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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 25.10.2025 S1 25 80

25 octobre 2025·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·2,552 mots·~13 min·2

Résumé

S1 25 80 URTEIL VOM 25. OKTOBER 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Procap Oberwallis, Brig-Glis gegen KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin (Voraussetzungen des Taggeldanspruchs) Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. April 2025

Texte intégral

S1 25 80

URTEIL VOM 25. OKTOBER 2025

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Procap Oberwallis, Brig-Glis

gegen

KANTONALE IV-STELLE, Beschwerdegegnerin

(Voraussetzungen des Taggeldanspruchs) Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. April 2025

- 2 - Verfahren

A.a. Der xxxx geborene Beschwerdeführer verunfallte im August 2002 im Rahmen seiner Ausbildung zum C.____ und meldete sich im März 2003 aufgrund von Lendenwirbelsäulenschmerzen bei der Invalidenversicherung zur Umschulung an (Akten der Beschwerdegegnerin S. 1 ff.). Diese tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Sachverhaltsabklärungen. Der Versicherte absolvierte anschliessend verschiedene Eingliederungsmassnahmen. Im November 2013 erlangte er den Bachelor-Abschluss D. Mit Verfügung vom 25. März 2013 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab. A.b. Am 5. November 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf somatische und psychische Probleme erneut bei der Invalidenversicherung an, worauf diese eine psychiatrische Abklärung beim regionalen ärztlichen Dienst (fortan: RAD) in Auftrag gab. Mit Bericht vom 9. März 2016 kam der beratende Psychiater zum Schluss, es liege keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 26. September 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens. A.c. Mit Anmeldung vom 26. Juli 2017 ersuchte der Versicherte abermals um IV-Leistungen, wobei er auf eine seit November 2016 anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit hinwies. Nach Unterbreitung der Akten beim RAD trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2019 aufgrund unveränderter Verhältnisse auf das Leistungsgesuch nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 5. November 2019 ab. A.d. Auf die am 13. Januar 2020 erfolgte Neuanmeldung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2020 abermals nicht ein. A.e. Der Versicherte meldete sich am 3. Mai 2021 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an, woraufhin ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde. Am 24. Juli 2023 wurde beim Versicherten ein Opiatentzug angeordnet. Der RAD-Arzt erachtete am 10. Dezember 2024 Integrationsmassnahmen für angebracht, weshalb am 10. März 2025 die Zielvereinbarung für ein Aufbautraining erfolgte. Mit Verfügung vom 9. April 2025 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 13. März bis zum 12. Juni 2025. Demgegenüber verneinte sie den Anspruch auf ein Taggeld, da der Versicherte bei Eintritt der attestierten Arbeitsunfähigkeit per Anfang 2018 nicht erwerbstätig gewesen sei.

- 3 - B. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. April 2025 und beantragte die Zusprechung eines Taggeldes. Subsidiär sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Begründend brachte er vor, entgegen der Darlegung der Beschwerdegegnerin habe seit dem 1. Dezember 2016 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diesbezüglich reichte er diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des PZO sowie ein Kündigungsschreiben zu den Akten. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte lege selber dar, unmittelbar vor der gutachterlich anerkannten Arbeitsunfähigkeit lediglich erwerbsfähig und nicht erwerbstätig gewesen zu sein. Im Rahmen der Replik vom 5. September 2025 liess der Versicherte weitere Arztberichte zu den Akten reichen. Es seien für die Zeit von April bis Dezember 2017 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden, da er sich nicht in einem Arbeitsverhältnis befunden habe. Im Übrigen erachtete er das polydisziplinäre Gutachten als nicht schlüssig. Diesem sei aber zu entnehmen, dass er durchgehend in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Der langjährige Therapie- und Rehabilitationsverlauf werde auch vom behandelnden Psychiater bestätigt. Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin am 23. September 2025 an ihren früheren Ausführungen sowie der angefochtenen Verfügung fest. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist es somit die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat

- 4 von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und – unter Berücksichtigung der (Oster-)Gerichtsferien – fristgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG; Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden aber von der Beschwerdeinstanz geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.2 Bei der von den Parteien aufgeworfenen Frage nach dem Taggeldanspruch während eines von der Invalidenversicherung eingeleiteten Arbeitstrainings besteht u.a. Uneinigkeit darüber, ob der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig gewesen ist. Dabei erging in formeller Hinsicht lediglich die angefochtene Verfügung vom 9. April 2025. Zu prüfen ist daher vorab, ob die Beschwerdegegnerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht richtig verfügt hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz 2). Gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV über das Leistungsbegehren; die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen. Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.2). Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen

- 5 - Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 116 V 182). 3.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird (Bundesgerichtsurteile 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2, 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2 und I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2). Es kann lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 [beide Urteile noch zur bis Ende 2011 in Kraft gestandenen Rechtslage];

- 6 vgl. nunmehr Art. 74ter IVV [Leistungszusprache bezüglich bestimmter Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung]). Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend angenommen (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 mit weiteren Hinweisen; Bundesgerichturteile 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2, 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4 und I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2). Aus dem formellen Charakter des Anhörungsrechts ist zu schliessen, dass es weder darauf ankommen kann, ob sich das entsprechende Anhörungsprozedere auf den Antrag der materiellen Streitentscheidung letztlich auswirkt, noch ob eine Partei in Anbetracht der konkreten Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens mit der Verfügung, wie sie schlussendlich erlassen wird, gewissermassen zwingend rechnen musste (SVR 2021 IV Nr. 43 E. 5.3). 3.3 Aufgrund der Akten steht fest, dass im Zusammenhang mit den Integrationsmassnahmen vom 13. März bis zum 16. Juni 2025 die Zielvereinbarung am 10. März 2025 erlassen wurde. Danach sollte der Arbeitgeber die Formulare für die Taggeldbescheinigung ausfüllen und diese der zuständigen Ausgleichskasse zustellen (S. 1487). Mit Mailschreiben vom 18. März 2025 teilte die verantwortliche Sachbearbeiterin mit, sie habe hinsichtlich des Taggeldanspruches Erkundigungen eingeholt. Diese hätten ergeben, dass aufgrund fehlender Erwerbstätigkeit von Mai 2017 bis Juni 2020 kein Taggeldanspruch bestehe (S. 1485). Am 20. bzw. 21. März 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Deckung der Unfallversicherung und die Kostenübernahme für das Aufbautraining (S. 1495 ff.). Darin legte sie auch dar, die Reisekosten würden vergütet (S. 1497). Gestützt darauf ersuchte der Beschwerdeführer am 1. April 2025 um die «schriftliche Begründung/Vorbescheid» bezüglich des Taggeldanspruchs während des erwähnten Arbeitstrainings (S. 1499). Am 9. April 2025 erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung, wonach die Kostenübernahme für das Aufbautraining sowie die Rückerstattung der Reisekosten gewährt, demgegenüber der Taggeldanspruch verneint werde (S. 1500 ff.). Nach dem Dargelegten steht fest, dass hinsichtlich des Taggeldanspruches in Missachtung des Vorbescheidverfahrens verfügt wurde. Da die Verweigerung des Taggeldanspruchs indessen zwingend ein Vorbescheidverfahren voraussetzt (Art. 74ter IVV e contrario), konnte die Beschwerdegegnerin nicht darauf verzichten. Dies trifft umso mehr zu, als in casu explizit ein schriftliches Begehren um Erlass eines Vorbescheides gestellt worden war. 3.4 Bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abzusehen ist. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat

- 7 eine Rückweisung der Angelegenheit in Konstellationen wie der vorliegenden selbst dann zu erfolgen, wenn die gerichtliche Instanz eine solche angesichts der sich präsentierenden materiellen Sachlage von vornherein als formalistischer Leerlauf erachtet (Bundesgerichtsurteile 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.2, 9C_160/2009 vom 2. September 2009; Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2008.00857 vom 5. November 2008; SVR 2021 IV Nr. 43). Ein Ausnahmefall, welcher einen Verzicht auf die Durchführung eines Vorbescheidsverfahrens rechtfertigen würde, liegt in casu nicht vor. Auch kann nicht gesagt werden, die Rückweisung würde zu unnötigen Verzögerungen führen, welche mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Person an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht vereinbar wäre. Der Versicherte selber beantragt denn auch subsidiär eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. 3.5 Nach dem Gesagten ist bereits in Verletzung des rechtlichen Gehörs die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Vorbescheidverfahren hinsichtlich des Taggeldanspruchs bundesrechtkonform durchführt. Damit kann offenbleiben, ob auch in Bezug auf die Begründungspflicht eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre, da die Erklärung der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Verweigerung des Taggeldanspruchs knapp gehalten ist. 4. 4.1 Bei einer Gehörsverletzung erübrigen sich Erörterungen zum unter den Parteien im Fokus stehenden Thema des materiellen Taggeldanspruchs. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass Versicherte gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld haben, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit. a), oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind (lit. b). Versicherte, die im Aufgabenbereich tätig sind, haben keinen Anspruch mehr auf Taggelder (BGE 146 V 271 E. 6.1). Die Erwerbstätigkeit wird in Art. 20sexies IVV definiert: Nebst den Versicherten, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Abs. 1 lit. a), sind auch diejenigen Personen als erwerbstätig zu qualifizieren, die arbeitslos sind und Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten (Abs. 2 lit. a), und Versicherte, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen (Abs. 2 lit. b). In systematischer Hinsicht stellt

- 8 - Art. 22 IVG die Grundnorm dar, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf Taggelder regelt. Die nachfolgenden Gesetzesartikel befassen sich u.a. mit der Grundentschädigung (Art. 23 IVG), die 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt (Abs. 1), dem Kindertaggeld (Art. 23bis IVG) und der Höhe des Taggeldes (Art. 24 IVG). Mithin soll das IV-Taggeld nur noch Ersatz für ein aktuelles, tatsächliches Einkommen der versicherten Person bilden und die Höhe auch auf diesem Einkommen basieren. 4.2 Die IV-Stelle verweigerte unter Hinweis auf die Verwaltungspraxis den Anspruch auf Taggelder mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anfang 2018 nicht erwerbstätig gewesen. In dieser Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und will einen solchen per Dezember 2016 berücksichtigt haben. Gemäss IK-Auszug ist ein der AHV-Beitragspflicht unterstelltes Erwerbseinkommen von Oktober 2016 bis April 2017 ausgewiesen. Begründend legt der Versicherte dar, der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit dem Zeitpunkt des Arztwechsels einhergehend. Wie es sich damit und den übrigen Anspruchsvoraussetzungen verhält, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Die Vorinstanz wird sich auch dazu zu äussern haben, auch als erwerbstätig gilt, wer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosentaggelder bezieht oder wer die Erwerbstätigkeit bereits früher aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste (Art. 20sexies Abs. 2 lit. b IVV; vgl. dazu auch KSTI Rz. 0314 oder https://www.proinfirmis.ch/rechtsratgeber/anspruechebei-erwerbsausfall/iv-taggeld.html). 5. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht und ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Vorbescheidverfahren bundesrechtskonform durchführe und danach neu verfüge. Die Beschwerde ist demnach begründet. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf Fr. 500.00 festgesetzt. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 550.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat (Art. 61 lit. g ATSG).

- 9 - Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 9. April 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 550.00.

Sitten, 25. Oktober 2025

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