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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 03.09.2014 Z1 12 73

3 septembre 2014·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,696 mots·~18 min·9

Résumé

Z1 12 73 URTEIL VOM 03. SEPTEMBER 2014 Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron Uli Kalbermatter, Einzelrichter in Sachen X_________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen Y_________, Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt B_________ Schadenersatz Genugtuung (Art. 46, 47 OR) *********************

Texte intégral

Z1 12 73

URTEIL VOM 03. SEPTEMBER 2014

Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron

Uli Kalbermatter, Einzelrichter

in Sachen

X_________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Y_________, Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt B_________

Schadenersatz Genugtuung (Art. 46, 47 OR) *********************

- 2 -

Verfahren

A. X_________ reichte am 20. Dezember 2012 gegen Y_________ eine Schadenersatzklage mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Der Beklagte bezahlt wegen Erwerbsausfall Fr. 941.50, nebst Zins zu 5% seit dem 18.09.2011 an den Kläger. 2. Der Beklagte bezahlt Fr. 37‘800.00 an Genugtuung, nebst Zins zu 5% seit dem 18.09.2011 an den Kläger. 3. Der Beklagte bezahlt eine angemessene Parteientschädigung an den Kläger. 4. Der Beklagte übernimmt die Kosten von Verfahren und Urteil.

X_________ führte zur Begründung aus, er sei von Y_________ am 18. September 2011 zwischen 03 30 und 04 00 Uhr beim Verlassen des Clubs ‚C_________‘ in D_________ mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen worden, wodurch er sich Verletzungen am linken Auge zugezogen habe und jetzt in diesem Auge weniger als 10% mehr sehe. Wegen Arbeitsunfähigkeit infolge des Vorfalls habe er einen nicht gedeckten Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 941.50 erlitten und auf Grund des ‚Quasi- Verlustes‘ des Sehvermögens auf dem linken Auge verlange er eine Genugtuung im Betrage von Fr. 37‘800.00. Der Betrag der Genugtuung ergebe sich aus dem Vergleich mit der sozialversicherungsrechtlichen Integrationsentschädigung gemäss Skala im Anhang 3 der Unfallversicherungsverordnung (UVV). B. Y_________ beantragte seinerseits in der Klageantwort vom 08. März 2013 die kostenpflichtige Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren. Anlass zum schädigenden Ereignis sei das provokative und aggressive Verhalten von X_________ gewesen. Y_________ habe sich nur verteidigt und in Notwehr gehandelt. Rechtsanwalt A_________ wies in seiner Replik vom 14. März 2013 darauf hin, dass Y_________ am 11. Dezember 2012 im Strafverfahren, welches zu einer Verurteilung geführt habe, ein Revisionsbegehren hinterlegt habe. Das Kantonsgericht ist mit Urteil vom 06. August 2013 auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten (P2 12 30). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 02. Mai 2013 hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren fest und beantragten nebst der Einvernahme diverser Zeugen die Ausarbeitung eines Gutachtens zur Frage des Grades der Beeinträchtigung der Sehfähigkeit im linken Auge bei X_________.

- 3 - C. Dr. med. E_________ vom Augenzentrum F_________ in G_________ hinterlegte am 23. September 2013 sein im Auftrage des Gerichtes ausgearbeitetes Gutachten, sowie am 20. Januar 2014 den Ergänzungsbericht. Unmittelbar nach Einvernahme der Zeugen und Parteien änderte X_________ sein Rechtsbegehren Ziffer 2. mit Rechtsbot vom 27. März 2014 wie folgt:

2. Der Beklagte bezahlt Fr. 20‘000.00 an Genugtuung, nebst Zins zu 5% seit dem 18.09.2011 an den Kläger.

Nach Abschluss des übrigen Beweisverfahrens verzichteten die Parteien auf mündliche Schlussvorträge und hinterlegten stattdessen am 26./30. Juni 2014 schriftliche Parteivorträge und hielten beiderseits an den bis anhin schriftlich eingereichten Rechtsbegehren. fest.

Das Bezirksgericht stellt fest zieht in Erwägung

1. Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig (Art. 36 ZPO). Sowohl der Wohnsitz der geschädigten Person als auch des Beklagten, resp. der Handlungsort, liegen im Gerichtskreis des Bezirksgerichtes H_________. Dieses ist somit örtlich und sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig (Art. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11.02.2009 [EGZPO]). Der Streitwert betrug ursprünglich Fr. 38‘741.50 und somit kam das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 219ff. ZPO); wegen der Änderung der Rechtsbegehren durch X_________ reduziert sich der Streitwert ab dem 27. März 2014 auf Fr. 20‘941.50. 2. Aufgrund der Akten und des Beweisergebnisses hält das Bezirksgericht folgenden Sachverhalt als erstellt. Y_________ wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, mit Strafbefehl vom 21. Februar 2012 der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 75.00 verurteilt (S1 11

- 4 - 1396). X_________ und I_________ nahmen an diesem Strafverfahren als Privatkläger teil. Die Strafbehörde hielt in jenem Verfahren folgenden Sachverhalt als erstellt: Am Samstag, den 18, September 2011, gegen 15 00 Uhr, begab sich Y_________ mit seiner Freundin in den Club C_________ in D_________. Im Verlaufe des Abends kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen Y_________ und den Gästen des VIP- Bereichs. In der Folge wurde der Beschuldigte durch den Clubbesitzer I_________ wegen Randalieren und Sachbeschädigung aus dem Club verwiesen. I_________ umklammerte dabei Y_________ von hinten mit beiden Armen, um ihn zu beruhigen. Der Beschuldigte wehrte sich vehement dagegen und versuchte sich gewaltsam aus der Umklammerung zu lösen. Y_________ wurde letztendlich des Lokals verwiesen. Ebenfalls I_________ begab sich nach draussen. Da sich der Beschuldigte vor dem Lokal beruhigte, entschloss sich I_________ wiederum in den Club zu gehen. Dabei hat ihm der Beschuldigte von hinten auf seine rechte Schulter geschlagen. Durch den Vorfall zog sich I_________ einen Riss im Kapselsehnenbereich zu. Kurze Zeit später kam auch X_________ aus dem Clublokal. Auch er geriet mit Y_________ in eine Auseinandersetzung. Dabei schlug Y_________ X_________ mit der rechten Faust zwei Mal in das Gesicht, wodurch sich dieser Verletzungen im Gesicht zuzog. Im vorliegenden Zivilverfahren interessiert vor allem der im letzten Abschnitt festgehaltene Sachverhalt draussen vor dem Club. 2.1 Y_________ hielt sich am Abend des 17. auf den 18. September 2011 im Club ‚C_________‘ in D_________ auf. Zwischen 03 30 und 04 00 Uhr kam es im VIP- Bereich aus ungeklärten Gründen zu einer verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen Y_________ und andern VIP-Gästen. Wie der Zeuge J_________, ein Freund von X_________, aussagt, feierten sie an diesem Abend den 30. Geburtstag von X_________ und hielten sich im VIP-Bereich des Clubs auf. Die Auseinandersetzung fand demnach zwischen Gästen dieser Geburtstagspartie und Y_________ statt (act. 20). Der Kellner des Clubs informierte daraufhin den Geschäftsführer I_________, welcher sich in den VIP-Bereich begab und dort zu schlichten versuchte. Wie Y_________ vor der Polizei bestätigt, hat ihn I_________ mit beiden Armen von hinten umklammert und versucht, von den andern Streithähnen zu trennen (act. 40). Schlussendlich redete K_________, der Türsteher des Clubs, auf Y_________ ein, sodass sich dieser nach draussen vor dem Club begab (act. 174/Aussage K_________). Wie die Zeugen übereinstimmend erklären, war X_________ an dieser

- 5 - Rangelei im Innern des Clubs nicht beteiligt; er hielt sich zu jener Zeit an der Bar auf und traf erst in der Folge draussen auf Y_________ (act. 20). 2.2 Entscheidend ist nun was sich zwischen den Parteien draussen vor dem Club zugetragen hat. X_________ sagte vor der Polizei aus, er habe an diesem Abend ca. 10 Stangen Bier und 4 bis 5 Gläser Wodka-Red Bull getrunken. An den Vorfall selber könne er sich nicht mehr erinnern; er wisse nur von Kollegen, dass Y_________ ihn geschupst hätte, sodass er auf das Trottoir gefallen sei; anschliessend soll llllj ihn mit dem Knie oder den Fäusten im Gesicht getroffen haben (act. 5, 6). Auch vor Gericht macht X_________ keine weiteren Angaben, wie sich der Vorfall aus seiner Sicht zugetragen habe (act. 177 ff.). Y_________ bestätigt vor der Polizei ausdrücklich, dass er mit Y_________ im Innern des Clubs überhaupt keinen Kontakt gehabt habe und dass er vom Clubbesitzer und dem Sicherheitsbeamten - wie oben geschildert - ‚ausserhalb des Lokals verwiesen‘ worden sei; er habe an diesem Abend ca. 4 Flaschen à 3dl Bier getrunken. Y_________ bestätigt weiter vor Gericht, dass X_________ mit der Rangelei im Innern des Clubs nicht zu tun gehabt habe (act. 180). Er (Y_________) habe sich vor dem Lokal mit weiteren Kollegen unterhalten und nach ca. 5 Minuten sei X_________ hinzugekommen und haben angefangen, ‚herum zu stänkern‘. X_________ habe versucht, Streit anzufangen und sobald er (Y_________) sich von X_________ weggedreht habe, sei er von diesem zu Boden gestossen worden. „Ich war in diesem Moment dermassen geschockt. Ich drehte mich um und schlug im Affekt zwei Mal mit der rechten Faust ins Gesicht (von X_________). In der Folge fiel er wie ein ‚fauler Sack‘ zu Boden.“ Er habe ihm nur zwei Schläge gegeben und aus ‚reiner Notwehr gehandelt‘ (act. 15/Polizeiaussage Y_________). Bei der gerichtlichen Einvernahme schildert Y_________ den Vorfall draussen vor dem Club wie folgt: Er (X_________) kam zu mir und hat mir mit dem Finger permanent auf die Brust gestossen. Er hat mir viel gesagt in seiner Sprache, was ich gar nicht verstehe. Er hat mich permanent provoziert und ich habe gesagt, er solle mich in Ruhe lassen. Ich habe mich umgedreht und wollte nach Hause gehen. Darauf hat mich X_________ heftig von hinten niedergestossen. Ich fiel hin, stand dann aber wieder auf und schlug X_________ zweimal mit der Faust ins Gesicht. Ich habe mich verteidigt, notgewehrt. Danach bin ich mit L_________ ein Stück gelaufen, um mich zu beruhigen. (act. 180). Der Zeuge J_________, der Freund von X_________, schildert vor der Polizei, was er draussen vor dem Club beobachtete; danach soll sich Y_________ und X_________ gegenseitig geschupst haben. Er habe sich umgedreht und gehört, wie etwas zu Bo-

- 6 den falle. Nachdem er sich wieder der Szene zugewandt habe, habe er beobachtet, wie Y_________ auf dem auf dem Boden liegenden X_________ gekniet und ihm mit der Faust dreimal gegen den Kopf geschlagen habe (act. 20). M_________ hat den Vorfall draussen beobachtet und schildert ihn wie folgt: sie bestätigt, draussen eine Schlägerei gesehen zu haben und dass X_________ den Y_________ von Hinten niedergestossen hat, um wörtlich weiterzufahren: „Y_________ war am Boden, stand aber sofort auf und hat sofort X_________ geschlagen. X_________ hat provoziert und Y_________ hat erklärt: "Lass mich in Ruhe". X_________ ist jedoch immer wieder auf ihn zugegangen und ihn schlussendlich niedergestossen“ (act. 166). Der Zeuge L_________ schildert den Vorfall vor dem Club wie folgt, auf die Frage: Hatte Y_________ auch "Stress" mit X_________ ? antwortet der Zeuge: „Ja. Am Schluss standen sie beim Eingang vom Club. X_________ hat Y_________ weggestossen. Daraufhin ist Y_________ aufgestanden und hat X_________ zwei Schläge mit der Faust ins Gesicht gegeben“. Auf die weitere Frage: Hat Y_________ auf Provokationen von X_________ reagiert ?, antwortet der Zeuge: „Am Schluss dann schon; mit diesen zwei Schlägen“. Schlussendlich will der Zeuge gesehen haben, wie X_________ Y_________ weggestossen hat und Y_________ hinfiel (act.168, 169). Gabor Strassburger bestätigt ebenfalls, dass X_________ den Y_________ draussen von Hinten niedergestossen habe und dass es daraufhin zu einer Prügelei zwischen den beiden kam (act. 171). Der Türsteher des Clubs K_________ schildert was er draussen beobachtet hat, wie folgt: „Ich weiss nicht, welcher als erster und welcher als zweiter zugeschlagen hat. Es waren viele Leute draussen. Ob X_________ Y_________ niedergestossen hat, habe ich nicht beobachtet. Die Leute sagen, X_________ hätte als erster geschlagen. Nach der Schlägerei habe ich die beiden getrennt. X_________ war auf dem Boden. Beide sind zu Boden gefallen. Ein N_________ hat auch versucht, die beiden zu beruhigen. Ich habe X_________ mit N_________ zusammen zur Bussstation geführt (act. 175.). 2.3 Im Lichte dieser Zeugenaussagen wird das was Y_________ als Beklagter selber eingesteht, nämlich: X_________ habe versucht, Streit anzufangen und sobald er (Y_________) sich umgedreht habe, sei er von X_________ zu Boden gestossen worden. „Ich war in diesem Moment dermassen geschockt. Ich drehte mich um und schlug im Affekt zwei Mal mit der rechten Faust ins Gesicht (von X_________). In der Folge fiel er wie ein ‚fauler Sack‘ zu Boden.“ Er habe ihm nur zwei Schläge gegeben und aus ‚reiner Notwehr gehandelt‘ (act. 15) vom Gericht wie folgt bewertet.

- 7 - Aus den verschieden Aussagen geht hervor, dass X_________ den Y_________ draussen vor dem Club provoziert hat, sei es mit Worten oder dass er ihm auf die Brust getippt hat. X_________ hat sich draussen gemäss Aussagen der Zeugen auffallend benommen, grundlos herumgestänkert und andere Leute angepöbelt. Y_________ hat schlussendlich auf diese Provokationen reagiert. Dabei ist zu vergegenwärtigen, dass X_________ unmittelbar davor vom Clubbesitzer und dem Türsteher ‚vor die Türe gesetzt‘ worden war und draussen auf Y_________ traf, welcher zuvor im Club seine Geburtstagsparty gestört hatte. In dieser Situation erklären sich die dem X_________ gegenüber Y_________ vorgeworfenen Provokationen. Weiter halten die Zeugen mehrheitlich übereinstimmend fest, dass X_________ den Y_________ - als sich dieser umgedreht hatte - zu Boden stiess; wobei die Zeugen nicht von einem Schlag oder Niederschlagen, sondern einem Niederstossen oder Schubsen sprechen. Es ist auch einleuchtend, dass Y_________ in dieser Situation relativ leicht umgestossen werden konnte, da er dem X_________ den Rückenzukehrte und das Stossen für ihn so unverhofft und vor allem von Hinten kam. Y_________ sagt selber aus, er sei zu Boden gestossen worden; es war also kein eigentlicher Schlag von X_________, welcher ihn zu Fall brachte. Die Reaktion von Y_________ fiel dann aber umso heftiger aus; dabei kann auf seine Aussage verwiesen werden: „Ich war in diesem Moment dermassen geschockt. Ich drehte mich um und schlug im Affekt zwei Mal mit der rechten Faust ins Gesicht (von X_________). In der Folge fiel er wie ein ‚fauler Sack‘ zu Boden.“ Ergänzend hält das Gericht fest, dass er nach dem Schock selbstverständlich zuerst Aufstehen musste und sich dann - wie er selber sagte - umdrehte, um unmittelbar zweimal die rechte Faust ins Gesicht von X_________ zu schlagen; dieser fiel ‚wie ein fauler Sack‘, so die Aussage von Y_________. Y_________ behauptet selber nicht, dass er nach dem Aufstehen und sich zu X_________ umdrehend von diesem wieder angegriffen worden wäre; sondern nach dem Umdrehen, schlug Y_________ unmittelbar - wie er sagt - zweimal zu. Das Gericht hält daher nicht als erstellt und dies wird auch nicht behauptet, dass Y_________ einen erneuten Angriff von X_________ abwehrte oder abwehren wollte oder musste; es lag demnach konkret keine Notwehrsituation vor und es stellt sich daher auch die Frage nicht, ob Y_________ die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten hat; diesfalls hätte Y_________ nicht schuldhaft gehandelt (Art. 16 Abs. 2 StGB).

- 8 - 3.1 X_________ wurde nach dem Vorfall gemäss Verzeigungsbericht der Polizei vom 22.10.2011 (Beleg Nr.2) mit dem Ambulanzdienst ins Spital nach O_________ überführt, um das linke Auge zu versorgen. Gemäss dem Bericht des Spitals von O_________ wurde bei X_________ am 18.09.2011 folgende Verletzung festgestellt: Lésion maculaire traumatique OS et mydriase aréactive (act. 47 / Beleg Nr. 5). Das P_________ Kantonsspital hat zu Handen des Hausarztes von X_________ im Bericht vom 08. November 2011 bestätigt, dass sie am 31.10.2011 beim Patienten folgende Verletzung des linken Auges diagnostiziert haben: Pigmentepithel- und Chorodial- Ruptur, welche die Netzhautmitte erreicht und eine Sehverschlechterung verursacht (act.48/49). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kam der Gutachter Dr. med. E_________ zum Schluss, dass X_________ bereits vor dem zur Diskussion stehenden Vorfall vom 18. September 2011 bereits am 11./13. und 27 Januar 2011 im Augenzentrum F_________ wegen einer Kontusion Bulbi nach Schlägerei behandelt worden war und dass dabei im linken Auge ein Oberlidhämatom festgestellt worden war, wobei Angaben über die Sehschärfe bei der Austrittskontrolle fehlen. Der Experte hält weiter fest, dass die Schädigung des linken Auges mit aller Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 18. September 2011 zurück zu führen sei; er schliesst dabei eine aufgrund des Vorfalls vom 11. Januar 2011 vorbestandene Schwächung der Netz- und Aderhaut nicht aus (act. 129/152). Die Sehfähigkeit bewegt sich in diesem Auge noch zwischen 1 und 5%. Eine Verbesserung der zentralen Sehschärfe sei nicht zu erwarten; eine chirurgische Sanierung der Netzhaut sei nicht möglich. Der Gutachter schränkt allerdings ein, dass die erwähnte Sehfähigkeit ausschliesslich die zentrale Sehschärfe betreffe. Sie sage nichts aus über das periphere Gesichtsfeld, welches im Alltag ebenso wichtig sei. Es könne bei X_________ von einem normalen peripheren Gesichtsfeld ausgegangen werden. Die Berufsmöglichkeiten seien kaum eingeschränkt. Einzig feine Naharbeit sei schwierig; dies betreffe seine jetzige Arbeit als Automechaniker nicht (act. 130). 3.2 X_________ war infolge des Vorfalls vom 21. September 2011 bis zum 09. Oktober 2011 und vom 27. bis zum 28. Dezember 2011 während insgesamt 21 Tagen zu 100% arbeitsunfähig. Nach Abzug der Taggeldauszahlungen von Fr. 3‘041.85 (80%) erlitt X_________ demnach einen Erwerbsausfall von Fr. 760.50 (20%). Am 31. Oktober 2011 musste er sich zur Pflege in die Augenklinik nach Luzern begeben, was eine Erwerbseinbusse von Fr. 181.00 zur Folge hatte (Beleg Nr. 7, 8). Eine Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 OR). Die einzelnen Scha-

- 9 densposten bei Körperverletzung sind: Heilungskosten, finanzielle Nachteile infolge Arbeitsunfähigkeit, Rentenschaden, Pflege- und Betreuungskosten, Haushaltsschaden und Anwaltskosten. Der Schädiger Y_________ hat vorliegend dem Verletzten X_________ unter dem Titel finanzielle Nachteile infolge Arbeitsunfähigkeit den als Schaden nachgewiesenen Betrag von Fr. 941.50, nebst 5% Zins seit dem 18.09.2011, als ausgewiesener Erwerbsausfall zu bezahlen. 3.3 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sei (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Verschulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II - 27 - 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, gehört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genugtuungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstverschuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis zwischen Verletztem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Die Bezifferung der Genugtuung ist sehr schwierig. Dem Gericht kommt dabei erheblicher Ermessensspielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an (vgl. Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar N 6 - 11 zu Art. 47 OR). Der Kläger beantragte ursprünglich in der Klage vom 20. Dezember 2012, der Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 37‘800.00 als Genugtuung, nebst Zins zu 5% seit dem 18.09.2011, zu verurteilen und zwar auf Grund des ‚Quasi-Verlustes‘ des Sehvermögens auf dem linken Auge. Der Betrag der Genugtuung ergebe sich aus dem Vergleich mit der sozialversicherungsrechtlichen Integrationsentschädigung gemäss Skala im Anhang 3 der Unfallversicherungsverordnung (UVV). Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes beträgt in der Unfallversicherung Fr. 126‘000.00 (Art. 22 UVV). Aufgrund der Skala der Integritätsentschädigung (Anhang 3 zur UVV) entspricht die Entschädigung bei Verlust des Sehvermögens auf einem Auge 30% des versicherten Verdienstes, was in casu einer Genugtuung von Fr. 37‘800.00 entspräche.

- 10 - Unmittelbar nach der Einvernahme der Zeugen und Parteien änderte X_________ sein Rechtsbegehren Ziffer 2. mit Rechtsbot vom 27. März 2014 und beantragte schlussendlich, der Beklagte habe einen Betrag von Fr. 20‘000.00 als Genugtuung, nebst Zins zu 5% seit dem 18.09.2011, an den Kläger zu bezahlen. Die Gewaltanwendung durch Y_________ führte zu erheblichen Verletzungen des Klägers mit bleibenden Schäden am linken Auge. Y_________ ist hiefür mit Strafbefehl vom 21. Februar 2012 wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt strafrechtlich leicht bis erheblich und zivilrechtlich aber mittelschwer. Allerdings erfährt die Genugtuung aufgrund des Mitverschuldens von X_________, welcher den Beklagten provoziert und umgestossen hatte - ohne dass dies zu einer Notwehrsituation des Beklagten geführt hätte - eine nicht unerhebliche Reduktion. Mitberücksichtigt wird weiter - nebst der vorbestandenen Schwächung der Netz- und Aderhaut - ebenfalls, dass von einem normalen peripheren Gesichtsfeld ausgegangen werden kann und die Berufsmöglichkeiten von X_________ somit nicht übermässig eingeschränkt sind. Vorliegend ist demzufolge auch angesichts der finanziellen Situation des Beklagten eine Genugtuung von Fr.10'000.00 angemessen. Y_________ wird daher verpflichtet, dem X_________ eine Genugtuung von Fr. 10‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 18.09.2011 zu bezahlen. 4. Die Prozesskosten, d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gemäss dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) zu bestimmen. Bei Anerkennung der Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend. Hat eine Partei nicht vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten setzen sich aus den Auslagen und der Gebühr zusammen (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar]). Vorliegend ist der Kläger mit seiner Klage durchgedrungen. Aus diesem Grund sind die Kosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. 4.1 Die Kosten des Verfahrens sind ebenso wie die Parteientschädigung im Dispositiv des Urteils festzusetzen (Art. 5 Abs. 1 GTar). Dem Gericht sind Auslagen (Art. 3 Abs. 2 GTar) in Höhe von Fr. 515.00 entstanden. Die Gerichtsgebühr, die auch die Kanzleikosten pauschal abdecken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls und der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 20'941.50, womit die Gebühr in der Regel (Art. 16 Abs. 1 GTar) wenigstens Fr. 1'800.00 und höchstens

- 11 - Fr. 5'000.00 beträgt. In Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien, namentlich der Art und des Aufwands in der Prozessführung erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 als angemessen. Die Gerichtskosten betragen somit insgesamt Fr. 1'315.00, die dem Beklagten aufzuerlegen sind und mit den von ihm (Fr. 500.00) und dem Kläger (Fr. 3‘000.00) geleisteten Vorschüssen verrechnet werden. Demnach wird dem Kläger ein Saldo von Fr. 2‘185.00 (3‘500.00 - 1‘315.00) zurückerstattet und der Beklagte schuldet demnach dem Kläger noch Fr. 815.00 (1‘315.00 - 500.00). 4.2 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 20'941.50 beträgt der Rahmen grundsätzlich Fr. 3'600.00 bis Fr. 5'400.00 (Art. 32 Abs. 1 GTar). In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit und der von den Rechtsvertretern nützlich aufgewandten Zeit (Art. 27 Abs. 1 GTar) sowie der entstandenen Auslagen und Spesen rechtfertigt sich für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen). Der Beklagte hat somit dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 zu bezahlen.

und erkennt:

1. Der Beklagte bezahlt an den Kläger als Erwerbsausfall den Betrag von Fr. 941.50, nebst Zins zu 5% seit dem 18.09.2011. 2. Der Beklagte bezahlt an den Kläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10‘000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 18.09.2011. 3. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'315.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. Demnach wird dem Kläger ein Saldo von Fr. 2‘185.00 zurückerstattet und der Beklagte schuldet dem Kläger noch Fr. 815.00. 4. Der Beklagte bezahlt dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00.

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