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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 20.03.2018 Z2 18 4

20 mars 2018·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·870 mots·~4 min·12

Résumé

Z2 18 4 ENTSCHEID VOM 20. MÄRZ 2018 Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron Marie-Luise Williner, Einzelrichterin in Sachen X _________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ und Y _________, Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ Vollstreckungsmassnahmen

Texte intégral

Z2 18 4

ENTSCHEID VOM 20. MÄRZ 2018

Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron

Marie-Luise Williner, Einzelrichterin

in Sachen

X _________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

und

Y _________, Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt N _________

Vollstreckungsmassnahmen

- 2 eingesehen das Vollstreckungsgesuch vom 26. Januar 2018 von X _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, Ziff. 2.2 des Scheidungsurteils vom 8. April 2002 (Übernahme des Ferienhauses mit Umschwung in A _________ durch die Gesuchstellerin ins Alleineigentum, Verurkundungskosten zu Lasten des Gesuchsgegners) durch diverse Massnahmen zu vollstrecken; die Klageantwort von Y _________ vom 22. Februar 2018, vertreten durch Rechtsanwalt N _________, womit er die Abweisung der Klage geltend machte, da der Anspruch verjährt sei; die weiteren Akten des Verfahrens Z2 18 4;

erwägend, dass gemäss Art. 339 Abs. 1 ZPO das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei (lit. a); am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind (lit. b); oder am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist (lit. c), zwingend für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen zuständig ist. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron hat das Urteil vom 8. April 2002 ausgefällt und ist demnach örtlich und sachlich für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig (Art. 4 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes vom 11. Februar 2009 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGZPO; SGS 270.1]). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 339 Abs. 2 i.V.m. Art. 252 ff. ZPO); dass das Gericht vorab von Amtes wegen die Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 8. April 2002 zu prüfen hat (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Dieses Urteil ist am 13. Mai 2002 in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar; dass die unterlegene Partei materiell einwenden kann, seit Eröffnung des Entscheids seien Tatsachen eingetreten, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsgegner erhebt im vorliegenden Verfahren die Einrede der Verjährung. Der Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung und die Beteiligungsforderung verjähren grundsätzlich in zehn Jahren (Art. 127 OR). Die Frist beginnt für den Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung mit der Auflösung des Güterstands und für die Beteiligungsforderung mit der Fälligkeit, d.h. mit dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Steck/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, Bd 1, Bern 2017, N 11 zu Art. 215 mit Hinweisen). In casu erfolgte die güterrechtliche Auseinandersetzung in der Scheidungskonvention vom 25. Januar 2002. Diese wurde vom Bezirksgericht mit Urteil vom 8. April 2002 genehmigt, wodurch die Beteiligungsforderung der Ehegattin am 13. Mai 2002 fällig wurde. Ihr wurde gemäss Ziff. 2.2 des Urteils das Recht eingeräumt, das Ferienhaus mit Umschwung in Italien in Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche in ihr Alleineigentum zu übernehmen; dass der Vertrag auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach Art. 657 Abs. 1 ZGB der öffentlichen Beurkundung bedarf. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz der Parteien vor unbedachten Vertragsabschlüssen, die zuverlässige Feststellung und richtige Formulierung des Parteiwillens und die Schaffung einer klaren und eindeutigen Grundlage für die Grundbucheintragung. Die gleichen Ziele lassen sich nach Auffassung des Bundesgerichts bei der Scheidungskonvention mit der richterlichen Genehmigung erreichen, zumal die Prüfungspflicht des Scheidungsrichters weitergehe als diejenige des Urkundsbeamten. Es bestehe daher kein Grund, bei einer Scheidungskonvention, in welcher Grundeigentum übertragen werde, die öffentliche Beurkundung zu verlangen. Dem gerichtlichen Vergleich, mit dem die Scheidungskonvention in verschiedener Hinsicht verwandt sei, der aber vom Richter inhaltlich nicht überprüft werde, spreche die herrschende Lehre sog. formersetzende Wirkung zu. Umso mehr

- 3 sei auch bei der Scheidungskonvention davon auszugehen, die richterliche Genehmigung vermöge die Form der öffentlichen Beurkundung zu ersetzen (BGE 99 II 360 E. 3a mit Hinweisen). Auch öffentlich beurkundete Verträge fallen unter die 10-jährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR; dass sich im vorliegenden Fall die Liegenschaften nicht in der Schweiz, sondern in Italien befinden. Die Vollstreckungsanträge brauchen jedoch nicht näher überprüft zu werden, weil der Gesuchsgegner mit seiner Einrede der Verjährung durchdringt und folglich das Vollstreckungsgesuch abzuweisen ist; dass die Prozesskosten bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 ZPO); dass gemäss dem Gesetz vom 11. Februar 2009 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar; SGS 173.8) die Gerichtskosten zwischen Fr. 90.00 bis Fr. 4'800.00 (Art. 18 GTar) betragen. Vorliegend erscheint aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation eine Gebühr von Fr. 600.00 angemessen. Auslagen im Sinne von Art. 7 ff. GTar sind keine entstanden; dass die Parteientschädigung an Y _________ in Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit festzulegen ist. Der Gebührenrahmen liegt zwischen Fr. 1‘100.00 und Fr. 11‘000.00 (Art. 34 Abs. 1 GTar). Rechtsanwalt N _________ reichte am 22. Februar 2018 einzig eine umfangreiche Stellungnahme ein. Folglich erscheint in Berücksichtigung von Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 GTar eine Parteientschädigung von Fr. 780.00 (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 20.00) als angemessen.

erkennt 1. Das Vollstreckungsgesuch vom 26. Januar 2018 von X _________ wird infolge eingetretener Verjährung abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 600.00 gehen zu Lasten von X _________ und werden mit deren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.00 verrechnet. Der Saldo von Fr. 200.00 wird ihr zurückerstattet. 3. X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 780.00 (Honorar Fr. 760.00, Auslagen Fr. 20.00). Leuk Stadt, 20. März 2018

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