20220928_084048_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2021 21 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Urteil vom 24. November 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in ________, Zustelladresse: RA lic.iur. C.________, Kläger und Berufungsbeklagter, gegen D.________, geb. tt.mm.2008, deutsche Staatsangehörige, wohnhaft in ________, vertreten durch die Mutter B.________, brasilianische Staatsangehörige, wohnhaft in ________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Abänderung Unterhalt (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 26. April 2021)
Seite 2/21 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1.1 Es sei Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 26. April 2021 (EV 2020 81) insofern aufzuheben und anzupassen, als der Berufungsbeklagte zu folgenden monatlichen Unterhaltszahlungen zu verpflichten sei: • vom 1. November 2020 bis 31. August 2021: CHF 2'772.00, davon CHF 174.00 Betreuungsunterhalt; • vom 1. September 2021 bis 31. Juli 2022: CHF 3'035.00, davon CHF 436.00 Betreuungsunterhalt; • vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022: CHF 2'760.00, davon CHF 436.00 Betreuungsunterhalt; • vom 1. Januar 2023 bis 16. April 2024: CHF 2'354.00, davon CHF 436.00 Betreuungsunterhalt; • vom 17. April 2024 bis zum Ende der Sekundarstufe: CHF 1'918.00; • vom Ende der Sekundarstufe bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus: CHF 1'601.00, jeweils zuzüglich allfälliger Familienzulagen und zahlbar – soweit es sich um zukünftige Beiträge handelt – jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Kindsmutter, solange die Berufungsklägerin in deren Haushalt lebt und keinen anderweitigen Zahlungsempfänger bezeichnet. 1.2 Eventualiter sei Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. 2. Es sei Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug insofern aufzuheben, als die Mutter der Berufungsklägerin keine Gerichtskosten zu tragen hat. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten. Kläger und Berufungsbeklagter 1. Die Berufung sei zurückzuweisen. 2. Die Beklagte und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, alle Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu tragen. In jedem Falle habe die Beklagte und Berufungsklägerin gem. Art. 108 ZPO die Prozesskosten zu tragen, die unnötig verursacht worden sind. 3. Dem Kläger und Berufungsbeklagten sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Sachverhalt 1. D.________ (nachfolgend: Beklagte) ist die am tt.mm.2008 geborene gemeinsame Tochter von B.________ (nachfolgend: Kindesmutter) und von A.________ (nachfolgend: Kläger). Ihre Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Die Kindsmutter hat nebst der Beklagten zwei weitere Kinder aus anderen Beziehungen, nämlich die volljährige (und nicht mehr unterstützungsbedürftige) Tochter E.________, geb. tt.mm.1998, sowie den Sohn F.________, geb. tt.mm.2012.
Seite 3/21 2. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LZ110003 vom 11. Januar 2013 (act. 1/1; nachfolgend: Ersturteil) wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten folgende monatliche (indexierte) Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 1'500.00 ab 10. Juni 2009 bis und mit Januar 2013, CHF 1'800.00 ab Februar 2013 bis und mit April 2020 und CHF 2'000.00 ab Mai 2020 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus (Ziffer 1 lit. a des Dispositivs). 3.1 Am 15. Juni 2020 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, gegen die Beklagte eine Klage auf Abänderung der im Ersturteil festgelegten Unterhaltsbeiträge ein und beantragte im Wesentlichen, er sei mit Wirkung ab 1. Mai 2020 zu verpflichten, der Beklagten bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs und längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen monatlichen, nicht indexierten Barunterhalt von maximal CHF 1'400.00 bzw. ab 1. Januar 2023 einen solchen von maximal CHF 1'200.00, je zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen (act. 1). 3.2 In der Klageantwort vom 15. September 2020 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage (act. 11). Ausserdem verlangte sie vom Kläger die Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 3'231.00 (inkl. 7,7 % MWST). In der Folge verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten an deren Anwaltskosten vergleichsweise einen Vorschuss von CHF 3'231.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen (Verfahren ES 2020 481). 3.3 Am 20. Oktober 2020 und am 10. November 2020 reichte der Kläger weitere Urkunden gemäss Aufforderung des Einzelrichters ein und äusserte sich zudem (unaufgefordert) zu den Ausführungen der Beklagten in der Klageantwort (act. 24 und 27). Auch die Beklagte reichte am 21. Oktober 2020 Urkunden gemäss richterlicher Aufforderung ein (act. 20). 3.4 Ein für den 19. November 2020 angesetzter Termin für eine Partei- und Zeugenbefragung sowie Instruktions- und Hauptverhandlung musste am 18. November 2020 verschoben werden, weil offenbar der Prozesskostenvorschuss noch nicht beim damaligen Vertreter der Beklagten eingegangen war und sich dieser folglich nicht auf die Verhandlung vorbereitet hatte. Auch der daraufhin neu angesetzte Verhandlungstermin vom 29. Januar 2021 musste kurzfristig abgesagt werden, weil der Rechtsvertreter der Beklagten mit Schreiben vom 26. Januar 2021 mitteilte, dass ihm die Kindsmutter das Mandat entzogen habe. Die Beklagte blieb fortan bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ohne anwaltliche Vertretung. 3.5 Die Kindsmutter reichte sodann am 15. März 2021 unaufgefordert eine Eingabe mit Ausführungen zur Sache und zu den vom Kläger eingereichten Belegen ein. Darin änderte sie im Namen der Beklagten ihr ursprüngliches Rechtsbegehren und stellte sinngemäss den Antrag, der Kläger sei in Abänderung des Ersturteils zu verpflichten, ihr einen Barunterhalt von monatlich mindestens CHF 3'410.00 zuzüglich Kinderzulage zu bezahlen (act. 50). 3.6 Am 18. März 2021 wurden der Kläger als Partei und die Kindsmutter als Zeugin vom Einzelrichter am Kantonsgericht befragt. Im Anschluss an die Partei- bzw. Zeugenbefragung waren eine Instruktions- sowie die Hauptverhandlung anberaumt. Nachdem sich die Parteien im Rahmen der Instruktionsverhandlung nicht einigen konnten, verliess die Kindsmutter den Gerichtssaal entgegen der anderslautenden Aufforderung des Einzelrichters vorzeitig. Die Hauptverhandlung fand daher in Abwesenheit der Kindsmutter statt. Der Kläger reichte
Seite 4/21 Plädoyernotizen ein, verzichtete aber angesichts der Umstände darauf, diese mündlich zu verlesen oder weitere Anmerkungen zu machen. Er passte zudem sein Rechtsbegehren dahingehend an, dass der von ihm zu bezahlende Unterhalt an die Beklagte ab dem 1. Mai 2020 auf CHF 1'400.00 pro Monat (nicht indexiert) zu reduzieren sei. Die ursprünglich beantragte Reduktion des Unterhaltsbeitrags ab dem 1. Januar 2023 machte er nicht mehr geltend (act. 53 und 54). 3.7 Am 20. April 2021 ging beim Kantonsgericht eine weitere Stellungnahme der Kindsmutter ein (act. 56). 3.8 Am 26. April 2021 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht folgenden Entscheid (act. 63 [schriftlich begründete Ausfertigung]; Verfahren EV 2020 81): 1. Die Ziffern 1 lit. a und b des Dispositivs des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich LZ110003 vom 11. Januar 2013 werden mit Wirkung per 1. Dezember 2020 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs und längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'400.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen (derzeit von der Kindsmutter bezogen) zu bezahlen, zahlbar – soweit es sich um künftige Beiträge handelt – jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand März 2021 = 100.6 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.6" 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 5'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Kläger im Umfang von CHF 4'000.00 und der Kindsmutter im Umfang von CHF 1'000.00 auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. Die Kindsmutter hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen. 3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'207.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen, wovon der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'231.00 in Abzug gebracht werden kann […] 4. [Rechtsmittelbelehrung] 4.1 Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juni 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren einreichen (act. 71). Im Weiteren beantragte die Beklagte, der Kläger sei zu verpflichten, ihr
Seite 5/21 unverzüglich einen Prozesskostenbeitrag von CHF 3'000.00 (zuzüglich MWST) zu bezahlen, unter Vorbehalt der nachträglichen Erhöhung oder Anpassung; eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin MLaw G.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 4.2 Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2021 wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten an die Anwaltskosten im Berufungsverfahren Z1 2021 21 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 3'231.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (act. 77). Auf die Erhebung eines (Gerichts-)Kostenvorschusses wurde verzichtet (act. 81). 4.3 In der Berufungsantwort vom 22. November 2021 schloss der Kläger auf kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 82). 4.4 Nachdem die Beklagte mit Verfügung vom 26. November 2021 aufgefordert worden war, innert 30 Tagen die Berufungsreplik einzureichen (act. 83), stellte sie erneut ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 2'000.00 zuzüglich MWST (total CHF 2'154.00; act. 84). Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2022 gutgeheissen und der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen weiteren Prozesskostenvorschuss in der genannten Höhe zu bezahlen (act. 88). 4.5 In der Berufungsreplik vom 13. Mai 2022 und der Berufungsduplik vom 30. Mai 2022 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (act. 92 und 94). 4.6 Eine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige, wobei der Kläger auch in Deutschland wohnhaft ist. Die Kindsmutter ist brasilianische Staatsangehörige und lebt zusammen mit der Beklagten in der Schweiz (________ ZG). Somit liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 IPRG vor. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die Zuger Gerichte für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig; anwendbar ist Schweizer Recht. Diesbezüglich kann ohne Weiteres auf den erstinstanzlichen Entscheid (act. 63 E. 1) verwiesen werden. 2. Bevor auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und die dagegen vorgebrachten Rügen eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen
Seite 6/21 Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 2.2 Sind wie vorliegend Kinderbelange betroffen, gilt vollumfänglich der sogenannte uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Auch der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz wird in seinem sachlichen Umfang indes durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstandungen beschränkt und entbindet die Parteien insbesondere nicht davon, ihre Berufung hinreichend zu begründen (Urteil des Obergerichts Zug Z1 2019 19 vom 15. Mai 2020 E. 2.2, unter Hinweis auf Urteil des Obergerichts Zürich LY190018 vom 30. Juli 2019 E. 2 und 4 sowie die Urteile des Bundesgerichts 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3 und 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1). Aufgrund des in Kinderbelangen uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes können die Parteien in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren Noven noch unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung vorbringen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 [= Pra 2019 Nr. 88]). 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt (act. 63 E. 2.4 ff.): 3.1 In einem ersten Schritt sei zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit dem Ersturteil vom 11. Januar 2013 erheblich und dauerhaft verändert hätten und diese Veränderung im Ersturteil unberücksichtigt geblieben sei. Da dies zu bejahen sei und weil die Beklagte ihrerseits aufgrund der seit dem Ersturteil in Kraft getretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts gemäss Art. 13c SchlT ZGB keinen Abänderungsgrund zu beweisen habe, sei in einem zweiten Schritt der Kindesunterhalt neu festzulegen. Zur Neufestlegung (zweiter Schritt) sei vorauszuschicken, dass dabei die einzelnen Parameter der Unterhaltsbemessung nicht von Grund auf neu zu ermitteln seien, sondern einzig zu prüfen sei, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Veränderung eines oder mehrerer Parameter im Vergleich zum
Seite 7/21 Ersturteil eingetreten sei. Der Zweck der Abänderungsklage liege in der Anpassung der Unterhaltspflicht an veränderte Verhältnisse. Diesem Zweck entsprechend erfasse die Abänderung nur echte Noven und sie erlaube keine Revision des früheren Urteils, selbst wenn sich die darin getroffenen Annahmen im Nachhinein als falsch erweisen würden. Daher werde der Unterhaltsbeitrag lediglich nach Massgabe der tatsächlichen Veränderung angepasst und es sei nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erscheine. Vielmehr seien die seinerzeitigen Einkommens- und Ausgabenverhältnisse den aktuellen gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert hätten. 3.2 Dies gelte auch bei der Abänderung eines Kinderunterhalts, der vor dem neuen Kindesunterhaltsrecht festgelegt und bei dem nicht gleichzeitig ein Unterhaltsbeitrag an einen Elternteil festgelegt worden sei (Art. 13c SchlT ZGB). Die Übergangsbestimmung von Art. 13c SchlT ZGB habe nämlich ausschliesslich zum Zweck, die Ungleichbehandlung zwischen Kindern verheirateter und Kindern nicht verheirateter Eltern zu beseitigen, die bis zum Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 bestanden habe. Vor Inkrafttreten habe ein nicht verheirateter Elternteil keinen Anspruch auf einen wirtschaftlich ihm zukommenden (Betreuungs-)Unterhalt gehabt, während ein verheirateter Elternteil gestützt auf den nachehelichen Unterhalt anspruchsberechtigt gewesen sei. Das neue Recht habe zum Ziel, den Unterhaltsanspruch des Kindes zu stärken, unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern. Neu sei aber nicht nur, dass ein Betreuungsunterhalt verlangt werden könne, sondern es könnten beispielsweise auch Fremdbetreuungskosten geltend gemacht werden, die als direkte Kinderkosten im Barunterhalt zu berücksichtigen seien, was unter dem alten Recht nicht möglich gewesen sei. Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts habe sich jedoch an der Ermittlung der Einkommens- und der Bedarfspositionen nichts geändert. Demnach handle es sich auch bei der Änderung des altrechtlichen Kindesunterhalts unverheirateter Eltern, denen nicht gleichzeitig Elternunterhalt zugesprochen worden sei, um ein Abänderungsverfahren und nicht um ein Verfahren auf initiale Zusprechung von Unterhalt. Demnach seien auch in solchen Verfahren, bei denen gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB kein Abänderungsgrund (im Sinne einer wesentlichen, dauernden und nicht berücksichtigten Veränderung der Verhältnisse) vorliegen müsse, nicht (nochmals) sämtliche Einkommens- und Bedarfspositionen von Grund auf neu zu ermitteln. Vielmehr seien diese Parameter – wie erwähnt – zu übernehmen, soweit nicht eine Veränderung eingetreten und bewiesen sei. 3.3 Das Obergericht Zürich sei im Ersturteil davon ausgegangen, dass sich die Einkünfte des Klägers auf (mindestens) rund EUR 10'000.00 netto pro Monat belaufen würden (inkl. Bonus und Kapitalertrag). Dabei seien dem Kläger die Bonuszahlungen als Einkommen angerechnet worden, obwohl damals nicht festgestanden habe, ob er sich diese Bonuszahlungen tatsächlich auszahlen oder in die betriebliche Altersvorsorge ("Deferred Compensation" [DC]) fliessen lasse. Soweit er diese in die DC habe fliessen lassen, sei ihm mithin ein Einkommen angerechnet worden, obschon er nicht über dieses habe verfügen können, ähnlich der Berücksichtigung von BVG-Beiträgen eines unselbständigen Erwerbenden, welche vom Lohn abgezogen würden und dem Berechtigten in der Regel erst nach der Pensionierung als Rente oder Kapital zur Verfügung stünden. Aus diesem Grund dürften dem Kläger die Leistungen, die er nach seiner Pensionierung aus der DC bezogen habe, nicht als Einkommen angerechnet werden, ansonsten ihm diese zweimal – nämlich
Seite 8/21 einmal vor der Pensionierung und einmal danach – angerechnet worden wären oder würden. Sie würden daher nicht mehr Einkommensbestandteil bilden. Diese Bonusanteile von monatlich EUR 3'000.00 seien – genauso wie das dem Kläger im Ersturteil angerechnete Basissalär von monatlich mindestens EUR 6'800.00 – mit der Pensionierung weggefallen. Damit habe sich die Einkommenssituation des Klägers dauerhaft und wesentlich geändert. Diese Änderung sei im Ersturteil nicht berücksichtigt worden, vielmehr sei der Kläger ausdrücklich ins Abänderungsverfahren verwiesen worden. 3.5 In einem zweiten Schritt seien daher die einzelnen Parameter, die der Unterhaltsberechnung im Ersturteil zugrunde gelegen hätten, zu aktualisieren. 3.5.1 Zunächst sei das Einkommen des Klägers zu aktualisieren. Dieses belaufe sich nach Steuern neu auf EUR 4'070.00 im Monat (zwei Renten von zusammen EUR 3'600.00, Kapitalertrag von EUR 300.00 und Einkommen aus Anwaltstätigkeit von rund EUR 170.00). Unter Androhung von Freiheits- oder Geldstrafe für den Fall der Falschaussage habe der Kläger an der Parteibefragung zudem bestätigt, über keine weiteren Einkommen zu verfügen. Umgerechnet per 26. April 2021 entspreche der Betrag von EUR 4'070.00 rund CHF 4'500.00. 3.5.2 Im Weiteren sei der Bedarf der Beklagten zu aktualisieren. Im Ersturteil sei das Obergericht Zürich ab dem 13. Altersjahr der Beklagten von einem Barbedarf gemäss Zürcher Kinderkostentabelle von CHF 2'244.00 ausgegangen. Dieser habe sich aus dem ordentlichen Barbedarf in diesem Alter gemäss Kinderkostentabelle von CHF 1'870.00 zusammengesetzt, zuzüglich einer Erhöhung um 20 %, weil das Familieneinkommen mehr als CHF 10'000.00 im Monat betragen habe. In diesem Totalbetrag sei auch die Position "Pflege und Erziehung" mit CHF 318.00 monatlich enthalten gewesen, welche das Obergericht Zürich wiederum in Abzug gebracht habe, sodass ein Bedarf von monatlich CHF 1'926.00 resultiert habe, den das Obergericht Zürich auf CHF 2'000.00 aufgerundet habe. 3.5.3 Auch wenn das Bundesgericht die Bemessung nach Tabellen (namentlich der "Zürcher Tabellen") heute ausschliesse (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 [= BGE 147 III 265] E. 6.4), seien in einem Abänderungsverfahren die dem Ersturteil zugrunde gelegten Wertungen zu übernehmen. Hinzu komme, dass der Bedarf der Beklagten selbst bei Berücksichtigung des familienrechtlichen Existenzminimums nicht höher ausfallen würde. Bei der Aktualisierung im vorliegenden Abänderungsverfahren sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des nunmehr bedeutend tieferen Einkommens des Klägers (weit unter CHF 10'000.00 im Monat) kein Aufschlag von 20 % mehr vorzunehmen sei. Mithin belaufe sich der Bedarf der Beklagten nicht mehr auf CHF 1'926.00 (120 %), sondern auf CHF 1'605.00 pro Monat (100 %). Davon in Abzug zu bringen sei die Kinderzulage von monatlich CHF 210.00. Die von der Mutter nun bezogenen CHF 210.00 stellten Einkommen der Beklagten dar; um diesen Betrag habe sich deren Einkommen seit dem Ersturteil erhöht. Unverändert zusätzlich geschuldet seien allfällige vom Kläger in Deutschland bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen. Beim Kläger resultiere bei einem Einkommen von neuerdings noch CHF 4'500.00, einem Bedarf von neu CHF 2'210.00 und einem Unterhaltsbeitrag von neu CHF 1'400.00 ein monatlicher Überschuss von bloss CHF 890.00. Nachdem bereits im Ersturteil kein Überschuss geteilt worden sei, sei auch vorliegend nicht anders zu verfahren. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn dem
Seite 9/21 Kläger monatlich EUR 320.00 aus Einkünften aus der "Grundstückgemeinschaft H.________" anzurechnen wären. Im Übrigen sei zu beachten, dass es sich bei dem beim Kläger anfallenden Überschuss von CHF 890.00 um den Überschuss über dem betreibungsrechtlichen "Notbedarf" (ohne Anrechnung eines Betrages für Freizeit) handle, derweil im Barunterhalt der Beklagten ein Betrag von CHF 360.00 für "Freizeit, Förderung, öV" (vgl. Zürcher Kinderkostentabelle) enthalten sei. 3.6 Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten auf rund CHF 1'000.00 belaufen würde. Der Grundbetrag betrage nämlich CHF 600.00. Die Wohnkosten der Kindsmutter beliefen sich auf CHF 1'850.00 (inkl. Nebenkosten akonto) zuzüglich CHF 34.00 Nachzahlung pro Monat (CHF 405.00 im Jahr). Davon entfalle praxisgemäss ein Drittel auf die Kinder, mithin rund CHF 600.00. Da die Kindsmutter mit zwei Kindern im selben Haushalt lebe, belaufe sich der Wohnkostenanteil der Beklagten auf CHF 300.00. Hinzu kämen die Krankenkassenkosten abzüglich individueller Prämienverbilligung von rund CHF 50.00. Inwiefern sich der Selbstbehalt und Franchisen auf monatlich CHF 100.00 belaufen sollten, sei nicht ersichtlich, wenn gemäss eingereichtem Beleg ein "bereits bezahlter Selbstbehalt" von bloss CHF 16.95 aufgeführt werde. Der Steueranteil der Beklagten belaufe sich sodann maximal auf CHF 50.00. Kosten für die Hausratsversicherung seien im Barbedarf der Kinder nicht zu berücksichtigen. Bei den geltend gemachten Schul- und Ausbildungskosten sowie den Kosten für die [Zahn-]Spange lege die Beklagte nicht dar und sei auch nicht ersichtlich, dass es sich um regelmässig anfallende oder um konkret voraussehbare Kosten handle (eine allgemeine Verpflichtung eines Elternteils im Urteil, sich inskünftig in einem bestimmten Umfang an nicht regelmässigen, ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen, sei im Urteilsfall nur dann möglich, wenn diese Kosten konkret voraussehbar seien). Kosten für Ferien, Hobby, Sport, Freizeit und Kommunikation seien bei Kindern aus dem Überschuss zu bezahlen. Somit würde sich das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten, wie erwähnt, auf CHF 1'000.00 belaufen. Mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1'400.00 und den Kinderzulagen von CHF 210.00 resultiere ein Überschuss von monatlich CHF 610.00, mit welchem Ferien, Hobbies usw. sowie auch die modulare Tagesschule (welche die Beklagte zurzeit offenbar nicht besuche) bezahlt werden könnten. Dieser Überschuss wäre höher als die Hälfte des klägerischen Überschusses von CHF 890.00 (die Überschussverteilung sei in der Regel nach "grossen und kleinen Köpfen" vorzunehmen, d.h. der elterliche Überschussanteil sei doppelt so gross wie derjenige der Kinder). 3.7 Einen Betreuungsunterhalt mache die Beklagte in der Begründung zwar geltend, verlange diesen aber in der Zusammenfassung nicht mehr. Dessen ungeachtet sei ein solcher ohnehin nicht geschuldet. Denn bei den von der Kindsmutter bezogenen ALV-Taggeldern von durchschnittlich rund CHF 3'400.00 im Monat ab Juni 2020 (exkl. Kinderzulagen) und einem Bedarf von CHF 3'750.00 resultiere zwar ein Manko von monatlich rund CHF 350.00. Dieses Manko sei jedoch gedeckt, wenn der Unterhaltsbeitrag von CHF 2'750.00 berücksichtigt werde, den die Kindsmutter für F.________ erhalte. Dieser Beitrag sei zwar nicht in Bar- und Betreuungsunterhalt aufgeteilt, doch wenn rechnerisch – aus Gründen der Gleichbehandlung von F.________ und der Beklagten – CHF 1'400.00 als Barunterhalt ausgeschieden würden, würde ein Anteil Betreuungsunterhalt von CHF 1'350.00 resultieren, womit das Manko von CHF 350.00 mehr als gedeckt sei. Sodann sei festzuhalten, dass bei einem Restanspruch der versicherten Tage für die Arbeitslosenentschädigung von über 200 Tagen weiterhin mit
Seite 10/21 diesem Anspruch zu rechnen und der Kindsmutter spätestens nach Beendigung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ein hypothetisches Einkommen in mindestens diesem Umfang anzurechnen sei. Über ein aktuelles Arztzeugnis zur angeblichen Arbeitsunfähigkeit verfüge die Kindsmutter nicht. Eingereicht habe sie lediglich eine "Verordnung Physiotherapie", die vom 18. November 2015 datiere. Selbst wenn der Beklagten lediglich ein Erwerbseinkommen von CHF 3'000.00 netto im Monat anzurechnen wäre, wie sie behaupte, würde dieses Einkommen zusammen mit dem Unterhalt für F.________ ohne Weiteres ausreichen, um ihr Existenzminimum zu decken. Ein Betreuungsunterhalt sei daher nicht geschuldet. 3.8 Zusammenfassend sei daher der Unterhaltsbeitrag aufgrund der Pensionierung des Klägers auf CHF 1'400.00 zuzüglich allfälliger vom Kläger in Deutschland bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen zu reduzieren. 4. Die Beklagte rügt zunächst eine unrichtige Rechtsanwendung: Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach sie im Abänderungsverfahren nur die einzelnen Parameter der Unterhaltsberechnung habe anpassen müssen, anstatt eine neue Berechnung anhand der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts vorzunehmen, sei unzutreffend. 4.1 Die Beklagte führt dazu in ihrer Berufung Folgendes aus (act. 71 Rz 14 ff.): 4.1.1 Im November 2020 habe das Bundesgericht in Abkehr des bis dahin zugelassenen Methodenpluralismus die zweistufige Berechnungsmethode für die Berechnung von Kindesunterhalt als schweizweit anwendbar erklärt. Gleichzeitig habe sich das Bundesgericht unter anderem direkt gegen die Anwendung von Tabellen (wie der sogenannten "Zürcher Tabellen" oder der "SKOS-Richtlinien") ausgesprochen. Die Vorinstanz hingegen gehe davon aus, dass diese Rechtsprechung vorliegend nicht zur Anwendung komme, sondern einzig zu prüfen sei, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Veränderung eines oder mehrerer Parameter im Vergleich zum Ersturteil eingetreten sei. 4.1.2 Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Vorliegend gehe es um eine Abänderungsklage im Sinne von Art. 286 ZGB. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt habe, sei in einem Abänderungsverfahren die Anpassung an die Veränderungen nach Massgabe der Änderung dieser Parameter vorzunehmen. Die Parameter bestimmten sich grundsätzlich nach Art. 285 ZGB, wonach der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen habe, wobei Vermögen und Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen seien. Mit der neuen Berechnungsmethode des Bundesgerichts seien diese Parameter besonders gut abgebildet. Die Berechnungsmethode definiere, welche Kriterien für die Beurteilung von Art. 285 ZGB angewendet werden sollten. Insbesondere werde auf diese Weise eruiert, welche Bedürfnisse das Kind habe und inwiefern die Eltern leistungsfähig seien. Die Berechnungsmethode diene damit der Anwendung von Art. 285 ZGB. Im vorliegenden Abänderungsprozess "betreffe Art. 286 ZGB die Änderung der Kriterien von Art. 285 ZGB". Da für die Berechnung der Voraussetzungen von Art. 285 ZGB nun aber eine neue Methode definiert worden sei, sei diese auch in einem Abänderungsprozess zu berücksichtigen. Das Bundesgericht habe gerade eine bestimmte Methode für die Unterhaltsberechnung festlegen wollen, damit eine einheitliche Berechnung
Seite 11/21 gewährleistet werde. Auch im Abänderungsprozess müsse diese Methode angewendet werden. 4.1.3 Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass das Urteil, dessen Abänderung im vorliegenden Verfahren beantragt werde, vom Januar 2013 stamme. Seit diesem Urteil sei der Betreuungsunterhalt eingeführt worden, der auf die Lebenshaltungskosten der Hauptbetreuungsperson Bezug nehme. Für den Betreuungsunterhalt sei bekanntlich die Differenz zwischen dem Nettoverdienst und dem "Existenzbedarf" des betreuenden Elternteils massgeblich. Demnach sei für die Berechnung des Betreuungsunterhaltes ebenfalls von einer konkreten Methode auszugehen. Vorliegend sei der Betreuungsunterhalt erstmals Thema. Auch die seit Januar 2013 geänderten Gesetzesbestimmungen und die damit einhergehende Berechnungsmethodik müssten dazu führen, dass die neue Rechtsprechung und damit die zweistufige Methode angewandt werde. 4.1.4 Schliesslich habe das Bundesgericht in seinem Entscheid 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 [= BGE 147 III 301] E. 4.3 festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, wenn in einem Abänderungsverfahren die zweistufige Methode angewandt werde, während der ursprüngliche Eheschutzentscheid von der einstufigen Methode ausgegangen sei. Insbesondere habe es festgehalten, dass im Bereich des Kindesunterhaltes zukünftig die zweistufige Methode anzuwenden sei. Daran ändere – gemäss Bundesgericht – auch nichts, wenn es um die Modifikation eines früheren Entscheides zufolge veränderter Verhältnisse gehe und dem Ausgangsentscheid eine andere Methodik zugrunde gelegen habe. 4.2 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es die anwaltlich vertretene Beklagte unterlässt, sich mit den wesentlichen Begründungselementen des angefochtenen Entscheids zur anwendbaren Berechnungsmethode argumentativ auseinanderzusetzen. Stattdessen trägt sie ausführlich ihre eigene – teilweise nicht nachvollziehbare – Meinung zur Rechtslage vor und verweist zur Begründung ihres Standpunktes im Wesentlichen auf die geänderte Rechtsprechung zur Berechnungsmethode im Unterhaltsrecht sowie die Gesetzesnovelle zum Betreuungsunterhalt. Die Vorinstanz hat diese beiden Aspekte in ihrem Entscheid aber bereits berücksichtigt und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass diese Aspekte nicht zwingend dazu führen, im Abänderungsentscheid eine vom Erstentscheid abweichende Berechnungsmethode anzuwenden (act. 63 E. 2.3 ff. und E. 4.3.2). Auf diese Erwägungen der Vorinstanz geht die Beklagte überhaupt nicht ein und legt dementsprechend auch nicht ansatzweise dar, weshalb sie unzutreffend sein sollen. Die Begründung der Berufung genügt insofern den vorne in E. 2.1 dargelegten Anforderungen nicht. 4.3 Daran ändert im Übrigen auch der Verweis der Beklagten auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 (= BGE 147 III 301) nichts. Ein solcher Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung könnte allenfalls dann als Berufungsbegründung genügen, wenn sich daraus eine klare, dem erstinstanzlichen Entscheid entgegenstehende Rechtsprechung ergeben würde. Dies ist aber nicht der Fall. Im zitierten Entscheid hielt das Bundesgericht wörtlich Folgendes fest (BGE 147 III 301 E. 4.3 [Hervorhebung hinzugefügt]):
Seite 12/21 "[…] Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht der zweistufigen Methode gefolgt ist. Vielmehr wird diese in Zukunft grundsätzlich von allen schweizerischen Gerichten auch im Bereich des ehelichen Unterhaltes anzuwenden sein. Daran ändert jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nichts, dass es vorliegend um die Modifikation eines früheren Entscheides zufolge veränderter Verhältnisse geht und diesem Ausgangsentscheid eine andere Methodik zugrunde lag, zumal keine einschlägige Rüge erhoben wird […]." Daraus folgt lediglich, dass die Anwendung der (neuen) zweistufigen Berechnungsmethode bei der Abänderung eines Entscheids, der auf der (alten) einstufigen Berechnungsmethode beruhte, nicht willkürlich ist. Nicht gesagt wird hingegen, dass dies die Vorgehensweise ist, die das Bundesgericht für die (einzig) richtige hält. Ob es zulässig oder sogar zu bevorzugen wäre, im Abänderungsprozess an der ursprünglichen Berechnungsmethode gemäss Ersturteil festzuhalten, ist nach wie vor offen, denn das Bundesgericht hat sich in dieser Hinsicht bis heute nicht klar geäussert (vgl. dazu die Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei: Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, N 375). Auch im eben erst ergangenen Urteil 5A_378/2021 vom 7. September 2022 hat das Bundesgericht mangels entsprechender Rüge der Parteien ausdrücklich offengelassen, ob die Anwendung der neuen zweistufigen Methode im Abänderungsentscheid zulässig war (wobei es im konkreten Fall um die Abänderung einer genehmigten Parteivereinbarung ging). Dabei hielt es immerhin fest, dass die neue Rechtsprechung zur Unterhaltsberechnungsmethode für sich genommen jedenfalls kein Abänderungsgrund ist (a.a.O., E. 5). Eine klare Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche dem angefochtenen Entscheid entgegensteht, ist somit nicht erkennbar. Bei dieser Ausgangslage wäre eine eingehende Auseinandersetzung mit der im angefochtenen Entscheid dargelegten Rechtsauffassung der Vorinstanz unerlässlich gewesen, was die Beklagte – wie bereits erwähnt – versäumt hat. 4.4 Im Ergebnis erfüllen die Ausführungen der Beklagten zur Methode der Unterhaltsberechnung die Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, sodass darauf nicht einzutreten ist. Daran ändert auch die in Kinderbelangen anwendbare Offizialmaxime nichts. Denn während die formellen Voraussetzungen der Berufungsschrift die (gültige) Einleitung des Berufungsverfahrens betreffen, geht es bei der Offizialmaxime darum, dass das Gericht in der Folge nicht an die Parteianträge gebunden ist und von diesen abweichen kann, zumal das Verschlechterungsverbot unter der Offizialmaxime nicht zum Tragen kommt (BGE 137 III 617 E. 4.5.3). 4.5 Abgesehen davon übersieht die Beklagte, dass die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch dargelegt hat, dass sich am neu geschuldeten Unterhaltsbeitrag selbst dann nichts ändern würde, wenn der Kindesunterhalt nach der zweistufigen Methode neu berechnet würde (act. 63 E. 4.3.3). Beruht ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen, ist für jede einzelne in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzutun, weshalb sie Recht verletzt, denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (Urteil des Bundesgerichts 4A_583/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4; 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 4; 4A_103/2019 vom 13. März 2019 E. 2). Die Beklagte geht auf die erwähnte Eventualbegründung aber ebenfalls nicht ein. Zwar nimmt sie eine eigene zweistufige
Seite 13/21 Berechnung vor und kommt dabei zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz. Weil sie dabei auf den angefochtenen Entscheid jedoch keinerlei Bezug nimmt und sich namentlich mit dem von der Vorinstanz festgestellten Barbedarf der Beklagten mit keinem Wort auseinandersetzt, ist darin keine (ausreichend) begründete Kritik zu sehen. Deshalb wäre auf ihre Berufung in Bezug auf die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 5. Es bleibt somit dabei, dass der Barunterhalt der Beklagten gemäss dem angefochtenen Entscheid basierend auf der im Ersturteil angewandten einstufigen Methode unter Beizug der Zürcher Kinderkostentabellen abzuändern ist. Soweit die Beklagte über mehrere Seiten hinweg eine eigene, zweistufige Berechnung vornimmt, die keinen Bezug zum angefochtenen Entscheid aufweist (act. 71 Rz 65-96 sowie 121-128), sind ihre Ausführungen unbeachtlich. 6. Die Vorinstanz nahm an der Barunterhaltsberechnung gemäss Ersturteil des Obergerichts Zürich lediglich zwei Anpassungen vor: Während das Obergericht Zürich den anhand der Zürcher Kinderkostentabelle ermittelten Barbedarf der Beklagten um 20 % erhöht hatte, weil das monatliche Einkommen des Klägers zu jener Zeit noch über CHF 10'000.00 betragen hatte (was damals gemäss Zürcher Praxis als Schwellenwert für solche Pauschalzuschläge galt; vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LZ110003 vom 11. Januar 2013 E. 8.2.2), sah die Vorinstanz aufgrund des nunmehr deutlich unter CHF 10'000.00 gesunkenen Einkommens des Klägers von diesem Zuschlag ab. Zudem rechnete sie der Beklagten die gegenüber dem Ersturteil neu von der Kindsmutter bezogenen Kinderzulagen in der Höhe von CHF 210.00 pro Monat als Einkommen an, was zu einer weiteren Reduktion des vom Kläger geschuldeten Barunterhalts führte. 6.1 Hiergegen bringt die Beklagte nichts vor. Einerseits anerkennt sie selbst, dass sie inzwischen ein Einkommen in Form einer Kinderzulage in der Höhe von CHF 210.00 erzielt und ihr dieses Einkommen anzurechnen ist (act. 71 Rz 94). Andererseits geht auch sie – trotz diverser Beanstandungen an der vorinstanzlichen Berechnung des klägerischen Einkommens – davon aus, dass der Kläger seit seiner Pensionierung deutlich geringere Einnahmen hat. Konkret geht sie selbst von einem monatlichen Einkommen des Klägers in der Höhe von EUR 7'159.00 bis Dezember 2022 und von einem solchen in der Höhe von EUR 6'112.00 ab Januar 2023 aus (act. 71 Rz 62 f.), was bei einem Umrechnungskurs von 0.98045 am 24. November 2022 gerundet CHF 7'019.00 bzw. CHF 5'993.00 entspricht (<www.oanda.com/currency-converter>). Mithin liegt auch nach der Ansicht der Beklagten das Einkommen des Klägers seit der Pensionierung deutlich unter CHF 10'000.00 pro Monat. Das Obergericht Zürich begründete den Pauschalzuschlag aber gerade damit, dass das monatliche Einkommen des Klägers [damals] über dem Schwellenwert von CHF 10'000.00 lag. Der Zuschlag von 20 % rechtfertigt sich – basierend auf der Wertung des Ersturteils – folglich auch gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten nicht mehr. Dass die Vorinstanz den Zuschlag aufgrund der veränderten Verhältnisse gestrichen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. 6.2 Ergänzend ist anzumerken, dass sich die Vorinstanz auch bei Anwendung der einstufigen Methode richtigerweise nicht darauf hätte beschränken dürfen, lediglich den im Ersturteil vorgenommenen 20 %-Zuschlag rückgängig zu machen. Vielmehr wäre der Bedarf der Beklagten anhand der aktuellen Kinderkostentabelle (ohne Zuschlag) neu zu ermitteln
Seite 14/21 gewesen. Denn grundsätzlich sind bei einer Abänderung stets alle im Ersturteil berücksichtigten Elemente zu aktualisieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 3). Die Zürcher Kinderkostentabelle wird jedes Jahr anhand der neusten statistischen Zahlen aktualisiert, sodass (nur) die jüngste Tabelle die aktuellen Gegebenheiten widerspiegelt. Gemäss der aktuellen Ausgabe der Tabelle für das Jahr 2022 beträgt der Bedarf für eines von zwei Kindern im Alter von 13 bis 18 Jahren – wie im Übrigen auch schon im Jahr 2021 – CHF 1'595.00 monatlich, wobei der Betrag für "Pflege und Erziehung", den das Obergericht Zürich im Ersturteil noch abgezogen hat, in der aktuellen Tabelle gar nicht mehr enthalten ist (<https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilderdokumente/themen/familie/sorgerecht-unterhalt/kinderkosten_2022.pdf>). Mithin wäre der aktualisierte Barbedarf der Beklagten entsprechend den aktuell geltenden Zahlen nicht mit CHF 1'605.00, sondern mit CHF 1'595.00 zu beziffern gewesen, woraus nach Abzug des Einkommens der Beklagten in der Höhe von CHF 210.00 pro Monat ein Unterhaltsbeitrag von CHF 1'385.00 bzw. gerundet CHF 1'390.00 resultiert hätte. Da jedoch die Abweichung minimal ist und vom Kläger auch nicht beanstandet wird, ist der neu ab 1. Dezember 2020 geschuldete Barunterhalt bei CHF 1'400.00 zu belassen. 6.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschliessend festzuhalten, dass eine Neufestsetzung des Barunterhalts gemäss den Berechnungen der Beklagten auch im Ergebnis nicht zufriedenstellend wäre. Wie schon erwähnt, geht auch die Beklagte davon aus, dass das Einkommen des Klägers heute deutlich geringer ist als noch im Zeitpunkt des Ersturteils. Einen gestiegenen Barbedarf macht sie für sich selbst – abgesehen von sehr hohen angeblichen Kosten für Nachhilfeunterricht, dessen Erforderlichkeit und tatsächliche Kosten sie nicht belegt hat – nicht geltend (vgl. act. 71 Rz 81 ff.). Würde der Auffassung der Beklagten gefolgt, so müsste der Kläger demnach trotz anerkanntermassen geringerem Einkommen und im Wesentlichen gleichbleibendem Bedarf der Beklagten jedenfalls bis Ende 2022 einen höheren Barunterhaltsbeitrag bezahlen als noch im Ersturteil vorgesehen. Die Entwicklung des Barunterhalts würde folglich nicht den veränderten tatsächlichen Gegebenheiten angepasst, sondern diesen gerade zuwiderlaufen. 6.4 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Berufung in Bezug auf die Abänderung des Barunterhalts abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Die Beklagte beanstandet sodann, dass die Vorinstanz ihr keinen Betreuungsunterhalt zugesprochen hat. 7.1 Zur Begründung führt sie zusammengefasst Folgendes aus (act. 71 Rz 97-120): 7.1.1 In der vorliegenden Situation sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte [recte: die Kindsmutter] ein weiteres minderjähriges Kind betreue. Das sei bei der Aufteilung des Betreuungsunterhaltes auf die zwei Kinder selbstredend zu berücksichtigen. Indem die Vorinstanz jedoch den gesamten Betreuungsunterhalt dem jüngeren Kind veranschlage, verletze sie den Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt und damit Art. 276 Abs. 2 ZGB. 7.1.2 Die Kindsmutter habe ein betreibungsrechtliches Existenzminimum in der Höhe von CHF 3'380.00 und ein familienrechtliches Existenzminimum in der Höhe von CHF 3'810.00.
Seite 15/21 Bei einem Einkommen von CHF 3'288.00 pro Monat habe die Kindsmutter ein monatliches Manko von CHF 522.00. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Kindsmutter chronische Leiden habe und deshalb nur eingeschränkt arbeitsfähig sei. Aufgrund der prekären finanziellen Situation gehe die Kindsmutter nur im äussersten Notfall zum Arzt, weshalb sie kein aktuelles Arztzeugnis einreichen könne. Zudem basierten die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse auf einer früheren Arbeitstätigkeit von 100 %. Der Kindsmutter könne nur eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % zugemutet werden. Entsprechend sei von einem anzurechnenden Einkommen von maximal CHF 2'500.00 auszugehen. Es sei zudem anzunehmen, dass die Kindsmutter per September 2021 wieder Arbeit finden werde, wobei dies zurzeit [bei Einreichung der Berufung] unklar sei. Bei diesem Einkommen resultiere ein Manko zu ihrem familienrechtlichen Bedarf von CHF 1'310.00. 7.1.3 Aufgrund des unterschiedlichen Alters der zu betreuenden Kinder und aufgrund des Übertritts der Beklagten in die Sekundarschule per Sommer 2021 sei dem jüngeren Kind ein grösserer Anteil des Lohnausfalles der Kindsmutter anzurechnen. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass die Beklagte relativ viel Betreuung benötige. Insbesondere die Unterstützung in schulischen Angelegenheiten, z.B. Kontrolle der Erledigung der Hausaufgaben, benötige viel Zeit. Alles in allem sei von einer Aufteilung von 1/3 für die Beklagte und 2/3 für ihren Halbbruder F.________ auszugehen. Folglich sei ab 1. November 2020 bis August 2021 ein Betreuungsunterhalt in der Höhe von CHF 174.00 und ab 1. September 2021 bis 16. April 2024 ein solcher von CHF 436.00 pro Monat geschuldet. 7.1.4 In der Berufungsreplik vom 13. Mai 2022 führte die Beklagte ergänzend aus, dass ihre Mutter nach wie vor auf Arbeitssuche sei (act. 92 Rz 88 f.). Zudem wies sie erneut darauf hin, dass ihre Mutter ein chronisches Leiden (Weichteilrheuma) habe, das in Schüben komme. Sie sei teilweise monatelang kaum in der Lage, sich zu bewegen. Hinzu komme, dass der jüngere Sohn F.________ zurzeit vollzeitig von der Mutter betreut werden müsse, was eine Arbeitstätigkeit ebenfalls verhindere. Bei F.________ stünden bezüglich einer Hochbegabung und/oder einer Autismus-Spektrum-Störung diverse Abklärungen bei der Integrierten Psychiatrie Uri, Schwyz und Zug an. Die Schule sei aktuell überfordert mit ihm, weshalb er nicht zur Schule gehen könne (act. 92 Rz 80 und 86 f.). 7.2 Nach dem mit der Kindesunterhaltsrevision eingeführten Art. 285 Abs. 2 ZGB dient der Unterhaltsbeitrag "auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte". Seit der Revision bildet daher nun auch die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil eine Komponente des Kindesunterhalts. Der Betreuungsunterhalt gleicht den Einkommensverlust zufolge Kinderbetreuung aus und ist nicht eine Entschädigung für die dem Kind gewidmete Zeit. Es handelt sich mithin um indirekte Kinderkosten, während der Barunterhalt die direkten Kinderkosten abdeckt (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_836/2021 vom 29. August 2022 E. 4.1). 7.2.1 Seinem Zweck entsprechend setzt der Betreuungsunterhalt voraus, dass die eigene Leistungsfähigkeit wegen der Betreuung des Kindes reduziert bzw. nicht vorhanden ist. Vorausgesetzt ist mithin ein Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und fehlender Leistungsfähigkeit. An der Kausalität fehlt es beispielsweise, wenn der betreuende Elternteil aufgrund Erkrankung an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist; in einem solchen Fall ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet (Fountoulakis, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 285 ZGB
Seite 16/21 N 39; Urteil des Bundesgerichts 5A_503/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 6; vgl. auch Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2013, S. 554). 7.2.2 Der Betreuungsunterhalt wird nach der sogenannten Lebenshaltungskostenmethode berechnet. Nach dieser Methode ist die Differenz zwischen dem Nettolohn des betreuenden Elternteils und dessen Lebenshaltungskosten massgebend, wobei grundsätzlich auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen ist. Falls die Betreuung durch einen Elternteil (oder beide) diesen daran hindert, zumindest Vollzeit zu arbeiten, wird der Betreuungsunterhalt auf der Grundlage des Betrags berechnet, der einem Elternteil im Einzelfall fehlt, um seine eigenen Lebenshaltungskosten zu decken (sog. Manko; Urteil des Bundesgerichts 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.3.1). Grundsätzlich wird nach der Rechtsprechung von einem Elternteil, der sich der Betreuung des Kindes widmet, erwartet, dass er wieder zu 50 % arbeitet, sobald das jüngste Kind in die obligatorische Schule eintritt, zu 80 % sobald das Kind in die Oberstufe übertritt und zu 100 %, sobald es das 16. Altersjahr vollendet hat (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_836/2021 vom 29. August 2022 E. 4.1). 7.2.3 Um eine Überentschädigung auszuschliessen, darf für denselben Elternteil insgesamt höchstens derjenige Betrag als Betreuungsunterhalt zugesprochen werden, der seinem Manko entspricht. Hat ein Elternteil mehrere minderjährige Kinder aus verschiedenen Beziehungen zu betreuen, stellt sich somit stets die Frage, wie ein allfälliger Betreuungsunterhalt zwischen den verschiedenen Unterhaltsschuldnern aufzuteilen ist. Dazu werden in der Lehre verschiedene Varianten diskutiert (vgl. Spycher/Schweighauser, Kommentar zum Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021, in: FamPra.ch 3/2022, S. 758- 762). Das Bundesgericht hat sich zu dieser Thematik noch nicht eingehend geäussert. Im bereits erwähnten Urteil 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.4 orientierte es sich jedoch – wenn auch ohne Auseinandersetzung mit den verschiedenen in der Lehre diskutierten Aufteilungsvarianten – ausschliesslich an der Frage der Kausalität zwischen Kinderbetreuung und Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. 7.3 Die Kritik der Beklagten am angefochtenen Entscheid erscheint zwar insofern berechtigt, als die Vorinstanz den gesamten Betreuungsunterhalt dem jüngeren Sohn F.________ zugerechnet hat, weil der für ihn bestimmte Unterhaltsbeitrag relativ hoch ist. Ein solches Vorgehen ist rechtlich wohl nicht haltbar. Im Unterhaltsbeitrag, den die Kindsmutter für F.________ erhält, wurde gemäss – von der Vorinstanz nicht näher überprüfter – Aussage der Kindsmutter nämlich kein Anteil für Betreuungsunterhalt ausgeschieden. Demnach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich dabei um reinen Barunterhalt handelt, der vollständig für die Begleichung der direkten Kinderkosten von F.________ vorgesehen ist und nicht von der Kindsmutter zur Deckung ihres eigenen Bedarfs verwendet werden darf. Die Annahme, das Manko der Kindsmutter wäre mit den Kindesunterhaltsbeiträgen von F.________ bereits gedeckt, ist daher unzulässig. Hinzu kommt, dass der von der Vorinstanz zur Begründung beigezogene Gleichbehandlungsgrundsatz nur zwischen Kindern desselben Unterhaltspflichtigen gilt und deshalb gerade nicht bewirkt, dass die Kinder verschiedener Väter in finanzieller Hinsicht gleichzustellen wären, wenn sich die Leistungsfähigkeit der Väter wesentlich unterscheidet (vgl. Schweighauser, FamKomm Scheidung, 4. A. 2022, Art. 285 ZGB N 40). Wie ein allfälliger Betreuungsunterhalt zwischen der Beklagten und F.________
Seite 17/21 richtigerweise aufzuteilen wäre, kann vorliegend indessen offenbleiben, da, wie nachfolgend zu zeigen ist, der Beklagten aus anderen Gründen kein Betreuungsunterhalt zusteht. 7.4 Wie bereits vorne in E. 7.2.1 erwähnt, ist der Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und fehlender Leistungsfähigkeit eine Voraussetzung für die Festsetzung von Betreuungsunterhalt. Aufgrund der Beweislastregel von Art. 8 ZGB ist es daher grundsätzlich an derjenigen Partei, die Betreuungsunterhalt geltend macht, diesen Kausalzusammenhang zu beweisen. Nimmt nun aber ein Elternteil direkt nach der Geburt des Kindes keine Erwerbstätigkeit mehr auf oder nimmt er nur noch eine solche in reduziertem Pensum an, so ist aufgrund einer natürlichen Vermutung davon auszugehen, dass seine fehlende oder reduzierte Leistungsfähigkeit auf die Betreuung des neugeborenen Kindes zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, wenn eine Reduktion des Arbeitspensums ohne Weiteres auf die Aufgabenverteilung zwischen den Elternteilen zurückzuführen ist. In solchen Fällen bedarf es keines weiteren Nachweises der Kausalität zwischen Erwerbsausfall und Betreuungspflichten. 7.5 Wie sich aus der nachfolgenden Chronologie ergibt, liegt hier indessen kein solcher Fall vor, bei dem die Kausalität zwischen Kinderbetreuung und fehlender Leistungsfähigkeit bereits aufgrund der Umstände zu vermuten wäre. So absolvierte die Kindsmutter gemäss eigenen Angaben im Jahr 2018, als die Beklagte 10-jährig und ihr Halbbruder F.________ 6-jährig war, einen Kurs als Sterilisationsassistentin und trat danach am 15. Oktober 2018 eine Vollzeit- Stelle bei der Klinik I.________ in J.________ an. Dort erzielte sie einen Bruttolohn von CHF 4'900.00 pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn (act. 53 Ziff. 35, act. 71/12). Ab dem 25. September 2019 war sie krankheitshalber arbeitsunfähig. Im Januar 2020 wurde das Arbeitsverhältnis [nach Ablauf der Kündigungssperrfrist von 90 Tagen im 2. Anstellungsjahr; vgl. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR] von der Klinik I.________ gekündigt (act. 20/13). Die Kindsmutter war danach noch bis und mit April 2020 von ihrem Hausarzt krankgeschrieben (act. 53 Ziff. 37). Ab Mai 2020 bezog sie dann Arbeitslosentaggelder (act. 20/15). Hieraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Kindsmutter ihre Arbeitstätigkeit nicht etwa aufgrund ihrer Betreuungsaufgaben aufgab. Vielmehr hatte sie ihre letzte Stelle angetreten, als F.________ und die Beklagte noch jünger und damit wesentlich betreuungsbedürftiger waren als heute. In der Folge verlor sie diese Stelle offenbar aufgrund ihrer langandauernden krankheitsbedingten Abwesenheit und hat seither keine neue Stelle gefunden. Die fehlende Leistungsfähigkeit der Kindsmutter ist folglich zunächst einmal auf ihre (damalige) Krankheit zurückzuführen. 7.6 Damit der Beklagten Betreuungsunterhalt zugesprochen werden könnte, müsste sie deshalb den Nachweis erbringen, dass sich die Situation zwischenzeitlich geändert hat und nunmehr die Kinderbetreuung der Grund für die fehlende Leistungsfähigkeit ihrer Mutter ist. Grundsätzlich wäre es nämlich denkbar, dass diese den Verlust der Arbeitsstelle zum Anlass genommen hat, die Betreuungssituation zu überdenken, und sie – geleitet von Kindeswohlüberlegungen –, zum Schluss gekommen ist, dass sich eine persönliche Betreuung anbietet (vgl. Fountoulakis, a.a.O., Art. 285 ZGB N 39). Ein solches Umdenken lässt sich den Akten allerdings nicht entnehmen. In ihrer erstinstanzlichen Eingabe vom 15. März 2021 führte die Kindsmutter zum Betreuungsunterhalt primär aus, dass sich die Umstände seit dem Ersturteil "aufgrund der Erkrankung und der wirtschaftlichen Umstände noch einmal wesentlich verschlechtert" hätten. In der Folge ergänzte sie zwar, sie habe sich mit ihrem früheren Vollzeitpensum "völlig übernommen", weshalb längerfristig von einem
Seite 18/21 Einkommen von CHF 3'000.00 netto auszugehen sei. Abschliessend erklärte sie dann aber wieder, dass sie "durch die chronische Erkrankung […] als frühere und aktuelle Folge der Kinderbetreuung insgesamt nicht (mehr) in der Lage [sei], ihre Lebenshaltungskosten zu decken" (act. 50 S. 6 Ziff. 3.1, 3.3 und 3.5), womit sie – soweit nachvollziehbar – erneut ihre Krankheit in den Fokus rückte. Inwiefern die chronische Erkrankung der Kindsmutter eine Folge der Kinderbetreuung sein soll, ist allerdings weder ersichtlich noch wird dies von der Beklagten in irgendeiner Form erläutert. Auch im Berufungsverfahren liess die Beklagte, wie schon erwähnt, lediglich ausführen, die Kindsmutter sei krankheitsbedingt "nur eingeschränkt" arbeitsfähig und könne sich teilweise monatelang kaum bewegen (act. 71 Rz 115 und act. 92 Rz 86). 7.7 Die Behauptung, wonach die Kindsmutter nach wie vor unter erheblichen gesundheitlichen Problemen chronischer Art leidet, wird überdies von verschiedenen Beweismitteln gestützt: In der Zeugenbefragung erklärte die Kindsmutter gegenüber der Vorinstanz glaubhaft, sie leide an einer chronischen Erkrankung, die sie aus Geldmangel aber nicht therapiere. Sie stehe auf der "schwarzen Liste" der Krankenkasse, weshalb sie jedes Mal, wenn sie zum Arzt gehe, die Rechnung selbst bezahlen müsse. Deshalb verzichte sie auf eine Behandlung und schlucke einfach so viele Schmerzmittel wie möglich. Sie habe sogar während eines halben Jahres Morphium gegen die Schmerzen erhalten (act. 53 Ziff. 44-46). Die Beklagte hat zudem nicht nur eine Verordnung für Physiotherapie vom November 2015 eingereicht – wie die Vorinstanz fälschlicherweise festhält –, sondern zusätzlich eine weitere aus dem Jahr 2019. In beiden Fällen wurde bei der Kindsmutter ein Schmerzsyndrom diagnostiziert (act. 20/10). Eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit "aus medizinischen Gründen" ist zudem zumindest für den Zeitraum vom 30. September bis 12. Oktober 2021 belegt, wobei dieses Arztzeugnis von einer Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie stammt (act. 80/16). Eher gegen eine dauerhafte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit spricht, dass die Kindsmutter nach dem Verlust der Stelle bei der Klinik I.________ bis mindestens im November 2021 volle Arbeitslosentaggelder erhalten hat (act. 20/14, 71/11, 80/14 und 84/17), was voraussetzt, dass sie sich gegenüber der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) als voll arbeitsfähig (und -willig) bezeichnet hat. Dem kann allerdings kein hohes Gewicht beigemessen werden, da alles andere zu einer Kürzung der Arbeitslosentaggelder geführt hätte, was die Kindsmutter angesichts der Geldnot, die sie offenbar hatte und hat, sicherlich verhindern wollte. 7.8 Nebst den gesundheitlichen Problemen der Kindsmutter, die von der Beklagten wiederholt und relativ detailliert behauptet und auch belegt worden sind, machte die Beklagte zudem geltend, die Kindsmutter könne auch wegen der besonderen Betreuungsbedürftigkeit von F.________ derzeit nicht arbeiten. Dieser müsse vollzeitig von der Kindsmutter betreut werden, weil er derzeit nicht zur Schule gehen könne (act. 92 Rz 80 und 87). Auch dies spricht jedoch dagegen, dass die aktuell fehlende Leistungsfähigkeit der Kindsmutter mit ihren Betreuungspflichten gegenüber der Beklagten in Zusammenhang steht. 7.9 Die Betreuungspflichten gegenüber der Beklagten werden im Zusammenhang mit der unzureichenden Leistungsfähigkeit der Kindsmutter denn auch nie explizit erwähnt. Lediglich an einer einzigen Stelle in der Berufung wird behauptet, die Beklagte benötige viel Betreuung; insbesondere die Unterstützung in schulischen Angelegenheiten, z.B. Kontrolle der Erledigung der Hausaufgaben, benötige viel Zeit (act. 71 Rz 119). Diese Behauptung
Seite 19/21 steht aber einerseits im Kontext der Aufteilung eines allfälligen Betreuungsunterhaltes zwischen der Beklagten und F.________. Eine Aussage zu den Auswirkungen der Betreuung der Beklagten auf die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter ist darin allerhöchstens implizit enthalten. Andererseits überzeugt die Behauptung auch inhaltlich nicht, weil die Beklagte gleichzeitig in diametralem Widerspruch dazu geltend macht, der Kindsmutter sei es gerade nicht möglich, die Beklagte in schulischer Hinsicht zu unterstützen, weil das brasilianische Schulsystem, das die Kindsmutter besucht habe, ganz anders aufgebaut sei als das hiesige. Der Kindsmutter fehle es am notwendigen Wissen. Deshalb erhalte die Beklagte dreimal pro Woche Nachhilfeunterricht von einem Familienfreund, wobei dieser ihr auch bei den Hausaufgaben helfe (act. 92 Rz 69 und 74). 7.10 Basierend auf diesen von der Beklagten selber vorgetragenen Behauptungen und den vorhandenen Beweismitteln ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die fehlende Leistungsfähigkeit der Kindsmutter auf die Betreuungsaufgaben gegenüber der Beklagten zurückzuführen ist. Die Betreuung der Beklagten hat nach ihren eigenen Angaben weder im Zusammenhang mit dem Verlust der vorherigen Vollzeitstelle der Kindsmutter noch bei deren Entschluss, keine (Vollzeit-)Arbeit mehr aufzunehmen (sofern ein solcher Entschluss überhaupt gefasst wurde, was angesichts der mehr als zwei Jahre andauernden erfolglosen Stellensuchbemühungen der Kindsmutter in Frage gestellt werden muss), eine Rolle gespielt. Vielmehr ist aufgrund der dargelegten Umstände davon auszugehen, dass die Kindsmutter, wenn sie gesund (gewesen) wäre und den jüngeren Sohn F.________ nicht so intensiv betreuen müsste, nach wie vor Vollzeit für die Klinik I.________ arbeiten würde und ihre Lebenshaltungskosten selbst decken könnte. Entsprechend besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem Kläger als Vater der Beklagten. Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz deshalb zu bestätigen und die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. Bei diesem Ergebnis kommt es auf das exakte Einkommen des Klägers letztlich nicht mehr an. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen beider Parteien (act. 71 Rz 27 ff. und act. 82 S. 4 ff.) näher einzugehen. 9. Schliesslich wendet sich die Beklagte gegen die Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten. 9.1 Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten gestützt auf Art. 108 ZPO zu 1/5 der Kindsmutter. Diese habe mit ihrem Prozessverhalten unnötige Prozesskosten verursacht. Dazu zählten die Kopierkosten für nicht im Doppel eingereichte Belege, mehrere unaufgeforderte Eingaben, die Verschiebung der bereits verschobenen Verhandlung zufolge kurzfristigen, unbegründeten Mandatsentzugs oder das unentschuldigte Verlassen der Instruktionsverhandlung (act. 63 E. 8.2). 9.2 Die Beklagte beanstandet, dass ihrer Mutter zu Unrecht gestützt auf Art. 108 ZPO die Gerichtskosten zu 1/5 auferlegt worden seien. Zur Begründung führt sie aus, die von der Vorinstanz erwähnten Prozesshandlungen seien nicht unnötig gewesen. Das Einreichen weiterer Unterlagen sei in familienrechtlichen Verfahren ohne Weiteres gestattet, dazu gehörten auch weitere Ausführungen zum Sachverhalt. Das Erstellen von Kopien könne ebenfalls nicht als unnötige Prozesskosten betrachtet werden, insbesondere nicht bei den wenigen Kopien, die hätten angefertigt werden müssen. Der Mandatsentzug gegenüber dem ehemaligen
Seite 20/21 Rechtsvertreter sei zudem nicht unbegründet gewesen. Alles in allem lägen keine ausreichenden Gründe für eine Kostenauflage vor (act. 71 Rz 131). 9.3 Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die Beklagte verkennt, dass die Vorinstanz einen Teil der Gerichtskosten nicht ihr, sondern ihrer Mutter auferlegt hat, weshalb sie durch den erstinstanzlichen Entscheid nicht beschwert ist. Insofern fehlt es ihr am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weshalb auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten ist. Anzumerken bleibt, dass nicht nur den Parteien, sondern auch Dritten Prozesskosten auferlegt werden können, welche sie durch ungerechtfertigte Verweigerung der Mitwirkung verursacht haben (vgl. Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 108 ZPO N 4). Insoweit ist der erstinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist durch diesen Entscheid die Kindsmutter beschwert, weshalb sie ihn mit einer selbständigen Kostenbeschwerde hätte anfechten können (Art. 110 ZPO; Schmid/Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 110 ZPO N 4). Dies hat sie nicht getan, weshalb der Entscheid in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und nicht weiter darauf einzugehen ist. 10. Die Beklagte unterliegt nach dem Gesagten vollständig. Folglich wären die Gerichtskosten grundsätzlich ihr aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach Rechtsprechung und Lehre umfasst die in Art. 276 Abs. 1 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern indessen auch den Rechtsschutz. Die Eltern haben daher für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3d; 119 Ia 134 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 5A_941/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3; 5A_217/2018 vom 7. Juni 2018 E. 1.1; Fountoulakis/Breitschmid, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 276 ZGB N 22). Vorliegend erbringt die Kindsmutter ihren Unterhaltsbeitrag vollständig in natura, weshalb der Kläger vollständig für den Geldunterhalt aufzukommen hat, wozu nach dem Gesagten auch die der Beklagten entstandenen Verfahrenskosten zählen. 10.1 Für das Berufungsverfahren richtet sich die Höhe der Entscheidgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert, wobei als Streitwert das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren gilt (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Bei der Abänderung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen ergibt sich der Streitwert aus der Differenz zwischen der bestehenden kapitalisierten Leistung einerseits und der beantragten kapitalisierten Leistung andererseits. Da vorliegend sowohl die Beklagte als auch der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eine Abänderung der bestehenden Unterhaltsregelung beantragten, wobei die Beklagte für eine Erhöhung und der Kläger für eine Senkung des Unterhaltsbeitrags plädierte, sind die Streitwerte beider Anträge zu addieren (Art. 94 Abs. 2 ZPO analog), sodass letztlich die Differenz zwischen den Anträgen der Parteien den Streitwert bestimmt. Folglich ist von einem Streitwert von CHF 144'720.00 auszugehen (= CHF 245'520.00 [72 Monate à CHF 3'410.00] – CHF 100'800 [72 Monate à CHF 1'400.00]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_536/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 1.2; 5A_99/2011 vom 26. September 2011 E. 1 [nicht publiziert in BGE 137 III 604]). Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr gerundet CHF 8'700.00 (vgl. § 11 Abs. 1 KoV OG). Diese ist gestützt auf § 11 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 3 KoV OG ermessensweise auf CHF 3'000.00 herabzusetzen.
Seite 21/21 10.2 Grundsätzlich hätte die Beklagte dem Kläger gemäss dem Ausgang des Verfahrens (bei ausreichender Begründung) auch eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Da jedoch der Kläger derzeit allein für den Barunterhalt der Beklagten und damit auch für die von dieser zu tragenden Prozesskosten aufzukommen hat, ist auf die Festsetzung einer Umtriebsentschädigung zugunsten des Klägers zu verzichten. 10.3 Auch die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie einerseits vollständig unterliegt und der Kläger ihr andererseits für das vorliegende Berufungsverfahren bereits Prozesskostenvorschüsse in der Höhe von insgesamt CHF 5'385.00 (CHF 3'231.00 + CHF 2'154.00) geleistet hat. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 3'000.00 werden dem Kläger auferlegt und von ihm nachgefordert. 3. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2020 81) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: