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Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2023 2

23 février 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·2,101 mots·~11 min·2

Résumé

Abänderung Scheidungsentscheid und Forderung | Änderung des Scheidungsurteils

Texte intégral

%FILENAMEK% I. Zivilabteilung Z1 2023 2 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Ersatzrichter Th. Hubatka Gerichtsschreiberin K. Fotsch Urteil vom 23. Februar 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beklagter und Berufungsbeklagter, betreffend Abänderung Scheidungsentscheid und Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 19. Januar 2023)

Seite 2/6 Rechtsbegehren der Klägerin (sinngemäss) Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. Januar 2023 sei aufzuheben und das Urteil, mit welchem die Ehe der Parteien geschieden wurde, sei insofern abzuändern, als die aus der Ehe der Parteien stammenden Kinder unter die alleinige Sorge der Klägerin zu stellen seien. Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 23. November 2022 reichte A.________ (nachfolgend: Klägerin) beim Kantonsgericht Zug gegen B.________ (nachfolgend: Beklagter) eine Klage auf Zahlung von insgesamt CHF 7'950.00 nebst Zins ein. Zudem beantragte sie, der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 14. August 2018, mit welchem die Ehe der Parteien geschieden wurde, sei insofern abzuändern, als die aus dieser Ehe stammenden Kinder unter ihre alleinige Sorge zu stellen seien (act. 1/2). 2. Mit Schreiben vom 25. November 2022 forderte das Kantonsgericht die Klägerin auf, für die voraussichtlichen Verfahrenskosten binnen 10 Tagen einen Vorschuss von CHF 3'200.00 zu leisten (act. 3). Nachdem die Klägerin dieser Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen war, wurde ihr mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, unter der Androhung, dass im Falle der nicht fristgerechten Zahlung auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 7). Die Klägerin liess auch diese Nachfrist unbenützt verstreichen. 3. Am 19. Januar 2023 erliess der zuständige Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gestützt auf Art. 98 ZPO in Verbindung mit Art. 101 Abs. 3 ZPO folgenden Entscheid (act. 9; Verfahren EO 2022 179): "1. Auf die Klage wird zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten betragen CHF 600.00 Entscheidgebühr und werden der Klägerin auferlegt. 3. Mangels Umtrieben ist dem Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" 4. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 (überbracht am 24. Januar 2023) teilte die Klägerin dem Obergericht mit, dass sie mit dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. Januar 2023 nicht einverstanden sei. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass sie und die Kinder seit der Scheidung unter dem Verhalten des Beklagten und dem von ihm angerichteten Schaden leiden würden, weshalb der Klägerin das alleinige Sorgerecht über die Kinder zuzusprechen sei. Sie "möchte einfach Gerechtigkeit, im Ganzen" (act. 10). 5. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 wies der Präsident der I. Zivilabteilung des Obergerichts die Klägerin darauf hin, dass der erstinstanzliche Einzelrichter auf ihre Klage nicht

Seite 3/6 eingetreten sei, weil sie den von ihr verlangten Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt habe. In der Sache selber – d.h. bezüglich der Abänderung des Scheidungsentscheids und der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen – liege hingegen kein Entscheid vor, der mit Berufung angefochten werden könnte. Das Obergericht könne einzig die Frage prüfen, ob der Einzelrichter wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses zu Recht auf die Klage nicht eingetreten sei. Darauf gehe die Klägerin in der Eingabe vom 29. März 2022 [recte: 23. Januar 2023] indes nicht ein, weshalb auf die Berufung (in der vorliegenden Form) nicht eingetreten werden könnte. Zu beachten sei allerdings, dass die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Berufung noch nicht abgelaufen sei, sondern erst am 20. Februar 2023 ende. Die Klägerin habe deshalb die Möglichkeit, ihre Eingabe bis spätestens 20. Februar 2023 zu verbessern, d.h. konkret darzulegen, inwiefern das Kantonsgericht den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht falsch angewendet habe, indem es auf die Klage nicht eingetreten sei (vgl. Art. 310 ZPO). Falls die Klägerin ihre Eingabe innert der erwähnten Frist nicht verbessere, könne – wie bereits dargelegt – auf die Berufung aller Voraussicht nach nicht eingetreten werden (act. 11). 6. Daraufhin teilte die Klägerin dem Obergericht mit Eingabe vom 29. Januar 2023 (überbracht am 30. Januar 2023) mit, dass sie zurzeit unter dem Existenzminimum lebe und daher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hätte. Sie habe jedoch kein entsprechendes Gesuch eingereicht, weil sie von Rechtsanwalt D.________ – der gemeint habe, dass dies nur die KESB machen könne – falsch beraten worden sei. Zudem würden die Androhungen des Kantonsgerichts, die sie "in den Finanzen beschränken" würden, unter Nötigung (Art. 181 StGB) fallen (act. 12a). 7. In einem weiteren Schreiben vom 31. Januar 2023 wies der Abteilungspräsident die Klägerin darauf hin, dass das Obergericht inzwischen die gesamten Akten des Verfahrens EO 2022 179 vom Kantonsgericht beigezogen habe. Wie diesen Akten zu entnehmen sei, sei die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht von Rechtsanwalt D.________ vertreten worden. Ausserdem habe sie in diesem Verfahren – trotz eines ausdrücklichen Hinweises in der Verfügung vom 25. November 2022 (act. 2 Ziff. D.2) – auch kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Das Kantonsgericht habe sie deshalb aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen, den sie in der Folge trotz einer Mahnung nicht geleistet habe. Darauf gehe die Klägerin in ihrer Eingabe vom 29. Januar 2023 erneut nicht ein, weshalb nochmals auf die Ausführungen im Schreiben vom 27. Januar 2023 verwiesen werde. Falls die Klägerin tatsächlich unter dem Existenzminimum lebe und für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen wolle, müsse sie beim Obergericht mit dem beigelegten Formular ein entsprechendes Gesuch einreichen. Gemäss Art. 117 ZPO habe eine Person allerdings nur dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos sei (act. 14). 8. Die Klägerin reagierte darauf mit Eingabe vom 1. Februar 2023 (überbracht am 2. Februar 2023) und hielt daran fest, dass sie von Rechtsanwalt D.________, den sie auf Anraten des Kantonsgerichts aufgesucht habe, falsch beraten worden sei. Jetzt sei sie aber "schon so weit alleine gekommen, dass [sie sich] weiterhin selber vertreten werde" und darum ein Gesuch für die unentgeltliche Rechtspflege "nicht mehr notwendig" sei. Sie habe deshalb keinen Vorschuss bezahlt, weil sie sich – im Gegensatz zum Beklagten – immer an den

Seite 4/6 Scheidungsentscheid gehalten habe und daher der Beklagte die Kosten des Abänderungsverfahrens übernehmen müsse. Es könne doch nicht sein, dass der Beklagte in den vergangenen Jahren nur Probleme mache, Drohungen ausspreche und wahr mache, ihr die Zeit raube und das Obergericht ihre Rechte nicht durchsetzen könne. Ihre Familie habe deswegen gelitten und ein Recht darauf, entschädigt zu werden. Im Übrigen habe sie keine Forderungen gestellt, die ihr nicht bereits zustehen würden. Ihr gehe es vor allem darum, das alleinige Sorgerecht [auch] "auf Papier zu bekommen" (act. 15). 9. Weitere Eingaben reichte die Klägerin bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 20. Februar 2023 nicht ein. Erwägungen 1. Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 1.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um dieser Pflicht nachzukommen genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, und sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 und 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und 142 III 413 E. 2.2.2). 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.).

Seite 5/6 2. Die Vorinstanz ist auf die vorliegende Klage nicht eingetreten, weil es die Klägerin versäumte, den Vorschuss für die voraussichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Dies nachdem die Klägerin trotz eines expliziten Hinweises in der verfahrenseinleitenden Verfügung vom 25. November 2022 (act. 2 Ziff. D.2) kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, trotz einer Rechtsmittelbelehrung die Kostenvorschussverfügung vom 25. November 2022 (act. 3) nicht angefochten und den von ihr verlangten Kostenvorschuss auch innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hatte. Inwiefern die Vorinstanz unter diesen Umständen mit dem Nichteintretensentscheid das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll, ist nicht ersichtlich. 2.1 In der Berufung bringt die Klägerin zwar in erster Linie vor, von Rechtsanwalt D.________ falsch beraten worden zu sein. Sie versäumt es aber, diese Behauptung zu belegen und auch nur ansatzweise aufzuzeigen, weshalb sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage gewesen sein soll, dieses unechte Novum bereits vor erster Instanz in den Prozess einzubringen. Demnach kann die Behauptung der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f. m.w.H.), weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 2.2 Im Übrigen ist die Klägerin offenbar der Auffassung, dass der Beklagte ihr Anlass zur Klage gegeben habe und daher für die Prozesskosten aufkommen müsse. Diese Auffassung ist offenkundig falsch. Die Klägerin verkennt, dass (bei der Einleitung des Verfahrens) gemäss der klaren Regelung in Art. 98 ZPO in jedem Fall die klagende Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Hervorhebung hinzugefügt) und erst im Endentscheid festgelegt wird, wer – nach Massgabe des Unterliegens – die Prozesskosten definitiv zu tragen hat (Art. 106 f. ZPO). Ein solcher Endentscheid liegt nicht vor. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Nichtleistung des Kostenvorschusses, welche dazu geführt hat, dass die Vorinstanz auf die Klage nicht eingetreten ist. Damit setzt sich die Klägerin – obwohl sie vom Abteilungspräsidenten wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden ist – nicht auseinander. Die Berufung ist daher offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. 2.3 Anzumerken bleibt, dass gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO das Gericht auf die Klage nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird. Diese Säumnisfolge muss vom Gericht konkret angedroht werden; die Unterlassung der Androhung schliesst eine Säumnis aus (vgl. Art. 147 Abs. 3 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_381/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Folglich ist die Vorinstanz mit der Androhung der Säumnisfolgen lediglich ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen. Von einer "Nötigung" kann – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine Rede sein. 3. Bei diesem Ausgang hat die Klägerin auch die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Kosten sind gemäss § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 sowie § 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG auf CHF 400.00 festzusetzen. Dem Beklagten ist – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – kein Aufwand entstanden, für den er zu entschädigen wäre. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin explizit darauf verzichtet

Seite 6/6 hat, für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Folglich kann offenbleiben, ob sie tatsächlich nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um ihre Rechte zu wahren. Abgesehen davon hätte ein solches Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ohnehin abgewiesen werden müssen (Art. 317 lit. b ZPO). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 19. Januar 2023 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 400.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an den Beklagten unter Beilage je einer Kopie der Eingaben der Klägerin vom 23. Januar 2023 und vom 1. Februar 2023) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EO 2022 179) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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