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Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2022 6

23 février 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·10,548 mots·~53 min·2

Résumé

Forderung | Kauf/Tausch/Schenkung

Texte intégral

20230204_131635_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2022 6 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter St. Scherer Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Chr. Kaufmann Urteil vom 23. Februar 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beklagte und Berufungsklägerin, und E.________, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Nebenintervenient und Berufungskläger, betreffend Forderung (Berufungen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 24. Februar 2022)

Seite 2/24 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 24. Februar 2022 (A3 2019 27) aufzuheben und es sei die Klage der Klägerin/Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 24. Februar 2022 (A3 2019 27) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zu Lasten der Klägerin/Berufungsbeklagten. Nebenintervenient und Berufungskläger 1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 24. Februar 2022 im Verfahren A3 2019 27 aufzuheben und es sei die Klage vom 27. Juni 2019 vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhalts- und Beweisergänzung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zu Lasten der Berufungsbeklagten. Klägerin und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Berufung des Nebenintervenienten sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin und des Nebenintervenienten unter solidarischer Haftbarkeit. Sachverhalt 1. Die A.________ (nachfolgend: Klägerin) ist eine in ________, England, domizilierte Gesellschaft, welche unter anderem mit Baumaschinen handelt. G.________ ist Direktor der Beklagten (vgl. act. 1 S. 3; act. 55 S. 1; act. 1/1). Die in ________ domizilierte C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) bezweckt ________. H.________ ist Geschäftsführer sowie Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten; I.________ fungiert als Zeichnungsberechtigter mit Einzelunterschrift (act. 1/2). 2.1 Gemäss "Mietvertrag mit Kaufoption" vom 27. Juni bzw. 16. Juli 2014 mietete die in Deutschland domizilierte J.________ GmbH von der ebenfalls in Deutschland ansässigen K.________ GmbH (nachfolgend: K.________) den Radlader "CAT ________" mit der Seriennummer "________" (nachfolgend: Radlader) für eine befristete Mietdauer von 24 Monaten (act. 1/10).

Seite 3/24 2.2 Am 27. März 2015 meldete die J.________ GmbH den Radlader als gestohlen und gab in der Strafanzeige an, dass dieser zwischen dem 22. Februar 2015, 10:00 Uhr, und dem 27. März 2015, 09:00 Uhr, in ihrem Aussenlager in L.________, Deutschland, entwendet worden sei (act. 1/12; vgl. auch die von K.________ am 25. Januar 2016 eingereichte Strafanzeige wegen "Verdachts des Diebstahls, wahlweise Hehlerei und Steuerhinterziehung" in act. 1/9). 3.1 Bereits am 11. bzw. 13. Februar 2015 hatte die Beklagte der Klägerin den Radlader zum Preis von EUR 221'000.00 bzw. EUR 212'000.00 zum Kauf angeboten. Die Klägerin kaufte den Radlader schliesslich zum Preis von EUR 210'000.00, wofür ihr die Beklagte am 18. Februar 2015 Rechnung stellte. In dieser Rechnung bestätigte die Beklagte, dass der Radlader frei von jeglichen Pfandrechten oder Belastungen sei ("free and clear of any lien or encumbrance"). Zudem wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten für anwendbar erklärt ("The General Terms and Conditions [GTC] of C.________ AG shall apply"; vgl. act. 1/3; act. 1/8 S. 4 f.; act. 55 Ziff. 7). Gemäss Ziff. 7.1 der AGB gehen Eigentum, Besitz und Gefahr mit Zahlungseingang bei der Beklagten auf den Kunden über. In Ziff. 11.2 wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten der Sitz der Beklagten bestimmt. Sodann gelten gemäss Ziff. 11.3 für die AGB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Kunden "die Bestimmungen des Schweizer Rechts, insbesondere die Vorschriften des OR" (act. 1/4). Am 19. oder 20. Februar 2015 ging bei der Beklagten die Zahlung der Klägerin in der Höhe von EUR 210'000.00 ein (act. 55 Ziff. 14). 3.2 Rund eine Woche nach Abschluss des Kaufvertrags zwischen den Parteien kaufte die Beklagte am 25. Februar 2015 den für die Klägerin bestimmten Radlader für EUR 195'000.00 von E.________, der in ________, Deutschland, ansässig ist und den Radlader offenbar von der angeblich in Deutschland domizilierten M.________ GmbH erworben hatte (vgl. act. 1/15 bzw. act. 15/2 S. 10; act. 1/16; act. 1/26). Die Beklagte bezahlte den Kaufpreis von EUR 195'000.00 umgehend (vgl. act. 55 Ziff. 17). 3.3 Am 25./26. Februar 2015 transportierte ein niederländisches Transportunternehmen den Radlader im Auftrag der Beklagten vom Kieswerk L.________ in Deutschland zu den N.________ an den "Europoort" Rotterdam in den Niederlanden (act. 1/5; act. 1/11; act. 15/2 S. 3-9). Am 27. Februar 2015 wurde der Radlader in Rotterdam verladen und Anfang März 2015 in England der Klägerin übergeben (act. 1 S. 5 Rz 13; act. 15 Rz 21; act. 65 Rz 2; act. 15/6 und 15/7; act. 1/8 S. 4, 7 und 9). 4.1 Die in Deutschland domizilierte O.________ AG (nachfolgend: O.________) entschädigte die bei ihr gegen Diebstahl versicherte K.________ gemäss Schreiben vom 8. Mai 2015 "ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung und ohne Präjudiz für künftige Fälle" für den gestohlenen Radlader mit einem Betrag von EUR 205'820.00 (act. 1/17). 4.2 Nachdem bekannt geworden war, dass sich der Radlader bei der Klägerin befand, führte das von der O.________ beauftragte "P.________" bzw. dessen Sachbearbeiter Q.________

Seite 4/24 vom 20. bis 22. Mai 2015 bei der Klägerin vor Ort Ermittlungen durch (act. 1/8 S. 5; act. 55 Ziff. 30 f.). 4.3 Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 ersuchte der von der O.________ beauftragte, in Düsseldorf ansässige Rechtsanwalt R.________ die Klägerin (bzw. den von ihr mandatieren Rechtsanwalt S.________ der Kanzlei T.________ in London) um Rückgabe des Radladers, da die O.________ infolge der Auszahlung der Entschädigung an K.________ zwischenzeitlich Eigentümerin des Radladers geworden sei. Alternativ bot er der Klägerin an, den Radlader von der O.________ abzukaufen (act. 1/6). 4.4 Im Weiteren korrespondierte der ebenfalls von der Klägerin mandatierte Rechtsanwalt U.________ von der Kanzlei V.________ in München mit dem von der Beklagten beauftragten, ebenso in München ansässigen Rechtsanwalt W.________. Rechtsanwalt W.________ legte Rechtsanwalt U.________ mit Schreiben vom 28./29. Juli 2015 seine Sicht der Dinge dar und kam zum Schluss, dass "tragfähige Beweise für die Behauptung eines Diebstahls und damit der Konsequenz des Abhandenkommens [des Radladers]" nicht ersichtlich seien. Die Beklagte werde "sämtliche Unterstützung leisten […], um das behauptete Abhandenkommen zu widerlegen" (act. 15/8). Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 bedankte sich Rechtsanwalt U.________ für "die detaillierte Ausarbeitung des Sachverhaltes und die Bereitstellung von zusätzlichen Argumenten" und fügte an, "nach Rücksprache mit unserem Mandanten werden wir, wie auch mit Ihnen besprochen, das Schreiben an [die] O.________ weiterleiten und mitteilen, dass unser Mandant aufgrund der unklaren Rechtslage zur Zeit keine Veranlassung zur Herausgabe des Radladers hat" (act. 15/9). 4.5 Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 wandte sich der von der O.________ mandatierte Rechtsanwalt R.________ an den die Klägerin vertretenden Rechtsanwalt U.________ und bat wiederum um Herausgabe des Radladers. Im Schreiben hielt er Folgendes fest (act. 1/7): "[…] Es dürfte hiernach Einigkeit bestehen, dass sowohl nach deutschem als auch nach britischem Recht ein gutgläubiger Erwerb an gestohlenen Sachen nicht möglich ist. Da der Radlader gestohlen wurde, vermochte Ihre Mandantin diesen nicht wirksam zu erwerben, sodass Ihre Mandantin nicht wirksam Eigentümerin geworden ist, sodass unserer Mandantin im Ergebnis ein Anspruch auf Herausgabe des Radladers zusteht. Wir hatten Sie im Zuge der bisherigen Korrespondenz u.a. auch darauf hingewiesen, dass ein gutgläubiger Erwerb ausnahmsweise auch im Falle des Abhandenkommens nur dann möglich wäre, wenn sich herausstellen sollte, dass die unmittelbare Besitzerin der versicherten Sache (hier die J.________ GmbH) bei dem Abhandenkommen der versicherten Sache mitgewirkt hätte. Wenn sich mithin im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen herausgestellt hätte bzw. – wider Erwarten – noch herausstellen sollte, dass leitende Angestellte der Firma J.________ an dem Abhandenkommen des Radladers mitgewirkt hätten, dann würde man in der Tat davon ausgehen müssen, dass Ihre Mandantin – gemessen am deutschen Sachenrecht – gutgläubig das Eigentum an dem Radlader erworben hätte. Nach unserem derzeitigen Erkenntnisstand (der sich seit Beginn unserer Mandatierung insoweit auch nicht verändert hat) gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Mitarbeiter, geschweige denn ein leitender Angestellter der J.________ GmbH,

Seite 5/24 geschweige denn deren Geschäftsführung, an dem Abhandenkommen des Radladers in irgendeiner Form mitgewirkt haben. Bislang handelt es sich lediglich um eine theoretische Möglichkeit, die weder durch Fakten, noch durch Indizien hinterlegt ist. Unsere Anfrage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft X.________ hatte insoweit auch vor geraumer Zeit ergeben, dass die Ermittlungen kurz vor einem Abschluss stehen und dass das Verfahren ergebnislos eingestellt werden sollte (mangels Ermittlung eines Täters). Unser aktueller Kenntnisstand, der auf einem Telefonat des Unterzeichners mit der zuständigen Staatsanwältin, Frau Y.________, vom 23.06.2016 resultiert, ist Folgender: Nachdem Frau Staatsanwältin Y.________ das Verfahren einstellen wollte, gab es einen nicht näher bestimmten Hinweis des Landeskriminalamtes Z.________, auf dessen Grundlage die Akte noch nicht geschlossen wurde […] Mit einem Fortgang bzw. einem Abschluss des Ermittlungsverfahrens könne vor diesem Hintergrund erst in drei bis vier Monaten gerechnet werden [vgl. hierzu die Verfügungen der Staatsanwaltschaft X.________ vom 11. Februar 2016 und vom 19. April 2016 in act. 1/13 und 1/14]. Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen dürfen wir somit festhalten, dass das Verfahren entgegen der ursprünglichen Ankündigung noch nicht abgeschlossen ist, sondern noch weiterläuft, gleichwohl – und dies ist für uns von wesentlicher Bedeutung – stehen noch immer keinerlei Anhaltspunkte für eine Beteiligung der J.________ GmbH im Raume. Um daher dem Begehren unserer Mandantin auf Rückgabe des Radladers Nachdruck zu verleihen, möchten wir folgenden Vorschlag unterbreiten: 1. Unsere Mandantin ermächtigt Ihren Mandanten, den Radlader zu einem vorher einvernehmlich abgestimmten Kaufpreis zu veräussern und zwar unter der Voraussetzung, dass die Zahlung des Kaufpreises unmittelbar auf ein vorher festzulegendes Konto erfolgt (entweder auf ein Konto unserer Mandantin oder – sofern gewünscht – auf ein von uns einzurichtendes Ander-/Treuhandkonto). Es muss sichergestellt sein, dass die Herausgabe des Radladers an den potentiellen Käufer erst dann erfolgt, wenn seitens unserer Mandantin eine entsprechende Freigabe erklärt wurde (die wiederum davon abhängt, dass ein Zahlungseingang des Kaufpreises zu verzeichnen ist). 2. Für den Fall, dass sich im Zuge der weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen – wider Erwarten – herausstellen sollte, dass die J.________ GmbH in irgendeiner Form an dem Abhandenkommen der versicherten Sache beteiligt gewesen sein sollte und damit zugunsten Ihrer Mandantin ein gutgläubiger Erwerb anzunehmen wäre, verpflichtet sich unsere Mandantin selbstredend, den zu ihren Gunsten gezahlten Betrag für die Veräusserung des Radladers umgehend zurückzuzahlen. 3. […] 4. Unsere Mandantin verpflichtet sich im Gegenzug, soweit es ihr möglich ist, an den Ermittlungen mitzuwirken mit dem Ziel, diese aufzuklären und Ihre Mandantin dabei zu unterstützen, den Kaufpreis vom Verkäufer zurückzuerlangen. […]" 4.6 Mit E-Mail vom 13. Dezember 2016 und Schreiben vom 14. Februar 2017 teilte der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt S.________ der Beklagten mit, aufgrund der beigelegten Ermittlungsakten bzw. des "Report" der Staatsanwaltschaft X.________ sei davon auszugehen, dass der Radlader gestohlen worden sei, weshalb die Klägerin Anspruch auf

Seite 6/24 Rückerstattung des Kaufpreises von EUR 210'000.00 habe (act. 1/18 und 1/19). Weil die Beklagte darauf nicht reagierte, bekräftigte die Klägerin ihren Standpunkt in einem weiteren Schreiben vom 29. September 2017 (act. 1/20). Die von Rechtsanwalt S.________ erwähnten Ermittlungsakten sowie der "Report" der Staatsanwaltschaft X.________ befinden sich nicht in den Akten des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht bekannt ist, zu welchen Erkenntnissen das strafrechtliche Verfahren führte bzw. wie dieses abgeschlossen wurde (s. auch act. 55 Ziff. 47). 5. In der Zwischenzeit übergab die Klägerin der O.________ den Radlader, wobei das genaue Datum der Rückgabe ebenfalls nicht bekannt ist. Mit Kaufvertrag vom 4. September 2017 verkaufte die O.________ den Radlader an eine Drittpartei zu einem Preis von EUR 140'000.00 (act. 1/27). 6. Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichteramt Baar (act. 1/28), reichte die Klägerin mit Eingabe vom 27. Juni 2019 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): "Hauptsächlich 1. C.________ AG habe A.________ den Betrag von EUR 210'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Dezember 2016 zu bezahlen. 2. C.________ AG habe A.________ Schadenersatz in Höhe von GBP 9'977.14 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Dezember 2016 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. 4. Sämtliche andere oder gegenteilige Rechtsbegehren der Beklagten seien abzuweisen. Eventualiter 5. C.________ AG habe A.________ den Betrag von CHF 238'132.23, Gegenwert von EUR 210'000.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Dezember 2016 zu bezahlen. 6. C.________ AG habe A.________ Schadenersatz in Höhe von CHF 12'929.678, Gegenwert von GBP 9'977.14, nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Dezember 2016 zu bezahlen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. 8. Sämtliche andere oder gegenteilige Rechtsbegehren der Beklagten seien abzuweisen." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen Folgendes aus: 6.1 Sie habe von der Beklagten am 18. Februar 2015 den Radlader für EUR 210'000.00 gekauft. Im Mai 2015 sei sie von der O.________ informiert worden, dass der Radlader in Deutschland als gestohlen gemeldet worden sei und eigentlich K.________ gehöre. Die

Seite 7/24 Staatsanwaltschaft X.________, welche die Ermittlungen übernommen habe, gehe davon aus, dass der Radlader gestohlen worden sei, möglicherweise im Sinne eines Auftragsdiebstahls. Mit der am 8. Mai 2015 im Zusammenhang mit dem Diebstahl an K.________ bezahlten Entschädigung von EUR 205'820.00 sei die O.________ Eigentümerin des Radladers geworden. Im Mai 2015 habe G.________ von der Klägerin I.________ von der Beklagten darüber informiert, dass der Radlader vermutlich als gestohlen gemeldet worden sei und die Klägerin den Radlader an die Versicherung der ursprünglichen Eigentümerin zurückgeben müsse. Daraufhin habe I.________ gegenüber der Klägerin mehrfach telefonisch bestätigt, dass ihr der Kaufpreis zurückbezahlt werde, wenn der Radlader tatsächlich gestohlen worden sein sollte. Gegen Ende des Jahres 2016 seien der Beklagten Kopien der Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft zugestellt worden, worin der Diebstahl des Radladers bestätigt worden sei. Gleichzeitig sei die Beklagte gebeten worden, die Rückzahlung des Kaufpreises zu bestätigen. Diese Rückzahlung sei jedoch bis heute nicht erfolgt (act. 1 S. 3-10 Rz 3-43). 6.2 Aufgrund dieser Angelegenheit habe die Klägerin im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und Instandhaltung des Radladers weitere Kosten auf sich nehmen und Rechnungen im Gesamtbetrag von GBP 9'977.14 bezahlen müssen (act. 1 S. 11 Rz 44 und S. 15 Rz 2). 6.3 Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag unterliege schweizerischem Recht, inklusive CISG [d.h. dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf; CISG; SR 0.221.211.1]. Ein Verkäufer, der Waren verkaufe, die nicht ihm gehörten und zu deren Verkauf er nicht befugt sei, begehe eine Verletzung der in Art. 41 CISG festgelegten Verpflichtung, Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter sei. Auch wenn von der zuständigen Behörde kein Täter habe ermittelt werden können, sei dennoch klar, dass der Radlader Eigentum von K.________ gewesen und aus einem Kieswerk in L.________ gestohlen worden sei, bevor er an E.________, anschliessend an die Beklagte und zuletzt an die Klägerin weiterverkauft worden sei. Die Klägerin habe sich daraufhin gezwungen gesehen, den Radlader der ursprünglichen Besitzerin bzw. deren Versicherung, welche K.________ zwischenzeitlich entschädigt habe, zurückzugeben. Die Beklagte habe die Klägerin im Mai 2015 darüber informiert, dass der Radlader gestohlen worden sei und die Versicherung dessen Rückgabe verlange. Damit habe sie die Aufhebung des Vertrags erklärt und die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt. I.________ habe der Klägerin im Mai 2015 mehrfach bestätigt, dass die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis zurückerstatten werde, was zeige, dass die Beklagte die Vertragsaufhebung klar verstanden und zur Kenntnis genommen habe. Folglich habe die Beklagte der Klägerin den Kaufpreis zurückzuerstatten. Die Klägerin sei ihrerseits nicht mehr in der Lage, den Radlader der Beklagten zurückzuführen (act. 1 S. 12-15 Rz 1). 6.4 Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass das CISG vorliegend nicht anwendbar sei, stütze sich die Klägerin auf Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR (Grundlagenirrtum) sowie auf Art. 192 ff. OR (Rechtsgewährleistung [act. 1 S. 15-17 Rz 3]). 7. In der Klageantwort vom 25. Oktober 2019 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage (act. 15). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:

Seite 8/24 7.1 Beim Radlader habe es sich nicht um eine gestohlene Baumaschine gehandelt. Im Zeitpunkt, als die Klägerin den Radlader erworben habe, sei dieser weder gestohlen gemeldet noch gestohlen gewesen. Der angebliche Diebstahl sei erst viel später gemeldet worden, nämlich nachdem der Radlader "ungestört" verkauft und verschifft worden sei. Dieser sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter Mithilfe der Mitarbeiter der J.________ GmbH, welche das Fahrzeug von K.________ gemietet habe, unterschlagen und unrechtmässig verkauft worden. Die O.________ habe die Diebstahlstheorie vorgegeben, um damit den gutgläubigen Erwerb verhindern und schliesslich die von ihr an K.________ bezahlte Entschädigung zurückfordern zu können. Da der Radlader nicht gestohlen worden sei, habe die Beklagte diesen gutgläubig zu Eigentum erworben. Bis heute sei für die Beklagte unklar, weshalb die Klägerin den Radlader der O.________ herausgegeben habe. Dazu habe es keine Veranlassung und auch keine entsprechenden Verfügungen gegeben. Es werde bestritten, dass die Klägerin den Radlader der O.________ habe herausgeben müssen, sei doch der Beweis, dass die O.________ dessen Eigentümerin geworden sei, bis heute nicht erbracht. Es sei höchst fragwürdig bzw. grob fahrlässig gewesen, dass die O.________ ohne Klärung der Rechtslage und ohne jeglichen Beweis eines Diebstahls die volle Versicherungssumme an K.________ ausbezahlt habe. Der Umstand allein, dass die O.________ die Versicherungssumme ausbezahlt habe, sei kein Rechtstitel dafür, dass sie Eigentümerin des Radladers geworden sei, sei doch das Eigentum lange zuvor an den gutgläubigen Erwerber übergegangen. Im Übrigen habe I.________ niemals die Rückzahlung der Kaufsumme versprochen; im Gegenteil habe er der Klägerin von Anfang an deutlich gemacht, dass mit Sicherheit kein Diebstahl vorgelegen habe und die Klägerin den Radlader niemandem herausgeben müsse (act. 15 Rz 13, 18, 20, 30, 32 f. und 43 f.). 7.2 Im Weiteren werde die Schadenersatzforderung bestritten. Die Klägerin habe die einzelnen Forderungen in keiner Art und Weise rechtsgenüglich substanziiert. Es sei nicht ersichtlich, welche Leistungen erbracht worden und ob diese tatsächlich notwendig gewesen seien (act. 15 Rz 36 und 49). 7.3 Die Rechtswahlvereinbarung der Parteien stelle zweifellos einen Ausschluss des CISG dar; auf den von den Parteien abgeschlossenen Vertrag habe einzig das Schweizer Obligationenrecht Anwendung finden sollen. Soweit sich die Klägerin auf das CISG stütze, hätte sie gemäss Art. 43 CISG der Beklagten innerhalb einer angemessenen Frist die "Art des Rechts oder der Forderung" mitteilen und [gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. b Ziff. i CISG innerhalb einer angemessenen Frist] die Aufhebung des Vertrags erklären müssen. Weder das eine noch das andere sei geschehen. So habe die Klägerin der Beklagten zwar mitgeteilt, dass [von der O.________] die Herausgabe des Radladers verlangt werde. Ob diese Rückforderung auch tatsächlich rechtlich Bestand habe, habe sie aber nicht belegt. Eine Erklärung der Aufhebung des Vertrags sei ebenfalls nie erfolgt; es werde bestritten, dass die Klägerin den Vertrag aufgehoben habe. Schliesslich hätte die Klägerin, wenn sie denn ihren Verpflichtungen nach CISG korrekt nachgekommen wäre, den Radlader schlicht und einfach der Beklagten zurückgeben müssen. Dann, und nur dann, hätte sie unter Umständen die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen können (wenn die übrigen Bedingungen dafür auch erfüllt gewesen wären, was ebenfalls bestritten werde). Da die Rückgabe des Radladers an die O.________ nicht notwendig gewesen sei, beruhe die Unmöglichkeit der Rückgabe an die Beklagte auf dem Fehlverhalten der Klägerin. Der Kaufpreis sei unter diesen Umständen nicht zurückzuzahlen (act. 15 Rz 39, 45, 48 und 53).

Seite 9/24 7.4 Im Weiteren werde bestritten, dass ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 OR vorliege. Soweit sich die Klägerin auf Art. 192 ff. OR beziehe, sei festzuhalten, dass bis heute nicht rechtsgenüglich bewiesen sei, dass der Radlader der Klägerin tatsächlich zu Recht "entzogen" worden sei. Fakt sei, dass die Klägerin den Radlader ohne Not, d.h. ohne richterliche Verfügung oder Gerichtsurteil etc., herausgegeben habe. Der Radlader sei wohl veruntreut bzw. nach deutscher Terminologie unterschlagen worden, weshalb die Klägerin nicht verpflichtet gewesen wäre, den Radlader der O.________ herauszugeben (act. 15 Rz 50-52). 8. Mit Schreiben vom 8. November 2019 verkündete die Beklagte E.________ den Streit (vgl. Art. 78 ff. ZPO; act. 19). 9. In der Replik vom 28. November 2019 hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Ergänzend führte sie aus, die Beklagte habe ihr garantiert, dass die Maschine frei von jeglichem Pfandrecht oder jeglicher Belastung sei. An diese Garantie müsse sich die Beklagte halten. Es spiele keine Rolle, ob die Belastung aus einem Diebstahl oder – wie die Beklagte ohne Beweis behaupte – aus einer Unterschlagung stamme. Relevant sei nur, dass die Klägerin wegen dieser Belastung den Radlader nicht habe behalten können. Die Gründe für die Rückgabe des Radladers seien im Schreiben von Rechtsanwalt S.________ an die Beklagte vom 14. Februar 2017 aufgeführt (act. 1/19, vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.6; act. 23 Rz 1 S. 5). 10. In der Duplik vom 6. Februar 2020 hielt auch die Beklagte an ihrem Standpunkt fest. Entgegen der Auffassung der Klägerin spiele es durchaus eine Rolle, ob der Radlader gestohlen oder unterschlagen worden sei. Sodann werde im Schreiben vom 14. Februar 2017 weder rechtsgenüglich begründet noch belegt, wieso die Klägerin den Radlader der O.________ habe herausgeben müssen. Die Klägerin müsse darlegen, wieso sie den Radlader an die O.________ herausgegeben habe, und sie müsse beweisen, dass sie dazu verpflichtet gewesen sei. Die Beklagte bestreite, dass es dafür einen Rechtsgrund gegeben habe. Weiter müsse die Klägerin beweisen, dass der Radlader tatsächlich gestohlen worden sei; die Beklagte bestreite auch dies. Sofern das CISG anwendbar sei (was ebenfalls bestritten werde), hätte die Klägerin den Kaufvertrag rechtsgenüglich anfechten, die Aufhebung des Kaufvertrags erklären und den Kaufgegenstand der Beklagten zurückgeben müssen. Da sie all dies nicht getan habe und darüber hinaus durch die freiwillige Herausgabe des Radladers an die O.________ die Unmöglichkeit der Rückabwicklung des Kaufvertrags ohne Not selber verursacht habe, stünden ihr keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu (act. 34 Rz 13-16). 11. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 teilte E.________ dem Kantonsgericht mit, dass er dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beitrete (act. 40). 12. Am 20. Oktober 2021 wurden die Parteien – d.h. G.________ für die Klägerin sowie I.________ und H.________ für die Beklagte – zur Sache befragt (act. 55). 13. An der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2022 bekräftigten die Parteien ihre bisherigen Standpunkte. Zudem äusserte sich der Nebenintervenient das erste Mal zur Sache und beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (act. 64-67).

Seite 10/24 14. Am 24. Februar 2022 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 71; Verfahren A3 2019 27): "1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von EUR 210'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Dezember 2016 zu bezahlen. 1.2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 12'500.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 12'461.40 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 38.60 wird von der Beklagten nachgefordert. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 12'461.40 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 800.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 36'370.00 zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" Zur Begründung führte das Kantonsgericht in Anwendung des CISG zusammengefasst aus, dass im Mai 2015 die O.________ als Dritte gegenüber der Klägerin hinsichtlich des Radladers einen Herausgabeanspruch geltend gemacht habe und davon auszugehen sei, dass die Klägerin der Beklagten diesen Anspruch innerhalb einer angemessenen Frist angezeigt und genau bezeichnet habe. Da auch unbegründete Ansprüche Dritter die Rechtsmängelhaftung nach Art. 41 Satz 1 CISG auslösen würden, könne offenbleiben, ob die Klägerin gutgläubig Eigentum erworben habe und ob der Radlader gestohlen oder von einem Angestellten der J.________ GmbH unterschlagen bzw. veruntreut worden sei, was einen gutgläubigen Erwerb ermöglicht hätte. Die Klägerin sei berechtigt gewesen, aufgrund einer wesentlichen Vertragsverletzung vom Vertrag zurückzutreten, habe sie doch gegenüber der Beklagten innert angemessener Frist erklärt, dass sie den Kaufpreis zurückerstattet haben wolle (Art. 49 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 25 CISG). Ausserdem habe die Klägerin die Unmöglichkeit, den Radlader zurückzugeben, nicht zu verantworten (vgl. Art. 82 Abs. 2 lit. a CISG). Somit sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Kaufpreis von EUR 210'000.00 zurückzuerstatten. Demgegenüber habe die Klägerin allfällige Schadenersatzansprüche allein mit dem blossen Hinweis auf vier Rechnungen im Gesamtbetrag von GBP 9'977.14 nicht rechtsgenüglich substanziiert (act. 1/21-24), weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen sei (act. 71 E. 5.1-5.3, 6 und 7.3). 15. Gegen diesen Entscheid reichten die Beklagte und der Nebenintervenient je mit separaten Eingaben vom 28. März 2022 (act. 72 und 73) beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. In der Berufungsantwort vom 24. Mai 2022 stellte die Klägerin ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 78). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt.

Seite 11/24 Erwägungen 1. Die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 71 E. 1.1). 2. In formeller Hinsicht ist im Weiteren Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Klägerin hat gegen die Klageabweisung hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Schadenersatzansprüche im Gesamtbetrag von GBP 9'977.14 (act. 71 E. 7 und Dispositiv- Ziff. 1.2) weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. In diesem Punkt ist der erstinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 2.2 Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte ihre Berufung nicht hinreichend begründet habe, indem sie sich über weite Strecken mit appellatorischer Kritik begnüge, ohne sich eingehend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen (act. 78 Rz 11 f.; vgl. hierzu BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2022 vom 22. August 2022 E. 4.4.1). Dieser Auffassung kann – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – nicht gefolgt werden, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. 3. Die Beklagte und der Nebenintervenient bringen vorab vor, das Kantonsgericht hätte anstelle des CISG das OR anwenden müssen (act. 72 Rz 11 f.; act. 73 Rz 14 f.). Diese Auffassung trifft nicht zu. 3.1 Das Kantonsgericht stützte sich auf Ziff. 11.3 der AGB der Beklagten (act. 1/4), wonach "für diese AGB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der C.________ AG und dem Kunden […] die Bestimmungen des Schweizer Rechts, insbesondere die Vorschriften des OR [gelten]", und führte zusammengefasst aus, die Parteien hätten das schweizerische Recht vereinbart, wobei vorliegend das CISG (als Bestandteil des schweizerischen Rechts) anwendbar sei. Die Wahl des Rechts eines Vertragsstaats stelle vermutungsweise keinen impliziten Ausschluss des CISG im Sinne von Art. 6 CISG dar. Dieses sei nur dann wegbedungen, wenn sich aus anderen Vertragsbestimmungen oder den Umständen ergebe, dass auf das unvereinheitlichte schweizerische Recht – d.h. ausschliesslich (und nicht nur insbesondere) auf das OR – verwiesen worden sei. Solche andere Vertragsbestimmungen oder Umstände seien nicht ersichtlich. Wie die Klägerin zu Recht ausführe, bedeute "insbesondere" eine beispielhafte Aufzählung und nicht eine ausschliessliche Wahl. Da sowohl das CISG als auch das OR integrale Bestandteile des schweizerischen Rechts bildeten, könne die Beklagte aus dem Passus "insbesondere die Vorschriften des OR" nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch eine nachträgliche Ausschlussvereinbarung sei nicht erstellt. Die Beklagte müsse sich die Rechtswahlklausel in ihren eigenen AGB entgegenhalten lassen, habe sie doch den ihr obliegenden Nachweis, dass die Parteien das CISG durch eine Rechtswahl des OR ausgeschlossen hätten, nicht erbracht. Auch ohne Rechtswahlklausel wäre auf den vorliegenden internationalen Sachverhalt das schweizerische Recht anwendbar (Art. 118 Abs. 1 IRPG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht; act. 71 E. 1.2).

Seite 12/24 3.2 Handelt es sich – wie vorliegend – um ein internationales Verhältnis, so regelt das IPRG das anzuwendende Recht, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IPRG). Gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 IPRG gilt für den Kauf beweglicher körperlicher Sachen das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (Haager Übereinkommen; SR 0.221.211.4), welches für die Schweiz am 27. Oktober 1972 in Kraft getreten ist (vgl. Amstutz/Wang/Gohari, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 118 IPRG N 1). Gemäss Art. 2 des Haager Übereinkommens untersteht der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des von den vertragsschliessenden Parteien bezeichneten Landes (Abs. 1). Diese Bezeichnung muss Gegenstand einer ausdrücklichen Abrede sein oder unzweifelhaft aus den Bestimmungen des Vertrags hervorgehen (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine übereinstimmende Willensäusserung der Parteien über das als anwendbar erklärte Recht richten sich nach diesem Recht (Abs. 3). Das Haager Übereinkommen ist ein erga omnes wirkender, mit loi-uniforme-Charakter ausgestatteter Staatsvertrag. Dementsprechend findet es auch dann Anwendung, wenn die Käuferin oder Verkäuferin (vorliegend die klagende Käuferin) ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihre Niederlassung in einem Staat hat, der (wie vorliegend Grossbritannien) dem Übereinkommen nicht beigetreten ist, sofern der Staat, in welchem das gerichtliche Verfahren durchgeführt wird, Vertragsstaat des Übereinkommens ist, was auf die Schweiz zutrifft (vgl. Amstutz/Wang/Gohari, a.a.O., Art. 118 IPRG N 3). In dem von ihnen abgeschlossenen Kaufvertrag haben die Parteien unbestrittenermassen vereinbart, dass für die "ganze Rechtsbeziehung" zwischen ihnen die Bestimmungen des Schweizer Rechts, insbesondere die Vorschriften des OR" gelten, weshalb gemäss Art. 2 des Haager Übereinkommens das schweizerische Recht anwendbar ist. 3.3 Das für die Schweiz am 1. März 1991 in Kraft getretene CISG enthält materielles Vertragsrecht. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ist es auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind (lit. a) oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (lit. b). Da Grossbritannien nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, fällt die direkte Anwendung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG ausser Betracht. Demgegenüber führen die Regeln des internationalen Privatrechts der Schweiz – wie vorne in E. 3.2 dargelegt – zur Anwendung des schweizerischen Rechts (vgl. Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 IPRG), womit das CISG gestützt auf dessen Art. 1 Abs. 1 lit. b grundsätzlich anwendbar ist, da die Schweiz Vertragsstaat des Übereinkommens ist und keinen Vorbehalt gemäss Art. 95 CISG erklärt hat (vgl. Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter [Hrsg.], Kommentar zum UN-Kaufrecht, 7. A. 2019, Art. 1 CISG N 75; Hutzli, in: Brunner [Hrsg.], UN-Kaufrecht – CISG, 2. A. 2014, Art. 95 CISG N 2). 3.4 Nach Art. 6 CISG können die Parteien die Anwendung dieses Übereinkommens ausschliessen oder auch nur teilweise von seinen Bestimmungen abweichen. Die Ausschlussvereinbarung ist weder an eine bestimmte Form noch an eine Frist gebunden. Gemäss Art. 8 Abs. 1 CISG sind die Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei

Seite 13/24 nach deren Willen auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte. Ist Art. 8 Abs. 1 CISG nicht anwendbar, so sind nach Art. 8 Abs. 2 CISG Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei so auszulegen, wie eine vernünftige Person in gleicher Stellung wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte. Die Wahl des Rechts eines Vertragsstaats stellt vermutungsweise keinen impliziten Ausschluss des CISG dar, da dieses gemäss herrschender Rechtsprechung und Lehre Bestandteil des nationalen Rechts ist. Deshalb sind für einen konkludenten Ausschluss weitere Anhaltspunkte notwendig, die klar und unzweideutig auf eine Wahl des unvereinheitlichten Rechts unter Abwahl des CISG schliessen lassen. Aus den Materialien zum CISG ist ersichtlich, dass die stillschweigende Ausschlussmöglichkeit absichtlich nicht ausdrücklich in das Übereinkommen aufgenommen wurde, um zu verhindern, dass Gerichte hierauf leichtfertig erkennen. Deshalb wird gar vertreten, bezüglich der Beurteilung eines Ausschlusswillens dem Prinzip "in dubio pro conventione" zu folgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_543/2018 vom 28. Mai 2019 E. 4.1 m.w.H., nicht publiziert in: BGE 145 III 383). Das CISG kann explizit ausgeschlossen werden (z.B. "Es gilt schweizerisches Recht, unter Ausschluss des CISG"). Daneben kann der Ausschluss des CISG auch konkludent erfolgen, so wenn die Rechtswahlklausel auf nationales Vertragsrecht verweist (z.B. "Dieser Vertrag untersteht Art. 184 ff. OR" oder "Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen OR"), wohingegen die alleinige Wahl des Rechts eines Vertragsstaates für den Ausschluss nicht genügt (z.B. "Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht"). Die Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen eines Ausschlusses des CISG trägt diejenige Partei, die sich darauf beruft (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2017.20 vom 24. August 2018 E. 3.6.3 m.w.H.; Ferrari, a.a.O., Art. 6 CISG N 21 f. und 38; Manner/Schmitt, in: Brunner [Hrsg.], a.a.O., Art. 6 CISG N 3 und 9; Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. A. 2014, N 2733). 3.5 Wie die Beklagte und der Nebenintervenient zutreffend festhalten (act. 72 Rz 11 f.; act. 73 Rz 14), wurde vorliegend nicht allgemein auf das schweizerische Recht verwiesen, sondern präzisierend festgehalten, dass insbesondere das OR anwendbar sein soll, was einen gewissen Fokus auf das OR indiziert. Die Beklagte und der Nebenintervenient verkennen jedoch, dass die für einen konkludenten Ausschluss des CISG notwendigen Anhaltspunkte klar und unzweideutig auf die Wahl des OR unter Abwahl des CISG schliessen lassen müssen (vgl. vorne E. 3.4). Dies ist vorliegend – wie die Klägerin zu Recht vorträgt (act. 78 Rz 19 f.) – nicht der Fall. Zum einen weist – wie bereits die Vorinstanz festhielt – das Wort "insbesondere" auf eine beispielhafte, d.h. nicht ausschliessliche Aufzählung hin; zum anderen bedeutet "insbesondere" auch "hauptsächlich" bzw. "in der Hauptsache" (vgl. <https://www.duden.de>, besucht am 30. Januar 2023). Während die erste Auslegungsmöglichkeit die Anwendung des CISG nahelegt, deutet die zweite Auslegungsmöglichkeit eher auf die Anwendung des OR hin. Diese beiden unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten zeigen, dass das OR nicht klar und unzweideutig dem CISG vorgezogen wurde. Hinzu kommt, dass bei der Beurteilung des Ausschlusswillens der Parteien zum einen das Prinzip "in dubio pro conventione" gilt (vgl. vorne E. 3.4) und zum anderen sich die Beklagte als Verfasserin und Verwenderin ihrer AGB den Grundsatz "in dubio contra stipulatorem" entgegenhalten lassen muss (vgl. Murmann/Stucki, in: Brunner [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 CISG N 45; Huguenin, a.a.O., N 629 und 2740). Der Hinweis in der

Seite 14/24 Rechtswahlklausel, dass "insbesondere das OR anwendbar" sei, schliesst das CISG somit nicht aus. Ferner wollen die Beklagte und der Nebenintervenienten aus dem Umstand, dass Grossbritannien nicht Vertragsstaat des CISG ist, darauf schliessen, dass die Klägerin die Anwendung des CISG gar nicht in Betracht gezogen habe (act. 72 Rz 11; act. 73 Rz 15), was jedoch unbehelflich ist, weil es für einen Ausschluss des CISG nicht darauf ankommt, ob den Parteien bei Vertragsschluss die Frage der Anwendbarkeit des CISG bewusst war (vgl. Ferrari, a.a.O., Art. 6 CISG N 23). Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die damaligen Anwälte der Parteien in ihren Schreiben das CISG nicht erwähnt haben (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.3-4.6), dessen Ausschluss offenkundig nicht zu begründen. Somit ist das CISG nicht ausgeschlossen worden und findet entsprechend Anwendung. 4. Zur Rechtsgewährleistung nach CISG ist vorab Folgendes festzuhalten: 4.1 Beim Verkauf einer Sache ist die Verkäuferin nach Art. 30 CISG verpflichtet, der Käuferin das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Die Verkäuferin hat gemäss Art. 41 CISG Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. 4.2 Die Voraussetzungen der Rechtsgewährleistung sind in Art. 41 und 43 CISG geregelt. Voraussetzung für die Haftung der Verkäuferin ist, dass ein Dritter Rechte oder Ansprüche geltend macht (Art. 41 CISG). Auf das Bestehen eines Rechts oder Anspruchs des Dritten kommt es dabei nicht an. Das CISG weicht damit von der Regelung in vielen nationalen Rechtsordnungen – so auch von derjenigen im OR – ab, die die Rechtsmängelhaftung vom Bestand des Drittrechts abhängig machen. Der Käuferin soll nicht zugemutet werden, sich mit dem Dritten – z.B. hinsichtlich gutgläubigen bzw. lastenfreien Eigentumserwerbs – auseinandersetzen zu müssen, selbst wenn dessen angebliche Rechte oder Ansprüche unbegründet sind (vgl. Schwenzer, in: Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter [Hrsg.], a.a.O., Art. 41 CISG N 9-12; Honsell, a.a.O., Vor Art. 192-196 OR N 9; Schlechtriem/Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht, 5. A. 2013, N 432-434 mit Verweis auf den dem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs VIII ZR 268/04 vom 11. Januar 2006 zugrunde liegenden, ähnlich gelagerten Fall). Gemäss Art. 43 CISG kann sich die Käuferin nicht auf Art. 41 CISG berufen, wenn sie der Verkäuferin das Recht oder den Anspruch des Dritten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, von dem an sie davon Kenntnis hatte oder haben musste, anzeigt und dabei genau bezeichnet, welcher Art das Recht oder der Anspruch des Dritten ist (Abs. 1). Ausnahmsweise behält die Käuferin jedoch ihre Rechte aus Art. 41 CISG trotz unterlassener Anzeige, wenn die Verkäuferin das Recht oder den Anspruch des Dritten und seine Art kannte (Abs. 2; vgl. Schwenzer, a.a.O., Art. 43 CISG N 9). 4.3 Erfüllt die Verkäuferin eine ihrer Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen nicht, so kann die Käuferin gemäss Art. 45 Abs. 1 CISG die in den Art. 46-52 CISG vorgesehenen Rechte ausüben (lit. a) und Schadenersatz nach den Art. 74-77 CISG verlangen (lit. b; vgl. Art. 45 Abs. 2 CISG). Demnach kann die Käuferin gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG die Aufhebung des Vertrags erklären, wenn die Nichterfüllung einer der Verkäuferin nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung ist gemäss Art. 25 CISG

Seite 15/24 wesentlich, wenn sie für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, dass die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person in gleicher Stellung diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte. Hat die Verkäuferin die Ware geliefert, so verliert jedoch die Käuferin ihr Recht, die Aufhebung des Vertrags zu erklären, wenn sie die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt, nachdem sie die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste (Art. 49 Abs. 2 lit. b Ziff. i CISG). Auch verliert die Käuferin gemäss Art. 82 CISG das Recht, die Aufhebung des Vertrags zu erklären oder von der Verkäuferin Ersatzlieferung zu verlangen, wenn es ihr unmöglich ist, die Ware im Wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sie erhalten hat (Abs. 1). Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Unmöglichkeit, die Ware zurückzugeben oder sie im Wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem die Käuferin sie erhalten hat, nicht auf einer Handlung oder Unterlassung der Käuferin beruht (Abs. 2 lit. a). 5. Im vorliegenden Berufungsverfahren blieb unangefochten, dass die von der O.________ mit dem Herausgabebegehren geltend gemachten Rechte bzw. Ansprüche eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 25 CISG darstellen (vgl. Schlechtriem/Schroeter, a.a.O., N 434 mit Verweis auf das Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs VIII ZR 268/04 vom 11. Januar 2006). Umstritten ist hingegen, ob (erstens) die Klägerin der Beklagten die geltend gemachten Rechte bzw. Ansprüche gemäss Art. 43 Abs. 1 CISG innerhalb einer angemessenen Frist hinreichend genau mitgeteilt und (zweitens) die Klägerin der Beklagten die Aufhebung des Vertrags im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b Ziff. i CISG innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis der Vertragsverletzung erklärt hat. Nach wie vor strittig ist auch, ob die Klägerin gemäss Art. 82 Abs. 1 CISG nicht das Recht zur Vertragsaufhebung verloren hat, nachdem es ihr nicht mehr möglich war, der Beklagten den Radlader zurückzugeben. 5.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Klägerin der Beklagten den Anspruch des Dritten [gemäss Art. 43 Abs. 1 CISG] innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem sie davon Kenntnis erlangt habe, angezeigt und dabei genau bezeichnet habe. I.________ habe an der Parteibefragung bestätigt, dass die Klägerin die Beklagte über den Herausgabeanspruch der O.________ informiert habe. Er habe ausgesagt, dass er und G.________ ein Vertrauensverhältnis zueinander gehabt und mehrfach über diesen Fall gesprochen hätten. Ob er (I.________) faktisch von G.________ gehört habe, dass etwas mit dem Radlader nicht stimmen solle, könne er nicht mehr sicher sagen; dass sie darüber gesprochen hätten, könne er bestätigen. Den genauen Zeitpunkt der Gespräche könne er nicht benennen. Die Gespräche seien jedoch immer so abgelaufen, dass G.________ ihm seine Befürchtungen und seine Gedanken mitgeteilt habe. Dieser habe ihm (I.________) immer gesagt, dass diese Maschine ihm (G.________) gehöre; bloss weil da ein Privatdetektiv komme und ihm sage, dass er die Maschine herausgeben müsse, heisse dies noch lange nicht, dass das stimme. Er (I.________) habe ihm gesagt, dass er sich einen Anwalt suchen solle, wenn er unsicher sei. Dies habe er (G.________) auch getan. Es sei möglich, dass die Klägerin die Beklagte im Mai 2015 darüber informiert habe, dass der Radlader vermutlich als gestohlen gemeldet worden sei und sie den Radlader an die

Seite 16/24 ursprüngliche Eigentümerin bzw. deren Versicherung zurückgeben müsse. Natürlich sei die Beklagte irgendwann darüber informiert worden. Im Weiteren erwog die Vorinstanz, die Klägerin habe die Beklagte darüber informiert, dass der Radlader bis auf Weiteres an einem neutralen Ort verbleiben müsse. Ferner hätten die Rechtsvertreter der Beklagten und der Klägerin im Juli 2015 miteinander korrespondiert (act. 15/8 und 15/9). Wie das Schreiben von Rechtsanwalt W.________ vom 28. Juli 2015 zeige, seien der Beklagten die Ansprüche der O.________ und die ganze Vorgeschichte bereits im Juli 2015 im Detail bekannt gewesen. Somit habe die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht nur innert angemessener Frist [im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b Ziff. i CISG] erklärt, dass sie den Kaufpreis zurückerstattet haben wolle, sondern auch unmissverständlich erklärt, dass sie den Kaufvertrag aufheben möchte (act. 71 Sachverhalt Ziff. 1.10 und E. 5.2 f. i.V.m. act. 55 Ziff. 32-34 und 37 f.). Die Aufhebung des Vertrags befreie beide Parteien von ihren Vertragspflichten, mit Ausnahme etwaiger Schadenersatzpflichten. Die Klägerin habe den Kaufpreis bereits bezahlt, könne aber der Beklagten den Radlader nicht mehr zurückgeben, weil sie ihn bereits der O.________ herausgegeben habe. Trotzdem sei die Klägerin berechtigt gewesen, die Aufhebung des Vertrags zu erklären, da sie die Unmöglichkeit, den Radlader zurückzugeben, nicht zu verantworten habe (vgl. Art. 82 Abs. 2 lit. a CISG). Die Beklagte habe ab Juli 2015 die Möglichkeit gehabt, der Klägerin gegen Rückgabe des Radladers den Kaufpreis zurückzuerstatten und den Rechtsstreit mit der O.________ zu übernehmen. Indem sie dies unterlassen habe, trage sie die Verantwortung dafür, dass die Klägerin ihr den Radlader nun nicht mehr zurückgeben könne. Das Vorbringen des Nebenintervenienten, wonach die Klägerin der O.________ den Radlader freiwillig übergeben habe, ohne der Beklagten zuvor Gelegenheit zur Abwehr oder zur Rücknahme zu geben, sei einerseits verspätet (Art. 229 ZPO) und andererseits unzutreffend. Die Beklagte hätte sehr wohl Gelegenheit gehabt, den Anspruch der O.________ abzuwehren oder den Radlader gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen; sie habe sich jedoch im Wesentlichen darauf beschränkt, die Klägerin aufzufordern, den Radlader zu behalten, da diese Eigentümerin geworden sei. Die Beklagte habe es sich mithin selber zuzuschreiben, dass sich der Radlader nicht mehr bei der Klägerin befunden habe, da sie nicht bereit gewesen sei, der Klägerin den Kaufpreis gegen Rücknahme des Radladers zu erstatten und sich mit der O.________ auseinanderzusetzen. Auch wenn nicht bekannt sei, wann genau die Klägerin den Radlader der O.________ herausgegeben habe, sei unbestritten, dass die Klägerin I.________ über die Herausgabe vorab informiert habe (act. 71 E. 6 i.V.m. act. 55 Ziff. 42-44 und 62). 5.2 In der Berufung bringt die Beklagte demgegenüber vor, die Sachdarstellung des Kantonsgerichts sei unzutreffend und entspreche in wesentlichen Teilen nicht den belegten Tatsachen. 5.2.1 Die Vorinstanz gehe in "willkürlicher Manier" davon aus, dass die Klägerin der Beklagten den Drittanspruch innerhalb einer angemessenen Frist angezeigt und dabei genau bezeichnet habe. Zwar treffe es zu, dass I.________ bestätigt habe, von der Klägerin darüber informiert worden zu sein, dass sich die O.________ bei der Klägerin gemeldet habe, und die Parteien darüber gesprochen hätten. Was genau der Inhalt des Gesprächs gewesen sei, habe er

Seite 17/24 allerdings nicht mehr sagen können. Dass der angebliche Anspruch der O.________ genau bezeichnet worden sei, sei aber von keiner Partei bestätigt worden (vgl. act. 72 Rz 22). Im Weiteren habe die Vorinstanz aktenwidrig festgehalten, die Klägerin habe "innert angemessener Frist erklärt, dass sie den Kaufpreis zurückerstattet haben wolle" bzw. "unmissverständlich erklärt, dass sie den Kaufvertrag aufheben möchte". Eine solche Erklärung sei im besten Fall erstmals mit E-Mail vom 13. Dezember 2016 (act. 1/18) erfolgt. Vor dieser E-Mail sei von einer Rückerstattung des Kaufpreises nie die Rede gewesen. Es gebe keinen Hinweis, dass eine solche Forderung zeitlich vor der E-Mail vom 13. Dezember 2016 erhoben worden sei, weshalb völlig unglaubwürdig sei, dass die Parteien davor überhaupt darüber gesprochen hätten. Bis zur Rückgabe des Radladers habe sich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt, dass es keinen Grund für eine Rückgabe gebe. Rechtsanwalt U.________, der damalige Anwalt der Klägerin, habe dies im Schreiben vom 31. Juli 2015 gegenüber Rechtsanwalt W.________, dem damaligen Anwalt der Beklagten, ausdrücklich bestätigt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.4; act. 15/9). Die Parteien hätten zwar über die Angelegenheit gesprochen, seien sich aber mindestens bis zum 29. Juli 2015 [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.4; act. 15/8] einig gewesen, dass die Klägerin den Radlader nicht herausgeben müsse bzw. es keinen Grund – und erst recht keinen Rechtsgrund, d.h. eine Beschlagnahme- oder Herausgabeverfügung oder ein Urteil – für die Herausgabe des Radladers gebe. Die Klägerin habe I.________ sodann nie gesagt, sie "müsse" den Radlader zurückgeben (vgl. act. 72 Rz 18 und 23). Ferner sei die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung, wonach die Klägerin der O.________ den Radlader übergeben habe, nachdem sie I.________ vorab darüber informiert habe, unpräzise bzw. willkürlich. Diese "Feststellung des Gerichts" habe keine der Parteien "gemacht". G.________ habe zwar ausgesagt, er habe die Beklagte [über die Rückgabe] informiert. Er habe jedoch keine Angabe darüber gemacht, ob er dies vor oder nach der Rückgabe getan habe (act. 55 Ziff. 43). I.________ habe zwar bestätigt, dass er informiert worden sei, doch habe er nicht mehr sagen können, zu welchem Zeitpunkt und von wem; er glaube aber nicht, dass G.________ es ihm gesagt habe, und wisse nur noch, dass er eher überrascht gewesen sei, dass die Maschine tatsächlich zurückgegeben worden sei (act. 55 Ziff. 44). Würdige man die Aussagen der Parteien zu diesem Thema objektiv, so werde klar, dass die Klägerin die Beklagte – wenn überhaupt – erst nach der Rückgabe des Radladers darüber informiert habe. Dies sei umso wahrscheinlicher, als G.________ nicht einmal mehr habe sagen können, wann die Maschine zurückgegeben worden sei. Bezeichnend sei auch, dass er keinen einzigen Beleg zu dieser Rückgabe habe vorlegen können (vgl. act. 72 Rz 20 und 27). 5.2.2 Schliesslich habe die Vorinstanz im Zusammenhang mit Art. 82 CISG argumentiert, dass die Klägerin den Kaufpreis bereits bezahlt habe und den Radlader nicht mehr zurückgeben könne, weil sie ihn der O.________ herausgegeben habe, die Klägerin diese Unmöglichkeit indessen nicht zu verantworten habe, weshalb die Beklagte ihr dennoch den ganzen Kaufpreis zurückerstatten müsse. Mit dieser Argumentation foutiere sich die Vorinstanz fast vollständig um die Akten und den zeitlichen Ablauf. Sie sei – wie bereits dargelegt – zu Unrecht und ohne Beweisgrundlage zum Schluss gekommen, dass die Klägerin innert angemessener Frist die Aufhebung des Vertrags verlangt habe. Hätte sie dies tatsächlich getan, so wäre sie im Zeitpunkt der Erklärung noch im Besitz des Radladers gewesen. Wann genau sie den Radlader zurückgegeben habe, wisse die Klägerin nicht mehr; es könne aber gemäss der Aussage von

Seite 18/24 G.________ frühestens Mitte 2016 gewesen sein (vgl. act. 55 Ziff. 62: ungefähr nach einem Jahr, nachdem die Polizei und der Privatdetektiv im Mai 2015 bei der Klägerin erschienen seien). Wenn die Klägerin den Radlader also Mitte 2016 an die O.________ zurückgegeben habe, ohne die Beklagte vorgängig zu informieren und ohne die Rückforderung des Kaufpreises von ihr zu verlangen, so sei es völlig klar, dass die Klägerin die Unmöglichkeit, den Radlader zurückzugeben, zu verantworten habe. Angesichts dieser Umstände sei es umso unverständlicher, dass die Vorinstanz der Beklagten vorwerfe, sie trage diese Verantwortung, da sie ja – so die Vorinstanz – "ab Juli 2015 die Möglichkeit gehabt hätte, der Klägerin gegen Rückgabe des Radladers den Kaufpreis zurückzuerstatten und den Rechtsstreit mit der O.________ zu übernehmen". Diese Ausführungen der Vorinstanz seien in mehrfacher Hinsicht falsch: Wie sich aus den Akten ergebe, seien die Parteien bis Ende Juli 2015 (und wohl noch viele Monate darüber hinaus) einhellig der Meinung gewesen, dass der Radlader nicht herausgegeben werden müsse. Die Klägerin sei nicht vom Kaufvertrag zurückgetreten und habe auch keine Rückerstattung des Kaufpreises verlangt. Letzteres habe sie erst am 13. Dezember 2016, d.h. über ein Jahr später, getan. Ausserdem habe es gar keinen "offiziellen Rechtsstreit" mit der O.________ gegeben, den die Beklagte hätte übernehmen können. Willkürlich sei sodann die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe den Radlader freiwillig übergeben, verspätet und unzutreffend sei, habe die Beklagte dieses Argument doch von Anfang an ins Feld geführt. Zudem unterstelle die Vorinstanz, dass die Beklagte Gelegenheit gehabt hätte, den Anspruch der O.________ abzuwehren oder den Radlader gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen, sie sich aber dagegen entschieden und darauf beschränkt habe, die Klägerin aufzufordern, den Radlader zu behalten. Auch diese Unterstellung erfolge ohne Beweisgrundlage; sie sei falsch, willkürlich und aktenwidrig. Die Forderung auf Rückerstattung des Kaufpreises habe die Klägerin erstmals im Dezember 2016 erhoben, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin den Radlader längst herausgegeben habe. Die Klägerin [recte: die Beklagte] sei erst danach über die Rückerstattungsforderung informiert worden. Mit anderen Worten habe sich die Frage gar nie gestellt, ob die Beklagte bereit gewesen wäre, der Klägerin den Kaufpreis gegen Rücknahme des Radladers zu erstatten. Die Ausführung der Vorinstanz, wonach die Beklagte dazu nicht bereit gewesen sei, sei daher aktenwidrig bzw. eine reine Vermutung, die sie willkürlich und ohne Beweisgrundlage geäussert habe (vgl. act. 72 Rz 24-26). 5.3 Zu denselben Schlüssen wie die Beklagte kommt auch der Nebenintervenient, der in seiner Berufung zusammengefasst Folgendes festhält: Die Beklagte habe von der Herausgabe des Radladers, welche nicht vor dem 30. Juni 2016 habe stattfinden können, erst im Nachhinein erfahren (vgl. das Schreiben von Rechtsanwalt R.________ vom 30. Juni 2016, worin er im Namen der O.________ erneut die Herausgabe fordere [vorne Sachverhalt Ziff. 4.5]). Neben dem Fehlen eines belastbaren Nachweises bleibe völlig offen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Klägerin die Beklagte vorgängig über die beabsichtigte Herausgabe informiert haben wolle. Nicht zu halten sei auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach unbestritten sei, dass die Klägerin I.________ über die Herausgabe des Radladers vorab informiert habe. Es sei nicht ersichtlich, wo die Klägerin in ihren Rechtsschriften ausgeführt habe, dass, wann und in welcher Form sie der Beklagten vorab die Herausgabe des Radladers an die O.________ angekündigt habe; von einer substanziierten Behauptung könne keine Rede sein. Die vorinstanzliche Darstellung gehe allein auf die Antwort von G.________ auf eine entsprechende Nachfrage des Gerichts

Seite 19/24 an der Parteibefragung zurück. Aus dieser Aussage gehe aber nicht hinreichend klar hervor, ob G.________ die Beklagte nun vor oder nach der Herausgabe darüber informiert habe. I.________ habe an der Parteibefragung erklärt, er sei überrascht gewesen, als er nachträglich von der Herausgabe des Radladers erfahren habe (act. 55 Ziff. 43 f.; vgl. act. 73 Rz 7-9 und 13). Sodann wolle die Vorinstanz allein aus dem Umstand, dass die Parteien im Mai 2015 bezüglich der Forderungen der O.________ miteinander kommuniziert hätten, erkannt haben, dass die Klägerin im Mai 2015 gegenüber der Beklagten die Aufhebung des Vertrags erklärt und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt habe. Dem widerspreche das Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 31. Juli 2015 (act. 15/9), worin die Herausgabe des Radladers ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz erweise sich daher als widersprüchlich und willkürlich. Erst sehr viel später, nämlich mit Schreiben vom 14. Februar 2017 (act. 1/19), habe die Klägerin – nach der unangekündigten Herausgabe des Radladers zu einem unbekannten Zeitpunkt – erstmals die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt, aber nicht ausdrücklich die Aufhebung des Vertrags erklärt (vgl. act. 73 Rz 11 f.). Schliesslich wolle das Kantonsgericht der Klägerin zugestehen, dass sie gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a CISG nicht mehr zur Rückgabe des Radladers an die Beklagte verpflichtet sei, da die Unmöglichkeit, die Ware zurückzugeben, nicht auf einer Handlung oder Unterlassung ihrerseits beruhe. Diese Auffassung sei unzutreffend. Fakt sei, dass im Mai 2015 die O.________ als Drittansprecherin die Herausgabe des Radladers von der Klägerin gefordert und diese dann viel später zu einem unbekannten Zeitpunkt – aber jedenfalls nach dem 30. Juni 2016 – den Radlader ohne erkennbare Rechtspflicht tatsächlich herausgegeben habe. Würde man der Ansicht des Kantonsgerichts folgen, wonach die Klägerin nicht mehr zur Rückgabe verpflichtet sei, wäre eine Käuferin jederzeit ohne Nachweis des besseren Rechts und überhaupt ganz ohne jede Voraussetzung auf blosse Behauptung einer Drittansprecherin hin berechtigt, die Kaufsache (freiwillig) an diese Drittpartei herauszugeben und gleichzeitig die Rückzahlung des Kaufpreises von der Verkäuferin zu fordern. Diese Auffassung gehe entschieden zu weit. Zu allem Überfluss habe das Kantonsgericht dabei in keiner Weise die Tatsache berücksichtigt, dass die Beklagte erst nachträglich über die Herausgabe des Radladers informiert worden sei und keine Gelegenheit gehabt habe, in irgendeiner Form gegen die Forderungen der O.________ zu intervenieren (vgl. act. 73 Rz 18). 5.4 Dem Einwand der Beklagten, die Klägerin habe ihr den von der O.________ geltend gemachten Anspruch – entsprechend den Vorgaben von Art. 43 Abs. 1 CISG – nicht innerhalb einer angemessenen Frist angezeigt und nicht genau bezeichnet (vgl. vorne E. 5.2.1), kann nicht gefolgt werden. Anhand der Aussagen von G.________ und I.________ ist erstellt, dass die Klägerin die Beklagte im Mai 2015 über die von der O.________ geltend gemachte Herausgabe des Radladers infolge vermuteten Diebstahls informierte, nachdem der für das von der O.________ beauftragte "P.________" tätige Q.________ bei der Klägerin vorstellig geworden war (act. 55 Ziff. 31 f., 34 und 37 f.). Damit wurde der Anspruch – wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 78 Rz 43-46) – innert angemessener Frist angezeigt und hinreichend genau bezeichnet, nachdem in der Regel eine Frist von einem Monat ab Kenntnis des geltend

Seite 20/24 gemachten Anspruchs gilt und regelmässig Angaben zur Person des Dritten (vorliegend der O.________) sowie zur Art des Rechts bzw. Anspruchs (vorliegend ein Herausgabebegehren infolge Diebstahls) verlangt werden (vgl. Schwenzer, a.a.O., Art. 43 CISG N 2 f.; Tebel, in: Brunner [Hrsg.], a.a.O., Art. 43 CISG N 5 und 11; Schlechtriem/Schroeter, a.a.O., N 436). 5.5 Demgegenüber bringen die Beklagte und der Nebenintervenient – abweichend von der Auffassung der Vorinstanz – zu Recht vor, dass die Klägerin die Aufhebung des Vertrages nicht innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b Ziff. i CISG erklärt hat. Nachdem die Klägerin seit Mai 2015 vom geltend gemachten Anspruch der O.________ wusste, durfte sie nicht bis zum 13. Dezember 2016 zuwarten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.6), um von der Beklagten die "Rückerstattung des Kaufpreises" zu verlangen (was unter Berücksichtigung der Umstände als Vertragsaufhebung gewertet werden kann; vgl. Müller- Chen, in: Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 CISG N 24 f.). Eine zu einem früheren Zeitpunkt erklärte Vertragsaufhebung ist – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 78 Rz 49) – nicht nachgewiesen. Zwar unterhielten sich die Parteien darüber, dass die Beklagte allenfalls bereit wäre, den Kaufpreis zurückzuerstatten, falls der Radlader tatsächlich gestohlen worden sei (act. 55 Ziff. 40), doch kann darin keine von der Klägerin erklärte Vertragsaufhebung erblickt werden. Vielmehr stellten sich zu diesem Zeitpunkt beide Parteien auf den Standpunkt, dass die Klägerin nicht zur Herausgabe verpflichtet sei (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.4). Obwohl zur Bestimmung der angemessenen Frist die Art des Mangels und das Verhalten der Verkäuferin nach der Mängelanzeige zu berücksichtigen sind (vgl. Müller-Chen, a.a.O., Art. 49 CISG N 31), ist eine Vertragsaufhebung, die rund 18 Monate nach Bekanntwerden des Mangels erklärt wird, klar verspätet, d.h. nicht innert angemessener Frist, erfolgt (vgl. Schlechtriem/Schroeter, a.a.O., N 491, die eine Frist von einem bis zwei Monaten nennen; Magnus, a.a.O., Art. 49 CISG N 38, wonach die Frist in der Regel nicht mehrere Monate dauern kann). Da es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, verliert die Käuferin ihr Aufhebungsrecht, wenn sie diese Frist versäumt; eine nicht fristgemäss abgegebene Aufhebungserklärung zeitigt keine Wirkungen (vgl. Müller-Chen, a.a.O., Art. 49 CISG N 33; Leisinger, in: Brunner [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 CISG N 15 f.). 5.6 Nach dem Gesagten kann sich die Klägerin bereits deshalb nicht auf das Recht der Vertragsaufhebung berufen, weil sie die Aufhebung nicht innert angemessener Frist gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. b Ziff. i CISG erklärt hat. Damit erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen zur strittigen Frage, ob sie dieses Recht infolge der Rückgabe des Radladers gestützt auf Art. 82 CISG verloren hat (Abs. 1) oder nicht (Abs. 2 lit. a). Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass die Klägerin nicht nachzuweisen vermag, dass sie die Beklagte hinsichtlich der Rückgabe des Radladers vorgängig informiert hat. Einerseits hat sie dies – wie der Nebenintervenient zu Recht vorbringt (vgl. vorne E. 5.3) – in ihren Rechtsschriften nicht behauptet, weshalb weder ein unbestrittener Sachverhalt besteht noch eine Beweisabnahme erforderlich ist (vgl. BGE 144 III 67 E. 2.1 m.w.H.). Andererseits kann – selbst wenn die Klägerin hinreichende Behauptungen aufgestellt hätte – die Vorabinformation der Beklagten mit der blossen Aussage von G.________ (act. 55 Ziff. 43) nicht als erstellt gelten, zumal I.________ eine solche Information nicht bestätigt hat (vgl. act. 55 Ziff. 44, wonach er "eher überrascht [gewesen sei], dass die Maschine tatsächlich zurückgegeben wurde"). Zudem weisen die Aussagen von G.________ darauf hin, dass die Rückgabe des Radladers nur zwischen seinen Anwälten und dem Anwalt der O.________ besprochen wurde (act. 55 Ziff. 46 und 62). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass

Seite 21/24 die Klägerin den Radlader der O.________ ohne Rücksprache mit der Beklagten herausgab, was der Beklagten eine (gerichtliche) Auseinandersetzung oder eine Rücknahme des Radladers verunmöglichte. Im Übrigen behauptete die Beklagte – wie sie zu Recht vorbringt – bereits vor Kantonsgericht, dass die Klägerin den Radlader "freiwillig" bzw. "ohne Not" herausgegeben habe (act. 51 Rz 51; act. 34 Rz 16; s. auch act. 15 Rz 32 f., 44, 46, 48 und 50). Damit beruht die Unmöglichkeit, die Sache zurückzugeben, auf einer Handlung der klagenden Käuferin, weshalb sie ihr Recht auf Vertragsaufhebung auch gestützt auf Art. 82 CISG verloren hat. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die englische Polizei der Klägerin mitgeteilt habe, sie dürfe den Radlader bis zur Klärung der Sachlage nicht verkaufen und dieser müsse bei ihr bleiben (vgl. act. 71 Sachverhalt Ziff. 1.10; act. 72 Rz 16-19), was nach Auffassung der Beklagten suggeriere, dass es der Klägerin aufgrund behördlicher Anordnungen unmöglich gewesen sei, über den Radlader zu verfügen und z.B. die Rückabwicklung des Geschäfts zu verlangen (act. 78 Rz 28-37). 5.7 Schliesslich kann im vorliegenden Verfahren auch offenbleiben, ob die Beklagte der Klägerin das Eigentum am Radlader verschafft hat und sie die Garantie, dass die Maschine frei von jeglichen Pfandrechten oder Belastungen sei, eingehalten hat. Wären diese Fragen zu verneinen, lägen zwar wesentliche Vertragsverletzungen vor (vgl. Schlechtriem/Schroeter, a.a.O., N 433 f.; Schroeter, in: Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter [Hrsg.], a.a.O., Art. 25 CISG N 152 f.). Entsprechend ihrem Zugeständnis in act. 78 Rz 49 hatte die Klägerin aber schon seit Mitte 2016 gesicherte Kenntnis, dass die Ansprüche der O.________ berechtigt waren. Sie hätte daher mit der Erklärung der Vertragsaufhebung nicht bis zum 13. Dezember 2016 zuwarten dürfen, um ihre Ansprüche zu wahren. Mangels rechtzeitiger Vertragsaufhebung hat sie somit auch diesbezüglich ihr Anfechtungsrecht verwirkt (vgl. vorne E. 5.5). 5.8 Obwohl die Klägerin infolge nicht fristgerechter Aufhebungserklärung ihr Recht auf Vertragsaufhebung verwirkt hat, verbleiben ihr im Grundsatz nach wie vor die Rechte auf Erfüllung (Art. 46 Abs. 1 CISG), auf Minderung (Art. 50 CISG) und/oder auf Schadenersatz (Art. 74 ff. CISG; vgl. Müller-Chen, a.a.O., Art. 49 CISG N 33; Fountoulakis, in: Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter [Hrsg.], a.a.O., Art. 82 CISG N 8 sowie Art. 83 CISG N 3-5; Magnus, a.a.O., Art. 45 CISG N 31 sowie Art. 46 CISG N 15-17, 19-22 und 37 sowie Art. 50 CISG N 9 f. sowie Art. 83 CISG N 4 f.). Inwiefern derartige Rechte (noch) bestehen oder ausgeübt werden können bzw. ob die hierzu erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu prüfen, fehlt es doch an entsprechenden Behauptungen der Klägerin. 6. Das CISG enthält eine abschliessende Regelung der Haftung bezüglich Sach- und Rechtsmängeln, weshalb die Anfechtung des Vertrags infolge Irrtums über Eigenschaften der Sache (Grundlagenirrtum) im Anwendungsbereich des CISG ausgeschlossen ist (vgl. BGE 145 III 383 E. 5; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2017.20 vom 24. August 2018 E. 5 m.w.H.; Ferrari, a.a.O., Art. 4 CISG N 24; Murmann/Stucki, a.a.O., Art. 4 CISG N 10; Magnus, a.a.O., Art. 4 CISG N 48-50). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum von der Klägerin geltend gemachten Grundlagenirrtum, zumal sie sich selber nur darauf beruft, falls das CISG nicht anwendbar sein sollte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6.4).

Seite 22/24 7. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (Dispositiv-Ziff. 1.1, 2 und 3), soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositiv-Ziff. 1.2; vgl. vorne E. 2.1). In der Sache ist die Klage vollumfänglich abzuweisen, was im abzuändernden Entscheid in der Dispositiv-Ziff. 1 zusammenfassend festgehalten wird. An der Rechtskraft von Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids ändert dies selbstredend nichts. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin als unterliegende Partei die gesamten Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 318 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.1 Für das erstinstanzliche Verfahren setzte die Vorinstanz die Gerichtskosten auf CHF 12'500.00 fest (act. 71 E. 9.1). Diese in der Höhe unbestrittenen Kosten sind neu der Klägerin aufzuerlegen, welche überdies auch die Kosten für das Schlichtungsverfahren zu tragen hat. Im Weiteren ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beklagte beantragte vor Kantonsgericht mit Kostennote vom 27. Januar 2022 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 51'868.30 (inkl. Auslagen und MWST; act. 69). Diese kann nicht in vollem Umfang zugesprochen werden. Das Grundhonorar der Rechtsanwälte beläuft sich bei einem Streitwert von rund CHF 251'000.00 (= EUR 210'000.00 + GBP 9'977.14; umgerechnet per Rechtshängigkeit der Klage [23. Januar 2019; act. 1/28]; <https://www.fxtop.com>) auf CHF 17'685.00. Gestützt auf § 3 Abs. 3 AnwT (Verantwortung des Rechtsanwaltes und Schwierigkeit des Falles) ist dieses um einen Drittel auf CHF 23'580.00 heraufzusetzen und danach gestützt auf § 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AnwT (zweiter Schriftenwechsel und zwei Verhandlungen) um weitere 50 % auf CHF 35'370.00 zu erhöhen (vgl. act. 71 E. 9.2). Nach Hinzurechnung der Auslagen (= CHF 1'000.00; § 25 Abs. 2 AnwT) und der MWST von 7,7 % (= CHF 2'800.50; § 25a Abs. 1 AnwT) resultiert daraus eine Parteientschädigung von gerundet CHF 39'170.00. 8.2 Beim vorliegend massgebenden Streitwert von rund CHF 251'000.00 rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ebenfalls auf CHF 12'500.00 festzusetzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Hinsichtlich der Parteientschädigung ist der im Berufungsverfahren noch in Betracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt vorliegend CHF 238'035.00 (= EUR 210'000.00; umgerechnet per Rechtshängigkeit der Klage [23. Januar 2019; act. 1/28]; <https://www.fxtop.com>), womit sich ein Grundhonorar von CHF 17'231.20 ergibt (§ 3 Abs. 1 AnwT). Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist das Grundhonorar auf zwei Drittel (= CHF 11'487.45) zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 344.60; § 25 Abs. 2 AnwT) und der MWST von 7,7 % (= CHF 911.05; § 25a Abs. 1 AnwT) ergibt sich somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 12'745.00. 8.3 Der Nebenintervenient hat – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106 ZPO N 9; Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 106 ZPO N 10).

Seite 23/24 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 1.1 sowie 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 24. Februar 2022 aufgehoben und wird der Entscheid wie folgt geändert: "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 12'500.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 12'461.40 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 38.60 wird von der Klägerin nachgefordert. 3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 39'170.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" 2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 12'500.00 werden der Klägerin auferlegt und mit den von der Beklagten und dem Nebenintervenienten geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je CHF 6'250.00 verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten und dem Nebenintervenienten die von ihnen geleisteten Kostenvorschüsse im Umfang von je CHF 6'250.00 zu ersetzen. 3. Die Klägerin hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit CHF 12'745.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Dem Nebenintervenienten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 24/24 6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (Verfahren A3 2019 27) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2022 6 — Zug Obergericht Zivilabteilung 23.02.2023 Z1 2022 6 — Swissrulings