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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 09.01.2020 Z1 17 23

9 janvier 2020·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·13,429 mots·~1h 7min·4

Résumé

Z1 17 23 URTEIL VOM 9. JANUAR 2020 Bezirksgericht Visp Dr. Rochus Jossen, Einzelrichter in Sachen X _________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin M _________ gegen Y _________, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ (Scheidung)

Texte intégral

Z1 17 23

URTEIL VOM 9. JANUAR 2020

Bezirksgericht Visp

Dr. Rochus Jossen, Einzelrichter

in Sachen

X _________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin M _________

gegen

Y _________, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N _________

(Scheidung)

- 2 - Verfahren

A. Am 21. Februar 2017 hinterlegte X _________ gegen Y _________ eine Scheidungsklage (S. 1 ff.). In der Einigungsverhandlung vom 4. Mai 2017 (S. 97 f.) anerkannte die Beklagte, dass die Parteien seit Mitte September 2014 getrennt leben, womit der Scheidungsgrund gemäss Art. 114 ZGB feststand. Hinsichtlich der Scheidungsfolgen schlossen die Parteien folgende Teilvereinbarung ab: 1. Die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens am 21. Februar 2017 erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. X _________ verfügt über Austrittsleistungen bei der A _________ Pensionskasse (Versicherungsnummer xxx). Er hinterlegt bis zum 15. Juni 2017 eine Bestätigung über die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens am 21. Februar 2017 erworbenen Austrittsleistungen. Y _________ verfügt über keine während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen. Y _________ eröffnet bis am 15. Juni 2017 ein Freizügigkeitskonto und übermittelt die entsprechenden Angaben dem Gericht. 2. In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt ist zwischen den Parteien insbesondere strittig, ob und falls ja, in welchem Umfang Y _________ aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit möglich ist, die über ihre aktuelle Beschäftigung hinausgeht. Zu diesem Zweck schliessen die Parteien folgenden Verfahrensvergleich ab: Die Parteien beantragen, die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten von Y _________ angesichts ihres Gesundheitszustandes im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung mittels gerichtlicher Expertise zu klären. Die Parteien schlagen dem Gericht zu diesem Zweck innert einer Frist bis am 15. Juni 2017 einen Gerichtsgutachter vor und reichen die Expertenfragen ein. Y _________ leistet bis zu diesem Zeitpunkt für das Gutachten einen Kostenvorschuss von Fr. 7‘000.--. 3. Nach Abschluss des vorsorglichen Beweisverfahrens lädt das Gericht zu einer zweiten Einigungsverhandlung vor.

B. Im Anschluss daran führte das Gericht im Rahmen des vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahrens Z2 17 53 die Begutachtung gemäss Ziffer 2 der Teilvereinbarung durch, welches Verfahren es mit Entscheid vom 28. Februar 2018 abschloss. Anlässlich einer zweiten Einigungsverhandlung am 29. Mai 2018 ergänzten die Parteien ihre erste Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen wie folgt (S. 120 f.): 1. Die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens am 21. Februar 2017 erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.

- 3 - X _________ verfügt über zu teilende Austrittsleistungen bei der A _________ Pensionskasse (Versicherungsnummer xxx) in der Höhe von 236‘948.45. Y _________ verfügt über keine während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen. Daraus resultiert ein Ausgleichsanspruch zugunsten von Y _________ in der Höhe von Fr. 118‘474.25. Die A _________ Pensionskasse wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, vom Konto von X _________ (Versicherungsnummer xxx) den Betrag von Fr. 118‘474.25 zuzgl. Zins zu 1.00% ab dem 21. Februar 2017 bis zur Durchführung der Überweisung auf das Freizügigkeitskonto von Y _________ (Bankverbindung xxx) bei der B _________ Freizügigkeitsstiftung, zu überweisen. Ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ist ein Verzugszins von 2 % zu bezahlen. 2. Das 3. Säulekonto Nr. xxx bei der C _________ mit einem Rückkaufswert per Stichtag 25. Juni 2015 von Fr. 35‘525.80 wird hälftig geteilt. X _________ überweist demzufolge den Betrag von Fr. 17‘762.90 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils auf das Freizügigkeitskonto von Y _________ (Bankverbindung xxx) bei der B _________ Freizügigkeitsstiftung. Y _________ bestätigt, ihre persönlichen Sachen abgeholt zu haben. Im Übrigen erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche als güterrechtlich auseinandergesetzt. Beide Parteien behalten sämtliche Vermögenswerte (Grundstücke, Bankkonten und Wertschriften, Fahrzeuge etc.), welche mit Stichtag 25. Juni 2015 auf ihren Namen lauteten.

Über den nachehelichen Unterhalt konnte keine Einigung erzielt werden. C. In der begründeten Klage vom 29. Juni 2018 stellte X _________ nachfolgende Rechtsbegehren (S. 125 ff.): 1. Der Kläger bezahlt der Beklagten folgenden monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag, wobei gerichtlich festzustellen ist, dass der gebührende Unterhalt der Beklagten im Sinne von Art. 125 ZGB gedeckt ist: - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende 2018 CHF 1'300.00 - ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 CHF 1'000.00 - ab 1. Januar 2021 bis 31. März 2031 CHF 550.00 2. Die nacheheliche Unterhaltspflicht des Klägers erlischt bei Wiederverheiratung der Beklagten sowie nach Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats im Sinne der Rechtsprechung. 3. Allfällige von der Beklagten erhaltene Sozialversicherungsleistungen sind vollumfänglich auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. 4. Dem Kläger ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt die Beklagte.

D. In der Klageantwort vom 17. September 2018 stellte Y _________ folgende Rechtsbegehren (S. 165 ff.): 1. X _________ wird verpflichtet, Y _________ bis zur Erreichung des gesetzlichen AHV-Alters einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhalt von CHF 2’771.00 zu leisten. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt X _________. 3. X _________ bezahlt der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung nach GTar.

- 4 - E. In der Replik vom 17. Oktober 2018 (S. 196 ff.) sowie der Duplik vom 16. November 2018 (S. 205 ff.) hielten die Parteien ihre Rechtsbegehren aufrecht und ergänzten den jeweiligen Sachvortag. Am 10. Dezember 2018 nahm der Kläger zur Duplik Stellung (S. 215 ff.). Die mit der Stellungnahme hinterlegten Belege liess das Gericht mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 als Beweismittel nicht zu (S. 218). F. Am 10. Januar 2019 erliess das Gericht die Beweisverfügung (S. 219 ff.). In der Folge hinterlegten die Parteien am 27. (Beklagte, S. 225 ff.) und am 28. Februar 2019 (Kläger, S. 276 ff.) verschiedene Urkunden. Auf dessen Ersuchen und im Einverständnis mit den Parteien wurde D _________ schriftlich befragt (S. 377 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2019 wurden die Parteien befragt, womit das Beweisverfahren abgeschlossen wurde (S. 392 ff.). Der Kläger nahm am 13. August 2019 schriftlich zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung und stellte folgende Schlussanträge (S. 417 ff.): 1. Der Kläger bezahlt der Beklagten folgenden monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag, wobei gerichtlich festzustellen ist, dass der gebührende Unterhalt der Beklagten im Sinne von Art. 125 ZGB gedeckt ist: - ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 CHF 1'000.00 - ab 1. Januar 2021 bis 31. März 2031 CHF 550.00 2. Die nacheheliche Unterhaltspflicht des Klägers erlischt bei Wiederverheiratung der Beklagten sowie nach Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats im Sinne der Rechtsprechung. 3. Allfällige von der Beklagten erhaltene Sozialversicherungsleistungen sind vollumfänglich auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. 4. Dem Kläger ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt die Beklagte. Die Beklagte hinterlegte ihren schriftlichen Schlussvortrag am 15. August 2019 und beantragte Folgendes (S. 436 ff.): 1. X _________ wird verpflichtet, Y _________ ab Rechtskraft des Urteils bis zu seinem Eintritt ins gesetzliche Pensionsalter einen monatlichen vorauszahlbaren und jährlich zu indexierenden Unterhalt von CHF 3‘483.00 zu bezahlen. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt X _________. 3. X _________ bezahlt der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung nach GTar. Auf einen zweiten Schlussvortrag hatten die Parteien vorgängig verzichtet.

- 5 -

Sachverhalt und Erwägungen

1. Das Bezirksgericht Visp ist sowohl sachlich (Art. 4 Abs.1 EGZPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 ZPO) als auch örtlich zur Durchführung des Scheidungsverfahrens zuständig. 2. Am 21. Februar 2017 hinterlegte X _________ gegen Y _________ eine Scheidungsklage, woraufhin sich die Parteien anlässlich zweier Einigungsverhandlungen im Scheidungspunkt sowie über einzelne Nebenfolgen (hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung, S. 97 f., 120 f.) einigten. Daher kann die Scheidung ausgesprochen und die vergleichsweise getroffene Regelung hinsichtlich des Güterrechts nach Massgabe von Art. 279 ZPO genehmigt werden. In Bezug auf die berufliche Vorsorge entspricht die von den Parteien getroffene Vereinbarung der gesetzlichen Regelung in Art. 122 f. ZGB und kann entsprechend den Voraussetzungen von Art. 280 ZPO genehmigt werden. Nicht einig wurden die Parteien im Unterhaltspunkt. 3. Hinsichtlich dieser strittigen Scheidungsfolge wurde das Scheidungsverfahren nach den Vorschriften von Art. 274 – 284 ZPO sowie den allgemeinen Regeln von Art. 219 ff. ZPO durchgeführt (vgl. Fankhauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I: ZGB, 3. A., Bern 2017, N. 9 zu Art. 291 ZPO). 3.1 Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Art. 277 Abs. 1 ZPO ordnet ausdrücklich an, dass diese Regel für den nachehelichen Unterhalt gilt. Art. 277 Abs. 2 ZPO schwächt den Verhandlungsgrundsatz nur insofern ab, als er dem Richter eine Hinweispflicht auferlegt, wenn für die Beurteilung vermögensrechtlicher Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen (Bundesgerichtsurteil 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 5.6 [zur Publikation vorgesehen]). Diese richterliche Pflicht beschränkt sich indessen auf die Urkunden, die zum Beweis einer behaupteten Tatsache erforderlich sind, d.h. auf eine Korrektur ungenügend substanziierter Beweisanträge. Art. 277 Abs. 2 ZPO begründet keine Pflicht des Gerichts, auch dort auf eine Nachbesserung hinzuwirken, wo eine Partei eine Tatsachenbehauptung, die sich auf die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen bezieht, nicht genügend substanziiert hat (Bundesgerichtsurteil 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.3). Höchstrichterlich nicht geklärt ist das

- 6 - Verhältnis von Art. 277 Abs. 2 ZPO zur Eventualmaxime. Nach mehrheitlicher Auffassung erlaubt jedoch Art. 277 Abs. 2 ZPO eine Aushöhlung der Eventualmaxime nicht und darf nicht dazu führen, dass die nachlässige Partei mit der verspäteten Zulassung von Noven belohnt würde. Daher sind die eingeforderten Nachreichungen nur bis zum Aktenschluss zu berücksichtigen (vgl. Meyer, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Fam- Komm, Scheidung, Band I: ZGB, 3. A., Bern 2017, N. 13 zu Anh. ZPO 277 mit Hinweisen). 3.2 Zudem gilt im Bereich des nachehelichen Unterhalts die Dispositionsmaxime nach Art. 58 ZPO, wonach das Gericht an die Parteianträge gebunden ist und einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Bundesgerichtsurteil 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 4.4) und woran Art. 279 ZPO im strittigen Scheidungsverfahren nichts ändert (Bundesgerichtsurteil 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.4). Das Scheidungsgericht setzt den nachehelichen Unterhalt unabhängig vom Eheschutzentscheid fest und ist an die Feststellungen und Unterhaltsberechnungen des Eheschutzgerichts nicht gebunden (Bundesgerichtsurteile 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012 E. 6.5.4, 5A_721/2007 vom 29. Mai 2008 E. 2). 3.3 Im Anwendungsfeld der Verhandlungsmaxime tritt der Aktenschluss nach zweimaliger Äusserungsmöglichkeit, etwa nach einem doppelten Schriftenwechsel, von Gesetzes wegen ein, weshalb Noven anlässlich der Hauptverhandlung nur mehr unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können (vgl. etwa BGE 144 III 67 E. 2.1, 143 III 297 E. 6.6, 140 III 312 E. 6.3.2.3; zuletzt etwa Urteil 4A_70/2019 vom 6. August 2019 E. 2.5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Aufgrund der Eventualmaxime ist es sowohl der Parteidisposition als auch dem Ermessen des Gerichts entzogen, die Novenschranke zu einem späteren Zeitpunkt fallen zu lassen (Bundesgerichtsurteil 4A_494/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.4.1 und 2.4.2). Aufgrund von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO dürfen darüber hinaus Beweismittel ausschliesslich im Zusammenhang mit Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden (BGE 144 III 67 E. 2.4.2; Bundesgerichtsurteil 4A_185/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 3.2). Aus diesen Gründen ist die Verfügung vom 11. Dezember 2018, womit die von X _________ mit der Triplik hinterlegten vier Belege (S. 217) als Beweismittel nicht zugelassen wurden (vgl. S. 218), zu bestätigen, zumal an der fehlenden Zuordnung der Beweismittel im Zeitpunkt ihrer Einführung ins Verfahren deren (teilweise) spätere Zuordnung nichts ändert (vgl. S. 277).

- 7 - 3.4 Y _________, welche vom Kläger nachehelichen Unterhalt beansprucht, änderte ihre Rechtsbegehren mit dem Schlussvortrag insoweit, als sie statt eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 2'771.-- neu einen „monatlichen vorauszahlbaren und jährlich zu indexierenden Unterhalt von CHF 3‘483.00“ fordert. Damit verlangt die Beklagte nach Begründung der Rechtshängigkeit in ihren Rechtsbegehren etwas Zusätzliches bzw. von etwas mehr, was eine Klageänderung darstellt (Bundesgerichtsurteil 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1). Diese Klageänderung steht zwar in einem sachlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch, indes fehlt es ihr an den Voraussetzungen von Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO. In der Hauptverhandlung ist die Klageänderung gemäss Art. 230 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Unzulässig ist die Klageänderung, wenn sie sich nicht auf zulässige Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO oder auf blosse Präzisierungen von bereits Vorgetragenem zu stützen vermag, da in solchen Fällen der Sachverhalt nicht ändert und daher kein begründeter Anlass für eine Klageänderung besteht (vgl. Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2014, N. 1032 mit Hinweisen). Dass sich die Klageänderung auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt, wird von der Beklagten trotz der entsprechenden Begründungspflicht (vgl. dazu Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 10 zu Art. 229 ZPO) nicht dargetan. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich auf neue, ihr erst anlässlich der Hauptverhandlung, an welcher lediglich die Parteien befragt wurden, ansonsten jedoch keine Beweiserhebung mehr stattfand, bekannt gewordene Gründe beruft. Vielmehr stützt sich die Beklagte zur Begründung ihrer Unterhaltsforderung gemäss Schlussbegehren auf den Eheschutzentscheid Z2 15 55 sowie auf die bereits vor der Hauptverhandlung hinterlegten Urkunden. Daher gab nicht erst die Beweiserhebung in der Hauptverhandlung Anlass zur Erhöhung der Beklagtenbegehren, weshalb die Änderung der Rechtsbegehren Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO nicht respektiert. Offen bleiben kann bei dieser Ausgangslage, ob eine Klageänderung erst in den schriftlichen Schlussvorträgen, obschon die Parteien in der Hauptverhandlung gemeinsam auf das ihnen zustehende Replikrecht im Rahmen der schriftlichen Schlussvorträge verzichtet haben, nicht auch dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, zumal damit der Gegenpartei verunmöglicht wird, zu den geänderten Begehren Stellung zu nehmen (zum Erfordernis, dass die Gegenpartei zur

- 8 - Wahrung des rechtlichen Gehörs jedenfalls die Möglichkeit haben muss, zu den erhöhten Klagebegehren Stellung zu nehmen vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_16/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1). Da die Zulässigkeit der Klageänderung als Prozessvoraussetzung (Art. 59 ZPO) von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO; Bundesgerichtsurteil 4A_395/2017 vom 11. Oktober 2018 E. 4.3), kann auf Ziffer 4 der Schlussbegehren der Beklagten nicht eingetreten werden. Hingegen stellt die Befristung des geforderten Beitrags bis zum Eintritt des Klägers ins gesetzliche Pensionsalter lediglich eine Verdeutlichung der ursprünglichen Begehren („bis zur Erreichung des gesetzlichen AHV-Alters“) dar, welche zulässig ist (hierzu etwa Bundesgerichtsurteil 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.3). 4. In der strittigen Unterhaltsfrage nehmen die Parteien folgende Positionen ein: Während Y _________ von X _________ bis zur Erreichung des gesetzlichen AHV-Alters von X _________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2’771.-- beansprucht, ist der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Beitrags von Fr. 1'000.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Dezember 2020 und von Fr. 550.-- zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2031 bereit. Zudem beantragt er, dass seine Unterhaltspflicht bei Wiederverheiratung der Beklagten sowie nach Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats im Sinne der Rechtsprechung erlischt und dass allfällige von der Beklagten erhaltene Sozialversicherungsleistungen vollumfänglich auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen sind. 4.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1, 134 III 145 E. 4). Nach der Rechtsprechung ist vermutungsweise vom Vorliegen einer lebensprägenden Ehe auszugehen, wenn diese bis zum Zeitpunkt der Trennung (BGE 132 III 598 E. 9.2) mindestens zehn Jahre gedauert hat oder, unabhängig von der Dauer, wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind (BGE 141 III 465 E. 3.1, 135 III 59 E. 4.1, je mit Hinweisen). Auch

- 9 andere Gründe können zur Annahme einer lebensprägenden Ehe führen (Bundesgerichtsurteile 5A_96/2017 vom 20. Juli 2017 E. 5.1, 5A_465/2016 vom 19. Januar 2017 E. 7.2.1). Bei Auflösung einer nicht lebensprägenden Ehe ist hingegen an den vorehelichen Verhältnissen anzuknüpfen, d.h. die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre (BGE 135 III 59 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 3.1). Kein Unterhalt ist geschuldet, soweit die Ehegatten in der Lage sind, aus eigenen Kräften für ihren Unterhalt aufzukommen. Die Möglichkeit eines jeden Ehegatten, selbst für seinen gebührenden Unterhalt aufzukommen, geht dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vor (BGE 141 III 465 E. 3.1, 137 III 102 E. 4.1.2, 134 II 145 E. 4; Bundesgerichtsurteil 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]). 4.2 Wie dargelegt gelangt im nachehelichen Unterhaltsbereich der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung, wonach die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen haben, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben haben. Die Beklagte als Unterhalt beanspruchende Partei hat daher zu beweisen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB erfüllt sind, mithin, dass es ihr nicht möglich bzw. unzumutbar ist, selbst für den ihr gebührenden Unterhalt zu sorgen und dass dem Kläger die Leistung des verlangten (bezifferten) nachehelichen Unterhalts möglich ist. An der verpflichteten Partei ist es, umfassend Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. über ihre Leistungsfähigkeit zu erteilen und das allfällige Vorliegen von Kürzungs- oder Verweigerungsgründen (Art. 125 Abs. 3 ZGB) darzutun. Konkret hat somit die unterhaltsbeanspruchende Partei (in dieser Reihenfolge) Folgendes darzulegen und zu beweisen: Es ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, der sich aus der in der Ehe zuletzt gelebten gemeinsamen Lebenshaltung ergibt. Es ist darzulegen, inwiefern die Unterhalt beantragende Partei in der Lage ist (bzw. nicht und warum nicht in der Lage ist), diesen selber zu finanzieren (Eigenversorgungskapazität). Schliesslich ist geltend zu machen, inwiefern die Gegenpartei in der Lage ist, den Fehlbetrag zu finanzieren (Oehler, Sachverhaltsermittlung und Beweis im Scheidungsprozess, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen – Praktische Probleme, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 110 mit Hinweisen; Büchler/Clausen, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, FamPra 2015, S. 12 ff. mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 5A_95/2018 vom 29. August 2018 E. 2.2.3, 5A_465/2016 vom 19. Januar 2017 E. 6.2 und 6.3).

- 10 - 4.3 Vorliegend ist zwischen den Parteien unstrittig, dass Y _________, geboren am 19. Juli 1967, und X _________, geboren am 8. April 1966, am 14. Mai 1993 in E _________ geheiratet haben und die Ehegatten seit Mitte September 2014 getrennt leben (vgl. Protokoll der Einigungsverhandlung vom 4. Mai 2017, S. 97; anerkannte TB 1 und 3). Mithin dauerte die Ehe über 25 Jahre und lebten die Ehegatten während der Ehe über 20 Jahre im selben Haushalt. Der Ehe entsprangen zwei gemeinsame, inzwischen volljährige Kinder (F _________, geb. am xxx 1994 und G _________, geb. am xxx 1996; anerkannte TB 2), weshalb die Beklagte keine Kinderbetreuungspflichten mehr treffen (anerkannte TB 45). Die Beklagte ist ausgebildete Coiffeuse (TB 6 sowie 54; Y _________, S. 138 f.), übte diesen Beruf infolge der Kinderbetreuung jedoch während der Ehe nur gelegentlich und privat aus (TB 70 und 71, 88 und 89; Y _________, A zu F18, S. 403, vgl. ferner X _________, A zu F14, S. 396, wonach Y _________ „etwas Geld“ erhalten haben soll, er aber den genauen Betrag nicht wisse und selbst für gewöhnlich auf der Arbeit gewesen sei, was genauso wie der Umstand, dass all die Jahre kein entsprechendes Einkommen gegenüber den Steuerbehörden deklariert wurde, für eine minimale Erwerbstätigkeit spricht). Die Parteien gehen weiter einig, dass die Beklagte während der Ehe den Haushalt besorgt und sich um die Erziehung und die Betreuung der Kinder gekümmert, dass sie aber im Frühjahr 2012 eine Arbeitstätigkeit im Gastgewerbe aufgenommen hat (Kläger: 15. März 2012, vgl. Schlussvortrag, S. 417; Beklagte: 1. April 2012, vgl. ad zu TB 13). Damit haben die Parteien eine traditionelle Hausgattenehe geführt, welche sich erst gegen Ende des Zusammenlebens zu einer Zuverdienstehe gewandelt hat. Es handelt sich zweifelsfrei um eine lebensprägende Ehe. Damit bemisst sich der gebührende Unterhalt nach dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard, auf dessen Fortführung beide Teile bei genügenden Mitteln Anspruch haben; gleichzeitig bildet der betreffende Standard auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (Bundesgerichtsurteil 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 2.1; BGE 141 III 465 E. 3.1, 137 III 102 E. 4, 135 III 158 E. 4.3, 134 III 145 E. 4). 4.4 Uneins sind die Parteien über den Gesundheitszustand der Beklagten, welcher zum Beweisthema im Unterhaltsprozess gehört. Die Beklagte macht geltend, aufgrund ihres Gesundheitszustands sei ihr eine Vollzeiterwerbstätigkeit nicht möglich. Ihre gesundheitlichen Beschwerden hätten verhindert, dass sie im Januar 2015 die Arbeitstätigkeit ausgeweitet habe. Sie absolviere bereits das maximal mögliche Erwerbspensum. X _________ ist der Auffassung, dass der Beklagten zumutbar sei, einer angepassten, vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal sie

- 11 bis heute keine Sozialversicherungsleistungen erhalten geschweige denn überhaupt beantragt habe. 4.4.1 Die gesundheitliche Situation der Beklagten und deren Auswirkungen auf ihre Eigenversorgungskapazität waren im Scheidungsverfahren von Beginn weg Thema. Daher vereinbarten die Parteien bei der ersten Einigungsverhandlung, „die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten von Y _________ angesichts ihres Gesundheitszustandes im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung mittels gerichtlicher Expertise zu klären“ (S. 97 f.). Infolge dessen wurde auf Vorschlag des Klägers Dr. H _________ mit der Begutachtung beauftragt (Z2 17 53, S. 21 ff.). Auf dessen Ersuchen wurde der Gerichtsexperte ausdrücklich ermächtigt, die bestehenden, für die Beurteilung notwendigen medizinischen Unterlagen direkt bei den Drittpersonen einzufordern. Ebenso wurde er zur Befragung der Explorandin, deren klinischen Untersuchung sowie der Durchführung einer Bildgebung ermächtigt, soweit diese Untersuchungen zur Erstellung des Gutachtens erforderlich seien (Z2 17 53, S. 27). Am 7. November 2017 (Postaufgabedatum) hinterlegte Dr. H _________ sein Gutachten (Z2 17 53, S. 31 ff.), welches er auf Ersuchen des Klägers am 17. Januar 2018 erläuterte und ergänzte (Z2 17 53, S. 48 ff.). 4.4.2 Dr. H _________ kam im Zuge seiner Begutachtung zum Schluss, die Beklagte leide an einem schweren lumbo-vertebralen Syndrom mit/bei schwerer Osteochondrose der LWS mit deutlichen Bandscheibenprotrusionen in allen Segmenten der LWS sowie lumbo-sakral, konsekutiver, relevanter Zusammensinterung LWK 2/ LWK 3, linkskonvexer thorako-lumbaler Torsionsskoliose mit konsekutivem Beckenschiefstand und schwerer bis mittelschwerer Spondylarthrose aller Lendenwirbel (Z2 17 53, S. 36). Bei der Beklagten handle es sich „sowohl von Seiten der Anamnese, des geschilderten Beschwerdebildes, der klinischen Untersuchungsbefunde, sowie der radiologischen und bildgebenden Befunde übereinstimmend um eine überdurchschnittlich schwere Problematik eines degenerativen Rückenleidens vor allem im lumbo-sakralen Bereich“ (Z2 17 53, S. 37, ferner zu Expertenfrage 1 des Klägers, Z2 17 53, S. 38). Der Gerichtsgutachter hielt auf Nachfrage fest, diese Degenerationen, insbesondere der Lumbalwirbelsäule, hätten sich in den letzten sechs Jahren weitgehend stabilisiert, sodass eine Verschlechterung der Situation zwar eintreten könne, mit einer weiteren Zunahme der Degenerationen und des fassbaren Beschwerdebildes jedoch nicht unbedingt zu rechnen sei (Z2 17 53, S. 39). Der Gutachter stellte fest, dass bei der Beklagten betreffend ihre Beschwerdeschilderung, ihren anamnestischen Angaben und den von ihm persönlich erhobenen klinischen Untersuchungsbefunden keinerlei Inkonsistenz festzustellen sei und „zweifelsfrei keine

- 12 - Kriterien wie Verdeutlichung, Aggravation oder fordernde Aspekte“ vorlägen. Das geschilderte Beschwerdebild sei nachvollziehbar und decke sich insbesondere mit den klinischen und bildgebenden Untersuchungsbefunden (Z2 17 53, S. 36). Der Gutachter stellte die Konsequenzen des Beschwerdebilds auf die Arbeitsfähigkeit der Beklagten dar und kam zum Schluss, dass die aktuell differenzierte Arbeitsfähigkeit (aufgeteilt an zwei Arbeitsorten zu 57% nach Zeitaufwand) mit den fassbaren gesundheitlichen, funktionellen Einschränkungen übereinstimme (Z2 17 53, S. 36, 38). Der Gutachter behandelte sodann, anders als dies der Kläger geltend macht (vgl. Schlussvortrag, S. 420 ff.), die Frage, ob das Erwerbspensum durch eine angepasste Tätigkeit erhöht werden könnte und verneinte jene. „Zwischen der Vorstellung von X _________, was sie von sich aus tun [könne] und [s]einer Vorstellung, was der Explorandin zugemutet werden [könne], [ergebe] sich eine recht genaue Übereinstimmung“ (Z2 17 53, S. 36 f., 38). Er schloss aufgrund des Beschwerdebildes insbesondere eine weitere Tätigkeit als Coiffeuse aus und unterstrich in diesem Zusammenhang – wie auch andernorts (vgl. etwa Ergänzungsgutachten, Z2 17 53, S. 49: „Im vorliegenden Fall der Explorandin geht aus der Gesamtschau klar hervor, dass sie im Rahmen der von ihr umschriebenen und aktuell körperlich praktizierten Möglichkeiten das vorgenannte Pensum leisten will. Angesichts der fassbaren, schweren degenerativen Veränderungen insbesondere im Bereich der LWS wäre in den meisten Fällen mit analogen, symptomatischen Befunden eine weit tiefere Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Indikation nicht zu bestreiten.“) – die Motivation der Beklagten, die derzeitige Tätigkeit im Gastgewerbe weiterzuführen, obschon sie die Beschwerden bei der Tätigkeit „beim Servieren (Teller tragen und offerieren über einen Tisch)“ auch geltend machen könnte (Z2 17 53, S. 40). Im Rahmen der Ergänzung bzw. Erläuterung seines Gutachtens äusserte sich Dr. H _________ nochmals zum möglichen Arbeitspensum in einer wirbelsäulenangepassten Tätigkeit: Aufgrund der persönlich von ihm erhobenen Anamnese, seinen persönlich erhobenen klinischen Untersuchungsbefunden, den radiologisch und bildgebend vorliegenden Abklärungen und der dann festgestellten Therapieresistenz durch die 2. und 3. Infiltration sei die vom Hausarzt bestätigte Arbeitsfähigkeit plausibel und nachvollziehbar. Die Einschränkung entspreche „dem Grad einer wirbelsäulenangepassten Tätigkeit (Definition: leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten > 10 kg, ohne Zwangshaltungen, Armvorhalte und Überkopfarbeiten) in einer Zeitdauer vom 50 – 60 % entsprechend drei Tagen pro Woche“, was dem aktuellen Pensum der Beklagten entspreche (Z2 17 53, S. 50). Die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich mit angepasster Arbeitszeit erfahre im Vergleich zur jetzigen Tätigkeit keine relevante Änderung, da sich bei ausschliesslich degenerativ bedingten

- 13 - Rückenbeschwerden im vorliegenden Ausmass beispielsweise bei einer vorwiegend oder nur sitzenden Tätigkeit keine Steigerung des zeitlichen Arbeitspensums erzielen lasse (Z2 17 53, S. 50 f.). Aufgrund der Gesamtsituation und seiner möglichen Beurteilungskriterien stellte Dr. H _________ eine günstige Prognose in Bezug auf Erhaltung der jetzt praktizierten Tätigkeit mit den 24 Stunden pro Woche in einer differenzierten wechselbelasteten Tätigkeit und in Begleitung der offenbar motivierenden ergonomischen Führung der Explorandin (Z2 17 53, S. 40). Dr. H _________ untersuchte ebenso die möglichen therapeutischen Schritte und erachtete die aktuell durchgeführten konservativen (zurzeit osteopathischen) Therapiebemühungen, welche sich offenbar recht gut auswirken würden, als adäquate Therapie. Eine operative Therapie hielt er aufgrund des Ausmasses des operativen Eingriffs und dessen Erfolgsaussichten („nicht über 50 %“) nicht für angezeigt (Z2 17 53, S. 37 f.). 4.4.3 Diese Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr. H _________, welcher als Spezialarzt für Allgemein- und Unfallchirurgie FMH, als zertifizierter Gutachter SIM (Versicherungsmedizin Schweiz) und als Vertrauensarzt SGV (Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte) zweifelsohne über die notwendigen fachlichen Qualifikationen für die Begutachtung verfügt, sind schlüssig und nachvollziehbar und die Begutachtung erscheint in fachlicher Hinsicht umfassend. Dr. H _________ beschrieb nach eingehender eigener Untersuchung und gestützt auf die bereits bestehenden medizinischen Unterlagen das Beschwerdebild der Beklagten und dessen Auswirkungen auf deren Möglichkeiten, im gelernten, im aktuell ausgeübten wie auch in angepassten Berufen tätig zu sein. Er beschrieb somit sämtliche Aspekte, die im Rahmen des Kriteriums „Gesundheit“ in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB für die Eigenversorgungskapazität der Beklagten von Relevanz sind. Dr. H _________ beachtete mit seinem Vorgehen zudem die Leitlinien einer medizinischen Begutachtung (vgl. dazu die Leitlinien für die rheumatologische Begutachtung der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie und die Leitlinien für die orthopädische Begutachtung der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie und Traumotologie, zuletzt besucht am 9. Januar 2020). Das Gerichtsgutachten wurde auf gemeinsamen Antrag der Parteien erstellt und Dr. H _________ auf Vorschlag des Klägers ernannt, wogegen die Beklagte keinen Ablehnungsgrund geltend machte. Der Gerichtsgutachter wurde durch das Gericht instruiert, er wurde auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens hingewiesen (Art. 307 StGB) und ihm wurden die Fragen der Parteien zur Beantwortung unterbreitet, wobei er zu eigenen Abklärungen ermächtigt wurde, von welcher Ermächtigung er – wie weiter unten dargelegt wird – auch Gebrauch gemacht hat. Schliesslich hatten die Parteien die

- 14 - Möglichkeit zu Ergänzungs- und Erläuterungsfragen, welche Fragen des Klägers durch den Experten beantwortet wurden. Das Gutachten steht schliesslich mit den übrigen Beweisen im Einklang und es drängen sich aus nachfolgenden Gründen auch aufgrund der Vorbringen von X _________ keine ernsthaften Einwände gegen dessen Schlüssigkeit auf, sodass darauf abgestellt wird (zur Würdigung von Gerichtsgutachten statt vieler etwa Bundesgerichtsurteil 4A_87/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4). Zu Unrecht bemängelt der Kläger, der Gutachter stütze sich alleine auf die von ihm selbst als „nicht wirklich brauchbaren“ betitelten ärztlichen Berichte (Schlussvortrag, S. 420). Jene Angaben des Gutachters finden sich im Schreiben an das Gericht vom 10. August 2017 und sie bezogen sich auf die bereits aktenkundigen ärztlichen Atteste (Z2 17 53, S. 24 f.). Im selben Schreiben ersuchte der Gutachter indes darum, die für ihn „notwendigen Dokumentationen“ einzufordern (Z2 17 53, S. 25), wozu er ermächtigt wurde und was er im Anschluss auch tat (vgl. jeweilige Schreiben vom 21. August 2017 sowie die jeweiligen Rückantwortcouverts samt deren beigelegten Unterlagen, Z2 17 53, S. 55 ff.). In diesen Unterlagen finden sich auch die bildgebenden Untersuchungsbefunde (Z2 17 53, S. 62), auf welche sich der Gerichtsexperte abstützen konnte. Dr. H _________ befragte die Beklagte sodann am 24. Oktober 2017 persönlich zu ihrer gesundheitlichen Situation und führte eine umfassende Anamnese, und überdies am selben Tag eine klinische Untersuchung durch (vgl. Z2 17 53, S. 33 ff.). Im Rahmen der Ergänzung seiner Begutachtung legte er im Einzelnen dar, welche medizinischen Akten er vor der Begutachtung eingeholt hat (Z2 17 53, S. 50). Entgegen dem, was der Kläger vorbringt, hat der Gutachter des Weiteren das mögliche Arbeitspensum in einer adaptierten Tätigkeit untersucht und auf das derzeitig absolvierte Pensum festgesetzt, und, anders als der Kläger glauben machen möchte, unterstreicht der Gutachter die Motivation der Beklagten in ihrer jetzigen Tätigkeit, was ihr erst ermögliche, das Pensum im Gastgewerbe zu absolvieren. In diesem Sinn führte Dr. H _________ – wie bereits dargelegt – aus, die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich mit angepasster Arbeitszeit erfahre im Vergleich zur jetzigen Tätigkeit keine relevante Änderung, da sich bei ausschliesslich degenerativ bedingten Rückenbeschwerden im vorliegenden Ausmass beispielsweise bei einer vorwiegend oder nur sitzenden Tätigkeit keine Steigerung des zeitlichen Arbeitspensums erzielen lasse (Z2 17 53, S. 50 f.). Der Kläger irrt auch, wenn er feststellt, die Beklagte widerspreche insoweit den Feststellungen des Gutachters (Schlussvortrag, S. 421): Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab die Beklagte vielmehr an, „wirklich jeden Tag“ Schmerzen zu haben. Sie müsse einfach schauen, was sie mache. Wenn sie mehr

- 15 machen müsse, habe sie dementsprechend mehr Schmerzen (A zu F32, S. 404), und sie beschrieb die gesundheitlichen Einschränkungen in ihrem erlernten Beruf und im Alltag (A zu F37, S. 405). Sie bestätigte die gutachterlichen Feststellungen im Übrigen auch hinsichtlich der früheren („Infiltrationen“) und aktuellen Therapie („regelmässige Physio und Osteopathie“, „Turnen und verschiedene Übungen“, A zu F34, S. 405) und ihrer Motivation (A zu F35, S. 405). All diese glaubhaften Aussagen stehen mithin im Einklang mit den Feststellungen im Gutachten. Gegenteiliges kann allein aus den Aussagen der Beklagten im Zusammenhang mit der Frage nach der Selbstständigkeit ihrer Mutter bzw. der Hilfestellung von ihrer Seite für diese (vgl. Y _________, A zu F26, S. 404, wonach sie „ihr vielleicht mal Staub sauge“ und die Fenster mache) nicht ernsthaft abgeleitet werden (so aber der klägerische Schlussvortrag, S. 421). Schliesslich vermögen auch die aktenkundigen Erhebungen der IV die gutachterlichen Feststellungen nicht zu entkräften: Es trifft zwar zu, dass der Rückgriff auf Entscheid und Abklärungen der zuständigen IV-Stelle zur Abschätzung der Eigenversorgungskapazität unter Beachtung der Unterschiede des Sozialversicherungs- und Unterhaltsrechts durchaus eine gewisse Relevanz haben können, zumal die entsprechenden Daten häufig die einzigen objektiven Anhaltspunkte für dieses Unterfangen darstellen (Bundesgerichtsurteil 5A_749/2009 vom 15. Januar 2010 E. 4.3; zur Relevanz der IV-Abklärungen für die Eigenversorgungskapazität vgl. ferner etwa Kieser/Bollinger, Scheidung und Sozialversicherungsrecht, in: Siebte Schweizer Familienrechtstage 2014 in Basel, Bern 2014, S. 187 ff., mit Hinweisen). Vorliegend führt die Beklagte im Rahmen der Parteibefragung indes aus, sie habe sich mit Hilfe ihres Hausarztes bei der IV angemeldet, habe dann zwei oder drei Telefonanrufe erhalten, persönlich aber nie jemanden gesehen. Untersucht worden sei sie nie (Y _________, A zu F45, S. 406). Aufgrund dieser Aussage ist davon auszugehen, dass der Entscheid der kantonalen IV-Stelle zustande kam, ohne dass die Beklagte medizinisch untersucht wurde. Gründe, die am Wahrheitsgehalt der Beklagtenangaben zweifeln lassen, gehen aus den Akten keine hervor. So beurteilte der Gerichtsgutachter, dass es sich bei der ihm vorliegenden Verfügung der IV-Stelle um einen „rein formellen administrativen Entscheid der Sachbearbeitung“ und nicht um eine ärztliche Beurteilung handle (Z2 17 53, S. 50). Die Beklagte reichte auf Aufforderung des Gerichts, die Akten der eidgenössischen Invalidenversicherung zu hinterlegen (vgl. Beweisverfügung Ziffer 4d, S. 220), die Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom 11. Juli 2016 ein (S. 225, 269 ff.). Der Kläger mutmasst zwar, die Beklagte habe mit diesem Verhalten ihre Mitwirkungspflicht verletzt, was er aufgrund von Art. 164 ZPO bei der Beweiswürdigung berücksichtigt haben möchte (Schlussvortrag, S. 425 f.). Jedoch fehlt der Nachweis für eine Mitwirkungsverweigerung der Beklagten, da sie die Verfügung vom

- 16 - 11. Juli 2016, in welcher die kantonale IV-Stelle – zu ihrem Nachteil – festhält, sie sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (S. 269), auf Aufforderung hin hinterlegt hat. Der Kläger selbst unterliess es, nachdem ein entsprechender Antrag im vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahren Z2 17 53 wegen mangelnder Beweisgefährdung abgewiesen wurde, X _________ aber gleichzeitig auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, ein entsprechendes Editions- oder Auskunftsbegehren im kontradiktorischen Verfahren im Zuge der Behauptungsphase zu stellen (vgl. Z2 17 53, S. 81 ff.), mittels eines entsprechenden Beweisbegehrens die Edition der Akten von der kantonalen IV-Stelle zu verlangen. Dieses Versäumnis kann nicht der Beklagten angelastet werden. Hinzuzufügen bleibt, dass selbst eine erwiesene Mitwirkungsverweigerung angesichts der vorhandenen übrigen medizinischen Akten, d.h. dem Gerichtsgutachten sowie den medizinischen Unterlagen von Hausarzt Dr. I _________ und von Dr. J _________, Chefarzt Orthopädie des Spitalzentrums Oberwallis (vgl. insb. Z2 17 53, S. 55 ff.), vorliegend kaum dazu führte, dass das Gericht ohne Weiteres darauf schliessen könnte, dass die Beklagte in einer angepassten Arbeit keine gesundheitlichen Einschränkungen erleidet (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 5A_651/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.1). Damit steht fest, dass die Beklagte an einem chronischen Rückenleiden leidet, welches sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkt und keine über ihr jetziges Arbeitspensum hinausgehende Tätigkeit zulässt. Die gesundheitlichen Beschwerden bestehen ca. seit dem Jahr 2011 (vgl. Gutachten, Z2 17 53, S. 33, 39; Y _________, A zu F33, S. 405) und traten damit während des ehelichen Zusammenlebens auf, sind jedoch keine Folgen der ehelichen Aufgabenteilung. 4.5 Gestützt auf diese Erwägungen steht fest, dass die Parteien eine lebensprägende Ehe führten, in welche die gemeinsam gewählte eheliche Rollenverteilung die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Ehegattin mit sich brachte. Ohne Ehe hätte Y _________ sich im erlernten Coiffeurberuf weiterentwickeln können, weshalb die eheliche Rollenverteilung einen ehebedingten Nachteil darstellt. Nach Scheitern einer solchen lebensprägenden Ehe mit traditioneller Aufgabenteilung, in welcher der Kläger zu 100 % arbeitstätig blieb und vollumfänglich für die Finanzen der Familie aufkam, während die Ehegattin ihre Arbeitstätigkeit aufgab, um sich um die Haushaltsführung und die gemeinsamen Kinder zu kümmern, sind nicht nur die aufgrund der arbeitsteiligen Gemeinschaft erwirtschafteten Früchte, sondern auch die daraus entstandenen Nachteile und Lasten auf beide Ehegatten gleichmässig zu verteilen.

- 17 - Heute bestehen zwar keine Betreuungspflichten mehr, welche Y _________ in ihrer Eigenversorgungskapazität behindern, wohl aber hindert sie ihre gesundheitliche Situation daran, ihr derzeitiges Arbeitspensum zu erhöhen. Tritt während einer lebensprägenden Ehe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Ehegatten ein, ist dies nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehebedingt ist. Dabei spielt keine Rolle, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die gesundheitliche Beeinträchtigung eintritt. Insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Gesundheit vor oder nach Aufnahme des Getrenntlebens verschlechtert, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht (Bundesgerichtsurteile 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2, 5A_1008/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.2, 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3, 5A_128/2016 und 5A_537/2016 vom 22. August 2016 E. 5.1.3.2, 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012 E. 6.5.2, 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 5.2.2). Aufgrund der nachehelichen Solidarität und dem Schutz des Vertrauens auf Fortführung der nachhaltig gelebten und daher auch für die Zukunft irreversiblen Versorgungsgemeinschaft tragen die Ehegatten nicht nur gegenseitig die Verantwortung für die Auswirkungen, welche die Aufgabenteilung während der Ehe auf die Erwerbsfähigkeit eines Ehegatten haben kann, sondern auch für die anderen Gründe, die einen Ehegatten daran hindern, seinen Unterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten (Bundesgerichtsurteile 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2, 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3, 5A_128/2016 und 5A_537/2016 vom 22. August 2016 E. 5.1.3.2; Büchler/Clausen, a.a.O., S. 4 f., 35). An dieser Unterhaltspflicht aus Solidarität ändert sich nichts, wenn die Betreuungspflichten infolge des Alters der Kinder dahingefallen sind. Im Falle einer dauerhaft beeinträchtigten Eigenversorgungskapazität aus gesundheitlichen Gründen kann der wirtschaftlich stärkere Partner nicht mit dem Argument aus seiner Unterhaltspflicht entlassen werden, dass sein früherer Ehegatte nach der Scheidung keine Kinder zu betreuen habe. Das Vertrauen eines Ehegatten in den Weiterbestand der ehelichen Versorgungsgemeinschaft verdient gemäss Bundesgericht auch dort Schutz, wo dieser Ehegatte aus einem anderen Grund als jenem der Aufgabenteilung während der Ehe ausserstande ist, seinen Unterhalt selbst zu finanzieren (Bundesgerichtsurteile 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.3, 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 7.3 in fine). 5. Mithin ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten bei Bedarf auch nachehelich finanziell beizustehen.

- 18 - Demnach ist anhand der finanziellen Verhältnisse zu prüfen, ob und falls ja, in welchem Ausmass ein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, was sich bei lebensprägenden Ehen in einem ersten Schritt anhand des zuletzt gelebten ehelichen Standards der Parteien bemisst, da es beim nachehelichen Unterhalt um die Fortführung des bisherigen Lebensstandards geht (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.8.3, 141 III 465 E. 3.1, 137 III 102 E. 4.2.1.1). Hinzu kommt der Vorsorgeunterhalt zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge (vgl. namentlich BGE 144 III 481 E. 4.8.3, 135 III 158). Die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht fusst auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung bauen durfte. Dieser zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard stellt gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs bzw. des gebührenden Unterhalts dar. Die unterhaltsberechtigte Partei hat keinen Anspruch, Ersparnisse zu bilden, weshalb Einkommen, welches nicht der Befriedigung der Lebenshaltung diente und nicht zur Deckung scheidungsbedingter Mehrkosten herangezogen werden muss, demjenigen bleibt, der es erwirtschaftet (Arndt, Die Sparquote, in: Fankhauser et al. [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 44 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 5.1 Gemäss früherer Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Unterhaltrecht einen Methodenpluralismus zugelassen und einzig die Vermischung einzelner Methoden als unzulässig erachtet. Für die Bemessung des Betreuungsunterhalts ist es von dieser Praxis abgewichen, hat sich klar für die Lebenshaltungskostenmethode ausgesprochen und allgemein festgehalten, es dränge sich auf, für die gesamte Schweiz eine einheitliche Methodik im Bereich des Unterhaltsrechts zu entwickeln und verbindlich vorzugeben (BGE 144 III 481 E. 4.1, 144 III 377 E. 7). Für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts hat sich das Bundesgericht in BGE 140 III 485 E. 3.3 für die Unterhaltsbemessung mit der einstufig-konkreten Methode ausgesprochen, wonach der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, d.h., anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln ist. Gleichzeitig hat es festgehalten, dass die zweistufige Berechnungsmethode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung jedenfalls dann zulässige Ergebnisse gestatte, wenn die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart hätten oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht werde (BGE 140 III 485 E. 3.3, 137 III 102 E. 4.2.1.1, 134 III 577 E. 3). An dieser Rechtsprechung hält das Bundesgericht seither fest (vgl. etwa Bundesgerichtsurteile 5A_390/2018

- 19 vom 29. Mai 2019 E. 3.3, 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.1.2, 5A_181/2017 vom 27. September 2017 E. 3.4.1, 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.2). Das Bundesgericht führt aus, die zweistufige Berechnungsmethode führe bei mittleren Familieneinkommen von Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- zu sachgerechten Ergebnissen (Bundesgerichtsurteile 5A_421/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.4, 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.3, 5A_593/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 4.1, 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.4), wobei ihre Anwendung, welche der Bestimmung des ehelichen Lebensstandards dient, weniger von einer pauschalen Einkommensgrenze abhängen kann, als vielmehr vom Verhältnis der ehelichen Ausgaben und des ehelichen Einkommens. Haben die Eheleute während der Dauer des gemeinsamen Haushalts das verfügbare Einkommen nicht gänzlich ausgegeben, sondern erwiesenermassen teilweise angespart, und übersteigt die Sparquote auch die trennungsbedingten Mehrkosten, so erweist sich die zweistufige Methode aufgrund der mit ihr verbundenen Vermögensbildung als ungeeignet (Bundesgerichtsurteile 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.1, 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2, 5P.343/2005 vom 16. März 2006 E. 3.3.4, 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 3.1; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra 2014, S. 312). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Sparquote muss behauptet, beziffert und belegt werden (Bundesgerichtsurteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.2). An den Nachweis einer Sparquote dürfen jedoch keine übermässigen Beweisanforderungen gestellt werden. Vielmehr soll ein Glaubhaftmachen genügen. In einfachen Verhältnissen können die Steuererklärungen der vergangenen beiden Jahre miteinander verglichen werden (Arndt, a.a.O., S. 60 mit Hinweisen). 5.2 Der Kläger behauptet eine Sparquote: Die Parteien hätten nicht alles Einkommen während der Dauer der Ehe für die Finanzierung des Lebensunterhalts benötigt. Die Ehegatten hätten während der Dauer der Ehe die Hypothek der Familienwohnung abbezahlt, Garagen gebaut und die von der Beklagten geerbte Wohnung in E _________ wie auch deren Alphütte total saniert. Die Sparquote ergebe sich ebenso aus dem Umstand, dass die Beklagte trotz der Trennung im September 2014 gemäss Steuerunterlagen 2015 und 2016 Vermögen habe aufbauen können (Erhöhung des Wertschriftenvermögens von Fr. 70'448.-- auf Fr. 83'341.--; TB 6 – 9; ferner Schlussvortrag, S. 429 f.). Die Beklagte bestreitet eine solche Sparquote und kontert die klägerische Darstellung im Rahmen ihres Gegenbeweises mit dem Vorbringen, die Ehegatten hätten damals für

- 20 den Kauf der Wohnung in S _________ keine Fremdmittel gebraucht, jedoch sei ihnen aus steuerlicher Sicht empfohlen worden, eine Hypotheke von Fr. 100'000.-- bei der Bank aufzunehmen. Die Rückzahlung sei vorwiegend mit Eigengutsmitteln beider Parteien erfolgt (TB 48). Die Wohnung der Beklagten in E _________ sei im Jahre 1963 erbaut und vor rund 21 Jahren saniert worden. Allerdings sei die Sanierung grösstenteils durch Eigenarbeit erfolgt, wobei die Beklagte und auch deren Vater wesentlich mitgearbeitet hätten (TB 49). Den Wertschriftenvermögenszuwachs bestreitet die Beklagte mit der Behauptung, die Parteien hätten „ein nichtdeklariertes Konto“ aufgelöst und hälftig verteilt (vgl. Antwort zu TB 9). Sie wie auch der Gatte hätten bei der Heirat am 14. Mai 1993 bereits ein Barvermögen von ca. 150'000.--, d.h. beträchtliche Beträge, in die Ehe eingebracht. So habe sie unter anderem ein Sparbüchlein mit einem Saldo per 8. April 1991 von Fr. 102‘831.-- besessen sowie weiteres Vermögen, für das sie heute keine Belege mehr habe. Im Jahre 2017 habe das Barvermögen dann noch Fr. 80‘816.-- betragen. Insoweit eine Vermögenszunahme vorliege, was auf Seiten der Beklagten nicht zutreffe, sei diese überwiegend durch Erbschaft sowie durch Eigenarbeit in den diversen Immobilien bewerkstelligt worden (TB 60 und 61; ferner Schlussvortrag, S. 443). 5.3 Die Parteien haben den gemeinsamen Haushalt Mitte September 2014 aufgehoben. Analysiert man die aktenkundigen Steuerunterlagen (zum Vorgehen vgl. Arndt, a.a.O., S. 60) ergibt sich Folgendes: Im Jahr 2013 ist ein Beitrag für die freiwillige gebundene Vorsorge des Ehegatten (Säule 3a) in der Höhe von Fr. 3‘000.-- ausgewiesen (Z2 15 55, S. 45 f.). Eine Einzahlung in derselben Höhe ist in den Jahren 2014 (Z2 15 55, S. 52) und 2015 erfolgt (S. 53). Ebenso wurden mit der Steuererklärung des Jahres 2016 eine Bescheinigung hinterlegt, wonach auch im Jahr 2016 eine Einzahlung über Fr. 3‘000.-erfolgte und die Versicherung im Jahr 2003 abgeschlossen wurde (S. 26). Die Parteien vereinbarten anlässlich der zweiten Einigungsverhandlung die hälftige Teilung der Guthaben des Vorsorgekontos, womit beide davon ausgingen, dass die Zahlungen mit Errungenschaftsmitteln erfolgt sind (vgl. Protokoll, S. 121). Betrachtet man das Wertschriftenvermögen und die gesamten Aktiven gemäss Steuerunterlagen, ergibt sich für die Jahre unmittelbar vor und nach der Trennung folgendes Bild:

- 21 - Jahr Wertschriften Kläger Aktiven Kläger Wertschriften Beklagte Aktiven Beklagte Wertschriften gemeinsam Aktiven gemeinsam Aktenstelle 2013 78‘333 355‘805 Z2 15 55, S. 45 2014 124‘480 401‘952 Z2 15 55, S. 58 2015 87‘727 295‘446 70‘448 173‘100 158‘175 468‘546 S. 53, 59 2016 97‘744 305‘463 83‘341 183‘993 181‘085 489‘456 S. 27, 42, 59, 66, 69, 178 2017 108‘810 311‘816 80‘816 180‘468 189‘626 492‘284 S. 182, 232, 283, 285

Bei den übrigen Vermögenswerten, d.h. den Grundgütern, ergaben sich mit Ausnahme des Jahres 2015, bei welchem sich der Steuerwert des Grundeigentums bei X _________ von Fr. 9‘574.-- auf Fr. 32‘473.--, d.h. um Fr. 22‘899.-- erhöhte, keine Veränderungen. Schulden hatten die Ehegatten in der Referenzperiode keine. Damit steht fest, dass die Ehegatten ihr Wertschriftenvermögen per Ende 2013 auf Ende 2014 um Fr. 46‘147.-- und ein Jahr später erneut um Fr. 33‘695.-- erhöhen konnten. Nochmalige Erhöhungen folgen gar nach der Trennung trotz trennungsbedingter Mehrkosten und den Auslagen für das Studium des Sohnes F _________ ab Herbst 2015 in L _________ (vgl. dazu Y _________, A zu F23, Z2 15 55, S. 140). Wenn die Beklagte im Rahmen ihres Schlussvortrags geltend macht, das familiäre Vermögen per Ende 2013 und Ende 2014 habe sich von Fr. 355‘085.-- auf Fr. 341‘952.-- vermindert, und den steuerlichen Sonderabzug von Fr. 60‘000.-- zwar im Jahr 2013 berücksichtigt, im folgenden Jahr jedoch ausblendet, ist dies schlicht aktenwidrig (vgl. Z2 15 55, S. 45 und 58 sowie Schlussvortrag, S. 443). Diese nachgewiesene Erhöhung des Vermögens unmittelbar vor Aufhebung des ehelichen Haushalts lässt sich auch nicht dadurch entkräften, dass die Ehegatten bei ihrer Ehe im Jahr 1993 Vermögen in die Ehe gebracht haben (vgl. dazu X _________, A zu F41 und 42, S. 399). Ferner erklärt die angebliche Auflösung eines nicht deklarierten Bankkontos mit Mitteln von rund Fr. 20‘000.-- im Zuge der Aufteilung der Bankkonten (so Y _________, A zu F3, 57, S. 401, 407; anders X _________, A zu F39, S. 399) den

- 22 - Vermögenszuwachs insgesamt nicht. Des Weiteren sind die Investitionen in das Grundeigentum der Ehegatten während des ehelichen Zusammenlebens zwischen den Parteien nicht strittig (Renovation der Wohnung in E _________ vgl. Y _________, A zu F6, S. 402; A zu F23 ff., Z2 15 55, S. 140 f.; X _________, A zu F6, 9, S. 395, A zu F26, Z2 15 55, S. 149; Bau der Garagen vgl. X _________, A zu F12, S. 396; Y _________, A zu F6, S. 402; Renovation der Wohnung „O _________“, vgl. Y _________, A zu F6, S. 402). Diese Umbauarbeiten wurden gemäss Y _________ „mit dem Ersparten“ finanziert (Y _________, A zu F8, S. 402, ferner A zu F11, S. 402). Die Beklagte räumte bei ihrer Parteibefragung denn auch selbst ein, sie hätten immer etwas sparen können (Y _________, A zu F5, S. 401). Wenn sie bei der gleichen Antwort anfügt, sie und X _________ hätten Geld in die Ehe gebracht, welches verwendet worden sei, um beispielsweise die Wohnung abzuzahlen, und das verdiente Geld sei dann wieder auf die Bankkonten gekommen (Y _________, A zu F5, S. 401, ferner A zu F53 f., S. 407), heisst dies – unabhängig ihrer Vermögensverhältnisse zu Beginn der Ehe – nichts anderes, als dass sie nicht sämtliches Einkommen für den Lebensunterhalt aufgewendet haben, sondern Ersparnisse bilden konnten. Schliesslich ergibt sich aus den Aussagen der Parteien, dass die Ehegatten einen eher sparsamen Lebensstil pflegten, etwa ihre Ferien meistens in E _________ in ihrer eigenen Ferienwohnung verbrachten (X _________, A zu F10 f., S. 395; Y _________, A zu F9, S. 402), und es finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass sie den ehelichen Lebensstandard, der bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit von Y _________ im Jahr 2012 weitgehend durch den alleinigen Lohn von X _________ bestimmt worden war, aufgrund der besseren Einkommensverhältnisse erhöht hätten. Des Weiteren gaben beide Ehegatten an, in den Jahren vor der Trennung ihre beiden Kinder mit monatlichen Beiträgen finanziell unterstützt zu haben (ferner Y _________, A zu F29, Z2 15 55, S. 141; X _________, A zu F15 f., 20, Z2 15 55, S. 147 f.), wobei sie selbst dann Ersparnisse bilden konnten. Diese Auslagen für die Ausbildung und den Unterhalt der Kinder sind zwischenzeitlich weggefallen (hinsichtlich G _________ im Sommer 2015, vgl. Y _________, A zu F26, Z2 15 55, S. 141) bzw. fallen nächstens weg (vgl. voraussichtliches Studiumsende von F _________ im Herbst 2020, S. 287). Aus all diesen Gründen steht fest, dass die Ehegatten während der gesamten Ehedauer Vermögen anhäufnen konnten, indem sie Ansparungen auf Bankkonten vornahmen, Investitionen in das Grundeigentum tätigten, diesbezügliche Schulden tilgten und Einzahlungen in die 3. Säule vornahmen. Alleine von Ende 2013 bis Ende 2015 erhöhte sich

- 23 ihr Bankvermögen um Fr. 79‘842.--, hinzu kamen in diesem Zeitraum jährliche Zahlungen von Fr. 3‘000.-- für die 3. Säule. Die Ehegatten vermochten ihr Vermögen im Jahr 2014 nachweislich um Fr. 49‘147.-- und ein Jahr später – unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten und trotz Kinderkosten – erneut um Fr. 36‘695.-- zu erhöhen. Vergleicht man diese Sparquoten mit dem jährlichen Nettogesamteinkommen der Ehegatten gemäss Steuerunterlagen 2013 und 2014 (Z2 15 55, S. 45 f., 50 ff.) von Fr. 104‘703.-- (2013) und Fr. 106‘951.-- (2014, ohne Eigenmietwert der selbst genutzten Grundstücke), konnten die Parteien einen namhaften Betrag ihres Einkommens zur Seite legen (zur Höhe einer rechtserheblichen Sparquote vgl. etwa Arndt, a.a.O., S. 54 f. mit Hinweisen). Angesicht der Höhe der Sparquote im Jahr von der Trennung von beinahe Fr. 50‘000.-- oder monatlich über Fr. 4‘000.-- ist evident, dass diese Sparquote die scheidungsbedingten Mehrkosten in Form der zusätzlichen Auslagen, welche durch das Führen von zwei Haushalten entstehen (typischerweise um doppelte Auslagenpositionen wie für Wohnkosten und Versicherungen sowie um anteilsmässig höhere Auslagenpositionen wie für Essen und Ferien; vgl. Arndt, a.a.O., S. 55 f.) und welche die Beklagte selbst im Schlussvortrag auf insgesamt Fr. 1‘757.55 beziffert (= Fr. 1‘075.25 + 682.30; Schlussvortrag, S. 442), übersteigt. 6. Infolgedessen ist der Unterhaltsbeitrag zur Verhinderung einer Vermögensverschiebung einstufig anhand der tatsächlichen Lebenshaltung unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten, d.h. durch Addition der einzelnen Budgetpositionen, zu ermitteln (Maier, a.a.O., S. 314; Bundesgerichtsurteile 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 4.2.3, 5C.308/2005 vom 12. April 2006 E. 3.3, 5C.271/2005 vom 23. März 2006 E. 9.5). Es ist ausschliesslich die Seite der unterhaltsberechtigten Ehegattin von Bedeutung (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra 2015, S. 306). Anstelle der einzelnen Posten des familienrechtlichen Existenzminimums treten die effektiven (regelmässig höheren) Ausgaben (Wohnen, Krankenkasse, Versicherungen, Vorsorge, Fahrzeug, Kleider, Essen, Steuern, Hobby und Freizeit usw.; vgl. Bähler, a.a.O., S. 306). Die Behauptung und Substanziierung der bisherigen konkreten Lebenshaltung obliegt dabei dem Unterhaltsberechtigten (Hausheer/Spycher, in: Hausheer et al. [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N. 02.65c; Bähler, a.a.O., S. 283; Bundesgerichtsurteil 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Dazu muss er grundsätzlich jede einzelne Position seines Bedarfs substanziieren, beziffern und belegen (Bähler, a.a.O., S. 306). Gewisse Pauschalierungen sind jedoch unumgänglich, da es unmöglich ist, für alle Auslagepositionen die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln bzw. vorzulegen: Ist eine konkrete Ermittlung der einzelnen Auslageposition nicht ohne Weiteres oder nur teilweise möglich, kann hilfsweise von einem um

- 24 - 50 % – 100 % erweiterten oder gar verdoppelten Grundbetrag ausgegangen werden (Bundesgerichtsurteile 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1, 5A_358/2016 vom 1. Mai 2017 E. 4.3.2, 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 4, 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.3, 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.4; Bähler, a.a.O., S. 306), vorbehalten bleibt der Nachweis eines allenfalls höheren bzw. tieferen Bedarfs im konkreten Fall (Bundesgerichtsurteile 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1, 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der so erhöhte Grundbetrag weiterhin nur die darin enthaltenen Positionen (Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Ferien usw.) enthält, da bei einem Einbezug zusätzlicher Ausgabenposten in die Pauschale den konkreten Bedürfnissen zu wenig Rechnung getragen würde (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 02.65c). 6.1 Bevor der konkrete eheliche Lebensbedarf samt trennungsbedingter Mehrkosten berechnet wird, ist die nacheheliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten zu ermitteln. 6.1.1 Y _________ bringt in ihrem Sachvortrag vor, gemäss den Lohnausweisen habe sie 2017 (einschliesslich Ferien und Feiertage) insgesamt Fr. 24‘457.65 verdient, nämlich beim Hotel P _________ Fr. 9‘746.-- und beim Pneuhaus Q _________ Fr. 14‘711.- -, somit monatlich Fr. 2‘038.15 (TB 59). 6.1.2 Y _________ arbeitet in zwei Teilzeitanstellungen, zum einen im Pneuhaus Q _________ bzw. im R _________ und zum anderen im Hotel P _________ in E _________ im Stundenlohn, an welcher Anstellungssituation sich in den letzten Jahren nichts verändert hat (Y _________, A. zu F12, S. 402). Es seien beides unbefristete Stellen. Beim Hotel P _________ habe man das von Seiten der Hotelführung geändert, um einen allfälligen Bedarf im Mai oder November abzudecken (Y _________, A zu F15, S. 403; Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2016, S. 210 ff.). Die Lohnausweise der Jahre 2017 und 2018 weisen für die Tätigkeit in S _________ ein Nettojahreseinkommen von Fr. 14‘711.-- (2017, S. 187) und Fr. 12‘708.-- (2018, S. 233), d.h. durchschnittlich von Fr. 13‘710.--, aus. Mit ihrer Tätigkeit in E _________ erzielt sie ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 9‘746.65 (2017, S. 188) und Fr. 10‘103.05 (2018, S. 246), d.h. durchschnittlich ein solches von Fr. 9‘925.--. Mithin hat sie in den Jahren 2017 und 2018 durchschnittlich Fr. 23‘635.-- erzielt. Gemäss ihren Steuerunterlagen hat sie mit ihrer Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 Fr. 25‘375.-- (Veranlagungsverfügung 2016, S. 58) und im Jahr 2016 Fr. 25‘469.-- (Veranlagungsverfügung 2016, S. 177) verdient.

- 25 - Gestützt auf die Veranlagungsverfügung und die Lohnausweise beträgt das jährliche Durchschnittseinkommen der letzten vier Jahre Fr. 24‘528.--, von welchem effektiven Jahresnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit auszugehen ist (vgl. Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 6. A., N. 7 zu Art 125 ZGB, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei schwankendem Einkommen auf den Durchschnitt einer representativen Periode, meist der letzten Jahre, abzustellen ist). Mithin erzielt Y _________ ein tatsächliches Nettoeinkommen von Fr. 2‘044.--. Soweit die Beklagte im Schlussvortrag von der Entlöhnung 8.33 % als Ferienentschädigung in Abzug bringt und einem Nettoeinkommen von Fr. 1‘742.60 ausgeht (S. 443), kann ihr aus zwei Gründen nicht gefolgt werden: Zum einen behauptete sie selbst als Teilgrundlage für den nachehelichen Unterhalt ein monatliches Einkommen von Fr. 2‘038.15 zu erzielen, weshalb allein dieses Einkommen Beweisgegenstand war, hingegen nicht ein unbehauptetes – tieferes und damit unterhaltsansprucherhöhendes – Einkommen bzw. nicht behauptete Ferienentschädigungen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Zum anderen wird vorstehend in einer Gesamtbetrachtung auf das monatliche Durchschnittseinkommen während vier Jahren abgestellt, weshalb auch materiell auf das effektiv in einem Jahr bezogene Einkommen abgestellt werden muss, da damit zwar die Ferienentschädigung berücksichtigt wird, welche Tatsache aber dadurch ausgeglichen wird, als ebenso Phasen in die Berechunungsperiode einfliessen, in welchen die Beklagte im Stundenlohn kein Einkommen erzielt hat (vgl. BGE 121 IV 272 E. 3d). Entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Schlussvortrag, S. 433) ist die Frage, ob die Beklagte und falls ja, in welchem Ausmass sie nebst dem ordentlichen Erwerbseinkommen zusätzliche Trinkgelder eingenommen hat, keine gerichtsnotorische Tatsache, welche keines Beweises bedurft hätte. Vielmehr hätte sie für das konkrete Arbeitsgebiet (Stadt oder Land, Gross- oder Kleinbetrieb und so weiter) durch ein Beweisverfahren geklärt werden müssen und mithin konkrete und bezifferten Behauptungen bedurft (vgl. Urteil C3 11 141 des Kantonsgerichts vom 25. April 2012 E. 4a/bb; ferner Bundesgerichtsurteil 5A_226/2010 vom 14. Juli 2010 E. 7.1). Da solche fehlen, kann kein Trinkgeld berücksichtigt werden. 6.1.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann.

- 26 - 6.1.3.1 Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens setzt kumulativ voraus, dass die Aufnahme bzw. Ausweitung der Arbeitstätigkeit zumutbar ist und überhaupt die Möglichkeit hierzu besteht (statt vieler BGE 143 III 233 E. 3.2). Dabei ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint, und Tatfrage, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber jene Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 144 III 481 E. 4.1, 143 III 233 E. 3.2). Die Beantwortung der Fragen nach der Zumutbarkeit der Erzielung eines hypothetischen Einkommens und nach dessen effektiver Realisierbarkeit hat im Scheidungsverfahren nach den in Art. 125 Abs. 2 ZGB kodifizierten Kriterien zu erfolgen. Zu den Beurteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (Bundesgerichtsurteile 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.3.1, 5P.199/2005 vom 28. Juli 2005 E. 2.1). 6.1.3.2 Die heute 52-jährige Y _________ ist gelernte Coiffeuse, hat jene berufliche Tätigkeit aufgrund der ehelichen Aufgabenaufteilung aber seit langem nicht mehr ausgeübt. Eine solche Tätigkeit ist ihr aus gesundheitlichen Gründen ebenso unmöglich wie der Ausbau ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe oder einer anderen Berufstätigkeit. Über andere Aus- oder Weiterbildungen oder berufliche Qualifikationen verfügt die Beklagte nicht. Aus diesen Gründen ist ihr der Ausbau des aktuellen Erwerbspensums genauso wenig zumutbar wie ein Wechsel in eine andere Berufsgattung. Ein höheres erzielbares Einkommen im Gastgewerbe kann, anders als dies X _________ geltend macht (TB 24; Schlussvortrag, S. 431), auch nicht mit dem Bruttomindestlohn im Gastgewerbe von Fr. 3‘721.25 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) begründet werden, da X _________ beim von der Beklagten ausgeübten Pensum von 57% ein Bruttoeinkommen von Fr. 2’121.11 errechnet (TB 24), welches unter ihrem tatsächlich erzielten Bruttoeinkommen liegt. Der Beklagten ein hypothetisches Einkommen deswegen anzurechnen, weil sie in der Zwischensaison freiwillig auf eine Arbeitslosenentschädigung verzichte (so der Kläger, Schlussvortrag, S. 419), rechtfertigt sich deshalb nicht, weil die Beklagte mittlerweile auch in ihrer Anstellung in E _________ über eine unbefristete Anstellung verfügt, um den Bedarf in der Zwischensaison im Mai oder November abzudecken (Y _________, A zu F15, S. 403; Arbeitsvertrag, S. 210 ff.) und sie in dieser Zeit ihre Ferien und mit Blick auf den Gesundheitszustand notwendigen Auszeiten nehmen kann, welche Tatsache sich deswegen wiederum zugunsten des Klägers auswirkt,

- 27 als sie materiellrechtlich dazu führt, dass die Ferienentschädigung im tatsächlichen Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist (vgl. dazu E. 6.1.2). Für den vom Kläger behaupteten Erlös durch die private Coiffeurtätigkeit von Y _________ (TB 70 und 71) erbrachte das Verfahren keinen Beweis. Ein entsprechendes Einkommen gegenüber den Steuerbehörden haben weder die Beklagte noch die Ehegatten während dem gemeinsamen Haushalt deklariert. Y _________ verneinte sowohl, dass sie die Coiffeurtätigkeit überhaupt noch in einem relevanten Ausmass ausüben könne, als auch, dass sie dadurch ein Erwerbseinkommen erziele (Y _________, A zu F18, 37, S. 403, 405), welche Angaben letztlich auch durch die Aussagen von X _________ belegt werden (vgl. X _________, A zu F14 und 15, S. 396, wonach Y _________ „etwas Geld“ erhalten haben soll, er aber den genauen Betrag nicht wisse und ebenso wenig, was sie damit gemacht habe, was auch früher bloss für minimale Einkünfte spricht). Folglich ist festzuhalten, dass Y _________ kein hypothetisches Einkommen aus Erwerbstätigkeit angerechnet werden kann. 6.1.4 Daneben behauptet X _________, dass die Beklagte auch einen Vermögensertrag aus Vermietung generieren könne (TB 25), da sie nebst dem Wohneigentum eine Ferienwohnung im Eigentum habe, die vermietet werden könne (TB 44). Die Beklagte ist der Auffassung, ihre Alphütte sei nur schwer zugänglich. Eine Vermietung derselben sei nicht realistisch. Sie mache in der Unterhaltsrechnung entsprechend auch keine Kosten für Steuern, Versicherung, Heizung, Strom etc. geltend (TB 66). Im Schlussvortrag will der Kläger den Eigenmietwert der Ferienwohnung als Mieteinnahmen berücksichtigt sehen (S. 429). Als Beweisofferten für seine Tatsachenbehauptungen 25 und 44 rief der Kläger die Verfahrensakten des Eheschutzverfahrens sowie die Parteibefragung beider Parteien an. In ihrer Befragung im Eheschutzverfahren gab Y _________ an, dass die Alphütte O _________ auf 1800 m.ü.M. liege und über ein Wohnzimmer, eine Küche, zwei Zimmer und das WC verfüge, welche Angaben X _________ bestätigte. Die Alphütte wurde nach Angaben beider Ehegatten kürzlich von X _________ saniert. Beide Parteien erklärten im Eheschutzverfahren, dass das Haus nur im Sommer mit dem Fahrzeug erreichbar sei. Im Winter sei die Zufahrt nach Angaben von Y _________ nur bei genügend Schnee und mit den Skiern gewährleistet. X _________ fügte hinzu, dass die Zufahrtspiste künstlich beschneit werde, so dass „man eigentlich immer hinfahren“ könne (vgl. Y _________, Z2 15 55, S. 139 f., 142; X _________, Z2 15 55, S. 149). Sonstige

- 28 - Hinweise auf Sachumstände, die für die Möglichkeit eines Mietertrags sprechen, finden sich in den Eheschutzakten nicht. Anlässlich der Parteibefragung im laufenden Verfahren äusserte sich lediglich Y _________ zur Alphütte und bestätigte deren guten Zustand, aber auch, dass es nicht möglich sei, die Ferienwohnung zu vermieten. Sie kenne niemanden, der dort vermiete. Dort sei Zubringerdienst und sie sei nur ein halbes Jahr erreichbar (Y _________, A zu F28 – 30, S. 404). Bei dieser Aktenlage misslang dem Kläger der Nachweis, dass durch die Vermietung der Alphütte Erträge erzielt werden könnten. Zu diesem Zweck hätten etwa entsprechende Inserate als Beweisofferten in Form der Wiedergabe der im Internet vorgefundenen Angebote als Urkunde bzw. Augenscheinsobjekt angerufen werden können. Dies hat der Kläger nicht getan und es fehlt jeder Hinweis auf einen möglichen Mietertrag oder auf den von ihm angerufenen Eigenmietwert. Diese Versäumnisse kann er im Schlussvortrag nicht damit ausräumen, im Übrigen unspezifisches – neues Beweisbegehren anruft. Es fehlt ferner alleine deshalb an der Gerichtsnotorietät dieser Tatsache, weil es dem Gericht ohne entsprechende Angaben nicht möglich ist, einen angemessenen Mietertrag zu bestimmen. Damit fehlt es am Nachweis, dass ein Mietertrag möglich ist. 6.1.5 Zusammenfassend ist Y _________ ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2‘044.-- anzurechnen. 6.2 In einem nächsten Schritt ist der gebührende Lebensbedarf festzustellen. 6.2.1 Der Kläger behauptete in der begründeten Klage vom 29. Juni 2018 eine Sparquote und plädierte für die Anwendung der einstufig-konkreten Bemessungsmethode (TB 6 ff. sowie S. 136). Demzufolge oblag es der Unterhalt beanspruchenden Beklagten mindestens im Sinne einer Eventualposition, sämtliche Bedarfspositionen substanziiert zu behaupten, zu beziffern und zu belegen. Allfällige Folgen der Beweislosigkeit hat sie zu tragen, was bedeutet, dass ihr beweislos gebliebene Positionen nicht angerechnet werden (vgl. Arndt, a.a.O., S. 61, 63 ff. mit Hinweisen). Nämliches muss hinsichtlich nicht behaupteter Ausgabenpositionen gelten. Mangels entsprechender zusätzlicher Behauptungen und Beweisofferten ist daher auch im Rahmen der Ermittlung des konkreten Bedarfs auf die erweiterten Grundbeträge der betreibungsrechtlichen Richtlinien nach Art. 93 SchKG abzustellen (Bundesgerichtsurteil 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5 und 6; BGE 128 III 411 E. 3.2.1, vgl. auch 140 III 485 E. 3.3). Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welche Erhöhung des Grundbetrags sich angesichts der bisherigen Lebenshaltung rechtfertigt, und in einem zweiten

- 29 - Schritt, welche Zuschläge zum erweiterten Grundbetrag aus den Akten ersichtlich und im Rahmen der konkreten Bedarfsberechnung zusätzlich zu berücksichtigen sind. 6.2.2 Aufgrund der zulässigen Pauschalierungen auch bei der einstufig-konkreten Berechnungsmethode ist für die alleinstehende Beklagte ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1‘200.-- anzurechnen. Dieser Grundbetrag ist aufgrund des gelebten Standards und aufgrund dessen, dass die einzelnen Auslagepositionen nicht bzw. nur teilweise ermittelt werden können, hilfsweise um 50 % auf Fr. 1‘800.-- zu erhöhen, da evident ist, dass für die konkreten Positionen – teilweise – deutlich höhere Ausgaben als diejenigen des Existenzminiums getätigt wurden und zukünftig werden. Das konkrete Ausmass der Erhöhung des Grundbetrags erfolgt insbesondere in Berücksichtigung, dass die übereinstimmenden Angaben der Parteien darauf schliessen lassen, dass kein luxuriöser Lebensstil geführt wurde, etwa die jährlichen Ausgaben für Ferien keineswegs übermässig waren und hinsichtlich der einzelnen Positionen des Grundbetrags (Instandhaltung, Körperund Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc.) aus den Akten keine Beträge in ausserordentlicher Höhe hervorgehen. 6.2.3 Die Beklagte bewohnt unbelastetes Eigentum in Form einer Wohnung im Mehrfamilienhaus „Chalets T _________“ in E _________. Die Beklagte macht gestützt auf die Berechnung im Eheschutzentscheid Z2 15 55 und unter Berücksichtigung von Rückstellungen für Sanierung/Renovation von Fr. 450.-- pro Monat Wohnkosten von insgesamt Fr. 730.20 geltend, bestehend aus Gebäudeversicherung Fr. 32.30, Hausratversicherung Fr. 73.10 : 12 = Fr. 5.90, Stromkosten Fr. 62.50, Ölkosten und Kaminfeger Fr. 153.30, Trink- & Abwassergebühren Fr. 26.20, Rückstellungen für Renovationen/Instandhaltung Fr. 450.-- (TB 49 – 51). Im Schlussvortrag reduziert sie diesen Betrag auf Fr. 656.20 (S. 440). Y _________ belegt jährliche Kosten der Gebäudeversicherung von Fr. 1‘575.50 für das Chalet T _________ (S. 257 ff.). Aufgrund ihrer eigenen Aussage muss davon ausgegangen werden, dass das Haus über vier Wohnungen verfügt (A zu F67, S. 408), weshalb die Kosten der Gebäudeversicherungen gleichmässig verteilt werden. Dies führt zu monatlichen Kosten von Fr. 33.--. In Bezug auf die Hausratversicherung sind monatliche Kosten von Fr. 6.-- ausgewiesen (S. 262 ff.), wobei im Rahmen der konkreten Bedarfsberechnung sowohl die Kosten des Hauses in E _________ als auch diejenigen der Hütte O _________ berücksichtigt werden. Die Trink- & Abwassergebühren belegt die Beklagte in der Höhe von Fr. 21.-- (S. 268). Sie belegt weiter Heizölkosten von Fr. 4‘045.-

- 30 - - (S. 264), jährliche Kosten für den Kaminfegerdienst von Fr. 180.-- (S. 265 f.) und Kosten der feuertechnischen Messung in der Höhe von Fr. 95.-- (S. 267 f.), d.h. diesbezüglich insgesamt Kosten von Fr. 4‘320.-- oder monatliche Kosten pro Wohnung von Fr. 90.--. Nicht zu den Nebenkosten, die bei Wohneigentum im Sinne von Unterhaltskosten als Zuschlag zum Grundbetrag in die Bedarfsberechnung einfliessen, gehören die allgemeinen Energiekosten, da sie bereits im Grundbetrag enthalten sind (vgl. Maier, a.a.O., S. 322 sowie Ziff. II der SchKG-Richtlinien; Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, N. 2.92, 2.94). Folglich wurden den geltend gemachten Stromkosten von monatlich Fr. 20.85 (vgl. Schlussvortrag, S. 440; Rechnungen der Elektrizitätsversorgung E _________, S. 260) bereits im Rahmen des erhöhten Grundbetrags Rechnung getragen, weshalb sie nicht zusätzlich beachtet werden können. Damit belaufen sich die ausgewiesenen Unterhaltskosten auf monatlich Fr. 150.--. Bei der einstufig-konkreten Methode sind Rückstellungen für anstehende werterhaltene Investitionen zu berücksichtigen, zumal vorliegend erstellt ist, dass die Parteien auch während der Ehe immer wieder Renovationen und Investitionen in das Wohneigentum getätigt haben (zur entsprechenden Bedarfsposition beim familienrechtlichen Existenzminiums vgl. Maier, a.a.O., S. 323 mit Hinweis). Der Kläger macht für sich selbst Rückstellungen in der Höhe von monatlich Fr. 450.-- geltend, welchen Betrag die Beklagte für sich selbst auch beansprucht, während ihr der Kläger lediglich monatlich Fr. 150.-- zugesteht. Im Rahmen seiner Befragung gab jedoch X _________ selbst zu Protokoll, dass die Sanierung des Hauses in E _________ bereits 20 bis 25 Jahre zurückliegt (A zu F6, S. 395) und bestätigt damit die Aussagen von Y _________ (A zu F6, S. 402). Die Ehegattin fügte zum Ausbaustandard hinzu, dass die Wohnung als Ferienwohnung eingerichtet gewesen sei. Es habe keine Garage, kein Unterdach, keine Geschirrwaschmaschine und keine eigene Waschmaschine. Die Geräte seien 25-jährig. Sie habe ein Zimmer einrichten müssen, dass noch nicht eingerichtet war, eine Polstergruppe und Stühle ersetzen müssen. Sie befürchte, dass sie in nächster Zeit werde Geräte wechseln müssen (A zu F50, S. 406). Diese Aussagen beider Parteien, die Lebenserwartung der wichtigsten Gebäudeteile (vgl. dazu etwa die paritätische Lebensdauertabelle von Mieterund Hauseigentümerverband) und deren Ersatzkosten rechtfertigen, auch bei der Beklagten in den nächsten Jahren von monatlichen Rückstellungen von Fr. 450.-- für werterhaltende Investitionen auszugehen. Dies ergibt monatliche Wohnkosten in der Höhe von Fr. 600.--.

- 31 - 6.2.4 Die KVG-Krankenkassenprämien der Beklagten von monatlich Fr. 369.-- sind anerkannt, ausgewiesen und zu berücksichtigen (TB 52; Antwort: Verweis auf Beleg; Prämienübersicht, S. 175; Schlussvortrag Kläger, S. 431). Ebenso sind die weiter behaupteten und belegten monatlichen Behandlungskosten von Fr. 44.-- (Selbstbehalt) einzukalkulieren, da aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen mit derartigen Kosten auch in Zukunft zu rechnen ist (TB 53; Antwort: Verweis auf Beleg; S. 176; vgl. BGE 129 III 242 E. 4; Aeschlimann/Bähler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II: ZGB, 3. A., Bern 2017, N. 61 zu Anh. UB). 6.2.5 Weiter will die Beklagte mit Verweis auf den Eheschutzentscheid vom 2. November 2015 monatliche Kosten für ihr Fahrzeug von Fr. 221.85 berücksichtigt sehen (TB 54; Schlussvortrag Beklagte, S. 440). Deren Anerkennung bestreitet der Kläger zwar nicht grundsätzlich, wohl aber in der Höhe, da seiner Ansicht nach der Privatanteil abzuziehen ist. Im Übrigen verweist er auf den angerufenen Beleg, d.h. S. 15 des Eheschutzentscheids (ad TB 54). Da die Fahrzeugkosten im Eheschutzentscheid alleine auf Basis des Aufwands für die Arbeitstätigkeit in S _________ berechnet wurden (vgl. Eheschutzentscheid sowie TB 11 der Akten Z2 15 55), welche Arbeitssituation sich nicht verändert hat, mithin der Privatanteil in dieser Berechnung berücksichtigt wurde, und der Kläger keine weiteren Gründe vorbringt, weshalb er den Wahrheitsgehalt der TB 54 nicht anerkennen würde, ist von diesem Betrag auszugehen, zumal er selbst im Schlussvortrag diesen Betrag anerkennt (vgl. Schlussvortrag, S. 432). 6.2.6 Die geltend gemachten monatlichen Kosten für die Telekommunikation von Fr. 100.-- werden vom Kläger nicht bestritten und sind zu berücksichtigen (anerkannte TB 55; Schlussvortrag Kläger, S. 432). 6.2.7 Zum Unterhalt der Familie gehören weiter die laufenden Einkommens- und Vermögenssteuern (BGE 140 III 337 E. 4.2.3; Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 02.42 und 03.106 ff.). Zum versteuerbaren Einkommen gehören die Unterhaltsbeiträge, welche die steuerpflichtige Person vom geschiedenen Ehegatten erhält. Dieser kann die Beiträge von seinen Einkünften abziehen (Bähler, a.a.O., S. 308). Aufgrund dieser wechselseitigen Abhängigkeit zwischen Unterhaltsbeiträgen und Steuern kann die Steuerlast nur annähernd bestimmt werden, wobei massvolle Rundungen genügen (vgl. Bähler, a.a.O., S. 308). Hilfsweise können die zu berechnenden Steuern mit Hilfe der von den kantonalen Steuerverwaltungen auf deren Webseiten zur Verfügung gestellten Steuerrechnern bestimmt werden (zur Berechnungsweise vgl. Bähler, Familienunterhalt und Steuern, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge – Güterrecht – Unterhalt. 8. Symposium zum Familienrecht 2015, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 142).

- 32 - Die Beklagte bezifferte ihre voraussichtlichen Steuern in der Klageantwort auf monatlich Fr. 750.-- (TB 56 und 57) und im Schlussvortrag auf monatlich Fr. 514.-- (S. 440). Der Kläger anerkannte im Rahmen der Replik lediglich eine Steuerbelastung von höchstens Fr. 535.-- (ad TB 56) und im Schlussvortrag eine solche von Fr. 476.-- (S. 431). In den Akten befinden sich die Steuerveranlagung 2015 (Steuerbares Nettoeinkommen für Kanton- und Gemeindesteuern: Fr. 34‘931.--; Steuerbares Nettoeinkommen für Bundessteuer: Fr. 41‘381.--, steuerbares Reinvermögen: Fr. 113‘100.--; S. 58 f.), 2016 (Steuerbares Nettoeinkommen für Kanton- und Gemeindesteuern: Fr. 41‘434.--; Steuerbares Nettoeinkommen für Bundessteuer: Fr. 47‘884.--, steuerbares Reinvermögen: Fr. 123‘993.--; S. 177 f.) und 2017 (Steuerbares Nettoeinkommen für Kanton- und Gemeindesteuern: Fr. 40‘427.--; Steuerbares Nettoeinkommen für Bundessteuer: Fr. 46‘877.--, steuerbares Reinvermögen: Fr. 120‘181.--, S. 231 f.). Berechnet man die Steuerbelastung unter Bezugnahme auf die aktuellsten Zahlen des Jahres 2017 mit dem Steuerrechner der kantonalen Steuerverwaltung ergibt sich eine jährliche Einkommens- und Vermögenssteuerbelastung von Fr. 6‘160.--, d.h. monatlich eine solche von Fr. 513.--. Unter Berücksichtigung der absehbaren Reduktion des steuerbaren Einkommens durch die im Vergleich zum Eheschutzentscheid tieferen Unterhaltsbeiträge rechtfertigt sich ermessensweise die Annahme des Betrags von Fr. 476.-- , welchen der Kläger im Schlussvortrag anerkennt. 6.3 Weitere Auslagen sind nicht behauptet, was für die Beklagte die nachstehenden Kosten ergibt, welche die Fortführung der ehelichen Lebenshaltung gewährleisten: (erhöhter) Grundbetrag Fr. 1‘800.-- Wohnkosten Fr. 600.-- Krankenversicherung Fr. 369.-- Krankenkosten Fr. 44.-- Berufsauslagen Fr. 222.-- Kommunikation Fr. 100.-- Steuern Fr. 476.-- Total Fr. 3'611.--

7. Zum gebührenden Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB gehört auch der Betrag, der zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge erforderlich ist. Dies betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte aufgrund

- 33 der Kinderbetreuung, der Gesundheit oder des Alters nach der Scheidung einer lebensprägenden Ehe keiner oder vorübergehend nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb auch keine oder nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge einzahlen kann (Bundesgerichtsurteil 5A_145/2016 vom 20. September 2016 E. 3.3.2; Gloor/Spycher, a.a.O., N. 4 zu Art. 125 ZGB mit Hinweis). Für die Bemessung der zukünftigen Altersvorsorge ist die für die Ehegatten massgebende Lebenshaltung zugrunde zu legen, d.h. die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, ist in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben (BGE 135 III 158 E. 4.3 und 4.4). Diese Berechnungsart gestattet es, die angemessene Altersvorsorge entweder direkt zu bestimmen oder die dafür erforderlichen und bloss geschätzten Beträge auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Für ihre Anwendung ist das konkrete Vorsorgeverhältnis massgebend und zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 5A_615/2009 vom 20. Januar 2010 E. 6.2). Da es bei der unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge um die Beurteilung der künftigen, allenfalls nur beschränkt vorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse geht, sind gewisse Vereinfachungen unumgänglich und auch zulässig. Der Vorsorgeunterhalt ist keine reine Rechenaufgabe, sondern bleibt eine Ermessensfrage, die das Sachgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat (BGE 135 III 158 E. 4.4; Bundesgerichtsurteile 5A_899/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.6.3, 5A_441/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 4.5). 7.1 Die Beklagte errechnet bis am 19. Juli 2022 einen monatlichen Vorsorgeunterhalt von Fr. 398.-- und ab dem 20. Juli 2022 einen solchen von Fr. 446.-- (Schlussvortrag, S. 440 f.). Der Kläger sieht einen monatlichen Vorsorgebeitrag in der Höhe von Fr. 300.-als angemessen und errechnet eventualiter einen monatlichen Vorsorgeunterhalt in der Höhe von Fr. 601.-- (Fr. 32.20 + Fr. 568.80; Schlussvortrag, S. 432 ff.). 7.2 Folgt man der Berechnungsart gemäss BGE 135 III 158, ergibt dies folgende Berechnung:

- 34 -

Daraus resultiert ein Vorsorgeunterhalt von monatlich Fr. 421.--.

8. Die Gegenüberstellung des Nettoeinkommens von Fr. 2'044.-- und des nachehelichen Bedarfs der Beklagten samt angemessener Altersvorsorge von Fr. 4'032.-- (= Fr. 3'611.-- + Fr. 421.--) ergibt bei Y _________ ein monatliches Manko von Fr. 1‘988.-- X _________ schuldet Y _________ demnach einen monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 2'000.--. 8.1 Eine Indexierung der Unterhaltsbeiträge kommt aufgrund der Dispositionsmaxime nur bei einem entsprechenden Antrag in Betracht (Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I: ZGB, 3. A., Bern 2017, N. 3 zu Art. 128 ZGB), an welchem (fristgemässen) Begehren es vorliegend fehlt. Berechnung Vorsorgeunterhalt BGer/TF 5A_210/2008 BGer/TF 5A_899/2012 Berechnungsjahr 2020 Name/Bezeichnung berechtigte Person Y ________ Jahrgang berechtigte Person 1967 AN-Beiträge pauschal zur Erhöhung Netto- auf Bruttoeinkommen 13.00% Beitragssatz AHV paritätisch vom Bruttoeinkommen 4.20% Erziehungsgutschriften AHV 0 0.00% Beitragssatz BVG paritätisch vom koordinierten Bruttoeinkommen 7.50% Koordinationsabzug BVG 24'885 Eintrittsschwelle BVG 21'330 Maximalabzug 3. Säule 6'826 Gebührender Verbrauchsunterhalt 3'611 pro Monat pro Jahr Basis Satz Koord-abzug Gebührender Verbrauchsunterhalt netto 3'611 43'332 Gebührender Verbrauchsunterhalt brutto 4'151 49'807 AHV-Beiträge AN/AG gebührend 349 4'184 49'807 8.40% BVG-Beiträge AN/AG gebührend 312 3'738 24'922 15.00% 24'885 Effektives Einkommen netto 2'044 24'528 Effektives Einkommen brutto 2'349 28'193 AHV-Beiträge AN/AG effektiv 197 2'368 28'193 8.40% BVG-Beiträge AN/AG effektiv 41 496 3'308 15.00% 24'885 Vorsorgebeiträge AN/AG gebührend 660 7'922 ./. Vorsorgebeiträge AN/AG effektiv -239 -2'864 Beitragslücke AHV 151 1'816 Beitragslücke BVG 270 3'242 Beitragslücke total = Vorsorgeunterhalt 421 5'058 Übertragen/ reporter

- 35 - 8.2 In BGE 141 III 465 E. 3.2 hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 125 ZGB keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vorsehe, dass der nacheheliche Unterhalt jedoch meist bis zum Eintritt des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen zugesprochen werde (zuletzt etwa in Bundesgerichtsurteil 5A_125/2019 vom 9. September 2019 E. 6.3.1). Vorliegend sprechen die Dauer der Ehe und des gemeinsamen Zusammenlebens (über 25 Jahre, davon 20 Jahre als Haushaltsgemeinschaft) und der gesundheitliche Zustand der Beklagten, welcher sich bis zum Eintritt der Ehegatten ins AHV-Alter voraussichtlich nicht mehr bessern wird, und das daraus folgende Manko in der Eigenversorgung dafür, den Unterhaltsbeitrag bis zum Rentenalter von X _________ zu befristen, wie dies von beiden Parteien auch beantragt wird (vgl. dazu Bundesgerichtsurteile 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6 und 7, 5A_1108/20017 vom 7. März 2018). Dass der Kläger leistungsfähig ist, ergibt sich aus der von ihm behaupteten und nachgewiesenen Sparquote, zumal er selbst im Schlussvortrag von einem monatlichen Überschuss in der Höhe von über Fr. 2‘500.-- ausgeht (S. 430 f.). Geschuldet ist der Unterhaltsbeitrag ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. Schwenzer/Büchler, a.a.O., N. 14 zu Art. 126 ZGB). 8.3 Schliesslich beantragt der Kläger, dass seine nacheheliche Unterhaltspflicht bei Wiederverheiratung der Beklagten sowie nach Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats im Sinne der Rechtsprechung erlösche und allfällige von der Beklagten erhaltene Sozialversicherungsleistungen vollumfänglich auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen seien. Sowohl eine wesentliche Veränderung der Einkommenssituation durch Sozialversicherungsleistungen (vgl. Maier, a.a.O., S. 337 mit Hinweisen) als auch das qualifizierte Konkubinat stellen Gründe dar, aufgrund welcher die Unterhaltsrente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden kann (Art. 129 Abs. 1 ZGB). Bei Wiederverheiratung der berechtigten Person entfällt die Beitragspflicht gar von Gesetzes wegen (Art. 130 Abs. 2 ZGB). Der Scheidungsrichter kann gestützt auf Art. 126 Abs. 3 ZGB den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. Damit soll dem Einzelfall besser Rechnung getragen werden. Generell wird jedoch bei der gerichtlichen Anordnung von Bedingungen im Rahmen von Art. 126 Abs. 3 ZGB Zurückhaltung empfohlen. Begründet wird dies namentlich damit, dass die Frage, ob eine für die Höhe des Unterhaltsbeitrags massgebende Bedingung eingetreten ist, weitere Auseinandersetzungen provozieren kann. Solche Auseinandersetzungen liessen sich nur vermeiden, wenn die Bedingung hinreichend klar

- 36 umschrieben werde, was in der Praxis schwierig sein könne (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 37 ff. zu Art. 126 N 37 ZGB; Freiburghaus, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 17 zu Art. 126 ZGB; Gloor/Spycher, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 126 ZGB). Seien sich die Parteien über den Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung nicht einig, müsse nämlich die durch die Bedingung begünstigte Person den Rechtsweg beschreiten; angesichts der dargelegten Schwierigkeiten sei es nur im Ausnahmefall möglich, entsprechende Ansprüche direkt im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen, da dieses summarischer Natur sei (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 126 N 40). Gegen die gerichtliche Verknüpfung der Beitragspflicht mit einer auflösenden Bedingung spreche ausserdem, dass Art. 129 Abs. 1 ZGB im Gegensatz zur Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung der Unterhaltsrente hinreichend flexibel sei, um die verpflichtete Person bei einer Veränderung der Umstände zu schützen (Schwenzer/Büchler, a.a.O., N. 21 zu Art. 126 ZGB). Aus diesen Gründen ist auf die Anordnung auflösender Bedingungen im Scheidungsurteil zu verzichten und die entsprechenden Anträge des Klägers sind abzuweisen. 9. Es bleibt über die Prozesskosten zu befinden. 9.1 Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt und nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von diesen Grundsätzen abweichen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), wobei Art. 106 ZPO die Grundnorm bleibt (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 6). Vorliegend bestand zwischen den Parteien von Beginn weg Einigkeit im Scheidungspunkt, beim Vorsorgeausgleich sowie im Bereich des Güterrechts. Uneins waren die Parteien einzig über die Höhe des nachehelichen Unterhalts, in welchem Punkt beide Parteien mit ihren Anliegen teilweise durchdrangen. Unter Berücksichtigung dieses Verfahrensausgangs und den Besonderheiten des familienrechtlichen Verfahrens rechtfertigt es sich, die Prozesskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 9.2 Im Verfahren sind Auslagen in der Höhe von Fr. 2'725.-- in Form von Gutachterkosten angefallen (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem

- 37 - Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie beläuft sich im Scheidungsverfahren auf Fr. 280.-- bis Fr. 9'600.-- (Art. 17 Abs. 1 und 2 GTar). Die Akten wiesen für ein Scheidungsverfahren einen durchschnittlichen Umfang auf, es wurden eine zweimalige Einigungsverhandlung und mündliche Hauptverhandlung mit Parteibefragung durchgeführt; zudem erwies sich das Beweisverfahren aufgrund des Expertiseverfahrens als eher aufwendig. Es mussten verschiedene rechtliche und tatsächliche Fragen im Unterhaltspunkt beurteilt werden. Schliesslich ist die wirtschaftliche Bedeutung der Streitsache mit einer gesamthaft geltend gemachten Unterhaltsforderung von über einer halben Million Franken zu berücksichtigen. Diese Umstände rechtfertigen eine Gerichtsgebühr von Fr. 6'275.--, womit die Kosten für das Scheidungsverfahren insgesamt Fr. 9‘000.-- betragen. Entsprechend der Kostenverlegung werden die Gerichtskosten dem Kläger und der Beklagten je hälftig mit Fr. 4‘500.-- auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen in der Höhe von Fr. 9‘100.-- verrechnet (Kläger: Fr. 2‘000.--; Beklagte: Fr. 7’100.--). Der Beklagten wird somit Fr. 100.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet und der Kläger schuldet der Beklagten Fr. 2'500.-- für geleisteten Vorschuss. 9.3 Beide anwaltlich vertretenen Parteien haben eine Parteientschädigung beantragt und haben, soweit sie obsiegen, Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich in Fällen, in welchen sich der Streitwert nicht beziffern lässt, im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar) und beträgt vorliegend im Prinzip minimal Fr. 1'100.-- und maximal Fr. 11'000.-- (Art. 34 Abs. 1 und 2 GTar). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien, der rechtlichen und tatsächlichen Fragestellung sowie des mit der Vertretung im Scheidungsverfahrens verbundenen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 8‘000.--, Auslagen inklusive, für die berufsmässige Vertretung als angemessen (vgl.

- 38 - Art. 34 Abs. 3 GTar). Nach dem Verfahrensausgang schuldet demnach der Kläger der Beklagten eine Parteienschädigung in der Höhe von Fr. 4‘000.-- und die Beklagte schuldet dem Kläger eine solche in nämlicher Höhe.

Demnach wird erkannt:

1. Die zwischen Y _________ und X _________ am 14. Mai 1993 vor dem Zivilstandsamt E _________ geschlossene Ehe wird geschieden. 2. Die hinsichtlich des Güterrechts und des Vorsorgeausgleichs von den Parteien getroffene Regelung mit nachfolgendem Inhalt wird genehmigt: 1. Die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens am 21. Februar 2017 erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. X _________ verfügt über zu teilende Austrittsleistungen bei der A _________ Pensionskasse (Versicherungsnummer xxx) in der Höhe von 236‘948.45. Y _________ verfügt über keine während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen. Daraus resultiert ein Ausgleichsanspruch zugunsten von Y _________ in der Höhe von Fr. 118‘474.25. Die A _________ Pensionskasse wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, vom Konto von X _________ (Versicherungsnummer xxx) den Betrag von Fr. 118‘474.25 zuzgl. Zins zu 1.00% ab dem 21. Februar 2017 bis zur Durchführung der Überweisung auf das Freizügigkeitskonto von Y _________ (Bankverbindung xxx) bei der B _________ Freizügigkeitsstiftung, 9001 St. Gal

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