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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 10.04.2019 S1 19 7

10 avril 2019·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·2,687 mots·~13 min·9

Résumé

S1 19 7 URTEIL VOM 10. APRIL 2019 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Katja Walser, Gerichtsschreiberin ad hoc in Sachen X _________ GMBH, Beschwerdeführerin, vertreten durch M _________ gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin (AHV Beiträge) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018

Texte intégral

S1 19 7

URTEIL VOM 10. APRIL 2019

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Katja Walser, Gerichtsschreiberin ad hoc

in Sachen

X _________ GMBH, Beschwerdeführerin, vertreten durch M _________

gegen

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin

(AHV Beiträge) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018

- 2 - Sachverhalt

A. Die X _________ Gmbh mit Sitz in A _________ bezweckt den Betrieb einer Fahrschule, die Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen in Theorie und Praxis sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten. Sie ist der Ausgleichskasse des Kantons Wallis (nachfolgend Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Sie verfügt über ein Stammkapital von Fr. 20'000.--, an welchem B _________ und C _________ je zur Hälfte beteiligt sind. B _________ und C _________ sind beide einzelzeichnungsberechtigt und bei der GmbH angestellt. Anlässlich einer am 13. März 2018 durch die Ausgleichskasse durchgeführten Arbeitgeberkontrolle wurde für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 eine Differenz zwischen den in der Buchhaltung eingetragenen und den gegenüber der Ausgleichskasse deklarierten Löhnen festgestellt. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 forderte die Ausgleichskasse für die Zeit von 2014 bis 2017 insgesamt Fr. 10‘981.30 sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 1‘202.80 nach. B. Die gegen diese Verfügung am 9. Juli 2018 (Postaufgabe) erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 ab. C. Dagegen erhob die X _________ Gmbh (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 9. Januar 2019 (Poststempel) Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 3. Dezember 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse bzw. des Kantons Wallis. D. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 wurde die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Vernehmlassung eingeladen und gleichzeitig aufgefordert, die Akten einzureichen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 kam die Beschwerdegegnerin beidem nach und hielt am Einspracheentscheid fest. Die Beschwerdeführerin replizierte am 1. März 2019 (Poststempel) und hielt an ihren Anträgen fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 14. März 2019 abgeschlossen.

- 3 - Erwägungen 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2018 zugestellt. Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 (Postaufgabe) ist die Beschwerdefrist, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands i.S.v. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG, gewahrt. 1.2 Zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG). Zuständig ist grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den Einzelgesetzen, welche eine besondere Zuständigkeit begründen. So entscheidet gemäss Art. 84 AHVG gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als kantonales Versicherungsgericht im Sinne der vorgenannten Bestimmung für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des Kantonalen Versicherungsgerichtes vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG), vorliegend also die X _________ Gmbh, die sich gegen die aus ihrer Sicht unrichtige Nachforderung von Beiträgen für die Jahre 2014 bis 2017 zur Wehr setzt. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.

- 4 - 1.4 Auf die formgerecht (Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorliegend ist die Aufrechnung von Privatanteilen für Auto und Motorrad von jeweils jährlich Fr. 5'700.-- für B _________ und C _________ sowie die Anrechnung als massgebender Lohn eines Motorrades 1 für Fr. 25’662.-- für C _________ und eines Motorrades 2 für Fr. 19’500.- für B _________ strittig. Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 4.2% erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Massgebender Lohn ist jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zum massgebenden Lohn gehören somit sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1). Gemäss Art. 4 f. AHVG werden Sozialversicherungsbeiträge nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag. Richtet eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind, stellt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten Steuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt (massgebenden Lohn) oder aber um Gewinnausschüttung (Kapitalertrag) handelt. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein. Dies gilt laut Art. 7 lit. h AHVV namentlich für Tantiemen. Es handelt sich um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn. Es ist Sache der Ausgleichskassen, zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist, weshalb die Einstufung der Steuerbehörden nicht bindend ist. Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung zwischen Lohn und Dividende weichen die Behörden nur ab, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn einerseits und

- 5 zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende andererseits besteht (Bundesgerichtsentscheid 9C_4/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.2; Bundesgerichtentscheid 9C_302/2011 vom 22. Juni 2011 E. 1).

2.1 Geschäftsfahrzeuge 2.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, B _________ und C _________ nutzten die Geschäftsfahrzeuge nicht privat, da sie beide je ein eigenes Privatauto hätten. Aus diesem Grund sei die Aufrechnung von Privatanteilen für die Geschäftsfahrzeuge in den Jahren 2014 bis 2017 bundesrechtswidrig (vgl. Punkt 5 Beschwerdeschrift). 2.1.2 Gemäss Rz. 2078 Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), gehört das regelmässige Überlassen eines Geschäftswagens für Privatzwecke durch den Arbeitgeber zum anders gearteten Naturaleinkommen i.S.v. Art. 13 AHVV (Bundesgerichtsentscheid 9C_8/2016 vom 1. September 2016 E. 4.2). Aufgrund der Aktenlage ging die Vorinstanz zurecht davon aus, dass die Arbeitnehmer die Geschäftsfahrzeuge, zumindest teilweise, auch privat nutzen. Selbst wenn es sich bei der Strecke D _________ nicht um den Weg vom Wohn- zum Arbeitsort handelt, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeuge teilweise auch privat genutzt werden (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_8/2016 vom 1. September 2016 E. 3.2). Dies vorliegend umso mehr, da B _________ und C _________ je hälftige Inhaber des Stammkapitals der Arbeitgeberin sind. Dass beide über ein eigenes Privatfahrzeug verfügen, vermag daran nichts zu ändern. Entsprechend der Meinung der Vorinstanz ist das Privatfahrzeug von C _________ nicht zur alltäglichen Nutzung geeignet und da die Ehegattin von B _________ ebenfalls ein Fahrzeug hat, wird das Privatfahrzeug von B _________ regelmässig durch sie genutzt. Es wäre lebensfremd unter diesen Umständen eine private Nutzung der Geschäftsfahrzeuge durch die alleinigen Geschäftsinhaber zu verneinen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Geschäftsfahrzeuge aufgrund ihrer Pedale nicht privat genutzt werden können, ist für das Kantonsgericht unbegründet. Damit ist in Anwendung des im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine regelmässige private Nutzung der Geschäftsfahrzeuge sowie der Motorräder ausreichend dargelegt (vgl. BGE 139 V 176 E. 5.3; Bundesgerichtsentscheid 9C_842/2016 vom 27. April 2017 E. 5.2).

- 6 - 2.1.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass selbst wenn die Nutzung der Geschäftsfahrzeuge nicht vollständig als geschäftsmässig begründet anzusehen wäre, sei sie, weil sie ihren Grund im Beteiligungsverhältnis habe, dennoch nicht zum massgebenden Lohn zu zählen, vermag nicht zu überzeugen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Arbeitnehmer, die mit dem Geschäftsfahrzeug Dienste für den Arbeitgeber verrichten, regelmässig in den Genuss der freien privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs kommen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_8/2016 vom 1. September 2016 E. 3.2). So wird dies auch in zahllosen Fällen, in denen Geschäftsführer oder andere Mitarbeiter ohne massgebliches Eigentum am Stammkapital der Arbeitgeberin, die in den Genuss der freien privaten Nutzung des Geschäftswagens kommen, gehandhabt. Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte hervor, welche dafür sprechen, dass die regelmässige private Nutzung der Geschäftsfahrzeuge durch C _________ und B _________ ihren Grund im Beteiligungsverhältnis hatten. Weshalb gerade in diesem Fall, anders als nach der allgemeinen Lebenserfahrung, der Wert für die private Nutzung statt einen Lohnanteil, eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht ausreichend zu begründen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_8/2016 vom 1. September 2016 E. 4.3). Die private Nutzung der Geschäftsfahrzeuge bildet Teil des Entgelts für die von B _________ und C _________ im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbrachte Leistung, das heisst, sie hat ihren hinreichenden Grund im Arbeitsverhältnis. Damit gehört sie zum massgebenden Lohn. Die Höhe des Privatanteils wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und für das Kantonsgericht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von der von der Vorinstanz festgelegten Höhe rechtfertigen würden. 2.1.4 Die Aufrechnung eines Privatanteils für B _________ und C _________ für die regelmässige private Nutzung der Geschäftsfahrzeuge in Höhe von jeweils jährlich Fr. 4'500.-- ist folglich zurecht erfolgt. 2.2 Motorräder 2.2.1 Die X _________ Gmbh macht weiter geltend, C _________ und B _________ müssten den Fahrschülern mit entsprechenden Motorrädern vorzeigen können, dass ein Parcours mit unterschiedlichen Motorrädern machbar sei bzw. wie dieser zu fahren sei. Die Trainingsmaschinen gehörten zur beruflichen Tätigkeit, weshalb die Motorrad 1 + 2 geschäftsmässig begründet seien und eine Qualifikation als massgebender Lohn Art. 5 Abs. 2 AHVG verletze (vgl. Punkt 6 Beschwerdeschrift). Selbst wenn der Kauf der beiden Motorräder

- 7 als nicht bzw. nicht vollständig geschäftsmässig begründet angesehen werde, handle es sich dabei um eine geldwerte Leistung, welche ihren Grund im Beteiligungsverhältnis und nicht im Arbeitsverhältnis habe, weshalb sie nicht zum massgebenden Lohn zu rechnen sei. C _________ und B _________ verfügten nämlich je zur Hälfte über das Stammkapital der X _________ Gmbh. (vgl. Punkt 8 Beschwerdeschrift). 2.2.2 Es hat sich gezeigt, dass sich das Motorrad 1 und das Motorrad 2 nicht für den Schulunterreicht eignen. Die Beide haben einen Hubraum von weit über den vom ASTRA vorgeschlagenen für Fahreinsteiger geeigneten Hubraum und sind dadurch schwerer zu fahren (Weisung vom 1. Juni 2017). Beim Motorrad 2 handelt es sich um eine Rennmaschine. Bei der Motorrad 1 ist aktenkundig, dass dieses anlässlich des Kaufs mit einer speziellen Sitzlehne ausgestattet wurde. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die X _________ Gmbh über andere Motorräder verfügt, welche sehr gut für den entsprechenden Unterricht taugen, nämlich eine xxx sowie die xxx (Einspracheentscheid S. 2, Weisung betreffend Prüfffahrzeuge der Kategorie A vom 1. Juni 2017). Aus diesen Umständen ist für das Kantonsgericht erwiesen, dass letztere für den Unterricht verwendet werden und beim Motorrad 1 und beim Motorrad 2 Freizeitaktivitäten im Vordergrund stehen. Aufgrund dieser Aktenlage und dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist für das Kantonsgericht erstellt, dass das Motorrad 1 und das Motorrad 2 nicht geschäftsmässig begründet sind und somit Privatbezüge darstellen. 2.2.3 Privatbezüge sind charakteristisch für Gesellschafter, nicht aber für blosse Arbeitnehmer (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_89/2017 E. 5.3.1). Derartige Leistungen werden normalerweise nicht an unbeteiligte Arbeitnehmer erbracht. Die Vorinstanz führt nicht aus, weshalb diese Leistungen durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt sein sollten. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können sie nur dann als massgebender Lohn umqualifiziert werden, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn einerseits und zwischen eingesetztem Vermögen und Gewinnausschüttung andererseits vorliegt (vgl. Punkt 2). Diese Prüfung wurde von der Vorinstanz nicht vorgenommen. Zur Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn vorliegt, ist auf einen Drittvergleich abzustellen. Dabei sind alle objektiven und subjektiven Faktoren zu berücksichtigen, die bei der Entlöhnung beachtet werden, insbesondere die allgemeine Salärpolitik und die Salarierung von rang- und funktionsmässig

- 8 ähnlichgestellten Mitarbeitern und ihren Stellvertretern; speziell sind die Stellung des Salärempfängers im Unternehmen und seine Aufgaben zu würdigen, wobei zu beachten ist, wie der Salärempfänger seine Aufgaben erfüllt, was von seiner Ausbildung, seinen Spezialkenntnissen, Begabungen, Erfahrungen und Beziehungen abhängt. Mitbestimmend sind ferner Grösse, Umsatz sowie Kapital- und Gewinnverhältnisse des Unternehmens. Ergänzend zu den innerbetrieblichen sind schliesslich die Verhältnisse in vergleichbaren Unternehmen in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen (Bundesgerichtsentscheid 9C_4/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.2.1; Bundesgerichtsentscheid 9C_557/2017 vom 6. Juli 2018 E. 2.3.1). Die Angemessenheit des Vermögensertrags beurteilt sich nicht in Relation zum Nennwert (Nominalwert), sondern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien oder sonstigen Anteilen (Eigenkapital einschliesslich offener und stiller Reserven). Dividenden von 10% oder mehr im Verhältnis zum Steuerwert der Wertpapiere sind vermutungsweise überhöht (Wegleitung über den Massgebenden Lohn in der AHV/IV und EO (WML), Stand. 1. Januar 2019, Rz. 2014; Bundesgerichtsentscheid 9C_4/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.2.2). Gemäss Zefix-Auszug ist C _________ als Geschäftsführer eingetragen und B _________ als Mitglied der Geschäftsleitung. Ihre Bruttojahreseinkommen sind aktenkundig. Nicht aktenkundig hingegen ist, ob sie rangmässig gleichgestellt sind bzw. ob ihre Arbeitstätigkeiten für die Beschwerdeführerin vergleichbar sind. Ebenfalls liegen keine Vergleichswerte in ähnlich gestellten Unternehmen vor und keine Angaben betreffend Ausbildungen, Spezialkenntnisse und Erfahrungen von B _________ und C _________. Ohne diese Informationen lässt sich die Frage, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Gewinnausschüttung vorliegt, nicht beantworten. Die Angelegenheit ist deshalb zur näheren Abklärung dieser Punkte an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird, unter Mitwirkung der Parteien, insbesondere die genaue Kompetenz und Tätigkeitsprofile von B _________ und C _________ zu eruieren und entsprechende Vergleichswerte von ähnlich gestellten Unternehmen einzuholen haben. Basierend auf diesen Ergebnissen hat sie anschliessend zu prüfen, ob ein Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entschädigung vorliegt. Für den Fall, dass dies zu bejahen wäre, wäre zusätzlich zu klären, ob ein solches auch zwischen dem eingesetzten Vermögen und den ausgeschütteten Beträgen besteht. Andernfalls erübrigte sich eine entsprechende Prüfung, da die er-

- 9 wähnten Voraussetzungen für ein Abweichen von der Qualifikation der Einkommensbestandteile kumulativ erfüllt sein müssen (Bundesgerichtsentscheid 9C_89/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5.4.2). 3.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen i.S.v. Art. 66 Abs. 1 Sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (Bundesgerichtsentscheid 9C_89/2017 vom 19. Mai 2017 E. 7.1). Nach der Rechtsprechung gilt es auch im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6). Folglich hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festsetzt (Art. 4 GTar). 3.2 Das Verfahren ist, abgesehen von den hier nicht massgebenden Ausnahmen kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

- 10 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid und die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Wallis werden aufgehoben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis zurückgewiesen. 2. Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis bezahlt der X _________ Gmbh eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Sitten, 10. April 2019

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