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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 23.01.2013 S2 12 58

23 janvier 2013·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,328 mots·~7 min·12

Résumé

S2 12 58 URTEIL VOM 23. JANUAR 2013 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer- Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin ad hoc Agneska Turek In Sachen X__________, Beschwerdeführer gegen Y__________, Beschwerdegegnerin (Unfallbegriff / Zahnschaden)

Texte intégral

S2 12 58

URTEIL VOM 23. JANUAR 2013

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer- Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin ad hoc Agneska Turek

In Sachen

X__________, Beschwerdeführer

gegen

Y__________, Beschwerdegegnerin

(Unfallbegriff / Zahnschaden)

- 2 - Sachverhalt

A. Dem 1970 geborenen X__________ war am 12. Dezember 2011 beim Abbeissen eines Stücks Speck ein Teil eines Zahnes abgebrochen. Am 14. Dezember 2011 meldete er diesen Zahnschaden seiner Unfallversicherung, Y__________, und suchte am 27. Dezember 2011, nachdem ein früherer Termin aufgrund einer Verhinderung des Zahnarztes nicht möglich war, diesen zur Befundaufnahme auf. Seine Angaben bei der Unfallversicherung ergänzte er mit Folgeschreiben am 3. Januar 2012. B. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 lehnte die Unfallversicherung die Übernahme von Versicherungsleistungen aus diesem Vorfall ab. Die blosse Vermutung, dass es sich bei dem fraglichen Objekt um einen Fremdkörper gehandelt haben müsse, genüge nicht, um den rechtsgenügenden Beweis für das Vorliegen eines Unfalles zu erbringen. Das Erfordernis des ungewöhnlichen Faktors sei nicht erfüllt. Die Einsprache des X__________ vom 11. Januar 2012 lehnte die Y__________ mit Entscheid vom 18. Juni 2012 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper nicht erfüllt sei. Da der vermutete Fremdkörper nicht gesehen worden sei und sich daher nur aus der Sachverhaltsschilderung ergebe, dass es sich um ein Knorpelstück gehandelt habe, werde dieser in konstanter Rechtssprechung des Bundesgerichts nicht als ungewöhnlich bezeichnet. C. Dagegen erhob X__________ am 16. Juli 2012 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhebung des Entscheides. Die Leistungspflicht der Y__________ sei festzustellen. Ein Knorpel sei kein normaler Bestandteil von Speck und müsse daher als aussergewöhnlicher Faktor und ungewöhnliche äussere Einwirkung angesehen werden. Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2012 beantragte die Y__________ die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.

Erwägungen

1. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

- 3 - Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 16. Juli 2012 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht. 1.2 Der Beschwerdeführer ist in A__________ wohnhaft, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. 2. In materieller Hinsicht bildet Streitgegenstand der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2012. Strittig ist, ob die Y__________ als Unfallversicherung für die Folgen des Vorfalls vom 12. Dezember 2011 leistungspflichtig ist. 3. 3.1 Die Unfallversicherung gewährt grundsätzlich bei Berufs- und Nichtberufsunfällen Versicherungsleistungen (Art. 6 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Ungewöhnlich ist der äussere Faktor, wenn er - nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (Bundesgerichtsurteil 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.1 mit Hinweis). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ob dies zutrifft, ist im Einzellfall zu beurteilen (Bundesgerichtsurteil 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.4; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die „tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden“, aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (Bühler, Der Unfallbegriff, in Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, S. 234 mit Hinweisen). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den

- 4 alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall (Bundesgerichtsurteil 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.4). 3.2 Der Richter darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn er von ihrem Bestehen überzeugt ist (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben. Im Streitfall hat das Sozialversicherungsgericht zu entscheiden, ob die einzelnen Merkmale des Unfallbegriffs, insbesondere die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, gegeben sind. Hierzu hat es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die notwendigen Beweise zu erheben. Spricht der rechtserhebliche Sachverhalt nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der einzelnen Begriffsmerkmale - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, ist ein Unfall im Rechtssinne zu verneinen. (BGE 116 V 140 E. 4b, 103 V 176 E. 2a; RKUV 2003 Nr. U 485 [U 307+308/01] S. 259 E. 5). 3.3 Im Lichte dieser Grundsätze lässt sich die Sachverhaltsdarstellung der Y__________ nicht beanstanden. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, wodurch der Zahnschaden entstanden ist. Der Beschwerdeführer hat zwar das abgebrochene Stück Zahn vorgelegt, jedoch nicht den corpus delicti, durch welchen der Abbruch verursacht wurde. Dass es sich dabei um einen Knorpel gehandelt haben könnte, ist zwar möglich, jedoch nicht zwingend. Im unveröffentlichten Entscheid des EVG vom 30. April 1996 hat das Gericht in den Erwägungen festgehalten, dass derart unbestimmte Aussagen, ohne dass der Betroffene das corpus delicti genauer und detaillierter zu beschreiben wüsste, keine zuverlässige Beurteilung darüber zuliessen, um was für einen Faktor es sich denn überhaupt gehandelt haben könnte, geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit. Aus der Tatsache allein, dass ein Zahn beschädigt ist, kann noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor Ursache dieses Zahnschadens ist. Es liegt damit Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (auszugsweise Wiedergabe des oberwähnten Urteils in Assistalex 2000 Nr. 6527). 3.4 Ungeachtet der Beweislast und der Annahme des Beschwerdeführers folgend, dass es sich beim corpus delicti um ein Knorpelstück gehandelt habe, wird ferner auf die Rechtsprechung des EVG zu verweisen. Dieses hat dazu im unveröffentlichten Urteil vom 30. April 1991 entschieden: „Ebenfalls kein Unfall ist, der durch Beissen auf harte Knorpelreste in der Berner Zungenwurst verursachte Bruch eines Zahnes. Knorpel als natürlicher Bestandteil der zu Wurst verarbeiteten Fleischmasse stellt keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar“ (SJZ 88/1992 S. 321). Häufiger noch als in Wurst ist in Speck mit Knorpeln zu rechnen. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass das Knorpelstück kein ungewöhnlicher äusserer Faktor darstellt. 4. Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Y__________ als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

- 5 - 5. Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteienentschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG- Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen). Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos.

Demnach wird entschieden und erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteienentschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 23. Januar 2013

urteil vom 23. Januar 2013 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

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