnte. 2.1.2 Die Beklagte habe lediglich fragmentarische Auszüge der Interoffice Engagement Instructions eingereicht, die Herausgabe einer ungeschwärzten Version aber trotz gerichtlicher Aufforderung verweigert. Aus den eingereichten Fragmenten der Interoffice Engagement Instructions könne – entgegen den Ausführungen der Beklagten – die direkte und selbstständige Beauftragung der D.________-X.________-Gesellschaften durch die F.________ nicht herausgelesen werden. Im Gegenteil ergebe sich daraus einzig, dass die Beklagte (und nicht die F.________) D.________ ________, G.________, über die durchzuführenden Arbeiten instruiert und ihr Pflichten auferlegt habe. Eine darüber hinausgehende Zusammenarbeit mit anderen D.________-X.________-Gesellschaften erschliesse sich aus den Fragmenten der eingereichten Interoffice Engagement Instructions nicht. 2.1.3 Die Klägerin habe überdies hinreichend substanziiert behauptet, dass sich aus den sich im Besitz der Beklagten befindenden und zu edierenden Unterlagen Rückschlüsse auf die Art und den Umfang der Weisungsbefugnis der Beklagten gegenüber den D.________- X.________-Gesellschaften bzw. insbesondere gegenüber D.________ G.________ ziehen liessen. Trotzdem habe die Beklagte der gerichtlichen Anordnung nicht Folge geleistet und die Mitwirkung unberechtigterweise verweigert. Sie wende ein, die Offenlegung der Interoffice Engagement Instructions gefährde ihre schutzwürdigen Interessen. Das Kantonsgericht sei aber nach Prüfung der vollständigen Interoffice Engagement Instructions zum Schluss gekommen, eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen liege nicht vor. Auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Bedeutung der "D.________ Global Audit Methodology" und der Frage des Geheimhaltungsinteresses solcher Prüfungsmethodologien für Wirtschaftsprüfungsunternehmen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs mit Konkurrenten, könne daher verzichtet werden. 2.1.4 Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass den Interoffice Engagement Instructions etwas entnommen werden könne, zumal auch die Beklagte diesen eine massgebliche Bedeutung beimesse, was sich im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Klägerin auswirke. Dass sich die Beklagte nicht ausschliesslich auf die Interoffice Engagement Instructions stütze, sondern auch weitere Urkunden und Beweismittel anrufe, vermöge daran nichts zu ändern. Das Einreichen von Auszügen aus umfangreichen Urkunden lasse den Verdacht auf eine Manipulation durch Selektion aufkommen, da die Bewertung der Urkunde im Gesamtzusammenhang verunmöglicht werde, was ihre Beweiskraft deutlich reduziere. Die Klägerin wende sodann zu Recht ein, es könne nicht gesagt werden, dass einzig die drei eingereichten Auszüge der Interoffice Engagement Instructions für die Frage der Passivlegitimation der Beklagten entscheidend seien, wenn – wie sich aus den eingereichten Auszügen schliessen lasse – die Interoffice Engagement Instructions (im nicht offengelegten Teil) beispielsweise festlegen würden, welche Dokumente das involvierte D.________-Netzwerkunternehmen (D.________ ________ [G.________]) der Beklagten hätte vorlegen müssen und daher bei der Beklagten vorhanden sein müssten. Es liege im Übrigen nicht an der Beklagten zu entscheiden, ob einzig die eingereichten Auszüge der Interoffice Engagement Instructions für die
Seite 9/54 Frage der Passivlegitimation relevant bzw. die übrigen Abschnitte diesbezüglich irrelevant seien. 2.1.5 Die Beklagte habe behauptet, die D.________- Gruppengesellschaften hätten ohne Auftrag und ohne Mitwirkung der Beklagten lokale Abschlüsse und Konzernabschlüsse geprüft, weshalb die herausverlangten Unterlagen "in der Hauptsache" nicht in ihrem Gewahrsam seien. Die Beklagte weigere sich, die Interoffice Engagement Instructions vollständig offenzulegen. Deshalb sei mit der Klägerin davon auszugehen, dass diese Behauptungen aufgrund der Interoffice Engagement Instructions widerlegt werden könnten oder sich daraus zumindest ergeben würde, welche Dokumente die D.________ G.________ der Beklagten für die Abschlussprüfung hätte vorlegen müssen. Ein generelles Weisungsrecht der Beklagten gegenüber anderen D.________-Gesellschaften lasse sich daraus aber nicht ableiten. Bei den D.________-X.________-Gesellschaften handle es sich mithin nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht, um "weisungsunterworfene" Dritte. 2.1.6 Als "erste Abschlussprüferin" im Sinne der Schweizer Prüfungsstandards (PS) 600 habe die Beklagte aber ohnehin selbst über die (Mehrheit) der von der Klägerin verlangten Unterlagen verfügen müssen. Die F.________ habe ihren Sitz in ________(ZG) in der Schweiz gehabt und zusätzlich über Zweigniederlassungen in ________(G.________), ________ (J.________), ________ (H.________) und ________ (I.________) verfügt. Die Zweigniederlassungen seien gemäss Schweizer Obligationenrecht nicht buchhaltungspflichtig. Die Pflicht der Buchführung liege bei der Hauptniederlassung. In der Praxis führe eine Zweigniederlassung in der Regel aber eine eigene Erfolgsrechnung und Bilanz, die dann mit der Buchhaltung am Sitz der Schweizer Gesellschaft nach Schweizer Recht zusammengeführt werde. Daraus ergebe sich die für die Erstellung der statutarischen Jahresrechnung massgebende Buchhaltung der Gesellschaft. Auf die von der Klägerin beantragte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage nach dem Inhalt und dem Umfang von Buchhaltungen von ausländischen Zweigniederlassungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Schweiz und deren Berücksichtigung im Rahmen der Erstellung der statutarischen Jahresrechnung könne verzichtet werden. Die Beklagte sei seit der Gründung der F.________ deren Revisionsstelle und habe in dieser Funktion die statutarischen Jahresrechnungen 2005/2006 und 2007 geprüft und testiert. Etwaige lokale Buchhaltungen hätten Teil der von der Beklagten geprüften statutarischen Jahresrechnung der F.________ gebildet. Die Existenz lokaler und separat geprüfter Buchhaltungen bzw. Jahresrechnungen der Zweigniederlassungen ändere mithin nichts an der Pflicht, eine Buchhaltung für die Gesellschaft an deren Sitz zu führen und diese mit etwaigen lokalen Buchhaltungen zusammenzuführen. 2.1.7 Wie die Klägerin richtigerweise ausführe, sei die zusammengeführte Buchhaltung am Sitz der F.________ in der Schweiz einzig von der Beklagten als ordentlicher Revisionsstelle zu prüfen [gewesen]. Dabei habe sie sich auf eine umfassende Prüfungsdokumentation stützen müssen, welche eigene und allenfalls von anderen D.________-Gesellschaften erstellte Dokumente umfasst habe. Verantwortlich gezeichnet habe aber allein die Beklagte als Revisionsstelle der F.________. Die Beklagte habe die Verhältnisse in den einzelnen Gesellschaften kennen und die dort vorgenommenen Prüfungshandlungen in die Strategie miteinbeziehen müssen. Dieser Verantwortung habe die Beklagte nur nachkommen können, indem sie bei den anderen Prüfern Auskünfte und Nachweise eingeholt, Rückfragen gestellt und in die von anderen Wirtschaftsprüfern erstellten Dokumente (insbesondere Arbeitspapiere) Einsicht
Seite 10/54 genommen habe. Die Einsichtnahme in Dokumente der anderen Wirtschaftsprüfer sei für die Prüfungsjahre 2005 bis 2007 aufgrund der damaligen Technik wohl nicht über einen Remote- Zugriff erfolgt, wie von der Beklagten behauptet. Vielmehr sei davon auszugehen, dass wesentliche, von anderen Wirtschaftsprüfern erstellte Dokumente von der Beklagten physisch eingesehen worden seien und daher bei ihr vorlägen. Dass die Beklagte wesentliche Prüfungshandlungen selbst vorgenommen habe, ergebe sich auch aus der Full Interoffice Conclusion des Geschäftsjahres 2006. Die Dokumente gemäss der "List of Documentation to be prepared by client" müssten bei der Beklagten ebenfalls physisch vorliegen, habe sie diese doch vor der durchgeführten Prüfung von der F.________ herausverlangt. Dass diese Dokumente nicht an sie, sondern an eine der involvierten D.________-X.________- Gesellschaften ausgehändigt worden seien, behaupte die Beklagte nicht substanziiert. Konzernrechnungen seien für die F.________ nie erstellt worden und auch bei der Konzernabschlussprüfung obliege die Verantwortung für die Prüfung bei der Beklagten. 2.1.8 Zusammengefasst sei festzuhalten, dass sich aus den nicht eingereichten Interoffice Engagement lnstructions wohl zumindest ergeben würde, welche Dokumente D.________ G.________ der Beklagten für die Abschlussprüfung hätte vorlegen müssen. Damit wäre es der Klägerin möglich, den Nachweis zu erbringen, welche von anderen D.________- Gesellschaften erstellten Belege bei der Beklagten vorliegen würden. Zudem habe der Beklagten die alleinige Verantwortung sowohl für die statutarische als auch die konsolidierte Jahresrechnung der F.________ oblegen. Ob Teilbereiche der F.________ durch unabhängige D.________-X.________-Gesellschaften separat geprüft worden seien, ändere an der Verantwortung der Beklagten nichts. Die Passivlegitimation der Beklagten für die vorliegende Klage sei demnach zu bejahen. 2.2 Die Beklagte rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 2.2.1 Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen zur fehlenden Passivlegitimation "im Wesentlichen unberücksichtigt" gelassen und ihre entsprechenden Beweisanträge "gänzlich negiert". Auch zur Frage, ob sie die Dokumente der D.________- Netzwerkgesellschaften für die Prüfungsjahre 2005 bis 2007 physisch oder über einen Remote-Zugriff eingesehen habe, habe die Beklagte in act. 40 Rz 57 "diverse" Beweisanträge gestellt, welche die Vorinstanz einfach negiert und so nicht einmal den Versuch unternommen habe, den relevanten Sachverhalt zu ergründen. Damit habe sie das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt (act. 56 Rz 37 und 41). 2.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1).
Seite 11/54 2.2.3 Wird die Berufung damit begründet, dass die Vorinstanz einem erstinstanzlichen Beweisantrag zu Unrecht nicht entsprochen hat, so ist der entsprechende Beweisantrag vor der Berufungsinstanz erneut zu stellen. Ausserdem ist in der Berufung näher darzulegen, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme des verweigerten Beweises geführt hätte (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.3.1; 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2 f.; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). 2.2.4 Die Beklagte beschränkt sich darauf, in allgemeiner Weise zu kritisieren, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen zur Passivlegitimation nicht berücksichtigt und ihre diesbezüglichen Beweismittel nicht abgenommen habe. Weder wiederholt sie konkrete Beweisanträge im Berufungsverfahren noch legt sie dar, inwiefern die Abnahme konkreter Beweismittel zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätten. Da die Vorinstanz zudem nicht gehalten war, sich mit jedem einzelnen Vorbringen der Beklagten auseinanderzusetzen, reicht es auch nicht aus, wenn die Beklagte lediglich wiederholt und pauschal behauptet, ihre Vorbringen seien nicht berücksichtigt worden. Vielmehr hätte sie sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und fundiert begründen müssen, weshalb gerade diese Argumente für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen wären und inwiefern deren Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen. Nachdem die Beklagte dies versäumt hat, ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 2.3 Die übrigen Rügen der Beklagten zur Passivlegitimation befassen sich – wie auch ein Teil der vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Thema (vgl. act. 55 E. 3.6) – mit der Frage, welche Dokumentation die Beklagte gemäss den PS 600 zu erstellen hatte bzw. in welchem Ausmass sie sich auf die Prüfungsergebnisse anderer D.________-Netzwerkgesellschaften stützen und auf eigene Prüfungshandlungen verzichten durfte (act. 56 Rz 38-44). Indem die Beklagte den Einwand erhebt, sie verfüge nicht über die von der Klägerin herausverlangten Dokumente (und habe auch gar nicht darüber verfügen müssen), macht sie geltend, die Herausgabe sei ihr faktisch nicht möglich. Darauf kommt es bei der Prüfung der Passivlegitimation aber nicht an. Die Passivlegitimation ist ein Begriff der Sachlegitimation. Diese hat die Frage zum Inhalt, wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs materiellrechtlich berechtigt bzw. verpflichtet und demzufolge als klagende bzw. beklagte Partei in den Prozess einzubeziehen ist. Die Sachlegitimation ist nicht nach Prozessrecht, sondern nach materiellem Recht zu entscheiden. Aktivlegitimiert ist grundsätzlich der Träger des fraglichen Rechts, passivlegitimiert die Person, gegen die sich das Recht richtet. Die Bejahung der Aktiv- oder der Passivlegitimation sagt nichts über den Bestand des eingeklagten Anspruchs aus (Urteil des Bundesgerichts 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 4.2 m.w.H.; vgl. auch BGE 145 III 121 E. 4.1). Massgebend ist daher, welchen Anspruch die Klägerin geltend macht und gegen wen dieser Anspruch – sollte er bestehen – zu richten ist. 2.4 Die Klägerin macht einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftsablage geltend und stützt diesen auf den Vertrag zwischen der Beklagten und der F.________ sowie auf Revisionsrecht. Die Beklagte war unstrittig und erwiesenermassen die Revisionsstelle der F.________. Darüber hinaus ist unbestritten, dass zwischen der Beklagten und der F.________ mehrere Verträge bestanden (vgl. hinten E. 3.2.4.2). Das Revisionsrecht des
Seite 12/54 Obligationenrechts regelt die Modalitäten der Revision und die gesellschaftsrechtliche Rechtsbeziehung zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft. Wäre ein Anspruch auf Herausgabe der Prüfungsdokumentation gestützt auf Revisionsrecht zu bejahen, würde sich dieser Anspruch folglich gegen die Beklagte richten, und zwar unabhängig davon, mit welchen Mitteln und gestützt auf welche Dokumente diese den Jahresabschluss der F.________ konkret geprüft hat. Dasselbe gilt, soweit ein vertraglicher Anspruch – gegebenenfalls in (analoger) Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR – auf Herausgabe der Prüfungsdokumentation zu bejahen ist. Ansprüche aus Vertrag hat die Klägerin zwangsläufig gegen die Beklagte als ehemalige Vertragspartnerin der F.________ zu richten und die Beklagte ist folglich für diese Ansprüche passivlegitimiert. Dies unabhängig davon, wie umfangreich die Dokumentation, welche die Beklagte im Rahmen der Vertragserfüllung selbst erstellte, tatsächlich ist. Wenn die Beklagte wesentliche Teile der vertraglich geschuldeten Aufgabe Dritten überliess, befreit sie dies nicht von ihrer Rolle als Vertragspartei samt aller damit verbundenen Haupt- und Nebenpflichten. Sollte die Rechenschafts- und Herausgabepflicht als Nebenpflicht der mit der F.________ abgeschlossenen Verträge zu betrachten sein, so ist die Rechenschaftsablage von der Beklagten geschuldet und nicht von deren Hilfspersonen. 2.5 Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die fraglichen Dokumente nicht Gegenstand der Verträge zwischen der Beklagten und der F.________, sondern von separaten Verträgen der F.________ mit anderen D.________-Netzwerkgesellschaften gewesen wären. Die Vorinstanz erachtete eine direkte und selbstständige Beauftragung der D.________-X.________-Gesellschaften durch die F.________ jedoch als nicht erstellt. Im Gegenteil kam sie zum Schluss, aus den fragmentarisch eingereichten Interoffice Engagement Instructions [welche im Übrigen nur das Geschäftsjahr 2007 betreffen] ergebe sich einzig, dass die Beklagte und nicht die F.________ D.________ ________(G.________) über die durchzuführenden Arbeiten instruiert und ihr Pflichten auferlegt habe (act. 55 E. 3.4.3). Diesbezüglich bringt die Beklagte keine begründeten Rügen vor. 2.6 Demnach ist die Beklagte passivlegitimiert. Auf die Frage der (Un-)Möglichkeit der Herausgabe der Dokumente, zu deren Herausgabe die Vorinstanz die Beklagte verpflichtet hat, ist zurückzukommen (hinten in E. 5). 3. In der Berufung hält die Beklagte sodann auch an ihrem Standpunkt fest, dass sie der Klägerin die geforderten Belege nicht aushändigen müsse bzw. dürfe. Der zentrale Streitpunkt ist dabei die Frage, ob mit Art. 400 Abs. 1 OR eine Bestimmung aus dem Auftragsrecht (analog) auf das Rechtsverhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft anwendbar ist. 3.1 Die Vorinstanz qualifizierte den Vertrag zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft als Vertrag sui generis, d.h. als Innominatvertrag, und bejahte eine analoge Anwendbarkeit von Art. 400 Abs. 1 OR. Zur Begründung führte sie zusammengefasst Folgendes aus (act. 55 E. 8.2-8.5.5): 3.1.1 In der Lehre sei umstritten, ob der geprüften Gesellschaft ein Herausgabe- und Rechenschaftsanspruch gegenüber der Revisionsstelle (analog) zustehe. Das Bundesgericht habe sich bisher noch nicht dazu geäussert, ob eine geprüfte Gesellschaft gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR einen Anspruch auf Herausgabe von Dokumenten habe. Zur grundsätzlichen An-
Seite 13/54 wendbarkeit des Auftragsrechts habe das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2005 festgehalten, die Rechtsbeziehung zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft unterstehe dem Auftragsrecht. In diesem Entscheid habe die Revisionsstelle – neben der Revision der Jahresrechnung – weitere von der eigentlichen Revisionstätigkeit unabhängige Beratungsdienstleistungen übernommen. Das Bundesgericht habe nicht zwischen den verschiedenen von der Revisionsstelle erbrachten Dienstleistungen unterschieden, sondern allgemein festgehalten, die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien unterstehe unbestrittenermassen dem Auftragsrecht (Urteil des Bundesgerichts 4C.72/2004 vom 3. Juni 2005 E. 1). In einem weiteren Entscheid habe das Bundesgericht bestätigt, die Rechtsbeziehung der Revisionsstelle zu einer Bank unterstehe dem Auftragsrecht (BGE 117 II 315 E. 5a). Zu beachten sei allerdings, dass die besagte Bank eine Kommanditgesellschaft gewesen sei, für welche (damals) keine Pflicht zur Revision vorgeschrieben gewesen sei (E. 4a). Eine mögliche Haftung der Revisionsstelle aus dem Gesellschaftsrecht habe mithin ausser Frage gestanden. Es hätten also – anders als im heutigen Recht – keine gesellschaftsrechtlichen Regeln über das Verhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft bestanden. Das Handelsgericht Zürich habe in einem Entscheid betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen die direkte Anwendbarkeit der auftragsrechtlichen Bestimmungen auf das Verhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft bejaht (Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE130354 vom 15. Mai 2014). In einem späteren Entscheid sei es dagegen von einer analogen Anwendbarkeit von Art. 400 Abs. 1 i.V.m. Art. 730c OR ausgegangen, ohne dies näher zu begründen (sog. "auftragsähnliches Rechtsverhältnis sui generis"; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG170164 vom 10. März 2018 E. 2). 3.1.2 Die analoge Anwendung eines Rechtssatzes setze das Vorliegen einer Lücke im Gesetz voraus. Vorliegend könne das Gesetz bzw. das hier einschlägige materielle Revisionsrecht in Art. 819 Abs. 2 i.V.m. Art. 727 ff. OR nur dann als lückenhaft gelten, wenn sich ergebe, dass es hinsichtlich der Herausgabe- und Rechenschafts- bzw. Auskunftspflichten der Revisionsstelle keine abschliessende Ordnung aufgestellt, sondern der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen habe, was er hätte regeln müssen. Sei die gesetzliche Ordnung hinsichtlich der entsprechenden Pflichten der Revisionsstelle demgegenüber als abschliessend zu beurteilen, liege keine Gesetzeslücke vor, die mit einer analogen Anwendung von Art. 400 OR geschlossen werden dürfe. Zur Beantwortung dieser Frage seien die relevanten Gesetzesbestimmungen auszulegen. Von zentraler Bedeutung seien diesbezüglich Art. 730c OR, welcher sowohl auf die eingeschränkte als auch auf die ordentliche Revision Anwendung finde, sowie die einschlägigen Schweizer Prüfungsstandards (namentlich PS 230 betreffend Prüfungsdokumentation), welche Art. 730c OR weiter konkretisierten. Gemäss Abs. 1 von Art. 730c OR müsse die Revisionsstelle sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren. Elektronische Daten müssten während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können. Nach Abs. 2 müssten es die Unterlagen ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen. 3.1.3 Nach der grammatikalischen Auslegung, welche auf den Wortlaut und die konkrete Formulierung der Gesetzesbestimmung abstelle, regle Art. 730c OR lediglich die Dokumentationsund Aufbewahrungspflicht, nicht jedoch eine darüber hinausgehende Herausgabe- und Auskunftspflicht gegenüber der geprüften Gesellschaft. Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht solle es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter
Seite 14/54 Weise zu prüfen. Nicht klar sei, wem die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ermöglicht werden solle. Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht diene nach der teleologischen Auslegung in erster Linie der geprüften Gesellschaft, indem sie die interne Qualitätssicherung sicherstellen solle. Sie diene aber auch der Aufsichtsbehörde, welche die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten durch das Revisionsunternehmen überprüfen müsse (vgl. Art. 14 und Art. 17 des Entwurfs zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BBl 2004 3969 ff., 4139). Die Dokumente könnten ferner in allfälligen zivil- und strafrechtlichen Verfahren als Beweismittel herangezogen werden (Botschaft vom 23. Juni 2004 zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BBl 2004 3969 ff., 4071 f.; nachfolgend "Botschaft") und zwar sowohl von der Revisionsstelle, um sich in einem Verantwortlichkeitsverfahren zur Wehr zu setzen, als auch von der geprüften Gesellschaft, um allfällige Verfehlungen der Revisionsstelle nachweisen zu können. Da explizit von Zivilverfahren – also in der Regel von Verantwortlichkeitsklagen – die Rede sei, seien die aufbewahrten Dokumente sowohl der Revisionsstelle als letztlich auch einer allfälligen Gegenpartei "zugänglich". Es würde der Gleichbehandlung der Parteien in einem Prozess widersprechen, wenn diese Dokumente nur der Revisionsstelle zur Verfügung stünden, der geprüften Gesellschaft (als Klägerin im einem Zivilprozess) auf entsprechenden Antrag hingegen nicht herausgegeben werden müssten. 3.1.4 Die Beklagte führe an, dass die Norm von Art. 730c OR zwar als privatrechtliche Norm im Obligationenrecht verankert sei. Aufgrund ihrer Herkunft aus dem Entwurf für das Revisionsaufsichtsgesetz sowie ihrem normativen Inhalt und ihrem Zweck sei sie jedoch als aufsichtsrechtliche Norm anzusehen, welche die Informations- und Herausgabepflichten der Revisionsstelle im Verhältnis zur Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde regle. In der Botschaft werde diesbezüglich festgehalten, dass die Unterlagen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 730c Abs. 2 OR ermöglichen müssten, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen. Diese Vorschrift auferlege den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen die Pflicht, die Dokumente so zu erstellen, dass die Aufsichtsbehörde beurteilen könne, ob die Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes und des Obligationenrechts eingehalten würden. Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen müssten durch die Art und die Organisation der Aufbewahrung weiter sicherstellen, dass sie Auskunfts- und Einsichtsbegehren der Aufsichtsbehörde innert angemessener Frist nachkommen könnten. Damit solle verhindert werden, dass Verfahren in wichtigen Fällen verzögert würden, weil die erforderlichen Dokumente erst noch zusammengetragen werden müssten (Botschaft, S. 4072). Diese Ausführungen würden verdeutlichen, dass die Bestimmung von Art. 730c OR – trotz ihrer Verankerung im Privatrecht – im Grunde als aufsichtsrechtliche Regelung konzipiert worden sei, aber nicht ausschliesslich der Aufsichtsbehörde dienen solle. Die Beweissicherung für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche sei ebenso ein Grundgedanke dieser Bestimmung gewesen. 3.1.5 Die Revisionsstelle sei – so die Vorinstanz – sowohl bei der ordentlichen als auch bei der eingeschränkten Revision ein gesetzliches Organ der zu revidierenden Gesellschaft; zugleich bestehe zwischen Gesellschaft und Revisionsstelle aber auch eine vertragliche Rechtsbeziehung.
Seite 15/54 Die Hauptleistungspflicht der Revisionsstelle bestehe in der gewissenhaften, sorgfältigen, unabhängigen, verschwiegenen und eigenverantwortlichen Durchführung der Revision sowie der schriftlichen Berichterstattung. Dass die Revisionsstelle der geprüften Gesellschaft einen Revisionsbericht, also einen zusammenfassenden Bericht über die durchgeführten Arbeiten, zu erstatten habe, vermöge keine abschliessende Regelung in Bezug auf die Rechenschaftsund Herausgabepflicht der geprüften Gesellschaft zu begründen. Gegenüber den einzelnen Gesellschaftern sei die Auskunftspflicht so geregelt, dass der Gesellschafter an der Generalversammlung von der Revisionsstelle Auskunft über die Durchführung und die Ergebnisse der Prüfung verlangen könne. Dieses Recht sei zeitlich auf den Zeitpunkt der Generalversammlung beschränkt. Eine Auskunftserteilung erfolge nur mündlich und zum Thema "Durchführung und Ergebnis" der vorgenommenen Prüfung. Der Gesetzgeber habe damit die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der Revisionsstelle gegenüber den einzelnen Gesellschaftern einer Gesellschaft in engem Rahmen im Obligationenrecht niedergeschrieben. Aus Art. 697d Abs. 2 OR ergebe sich abschliessend die Pflicht der Revisionsstelle als Organ der geprüften Gesellschaft zur Auskunft über erhebliche Tatsachen gegenüber dem Sonderprüfer. Die explizite Regelung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der Revisionsstelle gegenüber den Gesellschaftern und dem Sonderprüfer – ohne Erwähnung einer solchen gegenüber der geprüften Gesellschaft – spreche dafür, dass der Gesetzgeber bewusst keine weitergehende Auskunftspflicht gegenüber anderen Parteien und über andere Unterlagen habe vorsehen wollen. Diesbezüglich sei allerdings zu beachten, dass zwischen den einzelnen Gesellschaftern und der Revisionsstelle einerseits und dem Sonderprüfer und der Revisionsstelle andererseits – anders als zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft – kein Vertragsverhältnis bestehe. Ebenso wenig spreche die Verschwiegenheitspflicht der Revisionsstelle gegen die abschliessende Regelung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht im Revisionsrecht. Diese Pflicht gebiete es der Revisionsstelle, die Geschäftsgeheimnisse der geprüften Gesellschaft gegenüber den einzelnen Gesellschaftern bzw. der Gesellschafterversammlung zu wahren, nicht aber gegenüber der geprüften Gesellschaft selbst. 3.1.6 Als "Auftraggeberin" der durchzuführenden Revision müsse es der geprüften Gesellschaft möglich sein, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen. Da dies im Revisionsrecht des Obligationenrechts nicht verankert sei, handle es sich um eine Gesetzeslücke, welche mit der analogen Anwendung von Art. 400 OR geschlossen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Gesetzgeber die Revisionsstelle bewusst nur zur Abgabe einer schriftlichen Berichterstattung über das Ergebnis ihrer Prüfung habe verpflichten bzw. weitergehende Informationen nicht habe vorsehen wollen, da es auch möglich sein solle, dass die geprüfte Gesellschaft ihrerseits die Revisionsstelle überprüfen könne. Es möge zwar durchaus zutreffen, dass bei Anwendbarkeit von Art. 400 OR die mit der Kontrollfunktion eng verknüpfte Rechenschaftspflicht nicht mehr der Revisionsstelle als Kontrolleurin, sondern der geprüften Gesellschaft zukomme. Dies stehe aber nicht im Widerspruch zur Durchführung des Revisionsmandats. Bei der Prüfung der Gesellschaft durch die Revisionsstelle gehe es in erster Linie um die Frage, ob die von der Gesellschaft erstellte Jahresrechnung (und Konzernrechnung) den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprächen (Art. 728a OR). Im Gegensatz dazu gehe es bei der Rechenschafts- und Auskunftspflicht nach Art. 400 OR um die Beurteilung, ob die Beauftragte ihren Auftrag ordnungsgemäss ausgeführt habe. Ohne die Rechenschaftspflicht wäre es der Auftraggeberin nicht möglich, die sorgfältige Durchführung der Arbeitsleistungen zu überprüfen.
Seite 16/54 Das könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, zumal die Haftung der Revisionsstelle explizit im Gesetz verankert sei (Art. 755 OR). 3.1.7 Für die geprüfte Gesellschaft sei es von wesentlicher Bedeutung, Informationen über den Inhalt der Unterlagen zu erhalten, welche die Revisionsstelle aufgrund von Art. 730c OR aufbewahren müsse. Daran vermöge auch die Kontrolle der Revisionsstelle durch die Aufsichtsbehörde nichts zu ändern, da es sich bei der Haftung der Revisionsstelle für Schäden, die sie durch Pflichtverletzungen (also durch ein Fehlverhalten als Organ der Gesellschaft) verursacht habe, um eine zivilrechtliche Haftung handle. Die Rechenschaftspflicht sei ein zentraler Bestandteil des Auftragsrechts, der sich aus der Fremdnützigkeit der Dienstleistungserbringung sowie der Sorgfalts- und Treuepflicht des Beauftragten ergebe. Art. 730c OR enthalte in Bezug auf die Frage der Rechenschafts- und Herausgabepflicht keine abschliessende Regelung, welche eine darüber hinausgehende privatautonome Willenseinigung der Vertragsparteien unmöglich machen würde. 3.1.8 Schliesslich bleibe anzumerken, dass auch das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Recht keine abschliessende Regelung enthalten habe, die eine analoge Anwendbarkeit des Auftragsrechts auf das Verhältnis der Revisionsstelle zur geprüften Gesellschaft verunmöglicht hätte. Das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Revisionsrecht (aArt. 727 OR bis aArt. 731a OR) habe weder eine Bestimmung zur Aufbewahrungspflicht noch zur Rechenschafts- oder Herausgabepflicht der Revisionsstelle gegenüber der geprüften Gesellschaft gekannt. Der Abschlussprüfer habe seine Belege und die Korrespondenz während zehn Jahren aufbewahren müssen (aArt. 962 Abs. 1 OR). Die Aufbewahrung der Arbeitspapiere sei gesetzlich nicht geregelt gewesen. Die Dokumentations-, Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht habe ihre Grundlage damals im Berufs- und Standesrecht der Wirtschaftsprüfer (insbesondere in PS 230) gehabt. Zu einem allfälligen Rechenschafts- oder Herausgabeanspruch der geprüften Gesellschaft sei in Ziff. 14A von PS 230 festgehalten worden, dass der Abschlussprüfer von Gesetzes wegen nicht zur Herausgabe der Arbeitspapiere verpflichtet sei, hierzu aber unter Umständen vom Richter im Rahmen der Zeugnispflicht angehalten werden könne. Ihm vom Unternehmen anvertraute oder von ihm im Namen des Unternehmens beschaffte Unterlagen müsse der Abschlussprüfer dem Berechtigten auf Verlangen herausgeben. 3.1.9 Entgegen der Auffassung, welche die Gutachter K.________/L.________ in dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten [act. 40/1; nachfolgend: Rechtsgutachten K.________] vertreten würden, seien die essentialia des Vertrages zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft sowie die wesentlichen Haupt- und Nebenpflichten nicht abschliessend durch das Gesetz sowie die Branchenstandards geregelt. Das Rechtsgutachten K.________ sehe im Erläuterungsbericht über die Durchführung und das Ergebnis der Revision bzw. dem umfassenden Revisionsbericht das Bedürfnis der geprüften Gesellschaft auf Informationen über die durchgeführten Prüfungshandlungen als abgedeckt, sodass ein Rechenschaftsanspruch aus Art. 400 Abs. 1 OR verdrängt werde. Es möge durchaus zutreffen, dass die Hauptleistungspflichten des Verhältnisses zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft durch die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revision bestimmt seien. Art. 730c OR regle aber bewusst "nur" die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht der Revisionsstelle. Dies bedeute nicht, dass für weitere Pflichten aus dem besagten Verhältnis keine weiteren Bestimmungen analog angewandt werden könnten. Der Umstand, dass einzelne auftragsrechtliche Bestimmungen aufgrund des besonderen Verhältnisses zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft keine Anwendung
Seite 17/54 fänden, führe nicht zu einem grundsätzlichen Ausschluss aller auftragsrechtlichen Normen. Der Vertrag zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft sei mit den essentialia des einfachen Auftrages durchaus vereinbar. Eine teilweise Anwendung auftragsrechtlicher Bestimmungen sei auch bei Innominatverträgen möglich. 3.1.10 Als weiteres Argument gegen die Anwendung auftragsrechtlicher Bestimmungen brächten die Gutachter K.________/L.________ unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.2 vor, dass die Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit, welche auf Pflichtverletzungen der Organe aufbaue, nicht als Vertragshaftung nach Art. 97 OR qualifiziert werde. Das Bundesgericht komme im zitierten Urteil allerdings zum Schluss, es könne offenbleiben, ob es sich um Ansprüche aus Delikt oder um solche ex lege handle. Festzustellen bleibe bloss negativ, dass Ansprüche aus Art. 754 OR nicht vertraglicher (oder vertragsähnlicher) Natur seien. Dies gelte umso mehr, wenn – wie vorliegend – im Konkurs der Gesellschaft ein derartiger Anspruch gestützt auf Art. 260 SchKG an einen Gesellschaftsgläubiger abgetreten werde, der nicht dessen Träger werde, sondern (lediglich) das Recht erhalte, diesen einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit in Prozessstandschaft in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko geltend zu machen. Anders als im besagten, vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall, in welchem der Abtretungsgläubiger nicht Träger des Forderungsanspruchs geworden sei, sei die Klägerin aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 10. Januar 2020 Inhaberin sämtlicher Forderungen der F.________ geworden. Entsprechend seien die Forderungen der F.________ mit allen rechtlichen Vorzügen und Einreden auf die Klägerin übergegangen. Schliesslich vermöge die Verneinung einer vertraglichen Natur der Verantwortlichkeitsansprüche die (analoge) Anwendbarkeit des auftragsrechtlichen Rechenschafts- und Herausgabeanspruches nicht auszuschliessen. 3.1.11 Die auftragsrechtlichen Bestimmungen seien folglich auf das Vertragsverhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft analog anzuwenden, soweit die revisionsrechtlichen Bestimmungen keine spezifischen Regelungen vorsähen und die auftragsrechtlichen Regelungen den revisionsrechtlichen Bestimmungen bzw. deren Sinn und Zweck nicht zuwiderliefen. So finde namentlich das Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber dem Beauftragten (Art. 397 OR) grundsätzlich keine Anwendung. Denn die Unabhängigkeit der Revisionsstelle (Art. 728 OR bzw. Art. 729 OR) und ihr gesetzlich definierter Auftrag stünden einem Weisungsrecht entgegen. Hingegen sei die Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR bei einem Revisionsverhältnis analog anzuwenden. 3.2 Die Beklagte erachtet diese Rechtsauffassung in mehrfacher Hinsicht als bundesrechtswidrig. Bevor auf ihre Rügen im Einzelnen eingegangen wird, ist zu den Erwägungen der Vorinstanz Folgendes zu bemerken: 3.2.1 Die Revisionsstelle (bzw. nach altem Recht: Kontrollstelle) einer GmbH wird von der Gesellschafterversammlung gewählt (Art. 818 Abs. 1 i.V.m. Art. 730 Abs. 1 OR bzw. Art. 819 Abs. 2 i.V.m. Art. 727 Abs. 1 aOR). Mit der Annahme des Mandats durch die Revisionsstelle entsteht das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Gesellschaft (Sanwald/D'Amelio Favez, Schweizerisches Privatrecht, Band VIII/10, Die Revision, 2014, § 14 N 3, und Eggmann, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit der Revisionsstelle bei der Abschlussprüfung, 1997, S. 18, je m.w.H.; s. auch act. 43/1 Rz 47). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
Seite 18/54 handelt es sich bei der Rechtsbeziehung zwischen dem Organ und der Gesellschaft um ein vertrags- und gesellschaftsrechtliches Doppelverhältnis. Die beiden Rechtsverhältnisse sind mit Bezug auf Entstehung, Wirkung und Auflösung klar auseinanderzuhalten, selbst wenn zwischen ihnen eine enge Wechselbeziehung besteht. Für alle drei Bereiche – Entstehung, Wirkung und Auflösung – gelten je unterschiedliche Regelungen, die sich aber gegenseitig beeinflussen (BGE 130 III 213 E. 2.1; 128 III 129 E. 1a.aa; ähnlich auch die Beklagte unter Verweis auf die Gutachter K.________/L.________ [act. 56 Rz 101; act. 40/1 Rz 3]). Für die vertragliche Beziehung geht die herrschende Lehre von einem Innominatvertrag bzw. konkret von einem Vertrag sui generis mit Nähe zum einfachen Auftrag aus (Reutter, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 730 OR N 8; von der Crone, Aktienrecht, 2. A. 2020, Rz 1683; Eberle/Lengauer, Zürcher Kommentar, 2016, Vor Art. 727-731a OR N 206; Eggmann, a.a.O., S. 19; Pfiffner, Revisionsstelle und Corporate Governance, 2008, N 1043; s. auch act. 40/1 Rz 3). Wie stark sich dabei das Revisionsrecht auf den möglichen Inhalt der vertraglichen Rechtsbeziehung zwischen der geprüften Gesellschaft und dem Revisionsunternehmen auswirkt, ist weitgehend ungeklärt. Klar ist aber, dass die Parteien auf der vertraglichen Ebene nichts vereinbaren können, das dem Revisionsrecht direkt widerspricht oder dessen Zielen zuwiderläuft (vgl. Urteil des Handelsgerichts Zürich HG170164 vom 10. März 2018 E. 2 m.w.H.; Reutter, a.a.O, Art. 730 OR N 8). 3.2.2 Das Bundesgericht lehnt die analoge Anwendung von Art. 400 OR auf das gesellschaftsrechtliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Organ ab, schliesst eine Auskunftspflicht gestützt auf ein in der Regel parallel bestehendes Arbeits- oder Auftragsverhältnis indessen nicht aus (BGE 140 III 409 E. 3.2.2). Wenn vorliegend eine analoge Anwendbarkeit von Art. 400 OR geprüft wird, dann kann dies folglich nur auf der vertraglichen Ebene geschehen. Eine analoge Anwendung von Art. 400 OR auf den Vertrag zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft kommt folglich in Frage, wenn Art. 400 OR eine zwingende Gesetzesbestimmung darstellt, deren analoge Anwendung aufgrund eines Schutzbedürfnisses auch hier geboten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.3 m.w.H.), oder wenn die analoge Anwendung von Art. 400 OR zur Füllung einer Vertragslücke herangezogen wird. Bei einem Innominatvertrag können zur Lückenfüllung die dispositiven Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts unmittelbar angewendet werden. Die Bestimmungen des Besonderen Teils sind gegebenenfalls analog anwendbar (vgl. Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 3. A. 2021, N 2471 und 2477 f.). 3.2.3 Die Vorinstanz unterschied nicht durchgehend zwischen der gesellschaftsrechtlichen und der vertragsrechtlichen Ebene und ging auch nicht auf die Frage ein, ob eine Vertragslücke vorliegt. Auch die Frage, ob es sich bei Art. 400 OR um zwingendes Recht handelt, liess die Vorinstanz offen (act. 55 E. 6.4). Dennoch scheint auch sie zutreffend davon ausgegangen zu sein, dass vorliegend die vertragliche Ebene massgebend ist, hielt sie doch im Ergebnis fest, dass die auftragsrechtlichen Bestimmungen auf das Vertragsverhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft analog anzuwenden seien (act. 55 E. 8.5.5 [Hervorhebung hinzugefügt]). 3.2.4 Die Frage, ob Art. 400 Abs. 1 OR zwingenden Charakter hat, kann auch im Berufungsverfahren offengelassen werden, liegt doch – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – eine Vertragslücke vor, die durch analoge Anwendung von Bestimmungen des Besonderen Teils des Obligationenrechts zu schliessen ist.
Seite 19/54 3.2.4.1 Eine Vertragslücke liegt vor, wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die den Vertragsinhalt betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben. Ob der Vertrag in diesem Sinne einer Ergänzung bedarf, ist vorerst durch subjektive (empirische), bei deren Ergebnislosigkeit durch objektive (normative) Auslegung zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2022 vom 10. Juni 2022 E. 6.2, unter Hinweis auf BGE 115 II 484 E. 4a). Die Vertragslücke wird in der Lehre auch als planwidrige Unvollständigkeit bezeichnet (Kramer, Berner Kommentar, 1986, Art. 18 OR N 213; Wiegand, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 18 OR N 65). 3.2.4.2 Einzige schriftliche Vertragsgrundlagen bilden vorliegend die beiden "Engagement Letter" vom 22. Juni 2007 für das Geschäftsjahr 2005/2006 und vom 1. Juli 2008 für das Geschäftsjahr 2007 (act. 9/19 und 1/7) sowie die "Confirmation of engagement" vom 26. Mai 2009 für die Geschäftsjahre 2008 bis 2010 (act. 1/8). Alle drei Dokumente sind von Vertretern sowohl der Beklagten als auch der F.________ unterzeichnet, wurden aber offenkundig nicht mit dem Anspruch verfasst, die Rechtsbeziehung umfassend zu regeln. Sie enthalten denn auch nur wenige ausgewählte Bestimmungen. Zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte gegenüber der F.________ (und ihren Rechtsnachfolgern) einer Rechenschafts- und Herausgabepflicht unterliegt, lässt sich diesen Dokumenten nichts entnehmen. Zwar ist jeweils unter dem Titel "Reporting" (Berichterstattung) aufgelistet, welche Meldungen die Beklagte der F.________ in Erfüllung ihrer Aufgabe gegebenenfalls erstatten würde. Auf diese Bestimmungen verwies auch die Vorinstanz, wenn sie festhielt, gestützt auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der F.________ bestehe ein Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten erstellten Revisionsberichte und der Berichte an die Geschäftsleitung der F.________ (act. 55 E. 6.5). Diese Berichterstattung war aber gerade Teil des Leistungsumfanges der Beklagten als Revisionsstelle (vgl. Art. 728b und Art. 728c OR) und regelt insofern ihre Hauptleistungspflicht, nicht aber die Frage, inwieweit sie über ihre eigene Tätigkeit Rechenschaft abzulegen hat. 3.2.4.3 Daran, dass eine vertragliche Regelung zur Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Beklagten fehlt, ändert auch der Hinweis nichts, wonach die Beklagte die Prüfung gemäss den Schweizer Prüfungsstandards (PS) durchführen werde. Die PS sind nicht mit anderen privaten Regelwerken wie etwa der SIA-Norm 118 vergleichbar, welche den Charakter allgemeiner Geschäftsbedingungen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2021 vom 2. November 2021 E. 3.1.1). Sie richten sich vielmehr nur an die Revisionsstelle und bezwecken, die Qualität der Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern zu fördern (vgl. Treuhand- Kammer [Hrsg.], Schweizer Prüfungsstandards, Ausgabe 2004, Einleitung lit. H, S. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_218/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.11). Folglich werden die PS mit dem erwähnten Hinweis nicht Vertragsbestandteil, sondern sind grundsätzlich nur für das Revisionsunternehmen verbindlich (Treuhand-Kammer [Hrsg.], a.a.O., Einleitung lit. N S. 4; so auch die Beklagte in der Berufung [act. 56 Rz 59]). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Formulierungen "We will perform our audit in accordance with the Schweizer Prüfungsstandards (PS)/Swiss Auditing Standards (PS)" (act. 9/19 S. 2 und 1/7 S. 2) bzw. "We perform our services in accordance with the professional guidelines laid down by the Swiss Institute of Certified Accountants and Tax Consultants" (act. 1/8 S. 2). Mithin handelt es sich bei den PS – wie bei den vertraglichen Bestimmungen zum "Reporting" (vgl. soeben E. 3.2.4.2) – um eine präzisierende Umschreibung der Hauptleistungspflicht der Beklagten. In Bezug auf die Nebenpflicht zur Rechenschaftsablage – die gerade eine Prüfung der Frage
Seite 20/54 ermöglichen soll, ob die Hauptleistungspflicht gehörig erfüllt wurde – kann den PS nichts entnommen werden. 3.2.4.4 Da zudem – soweit ersichtlich – keine der Parteien geltend macht, es habe in Bezug auf die Rechenschafts- und Auskunftspflicht der Beklagten über ihre eigene Vertragserfüllung eine anderweitige vertragliche Einigung gegeben, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Aspekt ungeregelt geblieben ist. 3.2.4.5 Die Parteien wollen das Fehlen einer solchen Regelung unterschiedlich verstanden wissen. Während die Klägerin vor der Vorinstanz betonte, dass es keine vertragliche Einschränkung der Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegeben habe (act. 1 Rz 86), vertrat die Beklagte die Auffassung, sie habe sich in den "Engagement Letters" zu nichts mehr als zum damaligen Minimalstandard verpflichtet, nämlich zur Erstattung der Revisionsberichte (act. 9 Rz 156). Die klägerische Sichtweise setzt voraus, dass im Grundsatz bereits eine umfassende Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegeben ist und nur dann nicht besteht, wenn sie spezifisch wegbedungen wird. Damit impliziert sie, die Parteien hätten im Vertrauen darauf, dass diese Frage bereits durch das Gesetz geregelt werde, bewusst keine Regelung getroffen. In diesem Fall würde eine Vertragslücke vorliegen. Demgegenüber geht die Beklagte sinngemäss von einem bewussten Verzicht auf eine Regelung aus, weil eben keine über die Erstattung des Revisionsberichts hinausgehende Rechenschaftspflicht gewollt gewesen sei. Ein tatsächliches übereinstimmendes Verständnis in Bezug auf die Lückenhaftigkeit der "Engagement Letters" wurde nicht behauptet und lässt sich anhand der vorliegenden und offerierten Beweismittel auch nicht erstellen. Entsprechend sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2 m.w.H.). 3.2.4.6 Das Ergebnis dieser Auslegung spricht gegen die Auffassung der Beklagten. "Engagement Letter" lässt sich etwa mit "Verpflichtungsschreiben" übersetzen. Die "Engagement Letter" wurden von der Beklagten verfasst und enthalten einleitend die Bemerkung, dass darin der Auftrag und die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen näher erläutert würden ("With this letter we are pleased to detail the engagement and the services that we will perform."). Bereits dieser Umstand spricht dagegen, dass die F.________ davon ausgehen musste, durch das Gegenzeichnen dieser Schreiben auf sämtliche allenfalls von Gesetzes wegen bestehenden, in den "Engagement Letters" aber nicht explizit erwähnten Rechte zu verzichten. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass eine vernünftige Partei einen vollständigen Verzicht auf jede Rechenschaft vereinbaren würde. Darauf liefe das Verständnis der Beklagten aber hinaus. Wie bereits erwähnt, ist die Erstattung des Revisionsberichts Teil der Hauptleistungspflicht der Beklagten, sodass es sich dabei nicht gleichzeitig um eine Form der Rechenschaftsablage (über die Erfüllung dieser Hauptleistungspflicht) handeln kann. Anhand des Revisionsberichts allein kann denn auch nicht überprüft werden, ob die Durchführung der Revision samt Erstellen der entsprechenden Berichte tatsächlich vertragsgemäss, d.h. insbesondere in Übereinstimmung mit den PS, erfolgt ist. Das stellt im Grundsatz auch die Beklagte nicht in Abrede. Sie meint jedoch, dass es der geprüften Gesellschaft überhaupt nicht zustehe, die Arbeit der Revisionsstelle zu überprüfen, und zwar zu keinem
Seite 21/54 Zeitpunkt (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.1 und 3.3.5). Im Übrigen muss sich die Beklagte auch entgegenhalten lassen, dass sie die beiden "Engagement Letter" und die "Confirmation of engagement" selbst verfasst hat. Allfällige Unklarheiten würden daher nach dem Grundsatz "in dubio contra stipulatorem" dazu führen, dass im Zweifel ohnehin die für sie ungünstigere Auslegungsvariante gelten würde. Sie hätte es denn auch in der Hand gehabt, die Wegbedingung jeder Rechenschaftspflicht ausdrücklich im "Engagement Letter" bzw. in der "Confirmation of engagement" festzuhalten. Das hat sie aber nicht getan. Folglich wurde die Rechenschaftspflicht versehentlich (planwidrig) nicht geregelt, weshalb eine Vertragslücke vorliegt (vgl. vorne E. 3.2.4.1). 3.2.5 Grundsätzlich ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Vertragslücke mittels analoger Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR füllen durfte (nachfolgend E. 3.3). In einem zweiten Schritt ist sodann zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass das Revisionsrecht einer solchen analogen Anwendung von Auftragsrecht nicht entgegenstehe (nachfolgend E. 3.4). Beides ist nach Auffassung der Beklagten nicht der Fall bzw. wird von ihr als bundesrechtswidrig erachtet. 3.3 Die Beklagte rügt, Art. 400 OR sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht analog auf den Vertrag sui generis zwischen der Revisorin und der geprüften Gesellschaft anwendbar. 3.3.1 Zur Begründung führt sie unter diesem Titel zahlreiche Argumente an, die zu einem wesentlichen Teil auf der Auffassung beruhen, dass das Revisionsrecht gar keinen Raum für die analoge Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR lasse. Darauf wird nachfolgend unter E. 3.4 eingegangen. Im Übrigen bringt die Beklagte zur Begründung ihres Standpunkts zusammengefasst Folgendes vor (act. 56 Rz 96-102): Die Vorinstanz scheine zu verkennen, dass die Revisionsstelle von Gesetzes wegen kein Wirken, sondern einen Erfolg in der Form der gesetzlichen Revisionsberichte schulde. Bei der Verantwortlichkeit der Revisionsstelle gehe es denn auch nicht darum, wie die Revisionsstelle zu ihrem Prüfungsurteil gelangt sei, sondern ob dieses im Ergebnis vertretbar sei. Der Gesetzgeber mache der Revisionsstelle auch keine Vorgaben, wie zu prüfen sei, sondern fordere nur, dass die Revisionsstelle ein Urteil darüber abgebe, ob die Jahres- oder Konzernrechnung Gesetz und Statuten entspreche oder nicht. Insofern könne gar kein Bedürfnis oder schützenswertes Interesse der geprüften Gesellschaft bestehen, den Weg zu diesem Ziel – d.h. die eigentlichen, ohnehin im professionellen Ermessen der Revisionsstelle stehenden Prüfungsarbeiten – zu überprüfen. Wenn die mit der Kontrollfunktion eng verknüpfte Rechenschaftspflicht nicht dem Kontrolleur, sondern dem Kontrollierten zustehen würde, wäre dies überdies unter Governance-Aspekten geradezu dysfunktional. Die Rechenschaftspflicht solle dem Auftraggeber die Kontrolle über die Tätigkeit des Beauftragten ermöglichen. Die Revisionsstelle unterstehe aber nicht der Kontrolle durch die geprüfte Gesellschaft und habe auch nie deren Geschäfte geführt. Unter Umständen habe sie auch gegen den Willen des Verwaltungsrats eine Generalversammlung einzuberufen oder das Gericht zu benachrichtigen. Es sei somit die Revisionsstelle, welche Kontrollaufgaben gegenüber der geprüften Gesellschaft habe. Die Kontrolle über die Revisionsstelle könne deshalb nicht von der geprüften Gesellschaft ausgeübt werden.
Seite 22/54 Ferner seien die Rechenschafts- und die Ablieferungspflicht des Beauftragten nach Art. 400 OR zentrale Elemente der Fremdnützigkeit des einfachen Auftrags, wie die Vorinstanz richtig festhalte. Allerdings sei die Tätigkeit der Revisionsgesellschaft nicht primär fremdnützig, weil sie eben gerade nicht ausschliesslich zur Treue und Interessenwahrung gegenüber der geprüften Gesellschaft verpflichtet sei, sondern vielmehr gehalten sei, zu dieser Distanz, Unabhängigkeit und Standvermögen zu wahren. Sie müsse zudem die Interessen der Gläubiger, Arbeitnehmer und weiterer Wirtschaftsteilnehmer im Auge behalten, die den Vorstellungen und Impulsen des Verwaltungsrates oft widersprechen würden. Der dem Auftragsrecht inhärente Grundsatz der Zweckgerichtetheit des Auftrags in Wahrung fremder Interessen, nämlich der Interessen allein des Auftraggebers, sei im Verhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft offenkundig nicht gewahrt, sodass eine analoge Anwendung von Art. 400 OR ausgeschlossen sei. Der Inhalt des Vertrags zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft sei zudem mit den essentialia des einfachen Auftrages entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vereinbar. Nebst der bereits dargelegten fehlenden Fremdnützigkeit habe die geprüfte Gesellschaft auch kein Weisungsrecht gegenüber der Revisionsstelle. Im Gegenteil müsse die Revisionsstelle ihr Prüfungsurteil unbeeinflusst vom Druck der Unternehmensleitung bilden. Auch passe wegen des Unabhängigkeitserfordernisses die Treue- und Interessenwahrungspflicht des Beauftragten gemäss Art. 394 Abs. 2 OR nicht zum Rechtsverhältnis zwischen Revisionsstelle und geprüfter Gesellschaft. Weiter bestehe kein jederzeitiges Widerrufsrecht seitens der Revisionsstelle. Diese könne von ihrem Prüfungsmandat und ihren Aufgaben nicht jederzeit einfach zurücktreten. Seit dem 1. Januar 2023 könne die Revisionsstelle auch von der geprüften Gesellschaft nur noch aus wichtigem Grund abberufen werden. Das neue Aktienrecht grenze damit die Rechtsbeziehung zwischen Revisionsstelle und Gesellschaft noch deutlicher gegenüber dem einfachen Auftrag ab. Schliesslich sei auch das Honorar der Revisionsstelle nicht frei verhandelbar, sondern müsse aufgrund des Unabhängigkeitsgebots den marktüblichen Bedingungen entsprechen. 3.3.2 Diese Einwände der Beklagten überzeugen nicht. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass die herrschende Lehre ursprünglich der Auffassung war, das Verhältnis zwischen der Revisionsstelle (vormals Kontrollstelle) und der geprüften Gesellschaft sei als einfacher Auftrag zu qualifizieren (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 13 N 463, und Sanwald/D'Amelio Favez, a.a.O., § 14 N 4, je m.w.H.). Auch das Bundesgericht qualifizierte das Rechtsverhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft in zwei Urteilen als einfachen Auftrag (BGE 117 II 315 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 4C.72/2004 vom 3. Juni 2005 E. 1). Erst im Lauf der Zeit wandelte sich das Rollenverständnis: Mit der Aktienrechtsrevision vom 4. Oktober 1991, die am 1. Juli 1992 in Kraft trat, wurde erstmals die Unabhängigkeit der Revisionsstelle explizit vorgeschrieben (BBl 1983 II 745, 929); mit dem ab dem 1. Januar 2008 geltenden Recht wurde das Unabhängigkeitsgebot weiter verschärft (Watter/Rampini, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 728 OR N 2). Die von der Beklagten angeführten Charakteristika des Vertragsverhältnisses zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft, die mit dem einfachen Auftrag inkompatibel seien, stehen in direktem Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsgebot. Sie alle sollen gewährleisten, dass die Revisionsstelle ihre Aufgabe unabhängig und ohne Druck der geprüften Gesellschaft erfüllen kann. Dies gilt – wie die Beklagte zu Recht bemerkt – namentlich für das fehlende Weisungsrecht der geprüften
Seite 23/54 Gesellschaft gegenüber der Revisionsstelle und für die teilweise abgeschwächte Treue- und Interessenwahrungspflicht der Revisionsstelle gegenüber der geprüften Gesellschaft. 3.3.3 Die eben dargestellte Entwicklung zeigt, dass sich das Vertragsverhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft im Laufe der letzten Jahrzehnte vom einfachen Auftrag entfernt hat. Dem wird in der jüngeren Lehre insofern Rechnung getragen, als das Vertragsverhältnis nun nicht mehr als einfacher Auftrag, sondern – wie bereits einleitend in E. 3.2.1 erwähnt – mehrheitlich als Vertrag sui generis qualifiziert wird (vgl. Böckli, a.a.O., § 13 N 463 und 465, und Sanwald/D'Amelio Favez, a.a.O., § 14 N 4, je m.w.H.). Das bedeutet allerdings nicht, dass dieser Vertrag überhaupt keine Ähnlichkeit mit dem einfachen Auftrag mehr aufweist. Im Gegenteil legt die dargelegte Entwicklung nahe, dass die Bestimmungen des Auftragsrechts auch weiterhin diejenigen sind, die am besten zum Vertrag zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft passen, soweit nicht die Besonderheiten dieses Rechtsverhältnisses einer (analogen) Anwendung entgegenstehen. So wird das Vertragsverhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft denn auch verbreitet zumindest noch als auftragsähnlich bezeichnet (vgl. vorne E. 3.2.1). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend darlegte (vgl. act. 55 E. 8.5.3), ist überdies eine bloss teilweise Anwendung auftragsrechtlicher Bestimmungen auf einen Innominatvertrag ohne Weiteres möglich. 3.3.4 Wenn die Beklagte den Standpunkt vertritt, die "essentialia" des einfachen Auftrags seien mit dem Inhalt des Vertrags zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft nicht vereinbar, hilft ihr dies nach dem Gesagten nicht weiter. Bei den essentialia negotii handelt es sich um die objektiv wesentlichen Elemente eines Geschäfts. Nur wenn sich die Parteien über diese Punkte geeinigt haben, gilt ein Vertrag als geschlossen. Bei den gesetzlich geregelten Vertragstypen entsprechen diese objektiv wesentlichen Punkte meist den in der Legaldefinition enthaltenen Elementen (Zellweger-Gutknecht, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 1 OR N 23). Vorliegend ist allerdings gar nicht umstritten, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Wenn die Beklagte daher von den "essentialia" des einfachen Auftrags spricht, meint sie damit wohl die charakteristischen Begriffsmerkmale (Qualifikationsmerkmale), anhand derer ein Vertrag qualifiziert wird (vgl. Schmid/Stöckli/Krauskopf, a.a.O., N 73). Daraus, dass das Vertragsverhältnis zwischen Revisionsstelle und geprüfter Gesellschaft nicht sämtliche Qualifikationsmerkmale des einfachen Auftrags aufweist, kann die Beklagte jedoch nichts für sich ableiten: Weist ein Vertrag alle Qualifikationsmerkmale eines gesetzlich geregelten Vertragstyps auf, handelt es sich nicht mehr um einen Innominatvertrag, der einer analogen Anwendung einzelner Bestimmungen der Besonderen Bestimmungen des OR bedürfte. 3.3.5 Nicht zu überzeugen vermag sodann das Argument der Beklagten, wonach es "geradezu dysfunktional" wäre, wenn die geprüfte Gesellschaft die Arbeit der Revisionsstelle überprüfen und sich so von der Kontrollierten zur Kontrolleurin aufschwingen könnte. Das Aktienrecht beruht grundsätzlich auf dem Paritätsprinzip, wonach jedem Organ der Aktiengesellschaft eine eigenständige Kompetenzsphäre mit unentziehbaren Aufgaben zusteht (vgl. Meier- Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 13. A. 2023, N 557). Dieses Prinzip gilt jedoch nicht absolut. So ist es die Generalversammlung als oberstes Organ, die sowohl den Verwaltungsrat als auch die Revisionsstelle wählt. Vorgeschlagen wird die Revisionsgesellschaft dabei auf Antrag des Verwaltungsrats (vgl. Reutter, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 730 OR
Seite 24/54 N 3). Folglich hat sich der Verwaltungsrat zu vergewissern, dass sein Antrag auf Wahl oder Wiederwahl der Revisionsstelle im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Es erscheint deshalb nicht dysfunktional, wenn dem Verwaltungsrat im Vorfeld der Wahl Mittel in die Hand gegeben werden, um die Arbeit der Revisionsstelle zu überprüfen. Ferner mag es zutreffen, dass die Revisionsstelle unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden muss, weshalb die Unabhängigkeit weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein darf (Art. 728 Abs. 1 und Art. 729 Abs. 1 OR). Richtig ist auch, dass es die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gefährden könnte, wenn der geprüften Gesellschaft während laufender Revision ein Mittel an die Hand gegeben würde, ihrerseits die Aktivitäten der Revisionsstelle zu überwachen. Ob die Revisionsgesellschaft der geprüften Gesellschaft bereits während laufendem Mandat Rechenschaft schuldet, hat die Vorinstanz allerdings offengelassen (act. 55 E. 8.9). Indessen ist nicht einzusehen, weshalb die Arbeit der Revisionsstelle auch nach Beendigung des Revisionsmandats jeder Kontrolle durch die geprüfte Gesellschaft entzogen sein müsste. Das Gebot der Unabhängigkeit der Revisionsstelle verschafft dieser keinen dauerhaften Sonderstatus, sondern soll lediglich ein freies und unbeeinflusstes Prüfungsurteil sicherstellen. Es dient dem Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen und Gläubigern der geprüften Gesellschaft sowie – bei wirtschaftlich bedeutenden Gesellschaften und Publikumsgesellschaften – dem Schutz öffentlicher Interessen und von Investoren (vgl. Watter/Rampini, a.a.O., Art. 728 OR N 1 und 10). Um diesen Zweck zu erfüllen, muss die Unabhängigkeit der Revisionsstelle nur so lange gewährleistet sein, als das Revisionsmandat andauert. Ist das Revisionsmandat beendet, übt die Revisionsgesellschaft keine Kontrollfunktion mehr aus. In diesem Stadium gibt es folglich auch keinen Grund mehr, die Arbeit der Revisionsstelle vor der Überprüfung durch die geprüfte Gesellschaft oder ihre Rechtsnachfolger zu schützen. Dies gilt umso mehr, wenn über die geprüfte Gesellschaft – wie vorliegend – der Konkurs eröffnet worden ist. Dann ist nämlich das Vermögen der Gesellschaft samt allfälligen Ansprüchen gegenüber der Revisionsgesellschaft in die Konkursmasse übergegangen, die der Befriedigung der Gläubiger dient (vgl. Art. 197 Abs. 1 SchKG). Es wäre widersinnig, wenn sich die Revisionsgesellschaft auf ihre Unabhängigkeit berufen könnte, die unter anderem den Schutz der Gläubiger bezweckt, um mögliche Ansprüche abzuwehren, aus denen ebendiese Gläubiger befriedigt werden sollen. 3.3.6 Entsprechend kann der Beklagten auch nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, eine analoge Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR sei ausgeschlossen, weil die Tätigkeit der Revisionsstelle "nicht primär fremdnützig" sei. Zwar trifft zu, dass die Revisionsstelle nicht ausschliesslich den Interessen der geprüften Gesellschaft verpflichtet ist, sondern ihre Unabhängigkeit zu wahren hat. Die Revisionsstelle prüft die Qualität der Jahresrechnung unter anderem auch zugunsten der Allgemeinheit – namentlich Dritter, die der Gesellschaft Kredit gewähren oder sich an ihr beteiligen (vgl. Watter/Bänziger, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Vor Art. 727/727a OR N 16; BGE 133 III 453 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 4C.13/1997 vom 19. Dezember 1997 E. 4a [= Pra 1998 Nr. 121]). Dies ändert aber zum einen nichts an der Fremdnützigkeit ihrer Aufgabe. Zum anderen folgt daraus auch nicht, dass eine Treuepflicht der Revisionsstelle gegenüber der geprüften Gesellschaft grundsätzlich unpassend wäre (vgl. Pfiffner, a.a.O., N 1043; derselbe, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 728a OR
Seite 25/54 N 34b). Was die Qualität der Jahresrechnung betrifft, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen der übrigen Stakeholder jenen der Gesellschaft zuwiderlaufen würde. 3.3.7 Schliesslich ist der Beklagten auch zu widersprechen, wenn sie behauptet, die Revisionsstelle schulde kein Wirken, sondern nur einen Erfolg in Form der gesetzlichen Revisionsberichte. Damit deutet die Beklagte – ohne es explizit zu erwähnen – an, dass vorliegend eher Werkvertragsrecht und nicht Auftragsrecht passend wäre, um allfällige Vertragslücken zu füllen. Diese Meinung wird aber – soweit ersichtlich – nur gerade von Eberle/Lengauer in Bezug auf gewisse Fragen geteilt (wobei die Rechenschaftspflicht nicht dazu gehört [Eberle/Lengauer, a.a.O., Vor Art. 727-731a OR, N 221 und 223]). Demgegenüber wird sogar im von der Beklagten in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten K.________ festgehalten, dass das Verhältnis zwischen der Revisionsstelle und der Gesellschaft auf eine Tätigkeit bzw. auf ein sorgfältiges Verhalten ausgerichtet ist und nicht auf die Erstellung eines Werks (act. 40/1 Rz 80). Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es sodann auch nicht am Rechtsschutzinteresse der geprüften Gesellschaft, die verschiedenen Arbeitsschritte der Prüfungsgesellschaft überprüfen zu können. Wie nämlich die Klägerin zu Recht einwendet (act. 62 Rz 142), enthält zwar das Obligationenrecht keine Prüfvorgaben. Diese finden sich jedoch in detaillierter Form in den PS, an die zu halten sich die Beklagte gegenüber der F.________ explizit verpflichtet hat (vgl. vorne E. 3.2.4.3). Hätte sich die Beklagte nicht daran gehalten, hätte sie den Vertrag mit der F.________ verletzt. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der F.________ hat deshalb ein berechtigtes Interesse, dies zu überprüfen. 3.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte keine Gründe vorbringt, welche einer analogen Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR auf den Vertrag bzw. die Verträge zwischen ihr und der F.________ entgegenstünden. Im Gegenteil erscheint der Beizug von Art. 400 Abs. 1 OR im vorliegenden Fall als geeignet, um die bestehende Vertragslücke zu füllen. 3.4 Die Beklagte bringt weiter vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass Art. 730c OR [Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht der Revisionsstelle] eine abschliessende Regelung enthalte und daher gar keinen Raum für eine richterliche Lückenfüllung lasse. 3.4.1 Zur Begründung führt die Beklagte zusammengefasst Folgendes an (act. 56 Rz 68-91): Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass die geprüfte Gesellschaft aus Revisionsrecht einzig Anspruch auf Herausgabe des Revisionsberichtes und des Berichtes an die geschäftsführenden Gesellschafter habe (Art. 728b und Art. 729b OR). Hingegen sei es nicht nachvollziehbar, unrichtig und willkürlich, wenn die Vorinstanz in E. 8.4 ff. des angefochtenen Entscheids argumentiere, dass im Revisionsrecht hinsichtlich der Frage einer Auskunfts- und Herausgabepflicht der Revisionsstelle eine Lücke vorliege, die in analoger Anwendung von Art. 400 Abs. 1 i.V.m. Art. 730c OR geschlossen werden müsse. Entgegen den unzutreffenden Ausführungen der Vorinstanz diene Art. 730c OR nicht in erster Linie der geprüften Gesellschaft. Vielmehr sei in der Lehre unbestritten, dass die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht einerseits der internen Qualitätssicherung im Revisionsunternehmen selbst, d.h. der Revisionsstelle, und andererseits auch der externen Qualitätssicherung durch die Aufsichtsbehörde diene. Der Schutzzweck von Art. 730c OR umfasse somit weder die geprüfte Gesellschaft noch Dritte, welche denn auch weder dazu
Seite 26/54 berufen noch überhaupt berechtigt seien, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Diese Prüfung nach Art. 730c Abs. 2 OR sei allein der Revisionsstelle selbst im Rahmen ihrer eigenen Qualitätssicherung und der Revisionsaufsichtsbehörde vorbehalten. Zwar treffe zu, dass die Dokumente nach Art. 730c OR in allfälligen zivil- und strafrechtlichen Verfahren als Beweismittel herangezogen werden könnten. Die Vorinstanz gehe aber falsch bzw. willkürlich und ohne Rechtsgrundlage davon aus, dass die Dokumente nicht nur von der Revisionsstelle zu ihrer Verteidigung in einem Verantwortlichkeitsprozess, sondern auch von der geprüften Gesellschaft beigezogen werden könnten, um allfällige Verfehlungen der Revisionsstelle nachweisen zu können. Einen Beleg für diese entscheidrelevante Erwägung liefere die Vorinstanz nicht. Sie könne sich nur auf die Botschaft berufen und weiter (auf überaus brüchigem Eis) noch anbringen, dass die aufzubewahrenden Dokumente letztlich auch der Gegenpartei in einem allfälligen Zivilverfahren "zugänglich" seien, weil alles andere der Gleichbehandlung der Parteien in einem Prozess widerspräche. Diese Auslegung finde im Gesetz, der Lehre und der Rechtsprechung keine Stütze. Im Gegenteil spreche alles dafür, dass der Gesetzgeber im Revisionsrecht und insbesondere mit Art. 730c OR bewusst keine über die Erstattung und Herausgabe der gesetzlichen Revisionsberichte und die beschränkte Auskunftspflicht gegenüber der Gesellschafterversammlung und dem Sonderprüfer hinausgehende Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Revisionsstelle gegenüber der geprüften Gesellschaft habe schaffen wollen. Vorliegend sei ab dem 1. Januar 2008 die Regelung von Art. 730c OR anwendbar gewesen, welche der revidierten Gesellschaft – wie gezeigt – keinen Herausgabeanspruch gegenüber der Revisionsgesellschaft einräume. Insofern liege keine (echte) Lücke vor, die vom Gericht gefüllt werden könne. Aufgrund des intertemporalen Rechts sei Art. 730c OR auf die Jahresrechnungen 2005/2006 und 2007 zwar nicht anwendbar, was die Vorinstanz, die nicht zwischen dem Zeitraum vor und nach dem Inkrafttreten der Aktienrechtsreform per 1. Januar 2008 unterschieden habe, übersehen habe. Da Art. 730c OR aber lediglich die bis dahin geltende Rechtslage nach den Branchenstandards ins Gesetz überführt habe, gelte dieselbe Aussage auch für die Zeit davor. Eine richterliche Lückenfüllung sei daher nicht zulässig. Weiter scheine die Vorinstanz zu verkennen, dass sich die Aussage in der Botschaft, wonach die Dokumente nach Art. 730c OR in allfälligen zivil- und strafrechtlichen Verfahren als Beweismittel herangezogen werden könnten, auf den damaligen Entwurf von Art. 13 des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) bezogen habe. Dieser habe als rein aufsichtsrechtliche Bestimmung ausschliesslich die Revisionsstelle und deren Verhältnis zur Aufsichtsbehörde im Auge gehabt. Die Auslegung unter diesem Aspekt ergebe deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht ausschliesslich der Revisionsstelle die Möglichkeit der Beweissicherung im Hinblick auf allfällige Zivil- und Strafverfahren habe eröffnen wollen, nicht aber der geprüften Gesellschaft oder Dritten. Daran ändere nichts, dass die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht aufgrund einer parlamentarischen "Hauruckübung" letztlich im Obligationenrecht geregelt worden sei. Mit dieser Änderung sei keine Änderung des materiellrechtlichen Gehalts und keine neue Zweckbestimmung der Norm einhergegangen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Parteien im Verantwortlichkeitsprozess auch nicht in dem Sinne "gleichzubehandeln", dass die Beklagte als Revisionsstelle eine für
Seite 27/54 den Anspruchsteller respektive die Klägerin möglicherweise ungünstige tatsächliche Ausgangssituation durch Offenlegung respektive Herausgabe der gesamten Prüfungsdokumentation ausgleichen und so die eindeutig bei der Klägerin liegende Behauptungs-, Substanziierungs- und Beweislast übernehmen müsse. Dem Schweizer Zivil- und Zivilprozessrecht sei eine allgemeine Pflicht zur Herstellung einer Informationsäquivalenz zwischen der substanziierungs- und beweisbelasteten Partei und ihrer Gegenpartei fremd. Zudem bestehe auch kein dahin gehendes Bedürfnis, weil die geprüfte Gesellschaft respektive die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin im Gegensatz zur Beklagten unbeschränkte Einsicht in die Geschäftsakten im Konkurs der F.________ habe und sie daher umfassend dokumentiert sei. Aufgrund einer grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 730c OR könne entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen einzig geschlossen werden, dass diese erst im Jahr 2008 in Kraft getretene Bestimmung rein internen und aufsichtsrechtlichen Zwecken diene und es mit Bestimmtheit nie der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, mit Art. 730c Abs. 2 OR für die geprüfte Gesellschaft oder Dritte eine Möglichkeit zur Beweissicherung im Hinblick auf künftige Verantwortlichkeitsprozesse gegen die Revisionsstelle zu schaffen. Dieses Ergebnis werde nicht zuletzt auch durch eine von der Vorinstanz unterlassene historische und zeitgemässe Auslegung bestätigt, wie sie im Gutachten K.________/L.________ überzeugend dargelegt worden sei. Mithin sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen, womit entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung bleibe. Sei das Revisionsrecht mit Bezug auf die Rechenschafts- und Herausgabepflichten abschliessend, so könne auch die auftragsrechtliche Bestimmung von Art. 400 OR nicht zur (analogen) Anwendung kommen. 3.4.2 Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass das Revisionsrecht sowohl in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden als auch in der aktuellen Fassung keine abschliessende Regelung der Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Revisionsstelle gegenüber der geprüften Gesellschaft enthält, die einer darüber hinausgehenden privatautonomen Willenseinigung der Vertragsparteien im Weg stünde (act. 55 E. 8.5.1 a.E. und 8.5.5). Damit geht auch einher, dass das Revisionsrecht einer Füllung der festgestellten Vertragslücke mittels analoger Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR nicht entgegensteht. Was die Beklagte dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. 3.4.3 Wenn sie geltend macht, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber eine über die Bestimmungen des Revisionsrechts hinausgehende Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Revisionsstelle habe schaffen wollen, so mag das zutreffen. Dieses Argument ist aber unbehelflich, weil ein solcher gesetzgeberischer Wille gar nicht erforderlich ist. Vielmehr müsste – wenn überhaupt – ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegen (vgl. BGE 141 III 43 E. 2.5.1, 140 III 206 E. 3.5.1, 140 III 636 E. 2.1 f., je m.w.H.), was die Beklagte nicht darzutun vermag. 3.4.4 Weiter stört sich die Beklagte primär daran, wie die Vorinstanz eine Bemerkung in der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
Seite 28/54 vom 23. Juni 2004 (nachfolgend: Botschaft zum revidierten Revisionsrecht oder Botschaft; BBl 2004 3969 ff.) ausgelegt hat. 3.4.4.1 Die Beklagte bezieht sich dabei auf folgende Stelle in der Botschaft: "Die Dokumentationsund Aufbewahrungspflicht dient einerseits der internen Qualitätssicherung, andererseits aber auch der Aufsichtsbehörde, welche die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten durch das Revisionsunternehmen überprüfen muss. Die Dokumente können ferner in allfälligen zivil- und strafrechtlichen Verfahren als Beweismittel herangezogen werden" (BBl 2004 3969, 4071 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, damit sei gemeint, dass sowohl die Revisionsstelle als auch die geprüfte Gesellschaft im Rahmen zivilrechtlicher (und strafrechtlicher) Verfahren die Möglichkeit haben sollten, die aufbewahrten Dokumente als Beweismittel heranzuziehen. Für die Beklagte ist diese Auslegung willkürlich, weil die Vorinstanz dafür keinen "Beleg" liefere und die Auslegung der Vorinstanz im Gesetz, in der Lehre und in der Rechtsprechung denn auch keine Stütze finde. Ausserdem übersehe die Vorinstanz, dass sich die Botschaft auf Art. 13 des Revisionsaufsichtsgesetzes bezogen habe und damit nur die Revisionsstelle und deren Verhältnis zur Aufsichtsbehörde im Blick gehabt habe. Daraus ergebe sich "deutlich", dass der Gesetzgeber nur der Revisionsstelle die Möglichkeit der Beweissicherung habe eröffnen wollen, nicht aber der geprüften Gesellschaft. 3.4.4.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Wortlaut der Botschaft lässt sich nicht entnehmen, wer die Möglichkeit haben soll, die aufbewahrten Dokumente in allfälligen zivil- und strafrechtlichen Verfahren heranzuziehen. Die zitierte Stelle ist demnach ebenfalls auslegungsbedürftig. Die Auslegung von Gesetzen, wozu auch der Einbezug und die Würdigung der Materialien gehört, ist ein Teil der Rechtsanwendung. Folglich war die Vorinstanz dabei nicht auf "Belege" angewiesen (vgl. Art. 57 ZPO). Auch macht die Beklagte zu Recht nicht geltend, die Vorinstanz habe in dieser Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nämlich ohne Weiteres entnehmen, gestützt auf welche Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Schluss gelangte. 3.4.4.3 Die von der Beklagten besonders hervorgehobene Tatsache, dass es im Gesetz, auf das sich die Botschaft bezieht, um die Beaufsichtigung der Revisionsstelle ging, steht der Auffassung der Vorinstanz sodann nicht entgegen. Im Gegenteil: Hintergrund der Revision war unter anderem die Erkenntnis, dass die reine Selbstregulierung der Revisorinnen und Revisoren nicht mehr ausreichte (vgl. BBl 2004 3969, 3979). Mithin ging es darum, die Tätigkeit der Revisionsstellen über die blosse Selbstregulierung hinaus einer gewissen externen Kontrolle zu unterstellen. Die Kontrolle durch die eigens dafür geschaffene Revisionsaufsichtsbehörde stand dabei im Vordergrund. Ist in diesem Kontext aber von zivil- und strafrechtlichen Verfahren die Rede, drängt sich der Schluss auf, dass darin eine weitere Form externer Kontrolle gesehen wurde: Sollen die aufzubewahrenden Dokumente auch im Rahmen ziviloder strafrechtlicher Verfahren zur externen Kontrolle von Revisionsstellen dienen, müssen sie auch der geprüften Gesellschaft oder anderen Gegenparteien der Revisionsstelle zugänglich sein. Andernfalls wäre es allein der Revisionsstelle anheimgestellt, ob sie zur Aufklärung Hand bietet oder nicht. Die Revisionsstelle würde in diesem Fall belastendes Material wohl regelmässig für sich behalten und somit eine externe Kontrolle auf dem zivil- oder strafrechtlichen Weg vereiteln. Die externe Kontrolle über Revisionsstellen würde auf diese Weise nicht gestärkt, sondern vielmehr unterlaufen. Das kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein.
Seite 29/54 3.4.4.4 Abgesehen davon hat die Revisionsstelle ohnehin ein eminentes Interesse daran, entlastende Dokumente zwecks späterer Beweisführung aufzubewahren. Weshalb es dazu einer speziellen, vom Gesetzgeber auferlegten Aufbewahrungspflicht bedürfte, ist deshalb nicht einzusehen. Art. 730c OR käme nach der Lesart der Beklagten gewissermassen die Funktion zu, die Revisionsstellen vor sich selbst zu schützen, indem ihnen verboten würde, Dokumente, die sie zu ihrer Entlastung in einem späteren Zivil- oder Strafverfahren noch benötigen könnten, zu vernichten. Ein solches Verständnis ist nicht sachgerecht, insbesondere im soeben dargelegten gesetzgeberischen Kontext. 3.4.4.5 Mit der Vorinstanz ist daher anhand der Gesetzesmaterialien davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die Revisionsstelle als auch die geprüfte Gesellschaft die von der Revisionsstelle aufzubewahrenden Dokumente als Beweismittel im Rahmen zivilrechtlicher (und strafrechtlicher) Verfahren heranziehen können. 3.4.5 Ebenfalls fehl geht