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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 31.01.2014 S2 13 126

31 janvier 2014·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·874 mots·~4 min·9

Résumé

S2 13 126 ENTSCHEID VOM 31. JANUAR 2014 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen PARITÄTISCHE UNTERKOMMISSION DES HOCH- UND TIEFBAUGEWERBES, Beschwerdegegnerin (Konventionalstrafe / Verfahrenskosten / GAV-Retabat)

Texte intégral

S2 13 126

ENTSCHEID VOM 31. JANUAR 2014

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen

X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

PARITÄTISCHE UNTERKOMMISSION DES HOCH- UND TIEFBAUGEWERBES, Beschwerdegegnerin

(Konventionalstrafe / Verfahrenskosten / GAV-Retabat)

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EINGESEHEN

- das „Judicatum“ der paritätischen Berufskommission des Hoch- und Tiefbaugewerbes des Kantons Wallis (Berufskommission) vom 7. März 2011, mit welchem eine Konventionalstrafe von Fr. 40'000.-- und Verfahrensspesen von Fr. 4'000.-- gegen die Firma X_________ ausgesprochen wurden; - den begründeten Entscheid der Berufskommission vom 11. November 2011, mit welchem die Konventionalstrafe beibehalten und die Verfahrenskosten auf Fr. 4'500.-festgesetzt wurden; - die am 12. Dezember 2011 an das berufliche Schiedsgericht des Hoch- und Tiefbaugewerbes des Kantons Wallis (Schiedsgericht) und das Kantonsgericht B_________ zugestellte „Beschwerde“ von X_________ gegen den Entscheid der Berufskommission vom 7. März 2011; - den Entscheid des Schiedsgerichts vom 18. September 2013, mit welchem das Schiedsgericht auf die Beschwerde von X_________ nicht eintrat; - das Schreiben von X_________ vom 31. Oktober 2013, mit welchem er das Kantonsgericht aufgrund des Entscheides des Schiedsgerichts vom 18. September 2013 darum ersuchte, die Beschwerde vom 12. Dezember 2011 zu behandeln; - die übrigen Akten;

ERWÄGEND

- dass das Kantonsgericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 126 V 30 E. 1, 125 V 183 E. 1 mit weiteren Hinweisen); - dass gemäss Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VwVG) das Kantonsgericht als einzige Instanz Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts beurteilt; - dass gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht bezeichnet, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet; - dass in sachlicher Hinsicht für die Anwendung von Art. 73 BVG erforderlich ist, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Im Wesentlichen geht es um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Eintrittsund Austrittsleistungen und Beiträge bzw. um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Frage (H.-S. Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz. 1921 f.);

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- dass der Rechtsweg nach Art. 73 BVG dagegen nicht offen steht, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt; - dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung von Gesamtarbeitsverträgen als Zivilsachen gelten (BGE 137 III 556 E. 3, 134 III 399; 134 III 541); - dass Ansprüche aus Gesamtarbeitsverträgen auch dann dem Privatrecht zugeordnet werden, wenn sie auf gemäss dem Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen beruhen und gegenüber Aussenseitern geltend gemacht werden (BGE 137 III 556 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 4A.300/2007 vom 6. Mai 2008 E. 1); - dass gemäss Art. 357b des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) die Vertragsparteien eines Gesamtarbeitsvertrages vereinbaren können, dass ihnen ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern bezüglich gewisser Punkte, namentlich der Kosten für die Kontrollen, Kautionen und Konventionalstrafen, u.a. zur Durchsetzung der Beitragspflicht an Ausgleichskassen oder anderen das Arbeitsverhältnis betreffenden Einrichtungen, zusteht. Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Gesamtarbeitvertrages richten sich die entsprechenden Ansprüche auch gegen die nicht beteiligten Arbeitgeber, auf die der Geltungsbereich ausgedehnt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.300/2007 vom 6. Mai 2008 E. 1); - dass zumindest im Zeitpunkt des Entscheides der paritätischen Berufskommission im März 2011 der Gesamtarbeitsvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis vom 1. Februar 2010 (GAV-Retabat) eine Konventionalstrafe vorsah (Art. 16c GAV-Retabat), welche Bestimmung für allgemeinverbindlich erklärt worden war; - dass eine solche Konventionalstrafe zur Durchsetzung des GAV-Retabat selbst dann zivilrechtlicher Natur ist, wenn damit Verstösse gegen Vorsorgepflichten im weiteren sanktioniert werden; - dass laut Rechtsprechung und Lehre das gemäss Gesamtarbeitsvertrag zuständige Organ zwar eine Konventionalstrafe verhängen darf, zu deren Durchsetzung jedoch eine Leistungsklage beim Zivilrichter erheben muss, wenn der Beklagte die Konventionalstrafe nicht akzeptiert und folglich nicht bezahlt (BGE 137 III 556; Vischer/Albrecht, Zürcher Kommentar, N. 17 zu Art. 357b OR; Stöckli, Berner Kommentar, N. 9 und 13 f. zu Art. 357b OR); - dass demzufolge einerseits die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts nicht zuständig ist, um die Konventionalstrafe zu beurteilen, und anderseits kein Grund besteht, den strittigen Entscheid aufzuheben, welcher im Sinne der vorstehenden Erwägungen nicht in Rechtskraft erwachsen kann, sondern vom zuständigen Organ des GAV-Retabat mittels Zivilklage geltend zu machen ist;

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- dass X_________ im Zeitpunkt des strittigen Entscheids nicht Verbandsmitglied eines Vertragspartners des GAV-Retabat war und Art. 16 Abs. 2 GAV-Retabat, welcher die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts regelt, nicht allgemeinverbindlich erklärt worden ist, weshalb auch nicht geprüft werden muss, ob diese Zuständigkeit über vorsorgerechtliche Fragen hinausgehen soll und ob eine solche Ausweitung auf zivilrechtliche Fragen rechtlich überhaupt zulässig wäre; - dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; - dass im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss BVG der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz Anwendung findet, wonach das Gerichtsverfahren in der Regel kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG); - dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen geschuldet sind;

Das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Beschwerde von X_________ vom 12. Dezember 2011 gegen den Entscheid der Berufskommission vom 7. März 2011 wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten. 2. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgesprochem.

Sitten, 31. Januar 2014

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