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Zug Obergericht Zivilabteilung 01.06.2023 Z1 2022 10

1 juin 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·11,851 mots·~59 min·3

Résumé

Forderung | Kauf/Tausch/Schenkung

Texte intégral

20230503_171008_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2022 10 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Ersatzrichterin C. Geissmann Gerichtsschreiber Chr. Kaufmann Urteil vom 1. Juni 2023 in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Kläger und Berufungsbeklagter, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 14. April 2022)

Seite 2/26 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 14. April 2022 (Verfahrens-Nr. A3 2020 43) sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 14. April 2022 (Verfahrens-Nr. A3 2020 43) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zulasten des Berufungsbeklagten. Kläger und Berufungsbeklagter 1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, ohne MWST, zulasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in ________, Deutschland. Die in Zug domizilierte C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) bezweckt unter anderem ________. E.________ ist Alleinaktionär und seit ________ Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten. Präsident des Verwaltungsrats ist F.________. 2. Der Automobilhersteller G.________ betreibt eine Verknappungsstrategie mit längeren Wartezeiten und stellt jährlich weltweit maximal 10'000 Fahrzeuge her. Limitierte Fahrzeuge, bei denen die Nachfrage in der Regel das Angebot übersteigt, verkauft G.________ nur zum Listenpreis. Wird ein solches Auto vom Käufer nach einer gewissen Zeit zu einem über dem Listenpreis liegenden Preis weiterverkauft, wird der bei der Veräusserung erzielte Gewinn als "H.________" bezeichnet (vgl. act. 89 Sachverhalt Ziff. 1.1). Fahrzeuge aus sog. "I.________ Series" werden nur an einen kleinen Kreis von ausgewählten Kunden verkauft. Einen solchen Sonderstatus kann in der Regel nur erlangen, wer in der Vergangenheit bereits einige Modelle der Marke G.________ erworben hat (act. 59 Ziff. 29). 3. E.________ liess am 25. September 2017 bei der in ________ domizilierten J.________ AG (ehemals: K.________ AG), einer offiziellen Vertretung (Vertragshändlerin) der G.________, vier Fahrzeuge der Marke G.________ vorbestellen (vgl. act. 10/2-10/6 ["Delivery of the car is not guaranteed"]). Sämtliche vorbestellten Fahrzeuge – darunter ein L.________ (act. 10/3) – gehören zu den "I.________ Series" (act. 10 Rz 8 f.; act. 14 Rz 10). 4. Im Zusammenhang mit der Vorbestellung vom 25. September 2017 leistete E.________ der J.________ AG am 12. Oktober 2017 eine Anzahlung von insgesamt CHF 110'000.00.

Seite 3/26 5. Gegen Ende des Jahres 2018 beauftragte M.________ den Kläger, für ihn einen nach seinen Wünschen konfigurierten L.________ auf dem "zweiten Markt" zu beschaffen. Da M.________ zu diesem Zeitpunkt noch kein G.________-Kunde war, war es ihm nicht möglich, ein "I.________ Series"-Modell direkt bei einer offiziellen G.________-Vertretung zu kaufen (vgl. act. 72 Ziff. 16-18 und 20). Der Kläger beauftragte daraufhin N.________, ihm einen Verkäufer eines nach den Wünschen von M.________ konfigurierten L.________ zu vermitteln (vgl. act. 51 S. 11). N.________ kontaktierte diesbezüglich unter anderen O.________ und E.________ (vgl. act. 51 S. 12). 6. Mangels Liquidität konnte E.________ den am 25. September 2017 bei der J.________ AG vorbestellten L.________ nicht "selbst auslösen" (vgl. act. 74 Ziff. 5). In der Folge schlossen die Parteien – auf Vermittlung von N.________ bzw. O.________ und ohne direkten Kontakt miteinander gehabt zu haben – am 23. Januar 2019 folgenden Kaufvertrag über den L.________ ab (act. 1/1): "VEHICLE PURCHASE AGREEMENT between 1. C.________ AG […] – hereinafter "Seller" – and 2. Mr. A.________ […] – hereinafter "Buyer" – […] § 1 Purchase Object The Seller sells to the Purchaser the following (not yet produced) Vehicle – which Seller will own in the not too distant future – […]: Manufacturer: G.________ […] Type: L.________ Presumed Year of Production: 2nd Quarter 2019 Vehicle-ldent-No.: tbc Presumed Configuration: see Annex 1 § 2 Price 1. The total purchase price for the Vehicle amounts to the manufacturer's retail price (MS- RP) plus all chosen special options plus a H.________ of EUR 45'000.00 […]. G.________ Retail Price (incl. options, excl. 7,7 % VAT ex works): CHF 397'608.31 H.________: EUR 45'000.00 2. […] 3. The parties agree that the purchase price shall be payable as follows: 1st Payment: – 100 % of the H.________ as per § 2.1 (in words: Euro fourty-five thousand only) payable to the Seller not later than 5 (five) business days from the date of signing this Vehicle Sales Agreement (hereinafter referred to as "Payment 1-1") – 100 % of the reservation fees and down payments already paid by the seller to G.________ as per Annex 1 which results in CHF 30'000.00 (in words: Swiss Francs thirty thousand) payable to the Seller not later than 5 (five) business days from the date of signing this Vehicle Purchase Agreement (hereinafter referred to as "Payment 1-2")

Seite 4/26 2nd Payment: – 100 % of the outstanding balance owed to the manufacturer of CHF 367'608.31 (in words: Swiss Francs three hundred sixty-seven thousand six hundred eight, 31) payable to the Seller not later than 5 (five) business days from the respective invoice date(s) by the manufacturer (hereinafter referred to as "Payment 2-1") […] 5. Vehicle remains in Seller's property until full receipt of Purchase Price. […] § 6 Confidentiality 1. Subject to clause 6.3, the Parties agree that this Agreement and its terms are strictly confidential and shall only to be shared with: 1.1. the Parties and their respective family members and legal advisors; 1.2. the customer with whom Buyer might have entered into a contract for purchase of the Vehicle immediately upon the Vehicle having been sold to Buyer under this Agreement. 2. Without limiting clause 6.1, the Parties agree to use their best endeavours to ensure the Manufacturer and any G.________ dealer worldwide do not become aware of the existence of this Agreement. Therefore, it is recommended to perform each service at the delivering G.________ dealership in Switzerland. 3. The provisions of the Contract Particulars shall remain strictly confidential as between Buyer and Seller. The Parties agree they shall not disclose the Contract Particulars to the Manufacturer, any G.________ dealer worldwide or any prospective customer of Buyer while this Agreement is in force and for a period of 12 months thereafter. § 7 Resolutive Conditions […] 2. If the sold vehicle (L.________) was not delivered to the seller at the latest by G.________ on 30.09.2019, this purchase agreement expires and becomes null and void. No party can then assert any rights under the extinct purchase agreement vis-à-vis the other. 3. The foregoing dissolution condition (§ 7 Nr. 2) does not apply if the non-delivery by G.________ is solely based on a default of payment by the seller. § 8 Termination 1. The present agreement can be terminated by either party until the Vehicle will go into production which is approx. 9 months prior Delivery (see § 1 "Presumed Year of Production"). 2. In case Buyer terminates after Payments 1-1 and 1-2 as per § 2 Nr. 3 are received by Seller, 100% of "Payment 1-2" is non-refundable. 3. In case Seller terminates after Payments 1-1 and 1-2 as per § 2 Nr. 3 are received, all payments made to date are refunded in full plus a penalty of 30 % of "Payment 1-2". 4. In case G.________ cancels the production slot or the contract or decides not to produce or deliver the Vehicle for whatever reason, all payments made to date are refunded in full without any penalty. If G.________ provides any written statement about such cancellation out of whatever reason, this statement will be forwarded under the known date protection rules and regulations. § 9 Final Provisions

Seite 5/26 1. This Agreement shall be governed by and construed in accordance with the laws of Switzerland. Although, this agreement has been written in English, British Law is explicitly not applicable. 2. Only the courts of Zug, Switzerland shall have both nationally and internationally exclusive jurisdiction for any kind of legal dispute etc. ensuing from or in connection with this Agreement. 3. The provisions of the UN Sales Convention (CISG) shall explicitly not be applicable. […] 5. The parties agree strict confidentiality about this agreement or any related discussion against third parties to not jeopardize the delivery of the Vehicle. […]" 7. Der Kläger leistete der Beklagten am 25. bzw. 29. Januar 2019 die in § 2 Ziff. 3 (1st Payment) des Kaufvertrags vereinbarten Zahlungen in der Höhe von EUR 45'000.00 ("Payment 1-1" ["100 % of the H.________"]) und CHF 30'000.00 ("Payment 1-2" ["100 % of the reservation fees and down payments already paid by the seller to G.________"]; act. 1/2/1 und 1/2/2). 8. Am 30. Januar 2019 schloss E.________ mit der J.________ AG einen Kaufvertrag über den nach den Angaben des Klägers (bzw. von M.________) konfigurierten, noch zu produzierenden L.________ (________) zum Preis von CHF 428'151.00 (inkl. MWST und Auslieferungspauschale) ab (vgl. act. 10/9 und 20/19). 9. Am 16. Mai 2019 stellte die J.________ AG der Beklagten für einen bei ihr bestellten P.________ insgesamt CHF 252'223.00 in Rechnung (act. 10/7). Die Beklagte beglich diese Rechnung, abzüglich einer Anzahlung von CHF 40'000.00, am 21. Mai 2019 (act. 10/8). 10. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 teilte der Kläger der Beklagten Folgendes mit (act. 10/11): "Information update To whom it may concern, thank you for sending us the production pictures via Mr. N.________. Due to the fact that we want to do the handover, registration and delivery procedures as uncomplicated as possible for everybody concerned, we decided to invoice, pay and register the L.________ to my business partner Mr. M.________ who recently moved to ________, Switzerland. Therefore, it will be necessary to update the contract. Please find the details of Mr. M.________ as follows: ________ Just to be clear, this is no cancellation but just an update to have a smooth execution in the end. We suggest the following procedure: 1. Sign the new purchase contract with C.________ AG / M.________. 2. Sign an mutual termination for the initial purchase contract between C.________ AG / Q.________ – A.________. 3. Pay the full amount (sales price + H.________) by Mr. M.________. 4. Refund the already paid amount by Q.________ (45'000.00 EUR + 30'000.00 CHF) I'm sure you will understand the background and agree to this very favourable situation and therefore please kindly provide me with the updated contract […]"

Seite 6/26 Diese vom Kläger vorgeschlagenen Änderungen des Kaufvertrags wurden in der Folge nicht umgesetzt. 11. Nachdem der bestellte L.________ produziert war, weigerte sich die J.________ AG, das Fahrzeug der Beklagten auszuliefern, und verkaufte es am 21. August 2019 direkt an M.________ (vgl. act. 20 Rz 9; act. 20/17 f.). Über die Gründe für die Nichtauslieferung des Fahrzeugs wurde die Beklagte von der J.________ AG offenbar am 9. September 2019 schriftlich informiert (act. 20/12). 11.1 Daraufhin teilte die von der Beklagten beigezogene Rechtsanwältin dem Kläger mit Schreiben vom 24. September 2019 Folgendes mit (act. 1/3): "[…] Nach § 6 des Vertrags [vom 23. Januar 2019] ist dieser und die darin enthaltenen Bedingungen streng vertraulich. Insbesondere haben die Vertragsparteien dafür zu sorgen, dass der Hersteller und alle G.________-Händler weltweit von der Existenz des Vertrags keine Kenntnis erlangen. Die R.________ AG [recte: K.________ AG] weigert sich, den L.________ an unsere Klientin auszuhändigen und fordert die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dies deshalb, weil sie vom Weiterverkauf bzw. vom Kaufvertrag vom 23. Januar 2019 zwischen Ihnen und unserer Klientin erfahren hat. Sie sind offensichtlich vertragsbrüchig geworden, indem Sie der R.________ AG [recte: K.________ AG] vertrauliche Dokumente betreffend den Kaufvertrag zwischen Ihnen und unserer Klientin weiterreichten. Aufgrund des Vertragsbruchs durch die Weiterleitung vertraulicher Unterlagen an die K.________ AG ist unserer Klientin ein erheblicher Schaden entstanden, weshalb unsere Klientin die von Ihnen geleistete Anzahlung zurückbehalten und direkt mit der geltend zu machenden Schadenersatzforderung verrechnen wird […]" 11.2 Am selben Tag verfasste die Rechtsanwältin der Beklagten auch ein Schreiben an die von der J.________ AG mandatierte Anwaltskanzlei, welche darauf mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 wie folgt reagierte (act. 10/12): "[…] Wir nehmen zur Kenntnis, dass Ihr Mandant der Ansicht ist, er habe nach wie vor einen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages. Wie wir bereits mit unserem Schreiben vom 9. September 2019 mitteilten, ist eine Lieferung des L.________ an Ihren Mandanten jedoch ausgeschlossen. Dies, weil die Herstellerin die Lieferung des Fahrzeugs an Ihren Mandanten verweigert. Dass die Unmöglichkeit der Belieferung auf das Verschulden Ihres Mandanten zurückzuführen ist, haben wir Ihnen bereits in unserem letzten Schreiben dargelegt. Da Ihr Mandant das Fahrzeug ohnehin umgehend an einen Dritten weiterveräussern wollte, dieser das Fahrzeug jedoch bereits erhalten hat, sehen wir auch das Interesse Ihres Mandanten nicht, weiterhin auf der Erfüllung des Kaufvertrages zu bestehen. […]"

Seite 7/26 12. Im Dezember 2019 verlangte der Kläger die Rückerstattung der Anzahlungen sowie die Zahlung einer Konventionalstrafe und betrieb die Beklagte für einen Betrag von CHF 89'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. November 2019 (Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug). Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (act. 1/4). 13.1 Nachdem das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zug erfolglos geblieben war (act. 1/B), reichte der Kläger mit Eingabe vom 14. September 2020 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 88'500.00 zuzüglich 5 % Zins p.a. seit 25. November 2019 und die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug, Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2019, entsprechend zu beseitigen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Kosten für die Schlichtungsverhandlung in der Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Zur Begründung führte der Kläger zusammengefasst aus, der L.________ sei ihm nicht ausgeliefert worden. Die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 24. September 2019 (act. 1/3; vgl. Sachverhalt Ziff. 11.1) im Sinne von § 8 Ziff. 3 des Kaufvertrags den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der Kläger fordere daher von der Beklagten die Rückerstattung der Anzahlungen von insgesamt CHF 79'500.00 (= EUR 45'000.00 [entsprechend CHF 49'500.00 zum Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Betreibung] und CHF 30'000.00) sowie eine Konventionalstrafe von CHF 9'000.00 (= 30 % von CHF 30'000.00), insgesamt mithin einen Betrag von CHF 88'500.00 (act. 1). 13.2 In der Klageantwort vom 30. November 2020 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei mit ihrem Schreiben vom 24. September 2019 nicht einseitig vom Vertrag zurückgetreten; vielmehr habe der Kläger mit seinem Schreiben vom 17. Juni 2019 [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 10] im Sinne von § 8 Ziff. 2 des Kaufvertrags einseitig den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Ausserdem habe der Kläger gegen die vertragliche Geheimhaltungspflicht verstossen und dadurch die subjektive Unmöglichkeit der Lieferung des L.________ selbst verschuldet. Er habe ohne Wissen der Beklagten den Dritten M.________ über die Existenz und den Inhalt des Kaufvertrags vom 23. Januar 2019 informiert. Nachdem die J.________ AG über den Verkauf des L.________ an den Kläger bzw. über den Weiterverkauf an M.________ informiert worden sei, habe sie diesen Umstand der G.________ gemeldet, worauf diese die Auslieferung des Fahrzeugs an die Beklagte verweigert habe. Da der Kläger gegen die vertragliche Geheimhaltungspflicht verstossen habe, verliere er seinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlungen und schulde der Beklagten darüber hinaus den restlichen Kaufpreis von CHF 367'608.31. Überdies sei der Beklagten wegen des vertragsverletzenden Verhaltens des Klägers ein Schaden in der Höhe von CHF 311'000.00 entstanden. Vorsorglich erkläre

Seite 8/26 sie die Verrechnung der klägerischen Anzahlungen mit ihrer Schadenersatzforderung, falls das Gericht einen Anspruch des Klägers bejahen sollte (act. 10). 13.3 In der Replik vom 29. Januar 2021 präzisierte der Kläger sein Rechtsbegehren wie folgt: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 39'000.00 sowie EUR 45'000.00 zuzüglich 5 % Zins p.a. seit 25. November 2019 und die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 88'500.00 zuzüglich 5 % Zins p.a. seit 25. November 2019 und die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 zu bezahlen. 3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug, Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2019, im Umfang von CHF 88'500.00 zuzüglich 5 % Zins p.a. seit 25. November 2019 entsprechend zu beseitigen. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Kosten für die Schlichtungsverhandlung in der Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Ergänzend führte der Kläger aus, sein Schreiben vom 17. Juni 2019 stelle keinen Vertragsrücktritt dar. Ausserdem sei die Beklagte wegen eines am 15. Mai 2019 gekauften P.________ auf der "Blacklist" der G.________ gelandet [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 9]. Jeder Käufer eines G.________-Modells sei verpflichtet, das Fahrzeug für eine bestimmte Frist, welche vom Hersteller bestimmt werde, zu halten (sog. "Haltefrist"). Die Beklagte habe dagegen verstossen, indem sie den P.________ vor Ablauf der "Haltefrist" an einen "Grauhändler" veräussert habe. Nachdem der P.________ auf dem Automarkt – sogar im Internet – zu finden gewesen sei und die G.________ dies entdeckt habe, habe sie der J.________ AG die Pflicht auferlegt, den P.________ zurückzukaufen. Einzig und allein deshalb sei der L.________ nicht ausgeliefert und seien der Beklagten sämtliche Privilegien von der G.________ aberkannt worden, wenn denn solche überhaupt bestanden hätten (was der Kläger mit Nichtwissen bestreite). Nun solle der Kläger den Kopf für den Vertragsbruch der Beklagten und den ihr daraus angeblich entstandenen Schaden hinhalten, was nicht angehen könne. Die Beklagte sei aufgrund eigenen Verschuldens und Fehlverhaltens auf die "Blacklist" gekommen; der Kläger sei daran völlig unbeteiligt und unschuldig gewesen. Der Rückbehalt der vom Kläger geleisteten Anzahlung[en] stehe nicht im Einklang mit § 8 des Kaufvertrags. Im Übrigen würden die Ausführungen der Beklagten und die angebliche Verrechnungsforderung bestritten (act. 14). 13.4 In der Duplik vom 12. April 2021 bekräftigte die Beklagte ihren Standpunkt und führte ergänzend aus, dass M.________ zeitlich vor dem Schreiben des Klägers vom 17. Juni 2019 mit der J.________ AG Kontakt aufgenommen und diese über den beabsichtigten Weiterverkauf des L.________ informiert habe. Ausserdem führe auch die in § 7 Ziff. 2 des Kaufvertrags vorgesehene Resolutivbedingung zur Abweisung der Klage: Da der L.________ nicht bis am 30. September 2019 ausgeliefert worden sei, habe der Kläger kein Recht mehr, die geleisteten Anzahlungen zurückzuverlangen (act. 20).

Seite 9/26 13.5 In der Folge reichten die Parteien jeweils unaufgefordert weitere Stellungnahmen zu den Akten (Eingabe des Klägers vom 12. Mai 2021 zu den Dupliknoven [act. 34b]; Eingaben der Beklagten vom 4. Juni 2021 [act. 44] und vom 1. Juli 2021 [act. 49]; Eingaben des Klägers vom 17. Juni 2021 [act. 47] und vom 14. Juli 2021 [act. 50]). 13.6 Am 21. Juli 2021 wurde N.________ rechtshilfeweise als Zeuge einvernommen (act. 51). Am 31. August 2021 wurden sodann S.________ (Präsident des Verwaltungsrats der J.________ AG), T.________ und U.________ (beide ehemals bei der J.________ AG angestellte Verkäufer) sowie V.________ ("Sales Manager" bei der W.________ AG) als Zeugen befragt (act. 59-62). Schliesslich wurde am 2. November auch noch M.________ als Zeuge befragt (act. 72). Ebenfalls am 2. November 2021 fand die Befragung des Klägers und von F.________ für die Beklagte statt (act. 74). 13.7 An der Hauptverhandlung vom 31. März 2022 bekräftigten die Parteien im Wesentlichen ihre Standpunkte (act. 83-85). 13.8 Am 14. April 2022 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 89; Verfahren A3 2020 43): "1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 30'000.00 sowie EUR 45'000.00 je zuzüglich 5 % Zins seit 26. November 2019 und die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 zu bezahlen, und es wird festgehalten, dass der Kläger die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug im Umfang von CHF 79'500.00 zuzüglich 5 % Zins seit 26. November 2019 fortsetzen kann. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 9'000.00 Entscheidgebühr CHF 100.00 Kosten der Beweisführung CHF 9'100.00 Total Die Gerichtskosten werden im Umfang von CHF 8'190.00 (= 90 % von CHF 9'100.00) der Beklagten und im Umfang von CHF 910.00 (= 10 % von CHF 9'100.00) dem Kläger auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'988.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 3'112.00 wird von der Beklagten nachgefordert. Die Beklagte hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 5'078.00 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 540.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 12'619.55 zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammengefasst aus, dass kein Vertragsrücktritt der Beklagten im Sinne von § 8 Ziff. 3 des Kaufvertrags vorliege; vielmehr habe sich die G.________ im Sinne von § 8 Ziff. 4 des Kaufvertrags entschieden, das Fahrzeug nicht zu liefern. Demzufolge sei zwar keine Konventionalstrafe geschuldet. Gestützt auf diese Vertragsbestimmung sei die Beklagte jedoch zu verpflichten, dem Kläger die bisherigen Zahlungen von EUR 45'000.00 und CHF 30'000.00 zurückzuerstatten. Dabei könne offenbleiben, ob die

Seite 10/26 G.________ [bzw. die J.________ AG] den L.________ wegen des früheren Weiterverkaufs des P.________ oder wegen des beabsichtigten Weiterverkaufs des L.________ nicht ausgeliefert habe. Die Beklagte habe im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Weiterverkauf des L.________ nämlich nicht nachgewiesen, dass der Kläger der J.________ AG oder der G.________ direkt mitgeteilt habe, er werde den L.________ an M.________ weiterverkaufen. Ausserdem sei M.________ als Kunde des Klägers gemäss § 6 Ziff. 1.2 des Kaufvertrags von der Geheimhaltungspflicht ausdrücklich ausgenommen worden, weshalb die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, wenn M.________ die J.________ AG über den Kaufvertrag vom 23. Januar 2019 informiert bzw. dieser mitgeteilt habe, dass er den L.________ [auf dem "zweiten Markt"] erwerben könne. Sollte die Beklagte demgegenüber ihren Sonderstatus schon vorher wegen des Weiterverkaufs des P.________ verloren haben, könne sie dies dem Kläger ohnehin nicht entgegenhalten: Nachdem der Kläger nicht dafür verantwortlich sei, dass die Beklagte ihren Sonderstatus bei der G.________ verloren habe, sei der Verrechnungsforderung der Beklagten die Grundlage entzogen. Im Übrigen habe die Beklagte die von ihr behauptete und vom Kläger ausdrücklich bestrittene Verrechnungsforderung von CHF 311'000.00 nicht ansatzweise substanziiert, geschweige denn nachgewiesen (vgl. act. 89 E. 4 f.). 14. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 24. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 90). In der Berufungsantwort vom 30. August 2022 stellte der Kläger seinerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 95). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Vorliegend ist ein internationaler Sachverhalt zu beurteilen. Die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 89 E. 1). Gemäss den gültigen Vereinbarungen der Parteien in § 9 Ziff. 1 und 3 des Kaufvertrags ist anstelle des CISG das schweizerische Recht anwendbar. 2. In formeller Hinsicht ist sodann Folgendes festzuhalten: 2.1 Der Kläger hat gegen die Abweisung der von ihm eingeklagten Konventionalstrafe im Betrag von CHF 9'000.00 (vgl. act. 89 E. 4.1, 4.4 und 7) weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Diesbezüglich ist der erstinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 2.2 Hinsichtlich der von ihr gegenüber dem Kläger geltend gemachten und zur Verrechnung gestellten Forderung von CHF 311'000.00 wegen entgangenen Gewinns rügt die Beklagte in der Berufung einzig die Begründung der Vorinstanz, wonach für den Verlust des Sonderstatus der Beklagten bei der G.________ nicht der Kläger verantwortlich sei (act. 90 Rz 32-80, insbesondere Rz 53-57). Mit der weiteren, offenkundig zutreffenden Begründung, wonach sie die vom Kläger ausdrücklich bestrittene Verrechnungsforderung von CHF 311'000.00 nicht an-

Seite 11/26 satzweise substanziiert, geschweige denn nachgewiesen habe (act. 89 E. 5), befasst sich die Beklagte hingegen mit keinem Wort. Damit hat sie von den zwei selbstständigen Begründungen, auf denen der angefochtene Entscheid beruht, nur eine angefochten, weshalb auf die Berufung hinsichtlich der zur Verrechnung gestellten Forderung von CHF 311'000.00 nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_583/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4; 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 4; 4A_103/2019 vom 13. März 2019 E. 2). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte ihren angeblichen, vom Kläger bestrittenen Sonderstatus bei der G.________ nicht nachgewiesen hat. Einen solchen Status hatte allenfalls E.________ persönlich, nicht aber die Beklagte inne (was sie anscheinend verkennt [vgl. act. 20 Rz 16, act. 44 Rz 16 und act. 85 Rz 12]). Dies ergibt sich nicht nur aus der Aussage von F.________ an der Parteibefragung, wonach E.________ viele G.________s habe und sich diesen Status über Jahre verdient habe (act. 74 Ziff. 6). Vielmehr trat auch bei den jeweiligen Kaufverträgen in aller Regel nicht die Beklagte, sondern E.________ persönlich als Käufer auf (act. 10/3-6 und 10/9). Demgegenüber vermochte der (einmalige) Kauf des P.________ (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 9) der Beklagten keinen Sonderstatus zu verleihen (act. 14 Rz 11; act. 20 Rz 21 und 24; act. 34b Rz 9; act. 62 Ziff. 47). Hinzu kommt, dass der geltend gemachte Schaden ohnehin zwei Fahrzeuge betrifft, die nicht die Beklagte, sondern E.________ persönlich bei der J.________ AG vorbestellt hatte (act. 10 Rz 27; act. 95 Rz 55 f.; act. 10/4 und 10/5). Damit kann die Beklagte wegen des Verlusts des angeblichen Sonderstatus – mangels entsprechender Betroffenheit – keinen Schaden (und schon gar nicht den geltend gemachten) erlitten haben und diesen somit auch nicht zur Verrechnung stellen. 2.3 Der Kläger wiederum wirft der Beklagten vor, sie habe ihre Berufung nicht hinreichend begründet und beschränke sich über weite Strecken auf appellatorische Kritik (act. 95 Rz 3; vgl. hierzu BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2022 vom 22. August 2022 E. 4.4.1). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, kann dieser Auffassung – abgesehen von der soeben erörterten Verrechnungsforderung – nicht gefolgt werden. Somit ist auf die Berufung hinsichtlich der nachfolgend zu behandelnden Streitpunkte einzutreten. 3. Zum Rechtlichen ist vorab Folgendes festzuhalten: 3.1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 97 Abs. 1 OR). Diese Norm enthält zwei unterschiedliche Tatbestände der Leistungsstörungen: zum einen die Nichterfüllung und zum anderen die nichtgehörige Erfüllung. Nichterfüllung liegt vor, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung nicht mehr erbracht werden kann (sog. Unmöglichkeit). Diesbezüglich findet Art. 97 OR nur dann Anwendung, wenn die vertraglich vereinbarte Verpflichtung der Leistung nach deren Begründung unmöglich wurde (sog. nachträgliche Unmöglichkeit). Bei der sog. objektiven Unmöglichkeit ist niemand mehr in der Lage, die Verbindlichkeit zu erfüllen (wie etwa beim Untergang des Leistungsgegenstandes oder bei einem generellen gesetzlichen Verbot). Eine sog. subjektive Unmöglichkeit liegt hingegen vor, wenn die Erfüllung zwar an sich möglich, aber der Schuldner, der die Leistung versprochen hat, dazu nicht (mehr) in der Lage ist (vgl. Wiegand, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 97 OR N 5-11; BGE 135 III 212 E. 3.1).

Seite 12/26 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung gemäss Art. 119 OR als erloschen (Abs. 1). Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung (Abs. 2). Diese Vorschrift regelt die Rechtsfolgen der nachträglichen rechtlichen oder tatsächlichen, teilweisen oder vollkommenen, dauernden, nicht vom Schuldner zu verantwortenden Unmöglichkeit; sie bildet eine Korrespondenznorm zu Art. 97 OR. Wie bei Art. 97 OR kommt es auch bei Art. 119 OR nicht darauf an, ob es sich um eine objektive oder eine subjektive Unmöglichkeit handelt (vgl. Wiegand, a.a.O., Art. 119 OR N 1; Weber/Emmenegger, Berner Kommentar, 2. A. 2020, Art. 97 OR N 65 m.w.H.; a.M. Gauch/Schluep/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 11. A. 2020, N 2575-2586). 3.2 Das schweizerische Recht regelt somit in Art. 97 Abs. 1 OR die vom Schuldner verschuldete und in Art. 119 Abs. 2 OR die vom Schuldner und vom Gläubiger beidseits unverschuldete nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung. Demgegenüber regelt das OR weder den Fall, in dem der Gläubiger die Unmöglichkeit der schuldnerischen Leistung zu verantworten hat, noch denjenigen, in dem die Unmöglichkeit von beiden Seiten verschuldet wurde. Bei der vom Gläubiger alleine zu verantwortenden Unmöglichkeit liegt praktisch ein spiegelbildlicher Tatbestand zu Art. 97 OR vor. Für die Begründung und Abwicklung der Schadenersatzleistung sind somit die in Art. 97 OR enthaltenen Kriterien gewissermassen seitenverkehrt anzuwenden. Prinzipiell wird der Schuldner so gestellt, wie wenn er seine Leistung (obwohl effektiv unmöglich) vertragsgemäss erbracht und somit seine Verpflichtung erfüllt hätte, sodass der Gläubiger zur vollen Gegenleistung verpflichtet bleibt. Der Schuldner muss sich jedoch Aufwendungen anrechnen lassen, die er durch die Befreiung von seiner Leistung eingespart hat. Bei der beiderseitigen Vertragsverletzung lassen sich die Regeln des Art. 97 OR nicht ohne Weiteres anwenden. Ebenso wenig kann eine Kombination aus Art. 97 OR und Art. 119 OR helfen. Infolgedessen besteht die einzig praktikable Lösung darin, Art. 97 OR in Verbindung mit Art. 44 OR anzuwenden. Demnach behält der Schuldner der unmöglich gewordenen Leistung seinen Anspruch auf die Gegenleistung; er muss sich jedoch den Schadenersatzanspruch des Gläubigers verrechnungsweise entgegenhalten lassen, wobei dieser Schadenersatzanspruch in dem Masse gekürzt wird, in dem der Gläubiger das Unmöglichwerden zu verantworten hat (vgl. BGE 114 II 274 E. 4; Wiegand, a.a.O., Art. 97 OR N 22-24 m.w.H.; Furrer/Wey, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 97-98 OR N 47 f.). 3.3 Art. 97 OR ist dispositives Recht, weshalb die Parteien abweichende Vereinbarungen über die Folgen von Leistungsstörungen treffen und z.B. Konventionalstrafen vereinbaren können. Bei einem (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Haftungsausschluss ist jedoch zu beachten, dass gemäss Art. 100 Abs. 1 OR eine zum Voraus getroffene Vereinbarung, worin die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen wurde, nichtig bzw. ungültig ist (vgl. Wiegand, a.a.O., Art. 97 OR N 59 und Art. 100 OR N 3 f.; Furrer/Wey, a.a.O., Art. 97-98 OR N 143-145 und Art. 100 OR N 17 f.). 4. Zur Beendigung des von den Parteien am 23. Januar 2019 abgeschlossenen Kaufvertrags und den sich daraus ergebenden Folgen ist schliesslich vorab Folgendes zu bemerken:

Seite 13/26 4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die J.________ AG bzw. die G.________ der Beklagten die Auslieferung des speziell konfigurierten L.________, der Gegenstand des Kaufvertrags vom 30. Januar 2019 war, verweigerte und es der Beklagten daher nicht (mehr) möglich war, das Fahrzeug – wie im Vertrag vom 23. Januar 2019 vorgesehen – an den Kläger weiterzuverkaufen. Vielmehr wurde der speziell konfigurierte L.________ mit Vertrag vom 21. August 2019 von der J.________ AG direkt an M.________ verkauft. 4.2 Damit steht fest, dass eine Lieferung des L.________ spätestens ab dem 21. August 2019 ausgeschlossen und dementsprechend der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag vom 23. Januar 2019 ab diesem Zeitpunkt "beendet" war (vgl. "§ 8 Termination" und § 8 Ziff. 4 des Kaufvertrags). Dies hat zum einen zur Folge, dass – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 90 Rz 83-96) – die in § 7 Ziff. 2 des Kaufvertrags vorgesehene Resolutivbedingung, wonach der Kaufvertrag verfällt ("expires") und nichtig ("null and void") wird, wenn der G.________ dem Käufer nicht bis spätestens am 30. September 2019 ausgehändigt wird, hinfällig geworden ist. Zum anderen kann das erst am 24. September 2019 verfasste Schreiben der Beklagten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 11.1) – entgegen der Auffassung des Klägers – von vornherein nicht (mehr) als wirksame Kündigung bzw. wirksamer Rücktritt im Sinne von § 8 Ziff. 3 des Kaufvertrags betrachtet werden, wobei diesem Schreiben ohnehin weder eine Kündigung noch ein Rücktritt entnommen werden kann. Auf der anderen Seite kann aber auch das Schreiben des Klägers vom 17. Juni 2019 nicht als Kündigung bzw. Rücktritt im Sinne von § 8 Ziff. 2 des Kaufvertrags aufgefasst werden, wies der Kläger doch explizit darauf hin, dass dieses Schreiben nicht als Kündigung bzw. Rücktritt ("no cancellation"), sondern als Antrag auf eine Änderung des Vertrags ("update the contract") zu verstehen sei (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 10). Inwiefern sich der Kläger diesbezüglich rechtsmissbräuchlich verhalten haben soll, ist entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 90 Rz 105) nicht ersichtlich. 4.3 Mit den soeben behandelten Einwendungen der Parteien hat sich die Vorinstanz – wie die Beklagte zu Recht beanstandet (vgl. act. 90 Rz 15, 85, 98 und 104 f.) – nicht auseinandergesetzt. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt indessen, dass die Vorbringen der Parteien tatsächlich gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt werden. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4 m.w.H.). Soweit die Vorinstanz bezüglich der erwähnten Einwendungen das rechtliche Gehör der Parteien verletzt hat, ist vorliegend (mangels Relevanz für das Beweisergebnis) nicht von einer besonders schwerwiegenden Verletzung auszugehen. Nachdem sich die Parteien vor Obergericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, äussern konnten, wird diese Verletzung mit der eben nachgeholten Begründung geheilt (vgl. Art. 310 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022 E. 6.2.2 und 4A_374/2020 vom 8. Februar 2021 E. 5.1, je m.w.H.). 5. Kernpunkt der vorliegenden Streitigkeit ist die Frage, ob der Kläger die von ihm geleisteten Anzahlungen von EUR 45'000.00 und CHF 30'000.00 von der Beklagten zurückverlangen kann. Da sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, sie habe gestützt auf Art. 97 OR ein Recht, die Anzahlungen zu behalten (act. 10 Rz 39), ist zu entscheiden, wer die von der J.________ AG bzw. der G.________ verweigerte Auslieferung des L.________ an die Be-

Seite 14/26 klagte und damit die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung der Beklagten gegenüber dem Kläger zu verantworten hat. Dabei kann es sich um den Kläger oder die Beklagte oder allenfalls beide Parteien handeln (vgl. vorne E. 3.1 f.). Im Weiteren sind die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung und deren Folgen grundsätzlich von der Frage zu trennen, ob der Beklagten gegenüber dem Kläger infolge einer allfälligen Verletzung der Geheimhaltungspflicht Schadenersatz zusteht (vgl. vorne E. 2.2). Vorliegend kann eine allfällige Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Kläger – bzw. ein ihm zurechenbares Drittverschulden (vgl. Wiegand, a.a.O., Art. 97 OR N 42) – allerdings auch die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung (mit-)verursacht haben, weshalb die Geheimhaltungspflicht auch unter diesem Aspekt zu prüfen ist. 6. Die Beklagte macht in der Berufung vorab geltend, die Vorinstanz hätte die Klage auf Rückerstattung der Anzahlungen nicht gestützt auf § 8 Ziff. 4 des Kaufvertrags gutheissen dürfen, da diese Vertragsbestimmung vom Kläger nicht behauptet worden sei (act. 90 Rz 17-24). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 6.1 Nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien diejenigen Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihre Ansprüche stützen, sowie die dazugehörenden Beweismittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Nur wenn der Prozessgegner die Sachdarstellung bestreitet, sind die Tatsachen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und detailliert darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Der Behauptungsund Substanziierungslast ist im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Das bedeutet nicht, dass es nicht ausnahmsweise zulässig sein kann, seinen Substanziierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (bzw. die in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (vgl. Urteile des Bundes-

Seite 15/26 gerichts 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.3 und 4A_196/2020 vom 16. Juli 2020 E. 4.2, je m.w.H.). 6.2 In der Klage brachte der Kläger vor, dass "der auf Englisch verfasste vorliegende Kaufvertrag […] hier einschlägige Bestimmungen enthalte" und nahm dabei auf § 2 und § 8 des Kaufvertrags Bezug, ohne die beiden Paragrafen allerdings vollständig wiederzugeben. Hinsichtlich § 8 zitierte er lediglich dessen Ziff. 3 (vgl. act. 1 Rz 17). In der Replik liess er sodann ausführen, dass das Vorgehen der Beklagten "(vor allem der Rückbehalt der bereits erfolgten Anzahlung durch den Kläger) nicht im Einklang mit dem geschlossenen Vertrag (vgl. § 8 des Kaufvertrages vom 23. Januar 2021 [recte: 23. Januar 2019])" stehe (vgl. act. 14 Rz 27). Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 90 Rz 20), kann zweifelhaft sein, ob der in der Klage erfolgte Hinweis auf § 8 des Kaufvertrags, unter blosser Hervorhebung von dessen Ziff. 3 (und nicht auch von dessen Ziff. 4), einen hinreichenden Verweis darstellt. Diese Frage kann vorliegend allerdings offenbleiben, wirft doch der Kläger der Beklagten in der Replik – unter konkretem Verweis auf § 8 des Kaufvertrags – vor, dass der Rückbehalt der von ihm bereits geleisteten Anzahlung[en] nicht im Einklang mit dem Kaufvertrag stehe. Dieser Verweis nennt spezifisch ein bestimmtes Aktenstück (nämlich den Kaufvertrag [act. 1/1]), wobei aus dem Verweis selbst klar hervorgeht, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptungen gelten sollen (nämlich § 8 des Kaufvertrags). Sodann ist der beigelegte Kaufvertrag selbsterklärend und enthält die in der Rechtsschrift bezeichneten Informationen, womit auch kein Interpretationsspielraum besteht. Damit haben die Beklagte und das Gericht die notwendigen Informationen vom Kläger in einer hinreichend klaren Art und Weise erhalten, was eine entsprechende Übernahme in die Rechtsschrift als überflüssig erscheinen lässt. Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 90 Rz 26) ist es daher nicht erforderlich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Beklagte genügend Gelegenheit hatte, sich zu § 8 Ziff. 4 des Kaufvertrags zu äussern, und diese Gelegenheit im Übrigen auch wahrnahm (vgl. act. 47 Rz 12; act. 49 Rz 9-13). 6.3 Nach dem Gesagten gilt der Inhalt von § 8 Ziff. 1-4 des Kaufvertrags als vom Kläger rechtzeitig behauptet, weshalb die Vorinstanz (auch) auf § 8 Ziff. 4 des Kaufvertrags abstellen durfte, ohne den Verhandlungsgrundsatz zu verletzen. Demnach stand dem Kläger – entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 90 Rz 25) – nicht bloss der Beweis bezüglich eines Vertragsrücktritts der Beklagten gemäss § 8 Ziff. 3 des Kaufvertrags offen. Insoweit erweist sich die Berufung als unbegründet. 7. Im Weiteren streiten sich die Parteien über die Frage, wie § 8 Ziff. 4 des Kaufvertrags auszulegen ist. 7.1 Nach Auffassung der Beklagten bezieht sich diese Vertragsbestimmung (analog zu Art. 119 OR) nur auf Fälle einer unverschuldeten Unmöglichkeit der Lieferung. Der Formulierung "for whatever reason" könne im Kontext der Vertragsklausel und des Vertrags selbst jedenfalls nicht derart weit ausgelegt werden, dass auch die [von einer Vertragspartei] verschuldete Unmöglichkeit darunterfiele. Würde nämlich auch ein solcher Fall von § 8 Ziff. 4 abgedeckt, so würde es keinen Sinn machen, dass die Konventionalstrafe (beidseitig) entfalle ("without any penalty") und die entsprechende Anzeige der Nichtlieferung durch die G.________ an die jeweils andere Partei weitergeleitet werden müsste ("any written statement about such can-

Seite 16/26 cellation out of whatever reason, this statement will be forwarded under the known date protection rules and regulations"); in einem solchen Fall wisse die andere Partei, welche die Nichtlieferung schuldhaft verursacht habe, über die Nichtlieferung und deren Gründe ja bereits Bescheid. Auch der Kläger sehe dies so, ansonsten er seine Klage zumindest eventualiter mit der Bestimmung von § 8 Ziff. 4 begründet hätte. Da die "Schuldfrage" auch für den Kläger zentral sei bzw. er ein (bestrittenes) Verschulden bei der Beklagten vermute, habe er sich einzig auf § 8 Ziff. 3 des Vertrags gestützt. Ausserdem würde es dann keinen Sinn machen, in § 8 Ziff. 2 bzw. Ziff. 3 das Verschulden des klagenden Käufers bzw. des beklagten Verkäufers vertraglich abzubilden und mit einem Rückbehalt von Anzahlungen zu sanktionieren. Somit könnten die Parteien bei der Vertragsunterzeichnung nicht gewollt haben, dass der Kläger vorsätzlich oder fahrlässig gegen den Kaufvertrag verstossen könne und danach gestützt auf § 8 Ziff. 4 seine Anzahlungen ohne Weiteres zurückerhalte. Die Vorinstanz habe es allerdings unterlassen, den Inhalt der von ihr (fälschlicherweise) einbezogenen Vertragsklausel auch nur ansatzweise zu würdigen. Sollte das Gericht die nachträgliche Unmöglichkeit wider Erwarten als unverschuldet qualifizieren, sei daran erinnert, dass der Kläger die Preisgefahr trage (vgl. Art. 119 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 185 Abs 1 OR). Die Klage hätte somit auch aus diesem Grund abgewiesen werden müssen und die Beklagte hätte überdies Anspruch auf den restlichen Kaufpreis (vgl. act. 90 Rz 27-30). 7.2 Die Parteien haben in § 8 Ziff. 4 des Kaufvertrags vereinbart, dass – unabhängig von einem Verschulden einer Partei – die Anzahlungen dem Käufer zurückzubezahlen sind und keine Strafzahlung geschuldet ist, wenn die G.________ sich dazu entscheidet, das Fahrzeug "for whatever reason" nicht auszuliefern: "4. In case G.________ cancels the production slot or the contract or decides not to produce or deliver the Vehicle for whatever reason, all payments made to date are refunded in full without any penalty. If G.________ provides any written statement about such cancellation out of whatever reason, this statement will be forwarded under the known date protection rules and regulations." Eine solche generelle Haftungsbefreiung ist nicht zulässig. Obwohl Art. 97 OR dispositiver Natur ist, darf gemäss der zwingenden Bestimmung von Art. 100 Abs. 1 OR die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit – wie die Beklagte implizit vorgebracht hat (vgl. act. 85 Rz 38; act. 90 Rz 30) – nicht ausgeschlossen werden (vgl. vorne E. 3.3). Dies gilt auch für sog. "mittelbare Haftungsmodifikationen" wie z.B. der vertraglichen Risikoverteilung. Folglich können die Parteien nur die aus leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit herrührende Haftung wegbedingen. Eine unzulässige generelle Haftungsbefreiung ist nicht gesamthaft nichtig bzw. ungültig, sondern nur soweit, als sie das gesetzlich erlaubte Mass übersteigt, d.h. nur hinsichtlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht aber hinsichtlich leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit (vgl. BGE 100 II 332 E. 3a; Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., N 2968-2973 und 3077-3084; Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. A. 2020, N 22.22; Furrer/Wey, a.a.O., Art. 100 OR N 18). Wie allerdings nachfolgend gezeigt wird, hat der Kläger durch sein grobfahrlässiges Handeln die Nichtlieferung des L.________ alleine zu verantworten, weshalb die in § 8 Ziff. 4 des Kaufvertrags vereinbarte Haftungsbefreiung wegen grober Fahrlässigkeit nichtig bzw. ungültig ist und damit nicht zur Anwendung gelangt (vgl. hinten E. 9.2).

Seite 17/26 7.3 Ferner ist zwischen den Parteien strittig, ob der Kläger auch gegenüber M.________ zur Geheimhaltung verpflichtet war (vgl. § 6 des Kaufvertrags; vorne Sachverhalt Ziff. 6). 7.3.1 Die Beklagte bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe festgehalten, dass entsprechend § 6 Ziff. 1.2 des Kaufvertrags ein allfälliger Kunde des Käufers von den Geheimhaltungsklauseln ausgenommen sei. Daraus habe sie dann gefolgert, dass sich die Beklagte nicht auf die Verletzung der Geheimhaltungsklausel berufen könne, weil M.________ ein Kunde des als Käufer auftretenden Klägers sei. Eine weitergehende Begründung habe die Vorinstanz nicht "geliefert". Insbesondere habe sie sich weder mit den diesbezüglichen Vorbringen der Parteien noch mit dem Inhalt der Geheimhaltungsklauseln selbst auseinandergesetzt. Hätte sie dies getan, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass der Kläger aufgrund von § 6 Ziff. 3 des Kaufvertrags nicht befugt gewesen sei, Informationen über die Existenz oder den Inhalt des Kaufvertrags mit einem Dritten bzw. potenziellen Käufer zu teilen. Zudem habe die Vorinstanz § 6 Ziff. 1 des Vertrags nicht vollständig wiedergegeben und ausgelassen, dass diese Bestimmung nur unter Vorbehalt von § 6 Ziff. 3 ("subject to clause 6.3") gelte. § 6 Ziff. 3 gehe somit § 6 Ziff. 1 vor. Die strenge Geheimhaltungspflicht gelte gemäss § 6 Ziff. 3 "solange dieser Vertrag in Kraft ist und für einen Zeitraum von 12 Monaten danach" ["while this Agreement is in force and for a period of 12 months thereafter"] und zwar uneingeschränkt und in absolutem Sinn gegenüber jedermann. Dagegen habe der Kläger nachweislich verstossen (vgl. act. 90 Rz 33-40). Auch wenn der Kläger gemäss Wortlaut von § 6 Ziff. 2 ("Without limiting clause 6.1") Informationen mit gewissen Personen (d.h. mit Familienmitgliedern und Rechtsberatern sowie potenziellen Kunden; vgl. § 6 Ziff. 1.1 und 1.2) habe teilen dürfen, habe ihn dies gemäss dem klaren Willen der Parteien und dem Wortlaut der Vertragsbestimmungen nicht davon entbunden, nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Hersteller und alle G.________-Händler weltweit keine Kenntnis von der Existenz dieses Vertrags erhielten. Der Kläger hätte somit sicherstellen müssen, dass die strenge vertragliche Geheimhaltungspflicht auch diesen Personen vertraglich überbunden oder zumindest bewusst gemacht worden wäre (vgl. auch § 9 Ziff. 5 des Kaufvertrags). Auch dies sei beides nachweislich nicht geschehen. Die Beklagte habe klar gewollt, dass der Kaufvertrag und dessen Bestimmungen so lange geheim blieben, bis ein Weiterverkauf des L.________ aus Sicht der G.________ in Bezug auf deren "ungeschriebene Spielregeln" kein Problem mehr dargestellt hätte (vgl. act. 90 Rz 41-47). 7.3.2 Die Einwände der Beklagten sind berechtigt. 7.3.2.1 § 6 Ziff. 1.2 des Kaufvertrags sieht zusammengefasst vor, dass der Vertrag streng vertraulich ist und nach dem Verkauf des L.________ an den Käufer – vorbehaltlich von § 6 Ziff. 3 – nur potenziellen späteren Käufern weitergegeben werden darf. Gemäss § 6 Ziff. 3 haben sich die Parteien dazu verpflichtet, die Vertragsbestimmungen während der Vertragslaufzeit und weiteren 12 Monaten weder dem Hersteller noch einem G.________-Händler noch einem potenziellen Kunden des Käufers offenzulegen. 7.3.2.2 Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 90 Rz 42 f.), ist mit dem in § 6 Ziff. 1.2 erwähnten "Verkauf" die Übergabe bzw. Auslieferung des L.________ an den Käufer ("upon the Vehicle having been sold to Buyer under this Agreement") gemeint. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, wonach unter "Verkauf" bloss der Vertragsabschluss zu verstehen sei (act. 95 Rz 25),

Seite 18/26 kann demgegenüber nicht zutreffen, weil in diesem Fall die in § 6 Ziff. 3 erwähnte "Vertragslaufzeit" ("while this Agreement is in force") keinen Sinn machen würde. Gemäss dem Vertragswortlaut sollte somit die Geheimhaltungsverpflichtung – infolge des Vorbehalts von § 6 Ziff. 3 in § 6 Ziff. 1.2 auch gegenüber potenziellen späteren Käufern – vom Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bis zum Ablauf von 12 Monaten nach der Fahrzeugübergabe gelten. Sinn und Zweck der Regelung bestanden offensichtlich darin, die Einhaltung der beiden Parteien bekannten "ungeschriebenen Spielregeln" der G.________ bezüglich der sog. "Haltefristen" zu gewährleisten (vgl. act. 74 Ziff. 6 und 46 f.). 7.3.2.3 Dass es schliesslich nicht zu einer Übernahme des Fahrzeugs kam, vermag nichts daran zu ändern, dass die Geheimhaltungsverpflichtung zumindest bis zur sicheren Kenntnis der Nichterfüllung des Vertrags (vgl. vorne E. 4.2) Geltung hatte und der Kläger M.________ bis dahin keine Informationen zum Kaufvertrag weitergeben durfte. Entgegen der Auffassung des Klägers (act. 95 Rz 23 f. und 27) ist es auch unerheblich, dass § 6 Ziff. 3 des Kaufvertrags (im Unterschied zu § 6 Ziff. 2) nicht die Geheimhaltung der Existenz des Vertrags ["the existence of this Agreement"], sondern die Vertragsbestimmungen ["Contract Particulars"] erwähnt, behauptete die Beklagte doch ohnehin, dass M.________ die J.________ AG über den Weiterverkauf des L.________ – mithin über eine Vertragsbestimmung bzw. über einen Bestandteil des Vertrags – informiert habe (vgl. act. 20 Rz 29). 7.3.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz die Klage nicht mit der Begründung (teilweise) gutheissen, dass der Kläger gegenüber M.________ im vorliegend relevanten Zeitraum nicht der Geheimhaltungspflicht unterstanden habe. Ebenso wenig lässt sich die Klage mit der Begründung (teilweise) gutheissen, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger die J.________ AG oder die G.________ direkt über den Weiterverkauf informiert habe, machte die Beklagte doch auch eine dem Kläger zurechenbare Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch M.________ geltend ("indirekter" Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht; vgl. act. 90 Rz 62 f. und 110). Obwohl sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Parteien hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Nichtlieferung des L.________ (vgl. vorne E. 3.2) nicht befasst hat, kann vorliegend auf eine Rückweisung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO verzichtet werden, da die Streitsache spruchreif ist und keine weiteren Beweise abzunehmen sind (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Sutter-Somm/Seiler; in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 318 ZPO N 2, 7 und 9; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 318 ZPO N 8 und 24). 8. Hinsichtlich der Frage, wer die Nichtlieferung des L.________ zu verantworten hat, ist vorab zu prüfen, ob der Beklagten der L.________ nicht ausgeliefert wurde, weil sie den P.________ vor Ablauf der "Haltefrist" an einen "Grauhändler" veräussert hatte oder weil sie den L.________ an den Kläger verkaufen wollte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 13.2 f.). Wenn der erste Fall zutreffen würde, hätte die Beklagte – unabhängig vom Verhalten des Klägers bzw. von M.________ im Zusammenhang mit dem von ihr beabsichtigten Verkauf des L.________ an den Kläger – die Nichtlieferung selbst zu verantworten und damit bereits von vornherein kein Recht auf Rückbehalt der vom Kläger geleisteten Anzahlungen. 8.1 In dem an den Kläger gerichteten Schreiben der J.________ AG vom 28. Januar 2021 hielt S.________ Folgendes fest (act. 14/7):

Seite 19/26 "Sehr geehrter Herr A.________ Offenbar wird behauptet, dass Herr E.________ bzw. seine Gesellschaft C.________ AG angeblich von G.________ in ________ keine Spezial- und sonstige Modelle zugeteilt erhält, weil er den von ihm bei J.________ AG (vormals: K.________ AG) bestellte L.________ auf dem Graumarkt angeboten hat. Das eigentliche Problem war, dass Herr E.________ vorher seinen P.________ bereits auf dem Graumarkt verkauft hat. Zudem scheint es so zu sein, dass Herr E.________ in ________ kein Unbekannter zu sein scheint. Offenbar gab es früher schon Fälle im Zusammenhang mit dem Handel von X.________ Fahrzeugen in Osteuropa. Für Details verweise ich auf die zuständigen Abteilungen von G.________ in ________. Ich hoffe, diese Zeilen helfen, um ein besseres Gesamtbild zu schaffen." 8.2 Der Inhalt dieses Schreibens, das offensichtlich auf Verlangen des Klägers erstellt wurde, trifft nicht zu. Die Aussagen der von der Vorinstanz befragten Zeugen ergeben vielmehr ein anderes Bild. 8.2.1 So sagte S.________ selber aus, er "glaube auch, dass das [d.h. der Verkauf des P.________ auf dem "Graumarkt"] alleine für sich nicht so eine Rolle gespielt hätte, wenn sich nicht kurz darauf die Geschichte mit dem L.________ zugetragen hätte. Dort wollte ich mich [bei der G.________] rückversichern. Mein Ansprechpartner, der für den Schweizer Markt zuständig ist, sagte mir damals 'E.________: This rings a bell' […]. Dann hat sich mein Ansprechpartner schlau gemacht und mir die Geschichte von Osteuropa mit X.________ usw. erzählt" (act. 60 Ziff. 23). Die J.________ AG habe das Auto nicht ausgeliefert, weil sie "Kenntnis davon erhielt, dass E.________ das Auto sofort weiterverkaufen wird. Als Folge davon habe ich [S.________] E.________ zusammen mit seiner Partnerin einmal bei der J.________ AG in ________ begrüsst und kennengelernt. Ich führte mit E.________ ein Gespräch und erklärte ihm, warum ihm die J.________ AG das Auto nicht ausliefert […]. Letztlich war es ein reiner Zufall, dass die J.________ AG gemerkt hat, dass E.________ die Spezialserie bereits einem Dritten angeboten hatte, bevor E.________ den L.________ überhaupt hatte. Dummerweise war dieser Dritte auch ein Kunde von der J.________ AG. Dieser Kunde kam zur J.________ AG und sagte, er könne den L.________ in dieser speziellen Farbe auf dem Graumarkt kaufen. Es hat bei mir direkt 'klick' gemacht und ich sagte dann, dass ich ein Graumarktgeschäft unterbinde, wenn ich davon Kenntnis habe […]. Bei E.________ war es umso offensichtlicher, weil er den P.________, den er zuvor erhalten hatte, auch direkt weiterverkauft hatte. Darum lieferte ich das Auto nicht aus und verkaufte das Auto mit einem neuen Vertrag direkt an den anderen Kunden" (act. 60 Ziff. 1 und 2). Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass in erster Linie der von der Beklagten beabsichtigte Verkauf des L.________ an den Kläger dazu geführt hat, dass das Fahrzeug schliesslich nicht der Beklagten ausgeliefert wurde. Dies bestätigen auch die Aussagen von U.________, wonach S.________ und er mit E.________ und dessen Frau wegen des von der Beklagten beabsichtigten Verkaufs des L.________ ein Gespräch geführt hätten. In diesem Gespräch habe S.________ E.________ eröffnet, "dass er das Auto direkt an M.________ liefern werde und dass er in Zukunft kein Auto mehr an E.________ liefern und die Anzahlung entsprechend zurückzahlen werde […]. S.________ sagte, er hätte eine verlässliche Auskunft, dass das Auto zu M.________ gehen

Seite 20/26 werde, und er werde ihm [E.________] das Auto nicht ausliefern"; der P.________ sei "in diesem Zeitpunkt keine Geschichte mehr" gewesen (act. 62 Ziff. 28, 29 und 42). Sodann erklärte auch N.________, er gehe davon aus, "dass auf Seiten von Herrn E.________ kein Fehlverhalten vorlag, sondern offensichtlich die Sache 'aufgeflogen ist' durch das Verhalten des Kunden von Herrn A.________, Herrn M.________ […]" (act. 51 S. 4). 8.2.2 Demgegenüber führten M.________ und T.________ aus, dass der L.________ wegen des von der Beklagten verkauften P.________ nicht ausgeliefert worden sei (act. 72 Ziff. 22 f. und 45; act. 61 Ziff. 19-21, 25 und 27). M.________ berief sich dabei auf Auskünfte von T.________ (act. 72 Ziff. 22 f. und 45). Dieser hielt mit Bezug auf das von S.________ verfasste Schreiben vom 28. Januar 2021 fest, dass der Kläger ihn einmal angerufen, ihm den Fall geschildert und gefragt habe, ob "wir [d.h. die J.________ AG] für ihn Stellung nehmen könnten, dass er da, in dem Sinne, nichts falsch gemacht habe" (act. 61 Ziff. 1 f.). Der Kläger habe "uns [d.h. die J.________ AG] nach dem Grund [gefragt], warum das passiert sei. Dann haben wir dem Kläger gesagt, dass es nicht wegen seines L.________s, sondern wegen des P.________s gewesen sei. Der Kläger hatte uns danach gefragt, ob wir ihm das schriftlich geben könnten. Dann machten wir dies so. Besser gesagt, ich habe S.________ gesagt, wie die Sache ist. Dann führte S.________ dies so aus und sagte zu mir, dass dies kein Problem sei und wir das so machen würden" (act. 61 Ziff. 27). Diese Aussagen machen deutlich, dass S.________ das Schreiben vom 28. Januar 2021 offenbar unter Berücksichtigung der Sichtweise von T.________ verfasste, der wiederum vom Kläger beeinflusst worden sein dürfte. Auf das Schreiben kann somit – insbesondere wegen der gegensätzlichen Aussagen von S.________ – nicht abgestellt werden. Dies gilt im Übrigen auch für die Aussagen von M.________ und T.________. Letzterer gab nämlich selber zu, dass er nicht wisse, was da auf der Direktionsebene passiert sei. Er habe nur mitbekommen, dass E.________ für den L.________ "gecuttet" worden sei. Soviel er wisse und von S.________ erfahren habe, habe der Grund darin gelegen, dass E.________ bereits den P.________ in den Grauhandel gestellt habe. Anscheinend seien gemäss dem Schreiben [vom 28. Januar 2021] schon vorgängig irgendwelche Sachen vorgefallen, bei denen es nicht mit rechten Dingen zu- und hergegangen sei (act. 61 Ziff. 19). Diese Aussagen zeigen, dass T.________ selbst nicht genau wusste, was von S.________ aus welchen Gründen entschieden wurde. Entgegen seinen Aussagen (act. 61 Ziff. 20 f.) trifft es denn auch nicht zu, dass der "Cut" nach dem Verkauf des P.________ bereits beschlossen war und sich M.________ erst später bei ihm nach dem speziell konfigurierten L.________ erkundigte. Wie S.________ glaubhaft erklärte, waren es eben gerade erst die Erkundigungen von M.________, die das Graumarktgeschäft "auffliegen" liessen und zur Nichtlieferung des Fahrzeugs an die Beklagte führten (vgl. auch hinten E. 9.1). Nachdem sich M.________ bei seinen Aussagen auf die unzutreffenden Auskünfte von T.________ abstützte, kann folglich auf seine Aussagen ebenfalls nicht abgestellt werden. 8.3 Hinzu kommt, dass auch das Schreiben der Anwaltskanzlei der J.________ AG vom 2. Oktober 2019 darauf hindeutet, dass der L.________ deshalb nicht an die Beklagte ausgeliefert wurde, weil diese das Fahrzeug "umgehend an einen Dritten weiterveräussern wollte" (vorne Sachverhalt Ziff. 11.2).

Seite 21/26 8.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der von der Beklagten beabsichtigte Verkauf des L.________ an den Kläger – und nicht der Verkauf des P.________ – die J.________ AG bzw. die G.________ dazu bewogen hat, den L.________ nicht an die Beklagte auszuliefern. 9. In einem nächsten Schritt ist daher zu prüfen, welche der Parteien die Nichtlieferung des L.________ zu verantworten hat. 9.1 In diesem Zusammenhang ist vorab zu klären, ob der Kläger die vertraglich zwischen den Parteien vereinbarte Geheimhaltungsklausel verletzt hat und ob ein solcher Verstoss kausal für die Nichtlieferung des L.________ war. Diese Fragen sind aus folgenden Gründen zu bejahen: 9.1.1 Entgegen den klägerischen Behauptungen (act. 14 Rz 20-23) wusste die Beklagte beim Vertragsschluss mit dem Kläger nicht, dass der L.________ nicht für den Kläger, sondern für M.________ bestimmt war (vgl. act. 74 Ziff. 35-37 und 40; s. auch die WhatsApp-Konversation zwischen dem Kläger und N.________ in act. 14/9/1-5; act. 51 S. 13 Ziff. 4.3 und 4.3.1 sowie S. 15 Ziff. 4.9.1 und 4.10). Dies geht – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 20 Rz 4-7 und 39) – auch aus der E-Mail von N.________ vom 23. Januar 2019 an die Beklagte hervor, worin dieser vom "Käufer in Deutschland" spricht und eine Kopie des Personalausweises des "Käufers", d.h. des Klägers, mitschickte (vgl. act. 20/31 f.). Ebenfalls dafür sprechen das Schreiben vom 17. Juni 2019, in welchem der Kläger der Beklagten erstmals M.________ als neuen Vertragspartner vorschlägt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 10), und klarerweise auch die WhatsApp- Konversation zwischen dem Kläger und N.________ vom 18. Juni 2019, worin Letzterer unter anderem Folgendes festhielt (act. 20/16): "Super wichtig ist, dass wenn die offizielle Version 'L.________ was never for sale, I keep it' rausgeht, natürlich keine Kommunikation mehr zwischen M.________ und T.________ stattfinden darf. Also am Besten kein Kontakt und wenn Nachfrage kommt 'hast du falsch verstanden oder so'". Demnach lautete die "offizielle Version" des Klägers dahingehend, dass er den L.________ nicht (weiter-)verkauft, sondern für sich behält. N.________ sagte zwar aus, dass sich das "I" in "I keep it" nicht auf den Kläger, sondern auf E.________ und sich die "inoffizielle Version" nicht auf die Weiterveräusserung des Fahrzeugs vom Kläger an M.________, sondern von E.________ bzw. von der Beklagten an den Kläger bezogen habe und die "offizielle Version" nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber der G.________ vertreten werden sollte (act. 51 S. 14 f. Ziff. 4.6-4.9 und 4.11). Diese Aussagen sind jedoch nicht glaubhaft, wurde die Konversation doch zwischen dem Kläger und N.________ geführt, der vom Weiterverkauf des Fahrzeugs vom Kläger an M.________ wusste (act. 51 S. 13 Ziff. 4.3 und 4.3.1 sowie S. 15 Ziff. 4.9.1). Zudem bestehen keine Hinweise, dass der Beklagten die "inoffizielle Version" der Weiterveräusserung des Fahrzeugs vom Kläger an M.________ bekannt war (vgl. act. 44 Rz 4). 9.1.2 Im Weiteren lässt sich der WhatsApp vom 18. Juni 2019 auch entnehmen, dass M.________ mit T.________ von der J.________ AG Kontakt hatte (vgl. act. 20/16). Zwischen den Parteien ist allerdings strittig, ob M.________ T.________ dabei ein Foto des entsprechend konfigurierten L.________ zeigte und sagte, dass er den L.________ in dieser speziellen Farbe auf dem Graumarkt kaufen könne (vgl. die Zeugenaussagen von S.________ und

Seite 22/26 U.________ in act. 60 Ziff. 2 f. und 16 sowie act. 62 Ziff. 28), oder lediglich erwähnte, welchen entsprechend konfigurierten L.________ er gerne hätte (vgl. die Zeugenaussagen von M.________ und T.________ in act. 72 Ziff. 42-45 sowie act. 61 Ziff. 38). Diese Frage kann allerdings offenbleiben, wenn erstellt ist, dass der Kläger die vereinbarten Geheimhaltungspflichten verletzt hat – d.h. der Kläger M.________ über den abgeschlossenen Kaufvertrag hinsichtlich des L.________ informiert und diesem die Geheimhaltungspflicht nicht überbunden hat – und dies dazu geführt hat, dass die J.________ AG bzw. die G.________ den L.________ wegen des Kontakts zwischen M.________ mit T.________ nicht an die Beklagte auslieferte. Gemäss den Aussagen des Klägers und von M.________ tauschten diese sich über den speziell nach den Wünschen von M.________ konfigurierten L.________ aus, nachdem die Parteien den diesbezüglichen Kaufvertrag abgeschlossen hatten. So sagte M.________ aus, dass der Kläger den entsprechenden L.________ für ihn "aus zweiter Hand" organisiert und erworben habe (act. 72 Ziff. 4 und 16) und sie sich über den Preis für den Weiterverkauf an ihn geeinigt hätten (act. 72 Ziff. 25-28), was vom Kläger bestätigt wurde (act. 74 Ziff. 2, 4 und 54 f.). Damit verstiess der Kläger gegen die Geheimhaltungspflicht gemäss § 6 Ziff. 1 und 3 des Kaufvertrags, war er doch auch gegenüber M.________ zur Geheimhaltung verpflichtet (vgl. vorne E. 7.3). Im Weiteren verpflichtete er sich in § 6 Ziff. 2 des Kaufvertrags, nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Hersteller und jeder G.________-Händler weltweit keine Kenntnis von der Existenz dieser Vereinbarung erhalten, und sicherte in § 9 Ziff. 5 des Kaufvertrags strengste Vertraulichkeit über diese Vereinbarung oder damit zusammenhängende Gespräche mit Dritten zu, um die Lieferung des Fahrzeugs nicht zu gefährden (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6). Indem es der Kläger versäumte, die Geheimhaltungspflicht M.________ zu überbinden, verstiess er auch gegen die ihm in § 6 Ziff. 2 und § 9 Ziff. 5 des Kaufvertrags auferlegten Pflichten. Diese Verstösse des Klägers waren kausal dafür, dass die J.________ AG bzw. die G.________ der Beklagten das Fahrzeug nicht auslieferte, nachdem sich M.________ bei der J.________ AG nach dem speziell nach seinen Wünschen konfigurierten L.________ erkundigt hatte. Hätte er dies – zufolge der überbundenen Geheimhaltungspflicht – nicht getan, wäre der zwischen den Parteien beabsichtigte Verkauf des Fahrzeugs auf dem Graumarkt nicht bekannt geworden und der L.________ der Beklagten von der J.________ AG bzw. der G.________ ausgeliefert worden (vgl. act. 10 Rz 21, 31 und 51). Im Übrigen wusste M.________ selbst genau, dass nach einem vereinbarten Graumarktgeschäft der Kontakt zur Herstellerin oder Vertragshändlerin zu unterlassen ist (vgl. act. 72 Ziff. 37). Trotzdem ging er wegen des L.________ auf die J.________ AG zu und handelte damit grobfahrlässig. Seine Aussagen, wonach er mit der J.________ AG erst in Kontakt getreten sei, nachdem der Kläger ihm gesagt habe, dass er den L.________ nicht erhalte (act. 72 Ziff. 22 und 47), treffen offensichtlich nicht zu. Der Kläger hatte bis dahin nämlich keinen Kontakt zur J.________ AG gehabt (act. 74 Ziff. 6) und konnte somit nicht wissen, dass diese der Beklagten das Fahrzeug nicht herausgeben wird. Ausserdem beweist die WhatsApp- Konversation zwischen dem Kläger und N.________ vom 18. Juni 2019, dass der Kontakt von M.________ zur J.________ AG offenkundig vorher stattfand (vgl. act. 20/16, vorne E. 9.1.1). Dieses Fehlverhalten von M.________ muss sich der Kläger anrechnen lassen, da er M.________ – unter Verletzung seiner Geheimhaltungspflicht – über den Abschluss des Graumarktgeschäfts mit der Beklagten informierte und so das Risiko, dass dieses bekannt werden könnte, erhöhte. Genau dieses Risiko verwirklichte sich denn auch (vgl. vorne E. 5

Seite 23/26 mit Verweis auf Wiegand, a.a.O., Art. 97 OR N 42 betreffend das zurechenbare Drittverschulden). 9.2 Im Weiteren ist zu beachten, dass der geschäftserfahrene Kläger mit dem Graumarkt und der damit verbundenen Problematik vertraut war, weshalb ihm auch die Folgen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht hinreichend bekannt waren (vgl. act. 74 Ziff. 2, 6 und 47). Indem er M.________ über den zwischen den Parteien vereinbarten Verkauf des L.________ informierte, verstiess er gegen die elementarste Sorgfalt und handelte somit grobfahrlässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.126/2004 vom 15. September 2004 E. 2.3; Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., N 2973), womit die zwischen den Parteien in § 8 Ziff. 4 des Kaufvertrags vereinbarte Haftungsbefreiung nichtig bzw. ungültig ist (vgl. vorne E. 3.3 und 7.2). 9.3 Mit dem grobfahrlässigen Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht ist der Kläger klarerweise dafür verantwortlich, dass die J.________ AG bzw. die G.________ der Beklagten die Auslieferung des L.________ verweigerte. Fraglich kann nur noch sein, ob die Beklagte allenfalls eine Mitverantwortung an der Nichtlieferung trägt (vgl. vorne E. 3.2). Diese Frage ist zu verneinen. Zwar wusste auch die Beklagte, dass ein Verstoss gegen die "Haltefrist" drastische Folgen haben kann (vgl. act. 74 Ziff. 6), was sie nicht daran hinderte, sich auf das Graumarktgeschäft einzulassen. Mit der Geheimhaltungsklausel sicherte sie sich aber entsprechend ab und durfte davon ausgehen, dass die Geheimhaltung vom ebenso geschäftserfahrenen Kläger befolgt wird. Damit steht fest, dass der Kläger alleine dafür verantwortlich ist, dass der Beklagten der L.________ nicht ausgeliefert wurde. 10. Hat somit der Kläger die subjektive Unmöglichkeit der Lieferung alleine zu verantworten, ist die Beklagte grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Leistung (obwohl effektiv unmöglich) vertragsgemäss erbracht hätte. Sie hat daher im Grundsatz auch Anspruch auf die volle Gegenleistung des Klägers, wobei sie sich Aufwendungen anrechnen lassen muss, die sie infolge der Befreiung von ihrer Leistung eingespart hat (vgl. vorne E. 3.2). Als Gegenleistung für den L.________ vereinbarten die Parteien einerseits den "G.________ Retail Price (incl. options, excl. 7,7 % VAT ex works)" von CHF 397'608.31 und das "H.________" von EUR 45'000.00 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6). Den Kaufpreis für den L.________ musste die Beklagte der J.________ AG allerdings nicht bezahlen. Zudem ist davon auszugehen, dass die J.________ AG die Anzahlung von CHF 30'000.00 offenbar an E.________ zurückerstattete (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4; act. 60 Ziff. 13 und 15; act. 74 Ziff. 43 [i.V.m. act. 77 S. 2 und act. 79 S. 2 f.]; act. 83 S. 8) bzw. die Beklagte auf die von der J.________ AG in Aussicht gestellte Rückzahlung verzichtete, sofern ihr eine solche zugestanden hätte (vgl. act. 74 Ziff. 13 f.; act. 74 Ziff. 24 und 27 f.). Diese aufgrund ihrer Leistungsbefreiung nicht anfallenden Aufwendungen muss sich die Beklagte jedenfalls anrechnen lassen, weshalb sie den Kaufpreis für den L.________ vom Kläger nicht fordern kann. Vielmehr hat sie dem Kläger die als Teil des Kaufpreises geltende, vorab vom Kläger geleistete Anzahlung von CHF 30'000.00 zurückzubezahlen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7). Demgegenüber steht ihr das "H.________" von EUR 45'000.00 als entgangener Gewinn infolge der vom Kläger alleine zu verantwortenden Unmöglichkeit ohne Weiteres zu, ist doch das positive Vertragsinteresse geschuldet (vgl. Wiegand, a.a.O., Art. 97 OR N 38a).

Seite 24/26 11. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Abweisung der vom Kläger geltend gemachten Konventionalstrafe in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne E. 2.1). Bezüglich der von der Beklagten zur Verrechnung gestellten Schadenersatzforderung kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (vgl. vorne E. 2.2), womit der angefochtene Entscheid in diesem Punkt ebenfalls in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. BGE 148 III 371 E. 5.3.2 m.w.H.). Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Berufung insoweit abzuändern, als die Klage bezüglich der Forderung von EUR 45'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. November 2019 abzuweisen und die Beklagte nur noch zu verpflichten ist, dem Kläger CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. November 2019 zu bezahlen. Die Betreibungskosten sind dem Kläger demgegenüber nicht zuzusprechen, da er gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, diese von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Kläger die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug im Umfang von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. November 2019 fortsetzen kann. 12. Abschliessend ist über die Prozesskosten des erst- sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden. 12.1 Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 3 ZPO). Eine andere Verteilung ist – entgegen der Auffassung des Klägers (act. 1 Rz 12 und 26) – nicht angezeigt, hat der Kläger doch gegen die Geheimhaltungspflicht verstossen und damit sein Unterliegen selbst verschuldet (act. 10 Rz 57). 12.2 Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren einen Betrag von insgesamt CHF 86'884.50 (= CHF 39'000.00 + EUR 45'000.00 bzw. CHF 47'884.50 [Wechselkurs vom 17. Februar 2020, d.h. im Zeitpunkt der mit dem Schlichtungsgesuch begründeten Rechtshängigkeit: EUR 1 = CHF 1,0641; <http://www.fxtop.com>]) eingeklagt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 13.3). Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Berufung ist dem Kläger neu noch ein Betrag von CHF 30'000.00 zuzusprechen, womit er im erstinstanzlichen Verfahren zu rund zwei Dritteln unterliegt. Dementsprechend sind die in der Höhe unbestritten gebliebenen erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 9'100.00 neu zu 2/3 dem Kläger (= gerundet CHF 6'065.00) und zu 1/3 (= gerundet CHF 3'035.00) der Beklagten aufzuerlegen. Dementsprechend sind auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 600.00 im Umfang von CHF 400.00 vom Kläger und im Umfang von CHF 200.00 von der Beklagten zu tragen. Hinsichtlich der Parteikosten ist sodann von einem Honorar von CHF 15'315.00 auszugehen (vgl. act. 89 E. 7), zu welchem gemäss § 25 Abs. 2 AnwT eine Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 459.45) und gemäss § 25a AnwT die Mehrwertsteuer von 7,7 % (= CHF 1'214.65) hinzuzurechnen sind. Der Totalbetrag von CHF 16'989.10 ist nach Massgabe des Obsiegens auf 1/3 zu reduzieren, sodass die der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechende Parteientschädigung auf gerundet CHF 5'665.00 festzusetzen ist. 12.3 Im Berufungsverfahren, in welchem noch ein Betrag von CHF 77'884.50 (= CHF 86'884.50 – CHF 9'000.00 [nicht mehr umstrittene Konventionalstrafe]), strittig war, unterliegen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5, sodass die Prozesskosten entsprechend zu verteilen sind.

Seite 25/26 Im Berufungsverfahren, in welchem die für die Vorinstanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung finden, gilt als Streitwert das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 2 KoV OG). Mithin ist diesbezüglich von einem Betrag von CHF 86'884.50 auszugehen, was in Anwendung von § 11 Abs. 1 KoV OG eine Entscheidgebühr von CHF 6'000.00 ergibt. Diese ist zu 3/5 (= CHF 3'600.00) dem Kläger und zu 2/5 (= CHF 2'400.00) der Beklagten aufzuerlegen. Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist hingegen der noch in Betracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT), der – wie eben schon erwähnt – noch CHF 77'884.50 beträgt. Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 9'509.60 (§ 3 Abs. 1 AnwT), wovon im vorliegenden Verfahren zwei Drittel (= CHF 6'339.75) berechnet werden können (§ 8 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 190.20) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (= CHF 502.80) ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 7'032.75, die nach Massgabe des Obsiegens auf 1/5 (= gerundet CHF 1'410.00) zu reduzieren ist. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 14. April 2022, teilweise aufgehoben und wie folgt ersetzt: "1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. November 2019 zu bezahlen, und es wird festgehalten, dass der Kläger die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug im Umfang von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. November 2019 fortsetzen kann. 1.2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 9'000.00 Entscheidgebühr CHF 100.00 Kosten der Beweisführung CHF 9'100.00 Total Die Gerichtskosten werden im Umfang von CHF 6'065.00 dem Kläger und im Umfang von CHF 3'035.00 der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'988.00 und der von der Beklagten geleisteten Zahlung von CHF 3'112.00 verrechnet. Der Kläger hat der Beklagten somit hinsichtlich der Gerichtskosten den Betrag von CHF 77.00 und die Beklagte dem Kläger hinsichtlich der Kosten des Schlichtungsverfahrens den Betrag von CHF 200.00 zu ersetzen, womit in Verrechnung der beiden Beträge die Beklagte dem Kläger noch den Betrag von CHF 123.00 zu bezahlen hat. 3. Der Kläger hat der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'665.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. […]" 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 14. April 2022, wird bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Seite 26/26 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren im Betrag von CHF 6'000.00 wird im Umfang von CHF 3'600.00 dem Kläger und im Umfang von CHF 2'400.00 der Beklagten auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 6'000.00 verrechnet. Der Kläger hat der Beklagten den von dieser geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 3'600.00 zu ersetzen. 4. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'410.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (Verfahren A3 2020 43) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2022 10 — Zug Obergericht Zivilabteilung 01.06.2023 Z1 2022 10 — Swissrulings