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Zug Obergericht Zivilabteilung 18.02.2022 Z1 2021 22

18 février 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·3,758 mots·~19 min·5

Résumé

Negative Feststellungsklage | Leihe/Darlehen/Kontokorrent

Texte intégral

20211223_142724_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2021 22 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Urteil vom 18. Februar 2022 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________ Ltd, 2. B.________ Ltd, 3. C.________, alle vertreten durch RA Dr.iur. D.________, Kläger und Berufungskläger, gegen E.________ LLC Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend negative Feststellungsklage (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 27. Mai 2021)

Seite 2/10 Rechtsbegehren Kläger und Berufungskläger 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 27. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. A3 2020 54) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Auf die Klage der Berufungskläger vom 12. November 2020 sei einzutreten und die Sache sei an das Kantonsgericht Zug zwecks ordentlicher Fort- und Durchführung des Verfahrens (Geschäfts- Nr. A3 2020 54) zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 27. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. A3 2020 54) vollumfänglich aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: 1. Es sei festzuhalten, dass die Kläger nicht Schuldner der Beklagten sind und der Beklagten gegenüber den Klägern keinerlei Ansprüche zukommen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beklagten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beklagten. Sachverhalt 1. Die A.________ Ltd mit Sitz in Zug (nachfolgend: Klägerin 1), die B.________ Ltd mit Sitz in Zypern (nachfolgend: Klägerin 2) und C.________ (nachfolgend: Kläger 3), wohnhaft in Polen, reichten mit Eingabe vom 12. November 2020 (Postaufgabe: 27. November 2020; Eingang: 30. November 2020) beim Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, gegen die E.________ LLC mit Sitz in den USA (nachfolgend: Beklagte) eine negative Feststellungsklage ein. Darin beantragten sie, es sei festzustellen, dass die Kläger nicht Schuldner der Beklagten sind und der Beklagten gegenüber den Klägern keinerlei Ansprüche zukommen. Zur Begründung führten sie zusammengefasst aus, die Beklagte mache gegenüber den Klägern Ansprüche im Zusammenhang mit einem erfundenen "Cooperation Agreement" geltend und drohe ihnen damit, sie in den USA zu verklagen. Die Beklagte bezwecke damit, ihren Rückzahlungspflichten gegenüber den Klägern aus verschiedenen Darlehen nicht nachkommen zu müssen. Dieses Verhalten der Beklagten sei den Klägern nicht länger zumutbar, weshalb auf dem Weg der negativen Feststellungsklage verbindlich festgestellt werden müsse, dass die Kläger der Beklagten nichts schuldeten (act. 1). 2. Die Klageschrift, die verfahrenseinleitende Verfügung sowie die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz und zur Einreichung einer schriftlichen Klageantwort wurden der Beklagten am 8. März 2021 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (act. 15). Die Beklagte bezeichnete jedoch kein Zustelldomizil. In der Folge wurde ihr eine Nachfrist zur Beantwortung der Klage angesetzt, die ihr androhungsgemäss nur noch mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug und im Schweizerischen Handelsamtsblatt kommuniziert wurde (act. 16). Die Beklagte liess sich auch daraufhin nicht vernehmen.

Seite 3/10 3. Mit Entscheid vom 27. Mai 2021 trat das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, auf die Klage nicht ein und auferlegte den Klägern die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 (act. 18; Verfahren A3 2020 54). 4. Gegen diesen Entscheid liessen die Kläger mit Eingabe vom 28. Juni 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 19). Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2021 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und einer allfälligen Anschlussberufung angesetzt (act. 20). Diese Verfügung wurde am 9. Juli 2021 im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert (act. 21). Die Beklagte liess sich jedoch auch im Berufungsverfahren nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt (act. 18): 1.1 Die Klägerin 1 habe ihren Sitz in Zug, die Klägerin 2 auf Zypern und der Kläger 3 in Polen. Die Beklagte habe ihren Sitz in Plainview, New York, USA. Es liege somit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Im internationalen Verhältnis werde die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten seien (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das LugÜ sei nicht anwendbar, da die USA kein Vertragsstaat dieses Übereinkommens seien. 1.2 Die Kläger würden sich zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug auf Art. 129 IPRG berufen, wonach für Klagen aus unerlaubter Handlung unter anderem das Gericht am Erfolgsort zuständig sei. Dem lägen zusammengefasst folgende klägerischen Behauptungen zugrunde: Die Beklagte habe über eine von den Klägern gehaltene juristische Person zinsgünstige Darlehen erhalten. Seit ungefähr der zweiten Hälfte des Jahres 2019 versuche sie nun, aufgrund von Behauptungen über nicht zustande gekommene Abmachungen bzw. Verträge mit erfundenen Dokumenten und gefälschten Unterschriften des Verwaltungsrats Dr. F.________ fiktive Forderungen gegenüber den Klägern durchzusetzen, um dadurch einen Erlass ihrer aus den Darlehensverträgen stammenden Forderungen zu erzwingen. Die Beklagte gebe vor, mit den Klägern angeblich am 18. Dezember 2006 ein "Cooperation Agreement" abgeschlossen zu haben. In Tat und Wahrheit sei jedoch niemals ein solches Agreement verhandelt, unterzeichnet und abgeschlossen worden. Es bestünden somit keinerlei Ansprüche der Beklagten gegenüber den Klägern. Wie dem Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2019 zu entnehmen sei, werfe diese den Klägern unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit einer inexistenten Kooperationsvereinbarung vor. Sie setze den Klägern jeweils Frist an, verbunden mit der Drohung, Gerichtsverfahren gegen die Kläger in den USA einzuleiten, um ihren gegenüber den Klägern bestehenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen zu müssen. Die Beklagte versteige sich überdies zu Drohungen, die Kläger – etwa auf diplomatischem Wege – in Verruf zu bringen, zu diskreditieren und deren Reputation zu beschädigen. Auf dem Wege eines möglichen

Seite 4/10 Prozessbetrugs versuche die Beklagte, die Kläger zu einem Erlass der ihnen gegenüber der Beklagten zustehenden Forderungen zu zwingen. Diese Machenschaften würden unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 41 ff. OR darstellen, woraus nebst einer Vermögens- auch eine Reputationsschädigung der Kläger resultiere. 1.3 Bei der negativen Feststellungsklage werde auf Feststellung geklagt, dass eine Forderung nicht bestehe. Zum Inhalt der mutmasslich gegen sie gerichteten Forderung würden die Kläger im Wesentlichen auf das an den Kläger 3 gerichtete Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2019 verweisen. Darin habe die Beklagte Folgendes ausgeführt (act. 1/2): "To summarize, E.________ LLC seeks to recover the damages it is owed by you, A.________ Ltd, and B.________ Ltd resulting from your breaches of the cooperation agreement executed by E.________ LLC, A.________ Ltd, and B.________ Ltd on December 18, 2006 (the <Agreement>) and other actions harming E.________ LLC." Aus diesem Schreiben gehe entgegen der Behauptung der Kläger hervor, dass die Beklagte ("E.________ LLC") beabsichtige, gegen die Kläger in erster Linie vertragliche Ansprüche geltend zu machen. Selbst wenn unter "other actions" allenfalls unerlaubte Handlungen im Raum stünden, wäre der Erfolgsort dieser Handlungen am Sitz der Beklagten in den USA – als mutmasslich Geschädigter – und nicht in Zug. Folglich sei die Zuständigkeitsnorm von Art. 129 IPRG zur Begründung des Gerichtsstands in Zug nicht einschlägig. 1.4 Die Behauptung der Kläger, das Schreiben vom 22. Oktober 2019 und die darin geäusserten Drohungen stellten eine unerlaubte Handlung der Beklagten dar, sei für die Zuständigkeitsfrage irrelevant. Streitgegenstand der vorliegenden negativen Feststellungsklage bildeten mögliche Ansprüche der Beklagten gegen die Kläger, welche in erster Linie vertraglicher Natur seien. Ob die Kläger allenfalls Gegenforderungen gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung hätten, sei für die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug zur Beurteilung der negativen Feststellungsklage nicht von Belang. 1.5 Für Klagen aus Vertrag seien die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehle, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig (Art. 112 Abs. 1 IPRG). Sei die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so könne auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden (Art. 113 IPRG). Für den Gerichtsstand einer Feststellungsklage sei die formelle – und nicht die materielle – Parteirolle massgeblich. Die klagende Partei einer negativen Feststellungsklage habe die beklagte Partei grundsätzlich an deren Wohnsitz zu verfolgen, wenn es auch im Prozess um einen Anspruch der beklagten Partei gegen die klagende Partei gehe. Die Beklagte habe ihren Sitz in den USA, weshalb der "Beklagtengerichtsstand" in Zug ausser Betracht falle. Dass der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung aus dem im Raum stehenden Vertragsverhältnis in der Schweiz bzw. im Kanton Zug liege, hätten die Kläger nicht behauptet. Folglich begründeten die einschlägigen Bestimmungen des IPRG keinen Gerichtsstand im Kanton Zug. 1.6 Nachdem sich die Beklagte auf das Verfahren auch nicht eingelassen habe, sei das Kantonsgericht für die angehobene Klage nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

Seite 5/10 2. Die Kläger stellen sich in der Berufung zusammengefasst auf den Standpunkt, die internationale und örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte ergebe sich daraus, dass die Beklagte den Klägern unerlaubte Handlungen vorwerfe, die ganz oder teilweise in Zug begangen worden seien bzw. begangen worden wären, falls sie denn stattgefunden hätten. Deshalb könnten die Kläger – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – ihre darauf bezogene negative Feststellungsklage gestützt auf Art. 129 IPRG in Zug anhängig machen. 2.1 Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf den Gerichtsstand am Handlungsort berufen haben. Vielmehr machten sie dort noch geltend, der Erfolgsort befinde sich vorliegend am Sitz der Klägerin 1 in Zug (act. 1 Rz 11). Dies schadet den Klägern insofern nicht, als das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) und sie somit prinzipiell jederzeit neue rechtliche Argumente für ihren Standpunkt vorbringen können. So ist denn auch ihre Rüge (act. 19 Rz 35 ff.) an sich berechtigt, dass für Klagen aus unerlaubten Handlungen gemäss Art. 129 IPRG nicht nur die (schweizerischen) Gerichte am Erfolgsort, sondern auch jene am Handlungsort zuständig sind, was entsprechend auch für negative Feststellungsklagen gelten muss, die sich auf mögliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung beziehen (Rodriguez/Krüsi/Umbricht, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 129 IPRG N 38). Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Kläger die Tatsachen, die für eine Subsumtion unter diesen Tatbestand notwendig sind, rechtzeitig und rechtsgenüglich behauptet haben. Mit ihrem in der Berufung vorgetragenen neuen Standpunkt können sie mithin nur dann durchdringen, wenn sie darlegen können, dass sie das Tatsachenfundament zur Begründung eines Gerichtsstands am Handlungsort gemäss Art. 129 IPRG entweder bereits im erstinstanzlichen rechtsgenüglich behauptet haben oder sich im Berufungsverfahren auf zulässige Noven stützen können. 2.2 In prozessualer Hinsicht ist zudem Folgendes anzumerken: 2.2.1 Über Prozessvoraussetzungen entscheidet das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, das Gericht müsse von sich aus nach Tatsachen forschen, welche die Klage als zulässig erscheinen lassen könnten. Art. 60 ZPO enthebt die Parteien weder der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken, dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen. Dabei hat die klagende Partei diejenigen Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, und die beklagte Partei diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen. Ergeht jedoch trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung kein Nichteintretensentscheid, sondern ein Urteil in der Sache, kann dieses an einem schwerwiegenden Mangel leiden und unter Umständen sogar nichtig sein. Die Vermeidung derartiger Mängel liegt im öffentlichen Interesse. Hat das Gericht bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen Anhaltspunkte dafür, dass eine davon fehlt, ist daher eine amtswegige Sachverhaltsermittlung geboten. Die Pflicht, den Tatsachen nachzugehen oder diese von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft also lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können (Urteile des Bundesgerichts 4A_94/2020 vom 12. Juni 2020 E. 4.2 f. und 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.1.1, nicht publiziert in: BGE 142 III 515, je m.w.H.; einlässlich: Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1 ff.).

Seite 6/10 2.2.2 Diese asymmetrische Rechtslage hat auch Auswirkungen auf das Novenrecht. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die dem öffentlichen Interesse entgegenstehende Gefahr, dass trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung ein Urteil in der Sache ergeht (vgl. vorne E. 2.2.1), kann es allerdings rechtfertigen, den Sachverhalt von Amtes wegen zu prüfen und auch verspätet vorgebrachte Tatsachen zu berücksichtigen. Unter Vorbehalt von Art. 317 Abs. 1 ZPO besteht jedoch keinerlei Anlass, Tatsachen, die für das Vorhandensein einer Prozessvoraussetzung sprechen, zu berücksichtigen, wenn sie vom Kläger nicht oder verspätet vorgebracht wurden, um damit dem Kläger, der unsorgfältig prozessiert, von Amtes wegen unter die Arme zu greifen. Der klagenden Partei zu ermöglichen, mit der Behauptung der die Zuständigkeit begründenden Tatsachen bis zu einem allfälligen Rechtsmittelverfahren zuzuwarten, würde vielmehr dem Grundsatz widersprechen, dass die Prüfung hinsichtlich jeder Prozessvoraussetzung sobald als möglich erfolgen soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.3 m.H.). 2.2.3 Somit sind unechte Noven im Berufungsverfahren zwar ungeachtet von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch zu berücksichtigen, sofern sich aus ihnen das Fehlen einer Prozessvoraussetzung ergibt. Für Noven, die für das Vorhandensein einer Prozessvoraussetzung sprechen, gilt Art. 317 Abs. 1 ZPO hingegen uneingeschränkt. Demzufolge ist für das Berufungsgericht der Sachverhalt massgebend, wie ihn die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig behauptet haben. Tatsachenbehauptungen, welche die Zuständigkeit der Zuger Gerichte begründen sollen und in der Berufung neu vorgetragen werden, sind für das Berufungsgericht unbeachtlich, soweit die Kläger nicht aufzeigen, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. 3. Die Kläger rügen in tatsächlicher Hinsicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte beabsichtige, ihnen gegenüber in erster Linie vertragliche Ansprüche geltend zu machen. Vielmehr ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2019, dass sie gegenüber den Klägern einerseits Ansprüche im Zusammenhang mit dem inexistenten "cooperation agreement", andererseits aber aus unerlaubten Handlungen geltend mache ("other actions harming E.________ LLC"). Dabei gehe aus den Ausführungen der Kläger eindeutig hervor, dass es sich bei "other actions harming E.________ LLC" um unerlaubte Handlungen handle. Es könne – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – auch in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen lediglich um subalterne, untergeordnete Ansprüche handle; vielmehr würden diese gemäss dem Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2019 durch die Konjunktion "und" gerade als gleichwertige Ansprüche aufgeführt. Dass vorliegend eben nicht primär Ansprüche aus Vertrag im Vordergrund stünden, erhelle auch daraus, dass die Beklagte den Klägern in demselben Schreiben vorwerfe, sich aufgrund ihrer unerlaubten Handlungen ungerechtfertigt bereichert zu haben ("unjustly enriched"). Dabei erfolge eine ungerechtfertigte Bereicherung stets ohne Rechtsgrund, etwa aus einer unerlaubten Handlung, und nicht aus einem Vertragsverhältnis. Nebst den Ausführungen der Beklagten in

Seite 7/10 ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2019 hätte sich dies unschwer auch aus der Befragung des als Zeugen offerierten Dr. F.________ ergeben (act. 19 Rz 26-32). 3.1 Wie vorne in E. 2.2 dargelegt, trifft die Kläger hinsichtlich der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen eine Behauptungs- und Beweislast. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Erst wenn die beklagte Partei die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei bestreitet, greift eine weitergehende Substanziierungslast (Urteile des Bundesgerichts 4A_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.1 und 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1, je m.H.). Vorliegend hat sich die Beklagte nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt. Die Tatsachenbehauptungen der Kläger müssen daher nur – aber immerhin – so präzise sein, dass eine Subsumption unter die das Begehren stützenden Normen möglich ist. Eine weitergehende Substanziierungspflicht trifft die Kläger nicht. 3.2 In der Klage führten die Kläger zum relevanten Sachverhalt wörtlich Folgendes aus (act. 1 Rz 14-16): "Die Beklagte erhielt über eine durch die Kläger gehaltene juristische Person zinsgünstige Darlehen. Seit ungefähr der zweiten Hälfte des Jahres 2019 versucht die Beklagte gegenüber den Klägern nun, aufgrund von Behauptungen über nicht zustande gekommene Abmachungen bzw. Verträge, mittels erfundener Dokumente, gefälschter Unterschriften des Verwaltungsrats Dr. F.________, fiktive Forderungen durchzusetzen, um dadurch den Erlass ihrer aus den Darlehensverträgen stammenden Forderungen zu erzwingen. Die Beklagte gibt vor, mit den Klägern angeblich ein 'Cooperation Agreement' am 18. Dezember 2006 abgeschlossen zu haben. In Tat und Wahrheit wurde jedoch niemals ein solches Agreement verhandelt, unterzeichnet und abgeschlossen, weder zwischen der Klägerin 1, der Klägerin 2 oder dem Kläger 3 und der Beklagten. Es bestehen somit keinerlei Ansprüche der Beklagten gegenüber den Klägern. Wie dem Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2019 zu entnehmen ist, wirft diese den Klägern unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit einer inexistenten Kooperationsvereinbarung vor: 'To summarize, E.________ LLC seeks to recover the damages it is owed by you, A.________ Ltd, and B.________ Ltd resulting from your breaches of the cooperation agreement executed by E.________ LLC, A.________ Ltd, and B.________ Ltd on December 18, 2006 (the <Agreement>) and other actions harming E.________ LLC.' [Deutsche Übersetzung]" 3.3 Dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2019 auch davon gesprochen habe, dass die Kläger sich "unjustly enriched" – also ungerechtfertigt bereichert – hätten, erwähnten die Kläger vor Kantonsgericht nicht. Es handelt sich somit um eine im Berufungsverfahren

Seite 8/10 neu vorgetragene Behauptung zum Sachverhalt. Die Kläger legen nicht dar, dass sie diese Behauptung bei gehöriger Sorgfalt nicht bereits vor Kantonsgericht hätten vorbringen können. Sie erfolgt demnach verspätet und ist unbeachtlich (vgl. vorne E. 2.2.2). Dass das Schreiben vom 22. Oktober 2019, auf das sich die Kläger dabei beziehen, bei den Akten lag, ändert daran nichts. Der Behauptungs- und Substanziierungslast ist in den Rechtsschriften nachzukommen. Es ist nicht am Gericht (oder an der Gegenpartei), die Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Urteile des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 und 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5, je m.w.H.). 3.4 Auch gehen die Kläger fehl, wenn sie geltend machen, es hätte sich aus der Befragung des als Zeugen offerierten Dr. F.________ unschwer ergeben, dass die Beklagte auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung und nicht nur aus Vertrag gegen sie geltend machen wolle. Eine Zeugenbefragung ist ein Beweismittel und vermag unzulängliche Tatsachenbehauptungen von vornherein nicht zu heilen. Im Gegenteil setzt die Beweisabnahme eine schlüssige bzw. ausreichend substanziierte Tatsachenbehauptung gerade voraus (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 67 E. 2.1). 3.5 Zuzustimmen ist den Klägern immerhin insoweit, als sich aus der Formulierung "To summarize, E.________ LLC seeks to recover the damages it is owed by you, A.________ Ltd, and B.________ Ltd resulting from your breaches of the cooperation agreement executed by E.________ LLC, A.________ Ltd, and B.________ Ltd on December 18, 2006 (the <Agreement>) and other actions harming E.________ LLC" tatsächlich ergibt, dass die Beklagte offenbar auch Schadenersatz aufgrund "anderer Handlungen" der Kläger zu ihrem Nachteil ("other actions harming E.________ LLC") und nicht nur aus Vertragsverletzung geltend machen will. Auch trifft es zu, dass die Kläger in der Klage die Meinung vertraten, mit diesen "anderen Handlungen" seien unerlaubte Handlungen angesprochen (vgl. vorne E. 3.2). Sie verkennen allerdings, dass damit noch keine schlüssige Behauptung aufgestellt worden ist und zwar weder zum grundsätzlichen Vorwurf einer unerlaubten Handlung noch zum Ort, wo diese ganz oder teilweise begangen worden sein soll. 3.6 Soweit die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten, die Beklagte werfe ihnen unerlaubte Handlungen vor, und aus dem Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2019 zitierten, nahmen sie eine rechtliche Würdigung vorweg, ohne das für diesen Schluss erforderliche Tatsachenfundament zu liefern. In tatsächlicher Hinsicht blieb völlig offen, um welche Handlungen es überhaupt ging, da sich auch das Schreiben der Beklagten an der zitierten Stelle dazu nicht äusserte. Eine Subsumtion war der Vorinstanz bei dieser Ausgangslage von vornherein nicht möglich. Wäre sie den Klägern gefolgt, hätte sie sich deren rechtlicher Qualifikation, es habe sich bei den von der Beklagten angesprochenen, undefinierten "anderen Handlungen" um unerlaubte Handlungen gehandelt, anschliessen müssen, ohne dies selbst überprüfen zu können. Aus den Ausführungen der Kläger geht folglich, entgegen deren Meinung, keineswegs "eindeutig" hervor, dass die Beklagte mit "anderen Handlungen zum Nachteil von E.________ LLC" unerlaubte Handlungen gemeint habe. 3.7 Die Kläger haben im Weiteren auch keinerlei Behauptungen dazu aufgestellt, wo die fraglichen Handlungen begangen worden sein sollen und wo gegebenenfalls ihr Erfolg

Seite 9/10 eingetreten oder zu erwarten gewesen wäre. Dass die den Klägern vorgeworfene unerlaubte Handlung (oder Unterlassung) ganz oder teilweise am Sitz der Klägerin 1 begangen worden sein soll, ist zwar möglich. Genauso gut kann der Handlungsort aber auch irgendwo sonst liegen, da zu den fraglichen Handlungen, wie schon erwähnt, überhaupt nichts behauptet wurde und somit nichts bekannt ist. Die blosse Möglichkeit reicht zur Begründung eines Gerichtsstands nicht aus. 3.8 Schliesslich behaupten die Kläger in ihrer Berufung, der Handlungsort der angeblichen unerlaubten Handlungen liege in Zug, weil dort der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Klägerin 1 liege und sie auch ihre geschäftlichen Aktivitäten von Zug aus wahrnehme (act. 19 Rz 42). Diese neue Behauptung ist jedoch ebenfalls verspätet und muss daher unbeachtlich bleiben (vgl. vorne E. 2.2.2). Ob sie die Anforderungen an eine schlüssige Behauptung erfüllt, kann daher offenbleiben. 3.9 Die Begründung eines Gerichtsstands für die negative Feststellungsklage der Kläger am Handlungsort der angeblichen unerlaubten Handlungen in Zug gestützt auf Art. 129 IPRG scheitert demnach am dafür erforderlichen Tatsachenfundament. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Klage nicht eingetreten, weshalb die Berufung abzuweisen ist. 4.1 Da die Kläger vollständig unterliegen, haben sie auch die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 50'000.00 beträgt die ordentliche Entscheidgebühr CHF 4'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Da vorliegend jedoch nur die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit Gegenstand des Verfahrens war, rechtfertigt es sich, die Gebühr auch im Berufungsverfahren auf CHF 2'000.00 festzusetzen (§ 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der von den Klägern für das Berufungsverfahren zu leistende Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 mit ihrem Guthaben aus dem erstinstanzlichen Verfahren in gleicher Höhe verrechnet worden ist (vgl. dazu die Präsidialverfügung vom 2. Juli 2021 S. 2 unten). . 4.2 Nachdem die Klägerinnen unterliegen, haben sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten ist bereits mangels eines entsprechenden Antrags keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 27. Mai 2021 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 wird den Klägern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten

Seite 10/10 Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien, an die Beklagte mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2020 54) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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