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Zug Obergericht Zivilabteilung 12.09.2023 Z1 2021 20

12 septembre 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Zivilabteilung·PDF·13,790 mots·~1h 9min·3

Résumé

Forderung | unerlaubte Handlungen

Texte intégral

20230727_144927_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2021 20 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiberin K. Heidelberger Urteil vom 12. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________ und/oder Rechtsanwalt H.________, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, gegen D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 26. April 2021)

Seite 2/59 RECHTSBEGEHREN Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter Berufung vom 28. Mai 2021 1. Im Verfahren-Nr. A2 2017 39 des Kantonsgerichts Zug in Sachen Berufungskläger gegen Berufungsbeklagte sei der Entscheid vom 26. April 2021 (nachfolgend "Entscheid") wie folgt abzuändern: a. Entscheid Dispositiv-Ziff. 1.2 i. Dispositiv-Ziff. 1.2 des Entscheides sei aufzuheben. ii. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger folgende Beiträge zu bezahlen: • EUR 60'000'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2015, eventualiter USD 65'258'760.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2015; • CHF 90'304.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2016. b. Entscheid Dispositiv-Ziff. 2 i. Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheides sei aufzuheben. ii. Die Gerichtskosten seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. c. Entscheid Dispositiv-Ziff. 3 i. Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheides sei aufzuheben. ii. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 503'000.00 zu bezahlen. 2. Eventualiter seien Entscheid Dispositiv-Ziff. 1.2, 2 und 3 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten. Anschlussberufungsantwort vom 8. November 2021 1. Die Anschlussberufung der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, und es sei Dispositiv-Ziff. 1.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 26. April 2021 (Verfahren A2 2017 39) zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin. Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin Berufungsantwort vom 21. September 2021 1. Die Berufung des Klägers/Berufungsklägers vom 28. Mai 2021 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und es seien die Dispositiv-Ziff. 1.2, 2 und 3 des Entscheids vom 26. April 2021 des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung (Verfahren A2 2017 39), zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers/Berufungsklägers.

Seite 3/59 Anschlussberufung vom 21. September 2021 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1.1 des Entscheids vom 26. April 2021 des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung (Verfahren A2 2017 39), aufzuheben und das Rechtsbegehren Ziff. 1 dritter Spiegelstrich der Klage des Klägers/Berufungsklägers vom 25. September 2017 sei abzuweisen. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 1.1 des Entscheids vom 26. April 2021 des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung (Verfahren A2 2017 39), aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers/Berufungsklägers. SACHVERHALT 1.1 A.________ (nachfolgend: Kläger) und D.________ (nachfolgend: Beklagte) lernten sich im Jahr 1986 kennen und führten danach eine langjährige Lebenspartnerschaft. Sie schlossen am 7. Oktober 1994 eine schriftliche Vereinbarung ("Property and Support Agreement", nachfolgend: PSA [act. 1/9]) ab, worin sich der Kläger unter anderem verpflichtete, für den Lebensunterhalt der Beklagten während des Zusammenlebens aufzukommen. Hingegen sollten die Parteien im Trennungsfall gegenseitig keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben. 1.2 In den Jahren 2008 und 2009 erwarb die Beklagte über die I.________ LLC, deren geschäftsführende Alleingesellschafterin sie ist, drei mit Reihenhäusern bebaute Immobilien in J.________, Deutschland, zum Preis von insgesamt EUR 952'000.00 (nachfolgend: J.________-Grundstücke). Die drei Reihenhäuser vermietete die Beklagte später an die im benachbarten K.________ domizilierte L.________ GmbH & Co. KG (act. 1 Rz 50 und act. 1/34). 1.3 Am 21. Dezember 2015 unterzeichneten die Parteien auf Wunsch der Beklagten ein "Release and Settlement Agreement" (act. 1/30; nachfolgend: RSA) mit folgendem Inhalt: "RELEASE AND SETTLEMENT AGREEMENT This Release and Settlement Agreement ('Agreement') is made by and between Dr. A.________ and D.________, which shall be signed no later than December 21, 2015. In full consideration of the following actions and items being completed in their entireties from Dr. A.________ ('Dr. A.________'), D.________ ('Ms. D.________'), for herself as well as for her estate and heirs, hereby forever releases Dr. A.________ from claim(s), suit(s), action(s), legal proceeding(s), liabilities and/or damages arising directly from any and all agreements, whether verbal or in writing, entered into by Dr. A.________ and Ms. D.________, as well as any claims which can be made by Ms. D.________ against Dr. A.________'s estate, but excluding this Agreement and the written agreements between Dr. A.________ and Ms. D.________ listed in Attachment 1 hereto. (1) Dr. A.________ shall transfer via wire transfer, (the wire must include wording stating that the funds are a gift) and Ms. D.________ shall receive a tax-free gift in the amount of sixty million (60,000,000.00) Euros no later than December 21, 2015. If this gift should be subject to any gift tax, Dr. A.________ shall pay the applicable gift tax in its entirety. If Dr.

Seite 4/59 A.________ dies prior to December 21, 2015, a gift with any and all estate taxes, as well as any other applicable taxes, shall be paid by his estate. (2) Dr. A.________ shall pay any and all expenses, costs, damages assessments, declarations and/or orders, including but not limited to attorney‘s fees, resulting or relating in any way to or from issues raised and/or alleged by the German tax authorities against Ms. D.________. (3) Ms. D.________ agrees to keep Dr. A.________ currently informed of any proceedings initiated and/or information requested from her by German tax authorities. (4) In addition, Dr. A.________ gives a tax-free gift to Ms. D.________ in the amount of three million five hundred thousand (3,500,000.00) U.S. dollars, on the same day for the next ten (10) years, starting January 15, 2016. The wire transfers must state the funds are a gift. If this gift should be subject to any gift tax, now or at any point in the future, Dr. A.________ shall pay the applicable gift tax in its entirety. If Dr. A.________ dies prior to January 15, 2025, the remaining tax-free gift with any and all estate taxes, or gift taxes, as well as any other applicable taxes, shall be paid by his estate in full to Ms. D.________. (5) Dr. A.________ agrees by December 31, 2015, to fulfil the agreement with Ms. D.________ to transfer the three properties (but not any of the funds in any bank accounts) owned by I.________ LLC from Ms. D.________ to the designated entity, and shall simultaneously pay Ms. D.________ two million seven hundred eighty thousand ($2,780,000.00) U.S. dollars for such ownership of the three properties. In order to prevent any tax issues with the German government for year 2015, Dr. A.________ also agrees to pay a separate amount of fifty-six thousand (56,000.00) Euros for all rent incurred from the use of the three properties from May through December 2015. This rent payment shall be reported and declared rental income in I.________ LLC's 2015 German and United States of America tax returns. (6) Dr. A.________ further agrees that during his lifetime, or at the latest upon his death, the three properties owned by I.________ LLC, shall be transferred to M.________. (7) Dr. A.________ agrees to be fully responsible for all incurred liabilities, expenses, insurance, payments, etc., concerning all of his employees who travel to the U.S.. Additionally, Dr. A.________ agrees to be fully responsible for all legal expenses, fines, penalties, taxes etc. due to the German, Swiss, or any other European tax authorities. (8) Dr. A.________ agrees to not discard of any of Ms. D.________s personal property from any and all of Dr. A.________'s properties located in Europe. Dr. A.________ agrees to pay for any and all moving expenses in the event Ms. D.________ needs to remove her property from any and all of Dr. A.________'s properties located in Europe. Dr. A.________ further agrees to provide high quality health insurance for Ms. D.________ for coverage based in the state of N.________ in the U.S.A. until age sixty-seven (67). (9) […] (10) […] (11) […] (12) Ms. D.________ agrees she shall not make any claims regarding any ownership rights to any of Dr. A.________'s assets, unless Dr. A.________, his estate, executor(s), trustee(s), and/or his heirs is in breach of this Agreement and/or any other written agreement and obligations and actions set forth and listed in Attachment 1.

Seite 5/59 (13) Ms. D.________ agrees she shall not make any claims regarding any ownership rights to any assets of Dr. A.________'s entities worldwide, unless Dr. A.________, his estate, executor(s), trustee(s), and/or heirs is in breach of this Agreement and/or any other written agreement and obligations and actions set forth and listed in Attachment 1. (14) Ms. D.________ agrees she shall not make any claims regarding any ownership rights to '________TM' and '________ and design'. (15) Ms. D.________ further agrees she shall refrain from making any disparaging remarks about Dr. A.________, and shall hold any confidential information disclosed to her from Dr. A.________ as confidentiality in perpetuity. (16) Dr. A.________ further agrees he shall refrain from making any disparaging remarks about Ms. D.________, and shall hold any confidential information disclosed to him from Ms. D.________ as confidentiality in perpetuity. (17) Ms. D.________ agrees in the event, at any time, Dr. A.________ does not have any monetary funds at his disposal, she will provide lifetime support for Dr. A.________. (18) Should Dr. A.________ request any assistance, consulting, work, help, etc., Ms. D.________ agrees to provide those lifetime services, free of charge, to Dr. A.________. (19) Dr. A.________ agrees to pay all outstanding bills and expenses incurred by Ms. D.________ through calendar year 2015, which amounts shall be submitted for payment no later than January 31, 2016 and paid in full by Dr. A.________ no later than February 15, 2016. (What is written is adequate.) (20) […] (21) Dr. A.________ agrees to pay for any and all expenses incurred by Ms. D.________s travel, on Dr. A.________'s behalf, unless, in accordance with Section 17 of this Agreement, Ms. D.________ is supporting Dr. A.________, in which Ms. D.________ will pay for such expenses at her sole discretion. (22) […] (23) […] (24) […] (25) This Agreement shall be enforced in accordance with the laws of the State of N.________, in the United States of America. (26) Both signatures are required in order for this Agreement to be valid." 1.4 Dieser Vereinbarung war ab April 2015 eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien vorausgegangen, wobei der Kläger auch Rechtsanwalt O.________ in die Diskussionen miteinbezog. Nach Unterzeichnung des RSA liess der Kläger noch am selben Tag die Summe von USD 65'258'760.00 (entsprechend EUR 60 Mio.) an die Beklagte überweisen (act. 1/31). Ebenso veranlasste er, dass die P.________ AG am 23. Dezember 2015 den Betrag von USD 2,78 Mio. an die I.________ LLC überwies mit dem Vermerk, dass die Zahlung für die Q.________ AG erfolge und den Kauf der J.________-Grundstücke betreffe (act. 1/33). Ein Kaufvertrag zwischen der I.________ LLC und der Q.________ AG über die J.________-

Seite 6/59 Grundstücke war bereits am 3. Dezember 2015 abgeschlossen und öffentlich beurkundet worden. Dieser Vertrag wurde mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 23. Dezember 2015 bezüglich des Kaufpreises noch abgeändert, sodass er mit dem RSA übereinstimmte (act. 1/35 und 1/36). Für die I.________ LLC handelte bei der Unterzeichnung beider Verträge R.________ und für die Q.________ AG S.________. Beide fungierten dabei als vollmachtlose Stellvertreter nach deutschem Recht. Damit das Geschäft gültig wurde, war bei beiden Vertragsparteien eine nachträgliche Genehmigung nötig. Die Beklagte weigerte sich in der Folge, den Vertrag namens der I.________ LLC zu genehmigen. Über die Gründe für diese Weigerung sind sich die Parteien uneins (act. 1 Rz 52 ff.; act. 24 Rz 111 ff. und 259 ff.). 1.5 Im Juli/August 2016 entfernte die Beklagte während einer Auslandreise des Klägers ihre persönlichen Gegenstände aus dessen Haus in Zug und es kam zur endgültigen Trennung zwischen den Parteien. 1.6 Mit E-Mail vom 2. November 2016 liess der Kläger der Beklagten über seinen Rechtsanwalt mitteilen, dass er das RSA wegen arglistiger Täuschung ("[…] on the grounds that you have maliciously misled Dr. A.________ […]") anfechte. Im Weiteren wurde festgehalten, dass der Kläger die Rückzahlung der unter dem RSA erfolgten Zuwendungen fordere und die Geschenke widerrufe, die er seit dem 31. Dezember 2014 der Beklagten gemacht habe (act. 1/81). 2.1 Mit Eingabe vom 25. September 2017 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage ein (act. 1), mit welcher er von der Beklagten in erster Linie die Rückzahlung der Summe von EUR 60 Mio., eventualiter USD 65'258'760.00, verlangte (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a). Die Beklagte habe ihn – arglistig und in der Absicht sich zu bereichern – über ihre wahren Motive für die Eingehung des RSA getäuscht und ihn so veranlasst, dieses zu unterzeichnen und den genannten Betrag zu überweisen. Im Weiteren forderte der Kläger von der Beklagten auch die Rückzahlung von CHF 90'304.50, EUR 89'927.14 sowie USD 58'100.00 (Ziff. 1 lit. b, c und d des Rechtsbegehrens). Dabei handle es sich – so der Kläger – um Beträge, welche die Beklagte ebenfalls nur mittels Betrugs bzw. arglistiger Täuschung von ihm erlangt habe. Die Beklagte habe die Schäden, die sie dem Kläger durch ihre strafbaren Handlungen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 147 StGB) verursacht habe, gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zu ersetzen (act. 1 Rz 92 und 95-97; s. dazu auch hinten E. II.1). 2.2 In der Klageantwort vom 14. Mai 2018 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage (act. 24). In der Replik vom 1. Oktober 2018 (act. 27) und der Duplik vom 29. Januar 2019 (act. 31) hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest. Am 4. März 2019 reichte der Kläger noch eine Stellungnahme zu Dupliknoven ein (act. 34), zu der sich die Beklagte im Rahmen des unbedingten Replikrechts mit Eingabe vom 25. März 2019 äusserte (act. 37). 2.3 Mit Entscheid vom 29. November 2019 ordnete der erstinstanzliche Referent die Befragungen von T.________, U.________ und V.________ als Zeuginnen an. Gleichzeitig hielt er fest, dass für die Beurteilung der Forderung aus dem RSA über EUR 60 Mio. neben den eingereichten Urkunden keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien (act. 40).

Seite 7/59 2.4 Die Befragungen von T.________ und U.________ fanden am 10. März 2020 am Kantonsgericht Zug statt, nachdem sich beide Zeuginnen damit einverstanden erklärt hatten, für die Befragung nach Zug zu reisen (act. 46, 47, 61 und 62). Die Beklagte und ihre Rechtsvertreter verzichteten auf eine Teilnahme an der Befragung dieser Zeuginnen (act. 56). V.________ wurde am 29. Mai 2020 rechtshilfeweise vom Amtsgericht Mannheim als Zeugin befragt (act. 66). 2.5 Am 7. September 2020 teilte der erstinstanzliche Referent den Parteien mit, dass nach Durchsicht der Akten, namentlich der Protokolle der Zeugenbefragungen, gemäss vorläufiger Beurteilung keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien und als nächstes zur Hauptverhandlung vorgeladen werde (act. 68). 2.6 An der Hauptverhandlung vom 16. November 2020 hielten beide Parteien je zwei Parteivorträge, worin sie ihre Positionen bekräftigten (act. 70-73). Am 25. Januar 2021 reichte der Kläger zudem als echtes Novum ein Affidavit der Beklagten vom 14. Januar 2021 (nachfolgend: Affidavit) ein, welches diese am 15. Januar 2021 beim United States District Court of N.________ im Rahmen eines Verfahrens der Q.________ AG gegen die I.________ LLC eingereicht hatte (act. 74 und 74/1). Die Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 5. Februar 2021 Stellung (act. 75). 2.7 Mit Entscheid vom 26. April 2021 (act. 77; Verfahren A2 2017 39) verpflichtete das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, die Beklagte, dem Kläger EUR 89'927.14 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Juli 2016 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1.1). Im Übrigen wies es die Klage ab (Dispositiv-Ziff. 1.2). Die Gerichtskosten von CHF 500'000.00 wurden dem Kläger auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2). Dieser wurde zudem verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 503'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3). 3.1 Gegen diesen Entscheid liess der Kläger mit Eingabe vom 28. Mai 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 79). 3.2 In der Berufungsantwort vom 21. September 2021 beantragte die Beklagte, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zugleich erhob sie Anschlussberufung, wobei sie die ebenfalls eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellte (act. 84). Die zur Vernehmlassung eingeladene Vorinstanz hatte bereits am 9. September 2021 eine Stellungnahme eingereicht (act. 83/1). 3.3 Mit Eingabe vom 8. November 2021 beantragte der Kläger, die Anschlussberufung der Beklagten sei kostenfällig abzuweisen (act. 89). Am 24. Januar 2022 reichte er sodann die Berufungsreplik und eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein (act. 91). Nachdem die Beklagte am 17. Mai 2022 ihrerseits die Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik eingereicht hatte (act. 95), erfolgte am 11. Juli 2022 die Anschlussberufungsduplik des Klägers, wobei sich der Kläger in dieser Eingabe im Rahmen des Replikrechts auch noch zur Berufungsduplik der Beklagten äusserte (act. 99). Dazu liess sich wiederum die Beklagte mit Eingabe vom 26. August 2022 vernehmen (act. 103).

Seite 8/59 3.4 Der Kläger reichte am 11. Mai 2023 eine Noveneingabe ein (act. 105), zu der die Beklagte mit Eingabe vom 1. Juni 2023 Stellung nahm (act. 107). Zu dieser Stellungnahme äusserte sich der Kläger mit Eingabe vom 15. Juni 2023 (act. 109). 3.5 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. ERWÄGUNGEN I. Örtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht 1. Der Kläger ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Zug, die Beklagte ist Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und hat ihren Wohnsitz in ________ im US-amerikanischen Bundesstaat N.________. Mithin liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor, sodass die internationale Zuständigkeit der Zuger Gerichte sowie das anwendbare Recht zu prüfen sind. 2. Die Vorinstanz prüfte die vom Kläger eingeklagten Ansprüche lediglich aufgrund einer Entstehung durch unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff. OR). Dass die Zuger Gerichte für die Beurteilung solcher Forderungen international und örtlich zuständig sind, wird von den Parteien zu Recht auch im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt, weshalb in diesem Zusammenhang ohne Weiteres auf die zutreffende E. 1.1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.). 3. Näher zu prüfen ist hingegen, ob die Zuger Gerichte auch für allfällige Ansprüche aus Vertrag bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung (als alternative Anspruchsgrundlagen) zuständig sind. Der Kläger macht im Berufungsverfahren nämlich geltend, die Vorinstanz hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, seine Forderungen nur unter dem Gesichtspunkt der ausservertraglichen Haftung zu prüfen. Vielmehr hätte sie nach dem Grundsatz "iura novit curia" auch prüfen müssen, ob der Kläger gestützt auf das Recht des US-Gliedstaats N.________ einen Anspruch gegen die Beklagte aus Rückabwicklung des RSA habe (act. 79 Rz 54-99; s. dazu auch hinten E. III.7). 3.1 Die Beklagte hält dem unter anderem entgegen, dass die Vorinstanz bzw. allgemein die Zuger Gerichte für vertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers aus dem RSA gar nicht zuständig gewesen wären. Eine Zuständigkeit nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen; LugÜ) liege nicht vor, weil die USA nicht Vertragsstaat seien. Auch nach Art. 112 und Art. 127 IPRG seien die Zuger Gerichte mangels Wohnsitzes der Beklagten in der Schweiz nicht zuständig. Im Weiteren liege keine akzessorische Zuständigkeit aufgrund des deliktrechtlichen Gerichtsstands vor. Der in Art. 129 IPRG normierte "besondere" bzw. alternative Gerichtsstand am Deliktsort einer unerlaubten Handlung stelle eine Ausnahme vom allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der Beklagten dar. Dieser sei deshalb eng auszulegen. Entsprechend werde generell verneint, dass bei Fehlen einer eigenständigen Zuständigkeit über vertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche am Deliktsgerichtsstand entschieden werden könne. Ferner liege auch

Seite 9/59 keine Einlassung vor. Die Voraussetzungen für eine Einlassung vor Gericht gemäss Art. 6 IPRG seien strenger als diejenigen des Art. 24 LugÜ. Somit stellten jene Fälle, in denen keine Einlassung nach Art. 24 LugÜ gegeben sei, auch gemäss IPRG keine Einlassung dar. Art. 24 LugÜ setze voraus, dass ein Gericht für die Beurteilung eines spezifischen Anspruchs überhaupt angerufen worden sei. Dabei müsse von einem anwaltlich vertretenen Kläger erwartet werden, dass er klar zum Ausdruck bringe, welchen Anspruch er auf welcher Grundlage vom Gericht beurteilt haben wolle. Auf die Spruchkompetenz des Gerichts für eine Anspruchsgrundlage, die nicht Gegenstand der Klage bilde, könne sich die beklagte Partei daher von vornherein nicht einlassen. Dies gelte entsprechend auch für Vorbringen, die der Kläger lediglich der Vollständigkeit halber aufführe. Sie führten nicht zu einer Anrufung des Gerichts, da sie keinen Konnex zum Eingeklagten aufwiesen. Der Kläger habe im erstinstanzlichen Verfahren in act. 27 Rz 82 ausdrücklich erklärt, dass sich seine Klage nicht auf Vertrag, sondern auf unerlaubte Handlungen stütze. Mit dieser Individualisierung des eingeklagten Anspruchs liege für das Gericht eine verbindliche Beschränkung des Streitgegenstands vor. Andernfalls würde der Gehörsanspruch der beklagten Partei verletzt, weil diese nicht damit rechnen könne, dass eine vom Kläger ausdrücklich ausgenommene Rechtsgrundlage zum Prozessgegenstand gemacht werde (act. 84 Rz 6 und 53-67). 3.2 Der Kläger entgegnet zusammengefasst, er habe seinen Anspruch keineswegs auf die blosse Prüfung unerlaubter Handlungen beschränkt. Insbesondere bewirke eine rechtliche Begründung in den Rechtsschriften keine solche Beschränkung. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen bestehe nur dort, wo der Kläger seine Ansprüche im Rechtsbegehren auf bestimmte Anspruchsgrundlagen beschränke oder diese dort qualifiziere. Dann werde die im Rechtsbegehren genannte Anspruchsgrundlage als von der Dispositionsmaxime erfasst erachtet. Von der wohl herrschenden Lehre werde zudem verlangt, dass der Beschränkungswille des Klägers zusätzlich auch aus den entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften klar hervorgehe. Vorliegend habe der Kläger sein Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a weder beschränkt noch qualifiziert. Zudem hätten beide Parteien in ihren Rechtsschriften umfassende Ausführungen zum Recht im US-Gliedstaat N.________ (nachfolgend: N.________- Recht) gemacht. Die Beklagte habe sich somit nach Art. 24 LugÜ auf das Verfahren vorbehaltslos eingelassen. Ein zwingender Gerichtsstand nach Art. 22 LugÜ, der einer Einlassung entgegenstünde, liege nicht vor (act. 91 Rz 51-70 und 102-112). 4. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), sofern nicht ein völkerrechtlicher Vertrag anwendbar ist (Art. 1 Abs. 2 IPRG). In Zivil- und Handelssachen – wie der vorliegenden – ist auf die Frage der internationalen Zuständigkeit das LugÜ anwendbar, sofern der zur Diskussion stehende Sachverhalt in den räumlich-persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt. Welches der räumlich-persönliche Anwendungsbereich des LugÜ ist, ergibt sich nicht aus einer entsprechenden allgemeinen Norm dieses Abkommens, sondern ist anhand seiner einzelnen Zuständigkeitsbestimmungen zu prüfen (BGE 135 III 185 E. 3.1 m.H.). Vorliegend fällt eine Zuständigkeit in der Schweiz als Wohnsitzstaat des Klägers infolge Einlassung der Beklagten gemäss Art. 24 LugÜ in Betracht. Diese Bestimmung ist in räumlich-persönlicher Hinsicht anwendbar, wenn – wie hier der Kläger – mindestens eine Partei ihren Wohnsitz in ei-

Seite 10/59 nem LugÜ-Vertragsstaat hat und die Gerichte ebendieses Vertragsstaates angerufen werden (vgl. Berger, Basler Kommentar, 2. A. 2016, Art. 24 LugÜ N 12 f. und 18). 4.1 Der Begriff der "Einlassung auf das Verfahren" ist vertragsautonom zu bestimmen. Die Einlassung vor einem international unzuständigen Gericht ist zulässig, soweit das LugÜ nichts anderes bestimmt. Unzulässig ist die Einlassung nur dann, wenn die Streitigkeit gemäss Art. 22 LugÜ in die zwingende Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaats fällt, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 24 LugÜ ergibt. Unter Einlassung ist jede Verteidigung zu verstehen, die unmittelbar auf Klageabweisung abzielt. Art. 24 LugÜ setzt nicht eine Einlassung in der Hauptsache voraus. Denn nach dessen Wortlaut genügt die "Einlassung auf das Verfahren". Deshalb können bereits Einwendungen und Einreden, die lediglich das Verfahren betreffen, eine Einlassung gemäss Art. 24 LugÜ darstellen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beklagte den Einwand der Rechtshängigkeit oder der abgeurteilten Sache erhebt oder wenn er lediglich die sachliche Zuständigkeit bestreitet. Eine ausdrückliche Rüge des Fehlens der internationalen Zuständigkeit ist nach Art. 24 LugÜ hingegen nicht erforderlich. Es genügt, dass der Kläger und das Gericht schon bei der ersten Äusserung des Beklagten erkennen können, dass sich dieser gegen die Zuständigkeit des Gerichts richtet. Keine Einlassung ist deshalb anzunehmen, wenn der Beklagte behauptet, nicht der inländischen Gerichtsbarkeit zu unterfallen; denn damit bestreitet er jegliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 4A_446/2018 vom 21. Mai 2019 E. 6.1-6.1.2, nicht publiziert in BGE 145 III 303). Für die Frage der Einlassung kann folglich nur der erste Schriftenwechsel relevant sein. Erhebt der Kläger eine Klage, die nicht auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage beschränkt ist, und äussert sich die Beklagte dazu uneingeschränkt, ohne – in Bezug auf gewisse Anspruchsgrundlagen – die Unzuständigkeitseinrede zu erheben, so hat sie sich auf das Verfahren vollumfänglich eingelassen. Allfällige spätere Einschränkungen des Prozessgegenstands vermögen daran nichts mehr zu ändern. 4.2 Vorliegend lässt sich der Klageschrift keine Einschränkung auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage entnehmen. Das Rechtsbegehren selbst war bezogen auf die Anspruchsgrundlage offenkundig neutral formuliert, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Zudem behauptet die Beklagte zu Recht nicht, dass der Kläger eine explizite Einschränkung bereits in der Klagebegründung vorgenommen habe. Eine implizite Beschränkung lässt sich zudem ebenfalls nicht erkennen. Vielmehr war die Klagebegründung in Bezug auf die geltend gemachte Anspruchsgrundlage undeutlich bzw. widersprüchlich. So begründete der Kläger zwar die Zuständigkeit der Vorinstanz ausschliesslich bezogen auf Ansprüche aus unerlaubten Handlungen (act. 1 Rz 12-16). Zudem stellte er sich in seinen rechtlichen Ausführungen auch durchgehend auf den Standpunkt, auf die geltend gemachten Ansprüche (aus unerlaubter Handlung) sei Schweizer Recht anwendbar (act. 1 Rz 79 f. und 93). Allerdings machte er in der Klage auch Ausführungen zur Anfechtung des RSA bzw. zum Widerruf von Verträgen wegen absichtlicher Täuschung nach N.________-Recht und führte aus, ein solcher Widerruf führe nach N.________-Recht zur Nichtigkeit des Vertrags in dem Sinne, dass die Parteien in die Situation versetzt würden, in der sie sich vor Vertragsschluss befunden hätten (act. 1 Rz 75-78). Dies legt immerhin den Schluss nahe, dass – sollte die Anfechtung gültig sein – auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder anderweitiger Rückabwicklung des Vertrags in Frage kam. Zwar hat der Kläger dazu in seiner Klagebegründung keine weiteren rechtlichen Ausführungen gemacht. Eine recht-

Seite 11/59 liche Begründung der Klage ist aber auch nicht erforderlich (vgl. Art. 221 Abs. 3 ZPO), sodass aus einer (teilweise) fehlenden Begründung keine Rückschlüsse gezogen werden können. Da sich somit weder aus der Klagebegründung noch aus dem klägerischen Rechtsbegehren eine Einschränkung des Prozessthemas auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage ergibt, kann vorerst offenbleiben, ob eine solche Einschränkung auch in der Klagebegründung oder von vornherein nur im Rechtsbegehren erfolgen kann. 4.3 Hätte die Beklagte eine Einlassung verhindern wollen, so hätte sie nach dem Gesagten bereits in der Klageantwort klar zum Ausdruck bringen müssen, dass sie die internationale Zuständigkeit der Zuger Gerichte bestreitet, soweit Ansprüche aus vertraglicher Rückabwicklung bzw. ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht werden. Dies hat sie jedoch nicht getan. Sie befasste sich mit keinem Wort mit der Frage der Zuständigkeit, sondern machte im Gegenteil selbst umfassende Ausführungen zum N.________-Recht. Entgegen ihren Ausführungen im Berufungsverfahren tat sie dies auch nicht nur "der Vollständigkeit halber"; jedenfalls lässt sich der Klageantwort nichts dergleichen entnehmen (act. 24 Rz 157 ff.). Konsequenterweise beantragte die Beklagte denn auch nur die Abweisung der Klage und stellte damit einen ausschliesslich materiellen Antrag. Dass auf die Klage ganz oder teilweise nicht einzutreten sei, beantragte sie nicht. Damit liess sie sich auf das Verfahren vor den Zuger Gerichten vorbehaltlos ein. Ihre Berufung auf die (teilweise) Unzuständigkeit der Zuger Gerichte erfolgt somit verspätet. 4.4 Da der Einlassung auch kein zwingender Gerichtsstand gemäss Art. 22 LugÜ entgegensteht, hat sich die Beklagte auf das Verfahren rechtsgültig eingelassen. Die zulässige und wirksame Einlassung im Sinne von Art. 24 LugÜ begründet die internationale und örtliche Zuständigkeit (auch) des an sich unzuständigen Gerichts (Berger, a.a.O., Art. 24 LugÜ N 37). Demnach sind die Zuger Gerichte für die Beurteilung der vorliegenden Klage international und örtlich zuständig, und zwar unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage. Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, ob zusätzlich auch ein gesetzlicher Gerichtsstand in Zug besteht. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. 5. Zutreffend – und soweit ersichtlich unbestritten – ist sodann, dass die Rechtsfolgen allfälliger unerlaubter Handlungen der Beklagten zulasten des Klägers vorliegend nach Schweizer Recht zu beurteilen sind. Diesbezüglich kann ebenfalls auf E. 1.1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (vgl. vorne E. I.2). Die Parteien gehen sodann zu Recht davon aus, dass auf allfällige Ansprüche aus einer Rückabwicklung des RSA bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund der Rechtswahl in Ziff. 25 des RSA N.________-Recht zur Anwendung kommt (act. 1/30, act. 1 Rz 76 und act. 24 Rz 157). Auf die Frage, ob die Vorinstanz solche Ansprüche von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ist nachfolgend in E. III.7 zurückzukommen. II. Prozessuales 1. Der Kläger machte mit seiner Klage in objektiver Klagehäufung vier eigenständige Forderungen geltend, die zwar miteinander in einem thematischen Zusammenhang stehen, aber jeweils auf unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen beruhen. So forderte er von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nebst der Rückzahlung der Einmalzahlung in der Höhe von EUR 60 Mio. in Erfüllung des RSA (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a) auch die

Seite 12/59 Rückerstattung von Bezügen mit der Partnerkreditkarte in der Höhe von CHF 90'304.50 (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b), von Kosten in der Höhe von EUR 89'927.14 für den Bezug von Waren, Dienstleistungen und Bargeld anlässlich seines Geburtstagsfestes im Hotel X.________ (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c) und von USD 58'100.00, die Verwandten und Freunden der Beklagten im Anschluss an eine Kreuzfahrt zum 75. Geburtstag des Klägers auf seine Kosten ausbezahlt bzw. gutgeschrieben wurden (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d). Die Vorinstanz hiess lediglich Ziff. 1 lit. c des klägerischen Rechtsbegehrens gut und wies die Klage im Übrigen ab. Die Abweisung bezüglich der Forderung von USD 58'100.00 gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d ficht der Kläger im Berufungsverfahren explizit nicht an (act. 79 Rz 3), sodass der angefochtene Entscheid insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. An seinen Forderungen über EUR 60 Mio. und CHF 90'304.50 hält er hingegen fest. Die Beklagte hat ihrerseits Anschlussberufung gegen die Gutheissung der Klage im Umfang von EUR 89'927.14 erhoben. 2. Der Kläger erhebt gegen den erstinstanzlichen Entscheid diverse prozessuale Einwände. Bevor auf diese Einwände näher eingegangen wird (s. hinten E. II.3 und II.4), ist zum Berufungsverfahren Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.).

Seite 13/59 2.2 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufung ermöglicht demnach eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Ferner haben die Parteien die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid grundsätzlich innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu ergänzen oder zu verbessern. Die Ergänzung eines Rechtsmittels auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 4A_317/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.5, je m.w.H.). 2.3 Im Weiteren ist zu beachten, dass der Berufungsinstanz in der Regel der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt als Grundlage dient, sofern und soweit dagegen keine begründeten Sachverhaltsrügen erhoben worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2021 vom 22. September 2021 E. 2 m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden und sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 138 III 625 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.3). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). 3. Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Rückforderung von EUR 60 Mio. gelangte die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, dass die Beklagte den Kläger beim Abschluss des RSA nicht über ihre wahren Absichten getäuscht habe. Der Kläger habe aufgrund der E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten hinreichende Kenntnis über deren Beweggründe und Ansichten zum Abschluss des RSA gehabt. Es fehle an der für eine absichtliche Täuschung gemäss Art. 28 OR erforderlichen Täuschungshandlung und folglich an der für eine Schadenersatzforderung nach Art. 41 ff. OR notwendigen widerrechtlichen Handlung. Auch der Kausalzusammenhang zwischen täuschender Handlung und Vermögensschaden sei nicht nachgewiesen. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a des Klägers sei demnach abzuweisen (act. 77 E. 2.8; s. dazu einlässlich hinten E. III). 3.1 Der Kläger rügt zunächst verschiedene prozessuale Mängel und bringt als Erstes vor, die Vorinstanz habe am 29. November 2019 eine mangelhafte Beweisverfügung [act. 40; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.3] erlassen und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Zur Begründung führt er zusammengefasst Folgendes aus (act. 79 Rz 20-31):

Seite 14/59 3.1.1 Die Beweisverfügung sei von ihrer Funktion her das Drehbuch bzw. das Programm des Prozesses im Hinblick auf die Beweisabnahme. Darin würden die Beweisgegenstände bestimmt, die Beweislast verteilt und die zugelassenen Beweismittel bezeichnet. In der Beweisverfügung der Vorinstanz vom 29. November 2019 finde sich insbesondere zum vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von EUR 60 Mio. aber nichts dergleichen. Weder lege die Vorinstanz dar, welche Tatsachen streitig seien, noch erfolge ein Hinweis auf die objektive Beweislast oder werde erklärt, welche Beweismittel, gegliedert nach Beweisgegenstand, zugelassen würden. Lapidar werde einzig festgehalten, dass für die Beurteilung der Forderung aus dem RSA von EUR 60 Mio. neben den eingereichten Urkunden keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien. Das sei nicht im Entferntesten eine Darstellung der Tatsachen, sondern einzig ein Hinweis auf den Anspruch, der geltend gemacht worden sei. Rechtsbegriffe hätten in einer Beweisverfügung grundsätzlich nichts zu suchen, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 154 ZPO ergebe, wo allein von "Tatsachen" die Rede sei. 3.1.2 Die Tatsachen, über die Beweis erhoben werde, ergäben sich aus den Schriftsätzen, welche die Parteien im Rahmen des Behauptungsverfahrens einreichen würden. Diese Tatsachen seien – soweit entscheidrelevant – vom Gericht zu bezeichnen. Alles andere sei sowohl für die Parteien wie auch für das Gericht nutzlos. Der Detaillierungsgrad richte sich nach den umstrittenen Behauptungen der Parteien sowie nach den Inhalten von Art. 154 ZPO und den materiellen Vorschriften im Vertrag oder Gesetz. Die Komplexität des Falles sei kein Kriterium für den Detaillierungsgrad. Zudem sei es widersprüchlich, wenn das Gericht von den Parteien in komplexen Fällen substanziierte Behauptungen verlange, selber aber in der Beweisverfügung einen anderen Massstab anlege, was hier offensichtlich der Fall gewesen sei. Auch wenn es grundsätzlich erlaubt sei, einzelne Beweissätze zu Beweisthemen zusammenzufassen, werde die kritisierte Beweisverfügung diesen Ansprüchen nicht gerecht. 3.1.3 Dass sich die Vorinstanz mit Beweisverfügungen schwertue, sei keine neue Erkenntnis. Das Instrument sei unter der alten Zuger ZPO nicht wirklich gebräuchlich gewesen und nach der Einführung der [Schweizerischen] ZPO habe das Kantonsgericht offenbar immer noch Mühe damit, die Sache mit der nötigen Sorgfalt anzugehen. Es neige schlicht zu "pro forma-Beweisverfügungen", obwohl die Doktrin klar herausgeschält habe, wie solche Verfügungen auszusehen hätten. Das Beweisverfahren vor allen Gerichten habe sich daran zu orientieren, dass die in der ZPO enthaltenen Normen eingehalten würden. Dies gehöre zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, hier insbesondere zum Recht der Parteien auf Beweis. Erlasse das Gericht keine Beweisverfügung, die diese Bezeichnung verdiene, so werde die angestrebte Klarstellung (eine Funktion der Beweisverfügung) vollkommen verfehlt und die Parteien blieben im Unklaren darüber, wer denn nun was womit wohl zu beweisen habe. Das zeige sich exemplarisch an der im Zusammenhang mit dem Hauptanspruch über EUR 60 Mio. gemachten Feststellung. Es gebe nicht den mindesten Hinweis darauf, welche Tatsachenbehauptungen zu beweisen seien und welche Beweise dazu abgenommen würden. Abgesehen vom Hinweis, dass neben den eingereichten Unterlagen keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien – was offensichtlich falsch gewesen sei –, lese man dort nichts. 3.2 Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, es müsse nicht in jedem Fall eine Beweisverfügung erlassen werden. Zudem verfüge das Gericht über einen Ermessensspielraum, was den Inhalt von Beweisverfügungen betreffe. Die Beweisverfügung müsse als prozessleitende Verfügung auch nicht begründet werden. Sie sei zudem jederzeit abänderbar. Dass

Seite 15/59 die infrage stehende Beweisverfügung mangelhaft gewesen sei, behaupte der Kläger lediglich in Bezug auf seinen angeblichen Hauptanspruch über EUR 60 Mio. Dabei verkenne er aber, dass die Vorinstanz unzählige Urkunden über nahezu 10 Seiten hinweg eingehend gewürdigt und in den richtigen zeitlichen Kontext gestellt habe. Aufgrund dieser sorgfältigen Prüfung der Urkunden sei sie bereits zur korrekten Überzeugung gelangt, dass es an der erforderlichen Täuschungshandlung der Beklagten gefehlt habe. Entsprechend hätte die Vorinstanz in Bezug auf den Abschluss des RSA überhaupt keine Beweisverfügung erlassen müssen. Indem sie die weiteren angebotenen Beweismittel explizit abgelehnt habe, sei sie bereits deutlich über den in einer Beweisverfügung üblicherweise erwarteten Hinweis hinausgegangen. Welche Tatsachen im Zusammenhang mit dem Abschluss des RSA strittig und entscheidrelevant gewesen seien sowie welche Partei diesbezüglich welche Beweise offeriert und sich entsprechend als beweisbelastet betrachtet habe, habe sich bereits aus dem Schriftenwechsel ergeben. Eine Wiederholung in der Beweisverfügung wäre nutzlos gewesen und habe unterbleiben dürfen. Der Kläger hätte angesichts der Abänderbarkeit der Beweisverfügung jederzeit die Möglichkeit gehabt, der Vorinstanz eine ergänzende Beweisverfügung zu beantragen, was er aber nicht getan habe (act. 84 Rz 28-34, 36, 42-47, 147-150). 3.3 Der Präsident der 2. Abteilung am Kantonsgericht Zug liess sich zur Kritik des Klägers zusammengefasst wie folgt vernehmen (act. 83/1): Es sei unzutreffend, dass sich das Kantonsgericht mit Beweisverfügungen schwertue. In der Beweisverfügung vom 29. November 2019 seien für jeden Anspruch jene Themen bezeichnet worden, über welche – abgesehen von den bereits eingereichten Urkunden – effektiv noch Beweis habe abgenommen werden müssen. Es seien die Beweislast (Haupt- und Gegenbeweis) verteilt und das konkrete Beweismittel angegeben worden. Es sei zulässig, dass das Kantonsgericht in der Beweisverfügung nur jene Beweismittel bezeichnet habe, die auch tatsächlich abgenommen worden seien. Urkunden, die bereits eingereicht worden seien und vom Gericht als Beweis für eine relevante Tatsache betrachtet würden, sowie Beweismittel, die das Gericht nicht oder gegebenenfalls noch nicht abnehmen wolle, seien nicht anzugeben. Auch das Bundesgericht habe festgehalten, dass es jedenfalls dann keiner Beweisverfügung bedürfe, wenn kein Beweisverfahren stattfinde. Was für die angebotenen Beweise in einem Prozess insgesamt gelte, sei auch für einzelne Beweismittel massgebend. Die Verfahrensrechte und Interessen der Parteien seien diesbezüglich identisch. Die Beweismittel seien in den Rechtsschriften bereits bezeichnet worden, weshalb für die Parteien klar gewesen sei, welche Beweismittel zu würdigen gewesen seien. Die Beweisverfügung habe sodann klargestellt, welche dieser Beweismittel aktiv abgenommen würden. Zu bedenken bleibe, dass die Parteien im vorliegenden Prozess mehrere Bundesordner an Urkunden als Beweismittel eingereicht hätten. Müssten – wie vom Kläger im Ergebnis gefordert – sämtliche zu beweisenden Tatsachenbehauptungen und abzunehmenden Beweismittel in der Beweisverfügung genannt werden, würde dies zu einem prozessökonomisch nicht gerechtfertigten Aufwand führen. Soweit schliesslich neben den eingereichten Urkunden keine Beweise abzunehmen seien, sei es nicht angezeigt, bereits in der Beweisverfügung die zugrundeliegenden rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen einzeln darzulegen. Der Kläger habe denn auch nicht dargetan, inwiefern er an der wirksamen Geltendmachung seines Standpunktes gehindert worden sei, indem bei der Forderung aus dem RSA im Betrag von EUR 60 Mio. nicht bereits in der Beweisverfügung das Beweisthema in einzelne Tatsachenbehauptungen aufgegliedert worden sei.

Seite 16/59 3.4 Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und es wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden (Art. 154 ZPO); sie sind prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO (Leu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 154 ZPO N 24; Brönnimann, Berner Kommentar, 2012, Art. 154 ZPO N 5; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 124 ZPO N 3 und Art. 154 ZPO N 1). Der Wortlaut von Art. 154 ZPO lässt viel Raum für Interpretationen und seine Entstehungsgeschichte ist komplex (vgl. Wuillemin, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, 2018, N 80 ff.; ders., Probleme der Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO [Probleme], ZZZ 2022, S. 12 ff., 17 ff.). Viele grundlegende Fragen zur Beweisverfügung sind deshalb umstritten und die praktische Handhabung unterscheidet sich zwischen den verschiedenen Kantonen und Gerichten erheblich (vgl. Wuillemin, Probleme, a.a.O., S. 15 f.). Die Meinungen, wie die ideale oder auch nur die korrekte Beweisverfügung auszusehen hat, gehen entsprechend weit auseinander. Wird die Thematik im Rahmen eines konkreten Gerichtsverfahrens erörtert, darf jedoch nicht aus den Augen verloren werden, dass prozessuale Vorschriften kein Selbstzweck sind. Das Zivilprozessrecht ist vielmehr darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (sog. dienende Funktion des Zivilprozessrechts). Die Berufungsinstanz hat dementsprechend nicht abstrakt zu prüfen, ob eine Beweisverfügung in diesem oder jenem Punkt lege artis erlassen wurde. Für sie ist letztlich entscheidend, ob und inwieweit eine Partei allenfalls beschwert ist, d.h. ob dieser aus dem Fehlen einer (korrekten) Beweisverfügung ein erheblicher Nachteil entsteht und insbesondere ihr grundrechtlicher Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Die Partei, die sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beruft, muss darlegen, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs ins Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 11 vom 25. Oktober 2022 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 4A_30/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1, je m.w.H.; 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.4; 4A_78/2014 bzw. 4A_80/2014 vom 23. September 2014 E. 8.1; Wuillemin, Probleme, a.a.O., S. 20). 3.5 Das eben dargelegte Erfordernis einer konkreten Beschwer scheint der Kläger zu verkennen, legt er doch unter Berufung auf verschiedene Lehrmeinungen lediglich dar, wie eine Beweisverfügung (seiner Auffassung nach) aussehen sollte und inwiefern die Beweisverfügung der Vorinstanz vom 29. November 2019 von diesem Ideal abweicht. Ausführungen dazu, welche konkreten Nachteile er aufgrund dieser Beweisverfügung erlitten haben und welche Auswirkungen dies auf den angefochtenen Entscheid gehabt haben soll, finden sich in der Berufung nicht. Zwar bringt der Kläger unter anderem vor, dass auch über innere Tatsachen Beweis zu erheben sei und wenn man [gemeint ist die Vorinstanz] schon daran scheitere, die rechtserheblichen Tatsachen herauszuarbeiten, verwundere es nicht, dass die abgenommenen Beweise am Ende zu einem falschen Beweisergebnis führten (act. 79 Rz 28). Damit macht er im weitesten Sinne geltend, dass die Vorinstanz – wenn sie im Rahmen der Erarbeitung einer im Sinne des Klägers korrekten Beweisverfügung die rechtserheblichen Tatsachen herausgearbeitet hätte – die von ihm offerierten Personenbeweise abgenommen und gestützt darauf anders entschieden hätte. Dabei handelt es sich aber um eine blosse Mutmassung,

Seite 17/59 die den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht genügt; eine konkrete Beschwer ist damit jedenfalls nicht dargetan. Fehlt eine solche, ist eine rein abstrakte Auseinandersetzung mit der Beweisverfügung vom 29. November 2019 nicht erforderlich. 3.6 Daran ändert auch nichts, dass sich der Kläger in der Berufungsreplik noch einmal extensiv zum Thema der Beweisverfügung äussert und dabei auch darauf eingeht, inwiefern er durch die aus seiner Sicht mangelhafte Beweisverfügung beschwert sei (act. 91 Rz 22 ff.). Diese Ausführungen hätten bereits in der Berufung erfolgen müssen, zumal sie nicht durch die Berufungsantwort veranlasst wurden (vgl. vorne E. II.2.2). Sie sind verspätet und daher unbeachtlich. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Kläger auch aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2015 5 vom 22. März 2016 (GVP 2016 S. 219 ff. [= CAN 2017 S. 22 ff.]), das er in der Berufungsreplik zitiert, nichts für sich ableiten kann. In E. 1.2 und 1.5 dieses Urteils wurden zwar unter Bezugnahme auf die Lehre allgemeine Grundsätze zum Inhalt von Beweisverfügungen formuliert. Auch damals wurde aber schon festgehalten, dass sogar das Fehlen einer Beweisverfügung nicht ohne Weiteres dazu führt, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben wäre. Entscheidend sei vielmehr, ob und inwieweit eine Partei beschwert sei (a.a.O. E. 1.7). 3.7 Im Übrigen hätte der Kläger – wie die Beklagte zur Recht einwendet – im vorinstanzlichen Verfahren eine Ergänzung der Beweisverfügung vom 29. November 2019 beantragen können. Spätestens als der Referent am 7. September 2020 mitteilte, es seien gemäss vorläufiger Beurteilung keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich und es werde als nächstes zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 68; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.5), wäre es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, entweder im Rahmen einer schriftlichen Eingabe oder aber mündlich an der Hauptverhandlung das Vorgehen der Vorinstanz zu beanstanden und auf der Abnahme weiterer Beweismittel zu insistieren. Das hat er aber nicht getan. Im Gegenteil hat der klägerische Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung gar geäussert, die Behauptungen des Klägers seien "allesamt mit Urkunden bewiesen" (act. 70 S. 6 f.), was als impliziter Verzicht auf die Abnahme weiterer Personenbeweise verstanden werden kann. 3.8 Im Ergebnis ist der Kläger mit seiner (abstrakten) Kritik an der Beweisverfügung der Vorinstanz vom 29. November 2019 nicht zu hören. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den verschiedenen zitierten Lehrmeinungen zur Beweisverfügung erübrigt sich daher. 4. Weiter rügt der Kläger, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und sein Recht auf Beweis verletzt. 4.1 Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe sich bei der Beweisabnahme darauf beschränkt, drei Zeuginnen zu befragen, und zwar je eine zu den Teilansprüchen, die in der Klage mit den Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b-d geltend gemacht worden seien. Wieso weitere Beweisabnahmen unterblieben seien, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger könne nur vermuten, dass die Vorinstanz darauf verzichtet habe, weil sie in antizipierter Beweiswürdigung die Auffassung vertreten habe, dass das Beweisergebnis schon feststehe. Das Bundesgericht bejahe zwar – entgegen einem Teil der Lehre – die grundsätzliche Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung. Aufgrund der damit verbundenen Beschränkung des Rechts auf Beweis würden daran jedoch strenge Voraussetzungen geknüpft. So könne eine antizipierte Beweiswürdigung nur durch den Spruchkörper erfolgen und sei

Seite 18/59 spätestens im Endentscheid zu begründen. Aus den Erwägungen müsse sich klar ergeben, weshalb das Gericht dem nicht abgenommenen Beweismittel jede Erheblichkeit oder Tauglichkeit abspreche. Vorliegend sei der Entscheid zur Nichtabnahme weiterer Beweismittel offenkundig mit der Beweisverfügung vom 29. November 2019 getroffen worden. Diese sei einzig vom Referenten – und damit ohne Mitwirkung der übrigen Mitglieder des Spruchkörpers – verfasst worden. Zudem werde weder in der Beweisverfügung vom 29. November 2019 noch im Endentscheid erläutert, warum auf die Abnahme bestimmter, frist- und formgerecht offerierter Beweismittel, insbesondere die Befragung des Klägers, verzichtet worden sei. Damit habe die Vorinstanz offenkundig ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (act. 79 Rz 32-38). 4.2 Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet. Demnach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht. Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen jedoch nicht aus. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Tatsache zutrifft. Das Gericht kann auf eine Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass eine weitere Beweiserhebung seine Überzeugung nicht beeinflussen würde. Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel von vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.1; 4A_285/2019 vom 18. November 2019 E. 4.1 f. m.w.H.). Im Übrigen ist das Gericht lediglich zur Abnahme von tauglichen Beweismitteln verpflichtet. Auf die Abnahme von Beweisen kann das Gericht daher auch dann verzichten, wenn es die beantragte Beweiserhebung von vornherein für nicht geeignet hält, die behauptete Tatsache zu beweisen (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.1.2; 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 6.4.1). Verzichtet das Gericht (spätestens im Endentscheid) definitiv auf die Abnahme von Beweismitteln, hat es dies entsprechend zu begründen, weil ansonsten eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids nicht möglich ist. Dies ergibt sich aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 11 vom 25. Oktober 2022 E. 3.5.1 f.; Sogo/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 239 ZPO N 5 f. m.H.). 4.3 Die Kritik des Klägers ist insofern berechtigt, als sich die Vorinstanz tatsächlich nicht dazu geäussert hat, weshalb es auf eine Befragung des Klägers verzichtet und es für unnötig erachtet hat, abgesehen von T.________, U.________ und V.________ noch weitere Zeugen zu befragen. In dieser Hinsicht verletzt der angefochtene Entscheid den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.

Seite 19/59 4.3.1 Die Beklagte hält unter Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5P.296/2005 vom 17. November 2005 E. 4.2.2 sowie 5P.322/2001 vom 30. November 2001 E. 3c zwar dafür, dass sich das Bundesgericht für die Zulässigkeit auch einer stillschweigenden antizipierten Beweiswürdigung ausgesprochen habe (act. 84 Rz 40 und 155). Allerdings wird auch im älteren dieser beiden Entscheide explizit festgehalten, es sei mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Grundsatz nicht vereinbar, wenn sich ein kantonales Gericht mit einem Beweisantrag in keiner Weise auseinandersetze und ihn einfach mit Stillschweigen übergehe. Im Falle vorweggenommener Beweiswürdigung müsse sich aus der Entscheidbegründung zumindest implizit ergeben, weshalb das Gericht dem nicht abgenommenen Beweismittel jede Erheblichkeit abspreche. Im Entscheid aus dem Jahr 2005 hielt das Bundesgericht sodann zwar fest, Art. 29 Abs. 2 BV stehe einem Übergehen von Beweisen aufgrund einer (stillschweigenden) vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 5P.296/2005 vom 17. November 2005 E. 4.2.2, letzter Satz). Es handelt sich dabei aber – soweit ersichtlich – um den einzigen Entscheid in dieser Art, der noch dazu beinahe 20 Jahre alt ist und auch nicht in die Sammlung der publizierten Leitentscheide aufgenommen wurde. Hinzu kommt, dass auch in diesem Entscheid festgehalten wurde, dass es bei der Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, darum gehe, dass der Betroffene sich über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache gegebenenfalls anfechten könne. Wie schon erwähnt, ist nicht ersichtlich, wie eine sachgerechte Anfechtung möglich sein soll, wenn eine Beweisofferte kommentarlos übergangen wurde. Insbesondere bleibt für die Parteien in einem solchen Fall unklar, ob das Gericht die Beweisofferte überhaupt zur Kenntnis genommen oder schlicht übersehen hat. 4.3.2 Die Gehörsverletzung bedeutet vorliegend jedoch nicht, dass der angefochtene Entscheid aus diesem Grund aufzuheben wäre. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 5.3 m.H.). Das Obergericht prüft die Vorbringen des Klägers als Berufungsinstanz mit voller Kognition. Wie nachfolgend darzulegen ist, hat die Vorinstanz zudem im Ergebnis zu Recht auf die Abnahme der umstrittenen Beweismittel verzichtet (vgl. hinten E. III.3.4 ff.). Eine Rückweisung würde bei dieser Ausgangslage einem unnötigen formalistischen Leerlauf gleichkommen, weshalb davon abzusehen ist. 4.4 Soweit der Kläger moniert, die antizipierte Beweiswürdigung sei unzulässigerweise vom Referenten und nicht vom gesamten Spruchkörper vorgenommen worden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. § 28 Abs. 1 GOG sieht explizit vor, dass für die Prozessleitung – inklusive der Durchführung von Beweisverfahren vor der Hauptverhandlung – Einzelrichterinnen und Einzelrichter zuständig sind. Dies steht im Einklang mit Art. 124 Abs. 2 und Art. 155 Abs. 1 ZPO. Demnach war der Referent zum Erlass der Beweisverfügung vom 29. November 2019 und auch zur Abnahme der entsprechenden Beweise ohne Weiteres befugt. Weil eine Beweis-

Seite 20/59 verfügung selbst im Urteilsstadium noch ergänzt werden kann (Guyan, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 154 ZPO N 10; Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 154 ZPO N 12), erfolgt der definitive Verzicht auf die Abnahme eines Beweises zudem entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits mit Erlass der Beweisverfügung, sondern erst mit dem Endentscheid. Folglich steht es jedem Mitglied des Spruchkörpers noch in der Urteilsberatung frei, gegebenenfalls weitere Beweisabnahmen zu verlangen. Geschieht dies nicht oder sieht das Kollegialgericht keinen Anlass für eine ergänzende Beweisabnahme, so stützt sich die antizipierte Beweiswürdigung fortan (auch) auf einen Entscheid des gesamten Spruchkörpers. Das Vorgehen der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. 4.5 Nicht näher einzugehen ist an dieser Stelle auf die allgemeinen Ausführungen des Klägers zur Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung unter Nennung von "Beispielen" aus dem vorliegenden Verfahren (act. 79 Rz 39-53). Ob die Vorinstanz zu Recht auf die Abnahme einzelner Beweismittel verzichtet hat oder mit dem Verzicht allenfalls das Recht des Klägers auf Beweis verletzt hat, ist auch hier nicht abstrakt, sondern im Rahmen seiner konkreten Sachverhaltsrügen zu prüfen. 5. Sodann äussert sich der Kläger unter dem Titel "Einleitende Bemerkungen" über mehrere Seiten hinweg zur Person der Beklagten sowie zu Dingen, die sie gesagt oder getan haben soll. Dabei nimmt er zwar punktuell auf den angefochtenen Entscheid Bezug, erhebt dagegen aber keine begründeten Rügen (act. 79 Rz 104-118). So bringt der Kläger etwa pauschal vor, die Vorinstanz hätte bei der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen, dass die Beklagte in mindestens einem Fall betrügerische Handlungen vorgenommen habe, was Auswirkungen auf ihre Glaubwürdigkeit hätte haben müssen (act. 79 Rz 104-106). Welche Beweismittel konkret anders hätten gewürdigt werden müssen und inwiefern sich dies auf den Endentscheid ausgewirkt hätte, legt er allerdings nicht dar. Solche Auswirkungen sind auch nicht ersichtlich, zumal die Glaubwürdigkeit der Beklagten höchstens im Zusammenhang mit der Würdigung ihrer Parteiaussagen eine (untergeordnete) Relevanz gehabt hätte. Eine Parteibefragung der Beklagten fand aber gar nicht statt. Im Weiteren zählt der Kläger ausführlich angebliche "Lügen der Berufungsbeklagten" auf (act. 79 Rz 107-118). Er beschränkt sich dabei aber auf die blosse Wiedergabe seiner eigenen Auffassung und weicht zudem ohne jede Begründung vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab. Inwiefern diese Ausführungen für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnten, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich mithin um allgemeine (Pauschal-)Kritik am Verhalten der Beklagten, die keinen Zusammenhang mit den vom Kläger in der Sache erhobenen Rügen erkennen lässt. Diese eben erwähnten Ausführungen vermögen allesamt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. II.2.1).

Seite 21/59 III. Rückforderung der vom Kläger in Erfüllung des RSA bezahlten Betrages von EUR 60 Mio. (USD 65'258'760.00) 1. Die Vorinstanz wies die Klage hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Rückforderung von EUR 60 Mio. (Ziff. 1 lit. a des Rechtsbegehrens) ab, was sie zusammengefasst wie folgt begründete (act. 77 E. 2): 1.1 Der Kläger werfe der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des RSA vor, ihn gemäss Art. 146 StGB betrogen bzw. gemäss Art. 28 OR absichtlich getäuscht zu haben, und verlange gestützt auf Art. 41 ff. OR die Rückzahlung von EUR 60 Mio. bzw. USD 65'258'760.00. 1.2 Das RSA sei von den Parteien am 21. Dezember 2015 unterzeichnet worden. Die darin festgehaltenen Verpflichtungen, namentlich diejenige zur Überweisung von EUR 60 Mio. an die Beklagte, seien an keine Bedingungen, insbesondere nicht an das weitere Zusammenleben der Parteien, geknüpft worden. Verschiedene Bestimmungen des RSA – so insbesondere die in Ziff. 8 und 12-18 festgehaltenen Verpflichtungen – machten im Gegenteil nur im Trennungsfall Sinn bzw. seien bei einer intakten Beziehung nicht erforderlich. Dem RSA sei auch keine Präambel mit den massgebenden Umständen, unter welchen die Vereinbarung abgeschlossen worden sei, oder mit den Voraussetzungen, von welchen die Parteien übereinstimmend ausgegangen seien (beispielsweise eine weiterhin bestehende Beziehung), vorangestellt. Im Unterschied dazu sei im PSA aus dem Jahr 1994 einleitend festgehalten worden, dass die Parteien zusammenleben und beabsichtigen würden, weiterhin zusammenzuleben. In der damaligen Vereinbarung hätten die Parteien zudem klargestellt, dass jede Partei ihr Eigentum und Einkommen behalte, der Kläger für die Lebenshaltungskosten der Beklagten aufkomme und sie – abgesehen von einem allfälligen Testament – keine gegenseitigen erbrechtlichen Ansprüche hätten. Ausserdem seien gewisse Regelungen für einen allfälligen Trennungsfall aufgestellt worden. Ferner weise der Titel des RSA ("Release and Settlement Agreement"; release: Freistellung/Entlassung/Befreiung [namentlich von Klagen und Ansprüchen]; settlement: Abfindung/Ausgleich/Schlichtung/Vergleich) – auch im Vergleich mit dem Titel des im Jahre 1994 abgeschlossenen PSA ("Property and Support Agreement"; property: Vermögen/Besitz/Eigentum; support: Unterstützung) – eher auf ein Beziehungsende als auf eine noch lange andauernde Beziehung hin. Aus dem Wortlaut des RSA ergebe sich somit weder isoliert betrachtet noch im Vergleich mit dem PSA aus dem Jahre 1994, dass der Kläger das RSA [wie von ihm behauptet] nur habe unterzeichnen wollen, wenn die Beklagte ihn nicht verlasse. Das RSA enthalte vielmehr mehrere Hinweise darauf, dass die Parteien ernsthaft mit der Beendigung ihrer Beziehung gerechnet hätten. 1.3 Die Verhandlungen zum RSA hätten mindestens vier Monate gedauert, wobei die Parteien den konkreten Wortlaut der letztendlich unterzeichneten Vereinbarung während rund eines Monats ausgehandelt hätten. In dieser Zeit seien Entwürfe und Korrekturen besprochen worden. Der Kläger sei geschäftserfahren und habe sich bezüglich der Vereinbarung zudem von Rechtsanwalt O.________ beraten lassen. Beide Parteien hätten somit genügend Zeit gehabt, Inhalt und Wortlaut des RSA zu überdenken sowie Änderungen und Ergänzungen anzubringen. Eine Bestimmung, wonach die Auszahlung des Betrages von EUR 60 Mio. vom Weiterbestand der Beziehung der Parteien abhängig sei oder der ausgerichtete Betrag bei einem allfälligen Beziehungsende (ganz oder teilweise) zurückgefordert werden könne, sei weder diskutiert noch in das RSA aufgenommen worden. Auch aus den Verhandlungen zum RSA ergäben sich keine

Seite 22/59 Hinweise dafür, dass das Schicksal der Beziehung der Parteien vom Kläger als Geschäftsgrundlage für den Abschluss des RSA betrachtet worden sei. Wäre dem tatsächlich so gewesen, wäre – insbesondere auch unter Berücksichtigung der teilweise deutlichen Worte der Beklagten in der E-Mail-Korrespondenz – vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Kläger den Weiterbestand der Beziehung der Parteien thematisiert, von der Beklagten eine klare Aussage über ihre Absichten verlangt und dies in den Wortlaut des RSA aufgenommen hätte, sei es als Bedingung oder im Rahmen einer Präambel. Dies sei allerdings nicht passiert. 1.4 Um die wahren Absichten der Parteien und den Vorwurf der Täuschung zu beurteilen, seien nicht nur einzelne, sondern sämtliche Mitteilungen der Beklagten an den Kläger zu würdigen und in den richtigen Kontext zu stellen. Eine solche Betrachtungsweise führe zum Schluss, dass der Kläger erkannt haben müsse, dass die Beklagte mit der Beziehung der Parteien jedenfalls ab Herbst 2015 nicht mehr zufrieden gewesen sei und sie ernsthaft mit einer Trennung gerechnet habe. Dass sie vor allem anfänglich noch betont habe, die Trennung werde nicht von ihr ausgehen, sei nicht entscheidend. Würden die zahlreichen sehr negativen Äusserungen der Beklagten zu Verhalten und Charakter des Klägers miteinbezogen, werde deutlich, dass auch die Beklagte bereits vor Unterzeichnung des RSA diesen Schritt in Betracht gezogen habe. Insbesondere in der letzten, der Unterzeichnung des RSA vorangehenden E- Mail habe die Beklagte klar zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Ansicht nach in der Beziehung zwischen den Parteien Vieles (insbesondere das Verhalten des Klägers ihr gegenüber) nicht mehr stimme, sie genug vom Kläger habe und unter diesen Umständen nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle. Auch habe der Kläger bei Einbezug aller E-Mails erkannt haben müssen, dass die Beklagte die unter dem RSA vorzunehmende Geldzahlung als Entschädigung für ihre angeblichen Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf der Y.________ GmbH, betrachtet habe. Diesbezüglich würden verschiedene E-Mails belegen, dass der Kläger die Beklagte in geschäftlichen Angelegenheiten tatsächlich nach ihrer Meinung gefragt und sie über geschäftliche Vorhaben informiert habe. Sie würden auch belegen, dass die Beklagte in die Geschäfte des Klägers involviert gewesen sei und auch an Geschäftsleitungssitzungen teilgenommen habe. In welchem Umfang genau die Beklagte in die Geschäftstätigkeit des Klägers eingebunden gewesen sei, sei nicht substanziiert behauptet und belegt, könne aber offenbleiben. Einzig relevant sei, dass die Beklagte den Abschluss des RSA ernsthaft und (aus ihrer Sicht) nicht völlig zu Unrecht mit der Vergütung von Arbeitsleistungen begründet habe und der Kläger dies erkannt haben müsse. 1.5 Unter diesen Umständen habe der Kläger nicht bedenkenlos auf die vor allem im Sommer 2015 gemachten Aussagen der Beklagten vertrauen dürfen, wonach sie noch lange mit ihm zusammenleben wolle und die Einmalzahlung aus Furcht vor Personen im Umfeld des Klägers benötige, welche dafür sorgen würden, dass ihr in Zukunft kein Geld mehr Verfügung stehen werde. Zumindest aber hätte der geschäftserfahrene Kläger nachvollziehbar darlegen müssen, wie er trotz der teilweise deutlichen Worte der Beklagten so sicher an eine Fortdauer der Beziehung der Parteien habe glauben können, dass er das RSA ohne jede schriftliche oder mündliche Auflage unterzeichnet und der Beklagten einen Geldbetrag von EUR 60 Mio. überwiesen habe. 1.6 Gegen ein planmässiges und täuschendes Vorgehen der Beklagten spreche sodann auch der Umstand, dass sie in ihren E-Mails an den Kläger kein Blatt vor den Mund genommen habe und sehr fordernd aufgetreten sei. Dies hätte vom Kläger durchaus als Provokation

Seite 23/59 empfunden werden und so dazu führen können, dass er den Abschluss des RSA und die Ausrichtung des Geldbetrags verweigert hätte. Hätte die Beklagte tatsächlich bereits von Anfang an vorgehabt, den Kläger nach Abschluss des RSA zu verlassen, hätte sie sich vorsichtiger ausgedrückt und insbesondere den Kläger nicht wiederholt beleidigt. 1.7 Unter diesen Umständen sei nicht entscheidend, was zwischen den Parteien am 21. Juli 2016 in Zug [angeblicher Mordversuch an der Beklagten] genau vorgefallen sei, ob die Beklagte ihre Abreise in die USA Ende Juli 2016 bereits im Frühling/Sommer 2016 (vor dem Vorfall vom 21. Juli 2016) zu planen begonnen und sie bereits vor der Unterzeichnung des RSA vorgehabt habe, den Kläger zu verlassen. Ebenfalls nicht relevant sei die im Affidavit vom 14. Januar 2021 enthaltene Aussage der Beklagten: "In 2015, my relationship with Dr. A.________ came to an end". Zudem sei aus dem dieser Aussage folgenden Satz der Beklagten ersichtlich, dass die Beklagte hier von der geschäftlichen Beziehung spreche und das RSA nach wie vor als Entschädigung ihrer Leistungen für den Kläger betrachte. Es sei weiter nicht bewiesen, dass die Beklagte bereits vor Unterzeichnung des RSA geplant habe, den J.________-Kaufvertrag nicht zu genehmigen. Zudem belege der Kläger nicht, dass der Verkauf der J.________-Grundstücke von der I.________ LLC an die Q.________ AG für ihn eine wesentliche Vertragsgrundlage gewesen sei, ohne die er dem RSA (und insbesondere der Zahlung von EUR 60 Mio.) an die Beklagte nicht zugestimmt hätte. 1.8 Schliesslich sei nicht belegt, dass zwischen dem Willen des Klägers zum Abschluss des RSA und der angeblichen Beteuerung der Beklagten, nach dem Abschluss dieser Vereinbarung keine finanzielle Unterstützung mehr vom Kläger zu beanspruchen, ein Zusammenhang bestehe. 1.9 Im Ergebnis sei somit festzuhalten, dass die Beklagte den Kläger beim Abschluss des RSA nicht über ihre wahren Absichten getäuscht habe. Die Beklagte habe dem Kläger insbesondere nicht vorgemacht, ewig mit ihm zusammenleben und das RSA (nur) wegen der Missgunst gewisser Personen aus dem Umfeld des Klägers abschliessen zu wollen. Der Kläger habe aufgrund der E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten hinreichende Kenntnis über deren Beweggründe und Ansichten zum Abschluss des RSA gehabt. Es fehle an der für eine absichtliche Täuschung gemäss Art. 28 OR erforderlichen Täuschungshandlung und folglich an der für eine Schadenersatzforderung nach Art. 41 ff. OR notwendigen widerrechtlichen Handlung. Auch der Kausalzusammenhang zwischen täuschender Handlung und Vermögensschaden sei nicht nachgewiesen. Die Frage des Verschuldens könne offenbleiben. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a des Klägers sei demnach abzuweisen. 2. Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe eine Täuschungshandlung der Beklagten zu Unrecht verneint. Tatsächlich habe die Beklagte ihn gleich mehrfach getäuscht: Sie habe ihm wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch einen "Beziehungswillen" (s. nachfolgend E. III.3) und hinsichtlich der J.________- Grundstücke einen Erfüllungswillen gehabt habe (s. nachfolgend E. III.4). Zudem habe die Beklagte dem Kläger "Angst um zukünftiges Auskommen und Missgunst von Dritten" vorgespiegelt. Darauf und auf die weitere vom Kläger an der Beweiswürdigung der Vorinstanz geübte Kritik wird nachfolgend in E III.5 eingegangen.

Seite 24/59 3. Als Erstes ist zu klären, ob die Vorinstanz – wie der Kläger vorbringt – verkannt hat, dass die Beklagte den Kläger über ihren "Beziehungswillen" im Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA getäuscht hat. 3.1 In diesem Zusammenhang macht der Kläger zunächst unter dem Titel "Auslegung des Release and Settlement Agreement" diverse Ausführungen, die sich auf die E. 2.3-2.3.3 des angefochtenen Entscheids beziehen (act. 79 Rz 128-137). Diese Ausführungen genügen allerdings den vorne in E. II.2.1 dargelegten Anforderungen an eine Berufungsbegründung aus verschiedenen Gründen nicht. So ist etwa keine ausreichende Begründung zu erkennen, wenn der Kläger dem angefochtenen Entscheid lediglich seine eigene Auffassung gegenüberstellt und rhetorische Fragen stellt, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz argumentativ auseinanderzusetzen (act. 79 Rz 131-133). Auch genügt es nicht, die Argumentation der Vorinstanz ohne nähere Begründung als "nicht nachvollziehbar" (act. 79 Rz 134) oder ihre Sachverhaltsfeststellungen als "unzutreffend" zu bezeichnen (act. 79 Rz 136). Eine ausreichende Begründung liegt auch dann nicht vor, wenn der Kläger pauschal behauptet, der Vergleich der Vorinstanz zwischen dem RSA und dem PSA sei "einseitig" zugunsten der Beklagten erfolgt, bloss um danach einen einzelnen Aspekt hervorzuheben, der seiner Auffassung nach der (besonderen) Beachtung bedurft hätte (act. 79 Rz 135). Im Übrigen stellt der Kläger wiederholt Tatsachenbehauptungen auf, ohne aufzuzeigen, wo er Entsprechendes schon im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig behauptet haben will (act. 79 Rz 130, 132, 135 [letzter Satz] und 136 [letzter Satz]). Damit sind seine Ausführungen nicht nachvollziehbar, zumal das Berufungsgericht nicht gehalten ist, in den Akten danach zu suchen, worauf sich der Kläger bezogen haben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 m.w.H.). Schliesslich führt der Kläger aus, es sei [entgegen der Auffassung der Vorinstanz] irrelevant, dass er geschäftserfahren sei (act. 79 Rz 136). Allerdings ist nicht ersichtlich und der Kläger zeigt auch nicht auf, inwiefern dies für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein soll, zumal es sich dabei nur um einen (untergeordneten) Aspekt von vielen handelt, welche die Vorinstanz in ihren Erwägungen berücksichtigt hat. Auf die unter diesem Titel geäusserte Kritik ist folglich nicht einzutreten. 3.2 Die übrigen Ausführungen des Klägers zur angeblichen Täuschung (act. 79 Rz 138-169) beruhen auf der Behauptung, dass sich die Beklagte schon lange vor der Unterzeichnung des RSA "innerlich" von ihm getrennt und ihm vorgespiegelt habe, dass die Parteien noch ein "Paar" gewesen seien. Diesbezüglich wirft er der Vorinstanz vor, den Sachverhalt falsch bzw. unvollständig festgestellt zu haben, was er in der Berufung zusammengefasst wie folgt begründet: 3.2.1 Wie er im Nachhinein habe erfahren müssen und in Rz 57 ff. der Klage (act. 1) substanziiert dargelegt habe, habe sich die Beklagte bei Unterzeichnung des RSA innerlich bereits von ihm getrennt gehabt respektive keine Absicht mehr gehabt, mit ihm zusammenzuleben. Sie habe dies gegenüber diversen Zeugen bestätigt. Dass die Beziehung mit dem Kläger bereits im Jahr 2015 geendet habe, habe die Beklagte schliesslich auch in einem Affidavit in einem amerikanischen Verfahren bestätigt. Dieser bereits vor der Unterzeichnung des RSA nicht mehr bestehende Beziehungswille habe sich auch im lange geplanten Auszug aus dem Haus des Klägers in Zug manifestiert, als die Beklagte schon vor dem angeblichen Mordversuch [am 21. Juli 2016] ihre Koffer gepackt und bereits im Mai [2016] diverse Arzneimittel bestellt habe, weil sie gewusst habe, dass sie nicht mehr zurückkehren werde. Der angebliche Mord-

Seite 25/59 versuch sei nur kreiert worden, um den im Verlaufe des Jahres 2015 gefassten Trennungsbeschluss mit grosser Theatralik zu vollziehen (act. 79 Rz 138). 3.2.2 Für den bei Vertragsunterzeichnung nicht mehr vorhandenen Beziehungswillen der Beklagten habe der Kläger verschiedene Beweise offeriert. Dazu gehörten nebst diversen Urkunden namentlich die Befragungen von M.________, Z.________ und T.________ als Zeuginnen sowie die Befragung des Klägers selbst als Partei. Die Vorinstanz habe aber keine Beweise zur Frage abgenommen, ob die Parteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch ein Paar gewesen seien, und den entsprechenden Sachverhalt gar nicht "erstellt". Obwohl der Kläger nie behauptet habe, dass er von einer "ewigen Beziehung" ausgegangen sei, habe die Vorinstanz einzig untersucht, ob aus dem RSA oder der Kommunikation zwischen den Parteien geschlossen werden könne, dass die Parteien das RSA vom zukünftigen Schicksal ihrer Beziehung als Geschäftsgrundlage hätten abhängig machen wollen, und diese Frage verneint (act. 79 Rz 138-140). Beim Beziehungswillen wie auch der Frage, ob die Parteien zum Zeitpunkt des RSA noch ein Paar gewesen seien, komme es indessen auf innere Tatsachen an, die einzig mit dem Beweismittel der Parteibefragung und Beweisaussage erstellt werden könnten. Die Vorinstanz habe aber weder den Kläger befragt und noch habe sie die von ihm offerierten Zeuginnen dazu befragt, wie sich die Beklagte diesen gegenüber zur Frage geäussert habe, ob sie bei Vertragsunterzeichnung effektiv noch einen Bindungswillen gehabt habe oder nicht (act. 79 Rz 141). 3.2.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Aussage der Beklagten im Affidavit, wonach sie sich bereits im Jahr 2015 vom Kläger getrennt habe, nicht irrelevant. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es um eine Aussage zur geschäftlichen Beziehung gegangen sei. Gemäss dem Wortlaut der Erklärung sei nämlich nicht die Geschäftsbeziehung (business relationship), sondern bloss die "Beziehung" ("relationship") [mit dem Kläger] zu einem Ende gekommen. Eine Geschäftsbeziehung habe zwischen den Parteien gar nie bestanden, was die Vorinstanz in E. 2.4.3 des angefochtenen Entscheids anerkenne. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass im Jahr 2015 eine Geschäftsbeziehung beendet worden sei. Überdies sei es falsch, wenn die Vorinstanz Ziff. 10 des Affidavits in einen direkten Zusammenhang mit dessen Ziff. 11 stelle: Die Parteien hätten über Jahrzehnte eine private Beziehung gehabt und diese private Beziehung habe die Beklagte in Ziff. 10 jedenfalls auch gemeint, während sie sich in Ziff. 11 zur "geschäftlichen" Beziehung äussere (act. 79 Rz 142). 3.2.4 Wie bereits erwähnt habe der Kläger nie behauptet, von einer "ewigen Beziehung" ausgegangen zu sein. Daher sei das RSA und insbesondere die Bezahlung von EUR 60 Mio. auch nicht an die Bedingung des weiteren Zusammenlebens geknüpft worden (was "hochpreisige Prostitution" wäre). Der Kläger sei aber – wie in der Klage und Replik substanziiert dargelegt – davon ausgegangen, dass die Parteien zumindest zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch ein Paar gewesen seien, auch wenn die Beziehung wegen den Streitigkeiten um das Geld möglicherweise belastet gewesen sei. Durch die Unterzeichnung des RSA sollten diese allesamt von der Beklagten heraufbeschworenen Streitigkeiten aus Sicht des Klägers beendet werden, um sich wieder einer harmonischen Partnerschaft widmen zu können. Etwas Gegenteiliges lasse sich aus den Urkunden, welche die Vorinstanz zum Beweis erhoben habe, nicht ableiten. Mit dem RSA habe man die "Finanzen", d.h. die die Beziehung belastenden Diskussionen darüber, wer was zahle, lösen wollen. Hingegen gehe aus der von den Parteien vor

Seite 26/59 Unterzeichnung des RSA geführten Korrespondenz nicht hervor, dass sich die Beklagte vom Kläger (innerlich) bereits getrennt habe. Davon scheine auch die Vorinstanz […] auszugehen, indem sie in E. 2.4.3 des angefochtenen Entscheids ausdrücklich festhalte, dass die Beklagte in der Beziehung nicht mehr zufrieden [gewesen] sei und mit einer Trennung (durch den Kläger!) gerechnet und diesen Schritt [des Klägers] auch in Betracht gezogen habe. Nicht geprüft habe die Vorinstanz, ob die Beklagte selber den Entscheid zu diesem Schritt bereits gefasst und den Kläger bereits verlassen, dies aber verschwiegen habe. Damit sei erstellt, dass die Vorinstanz tatsachenwidrig davon ausgegangen sei, dass die Parteien bei Unterzeichnung des RSA noch einen Beziehungswillen gehabt hätten, obwohl sie darüber keine Beweise abgenommen habe. Der Kläger habe jedoch den diesbezüglichen Sachverhalt, dass nämlich die Beklagte keinen Beziehungswillen mehr gehabt habe und nur wegen des Erhalts der CHF 60 Mio. beim Kläger geblieben sei, substanziiert vorgetragen und dafür auch Beweise offeriert. Diese Beweise habe die Vorinstanz nicht abgenommen, sondern im Ergebnis einzig festgehalten, die Beklagte habe dem Kläger "nicht vorgemacht, ewig mit ihm zusammenzuleben" (act. 77 E. 2.8), was aber gar nicht Beweisthema gewesen sei, weil der Kläger Derartiges nie behauptet habe (act. 79 Rz 143-146). 3.3 Der Kläger macht explizit geltend, dass das RSA und insbesondere die Bezahlung von EUR 60 Mio. nicht an die Bedingung des weiteren Zusammenlebens geknüpft worden seien (wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausging [vgl. vorne E. III.1.2]). Er sei aber davon ausgegangen, dass beim Abschluss des RSA zwischen den Parteien noch eine (Paar-)Beziehung bestanden bzw. die Beklagte zumindest noch einen "Beziehungswillen" gehabt habe. Bevor auf die Rügen des Klägers eingegangen wird, ist zur Verdeutlichung der diesbezüglichen Rechts- und Beweislage Folgendes festzuhalten: 3.3.1 Unter einer Bedingung wird ein objektiv ungewisses zukünftiges Ereignis verstanden, von dem nach dem Parteiwillen die Wirksamkeit eines Vertrages oder eines sonstigen Rechtsgeschäftes abhängt. Bedingungen können sowohl ausdrücklich vereinbart werden wie auch stillschweigend von beiden Parteien gewollt sein. Eine Suspensivbedingung (= aufschiebende Bedingung) liegt dann vor, wenn vom Eintritt oder definitiven Ausbleiben des bedingenden Ereignisses der Eintritt der gewollten Rechtswirkung abhängt. Bei der Resolutivbedingung (= auflösende Bedingung) entfällt die bisherige Wirkung des Rechtsgeschäfts durch den Bedingungseintritt. Ob einer vereinbarten Bedingung auflösende oder aufschiebende Wirkung zukommt, ist Auslegungsfrage; entsprechend ist massgeblich die Interessenlage der Parteien oder des Verfügenden zu berücksichtigen. Keine Bedingungen im Rechtssinne (trotz häufig anzutreffendem anderslautendem Sprachgebrauch der Parteien) liegen vor bei Ereignissen, die in der Vergangenheit oder in der Gegenwart liegen oder deren Eintritt sicher oder objektiv unmöglich ist. Vergangene oder gegenwärtige objektiv feststehende Tatsachen sind daher auch dann nicht Bedingung, wenn eine oder beide Parteien sie nicht kennen (vgl. Widmer/Costantini/Ehrat, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Vor Art. 151-157 OR N 1, 6 und 13 m.w.H.). 3.3.2 Ist ein Vertragsschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des anderen zum Vertragsschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR).

Seite 27/59 3.3.2.1 Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung setzt einerseits voraus, dass der Vertragspartner – durch positives Verhalten oder durch Schweigen – absichtlich getäuscht wurde; für die Täuschungsabsicht genügt Eventualvorsatz. Andererseits ist erforderlich, dass der Vertragspartner durch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet wurde. Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum muss somit kausal für den Abschluss des Vertrages gewesen sein. An diesem Täuschungserfolg gebricht es, wenn der Getäuschte den Vertrag auch ohne Täuschung geschlossen hätte. 3.3.2.2 Ein (aktives) täuschendes Verhalten nach Art. 28 OR besteht in einer Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. dem Aufstellen von falschen Behauptungen. Wird dagegen ein Irrtum beim Vertragspartner nicht aktiv hervorgerufen, sondern dieser lediglich durch das Verschweigen von Tatsachen in seinem Irrtum belassen, ist dies nur insoweit – als (passiv) täuschendes Verhalten – verpönt, als eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche kann sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift und aus Vertrag ergeben oder wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist. Wann letzteres zutrifft, bestimmt sich auf Grund der Umstände im Einzelfall. 3.3.2.3 Gegenstand der Täuschung sind Tatsachen, d.h. objektiv feststellbare Zustände oder Ereignisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur. Blosse subjektive Werturteile oder Meinungsäusserungen fallen nicht darunter, sofern diese nicht Tatsachenbehauptungen implizieren. Tatsachen können äussere oder innere Umstände sein. Täuschungsabsicht bedeutet, dass der Täuschende weiss, dass er einen Irrtum beim Vertragsgegner hervorruft oder unterhält und er diesen so – und sei es auch nur mit Eventualvorsatz – zum Vertragsabschluss verleiten will. Der (Eventual-)Vorsatz muss sich auf die Täuschungshandlung, die Irrtumserregung und die dadurch erfolgende Willensbeeinflussung erstrecken. Geht es um Täuschung durch das Behaupten einer unwahren Tatsache, bedeutet Eventualvorsatz, dass der Täuschende entweder weiss, dass seine Information falsch ist und dabei in Kauf nimmt, dass sein Vertragspartner dadurch in die Irre geleitet wird, oder er zwar nicht sicher weiss, dass es sich um eine Falschinformation handelt, jedoch damit rechnet, dass sie falsch sein könnte und auch damit den Irrtum der Gegenpartei in Kauf nimmt. 3.3.2.4 Die Beweislast (Art. 8 ZGB) für die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung trägt der Getäuschte. Insbesondere hat er den kausalen Einfluss der Täuschungshandlung auf den Vertragsschluss nachzuweisen. Mit dem Nachweis der Täuschungshandlung wird indessen das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs vermutet. Dem Täuschenden steht dann der Gegenbeweis offen, dass der Getäuschte den Vertrag auch ohne die Täuschung abgeschlossen hätte. Hingegen kann der Täuschende nicht einwenden, der Getäuschte hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, etwa durch Nachforschungen, die Täuschung erkennen können; ein allenfalls fahrlässiges Verhalten des Getäuschten kann die Täuschungshandlung nicht aufheben oder entschuldigen. Den Ausschlag gibt allein die Tatsache, dass die Täuschung wirksam war. Auch eine fahrlässige Unkenntnis des wahren Sachverhalts steht der Geltendmachung der Täuschung nicht entgegen, da das dolose Verhalten des Täuschenden ungleich schwerer wiegt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1-3.1.4, nicht publiziert in: BGE 143 III 495, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; s. dazu auch die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts in act. 77 E. 2.2).

Seite 28/59 3.4 Im Lichte des eben Dargelegten wird deutlich, dass vorliegend nicht zu prüfen ist, ob der Bestand des RSA bzw. die Pflicht des Klägers zur Zahlung von EUR 60 Mio. an eine Bedingung geknüpft wurde, zumal der Kläger selber wiederholt betont, dass seine Zahlungspflicht nicht von einem ungewissen zukünftigen Ereignis (nämlich dem Fortbestand der Beziehung zwischen den Parteien) abhängig gewesen sei. Vielmehr habe ihn die Beklagte bereits vor dem Abschluss des RSA "innerlich" verlassen. Dabei handelt es sich um eine in der Vergangenheit bzw. Gegenwart liegende (d.h. vor dem bzw. beim Abschluss des RSA bestehende) Tatsache, die keine Bedingung sein kann. Folglich geht es einzig um die Frage, ob die Beklagte dem Kläger vor bzw. beim Abschluss des RSA falsche Tatsachen vorgespiegelt oder ihn durch Verschweigen von Tatsachen in seinem (allfälligen) Irrtum belassen hat, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, über die verschwiegenen Tatsachen aufzuklären. Dafür ist der Kläger beweispflichtig. 3.4.1 Aufgrund der Ausführungen des Klägers bleibt allerdings von vorneherein unklar, worüber die Beklagte ihn getäuscht haben soll. So bringt er vor, dass sich die Beklagte schon lange vor der Unterzeichnung des RSA "innerlich" von ihm getrennt bzw. keine Absicht mehr gehabt habe, mit ihm zusammenzuleben. An anderer Stelle führt er dann aus, dass er nie von einer "ewigen Beziehung" ausgegangen sei, aber angenommen habe, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des RSA noch ein "Paar" gewesen seien, wobei er dem Kantonsgericht unter anderem vorwirft, die von ihm zum "Beziehungs-" bzw. "Bindungswillen" der Beklagten offerierten Beweise nicht abgenommen zu haben. Sodann habe die Unterzeichnung des RSA aus seiner Sicht bezweckt, die von der Beklagten wegen der "Finanzen" heraufbeschworenen Streitigkeiten zu beenden, um sich wieder einer "harmonischen Partnerschaft" widmen zu können (was zumindest als widersprüchlich erscheint; s. dazu hinten E. III.3.4.4). Was unter den eben zitierten Begriffen zu verstehen sein soll, lässt der Kläger allerdings weitgehend offen, obwohl keineswegs selbstverständlich ist, wie stark ein "Beziehungs-" bzw. "Bindungswille" sein muss und wann zwei Menschen noch zusammengehören bzw. so eng miteinander verbunden sind, dass sie noch als "Paar" (vgl. Duden Wörterbuch) betrachtet werden können. Abstrakte Ausführungen und blosse Äusserlichkeiten vermögen diese Fragen jedenfalls nicht zu beantworten, was sich nur schon aus der notorischen Tatsache (vgl. BGE 135 III 88 E. 4.1) ergibt, dass längst nicht alle Paare (selbst wenn sie verliebt sind) in einer "harmonischen Partnerschaft" leben. Mithin ist nicht hinreichend substanziiert, worüber letztlich Beweis geführt werden sollte. 3.4.2 Im Weiteren ist nicht einsichtig, was die Befragung des Klägers zur Klärung des "Beziehungswillens" der Beklagten im Dezember 2015 hätte beitragen können. Der Kläger macht dazu in seiner Berufung auch keinerlei Ausführungen. Zwar weist er grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass Parteibefragung und Beweisaussage gesetzlich vorgesehene (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO), objektiv taugliche Beweismittel sind und eine geschickte Befragung durch das Gericht erfahrungsgemäss durchaus ein gutes Mittel sein kann, die Wahrheit zu erforschen (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Dies gilt insbesondere dann, wenn es innere Tatsachen betrifft, die einem direkten Beweis nicht zugänglich sind (vgl. BGE 145 III 1 E. 3.3; 140 III 193 E. 2.2.1). Nur geht es vorliegend nicht um die Empfindungen und Absichten des Klägers, sondern um jene der Beklagten. Gerade deren Befragung hat der Kläger aber nicht beantragt, obwohl letztlich nur die Beklagte über ihre damaligen Gefühle und Absichten hätte Auskunft geben können. Die Befragung des Klägers ist hingegen ein untaugliches Beweismittel, soweit es um innere Tatsachen der Beklagten geht, zumal er ja gerade geltend macht, dass die Beklagte ihre wahren Gefühle und Absichten vor ihm verheimlicht habe, und reine Äusserlichkeiten – wie eben erwähnt – kei-

Seite 29/59 ne Rückschlüsse auf den "Bindungswillen" zulassen (vgl. vorne E. II.4.2). Dass die Vorinstanz den Kläger in diesem Kontext nicht persönlich befragt hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger in der Berufungsreplik nachgeschobenen Ausführungen zu den Themen seiner Befragung (act. 91 Rz 302 und 484) sind im Übrigen verspätet und folglich unbeachtlich (vgl. vorne E. II.2.2 sowie hinten E. III.3.5). 3.4.3 Anzumerken bleibt, dass innere Tatsachen – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht ausschliesslich durch eine Parteibefragung bewiesen werden können. Vielmehr lässt sich das, was eine Partei gewusst oder gewollt hat, auch durch Urkunden und anhand äusserer Umstände (Indizien) nachweisen, wenn diese Umstände (wie etwa das äussere Verhalten einer Person oder die zeitliche Abfolge) durch Urkunden oder Zeugenaussagen nachgewiesen sind und den Schluss aufdrängen, dass die inneren (nicht unmittelbar beweisbaren) Tatsachen gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.2.1; BGE 140 III 194 E. 2.2.1; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 74). Einen solchen Nachweis versucht im Übrigen auch der Kläger zu erbringen, indem er zum Verhalten der Beklagten die Befragung mehrerer Zeuginnen verlangt (s. dazu hinten E. III.3.5.1 ff.). 3.4.4 Im vorliegenden Fall nahm die Vorinstanz für die Beurteilung der Forderung von CHF 60 Mio. aus dem RSA die von den Parteien eingereichten Urkunden als Beweismittel entgegen (vgl. act. 40). Im angefochtenen Entscheid stützte sie sich dann vor allem auf eine Vielzahl von E- Mails der Beklagten, aus denen sie über mehrere Seiten zum grossen Teil wörtlich zitierte (vgl. act. 77 E. 2.4.1). In Würdigung dieser Zitate kam die Vorinstanz mit ebenso einlässlicher wie differenzierter Begründung – auf welche wiederum verwiesen werden kann (vgl. vorne E. I.2) – zum zutreffenden Schluss, dass die Beklagte bereits vor der Unterzeichnung des RSA (jedenfalls aber ab Herbst 2015) mit einer Trennung rechnete, diesen Schritt auch tatsächlich in Betracht zog und insbesondere in der letzten, der Unterzeichnung des RSA vorangehenden E- Mail (act. 31/4) klar zum Ausdruck brachte, dass ihrer Ansicht nach in der Beziehung zwischen den Parteien Vieles (insbesondere das Verhalten des Klägers ihr gegenüber) nicht mehr stimme, sie genug vom Kläger habe und unter diesen Umständen nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle (act. 77 E. 2.4.3 f.). Dementsprechend gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beklagte den Kläger beim Abschluss des RSA nicht über ihre wahren Absichten getäuscht und ihm insbesondere nicht vorgemacht hat, dass sie "ewig" mit ihm zusammenleben und das RSA (nur) wegen der Missgunst gewisser Personen abschliessen wolle (act. 77 E. 2.8). Der Kläger wendet zwar ein, selber gar nie behauptet zu haben, dass die Beklagte ihm vorgemacht habe, "ewig" mit ihm zusammenleben zu wollen. Dies trifft zwar grundsätzlich zu. Immerhin liess er aber in der Klage ausführen, dass er das RSA niemals unterzeichnet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte ihn h

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