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Zug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2022 5

21 décembre 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·8,033 mots·~40 min·4

Résumé

Forderung | Kauf/Tausch/Schenkung

Texte intégral

20221211_130849_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2022 5 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw Chr. Kaufmann Urteil vom 21. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ BVBA, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________ AG, vertreten durch RA Dr.iur. D.________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 8. Februar 2022)

Seite 2/19 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1.1, 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 8. Februar 2022 (Geschäfts-Nr.: A3 2021 3) aufzuheben und es sei die Klage der Berufungsbeklagten/Klägerin vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziff. 1.1, 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 8. Februar 2022 (Geschäfts-Nr.: A3 2021 3) aufzuheben und das Verfahren zur Vervollständigung des Beweisverfahrens und erneuter Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten/Klägerin. Klägerin und Berufungsbeklagte 1. Es seien die Berufungsanträge vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Die A.________ BVBA (nachfolgend: Klägerin) ist im Grosshandel mit ________ tätig und hat ihren Sitz in ________, Belgien (act. 20/65). Der Zweck der in ________ domizilierten C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) besteht im weltweiten Ein- und Verkauf von ________. Von November 2012 bis März 2015 war E.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (act. 1/2). 2. Die Klägerin verkaufte der Beklagten regelmässig Metallerzeugnisse, so unter anderem gestützt auf die beiderseits unterzeichneten Verträge ("Sales Specifications") vom 11. März 2014 (act. 11/18), vom 17. April 2014 (act. 11/19) sowie vom 28. April 2014 (act. 11/20 und 11/21). 2.1 Für weitere Käufe von Metallerzeugnissen vereinbarten die Parteien im beiderseits unterzeichneten Vertrag vom 19. Mai 2014 ("Sales Specification No: 0220201400040015SS" [nachfolgend: Vertrag Nr. 15; act. 11/7]) und dem nicht unterzeichneten Vertrag vom 21. Mai 2014 ("Sales Specification No: 0220201400040016SS" [nachfolgend: Vertrag Nr. 16; act. 11/8]) was folgt: SELLER BUYER [Klägerin] [Beklagte] SALES SPECIFICATION NO […]

Seite 3/19 IN ACCORDANCE WITH TERMS AND CONDITIONS OF SALE AS SET OUT IN FRAME CONTRACT NO 022020140004 WHICH FORM AN INTEGRAL PART OF SAME WE CONFIRM THAT WE HAVE CONCLUED A CONTRACT WITH YOU ON THE FOLLOWING […] Round Bars […] GRAND TOTAL CONTRACT TONNAGE: 13.780 MT [betreffend Vertrag Nr. 15] 5.600 MT [betreffend Vertrag Nr. 16] GRAND TOTAL CONTRACT AMOUNT: EUR 8'819.20 [betreffend Vertrag Nr. 15] EUR 3'192.00 [betreffend Vertrag Nr. 16] […] ORIGIN: Russia […] DELIVERY TERMS: FCA ANTWERP DELIVERY: 21.05.2014-30.05.2014 [betreffend Vertrag Nr. 15] 22.05.2014-30.05.2014 [betreffend Vertrag Nr. 16] LOADING: Antwerpen WEIGHT BASIS: FOR THE PURPOSE OF INVOICING ACTUAL WEIGHTS TO BE USED. […] PAYMENT: Payable against following documents: 1. Commercial invoice 2. CMR [= Frachtbrief] 3. Packing list […] 2.2 Im Mai, Juni und Juli 2014 stellte die Klägerin der Beklagten gestützt auf die Lieferungen gemäss den Verträgen Nrn. 15 und 16 sowie den weiteren Verträgen Nrn. 17-21 insgesamt EUR 46'025.40 in Rechnung, und zwar: – EUR 12'136.60 mit Rechnung Nr. 0220201400040008CI vom 22. Mai 2014 (act. 1/11) betreffend die Verträge Nrn. 15 und 16 (nachfolgend: Rechnung Nr. 8), – EUR 21'412.30 mit Rechnung Nr. 0220201400040009CI vom 24. Juni 2014 (act. 1/12) betreffend die Verträge Nrn. 17-19 (act. 11/9, 1/5 und 1/4 [nachfolgend: Rechnung Nr. 9]), und – EUR 12'476.50 mit Rechnung Nr. 0220201400040010CI vom 7. Juli 2014 (act. 1/13) betreffend die Verträge Nrn. 20 und 21 (act. 11/10 und 1/6 [nachfolgend: Rechnung Nr. 10]). 2.3 Nachdem diese drei Rechnungen unbezahlt geblieben waren, mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 und forderte sie auf, den Gesamtbetrag von

Seite 4/19 EUR 46'025.40 innert 10 Tagen zu begleichen (act. 1/14). Da die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, leitete die Klägerin drei entsprechende Betreibungen gegen die Beklagte ein. Gegen die entsprechenden Zahlungsbefehle erhob die Beklagte jeweils Rechtsvorschlag (act. 1/15-17). 3.1 Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zug (act. 1/3) reichte die Klägerin mit Eingabe vom 29. Januar 2021 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 12'136.60 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juni 2014 sowie EUR 21'412.30 zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juli 2014 und EUR 12'476.50 zuzüglich 5 % Zins ab 5. August 2014, insgesamt EUR 46'025.40 zuzüglich 5 % Zins, zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 3.2 In der Klageantwort vom 19. April 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage (act. 7). Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 21. Juni 2021 [act. 11] und Duplik vom 26. August 2021 [act. 17]) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. In der Folge verzichteten die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung (act. 22 und 23). 3.3 Am 8. Februar 2022 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 27; Verfahren A3 2021 3): "1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 12'136.60 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juni 2021 zu bezahlen. 1.2 Im Übrigen wird die Klage zurzeit abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 4'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Klägerin im Betrag von CHF 3'000.00 und der Beklagten im Betrag von CHF 1'000.00 auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 125.00 zu ersetzen. 3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'584.50 zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" Zur Begründung führte das Kantonsgericht – in Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG; SR 0.221.211.1; act. 27 S. 3) sowie der zwischen den Parteien vereinbarten Lieferklausel "FCA ANTWERP" gemäss den Incoterms 2010 der Internationalen Handelskammer (ICC) – zusammengefasst

Seite 5/19 aus, dass die Beklagte der Klägerin gestützt auf die Kaufverträge und die klägerischen Warenlieferungen die in Rechnung gestellten Beträge grundsätzlich schulde. Die Beklagte dürfe jedoch vereinbarungsgemäss den Kaufpreis solange zurückbehalten, bis ihr die Klägerin die jeweiligen Rechnungen, Frachtbriefe und Packlisten vorlege. Die Beklagte sei mittlerweile zwar im Besitz der Rechnungen und Frachtbriefe bezüglich der strittigen Warenlieferungen; eine Packliste habe die Klägerin hingegen nur hinsichtlich der Verträge Nrn. 15 und 16 vorgelegt, weshalb lediglich die aus diesen Verträgen stammenden Kaufpreisforderungen von EUR 8'819.20 und EUR 3'317.40 (= gesamthaft EUR 12'136.60) nebst Zins fällig seien. Die Klage könne daher nur in diesem Umfang gutgeheissen werden, während sie hinsichtlich der weiteren Forderungen im Betrag von EUR 33'888.80 zurzeit abzuweisen sei (act. 27 S. 6 f.). 4. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 14. März 2022 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 28). In der Berufungsantwort vom 9. Mai 2022 stellte die Klägerin ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 32). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die Zuger Gerichte sind zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit international und örtlich zuständig (Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 2 Ziff. 1 LugÜ; Art. 112 Abs. 1 IPRG), was die Parteien zu Recht nicht bestritten haben (vgl. act. 27 S. 2). Richtigerweise stellen die Parteien auch die Anwendbarkeit des CISG nicht in Frage, sind doch sowohl die Schweiz als auch Belgien Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (vgl. act. 27 S. 2; s. aber hinten E. 5.3.2.1). Schliesslich ist zu Recht unbestritten geblieben, dass die von den Parteien vereinbarten Incoterms 2010 hinsichtlich der Lieferklausel "FCA ANTWERP" anwendbar sind (vgl. act. 27 S. 6; hinten E. 6.2). 2. Die Beklagte stellt in Ziff. 1 des Rechtsmittelbegehrens zwar den Antrag, die Klage der Berufungsbeklagten sei "vollumfänglich" abzuweisen. Zugleich verlangt sie jedoch nur die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1.1 (sowie 2 und 3) des angefochtenen Entscheids und hält in der Begründung der Berufung abschliessend fest, dass sie "die (teilweise) Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils [d.h. von Dispositiv-Ziff. 1.1 betreffend die Rechnung Nr. 8] und Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin" beantrage (vgl. act. 28 S. 2 und Rz 46). Demgegenüber ist die Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids, in welcher die Vorinstanz die Klage "im Übrigen" – d.h. hinsichtlich des Betrags von EUR 33'888.80 (= Rechnung Nr. 9 im Betrag von EUR 21'412.30 und Rechnung Nr. 10 im Betrag von EUR 12'476.50) – "zurzeit" abgewiesen hat, nicht angefochten worden. Sie ist damit in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 3. Hinsichtlich des nach wie vor strittigen Betrags von EUR 12'136.60 (Rechnung Nr. 8) führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid Folgendes aus: 3.1 Die Klägerin habe diverse "Sales Specifications" [in Kopie] ins Recht gelegt, um die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien zu untermauern (vgl. act. 1/4 ff.; act. 11/7 ff.).

Seite 6/19 Diesbezüglich habe die Beklagte eingewendet, dass die Klägerin die entsprechenden Belege im Original einzureichen habe. Gestützt auf Art. 180 Abs. 1 ZPO könne das Gericht von einer Partei die Einreichung des Originals [einer in Kopie eingereichten Urkunde] verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit [der in Kopie eingereichten Urkunde] bestünden. Da eine gesetzliche Vermutung für die Echtheit der in den Prozess eingeführten Urkunden bestehe, müsse die Gegenseite begründete Umstände geltend machen, welche beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Urkunde hervorrufen würden. Mit ihren pauschalen Vorbringen habe die Beklagte keine konkreten Umstände zu nennen vermocht, welche zu Zweifeln an der Echtheit der "Sales Specifications" führen würden, womit von deren Echtheit auszugehen sei und sich eine Edition der Originaldokumente erübrige (act. 27 S. 3). 3.2 Die Beklagte habe im Zusammenhang mit den "Sales Specifications" weiter eingewendet, dass diese ihrerseits nicht vom damals einzigen zeichnungsberechtigten Organ E.________ unterzeichnet worden und somit ungültig seien. Die Parteien hätten – so die Vorinstanz – bereits im März und April 2014 und somit vor den vorliegend zu beurteilenden Warenkäufen im Mai, Juni und Juli 2014 Vertragsbeziehungen gepflegt [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2], wobei die Beklagte – wie sich der Korrespondenz zwischen den Parteien entnehmen lasse (act. 11/25 und 11/29) – stets von F.________ vertreten worden sei. Die Unterschriften auf den "Sales Specifications" bezüglich der im März und April 2014 "abgewickelten Vertragsbeziehungen" (act. 11/18-21) seien identisch mit denjenigen auf den "Sales Specifications" betreffend die vorliegend strittigen Warenkäufe (act. 11/7 und 11/8). F.________ habe die Beklagte auch in den Vertragsverhandlungen im Sommer 2014 vertreten (act. 11/31 f., 11/42 f. und 11/60). Die Klägerin habe somit gestützt auf die bereits "vollzogenen Vertragsbeziehungen" vom März und April 2014 nach Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass die für die Beklagte unterzeichnende und den Firmenstempel der Beklagten verwendende Person – sei es F.________ oder eine weitere Person – die Vertretungsmacht zum Abschluss der Kaufverträge innegehabt habe (act. 27 S. 3). 3.3 Die Beklagte habe weiter bestritten, dass mit den "Sales Specifications" Kaufverträge zwischen den Parteien abgeschlossen worden seien, zumal eine Vielzahl dieser Dokumente von der Beklagten nicht unterzeichnet sei. Zudem habe die Beklagte auch die tatsächliche Lieferung der Ware bestritten. Der Vertrag Nr. 15 sei mit einem Stempel und einer "Unterschrift der Beklagten" versehen, womit der diesbezügliche Nachweis des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien erbracht sei. Demgegenüber sei der Vertrag Nr. 16 "von der Beklagten" nicht unterzeichnet worden, was aber nicht schade, weil ein Kaufvertrag zwischen den Parteien gemäss Art. 11 CISG auch mündlich bzw. konkludent zustande kommen könne. Die Parteien hätten – so die Vorinstanz – in den "Sales Specifications" die Lieferklausel "FCA ANTWERP" vereinbart, wobei gestützt auf die vorliegend anwendbaren Incoterms 2010 das Kürzel "FCA" für "Free Carrier" bzw. "Frei Fracht[führer]" stehe. Damit sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Ware am Hafen von Antwerpen bei der G.________ NV (vgl. act. 11/28) dem von der Beklagten benannten Spediteur (H.________) [recte: dem von der Beklagten benannten Frachtführer] zu übergeben. Die die Klägerin vertretende I.________ habe mit E-Mail vom 20. Mai 2014 (09:28 Uhr)

Seite 7/19 J.________ von der G.________ NV, welche für die Bereitstellung der Ware für den Spediteur [recte: Frachtführer] verantwortlich gewesen sei, die Referenznummer für die Lieferung der Ware gemäss Vertrag Nr. 15 bekannt gegeben ("PICKING REFERENCE: MSB FCA ________ 1405017PK 10528 13780") und dabei F.________ "ins CC genommen" (act. 11/31). Gleichentags, d.h. am 20. Mai 2014 (11:58 Uhr), habe sich F.________ per E-Mail an die Klägerin [d.h. I.________] gewandt und sich erkundigt, was noch mitgeladen werden könne (act. 11/31), worauf die Klägerin [d.h. I.________] einerseits F.________ mit E-Mail vom 21. Mai 2014 (13:26 Uhr) den Vertrag Nr. 16 zur Unterzeichnung (act. 11/32) und andererseits J.________ per E-Mail vom 21. Mai 2014 (13:25 Uhr) die Referenznummer für die Lieferung der Ware gemäss Vertrag Nr. 16 habe zukommen lassen ("PICKING REFERENCE: MSB FCA ________ 1405018PK 10528 III 5820"), wobei sich F.________ in letztgenannter E-Mail wiederum "im CC befunden" habe (act. 11/33). Der Spediteur K.________ von der H.________ habe die Klägerin [d.h. I.________ und im Übrigen auch J.________] mit E-Mail vom 21. Mai 2014 (16:16 Uhr) darüber informiert, dass die Lieferung der Ware gemäss Vertrag Nr. 16 zusammen mit derjenigen des Vertrags Nr. 15 erfolge, wobei F.________ auch hier "im CC aufgeführt" gewesen sei (act. 11/33). Schliesslich seien die Lieferungen gemäss den Verträgen Nrn. 15 und 16 zusammen in Rechnung gestellt worden (act. 1/11). Somit könne als Fazit festgehalten werden, dass die beiden Lieferungen gleichzeitig erfolgt seien und der für die Beklagte handelnde F.________ weder gegen die Auftragsbestätigung noch die weitere Abwicklung dieses Warenkaufs opponiert habe, womit das Zustandekommen des Vertrags Nr. 16 erstellt sei. Im Weiteren habe die Klägerin die Lieferungen der Waren an die G.________ NV [bzw. an den von der Beklagten benannten Frachtführer] mit den eingereichten Verladescheinen, dem Wiegeschein sowie dem Frachtbrief, welche sich anhand der Referenznummern, der Gewichtsangaben und der Angabe der LKW-Nummern den Verträgen Nrn. 15 und 16 zuordnen liessen, nachzuweisen vermocht (vgl. act. 11/34-37; act. 27 S. 4-6). 3.4 Schliesslich habe die Beklagte eingewendet, die Zahlungen seien erst fällig, wenn sie im Besitz der Rechnungen, Frachtbriefe und Packlisten sei. Diesbezüglich hätten die Parteien – so die Vorinstanz – in den "Sales Specifications" vereinbart, dass die Zahlung nach Vorlage der Rechnungen, der Frachtbriefe sowie der Packlisten zu erfolgen habe (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.1), womit die Beklagte gestützt auf Art. 58 Abs. 1 CISG den Kaufpreis solange zurückbehalten dürfe, bis ihr die entsprechenden Dokumente zur Verfügung stünden. Hinsichtlich der Verträge Nrn. 15 und 16 sei die Beklagte im Besitz der Rechnung (act. 1/11), des Frachtbriefs (act. 11/37) und der Packliste (act. 11/39), weshalb der Betrag von total EUR 12'136.60 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juni 2021 zur Zahlung fällig sei (act. 27 S. 6 f.). 4. Die Beklagte richtet sich in ihrer Berufung vorab gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Klägerin die Urkunden nicht im Original habe einreichen müssen (act. 28 Rz 13). 4.1 Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, der Schluss der Vorinstanz, wonach es sich bei den Einwendungen der Beklagten zur Authentizität der von der Klägerin einreichten Urkunden um pauschale Vorbringen handle und die Beklagte keine konkreten Umstände genannt habe, welche Zweifel an der Echtheit der "Sales Specifications" begründen würden, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf die von der Beklagten konkret vorgetragenen Umstände eingegangen, welche an dem von der Klägerin vorgetragenen

Seite 8/19 Sachverhalt und somit auch an der Echtheit der zu den Akten gereichten Urkunden zwingend hätten Zweifel aufkommen lassen müssen. So habe die Klägerin keine vollständig unterzeichneten "Sales Specifications" eingereicht und nicht einmal zu behaupten vermocht, wer die Verträge seitens der Parteien unterzeichnet habe. Ebenso wenig habe sie einen Handelsregisterauszug der Klägerin eingereicht, dem die allfälligen Zeichnungsberechtigungen für die Klägerin zu entnehmen gewesen wären. Ferner sei auch der Rahmenvertrag, auf welchen sich die "Sales Specifications" angeblich stützen würden, nicht bei den Akten. Ausserdem habe die Klägerin einen Grossteil ihrer Urkunden erst in der Replik – und somit über sieben Jahre nach den angeblichen Warenlieferungen – offenlegen können. Die Klägerin habe sodann weder behauptet noch dargelegt, dass sie der Beklagten jemals die erforderlichen Dokumente (CMR-Frachtbriefe und Packungslisten) nach den angeblich von Mai bis Juni 2014 erfolgten Warenlieferungen zugestellt habe. Die von ihr edierten Frachtbriefe seien nicht von der H.________ ausgestellt worden und – entgegen dem Branchenstandard – offensichtlich unvollständig, sei darauf doch nie vermerkt worden, wer Empfänger der Ware sei und wohin die Ware transportiert werden solle. Schliesslich habe die Klägerin die Beklagte nach den angeblich erfolgten Warenlieferungen bis am 28. Dezember 2017 nie gemahnt und [im April 2019] über ein in ________ ansässiges Inkassobüro schon einmal versucht, bei der Beklagten den horrenden Betrag von EUR 97'499.09 einzutreiben (act. 28 Rz 11, 13 f. und 40 f.). Wie die Vorinstanz bei dieser Kumulation von Unstimmigkeiten darauf geschlossen habe, dass keine Umstände vorgetragen worden seien, die an dem von der Klägerin geschilderten Sachverhalt und/oder an der Echtheit der Urkunden Zweifel aufkommen liessen, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Klägerin in Anwendung von Art. 180 ZPO zwingend dazu auffordern müssen, die angeblichen Kaufverträge sowie die CMR-Frachtbriefe im Original vorzulegen. Indem die Vorinstanz die Vorbringen der Beklagten und die von der Beklagten beantragte Edition von Originaldokumenten ignoriert habe, habe sie das rechtliche Gehör der Beklagten und deren Recht auf Beweis verletzt (act. 28 Rz 42). 4.2 Diesen Ausführungen der Beklagten kann nicht gefolgt werden. 4.2.1 Gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO kann die Urkunde in Kopie eingereicht werden, wobei das Gericht oder eine Partei die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen kann, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen. Die Gegenpartei hat keinen unbedingten Anspruch auf Vorlage des Originals. Das Original ist nur bei substanziierter Bestreitung der Echtheit nachzureichen. Die Zweifel müssen mithin ausreichend begründet sein. Eine pauschale Bestreitung der Echtheit genügt nicht (vgl. BGE 143 III 453 E. 3.6; Dolge, Balser Kommentar, 3. A. 2017, Art. 178 ZPO N 2 sowie Art. 180 ZPO N 7; Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 178 ZPO N 5 sowie Art. 180 ZPO N 12). 4.2.2 Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren – wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 32 S. 12) – nicht die Herausgabe der Originale von sämtlichen von ihr soeben erwähnten Urkunden verlangt. Vielmehr beantragte sie nur die Edition der Originale der "Sales Specifications" bzw. der Verträge Nrn. 15-21, was sie wie folgt begründete: Einerseits bestreite sie den Bestand der "Sales Specifications" und andererseits ergebe sich aus den "Sales Specifications" nicht, wer diese seitens der Beklagten und seitens der Klägerin unterzeichnet habe. Es werde bestritten, dass die "Sales Specifications" von der Beklagten jemals

Seite 9/19 rechtsgültig unterzeichnet worden seien (act. 7 Rz 9; act. 17 Rz 24). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, vermögen diese pauschalen Vorbringen der Beklagten keine begründeten Zweifel an der Echtheit der "Sales Specifications" hervorzurufen. Die Beklagte legt denn auch keine Umstände dar, die auf einen falschen Aussteller oder eine inhaltliche Unrichtigkeit der Urkunde hinweisen würden (vgl. BGE 143 III 453 E. 3.6). Ausserdem vermöchten – wie die Klägerin zutreffend vorträgt (act. 32 S. 11 f.) – auch die Originale der "Sales Specifications" an der Tatsache, dass diese nicht (vollständig) unterzeichnet sind, nichts zu ändern. 4.2.3 Die von der Beklagten geäusserten Zweifel hinsichtlich der weiteren Urkunden und deren Echtheit bzw. Authentizität (vgl. z.B. act. 17 Rz 6, 14, 16, 19, 22, 30, 40, 48, 59 und 65; act. 28 Rz 11, 13 f. und 24) sind ebenfalls unbeachtlich. Zwar besteht die Möglichkeit des Gerichts, von sich aus die Originale von Urkunden einzuverlangen (vgl. Müller, a.a.O., Art. 178 ZPO N 8 und Art. 180 ZPO N 14). Hierzu bestand vorliegend jedoch kein Anlass. Die Vorinstanz hatte zu Recht keine begründeten Bedenken bezüglich der Echtheit der ihr vorgelegten Urkunden, fehlen doch jegliche Verdachtsgründe hinsichtlich möglicher Fälschungen. Sollte die Vorinstanz diesbezüglich mangels einer ausdrücklichen Begründung das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt haben, würde diese Verletzung vorliegend geheilt, konnte sich doch die Beklagte vor Obergericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, dazu äussern. Ausserdem käme eine Rückweisung an die Vorinstanz einem unnötigen formalistischen Leerlauf gleich, weshalb in jedem Fall davon abzusehen ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022 E. 6.2.2, 4A_374/2020 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 und 5A_28/2020 vom 13. November 2020 E. 3.3.7, je m.w.H.). 5. Im Weiteren moniert die Beklagte, die Vorinstanz habe die Beweislastregel von Art. 8 ZGB sowie den Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 55 und Art. 58 ZPO verletzt (act. 28 Rz 14). 5.1 Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Die beweisbelastete Partei hat somit – entsprechend dem Verhandlungsgrundsatz – die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützt, zu behaupten und die Beweismittel anzugeben (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Gemäss dem Dispositionsgrundsatz darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). 5.2 Die Beklagte macht geltend, soweit die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren die Behauptung aufgestellt habe, zwischen den Parteien habe bereits vor der Streitigkeit im Sommer 2014 eine auf denselben Rahmenvertrag Nr. 022020140004 zurückzuführende Geschäftsbeziehung bestanden, trage sie hierfür die Beweislast. Auch wenn die Klägerin für den Nachweis der angeblich vollzogenen Kaufverträge und der angeblich vorbestehenden Geschäftsbeziehung auf die "Sales Specifications" vom März und April 2014 (act. 11/18-21), auf Verladescheine (act. 11/22), einen Frachtbrief [mit dem Frachtführer L.________] (act. 11/23) und die Rechnung vom 30. April 2014 (act. 11/24) sowie auf eine E-Mail von F.________ vom 2. Juni 2014 (act. 11/25) verwiesen habe, hätte die Vorinstanz gestützt auf diese Urkunden nicht zum Schluss kommen dürfen, dass damit der Abschluss und der Vollzug der Kaufverträge sowie das angebliche Vorbestehen einer gefestigten Geschäftsbeziehung nachgewiesen sei (act. 28 Rz 19 f.).

Seite 10/19 5.2.1 Die Vorinstanz habe zunächst unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte den behaupteten Abschluss und Vollzug der Kaufverträge und somit das Vorbestehen einer Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien explizit und substanziiert bestritten habe. Die Beklagte habe (erstens) gegen die angeblich vollzogenen Kaufverträge vom März und April 2014 eingewendet, dass nicht ersichtlich und von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch dargelegt worden sei, wer die "Sales Specifications" vom März und April 2014 für die Beklagte unterzeichnet habe (act. 11/18-21) bzw. inwiefern die Klägerin im März und April 2014 auf eine Vertretungsmacht von F.________ habe vertrauen dürfen. Wenn die Vorinstanz schon davon ausgegangen sei, dass die "Sales Specifications" vom März und April 2014 die vertrauensstiftende Grundlage für die darauffolgenden Vertragsabschlüsse dargestellt hätten, dann hätte die Vorinstanz zumindest darlegen müssen, weshalb sie der Ansicht sei, dass diese rechtsgültig abgeschlossen worden seien, bzw. weshalb die Klägerin darauf habe vertrauen dürfen, dass es sich um rechtsgültig abgeschlossene Verträge gehandelt habe. Ausserdem habe die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, die Vertretungsmacht der für die Beklagte unterzeichnenden Person jemals überprüft zu haben. Auch habe es die Klägerin nicht für notwendig erachtet, der Vorinstanz einen Handelsregisterauszug der Klägerin zu den Akten zu reichen, woraus sich die allfälligen Zeichnungsberechtigungen seitens der Klägerin ergeben hätten. Sodann habe die Beklagte (zweitens) eingewendet, dass es die Klägerin unterlassen habe, die angebliche Grundlage der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehung, d.h. den Rahmenvertrag Nr. 022020140004, zu den Akten zu reichen. Hätte es zwischen den Parteien – wie von der Klägerin behauptet – tatsächlich eine bestehende und auf den Rahmenvertrag zurückzuführende Geschäftsbeziehung gegeben, dann hätte die Vorinstanz zumindest verlangen müssen, dass die Klägerin den angeblich zwischen den Parteien abgeschlossenen Rahmenvertrag mit den allgemeinen, in den "Sales Specifications" erwähnten Geschäftsbedingungen zu den Akten reiche. Im Weiteren habe die Beklagte (drittens) eingewendet, dass die Klägerin weder behauptet noch belegt habe, der Beklagten nach der angeblichen Warenlieferung den CMR-Frachtbrief und die Packliste zugestellt zu haben, wobei mit Bezug auf den CMR-Frachtbrief darauf hingewiesen worden sei, dass dieser nicht vollständig ausgefüllt und nicht einmal datiert sei sowie kein echtzeitliches Dokument darstelle. Auch habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte die L.________ nie mit der Spedition der Güter beauftragt habe und die Klägerin keinen [gegenteiligen] Nachweis dafür habe erbringen können. Auch habe die Klägerin gar nie behauptet, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin die Anweisung erteilt habe, die Waren an die L.________ zu übergeben. Soweit die Vorinstanz – ohne entsprechende Behauptungen der Klägerin – von sich aus für die angeblich erfolgte Anweisung auf eine E-Mail vom 4. Februar 2014 (act. 11/29) abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass in dieser E-Mail die H.________ als Frachtführer [recte: Spediteur] erwähnt werde. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, inwiefern die E-Mail vom 4. Februar 2014 eine Konnexität zu den eingeklagten Forderungen haben solle. Schliesslich habe die Beklagte (viertens) eingewendet, dass die Klägerin weder behauptet noch durch Urkunden belegt habe, von der Beklagten gestützt auf die angeblich vollzogenen "Sales Specifications" jemals Zahlungen erhalten zu haben. Obschon die Klägerin im Rahmen einer Stellungnahme zu den Dupliknoven die Möglichkeit gehabt hätte, zur

Seite 11/19 bestrittenen Zahlung Stellung zu nehmen und dieselbe nachzuweisen, habe sie dies nicht getan. Somit habe als erstellt zu gelten, dass die Klägerin gestützt auf die als "nichtstreitig" bezeichneten "Sales Specifications" vom März und April 2014 keine Zahlungen von der Beklagten erhalten habe (act. 28 Rz 11 und 21-25). Hätte die Vorinstanz die substanziiert vorgetragenen und von der Klägerin im Ergebnis unbestritten gebliebenen Einwendungen berücksichtigt, hätte sie betreffend den massgebenden Sachverhalt zwingend davon ausgehen müssen, dass (erstens) nicht bekannt sei, wer für die Parteien die "Sales Specifications" vom März und April 2014 unterzeichnet habe, (zweitens) der von der Klägerin behauptete Rahmenvertrag mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen offensichtlich nicht existiere, (drittens) die Klägerin der Beklagten nach der behaupteten Warenlieferung keinen Frachtbrief und keine Packliste zugestellt habe und der zum Nachweis der angeblich erfolgten Warenlieferung zu den Akten gereichte CMR-Frachtbrief überdies undatiert sei, einen unbekannten Frachtführer aufführe und keine Angaben zum Absender und dem Empfänger enthalte, und (viertens) die Klägerin von der Beklagten nie Zahlungen für die angeblich erfolgte Warenlieferung erhalten habe. Indem die Vorinstanz trotz der soeben dargelegten und im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten gebliebenen Einwendungen der Beklagten zum Schluss gekommen sei, dass zwischen den Parteien eine gefestigte Geschäftsbeziehung und bereits "vollzogene Vertragsbeziehungen" bestanden hätten, habe sie die Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB verletzt und unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin den Abschluss und den Vollzug von Vertragsbeziehungen eben gerade nicht rechtsgenüglich nachgewiesen habe und die Klage damit zwingend hätte abgewiesen werden müssen (act. 28 Rz 26 f.). 5.2.2 Wäre die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss gekommen, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, das Bestehen einer gefestigten Geschäftsbeziehung nachzuweisen, hätte sie auch nicht folgern dürfen, dass die Klägerin gestützt auf die bereits "vollzogenen Vertragsbeziehungen" vom März und April 2014 nach Treu und Glauben darauf hätte vertrauen dürfen, dass die für die Beklagte unterzeichnende und den Firmenstempel der Beklagten verwendende Person – sei es F.________ oder eine weitere Person – die Vertretungsmacht zum Abschluss der Kaufverträge innegehabt habe. Vielmehr hätte die Vorinstanz den Einwand der Beklagten berücksichtigen müssen, dass die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren gar nie behauptet habe, wer die Verträge im Namen der Parteien unterzeichnet habe. Ausserdem habe sich die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht einmal auf den Standpunkt gestellt, dass dies für die Beklagte F.________ gewesen sei. Fakt sei vielmehr, dass für die Beklagte im Zeitraum von Mai bis Juli 2014 einzig E.________ einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei, was die Klägerin nicht in Abrede gestellt habe. Da nur E.________ die Beklagte rechtsverbindlich hätte verpflichten können, hätte die Klage vollumfänglich abgewiesen werden müssen (act. 28 Rz 28 f.). Soweit die Vorinstanz in ihrem Urteil ausführe, dass die Kaufverträge gemäss Art. 11 CISG auch mündlich bzw. konkludent hätten abgeschlossen werden können, sei darauf hinzuweisen, dass dies vorliegend gerade nicht der Fall gewesen sei. Selbst wenn man von einer bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ausgehen wolle, was bestritten werde, so falle auf, dass die "Sales Specifications" vom März und April 2014 (act. 11/18-21) allesamt unterzeichnet worden seien, wobei die Klägerin auch in der Folge auf die Unterzeichnung der Verträge bestanden habe (vgl. die E-Mails von I.________ an

Seite 12/19 F.________ vom 21. Mai 2014 [act. 11/32] und 5. Juni 2014 [act. 11/42], mit welchen sie F.________ darum gebeten habe, den Auftrag zu bestätigen und zudem darauf hingewiesen habe, dass man noch eine Unterschrift benötige). Dass die "Sales Specifications" in der Folge von F.________ bestätigt und/oder gegengezeichnet worden seien, habe die Klägerin weder behauptet noch durch Urkunden belegt. Ein Schweigen und/oder ein Untätigbleiben könne aber auch im Anwendungsbereich des CISG nicht als Annahme qualifiziert werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 CISG). In diesem Sinne genüge es nicht, dass F.________ in die E-Mail- Korrespondenz zwischen I.________ und J.________ vom 20. Mai 2014 (act. 11/31) sowie in die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Spediteur und I.________ vom 21. Mai 2014 (act. 11/33) "einkopiert" [bzw. "im CC"] gewesen sei und dagegen [d.h. gegen die Auftragsbestätigung oder die weitere Abwicklung des Warenkaufs] nicht opponiert habe. Abgesehen davon, dass sich aufgrund einer E-Mail-Korrespondenz keine Vertretungsmacht ableiten lasse, sei nicht ersichtlich, inwiefern die E-Mail-Korrespondenz zwischen Drittparteien für die Beklagte verbindlich gewesen sein solle. Mit anderen Worten hätte die Vorinstanz aufgrund der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Spediteur und der Klägerin nicht auf den Nachweis der streitgegenständlichen Kaufverträge schliessen dürfen und die Klage vollumfänglich abweisen müssen. Erst recht, nachdem die zwischen den Parteien gelebte Praxis vom März und April 2014 – sollte es eine solche gegeben haben, was bestritten werde – ja immer auf unterzeichneten Verträgen beruht habe. Der Vollständigkeit halber sei abschliessend darauf hinzuweisen, dass die Zustellung einer Rechnung den Abschluss eines Kauvertrags nicht zu belegen vermöge (act. 28 Rz 30-33). 5.3 Auch diesen Ausführungen der Beklagten kann nicht gefolgt werden. 5.3.1 Die Klägerin behauptete in ihrer Replik unter anderem, dass "die Geschäftstätigkeit zwischen den Parteien [bereits] im Vorfeld der vorliegenden Streitigkeit auf die genau gleiche Weise vollzogen wurde, dieselben Personen die Verträge unterzeichneten und dies zu keiner Zeit in Frage gestellt wurde" (act. 11 Rz 7 und 15). Ausserdem hielt sie Folgendes fest: "Sämtliche [früheren] Sales Specifications wurden von der Beklagten (mit Firmen- und Datumsstempel) abgestempelt und handschriftlich unterzeichnet. Dabei wurde dieselbe Unterschrift verwendet, wie bei den sich auf die Forderung beziehenden Beilagen." Es wirke daher "befremdend", dass die Beklagte bei den [früheren] Sales Specifications nie deren Echtheit oder deren Authentizität angezweifelt habe, obschon sie sich nicht von den [vorliegend] strittigen Verträgen unterschieden hätten (act. 11 Rz 7, 10 und 15). Mit diesen Ausführungen behauptete die Klägerin – entgegen der Auffassung der Beklagten – hinreichend substanziiert, dass sie gestützt auf die bisherigen Vertragsbeziehungen darauf habe vertrauen dürfen, dass die unterzeichnende und den Firmenstempel der Beklagten verwendende Person die Beklagte habe vertreten dürfen. Eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes ist mithin nicht ersichtlich. Inwiefern sodann der Dispositionsgrundsatz verletzt sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich, sprach die Vorinstanz der Klägerin doch nicht mehr und nichts anderes zu, als sie verlangt hat (vgl. vorne E. 5.1). 5.3.2 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Schluss der Vorinstanz, wonach die Klägerin nach Treu und Glauben darauf vertrauen durfte, dass die für die Beklagte unterzeichnende und den Firmenstempel der Beklagten verwendende Person – sei es F.________ oder eine

Seite 13/19 weitere Person – die Vertretungsmacht zum Abschluss der Kaufverträge innehatte. Dies aus folgenden Gründen: 5.3.2.1 Die Stellvertretung wird im CISG nicht geregelt, weshalb das diesbezüglich massgebende Recht durch das IPRG bestimmt wird (vgl. Ferrari, in: Schlechtriem/Schwenzer [Hrsg.], Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. A. 2013, Art. 4 CISG N 34). Im vorliegenden Fall übten sowohl die Person, welche die Verträge für die Beklagte unterzeichnete und deren Firmenstempel verwendete, wie auch F.________ ihre Tätigkeiten für die Beklagte in der Schweiz aus (vgl. den auf den damaligen Sitz der Beklagten in ________ lautende Firmenstempel auf den Verträgen [act. 11/7 und act. 11/18-21] sowie die in der Signatur der E-Mails von F.________ angeführte Telefonnummer des damaligen Sitzes der Beklagten in ________ [act. 11/29 und act. 11/31]). Folglich ist die Frage, ob sie durch ihre Handlungen die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet haben, nach schweizerischem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 126 Abs. 2 und 3 IPRG; BGE 131 III 511 E. 2.2; Watter/Roth Pellanda, Basler Kommentar, 4. A. 2020, Art. 126 IPRG N 10 und 39-42). 5.3.2.2 Vorliegend sind die Regeln der kaufmännischen Stellvertretung anwendbar, ist doch die vertretene Beklagte einerseits als "Kaufmann" im Sinne von Art. 458 ff. OR zu qualifizieren und bezieht sich andererseits die Vertretung auf das von ihr betriebene Gewerbe (vgl. Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. A. 1988, S. 625). Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin darauf schliessen durfte, dass die Beklagte der für sie handelnden Person(en) eine Handlungsvollmacht gemäss Art. 462 OR erteilt bzw. einen derartigen Rechtsschein geschaffen hat. Eine Handlungsvollmacht gemäss Art. 462 OR liegt dann vor, wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt. Diese erstreckt sich auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (vgl. Art. 462 Abs. 1 OR). Sie ist im Handelsregister nicht eintragbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_2/2013 vom 1. Mai 2013 E. 2.2.1). Falls Dritte – gestützt auf eine dem Geschäftsinhaber zurechenbare Kundgabe – auf das Vorliegen einer Handlungsvollmacht einer für den Geschäftsinhaber handelnden Person schliessen dürfen, sind sie in ihrem guten Glauben geschützt. Die (stillschweigende bzw. konkludente) Kundgabe des Geschäftsführers erfolgt häufig dadurch, dass er dem "Handlungsbevollmächtigten" eine Position einräumt, die im Geschäftsleben üblicherweise mit einer Vollmacht verbunden ist. Der Dritte darf dabei von verkehrsüblichen Verhältnissen ausgehen, soweit diese auf Dauer und Kontinuität angelegt sind. Bloss einmaliges Handeln vermag im Regelfall keinen Rechtsschein zu begründen. Der gute Glaube des Dritten wird vermutet, wobei allerdings vorausgesetzt ist, dass der Dritte das gebotene Mass an Aufmerksamkeit beachtet hat. Dieses ist niedrig anzusetzen: Eine Erkundungspflicht besteht in aller Regel nicht; ausser dann, wenn der Dritte konkreten Verdacht hat oder haben muss, dass eine entsprechende Vollmacht nicht besteht (vgl. Watter, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 462 OR N 8 f.; Zäch/Künzler, Berner Kommentar, 2. A. 2014, Vorbemerkungen zu Art. 32-40 OR N 29; BGE 120 II 197 E. 3b). https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgmyv62ljnfptkmjr

Seite 14/19 5.3.2.3 Im vorliegenden Fall räumte die Beklagte der für sie unterzeichnenden und ihren Firmenstempel verwendenden Person offensichtlich eine Stellung in ihrer Unternehmung ein, die es ihr ermöglichte, Verträge im Rahmen des von der Beklagten üblicherweise betriebenen Gewerbes abzuschliessen. Dies geht ohne Weiteres aus den bisherigen Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien hervor (act. 11/18-21). Damit steht gleichzeitig fest, dass die Stellung der für die Beklagte handelnden Person über längere Zeit angelegt war. Die Klägerin durfte daher nach Treu und Glauben darauf schliessen, dass die jeweils erwähnte Person die Beklagte in diesen Geschäften vertreten durfte. Entgegen deren Auffassung musste sich die gutgläubige Klägerin auch nicht bei der Beklagten nach der Vollmacht der erwähnten Person erkundigen, sind doch keine Umstände ersichtlich, die bei der Klägerin einen konkreten Verdacht begründet haben könnten. Im Weiteren hat die Beklagte auch für den von ihr geschaffenen Rechtsschein hinsichtlich des sie vertretenden F.________ – soweit dieser nicht ohnehin mit der die Verträge unterzeichnenden Person identisch ist – einzustehen (vgl. act. 27 S. 3; act. 11/25, 11/29 und 11/31 f.). Ferner kann grundsätzlich offenblieben, ob die Geschäfte aus den vorherigen Vertragsbeziehungen nach den Vertragsschlüssen vollzogen und hierfür Zahlungen ausgerichtet wurden (bzw. ob die Klägerin die diesbezüglichen Nachweise erbracht hat), besteht doch zwischen dem Vollzug der Verträge und dem von der Beklagten geschaffenen Rechtsschein hinsichtlich ihrer Vertretung kein (relevanter) Zusammenhang (vgl. aber act. 32 S. 8 f. sowie act. 11/25-27 i.V.m. act. 11/18-21, wonach mit der dort erwähnten Gutschrift sowohl der Vollzug als auch die Zahlungen nachgewiesen sind). Abgesehen davon stellte die Vorinstanz hinsichtlich einer Anweisung der Beklagten an die Klägerin nicht auf die E-Mail vom 4. Februar 2014 (act. 11/29) ab. Entgegen den Einwendungen der Beklagten musste die Klägerin auch den Rahmenvertrag nicht edieren, wenn ihre Forderungen – wie vorliegend – auch ohne diesen ausgewiesen sind. Dasselbe hat für ihren – ohnehin öffentlich zugänglichen – Handelsregisterauszug zu gelten, zumal die Vertretung der Klägerin vor Obergericht nicht mehr strittig bzw. deren angeblich mangelhafte Vertretung in der Berufung der Beklagten nicht (hinreichend begründet) gerügt worden ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2, je m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). 5.3.3 Ebenso wenig sind die Ausführungen der Beklagten zur angeblich für die Gültigkeit der Verträge vorbehaltenen Schriftform zu beachten. Zwar können die Parteien die Schriftform für den Abschluss ihrer Verträge vereinbaren (vgl. Schmidt-Kessel, in: Schlechtriem/Schwenzer [Hrsg.], a.a.O., Art. 11 CISG N 16). Eine solche Vereinbarung hat die diesbezüglich beweispflichtige Beklagte vor Kantonsgericht aber nicht behauptet. Vielmehr handelt es sich dabei um ein (unechtes) Novum, welches im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden könnte, wenn die Beklagte präzise dargelegt hätte, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, diese Behauptungen bereits vor erster Instanz in den Prozess einzubringen (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f. m.w.H.). Dies hat die Beklagte nicht getan, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Mit der nachgewiesenen Lieferung und Annahme der im Vertrag Nr. 16 vereinbarten Leistungen ist mithin im Vertragszeitpunkt ein natürlicher Konsens der

Seite 15/19 Parteien hinsichtlich dieser Leistungen erstellt (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.2 m.w.H. [= Pra 2019 Nr. 49]). 6. Im Weiteren beanstandet die Beklagte, die Vorinstanz habe die Warenlieferung mit der Übergabe der Ware an die H.________ zu Unrecht als erstellt erachtet. 6.1 Nach Auffassung der Beklagten beruhten die Ausführungen der Vorinstanz auf der nachweislich falschen Prämisse, dass die Klägerin die Ware dem von der Beklagten benannten Spediteur (H.________) übergeben habe. Dieser sei aber in keinem der zu den Akten gereichten CMR-Frachtbriefe als Frachtführer erwähnt. Im vorliegend relevanten Frachtbrief werde ein tschechischer [recte: polnischer] Frachtführer [M.________] (act. 11/37) aufgeführt. Hätte die Vorinstanz berücksichtigt, dass die H.________ nicht als Frachtführer aufgeführt werde, hätte sie nicht zum Schluss kommen dürfen, dass die Lieferung an diesen Spediteur erfolgt sei. Vielmehr hätte sie berücksichtigen müssen, dass die Klägerin weder behauptet noch durch Urkunden belegt habe, inwiefern sie berechtigt gewesen sei, die Ware dem erwähnten Frachtführer zu übergeben. Damit habe die Vorinstanz wiederum den Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz habe auch komplett ausgeblendet, dass der zu den Akten gereichte Frachtbrief nicht als Nachweis der erfolgten Lieferung hätte gelten dürfen. Dieser sei unvollständig und habe keine Informationen zum Empfänger enthalten. Er habe dessen zentrale Funktion, alle am Transport des Frachtguts beteiligten Personen über die wesentlichen Parameter des Transports zu informieren, nicht erfüllt. Mangels eines Nachweises der tatsächlich erfolgten Lieferung hätte die Klage vollumfänglich abgewiesen werden müssen (act. 28 Rz 35-39). 6.2 Diese Rügen sind unbegründet. 6.2.1 Die von den Parteien gemäss den Incoterms 2010 vereinbarte Lieferklausel "FCA" bedeutet "Free Carrier" bzw. "Frei Frachtführer". Nach Art. A4 der FCA-Regeln der Incoterms 2010 hat der Verkäufer die Ware an den Frachtführer oder eine andere vom Käufer benannte Person an der gegebenenfalls vereinbarten Stelle am benannten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb des vereinbarten Zeitraums zu liefern (Abs. 1). Die Lieferung ist abgeschlossen: falls der benannte Ort beim Verkäufer liegt, wenn die Ware auf das vom Käufer bereitgestellte Beförderungsmittel verladen worden ist (Abs. 2 lit. a) oder in allen anderen Fällen, wenn die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Käufer benannten Person auf dem Beförderungsmittel des Verkäufers entladebereit zur Verfügung gestellt wird (Abs. 2 lit. b). Der Verkäufer hat gegenüber dem Käufer keine Verpflichtung, einen Beförderungsvertrag abzuschliessen. Vielmehr hat der Käufer auf eigene Kosten den Vertrag über die Beförderung der Ware vom benannten Lieferort [aus] abzuschliessen (vgl. Art. A3 lit. a und Art. B3 lit. a der FCA-Regeln; vgl. von Bernstorff, Incoterms 2010 der Internationalen Handelskammer [ICC], 2010, S. 299-307). 6.2.2 Wenn – wie vorliegend – der Lieferort der Ware mit der Lieferklausel "FCA ANTWERP" und entsprechenden Absprachen am Hafen von Antwerpen bei der G.________ NV (und damit nicht "beim Verkäufer" gemäss Art. 4A Abs. 2 lit. a der FCA-Regeln) vereinbart wurde, hat dies zur Folge, dass die verkaufende Klägerin die Ware am vereinbarten Ort dem von der

Seite 16/19 kaufenden Beklagten zu organisierenden und benennenden Frachtführer entladebereit zur Verfügung stellen musste (vgl. Art. 4A Abs. 2 lit. b und Art. 5A der FCA-Regeln; Lüchinger, in: Schlechtriem/Schwenzer [Hrsg.], a.a.O., Art. 31 CISG N 72-74; von Bernstorff, a.a.O., N 309; act. 11/28). Dieser Pflicht ist die Klägerin – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – nachgekommen, konnte sie doch die am 22. Mai 2014 erfolgten Warenlieferungen an die G.________ NV bzw. an den dort die Waren übernehmenden, von der Beklagten bzw. von deren Spediteur (H.________) benannten polnischen Frachtführer (M.________) mit den eingereichten Verladescheinen vom 22. Mai 2014 ("Laadbon"; act. 11/34 und 11/35), dem Wiegeschein vom 22. Mai 2014 ("Weegbon"; act. 11/36) sowie dem Frachtbrief vom 22. Mai 2014 (act. 11/37) nachweisen. So sind die Referenznummern "MSB FCA ________ 1405017PK" und "MSB FCA ________ 1405018PK" in der zuvor geführten Korrespondenz (act. 11/31 und 11/33), in den Verladescheinen, im Wiegeschwein und im Frachtbrief identisch. Auch lässt sich den Verladescheinen (19'600 kg), dem Wiegeschein (19'520 kg) und dem Frachtbrief (19'600 kg) ein nahezu identisches Warengewicht entnehmen. Zudem sind die LKW-Nummern des polnischen Frachtführers in der zuvor geführten Korrespondenz (act. 1/33) sowie im Wiegeschein und im Frachtbrief dieselben (________ und ________). Der Beklagten ist einzig insoweit zuzustimmen, als die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht hätte festhalten dürfen, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die Ware "dem von der Beklagten benannten Spediteur (H.________)" zu übergeben (vgl. act. 27 S. 6). Dies trifft offensichtlich nicht zu, hatte die Klägerin die Ware doch dem von der Beklagten bzw. deren Spediteur (H.________) organisierten polnischen Frachtführer (M.________) zu übergeben (vgl. act. 11/33). Der Spediteur ist dabei nicht mit dem Frachtführer zu verwechseln (vgl. Lüchinger, a.a.O., Art. 31 CISG N 19 und 26; von Bernstorff, a.a.O., N 322; act. 32 S. 8, 10 und 12). Daraus kann die Beklagte jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr stellt der Frachtbrief des polnischen Frachtführers – nebst der erwähnten Korrespondenz, den Verladescheinen und dem Wiegeschein – ein zum Nachweis der übergebenen Ware einschlägiges Beweismittel dar. Dass der Frachtbrief sodann nicht vollständig ausgefüllt ist, vermag an der Tatsache der Übergabe bzw. Übernahme der Ware nichts zu ändern. Im Übrigen wurde weder der Dispositions- noch der Verhandlungsgrundsatz verletzt (vgl. act. 11 Rz 18-22 sowie 26 und 28-32; vgl. vorne E. 5.1 und 5.3.1). 7. Abschliessend moniert die Beklagte, dass die Vorinstanz den von ihr offerierten Zeugen N.________ nicht angehört hat. 7.1 Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, dass die Befragung des Zeugen N.________ in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben könne, habe doch die Beklagte nicht darlegt, welche Funktion N.________ bei der Beklagten habe und warum er in der Lage sein solle, zum Streitgegenstand auszusagen, zumal nicht aktenkundig sei, dass er in die Lieferungen involviert gewesen sei (act. 27 S. 6). 7.2 Die Beklagte bringt demgegenüber vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den Beweisantrag infolge ungenügender Bestimmtheit bzw. in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen habe. Wie der Klageantwort und der Duplik zu entnehmen sei, habe die Beklagte N.________ formgerecht als Zeugen offeriert. Die Beweisofferte habe sich eindeutig den damit zu beweisenden Tatsachenbehauptungen zuordnen lassen; die Beklagte

Seite 17/19 habe sie jeweils unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptung aufgeführt, die damit hätte bewiesen werden sollen (act. 17 Rz 17, 23, 29-32, 44 und 58 f.). Nachdem N.________ form- und fristgerecht als Zeuge offeriert worden sei, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Beweis abzunehmen. Indem sie dies mit dem formalistischen Hinweis abgelehnt habe, dass nicht bekannt sei, welche Funktion dem Zeugen bei der Beklagten zukomme, habe sie das rechtliche Gehör der Beklagten und deren Recht auf Beweis verletzt. Sofern die Vorinstanz den Beweisantrag tatsächlich für ungenügend erachtet hätte, hätte sie die Funktion des Zeugen ohne Weiteres gestützt auf die gerichtliche Fragepflicht in Erfahrung bringen können bzw. müssen (act. 28 Rz 43-45). 7.3 Diese Vorbringen der Beklagten können nicht gehört werden. Wird die Berufung nämlich damit begründet, dass die Vorinstanz einem erstinstanzlichen Beweisantrag zu Unrecht nicht entsprochen hat, so ist der entsprechende Beweisantrag vor der Berufungsinstanz erneut zu stellen. Ausserdem ist in der Berufung näher darzulegen, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme des verweigerten Beweises geführt hätte (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.3.1; 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2 f.; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht nachgekommen: In der Berufung hat sie weder den Beweisantrag auf Zeugenbefragung erneuert noch substanziierte Ausführungen zu einem allenfalls abweichenden Beweisergebnis gemacht, obwohl sie hierzu in formeller Hinsicht gehalten gewesen wäre. Demzufolge ist auf die Berufung diesbezüglich nicht einzutreten. Abgesehen davon hat sich die Beklagte mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach sie nicht dargelegt habe, warum der Zeuge N.________ in der Lage hätte sein sollen, zum Streitgegenstand auszusagen (vgl. vorne E. 7.1), nicht näher auseinandergesetzt, sodass auch aus diesem Grund auf die Berufung nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Zudem hat die richterliche Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.2); vorliegend kann sich die anwaltlich vertretene Beklagte zur Verbesserung ihrer Beweisofferte jedenfalls nicht darauf berufen. 8. Im Übrigen hat die Beklagte die Höhe der beiden Beträge gemäss Rechnung Nr. 8 (inkl. 5 % Zins) nicht beanstandet, womit sich auch hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass der im Vergleich zum Vertrag Nr. 16 (EUR 3'192.00 für 5,6 kg Stahl) höhere Rechnungsbetrag (EUR 3'317.40 für 5,82 kg Stahl) auf das höhere Gewicht der gelieferten Ware zurückzuführen ist und gemäss Vertrag dieses höhere Gewicht für die Rechnungsstellung relevant ist (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.1 [FOR THE PURPOSE OF INVOICING ACTUAL WEIGHTS TO BE USED]). Die in Rechnung gestellten und zugesprochenen Beträge sind somit ausgewiesen. 9. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht – entgegen dem Antrag der Beklagten – auch kein Anlass, die erstinstanzlichen Prozesskosten neu zu verteilen. Vielmehr ist der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Seite 18/19 10. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 10.1 Der für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebende Streitwert beläuft sich vorliegend auf CHF 49'560.15 (act. 1 S. 7). Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr CHF 4'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). 10.2 Hinsichtlich der Festsetzung der Parteientschädigung ist der im Berufungsverfahren noch in Betracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt vorliegend EUR 12'136.60 bzw. CHF 13'068.70 (Wechselkurs vom 15. September 2020 [Zeitpunkt der mit dem Schlichtungsgesuch begründeten Rechtshängigkeit]: EUR 1 = CHF 1,0768; <http://www.fxtop.com>), womit sich ein Betrag von CHF 2'860.30 ergibt (§ 3 Abs. 1 AnwT). Dieser Betrag kann im vorliegenden Fall infolge des notwendigen Zeitaufwands und des Missverhältnisses zwischen dem Streitwert und Interesse der Parteien bzw. den Bemühungen der Rechtsanwälte (vgl. § 3 Abs. 3 und 5 AnwT) um die Hälfte auf CHF 4'290.45 erhöht werden. Gründe für eine weitere Erhöhung dieses Grundhonorars sind sodann nicht ersichtlich; vielmehr ist es gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT auf zwei Drittel (= CHF 2'860.30) zu reduzieren. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 85.80; § 25 Abs. 2 AnwT) ergibt sich somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 2'950.00. Die Mehrwertsteuer ist aufgrund des ausländischen Sitzes der Klägerin nicht hinzuzurechnen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). 11. Der für die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesgericht massgebende Streitwert beträgt EUR 12'136.60 bzw. CHF 13'105.10 (Wechselkurs vom 29. Januar 2021 [Zeitpunkt der Klageeinreichung]: EUR 1 = CHF 1,0798; <http://www.fxtop.com>; Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; Hänni/Meyer, Basler Kommentar, 3. A. 2018, Art. 74 BGG N 6 und 23 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_122/2016 vom 4. Juli 2016 E. 9; 4A_555/2014 vom 12. März 2015 E. 1). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 8. Februar 2022 wird bestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 4'000.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 2'950.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter http://www.fxtop.com

Seite 19/19 Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Beklagte unter Beilage der Honorarnote von RA lic.iur. B.________ vom 19. Dezember 2022) - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (Verfahren A3 2021 3) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2022 5 — Zug Obergericht Zivilabteilung 21.12.2022 Z1 2022 5 — Swissrulings