RVJ / ZWR 2011 213 Berufliche Vorsorge Prévoyance professionnelle KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 27. April 2010 in Sachen A. c. B Austrittsleistung bei Scheidung – Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB). – Kompetenzaufteilung zwischen Scheidungsgericht und Berufsvorsorgegericht in Bezug auf den Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall – Fall, wo die Differenz durch den geschiedenen Ehegatten als Schuldner zu begleichen ist. Ref. CH : Art. 122 ZGB, Art. 124 ZGB Ref. VS : Prestation de sortie en cas de divorce – Lorsque l’un des époux au moins est affilié à une institution de prévoyance professionnelle et qu’aucun cas de prévoyance n’est survenu, chaque époux a droit à la moitié de la prestation de sortie de son conjoint calculée pour la durée du mariage selon les dispositions de la loi du 17 décembre 1993 sur le libre passage (art. 122 al. 1 CC). – Répartition des compétences entre le juge du divorce et le juge des assurances sociales en rapport avec le partage des prestations de sortie en cas de divorce.) – Cas où il appartient à l’ex-conjoint débiteur de s’acquitter de la différence. Réf. CH : art. 122 CC, art. 124 CC Réf. VS : Sachverhalt A. Mit Urteil vom 10. Oktober 2007 wurde die Ehe von A. und B. durch den Bezirksrichter von X. geschieden. Das Urteil trat am 3. Juni 2008 in Rechtskraft. Gemäss Urteil ist die Teilung der beruflichen Vorsorge nach den Regeln von Art. 122 ZBG vorzunehmen und die während der Dauer der Ehe angesparten Austrittsleistungen hälftig aufzuteilen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 und 16. Februar 2009 überwies der Zivilrichter die Akten an das Kantonsgericht zur betragsmässigen Festsetzung der Austrittsleistung gemäss Art. 25a FZG. ceg Texte tapé à la machine KGVS S2 09 11 ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine
B. Aufgrund der Akten des Zivil- und Sozialversicherungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: A. und B. heirateten am 8. Juni 1973. B. war seit dem 1. Januar 1985 bei der beruflichen Vorsorgekasse Y. berufsvorsorgeversichert. Aufgrund einer Invalidität hatte er seit Februar 2000 Anspruch auf eine IV- Rente und bezog seit dem 1. April 2008 eine BVG-Invalidenrente. Gemäss Mitteilung der Y. vom 5. März 2009 hätte seine Austrittsleistung als Anteil eines virtuellen Alterkapitals per 3. Juni 2008 Fr. 150’040.80 betragen. Eine Leistung für Wohneigentumsförderung wurde nicht bezogen. Bei Eintritt in die Vorsorgekasse wurde weder eine Einmaleinlage überwiesen noch ein frührer Versicherer genannt. Das Guthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung ist nicht bekannt. Mit Schreiben vom 15. September 2008, 5. März 2009 und 25. Februar 2010 bestätigte die Y., dass aufgrund des Eintritts des Vorsorgefalles eine Teilung oder Überweisung nicht mehr möglich sei. Die Abklärung der berufsvorsorgerechtlichen Verhältnisse von A. ergab eine bei der Z. geäufnete und zu teilende Austrittsleistung per 3. Juni 2008 von Fr. 9’256.50. C. Mit Einschreiben vom 23. März 2009 setzte die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts den Scheidungsparteien eine Frist bis zum 2. April 2009, um die Anträge zu formulieren. Mit Schreiben vom 27. März 2009 stellte der Ehegatte folgende Anträge: «Primär 1. Auf das Gesuch des Bezirksgerichtes X. vom 16. Februar 2009 wird unter Kostenfolge nicht eingetreten. 2. Herr B. wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Eventuell zu 1. Die Pensionskasse Y. wird angewiesen, einen Teil der Austrittsleistung des B. auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZBG auf ein Freizügigkeitskonto oder die berufliche Vorsorgeeinrichtung der A. zu übertragen». Die Ehegattin verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Schreiben der Y. vom 25. Februar 2010 wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen 1. Kommt im Scheidungsprozess keine Einigung über die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge zustande, so hat das Scheidungsgericht gemäss Art. 142 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) nur über das Verhältnis der zu teilenden Austrittsleistung zu entscheiden. Die Teilung selbst hat gemäss Art. 25 und 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 214 RVJ / ZWR 2011
RVJ / ZWR 2011 215 (Freizügigkeitsgesetz, FZG) das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zuständige Gericht durchzuführen, nachdem ihm die Sache überwiesen worden ist. Dieses Gericht entscheidet als einzige kantonale Instanz. Im Kanton Wallis ist dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichtes. Das Berufsvorsorgegericht ist an den im Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel gebunden und hat die Teilung bloss zu vollziehen (BGE 134 V 384 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 2. a) Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, sofern ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Gemäss Absatz 2 des Art. 122 ZGB ist nur der Differenzbetrag zu teilen, falls den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zustehen. Das ZGB hält insofern nur die Prinzipien fest, wogegen die Berechnungsweise der Austrittsleistung durch das FZG bestimmt wird (Art. 15 ff. FZG; Geiser, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: Hausheer, Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 70 Nr. 2.31; Schneider/Bruchez, La prévoyance professionnelle et le divorce, Ausgabe CEDIDAC 41, Lausanne 1999, S. 219). Laut Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Die vor der Heirat akkumulierten und die nach der Scheidung anfallenden Vorsorgebestandteile werden vom Ausgleich nicht erfasst. Für die Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Schneider/Bruchez, a.a.O., S. 224). Der Zinssatz, zu dem die im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen für die Berechnung der aufzuteilenden Austrittsleistungen nach Art. 22 FZG aufgezinst werden, entspricht dem Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) (Art. 26 Abs. 3 FZG). b) Anders verhält es sich bei Zuständigkeit des Scheidungsgerichtes und Eintritt eines Vorsorgefalles vor Rechtskraft der Scheidung, wobei Vorsorgefälle im Zusammenhang mit der Scheidung nur Alter
und Invalidität sein können. Der Vorsorgefall «Invalidität» ist eingetreten, wenn ein Ehegatte - weiter gehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten - mindestens zu 40% dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40% arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat (BGE 134 V 28, 129 III 484 E. 3.2.2). Für die Annahme eines Vorsorgefalles genügt blosse Teilinvalidität (BGE 134 V 384 E. 1.2 mit Hinweisen). Der massgebende Zeitpunkt für den Entscheid darüber, ob bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist oder die Austrittsleistungen aus anderen Gründen nicht geteilt werden können, ist der Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Scheidung (BGE 134 V 384 E. 1.2). Gemäss Art. 124 ZGB ist, sofern bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten ist oder wenn aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht geteilt werden, eine angemessene Entschädigung geschuldet. Wird einem Ehegatten nach Art. 124 ZGB eine angemessene Entschädigung zugesprochen, so kann im Scheidungsurteil bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird (Art. 22b Abs. 1 FZG). Diese Zahlungsform setzt aber voraus, dass noch eine (teilbare) Austrittsleistung vorhanden ist und dass die Zusprechung einer Rente oder eines Kapitals wegen eingeschränkter finanzieller Verhältnisse des pflichtigen Ehegatten nicht in Betracht fällt. c) Gemäss BGE 134 V 384 ist das zuständige Vorsorgegericht zum Vollzug der hälftigen Teilung auch dann verpflichtet, wenn das Scheidungsgericht in Kenntnis des Eintritts eines Vorsorgefalles die hälftige Teilung des Austrittsleistung gestützt auf Art. 122 ZGB anordnet, das Scheidungsurteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und die Voraussetzungen für die Übertragung eines Teils der Austrittsleistungen auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art. 22b FZG erfüllt sind. Damit werde, abgesehen von der Rechtskraft des Scheidungsurteils, der übereinstimmende klare Wille der Parteien berücksichtigt. Im Übrigen sei die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides durch das Vorsorgegericht sowie die Überweisung der Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZBG zwar theoretisch möglich, jedoch sei es fraglich, ob ein solches scheidungsgerichtliches Urteil mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. und Art. 141 f. ZGB in Revision gezogen werden 216 RVJ / ZWR 2011
RVJ / ZWR 2011 217 könne, da der Bezug einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge den Parteien und dem Scheidungsgericht nicht unbekannt war. Schliesslich sei auch zweifelhaft, ob die Regelung des Vorsorgeausgleichs nach Art. 124 ZGB zum Gegenstand eines Nachverfahrens gemacht werden könne. d) In BGE 135 V 324 anerkannte das BGer weiter, dass die Vorsorgeeinrichtung, wenn der geschiedene Ehegatte als Schuldner der Ausgleichsforderung im Sinne von Art. 122 ZGB einen Vorbezug getätigt habe und sein Guthaben bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung deshalb nicht mehr ausreiche (wobei die Teilung der Austrittsleistung theoretisch zwar möglich und durchführbar sei), nur zur Übertragung der bei ihr noch vorhandenen Mittel verpflichtet werden könne, um die Ausgleichsforderung zu bedienen. Die Differenz sei durch den geschiedenen Ehegatten als Schuldner zu begleichen. 3. a) Vorliegend haben die Ehegatten am 8. Juni 1973 geheiratet. Mit Rechtsbot vom 14. Dezember 2005 leitete B. das Scheidungsverfahren ein und beantragte die hälftige Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB. Der Klage lagen die Bescheinigungen der Ausgleichskasse sowie der SUVA betreffend die Auszahlung einer Invaliden- sowie einer Zusatzrente bei. Mit Klageantwort vom 20. März 2006 stimmte die Ehegattin dem Antrag betreffend die Teilung der Austrittsleistung zu. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 hinterlegte der Kläger das Schreiben der Y. vom 11. September 2006, wonach wegen einer Überentschädigung noch keine BVG-Leistung ausgezahlt werde. Im Rahmen der eingereichten Schlussdenkschriften hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Rechtsbot vom 12. November 2007 nahmen die Parteien Bezug auf das Judikatum vom 10. Oktober 2007 und verlangten ein vollständig ausgefertigtes Urteil. Am 30. April 2008 wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt, wobei die nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnde Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen war. Die dagegen vom Ehegatten eingereichte Berufung, in welcher er darlegte, gemäss Schreiben der sPensionskasse sei bei ihm der Vorsorgefall eingetreten, weshalb er eine Anwendung von Art. 124 ZGB beantrage, wurde am 5. Juni 2008 zurückgezogen. Das Scheidungsurteil trat am 3. Juni 2008 in Rechtskraft. Aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht steht fest, dass B. während der Ehe bei der Y. berufsvorsorgerechtlich versichert war. Die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat ist nicht bekannt. Vorbezüge wurden keine getätigt. Hingegen trat ein Vorsorgefall ein, aufgrund dessen er ab Februar 2000 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hatte. Da die SUVA- bzw. IV-Leistungen vorerst 90% des Lohnausfall deckten, kam es erst ab dem 1. April 2008 zu einer Rentenzahlung durch die Y.. In der Folge legte die Y. mehrmals dar, dass eine Teilung sowie eine Überweisung eines Betrages nicht mehr möglich seien. Rein rechnerisch betrug die Austrittsleistung per 3. Juni 2008 Fr. 150’040.80 (Schreiben der Y. vom 5. März 2009). A. ist bei der Z. angeschlossen. Sie hatte per 3. Juni 2008 eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 9’256.50 geäufnet. Eine Austrittsleistung bei der Heirat ist nicht bekannt. Bei der Ehegattin ist weder ein Vorsorgefall eingetreten noch eine Leistung für Wohneigentumsförderung bezogen worden. b) Der Zivilrichter hat im Scheidungsurteil vom 10. Oktober 2007 das hälftige Teilungsverhältnis der Austrittsleistung des Ehegatten festgelegt. Gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung hat das Vorsorgegericht trotz des Eintritts des Vorsorgefalles die vom Scheidungsgericht angeordnete hälftige Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge zu vollstrecken, zumal die Überweisung der Hälfte der Austrittsleistungen des Ehegatten bei der Y. auf das Freizügigkeitskonto der Ehegattin dem übereinstimmenden klaren Willen der Parteien im Scheidungsverfahren entspricht. Dieser wurde durch den Rückzug der eingereichten Berufung gegen das Scheidungsurteil noch bekräftigt, da die Parteien, obwohl zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass die Y. eine Rentenzahlung erbringen würde und damit der Vorsorgefall eingetreten war, eine Regelung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB gemäss Scheidungsurteil akzeptierten. Mithin einigten sich die Parteien auf eine hälftige Teilung der während der Ehedauer angesparten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und erklärten sich damit einverstanden. Nebst dem übereinstimmenden Willen der Parteien fällt weiter ins Gewicht, dass das Scheidungsurteil vom 10. Oktober 2007 mit dem Rückzug der Berufung in Rechtskraft erwuchs und somit für das Berufsvorsorgegericht verbindlich wurde. Daran ändert nichts, dass das Scheidungsgericht den Vorsorgeausgleich zu Unrecht in Anwendung von Art. 122 ZGB und Art. 22 FZG und nicht gestützt auf Art. 124 ZGB geregelt hat. Dessen ungeachtet, werden bei der Regelung des Vorsorgeausgleichs - ob nach Art. 122 ZGB oder im Rahmen von 218 RVJ / ZWR 2011
RVJ / ZWR 2011 219 Art. 124 ZGB - die Vermögensverhältnisse nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie die sonstige wirtschaftliche Lage der Parteien nach der Scheidung berücksichtigt. Schliesslich kann im vorliegenden Fall das Gericht auch keinen Nichteintretensentscheid fällen und die Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB überweisen, da die Tatsache des Bezugs einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge durch den Ehemann den Parteien vor Rechtskraft des Scheidungsurteils bekannt war und das Scheidungsgericht um den Anspruch des Ehegatten auf eine Invalidenrente ebenfalls wusste. Sodann vertritt die Vorinstanz selber wohl in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht den Standpunkt, dass ein Nachverfahren nicht möglich sei. Es spricht daher nichts gegen den Vollzug der vom Scheidungsgerichts an sich unrichtig gestützt auf Art. 122 ZGB angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistung durch das zuständige Kantonsgericht als Vorsorgegericht. c) Gemäss Mitteilung der Y. hatte B. per 3. Juni 2008 an sich ein Guthaben von Fr. 150’040.80 geäufnet. Das während der Ehe angesparte Guthaben von A. umfasst eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 9’256.50. Da vorliegend den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zustehen, ist nur der Differenzbetrag zu teilen. Nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist daher grundsätzlich der Betrag von Fr. 70’392.15 (Fr. 150’040.80 - 9’256.50 / 2) vom Konto von B. bei der Pensionskasse der Y. auf das Freizügigkeitskonto von A. bei der Z. zu überweisen. Vorliegend bezieht B. eine BVG-Invalidenrente, womit die Guthaben bei seiner Vorsorgeeinrichtung nicht ausreichen, um die seiner früheren Ehefrau vom Bezirks- bzw. Kantonsgericht zugesprochene Ausgleichsforderung gemäss Artikel 122 ZGB zu decken. Dies hat die Y. in mehreren Schreiben bestätigt. Eine Auszahlung ihrerseits ist nicht mehr möglich. Es stellt sich deshalb die Frage, wie die Schuld beglichen werden muss. Entsprechend BGE 135 V 324 drängt sich auf, die Überweisung der Ausgleichsforderung an die frühere Ehefrau zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten nur innerhalb der tatsächlich verfügbaren Mittel anzuordnen. Darüber hinaus muss der Ehegatte, der durch den höheren Rentenbezug begünstigt wird, persönlich für den restlichen geschuldeten Betrag aufkommen, der an die Freizügigkeitseinrichtung der Ehegattin zu überweisen ist. In casu bedeutet dies, da eine Auszahlung seitens der Y. überhaupt nicht mehr möglich ist, dass B. den gesamten geschuldeten Betrag
zu überweisen hat. Demnach hat B. nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 70’392.15 auf das Konto von A. bei Z. zu überweisen. d) Ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wäre ein Verzugszins von 3% (Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV2) zu bezahlen. 220 RVJ / ZWR 2011
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