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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 27.04.2020 Z1 19 74

27 avril 2020·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,442 mots·~17 min·2

Résumé

Z1 19 74 URTEIL VOM 27. APRIL 2020 Bezirksgericht Visp Dr. Rochus Jossen, Einzelrichter; Fabienne Sarbach, Gerichtsschreiberin ad hoc in Sachen X _________, Kläger, Y _________, Klägerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt M _________, gegen Z _________ GmbH, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ (örtliche Zuständigkeit)

Texte intégral

Z1 19 74

URTEIL VOM 27. APRIL 2020

Bezirksgericht Visp

Dr. Rochus Jossen, Einzelrichter; Fabienne Sarbach, Gerichtsschreiberin ad hoc

in Sachen

X _________, Kläger, Y _________, Klägerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt M _________,

gegen

Z _________ GmbH, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________

(örtliche Zuständigkeit)

- 2 - Verfahren

A. Am 13. Dezember 2019 hinterlegten X _________ und Y _________ gegen die Z _________ GmbH beim Bezirksgericht A _________ eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren (S. 1 ff.): 1. Die Beklagte sei zur Abholung der beiden Whirlpools und der beiden Dampfduschen bei den Klägern zu verpflichten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den bereits geleisteten Teilbetrag des Anschaffungspreises in der Höhe von CHF 15'820.15 samt 5 % Zins seit dem 30.07.2016 für die Zahlung der 1. Rate in der Höhe von CHF 9'500.00 und samt 5 % Zins seit dem 11.01.2017 für die Zahlung der 2. Rate in der Höhe von 6'320.15 zurückzuzahlen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, Schadenersatz für den bisher angefallenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden (Wasserschaden, Verluste aufgrund nicht eingenommener bzw. zurückbezahlter Mietzinse u.a.) in Höhe von CHF 2'626.00 zu leisten. 4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten der Beklagten. 5. Den Klägern sei eine entsprechende Parteientschädigung zuzusprechen.

B. In der Stellungnahme vom 27. Januar 2020 schloss die Z _________ GmbH auf einen kosten- und entschädigungspflichtigen Nichteintretensentscheid, eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Ersteres begründete die Beklagte mit der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts A _________ (S. 75 ff.). C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 beschränkte der Bezirksrichter das Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO vorläufig auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit und gewährte den Klägern eine Frist, um sich zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zu äussern. In der Replik vom 20. Februar 2020 (S. 93 ff.) sowie der Duplik vom 9. März 2020 (S. 106 ff.) nahmen sowohl X _________ und Y _________ als auch die Z _________ GmbH hierzu Stellung. Am 10. März 2020 gab das Bezirksgericht gegenüber den anwaltlich vertretenen Parteien kund, das Gericht werde über die Frage der örtlichen Zuständigkeit aufgrund der Akten entscheiden. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht vernehmen.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts zum Erlass vorliegenden Entscheids ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 EGZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ZPO.

- 3 - 1.2 Die Beklagte verneint in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2020 die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts A _________ für die Beurteilung der Klage vom 13. Dezember 2019. Sie stützt sich dabei auf eine Gerichtsstandvereinbarung zwischen den Parteien. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Damit ist sie Bedingung für die Fällung eines Sachurteils (statt aller Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2019, § 9 N. 2) und wird vom Gericht von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO). 1.3 Einen verfahrensabschliessenden Endentscheid darf das Gericht erst fällen, wenn das Verfahren spruchreif ist (Art. 236 ZPO), was bedeutet, dass das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Voraussetzung ist überdies, dass das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden ist, d.h. insbesondere eine Hauptverhandlung abgehalten worden ist oder aber die Parteien auf eine solche verzichtet haben (BGE 140 III 450 E. 3.2). Wird einem Rechtsanwalt ausdrücklich erklärt, dass die Sache spruchreif ist und reagiert dieser in der Folge nicht, darf von einem konkludenten Verzicht auf die mündliche Verhandlung ausgegangen werden (Bundesgerichtsurteil 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 3.4). Vorliegend haben die Parteien nach Eröffnung, dass über den beschränkten Verfahrensgegenstand befunden werde, nicht reagiert, sodass von einem Verzicht auf Durchführung einer Hauptverhandlung ausgegangen werden muss. Da die Sache hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit spruchreif ist, liegen sämtliche Voraussetzungen für einen Endentscheid vor. 2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, eine Abrede in der gegenseitig unterzeichneten Auftragsbestätigung vom 20. / 21. Juli 2016, wonach das zuständige Gericht am Firmenhauptsitz der Z _________ GmbH als Gerichtsstand vereinbart worden sei, verhindere die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts (S. 77 ff.). Die Kläger legen die gegenseitig unterzeichnete Auftragsbestätigung vom 20. / 21. Juli 2016 gar selbst ins Recht (S. 19 ff.).

- 4 - 2.1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts Anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden (Art. 17 Abs. 1 ZPO). Gemäss Abs. 2 muss die Vereinbarung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen. Die hinterlegte Auftragsbestätigung vom 20. / 21. Juli 2016 belegt, dass eine schriftliche und von beiden Parteien unterzeichnete Gerichtsstandvereinbarung existiert, was vor dem Hintergrund der eingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Nachweis, dass eine gültige Gerichtsstandvereinbarung abgeschlossen wurde, genügt (zur eingeschränkten Untersuchungsmaxime im Rahmen der Prüfung nach Art. 60 ZPO vgl. BGE 139 III 278 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4A_703/2014 vom 25. Juni 2015 E. 6.1). 2.2 Die Kläger stellen jedoch die Gültigkeit der Gerichtsstandvereinbarung in Frage. Die Kläger haben am 21. Juli 2016 mit der Z _________ GmbH einen Vertrag über zwei Whirlpools und über zwei Dampfduschen sowie deren Montage und Inbetriebnahme zu einem Gesamtkaufpreis von Fr. 18'994.45 abgeschlossen (anerkannte TB 1). Die Kläger sind der Ansicht, dass es sich bei den Anschaffungen der beiden Whirlpools und Dampfduschen um einen Konsumentenvertrag gemäss Art. 32 ZPO handle, weshalb der Wahlgerichtsstand nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO offen stehe, auf welchen der Konsument nicht im Voraus verzichten könne. Damit könne die Klage am Wohnsitz der Klägerpartei eingereicht werden (S. 14). 2.3 Bei doppelrelevanten Tatsachen, das heisst Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind, werden die vom Kläger behaupteten Tatsachen für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr unterstellt (Bundesgerichtsurteil 4A_407/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2.1). Die Prüfung diesbezüglicher Einwände erfolgt erst bei der materiellen Beurteilung des eingeklagten Anspruchs, weshalb bis dahin vom Beklagten eingebrachte Einwände unbeachtlich sind (BGE 137 III 32 E. 2.3). Für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit wird somit das von den Klägern behauptete Vertragsverhältnis als wahr angenommen. Überdies wird das zugrundeliegende Vertragsverhältnis in casu seitens der Beklagten nicht bestritten. 2.4 Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist für Klagen des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO),

- 5 wobei der Konsument weder zum Voraus noch durch Einlassung auf diesen Gerichtsstand verzichten kann (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Es stellt sich somit die Frage, ob vorliegend von einem Konsumentenvertrag auszugehen ist. Die Behauptungs- und Beweislast richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 8 ZGB), sodass der Kläger die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat (Kaiser Job, Basler Kommentar, 3. A., N. 19 zu Art. 32 ZPO). 2.4.1 Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden (Art. 32 Abs. 2 ZPO). Der Anwendungsbereich von Art. 32 ZPO ist eng auszulegen (BGE 132 III 268 E. 2.2.2). Die Legaldefinition des Konsumentenvertrags entspricht wörtlich Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG), welcher mit Inkrafttreten der ZPO aufgehoben wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 2 GestG ist entscheidend, dass der Vertrag zwischen einem gewerbsmässigen Anbieter und einem privaten Abnehmer geschlossen wird und er eine Leistung des üblichen Bedarfs zum Gegenstand hat. Ob eine Leistung den Rahmen des üblichen Bedarfs sprengt, hängt von der Art der zur Diskussion stehenden Leistung, vom Wert des Vertragsgegenstandes und von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (BGE 134 III 218 E. 4.2.2; 132 III 268 E. 2.2.2 f.). Das Bundesgericht stellt auch unter seiner neuen Rechtsprechung darauf ab (Bundesgerichtsurteil 4A_2/2018 vom 22. März 2018 E. 1.5). Es handelt sich entsprechend um Verträge, die ein Konsument gewöhnlich abschliesst und die weder in Bezug auf ihre Grössenordnung bzw. Tragweite noch in Bezug auf ihren Gegenstand als ausserordentlich einzustufen sind. Massgebend hierfür ist die Verkehrsauffassung. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollte der Gerichtsstand eingeschränkt werden auf Verträge, deren Gegenstand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprengt, und es sollten auch für private Abnehmer insbesondere Verträge ausgeschlossen werden, die Investitionen zum Gegenstand haben. Die Üblichkeit ist auf jeden Fall bei Verträgen über Anschaffungen mit einmaligem Charakter, wie beispielsweise dem Kauf eines Einfamilienhauses oder von Luxusgütern auszuschliessen (Feller/Bloch, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 30 zu Art. 32 ZPO). Schliesslich fallen Verträge über Leistungen, welche eine gewisse wertmässige Schranke überschreiten, ebenfalls nicht unter den üblichen Verbrauch. Ein Anhaltspunkt für den Geltungsbereich ergibt sich indirekt durch die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- für das vereinfachte Verfahren, das

- 6 auf dem gleichen Schutzgedanken beruht. Indessen bleiben die Umstände des Einzelfalls massgebend (BGE 132 III 268 E. 2.2.3). Eine allgemeingültige betragsmässige Schranke ist abzulehnen, da der Gesetzgeber keine solche vorsah (Feller/Bloch, a.a.O., N. 30 zu Art. 32 ZPO). 2.4.2 Die Kläger machen geltend, bei der Anschaffung der Whirlpools und der Dampfduschen handle es sich um Leistungen des üblichen Verbrauchs. Die Anschaffungskosten würden sich auf ca. Fr. 17'800.-- belaufen. Anhand des Preises könne festgehalten werden, dass es sich hierbei nicht um einen Vertrag handle, welcher aufgrund seiner Grössenordnung oder seiner Tragweite als ausserordentlich einzustufen wäre. Es handle sich hierbei weder um Luxusgüter, noch habe die Anschaffung einen einmaligen Charakter, weshalb es sich um einen Vertrag des üblichen Verbrauchs handle (S. 95). Die Beklagte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, beim Kauf von zwei Whirlpools und zwei Dampfduschen handle es sich um einmalige Anschaffungen von Luxusgütern. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass es sich bei einem Kaufpreis in der Höhe von Fr. 18'994.45 um keine kleine Anschaffung handle und letztere im Verhältnis zu einem normalen Bad / Dusche ein Luxusobjekt darstelle (S. 78). Sodann könne in Bezug auf die Art des Gegenstands (Whirlpool und Dampfdusche) von der Anschaffung von zusätzlichem Luxus ausgegangen werden. Der Durchschnittsmensch habe in der Regel weder einen Whirlpool noch eine Dampfdusche Zuhause. Zudem würden diese nicht dem alltäglichen Gebrauch einer Person entsprechen, sondern viel eher einer gelegentlichen, luxuriösen Betätigung. Die Anschaffungen der beiden Whirlpools und Dampfduschen sei als Aufwertung und damit als Investition in das bereits vorhandene Eigentum anzusehen (S. 109 ff.). 2.4.3 Die Beklagte bezweckt gemäss Handelsregisterauszug insbesondere die Planung, Entwicklung, Montage, den Vertrieb und Service von Haustechnikanlagen (HLKSE-Anlagen) und ist damit gewerbsmässige Anbieterin (S. 62). Der Preis für die Anschaffung der Anlagen sowie deren Montage belief sich gemäss hinterlegter Auftragsbestätigung vom 20. / 21. Juli 2016 auf Fr. 18'994.45 und liegt demnach unter der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- für das vereinfachte Verfahren (S. 22). Wie bereits in E. 2.4.1 ausgeführt, handelt es sich hierbei jedoch um keine allgemeingültige betragsmässige Schranke und die Umstände des Einzelfalls bleiben massgebend. Somit kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht einzig auf die Höhe der Anschaffungskosten abgestellt werden.

- 7 - Whirlpool als auch Dampfdusche gehören nicht zum alltäglichen Gebrauch einer Person, weshalb die meisten Haushalte auch über keine solchen verfügen. Beide grenzen sich insbesondere im Hinblick auf Preis und Ausstattung von herkömmlichen Sanitäreinrichtungen ab. Aus diesem Grund sind sie als Luxusgüter einzustufen. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass sie von den meisten Verbrauchern bloss gelegentlich benutzt werden und damit einzig der Stillung eines übergeordneten Bedürfnisses dienen. Da gemäss Grundriss des Erdgeschosses gewöhnliche Sanitäreinrichtungen bereits vorhanden waren, ist sodann von einer Investition auszugehen (S. 99). Nach dem gesetzgeberischen Willen sollte der Gerichtsstand jedoch insbesondere für Verträge ausgeschlossen werden, die Investitionen zum Gegenstand haben (Feller/Bloch, a.a.O., N. 30 zu Art. 32 ZPO). Zudem wurden vorliegend je zwei Whirlpools und Dampfduschen von den Klägern erworben. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich somit um eine grössere Anschaffung handelt, kann nicht von einem Vertrag gesprochen werden, welcher ein Konsument gewöhnlich abschliesst. Es handelt sich überdies um ein Rechtsgeschäft, welches weder von den Klägern selbst noch von einem gewöhnlichen Bürger mit einer gewissen Regelmässigkeit getätigt wird und damit als ausserordentlich einzustufen ist. Inwiefern es sich hierbei nicht bloss um ein einmaliges Rechtsgeschäft handeln soll, wird von den Klägern nicht hinreichend dargelegt. Im Hinblick auf die Grössenordnung, die Regelmässigkeit und die Art des angeschafften Gegenstands lassen sich die Anschaffungen der beiden Whirlpools und Dampfduschen somit nicht als Anschaffungen des üblichen Konsums qualifizieren, womit es an einer notwendigen Voraussetzung für das Vorliegen eines Konsumentenvertrages nach Art. 32 ZPO fehlt. Nichtsdestotrotz wird nachfolgend ebenfalls auf das Erfordernis der persönlichen oder familiären Bedürfnisse eingegangen. 2.4.4 Die Kläger bringen vor, die Whirlpools und Dampfduschen zur Deckung ihrer persönlichen beziehungsweise familiären Bedürfnisse angeschafft zu haben. Mit den Anlagen hätten sie zum einen ihre eheliche Wohnung ausgestattet und zum anderen den Wellnessbereich im Parterre, wo sich bereits eine Sauna befinde. Ebenfalls im Erdgeschoss des Hauses befinde sich eine 2.5-Zimmerwohnung, welche von den Klägern an Touristen vermietet werde. Die Touristen könnten die Anlage mitbenützen. Die Wellnessanlage diene jedoch in erster Linie den persönlichen Bedürfnissen der Familie. Darüber hinaus könne die Vermietung der 2.5-Zimmerwohnung nicht als gewerblicher Zweck i.S.v. Art. 32 ZPO angesehen werden, da die Wohnung lediglich während weniger Wochen im Jahr besetzt sei und dadurch nur ein kleines Nebeneinkommen erzielt werde (S. 95 ff.).

- 8 - Seitens der Beklagten wird vorgebracht, dass der Wellnessbereich im Parterre von den Touristen zumindest mitbenutzt werde. Es könne aber eine ausschliessliche Nutzung durch die Touristen nicht ausgeschlossen werden. Die Abtrennung des Wellnessbereichs vom Wohnbereich der vermieteten 2.5-Zimmerwohnung beweise nicht, dass der Wellnessbereich nicht Teil der gewerblich genutzten Ferienwohnung sei. Bereits eine Mischnutzung schliesse jedoch den Anwendungsbereich von Art. 32 ZPO aus. Die Ferienwohnung könne während des ganzen Jahres gebucht werden, weshalb die Dauerhaftigkeit der Vermietung gegeben sei. Auch müsse von einer auf Erwerb gerichteten und damit gewerblichen Nutzung ausgegangen werden. Für die Beurteilung der gewerblichen Nutzung könne hingegen der Umstand, dass die Wohnung lediglich während wenigen Wochen im Jahr besetzt sei, keine Rolle spielen (S. 111 ff.). 2.4.5 Entscheidend für die Anwendung von Art. 32 ZPO ist, dass der Vertrag zwischen einem gewerbsmässigen Anbieter und einem Verbraucher geschlossen ist, zu dessen privaten Bedarf die vertragliche Leistung bestimmt ist. Lehre und Rechtsprechung folgen damit der Zwecktheorie. Bei einer Mischnutzung liegt ebenfalls kein Konsumentenvertrag vor (Kaiser Job, a.o., N. 5a zu Art. 32 ZPO). Der Anbieter muss die vertragliche Leistung im Rahmen einer dauernden beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit erbringen. Es spielt keine Rolle, ob der Anbieter eine natürliche oder eine juristische Person ist und ob er seine Tätigkeit hauptberuflich oder als Nebentätigkeit ausführt. Die Tätigkeit des Anbieters muss darauf gerichtet sein, gegenüber unbestimmt vielen Personen in der gleichen Art zu handeln. Der Konsumentenvertrag muss schliesslich im Rahmen der auf dauernden Erwerb gerichteten Tätigkeit, d.h. aus der auf Erwerb gerichteten Leistungsorganisation heraus entstehen (Feller/Bloch, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 32 ZPO). Diese Kriterien sind bei der Frage nach einem gewerbsmässigen Handeln des Abnehmers analog zu berücksichtigen. Von den Klägern wird anerkannt, dass die 2.5-Zimmerwohnung im Parterre an Touristen vermietet wird, welche den angrenzenden Wellnessbereich zumindest mitbenutzen dürfen (S. 95; vgl. Grundrissplan Erdgeschoss S. 99). Die Wohnung wird, wie den hinterlegten Belegen der Beklagten zu entnehmen ist, seitens der Kläger sowohl auf dem einschlägigen Buchungsportal booking.com angeboten, als auch auf einer eigens dafür eingerichteten Website angepriesen, weshalb von einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit auszugehen ist. Dabei kann die Wohnung während dem ganzen Jahr gemietet werden, womit auch das Element der Dauerhaftigkeit gegeben ist (S. 116 ff.). Damit ist bei der Vermietung der 2.5-Zimmerwohnung durch X _________ und Y _________ von einem gewerblichen Zweck auszugehen, wobei es entgegen der Auffassung der Kläger keine

- 9 - Rolle spielt, ob es sich um eine Nebentätigkeit handelt. Mit der Anschaffung und Installation des Whirlpools und der Dampfdusche wird das bestehende Angebot verbessert und es erscheint wahrscheinlich, dass damit ein höheres Erwerbseinkommen generiert werden sollte. Die Behauptung der Kläger, wonach die Wellnessanlage in erster Linie den Bedürfnissen der Familie dienen soll, vermag daher nicht zu überzeugen, insbesondere da die Kläger bereits über den gleichen Whirlpool und identische Dampfdusche in der eigenen Wohnung verfügen. Ob eine ausschliessliche Nutzung der Wellnessanlage durch die Touristen vorliegt, kann hingegen offengelassen werden, da bereits eine Mischnutzung die Anwendung von Art. 32 ZPO ausschliesst. Damit ist auch das Erfordernis nach Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse des Konsumenten bestimmt sind, nicht gegeben und es liegt kein Konsumentenvertrag nach Art. 32 ZPO vor. 2.5 Da in casu kein Konsumentenvertrag i.S.v. Art. 32 ZPO vorliegt, können sich die Kläger nicht auf den Wahlgerichtsstand nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO berufen und es liegt kein ausschliesslicher Gerichtsstand vor, von welchem mittels Vereinbarung nicht hätte abgewichen werden können. Ebenfalls hat sich die Beklagte vorliegend nicht auf das Verfahren vor Bezirksgericht eingelassen. Schlussfolgernd ist das Gericht am Sitz der Beklagten ausschliesslich zuständig. Da sich der Sitz der Beklagten nicht im Bezirk A _________ befindet, ist das Bezirksgericht A _________ örtlich unzuständig. 3. Zusammenfassend ist mangels Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen auf die Klage nicht einzutreten, womit die Kläger die Kosten des Verfahrens tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und sie die anwaltlich vertretene Beklagte, die eine Parteientschädigung beantragt hat, zu entschädigen haben. Da die Kläger mit ihrer Klage das Vertragsverhältnis zur Beklagten abändern bzw. auflösen wollten, bestand auf Klägerseite eine notwendige Streitgenossenschaft (BGE 140 III 598 E. 3.2), was auf Klägerseite eine solidarische Haftung für die gesamten Prozesskosten ohne interne Verteilung rechtfertigt, zumal diese das Verfahren aus eigenem Entschluss gemeinsam eingeleitet haben, durch einen gemeinsamen Rechtsbeistand vertreten wurden und gemeinsame Positionen einnahmen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). 3.1 Die Gerichtskosten setzen sich aus den Auslagen und der Entscheidgebühr zusammen. Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie

- 10 ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im vereinfachten Verfahren bei einem Streitwert von Fr. 18'446.15 zwischen Fr. 900.-- und Fr. 3'600.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung, dass das Verfahren ohne aufwendiges Beweisverfahren abgeschlossen wird, die Akten keinen grossen Umfang aufweisen, die tatsächlichen und rechtlichen Fragen keine besonderen Schwierigkeiten beinhalteten und in Berücksichtigung des mit der Bearbeitung der Rechtsschriften verbundenen Aufwands auf Fr. 900.-- festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 GTar), welche mangels Auslagen den gesamten Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht entspricht. Nach Verrechnung mit dem von den Klägern geleisteten Vorschuss in der Höhe von insgesamt Fr. 2'600.-- werden ihnen Fr. 1'700.-- durch das Bezirksgericht zurückerstattet. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt von Fr. 170.-- (S. 43) sind zur Hauptsache zu schlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und demnach gemäss dem Kostenverteilschlüssel den Klägern aufzuerlegen. 3.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar bemisst sich sodann im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Im Falle des Prozessabstandes, des Beschwerderückzuges, des Säumnisurteils, des Vergleichs, des Nichteintretens und allgemein, wenn der Fall nicht durch ein Sachurteil endet, können die Honorare entsprechend gekürzt werden (Art. 29 Abs. 3 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 18'446.15 wird das Anwaltshonorar zwischen Fr. 2'900.-- und Fr. 4'000.-- festgesetzt (Art. 32 Abs. 1 GTar). Vorliegend ist im Wesentlichen der Aufwand des Beklagtenvertreters für die Abfassung der Stellungnahme vom 27. Januar 2020 zu entschädigen. Darüber hinaus hat der Rechtsvertreter der Z _________ GmbH sich in einer zweiten Rechtsschrift im Rahmen

- 11 des beschränkten Prozessthemas geäussert, wofür ebenfalls eine Entschädigung festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien, der rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung, der Art und des Zeitpunkts der Verfahrenserledigung sowie des mit der Vertretung verbundenen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. Art. 27 Abs. 5 GTar) für die berufsmässige Vertretung als angemessen.

Demnach wird erkannt

1. Auf die Klage vom 13. Dezember 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht von Fr. 900.-- werden X _________ und Y _________ unter solidarischer Haftung auf den Gesamtbetrag auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘600.-- werden ihnen Fr. 1‘700.-- durch das Bezirksgericht zurückerstattet. 3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 170.-- gehen zu Lasten von X _________ und Y _________. 4. X _________ und Y _________ schulden der Z _________ GmbH für das Verfahren vor Bezirksgericht unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.--.

Visp, 27. April 2020

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